Beiordnung weiterer Pflichtverteidiger (§ 144 StPO) – Antrag abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte beantragte die Beiordnung einer weiteren Pflichtverteidigerin. Zentral war die Frage, ob aufgrund von Umfang oder Schwierigkeit des Verfahrens ein zusätzlicher Pflichtverteidiger zur zügigen Durchführung erforderlich ist. Das Landgericht lehnte den Antrag ab, da der Terminplan, die vorhandene Beiordnung und der Aktenstand eine Abarbeitung durch einen Verteidiger ermöglichen. Schwere der Vorwürfe oder Aktenumfang genügen allein nicht.
Ausgang: Antrag auf Beiordnung einer weiteren Pflichtverteidigerin gemäß § 144 StPO als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Beiordnung eines weiteren Pflichtverteidigers nach § 144 Abs. 1 StPO ist nur ausnahmsweise zulässig und setzt voraus, dass sie zur Sicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens wegen dessen Umfangs oder Schwierigkeit erforderlich ist.
Die Schwere der Tatvorwürfe begründet für sich genommen nicht die Notwendigkeit der Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers.
Ein umfangreicher Aktenbestand rechtfertigt nicht automatisch die Beiordnung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers; der bereits beigeordnete Verteidiger muss die erforderliche Aktenkenntnis erwerben können.
Die bloße Möglichkeit einer Erkrankung des Verteidigers oder die bloße Erleichterung der Vertretung untereinander genügt nicht als Rechtfertigung für die Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers.
Ist das Verfahrensprogramm innerhalb der angesetzten Verhandlungstage und mit den Verfahrensbeteiligten abarbeitbar, fehlt es an der Erforderlichkeit einer Beiordnung nach § 144 Abs. 1 StPO.
Tenor
Der Antrag des Angeklagten vom 26.10.2021 auf Beiordnung von Rechtsanwältin X als weiterer Pflichtverteidigerin wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag des Angeklagten vom 26.10.2021 auf Beiordnung von Rechtsanwältin X als weiterer Pflichtverteidigerin war abzulehnen. Gemäß § 144 Abs. 1 StPO kann dem Beschuldigten neben einem gemäß § 141 StPO bestellten Verteidiger ein weiterer Pflichtverteidiger zusätzlich bestellt werden, wenn dies zur Sicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens, insbesondere wegen dessen Umfang oder Schwierigkeit, erforderlich ist. Dabei kommt die Bestellung des Sicherungsverteidigers nur ausnahmsweise in Betracht (Vgl. KG, Beck RS 2018, 24184; 2013, 19711; so auch für die neue Rechtslage OLG Celle, BeckRS 2020, 8474 Rn. 15). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben.
Das Verfahren betrifft fünf Angeklagte, von denen sich derzeit noch einer in Untersuchungshaft befindet, die übrigen Angeklagten sind vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft derzeit verschont. An dem Verfahren beteiligt sich ein Nebenkläger. Die Anklageschrift listet als Beweismittel 20 Zeugen (außer Polizeibeamten), 28 Polizeibeamte als Zeugen - die erfahrungsgemäß nicht alle zu vernehmen sein werden - zwei sachverständige Zeugen und vier Sachverständige auf, hierunter drei Sachverständige aus dem Institut für Rechtsmedizin der Uniklinik Köln, wobei es ausreichend sein wird, einen der drei benannten rechtsmedizinischen Sachverständigen zu vernehmen. Ein psychiatrischer Sachverständiger wird zusätzlich zu hören sein. Die Einlassungen der Angeklagten - sofern beabsichtigt - und das zuvor aufgezeigte Beweisprogramm wird sich in den derzeit anberaumten 19 Verhandlungstagen abarbeiten lassen. Für den Fall, dass diese Anzahl von Verhandlungstagen - wider Erwarten - nicht ausreichen sollte, ist angekündigt worden, an welchen Tagen erforderlichenfalls weiter terminiert werden wird, damit alle Verfahrensbeteiligten sich hierauf rechtzeitig einstellen können. Die terminierten Verhandlungstage sind mit den Verfahrensbeteiligten abgesprochen worden, so dass sie nach eigenen Angaben zu diesen zur Verfügung stehen, auf eventuell weiter erforderliche Verhandlungstage können sie sich frühzeitig einstellen, so dass zur Abarbeitung des Verhandlungsprogramms kein zweiter Pflichtverteidiger erforderlich erscheint.
Der Anklagevorwurf mit u. a. dem Tatvorwurf eines gemeinschaftlich begangenen versuchten Tötungsdelikts ist schwerwiegend, erfordert aber nicht allein aus diesem Grund die Beiordnung eines zweiten Pflichtverteidigers, da sonst nie ein Schwurgerichtsverfahren ohne zweiten Pflichtverteidiger verhandelt werden könnte.
Die Akten sind im vorliegenden Verfahren zwar umfangreich - sie umfassen derzeit ca. 2950 Blatt Hauptakten, zwei Bände Beweismittelhefter, einen Sonderband Handyauswertung und zwei Bände Sonderheft TKÜ. Insoweit ist die Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers nicht hilfreich, da jeder Verteidiger selbst über die erforderliche Aktenkenntnis verfügen muss, um sachgerecht verteidigen zu können. Rechtsanwalt C ist am 12.03.2021 beigeordnet worden, so dass er ausreichend Zeit hatte, sich in das Verfahren einzuarbeiten. Im Übrigen hält sich der Aktenumfang im Rahmen dessen, was bei Schwurgerichtsverfahren immer mal wieder anzutreffen ist.
Die Schwierigkeit des Verfahrens hängt von der Beweislage ab, von der man sich in der Hauptverhandlung ein Bild wird machen müssen. Dass insofern ein zweiter Pflichtverteidiger zur zügigen Durchführung des Verfahrens hilfreich oder gar erforderlich wäre, ist nicht ersichtlich. Es genügt insoweit weder die bloße Möglichkeit, dass der Verteidiger während einer längeren Verhandlung erkranken könnte (vgl. OLG Celle, BeckRS 2020, 8474 Rn. 12 (17), OLG Hamm, BeckRS 2020, 9773), noch die Ermöglichung der Vertretung der Verteidiger untereinander (OLG Hamburg, BeckRS 2020, 538; KG, BeckRS 2018, 24184; OLG Hamm, NStZ 2011, 235, OLG Frankfurt a. M., StV 1995, 68), um einen zweiten Pflichtverteidiger zu bestellen.
Bei Abwägung der vorgenannten Umstände ist die Beiordnung eines zweiten Pflichtverteidigers zur zügigen Durchführung des Verfahrens auch angesichts seines Umfangs und seiner Schwierigkeit nicht erforderlich.
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde statthaft. Diese ist binnen einer Woche ab förmlicher Zustellung des Beschlusses an den Verteidiger/die Verteidigerin schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts Köln einzulegen.
Köln, 16.11.2021 Landgericht