LG Köln: Freispruch mangels Nachweis von Anstiftung bzw. Mittäterschaft bei Tötung 1996
KI-Zusammenfassung
Den Angeklagten wurde vorgeworfen, eine Tötung einer jungen Frau im Juni 1996 veranlasst bzw. gemeinschaftlich begangen zu haben. Zwar stand fest, dass ein inzwischen verstorbener Mitbeschuldigter das Opfer in den Niederlanden mit Hammerschlägen tötete und eine Angeklagte das Geschehen beobachtete. Eine sichere Feststellung eines Tötungsauftrags (Anstiftung) oder einer vorherigen Verabredung bzw. Tatbeteiligung (Mittäterschaft/Beihilfe) gelang jedoch nicht. Daher sprach das LG Köln beide Angeklagte aus tatsächlichen Gründen frei und ordnete Haftentschädigung an.
Ausgang: Anklagevorwürfe nicht nachweisbar; beide Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, Kosten der Staatskasse, Haftentschädigung angeordnet.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen Anstiftung setzt die sichere Feststellung voraus, dass der Täter durch vorsätzliches Bestimmen zur konkreten Tatbegehung gebracht wurde; vage Äußerungen („muss weg“, „Problem beseitigen“) genügen hierfür ohne tragfähige Kontextfeststellungen nicht.
Widersprüchliche und in zentralen Punkten unklare Belastungsangaben eines Mitbeschuldigten tragen eine Verurteilung wegen Mittäterschaft oder Anstiftung nicht, wenn sie die Annahme einer Spontantat ohne vorherige Absprache nicht sicher ausschließen.
Allein das Beobachten einer Tötung und anschließendes Unterlassen der Anzeige begründen ohne sichere Feststellungen zu vorheriger Absprache oder eigenem Tatbeitrag keine strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen Mittäterschaft oder Teilnahme an der Tötung.
Falsche oder wechselnde Angaben eines Beschuldigten im Ermittlungsverfahren können ein belastendes Indiz sein, ersetzen aber nicht den sicheren Nachweis der tatbestandsmäßigen Beteiligung an der angeklagten Tat.
Kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht ausgeschlossen werden, dass der unmittelbare Täter den Tatentschluss spontan fasste, ist zugunsten der Angeklagten von einer fehlenden Verabredung und damit von fehlender Teilnahme/Mittäterschaft auszugehen (in dubio pro reo).
Tenor
Die Angeklagten werden
freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
Die Staatskasse ist verpflichtet, die Angeklagten für die in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen.
Gründe
I.
Dem Angeklagten F. wurde mit der zugelassenen Anklage vom 30.11.2010 vorgeworfen, am 3.6.1996 den zwischenzeitlich verstorbenen ehemaligen Mitbeschuldigten R. T. und die Angeklagte Y. angestiftet zu haben, die damals 20 Jahre alte Geschädigte L. C. zu ermorden, um zu verhindern, dass diese den Angeklagten F. bei der Polizei wegen dessen Drogengeschäften anzeige.
Der Angeklagten Y. wurde mit der zugelassenen Anklage vorgeworfen, gemeinschaftlich mit dem zwischenzeitlich verstorbenen ehemaligen Mitbeschuldigten R. T. die Geschädigte L. C. am 4.6.1996 aus niedrigen Beweggründen und heimtückisch getötet zu haben.
Von diesen Vorwürfen waren die Angeklagten jeweils aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.
Die Anklage geht von folgendem Sachverhalt aus:
Im Sommer 1996 habe in der damaligen Wohnung des Angeklagten F. in der Q.-straße 40 in H.-N. die 20jährige polnische Staatsangehörige L. C., das spätere Tatopfer, zur Untermiete gewohnt. L. C. habe dort wahrgenommen, dass der Angeklagte F. mit Drogen handelte. Sie habe den Angeklagten F. deshalb bei der Polizei anzeigen und dann nach Polen zurückkehren wollen.
Um dies zu verhindern, habe der Angeklagte F. die Tötung von L. C. geplant.
Hierzu habe er am 3.6.1996 gegen 22 Uhr die Angeklagte Y. und deren damaligen Lebensgefährten, den mittlerweile verstorbenen R. T., in seine Wohnung bestellt.
In der Wohnung hätten die Angeklagten gemeinsam mit T. und dem späteren Tatopfer zunächst Kokain konsumiert. Der Angeklagte F. habe dann in Anwesenheit des späteren Tatopfers, das der deutschen Sprache nicht mächtig gewesen sei, geäußert, dass L. C. beabsichtige, ihn zu verlassen und wegen seiner Drogengeschäfte „Ärger“ zu machen. Der Angeklagte F. habe T. und die Angeklagte Y. mit den Worten „das Problem muss beseitigt werden, das Mädchen muss weg“ aufgefordert, L. C. zu töten. Die Angeklagte Y. und R. T. hätten diese Worte des Angeklagten F. auch als Tötungsauftrag aufgefasst und seien bereit gewesen, die Tat auszuführen. Die Angeklagte Y., die sich als einzige mit L. C. auf Polnisch habe unterhalten können, habe diese unter einem Vorwand dazu gebracht, in ihr Fahrzeug zu steigen. Anschließend sei sie gemeinsam mit R. T. in die Niederlande gefahren, um dort den Tötungsauftrag auszuführen.
Gegen 0:00 Uhr am 4.6.1996 habe die Angeklagte Y. ihr Fahrzeug auf einem nicht befestigten Seitenweg in dem Waldgebiet am G. im niederländischen X. angehalten und das spätere Tatopfer unter dem Vorwand, austreten zu müssen, zum Aussteigen veranlasst. Während die Frauen einige Meter in den Wald hineingegangen seien, habe R. T. aus dem Kofferraum einen Hammer entnommen und sich an das spätere Tatopfer herangeschlichen. Für L. C. völlig überraschend habe R. T. dieser dann mit dem Hammer in Tötungsabsicht mehrfach auf den Kopf- und Halsbereich geschlagen. Die Angeklagte habe sich währenddessen in unmittelbarer Nähe aufgehalten und das Geschehen beobachtet.
L. C. sei am Tatort aufgrund einer Kombination von komprimierender Gewalteinwirkung gegen den Hals und starkem Blutverlust nach außen verstorben.
Nach der Tötung seien die Angeklagte Y. und R. T. zurück in die Wohnung des Angeklagten F. gefahren und hätten diesem berichtet, dass L. C. tot sei. Anschließend hätten die Angeklagte Y. und R. T. von dem Angeklagten F. unentgeltlich Kokain erhalten.
II.
Dieser der Anklage zugrunde gelegte Sachverhalt konnte in der Hauptverhandlung nicht festgestellt werden. Vielmehr hat die Kammer lediglich folgende Feststellungen treffen können:
1.
Zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten F. hat die Kammer folgende – für das Verfahren relevante – Feststellungen getroffen:
a.
Der am 00.0.0000 geborene Angeklagte lebte in den 90er Jahren in einer 3-Zimmer-Wohnung in der Q.-straße in H.. Die Ehe mit seiner ersten Frau, die er im Jahre 1978 geheiratet hatte, war im Jahre 1985 gescheitert, die Scheidung war im Jahre 1987 erfolgt. Aus der Beziehung mit seiner ersten Ehefrau war noch vor der Eheschließung die im Jahre 0000 geborene Tochter V. hervorgegangen. Nach der Trennung war das Kind beim Vater geblieben. Als die Tochter 17 Jahre alt war, war ihr damaliger Freund und heutiger Ehemann, der Zeuge O. J., in den Haushalt des Angeklagten eingezogen. Anfang der 90er Jahre hatte V. J. mit ihrem Mann und dem 0000 geborenen Kind den Haushalt des Angeklagten F. verlassen, weil der jungen Familie der Lebenswandel des Angeklagten, der keiner geregelten Arbeit nachging, häufig Alkohol trank und – auch harte – Drogen (v.a. Kokain) konsumierte, missfiel.
Der Angeklagte F. lebte seinerzeit von Sozialhilfe und gelegentlicher Schwarzarbeit. Jedenfalls seit Anfang der 90er Jahre handelte er auch mit Drogen, wenn auch nicht in großem Stile. Seit dieser Zeit betätigte er sich auch im Rotlichtmilieu, mit dem er wohl über den Zeugen M. E., den er ca. 1990 in einer Kneipe kennen gelernt hatte, in Kontakt gekommen war. M. E. war in den 80er und 90er Jahren eine Rotlichtgröße im H.er und K.er Raum, wofür ihn der Angeklagte F., der in diesem Bereich stets ein „kleines Licht“ blieb, bewunderte.
Nach dem Auszug aus der Wohnung des Angeklagten F. hielten V. J. und ihre Familie regen Kontakt zum Angeklagten F.. Auch im Zeitraum 1995/96 besuchte man sich mehrmals wöchentlich und trank zusammen Kaffee. Wegen des bereits oben beschriebenen Lebenswandels des Angeklagten, bei dem jedenfalls ab ca. 1993 ständig Frauen – häufig auch Prostituierte – ein- und auszogen, kam es aber immer wieder zu Phasen von Funkstille zwischen dem Angeklagten F. und seiner Tochter, die ihren Kindern einen solchen Opa nicht zumuten wollte. Auch wenn die beim Angeklagten F. wohnenden Frauen häufig Prostituierte waren, betätigte er sich wohl eher selten als „klassischer Zuhälter“ (wie im unter II.1.b.cc. genannten Fall). Vielmehr lebten die Frauen in erster Linie zur Untermiete in seiner Wohnung und F. profitierte von den Einkünften der Frauen, die häufig einen Großteil der Haushaltskosten bestritten.
Frühestens im Zeitraum 1997/98 – also nach der Zeit, die für das vorliegende Verfahren von Bedeutung ist – brach V. J. den Kontakt zum Angeklagten endgültig ab.
b.
Zu den Vorstrafen des Angeklagten F. wurden folgende Feststellungen getroffen.
aa.
Durch Urteil des Landgerichts Köln vom 21.11.1978 (Az. 32 – 57/78) wurde der Angeklagte wegen gemeinschaftlicher Vergewaltigung (§§ 177, 25 Abs. 2 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren verurteilt.
Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Angeklagte F. begegnete am 11.11.1977 abends der damals 17-jährigen Geschädigten, die er von früher her kannte, aber seit Jahren nicht mehr gesehen hatte. F. war mit einem Freund unterwegs. Das Mädchen war einige Tage zuvor aus einem Heim weggelaufen und auf der Suche nach einer Übernachtungsgelegenheit. F. und sein Freund boten dem Mädchen an, bei dem Freund zu wohnen. Nachdem F. und sein Freund jeweils ca. 10 Kölschgläser getrunken hatten, begaben sie sich mit dem Mädchen zum Auto des Freundes. Man fuhr in ein Waldgebiet am Rande von H. und hielt das Fahrzeug an. Nachdem das Mädchen der Aufforderung von F., ihn zu küssen, nicht nachgekommen war, stieg F. zu dem auf dem Rücksitz sitzenden Mädchen und brachte es durch die Drohung, sie sonst zu schlagen, dazu, sich zu entkleiden. F. legte sich seitlich etwas schräg über die Geschädigte und führte sein Glied in die Scheide der Zeugin ein, wodurch diese aus der Scheide blutete. Zu seinem auf dem Fahrersitz sitzenden Freund sagte F.: „Du kommst auch gleich dran.“ Sodann ejakulierte F. auf eine auf dem Rücksitz des Fahrzeugs liegende Decke. Danach vollzog auch der Freund des Angeklagten F. gegen den Willen des Mädchens mit diesem den Geschlechtsverkehr.
Auf die anschließende Frage der Geschädigten, wie er sich jetzt vorkomme, sagte F., er sei wirklich ein Schwein und bat die Geschädigte um Entschuldigung. Aber sie habe ihn im Lokal so gereizt, weil sie sich so geräkelt habe.
bb.
Durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom 7.10.1983 (Az. 709 Cs 1500 Js 945/83) wurde er wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG) zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu jeweils 15 DM verurteilt.
cc.
Am 26.4.1994 wurde der Angeklagte durch das Amtsgericht Hanau (Az. 2 Js 10163/93 - 52 Ls) wegen Zuhälterei (§ 181a Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Das Amtsgericht hat in dem Urteil folgende Feststellungen getroffen:
„Der Angeklagte brachte die Zeugin F., die bereits vor der ersten Begegnung mit dem Angeklagten der Prostitution nachging, zunächst Ende 1990 in einen Club in D. und Anfang 1991 in den Club „Z.“ in P./U., wo sie der Prostitution nachging. Der Angeklagte kassierte alle 14 Tage von der Zeugin F. den kompletten Verdienst von 5.000 bis 6.000 DM, um damit seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Für die Zeugin F. gab er von diesem Verdienst ca. 500 DM für Essen und Kleidung aus. Die Ausübung der Prostitution, die Einhaltung der Arbeitszeit und der Verbleib in den Clubs wurde von den jeweiligen Chefs einvernehmlich mit dem Angeklagten überwacht. Private Treffen der Zeugin F. mit einem Gast, in den sich die Zeugin F. verliebt hatte, versuchte er mit mehreren Schlägen ins Gesicht zu unterbinden, da sie für diese Treffen kein Geld verlangte und sie ihm demzufolge weniger Geld gab.
Der Angeklagte drohte der Zeugin, sie „zusammen zu reißen“ und sie wieder in den strenger geführten Club in D. zu bringen, wenn sie es nicht unterließe, den Club zu privaten Zwecken zu verlassen.
Die Beziehung zu der Zeugin F. unterhielt der Angeklagte zwischen Ende 1990 und Mitte 1991, indem er sie an den Wochenenden abholte, diese mit ihr verbrachte und sie zu Wochenbeginn wieder in dem Club absetzte.“
dd.
Durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom 19.5.1995 (Az. 584 Ls 124/95) wurde der Angeklagte wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen, begangen in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben in nicht geringen Mengen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Das Amtsgericht hat in den Urteilsgründen ausgeführt:
„Am 8.2.1995 wurden in der Wohnung des Angeklagten in H. 440 g Haschischzubereitung und 22,2 g Kokainzubereitung aufgefunden.
Nach dem schriftlichen Gutachten des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen vom 31.3-1995 wiesen die sichergestellten Rauschgiftzubereitungen folgende Wirkstoffmengen auf:
54 g Haschischzubereitung – 3,13 g THC
386 g Haschischzubereitung – 26, 2 g THC
4 g Kokainzubereitung – 2,86 g reines Kokain
4,7 g Kokainzubereitung – 3,9 g reines Kokain
13,5 g Kokainzubereitung – 11 g reines Kokain
Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung unwiderlegt dahin eingelassen, die sichergestellten Rauschmittel seien mit Ausnahme von 5-7 g Kokainzubereitung nicht sein Eigentum. Sie hätten vielmehr einem inzwischen verstorbenen „A.“ gehört, dem er im Oktober/November 1994 gestattet habe, Rauschgift in seiner Wohnung zu bunkern. Er habe gewusst, dass dieser A. mit Rauschgift Handel treibe. Als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der Wohnung habe er von dem A. Kokain zum Eigenbedarf zu einem günstigen Preis erwerben können.“
ee.
Am 8.9.1999 verurteilte das Amtsgericht Köln (Az. 526 Ds 227/99) den Angeklagten wegen Diebstahls (§§ 242, 248a StGB) zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu jeweils 15 DM.
ff.
Am 3.11.1999 verurteilte das Amtsgericht Köln (Az. 526 Ds 474/99) den Angeklagten erneut wegen Diebstahls (§ 242 StGB) zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu jeweils 30 DM.
Durch Beschluss vom 26.6.2000 (Az. 26 Ds 474/99) wurde aus den beiden vorgenannten Geldstrafen eine nachträgliche Gesamtgeldstrafe von 65 Tagessätzen zu jeweils 30 DM gebildet.
gg.
Am 1.2.2001 verurteilte das Amtsgericht Köln (Az. 708 Cs 23/01) den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Versicherungsschutz (§§ 1, 6 Abs. 1 PflVG) zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu jeweils 30 DM.
hh.
Am 29.3.2004 verurteilte das Amtsgericht Köln (Az. 526 Cs 233/04) den Angeklagten wegen Körperverletzung (§§ 223, 230 StGB) zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu jeweils 25 €.
ii.
Am 5.9.2007 verurteilte das Amtsgericht Köln (Az. 528 Ds 476/07) den Angeklagten wegen Diebstahls (§ 242 StGB) zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu jeweils 5 €.
jj.
Durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom 26.8.2008 (Az. 586 Ls 407/07) wurde der Angeklagte wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Mengen sowie wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, jeweils im Zustand verminderter Schuldfähigkeit zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
2.
Die am 0.0.0000 im polnischen B. geborene Angeklagte S. Y. lebte Mitte der 90er Jahre in W.-ZA. und arbeitete als Prostituierte. Sie hatte seinerzeit zwei Kinder aus einer bereits damals geschiedenen Ehe. Strafrechtlich war sie nie in Erscheinung getreten und ist es auch bis heute nicht.
3.
Im Juni 1996 wohnte die damals 20 Jahre alte polnische Staatsangehörige L. C., die sich selbst seit ihrer Jugend stets „BQ.“ bzw. „JK.“ nannte, seit wenigen Wochen in der Wohnung des seinerzeit 42 Jahre alten Angeklagten F. in der Q.-straße in H..
Die beiden hatten eine intime Beziehung. Verständigen konnten sie sich allerdings kaum, weil L. C. die deutsche Sprache nicht beherrschte.
L. C. war ungefähr zum Jahreswechsel 1995/96 nach Deutschland gekommen. Wo sie sich zunächst aufhielt und womit sie ihren Lebensunterhalt verdiente, steht zwar nicht sicher fest. Es liegt jedoch nahe, dass sie zunächst in einem Bordell in OX. der Prostitution nachging und später über den Zeugen CS. RK. nach W. ZA. kam, wo sie in der vom Zeugen RK. betriebenen „Bar PN.“ ebenfalls als Prostituierte arbeitete. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass L. C. im „PN.“ zur Prostitution gezwungen wurde, haben sich in der Hauptverhandlung nicht ergeben.
Die Geschädigte war bereits im Frühjahr/Sommer 1995 für ca. drei Monate in Deutschland, nämlich in FR., gewesen. Es liegt nahe, dass sie bereits in dieser Zeit im Rotlichtmilieu gearbeitet hatte. Im Alter von 17 Jahren hatte sie in Polen einen schweren Verkehrsunfall verursacht, als sie ohne Führerschein und unter Alkoholeinfluss am Steuer saß und ihren stark alkoholisierten und schlafenden Vater von einer Feier nach Hause fahren wollte. Sowohl sie als auch ihr Vater wurden bei dem Verkehrsunfall schwer verletzt. Die Geschädigte trug u.a. einige lange, bleibende Narben davon. Ihr Vater, bei dem die Geschädigte aufgewachsen war, nachdem sich ihre Eltern getrennt hatten, als die Geschädigte noch ein Kleinkind war, machte seiner Tochter wegen dieses Vorfalls massive Vorwürfe. Naheliegend war dieser Vorfall auch der Anlass für den ersten Deutschlandaufenthalt der Geschädigten gewesen.
Nachdem die Geschädigte nach W. ZA. gekommen war und im „PN.“ zu arbeiten begonnen hatte, wohnte sie zunächst gemeinsam mit anderen Prostituierten in einer unmittelbar über der Bar gelegenen Wohnung.
Im „PN.“ lernte die Geschädigte die ebenfalls aus Polen stammende Angeklagte S. Y. kennen. Auch Y. ging im „PN.“ der Prostitution nach. Ob die Angeklagte Y. bereits im „PN.“ arbeitete, als die Geschädigte dort eintraf, steht nicht fest. In der Zeit, als sie im „PN.“ als Prostituierte arbeitete, war sie mit dem ehemaligen Mitbeschuldigten R. T. (genannt „PK.“ und/oder „OT.“) liiert, der ein Freund des Angeklagten F. war.
F. hatte T. Ende des Jahres 1993 über den Zeugen M. E. kennen gelernt. M. E. und R. T. hatten eine Zeitlang gemeinsam in KY. im Gefängnis gesessen und nach der Entlassung M. E.s Kontakt gehalten. Als R. T. Ende des Jahres 1993 eine Wohnung benötigte, um vorzeitig aus der Haft entlassen werden zu können, bat der Zeuge M. E. den Angeklagten F., T. bei sich in der Wohnung aufzunehmen, was F. auch tat. Fortan wohnten die beiden gemeinsam in der Wohnung des Angeklagten F.. Sie verrichteten auch gemeinsam Schwarzarbeit auf Baustellen, wobei R. T. den Eindruck hatte, dass F. ihm die anstrengenden Arbeiten überließ und sich selber den weniger kräftezehrenden Aufgaben widmete. Nachdem R. T. die Angeklagte Y. kennen gelernt hatte und die beiden ein Paar geworden waren, verließ R. T. im März/April 1994 die Wohnung des Angeklagten F. und zog in die Wohnung der Angeklagten Y.. F. und T. hatten allerdings weiterhin Kontakt miteinander. Aus nicht aufgeklärten Gründen war R. T. Ende des Jahres 1995 bis Mitte Januar 1996 erneut an der Wohnanschrift des Angeklagten F. gemeldet. Ob er auch tatsächlich dort wohnte, steht nicht fest.
Über R. T. und S. Y. lernte der Angeklagte F. im Jahre 1996 L. C., kennen, als die Angeklagte Y. die Geschädigte für ein paar Tage zu sich in die von ihr gemeinsam mit T. bewohnte Wohnung aufnahm. Der Grund hierfür war wohl, dass die Geschädigte für ein paar Tage Abstand von anderen Prostituierten haben wollte, mit denen sie über dem „PN.“ wohnte. Zu dem Verhältnis zwischen der Angeklagten Y. und der Geschädigten konnten keine sicheren Feststellungen getroffen werden. Insbesondere steht nicht fest, dass die Geschädigte der Angeklagten Y. „hörig“ war und stets das tat, was Y. von ihr verlangte, und dass die Geschädigte erst auf Druck der Angeklagten Y. überhaupt mit Freiern aufs Zimmer ging.
Kurz nachdem der Angeklagte F. die Geschädigte kennen gelernt hatte, zog diese in seine Wohnung und ging eine intime Beziehung mit F., der sich Anfang der 90er Jahre hatte sterilisieren lassen, ein. Ob die Geschädigte, nachdem sie zum Angeklagten F. gezogen war, weiter in der Bar „PN.“ der Prostitution nachging, konnte nicht sicher festgestellt werden. Auch steht nicht fest, dass der Angeklagte F. der Zuhälter der Geschädigten war. T., Y., F. und die Geschädigte trafen sich in den folgenden Wochen des Öfteren in der Wohnung des Angeklagten F. und konsumierten gemeinsam Kokain, das der Angeklagte F. besorgte. In der Regel mussten jedenfalls T. und Y. die von F. zur Verfügung gestellten Betäubungsmittel diesem auch bezahlen.
Weitere Feststellungen zum Verlauf der nur wenige Wochen dauernden Beziehung zwischen dem Angeklagten F. und L. C. konnten nicht getroffen werden. Denkbar ist, dass F. und die Geschädigte Heiratspläne hatten, wobei es naheliegt, dass Zweck der Heirat gewesen wäre, der Geschädigten ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Deutschland zu verschaffen.
4.
Am Abend des 3.6.1996 hatten der Angeklagte F. und L. C. in der Wohnung des Angeklagten Geschlechtsverkehr. Dafür, dass dies gegen den Willen der Geschädigten geschah, gibt es keine belastbaren Anhaltspunkte. Im Verlauf des Abends erschienen die Angeklagte Y. und R. T. in der Wohnung des Angeklagten F.. Dort konsumierten F., Y., T. und C. gemeinsam Kokain. Während des Gesprächs äußerte der Angeklagte F. sinngemäß, dass es Probleme mit dem Mädchen gebe und es deshalb weg müsse. Der genaue Wortlaut der Äußerung des Angeklagten F. konnte nicht festgestellt werden. Zu weiteren Inhalten des Gesprächs konnten keine sicheren Feststellungen getroffen werden. Was der Angeklagte mit der Äußerung, dass es „Probleme“ mit dem Mädchen gebe, konkret meinte, konnte nicht festgestellt werden. Ebenso wenig konnte festgestellt werden, dass der Angeklagte F. mit seinen Äußerungen, T. und Y. den Auftrag erteilen wollte, L. C. zu töten.
Dass R. T. und die Angeklagte Y. die Äußerungen des Angeklagten F. als Tötungsauftrag auffassten, ließ sich ebenfalls nicht feststellen.
Fest steht lediglich, dass die Angeklagte Y. gemeinsam mit R. T. und L. C. am späten Abend des 3.6.1996 von H. in die Niederlande fuhr. Anlass und Ziel der Fahrt konnten nicht festgestellt werden. Dass die Angeklagte Y. und R. T. verabredet hatten, dass die Geschädigte im Zusammenhang mit dieser Fahrt getötet werden sollte, konnte nicht festgestellt werden. Ebenso wenig konnte festgestellt werden, dass die Angeklagte Y. die der deutschen Sprache nicht mächtige Geschädigte unter einem Vorwand dazu brachte, in das Auto zu steigen.
Gegen 0:00 Uhr am 4.6.1996 hielt die Angeklagte Y. das Fahrzeug auf einem Seitenweg in dem Waldgebiet am G. im niederländischen X.. Der Weg ist unbefestigt und etwa 5,30 Meter breit. Y. war etwa 400 Meter über diesen gut befahrbaren Weg – von der befestigten Straße G. kommend – gefahren. Von der Straße G. aus gesehen befindet sich auf der linken Seite zuerst über eine Länge von ungefähr 200 Metern Ackerland, danach über eine Länge von ungefähr 50 Metern ein Wald und danach wieder Ackerland. Auf der rechten Seite befindet sich über eine Länge von ungefähr 100 Metern zuerst Ackerland und danach Wald. Vor dem Anhalten hatte die Angeklagte Y. gesagt, dass sie „pinkeln“ müsse. Nachdem die Geschädigte und Y. kurz auf Polnisch gesprochen hatten, stiegen beide Frauen aus dem Fahrzeug aus. Die Angeklagte Y. begab sich in den Wald und urinierte. Die Geschädigte ging etwa 14 Meter in den an den Weg angerenzenden Wald. Sie zog Hose und Unterhose herunter und hockte sich hin, um zu urinieren. Nicht ausschließbar fasste R. T. in dieser Situation spontan den Entschluss, L. C. zu töten. Er entnahm aus dem Kofferraum des Fahrzeugs einen Hammer und folgte der Geschädigten. Der nicht mit einem Angriff rechnenden Geschädigten schlug R. T. mit Tötungsabsicht mehrfach und wuchtvoll mit dem Hammer auf den Kopf- und den Halsbereich, wobei es nahe liegt, dass das Tatopfer bereits nach dem ersten oder zweiten Schlag auf den Rücken fiel und R. T. auf die nunmehr rücklings auf dem Boden liegende Geschädigte mit dem Hammer einschlug. Dass R. T. die Geschädigte würgte, konnte nicht sicher festgestellt werden. L. C. verstarb am Tatort aufgrund einer Kombination von komprimierender Gewalteinwirkung gegen den Hals und starkem Blutverlust nach außen.
Fest steht, dass die Angeklagte Y. das Tatgeschehen beobachtete, ohne einzuschreiten. Wo sich die Angeklagte in diesem Moment aufhielt – ob sie selbst noch in dem Waldstück war oder schon wieder im Auto saß –, steht nicht fest.
Keinesfalls konnte festgestellt werden, dass die Angeklagte Y. mit R. T. verabredet hatte, dass sie, Y., die Geschädigte veranlassen sollte, in den Wald zu gehen, damit R. T. sie dort töte. Auch eine erst in dem Wald getroffene ausdrückliche oder stillschweigende Absprache zwischen T. und S. Y. konnte nicht festgestellt werden. Es steht auch nicht fest, wann R. T. den Entschluss fasste, die Geschädigte zu töten.
Gemeinsam mit R. T. fuhr die Angeklagte Y. wieder zurück nach H. in die Wohnung des Angeklagten F.. Feststellungen darüber, ob und ggf. mit welchem Inhalt Y. und T. auf der Fahrt kommunizierten, konnten nicht getroffen werden. Die Angeklagte Y. und R. T. berichteten dem Angeklagten F., dass und wie die Geschädigte von T. getötet worden war. Detaillierte Feststellungen dazu, wie der Angeklagte F. auf die Nachricht vom Tode L. C.s in der Nacht auf den 4.6.1996 reagierte, konnten nicht getroffen werden. Fest steht, dass die beiden Angeklagten und R. T. erneut gemeinsam Kokain konsumierten. Ob der Angeklagte F. das Kokain unentgeltlich zur Verfügung stellte, konnte nicht sicher festgestellt werden. Jedenfalls steht nicht fest, dass F. das Kokain „spendierte“, um T. und Y. für die Umsetzung eines Tötungsauftrages zu belohnen. Dass die Angeklagten und R. T. in dieser Nacht oder den Folgetagen ein „Schweigeabkommen“ schlossen, konnte zwar nicht sicher festgestellt werden. Fest steht aber jedenfalls, dass keiner von ihnen jemals die Polizei über den Vorfall informierte.
Der Angeklagte F. und R. T. hatten jedenfalls bis Ende des Jahres 1997 noch Kontakt miteinander. T. und die Angeklagte Y. trennten sich in der ersten Hälfte des Jahres 1997.
5.
Am Vormittag des 4.6.1996 wurde die Leiche der Geschädigten von niederländischen Gemeindearbeitern gefunden. Die Leiche lag in Rückenlage etwa 14 Meter von dem unbefestigten Waldweg entfernt in dem an den Weg angrenzenden Waldstück. Die Jeanshose war – ebenso wie ein an der Hose befindlicher Ledergürtel – geöffnet und bis zu den Knöcheln heruntergezogen. Die Geschädigte trug Socken in geschlossenen Schuhen. Die Unterhose war bis oberhalb der Knie heruntergezogen. Ein Wollpullover und ein Unterhemd saßen jeweils regelgerecht. Allerdings war ein geschlossener Büstenhalter bis unter die Brüste heruntergezogen, so dass die Brüste – unter heruntergezogenem Pullover und Unterhemd – frei lagen.
In den Niederlanden wurden sofort umfangreiche Ermittlungen eingeleitet. Gleichwohl konnten weder die Identität des Tatopfers geklärt, noch ein Tatverdächtiger ermittelt werden. Aufgrund der Auffindesituation der Leiche – insbesondere heruntergezogene Unterhose und Hose – gingen die Ermittlungsbehörden von einer mit einem Sexualdelikt in Zusammenhang stehenden Tötung aus.
Der Fall des sog. „HX.“ wurde in Deutschland mehrmals in der Fernsehsendung „GQ. HD.“ behandelt. Auch in den Niederlanden war der Fall Gegenstand einer auf Zuschauermithilfe zielenden TV-Sendung.
Im Jahre 2007 wurden die Ermittlungen in den Niederlanden im Rahmen eines sog. „Cold-Case-Verfahrens“ neu aufgenommen. Im April 2009 wurden in den Niederlanden unter Anwendung von neuartigen DNA-Untersuchungsmethoden Spuren untersucht und ausgewertet, die im Jahre 1996 gesichert worden waren. Ein Abgleich mit der beim Bundeskriminalamt in Wiesbaden geführten deutschen DNA-Analysedatei ergab, dass sich an der Jeans, dem Gürtel, der Unterhose sowie unter einem Fingernagel der rechten Hand der Geschädigten DNA des Angeklagten F. befand. In der von der Geschädigten getragenen Unterhose konnte zudem Spermaflüssigkeit ohne DNA-fähiges Zellmaterial nachgewiesen werden.
Nachdem die Staatsanwaltschaft Köln das Verfahren übernommen hatte, wurde der Angeklagte F. am 29.6.2010 verhaftet. In dem Haftbefehl des Amtsgerichts Köln vom 7.6.2010 wurde ihm zur Last gelegt, die Geschädigte in dem Waldstück bei X. vergewaltigt und dort getötet zu haben.
In seiner ersten Beschuldigtenvernehmung am Tag der Verhaftung gab der Angeklagte F., dem der Haftbefehl zum Lesen ausgehändigt und dem ein Bild der Leiche gezeigt worden war, an, die Geschädigte nicht zu kennen. Mit der Tötung des Mädchens habe er nichts zu tun.
Befragt nach seinem Alkohol- und Drogenkonsum im Jahre 1996 gab der Angeklagte F. an, dass er „wenig“ konsumiert habe, er sei „immer klar im Kopf“ gewesen. Er habe mal einen Joint geraucht, aber sonst nichts.
Am 1.7.2010 ließ sich der Angeklagte F. über seinen Verteidiger, der mit dem Zeugen KHK NB. und Staatsanwältin RW. ein Gespräch in den Räumen der Staatsanwaltschaft Köln führte, ein, dass seine Erinnerung an die damalige Zeit nun langsam zurück komme. Er könne sich an eine Frau erinnern, bei der es sich um das Opfer handeln könnte. In der Nachbarschaft des Angeklagten F. habe damals ein Bekannter namens M. E. gelebt. Bei M. E. habe er einen „PK.“ oder „OT.“ kennen gelernt. Dieser habe mit M. E. zusammen im Gefängnis gesessen. Der PK. habe eine Freundin namens „S.“ gehabt. Bei einem Treffen mit M. E., PK. und S. habe er, F., dann eine polnische Freundin von S. kennen gelernt. Hierbei handele es sich wohl um das getötete Mädchen. F. sei mit der Frau etwa 7-8 Wochen zusammen gewesen. An den Namen könne er sich nicht erinnern. Die Frau habe als Prostituierte in Clubs in W. ZA. und H. gearbeitet. Schließlich habe man die Beziehung beendet und die Frau habe zurück zu ihrer Familie nach Polen gewollt. PK. habe der Frau angeboten, sie mit nach Polen zu nehmen, da er ohnehin gemeinsam mit S. Y. nach Polen habe fahren wollen. So sei es dann auch geschehen. PK. habe die Frau in F.s Wohnung abgeholt. Er, F., sei davon ausgegangen, dass man nach Polen gefahren sei. Zwei bis drei Tage später sei S. zu F. gekommen und habe ihm – im Beisein seiner Tochter und seines Schwiegersohnes – erzählt, dass PK. gar nicht nach Polen gefahren sei. Vielmehr sei man gemeinsam mit der Frau nach Holland gefahren. Dort sei die Frau aus dem Auto gestiegen, weil sie habe pinkeln müssen. PK. sei dann hinter der Frau her gegangen. S. habe im Rückspiegel beobachten können, wie PK. die Frau mit einem Hammer getötet habe. Er – F. – habe die Geschichte eigentlich nicht geglaubt. Befragt nach einem denkbaren Tötungsmotiv von PK. gab der Angeklagte an, dass die Frau viel Geld gespart gehabt habe. T. habe nach der Rückkehr von der Fahrt auch über viel Geld verfügt. Dass an der Leiche der Geschädigten seine DNA-Spuren festgestellt werden konnten, erklärte F. damit, dass er bis zu dem Tag vor der Abreise der Frau mit ihr eine sexuelle Beziehung geführt habe.
In seiner daraufhin erfolgten polizeilichen Nachvernehmung am selben Tage gab der Angeklagte F. an, die auf dem ihm vorgelegten Foto abgebildete Frau zu erkennen. Er sei mit ihr zusammen gewesen, könne sich an den Namen aber nicht mehr erinnern. Er sei in dieser Zeit mit sehr vielen Mädchen zusammen gewesen. Er wisse noch, dass die Frau eine Polin gewesen sei und bei ihm in der Wohnung gewohnt habe. Er habe sie auf der IA.-straße zufällig in einer von einem Türken betriebenen Eckkneipe kennen gelernt. Sie sei in Begleitung mehrerer Polen gewesen. Diese hätten ihn – F. – gefragt, ob das Mädchen bei ihm übernachten könne. Er habe das Mädchen dann mit in seine Wohnung genommen. Da sie wenig Deutsch gesprochen habe, habe er den PK. gefragt, ob er mit seiner Freundin S. vorbeikommen könne. S. habe dann für ihn übersetzt. Er habe sich mit dem Mädchen super verstanden. Sie seien vielleicht drei oder vier Monate zusammen gewesen. Das Mädchen sei dann auf Vermittlung von S. auch in Bars in W. ZA. der Prostitution nachgegangen. Drogen habe es nicht genommen. Die Clubs, in denen S. und das Mädchen gearbeitet hätten, seien in W.-ZA. gewesen. Der PK. habe die immer dahin gefahren. Irgendwann habe das Mädchen seine Mutter für einige Tage in Polen besuchen und danach zum Angeklagten F. zurückkehren wollen. Befragt nach der letzten Begegnung mit dem Mädchen schilderte der Angeklagte F., dass PK., S., das Mädchen, er, seine Tochter und sein Schwiegersohn in seiner Wohnung gesessen hätten. Zuvor habe er mit dem Mädchen noch Geschlechtsverkehr gehabt. Das Mädchen habe erzählt, dass sie nach Polen fahren und ihre Mutter besuchen wolle. S. habe sie mitnehmen wollen. Die seien dann auch gemeinsam mit PK. gefahren. T. habe ihm nach der Rückkehr dann erzählt, dass er das Mädchen hinter der deutsch-polnischen Grenze abgesetzt habe. Danach habe F. nie wieder etwas von dem Mädchen gehört. Er habe sich zwar bei PK. und S. nach dem Mädchen erkundigt. S. habe ihm gesagt, das Mädchen sei halt ein „Polenweib“. Die seien so. Irgendwann habe F. die in seiner Wohnung verbliebenen Sachen des Mädchens in den Müll geschmissen.
In einer weiteren polizeilichen Nachvernehmung gab der Angeklagte F. am 2.7.2010 an, dass das Mädchen mit S. und PK. weggefahren sei. Am nächsten Abend habe F. mit PK., S., seiner Tochter und seinem Schwiegersohn in seiner Wohnung zusammen gesessen. PK. habe ihm, F., erzählt, dass er das Mädchen hinter der deutsch-polnischen Grenze rausgelassen habe. Als T. auf der Toilette gewesen sei, habe Y. gesagt, dass das Mädchen nicht hinter der deutsch-polnischen Grenze aus dem Auto gestiegen sei. Man sei anstatt in Richtung Polen in Richtung Holland gefahren. In Holland sei man durch ein Waldgebiet gefahren, das Mädchen habe „Pipi“ machen müssen. Man habe am Waldrand angehalten. Das Mädchen sei in den Wald gegangen, S. sei im Auto sitzen geblieben, R. T. habe etwas aus dem Kofferraum geholt und das Mädchen dann erschlagen. Das habe sie, Y., im Rückspiegel gesehen. Dann seien sie abgehauen. Ob seine Tochter das „hundertprozentig“ gehört habe, was S. erzählt habe, wisse er nicht. S. habe ihn, F., gebeten, T. nichts zu sagen. Als F. den T. später darauf angesprochen habe, habe dieser gesagt, dass S. „spinne“ – das Mädchen sei in Polen aus dem Auto gestiegen.
Im weiteren Verlauf der Vernehmung gab F. an – nachdem ihm von den Vernehmungsbeamten vorgehalten worden war, dass man es für „nicht nachvollziehbar“ halte, warum S. dem Angeklagten F. im Beisein seiner Tochter ein Mordgeschehen geschildert haben sollte, bei dem sie dabei gewesen sei –, dass T. und Y. mit dem Mädchen weggefahren seien. In der gleichen Nacht seien T. und Y. am frühen Morgen wieder gekommen. Da habe Y. ihm, F., dies in seiner Wohnung erzählt.
Am 3.7.2010 wurde R. T. von den Polizeibeamten KHK RW. und KHK EG. an seiner Wohnanschrift in W. ZA. aufgesucht. Geplant war, R. T. zeugenschaftlich zu vernehmen, da die ermittelnden Beamten den Angaben des Angeklagten F., T. und Y. seien mit der Geschädigten weggefahren, keinen Glauben geschenkt hatten und weiterhin davon ausgingen, dass der Angeklagte F. die Geschädigte eigenhändig in den Niederlanden im Zusammenhang mit einem Sexualdelikt getötet habe.
Nachdem sich die Polizeibeamten vorgestellt und R. T. mitgeteilt hatten, dass es um „Mord“ ginge, wurde R. T. blass und musste sich an der Wand abstützen. Vor Verlassen der Wohnung zog T. sämtliche Stecker aus der Wand und bemerkte, dass er jetzt „eh eine ganze Zeitlang“ nicht mehr zurückkomme.
Aufgrund dieses Verhaltens wurde R. T. auf dem Polizeipräsidium als Beschuldigter vernommen. Er räumte ein, das polnische Mädchen, das er als „MO.“ kennen gelernt habe, in einem Waldstück mit mehreren Hammerschlägen getötet zu haben.
In seiner polizeilichen Vernehmung am 3.7.2010 machte T. gegenüber den Vernehmungsbeamten KHK RW. und KHK EG. die folgenden Angaben, die wegen ihrer Bedeutung für dieses Verfahren und der Unmöglichkeit, diese sich häufig widersprechenden Angaben des mittlerweile verstorbenen R. T. in ihrem jeweiligen Kontext überschaubar zusammenzufassen, wörtlich wiedergegeben werden:
„Frage:
Wollen Sie denn jetzt und hier bei der Polizei eine Aussage zur Sache machen?
Antwort::
Ja.
Frage:
Dann schildern Sie bitte, was Sie mit der Tat zu tun haben.
Antwort:
Ich habe damals in ziemlichen Drogensumpf dringehangen und Koks und Speed und all die Dinge, die der BK. F. gegeben hat. Ich habe da irgendwie Kontrrollverlust gehabt oder so. Und er hat eigentlich gesagt, die müsste weg. Wie, sie würde stören oder so. Der wollte sie heiraten und dass sie nach Deutschland kommt. Und irgendwie wollte sie nicht mehr, sie wollte ihn nicht mehr heiraten, hatte die Schnauze voll von ihm. Und da hat der dann eben gesagt, darum müsste sich gekümmert werden. Und mehr kann ich dazu nicht sagen.
Frage:
Ist das alles, was Sie dazu sagen wollen?
Antwort:
Ja.
Vorhalt:
Zum jetzigen Zeitpunkt stehen Sie im dringenden Tatverdacht, an der Tötung der Frau beteiligt gewesen zu sein. Sie gelten jetzt hiermit als vorläufig festgenommen.
Frage:
Wollen Sie denn Ihrer Vernehmung zum jetzigen Zeitpunkt etwas hinzufügen.
Antwort:
Nur, dass es mir leid tut und ich wollte, ich konnte es rückgängig machen.
Frage:
Wer ist die tote Frau?
Antwort:
MO. oder so was.
Frage:
Bedeutet das, dass Sie den Namen der toten Frau nicht kennen?
Antwort:
So wie sie mir vorgestellt wurde von meiner damaligen Freundin, soll die MO. geheißen haben.
Frage:
Woher kam die Frau?
Antwort:
So viel ich weiß aus Polen.
Frage:
Wer war damals Ihre Freundin?
Antwort:
PA. BI., die wohnte in ZA., in der AP.-straße.
Die ist auch mittlerweile umgezogen.
Frage:
Was hat die PA. BI. mit dem Mord an der Frau zu tun?
Antwort:
Sie war damals die Fahrerin. Sie hat genau wie ich unter Drogen gestanden. Und dann ist das halt passiert. Mehr kann ich dazu nicht sagen.
Frage:
Wer hat denn jetzt die Frau getötet?
Antwort:
Ich war es leider.
Frage:
Wer war alles dabei?
Antwort:
Die PA. BI. und ich.
Frage:
Welche Rolle spielt der BK. HY. F.?
Antwort:
Der war der Antreibende.
Frage:
Was meinen Sie damit?
Antwort:
Der hat das Koks und das grüne Pulver dahin gelegt, wobei ich nicht wusste, was das grüne Zeug war. Der BK. hat zu mir gesagt, das Problem müsste beseitigt werden.
Frage:
Was hat er konkret damit gemeint oder gesagt, was mit der Frau passieren soll?
Antwort::
Er sagte, sie müsste weg, weil sie sonst Ärger machen würde wegen Drogengeschäfte.
Frage:
Hat der BK. F. konkret zu Ihnen gesagt, die Frau müsste sterben oder haben Sie und PA. von sich aus den Entschluss gefasst, die Frau zu töten?
Antwort:
Der hat nur gesagt, das Problem müsste beseitigt werden.
Frage:
Wie haben Sie die Frau getötet?
Antwort:
Mit einem Hammer.
Frage:
Was meinten Sie eben gerade, sie hätten die Frau mit einem Hammer getötet?
Antwort:
Dass ich mit einem Hammer auf sie eingeschlagen habe.
Frage:
Wohin haben Sie mit dem Hammer zugeschlagen?
Antwort:
Auf dem Kopf.
Frage:
Wie oft?
Antwort:
Weiß ich nicht mehr.
Frage:
Wo haben Sie die Frau getötet?
Antwort:
Wie meinen Sie das?
Frage:
Ja wo eben?
Antwort:
Da wo die aufgefunden wurde.
Frage:
Was glauben Sie denn, wo die Frau aufgefunden worden ist?
Antwort:
Weiß ich nicht mehr.
Frage:
Wie ist Sie denn zu dem Ort, wo Sie aus Ihrer Sicht aufgefunden worden ist, hingekommen?
Antwort::
Mit dem Auto.
Frage:
Mit welchem Auto?
Antwort:
Das war ein roter VW-Jetta von der PA. BI..
Frage:
Wer ist denn auf die Idee gekommen, dorthin zu fahren, wo Sie die Frau mit einem Hammer mehrmals auf den Köpf geschlagen haben?
Antwort:
Ich weiß nicht. Das war nicht geplant, das war spontan, wie gesagt. Ich weiß selbst nicht, wie ich das erklären kann. Das ist normal nicht meine Art.
Frage:
Wusste der BK. F., dass Sie die Frau getötet haben?
Antwort::
Ja.
Frage:
Wann haben Sie es ihm gesagt?
Antwort:
Als wir dann zurück gefahren sind.
Frage:
Von wo sind Sie zurückgefahren?
Antwort:
Von Holland, von dort zurück. BK. hatte damals ja noch in der Q.-straße gewohnt. Dann hat er nochmal Koks auf den Tisch gelegt. Und dann bin ich mit der PA. nach Hause gefahren.
Frage:
War sonst noch jemand dabei, als Sie dem BK. erzählt haben, dass die Frau tot ist?
Antwort:
Nur noch die PA. BI. und BK. und ich. Sonst keiner.
Frage:
Also haben wir das richtig verstanden. Sie und PA. BI. fahren mit dem Mädchen mit dem Auto weg, es kommt zu der Tötung der Frau und Sie und PA. fahren danach wieder zurück zu BK. und erzählen ihm, dass die Frau tot ist. Haben wir Sie so richtig verstanden?
Antwort:
Ja. ( zusätzlich Kopfnicken )
Frage:
Wie hat der BK. F. darauf reagiert, dass die Frau jetzt tot war?
Antwort:
Das weiß ich jetzt nicht mehr.
Frage:
Hat er Ihnen beiden Vorwürfe gemacht oder damit gedroht, zur Polizei zu gehen?
Antwort:
Nein.
Frage:
Das ist doch nicht ganz nachvollziehbar. Der BK. hat gesagt, das Problem mit dem Mädchen müsste gelöst werden, dann erfährt er, dass sie tot ist und hat nichts anderes zu tun, als Ihnen und PA. Koks zu geben. Das ist doch nicht normal.
Antwort:
Ich weiß, es ist aber leider so.
Frage:
Wo ist die PA. jetzt?
Antwort:
Ich habe keine Ahnung.
Frage:
Wohin ist die PA. denn damals von der AP.-straße in ZA. verzogen?
Antwort:
Weiß ich nicht. Ich habe die damals kennen gelernt, bin zu ihr in die AP.-straße gezogen und dann wieder bei ihr dort ausgezogen. Als ich dort ausgezogen bin, ist sie zu ihren Eltern zurück. Das ist ein kleines Randgebiet von ZA.. Das ist ein kleines Dorf. Da wohnen die Eltern.
Frage:
Sind das die leiblichen Eltern von PA. gewesen?
Antwort:
Ich gehe mal davon aus.
Frage:
Wie heißen die Eltern von der PA.?
Antwort:
Der Vater ist glaube ich gestorben. Und die Mutter und die Schwester von PA. wohnen dort im Haus. Man fährt aus ZA. raus in Bergische. Man fährt höchstens 20 Minuten mit dem Auto. Das ist wenn man die AP.-straße aus ZA. rausfährt, dann ist dort ein leichter Waldweg und dann kommt auch schon die nächste Ortschaft. In dieser kleinen Ortschaft hat die Mutter von der PA. ein Haus. Das ist ein richtiges Einfamilienhaus. Und dorthin ist die PA. damals gezogen. Danach hatte ich auch keinen Kontakt mehr zu der PA..
Frage:
Wer weiß alles davon, dass Sie und PA. diese Frau weggefahren und anschließend getötet haben?
Antwort:
Nur der BK. F. noch.
Frage:
Wusste die PA. auch, dass Sie dem Mädchen was antun wollten, als sie zusammen
mit dem Mädchen weggefahren sind?
Antwort:
(Kopfnicken)
Frage:
Heiß das Kopfnicken ja?
Antwort:
Ja.
Frage:
Wer hatte denn die Idee, das Mädchen zu töten?
Antwort:
Ich weiß es auch nicht. Das ist plötzlich über mich gekommen.
Frage:
Das tote Mädchen ist in MM. bei ZV. aufgefunden worden. Warum sind Sie dorthin gefahren?
Antwort:
Ich weiß es nicht. Ich kann es wirklich nicht sagen.
Frage:
Wie haben Sie die Frau denn dort liegen lassen?
Dieses Bild müsste doch noch in Ihrem Kopf sein.
Antwort:
Leider ja. Ich weiß nicht, was ich darauf antworten soll. Sie war tot. Und wir sind wieder wegfahren. Sie hat halt tot dort gelegen.
Frage:
Auf dem Bauch oder auf dem Rücken, nackt oder angezogen oder wie?
Antwort:
Angezogen war sie. Ich glaube auf dem Rücken.
Frage:
Stichwort Unterhose und Hose?
Antwort:
Sagt mir nichts. Sie war angezogen.
Frage:
Sie haben das Mädchen komplett angezogen dort liegen lassen?
Antwort:
Ja.
Frage:
Da sind Sie sich sicher?
Antwort:
Ja, bin ich mir.
Frage:
Waren Sie nachher noch mal dort?
Antwort:
Nein.
Frage:
Haben Sie dem BK. F. auch erzählt, wo das Mädchen liwegen würde?
Antwort:
Neh. Soweit ich mich erinnern kann nicht.
Frage:
Sie sagten eben, die PA. wäre gefahren. Haben Sie ihr den Weg erklärt oder ist sie von sich aus die Strecke gefahren?
Antwort:
Wir sind einfach so ins Blaue gefahren. Die PA. ist gefahren.
Frage:
Sind Sie denn mit der PA. aus der Wohnung von BK. HY. F. zusammen weggefahren, nachdem Sie ihm gesagt haben, sie wäre tot?
Antwort:
Ja.
Frage:
Waren Sie in den Folgetagen immer mit der PA. zusammen?
Antwort:
Ja.
Frage:
Hatte der BK. F. denn zu der Zeit ein Auto?
Antwort:
Ich glaube ja, ich glaube einen weißen Ford Kombi, vielleicht ein Granada.
Frage:
Wie ist denn dazu gekommen, dass Sie mit dem Mädchen losgefahren bin?
Antwort:
Weil ich von dem grünen Pulver und dem Koks so durch den Wind war, dass ich nichts gerafft habe.
Frage:
Hat das Mädchen denn eine Tasche mitgenommen?
Antwort:
Das weiß ich alles nicht.
Frage:
Die muss doch so was wie einen Ausweis, Geldbörse oder Handtasche mitgenommen haben?
Antwort:
Neh. Daran kann ich mich nicht erinnern.
Frage:
Ist das Mädchen freiwillig mitgekommen?
Antwort:
Ja.
Frage:
Aber sie müssen Ihr doch irgend was erzählt haben, wohin Sie wollen. Sie muss doch gewusst haben, wohin es geht.
Antwort:
Die hat doch mit der PA. immer auf Polnisch gesprochen, ich habe das doch nicht verstanden. Das war doch nicht geplant.
Frage:
Was war nicht geplant?
Antwort:
Das Mädchen umzubringen.
Frage:
Wann kam denn der Entschluss dazu?
Antwort:
Wie aus heiterem Himmel.
Frage:
Also Sie haben sich aus heiterem Himmel entschlossen, das Mädchen umzubringen?
Antwort:
Nein, Ich weiß selbst nicht, was über mich gekommen ist. Aus heiterem Himmel ist vielleicht ein bisschen blöd gesagt.
Frage:
Wer kam denn auf die Idee nach Holland zu fahren?
Antwort:
Das weiß ich gar nicht mehr.
Frage:
Von wo aus sind sie denn mit dem Mädchen losgefahren?
Antwort:
Von der Q.-straße.
Frage:
Möchten Sie rauchen?
Antwort:
Ja.
Frage:
Schildern Sie bitte so detailliert wie möglich, wie Sie zu dem Ort gefahren sind, an dem Sie mit dem Hammer auf das Mädchen eingeschlagen haben?
Antwort:
Wir waren in der Wohnung vom F., der BK. F., die PA. BI.,
das Mädchen und ich. Es war an dem Abend gegen 22:00 bis 23:00 Uhr.
Wir sind einfach so losgefahren, über die Grenze ins Waldstück. Das war eigentlich planlos. In das Waldstück reingefahren. Dann hat die PA. gesagt, sie müsste pinkeln. Dann hat die PA. mit dem Mädchen auf Polnisch gesprochen. Das habe ich nicht verstanden. Dann müsste die andere auch pinkeln. Dann ist es passiert.
Frage:
Was ist passiert?
Antwort:
Wir sind in das Waldstück reingefahren. Dann hat die PA. eben gesagt, sie müsse pinkeln, dann sind die beiden ausgestiegen, dann ist das passiert. Ich weiß nicht mehr genau wie.
Frage:
Wo war denn der Hammer?
Antwort:
Kofferraum.
Vorhalt:
Erzählen Sie weiter.
Antwort:
Ich weiß nicht, was da über mich gekommen ist. Das ist mir fremd.
Frage:
Sie wissen doch, was Sie getan haben. Dann schildern Sie uns das doch?
Sie tragen das jetzt 14 Jahre mit sich rum.
Antwort:
Ich wollte, ich könnte es rückgängig machen.
Frage:
Läuft die Tat gerade wieder vor Ihnen ab?
Antwort:
(Kopfnicken)
Ich weiß nicht, wie ich zu so was in der Lage sein konnte. Dass sie vor mir kniet, mich ganz ungläubig anguckt.
Frage:
Und dann?
Antwort:
Und dann habe ich zugeschlagen.
Frage:
Warum kniete sie vor Ihnen?
Antwort:
Ich weiß nicht.
Frage:
Wo haben Sie denn hingeschlagen?
Antwort:
Auf den Kopf.
Frage:
Hat Sie denn tatsächlich gepinkelt?
Antwort:
Weiß ich jetzt nicht mehr.
Frage:
Wo haben Sie denn auf den Kopf hingeschlagen?
Antwort:
An die Schläfe. Ich weiß nicht, ob links oder rechts.
Frage:
Sind Sie Links- oder Rechtshänder?
Antwort:
Rechtshänder.
Frage:
Wo stand denn die PA., als Sie mit dem Hammer zugeschlagen haben?
Antwort:
Ich glaube, die hat am Auto gestanden. Ich weiß es jetzt nicht mehr genau.
Frage:
Hat das Mädchen geschrieen?
Antwort:
Nein.
Frage:
Wie oft haben Sie zugeschlagen?
Antwort:
Ich weiß nicht mehr.
Frage:
Wie lange haben Sie zugeschlagen?
Antwort:
Ich weiß es nicht mehr. Sie hat sich nicht mehr bewegt und nicht mehr gerührt.
Frage:
War Ihnen klar, dass das Mädchen tot war, als Sie von dort wieder weggefahren sind?
Antwort:
Ich konnte das damals nicht richtig verarbeiten, jetzt kann ich es auch nicht mehr. Das so was passiert, hätte ich nie geglaubt.
Frage:
Haben Sie nur mit einem Hammer auf das Mädchen eingeschlagen oder war da vielleicht noch was anderes, was Sie mit dem Mädchen gemacht haben?
Antwort:
Nur mit dem Hammer.
Frage:
War das Mädchen denn komplett angezogen, als Sie mit dem Hammer auf sie eingeschlagen haben?
Antwort:
Ja.
Frage:
Und da sind Sie sich ganz sicher?
Antwort:
Ja.
Frage:
Sind Sie von hinten an das Mädchen herangetreten oder von vorn?
Antwort:
Weiß ich jetzt gar nicht mehr.
Frage:
Gab es vorher an dem Abend in der Wohnung in H., oder auf dem Weg nach Holland oder als das Mädchen zum Pinkeln ausgestiegen ist, Streit zwischen Ihnen und dem Mädchen oder der PA. und dem Mädchen?
Antwort:
Nein.
Frage:
Hat das Mädchen denn gar nicht nachgefragt, wohin Sie da fahren?
Antwort:
Die haben sich doch auf Polnisch unterhalten.
Frage:
Konnte das Mädchen denn damit rechnen, dass Sie es auf einmal angreifen?
Antwort:
Nein.
Frage:
Wieso nicht?
Antwort:
Es gab ja gar kein Anzeichen irgendwie.
Frage:
Aber was hat in Ihnen denn den Entschluss hervorgerufen, dem Mädchen das anzutun? Das kommt doch nicht aus heiterem Himmel?
Antwort:
Ich weiß es selbst nicht.
Frage:
Hat der BK. F. damit was zu tun?
Antwort:
Irgendwie schon.
Frage: Inwiefern?
Antwort:
Vielleicht hat er es ja mit dem Koks versucht, auf mich Einfluss zu nehmen.
Der wollte die ja heiraten, damit die in Deutschland bleiben kann. Und da ist wahrscheinlich irgendwie, hat sie Probleme gemacht, hat der BK. zu mir gesagt, bevor die auspackt, das die wegmuss. Sonst gibt es riesen Probleme.
Frage:
Was könnten denn das für Probleme gewesen sein?
Antwort:
Weil die so viel mitgekriegt hat, was der mit den Drogengeschäften macht.
Frage:
Was haben Sie damals darunter verstanden, sie muss weg?
Antwort:
Ja, das sie keine Aussage macht.
Frage:
Hätte das Mädchen Sie denn auch mit einer etwaigen Aussage belasten können?
Antwort:
Nein.
Frage:
Aber warum erschlagen Sie dann die Frau?
Antwort:
Ich verstehe es selbst nicht.
Frage:
Haben Sie mit der PA. auf dem Weg zu dem Waldstück darüber gesprochen, dem Mädchen etwas anzutun?
Antwort:
Nein.
Frage:
Der BK. sagte Ihnen, das Mädchen muss weg. Was hat das für Sie bedeutet?
Antwort:
Vielleicht ins Ausland bringen.
Frage:
Haben die beiden Mädchen bzw. das Mädchen und PA. sich im Auto auf dem Weg zum Waldstück gestritten?
Antwort:
Nein. Jedenfalls nicht, dass ich es verstanden habe. Ich kann ja kein Polnisch und die haben sich auf Polnisch unterhalten.
Frage:
Kennt die PA. das Mädchen?
Antwort::
Ja.
Frage:
Auch mit Namen?
Antwort:
Gehe ich mal von aus. Die haben zusammen im Puff gearbeitet. Im PN. hieß das früher. Der ist in W.-ZA.. Der Puff heißt heute glaube ich auch noch PN..
Frage:
Wo kam das Mädchen her?
Antwort:
Weiß ich nicht.
Frage:
Wusste die PA. das denn?
Antwort:
Ja. gehe ich mal von aus.
Frage:
Wie lange kannte die PA. das Mädchen denn?
Antwort:
Es war erst die PA. und dann kam das Mädchen. Die PA. hatte damals schon im Puff gearbeitet. Und ich habe die PA. erst hier in ZA. in einer Diskothek kennen gelernt. Ich habe damals bei dem F. gewohnt. Und durch PA. habe ich das Mädchen kennen gelernt. Da wohnten PA. und ich schon in der AP.-straße.
Frage:
Und wie kam das Mädchen mit dem Herrn F. in Verbindung?
Antwort:
Weiß ich gar nicht mehr. Der F. hat das Mädchen unabhängig von mir kennen gelernt.
Frage:
Wo hat das Mädchen denn gewohnt?
Antwort:
Zuerst zwei bis drei Tage bei uns in der AP.-straße und dann ist die zu dem BK. F. gezogen.
Frage.
Kannten die PA. und das Mädchen sich denn schon vorher, bevor sie zu Ihnen beiden zog?
Antwort:
Ja. ich nehme an, die beiden waren da schon befreundet.
Frage:
Wer kann uns den Namen von dem toten Mädchen sagen? .
Antwort:
PA. BI.. Sonst wüsste ich niemanden.
Frage:
Wo ist denn der Puff, in dem die beiden gearbeitet haben?
Antwort:
Wenn man in die City fährt.
Vermerk:
Dem Beschuldigten wird jetzt ein Falk-Stadtplan mit dem Ausschnitt von
W.-ZA. vorgelegt.
Frage:
Können Sie uns jetzt den Straßennamen sagen, wo der Puff damals war?
Antwort:
Da ist das Krankenhaus in der Nähe.
Frage:
Kennen Sie das KA.?
Antwort:
Das ist weiter vorne. Man fährt am KA. und Q-1 vorbei und dann über die zwei Ampeln und dann ist der Puff auf der rechten Seite.
Frage:
Hat das Mädchen da schon länger gearbeitet, bevor es den BK. F. kennen gelernt hat?
Antwort:
Kann sein. Die PA. und das Mädchen kannten sich schon länger. Und dann erst kam das Mädchen zu dem F.. Der F. war dann glaube ich so ungefähr 2 Wochen mit dem Mädchen zusammen und dann kam die Tat.
Frage:
Kommen wir zurück zur Tat. Sie sagten eben, Sie Hätten mit dem Hammer auf das Mädchen eingeschlagen. Sie sagten auch, sie hätte vor Ihnen gekniet. Mit dem Gesicht zu Ihnen oder mit dem Rücken zu Ihnen. Wissen Sie das noch?
Antwort:
Mit dem Gesicht zu mir.
Frage:
Was ist dann passiert?
Antwort:
Ich weiß noch, ich war irgendwie leer. Da war nix. Da war alles leer. Auf der Heimfahrt. Nachdem es passiert ist, war es innerlich leer. Das war so, als wenn ich mit gestorben wäre.
Frage:
Wann haben Sie aufgehört zu schlagen?
Antwort:
Als sie sich nicht mehr gerührt hat.
Frage:
Was ist dann passiert?
Hat sie noch geröchelt, als sie aufgehört haben zu schlagen?
Antwort:
Nein.
Vorhalt:
Also haben Sie so lange geschlagen, bis sie nicht mehr geröchelt hat?
Antwort: (Kopfnicken)
Frage:
Was ist dann passiert? Ist sie hingefallen oder stand sie während des Hammerangriffs noch mal auf?
Antwort:
Neh. Die hat da gelegen und hat sich nicht mehr gerührt.
Frage:
War die PA. denn auch noch mal an dem Mädchen dran, als es tot war?
Antwort:
Weiß ich jetzt nicht mehr.
Frage:
Haben Sie an dem Mädchen noch irgend welche Veränderungen vorgenommen, nachdem sie tot war?
Antwort:
Nein.
Frage:
Nicht nachgeschaut oder weggenommen, damit man es nicht sofort identifizieren konnte?
Antwort:
Nein.
Frage:
Können Sie das auch für die PA. behaupten?
Antwort:
Da wurde nichts mehr verändert.
Frage:
Bei der Obduktion des Mädchens wurden damals aber auch Verletzungen am Hals und dem Kiefer festgestellt. Woher stammen diese Verletzungen?
Antwort:
Weiß ich nicht.
Frage:
Hat das Mädchen geblutet?
Antwort:
(Kopfnicken)
Frage:
Haben Sie auch auf das Gesicht und den Hals eingeschlagen?
Antwort:
(Kopfschütteln)
Frage:
Heißt das nein?
Antwort:
Nein, habe ich nicht.
Frage:
Haben Sie das Mädchen auch gewürgt oder gedrosselt?
Antwort:
Nein.
Frage:
Wohin haben Sie mit dem Hammer geschlagen?
Antwort:
Auf den Kopp.
Frage:
Wohin auf den Kopf?
Antwort:
Auf den Kopf. Ich habe nur auf den Kopf gezielt.
Frage:
Wie weit standen Sie von dem Mädchen entfernt, als sie zum ersten Schlag ausgeholt haben?
Antwort:
Ein bis eineinhalb Meter, so was.
Frage:
Haben Sie sich denn dann auch über das Mädchen gestellt und weiter geschlagen oder wie muss man sich das vorstellen?
Antwort:
Gestanden kann sein.
Frage:
Hat sich das Mädchen gewehrt?
Antwort:
Neh, hat sich nicht gewehrt.
Frage:
Hat sich nicht gewehrt oder konnte sich nicht wehren?
Antwort:
Konnte sich nicht wehren, weil sie damit nicht gerechnet hat.
Frage:
Womit nicht gerechnet?
Antwort:
Dass das passiert?
Frage:
Was passiert?
Antwort:
Weil ich selbst nicht damit gerechnet habe, dass ich selbst dazu in der Lage bin.
Frage:
Konnte das Mädchen damit rechnen, dass Sie es angreifen, als es kniend vor Ihnen war?
Antwort:
Neh. Konnte sie nicht.
Frage:
Warum haben Sie das getan?
Antwort:
Das frage ich mich selbst.
Frage:
Was ging in Ihnen vor, als Sie das Mädchen geschlagen haben?
Antwort:
Ich weiß es nicht. Ich kann es nicht beschreiben.
Frage:
Wie hat denn die PA. darauf reagiert, als sie sah, dass Sie mit dem Hammer auf dem Mädchen einschlagen?
Antwort:
Überhaupt nicht.
Frage:
Hat Sie versucht, sie davon abzuhalten?
Antwort:
(Kopfschütteln) . .
Frage:
Heißt das nein?
Antwort:
Ja.
Frage:
Das heißt, die hat zugesehen, als Sie mit dem Hammer auf dem Mädchen
einschlugen?
Antwort:
Ja.
Frage:
Warum sind Sie denn danach wieder zu dem F. zurück gefahren?
Wer kam auf die Idee, zum F. zurück zu fahren?
Antwort:
Ich weiß nicht mehr genau. Es war ein Selbstläufer.
Frage:
Und Sie haben von sich aus dem F. sofort danach erzählt, dass Sie die Frau getötet haben?
Antwort:
Ja.
Frage:
Warum?
Antwort:
Keine Ahnung.
Frage:
Und wie hat der BK. F. darauf reagiert?
Antwort:
Ich kann mich nicht daran erinnern.
Frage:
Hat der BK. F. damit gedroht, zur Polizei zu gehen?
Antwort:
Nein.
Frage:
Hat die PA. damit gedroht, zur Polizei zu gehen?
Antwort:
Nein.
Frage:
Haben Sie den bedien gedroht, dass Sie selbst zur Polizei gehen?
Antwort:
Ich habe zwar mit dem Gedanken gespielt, aber es nicht gemacht.
Frage:
Welche Absprache wurde denn dann zwischen Ihnen, F. und PA. gehalten, wie man sich in Zukunft verhält, wenn man auf das tote Mädchen angesprochen wird?
Antwort:
Da gab es keine Absprachen.
Frage:
Wirkte denn der F. in der Folgezeit anders als sonst?
Antwort:
Neh. Ich habe mich ja auch kurz danach von PA. und F. getrennt.
Frage:
Was meinen Sie mit kurz darauf?
Antwort:
Nachdem mir bewusst wurde, was ich gemacht habe, habe ich mich von den beiden zurück gezogen. Ich bin dann nach der Tat auch nach ca. 2 Wochen aus der Wohnung von PA. ausgezogen und in die Hüttenstraße nach ZA. gezogen.
Frage:
Haben Sie außer den beiden noch irgendjemandem erzählt, dass Sie diese Frau getötet haben?
Antwort:
Nein.
Frage:
Wer weiß nur davon?
Antwort:
Das wissen nur der BK. F. und PA..
Frage:
Was ist eigentlich mit dem Hammer passiert?
Antwort:
Weiß ich gar nicht mehr.
Frage:
Sie müssen doch wissen, ob Sie den Hammer mitgenommen oder dort
weggeschmissen haben?
Antwort:
Kann sein, dass ich ihn weggeworfen habe.
Frage:
Am Tatort oder auf dem Fluchtweg?
Antwort;
Ich meine, ich hätte den Hammer am Tatort weggeworfen.
Frage:
Hatten Sie oder PA. Blut an der Kleidung?
Antwort:
Ich glaube, ich hatte Blut an den Schuhen.
Frage:
Wo sind die Schuhe?
Antwort:
Die habe ich weggeworfen, kurz danach in den Müll, als ich schon wieder zu Hause
war.
Frage:
Wo lag der Hammer im Auto, bevor die Tat passiert ist?
Antwort:
Im Kofferraum.
Antwort:
Warum lag dort ein Hammer?
Antwort:
Weil ich normalerweise immer Werkzeug im Auto habe, ob mit Fahrrad oder mit Auto. Der Hammer lag in einer Werkzeugkiste. Diese Werkzeugkiste lag im Kofferraum, weil ich mich immer um das Auto gekümmert habe, weil die PA. davon keine Ahnung hatte.
Frage:
Was ist mit den restlichen Klamotten passiert, die Sie zur Tatzeit getragen haben?
Antwort:
Kann sein, dass ich die auch weggeworfen habe.
Frage:
Was ist mit dem Ausweis und den Sachen von dem Mädchen passiert?
Antwort:
Da habe ich keine Ahnung. Ich habe doch nicht in ihre Taschen geguckt, ob die was dabei hat.
Frage:
Soll das heißen, sie haben das Mädchen erschlagen und es liegen lassen, ohne in den
Taschen zu schauen, ob sich da Ausweise und so etwas drin befinden?
Antwort:
Ja.
Frage:
Hatte das Mädchen denn keine Handtasche mit?
Antwort:
Nein. Gar nichts.
Frage:
Was trug denn das Mädchen für Kleidung?
Antwort:
Eine Hose und ein Pulli glaube ich. Ich meine eine Jeanshose. Ich weiß nicht mehr, was für ein Pulli.
Frage:
Hatte die Jeanshose einen Gürtel?
Antwort:
Keine Ahnung.
Frage:
Hat das Mädchen die Hose wirklich komplett angezogen gehabt, als sie es getötet haben oder war die Hose heruntergezogen?
Antwort:
Die war an.
Frage:
Da sind Sie sich ganz sicher?
Antwort:
Ja.
Frage:
Können sie sich vorstellen, warum wir das fragen?
Antwort:
Neh.
Frage:
Waren Sie denn nach der Rückfahrt mit der PA. den ganzen Tag und die Tage
danach immer zusammen?
Antwort:
Ja.
Frage:
Und wer hat das Auto gefahren?
Antwort:
Die PA..
Frage:
Haben Sie der PA. sagen müssen, wie sie fahren muss, um an den Ort zu kommen,
wo das Mädchen getötet wurde?
Antwort:
Das war ja nicht geplant. Die PA. ist dorthin gefahren und von dort auch wieder zurück gefahren.
Frage:
Wo saß das Mädchen denn auf der Fahrt dorthin?
Antwort:
Auf dem Rücksitz.
Frage:
Und Sie?
Antwort:
Auf dem Beifahrersitz.
Frage:
Und die Mädchen haben sich auf der Fahrt zum Tatort auch noch auf Polnisch unterhalten?
Antwort:
Ja.
Frage:
Würden Sie eigentlich jetzt noch den Tatort wiederfinden?
Antwort:
Neh.
Frage:
Was wissen Sie denn noch von dem Tatort?
Antwort:
Dass das so ein abgeschlossenes Waldgelände war. Ich kann mich noch an einen Waldweg erinnern.
Frage:
Warum hat PA. dann auf dem Waldweg angehalten?
Antwort:
Ja weil PA. pinkeln musste.
Frage:
Das war nicht abgesprochen zwischen Ihnen und PA., dass sie spontan auf dem
Waldweg anhält?
Antwort: Nein.
Frage:
Das heißt, die PA. ist auf den Waldweg gefahren und sagt plötzlich, sie müsse pinkeln oder war man auf einer normalen Straße, sie sagt, sie müsse pinkeln und man ist dann in den Waldweg eingebogen?
Antwort:
Wir sind in den Waldweg rein und PA. hielt das Auto an, ohne dass ich was dazu
gesagt habe.
Frage:
Und dann hat die PA. gesagt, die andere musste auch pinkeln oder war das schon, bevor sie anhielten?
Antwort:
Die beiden haben sich kurz auf Polnisch unterhalten und dann hat die PA.
angehalten. Und dann sind beide Mädchen ausgestiegen, gleichzeitig und sind in den Wald gegangen. Und ich weiß nur noch, dass es über mich gekommen ist und ich bin
irgendwie direkt zum Kofferraum gegangen und habe aus der Werkzeugkiste den
Hammer geholt und bin damit auf das Mädchen zugegangen.
Frage:
Hat das Mädchen denn tatsächlich im Wald gepinkelt?
Antwort:
Sie war mit dem Pinkeln schon fertig.
Frage:
Hatte das Mädchen die Hose denn schon wieder hochgezogen?
Antwort:
Ja.
Frage:
Da sind Sie sich sicher?
Antwort:
Ja.
Frage:
Hat die PA. denn gesehen, dass Sie mit einem Hammer auf das Mädchen zugegangen sind?
Antwort:
Ja. Die PA. war auch schon fertig mit dem Pinkeln.
Frage:
Hat die PA. tatsächlich dort gepinkelt?
Antwort:
Ich gehe mal davon aus, dass sie pinkeln war. Ich habe beide Mädchen nicht pinkeln sehen.
Frage:
Wie weit waren die denn im Wald pinkeln von dem Weg entfernt?
Antwort:
Von dem Weg vielleicht fünf bis 10 Meter.
Frage:
Was war das für ein Hammer?
Antwort:
Ganz normaler Hammer, den man auch in der Schreinerei benutzt.
Vermerk:
Dem Beschuldigten wird ein Stift vorgelegt, er wird gebeten, den Hammer zu
malen. Der Beschuldigte malt daraufhin bereitwillig einen Hammer.
Frage:
So sah der Hammer aus?
Antwort:
Ja. Der war auch so groß wie auf dem Blatt, das ich jetzt gemalt habe.
Frage:
Hatte das Mädchen nichts mitgenommen auf der Fahrt?
Antwort;
Neh. Nicht das ich wüsste.
Frage:
Wo ist denn der Pass von dem Mädchen?
Antwort:
Keine Ahnung. Die hat doch bei dem F. gewohnt. Vielleicht ist der dort
gewesen.
Frage:
Haben Sie wirklich das Opfer nicht nach Sachen, Geld, Pass oder persönlichen
Gegenständen durchsucht, bevor oder nachdem es tot am Boden lag?
Antwort:
Nein. Nichts weggenommen oder sonst was.
Frage:
War es dunkel, als die Mädchen in den Wald gegangen sind?
Antwort:
Ja.
Frage:
Wie spät war es denn ungefähr, als die Tat passiert ist?
Antwort:
Zwölf oder ein Uhr in der Nacht.
Frage:
Können Sie sich noch an den Wochentag erinnern?
Antwort:
Neh.
Frage:
War es am Wochenende oder in der Woche?
Antwort:
Weiß ich auch nicht.
Frage:
Hatten Sie damals schon ein Handy?
Antwort:
Ich glaube ja.
Frage:
Hatten sie das zur Tat mit?
Antwort:
Neh. Glaube ich nicht.
Frage:
Hatte die PA. ein Handy?
Antwort:
Neh. Die PA. hatte aber auf jeden Fall zu der Zeit ein Handy. Soweit ich weiß, hatte das Mädchen kein Handy.
Frage:
Wie lange blieben Sie noch am Tatort, bevor sie von dort wegfuhren?
Antwort:
Als ich gemerkt habe, dass sie tot war, sind wir sofort losgefahren.
Frage:
Woran haben Sie gemerkt, dass sie tot war?
Antwort:
Weil sie sich nicht mehr bewegt hat.
Frage:
Was haben Sie dem Mädchen eigentlich gesagt, als sie aus der Wohnung von BK.
F. losgefahren sind, wohin die Fahrt gehen würde?
Antwort:
Die hat sich ja die meiste Zeit mit der PA. unterhalten.
Frage:
Und wer hat dann den Vorschlag gemacht, aus der Wohnung mit dem Mädchen
wegzufahren?
Antwort:
Weiß ich gar nicht mehr.
Frage:
Aber Sie sind doch nicht gefahren. Irgend einer muss doch gesagt haben:
,, komm wir fahren jetzt" oder so etwas.
Antwort:
Weiß ich nicht mehr.
Frage:
Warum ist denn der BK. F. nicht mitgefahren? Wohin sollte die Fahrt gehen?
Antwort:
Weiß ich nicht.
Frage:
Gab es denn in der Wohnung von dem F. Streit zwischen F. und dem
Mädchen oder Ihnen und PA.?
Antwort:
Nein.
Frage:
Ist das Mädchen denn vor dem Tag schon häufiger mal zu Ihnen und PA. ins Auto
gestiegen und mit Ihnen irgendwo hingefahren?
Antwort:
Ja. Wenn die Einkaufen oder shoppen gefahren ist, dann sind wir ganz normal
zusammen gefahren. Die PA. ist auch schon mal alleine mit ihr gefahren.
Frage:
Waren Sie denn vorher auch schon mal mit dem Mädchen in Holland?
Antwort:
Nein.
Frage:
Wussten Sie denn an dem Abend, dass die PA. in Richtung Holland fahrt?
Antwort:
Nein.
Frage:
Wussten Sie denn eigentlich, dass Sie sich in Holland befanden, als Sie die Frau
getötet haben?
Antwort:
Weiß ich gar nicht mehr.
Frage:
Haben sich PA. und das Mädchen die Fahrt über denn ganz normal unterhalten?
Antwort: Ja.
Frage:
Wie waren die beiden Frauen denn drauf auf der Fahrt?
Antwort:
Ganz normal. Die haben Worte miteinander gewechselt und das war es.
Frage:
Verheimlichen Sie uns noch was?
Antwort:
Ich weiß nicht, wie mir das passieren konnte.
Frage:
Warum ist der F. an dem Abend nicht mitgefahren?
Antwort:
Keine Ahnung.
Frage.
Wann vorher hatte er Ihnen denn gesagt, das Problem müsse gelöst werden?
Antwort:
Das war an dem Abend, an dem wir dorthin gefahren sind.
Frage:
Wie lange vorher?
Antwort:
Stunde vielleicht.
Frage:
Hat das Mädchen das denn auch gehört oder hat F. das nur Ihnen gesagt?
Antwort:
Ich weiß nicht, ob ihr Deutsch so gut war.
Frage:
Hat die PA. das denn auch gehört?
Antwort:
Ja, die war dabei.
Frage:
Hat die PA. dazu denn gar nichts gesagt?
Antwort:
Nein.
Frage:
Und warum hat man sich dann eine Stunde später dazu entschlossen, mit dem Mädchen ohne den F. nach Holland zu fahren?
Antwort:
Ich weiß es nicht.
Frage:
Wer Ist auf die Idee gekommen?
Antwort:
Ich weiß nicht mehr.
Frage:
Fühlen Sie sich jetzt eigentlich besser, nachdem Sie die Tat gestanden haben?
Antwort:
Mir wäre lieber, es wäre nicht passiert.
Frage:
Was wäre lieber nicht passiert?
Antwort:
Ich hätte mich gar nicht drauf einlassen sollen,
Frage:
Auf was einlassen?
Antwort:
Dass ich die Tat, dass ich da so ein Bläckout hatte.
Frage:
Worauf sollten sie sich nicht einlassen?
Antwort:
Auf die Scheiß Drogen.
Frage:
Haben Sie an dem Tag, also an dem Tag, als sie nach Holland gefahren sind und das
Mädchen getötet wurde, Drogen konsumiert?
Antwort:
Ja.
Frage:
Was, wann und wie viel und wo?
Antwort:
Koks, das grüne Pulver.
Frage:
Hat das Mädchen auch Drogen konsumiert?
Antwort:
Ja, hatten wir alle.
Frage:
Was hat das Mädchen eingenommen?
Antwort:
Auch von dem Koks.
Frage:
Wie viel Koks und wie viel von dem grünen Zeug haben Sie an dem Tag und dem
Abend vor der Tat eingenommen, was schätzen Sie?
Antwort:
1 ½ bis 2 Gramm Kokain. Von dem grünen Zeug und von dem Kokain jeweils bis zu
zwei Gramm.
Frage:
Wie haben Sie das Zeug konsumiert?
Antwort:
Das Koks habe ich durch die Nase gesneeft und auch geraucht. Das grüne Zeug auch, dasselbe.
Frage:
Haben Sie regelmäßig Drogen genommen?
Antwort:
Neh. Ich habe schon öfters vorher mal Kokain genommen und mit Haschisch zu tun.
Frage:
Woher hatten Sie denn an dem Abend das Koks und das grüne Zeug?
Antwort:
Von dem F..
Frage.
Mussten Sie das Koks von dem F. bezahlen?
Antwort:
Ja.
Frage:
Hatten Sie Schulden bei dem F.?
Antwort:
Nein.
Frage:
Hat PA. an dem Abend auch gekokst und von dem grünen Zeug konsumiert?
Antwort:
Ja.
Frage:
Wie viel, was schätzen Sie?
Antwort:
Auch so was um den Dreh wie ich.
Frage:
Hat der F. an dem Abend auch gekokst?
Antwort:
Ja.
Frage:
Sie sagten eben, Sie wären nach der Tat wieder zum F. zurück gefahren und da
hätten Drogen eine Rolle gespielt. Welche Rolle?
Antwort:
Wir hatten noch mal gekokst und danach sind PA. und ich mit dem Auto nach Hause
gefahren.
Frage:
Als sie dem F. von der Tat erzählt haben, was ist da erzählt worden?
Antwort:
Eigentlich nicht viel.
Frage:
Wer hat erzählt, dass das Mädchen jetzt tot ist?
Antwort:
Das war ich.
Frage:
Warum haben Sie es ihm erzählt?
Antwort:
Weiß ich nicht mehr. Ich sagte ihm nur, dass sie tot ist.
Frage:
Hat der F. gefragt, warum das Mädchen jetzt nicht mehr dabei ist oder wie
muss man sich das Gespräch vorstellen?
Antwort:
Der wird ja aufgrund seiner Äußerung gewusst haben, was ist.
Frage:
Welche Äußerung von F.?
Antwort:
Die er vorher gemacht hat.
Frage:
Welche Äußerung vorher?
Antwort:
Das die wahrscheinlich Probleme machen würde wegen Rauschgiftzeug.
Frage:
Aber warum sollte dieses Mädchen Probleme machen, wenn sie doch selber
konsumiert hat?
Antwort:
Weil sie auch selbst konsumiert hat.
Frage:
Hatte die denn vorher nicht Drogen konsumiert?
Antwort:
Das weiß ich nicht
Frage:
Hatten Sie eigentlich an dem Tatabend bis zur Tat Alkohol getrunken?
Antwort:
Ich glaube ja.
Frage:
Wie viel und was und wann?
Antwort:
Ich glaube, es waren ein Paar Bier. Ich meine, der F. hatte auch was getrunken.
Frage:
Und PA.. Hat PA. vor der Fahrt nach Holland wirklich Drogen konsumiert?
Antwort:
Ja. Ich schätze so ein bis zwei Gramm Koks.
Frage:
Hatte sie auch Alkohol getrunken?
Antwort:
Weiß ich gar nicht mehr.
Frage:
Wo hat denn das Gespräch zwischen Ihnen, PA. und F. stattgefunden, in dem es darum ging, dass das Problem mit dem Mädchen gelöst werden müsse?
Antwort:
Das war in dem Wohnzimmer in der Q.-straße bei dem F.. Das Mädchen saß die ganze Zeit dabei.
Frage:
Wie ist denn das Mädchen an dem Tag in die Wohnung von dem F.
gekommen?
Antwort:
Die hat da ja schon eine zeitlang gewohnt in der Wohnung von dem F.. PA. und ich sind an dem Tag, als das passiert ist, von unserer Wohnung zur Wohnung des F. gefahren. Ich weiß es nicht mehr genau, aber ich meine, er hätte uns eingeladen.
Frage:
Hat er Sie angerufen und eingeladen oder wie muss man sich das vorstellen?
Antwort:
Er hat uns angerufen und gesagt, wir sollen vorbeikommen.
Frage:
Warum sollten Sie vorbeikommen?
Antwort:
Keinen bestimmten Grund.
Frage:
Wie ging es weiter?
Antwort:
PA. und ich sind dann mit dem Auto von der PA. von unserer Wohnung zu der Wohnung des F. gefahren. Als PA. und ich dort angekommen sind, waren der F. und das Mädchen in seiner Wohnung. Das war so gegen Abend herum.
Frage:
Und wie kam man dann darauf, dass das Problem gelöst werden müsse. Ist das erst an dem Abend im Verlauf der Gespräche passiert oder gab es schon Gründe vorher dafür?
Antwort:
Das kam erst in dem Gespräch an dem Abend. Es hat eine zeitlang gedauert.
Frage:
Wie war die Stimmung zwischen Ihnen allen, als Sie mit PA. dort ankamen?
Antwort:
Normal.
Frage:
Entwickelte sich denn dann ein Streit oder warum kam der F. darauf, dass er sagte, das Problem mit dem Mädchen müsse gelöst werden?
Antwort:
Ich verstehe bis heute noch nicht, was mich dazu getrieben hat.
Frage:
Ist denn an dem Abend darüber gesprochen worden, dass das Mädchen nach Polen will?
Antwort:
Nein. Soweit ich mich erinnern kann, nicht.
Frage:
Hat das Mädchen denn gesagt, dass es von dem F. weg will?
Antwort:
(Kopfschütteln)
Neh.
Frage:
Aber warum wollte der F. das Mädchen denn loswerden?
Antwort:
Ich weiß es nicht.
Frage:
Waren F. und Sie eigentlich zu dem Zeitpunkt gute Freunde?
Antwort:
Kann man nicht sagen.
Frage:
Aber Sie haben doch bei ihm gewohnt.
Antwort:
Das war ähnlich wie eine WG.
Frage;
Mussten Sie ihm Miete zahlen?
Antwort:
Ja.
Frage:
Wie viel?
Antwort:
Er war mehr Gauner wie Kumpel. Ich musste damals viel zahlen. Wie viel, weiß ich nicht mehr.
Frage:
Waren Sie auch in Drogengeschäfte zu der Zeit verwickelt?
Antwort:
Nein.
Frage:
Hatten Sie vorher nie etwas mit Drogen zu tun?
Antwort:
Doch. Früher habe ich gekifft.
Frage:
Und mit Handel, Schmuggel und so was gar nichts?
Antwort:
Neh.
Frage:
Wie kam es denn dazu, dass Sie bei ihm gewohnt haben?
Antwort:
Das war eine Notlösung. Ich habe ihn damals in einer Discothek getroffen.
Frage:
Hier liegen Aussagen vor, wonach sie vor der Untermiete bei dem F. ein Verbrecher gewesen sein sollen und wegen einer ganz schweren Sache im Gefängnis gesessen haben sollen. Was sagen Sie dazu?
Antwort:
Ich saß 6 Jahre und 9 Monate. Ich wollte damals verteidigen, was ich aufgebaut habe.
Frage:
Wegen welcher Tat saßen Sie so lange ein?
Antwort:
Körperverletzung. Ich habe damals einen Typen, der mich wegen Prostitution angezeigt hat, bei einem Streit in seinem Geschäft geschlagen und man hat mir vorgeworfen, ich hätte Geld aus der Kassette genommen.
Frage:
Wie sind Sie zu bzw. an den F. gekommen?
Antwort:
Habe ich schon gesagt, bei einem Discothekenbesuch. Vorher kannten wird uns nicht. Kurze Zeit später zog ich für ca. 1 bis 1 ½ Jahre in seine Wohnung.
Frage:
Womit hätte denn das tote Mädchen den F. in der Hand gehabt?
Antwort:
Ich habe keine Ahnung.
Frage:
Hat der F. Ihnen ganz konkret den Auftrag gegeben, das Mädchen zu töten?
Antwort:
Auf Umwegen.
Frage:
Was heißt das?
Antwort:
Er hat Anspielungen gemacht, dass er dann Schwierigkeiten bekommen würde.
Frage:
Aber das kann doch nicht der Grund für Sie sein, das Mädchen für den F. zu töten?
Antwort:
Ich wüsste selbst gerne, was mich dazu getrieben hat.
Frage:
Wollen sie was Essen oder was anders trinken?
Antwort:
Nein.
Frage:
Fallt Ihnen noch was ein, was Sie jetzt aus Ihrer Sicht Ihrer bisherigen Aussage hinzufügen wollen?
Antwort:
(Kopfschütteln)
Frage:
Wollen Sie abschließend noch was sagen?
Antwort:
Nein.
Frage:
Wie haben Sie sich von uns behandelt gefühlt?
Antwort:
Gut.
Vorhalt:
Wir werden Sie jetzt in die Zelle bringen. Die Staatsanwaltschaft wird prüfen, was mit Ihnen passiert. Sie stehen nach wie vor unter dringenden Tatverdacht des Mordes. Bis jetzt haben wir Ihnen jede Seite zum Lesen vorgelegt. Sie haben jede Seite durchgelesen und unterschrieben. Wollen Sie abschließend noch was sagen?
Antwort:
Nein.
Frage:
Darf ich Ihnen noch eine Frage stellen?
Antwort:
Ja klar.
Frage:
Sie sagten eben, es wäre dunkel gewesen, als Sie auf das Mädchen eingeschlagen haben. War es trotzdem noch so hell, dass Sie das Mädchen noch sehen konnten?
Antwort:
Ja.
Frage:
Das Mädchen wurde mit heruntergezogener Jeanshose und Unterhose aufgefunden. Das ist er Grund, warum wir eben immer nach dem Sitz der Hose gefragt haben. Was sagen Sie dazu?
Antwort:
Dazu kann ich nichts sagen. Die war angezogen. Da bin ich mir ganz sicher.“
Am 4.7.2010 wurde R. T. von den Zeugen KHK RW. und KHK EG. nochmals vernommen. Die Fragen der Vernehmungsbeamten beantwortete T. wie folgt:
Vorhalt:
„Herr T.. Ihre Vernehmungsbeamten haben Sie jetzt gerade zuvor aus Ihrer Zelle abgeholt und ins Vernehmungszimmer geführt. Auf dem Weg hierher haben Sie die Gelegenheit erhalten, eine Zigarette zu rauchen. Dabei haben Sie gefragt, was mit Ihrer Wohnung passieren würde und ob Sie noch Bekleidung aus der Wohnung haben könnten. Wir haben Ihnen gesagt, dass das alles im Rahmen der Nachvernehmung geklärt werden könne.
Im Vernehmungszimmer angelangt haben wir Ihnen auf unser Angebot eine Tasse Kaffee gereicht. Wenn Sie was trinken oder Essen wollen, können Sie das ungeniert sagen. Auch heute können Sie hier rauchen. Dazu reichen wir Ihnen dann Zigaretten, wenn Sie das möchten.
Sie haben gestern hier umfassend ausgesagt. Ihre gestrige Aussage ist als Geständnis zu werten.
Es besteht nach wie vor gegen Sie der dringende Verdacht des Mordes zum Nachteil der immer noch nicht identifizierten Frau, die am 04.06.1996 in einem Waldstück in der Nähe von MM. in Holland aufgefunden worden ist.
Das Ermittlungsverfahren hat sich vor Ihrer gestrigen Vernehmung ausschließlich gegen BK. HY. F. wegen dieses Mordes gerichtet. Nach Ihrer gestrigen Aussage richtet sich jedoch das Ermittlungsverfahren wegen Mordes auch gegen Sie und PA. BI.. PA. BI. konnte noch nicht von der Polizei ausfindig gemacht werden.
Jetzt und hier ist Ihre Nachvernehmung zur Sache beabsichtigt.
Aber bevor wir damit beginnen, werde ich Sie jetzt erneut über Ihre Rechte belehren.
Frage:
Wollen Sie denn jetzt und hier weiter eine Aussage zur Sache machen oder wie entscheiden Sie sich?
Antwort:
Soweit ich kann, werde ich aussagen.
Frage:
Wie geht Ihnen heute?
Antwort:
Seit gestern seit der Festnahme ist mir viel durch den Kopf gegangen.
Frage:
Haben Sie heute Nacht geschlafen?
Antwort:
Hin und wieder ja.
Frage:
Fühlen Sie sich denn jetzt und hier zu einer Nachvernehmung körperlich in der Lage?
Antwort:
Ja.
Frage:
Dann gebe ich Ihnen jetzt erst einmal die Gelegenheit, von sich aus alles zu sagen, was Sie möchten bzw. was Sie ihrer gestrigen Aussage von sich aus hinzufügen wollen. Bedenken Sie bitte wie gestern auch, dass wir Ihre Aussage zeitgleich mitschreiben müssen.
Antwort:
Vielleicht greife ich jetzt zu hoch, Aber ich habe mir gestern Gedanken darüber gemacht. Mir ist gestern Nacht in der Zelle durch den Kopf gegangen, dass es sich eventuell um einen Schleuserring handelt. Dass es damit zu tun hat. Ich bin ja kein Fachmann in den Dingen. Das war es eigentlich. Ansonsten könnte ich mir in den Arsch beißen, dass ich damals so weit gegangen bin.
Frage:
Das ist alles, was Sie zunächst von sich aus dazu sagen wollen?
Antwort:
Ja, mir sind nur auch noch andere Dinge durch den Kopf gegangen, die mit dem Fall aber nichts zu tun haben. Das mit meiner Wohnung und dem Hausmeister, wie das jetzt alles weitergehen soll.
Frage:
Was meinen Sie mit Schleuserring?
Antwort:
Ich bin auf die Idee gekommen, weil man den Leuten meistens viel verspricht, den Leuten der Pass weggenommen wird, und das die dann hier unter der Hand schwarz arbeiten, und sich prostituieren müssen, und dann kommen sie in den Strudel rein.
Frage:
Was hat das mit dem toten Mädchen zu tun?
Antwort:
Weil ihre Daten nicht festgestellt werden konnten, der Ausweis nicht gefunden wurde und ich ihr definitiv nichts weggenommen habe.
Frage:
Und was haben PA. BI., BK. F. und Sie damit zu tun?
Antwort:
Eigentlich weniger, aber ich habe mir eben Gedanken darum gemacht. Ich weiß nicht, wo die Sachen von dem Mädchen sind. Sie hatte damals nur eine kleine Reisetasche, als sie zu uns kam, sonst nichts. Die hat sie dann mit zum F. genommen und hat ja bei dem länger gewohnt. Wo die Sachen jetzt sind, weiß ich nicht. Ich habe mir nur solche Gedanken gemacht.
Frage:
Wir haben Sie gestern schon danach befragt, ob Sie uns was verheimlichen. Es entsteht hier der Eindruck, als hätten Sie gestern noch nicht die ganze Wahrheit zu der Tat und den Tatumständen gesagt. Wir werden uns hier die Zeit nehmen, wenn es damals eine längere Geschichte gegeben haben sollte. Sie haben hier die Möglichkeit, umfassend alles vorzutragen, was Sie vielleicht auch entlasten oder aber auch belasten könnte. Haben Sie das verstanden?
Antwort:
Ich versuche schon seit 14 Jahren, damit klar zu kommen. Ich bin auch in den Alkohol gestürzt. Aber ich kann nicht mehr dazu sagen.
Frage:
Wer war bei der Tat alles dabei?
Antwort:
Bei der Ausführung nur die PA., das Mädel und ich.
Frage:
Und was meinen Sie damit, bei der Ausführung?
Antwort:
Wo es passiert ist im Waldstück und auf der Fahrt dahin und zurück.
Frage:
Spielt denn noch jemand bei der Tötung des Mädchens eine Rolle?
Antwort: .
Bei der Tötung selbst, nein. Ich weiß nicht, warum ich das gemacht habe. Ich habe ja gedacht, was er meinte, sie müsse weg und die Beweise und sie würde aussagen.
Frage:
Wen meinen Sie mit er?
Antwort:
Ja den BK. F..
Frage:
Hat der BK. F. denn damals mit Schleusung zu tun gehabt?
Antwort:
Nicht, das ich wüsste. Die PA. hat ja das Mädel mitgebracht gehabt.
Frage:
Welche Rolle hat die PA. denn in der ganzen Sache gespielt?
Antwort:
War eigentlich nur die Fahrerin.
Frage:
Wie haben sich denn PA. und das Mädel die ganze Zeit verstanden?
Antwort:
Eigentlich ganz normal. Nur was die gesagt haben, habe ich ja nichts mitgekriegt. Ich habe das Polnisch ja nicht verstanden.
Frage:
Was glauben Sie denn, was uns der BK. HY. F. und die PA. BI. zu der Tat, um die es hier geht, sagen würden?
Antwort:
Normalerweise so wie es bei der Polizei üblich ist, alles was man weiß oder man lädt die Schuld auf andere ab. So habe ich das bisher mitgekriegt. Mehr nicht.
Frage:
Könnten Sie sich denn vorstellen, dass die beiden ihre Schuld auf Sie abladen würden?
Antwort:
Beim BK. wäre das nichts Neues. Bei der PA., ja gut, sie ist fremd gegangen, aber da habe ich mich von ihr getrennt.
Frage:
Sie müssen sich doch nach der Tat zusammen mit PA. und BK. darüber unterhalten haben, was in Zukunft zu tun sei, wenn man das Mädchen gefunden hätte, wie man sich dann verhält. Das macht doch alles so, wie Sie das vorgetragen haben, keinen Sinn.
Antwort:
Vielleicht der Schock. Soweit ich mich nur noch erinnern kann, hatten wir danach ja Koks genommen und ne kurze Zeit später haben wir uns getrennt.
Frage:
Hat der BK. F. Sie unter Druck gesetzt?
Antwort:
In wiefern? Dass er gesagt hat, ich solle es machen?
Frage:
War es denn so?
Antwort:
Das war mehr so durch die Hintertür, nicht wie ein Befehl. Mehr durch die Hintertür. Dass was passieren muss, weil sonst was anderes passieren würde.
Frage:
Was würde denn passieren?
Antwort:
Das ist ja das, warum ich keine Ahnung habe. Vielleicht ging es damals um Drogen oder so.
Frage:
Hat die PA. denn auch damals mit Drogen zu tun gehabt?
Antwort:
Mehr oder weniger. Nicht großartig Handel. Wir haben zum Eigenbedarf geholt.
Frage:
Bei wem denn?
Antwort:
Ja beim F., beim BK..
Vorhalt:
Jetzt rücken Sie doch mal mit der ganzen Geschichte heraus.
Irgend etwas stimmt doch hier noch nicht an der ganze Geschichte.
Antwort:
Ich würde selbst gerne hintersteigen. Ich weiß nicht. Ich habe es damals auch mit Therapie versucht, hat aber auch nicht hingehauen. Ich war im psychosomatischen Zentrum für Suchtkranke im UR.-straße in SR.. Da war ich nach der Tat, weil ich immer mehr Probleme mit Alkohol hatte. Ich hatte die Wohnung ja verloren, und ging in Therapie. Erst die Entgiftung, dann die Therapie. Das ging gut bis kurz vor der Entlassung. Da habe ich die Felle schwimmen sehen, weil ich keine Wohnung und keine Arbeit hatte, und da bin ich mit dem Alkohol wieder rückfällig geworden.
Frage:
War das alles nach der Tat?
Antwort: Ja.
Frage:
Hatten Sie denn vor der Tat auch Probleme mit Alkohol oder Drogen?
Antwort:
Das fing an, nachdem ich die 6 Jahre und 9 Monate in KY. an der QQ. abgesessen habe. Ich habe ja früh meine Familie verloren und mit 4 oder 6 Jahren bin ich dann von einem Heim ins Andere abgeschoben worden. Ich wurde dann von heute auf morgen mit 18 Jahren auf die Straße gesetzt. Zu dem Zeitpunkt ist auch mein Vater verstorben. Und ab meinem 18. Lebensjahr hatte ich dann Hochs und Tiefs.
Frage:
Erzählen Sie mal etwas zu Ihrer Familie und Schulbildung.
Antwort:
Mein Vater hatte damals ein Binnenschiff. Ich bin auf dem Binnenschiff zur Welt gekommen, Höhe OQ.. Die ganze Familie hat auf dem Schiff gelebt.
Ich habe noch drei Schwestern, eine ältere und zwei jüngere. Die jüngste Schwester ist damals von einem LKW tödlich überfahren worden. Meine Mutter ist gestorben, als ich 4 oder 6 Jahre alt war. Meine ältere Schwester hat sich aus dem Staub gemacht, als ich 7 oder 8 Jahre alt. war. Kurz nach dem Tod meiner Mutter bin ich über das Jugendamt ins Kinderheim gekommen. Da war ich erst in VV., danach in YI., dann in OP. bei SI., in SI. XP.. YI. war das letzte Heim,
Ich wurde dann 18 Jahre alt und bin dann auf die Straße gekommen. Als ich 18 Jahre alt wurde, ist mein Vater verstorben. Kurz vor seinem Tod hat er mich noch im Heim besucht. Zu meinen anderen beiden Schwestern hatte ich keinen Kontakt mehr. Ich habe einen nachgeholten Hauptschulabschluss. Ich habe eine Schreinerlehre abgebrochen. Ich habe dann einen Schweißerlehrgang gemacht, den auch bestanden. Aber weil ich den nicht immer aufgefrischt habe, weil ich mir das nicht leisten konnte, habe ich nur gelegentlich als Schweißer gearbeitet. Ich habe damals dann in OQ. gewohnt und hatte dort auch eine Wohnung. Und da habe ich eine zeitlang als freier Handelsvertreter gearbeitet und wollte gerade eine neue Stelle als Schlosserhelfer anfangen, da ist das dann mit dem Jungen passiert, weshalb ich die 6 Jahre bekommen habe. Ich war weder vorher noch danach im Gefängnis.
Nach der Haft habe ich versucht, mich durch Gelegenheitsjobs über Wasser zu halten. Und dabei bin ich dann mit den Leuten in Kontakt gekommen.
Frage:
Mit welchen Leuten?
Antwort:
Ich habe während der Haft in UP., MK., HW. und KY. gesessen. Nach der Haft bin ich nach H. gekommen. Ich hatte damals einen Freund, der mir unter die Arme gegriffen hat. Das ist der M. E.. Er half mir finanziell und ich habe erst bei ihm in der H.er Wohnung gewohnt und dann bin ich zum F. gezogen.
Frage:
Kannten Sie den F. schon vorher?
Antwort:
Nein. Erst als ich nach meiner Haft in den Großraum H. kam.
Vorhalt:
Der M. E. ist bereits durch die Polizei in dieser Sache vernommen worden. Er hat uns erzählt, wie Sie den BK. kennen gelernt haben. Der M. hat gesagt, dass er Ihnen die Wohnung bei dem BK. besorgt habe.
Stimmt das?
Antwort: Ja.
Frage:
Wann und wie haben Sie denn Ihren Kontakt zu PA. hergestellt?
Antwort:
Ich habe die in einer Diskothek kennen gelernt in ZA..
Frage:
Hat PA. angeschafft?
Antwort:
Bevor ich sie kennen gelernt habe, soweit ich weiß, nicht.
Frage:
Wer hat die PA. denn in die Prostitution geschickt?
Antwort:
Ich nicht. Soweit ich weiß, hat die damals einen Job gesucht und ist da hingekommen. Ins damalige PN..
Frage:
Kennen Sie den damaligen Inhaber des PN.?
Antwort:
Ich war da nur einmal drin. Es war glaube ich ein Ausländer. Das könnte ein Türke, ein Italiener aber genau so gut ein Grieche gewesen sein.
Frage:
Hatten Sie hier im H.er Raum mit Prostitution zu tun?
Antwort:
Getroffen ja. Aber so großartig hatte ich mit denen nichts am Hut. Bis auf die PA., obwohl die ja selbst anschaffen ging.
Frage:
Haben Sie eigentlich in der Presse von dem Delikt, um das es hier geht, erfahren?
Antwort: Nein.
Vermerk:
Dem Beschuldigten wird jetzt erstmals ein Bild der Toten vorgelegt, das auch in der Presse veröffentlicht wurde.
Frage:
Kennen Sie diese Frau?
Antwort:
AD. (phonetisch).
Vermerk:
Zum jetzigen Zeitpunkt wird dem Beschuldigten auch ein Lichtbild von der Auffindesituation der Leiche vorgelegt.
Frage:
Wer ist das?
Antwort:
AD. (phonetisch).
Frage:
Haben Sie dieses Mädchen so am Tatort liegen lassen?
Antwort:
Nein. Die war angezogen, als ich mit PA. da wegfuhr. Da bin ich mir ganz sicher.
Frage:
Können Sie sich vorstellen, warum das für die Polizei von Bedeutung sein könnte, wenn man ein Mädchen so im Wald ermordet auffindet?
Antwort:
Ja, vergewaltigt.
Frage:
Haben Sie das Mädchen vergewaltigt?
Antwort:
Nein. Ich habe noch nie eine Frau vergewaltigt.
Frage:
Wer war es denn dann?
Antwort:
Ich habe keine Ahnung.
Frage:
Irgend etwas stimmt hier nicht. Wer hat dieses Mädchen vergewaltigt?
Antwort:
Ich weiß es nicht,
Frage:
Hat der BK. F. dieses Mädchen vergewaltigt?
Antwort:
Davon habe ich nichts mitgekriegt.
Frage:
Was war vorher in der Wohnung vom F., bevor Sie mit PA. und dem Mädchen
nach Holland gefahren sind. Wer war alles dabei und was ist in der Wohnung passiert?
Antwort:
So, wie ich es gestern gesagt habe. Ich habe nicht gelogen, es war so.
Frage:
Wie haben Sie das Mädchen umgebracht?
Antwort:
Mit dem Hammer.
Frage:
Wie oft und wohin haben Sie mit dem Hammer auf das Mädchen eingeschlagen?
Antwort:
Ich habe nicht mitgezählt.
Frage:
Wohin?
Antwort:
Auf den Kopf.
Frage:
Wo auf den Kopf?
Antwort:
An die Schläfe.
Frage:
Haben Sie das Mädchen gewürgt?
Antwort:
(Kopfschütteln)
Nein, genau so wenig, wie ich es ausgezogen habe.
Vorhalt:
Die Auffindesituation des Mädchens, die bisherigen rechtsmedizinischen Untersuchungen des Mädchens und Ihre Aussage stehen im Widerspruch. Was sagen Sie dazu?
Antwort:
Ich weiß, dass ich die angezogen hinterlassen habe.
Frage:
Haben Sie das Mädchen auch gewürgt?
Antwort:
Nein.
Frage:
Wo ist PA. jetzt?
Antwort:
Ich habe keine Ahnung. Sie ist damals einfach weg und hat Ihre beiden Kinder JN. und CL. zurück gelassen. Die Kinder sind jetzt wohl bei ihrem Vater. Wenn die nicht umgezogen
sind, dann müssten die noch in WP. bei W.-ZA. wohnen.
Frage:
Wann haben Sie PA. das letzte mal gesehen?
Antwort:
Als sie aus der AP.-straße ausgezogen ist. Da haben wir uns getrennt.
Frage:
Wohin ist sie gezogen?
Antwort:
Das war in ZB., wo die Hochhäuser sind.
Ich wollte die abends dort besuchen und da habe ich nur die Kinder alleine dort
angetroffen. Und die Matratzen standen da an der Wand und PA. war weg.
Frage:
Wie lange nach der Tat war das denn?
Antwort:
Drei bis vier Wochen nach der Tat vielleicht.
Frage:
Hatten Sie denn nach der Tat auch noch Kontakt bis heute zu dem BK. HY. F.?
Antwort: Nein.
Frage:
Wann haben Sie ihn das letzte mal gesehen?
Antwort:
Das war an dem Abend, nachdem die Tat passiert ist. Und danach, ich weiß, sie glauben mir jetzt nicht, habe ich ihn zufällig wieder einmal in der Diskothek NU. in ZA. getroffen. Da haben wir uns aber nur gesehen und nicht miteinander gesprochen. Das war zwei bis drei Monate nach der Tat. Danach hatte ich überhaupt keinen Kontakt mehr zu BK. F..
Vorhalt:
Sie bringen ein Mädchen um, weil BK. F. sagt, das Problem müsse beseitigt werden, und danach haben Sie keinen Kontakt mehr zu ihm. Da stimmt doch wieder irgend etwas nicht. Das macht so keinen Sinn.
Antwort:
Danach habe ich mich ja von den Drogen komplett getrennt und mit dem Trinken wieder.
Frage:
Welche Rolle spielten denn damals die Drogen. Hatte der F. mit Drogen gehandelt oder wie muss man sich das vorstellen?
Antwort:
Ich hatte ja bei ihm gekauft.
Frage:
Wovon leben Sie eigentlich?
Antwort:
Hartz IV.
Frage:
Und damals zur Tatzeit?
Antwort:
Hartz IV auch bekommen und habe nebenbei noch ein bisschen mit angepackt. Kleine Renovierungen, Gartenarbeiten und so was.
Frage:
Haben Sie denn auch aus dem Erlös der Drogengeschäfte von F. und der Prostitution von PA. profitiert?
Antwort:
Von F. nicht. Von PA. schon. Das meiste von EVA ging ja für die Wohnung und die Mietkosten weg.
Vorhalt:
Herr T.. Aus den Daten beim Einwohnermeldeamt geht hervor, dass Sie den BK. HY. F. schon seit 1993 gekannt haben müssen. Damals wurden Sie dort auch schon angemeldet. Bislang haben wir Sie so verstanden, dass Sie nur kurz bei ihm gewohnt haben, dann die PA. kennen gelernt haben, zu der gezogen sind und es dann zu der Tat kam. Auch das steht im Widerspruch, zumindest, was die Meldaten anbelangt. Wieder einmal entsteht dadurch der Eindruck, dass Sie uns etwas verheimlichen und
dass das etwas mit den damaligen Geschäften des BK. HY. F. zu tun haben könnte. Er ist wegen des Rotlichtmilieus damals hinreichend in Erscheinung getreten. Bei ihm gingen Prostituierte ein und aus. Da können Sie uns nicht sagen, dass Sie das alles nicht mitbekommen haben. Das macht alles keinen Sinn. Schon mal gar nicht vor dem Hintergrund, dass Sie dem Mädchen den Schädel eingeschlagen haben wollen, weil der BK. nur mal so gesagt hat, das Problem mit dem Mädchen müsse gelöst werden.
Irgend etwas verheimlichen Sie uns. Was sagen Sie dazu?
Antwort:
Ich kann dazu nichts sagen.
Frage:
Wollen Sie noch von sich aus Ihrer bisherigen Aussage etwas hinzufügen?
Antwort: Nein.
Vorhalt:
Sie werden jetzt in die Zelle zurück gebracht. Es ist durch die StA Köln ein Haftbefehl gegen Sie beantragt worden. Sie werden gleich noch dem Haftrichter vorgeführt. Haben Sie Fragen?
Antwort:
Wie geht das denn jetzt mit der Durchsuchung meiner Wohnung weiter?
Vorhalt:
Sind Sie denn mit der polizeilichen Durchsuchung Ihrer Wohnung einverstanden?
Antwort:
Ja.
Vorhalt:
Dann wird wahrscheinlich heute noch in Ihrer Abwesenheit Ihre Wohnung durch die Polizei durchsucht werden. Sie haben jetzt das letzte Wort, wenn Sie wollen.
Antwort:
Ich habe nichts mehr zu sagen.“
In den Gesprächen, die R. T. mit seinem Verteidiger, dem Zeugen Rechtsanwalt VZ. ZT., in der Justizvollzugsanstalt Aachen führte, räumte der ehemalige Mitbeschuldigte ebenfalls ein, die Geschädigte in dem Waldstück durch Hammerschläge auf den Kopf getötet zu haben. Auf die Frage des Verteidigers nach dem Motiv antwortete T. ausweichend – das sei alles sehr lange her. Auf weitere Nachfragen seines Verteidigers erwiderte T., er habe doch schon alles bei der Polizei erzählt. Als der Zeuge Rechtsanwalt ZT. den ehemaligen Mitbeschuldigten T. aufforderte, das Geschehen am Abend vor der Tat und die Tat selbst „wie einen Film“ ablaufen zu lassen und zu schildern, bekundete T. gegenüber seinem Anwalt wie folgt: Er habe gemeinsam mit Y., dem Mädchen und F. in F.s Wohnung gesessen, getrunken und Kokain genommen. Am Tag seien zwei Männer an dem Bordell aufgetaucht, in dem Y. und die Geschädigte gearbeitet hätten und gefragt, wo die Geschädigte sei. F. habe an dem Abend auf die Geschädigte bezogen gesagt: „Die macht Ärger.“ Er habe auch davon gesprochen, dass sie „weg“ müsse. Die Frage des Verteidigers, ob dies „alles“ gewesen sei, bejahte T.. Die weitere Frage, ob er in diese Äußerung von F. als Tötungsauftrag aufgefasst habe, antwortete T., dass es „kein Auftrag“ gewesen sei. Auf die Nachfrage des Verteidigers, was die Äußerungen denn gewesen seien, antwortete T.: „Ich weiß es nicht.“ Sodann schilderte T. seinem Verteidiger, dass man in F.s Wohnung noch „grünes Pulver“ konsumiert habe – er wisse nicht, worum es sich dabei gehandelt habe. Danach sei er gemeinsam mit der Angeklagten Y. und der Geschädigten im Fahrzeug der Angeklagten Y. fortgefahren. F. sei zu Hause geblieben. Es sei bereits spätabends/nachts gewesen. Über die Autofahrt berichtete T. lediglich, dass Y. gefahren sei, das Mädchen hinten und er auf dem Beifahrersitz gesessen habe. Auch auf mehrmalige Nachfragen des Verteidigers zu Gesprächsinhalten während der Fahrt oder Absprachen zur Fahrtstrecke sagte T. stets, dass er sich hieran nicht erinnere. Er sei „voll drauf“ gewesen. Man habe wohl irgendwo in einem Waldstück angehalten, die Frauen seien ausgestiegen, um sich zu erleichtern, dann sei es „über ihn gekommen“. Er wisse nicht, was ihn da „geritten“ habe. Er sei den Frauen hinterher gegangen, S. sei ihm entgegen gekommen, als er in den Wald gegangen sei. Er habe dann mit dem Hammer auf die Geschädigte eingeschlagen, bis sie tot gewesen sei. Dazu, wo sich S. Y. aufgehalten habe, als er die Tat beging bzw. als er in den Wald ging, machte T. in den Verteidigergesprächen unterschiedliche Angaben: So sagte er zunächst, S. sei ihm im Wald entgegengekommen, als er hineingegangen sei. Dann gab er auf Nachfragen des Verteidigers an, S. habe ihm zugenickt und bei der Tat – im Wald stehend – zugeschaut. Dann wiederum gab er an, Y. sei bereits wieder im Auto gewesen, als er die Tat begangen habe.
Gegenüber seinem Verteidiger betonte T. in sämtlichen Gesprächen mit Nachdruck, dass er das Mädchen nicht vergewaltigt habe. Er habe ihm auch nicht die Hose herunter gezogen. Zudem zeigte er sich verärgert darüber, dass S. Y. ihn belastet habe.
R. T. starb am 8.10.2010 in der JVA Aachen eines natürlichen Todes. Zuvor hatte er über seinen Verteidiger mitteilen lassen, weitere Angaben machen zu wollen. Hierzu ist es aufgrund seines Todes nicht mehr gekommen. Ein Brief, den R. T. seinem Verteidiger kurz vor seinem Tode zukommen ließ, ist der Kammer durch Rechtsanwalt ZT., der sich insofern auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berief, nicht zur Verfügung gestellt worden.
Am 7.9.2010 suchte die psychiatrische Sachverständige Dr. med. FC. LP. R. T. in der Justizvollzugsanstalt Aachen auf, um ihn dort zu explorieren.
Bei diesem Termin, welcher der erste von mehreren Terminen sein sollte, äußerte sich T. in erster Linie zu seinem persönlichen Werdegang. Zu dem Tatvorwurf wollte sich T. gegenüber der Sachverständigen nicht äußern, diesbezüglich kündigte er weitere Angaben in der Hauptverhandlung und nach Rücksprache mit seinem Verteidiger an.
Dennoch ließ T. auch in dem Gespräch mit der Sachverständigen einfließen, dass F. in Bezug auf BQ. gesagt habe: „Das Problem muss weg.“
Befragt nach den Angeklagten F. und Y. berichtete T., dass er F. über einen ehemaligen Mithäftling im Gefängnis in KY. kennen gelernt habe. Y. habe gemeinsam mit BQ. als Prostituierte gearbeitet. T. äußerte die Vermutung, dass F. die S. schon „von früher“ gekannt habe. Er, T., habe dann mit S. zusammen gewohnt, eines Tages habe S. die BQ. mitgebracht, da sie bei ihnen übernachten wollte. BQ. habe dann den F. kennen gelernt und sei mit ihm zusammen gewesen, obwohl sie gar kein Deutsch gekonnt habe. Irgendwann seien drei Typen aufgetaucht, er meine, an der Wohnung von F., und hätten nach BQ. gefragt. Was die Männer von BQ. gewollt hätten, konnte T. nicht sagen. Er konnte sich auch nicht erinnern, ob dieser Vorfall kurz vor der Tat stattgefunden habe.
Nach der Tat sei er – T. – sehr dem Alkohol verfallen.
Am 5.7.2010 hatte das Amtsgericht Köln aufgrund der Angaben von R. T. auf Antrag der Staatsanwaltschaft Köln einen Haftbefehl gegen die Angeklagte Y. erlassen. Sie wurde am 9.7.2010 verhaftet. Im Polizeigewahrsam erklärte die Angeklagte gegenüber dem Polizeibeamten KHK NP., sie habe das Mädchen gemeinsam mit R. T. in einen holländischen Club fahren wollen. Sie habe dann irgendwo angehalten und T. und das Mädchen aussteigen lassen. Den Rest des Weges seien die beiden dann zu Fuß gegangen. Vorher habe sie sich noch mit einer Umarmung von dem Mädchen verabschiedet. T. sei dann alleine wieder gekommen. Sie habe das Mädchen kaum gekannt, nur in Zusammenhang mit BK. F.. Sie wisse nur, dass das Mädchen aus Polen stammte.
In ihrer anschließenden Beschuldigtenvernehmung erklärte die Angeklagte Y., dass das, was im Haftbefehl stehe, nicht stimme. Sie kenne das Mädchen, habe es aber nicht umgebracht. Sie habe das Mädchen kennen gelernt, als es in einer Bar in W. ZA. gearbeitet habe, es sei eine Freundin von F. gewesen. Es habe in Holland in einer Bar arbeiten gehen sollen. Y. habe das Mädchen noch umarmt, als es gegangen sei.
Nach der Beschuldigtenvernehmung begab sich die Angeklagte gemeinsam mit dem Polizeibeamten KHK UA. in den Innenhof des Polizeipräsidiums, um dort eine Zigarette zu rauchen. Dort gab die Angeklagte gegenüber KHK UA. ungefragt an, dass der ihr gemachte Vorwurf, an einem Mord in Holland beteiligt gewesen zu sein, nicht richtig sei. Das spätere Tatopfer, an dessen Namen sie sich nicht erinnere, sei eines Tages in der Bar „PN.“ aufgetaucht und dort der Prostitution nachgegangen. Das Mädchen habe zunächst über der Bar gewohnt und sei später in die Wohnung des Angeklagten F. gezogen. Irgendwann habe sie, Y., erfahren, dass das Mädchen nach Holland in einen „Puff“ verbracht werden sollte. Da Y. als einzige einen Führerschein gehabt habe, sei sie gebeten worden, das Mädchen nach Holland zu fahren. R. T. habe sie begleitet und „dirigiert“. Kurz hinter der deutsch-niederländischen Grenze sei man in einen kleinen Ort gekommen. T. habe sie angewiesen, auf einer Art Dorfplatz anzuhalten. Alle Insassen seien aus dem Fahrzeug gestiegen. Y. habe das Mädchen in den Arm genommen und sich von ihm verabschiedet. T. habe das Mädchen alleine zu dem Bordell fahren wollen. T. sei dann weggefahren und nach einiger Zeit alleine wieder gekommen. Bis zu ihrer Festnahme sei ihr nicht bekannt gewesen, dass das Mädchen in Holland umgebracht worden sei.
Am 12.7.2010 bekundete die Angeklagte anlässlich einer Speichelprobenabgabe gegenüber den Polizeibeamten KHK UA. und KHK EG., dass sie sich nunmehr an den Namen des Mädchens erinnern könne. Sie habe „BQ.“/JK.“ geheißen.
Über ihre Verteidiger gab die Angeklagte Y. am 22.7.2010 an, dass sie damals etwas beobachtet habe, was R. T. schwer belaste. Sie könne auch sehr viel über das Opfer sagen.
Die Angeklagte Y. machte gegenüber den Polizeibeamten KHK RW. und KHK UA. am 9.9.2010 und über ein Schreiben ihrer Verteidigerin vom 13.9.2010 weitere Angaben zu dem Tatopfer: Das Mädchen habe bereits vor Y. in der Bar gearbeitet. Y. habe im März/April 1996 in der Bar PN. zu arbeiten begonnen. Weder sie noch T. hätten das Mädchen vorher gekannt. Das Mädchen habe sich in der Bar nicht wohl gefühlt. Es habe Y. erzählt, dass es dort nicht mehr arbeiten wolle, weil es sich u.a. von einer anderen Prostituierten, der EZ. ME., schlecht behandelt gefühlt habe. Nach Polen habe das Mädchen nicht zurückkehren wollen, weil es dort von seinem Vater Ärger erwartet habe. Y. habe das Mädchen für zwei Tage zu sich nach Hause mitgenommen. Bei dieser Gelegenheit habe der Angeklagte F. das Mädchen kennen gelernt. Das Mädchen sei kurz danach bei F. eingezogen. Für diesen habe es den Haushalt besorgt und bei einem Telefonat mit ihr, Y., einen zufriedenen Eindruck gemacht. Dem Barbesitzer, der nach dem Verbleib des Mädchens gefragt habe, habe Y. wahrheitswidrig mitgeteilt, dass das Mädchen schwanger sei.
Weitere Angaben zur Sache hat die Angeklagte Y. nicht mehr gemacht.
III.
1.
Der Angeklagte F. hat sich in der Hauptverhandlung nicht zu dem Tatvorwurf geäußert, sondern lediglich Angaben zu seinem Werdegang und teilweise über seine Beziehung zu Personen gemacht, die in diesem Verfahren eine Rolle spielen, namentlich die Mitangeklagte Y., den ehemaligen Mitbeschuldigten R. T., den Zeugen M. E. sowie die Geschädigte. Auf seine diesbezüglichen Angaben wird im Folgenden noch eingegangen, soweit es darauf ankommt.
2.
Die Angeklagte Y. hat in der Hauptverhandlung von ihrem Schweigerecht Gebrauch gemacht und sich weder zu ihrer Person noch zum Tatvorwurf geäußert.
3.
Die Feststellungen, welche die Kammer hat treffen können (oben II.), beruhen auf den nachfolgend aufgeführten Beweismitteln.
a.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten F. (II.1.a.) beruhen in erster Linie auf dessen diesbezüglichen glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung. Die Kammer hat sich in den Feststellungen auf die Wiedergabe der Fakten beschränkt, die von Relevanz für das Verfahren sind. Die in den Feststellungen aufgeführten wesentlichen „Eckdaten“ des Lebenslaufes haben auch die Tochter des Angeklagten, die Zeugin V. J. und der Schwiegersohn des Angeklagten, der Zeuge O. J., bestätigt. Die vorgenannten Zeugen haben zudem übereinstimmend und jeweils glaubhaft geschildert, dass sie auch nach dem Auszug aus der Wohnung des Angeklagten F. Anfang der 90er Jahre noch regen Kontakt mit dem Angeklagten hatten, da es der Tochter – jedenfalls zunächst – wichtig gewesen sei, Kontakt zum Vater zu halten, zumal sie keinerlei Kontakt zu ihrer Mutter gehabt habe, worunter sie sehr gelitten habe. V. J. sei aber immer wieder enttäuscht von dem Lebenswandel ihres Vaters gewesen, der von Sozialhilfe gelebt habe, nie einer geregelten Arbeit nachgegangen sei, häufig Alkohol getrunken und auch Drogen genommen habe. So sei es immer wieder auf Veranlassung von V. J. zu Phasen von Funkstille gekommen. Die Zeugin hat bekundet, dass sie den Angeklagten F. aus heutiger Sicht für einen „kaltherzigen“ Vater halte, weil er sich – wie die Mutter auch – wohl nie wirklich für seine Tochter interessiert habe.
Die Feststellung, dass der Angeklagte F. nicht nur Drogen konsumierte, sondern auch – wenn auch nicht in großem Stile – mit Betäubungsmitteln handelte, beruht zunächst auf seiner Angabe in der Hauptverhandlung, dass er damals immer mal wieder 10-15 Gramm Kokain gekauft und dieses auch teilweise weiterverkauft habe. Auch seine Tochter hat in der Hauptverhandlung bekundet, dass sie mitbekommen habe, dass ihr Vater in der Zeit 1995/96 mit Drogen gehandelt habe; nach ihrer Einschätzung habe es sich aber nicht um größere Mengen gehandelt. Ähnlich haben sich die Zeuginnen OL. VK. und OL. AN. geäußert. Die Zeugin VK. hat glaubhaft bekundet, im Zeitraum 1993/94 ungefähr ein Jahr lang in der Wohnung des Angeklagten F. zur Untermiete gewohnt zu haben. Sie sei damals der Prostitution nachgegangen, habe aber weder eine Beziehung mit F. gehabt, noch sei sie für ihn „tätig“ gewesen. Sie erinnere sich, dass Drogen beim Angeklagten „eine Rolle gespielt“ hätten. Sie denke, dass F. sowohl konsumiert als auch verkauft habe. Sie habe auch hin und wieder weißes Pulver auf dem Tisch liegen sehen, wenn der Angeklagte Leute bei sich in der Wohnung gehabt habe. Sie habe aber nicht direkt mitbekommen, dass die Leute bei F. Drogen gekauft hätten. Die Zeugin OL. AN. hat glaubhaft bekundet, Ende des Jahres 1996 – also bereits nach dem Tod der Geschädigten – eine Beziehung mit dem Angeklagten F. geführt und kurz vor Weihnachten in seine Wohnung gezogen zu sein. Sie sei der Prostitution nachgegangen, sei aber nicht von F. „betreut“ worden. Befragt nach dem „Thema Drogen“ gab die Zeugin glaubhaft an, dass F. oft, im weiteren Verlauf der Beziehung sogar täglich, Kokain konsumiert habe. Dies sei für sie schließlich auch der Grund gewesen, F. zu verlassen. Wenn F. Kokain verkauft habe, habe es sich ihrer Einschätzung nach um Mengen im Bereich von unter 10 Gramm gehandelt. Dies habe sie aber nicht oft mitbekommen.
Die Feststellung, dass der Angeklagte F. den Zeugen M. E. ca. 1990 in einer Kneipe kennen lernte und über ihn in Kontakt zum Rotlichtmilieu kam, ergibt sich aus der Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung und den Angaben des Zeugen M. E..
Beide haben übereinstimmend geschildert, sich in einer Kneipe in H. kennen gelernt zu haben. Der Angeklagte meinte zwar, dass dies etwa 1993 gewesen sein müsse. Die Kammer geht jedoch davon aus, dass der Kontakt spätestens seit 1990 bestanden hat. Der Angeklagte hat selbst angegeben, durch M. E. in Kontakt mit dem Rotlichtmilieu gekommen zu sein. Wenn dies zutreffen soll, dann muss dies spätestens Anfang des Jahres 1990 gewesen sein, denn er ist durch das Amtsgericht Hanau wegen Zuhälterei im Zeitraum Ende 1990 bis Mitte 1991 verurteilt worden. Dass das dieser Verurteilung zugrunde liegende Geschehen in Verbindung mit dem Zeugen M. E. steht, liegt durchaus nahe: M. E. war – nach eigenem Bekunden – nicht nur im H.er Raum, sondern auch im Großraum K. (zu dem P. gehört) im Rotlichtmilieu aktiv. Vor dem Hintergrund, dass der Zeuge M. E. bekundet hat, den Angeklagten F. seit über 20 Jahren zu kennen und F. meinte, die Prostituierte V. F. (welche die im Urteil des Amtsgerichts Hanau erwähnte Geschädigte war) im Zeitraum 1993/94 kennen gelernt zu haben, geht die Kammer davon aus, dass sich der Angeklagte F. bei der Zeitangabe 1993 geirrt und er den Zeugen M. E. spätestens 1990 kennen gelernt hat.
Die Feststellung, dass der Angeklagte F. im Rotlichtmilieu stets ein „kleines Licht“ blieb, beruht auf der Einlassung des Angeklagten F., soweit dieser gefolgt werden konnte, sowie den nachfolgend aufgeführten Zeugen.
Der Angeklagte F. hat in der Hauptverhandlung bekundet, dass er – nachdem er durch M. E. in Kontakt mit dem Rotlichtmilieu gekommen war – immer wieder mit Prostituierten zusammen gelebt habe und auch liiert gewesen sei, weil er so auch von deren Einkünften habe profitieren können. Ein wirklicher Zuhälter sei er nicht gewesen, die Frauen hätten eher über ihn gelacht, wenn er die nach Geld gefragt habe, er habe sich auch schließlich „ungeeignet für den Job“ gefühlt. Diese Darstellung des Angeklagten F. ist – führt man sich die Verurteilung durch das Amtsgericht Hanau vor Augen – sicherlich teilweise verharmlosend und beschönigend: Jedenfalls im Zeitraum Ende 1990 bis Mitte 1991 betätigte sich der Angeklagte durchaus als „klassischer Zuhälter“. Dass er sich in der Zeit danach darauf verlegte, Beziehungen mit Prostituierten einzugehen oder diese als Untermieterinnen in seine Wohnung einziehen zu lassen, um von deren Einkünften zu profitieren, hält die Kammer angesichts der Angaben der Zeuginnen OL. VK. und OL. AN. für durchaus plausibel. Beide Zeuginnen haben – wie bereits dargestellt – bekundet, als Prostituierte in der Wohnung bei dem Angeklagten gelebt zu haben, ohne dass dieser ihr Zuhälter gewesen sei. Die Zeugin VK., die nie mit dem Angeklagten liiert war, sondern bei ihm etwa ein Jahr lang zur Untermiete wohnte, hat bekundet, dass der Angeklagte in dieser Zeit mit insgesamt 4-5 Mädchen im Alter von 20 bis 25 zusammen gewesen sei, die alle auf den Strich gegangen seien. Das seien aber „eher richtige Beziehungen“ gewesen, jedenfalls habe F. auf die Mädchen keinen Druck ausgeübt, sich zu prostituieren. Die Mädchen hätten F. wohl hin und wieder mal Geld gegeben, sich aber niemals über ihn beschwert. Sie, VK., halte F., der in dieser Zeit vom Sozialamt gelebt habe, im Grunde genommen auch für „zu anständig“ fürs Milieu. Dass beim Angeklagten F. Mitte der 90er Jahre immer wieder Prostituierte wohnten, haben auch die Zeugen V. und O. J. bekundet. In das Bild, das die Zeugin VK. vom Angeklagten und dessen Beziehung zu Prostituierten gezeichnet hat, passt auch die Angabe der Zeugin OL. AN., die als Prostituierte ab Ende des Jahres 1996 für einige Monate in der Wohnung des Angeklagten wohnte. Sie hat bekundet, dass in dieser Zeit viel von ihrem Geld bezahlt worden sei – neben Lebensmitteln z.B. auch Kokain. Ihr Zuhälter sei F. aber nicht gewesen. Auf die Frage, ob der Angeklagte anderweitig Einnahmen aus dem Rotlichtmilieu gehabt habe, erklärte die Zeugin lachend: „Das hätte ich bemerkt!“. F. habe zwar ein paar Leute aus dem Milieu gekannt, sei aber nie der „Megaboss“ gewesen. Seine Haupteinnahmequelle sei das Arbeitsamt gewesen. Beide Zeuginnen haben auch jeweils glaubhaft bekundet, dass F. nie über viel Geld verfügt habe, die Wohnung sei nicht teuer eingerichtet gewesen, er sei auch kein hochwertiges Auto gefahren.
Die Zeugin ZK. PC. hat bekundet, im Sommer 1994 eine Affäre mit dem Angeklagten gehabt zu haben. Sie habe immer den Eindruck gehabt, dass F. zwar gerne „eine große Nummer“ gewesen wäre, er aber schlicht vom Sozialamt gelebt habe.
Auch der Zeuge M. E. hat bekundet, dass F. nie „gut betucht“ gewesen sei und – anders als er selbst – auch nie ein „schickes Auto“ gefahren sei.
Die Tochter des Angeklagten, die Zeugin V. J., hat berichtet, dass sie in den 90er Jahren ihren Vater sogar immer wieder finanziell unterstützt habe – ein Umstand, der ebenfalls deutlich macht, dass der Angeklagte F. sicherlich kein „großes Tier“ im H.er Rotlicht- und Drogenmilieu war. Die Zeugin J. hat ihren Vater vielmehr als „Möchtegernkriminellen“ bezeichnet. Sie erinnerte sich, dass er immer wieder mit seinen Kontakten zu einem „Zuhälter namens M.“ geprahlt habe, es sei ihr aber immer klar gewesen, dass ihr Vater selbst keine „Milieugröße“ und „kein tonangebender Typ“ gewesen sei.
Die Tatsache, dass der Angeklagte F. in den 90er Jahren lediglich einmal wegen Zuhälterei (Tatzeitraum Ende 1990 bis Mitte 1991) und einmal wegen eines Betäubungsmitteldelikts – jeweils zu Bewährungsstrafen – verurteilt wurde, rundet das Bild, wonach der Angeklagte F. weder in der H.er Rotlicht- noch in der Drogenszene ein „Schwergewicht“ war, zusätzlich ab.
Die Feststellungen zu den Vorstrafen des Angeklagten F. (II.1.b.) beruhen auf den ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls verlesenen Urkunden (Urteile und Bundeszentralregisterauszug).
b.
Zur Person der Angeklagten Y. mussten keine weiteren als die unter II.2. dargestellten Feststellungen getroffen werden. Die Kammer vermochte nicht ansatzweise zu erkennen, dass diesbezügliche weitere Aufklärung weiteren Aufschluss über das Tatgeschehen erbracht hätte.
c.
Die unter II.3. getroffenen Feststellungen beruhen auf den nachbenannten Beweismitteln.
Zur Person der Geschädigten haben die Zeugin MU. PP., die Mutter der Geschädigten, der Zeuge GM. IB., der Halbbruder der Geschädigten und die Zeugin SA. IB., die Schwägerin der Geschädigten, übereinstimmend und jeweils glaubhaft im Sinne der getroffenen Feststellungen bekundet.
Aufgrund der Angaben der vorbenannten Zeugen zu dem ersten Deutschlandaufenthalt der Geschädigten hält es die Kammer auch für naheliegend, dass die Geschädigte bereits in dieser Phase im Rotlichtmilieu gearbeitet hat. Zwar haben die Zeugen allesamt bekundet, dass die Geschädigte ihnen berichtet habe, in FR. in der Gastronomie gearbeitet und „Eier gebraten“ zu haben. Mehr habe die Geschädigte nicht über ihre Tätigkeit in Deutschland gesagt. Diese für sich genommen schon bemerkenswert kargen Angaben der Geschädigten gegenüber ihren Familienangehörigen lassen bereits vermuten, dass die Geschädigte verschweigen wollte, was sie wirklich in Deutschland gemacht hatte. Führt man sich darüber hinaus vor Augen, dass die Mutter der Geschädigten berichtet hat, dass die Geschädigte ihr einen teuren Anhänger aus Deutschland mitgebracht und sich auch selbst Schmuck gekauft habe und dass der Bruder der Geschädigten angegeben hat, dass die Geschädigte ihm, nachdem sie aus Deutschland zurück gewesen sei, einen größeren Geldbetrag geliehen habe – der Zeuge meinte, es habe sich um einen Betrag in der Größenordnung von umgerechnet etwa 2.000 € gehandelt –, so erscheint es sehr naheliegend, dass die Geschädigte ihr Geld nicht durch „Eierbraten“ verdient hat. Vor dem Hintergrund, dass sie wenige Monate später in Deutschland unzweifelhaft der Prostitution nachging, hält es die Kammer für sehr naheliegend, dass sie bereits während ihres ersten Aufenthaltes in Deutschland im Frühjahr/Sommer 1995 erste Erfahrungen im Rotlichtmilieu gesammelt hat.
Der Zeuge CS. RK. hat bekundet, dass er in OX. über einen „Albaner“ in Kontakt mit der Geschädigten gekommen sei und sie in das „PN.“ gebracht habe. Zuvor habe die Geschädigte bereits in OX. in einem Bordell gearbeitet. Vor dem Hintergrund, dass die Zeuginnen LI. IW. und EZ. ME. jeweils bekundet haben, dass der Zeuge RK. sie aus einem Bordell in LU., das in der Nähe von OX. liegt, nach W. ZA. ins „PN.“ geholt habe, hält die Kammer die Angabe des Zeugen RK. für glaubhaft.
Dass die Geschädigte die deutsche Sprache nicht beherrschte, haben sämtliche Personen angegeben, die im Laufe dieses Verfahrens zu den Sprachkenntnissen der Geschädigten bekundet haben: So hat der Angeklagte F. dies in der Hauptverhandlung und in seiner Vernehmung vom 1.7.2010, zu deren Inhalt die Vernehmungsbeamten KHK RW. und KHK UA. jeweils glaubhaft bekundet haben, angegeben, ebenso der ehemalige Mitbeschuldigte T. in seinen Beschuldigtenvernehmungen vom 3.7. und 4.7.2010, zu deren Inhalt die Vernehmungsbeamten, die Zeugen KHK RW. und KHK EG. jeweils glaubhaft bekundet haben; die Vernehmungsprotokolle sind in der Hauptverhandlung verlesen worden. Auch der Zeuge RK. und die Zeugin ME. haben jeweils angegeben, dass die Geschädigte kaum Deutsch gesprochen habe. Darüber hinaus konnte sich der Zeuge O. J. noch daran erinnern, dass ihm die Geschädigte als Freundin des Angeklagten F. vorgestellt worden sei. Das Mädchen sei eine Prostituierte gewesen und habe einige Wochen bei F. gewohnt. Es habe sich – anders als die Angeklagte Y., an die sich der Zeuge ebenfalls erinnern konnte – nicht auf Deutsch verständigen können. Mit Y. habe die Geschädigte Polnisch gesprochen. Die in der Hauptverhandlung vernommenen Familienmitglieder der Geschädigten haben zwar ebenfalls bekundet, dass die Geschädigte kein Deutsch gesprochen habe, allerdings haben diese Zeugen die Geschädigte zuletzt gesehen, bevor sie zum zweiten Mal nach Deutschland reiste, wo sie sich bis zu ihrem Tod einige Monate aufhielt.
Dass die Geschädigte im „PN.“ zur Prostitution gezwungen wurde, konnte nicht festgestellt werden. Ebenso wenig konnte festgestellt werden, dass die Geschädigte der Angeklagten Y. „hörig“ war und alles tat, was diese ihr sagte und dass die Geschädigte erst auf Zureden der Angeklagten Y. überhaupt mit Freiern aufs Zimmer gegangen ist.
Zunächst ist festzuhalten, dass nicht sicher feststeht, dass die Angeklagte Y. überhaupt vor der Geschädigten in der Bar „PN.“ zu arbeiten begonnen hatte. Die diesbezüglichen Angaben der Angeklagten Y. und des ehemaligen Mitbeschuldigten T. gegenüber der Polizei widersprechen sich: Während die Angeklagte Y. am 9.9.2010 gegenüber den Zeugen KHK RW. und KHK UA. – wie die Zeugen glaubhaft bekundet haben – angegeben hat, dass die Geschädigte bereits im „PN.“ gewesen sei, als sie, Y., dort angefangen habe, hat R. T. bei seiner polizeilichen Vernehmung bekundet, dass S. zuerst da gewesen sei und dann das Mädchen gekommen sei. Die Zeugin LI. IW., die ebenfalls im Zeitraum 1995/96 im „PN.“ arbeitete, konnte sich lediglich an die Geschädigte, nicht aber an die Angeklagte Y. erinnern, so dass sie nicht zur Klärung dieser Frage beitragen konnte. Der Zeuge RK. konnte sich zwar an beide Frauen erinnern, ohne aber angeben zu können, welche von ihnen zuerst im „PN.“ angefangen hatte.
Die Zeugin EZ. ME., die seinerzeit ebenfalls als Prostituierte im „PN.“ arbeitete, hat bekundet, sie meine, dass BQ. durch die Angeklagte Y. und deren Freund ins „PN.“ gebracht worden sei. BQ. habe auf sie, ME., einen sehr naiven, „nicht ganz hellen“ Eindruck gemacht. Sie habe alles gemacht, was S. von ihr verlangt habe. BQ. sei der S. richtiggehend „hörig“ gewesen. Y. sei eine „grausame“ Person, sie sei „nicht nett“ mit BQ. umgegangen. BQ. habe in der Bar eigentlich nur tanzen sollen, wohl weil sie von „Interpol“ gesucht worden sei. S. habe sie aber dazu gebracht, mit Freiern aufs Zimmer zu gehen, indem sie ihr erklärt habe, dass dies besser für sie sei. Y. habe der Geschädigten sogar eingeredet, dass sie schwanger sei und in Holland eine Abtreibung vornehmen lassen müsse. Auf die Frage, wie man sich das vorstellen müsse, dass S. der Geschädigten eine Schwangerschaft eingeredet habe, bekundete die Zeugin ME., dass BQ. ihr, ME., einmal mitgeteilt habe, dass sie schwanger sei. Auf ME.s Frage, woher sie das wisse, habe BQ. geantwortet, dass S. ihr das gesagt habe. Auf die Frage der Kammer, ob sie davon ausgehe, dass BQ. nicht schwanger gewesen sei, antwortete ME.: „Warum sollte sie schwanger gewesen sein? Sie sollte doch nur tanzen.“
Die Kammer vermochte aufgrund der Angaben der Zeugin ME. keine Feststellungen zum Verhältnis der Geschädigten zur Angeklagten Y. und deren Charakter zu stützen.
Zunächst ist festzuhalten, dass die von der Zeugin geschilderten Sachverhalte wenig plausibel klingen. So ist kaum vorstellbar, dass Y. der Geschädigten einreden konnte, schwanger zu sein. Auch die Erklärung der Zeugin ME., weshalb sie davon überzeugt sei, dass die Geschädigte nicht schwanger gewesen sei, lässt Rückschlüsse auf die mangelnde Belastbarkeit ihrer Angaben zu: So gibt die Zeugin einerseits an, dass die Geschädigte auf Druck von Y. gegen ihren eigentlichen Willen mit Freiern aufs Zimmer gegangen sei, um sodann auszuführen, dass BQ. ja nicht habe schwanger sein können, weil sie doch nur tanzen sollte.
Hinzu kommt, dass die Zeugin ME. insgesamt ein Bild von den seinerzeitigen Verhältnissen im „PN.“ gezeichnet hat, das nicht in Einklang steht mit den Bekundungen sämtlicher Zeugen, die diesbezüglich Angaben gemacht haben.
So hat die Zeugin ME. bekundet, von Albanern aus LU. an die Betreiber des „PN.“ „verkauft“ worden zu sein. Sie und drei weitere Frauen seien dann im „PN.“, wie auch zuvor in LU., zur Prostitution gezwungen worden. Drei ältere Frauen, die ebenfalls im „PN.“ gearbeitet hätten, seien aber freiwillig der Prostitution nachgegangen. Auch bei ihr sei es zwar später „freiwillig geworden“. In der ersten Zeit jedoch seien sie und die anderen Neuankömmlinge, die allesamt in der Wohnung über der Bar gewohnt hätten, ständig „beaufsichtigt“ worden. Auch außerhalb des Clubs habe man die Frauen „auf Schritt und Tritt“ verfolgt und sogar Fotos von ihnen gemacht. Da auch häufig Polizisten zu Gast im „PN.“ gewesen seien, habe man sich ihnen bei Razzien nicht anvertraut, weil man davon ausgegangen sei, dass die Polizei ihnen nicht helfen werde. Auf die Frage, ob auch BQ. zur Prostitution gezwungen worden sei, antwortete ME., sie könne sich nicht vorstellen, dass BQ. freiwillig als Prostituierte gearbeitet habe. Sie gehe davon aus, dass S. dafür verantwortlich sei. Denn BQ. habe ihr, ME., berichtet, dass S. zu ihr gesagt habe, es sei „besser“ für sie, wenn sie mit den Freiern aufs Zimmer gehe. Im weiteren Verlauf der Vernehmung äußerte die Zeugin ME., dass ihr nun einfalle, dass BQ. ihr einmal anvertraut habe, durch Schläge dazu gebracht worden zu sein, sich zu prostituieren.
Unabhängig davon, dass diese Angaben der Zeugin ME. – einerseits soll Y. das eigentlich zum Tanzen angestellte Mädchen verbal überzeugt haben, dass es „besser“ sei, mit den Freiern aufs Zimmer zu gehen, andererseits soll das Mädchen durch Schläge zur Prostitution gezwungen worden sein – nicht zusammen passen, sprechen insbesondere die Angaben der Zeugin LI. IW. gegen die Richtigkeit der Darstellung durch die Zeugin ME..
Die Zeugin IW., die mit EZ. ME. seit ihrer gemeinsam in Polen verbrachten Jugend befreundet war – seit etwa 5 Jahren haben die beiden keinen Kontakt mehr – hat bekundet, dass der Zeuge RK. ihr und ME. geholfen habe, aus dem Bordell in LU. ins „PN.“ zu kommen. Dort habe man die „Freiheit genossen“: Die Mädchen seien auch viel gemeinsam unterwegs gewesen. Richtig befreundet sei sie allerdings nur mit EZ. ME. gewesen. Sie erinnere sich an BQ., nicht allerdings an S. Y.. BQ. und ME. hätten – wie alle anderen Mädchen auch – in die Bar rein- und rausgehen können, wann immer sie gewollt hätten. Niemand sei im „PN.“ gezwungen worden, der Prostitution nachzugehen. Auch die Zeugin OL. VK., eine ehemalige Partnerin des Angeklagten F., die ebenfalls – wenn auch nicht zeitgleich mit BQ. und Y., sondern 1994 – als Prostituierte im „PN.“ gearbeitet hat, hat bekundet, dort gut behandelt, niemals geschlagen worden und stets freiwillig der Prostitution nachgegangen zu sein. Der Zeuge A. SW., der seinerzeit Stammgast im „PN.“ war, hat berichtet, dass er mit den Mädchen teilweise auch in anderen Bars „feiern“ gegangen sei. Hin und wieder hätten die Mädchen auch bei ihm zu Hause übernachtet. Auch diese glaubhaften Bekundungen sprechen dagegen, dass im „PN.“ das von der Zeugin ME. beschriebene strenge Regiment herrschte und dass dort Frauen zur Prostitution gezwungen wurden. Schließlich hat auch der Zeuge RK., seinerzeit Betreiber des „PN.“, angegeben, dass alle Frauen dort freiwillig gearbeitet hätten – ein Umstand, der allerdings nicht verwunderlich ist, da nicht zu erwarten gewesen wäre, dass der Zeuge bekundet hätte, dass er im „PN.“ Frauen zur Prostitution gezwungen hat, selbst wenn dies so gewesen wäre.
Die Angaben der Zeugin ME. zu den Verhältnissen im PN., zur angeblichen Hörigkeit von BQ. gegenüber Y. sowie zum Charakter der Angeklagten Y. sind nach alledem nicht glaubhaft.
Die Kammer macht keinen Hehl daraus, dass sie sich auf das Aussageverhalten der Zeugin ME. keinen rechten Reim machen kann. Die Zeugin IW., die fundamental anders bekundet hat als die Zeugin ME. und deren Angaben durch die Bekundungen der genannten weiteren Zeugen gestützt werden, hat die Zeugin ME. als sehr gute, verlässliche Freundin mit einem guten Charakter beschrieben. Letztlich kann jedoch kein Zweifel bestehen, dass die Angaben der Zeugin ME. aus den aufgezeigten Gründen nicht belastbar sind. Die Tatsache, dass sich die Zeugin IW. zwar an BQ., nicht aber an S. Y. erinnern konnte, unterstreicht aus Sicht der Kammer, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass S. gegenüber BQ. die von ME. beschriebene beherrschende Stellung innehatte: Wäre dies so gewesen, so hätte es doch sehr nahe gelegen, dass sich die Zeugin IW. nicht nur an BQ., sondern auch an S. Y., die ME. zufolge BQ. von den anderen Mädchen ferngehalten haben soll, erinnert hätte. So wie ME. das Verhältnis zwischen BQ. und Y. beschrieben hat, wäre davon auszugehen, dass mit der Erinnerung an BQ. gleichsam zwangsläufig auch Erinnerungen an Y. verbunden sind, zumal dann, wenn Y. als ein „grausamer“ Mensch im Umgang mit BQ. aufgefallen sein sollte. Im Übrigen hat auch ME. selbst – wie dargestellt – über mehrere mit BQ. geführte Gespräche berichtet, wodurch ihre eigene Darstellung, S. habe BQ. von den anderen Mädchen ferngehalten, bereits wenig plausibel erscheint. Hinzu kommt, dass auch die Zeugin IW. berichtet hat, sich mehrmals mit BQ. unterhalten zu haben.
Nach alledem konnte nur sicher festgestellt werden, dass BQ. zeitgleich mit Y. im „PN.“ der Prostitution nachging, sich die beiden Frauen bei dieser Gelegenheit kennen lernten und Y. im Gegensatz zu BQ. die deutsche Sprache beherrschte. Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, dass die Verhältnisse im „PN.“ Ansatzpunkte für den Nachweis einer etwaigen Beteiligung der Angeklagten an der Tötung der Geschädigten liefern könnten.
Dazu, wie er R. T. kennen lernte, hat zunächst der Angeklagte F. glaubhaft im Sinne der getroffenen Feststellungen bekundet. Dass M. E. den Angeklagten F. Ende des Jahres 1993 bat, R. T. bei sich in der Wohnung aufzunehmen, damit dieser vorzeitig aus der Haft entlassen werden könne, hat M. E. bestätigt. M. E. hat auch bekundet, T. im Gefängnis in KY. kennen gelernt zu haben. Auch R. T. hat in seiner Vernehmung berichtet, dass M. E. ihm in dieser Situation „unter die Arme gegriffen“ und dafür gesorgt habe, dass er in die Wohnung von F. habe ziehen können. Auch die Zeugin V. F. hat bekundet, dass sie mitbekommen habe, dass T. damals auf Vermittlung von M. E. bei ihrem Vater eingezogen sei.
Die Feststellung, dass R. T. Ende des Jahres 1993 bei F. einzog und im Frühjahr 1994 wieder auszog, beruht zunächst auf den Angaben des Zeugen KHK RW., der die Meldedaten von R. T. ermittelt und bekundet hat, dass T. an der Anschrift des Angeklagten F. vom 30.11.1993 bis zum 24.3.1994 und vom 19.9.1995 bis zum 19.1.1996 gemeldet war.
Dazu, dass T. die Wohnung des Angeklagten F. verließ, um zu S. Y. zu ziehen, hat der Angeklagte F. glaubhaft bekundet. Auch R. T. hat in seiner polizeilichen Vernehmung berichtet, dass er, nachdem er Y. kennen gelernt habe, aus der Wohnung von F. ausgezogen und bei Y. eingezogen sei. Ob T. im Zeitraum 19.9.1995 bis 19.1.1996 erneut bei F. wohnte – in dieser Zeit war er jedenfalls an F.s Anschrift gemeldet – konnte nicht festgestellt werden. Weder T. noch Y. haben im Ermittlungsverfahren bekundet, dass T. für einige Monate wieder aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sei. Der Angeklagte F. sagte, als er in der Hauptverhandlung mit den Meldedaten konfrontiert wurde: „Das weiß ich gar nicht mehr.“
Dass der Angeklagte F. und R. T. gemeinsam Schwarzarbeit auf Baustellen verrichteten, hat der Angeklagte F. bekundet. Er hat auch schmunzelnd geschildert, dass er T. habe „schleppen“ lassen – ein Umstand, den T. auch in einem Gespräch mit seinem Verteidiger, Rechtsanwalt ZT., erwähnt hat: Er habe sich – so hat der Zeuge ZT. bekundet – von F. ungerecht behandelt gefühlt, weil der ihm die körperlich anstrengenderen Aufgaben überlassen habe.
Zu den Umständen des Kennenlernens der Geschädigten hat der Angeklagte F. in der Hauptverhandlung, der über seine Verteidiger angekündigt hatte, sich „vorerst nur zur Person“ äußern zu wollen, keine Angaben gemacht. Die einzige Angabe, die F. – eher beiläufig – über die Geschädigte gemacht hat, war, dass er sie hin und wieder ins „PN.“ gefahren und von dort auch wieder abgeholt habe, ohne jemals selbst in das Etablissement hineingegangen zu sein.
Die Angaben, die der Angeklagte F. in seiner Beschuldigtenvernehmung vom 1.7.2010, zu denen die Vernehmungsbeamten, die Zeugen KHK RW. und KHK UA. bekundet haben, dazu gemacht hat, wie er die Geschädigte kennen gelernt habe, sind nicht glaubhaft. Dass er die Geschädigte in einer von einem Türken betriebenen Eckkneipe zufällig getroffen haben soll, als diese sich dort in Begleitung von Polen aufhielt, die ihn – F. – dann gefragt hätten, ob „die Kleine“ bei ihm übernachten könne, ist völlig lebensfremd.
Diese Geschichte steht darüber hinaus auch nicht in Einklang mit den Angaben, die Rechtsanwalt AQ. nach Rücksprache mit F. am 1.7.2010 in einem Gespräch mit Staatsanwältin RW. und dem Zeugen KHK NB. gemacht hat. In diesem Gespräch, das vor der gerade erwähnten polizeilichen Vernehmung von F. geführt wurde und über dessen Inhalt der Zeuge KHK NB. in der Hauptverhandlung bekundet hat, hat Rechtsanwalt AQ. ausgeführt, dass F. ihm gesagt habe, das Mädchen bei einem Treffen mit Y., T. und M. E. kennen gelernt zu haben, sich mit ihm angefreundet und 7-8 Wochen mit ihm zusammen gewesen zu sein.
Angesichts der Tatsache, dass die Angeklagte Y. am 9.9.2010 gegenüber den Zeugen KHK RW. und KHK UA. angab, dass sie BQ. für zwei Tage mit zu sich nach Hause genommen habe, wo F. die Geschädigte kennen gelernt habe und auch R. T. in seiner Beschuldigtenvernehmung angebeben hat, BQ. sei zuerst zwei bis drei Tage in der von ihm und Y. bewohnten Wohnung gewesen und dann zu dem BK. F. gezogen, hat die Kammer die Feststellung getroffen, dass F. die Geschädigte über T. und Y. kennen gelernt hat.
Ob die Geschädigte – nachdem sie zu F. gezogen war – weiterhin im „PN.“ als Prostituierte arbeitete, konnte nicht sicher festgestellt werden. Zwar hat der Angeklagte F. in der Hauptverhandlung angegeben, BQ. hin und wieder in die Bar gefahren und auch wieder abgeholt zu haben. Vor dem Hintergrund, dass F. damals regelmäßig mit Prostituierten liiert war, ohne deren Zuhälter gewesen zu sein, erscheint dies auch keineswegs abwegig. Andererseits hat die Angeklagte Y. am 9.9.2010 gegenüber den Zeugen KHK RW. und KHK UA. bekundet, dass BQ. – bevor sie (Y.) sie mit zu sich in die Wohnung genommen habe – ihr gesagt habe, dass sie nicht mehr in der Bar arbeiten wolle. Nachdem sie zu F. gezogen sei, habe sie nicht mehr im „PN.“ gearbeitet. Für den Wahrheitsgehalt der Angaben von Y. spricht, dass sie – weit bevor die Familienangehörigen der Geschädigten vernommen worden waren – berichtet hat, dass BQ. nicht nach Polen zurück gewollt habe, da sie von ihrem Vater dort Ärger erwarte. Die Familienangehörigen der Geschädigten haben – wie bereits ausgeführt – in der Hauptverhandlung bekundet, dass BQ. wegen des von ihr verursachten Verkehrsunfalls massive Probleme mit ihrem Vater gehabt habe. Hinzu kommt, dass die Zeugin ME. bekundet hat, dass BQ. während der gesamten Zeit, in der sie im „PN.“ gearbeitet habe, über der Bar gewohnt habe. Nachdem sie eines Tages mit Y. die Bar verlassen habe und aus der über dem „PN.“ gelegenen Wohnung ausgezogen sei, sei sie nicht wieder gekommen. Auch dies spricht dafür, dass die Geschädigte nach ihrem Umzug zu F. jedenfalls nicht mehr im PN. der Prostitution nachgegangen ist. Letztlich musste dieser Punkt, der für die Frage, ob F. und Y. an der Tötung der Geschädigten beteiligt waren, aus Sicht der Kammer auch nicht entscheidend ist, offen bleiben.
Die Feststellung, dass T., Y., F. und C. gemeinsam Kokain konsumierten, beruht zunächst auf den Angaben des Angeklagten F. in der Hauptverhandlung, dass er „öfter mal“ gemeinsam mit Y. und T. gekokst habe. Auch R. T. hat in seinen polizeilichen Vernehmungen bekundet, dass er „öfters“ mal Kokain genommen und auch Haschisch konsumiert habe. Er habe mit S. gemeinsam bei F. „zum Eigenbedarf“ Drogen geholt. Das Koks habe man dem F. auch bezahlen müssen. Auch BQ. habe konsumiert. Jedenfalls aus T.’ Schilderungen zum Verlauf des Abends vor der Tat geht hervor, dass alle vier gemeinsam Drogen (Kokain und „grünes Pulver“) konsumiert haben.
Angesichts des Lebenswandels des Angeklagten F. Mitte der 90er Jahre, zu dem Zeugen – wie bereits näher ausgeführt – bekundet haben, erscheint es auch mehr als naheliegend, dass F. damals mit seinen Freunden gemeinsam Kokain konsumiert hat.
Dessen Angabe in seiner Beschuldigtenvernehmung vom 1.7.2010, die Geschädigte habe keine Drogen genommen, ist jedenfalls falsch: Der rechtsmedizinische Sachverständige Prof. Dr. med. JT. YU. hat die Ergebnisse der durch sein Institut beim Forensisch Toxikologischen Zentrum in KC. in Auftrag gegebenen chemisch-toxikologischen Untersuchung einer 12-13 cm langen Kopfhaarprobe der Geschädigten erläutert. An den durch die niederländische Polizei gesicherten Haaren hätten sich keine Haarwurzeln befunden. Da Kopfhaare etwa 1-3 Wochen bräuchten, bis sie von den Haarwurzeln die Oberfläche der Kopfhaut erreichten und in der Folgezeit etwa einen 1cm pro Monat wüchsen, ergäbe sich unter der Annahme, dass die Haare unmittelbar an der Kopfhaut abgeschnitten wurden, ein Beurteilungszeitraum April/Mai 1995 bis Mitte/Ende Mai 1996. In der Haarprobe seien Kokain und dessen Stoffwechselprodukte in einer Konzentration nachweisbar gewesen, die mit einem gelegentlichen Konsum von Kokain im o.g. Zeitraum vereinbar sei. Zudem sei in der Haarprobe Doxylamin – ein Antihistaminikum mit ausgeprägt sedierenden Eigenschaften – nachweisbar gewesen. Die Konzentration lasse auf eine mehrmalige Aufnahme dieses ohne ärztliche Verschreibung erhältlichen Arzneimittels schließen. Zudem sei Citalopram – ein Arzneistoff zur Behandlung von depressiven Erkrankungen und Panikstörungen – festgestellt worden. Die festgestellte Konzentration liege in einem für eine gelegentliche oder auch einmalige Aufnahme typischen Bereich. Die nachgewiesene Konzentration von Etylglucuronid, einem Stoffwechselprodukt von Trinkalkohol, lasse auf einen sozialen – noch nicht schädlichen – Alkoholkonsum in dem o.g. Zeitraum schließen. Aus dem niederländischen Sektionsprotokoll sei zu entnehmen, dass die Blutalkoholkonzentration 0,0 Promille betragen habe, im Leichenblut seien außerdem Kokain und dessen Stoffwechselprodukte nachweisbar gewesen, wodurch ein Kokainkonsum der Geschädigten in einem Zeitraum von 4-5 Stunden vor der Tat belegt sei.
Weitere Feststellungen zum Verlauf der Beziehung zwischen dem Angeklagten F. und L. C. konnten nicht getroffen werden. Die Kammer hält es für denkbar, dass F. und die Geschädigte zwischenzeitlich sogar Heiratspläne hatten: So hat nicht nur T. in seiner Beschuldigtenvernehmung ausgesagt: „Der wollte die ja heiraten, damit die in Deutschland bleiben kann.“ (Bl. 249 d.A.). Auch die Zeugin LI. IW. hat in der Hauptverhandlung bekundet, dass BQ. unbedingt in Deutschland habe bleiben wollen. Sie habe auch einen deutschen Mann heiraten wollen, wobei die Zeugin BQ. so verstanden habe, dass für sie nur eine Liebesheirat in Betracht komme. Schließlich hat auch die Zeugin EZ. ME. berichtet, dass die Geschädigte wohl heiraten „sollte“, S. habe das „arrangiert“. Auch wenn die Angabe der Zeugin ME. zurückhaltend gewürdigt werden muss – ihre Abneigung gegen Y. kommt auch bei dieser Äußerung zum Vorschein – so legt die Tatsache, dass drei Personen von in dieser Phase durch BQ. bekundeten Heiratsplänen berichten, nahe, dass dies tatsächlich einmal ein Thema zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten war. Hinzu kommt, dass der Angeklagte F. eingeräumt hat, im Jahre 2004 gegen Bezahlung eine Scheinehe mit einer türkischen Frau eingegangen zu sein.
d.
Die Feststellungen zum Verlauf des Abends des 3.6.1996, zur Fahrt der Angeklagten Y., des R. T. und der Geschädigten in die Niederlande und der Tötung der Geschädigten durch R. T. in dem Waldstück im niederländischen X. sowie zur Rückkehr der Angeklagten Y. und des ehemaligen Mitbeschuldigten T. nach H. (II.4.), beruhen auf den nachbenannten Beweismitteln:
Die Feststellung, dass der Angeklagte F. und die Geschädigte am Abend des 3.6.1996 Geschlechtsverkehr hatten, beruht auf den entsprechenden Angaben des Angeklagten F. in seiner Vernehmung vom 1.7.2010. Auch der Zeuge RM.-JJ. UQ., mit dem sich der Angeklagte F. kurze Zeit nach seiner Inhaftierung drei Tage lang eine Zelle teilte, hat ebenfalls bekundet, dass F. ihm erzählt habe, dass er an dem letzten Abend mit dem Mädchen noch Sex gehabt habe. Auf weitere Bekundungen des Zeugen UQ. wird später noch näher eingegangen.
Dafür, dass es zu diesem – vom Angeklagten F. berichteten – Sexualkontakt mit der Geschädigten gekommen ist, spricht auch, dass DNA des Angeklagten an der Jeans, dem Gürtel und der Unterhose der Geschädigten festgestellt werden konnte – allesamt Bereiche, deren Berührung durch den Intimpartner im Zusammenhang mit einem Sexualkontakt nahe liegt. Dass sich in der Unterhose Spermaflüssigkeit ohne DNA-fähiges Zellmaterial befand, deutet ebenfalls auf einen wenige Stunden vor der Tat stattgefundenen Sexualkontakt der Geschädigten mit dem Angeklagten F. hin, der nach eigenen Angaben im Juni 1996 bereits sterilisiert war. Zu den DNA-Befunden hat der rechtsmedizinische Sachverständige Prof. Dr. GW. HS. gutachterlich bekundet. Dass dieser Sexualkontakt gegen den Willen der Geschädigten stattfand – hiervon ging die Staatsanwaltschaft sowohl in der Anklageschrift als auch im Schlussvortrag ohne nähere Begründung aus – lässt sich nicht feststellen. Die Kammer verkennt nicht, dass der Angeklagte sich in seiner Beschuldigtenvernehmung vom 1.7.2010 nicht daran erinnern konnte, dass die Geschädigte große Operationsnarben hatte und er sich auch unzutreffend zur Intimbehaarung der Geschädigten geäußert hat: Auf die Frage, wie die Geschädigte im Intimbereich „beschaffen gewesen“ sei, behaart oder unbehaart, antwortete F.: „Behaart. Leicht behaart. Wie die heute. Nur so Streifchen so.“ Die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder ließen zweifelsfrei erkennen, dass die Geschädigte im Intimbereich gar nicht rasiert war. Diese falschen Angaben des Angeklagten könnten für eine Vergewaltigung der Geschädigten durch F. sprechen. Denn es ist schwer vorstellbar, dass im Rahmen eines einvernehmlichen Sexualkontaktes Aspekte wie die vorgenannten (Narben am Körper, Intimbehaarung) unzutreffend wahrgenommen werden. Allerdings darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme feststeht, dass F. in den 90er Jahren Beziehungen zu sehr vielen Frauen hatte. Angesichts der Tatasche, dass das Geschen zum Vernehmungszeitpunkt bereits über 15 Jahre zurücklag, vermag die Kammer aus den Angaben des Angeklagten nicht den Schluss zu ziehen, dass er die Geschädigte am Abend des 3.6.1996 vergewaltigt hat. Vielmehr liegt es nahe, dass er sich schlichtweg falsch erinnert hat. In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass der Angeklagte F., als er in der Hauptverhandlung Angaben zu seiner Person machte, äußerst fahrig und bruchstückhaft bekundet hat. Er machte auf die Kammer insgesamt einen etwas wirren und derangierten Eindruck, so dass fehlerhafte Erinnerungen zu derartigen Details aus Sicht der Kammer nicht verwunderlich sind. Hinzu kommt, dass nach der Beweisaufnahme kein Zweifel daran besteht, dass der Angeklagte und die Geschädigte eine – wenn auch kurze – Beziehung führten. Auch dies spricht für einen einvernehmlichen Sexualkontakt der beiden am 3.6.1996. Auf die an der Leiche festgestellten Hautveränderungen wird an späterer Stelle näher eingegangen. An dieser Stelle sei lediglich mitgeteilt, dass auch diese keinesfalls den einzigmöglichen Schluss zulassen, dass F. die Geschädigte vergewaltigt hat.
Die Feststellung, dass im weiteren Verlauf des Abends die Angeklagte Y. mit R. T. in der Wohnung des Angeklagten erschien und man zu viert Kokain konsumierte, beruht auf den entsprechenden Angaben von R. T. in seiner Vernehmung im Ermittlungsverfahren. Entsprechend hat sich R. T. auch gegenüber seinem Verteidiger, Rechtsanwalt ZT., geäußert. Seine Angaben, dass man Kokain konsumiert habe, wird auch durch die Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen Prof. Dr. med. JT. YU. zur chemisch-toxikologischen Untersuchung des Leichenblutes der Geschädigten bestätigt. Die Angabe des Angeklagten F. im Ermittlungsverfahren, seine Tochter und sein Schwiegersohn seien bei dem letzten Treffen mit der Geschädigten auch anwesend gewesen, haben die Zeugen V. und O. J. nicht bestätigt. Auch T. hat weder gegenüber den Vernehmungsbeamten noch gegenüber seinem Verteidiger jemals erwähnt, dass Familienangehörige des Angeklagten F. bei dem Treffen zugegen gewesen wären. Die Kammer hält diese Bekundung des Angeklagten F. deshalb für widerlegt.
Die Feststellung, dass der Angeklagte F. während des Gespräches sinngemäß äußerte, dass es Probleme mit BQ. gebe und sie deshalb weg müsse, beruht ebenfalls auf den Angaben des ehemaligen Mitbeschuldigten T. im Ermittlungsverfahren. Der genaue Wortlaut der Formulierung des Angeklagten F., mit welcher dieser zum Ausdruck brachte, dass die Geschädigte Probleme mache und weg müsse, konnte nicht sicher festgestellt werden. Die Kammer hält die Annahme, dass der Angeklagte F. sämtliche von R. T. in seiner Vernehmung wiedergegebenen Sätze („die muss weg, die stört, die macht Ärger, die macht Probleme, die muss beseitigt werden“) auch tatsächlich gesagt hat, für lebensfremd. Denn diese Formulierungen sind letztendlich Synonyme, mit denen R. T. offensichtlich zu umschreiben versucht hat, was der Angeklagte F. seinerzeit sinngemäß gesagt hat. Die Vielzahl von Formulierungen legt nach Auffassung der Kammer nahe, dass T. sich hinsichtlich der genauen Formulierung, die F. benutzte, nicht sicher war, er aber den Vernehmungsbeamten die Situation am Abend des 3.6.1996 nachdrücklich verdeutlichen und auch eine Erklärung dafür geben wollte, warum es überhaupt zu der Tat kommen konnte. Die Tatsache, dass T. auch gegenüber seinem Verteidiger davon sprach, dass F. gesagt habe, das Mädchen mache „Ärger“ und müsse deshalb „weg“ und T. gegenüber der Sachverständigen Dr. LP. bekundete, F. habe gesagt: „ Das Problem muss weg“ legt es nach Auffassung der Kammer jedenfalls nahe, dass F. davon sprach, dass das Mädchen „weg“ müsse und dies damit begründete, dass es „Probleme“ bzw. „Ärger“ mache.
Anlass und Ziel der gemeinsamen Fahrt von Y., T. und C., die schließlich in dem Waldgebiet im niederländischen X. endete, konnten nicht festgestellt werden. R. T. hat in seiner Vernehmung keinerlei Angaben hierzu gemacht.
Die Angaben des Angeklagten F. im Ermittlungsverfahren betreffend Anlass und Ziel der Fahrt hält die Kammer für widerlegt.
Dass Y., T. und C. eigentlich nach Polen fahren wollten – so hat sich der Angeklagte F. im Ermittlungsverfahren stets eingelassen – hält die Kammer für ausgeschlossen, da Polen und die Niederlande – von H. aus gesehen – in entgegengesetzter Himmelsrichtung liegen. Der Angeklagte F. hat zu dem Abend des 3.6.1996 und der Rückkehr von T. und Y. im Ermittlungsverfahren wiederholt falsche Angaben gemacht. So hat er – nachdem er zunächst vorgegeben hatte, sich an die Geschädigte überhaupt nicht zu erinnern – über seinen Rechtsanwalt mitteilen lasen, dass Y., T. und das Mädchen nach Polen hätten fahren wollen. Zwei bis drei Tage später seien T. und Y. zurück gewesen, da habe Y. ihm (F.) im Beisein seiner Tochter und seines Schwiegersohnes erzählt, man sei nicht nach Polen, sondern in die Niederlande gefahren, wo T. das Mädchen in einem Waldstück erschlagen habe. In seiner polizeilichen Vernehmung am selben Tage gab F. an, dass T., Y. und C. nach Polen gefahren seien, er habe danach von BQ. nie mehr etwas gehört, obwohl sie eigentlich zu ihm habe zurückkommen wollen. Als er nach einiger Zeit bei T. und Y. nach dem Verbleib des Mädchens gefragt habe, habe Y. gemeint, die sei halt ein „Polenweib“. Schließlich hat F. in einer weiteren Vernehmung bekundet, dass er davon ausgegangen sei, dass die drei nach Polen führen. T. habe ihm nach der Rückkehr berichtet, dass man BQ. hinter der deutsch-polnischen Grenze aus dem Auto gelassen habe, S. habe ihm dann gesagt, dass das nicht stimme und dass T. das Mädchen getötet habe. T. habe dies abgestritten. Er, F., sei sich doch nicht sicher, ob seine Tochter dieses Gespräch mitbekommen habe.
Dieses wechselnde und sich widersprechende Einlassungsverhalten des Angeklagten F. zeigt, dass seine im Zusammenhang mit der Fahrt von Y., T. und C. stehenden Angaben nicht belastbar sind. Auch wenn nicht feststellbar ist, aus welchem Grunde die drei Richtung Holland gefahren sind, hält es die Kammer für fernliegend, dass F. davon ausging, die Fahrt solle nach Polen gehen. Da auf die Angaben des Angeklagten F. zum Anlass der Fahrt und auch zur Rückkehr von T. und Y. nach H. keine Feststellungen gestützt werden können – die Zeugin V. J. konnte sich im Übrigen nicht an das angebliche Gespräch zwischen F. und Y., in dem Y. davon berichtet haben sollte, dass die Fahrt nicht nach Polen, sondern nach Holland gegangen sei, wo T. die Geschädigte getötet habe – hat die Kammer die diesbezüglichen Feststellungen auf die Angaben von R. T. gestützt. Die Kammer konnte aufgrund der Angaben von T. zwar auch keine Feststellungen zum Anlass der Fahrt in die Niederlande treffen. Die Kammer geht aber davon aus, dass F. noch in der Nacht vom 3.6. auf den 4.6.1996 von der Tötung der Geschädigten erfuhr.
Nicht auszuschließen ist, dass die Angeklagte Y. zutreffende Angaben gemacht hat, als sie im Ermittlungsverfahren angab, die Geschädigte habe in einen Puff in Holland gebracht werden sollen. Sicher feststellen konnte dies die Kammer allerdings nicht, denn die Angeklagte Y. hat unzweifelhaft falsche Angaben zu ihrem letzten Kontakt mit der Geschädigten gemacht. Hierauf wird noch näher einzugehen sein.
Die festgestellten Umstände des Tatabends lassen insgesamt nicht den sicheren Schluss zu, dass der Grund für die Fahrt in die Niederlande nur die Tötung der Geschädigten gewesen sein kann. Die Kammer hat erwogen, ob diejenigen Umstände, die sich sicher feststellen ließen – Fahrt spätabends mit anschließend tatsächlich erfolgter Tötung, die nicht angezeigt wurde – den Schluss erlauben, dass als Grund für die Fahrt in die Niederlande überhaupt nur ein Tötungsgeschehen in Betracht kommt. Es bestehen aber die nicht bloß theoretische Möglichkeiten eines anderen Grundes für die Fahrt, als diejenige einer abgesprochenen Tötung.
Diese nicht nur theoretischen Möglichkeiten werden unter III. 4. b. bb. erörtert.
Die Feststellungen zur Örtlichkeit, an der die Geschädigte gefunden wurde, beruhen zunächst auf den Angaben der Zeugen RP. BY., KU. WI., EH. TG. und GC. GH.. Der Zeuge GH., seinerzeit Gemeindearbeiter in MM., hat bekundet, gemeinsam mit einem Kollegen die Geschädigte am Vormittag des 4.6.1996 in dem Waldstück gefunden und sodann die Polizei und den einen weiteren Kollegen, den Gemeindearbeiter TG., hinzugerufen zu haben, ohne Veränderungen an der Leiche vorgenommen zu haben. Der Zeuge BY., der mit der Spurensicherung beauftragte Polizeibeamte, hat anhand von Lichtbildern und einer von der holländischen Polizei seinerzeit gefertigten Skizze, die in der Hauptverhandlung jeweils in Augenschein genommen worden sind, den Auffindeort der Geschädigten im Sinne der getroffenen Feststellungen beschrieben. Zusätzlich hat die Kammer Filmaufnahmen der niederländischen Polizei und eines niederländischen TV-Senders in Augenschein genommen, auf denen der Auffindeort und dessen Umgebung gut erkennbar waren. Aus diesen Aufnahmen war auch zu ersehen, dass der am Auffindeort vorbeiführende unbefestigte – am Morgen des 4.6.1996 trockene – Waldweg für einen PKW gut befahrbar war. Dies haben – auf ausdrückliche Nachfrage – auch die ortskundigen Zeugen BY., WI. und TG. bestätigt. Die Entfernung des Leichenfundortes von der RZ.-straße (G.) hat die Kammer anhand der in Augenschein genommenen Skizze sowie mithilfe einer von „google-maps“ ausgedruckten und in Augenschein genommen Aufnahme bestimmt.
Die Kammer hat keinen Zweifel, dass die Geschädigte in der Nacht vom 3. auf den 4.6.1996 genau an der Stelle von R. T. erschlagen wurde, an der sie am nächsten Vormittag aufgefunden worden ist. Zunächst hat R. T. bekundet, nach der Tötung keine Veränderungen an der Leiche vorgenommen zu haben, insbesondere ihre Position belassen zu haben. Bestätigt wird dies durch die Angaben des niederländischen Spurensicherungsbeamten, des Zeugen BY., der bekundet hat, dass an der Stelle, an der die Geschädigte aufgefunden wurde, bis zu einer Tiefe von 15 cm Blut in der Erde gewesen sei. Schleifspuren in der unmittelbaren Umgebung der Leiche seien nicht zu sehen gewesen. Letzteres hat auch die Inaugenscheinnahme der Lichtbilder von der unmittelbaren Umgebung der Leiche bestätigt. Dies lässt den Schluss zu, dass die Geschädigte, nachdem T. sie mit den Schlägen traktiert hatte, an Ort und Stelle liegen blieb und das Blut in den Boden sickerte.
Die Feststellung, dass R. T. die Geschädigte durch Schläge mit einem Hammer auf den Hals- und Kopfbereich tötete, beruht zunächst auf den Angaben von T., der in seinen polizeilichen Vernehmungen und in den Verteidigergesprächen mit seinem Rechtsanwalt, dem Zeugen ZT., jeweils bekundet hat, L. C. mehrere Hammerschläge „auf den Kopf“ versetzt zu haben. Dass die Hammerschläge die Geschädigte nicht nur am Kopf – dort im Gesicht –, sondern auch im Halsbereich getroffen haben, beruht auf den Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen Prof. Dr. med. JT. YU.. Dieser hat auf der Grundlage des niederländischen Sektionsprotokolls sowie von in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern und Filmaufnahmen der Leiche erläutert, dass sich das Zentrum der Beblutungen im Bereich der unteren Gesichtshälfte, beider Wangen, den Atemöffnungen sowie insbesondere am Kinn und dem Vorderhals befinde. Unter Berücksichtigung der Obduktionsergebnisse könne davon ausgegangen werden, dass neben mehrfacher stumpfkantiger Gewalteinwirkung – hierfür komme ein handelsüblicher Schlosserhammer ohne Weiteres in Betracht – auch eine komprimierende Gewalteinwirkung gegen den Hals stattgefunden habe. Denn in dem Obduktionsbericht seien Frakturen der großen Zungenbeinhörner, eine Spaltung des Kehlkopfes und Zerreißungen der Halsmuskulatur aufgeführt. Es sei sehr gut vorstellbar, dass diese Verletzungen ebenfalls von Hammerschlägen verursacht worden seien. Solche Verletzungen könnten zwar auch bei sehr heftigen unmittelbar manuell geführten Angriffen gegen den Hals im Sinne eines Würgevorgangs beobachtet werden. Allerdings seien deutlich mehr Stauungsblutungen zu erwarten gewesen, wenn die massiven Halsverletzungen Folge eines Würgevorgangs gewesen seien. Davon, dass die Geschädigte (auch) gewürgt worden sei, könne anhand des Verletzungsbildes nicht ausgegangen werden.
Dass R. T. lediglich von Hammerschlägen „auf den Kopf“ gesprochen und nicht erwähnt hat, dass er auch den Halsbereich getroffen hat, ist angesichts der Lichtverhältnisse, die gegen Mitternacht in dem Waldstück geherrscht und die eine genaue Beobachtung von T., wo die Hammerschläge die Geschädigte trafen, erschwert haben dürften, nicht verwunderlich.
An der Glaubhaftigkeit des Geständnisses von R. T., dass er die Geschädigte in dem Waldstück mit Hammerschlägen getötet hat, besteht kein Zweifel: Nicht nur bestätigen die gerade dargestellten rechtsmedizinischen Befunde die Angaben von R. T.. Hinzu kommt, dass die in den Feststellungen im Einzelnen geschilderte Reaktion von R. T. auf das Erscheinen der Zeugen KHK RW. und KHK EG. an seiner Wohnanschrift und der Mitteilung von KHK RW., dass es um „Mord“ gehe, Bände spricht. Zu dieser Situation haben die Zeugen KHK RW. und KHK EG. übereinstimmend und jeweils glaubhaft bekundet. Kurze Zeit danach hat T., dem im Rahmen der Belehrung als Beschuldigter lediglich mitgeteilt worden war, dass er verdächtigt werde, „am Mord zum Nachteil einer unbekannten Frau, die am 4.6.1996 in einem Waldstück in der Nähe von MM. in Holland aufgefunden worden ist“ beteiligt gewesen zu sein, die in den Feststellungen wiedergegebenen Angaben zur Tötung der Geschädigten gemacht. Vor diesem Hintergrund kann keinerlei Zweifel daran bestehen, dass R. T. die Geschädigte mit Hammerschlägen getötet hat.
Die Feststellung, dass BQ. nach den ersten Schlägen auf den Rücken fiel und dann in Rückenlage weiter mit Hammerschlägen traktiert wurde, beruht auf den überzeugenden Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen Prof. Dr. med. JT. YU..
Dieser hat anhand der in Augenschein genommenen Lichtbilder nachvollziehbar erläutert, dass sich das Blutverteilungsmuster mit Konzentration auf den Kopf- und Halsbereich, wie er sich an der Haut sowie der Kleidung des Opfers widerspiegele, am ehesten mit einer Blutungsentstehung am auf dem Rücken liegenden Opfer erklären lasse. Denn es zeigten sich auf den Lichtbildern keine senkrecht verlaufenden Blutabrinnspuren, wie man sie bei blutenden Verletzungen – insbesondere bei Blutungsquellen im Bereich des Mundes und der Nase – in aufrechter Körperposition erwarten müsse. Es sei aber denkbar, dass die Geschädigte nach den ersten Schlägen zu Boden gegangen sei, die weiteren Schläge in Rückenlage erhielt und in dieser Position verblieb.
Vor dem Hintergrund dieser gut nachvollziehbaren Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen erscheint es sehr naheliegend, dass R. T. auf die Geschädigte einschlug, als diese sich zum Zwecke des Urinierens in einer hockenden Position befand. Für einen solchen Geschehensablauf sprechen auch weitere Umstände: So hat T. das Anhalten des Fahrzeugs in dem Waldstück damit begründet, dass S. habe „pinkeln“ müssen. S. habe kurz mit der Geschädigten auf Polnisch gesprochen. Die Geschädigte sei dann auch in den Wald gegangen. Dafür, dass die Geschädigte in dem Waldstück urinieren wollte, spricht darüber hinaus, dass der Angeklagte F. am 30.6.2010 – mithin noch bevor R. T. vernommen worden war – gegenüber Rechtsanwalt AQ. angegeben hatte, dass Y. ihm erzählt habe, die Geschädigte sei aus dem Auto gestiegen, weil sie habe „pinkeln“ müssen. PK. sei dann hinter der Frau her gegangen und habe sie mit einem Hammer getötet. Entsprechend hat sich der Angeklagte F. in seiner polizeilichen Vernehmung vom 2.7.2010, die ebenfalls vor der ersten Vernehmung von T. stattfand, geäußert. Schließlich deutet auch die Bekleidungssituation der Geschädigten darauf hin, dass sie sich im Moment des Angriffs durch T. in einer hockenden Position befand. Die Inaugenscheinnahme der Lichtbilder und Filmaufnahmen sowie die Vernehmung der bereits erwähnten niederländischen Zeugen haben ergeben, dass die Jeans der Geschädigten bis zu den Knöcheln und ihre Unterhose bis kurz oberhalb der Knie heruntergezogen war. T. hat in seinen polizeilichen Vernehmungen – und auch in den Gesprächen mit seinem Verteidiger – nachdrücklich – beteuert, dass er die Geschädigte nicht vergewaltigt und ihr auch nach der Tat nicht die Hose heruntergezogen habe. Gleichzeitig hat er bekundet, dass die Geschädigte und Y. in den Wald gegangen seien, um dort zu urinieren. Da an der Geschädigten keine DNA-Spuren von R. T. festgestellt werden konnten – dies hat der Sachverständige Prof. Dr. GW. HS. erläutert – und auch sonst nichts dafür erkennbar ist, was für eine Vergewaltigung der Geschädigten durch T. spräche, ist die Kammer angesichts des Bekleidungszustandes der Geschädigten und aufgrund der Tatsache, dass auch Y. in dem Waldstück uriniert hat, zu der Feststellung gekommen, dass , dass BQ. urinierte (bzw. gerade dazu ansetzte oder fertig war), als T. sie mit dem Hammer attackierte.
Nach alledem geht Kammer also davon aus, dass die Geschädigte sich – als sie von T. attackiert wurde – zum Zwecke des Urinierens in einer hockenden Position befand und infolge der Schlageinwirkung alsbald in Rückenlage zu Boden ging, wo T. weiter mit dem Hammer auf sie einschlug. Dass T. die Geschädigte würgte – T. selbst hat dies in seinen Vernehmungen vehement verneint – konnte vor dem Hintergrund der soeben dargelegten Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen nicht festgestellt werden.
Anhand der in die Hauptverhandlung durch Inaugenscheinnahme eingeführten Lichtbilder hat der rechtsmedizinische Sachverständige Prof. Dr. YU. erläutert, dass sich an der Hautoberfläche der Leiche – und zwar im Dekolleteebereich, im Bereich beider Brustwarzen, im Genitalbereich mit Übergang zu den Leistenregionen, der Innenseite im oberen Anteil des rechten Oberschenkels sowie am Unterbauch – orangefarbene bis dunkelbraun-rote Vertrocknungen befunden hätten. Diese Hautveränderungen könnten durchaus Folge oraler Handlungen im Rahmen eines Sexualkontaktes bzw. -deliktes (Küssen, Saugen, Beißen) sein. Ebenso sei indes auch ohne Weiteres denkbar, dass die Verletzungen Folge von Tierfraß durch Waldameisen seien, zumal auf den Lichtbildern Ameisen zu erkennen seien. Der Sachverständige Prof. Dr. GW. HS., der eine DNA-Analyse von Klebefolien der Leiche auf mögliche Mikrospuren als Folge der fraglichen Bissspuren vorgenommen hat, hat erläutert, dass von den o.g. Körperstellen der Geschädigten durch die niederländische Polizei nur Abriebe im Bereich der linken Brustwarze und von der Innenseite des linken Oberschenkels genommen worden seien. An diesen Stellen habe keinerlei Fremd-DNA nachgewiesen werden können. Aus diesem Grunde – so Prof. Dr. YU. – sei eine weitergehende Differenzierung humane Bissfolge versus Tierfraß nicht möglich.
Vor diesem Hintergrund konnte die Kammer nicht feststellen, dass die Geschädigte im Zusammenhang mit dem Tötungsgeschehen Bissverletzungen erlitten hat. Hinzu kommt, dass ohne Weiteres denkbar ist, dass die Hautveränderungen Folge oraler Handlungen im Rahmen eines einvernehmlichen Sexualkontaktes der Geschädigten mit dem Angeklagten F. wenige Stunden vor der Tat sind. Dafür, dass es zu diesem – vom Angeklagten F. berichteten – Sexualkontakt mit der Geschädigten gekommen ist, spricht bereits die Lokalisation der aufgefunden DNA des Angeklagten F.: Dessen Spuren konnten an der Jeans, dem Gürtel und der Unterhose der Geschädigten festgestellt werden. Dass sich in der Unterhose Spermaflüssigkeit ohne DNA-fähiges Zellmaterial befand, deutet ebenfalls auf einen wenige Stunden vor der Tat stattgefundenen Sexualkontakt der Geschädigten mit dem Angeklagten F. hin, der nach eigenen Angaben im Juni 1996 bereits sterilisiert war. Dass dieser Sexualkontakt gegen den Willen der Geschädigten stattfand – hiervon ging die Staatsanwaltschaft sowohl in der Anklageschrift als auch im Schlussvortrag ohne nähere Begründung aus – lässt sich nicht feststellen. Dass die Geschädigte und der Angeklagte F. zu diesem Zeitpunkt ein Paar waren, spricht jedenfalls gegen diese Annahme. Im Übrigen wird auf die obigen Ausführungen zur Frage der Einvernehmlichkeit des Geschlechtsverkehrs des Angeklagten F. mit der Geschädigten am Abend des 3.6.1996 verwiesen.
Die Feststellung, dass die Angeklagte Y. ebenfalls aus dem Fahrzeug gestiegen war, um zu urinieren, beruht auf den entsprechenden Angaben von R. T. in seinen polizeilichen Vernehmungen. So bekundete T., dass S. auf dem Waldweg angehalten habe, „weil [sie] pinkeln musste.“ (Bl. 260 d.A.). Als er, T., auf die Geschädigte mit dem Hammer zugegangen sei, sei Y. „auch schon fertig mit dem Pinken“ (Bl. 261 d.A.) gewesen. Auf die Frage, ob S. tatsächlich dort im Wald gepinkelt habe, bekundete T.: „Ich gehe mal davon aus, dass die pinkeln war.“ (Bl. 261 d.A.).
Die Feststellung, dass die Angeklagte Y. das Tatgeschehen beobachtete, beruht auf den nachfolgend aufgeführten Umständen:
Zunächst hat R. T. in seiner polizeilichen Vernehmung vom 3.7.2010 auf die Fragen der Vernehmungsbeamten wie folgt bekundet (Bl. 255 d.A.):
„Frage:
Wie hat denn die S. darauf reagiert, als sie sah, dass Sie mit dem Hammer auf das Mädchen einschlagen?“
Antwort:
Überhaupt nicht.
Frage:
Hat sie versucht, Sie davon abzuhalten?
Antwort:
(Kopfschütteln)
Frage:
Heißt das nein?
Antwort:
Ja.
Frage:
Das heißt, die hat zugesehen, als Sie mit dem Hammer auf das Mädchen einschlugen?
Antwort:
Ja.“
In den Gesprächen mit seinem Verteidiger, dem Zeugen Rechtsanwalt ZT., machte R. T. unterschiedliche Angaben dazu, wo sich S. Y. aufgehalten habe, als er die Geschädigte erschlug bzw. als er in den Wald ging: So berichtete T. seinem Verteidiger zunächst, S. sei ihm im Wald entgegengekommen, als er hineingegangen sei. Dann gab er auf Nachfragen des Verteidigers an, S. habe ihm zugenickt und bei der Tat – im Wald stehend – zugeschaut. Dann wiederum gab er an, Y. sei bereits wieder im Auto gewesen, als er die Tat begangen habe.
Trotz dieser unterschiedlichen Angaben von T. ist die Kammer überzeugt, dass S. Y. das Tatgeschehen beobachtet hat: Denn der Angeklagte F. hat in einem mit seinem Verteidiger, Rechtsanwalt AQ., am 30.6.2010 geführten Gespräch angebeben, dass S. Y. ihm (F.) berichtet habe, dass sie im Rückspiegel habe beobachten können, dass T. das Mädchen mit einem Hammer erschlagen habe. Entsprechend hat sich F. in seiner polizeilichen Vernehmung vom 2.7.2010 geäußert. Die Tatsache, dass die Verteidiger der Angeklagten Y., Rechtanwältin RU. und Rechtsanwalt CP., in einem mit Staatsanwältin RW. geführten Gespräch mitteilten, dass ihre Mandantin etwas „beobachtet“ habe, was T. „schwer belaste“, rundet das Bild, wonach Y. das Tatgeschehen beobachtet haben muss, zusätzlich ab.
Dass Y. T. zunickte, als dieser in den Wald ging – wie dies T. gegenüber Rechtsanwalt ZT. zunächst bekundet hat – konnte die Kammer angesichts der Vielzahl von Versionen, die T. gegenüber seinem Rechtsanwalt zum Verhalten bzw. zur Position von Y. unmittelbar vor dem Tatgeschehen gemacht hat, nicht feststellen. Aus demselben Grund ließ sich auch nicht feststellen, dass Y. bereits gesehen hat, dass T. mit dem Hammer in der Hand auf die Geschädigte zuging, wie er es in der Beschuldigtenvernehmung angegeben hatte (Bl. 261 d.A.).
Die Kammer hat auch Zweifel, ob Y. das Tatgeschehen tatsächlich im Auto sitzend im Rückspiegel beobachtete, wie sie es F. zufolge diesem gegenüber bekundet haben soll. Denn das Tatgeschehen fand bei Dunkelheit statt und die Geschädigte und T. befanden sich über 10 Meter tief im Wald. Wenn das Geschehen im Rückspiegel beobachtet worden sein soll – was voraussetzt, dass der Wagen mit dem Heck Richtung Tatgeschehen stand –, dann wäre auch ausgeschlossen, dass der Wald durch Scheinwerfer ausgeleuchtet war. Dass allein das (womöglich eingeschaltete) Rücklicht eines PKW genügend Licht wirft, um bei Dunkelheit Sicht von über 10 Meter in den Wald hinein zu ermöglichen, erscheint der Kammer jedenfalls zweifelhaft. Aus diesem Grunde hat die Kammer keine sicheren Feststellungen zur Position von S. Y. bei der Beobachtung des Tatgeschehens sowie dazu, ab welchem Zeitpunkt Y. das Geschehen beobachtet hat, treffen können.
Die Feststellung, dass T. und Y. nach der Tötung der Geschädigten wieder nach H. zurück in die Wohnung des Angeklagten F. fuhren und diesem berichteten, dass T. BQ. mit einem Hammer im Wald erschlagen habe, beruht auf den entsprechenden Angaben von T. in seiner polizeilichen Vernehmung.
Feststellungen zu etwaiger Kommunikation von T. und Y. auf der Rückfahrt konnten mangels entsprechender Angaben von T. und Y. nicht getroffen werden.
Dass die Angaben des Angeklagten F. im Ermittlungsverfahren dazu, wann und unter welchen Umständen er von der Tötung der Geschädigten erfahren habe, nicht glaubhaft sind, wurde bereits dargelegt. Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird an dieser Stelle nur verwiesen.
Detaillierte Feststellungen zur Reaktion des Angeklagten F. auf die Nachricht vom Tod der Geschädigten konnten aufgrund der Angaben von T. nicht getroffen werden. Auf die Frage der Beamten
„Wie hat der BK. F. darauf reagiert, dass die Frau jetzt tot war?“ (Bl. 240 d.A.)
antwortete T.:
„Das weiß ich jetzt nicht mehr.“ (Bl. 241 d.A.)
Die Frage, ob F. T. und Y. Vorwürfe gemacht hat, verneinte T. (Bl. 241 d.A.).
F. habe noch mal Koks auf den Tisch gelegt, dann sei er (T.) mit Y. nach Hause gefahren (Bl. 240 d.A).
Dass F. das Kokain – wie die Staatsanwaltschaft meint – unentgeltlich zur Verfügung stellte, konnte nicht festgestellt werden. Zwar hat T. nicht berichtet, dass er und Y. das Kokain bezahlen mussten. Allerdings kann aufgrund der äußerst kargen Angaben von T., der zur Rückfahrt von Holland nach H. und zu etwaiger Kommunikation auf der Fahrt und in der Wohnung des Angeklagten F., an dessen Reaktion er sich nicht erinnerte, überhaupt nichts berichtet hat, nicht davon ausgegangen werden, dass dieser die jeweiligen Situationen erschöpfend und detailliert dargestellt hat. Dass er nicht berichtet hat, das Kokain bezahlt zu haben, lässt unter diesen Umständen keineswegs den Rückschluss zu, dass F. es unentgeltlich zur Verfügung gestellt hat, zumal T. sich an anderer Stelle der Vernehmung auch erst auf ausdrückliche Nachfrage der Vernehmungsbeamten dazu geäußert hat, dass er und Y. dem Angeklagten F. die von diesem zur Verfügung gestellten Betäubungsmittel bezahlen mussten (Bl. 267 d.A.):
„Frage:
Woher hatten Sie denn an dem Abend das Koks und das grüne Zeuge?
Antwort:
Von dem F. .
Frage:
Mussten Sie das Koks von dem F. bezahlen.
Antwort:
Ja.“
Diese Angaben von T. verdeutlichen, dass er nicht zwangsläufig „von alleine“ zur Frage der Bezahlung von Drogen bekundet hat. Denn er hatte vor der konkreten Nachfrage der Vernehmungsbeamten bereits wiederholt über den gemeinsamen Drogenkonsum am Abend des 3.6.1996 berichtet, ohne anzugeben, dass er das Koks bezahlen musste. Es sei darauf verwiesen, dass die Staatsanwaltschaft trotz der gerade zitierten Angabe von T. in der Anklageschrift und im Schlussvortrag davon ausging, dass F. „entgegen seinen sonstigen Gewohnheiten“ das Kokain kostenlos zur Verfügung stellte, bevor er T. und Y. mit seinen Äußerungen dazu gebracht habe, Y. zu töten.
An der grundsätzlichen Richtigkeit der Angaben von T., das nämlich F. noch in der Nacht vom 3. auf den 4.6.1996 von der Tötung der Geschädigten erfuhr, zweifelt die Kammer trotz der wenig detaillierten Angaben von T. zu der Situation in der Wohnung des Angeklagten F. nicht. Dass der Angeklagte F. jedenfalls zeitnah von der Tötung der Geschädigte erfuhr – und er nicht, wie er teilweise im Ermittlungsverfahren angebeben hat, vergeblich darauf wartete, dass die Geschädigte zurückkehre, ohne überhaupt zu wissen, dass sie getötet worden war –, wird auch durch die Bekundungen der Zeugen O. J. und ZK. PC. bestätigt:
So hat der Zeuge O. J. bekundet, dass F. ihm im Zeitraum 1996/97 erzählt habe, dass er glaube, dass die Geschädigte umgebracht worden sei. O. J. meinte sich daran zu erinnern, dass der Satz gefallen sei: „Ich glaube, der hat die um die Ecke gebracht.“ Er, der Zeuge, habe das aber nicht Ernst genommen, sondern für Spinnerei gehalten.
Die Zeugin ZK. PC. hat auf Vorhalt eines von ihr gefertigten Tagebucheintrages (Bl. 671 d.A.) glaubhaft dazu bekundet, den Angeklagten F., im Mai 1998 in der Kaufhalle getroffen zu haben. F., der in keiner guten Verfassung gewesen sei – er habe in dieser Phase wohl einen erheblichen Drogenkonsum gehabt – habe ihr erzählt, dass der „PK.“ eine umgebracht habe. Die Sache sei auch in der Fernsehsendung „GQ.“ gewesen. Auf die Frage, warum sie sich nicht an die Polizei gewandt habe, gab die Zeugin an, dass sie den Angaben des Angeklagten F. misstraut und sich sowohl vor F., als auch vor T. gefürchtet habe.
Die Angaben dieser Zeugen unterstreichen jedenfalls, dass F. nicht vergeblich auf die Rückkehr des „Polenweibs“ gewartet hat und von der Tötung der Geschädigten durch T. nichts erfahren hat.
Dazu, ob die Angeklagten und R. T. eine Absprache darüber trafen, dass keiner zur Polizei gehen solle und man Stillschweigen über das Geschen bewahren werde, konnte keine Feststellung getroffen werden: Keiner der drei vorgenannten hat im Laufe des Verfahrens Entsprechendes bekundet, T. hat entsprechende Fragen in seinen polizeilichen Vernehmungen sogar ausdrücklich verneint.
Fest steht aber jedenfalls, dass keiner der drei jemals zur Polizei gegangen ist, was durchaus für eine entsprechende – eventuell auch stillschweigend getroffene – Übereinkunft spricht.
Entgegen der Angaben von T. in seinen polizeilichen Vernehmungen führte die Tat, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, nicht dazu, dass sich die Wege von T., F. und Y. unmittelbar danach trennten: Die Zeugin OL. AN., die erst kurz vor Weihnachten 1996 in die Wohnung des Angeklagten F. zog, hat glaubhaft bekundet, dass in dem folgenden Jahr, in dem sie bei F. wohnte, R. T. ab und zu auf einen Kaffee vorbeigekommen sei. Auch S. sei zwei Mal dabei gewesen. Auf der Angabe der Zeugin beruht auch die Feststellung, dass T. und F. noch bis mindestens Ende des Jahres 1997 Kontakt miteinander hatten.
Die Feststellung, dass T. und Y. sich Anfang/Mitte1997 trennten, beruht auf den folgenden Beweismitteln: T. und Y. haben zwar jeweils im Ermittlungsverfahren bekundet, sich kurz nach der Tötung der Geschädigten getrennt zu haben. Allerdings hat die Zeugin OL. AN. glaubhaft bekundet, dass sie S. noch zwei mal in Begleitung von T. bei F. gesehen habe. Die Tatsache, dass die Zeugin T. mehrmals, Y. aber nur zwei mal gesehen hat, legt bereits nahe, dass die Trennung während der Zeit stattgefunden hat, in der die Zeugin in der Wohnung des Angeklagten F. wohnte. Dass auch der Angeklagte F. sowohl im Ermittlungsverfahren als auch in der Hauptverhandlung bekundet hat, dass die S. sich damals habe trennen wollen, weil T. sie geschlagen habe und auch Y. im Ermittlungsverfahren über Gewalt in der Beziehung durch T. berichtet hat, lässt eine Trennung von T. und Y. in diesem Zeitraum als naheliegend erscheinen, zumal auch die Zeugin AN. berichtet hat, dass S. auf sie einen bedrückten und ruhigen Eindruck gemacht habe. Sie habe richtiggehend „pariert“, wenn T. etwas gesagt habe. Zu einer Trennung von Y. und T. in der ersten Hälfte des Jahres 1997 passt schließlich, dass sich T. von der Wohnanschrift der Angeklagten Y. im Juli 1997 abgemeldet hat – hierzu hat der Zeuge KHK RW., der die Meldedaten von T. recherchiert hat, glaubhaft bekundet.
e.
Zum Inhalt der Beschuldigtenvernehmungen des Angeklagten F. vom 29.6.2010, 1.7.2010und 2.7.2010 haben die Vernehmungsbeamten KHK RW. und KHK UA. glaubhaft als Zeugen bekundet. KHK RW. hat auch zu der Beschuldigtenvernehmung des Angeklagten F. vom 8.7.2010 bekundet.
Über den Inhalt des Gespräches, das der Verteidiger des Angeklagten F., Rechtsanwalt AQ., mit Staatsanwältin RW. und dem Zeugen KHK NB. am 1.7.2010 in den Räumen der Staatsanwaltschaft Köln führte, hat der Zeuge KHK NB. im Sinne der getroffenen Feststellungen bekundet.
Zu der Situation, als T. von den Beamten KHK RW. und KHK EG. an seiner Wohnanschrift in W. ZA. aufgesucht wurde, haben die Zeugen KHK RW. und KHK EG. übereinstimmend und glaubhaft im Sinne der getroffenen Feststellungen bekundet. KHK RW. hat auch berichtet, dass man T. zunächst aufgesucht habe, um ihn zeugenschaftlich zu vernehmen, weil man den Angaben des Angeklagten F., T. und Y. seien mit der Geschädigten weggefahren, keinen Glauben geschenkt habe und bis dahin davon ausgegangen sei, dass der Angeklagte F. die Geschädigte eigenhändig in den Niederlanden im Zusammenhang mit einem Sexualdelikt getötet habe.
Die Zeugen haben auch zum Inhalt der Vernehmungen des ehemaligen Mitbeschuldigten T. vom 3. und 4.7.2010 und zu den – im Rahmen der Feststellungen jeweils in Klammern gesetzten – nonverbalen Reaktionen des ehemaligen Mitbeschuldigten T. Angaben gemacht.
Die Vernehmungsprotokolle sind in der Hauptverhandlung darüber hinaus verlesen worden.
Zu den Angaben der Angeklagten Y. in der Beschuldigtenvernehmung vom 9.7.2010 haben die Zeugen KHK EG. und KHK UA. bekundet.
Der Zeuge KHK NP. hat zu der Situation, als die Angeklagte Y. am 9.7.2010 im Polizeigewahrsam Angaben machte, berichtet.
Der Zeuge KHK UA. hat zu den Angaben der Angeklagten Y. im Innenhof des Polizeipräsidiums während einer mit dem Zeugen verbrachten Zigarettenpause bekundet.
Zu den Angaben der Angeklagten Y. im Anschluss an die erkennungsdienstliche Behandlung am 9.9.2010 haben die Zeugen KHK RW. und KHK EG. Angaben gemacht.
4.
Die Kammer ist nach durchgeführter Hauptverhandlung nicht davon überzeugt, dass sich die Angeklagten im Sinne des gegen sie gerichteten Anklagevorwurfs strafbar gemacht haben. Im Folgenden werden die für und gegen eine Beteiligung der Angeklagten an der Tötung der Geschädigten sprechenden Umstände aufgeführt und gewürdigt.
a.
Eines der wesentlichen Beweismittel in diesem Strafverfahren, der mittlerweile verstorbene ehemalige Mitbeschuldigte R. T., hat in seinen polizeilichen Vernehmungen, die in der Hauptverhandlung verlesen worden sind, und zu denen die Vernehmungsbeamten KHK RW. und KHK EG. bekundet haben, unumwunden eingeräumt, die Geschädigte mit Hammerschlägen getötet zu haben. Die beiden Angeklagten hat er in seinen polizeilichen Vernehmungen zwar belastet. So hat er – befragt nach der Rolle des Angeklagten F. – diesen als den „Antreibende[n]“ (Bl. 238 d.A.) bezeichnet. F. habe gesagt, die Geschädigte müsste „weg“, weil sie „störe“ (Bl. 236 d.A.). Im weiteren Verlauf der Vernehmung erklärte T. auf mehrfache Nachfragen der Vernehmungsbeamten, der Angeklagte F. habe zu ihm gesagt, „das Problem müsste beseitigt werden“ (Bl. 238 d.A.), sie müsste „weg, weil sie sonst Ärger machen würde wegen Drogengeschäften“ (Bl. 238 d.A.).
Auf die Frage der Vernehmungsbeamten, was die Angeklagte Y. „mit dem Mord an der Frau zu tun“ habe, hat R. T. bekundet, dass sie „die Fahrerin“ (Bl. 237 d.A.) gewesen sei. Befragt, ob die Angeklagte Y. gewusst habe, dass T. dem Mädchen etwas antun wollte, als man nach dem Beisammensein in der Wohnung des Angeklagten gemeinsam ins Auto gestiegen sei, nickte R. T. mit dem Kopf. Auf die Frage, ob das Kopfnicken „ja“ heiße, antwortete T. mit „ja“ (Bl. 242 d.A.).
Andererseits hat R. T. in seinen Vernehmungen mehrfach betont, dass er den Entschluss, die Geschädigte zu töten, „spontan“ gefasst habe, als diese gemeinsam mit der Angeklagten Y. aus dem Wagen gestiegen und in den Wald gegangen sei, um auszutreten.
So antwortete T. auf die Frage der Vernehmungsbeamten, wer auf die Idee gekommen sei, in den Wald zu fahren, wo er dann die Frau erschlagen habe: „Ich weiß nicht. Das war nicht geplant. Das war spontan (Bl. 240 d.A.)“. An späterer Stelle – auf die Frage, wer die Idee gehabt habe, das Mädchen zu töten – bekundete T.: „Ich weiß es auch nicht. Das ist plötzlich über mich gekommen.“ (Bl. 242 d.A.). Danach befragt, wann er sich zur Tötung des Mädchens entschlossen habe, antwortete T. zunächst: „Wie aus heiterem Himmel“ (Bl. 244 d.A.), auf kritische Nachfrage der Vernehmungsbeamten bekundete er: „Ich weiß selbst nicht, was über mich gekommen ist. Aus heiterem Himmel ist vielleicht ein bisschen blöd gesagt.“ (Bl. 245 d.A.). An späterer Stelle spricht T. davon, einen „Blackout“ (Bl. 266 d.A.) gehabt zu haben.
Auf die Frage, ob T. der Angeklagten Y. gesagt habe, wie sie fahren müsse, um an den Ort zu kommen, antwortete T.: „Das war ja nicht geplant.“ (Bl. 259 d.A.). S. habe auf dem Waldweg angehalten, „weil [sie] pinkeln musste.“ (Bl. 260 d.A.). Es sei zwischen ihm und S. nicht abgesprochen gewesen, dass sie dort anhalte. Auch sei auf dem Weg zu dem Waldstück nicht darüber gesprochen worden, dass dem Mädchen etwas angetan werden sollte. S. habe den Wagen dort angehalten, ohne dass er – T. – etwas dazu gesagt habe. S. habe sich vor dem Anhalten mit dem Mädchen kurz auf Polnisch unterhalten. Beide Mädchen seien dann gleichzeitig ausgestiegen und in den Wald gegangen. Er – T. – wisse nur noch, dass es dann über ihn gekommen sei. S. sei schon mit dem Pinkeln fertig gewesen. (Bl. 260/261 d.A.).
Diese mehrfachen Äußerungen des ehemaligen Mitbeschuldigten T. bezüglich der Spontaneität seines Tatentschlusses müssen zwar nicht per se als unvereinbar mit einer Auftragserteilung des Angeklagten F. an T. und Y. angesehen werden: Denkbar ist, dass ein Auftrag zur Tötung der Geschädigten zwar durch den Angeklagten F. ausgesprochen worden ist, die Einzelheiten der Tatausführung zwischen Y. und T. aber nicht abgesprochen worden sind und T. den Entschluss zur konkreten Tatausführung dann spontan fasste.
Abgesehen davon, dass eine solche Lesart der Angaben des ehemaligen Mitbeschuldigten, der das Oberlandesgericht Köln zuzuneigen scheint, nur eine zu Lasten der Angeklagten gehende Interpretationsmöglichkeit darstellt, sprechen gegen eine solche Deutung der Einlassung des ehemaligen Mitbeschuldigten T. nach Auffassung der Kammer indes die folgenden Angaben von T. in seiner ersten polizeilichen Beschuldigtenvernehmung:
„Antwort:
(…) Das war doch nicht geplant.
Frage:
Was war nicht geplant?
Antwort:
Das Mädchen umzubringen.“ (Bl. 244 d.A.).
Angesichts dieser Angaben kann die Aussage von T. aus Sicht der Kammer nicht so gedeutet werden, dass die Tötung der Geschädigten zwischen den Angeklagten und T. verabredet gewesen ist.
Dass es einen ausdrücklichen Tötungsauftrag des Angeklagten F. gegeben habe, hat der ehemalige Mitbeschuldigte T. auch auf zahlreiche Nachfragen der Vernehmungsbeamten nicht bekundet: Die Äußerung des Angeklagten F., dass das Mädchen Probleme mache und weg müsse, hat T. als einen Auftrag „auf Umwegen“ (Bl. 273 d.A.) bezeichnet; F. habe „irgendwie schon“ (Bl. 249 d.A.) etwas damit zu tun, dass er – T. – den Tötungsentschluss gefasst habe.
Der genaue Wortlaut der Formulierung des Angeklagten F., mit welcher dieser zum Ausdruck brachte, dass die Geschädigte Probleme mache und weg müsse, konnte nicht sicher festgestellt werden. Die Kammer hält die Annahme, dass der Angeklagte F. sämtliche von R. T. in seiner Vernehmung wiedergegebenen Sätze („die muss weg, die stört, die macht Ärger, die macht Probleme, die muss beseitigt werden“) auch tatsächlich gesagt hat, für lebensfremd. Denn diese Formulierungen sind letztendlich Synonyme, mit denen R. T. offensichtlich zu umschreiben versucht hat, was F. seinerzeit sinngemäß gesagt hat. Die Vielzahl von Formulierungen legt nach Auffassung der Kammer nahe, dass T. den Vernehmungsbeamten die Situation am Abend des 3.6.1996 nachdrücklich verdeutlichen und auch eine Erklärung dafür geben wollte, warum es überhaupt zu der Tat kommen konnte.
Dass sich R. T. hinsichtlich der vom Angeklagten F. gewählten Formulierung nicht völlig sicher ist, unterstreicht auch seine allererste diesbezügliche Äußerung in der polizeilichen Vernehmung: „Und er [F.] hat eigentlich gesagt, die müsste weg. Wie, sie würde stören oder so.“ (Bl. 236 d.A.). Dass sich T. – nach eigenen Angaben seit vielen Jahren schwerer Alkoholiker – nicht vollkommen präzise an eine Äußerung des Angeklagten F. erinnern kann, die dieser vor 15 Jahren gemacht hat, erscheint im Übrigen auch sehr naheliegend.
Unabhängig von den Interpretationsmöglichkeiten der Angaben des ehemaligen Mitbeschuldigten T. bestehen nach Durchführung der Beweisaufnahme durchgreifende Bedenken daran, dass der Angeklagte F. dem ehemaligen Mitbeschuldigten T. und der Angeklagten Y. mit den Worten, die Geschädigte müsse „weg“, da sie „Ärger“ mache, das „Problem“ müsse „beseitigt“ werden, den Auftrag erteilt hat, die Geschädigte zu töten.
Nach dem Bild, das sich in der Beweisaufnahme von der Person des Angeklagten F. ergeben hat (insofern wird auf die Ausführungen unter II.1.a und III.3.a. verwiesen) erscheint es äußerst fernliegend, dass der Angeklagte F. seinerzeit – im Stile eines Paten – nur vage Andeutungen machen musste, damit sein Umfeld wusste, dass eine bestimmte Person zu liquidieren sei. Dafür, dass speziell der ehemalige Mitbeschuldigte T. die Äußerungen des Angeklagten F. nur im Sinne eines Tötungsauftrags verstehen konnte, haben sich ebenfalls keine Anhaltspunkte ergeben. Denn es ist nicht bekannt geworden, dass der ehemalige Mitbeschuldigte für den Angeklagten F. ansonsten einmal „kriminelle Drecksarbeit“ zu erledigen gehabt hätte.
Die Beweisaufnahme hat auch keineswegs ergeben – anders als die Staatsanwaltschaft dies im Schlussvortrag vertreten hat –, dass T. „der Scherge“ des Angeklagten F. gewesen ist. Zwar ist zutreffend, dass sich T. jedenfalls in den Gesprächen mit seinem Verteidiger darüber beklagte, dass F. ihn auf dem Bau die schweren Arbeiten machen ließ und er auch insgesamt zum Ausdruck gebracht hat, dass er sich von F. häufig nicht gerecht behandelt gefühlt habe. Jedoch hat keiner der Zeugen, die F. und T. gemeinsam erlebt haben (V. und O. J., M. E., OL. VK., OL. AN.), angegeben, eine Art „Über-/Unterordnungsverhältnis“ zwischen F. und T. wahrgenommen zu haben. Die einzige Zeugin, die auf diese Frage nicht schlicht geantwortet hat, dass sie ein Autoritätsgefälle zwischen beiden nicht habe ausmachen können, nämlich die Zeugin VK., hat bekundet, sie habe häufig den Eindruck gehabt, das F. Angst vor T. gehabt habe. Keinesfalls habe F. T. herumkommandiert. Eher sei T. in diesem Verhältnis „höher einzustufen“ gewesen. Auch wenn die Kammer nicht davon ausgeht, dass die Einschätzung der Zeugin VK. zutreffend sein muss und es für durchaus möglich hält, dass F. in dem Gespann der (etwas) Schlitzohrigere und T. der (etwas) Tumbere war, so vermag die Kammer nicht ansatzweise zu erkennen, dass T. als „Scherge“ von F. bezeichnet werden kann. Dass die psychiatrische Sachverständige Dr. LP. den ehemaligen Mitbeschuldigten T., als „nicht dependente“ Persönlichkeit beschrieben hat, bestätigt die Einschätzung der Kammer, die nicht verkennt, dass der Eindruck, den sich die Sachverständige von T. verschafft hat, eine Person betrifft, die 15 Jahre älter war, als zu dem Zeitpunkt des Geschehens, das Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Doch selbst wenn T. ein „Scherge“ von F. gewesen wäre, könnte hieraus nicht der Schluss gezogen werden, dass F. T. mit den sinngemäßen Worten, das Mädchen müsse „weg“, weil es „Ärger“ mache, einen Tötungsauftrag erteilt hat. Denn ein eingespieltes „Killerteam“, in dem es nur weniger Worte bedurfte, damit T. verstand, dass er die Geschädigte für F. töten solle, waren die beiden jedenfalls nicht. In diesem Zusammenhang sei die Antwort erwähnt, die T. auf die Frage der Vernehmungsbeamten gegeben hat, was für ihn die Äußerung F.s, das Mädchen müsse weg, bedeutet habe: „Vielleicht ins Ausland bringen.“ (Bl. 250 d.A.). Bereits hierdurch wird deutlich, dass die Schlussfolgerung, die Äußerungen des Angeklagten F. seien vom ehemaligen Mitbeschuldigten T. – wie von F. beabsichtigt – als Tötungsauftrag aufgefasst worden, nicht nahe liegt.
In diesem Zusammenhang sei auch darauf verwiesen, dass die Zeugin ME. bekundet hat, dass der Geschäftsführer des Bordells einmal entschieden habe, dass „die Mädchen weg müssten“, womit eindeutig nicht gemeint war, sie zu töten, sondern dass wegen einer befürchteten Razzia die Mädchen vorübergehend in ein anderes Bordell geschafft werden sollten. Dass es im PN. wegen „illegaler“ Frauen zu Razzien gekommen ist, hat im Übrigen der Zeuge CS. RK., der seinerzeitige Betreiber des „PN.“, bestätigt.
Weiterhin sprechen die Angaben des Verteidigers des ehemaligen Mitbeschuldigten T., des Zeugen Rechtsanwalt ZT., gegen eine Auftragserteilung durch den Angeklagten F. an T.. Der Zeuge ZT. hat in der Hauptverhandlung zu den Inhalten seiner Verteidigergespräche mit T. bekundet. Der Zeuge ZT. hat angegeben, dass T. auch ihm gegenüber berichtet habe, dass F. davon gesprochen habe, dass die Geschädigte „Ärger“ mache und „weg“ müsse. Auf die Frage des Verteidigers, ob dies „alles“ gewesen sei und ob T. in diesen Äußerungen einen Auftrag gesehen habe, habe T. ihm gesagt, dass es kein Auftrag gewesen sei.
Die Kammer konnte auf der Grundlage dieser – hinsichtlich der Rollen der Angeklagten – widersprüchlichen und kryptischen Angaben des ehemaligen Mitbeschuldigten T. nicht zu der Überzeugung gelangen, dass die Angeklagten an der Tötung der Geschädigten in strafrechtlich relevanter Weise beteiligt waren.
Zu betonen ist, dass die Angaben von T. bereits objektiv derart widersprüchlich sind, dass auf ihren Inhalt eine Überzeugung von der Beteiligung der Angeklagten an der von T. begangenen Tötung der Geschädigten nicht gestützt werden kann. Nur ergänzend sei erwähnt, dass R. T. nach eigenen – von seinem Umfeld (BB. XL., M. und AR. E.) bestätigten – Angaben schwerer Alkoholiker war – ein Umstand, der Anlass gibt, seine Angaben besonders kritisch zu hinterfragen. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die psychiatrische Sachverständige Dr. LP. ausgeführt hat, dass sie aufgrund des Explorationsgespräches mit T. ausschließen könne, dass er nicht in der Lage gewesen sei, tatsächlich Erlebtes korrekt und zusammenhängend zu schildern und keine psychopathologischen Gründe für sein widersprüchliches und kryptisches Aussageverhalten in den polizeilichen Vernehmungen erkennbar seien.
b.
Zu der Überzeugung, dass die Angeklagten an der Tötung der Geschädigten im Sinne der §§ 25 Abs. 2 bzw. 26 StGB beteiligt waren, konnte die Kammer auch durch die Würdigung weiterer – durchaus auch für eine Beteiligung der Angeklagten sprechender – Umstände nicht gelangen:
aa.
Die Kammer verkennt nicht, dass beide Angeklagte in ihren Vernehmungen im Ermittlungsverfahren – jedenfalls teilweise – falsche Angaben gemacht haben.
So hat der Angeklagte F. zunächst bestritten, die Geschädigte überhaupt zu kennen. Später hat er zwar eingeräumt, sich an die Geschädigte zu erinnern – er sei kurze Zeit mit ihr liiert gewesen. Nachdem er über seinen Verteidiger zunächst hatte mitteilen lassen, dass T. ihm erzählt habe, dass das Mädchen in den Niederlanden getötet worden sei, hat er in seiner daraufhin erfolgten Vernehmung angegeben, das Mädchen sei seines Wissens nach mit T. und Y. nach Polen gefahren und hinter der deutsch-polnischen Grenze ausgestiegen. Danach habe er nie mehr etwas von dem Mädchen gehört, T. und Y. hätten dies mit dem Hinweis, dass „Polenweiber“ nun mal so seien, erklärt. Erst in einer späteren Vernehmung hat der Angeklagte F. sich dann eingelassen, dass er kurz nach der Rückkehr von T., Y. nach ihrer gemeinsamen Fahrt mit der Geschädigten von der Angeklagten Y. erfahren habe, dass T. das Mädchen in den Niederlanden getötet habe.
Auch die Angeklagte Y. hat im Ermittlungsverfahren zu ihrem letzten Kontakt mit der Geschädigten widersprüchliche Angaben gemacht. Gegenüber KHK NP. äußerte sie am 9.7.2010, sie habe die Geschädigte nur mit T. nach Holland in ein anderes Bordell fahren wollen. Sie habe dann irgendwo angehalten und die Geschädigte und T. aussteigen lassen. Den Rest des Weges seien die beiden zu Fuß gegangen. T. sei dann alleine wieder gekommen. Gegenüber KHK UA. äußerte Y. im Anschluss an ihre Vernehmung vom 9.7.2010, sie habe eines Tages erfahren, dass die Geschädigte in einen Puff nach Holland verbracht werden sollte. Sie sei dann gemeinsam mit T. und dem Mädchen nach Holland aufgebrochen, T. habe sie dirigiert. Kurz hinter der deutsch-niederländischen Grenze habe sie auf Anweisung von T. auf einer Art Dorfplatz angehalten. Alle drei Insassen seien ausgestiegen. Sie, Y., habe die Frau in den Arm genommen und sich von ihr verabschiedet. T. sei mit der Frau weggefahren und Y. sei auf dem Dorfplatz zurück geblieben und habe gewartet. T. habe ihr vorher gesagt, er wolle die Geschädigte alleine in das Bordell bringen. Nach einiger Zeit sei T. zurück gekommen und man sei wieder nach H. gefahren. Bis zu ihrer Festnahme sei ihr nicht bekannt gewesen, dass das Mädchen in Holland getötet worden sei. Zudem hat die Angeklagte Y. zunächst gegenüber der Polizei wahrheitswidrig angegeben, die Geschädigte kaum zu kennen. Erst später machte die Angeklagte Y. ausführlich Angaben zur Geschädigten und gab bekannt, dass sie damals etwas beobachtet habe, was den ehemaligen Mitbeschuldigten T. schwer belaste.
Die Kammer verkennt nicht, dass die jeweiligen falschen Angaben der Angeklagten im Ermittlungsverfahren ein Indiz für die Beteiligung der Angeklagten an der Tötung der Geschädigten sind. Denn es liegt nahe, dass die Angeklagten jeweils falsche Angaben gemacht haben, weil sie „etwas zu verbergen“ hatten, das im Zusammenhang mit der Tötung der Geschädigten steht.
Gleichwohl erlaubt dieses Einlassungsverhalten – auch unter Berücksichtigung der Angaben des ehemaligen Mitbeschuldigten T. – nicht den sicheren Schluss, dass die Angeklagten an der Tötung der Geschädigten beteiligt waren. Es ist durchaus nicht fernliegend, dass beide Angeklagten mit diesem Verbrechen schlicht nicht in Verbindung gebracht werden wollten und deshalb zunächst versucht haben, sich mit Lügen aus der Affäre zu ziehen. Es ist auch gut vorstellbar, dass die Angeklagten als juristische Laien meinten, ihr jeweiliges Verhalten sei strafrechtlich relevant gewesen – dass ihre Rollen jeweils nicht als rühmlich bezeichnet werden können, erscheint der Kammer jedenfalls nicht zweifelhaft. Die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft hat im Schlussvortrag – zutreffend – ausgeführt, dass L. C. noch am Leben sei, wenn die Angeklagten nicht wären. Ohne die Äußerungen des Angeklagten F. am Abend des 3.6.1996 und ohne die Fahrt der Angeklagten Y. in den Wald bei X. wäre es nicht zu dieser Tat gekommen. Auch die Angeklagten dürften dies stets so gesehen haben und davon ausgegangen sein, mit der Tötung der Geschädigten in Verbindung zu stehen. Auch wenn diese Form der Kausalität der Angeklagten für den Tod der Geschädigten noch keine Strafbarkeit begründet, so mag dies doch erklären, dass die Angeklagten als juristische Laien Angst davor hatten, dass ihre jeweiligen Rollen, die sie im Zusammenhang mit dem Tod L. C.s spielten, den Strafverfolgungsbehörden bekannt werden.
Diese Einschätzung der Angeklagten mag auch erklären, warum weder F. noch Y. sich nach der Tat von sich aus an die Polizei wandten.
Eine zusätzliche Hemmschwelle, sich in dieser Situation an die Polizei zu wenden, dürfte auch darin bestanden haben, dass eine Anzeigeerstattung auch zur Offenbarung eigenen Verhaltens geführt hätte, das – ganz unabhängig vom Tötungsgeschehen – durchaus von strafrechtlicher Relevanz sein konnte: F., T., Y. und C. hatten jedenfalls alle „mit Drogen zu tun“, es liegt auch nahe, dass C. illegal in Deutschland war, eventuell ging man sogar davon aus, dass sie von „Interpol“ gesucht werde, vielleicht sollte sie – als „Illegale“ – auch in ein holländisches Bordell gebracht werden (vgl. hierzu die Ausführungen sogleich unter III. 4. b. bb.). All dies wären Aspekte, von denen F. und Y. sicherlich nicht wollten, dass sie ans Tageslicht kommen und welche die beiden ebenfalls davon abhalten konnten, die Polizei zu verständigen – und zwar unabhängig davon, ob die Angeklagten davon ausgingen, sich auch im Zusammenhang mit der Tötung der Geschädigten strafbar gemacht zu haben.
bb.
Die Kammer verkennt auch nicht, dass kein vernünftiger Grund dafür festgestellt werden konnte, dass Y., T. und die Geschädigte am späten Abend von H. in die Niederlande gefahren sind – ein Aspekt, der durchaus dafür spricht, dass ein Verbrechen geplant war.
Andererseits sind auch andere Erklärungen für eine Fahrt nach Holland denkbar: Der ehemalige Mitbeschuldigte T. hat auf die Frage der Vernehmungsbeamten, was die Äußerung des Angeklagten F., das Mädchen müsse „weg“, für ihn bedeutet habe, unter anderem geäußert: „Vielleicht ins Ausland bringen.“ (Bl. 250 d.A.). Führt man sich vor Augen, dass die Angeklagte Y. im Ermittlungsverfahren angegeben hat, L. C. habe in einen holländischen Club verbracht werden sollen und vergegenwärtigt man sich, dass es Gerüchte gab, dass die Geschädigte von Interpol gesucht werde – dies hat die Zeugin ME. bekundet – so ist die Möglichkeit, dass die Äußerung des Angeklagten F., die Geschädigte müsse „weg“, hiermit in Zusammenhang steht und die Geschädigte tatsächlich in einen Club in den Niederlanden gebracht werden sollte, nicht nur theoretischer Natur. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass die Zeugin VK., die Anfang der 90er Jahre in der Wohnung von F. wohnte, bekundet hat, dass sie mitbekommen habe, dass seinerzeit einmal ein „sehr hübsches Mädchen mit tollen Klamotten vom F. in ein nobles Bordell in Holland oder Belgien“ gebracht worden sei.
Dass T. in seinen Vernehmungen bekundet hat, dass die Geschädigte nicht einmal eine Handtasche dabei gehabt (Bl. 258 d.A.) und er ihr „definitiv nichts weggenommen“ habe (Bl. 287 d.A.) sowie die Tatsache, dass am Tatort auch keine persönlichen Gegenstände der Geschädigten gefunden werden konnten, schließen die Möglichkeit, dass die Fahrt im Zusammenhang mit einem Verbringen der Geschädigten in ein holländisches Bordell steht, nicht aus: Denn zum Einen sind auch die diesbezüglichen Angaben von T. nicht eindeutig. So hat er zunächst auf die Frage der Vernehmungsbeamten, ob das Mädchen eine Tasche mitgenommen habe, geantwortet: „Das weiß ich alles nicht.“ (Bl. 244 d.A.). Auf den Vorhalt, dass das Mädchen doch einen Ausweis, eine Geldbörse oder Handtasche mitgenommen haben müsse, erwiderte T.: „Neh. Daran kann ich mich nicht erinnern.“ (Bl. 244 d.A.). Dass am Tatort keine Tasche der Geschädigten gefunden wurde, ist aus Sicht der Kammer nicht erstaunlich, weil das Mitnehmen einer Handtasche oder gar einer Reisetasche zum Austreten in den Wald ohnehin nicht nahe liegt. Dass weder F., Y. noch T. eine etwaig in dem Fahrzeug von Y. liegen gebliebene Tasche der Geschädigten später nicht doch entsorgt haben könnte, hält die Kammer nicht deshalb für ausgeschlossen, weil T. bekundet hat, der Geschädigten nichts weggenommen zu haben. Wie bereits ausgeführt, hat T. zu der Situation nach der Rückkehr nach H. und der Zeit unmittelbar danach derart karge Angaben gemacht, dass aus Sicht der Kammer nicht angenommen werden kann, all das, wozu T. nicht bekundet hat, habe auch nicht stattgefunden. Mit anderen Worten: Die Kammer hält es ohne Weiteres für möglich, dass einer der drei – naheliegend F. – die Tasche der Geschädigten entsorgt hat, auch wenn T. hierzu in seinen Vernehmungen nichts gesagt hat. Vor dem Hintergrund, dass T. (Bl. 287 d.A.) und Y. (Bl. 784 d.A.) im Ermittlungsverfahren übereinstimmend bekundet haben, BQ. habe nur eine kleine Reisetasche und kaum Kleidung gehabt – dies hat im Übrigen auch die Zeugin EZ. ME. in der Hauptverhandlung bestätigt – könnte auch eine Erklärung für die Angabe von T. sein, dass er sich schlicht nicht daran erinnern konnte, dass BQ. ihre Tasche an dem Abend mitgenommen hat. Den Charakter eines „Umzuges“ hätte die Fahrt nämlich angesichts der wenigen Habseligkeiten von BQ. selbst dann nicht gehabt, wenn sie ihre Sachen dabei gehabt hätte. Schließlich wäre auch denkbar, dass BQ. kein Reisegepäck dabei hatte, obwohl sie in einen anderen Club verbracht werden sollte. Denn es ist nicht auszuschließen, dass sie dort neue Kleidung erhalten hätte. Dass der Angeklagte F. in der polizeilichen Vernehmung vom 1.7.2010 angegeben hat, er habe die Sachen von BQ. – nachdem diese nicht wieder gekommen sei – in den Müll geschmissen (Bl. 186 d.A.), könnte ebenfalls darauf hindeuten, dass F. in der Tat deren Sachen entsorgt hat, auch wenn nicht verkannt werden darf, dass die Version, die F. in dieser Vernehmung zum Verschwinden der Geschädigten präsentiert hat, eindeutig falsch war.
Kein Zweifel kann jedenfalls daran bestehen, dass aus den Angaben von T. zum (fehlenden) Reisegepäck der Geschädigten und zu einer Entsorgung des Gepäcks durch T., F. oder Y. und aufgrund der Tatsache, dass am Tatort keine persönlichen Gegenstände der Geschädigten gefunden worden sind, nicht der Schluss gezogen werden kann, dass die einzige Erklärungsmöglichkeit für die Fahrt von T., Y. und C. in die Niederlande eine zwischen T., Y. und F. abgesprochene Tötung der Geschädigten war.
cc.
Auch die Lage des Tatortes erlaubt nicht den Schluss, dass die Geschädigte gezielt an diese Stelle verbracht worden ist, um getötet zu werden. Die Tatörtlichkeit befindet sich in der Nähe eines Waldweges. Um die Höhe der Tatörtlichkeit von der Straße G. zu erreichen, muss man ca. 400 Meter über den Waldweg fahren. Man hätte das Fahrzeug sicherlich auch deutlich früher anhalten und eine geeignete Stelle zum Urinieren finden können. Allerdings war der über 5 Meter breite und trockene Waldweg in der Nacht vom 3. auf den 4.6.1996 gut befahrbar. Auch eine Strecke von mehreren 100 Metern wird auf einem solchen Weg innerhalb kurzer Zeit zurückgelegt. Von einem langwierigen, unerklärlichen Verbringen der Geschädigten in den tiefen Wald, das mit dem Bedürfnis, sich zu erleichtern, nicht zu begründen ist, kann daher nicht gesprochen werden. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass auch die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft in ihrem Schlussvortrag davon ausgegangen ist, dass die Geschädigte und die Angeklagte Y. an dieser Stelle uriniert haben und der ehemalige Mitbeschuldigte spontan den Entschluss fasste, die grundsätzlich mit Y. und F. verabredete Tat zu begehen. Die Auffassung, dass das Aufsuchen dieses Waldstücks mit dem Ziel, dort auszutreten derart abwegig sein soll, dass dies nur mit einer beabsichtigten Tötung der Geschädigten zu erklären wäre, vertritt also auch die Staatsanwaltschaft nicht. Wie bereits ausgeführt deutet auch der Bekleidungszustand der Leiche darauf hin, dass sich die Geschädigte in einer hockenden Position zum Zwecke des Urinierens befand, als T. sie angriff. Die Tatsache, dass am Leichnam der Geschädigten keine Abwehrverletzungen festgestellt werden konnten – der rechtsmedizinische Sachverständige Prof. Dr. med. YU. hat erläutert, dass sich weder an den Unterarmen noch an den Händen und Fingern irgendwelche Hinweise auf Abwehrverletzungen befunden hätten –, passt im Übrigen auch dazu, dass die Geschädigte gerade urinierte, als sie von T. attackiert wurde. Jedenfalls spricht dieser Befund insgesamt nicht dafür, dass die Geschädigte an eine Stelle verbracht wurde, die sie „misstrauisch“ gemacht hat. Im Übrigen darf nicht verkannt werden, dass der ehemalige Mitbeschuldigte T. zu keinem Zeitpunkt davon gesprochen hat, dass das Fahren auf den Waldweg und das Anhalten des Wagens an der konkreten Stelle durch S. Y. erfolgte, weil zwischen T. und Y. abgesprochen gewesen sei, die Geschädigte dort zu töten. Als ihn die Vernehmungsbeamten fragten:
„Warum hat S. auf dem Waldweg angehalten?“
antwortete T.:
„Ja weil S. pinkeln musste.“ (Bl. 260 d.A.)
Kurze Zeit später führt R. T. aus:
„Die beiden haben sich kurz auf Polnisch unterhalten und dann hat die S. angehalten. Und dann sind beide Mädchen ausgestiegen, gleichzeitig, und sind in den Wald gegangen. Und ich weiß nur noch, dass es über mich gekommen ist, und ich bin irgendwie direkt zum Kofferraum gegangen und habe aus der Werkzeugkiste den Hammer geholt und bin damit auf das Mädchen zugegangen.“ (Bl. 260/261 d.A.)
In diesem Zusammenhang sei nochmals darauf verwiesen, dass der Angeklagte F. bereits am 30.6.2010 – mithin noch bevor R. T. vernommen worden war – gegenüber Rechtsanwalt AQ. angegeben hatte, dass Y. ihm erzählt habe, die Geschädigte sei aus dem Auto gestiegen, weil sie habe „pinkeln“ müssen. PK. sei dann hinter der Frau her gegangen und habe sie mit einem Hammer getötet. Entsprechend hat sich der Angeklagte F. in seiner polizeilichen Vernehmung vom 2.7.2010, die ebenfalls vor der ersten Vernehmung von T. stattfand, geäußert.
Im Übrigen ist eine ebenfalls denkbare Möglichkeit für die 400 m weite Einfahrt in den Waldweg, dass T. bereits bei Einfahrt in diesen Weg den Entschluss gefasst hat, das Mädchen zu töten und deshalb eine weitere Einfahrt für die Tat für zweckmäßig hielt und Y. Anweisungen gab, weiter in den Waldweg hineinzufahren. Y. müsste auch in diesem Fall nicht zwingend über die Tötungsabsicht Absicht informiert gewesen sein.
dd.
Eine Beteiligung der Angeklagten an der Tötung der Geschädigten lässt sich auch nicht aus den Äußerungen herleiten, die der ehemalige Mitbeschuldigte T. während seiner Inhaftierung gegenüber Mithäftlingen gemacht hat.
Der Zeuge MB. HE., der mit T. und den Zeugen IM. DX., JR. NI. und HV. TL. eine Kartenspielrunde in der JVA Aachen bildete, hat bekundet, dass T. über die Tat, die ihm vorgeworfen wurde, nicht ausführlich habe sprechen wollen. Er habe lediglich angegeben, dass es um einen 14 Jahre zurückliegenden Mord gehe. Er habe auch davon gesprochen, dass zwei Bekannte ihn schwer belasten würden. Dass es sich hierbei um seine „Mittäter“ handele, habe T. nicht gesagt. Der Zeuge HE. habe den Eindruck gehabt, dass T. sehr niedergeschlagen darüber sei, dass er von den Bekannten belastet werde. Angesprochen darauf, ob es ihn überrasche, wenn er höre, dass T. die Tat bei der Polizei bereits vor seiner Inhaftierung gestanden habe, bekundete der Zeuge HE., dass dies ihn schon wundere.
Der Zeuge DX. hat bekundet, dass T. ihm gegenüber gar keine Angaben dazu gemacht habe, was ihm vorgeworfen werde. An einem Tag habe T. allerdings gesagt, dass ihm „seine beiden Freunde etwas in die Schuhe schieben“ wollten. T. habe resigniert darüber gewirkt, dass ihm keiner glaube. Auch der Zeuge DX. zeigte sich „überrascht“, als ihm in der Hauptverhandlung mitgeteilt wurde, dass T. schon bei seiner Festnahme voll geständig gewesen war.
Der Zeuge NI. hat bekundet, dass T. zu der ihm vorgeworfenen Tat nichts habe sagen wollen. Er habe nur gesagt, dass es um Mord ginge. T. habe aber einmal „gefaselt“, dass er nicht alleine dafür büßen werde. Diese Äußerung sei nach einem Besuch des Rechtsanwalts von T. gefallen. Die Anzahl und das Geschlecht der Personen, die „mit büßen“ müssten, habe T. aber nie genannt. Er habe sich auch nie dazu geäußert, was die beiden anderen im Einzelnen gemacht hätten, wie er auch nicht berichtet habe, was er selbst gemacht habe. Auf Vorhalt, dass der Zeuge ausweislich des polizeilichen Vernehmungsprotokolls davon gesprochen haben solle, dass T. gesagt habe, dass es noch „zwei andere Mittäter gibt und er nicht allein büßen wird“, hat der Zeuge bekundet, dass T. immer nur davon gesprochen habe, dass er „nicht alleine büßen“ werde. Daran, dass T. von „zwei Mittätern“ gesprochen habe, könne er sich ebenso wenig erinnern wie daran, dass er dies in seiner Vernehmung so angegeben habe. Es sei allerdings so gewesen, dass die Polizisten mit ihm ein Vorgespräch geführt hätten, in dem sie ihm mitgeteilt hätten, dass es um einen Mord gehe, der 14 Jahre her sei. Neben T. gebe es noch zwei Mittäter, einen Mann, der in Köln in Untersuchungshaft sitze und eine Frau, die in Wuppertal inhaftiert sei. Er, der Zeuge, könne sich vorstellen, dass seine Wortwahl in der Vernehmung auf dieses Vorgespräch zurückzuführen sei oder dass er auf eine entsprechende Frage nach den zwei Mittätern geantwortet habe, indem er dies wiederholt habe – wenn in der Vernehmungsniederschrift denn überhaupt seine richtige Wortwahl wiedergegeben worden sei. Vor dem Hintergrund, dass in dem der Vernehmung des Zeugen vorangestellten „Vorhalt“ davon die Rede ist, dass „neben Herrn T. auch in gleicher Sache die Mittäter BK. F. und S. Y.“ beschuldigt werden (Bl. 961 d.A.) und die Frage, auf die der Zeuge laut Vernehmungsprotokoll geantwortet haben soll, dass T. immer gesagt habe, dass es noch „zwei andere Mittäter“ gebe, wie folgt lautete: „Wie hat er denn den Umstand empfunden, dass es noch zwei weitere Mittäter gab in der Sache?“, erscheinen der Kammer die Angaben des Zeugen in hohem Maße plausibel.
Der Zeuge TL. hat angegeben, dass R. T. nicht darüber habe sprechen wollen, was ihm vorgeworfen wurde. Er habe nur gesagt, dass es um „Mord“ gehe. Er, TL., habe wissen wollen, ob es eine Tat aus Habgier gewesen sei oder ob der Tat ein Streit zugrunde gelegen habe, woraufhin T. geantwortet habe, dass er die Tat im „Alkohol- und Drogenrausch“ begangen habe. Der Zeuge TL. hat sich erinnert, dass T. nach Gesprächen mit seinem Verteidiger niedergeschlagen und unkonzentriert gewesen sei. Daran, dass T. einmal gesagt haben solle, dass ihm „die anderen“ alles in die Schuhe schieben sollten, könne er sich nicht konkret erinnern. Er halte es auch für möglich, dass ihm dies ein anderer Mithäftling berichtet habe.
Diese Angaben der ehemaligen Mithäftlinge von T. lassen ersichtlich nicht den sicheren Schluss zu, dass die Angeklagten an der Tötung der Geschädigten im Sinne der §§ 25 Abs. 2, 26 StGB beteiligt waren. Dass T. gegenüber Mitgefangen geäußert hat, er werde „nicht alleine büßen“, deutet lediglich darauf hin, dass die Angeklagten aus der Laiensicht von T. eine Mitverantwortung für den Tod der Geschädigten tragen. Die Tatsache, dass sich die Angeklagten zu diesem Zeitpunkt ebenfalls in Untersuchungshaft befanden, dürfte T. in dieser Einschätzung bestätigt haben. Feststellungen zu Tatbeiträgen der Angeklagten lassen sich hiermit jedoch nicht treffen. Sie ließen sich selbst dann nicht treffen, wenn T. – als juristischer Laie – gegenüber seinen Mithäftlingen das Wort „Mittäter“ verwendet hätte, wofür indes aus den oben angeführten Gründen nicht viel spricht.
Im Übrigen muss berücksichtigt werden, dass T. jedenfalls gegenüber den Zeugen DX. und HE. den Eindruck erweckt hat, nicht geständig zu sein. Dass jede Äußerung von T. gegenüber den anderen Mitgliedern der Kartenrunde für bare Münze genommen werden könnte, erscheint schon vor diesem Hintergrund mehr als fraglich. Hinzu kommt, dass der Zeuge Rechtsanwalt ZT. bekundet hat, er selbst habe T. in einem Verteidigergespräch „aus der Reserve locken“ wollen, indem er ihm gesagt habe, er solle einmal ausführlicher berichten, sonst würden ihm „die anderen alles in die Schuhe schieben“. Vor diesem Hintergrund muss auch die Äußerung von T. gegenüber dem Zeugen DX. gesehen werden. Dass T. über das Aussageverhalten der Angeklagten nicht erfreut war, ist auch nachvollziehbar: Dass F. zunächst behauptet hatte, das Mädchen gar nicht gekannt zu haben und von seinen Äußerungen über die Probleme mit dem Mädchen, das weg müsse, nichts bekundet hat, ließ aus Sicht von T. durchaus befürchten, dass sich der Angeklagte F. durch falsche Angaben gegenüber den Ermittlungsbehörden weiter von der Tat distanzieren wollte, als dies der Realität entsprach. Ähnliches gilt für die Angeklagte Y., die zunächst ebenfalls angegeben hatte, das Mädchen nicht zu kennen, dann schilderte, dass sie gar nicht gewusst habe, dass das Mädchen ums Leben gekommen sei, sie habe es zuletzt in Begleitung von R. T. weggehen bzw. wegfahren sehen, um schließlich über ihre Verteidigerin mitteilen zu lassen, dass sie etwas beobachtet habe, das T. schwer belaste.
ee.
Auch die Angaben des Zeugen WZ. über den Angeklagten F. lassen nicht den Schluss zu, dass die Angeklagten an der Tötung der Geschädigten beteiligt waren.
Der Zeuge WZ. befand sich teilweise zeitgleich mit dem Angeklagten F. in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Köln, ohne dass die beiden sich eine Zelle geteilt haben. Mit Schreiben vom 12.8.2010, das in der Hauptverhandlung auszugsweise verlesen worden ist, wandte sich der Zeuge WZ. an die Staatsanwältin, die in seiner Sache – es ging um zahlreiche Vergewaltigungen zum Nachteil seiner 12-jährigen Stieftochter – die Anklage verfasst hatte. In diesem Schreiben, in dem er u.a. beteuerte, seine Stieftochter nicht vergewaltigt zu haben und in dem er seine Stieftochter der Lüge bezichtigte und angab, dass die Mutter des Kindes die Stieftochter oft schlage, brachte er als „PS“ an:
„Ich könnte, wen Sie meiner Sache Nachgehen über einen Gefangenen BK. F. Aussagen.
Nur geben Sie einem Psychischkranken eine Chance! BK. F. ist der Mordfall der 15 Jahre her ist und ich mit BK. jeden Tag zusammen bin.“
Am 8.9.2010 begab sich der Zeuge KHK RW. in Begleitung des KK KQ. nach vorheriger Ankündigung in die Justizvollzugsanstalt Köln, um den Zeugen WZ. zu vernehmen. Der Zeuge WZ. ließ den Polizeibeamten ausrichten, dass er nicht mit ihnen sprechen wolle, so dass die Beamten die Justizvollzugsanstalt verließen, ohne dass es zu einem Kontakt mit dem Zeugen WZ. gekommen war. Zu der oben geschilderten Situation hat der Zeuge KHK RW. in der Hauptverhandlung bekundet.
Nachdem der Zeuge WZ. am 24.9.2010 durch die Staatsanwältin als Gruppenleiterin RW. staatsanwaltlich vernommen worden war und Angaben zum Angeklagten F. gemacht hatte, erklärte er sich noch für den selben Tag zu einer polizeilichen Zeugenvernehmung bereit. In der von KHK RW. geführten Zeugenvernehmung – zu deren Inhalt hat der Zeuge KHK RW. in der Hauptverhandlung bekundet – äußerte sich der Zeuge WZ. wie folgt:
F., den er im Umschluss kennen gelernt habe, habe ihm erzählt, dass er eine „Vorausahnung“ gehabt habe, dass das Mädchen umgebracht werde. Die Frau habe den ersten Schlag ausgeführt und den Rest habe sein „sogenannter bester Freund“ gemacht. F. habe mit dem aus Polen stammenden, bildhübschen Mädchen, das ein Model gewesen sei, eine Beziehung gehabt, es habe für ihn auch anschaffen gehen sollen. Der Mann und die Frau seien Langes beste Freunde gewesen, die für ihn verschiedene Aufträge ausgeführt hätten, insbesondere Drogen aus Holland zu holen. Der Mann und die Frau hätten mit dem Mädchen, das er, F., „eingeritten“ habe, „spazieren fahren“ sollen, um es zu überreden, dass es für F. arbeite. Für diese Fahrt habe F. den beiden Koks gegeben. In Holland hätten sie für das Mädchen Papiere holen sollen.
F. habe erzählt, dass er in H.-NR. eine „große Nummer“ im Drogengeschäft sei. Er habe eine Menge Leute, die auch heute noch für ihn „draußen“ arbeiteten. Auch ihn, WZ., habe F. gefragt, ob er für ihn arbeiten wolle. WZ. habe dies abgelehnt, da er mit Drogen nichts zu tun haben wolle. Im Übrigen habe F. berichtet, dass er „draußen“ noch eine Menge Kokain versteckt habe, das ein Freund für ihn verwalte, der vor Kurzem einen Herzinfarkt gehabt habe. F. habe erzählt, dass er 25.000 € von JC.-TV bekomme, sein Anwalt erhalte davon 20%.
Er, WZ., habe jetzt Angst um seine Sicherheit. Denn F. habe gesagt, dass er denjenigen, der gegen ihn aussage, „jagen“ werde. F. habe auch erzählt, dass er in der Sendung „GQ.“ vorgekommen wäre. F. habe viel Geld für Einkäufe im Gefängnis. Er habe erzählt, dass Leute von draußen ihm das Geld überwiesen. Diese Leute hätten Schulden bei ihm.
Auf die Frage, ob der Zeuge WZ. F. gefragt habe, warum er in Untersuchungshaft sitze, gab WZ. an, dass F. auf ihn zugekommen sei und ihn gefragt habe, ob er ihn aus den Medien kenne. Er sei derjenige, von dem das Mädchen vor 15 Jahren ermordet worden sei. Auf die weitere Nachfrage, was F. ihm konkret zu dem Tatgeschehen aus dem Jahre 1996 erzählt habe, bekundete WZ., dass die Frau, die dabei gewesen sei, den ersten Schlag ausgeführt habe. Den „Rest“ habe der andere gemacht, dessen Namen er nicht kenne. Die Tat sei mit einem Hammer in einem Wald verübt worden. Der Hammer sei zunächst im Kofferraum des Fahrzeugs gewesen. Er, WZ., habe sich auch gefragt, woher F. das wisse. Er gehe davon aus, dass er das wisse, weil er dabei gewesen sei. WZ. habe sich aber nicht getraut, bei F. nachzufragen, ob er dabei gewesen sei, weil er „Respekt“ vor F. gehabt habe. F. habe ihm auch gesagt, dass er mit „31ern“, also Verrätern, ganz grob umgehen würde. Auf die Frage, ob er sich denn jetzt als Verräter fühle, antwortete WZ.: „Teils, teils.“ Er könne mit so was nicht leben. Er habe kein Verständnis dafür, dass jemand einen anderen umbringe oder umbringen lasse. Dass F. den beiden anderen den Auftrag für den Mord an dem Mädchen erteilt habe, sei aber „nie Thema“ gewesen.
Am 27.9.2010 schrieb der Zeuge WZ. an Staatanwältin RW. folgenden Brief, der in der Hauptverhandlung verlesen wurde:
„Sehr geehrte Frau Staatsanwältin,
ich habe das ganze Wochenende über meiner Aussage nachgedacht bei Ihnen und der Polizei und ziehe aus Angst meine Aussage gegen BK. HY. F. zurück.
Ich habe Angst das Er selbst oder durch Andere meiner Familie oder mir was antut, der Mensch ist Gefährlich und Unberechenbar daher ich Angst um mein Leben habe. Er weiß wo meine Familie wohnt.
Bitte verzeihen Sie nur ich muss meine Aussage zurück nehmen und mache es deshalb.
Ich kann nicht vor Gericht Aussagen.
Mit freundlichen Grüßen“
Mit Schreiben vom 13.1.2011, das ebenfalls in der Hauptverhandlung verlesen worden ist, wandte sich der Zeuge WZ. an die Kammer:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe im Oktober 2010 unter meinen Aktenzeichen 194 Js 126/10 in Sache BK. F. Aktenzeichen 111 Ks 28/10 meine Aussage zurückgezogen da ich mit der Psyche Probleme habe und unter Medikamenten (Psychopharmaka) stand und auch Angst vor Herrn F. habe.
Ich möchte und werde nicht vor Gericht Aussagen, auch weiß ich jetzt nichts mehr darüber.
Bitte wenden Sie sich für Infos an meine Rechtsanwältin Frau OL. VJ. (…)
Mit freundlichen Grüßen“
Am 21.1.2011 schrieb der Vorsitzende der 11. großen Strafkammer an den Zeugen WZ.:
„Sehr geehrter Herr WZ.,
Ihr Schreiben vom 13.1.2011 habe ich erhalten. Da ich nicht erkennen kann, dass Ihnen ein Aussageverweigerungsrecht zusteht, muß ich Sie zur Hauptverhandlung laden. Es verbleibt deshalb bei der erfolgten Ladung.
Mit freundlichen Grüßen.“
Auch dieses Schreiben ist in der Hauptverhandlung verlesen worden.
Am 24.1.2011 schrieb der Zeuge WZ. an den Vorsitzenden der 11. großen Strafkammer folgenden Brief, der in der Hauptverhandlung verlesen worden ist:
„Sehr geehrte (r) Frau/Herr Dr. NM.,
ich möchte nochmals versuchen zu erklären wieso ich nicht gegen Herrn F. aussagen kann.
Zum Damaligen Zeitpunkt ging es mir Psychisch sehr schlächt und ich nicht weiß oder wusste ist es nun war oder gelogen. Ich weiß nicht mehr was ich zur Polizei oder Staatsanwaltschaft gesagt habe, ich möchte nicht vor Gericht lügen müssen und deshalb habe ich meine Aussage im Oktober zurück gezogen weil ich mit größter Wahrscheinlichkeit gelogen habe das aber nicht mit Absicht gewesen ist. Ich bekomme nun Psychopharmaka und ich Ihnen nichts Nütze, ich dachte dass mir das Recht zusteht meine Aussage zurück zuziehen und schlisslich sollte man nicht lügen.
Mit freundlichen Grüßen“
In der Hauptverhandlung hat sich der Zeuge WZ. – nachdem er darüber belehrt worden war, dass ihm ein Auskunftsverweigerungsrecht zustünde, soweit er sich durch die wahrheitsgemäße Beantwortung von Fragen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat (in Betracht komme insbesondere eine falsche Verdächtigung nach § 164 StGB) verfolgt zu werden – in weiten Teilen auf sein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO berufen. Bereits die Frage, ob er sich seinerzeit an die Staatsanwaltschaft gewandt habe, weil er sich durch Angaben über den Angeklagten F. Vorteile für sein eigenes Strafverfahren erhofft habe, hat der Zeuge WZ. unter Berufung auf § 55 StPO nicht beantworten wollen. Fragen zu Themen, die bereits Gegenstand seiner Vernehmungen im Ermittlungsverfahren waren, hat der Zeuge nicht beantwortet. Er hat lediglich auf Befragen der Verteidigung der Angeklagten Y. Angaben zu der Situation bei der staatsanwaltlichen Vernehmung gemacht.
Angesichts dieses Aussageverhaltens sowie in Ansehung der Person des Zeugen WZ. hält die Kammer die Angaben des Zeugen WZ. bei der polizeilichen Vernehmung für nicht belastbar:
Schon der Aufbau des Briefes des Zeugen WZ. vom 12.8.2010 an die Staatsanwaltschaft – zuerst beteuert er seine Unschuld, um sodann im PS anzubieten, Angaben über den Angeklagten F. zu machen – legt nahe, dass WZ. sich mit Angaben in dem medienträchtigen sog. „HX.-Prozess“ Vorteile für sein eigenes Strafverfahren erhofft hat. Dass er in der Hauptverhandlung die entsprechende Frage unter Berufung auf § 55 StPO verneint hat, bestätigt diese Annahme.
Dass die Angaben eines Zeugen, der sich den Ermittlungsbehörden mit einer solchen Motivation andient, besonders kritisch zu würdigen sind, liegt auf der Hand. Dies gilt umso mehr, wenn der Zeuge seine Angaben später in Briefen „zurückzieht“ und dabei angibt, in der polizeilichen Vernehmung „mit höchster Wahrscheinlichkeit gelogen“ zu haben.
Auch die Persönlichkeit des Zeugen WZ. gibt – unabhängig davon, dass er sich durch eine Zeugenaussage wohl eine bessere Position in seinem eigenen Strafverfahren erhoffte – Anlass, die Angaben des Zeugen kritisch zu sehen: In dem Brief vom 12.8.2010 hat der Zeuge abgestritten, seine Stieftochter vergewaltigt zu haben. Seine Stieftochter sei eine Lügnerin. Mittlerweile ist der Zeuge WZ. vom Landgericht Köln wegen mehrfacher Vergewaltigung seiner Stieftochter zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ist angeordnet worden. Dies legt jedenfalls nahe, dass die Wahrheitsliebe des Zeugen WZ. nicht besonders ausgeprägt ist, auch wenn die Kammer nicht verkennt, dass der Zeuge in seinem Verfahren – anders als als Zeuge im vorliegenden Verfahren – das Recht hat zu lügen. Den Hinweis der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft, der Zeuge WZ. habe in seiner polizeilichen Vernehmung deutlich gemacht, dass seine Motivation, sich den Ermittlungsbehörden im vorliegenden Verfahren als Zeuge zur Verfügung zu stellen, darin begründet liege, dass er nicht damit leben könne bzw. kein Verständnis dafür habe, wenn jemand einen anderen umbringe oder umbringen lasse, hält die Kammer nicht für erhellend. Dass ausgerechnet jemand, der selbst derart schwerwiegende und brutale Taten zum Nachteil eines Kindes begangen hat (wovon im vorliegenden Verfahren auch bei noch nicht rechtskräftiger Verurteilung des Zeugen WZ. zugunsten der hiesigen Angeklagten ausgegangen werden muss) und der versucht, sich seiner Bestrafung durch Lügen zu entziehen, nicht damit leben können soll, dass ein 15 Jahre zurückliegendes Tötungsdelikt ungesühnt bleiben könnte, hält die Kammer für wenig lebensnah.
Selbstverständlich verkennt die Kammer nicht, dass auch vor diesem Hintergrund keineswegs per se ausgeschlossen ist, dass der Zeuge WZ. in Bezug auf den Angeklagten F. die Wahrheit bekundet hat. Die vorgenannten Aspekte geben aber jedenfalls Anlass zu einer kritischen Würdigung der Angaben dieses Zeugen.
Bestätigt wird die Einschätzung, dass die Angaben des Zeugen WZ. kritisch zu würdigen sind, auch durch die oben wiedergegebenen Angaben des Zeugen WZ. in der polizeilichen Vernehmung zur Person des Angeklagten F. und zu dessen Auftreten in der Justizvollzugsanstalt, wonach F. eine Größe in der H.er Drogenszene und sehr „mächtig“ sei und „draußen“ viele Leute habe, weshalb im Knast alle Angst vor ihm hätten.
Dass der Angeklagte F. gerade keine einflussreiche Figur in der H.er Drogenszene war, der sogar noch aus der Justizvollzugsanstalt seine Geschäfte weiterbetrieb, unterliegt keinem Zweifel. Insofern wird auf die Ausführungen unter II.1.a. und III.3.a. verwiesen. Auch die Vernehmungsbeamten des Zeugen WZ. haben keinen Anlass gesehen, etwa die Abteilung für Betäubungsmittelstrafsachen der Kölner Kriminalpolizei zu verständigen, damit diese den Hinweisen des Zeugen WZ., der immerhin davon sprach, dass F. ihm anvertraut habe, „draußen“ eine große Menge Kokain zu „bunkern“, nachzugehen. Der Zeuge KHK RW. hat auch bekundet, dass er nicht davon ausgegangen sei, dass die Schilderungen des Zeugen WZ. über Drogengeschäfte des Angeklagten F. objektiv der Wahrheit entsprachen. Zwar kann grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Angeklagte F. wahrheitswidrig gegenüber dem Zeugen WZ. als einflussreiche Größe in der H.er Drogenszene dargestellt hat, so dass die Schilderungen des Zeugen WZ. über die diesbezüglichen Angaben des Angeklagten zutreffend waren, auch wenn sie in der Sache ohne Substanz waren, so dass die Polizei keine Maßnahmen ergreifen musste. Gegen die Richtigkeit der diesbezüglichen Angaben des Zeugen WZ. sprechen aber jedenfalls die Angaben des Zeugen RM.-JJ. UQ.. Der Zeuge UQ., mit dem sich der Angeklagte F. kurze Zeit nach seiner Inhaftierung drei Tage lang eine Zelle teilte, hat den Angeklagten F. als eher zurückhaltenden Gefangenen geschildert, der unter den Gefangenen keine besondere Stellung innegehabt und dessen Wort in der Justizvollzugsanstalt kein Gewicht gehabt habe. F. sei nicht darauf bedacht gewesen, sich bei anderen Gefangenen „Respekt“ zu verschaffen. Er sei, so der Zeuge UQ., „insgesamt sozial und finanziell nicht so der Überflieger“ gewesen. Der Eindruck, den sich die Kammer in der Hauptverhandlung von dem Angeklagten F., der am zweiten Hauptverhandlungstag ausführlich zu seiner Person bekundet hat, hat machen können, ist im Übrigen deutlich besser mit demjenigen des Zeugen UQ. in Einklang zu bringen, als mit demjenigen, den der Zeuge WZ. gegenüber der Polizei geschildert hat. Hierzu passt im Übrigen auch, dass der Zeuge IM. DX., der vor seiner Verlegung in die Justizvollzugsanstalt Aachen eine Zeitlang in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Köln war, als sich auch der Angeklagte F. dort aufhielt, den Angeklagten F. als „Einzelgänger“ beschrieben hat, mit dem er, DX., nie gesprochen habe. Mit dem Bild, das der Zeuge WZ. von dem Angeklagten F. gezeichnet hat, wonach F. sich durch großsprecherisches Auftreten in der Justizvollzugsanstalt Respekt verschafft habe, stimmt diese Beschreibung des Zeugen DX. ebenfalls nicht ansatzweise überein.
Die Kammer bezweifelt nicht, dass der Angeklagte F. und der Zeuge WZ. in der Justizvollzugsanstalt Kontakt miteinander hatten und dass die beiden auch über das gegen F. gerichtete Strafverfahren gesprochen haben. Aufgrund der Angaben des Zeugen WZ. in seiner polizeilichen Vernehmung kann auch davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte F. gegenüber dem Zeugen WZ. erwähnt hat, dass die Geschädigte in einem Wald mit einem Hammer erschlagen wurde. Hiermit hat der Angeklagte F. aber – anders als die Staatsanwaltschaft in Übereinstimmung mit dem Zeugen KHK RW. zu meinen scheint – kein „exklusives Täterwissen“ preisgegeben. Der Angeklagte F. wusste – unabhängig davon, ob er an der Tat beteiligt war oder nicht – von dem ehemaligen Mitbeschuldigten T., dass dieser die Geschädigte in einem Wald mit einem Hammer erschlagen hatte. Denn dies hatte T. dem Angeklagten F. nach der Rückkehr nach H. wenige Stunden nach der Tat berichtet. Dass die Geschädigte durch Hammerschläge getötet worden war, ergab sich auch aus der Akte – insbesondere aus der Vernehmung des ehemaligen Mitbeschuldigten T. –, deren Inhalt dem Angeklagten F. durch seinen Verteidiger bekannt gewesen sein dürfte. Dass also der Angeklagte F. gegenüber einem Mithäftling angab, die Geschädigte sei mit einem Hammer erschlagen worden, erlaubt keine Rückschlüsse auf eine Tatbeteiligung des Angeklagten F..
Auch wenn es zutreffen sollte, dass der Angeklagte F. damit geprahlt hat, dass er in der Fernsehsendung „GQ.“ gewesen sei und ein Angebot von JC.-TV bekommen habe – vor dem Hintergrund, dass sich F. in einem in der Hauptverhandlung verlesenen Brief selbst als „Medienstar“ bezeichnet hat, erscheint dies keineswegs abwegig –, so lassen sich aus diesem Verhalten des Angeklagten F. in der Justizvollzugsanstalt keine Rückschlüsse auf eine Tatbeteiligung ziehen. Dass ein Untersuchungshäftling sich mit der Verbreitung solcher Informationen gegenüber anderen Mitgefangenen interessant machen will, erscheint der Kammer nicht fernliegend. Die Schlussfolgerung, dass derjenige, der stolz über seine Rolle als „Medienstar“ berichtet, die Tat, derer er verdächtigt wird, auch tatsächlich begangen hat, lässt sich allerdings nicht ziehen.
Unabhängig davon, dass die Angaben des Zeugen WZ. aus den o.g. Gründen kritisch gesehen werden müssen, erlauben seine Angaben über die Äußerungen, die der Angeklagte F. ihm gegenüber zur Tötung der Geschädigten gemacht haben soll, nicht den Schluss, dass der Angeklagte F. und/oder die Angeklagte Y. an der Tötung im Sinne der §§ 25, 26 StGB beteiligt waren:
So hat WZ. in der polizeilichen Vernehmung bekundet, dass F. ihm gesagt habe, er habe „eine Vorausahnung gehabt (…), dass das Mädchen umgebracht wird“ – eine Äußerung, die mit einer Anstiftung durch F. nur schwer vereinbar sein dürfte. Dass F. ihm von einer „Vorausahnung“ berichtet habe, hat der Zeuge WZ. im Übrigen auch bei seiner vorherigen staatsanwaltschaftlichen Vernehmung bekundet, nachdem er zuvor gesagt hatte, die Tat hätten die damals besten Freunde von F. „für ihn“ (F.) ausgeführt, worauf die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft in ihrem Schlussvortrag hingewiesen hat.
Soweit F. sich WZ. zufolge diesem gegenüber zum unmittelbaren Tatgeschehen geäußert haben soll – die Frau solle den ersten Schlag mit dem Hammer geführt haben – widerspricht dies den Angaben des geständigen ehemaligen Mitbeschuldigten T.. Die vom Zeugen WZ. berichtete Version ist schließlich auch weder der Anklageschrift, noch im Rahmen des Schlussvortrages durch die Staatsanwaltschaft zugrunde gelegt worden. Die Vorstellung, dass nach einem ersten Hammerschlag, den ein Mittäter führt, das Tatwerkzeug an den anderen Mittäter übergeben wird, erscheint auch ohnehin lebensfremd.
Dass der Zeuge WZ. auf die Frage der Vernehmungsbeamten, ob F. ihm gesagt habe, dass er seine beiden Freunde mit der Tötung der Geschädigten beauftragt habe, geantwortet hat, dass ein Auftrag durch F. „nie Thema“ gewesen sei, unterstreicht, dass die Angaben des Zeugen WZ. nicht geeignet sind, den Beweis zu führen, dass sich der angeklagte Sachverhalt, wonach der Angeklagte F. den ehemaligen Mitbeschuldigten T. und die Angeklagte Y. zur Tötung der Geschädigten angestiftet haben soll, ereignet hat.
ff.
Auch die Angaben des Angeklagten F. gegenüber dem Zeugen RM.-JJ. UQ. sprechen ebenfalls nicht für, sondern eher gegen eine Beteiligung des Angeklagten F. an der Tötung der Geschädigten. Der Zeuge UQ., mit dem sich der Angeklagte F. kurze Zeit nach seiner Inhaftierung drei Tage lang eine Zelle teilte, hat glaubhaft bekundet, dass F. an einem Tag sehr aufgeregt in die Zelle gekommen sei und vor Freude geweint habe. F. habe ihm berichtet, dass der „Täter“ der Tat, „weswegen er sitzt“, gefasst worden sei. Der Zeuge UQ. hat bekundet, dass F. ihm gesagt habe, dass er „unschuldig“ sitze. F. habe mit seiner baldigen Entlassung gerechnet. Der Zeuge UQ. hat glaubhaft bekundet, dass F. ihm inhaltlich Folgendes berichtet habe: F. sei mit dem Opfer liiert gewesen, es sei seine große Liebe gewesen, mit der er sich eine Zukunft habe aufbauen wollen. Die Frau sei eine Polin gewesen und habe für eine Woche Urlaub in Polen machen wollen. Sie sei mit einem befreundeten Paar gemeinsam nach Polen gefahren, er, F., sei nicht mitgefahren. Die Frau sei niemals wieder gekommen. Am Abend vor der Abfahrt habe er mit der Frau noch Geschlechtsverkehr gehabt. Der Täter müsse wohl sein Freund gewesen sein, nämlich derjenige, mit dem das Mädchen nach Polen gefahren sei. Nur der könne es ja gewesen sein. Die Freundin von dem sei auch dabei gewesen. Konkreter habe sich F. nicht geäußert.
Nach Auffassung der Kammer spricht die vom Zeugen UQ. berichtete Reaktion des Angeklagten F. auf die Festnahme von T. eher gegen eine Beteiligung von F. an der Tötung der Geschädigten: Hätte er mit der Festnahme von T. die Erwartung verbunden, dass T. nun über seine Rolle als Anstifter aussagt, wäre die – von UQ. als echt empfundene – Erleichterung F.s schwer nachvollziehbar. Andererseits darf nicht verkannt werden, dass in dem Haftbefehl, der Grundlage der Inhaftierung des Angeklagten F. war, F. zum Vorwurf gemacht wurde, die Geschädigte vor Ort vergewaltigt und erschlagen zu haben. Zu erfahren, dass T. gestanden hat, die Geschädigte mit Hammerschlägen getötet zu haben, kann bei F. – selbst wenn er Anstifter gewesen sein sollte – dennoch zu der Vorstellung geführt haben, dass er nun aus der Haft zu entlassen sei, weil der Sachverhalt, der dem Haftbefehl zugrunde lag, sich als unzutreffend herausgestellt hatte.
Aus diesem Grunde misst die Kammer der von UQ. berichteten Reaktion F.s auf die Verhaftung von T. und dessen Geständnis keine entscheidende Bedeutung zu, auch wenn diese jedenfalls darauf hindeutet, dass F. nicht befürchtete, dass sich seine Lage dadurch verschlechtern würde, dass T. gegenüber der Polizei Angaben zu den Umständen der Tötung der Geschädigten machte. Allerdings darf auch nicht verkannt werden, dass F. auch gegenüber UQ. eine falsche Version vom Verschwinden der Geschädigten berichtet hat – und zwar die, die er zum damaligen Zeitpunkt auch gegenüber den Ermittlungsbehörden vertrat. Dies zeigt jedenfalls, dass der Zeuge UQ. für den Angeklagten F. keine wirkliche Vertrauensperson war, der er „die Wahrheit“ anvertraut hat. Auch dies schmälert aus Sicht der Kammer den Beweiswert seines Verhaltens und seiner Äußerungen gegenüber diesem Zeugen.
ff.
Schließlich bleibt festzuhalten, dass die Hauptverhandlung auch kein nachvollziehbares Motiv für den Angeklagten F. ergeben hat, einen Tötungsauftrag an R. T. und die Angeklagte Y. zu erteilen. Dass der Angeklagte F. – wie von T. bekundet – befürchtete, dass die Geschädigte zur Polizei gehen und ihn wegen seiner Drogengeschäfte anzeigen werde, hält die Kammer für wenig naheliegend. Zunächst hat sich nicht feststellen lassen, dass der Angeklagte F. überhaupt in nennenswertem Umfang Geschäfte mit Betäubungsmitteln gemacht hat, wenn auch nicht zu verkennen ist, dass der Angeklagte F. seinerzeit unter laufender Bewährung wegen einer Betäubungsmittelstraftat stand, so dass – hätte ihn damals jemand wegen seiner weiterhin betriebenen Betäubungsmittelgeschäfte bei der Polizei angezeigt – der Angeklagte in der Tat mit dem Bewährungswiderruf und einer zusätzlichen Freiheitsstrafe hätte rechnen müssen. Die Vorstellung, dass ausgerechnet die 20jährige Geschädigte, die sich illegal in Deutschland aufhielt, hier der Prostitution nachging, selber Drogen konsumierte und kein Deutsch sprach, dem Angeklagten F., mit dem sie sich mit Händen und Füßen verständigte, gedroht haben soll, sich an die Polizei zu wenden und ihn anzuzeigen, erscheint der Kammer jedoch wenig lebensnah. Dass der ehemalige Mitbeschuldigte T. in seiner zweiten Beschuldigtenvernehmung bekundet hat, er habe sich Gedanken gemacht, dass das Mädchen ja auch „in den Strudel“ mit einem „Schleuserring“ (Bl. 286 d.A.) geraten sein könne, unterstreicht, dass er selbst die Erklärung, F. habe das Mädchen wegen ihres Wissens um seine Drogengeschäfte, das im Übrigen auch keineswegs „Exklusivwissen“ der Geschädigten war, beseitigen wollen, für nicht ausreichend hält. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass T. in seiner Vernehmung auf die Frage, womit die Geschädigte den Angeklagten F. denn in der Hand gehabt hätte, antwortete: „Ich habe keine Ahnung.“ (Bl. 272 d.A.).
gg.
Im Übrigen spricht aus Sicht der Kammer die Tatsache, dass der ehemalige Mitbeschuldigte T. einen Tag nach seiner umfangreichen Erstvernehmung gegenüber den Vernehmungsbeamten nach denkbaren Erklärungen für eine – wie auch immer geartete – Beteiligung des Angeklagten F. an der Tötung der Geschädigten sucht (Stichwort: “Schleuserring”), dass seine wenig präzisen Angaben über die Rolle des Angeklagten F. und die fehlende Bereitschaft von T., auch bei mehrfacher Nachfrage der ihm in diesem Punkt keinen Glauben schenkenden Polizeibeamten, einen konkreten Auftrag durch F. zu bestätigen, nicht damit zu erklären sind, dass T. den Angeklagten F. nicht belasten wollte. In der Situation, in der sich T. bei seinen Vernehmungen befand – er war verhaftet worden, weil der Angeklagte F. den Ermittlungsbehörden seinen Namen genannt hatte (dessen war T. sich der Erklärung seines Verteidigers, Rechtsanwalt ZT., zufolge auch bewusst) –, hätte es sehr nahe gelegen, den Angeklagten F., von dessen Tatbeteiligung die Vernehmungsbeamten offensichtlich überzeugt waren und die von T. präzisere Angaben zur Rolle von F. erwarteten, deutlich stärker zu belasten. Die Tatsache, dass R. T. in stundenlangen Vernehmungen nur derart schwammige Angaben zur Rolle der Angeklagten gemacht hat, spricht dafür, dass R. T. über die Rolle des Angeklagten F. nicht mehr Belastendes berichten konnte, als er es getan hat. Dies gilt um so mehr vor dem Hintergrund, dass R. T. ja durchaus von Anfang an versucht hat, seine Tat damit zu erklären, dass der Angeklagte F. die von T. bekundeten Äußerungen gemacht und ihm Drogen gegeben habe. Die Tendenz, zum Zwecke der eigenen Entlastung – jedenfalls zur Erklärung der eigenen Rolle – Verantwortung auf den Angeklagten F. abzuwälzen, ist den Angaben von T. ja durchaus zu entnehmen. Dass er F. trotzdem nicht konkreter belastet hat, lässt den Rückschluss zu, dass es zu diesem Punkt auch nicht mehr zu berichten gab, als es T. gemacht hat.
Gestützt wird diese Einschätzung im Übrigen durch die Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen Dr. LP.. Die Sachverständige hat ausgeführt, dass sie aufgrund des mit T. geführten Explorationsgespräches sicher ausschließen könne, dass es psychopathologische Gründe für sein kryptisches Aussageverhalten gebe. Es unterliege keinem Zweifel, dass T. in der Lage gewesen sei, tatsächlich Erlebtes zusammenhängend und korrekt zu schildern. Er habe in der Exploration zwar eine Tendenz zur Weitschweifigkeit erkennen lassen, sich aber klar und logisch ausdrücken können. Sein Aussageverhalten in den polizeilichen Vernehmungen, in denen er zwar angespannter gewesen sein möge, als während der Exploration, sei nicht mit mangelnder Leistungsfähigkeit zu erklären. Auch diese Einschätzung der Sachverständigen unterstreicht, dass – hätte es mehr zu Tat- bzw. Anstiftungsbeiträgen der beiden Angeklagten zu berichten gegeben – T. dies wohl auch getan hätte.
hh.
Auch die von T. berichtete Reaktion des Angeklagten F. auf die Nachricht vom Tode der Geschädigten lässt nicht den Schluss zu, dass F. die Tötung von BQ. in Auftrag gegeben hatte.
Dass nicht feststeht, dass der Angeklagte F. T. und Y. nach deren Rückkehr aus den Niederlanden das Kokain unentgeltlich zur Verfügung stellte, wurde bereits ausgeführt.
Im Übrigen ließe sich, auch wenn F. nach der Rückkehr von T. und Y. Kokain auf den Tisch gelegt haben sollte, das er sich nicht bezahlen ließ, aus diesem Verhalten nicht der Schluss ziehen, dass F. damit die Tat „honorieren“ wollte. Erst recht rechtfertigte dies nicht den Schluss, dass F. T. und Y. mit dem Kokain eine vorher „versprochene Belohnung“ überreicht hat. Die Angaben von T. zur Reaktion von F. – er gab in seiner Vernehmung mehrmals an, dass er sich an dessen Reaktion nicht erinnere – sind derart karg, dass sich aus dem von T. berichteten Verhalten von F., dass dieser Kokain auf den Tisch gelegt habe, keine Rückschlüsse ziehen lassen. Selbst wenn F. die Tötung der Geschädigten beauftragt haben sollte, wäre zu erwarten gewesen, dass F. nicht nur wortlos Kokain auf den Tisch legt, sondern auch andere Reaktionen gezeigt hätte, über die T. hätte berichten können – so hätte er beispielsweise die beiden loben oder ihnen danken können, er hätte nachfragen können, wo etwaiges Gepäck der Geschädigten ist, ob dieses noch entsorgt werden müsse, ob die beiden sicher seien, nicht beobachtet worden zu sein usw.. Dass T. nur berichtet hat, dass F. Kokain auf den Tisch gelegt habe und er zu sonstigen Reaktionen, Gesprächsinhalten oder Verabredungen für die Zukunft nichts angegeben hat, unterstreicht, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass T. die Situation in der Wohnung des Angeklagten F. nach der Rückkehr aus Holland auch nur ansatzweise erschöpfend geschildert hat. Sowohl für den Fall, dass F. die Tötung der Geschädigten in Auftrag gegeben hatte, als auch für den Fall, dass er dies nicht getan hat, ist es vollkommen unplausibel, dass man in dieser Situation nichts weiter macht, als einfach schweigend Kokain zu konsumieren und dann auseinander geht, als wäre nichts gewesen.
Vor diesem Hintergrund vermag die Kammer aus den Schilderungen des ehemaligen Mitbeschuldigen T. zur Reaktion von F. nach der Rückkehr von T. und Y. aus den Niederlanden keine Rückschlüsse auf eine Beteiligung des Angeklagten F. an der Tötung der Geschädigten zu ziehen.
ii.
Die Kammer verkennt nicht, dass der Angeklagte F. im Jahre 1978 bereits mit einem Gewaltverbrechen – nämlich einer gemeinschaftlichen Vergewaltigung – in Erscheinung getreten ist. Auch wenn F. hierdurch ein hohes Maß an Gewaltbereitschaft hat erkennen lassen, lässt diese im Jahre 1996 bereits 18 Jahre zurückliegende Tat – auch in der Gesamtschau mit den weiteren oben ausgeführten belastenden Aspekten – nicht den Rückschluss auf seine Beteiligung an der Tötung der Geschädigten zu.
jj.
Eine Beteiligung der Angeklagten Y. an der Tötung der Geschädigten durch T. (denkbar ist eine solche Beteiligung im Übrigen selbstverständlich auch, ohne dass eine Anstiftung durch F. vorgelegen haben muss), vermag die Kammer nicht daraus abzuleiten, dass sie die Tötung der Geschädigten beobachtete, ohne einzugreifen und danach mit T. nach H. zurückfuhr, ohne dass T. davon berichtet hat, dass Y. ihm Vorwürfe gemacht habe.
Zunächst ist bereits ausgeführt worden, dass die Kammer nicht davon ausgeht, dass die kargen Angaben von T. zur Rückfahrt von Holland nach H. und zur Situation in der Wohnung des Angeklagten F. erschöpfend sind. Dass T., F. und Y. quasi gar nicht über die Tat kommuniziert und keine Verabredungen über ihr weiteres Verhalten getroffen haben sollen, hält die Kammer nicht für lebensnah. Mangels anderer Erkenntnisquellen konnte die Kammer diesbezüglich keine detaillierten Feststellungen treffen.
Dass Y. die Tötung zwar beobachtete, aber nicht einschritt, deutet zwar zunächst durchaus auf ihr Einverständnis mit der Tötung hin.
Einen sicheren Schluss auf eine Verabredung zwischen T. und Y. und einen entsprechenden Willen der Angeklagten Y. erlaubt dieses Verhalten der Angeklagten Y. allerdings nicht. Führt man sich vor Augen, wie Zeugen über das Verhältnis zwischen der Angeklagten Y. und T. – und insbesondere die Persönlichkeit von T. im Tatzeitraum – bekundet haben, so erscheint es alles andere als fernliegend, dass Y. schlichtweg Angst vor T. hatte. So hat der Zeuge O. J., der T. nach seinen glaubhaften Bekundungen 40 bis 50 Mal bei F. getroffen hat, T. als „ein bisschen irre“ beschrieben. Der habe in Streitsituationen – auch wenn es nur um Kleinigkeiten gegangen sei – richtiggehend „Hass in den Augen“ gehabt und die „Zähne aufeinandergebissen.“ Sonst sei T. allerdings „herzensgut“ gewesen – eine Einschätzung, die mit derjenigen des Zeugen M. E. übereinstimmt, der T. als „netten Kerl“ beschrieben hat, es sei denn, es sei „Alkohol im Spiel“ gewesen. Dass die Zeugin V. J. T. ausschließlich positiv beschrieben hat, ist aus Sicht der Kammer plausibel damit zu erklären, dass sie – nach eigenen Angaben – T. deutlich weniger gesehen hat, als ihr Mann, der in der Phase des Zusammenlebens von F. und T. fast täglich nach der Arbeit bei den beiden vorbeischaute. T. soll ja – auch nach Einschätzung von O. J. und M. E. – eigentlich durchaus freundlich gewesen sein, so dass die Charakterisierungen der Zeugen sich nicht zwingend widersprechen. Vor dem Hintergrund, dass T. nach eigenen Angaben bei der Tat unter erheblichem Alkohol- und Drogeneinfluss stand – gegenüber dem Zeugen TL. sprach er von einer Tat im „Alkohol- und Drogenrausch“ – erscheint es auch angesichts dieser Zeugenaussagen nicht fernliegend, dass T. in der Tatsituation seine unberechenbare und aggressive Seite gezeigt hat. Seine eigene – in den Vernehmungen immer wieder bekundete – Fassungslosigkeit über sein eigenes Handeln deutet im Übrigen auch darauf hin. Dass die Zeugin OL. AN., die T. und Y. im Zeitraum zwischen Weihnachten 1996 und Sommer 1997 zwei Mal gemeinsam sah, bekundet hat, dass T. sehr dominant gegenüber Y. gewesen sei, die ängstlich gewirkt habe, und dass die Zeugin ZK. PC. T. als „unberechenbar“ beschrieben hat, unterstreicht, dass die Passivität von Y. bei der Beobachtung der Tötung der Geschädigten plausibel mit ihrer Angst vor T. in dieser Situation erklärt werden kann und nicht den sicheren Schluss zulässt, dass sie mit der Tötung einverstanden war oder diese gar mit T. verabredet hatte. Dass Y. von T. des Öfteren geschlagen wurde, haben im Übrigen F. und Y. im Ermittlungsverfahren jeweils bekundet. F. hat auch entsprechende Angaben in der Hauptverhandlung gemacht.
Wenn man davon ausgeht, dass T. – wie er selbst in seinen polizeilichen Vernehmungen mehrfach gesagt hat – die Tat „spontan“ begangen hat, weil es „über ihn kam“, dann liegt es nahe, dass Y. in diesem Moment große Angst vor diesem unberechenbaren und hoch aggressiven Mann hatte. Dass sie sich nicht in den Wald stürzt, um den wie wild mit einem Hammer auf die Geschädigte einschlagenden T. von dieser wegzuziehen, erscheint durchaus auch für den Fall nachvollziehbar, dass sie mit der Tötung der Geschädigten nicht rechnete, weil die Tat nicht verabredet war.
Eine Beteiligung der Angeklagten Y. an der Tötung der Geschädigten lässt sich schließlich auch nicht aus der Charakterisierung der Angeklagten durch die Zeugin ME. herleiten. Wie bereits dargelegt, hat die Zeugin ME. die Angeklagte Y. äußerst negativ beschrieben. Sie sei im Umgang mit der sehr naiven Geschädigten, die ihr hörig gewesen sei, grausam gewesen. Dass die Geschädigte naiv gewesen ist, haben auch die als Zeugen vernommenen Familienmitglieder auf Nachfrage jeweils bestätigt, ohne dies aber wirklich substantiieren zu können.
Dazu, dass die Angaben der Zeugin ME. betreffend die Angeklagte Y. nicht belastbar sind, wurden bereits Ausführungen gemacht, auf die an dieser Stelle verwiesen wird.
Nur zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass – selbst wenn die Charakterisierung von S. Y. durch die Zeugin ME. und die Beschreibung der Geschädigten als sehr naiv und der Angeklagten gleichsam hörig zutreffend sein sollte – hieraus keine sicheren Schlüsse für eine Beteiligung der Angeklagten Y. an der Tötung der Geschädigten gezogen werden könnten.
kk.
Bei einer Gesamtschau sämtlicher vorstehend dargestellter Aspekte konnte die Kammer nicht zu der Überzeugung kommen, dass der Angeklagte F. am Abend des 3.6.1996 der Angeklagten Y. und R. T. den Auftrag erteilt hat, die Geschädigte zu töten und (oder nur) Y. die Tötung gemeinschaftlich mit T. ausführte. Nach dem Grundsatz „Im Zweifel für die Angeklagten“ ist davon auszugehen, dass R. T. am frühen Morgen des 4.6.1996 eine mit S. Y. unabgesprochene Spontantat begangen hat, zu deren Ausführung er zwar durch die Äußerungen des Angeklagten F., dass das Mädchen „weg“ müsse, weil es „Probleme“ mache veranlasst, aber nicht im Sinne des § 26 StGB durch F. vorsätzlich „bestimmt“ worden ist.
Die Kammer verkennt nicht, dass auch für R. T. kein nachvollziehbares Tötungsmotiv zu erkennen ist. Dies kann aber – selbstverständlich – nicht zu Lasten der Angeklagten gehen, indem die Lücke, die durch das nicht erkennbare Motiv von R. T. entsteht, dadurch geschlossen wird, dass eine Beteiligung der Angeklagten angenommen wird. Die Äußerung von R. T. gegenüber dem Zeugen TL., er habe die Tat im „Drogen- und Alkoholrausch“ begangen, sowie oben dargestellten Zeugenaussagen zur Persönlichkeit von R. T. unterstreichen im Übrigen, dass die Annahme einer Spontantat von R. T. keineswegs fernliegend ist.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO.
V.
Die Entscheidung über die Entschädigungspflicht ergibt sich aus § 2 Abs. 1 StrEG.