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Landgericht Köln·111-15/98·15.12.1998

LG Köln: Brandsatz im Auto – Verurteilung wegen zweifachen Mordes und Beihilfe

StrafrechtAllgemeines StrafrechtWirtschaftsstrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das LG Köln hatte über einen Anschlag auf das Fahrzeug einer geschiedenen Ehefrau zu entscheiden, bei dem durch einen unter dem Fahrersitz installierten Schwarzpulver-/Gaskartuschen-Brandsatz zwei Insassinnen erstickten. Der Hauptangeklagte wurde wegen zweifachen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt; der Mitangeklagte erhielt wegen Beihilfe zu zweifacher Körperverletzung mit Todesfolge neun Jahre Freiheitsstrafe. Das Gericht bejahte beim Haupttäter u.a. das Mordmerkmal der Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln und gegenüber der Exfrau niedrige Beweggründe. Eine Explosion i.S.d. Sprengstoffdelikts stellte das Gericht nicht fest; Schuldfähigkeitsminderungen nach §§ 20, 21 StGB lagen nicht vor.

Ausgang: Verurteilung: lebenslange Freiheitsstrafe wegen zweifachen Mordes sowie 9 Jahre wegen Beihilfe zu zweifacher Körperverletzung mit Todesfolge.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Tötungsmittel ist gemeingefährlich i.S.d. § 211 Abs. 2 StGB, wenn seine Wirkung in der konkreten Tatsituation eine Mehrzahl von Menschen gefährden kann, weil der Täter den Gefahrenverlauf nach Ingangsetzen nicht beherrscht.

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Niedrige Beweggründe liegen vor, wenn Wut, Hass und Rache aus eigensüchtiger Missachtung der Rechtsordnung nach allgemeiner sittlicher Anschauung auf tiefster Stufe stehen; dies kann bei der Tötung des geschiedenen Partners zur Durchsetzung persönlicher Ziele erfüllt sein.

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Heimtücke setzt voraus, dass der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst ausnutzt; fehlt es an der sicheren Feststellbarkeit des bewussten Ausnutzens, scheidet das Mordmerkmal trotz objektiver Arg- und Wehrlosigkeit aus.

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Habgier erfordert ein über die bloße Ersparnis eigener Aufwendungen hinausgehendes gesteigertes Gewinnstreben; die Tötung zur Befreiung von Zahlungsverpflichtungen begründet für sich genommen keine Habgier.

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Leistet der Gehilfe Unterstützung zu einer vorsätzlich geplanten Verletzungshandlung, vertraut aber auf das Ausbleiben tödlicher Folgen, kann seine Strafbarkeit als Beihilfe zur Körperverletzung mit Todesfolge in Betracht kommen, wenn er die Todesfolge fahrlässig verursacht und der Vorsatz nicht bis zur Tötung reicht.

Relevante Normen
§ 52 StGB§ 170 Abs. 2 StPO§ 153 Abs. 1 StPO§ Art. 4 HGB§ 21 StGB§ 20 StGB

Tenor

Der Angeklagte I wird wegen zweifachen Mordes zu

lebenslanger Freiheitsstrafe

verurteilt.

Der Angeklagte T wird wegen Beihilfe zu zweifacher Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von

neun Jahren

verurteilt.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens, ihre eigenen notwendigen Auslagen sowie die notwendigen Auslagen der Nebenkläger.

- §§ 211, 226 a.F., 27, 49 Abs. 1, 52 StGB -

Rubrum

1

Grunde:

2

I.

3

1.

4

Der Angeklagte I wurde am 00.00.0000 als einziges Kind seiner Eltern, des 65 Jahre alten I2 und der heute 63 Jahre alten I3 in C in der Nähe von J geboren. Der Vater des Angeklagten arbeitete beim Bundesgrenzschutz und dann als Polizeibeamter. Die Mutter des Angeklagten war vor der Geburt ihres Sohnes als Sekretärin in C, ihrem Geburtsort, beschäftigt, gab diese Tätigkeit aber nach der Geburt des Kindes auf und versorgte seitdem die Familie. Die Familie zog, als der Angeklagte sechs Monate alt war, nach E um, wo der Vater bis zu seiner Pensionierung seinen Dienst als Polizeibeamter versah. Die Familie bezog eine Drei-Zimmer-Wohnung in E. Außerdem hatte sie einen Schrebergarten, der von der Familie viel genutzt

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wurde. In den ersten Lebensjahren war der Angeklagte I krankheitsanfällig und hatte mehrfach schwere Bronchialerkrankungen mit Asthmaanfällen. Diese traten jedoch unter anderem nach einer Kur im Allgäu in den späteren Lebensjahren nicht mehr auf. Im Wesentlichen führten die gesundheitlichen Probleme dazu, dass die Eltern den Angeklagten nach wenigen Monaten wieder aus dem Kindergarten herausnahmen.

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Der Angeklagte I wurde mit sechs Jahren in die Volksschule eingeschult. Nach der vierten Klasse wechselte er auf das Gymnasium "B" in E. Dort legte er 1979 nach insgesamt 13 Schuljahren das Abitur ab. Der Angeklagte war während seiner gesamten Schulzeit ein guter Schüler. Mit Ausnahme eines Schuljahres, der Angeklagte war ca. 14 Jahre alt, in dem er nur. befriedigende bis ausreichende Noten erhielt, hatte er ansonsten auf den Zeugnissen einschließlich des Abiturzeugnisses, in den Haupt-. und den wichtigen Nebenfächern mit Ausnahme von Sport durchschnittlich die Note gut (Durchschnitt im Abitur: 2,3). Er erlebte seine Schulzeit im Wesentlichen als unproblematisch, er hatte guten Kontakt zu den Lehrern und überwiegend auch zu den Mitschülern, wenngleich er sich etwa ab der Pubertät zeitweise als Außenseiter fühlte. Diese Außenseiterstellung beruhte nach Auffassung des Angeklagten darauf, dass er die Interessen seiner Altersgenossen nicht teilte. So-besuchte er weder gern Diskotheken, noch rauchte er oder trank Alkohol. Auch war er in Bezug auf Freundschaften mit Mädchen ein "Spätzünder". Seine erste Freundschaft zu einem Mädchen hatte er im Alter von etwa 18 Jahren mit einer damals 17-jährigen Mitschülerin. Diese Beziehung endete aber schon nach wenigen Monaten, weil dieses Mädchen auch andere Freunde hatte. Ungeachtet dessen pflegte der Angeklagte mit einigen Klassenkameraden engere Freundschaften, die noch mehrere Jahre nach Ende der Schulzeit fortbestanden. Die Kontakte zu zwei dieser Freunde, die die Hobbys des Angeklagten, wie Briefmarkensammeln, Fotografieren, Squash spielen oder die Kakteenzucht teilten, lockerten sich nach der Heirat des Angeklagten mit I4 auf Grund der Entfernung und der zeitlichen Beanspruchung des Angeklagten durch Familie und Beruf mehr und mehr und bestanden zuletzt eher sporadisch.

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Das Verhältnis des Angeklagten zu seinen Eltern war immer gut. Seine Kindheit empfand er als glücklich. Er erlebte die Ehe der Eltern als partnerschaftlich und, abgesehen von kleineren Auseinandersetzungen, als harmonisch. Seine Erziehung schilderte der Angeklagte als streng und konsequent aber gerecht. Bei der Erziehung sei besonders seitens seiner Mutter großer Wert auf Sauberkeit und Ordnung gelegt worden, auch hätten seine Eltern von ihm immer gute Leistungen in der Schule erwartet, aus ihrer Sicht sei eine "drei" schon eine schlechte Note gewesen. Die Eltern

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hätten ihn in seinem nach eigenen Angaben schon früh stark ausgeprägten Gerechtigkeitssinn immer bestärkt. Seine Eltern hätten ihn nie im Übermaß und auch nie zu Unrecht gezüchtigt. Von seiner Mutter habe er zwar durchschnittlich einmal in der Woche eine Ohrfeige versetzt bekommen, zum Beispiel weil er sich mal wieder richtig schmutzig gemacht oder seine Kleidung zerrissen habe. Von seinem Vater habe er seltener Schläge, meist mit dem Teppichklopfer, erhalten, im Vergleich zu seinen Freunden sei er von den Eltern aber weniger als üblich gezüchtigt worden.

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Nach dem Abitur nahm der Angeklagte im Wintersemester 1979/1980 ein Lehramtsstudium mit den Fächern Mathematik und Physik an der technischen Hochschule B auf. Er lebte weiterhin in der elterlichen Wohnung und fuhr von dort aus mit einem alten Kadett, den er von seinen Eltern zu Beginn des Studiums geschenkt bekommen hatte, nach B. 1983 legte er dort in diesen beiden Fächern sein erstes Staatsexamen mit der Gesamtnote befriedigend ab.

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Im Anschluss absolvierte er von Januar 1984 bis März 1985 seinen Wehrdienst. Nach der Grundausbildung in V in der F war der Angeklagte in Mechernich bei einem Luftwaffenversorgungsregiment stationiert, er wurde kurz vor seiner Entlassung zum Hauptgefreiten befördert.

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Im Juni 1985 wurde er in den Referendardienst eingestellt und dem Studienseminar in M zugewiesen. Seine praktische Ausbildung erfolgte am Gymnasium in M1. Das zweite Staatsexamen bestand er im Juni 1987 ebenfalls mit der Gesamtnote befriedigend.

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Mit Beginn des Referendariats zog er bei seinen Eltern aus und mietete eine Wohnung in M an.

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Da dem Angeklagten bereits während des Referendariats klar wurde, dass er nicht mit einer alsbaldigen Übernahme in den Schuldienst rechnen konnte, bewarb er sich schon frühzeitig bei verschiedenen Firmen in der freien Wirtschaft. Auf Grund seiner Bemühungen wurde er nach kurzer Arbeitslosigkeit Ende Oktober 1987 bei der Firma F1 in M mit einem Anfangsgehalt von 3.500,00 DM brutto als Schulungsmitarbeiter eingestellt. Diese Firma, ein Ingenieurbüro, veranstaltete im Wesentlichen Schulungen für Mitarbeiter von Industrieunternehmen unter anderem aus dem Baugewerbe, in denen deren Mitarbeiter in der Bedienung von Geräten, vor allem Prozessleitungssystemen unterwiesen wurden. Die Firma F1 führte diese Schulungen im ganzen Bundesgebiet durch, unter anderem für verschiedene in Deutschland gelegene Betriebe der C1-Werke. Daher war die Tätigkeit des Angeklagten mit vielen Reisen verbunden. Daneben bildete der Angeklagte sich fort, erstellte selbst Schulungsunterlagen, bereitete Seminarreihen vor und arbeitete an Publikationen der Firma mit. Auf Grund seines Engagements wurde er nach Ca. zwei Jahren zum stellvertretenden Studienleiter mit einem Gehalt von ca. 5.000,00 DM brutto befördert. In dieser Zeit verstärkte sich das Interesse des Angeklagten an Computern und er arbeitete sich intensiv in diese Materie ein. Später erwarb er auch für den häuslichen Bereich einen PC. Er benutzte ihn für seine .private Korrespondenz und - nach Eintritt in den Schuldienst - für seine Unterrichtsvorbereitung.

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Im Herbst 1987 lernte der Angeklagte die damals 27 Jahre alte I4, seine spätere Ehefrau, kennen. I4 hatte die Telefonnummer des Angeklagten am Studienseminar in M in Erfahrung gebracht, wo sie seit Beginn ihres Referendariats im Juni 1987 tätig war, sie wollte sich so weitere Informationen über den Referendardienst verschaffen. I4, die damals ebenso wie ihre Zwillingsschwester, die Zeugin B2, sowie deren Ehemann, der Zeuge B3 und ihr Bruder, der Zeuge Q1, noch in dem Haus ihrer Eltern, der Zeugen Eheleute Q2 und Q3 in S lebte, besuchte den Angeklagten in der Folgezeit mehrfach. Während bei den ersten Treffen der Erfahrungsaustausch im Vordergrund stand, entwickelte sich zwischen den beiden alsbald eine freundschaftliche, dann auch schnell eine intime Liebesbeziehung. Der Angeklagte verliebte sich in seine spätere Frau. Zu I4 baute er nach langen Jahren, in denen er weder eine feste Freundin noch ansonsten sexuelle Kontakte zu Frauen gehabt hatte, erstmals wieder eine Freundschaft auf. In den vorangegangenen Jahren nach Beendigung der Beziehung zu seiner Schulkameradin hatte der Angeklagte lediglich im Alter von etwa 19 Jahren eine kurzzeitige Beziehung zu einem damals 16-jährigen Mädchen, das er in einer Gruppe des Jugendrotkreuzes kennengelernt hatte. Mit diesem Mädchen war er später während des Studiums noch für ca. ein halbes Jahr befreundet. In dieser Zeit war es auch zu intimen Kontakten gekommen, die Beziehung wurde jedoch in beiderseitigem Einverständnis beendet, weil die beiden keine gemeinsamen Interessen hatten. Danach blieb der Angeklagte bis zu seiner Freundschaft mit I4 "solo".

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Im Gegensatz zu dem Angeklagten, der die Beziehung zu seiner späteren Frau forcierte, war I4, die erst kurz zuvor eine langjährige Freundschaft zu einem anderen Mann beendet hatte, zunächst zurückhaltender. Der Angeklagte überhäufte seine spätere Frau mit Beweisen seiner Zuneigung und Liebe. Er schickte ihr regelmäßig Blumen und selbstverfasste Gedichte, er besuchte sie regelmäßig am Wochenende bei ihren Eltern. Er unterstützte sie auch bei ihren Arbeiten im Rahmen ihres Referendariats und führte sie in die Arbeit mit einem Computer ein. Im Verlaufe der folgenden eineinhalb Jahre wurde die Beziehung zwischen den beiden immer enger, ab Frühjahr 1989 machte der Angeklagte Q zahlreiche Heiratsanträge, sie stimmte schließlich zu. Als I4 im April 1989 bemerkte, dass sie schwanger war, beschlossen die beiden, alsbald zu heiraten.

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Am 28.06.1989 heirateten der Angeklagte und I4. Die Hochzeit wurde in großem Rahmen gefeiert, der Angeklagte war seiner Frau zuliebe auch mit einer kirchlichen Trauung einverstanden, obwohl er selbst einige Jahre zuvor aus der Kirche ausgetreten war und im Hinblick auf die Hochzeit wieder eintreten musste.

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Im Juli 1989 legte I4 erfolgreich ihr zweites Staatsexamen ab. Jahre später - seit etwa Mitte 1997 - drohte der Angeklagte I4, seine Behauptung, er habe ihr die schriftliche Arbeit in diesem Staatsexamen im Wesentlichen gefertigt, öffentlich zu machen.

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Nach der Heirat behielten die Eheleute I5 zunächst ihre getrennten Wohnsitze bei, weil sie sich entschlossen hatten, so schnell wie möglich ein Haus gemeinsam zu erwerben. Bereits zu diesem Zeitpunkt kam es zu ersten Misshelligkeiten zwischen den Eheleuten, weil einerseits die Eheleute unterschiedliche Auffassungen darüber hatten, welches Haus für den Ankauf in Betracht kam und andererseits der Angeklagte der Auffassung war, seine Frau lasse sich durch die ständige Einmischung insbesondere ihrer Mutter zu sehr beeinflussen. Nachdem sie etliche Objekte besichtigt hatten, erwarben sie schließlich das Haus in N zum Kaufpreis von 300.000,00 DM, wobei sich bei der Abwicklung des Kaufvertrages Probleme wegen der Überschuldung des Verkäufers ergaben. Der Kaufpreis wurde teilweise durch Ersparnisse von I4 sowie einerseits von ihr selbst andererseits von ihrer Schwester und ihrem Schwager, den Eheleuten B4, angesparte Bausparverträge und im Übrigen durch Bankdarlehen finanziert.

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Die Eheleute bezogen das Haus im April 1990. Zuvor, am 25.12.1989, wurde der Sohn I6 geboren.

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Das Haus verfügte neben der Hauptwohnung der Familie I5 über zwei Einliegerwohnungen, die vermietet wurden. Der Angeklagte fing alsbald nach dem Umzug an, das Haus um- beziehungsweise auszubauen. So erstellte er überwiegend in Eigenarbeit im Laufe der Zeit einen großen Wintergarten, den er ebenso wie die zwei auf dem 2500 qm großen Grundstück befindlichen Gewächshäuser für seine Kakteenzucht nutzte. Darüber hinaus wurde ein Gemüsegarten angelegt und ebenso wie die vorhandenen Obstbäume genutzt.

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Das Zusammenleben der Eheleute gestaltete sich zunehmend schwierig. Der Angeklagte hatte erwartet, dass seine Frau sich nach dem Einzug in das gemeinsame Haus von ihrer Familie etwas zurückziehen und sich in den Haushaltsangelegenheiten nach seinen Ansprüchen richten würde. Stattdessen kümmerte sich I4 nach seiner Auffassung zu wenig um den Haushalt. Der Angeklagte empfand das Haus immer als unordentlich, unaufgeräumt und dreckig. Auch die Kochgewohnheiten seiner Frau störten ihn, zum Beispiel dass sie abends für ihn nicht mehr kochte. Allerdings kümmerte I4 sich auch aus Sicht des Angeklagten rührend und besorgt um den Sohn I6. Außerdem empfand der Angeklagte seine Frau als teilweise unangemessen sparsam, weil sie zum Beispiel Wert darauf legte, Wasser zu sparen, indem sie bei der Benutzung von warmem Wasser das zunächst kalte Leitungswasser auffing und anderweitig benutzte und von ihm verlangte, sich mit kaltem Wasser die Zähne zu putzen. Die häuslichen Probleme führten dazu, dass sich auch im sexuellen Bereich zwischen den Eheleuten Schwierigkeiten ergaben. Es kam zunehmend zu Auseinandersetzungen. Diese waren alsbald davon geprägt, dass der Angeklagte das Verhalten seiner Frau als ständigen Angriff und Kampf gegen ihn mit der Zielsetzung ihn "nieder zu machen" beziehungsweise "klein zu kriegen" empfand. Aus Sicht des Angeklagten war nicht nur seine Frau, sondern auch deren Familie grundsätzlich gegen ihn eingestellt und darauf aus, ihn zu provozieren. Seine eigenen Handlungen und Reaktionen sah der Angeklagte unkritisch - quasi als Notwehrmaßnahmen.

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Durch die ihm obliegenden häuslichen Aufgaben - er kümmerte sich überwiegend um den Garten und das Auto, er erledigte allen Schriftverkehr zum Beispiel mit Versicherungen und Behörden und seine starke berufliche Anspannung mit teilweise elfstündiger Abwesenheit von zu Hause, fühlte der Angeklagte sich spätestens nach der Geburt der Tochter I7 überlastet.

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Als der Angeklagte Anfang 1991 eine schwere Lungenentzündung hatte kam es zu einem großen Familienstreit, in den auch die Eltern des Angeklagten und die Familie Q4 involviert waren. Der. Angeklagte hatte sich bei seiner Schwiegermutter beschwert, dass seine Frau ihn nicht richtig pflege und ihm kein Essen koche. Daraufhin warf ihm seine Schwiegermutter, die Zeugin Q2, vor, er benehme sich rücksichtslos, er hätte sich besser ins Krankenhaus begeben und ihre Tochter nicht mit seiner Krankheit belästigen sollen. Entsprechende Vorwürfe wurden seitens der Q4 auch den Eltern des Angeklagten I gegenüber erhoben.

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Diese zunächst verbalen Streitigkeiten zwischen den Eheleuten I5, in deren Verlauf I4 gegenüber dem Angeklagten auch beleidigende Schimpfwörter benutzt haben soll, führten in der Folgezeit zu gegenseitigen körperlichen Auseinandersetzungen. Dabei ohrfeigte der Angeklagte seine Frau des öfteren, wobei nach Angaben des Angeklagten die körperlichen Attacken, wie zum Beispiel Kratzen oder Schläge, zunächst von I4 ausgegangen sein sollen.

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Ungeachtet dieser Probleme war I4 bald wieder schwanger, am 00.00.0000 wurde die gemeinsame Töchter I7 geboren. Dadurch änderte sich an den Problemen der Eheleute jedoch nichts. Der Angeklagte fühlte sich zudem von der Familie seiner Frau, die von dieser regelmäßig über Ehestreitigkeiten informiert wurde, missachtet und unter Druck gesetzt.

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Als I4 im Sommer 1992 eine Stelle als Studienrätin z. A. an der Gesamtschule N1 angeboten wurde, sahen der Angeklagte und seine Frau darin eine Chance, ihre häuslichen Probleme zu lösen, zumal I4 sich mit dem Haushalt und den Kindern nicht ausgelastet fühlte. Nach Antritt der Lehrerstelle beschäftigten die Eheleute I5 eine ältere Frau als Kinderfrau und Haushaltshilfe. Obwohl nach Auffassung des Angeklagten der Haushalt nunmehr erstmalig ordentlich geführt wurde, besserte sich das Verhältnis der Eheleute nicht. Nach wie vor kam es regelmäßig zu Streitigkeiten über viele alltägliche Dinge, die Auseinandersetzungen nahmen an Heftigkeit zu. In der Folgezeit berichtete I4 zum Beispiel gegenüber ihrer Familie, dass sie in zwei Fällen in den Jahren 1992 und 1993 auf Grund von Misshandlungen ihres Ehemannes Rippenbrüche erlitten hätte. Während sie sich nach dem ersten Vorfall nicht in ärztliche Behandlung begab, suchte sie 1993 einen Arzt auf, der einen Rippenbruch bei ihr diagnostizierte. Gegenüber dem Arzt wie auch familienfremden Dritten gab sie an, sie habe sich den Rippenbruch bei einem Treppensturz zu Hause zugezogen.

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Auch die Kinder, vor allem der Sohn I6 bemerkten die ständigen Auseinandersetzungen zwischen den Eltern, während zum Beispiel die Nachbarn von den familiären Problemen nichts mitbekamen. Dies lag zum Teil daran, dass I4 - was ihr seitens des Angeklagten als Falschheit und Schauspielerei ausgelegt wurde - fremden Dritten gegenüber die familiären Probleme zu vertuschen versuchte. Auf Grund der Erzählungen von I4 gegenüber ihrer Familie über Misshandlungen seitens des Angeklagten verschlechterte sich das Verhältnis der Familie Q4 zum Angeklagten zunehmend.

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Im Sommer 1993 wurde dem Angeklagten im Zusammenhang mit Ermittlungen bezüglich eines Verkehrsdeliktes der Führerschein für einige Monate vorläufig entzogen. Dies war für den Angeklagten der Anlass, seine Stelle bei der Firma F1 in M zu kündigen, da er ohne Führerschein die beruflichen Fahrten zu den auswärtigen Schulveranstaltungen nichtmehr bewerkstelligen konnte. In Absprache mit seiner Frau kümmerte er sich um den Haushalt und die beiden Kinder. Der Angeklagte genoss nach seinen Angaben die Zeit als Hausmann sehr. Gesundheitliche Beschwerden, die durch die berufliche Einspannung und die häuslichen Probleme aufgetreten waren, wie zum Beispiel Magenbeschwerden und Kopfschmerzen, besserten sich. Andererseits fühlte er sich nunmehr von der Familie seiner Frau überhaupt nicht mehr anerkannt. Diese hatte keinerlei Verständnis für die Entscheidung gezeigt, sondern ihn als nutzlos abqualifiziert, weil er keinen Verdienst mehr nach Hause bringe.

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Kurz nach Weihnachten. 1993 kam es zu einer heftigen Auseinandersetzung mit der Familie Q4. I4 hatte sich Weihnachten 1993 nach einem aus einem nichtigen Anlass hervorgegangenen Streit mit dem Angeklagten geweigert, mit ihm nach N zurückzukehren, sondern war mit den beiden Kindern bei ihren Eltern geblieben. Einige Tage später kam der Angeklagte unangemeldet zu dem Haus der Familie Q4 und wollte seine Frau und die Kinder abholen. Er führte eine Gaspistole mit sich, weil - wie er es geschildert hat - er sich von seinem Schwiegervater, dem Zeugen Q3, bedroht fühlte. I4 befand sich mit I6 auf der Terrasse vor dem Haus. Der Angeklagte ging auf seine Frau zu und forderte sie auf, mit ihm nach Hause zu kommen. Dabei zog er die Gaspistole. Dies wurde von den Zeugen Q3 und B3 beobachtet. Sie eilten hinzu und der Zeuge Q3 schlug den Arm des Angeklagten mit der Gaspistole weg. Dabei lösten sich mindestens zwei, eventuell aber auch drei bis vier Schüsse, von denen ein oder zwei den Zeugen B3 im Gesicht trafen. Nach den Schüssen entwand der Zeuge Q3 dem Angeklagten die Gaspistole und verwies ihn des Grundstücks. Seit dieser Zeit hatte der Angeklagte bei der Familie Q4 Hausverbot. Er sprach darauf seinerseits ein Hausverbot gegenüber der Familie seiner Frau aus. Über diesen Vorfall wurde nach außen hin Stillschweigen bewahrt, allerdings beschwerte sich I4 zusammen mit ihrer Familie vehement bei den Eltern des Angeklagten. Ungeachtet dieses Vorfalls kehrte I4 jedoch einige Zeit danach mit den Kindern zu ihrem Ehemann zurück.

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Im Sommer 1994 erhielt der Angeklagte das Angebot nach den Ferien in der Gesamtschule in X eine Stelle als Studienrat z. A. anzutreten. Dieses Angebot nahm er, obwohl er gern noch weiter die Kinder versorgt hätte, unter anderem wegen der Nähe der Schule zu seinem Wohnort an und unterrichtete seit Beginn des Schuljahres 1994/1995 mit 23 Wochenstunden die Fächer Mathematik, Physik, Kunst, Technik. und Gesellschaftslehre.

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Zunächst wurde er im Kollegium offen aufgenommen und hatte bald guten Kontakt zu den Schülern, den Kollegen und auch den Eltern der Schüler. Er engagierte sich überdurchschnittlich für schulische Belange. So leitete er über mehrere Jahre hinweg außerhalb des Unterrichts eine Gruppe, die sich mit wechselnden Projekten an dem Wettbewerb "Jugend forscht" beteiligte. Außerdem übernahm er im Team zusammen mit einer erfahrenen Kollegin, der Zeugin M2, eine im Schuljahr 1994/1995 neu aufgenommene fünfte Klasse als Klassenlehrer. In diesem Klassenlehrerteam arbeitete der Angeklagte mit der Zeugin M2 bis Frühsommer 1997 zusammen. Während der Angeklagte zu seinen anderen Kolleginnen keine privaten Beziehungen unterhielt, entwickelte sich zu der Zeugin M2 über die kollegiale Zusammenarbeit hinaus im Laufe der Zeit eine persönliche Freundschaft. Später war die Zeugin M2 neben dem Mitangeklagten T die einzige Person, mit der der Angeklagte über seine Probleme und Gedanken sprach.

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Im Herbst 1994 sah der Angeklagte seine Ehe mit I4 endgültig als gescheitert an und verlangte von ihr, dass sie sich mit einer Trennung und Scheidung einverstanden erklären sollte. I4 war zu dieser Zeit trotz der zahlreichen Schwierigkeiten und Auseinandersetzungen mit einer Scheidung nicht einverstanden. Der Angeklagte drängte sie jedoch sehr hartnäckig zu einer Trennung und fertigte im Oktober 1994 schriftliche "Verträge", die Vereinbarungen für den Fall einer Scheidung zum Beispiel bezüglich des Hauses, des Sorgerechts für die Kinder und Ausgleichszahlungen enthielten. Danach sollte der Angeklagte das Haus einschließlich der Schulden übernehmen, seiner Frau 100.000,00 DM für das Haus auszahlen, außerdem sollte das Sorgerecht für I6 und I7 gemeinsam ausgeübt werden, der Angeklagte legte Unterhaltszahlungen unter Berücksichtigung eines Selbstbehaltes von zunächst 1.800,00 DM nieder. I4 unterschrieb diese Verträge, in denen auch festgehalten war, dass sie bis spätestens Sommer 1995 aus dem gemeinsamen Haus ausziehen sollte, um Ruhe vor dem Angeklagten zu haben. Für den Angeklagten war damit klar, dass die Ehe geschieden werden sollte. So teilte er seinen Eltern Weihnachten 1994 mit, I4 sei mit einer Scheidung einverstanden, sie hätten sich über alle wesentlichen Punkte einvernehmlich verständigt. I4 vertrat zu diesem Zeitpunkt jedoch eine andere Auffassung und erklärte – ebenfalls Weihnachten 1994 - ihren Schwiegereltern, man habe sich wieder zusammengerauft und wolle die Ehe fortsetzen. Nachdem I4 keine Anstalten machte aus dem gemeinsamen Haus auszuziehen bot der Angeklagte ihr Anfang 1995 an, ihr zusätzlich 20.000,00 DM zu bezahlen, wenn sie bis Ostern 1995 aus dem Haus ausgezogen sei. Tatsächlich zog I4 aber erst in den Sommerferien 1995 aus dem Haus aus und kehrte mit den beiden Kindern in das Haus ihrer Eltern in S zurück. Zu diesem Zeitpunkt war auch sie mit einer Trennung und Scheidung von dem Angeklagten einverstanden.

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Im Juli/August 1995 unternahm der Angeklagte allein eine Reise nach Thailand. Dort lernte er eine thailändische junge Frau kennen, mit der er noch in Thailand eine sexuelle Beziehung einging. Er lud sie ein, zu ihm nach Deutschland zu kommen und stellte ihr eine Heirat in Aussicht. Da für eine Einreise seiner thailändischen Freundin noch zahlreiche Formalitäten zu erledigen waren, kehrte er zunächst allein nach Deutschland zurück, seine thailändische Freundin folgte ihm im September 1995 und zog in das Haus mit ein. Auf Grund der Liebesbeziehung zu seiner thailändischen Freundin war der Angeklagte bestrebt, die Scheidung von I4 so schnell wie möglich durchzusetzen, da seine Freundin mit einem auf sechs Monate befristeten Besuchervisum nach Deutschland eingereist war. Er forderte daher I4 auf, an einer zügigen und unverzüglichen Scheidung - der Angeklagte hatte inzwischen den Antrag auf Ehescheidung gerichtlich anhängig gemacht - mitzuwirken. Als I4 Kenntnis von der Beziehung des Angeklagten zu seiner thailändischen Freundin erhielt, beriet sie sich erstmals mit ihrem Bruder, dem Zeugen Q1, über die Scheidung und zeigte ihm die bislang von ihr unterschriebenen Scheidungsvereinbarungen mit dem Angeklagten. Bis dahin hatte I4 sich im Hinblick auf die Scheidung noch nicht anderweitig rechtlich beraten lassen, da der Angeklagte der Auffassung war, aus Kostengründen solle die Scheidung mit nur einem, dem von ihm beauftragten Rechtsanwalt durchgeführt werden. Der Zeuge Q1 wies seine Schwester darauf hin, dass aus seiner Sicht die Vereinbarungen für sie sehr ungünstig seien, die beiden kamen überein, zunächst vom Angeklagten eine Vorleistung zu verlangen. I4 forderte den Angeklagten daraufhin auf, ihr 80.000,00 DM zu überweisen. In dieser Höhe bestand ein in der Ehezeit angelegtes und angespartes Festgeldkonto auf den Namen des Angeklagten. Dem folgend überwies der Angeklagte im Herbst 1995 einen Betrag von 65.000,00 DM von diesem Festgeldkonto an seine Frau und übertrug ihr zugleich einen auf den Namen der Eheleute lautenden Bausparvertrag mit einer Ansparsumme von 15.000,00 DM. Der Angeklagte war der Auffassung, seine Frau wolle ihn finanziell ruinieren, sie stelle übermäßige finanzielle Forderungen, für die keine rechtliche Grundlage gegeben sei. Deshalb erstattete er im September 1995 bei der Staatsanwaltschaft in C2 gegen seine Frau eine Anzeige wegen Erpressung, bat die Staatsanwaltschaft zugleich, zunächst keine Ermittlungen in dieser Sache aufzunehmen. In den folgenden Monaten ab Herbst 1995 verschärften sich die Auseinandersetzungen zwischen den Eheleuten über die Scheidung und die gegenseitigen finanziellen Ansprüche. I4 bestand auf dem alleinigen Sorgerecht für ihre Kinder und verlangte zum Ausgleich für den Verzicht auf ihren Hälfteanteil an dem Haus eine Zahlung von insgesamt 155.000,00 DM. Ein für Februar 1996 angesetzter Scheidungstermin vor dem Familiengericht musste vertagt werden, weil I4 sich zu dieser Zeit in stationärer Behandlung wegen eines Hörsturzes befand. Der Angeklagte sah in dieser Erkrankung seiner Frau ein weiteres Manöver, zur Verzögerung der Scheidung und ging davon aus, dass die Erkrankung nur vorgespiegelt sei. Da die Scheidung bis Ende Februar 1996 nicht erfolgt war, musste die thailändische Freundin des Angeklagten nach Ablauf des Besuchervisums Deutschland verlassen und in ihre Heimat zurückkehren. Der Angeklagte hatte ihr in Aussicht gestellt, dass sie in den Osterferien 1996 nach Deutschland zurückkehren könne, weil er hoffte, dass bis dahin die Scheidung ausgesprochen werden würde. Da das Familiengericht jedoch den nächsten Scheidungstermin auf Ende April 1996 terminiert hatte, scheiterte dieser Plan des Angeklagten. Um Ostern 1996 herum riss dann auch der briefliche und telefonische Kontakt des Angeklagten zu seiner thailändischen Freundin ab.

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Die Ehe des Angeklagten und seiner Frau wurde schließlich, nachdem ein vorheriger Termin erneut vertagt worden war, weil noch keine endgültige Vereinbarung über die Auseinandersetzung bezüglich des Hauses getroffen worden war, schließlich durch das Scheidungsurteil des Amtsgerichts C3 – Familiengericht - vom00.00.0000 - 00 b F 000/00 - geschieden, zugleich wurde das Sorgerecht für I6 und I7 I4 übertragen. Im Nachgang zu diesem Scheidungstermin übertrug I4 dem Angeklagten durch notariellen Vertrag des Notars Dr. B4 in S am 10.05.1996 - Urkundennummer 000/00 - ihren Hälfteanteil am Grundstück in N gegen einen Auszahlungsbetrag in Höhe von 155.000,00 DM. Zugleich wurde vereinbart, dass der Angeklagte I4 im Innenverhältnis von jeder Haftung für die auf dem Grundstück liegenden Verbindlichkeiten freistellte. Gleichzeitig bewilligte der Angeklagte zur Absicherung des Auszahlungsbetrages zu Gunsten von I4 eine Grundschuld in Höhe von 160.000,09 DM. In einem privatschriftlichen Darlehnsvertrag ebenfalls von Mai 1996 hatte I4 dem Angeklagten ein Darlehen in Höhe des ihr auf Grund des Übertragungsvertrages zustehenden Ausgleichsbetrages gewährt. In diesem Vertrag wurde zwischen dem Angeklagten und I4 vereinbart, dass der Angeklagte zunächst lediglich Zahlungen in Höhe von monatlich 1.000,00 DM auf die Zinsen zu zahlen hatte und die Tilgung des Darlehns erst ab 1999 beginnen sollte. Im Zuge der Ehescheidungsvereinbarung hatte der Angeklagte sich darüber hinaus gegenüber dem Jugendamt verpflichtet, monatliche Unterhaltszahlungen an seine beiden Kinder in Höhe von insgesamt 1.000,00 DM zu erbringen. Die Ehescheidung wurde im Juni 1996 rechtskräftig.

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In der Folgezeit leistete der Angeklagte zwar teilweise Zahlungen auf den geschuldeten Kindesunterhalt, zahlte jedoch nicht die vereinbarten 1.000,00 DM als Zinsen im Hinblick auf die Übertragung des hälftigen Grundstücksanteils. Vielmehr verrechnete er diese Zahlungen mit dem an I4 1995 überwiesenen Betrag von 65.000,00 DM und forderte den aus seiner Sicht überschießenden Betrag durch anwaltliches Schreiben von seiner geschiedenen Frau zurück.

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Im Sommer 1996 unternahm der Angeklagte eine weitere Reise nach Thailand und versuchte dort zunächst, erneut Kontakt zu seiner ehemaligen Freundin aufzunehmen, was jedoch misslang. Über einen in Thailand wohnenden Deutschen lernte er dann seine jetzige zweite Ehefrau I8 kennen. Nach Angaben des Angeklagten verliebte er sich sofort in seine jetzige Frau. Nachdem er mit I8 in Thailand einige Ausflüge unternommen und auch die Familie seiner jetzigen zweiten Frau besucht hatte, wurde vereinbart, dass I9 mit ihm nach Deutschland reiste. Seit dieser Zeit lebte I9 mit dem Angeklagten im Haus in N zusammen. Nach der Rückkehr aus Thailand forderte der Angeklagte über seinen damaligen rechtsanwaltlichen Beistand die Staatsanwaltschaft C2 im August 1996 auf, die Ermittlungen wegen Erpressung gegen I4 aufzunehmen. Der Angeklagte fühlte sich durch die seitens seiner Exfrau im Scheidungsverfahren erhobenen und durchgesetzten finanziellen Ansprüche übervorteilt und vertrat die Auffassung, er sei durch seine Exfrau im Wege einer Erpressung dazu bestimmt worden, ungerechtfertigte finanzielle Verpflichtungen ihr und den Kindern gegenüber einzugehen. Er sah sich durch die von ihm eingegangenen Zahlungsverpflichtungen in den finanziellen Ruin getrieben. Er bezog zur damaligen Zeit ein Nettogehalt von etwa 4.300,00 DM als Studienrat und verfügte über Mieteinnahmen aus den beiden Einliegerwohnungen in Höhe von etwa 1.000,00 DM pro Monat. Demgegenüber hatte er Abzahlungen an Banken in Höhe von monatlich etwa 2.000,00 DM sowie Unterhaltszahlungen an seine Kinder in Höhe von 1.000,00 DM und Zahlungen an I4 auf Grund der Übertragung des hälftigen Grundstücks in Höhe von ebenfalls 1.000,00 DM zu leisten.

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Die Staatsanwaltschaft C2 - 11 Js 1502/96 - stellte nach Anhörung von I4 als Beschuldigter das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Erpressung zunächst am 05.02.1997 gemäß § 170 Abs. 2 StPO wegen fehlenden hinreichenden Tatverdachts ein. Nachdem die Rechtsanwältin des Angeklagten wegen dieser Entscheidung Beschwerde eingelegt hatte, stellte die Staatsanwaltschaft durch Entscheidung vom 17.03.1997 mit Zustimmung des zuständigen Amtsgerichts X das Ermittlungsverfahren gegen I4 gemäß § 153 Abs. 1 StPO ein.

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Im Februar 1997 heiratete der Angeklagte seine jetzige zweite Ehefrau I8. Der Angeklagte schildert die Beziehung zu seiner zweiten Frau als harmonisch und von gegenseitigem Respekt und Liebe gekennzeichnet.

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Streitereien gab es zwischen den beiden nach seinen Angaben nicht. Auch erledigte I8 die häuslichen Angelegenheiten vollständig entsprechend den Wünschen des Angeklagten. Der Angeklagte sorgte zwar dafür, dass seine zweite Frau an einem Volkhochschulkurs für die deutsche Sprache teilnahm, trotzdem spricht I8 bis zum heutigen Tag so gut wie kein Deutsch. Die Eheleute verständigten sich überwiegend in Englisch, wobei auch diese Sprache von I8 nicht fließend gesprochen wurde. Der Angeklagte lebte mit seiner Frau sehr zurückgezogen, sie hatten selten Besuch. Zu Nachbarn und Freunden bestanden nur sehr sporadische Kontakte. Seit Mitte 1997 arbeiteten die zweite Ehefrau des Angeklagten jedoch in einer ortsansässigen Firma, die Teile für die Autoindustrie vormontiert, mit einem Arbeitsvertrag auf 620,00 DM-Basis.

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Nach der Heirat mit I8 fühlte der Angeklagte sich in finanzieller Hinsicht noch stärker eingeschränkt. Er reichte beim zuständigen Familiengericht einen Antrag auf Abänderung des Unterhaltstitels bezüglich seiner Kinder ein. Dieses Verfahren endete im Sommer 1997 mit einem Vergleich, in dem die Unterhaltspflicht des Angeklagten gegenüber seinen leiblichen Kindern I6 und I7 unter Berücksichtigung der nunmehr für ihn nach der erneuten Heirat gültigen Düsseldorfer Tabelle herabgesetzt wurde. Danach schuldete der Angeklagte für jedes der beiden Kinder einen monatlichen Unterhalt von 480,00 DM (abzüglich des anteiligen Kindergeldes).

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Der Angeklagte hatte bereits bei seiner ersten Thailandreise 1995 die Idee entwickelt, junge thailändische Frauen, die er in Thailand über den Bekannten- und Freundeskreis seiner damaligen ersten Freundin zu finden beabsichtigte, nach Deutschland an heiratswillige Männer zu vermitteln. In der Vergangenheit hatte er auch in mehreren Fällen junge Frauen nach Deutschland eingeladen und sie hier an deutsche Männer vermittelt. Die jungen Frauen hatten jeweils bei ihm zu Hause gewohnt, bis der Kontakt zu den entsprechenden Heiratskandidaten hergestellt worden war. Der Angeklagte hatte auch bereits 1995 ein Gewerbe "Heiratsvermittlung für Thaifrauen" angemeldet und eine entsprechende Gewerbeerlaubnis erhalten. Die von ihm in Angriff genommenen Vermittlungen waren jedoch jeweils mit verschiedensten Schwierigkeiten verbunden. So gab es in einem Fall erhebliche Probleme zwischen der jungen thailändischen Frau und dem deutschen Heiratsinteressenten, so dass die Thailänderin nach wenigen Tagen zu dem Angeklagten zurückflüchtete und von dort aus alsbald die Rückreise in ihre Heimat antrat. Unter anderem wegen dieser Schwierigkeiten hatte der Angeklagte seine Bemühungen zur Vermittlung von thailändischen Frauen in der Zwischenzeit nicht forciert. Im Hinblick auf seine engen finanziellen Verhältnisse beschloss er jedoch, auf diesem Sektor wieder und verstärkt tätig zu werden, zumal er aus dem Bekannten- und Freundeskreis seiner zweiten Frau heirats- und ausreisewillige thailändische Frauen an der Hand hatte. Er schaltete im Frühjahr 1927 eine entsprechende Anzeige in den örtlichen Zeitungen. Diese wurde von Schulkollegen gelesen, die darüber sofort den Direktor der Gesamtschule X, den Zeugen E1, empört informierten. Daraufhin lud der Zeuge E1 den Angeklagten zu einem Gespräch vor und teilte ihm mit deutlichen Worten mit, dass aus seiner Sicht eine Heiratsvermittlung von ausländischen jungen Frauen mit dem Erziehungsauftrag des Lehrerberufes nicht vereinbar sei. Da sich im Verlaufe dieses Gespräches herausstellte, dass der Angeklagte entgegen den gesetzlichen Vorgaben sein angemeldetes Gewerbe nicht bei der Bezirksregierung angezeigt und keine entsprechende Nebentätigkeitserlaubnis beantragt hatte, meldete der Zeuge E1 diesen Vorgang an den Regierungspräsidenten nach L weiter. Da die Kollegen des Angeklagten sich überwiegend über seine Nebentätigkeit sehr empört zeigten, fand eine Stufenkonferenz unter Leitung des Zeugen E1 statt, in der der Angeklagte von allen vertretenen Kollegen, mit Ausnahme der Zeugin M2, vehement angegriffen wurde. Der Zeuge E1 als Schulleiter stellte das Verhalten des Angeklagten als unmoralisch dar. Da die Kollegen sich nach dieser Konferenz weigerten, mit dem Angeklagten als Klassenlehrer der nunmehr siebten Klasse zusammenzuarbeiten, wurde der Angeklagte aus dem Klassenlehrerteam, zu dem auch die Zeugin M2 gehörte, herausgenommen. Der Zeuge E1 entschied, dass er ausschließlich Unterricht in der Mittel- und Oberstufe erteilen sollte. Entsprechend wurde noch vor Schuljahresende des Schuljahres 1996/1997 der Stundenplan des Angeklagten geändert. Seit diesem Zeitpunkt war der Angeklagte im Lehrerkollegium weitgehend isoliert. Kontakte hatte er lediglich noch zur Zeugin M2. Er unterrichtete in der Folgezeit Mathematik, Physik und Informatik von der neunten Klasse an aufwärts. Der Angeklagte selbst sah sich völlig ungerechtfertigter Weise "dem Tribunal" seiner Kollegen ausgesetzt und zog sich auch seinerseits von den Kollegen zurück.

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Seitens des Regierungspräsidenten in L wurde im Hinblick auf die Nichteinholung einer Nebentätigkeitsgenehmigung ein Vorermittlungsverfahren gegen den Angeklagten eingeleitet. Da dieser jedoch gegenüber dem Regierungspräsidenten mitgeteilt hatte, er habe das Gewerbe der Ehevermittlung aufgegeben und abgemeldet, wurde das Vor-ermittlungsverfahren Ende August 1997 eingestellt. Tatsächlich hatte der Angeklagte - wie er vorträgt - "allein aus steuerlichen Gründen" sein Geschäft Anfang August 1997 für 65.000,00 DM an seine jetzige Ehefrau verkauft, die die Ummeldung des Gewerbes auf sich beantragte. Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass in der Folgezeit tatsächlich seitens der jetzigen Ehefrau des Angeklagten Ehevermittlung von thailändischen Frauen durchgeführt worden wäre. Ende des Jahres 1997 wurde das Gewerbe vollständig abgemeldet, weil I8 auf Grund ausländerrechtlicher Bestimmung eine selbständige Erwerbstätigkeit noch nicht erlaubt war.

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Ungeachtet des Vorermittlungsverfahrens wurde der Angeklagte im September 1997 als Lebenszeitbeamter in den Schuldienst übernommen.

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Obwohl der Angeklagte in der Schule innerhalb seines Kollegenkreises völlig isoliert war und private Kontakte nur noch zur Zeugin M2 aufrecht erhielt, wobei diese ab September/Oktober 1997 für längere Zeit bis einschließlich Januar 1998 erkrankt war und deshalb keinen Unterricht erteilte, war das Verhalten des Angeklagten gegenüber den Schülern und deren Eltern weiterhin unproblematisch. Nach wie vor genoss der Angeklagte den Ruf eines engagierten, interessierten und fairen Lehrers, der sich im Einzelfall um die Probleme seiner Schüler kümmerte. Auch ansonsten kam es im beruflichen Umfeld des Angeklagten zu keinen Auffälligkeiten, so ergaben sich bei ihm im Vergleich zu seinen Kollegen auch keine auffälligen Fehlzeiten. In der Zeit ab September 1997 bis Februar 1998 fehlte der Angeklagte durchschnittlich an drei bis vier Tagen pro Monat, wobei es sich mit Ausnahme einer längeren Fehlzeit im Dezember 1997, für die er ein ärztliches Attest vorgelegt hatte, um kurzfristige Ausfälle von ein oder zwei Tagen handelte. Damit lag der Angeklagte mit seinen Fehlzeiten indem für diese Gesamtschule üblichen Bereich.

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Nach der Inhaftierung des Angeklagten in vorliegender Sache wohnte die jetzige Ehefrau des Angeklagten zunächst zeitweise bei ihren Schwiegereltern, zeitweise bei thailändischen Bekannten. Inzwischen mietete sie eine eigene kleine Wohnung in N an und arbeitete weiterhin an ihrer alten Stelle. Das Haus in N wurde zwischenzeitlich vom Vater des Angeklagten in dessen Auftrag für einen Verkaufspreis von 390.000,00 DM veräußert. Mit dem Verkaufserlös konnten alle Verbindlichkeiten des Angeklagten getilgt werden. So waren rund 150.000,00 DM an Bankverbindlichkeiten zu tilgen, ferner wurden aus dem Verkaufserlös 183.333,00 DM an die Kinder des Angeklagten, I6 und I7, überwiesen, weil ihnen als Erben nach ihrer verstorbenen Mutter I4 die Ansprüche aus der Grundschuld zustanden. Nach Abzug der Maklerprovision und Notarkosten verblieb von dem Hausverkauf lediglich ein kleinerer Überschussbetrag in der Größenordnung von 25.000,00 DM bis 30.000,00 DM für den Angeklagten.

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Nach dem Tode von I4 erhielt ihre Zwillingsschwester, die Zeugin B2, die Vormundschaft über die Kinder des Angeklagten I6 und I7. Die beiden Kinder leben in S bei der Familie B5 in dem Haus, in dem auch die Zeugen Eheleute Q4 und der Zeuge Q1 wohnen. Die in der Vergangenheit bestehenden regelmäßigen Kontakte zu den Eltern des Angeklagten werden jedenfalls derzeit nicht aufrechterhalten.

47

Der Angeklagte I litt in den vergangenen Jahren nicht unter schwerwiegenden Erkrankungen. Zwar klagte er über verschiedene gesundheitliche Probleme, wie zum Beispiel Magenprobleme, Kopfschmerzen und Rückenschmerzen, seitens der von ihm jeweils konsultierten Ärzte konnten jedoch keine ernsthaften Erkrankungen festgestellt werden. Der Angeklagte konsumierte nie Drogen, er nahm auch keine nichtverordneten Medikamente ein. Alkohol trank der Angeklagte nicht im Übermaß, mit einiger Regelmäßigkeit trank er in den vergangenen Jahren zu Hause Alkohol in kleineren Mengen, zum Beispiel ein Glas Wein oder Bier zum Essen.

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Der Angeklagte ist bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.

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2.

50

Der Angeklagte T wurde am 00.00.0000 als zweites Kind seiner Eltern in dem Dorf E2 bei S1, heute gehört dieser Ort zu E3, geboren. Sein 57 Jahre alter Vater T1 ist von Beruf Werkzeugmacher und seit vielen Jahren bei der Firma T2 in O beschäftigt. Seine Mutter T3 ist 55 Jahre und arbeitet als Praxisangestellte. Der ältere Bruder des Angeklagten, T4, ist 34 Jahre alt und nach einer nicht abgeschlossenen Maurerlehre als Arbeiter beschäftigt. Er ist verheiratet und hat ein Kind.

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Die Eltern lebten bis zum 13. Lebensjahr des Angeklagten mit ihm und seinem älteren Bruder in einem der Familie gehörenden Haus in E2, in dem neben der Familie T5 noch ein Onkel und eine Tante des Angeklagten sowie seine Großeltern wohnten. Der Angeklagte verlebte eine glückliche Kindheit. Seine Eltern führten eine harmonische und gute Ehe. Seine Erziehung bezeichnet der Angeklagte T als normal.

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Der Angeklagte wurde mit sechs Jahren in die Grundschule in E2 eingeschult. Die erste Klasse musste er wiederholen, weil er nach Auffassung der Lehrer noch zu verspielt war. Nach der Grundschule wechselte er auf die Hauptschule in E2. Dort wiederholte er die fünfte Klasse, weil er an der Schule kein Interesse hatte und seine Hausaufgaben nicht erledigte. Für ihn war es damals wichtiger, draußen mit seinen Freunden zu spielen. Nach Wiederholung der fünften Klasse hatte der Angeklagte zunächst in der Schule keine Probleme, nach einer länger andauernden Erkrankung an einer Gürtelrose ließen seine Leistungen jedoch wieder stark nach. Als der Angeklagte etwa dreizehn Jahre alt war, zogen die Eltern mit ihm nach X1 um, weil es zu Streitigkeiten innerhalb der Familie gekommen war. Nach dem Umzug besuchte er die Hauptschule in P, aus der er nach der achten Klasse ohne Hauptschulabschluss entlassen wurde, nachdem er die zehn Pflichtschuljahre absolviert hatte. Sein Abgangszeugnis war ausgesprochen schlecht. Er hatte in insgesamt acht Fächern die Note mangelhaft und in einem Fach die Note ungenügend. Diese schlechten Leistungen lagen überwiegend daran, dass der Angeklagte zu faul war und keine Lust hatte, für die Schule zu arbeiten. Da der Angeklagte auf Grund dieses schlechten Abgangszeugnisses keine Lehrstelle fand, absolvierte im Schuljahr 1982/1983 ein Berufsvorbereitungsjahr in der Berufsschule in E2. Im Anschluss fand er eine Lehrstelle als Handelsfachverkäufer für den Lebensmittel- und Metzgereibereich. Da er sich mit seinem Lehrherrn nicht gut verstand, beendete er diese Ausbildung nach zwei Jahren mit der Abschlussnote vier und kündigte seinen Ausbildungsvertrag, obwohl er nach einem dritten Lehrjahr die Prüfung als Einzelhandelskaufmann hätte ablegen können. In der Folgezeit arbeitete er durch Vermittlung seines Vaters bei der Firma T2 als Maschinenüberwacher bis er 1987 zur Ableistung seines Grundwehrdienstes zur Bundeswehr einberufen wurde. Er war in einer Fernmeldeeinheit zunächst als Fernmelder tätig, später war er in dieser Einheit als Fahrer und Offiziersfahrer eingesetzt.

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Nach Beendigung der Bundeswehrzeit kehrte er an seine Arbeitsstelle bei der Firma T2 zurück. Da er die Arbeit in der Produktionsüberwachung jedoch als eintönig und langweilig empfand, kündigte er nach kurzer Zeit. Ende 1988/Anfang 1989 arbeitete er dann für einige Monate bei der Textiloberbekleidungsfirma N2 als LKW-Fahrer mit dem Führerschein Klasse III. Aber auch diese Arbeit gefiel ihm nicht, weil die Arbeitszeiten ihm zu lang waren und er keine Lust hatte, bei langen Fahrten regelmäßig Überstunden zu machen. Nach seiner Kündigung war er ein oder zwei Monate arbeitslos, bis er zum 01.04.1989 als Maschinenführer bei der Firma L1, eingestellt wurde. Kurz zuvor, Anfang 1989, hatte er in einer Diskothek seine spätere Frau C5 kennengelernt. Diese war damals gerade 18 Jahre alt und Auszubildende in einer Bäckerei. Der Angeklagte zog von zu Hause aus und bezog ein Zimmer im Haus der Eltern seiner späteren Frau. Am 00.00.0000 heirateten der Angeklagte und seine Frau C5. Zu diesem Zeitpunkt war seine Frau bereits schwanger, am 00.00.0000 wurde der gemeinsame Sohn G geboren. In der Ehe der beiden tauchten schon bald Schwierigkeiten auf, weil seine Frau sich sehr wenig um den Haushalt kümmerte, sondern lieber .ausging und dann die Betreuung des Kindes ihren Eltern überließ. Nach etwa eineinhalb Jahren hatten die beiden sich so auseinandergelebt, dass sie beschlossen, sich zu trennen. Der Angeklagte zog daraufhin aus der Wohnung im Hause seiner Schwiegereltern aus und mietete eine der beiden Einliegerwohnungen im Hause V in N. Zu seinem damaligen Vermieter, den Mitangeklagten I, entwickelte sich eine freundschaftliche Beziehung.

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Der Angeklagte T sah zu dem Angeklagten I auf und fragte ihn in vielen Dingen um Rat.

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Als der Angeklagte nach der Trennung von seiner Frau und Einreichung der Scheidung merkte dass ihm von seinem Verdienst bei der Firma L1 auf Grund der Unterhaltsverpflichtungen nur wenig Geld zum eigenen Leben verblieb, kündigte er beider Firma L1. Seit dieser Zeit leistete er nur unregelmäßig Unterhaltszahlungen, so dass erhebliche Unterhaltsrückstände bestehen. Die Ehe wurde 1993 geschieden. Seine Frau erhielt das alleinige Sorgerecht für den Sohn G, allerdings hatte der Angeklagte ein regelmäßiges Besuchsrecht. Während er in der ersten Zeit seinen Sohn regelmäßig zu sich holte, ergaben sich in diesem Bereich bald Probleme, weil seine geschiedene Frau nicht mehr damit einverstanden war, dass er seinen Sohn zu sich holte. Dies lag unter anderem daran, dass bei G im Alter von etwa zwei Jahren eine kindliche Epilepsie diagnostiziert worden war und seine Frau Angst hatte, der Angeklagte könnte bei einem entsprechenden Anfall mit dem Kind nicht richtig umgehen. Inzwischen besteht schon seit mehreren Jahren kein persönlicher Kontakt mehr zu seinem Sohn.

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Nachdem der Angeklagte seine Arbeitsstelle bei der Firma L1 gekündigt hatte, war er mit Ausnahme einer kurzen Tätigkeit bei einer Spedition im Jahre 1993 nicht mehr in einem festen Arbeitsverhältnis beschäftigt. Bei dieser Spedition wurde ihm nach der Probezeit gekündigt, weil er sich - so die Einlassung des Angeklagten - geweigert habe, mehr als die zulässige Zeit am Steuer zu sitzen. Seit dieser Zeit war der Angeklagte in wechselnden Gelegenheitsjobs tätig. Er nahm auch an Qualifizierungsmaßnahmen des Arbeitsamtes teil.

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Seinen Lebensunterhalt verdiente der Angeklagte T in den letzten Jahren durch Gelegenheitsarbeiten. So war er seit mehreren Jahren auf der Basis eines 620,00 DM-Jobs bei dem Zeugen X2 in dessen Kfz-Werkstatt beschäftigt. Zu seinen Aufgaben gehörten Einsätze auf dem Abschleppwagen und das Aufräumen der- Werkstatt. Daneben erledigte er für etliche Bekannte verschiedene Arbeiten. So kümmerte er sich um das Haus und den Garten der Zeugin C6, einer Nachbarin des Mitangeklagten I. Auch für den Mitangeklagten I selbst erledigte er verschiedene Arbeiten in Haus und Garten, er betreute zum Beispiel das Haus in Zeiten der Abwesenheit von I. Darüber hinaus war er zum Beispiel als Fahrer für den Zeugen E4 tätig. Bei diesen Arbeiten wurde der Angeklagte stundenweise nach seinem Zeitaufwand bezahlt und verdiente zwischen 10,00 DM und 15,00 DM pro Stunde.

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Noch im Jahre 1992 lernte der Angeklagte T die Zeugin G1 kennen. Diese lebte damals mit ihren drei Töchtern, die 12, 10 und 8 Jahre alt sind, allein. Zwischen den beiden entwickelte sich alsbald eine Liebesbeziehung im Jahre 1993 zog der Angeklagte T bei der Zeugin G1 ein. Da die Zeugin G1 jedoch Sozialhilfe bezog, meldete sich der Angeklagte bei ihr nie offiziell an, sondern hatte immer eine andere Meldeadresse. Da ihm die Wohnung im Hause des Mitangeklagten I auf die Dauer zu teuer wurde, zog er dort aus und mietete ein möbliertes Zimmer im Hause I9 in S2 an, in dem er bis zur Inhaftierung in dieser Sache gemeldet war.

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Die Beziehung des Angeklagten zur Zeugin G1 verlief mit Höhen und Tiefen. Im Verlaufe der Jahre trennte sich der Angeklagte - jeweils nach Streitigkeiten - zweimal von der Zeugin G1 und zog aus ihrer Wohnung aus. In diesen Zeiten der Trennung hatte er auch Beziehungen zu anderen Frauen. Der Angeklagte und die Zeugin versöhnten sich jedoch und der Angeklagte kehrte in die Wohnung der Zeugin G1 zurück. Mit den Töchtern seiner Freundin verstand der Angeklagte sich ausnehmend gut. Diese akzeptierten ihn uneingeschränkt als Ersatzvater. Er unternahm viel mit den Kindern und kümmerte sich auch mit um die Erziehung der drei Mädchen. Die Eltern des Angeklagten T akzeptierten die Freundschaft ihres Sohnes zu der Zeugin G1 und behandelten deren Töchter wie eigene Enkelkinder.

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Auch nach dem Auszug aus dem Hause I hatte der Angeklagte T regelmäßig Kontakt zu dem Mitangeklagten I, den er bewunderte und zu dem er als dem gebildeteren und erfahrenen Mann aufsah. Der Angeklagte T sah in I einen Menschen, dem alles, was er anpackte, gelang und der für jedes Problem eine passende Lösung bereit hatte. Da der Angeklagte T sich für Computer interessierte und gern Computerspiele spielte, fragte er den Angeklagte I sehr oft um Rat, lieh sich von ihm zahlreiche Computerspiele und ließ sich Sachen erklären. Abgesehen davon, dass der Angeklagte T häufiger gegen Bezahlung zum Beispiel Gartenarbeiten für den Angeklagten I erledigte, trafen sich die beiden auch deshalb regelmäßig, weil der Angeklagte T mehrmals wöchentlich bei der Nachbarin von T Frau C6 war, um ihr in Haus und Garten zu helfen. Bei diesen Gelegenheiten schaute er bei I vorbei. Bei derartigen Treffen erzählte der Angeklagte I dem Angeklagten T auch von seiner Scheidung. Der Angeklagte T hatte während der Dauer des Mietverhältnisses I4 selbst noch kennengelernt und sie als sympathische Frau empfunden. Zumindest einmal hatte er einen größeren Ehekrach zwischen den Eheleuten I5 gehört. Als der Angeklagte I von finanziellen Forderungen seiner Exfrau berichtete und erzählte, sie verweigere ihm absprachewidrig immer wieder die Kinder, hatte der Angeklagte T auf dem Hintergrund der Erfahrung bei seiner Scheidung Verständnis für die Probleme des Angeklagten I. Später kümmerte sich der Angeklagte T gelegentlich um die erste thailändische Freundin des Mitangeklagten, später auch um die jetzige zweite Ehefrau I8. Zum Beispiel nahm er die Frauen auf Spaziergängen mit dem Hund der Frau C6, der früher dem Angeklagten T gehört hatte, mit. Nachdem I8 bei dem Angeklagten I eingezogen war, besuchte der Angeklagte T mit seiner damaligen Freundin G1 und deren Kinder I mindestens zweimal gemeinsam, wobei in einem Fall, kurz nach der Hochzeit im Februar 1997, die Eheleute I5 den Angeklagten T mit seinem Anhang zu einem thailändischen Essen eingeladen hatten.

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Der Angeklagte T machte abgesehen von den üblichen Kinderkrankheiten keine schwerwiegenden Erkrankungen durch. Nach der Trennung von seiner Ehefrau ging es ihm gesundheitlich einige Zeit nicht gut, so litt er unter zeitweise heftigen Rückenschmerzen, die in der Folgezeit aber wieder aufhörten.

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Nach der Inhaftierung in vorliegender Sache stellte sich beim Angeklagten T eine deutliche Schwächung seiner Sehkraft heraus. Die augenärztlichen Untersuchungen ergaben eine krankhafte Veränderung beider Sehnerven. Die Ursache dafür konnte bisher nicht geklärt werden. Jedoch konnte ein Tumor im Kopfbereich als Ursache eindeutig ausgeschlossen werden. Ansonsten ist der Angeklagte T gesund.

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Nicht verordnete Medikamente nahm er zu keiner Zeit ein. Ebenso wenig hatte er Drogen- oder Alkoholprobleme.

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Der Angeklagte T ist nicht vorbestraft.

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II.

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  1. Vorgeschichte der Tat

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Etwa ab September 1995, nach der Rückkehr des Angeklagten I von seiner ersten Thailandreise, steigerte sich der Angeklagte nach und nach - je mehr Differenzen zwischen ihm und seiner ersten Frau in Zusammenhang mit der Scheidung entstanden - in die Vorstellung hinein, seine Frau würde den Kampf um die Scheidung mit unlauteren Mitteln zu ihren Gunsten beeinflussen. Dies galt sowohl für die finanziellen Forderungen von I4 als auch für die von ihr erstrebte Sorgerechtsregelung. Daher lastete der Angeklagte seiner ersten Frau auch persönlich an, dass seine erste thailändische Freundin in ihre Heimat zurückkehren musste. Auf diesem Hintergrund erstattete der Angeklagte dann die erwähnte Strafanzeige wegen des Verdachts der Erpressung gegen I4.

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Bereits zu dieser Zeit arbeitete der Angeklagte an seinem sogenannten "HGB", dem I-Gesetzbuch. Darin hatte der Angeklagte in Anlehnung an Formulierungen des Grundgesetzes Gesetzesnormen seinen Vorstellungen entsprechend um beziehungsweise neu formuliert. Unter anderem legte er darin sein sog. "Mehrschadensprinzip" nieder. Im Artikel 4 des "HGB" heißt es dazu:

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(3) Mehrschadensprinzip: Kann der Schaden durch Handlungen nicht ausgeglichen werden, so ist der Rechtsfrieden dadurch wiederherzustellen, dass durch geeignete Handlungen der verursachenden beziehungsweise einer verwandten Einrichtung ein höherer Schaden zugefügt wird.

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Nachdem einerseits I4 Anfang 1997 im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren gegenüber den Vorwürfen des Angeklagten Stellung genommen und diese zurückgewiesen hatte, wobei sie gleichzeitig den Angeklagten beschuldigte, sie zu terrorisieren und sie in der Vergangenheit körperlich misshandelt zu haben, und sie andererseits die anwaltlichen Schreiben des Vertreters des Angeklagten ignorierte, in denen sie zur Rückzahlung des im Herbst 1995 an sie überwiesenen Betrages von 65.000,00 DM aufgefordert wurde, steigerte der Angeklagte sich in Wut-und Rachegefühle gegenüber seiner Ex-Ehefrau hinein.

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Als es dann noch verschiedentlich zu Problemen mit der Besuchsregelung bezüglich der Kinder kam - einige Male durfte der Angeklagte seine Kinder am Wochenende erst mitnehmen, nachdem er seiner Frau Bargeld für den Unterhalt der Kinder ausgehändigt hatte -, verfestigte sich in dem Angeklagten der Gedanke, I4 umzubringen. Darüber redete er in der Folgezeit bei zahlreichen Gelegenheiten einerseits mit seiner Kollegin, der Zeugin M2, andererseits auch mit dem Mitangeklagten T. Diese beiden nahmen den Angeklagten anfangs nicht so recht ernst. Die Zeugin M2 sah dann aber doch Anlass, dem Angeklagten vorzuhalten, er nehme damit den Kindern die Mutter. Davon ließ der Angeklagte sich zwar zeitweise beeindrucken. Als aber das Jugendamt wegen aufgelaufener Unterhaltsrückstände für die Kinder, von denen I4 die Behörde informiert hatte, bei ihm eine Gehaltspfändung durchführte, fing er mit konkreten Planungen für die Tötung seiner Ex-Ehefrau an. Er versprach sich dadurch, von seinen finanziellen Verpflichtungen jedenfalls ihr gegenüber befreit zu werden.

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Schon früh entwickelte der Angeklagte den Plan, an dem Auto von I4, einem dunkel-anthrazitfarbenen viertürigen C7, zu manipulieren. Zu diesem Fahrzeug, welches die Eheleute I5 noch zu Ehezeiten von dem Bruder von I4 übernommen hatten, hatte der Angeklagte noch einen Originalschlüssel, den sogenannten Werkstattschlüssel.

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Zunächst plante der Angeklagte, an dem Fahrzeug mit einer am Kühler unter der Motorhaube befestigten Handgranate eine Explosion auszulösen. In Zusammenhang mit diesen Überlegungen und Planungen beauftragte der Angeklagte I den Mitangeklagten T im Frühsommer 1997 damit, eine Handgranate zu besorgen und gab ihm dafür einen Betrag von 2.000,00 DM. Der Angeklagte T hatte sich gegenüber dem Angeklagten I mit seinen angeblichen Kontakten zu der entsprechenden Szene in L aufgespielt. Dabei vermutete der Angeklagte T nur, dass sein Bekannter, der Zeuge E4, für den er regelmäßig als Fahrer tätig war, ihm entsprechende Kontakte verschaffen könnte.

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Der Angeklagte T bat den Zeugen E4 daraufhin im Juni und Juli 1997, ihm bei der Beschaffung von Handgranaten behilflich zu sein, darüber hinaus fragte er auch nach einer Pistole mit Schalldämpfer. Dabei berichtete er dem Zeugen, dass die Waffen von einem Freund benötigt würden, der erheblichen "Ärger" mit seiner geschiedenen Frau habe und diese richtig erschrecken wolle. Wichtig sei, dass es richtig knalle.

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Der Zeuge E4, der den Angeklagten T als "Schwätzer" und damit ungeeignet für derartige Kontakte ansah, schenkte dem Gerede keine übermäßige Beachtung, er war es nach einiger Zeit jedoch leid, sich von dem Ange klagten T ständig auf dieses Thema ansprechen zu lassen; zumal der Angeklagte T ihm schließlich für den Bau einer Autobombe einen Betrag von 10.000,00 DM bot. Im Juli 1997 teilte er ihm mit, er könne ihn in L mit einem Mann zusammenbringen, der Handgranaten besorgen könne. Dabei ging der Zeuge E4 davon aus, dass ein derartiges Geschäft nicht zustande kommen würde.

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Der Angeklagte T und  der Zeuge E4 fuhren dann gemeinsam nach L. Der Zeuge E4 brachte den Angeklagten T zu einem nicht näher bekannt gewordenen "G2". Dieser lehnte es ab, ihm Waffen zu verkaufen.

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Nach diesem gescheiterten Kontakt gab der Angeklagte T dem Angeklagten I das Geld zurück und erklärte ihm, er könne weder eine Waffe noch Handgranaten besorgen.

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Daraufhin versuchte der Angeklagte I selbst, an Handgranaten zu gelangen. So fuhr er jeweils mindestens einmal nach G3 und C8, um dort Waffen anzukaufen. Diese Versuche scheiterten jedoch.

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Obwohl der Angeklagte I im Frühsommer 1997 durch die oben bereits erwähnte Vereinbarung über die Reduzierung des Kindesunterhalts einen Teilerfolg erzielt hatte und er sich in der Beziehung zu seiner zweiten Frau - wie der Angeklagte in seiner Einlassung betont hat - sehr glücklich fühlte, plante er weiterhin, seine Ex-Ehefrau umzubringen.

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In diesen Überlegungen fühlte sich der Angeklagte durch die Reaktionen der Zeugin M2 und das Verständnis, welches der Mitangeklagte T seinen Problemen entgegenbrachte, bestärkt. In einem Gespräch mit der Zeugin M2 im Sommer 1997 verstand der Angeklagte die Zeugin dahingehend, dass sie die Auffassung des Angeklagten, seine erste Frau müsse bestraft werden, teile. So nahm er eine seitens der Zeugin nicht ernst gemeinte Bemerkung, er könne ja in dem Auto Gift auslegen, damit sei dann sicher gestellt, dass keine anderen Leute zu Schaden kämen, für bare Münze.

81

Nach den Sommerferien, zu Beginn des Schuljahres 1997/98 unterrichtete der Angeklagte I in der 10. Klasse Informatik. Im Rahmen einer Unterrichtsstunde kam das Gespräch auf die in den vergangenen Jahren gestiegene Jugendkriminalität. In diesem Zusammenhang meldete sich der Zeuge G4 und sagte, es sei ein großes Problem, das man auch als Jugendlicher schon quasi an jeder Straßenecke Waffen oder Drogen kaufen könnte. Diese Wortmeldung des Zeugen beruhte auf einem Fernsehbericht, den er einige Zeit vorher gesehen hatte. Tatsächlich hatte der Zeuge weder Kenntnis von entsprechenden kriminellen Szenen noch hatte er je Kontakte zu entsprechenden Personen. Der Angeklagte I sprach den Zeugen nach dem Unterricht unter vier Augen an und bat ihn dringend, ihm über seine Kontakte "schwarz" eine Pistole oder sonstige scharfe Waffe zu besorgen oder ihn mit den entsprechenden Leuten zusammenzubringen. Besonders interessiert zeigte sich der Angeklagte an "dicken Eiern", einem gängigen Ausdruck für Handgranaten. Dem Zeugen G4 war das Gespräch äußerst unangenehm. Er traute sich nicht, dem Angeklagten einzugestehen, dass er keine derartigen Kontakte hatte, weil er befürchtete, der Angeklagte könne "sauer" auf ihn werden und ihm eine schlechte Note geben. Er versuchte daher ausweichend zu antworten, indem er sagte, er werde sich umhören. Tatsächlich unternahm der Zeuge nichts. In der Folgezeit bis Weihnachten 1997 sprach der Angeklagte den Zeugen G4 mindestens fünf- bis achtmal an und fragte ihn, ob er endlich erfolgreich gewesen sei. Dabei stellte er dem Zeugen eine gute Bezahlung in Aussicht. Auf Nachfrage des Zeugen erwähnte der Angeklagte, er brauche die Waffen für einen Freund, der ein großes Ding mit seiner geschiedenen Frau vorhabe, weil sie diesen erpressen würde.

82

Nachdem es dem Angeklagten nicht gelungen war, sich Handgranaten oder eine Pistole zu besorgen, überlegte er, wie er auf anderem Wege einen Anschlag auf I4 verüben könnte. Er kam dabei auf die Idee, Schwarzpulver einzusetzen. Zu diesem Zweck besorgte er sich im Herbst 1997 eine größere Menge China-Kracher, öffnete diese und sammelte das Schwarzpulver. Er stellte jedoch fest, dass er so nur eine geringe Menge Schwarzpulver gewinnen konnte und dieses zudem mit Tonerde stark verunreinigt war. Von diesem Problem berichtete der Angeklagte I seinem Mitangeklagten T.

83

Als dem Angeklagten T im Dezember 1997 zufällig von dem Zeugen H drei große Kartons mit verschiedenen Feuerwerkskörpern angeboten wurden, kaufte der Angeklagte T alle Kartons zunächst für den Eigengebrauch. Später verkaufte er dem Mitangeklagten I einen Karton mit besonders großen China-Böllern - dieser enthielt mindestens noch 320 Stück - für 50,00 DM. Diese Böller bohrte der Angeklagte I in der Folgezeit auf und sammelte das darin enthaltene Schwarzpulver. Er bewahrte das Schwarzpulver in dem später sichergestellten violetten 10-1-Kunststoffeimer auf, der schließlich etwa zu 2/3 gefüllt war.

84

Der Angeklagte I hatte im Herbst 1997 erfahren, dass seine geschiedene Frau inzwischen an Fahrgemeinschaften beteiligt war. Er wusste ferner, dass sie ab und zu ihren PKW auf dem Park-and-ride-Parkplatz an der Autobahnabfahrt V1 an der A 4 abstellte und von dort aus gemeinsam mit anderen weiterfuhr. Daher plante er, den C7 von I4 evtl. auf diesem Parkplatz zu präparieren. Er beauftragte den Angeklagten T, des öfteren auf dem Parkplatz nach dem C7 Nachschau zu halten. Der Angeklagte T tat dies mehrfach in den folgenden Monaten, sah das Fahrzeug dort aber nie. Darüber erstattete er dem Angeklagten I Bericht.

85

Gegen Jahresende des Jahres 1997 trat eine weitere Eskalation in der Beziehung der geschiedenen Eheleute I5 auf. I4 drohte nämlich ihrem Mann, sie werde, wenn er sich weiterhin weigere, die monatlichen Zinszahlungen auf die Grundschuld zu leisten, die Zwangsvollstreckung in das Grundstück betreiben. Der Angeklagte befürchtete, das Haus zu verlieren.

86

Daraufhin verlangte er ultimativ, I4 solle auf alle "erpressten" Forderungen und Titel verzichten. Anderenfalls werde er sie vernichten. Dabei drohte er ihr an, er werde aufdecken, dass sie ihre zweite Staatsexamensarbeit nicht selbst angefertigt habe, dann verliere sie ihren Beruf. Er drohte ihr telefonisch mindestens zweimal, und zwar im Dezember 1997 und Anfang Januar 1998, an, sie umzubringen. Dabei äußerte er konkret, er wisse, wo das Auto geparkt werde und er werde dieses manipulieren.

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I4 nahm die Drohungen ihres geschiedenen Ehemanns ernst.

88

Auch gegenüber der Zeugin M2 und dem Mitangeklagten T sprach der Angeklagte weiterhin davon, seine Frau umbringen zu wollen.

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Allerdings nahm der Mitangeklagte T diese Todesdrohungen des Angeklagten I jedenfalls ab Ende 1997, Anfang 1998 nicht (mehr) ernst. Vielmehr ging er aufgrund der Tatsache, dass I wiederholt äußerte, seiner Frau werde nichts Ernsthaftes passieren, er wolle ihr einen Schreck einjagen und sie verletzen, damit sie "zur Besinnung" komme, davon aus, dass I den Plan, I4 umzubringen, aufgegeben hätte. Dabei vertraute der Angeklagte T darauf, dass I auf Grund seiner Ausbildung und seiner Erfahrungen die Wirkung und die Folgen einer Manipulation mit Schwarzpulver zuverlässig würde abschätzen können.

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Nachdem der Angeklagte die erwähnte Menge Schwarzpulver hatte, erwarb er am 30.12.1997, als er zufällig mit der Zeugin M2 zusammen in X im dortigen F2-Markt einkaufte, insgesamt 21 Kartuschen (= Ampullen) mit Feuerzeuggas. Dabei erzählte er der Zeugin M2, diese wolle er als Zünder benutzen.

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Obwohl die Zeugin M2 immer noch davon ausging, der Angeklagte I werde tatsächlich einen derartigen Anschlag nicht durchführen, war sie so beunruhigt, dass sie Anfang Januar 1998 bei der Familie Q4 anrief und ein längeres Telefonat mit I4 führte. Dabei warnte sie diese ausdrücklich und berichtete, ihr geschiedener Mann beabsichtige, an ihrem C7 zu manipulieren, er verfüge über einen Schlüssel und kenne den Abstellort des Fahrzeugs.

92

I4 war über den Inhalt des Anrufs besorgt. Sie berichtete nicht nur ihrer Familie darüber, sondern erzählte auch ihren Kolleginnen, den Zeuginnen O1 und T6, mit denen sie die Fahrgemeinschaften hatte, sowie weiteren Kollegen, möglicherweise auch dem späteren zweiten Tatopfer Frau L2, nach den Weihnachtsferien davon. Daraufhin entschied man sich, sich nicht mehr unterwegs zu treffen, sondern den jeweils anderen zu Hause abzuholen.

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Bei sich zu Hause ließ I4 den Wagen, nicht mehr unbeaufsichtigt, allerdings ging sie davon aus, der Angeklagte würde es nicht wagen an dem Wagen etwas zu unternehmen, wenn dieser auf dem Schulgelände abgestellt war. Zudem ließ sie sich ab und zu von ihrem Vater zur Schule fahren oder benutzte andere Fahrzeuge aus der Familie. Darüber hinaus ging sie erneut zur örtlichen Polizeistation und berichtete, dass sie Angst vor ihrem Mann habe und befürchte, er wolle ihr etwas antun. Die Polizei sah sich jedoch nicht in der Lage einzugreifen.

94

Der Angeklagte probierte im Januar 1998 im Wald aus, wie Schwarzpulver mit einer der Feuerzeuggaskartuschen reagierte. Zu dem Versuch hatte er einen Karton mit Circa-Maßen von 5 cm Tiefe, 20 cm Länge und 8 cm Breite mit Schwarzpulver gefüllt, eine Feuerzeuggaskartusche auf das Schwarzpulver gelegt und gezündet. Er stellte nach seinen Angaben fest, dass sich bei diesem Versuch unterhalb von acht bis zehn Sekunden eine seiner Schätzung nach ½ - 1 m lange gelbliche Stichflamme bildete und Schwarzpulver und Gas unter Rauchentwicklung abbrannten.

95

Ebenfalls im Januar 1998 fragte der Angeklagte I den Mitangeklagten T, ob er nicht eine Möglichkeit kenne, sich mit dem Inneren eines baugleichen C7 vertraut zu machen. Der Angeklagte T wusste, dass auf dem Betriebsgelände der KfZ-Firma X2 seit längerem ein baugleicher C7 stand. Er fragte seinen Chef, den Zeugen X2, ob sein Freund sich dieses Fahrzeug mal ansehen und es untersuchen dürfe. Der Zeuge X2 war damit einverstanden. Einige Zeit später kamen die beiden Angeklagten zu dem Betrieb des Zeugen X2, der sich um die beiden nicht weiter kümmerte, und untersuchten das Fahrzeug. Der Angeklagte I untersuchte vor allem die Fahrgastzelle im Bereich des Fahrersitzes und maß den Fußraum unter dem Fahrersitz aus. Auch sah ersich den Verriegelungsmechanismus einer vorderen Tür an.

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Nach dem Experiment im Wald ließ der Angeklagte I sich noch ein- bis zweimal vom Angeklagten T in dessen PKW zu dem erwähnten Parkplatz in V1 fahren. Dabei hatte der Angeklagte I mehrere Tüten mit Werkzeugen und - ebenfalls in einer Tüte - den Eimer mit dem Schwarzpulver dabei. Bereits zu dieser Zeit hatte der Angeklagte I den Mitangeklagten T gebeten, ihm bei dem Anschlag auf I4 zu helfen. Der Angeklagte T hatte sich dazu bereiterklärt, nachdem ihm I erneut - wahrheitswidrig und entgegen seinen tatsächlichen Planungen - versichert hatte, es werde nichts Schlimmes passieren. Dabei wollte der Angeklagte T I ausschließlich aus freundschaftlichen Motiven helfen, weil er auf Grund der Erzählungen des Angeklagten I davon überzeugt war, sein Freund werde von seiner geschiedenen Frau ausgenutzt und übers Ohr gehauen.

97

Anfang Februar erstattete der Angeklagte I bei der zuständigen Stelle des Regierungspräsidenten in L Anzeige gegen seine geschiedene Frau mit der Behauptung, nicht sie, sondern im Wesentlichen er selber hätte ihre schriftliche Arbeit für das zweite Staatsexamen angefertigt und gab darüber eine eidesstattliche Versicherung ab. Gegenüber der Zeugin E5, der zuständigen Sachbearbeiterin, die ihn eindringlich auf mögliche Konsequenzen für ihn selber hinwies, erklärte er, er könne seine Vorwürfe durch Disketten über die damalige Arbeit beweisen. Auf die Zeugin E5 machte der Angeklagte den Eindruck eines Menschen, der am Ende sei und nichts mehr zu verlieren habe. Andererseits verhehlten die mit der Angelegenheit befassten Mitarbeiter gegenüber dem Angeklagten I nicht, dass sie seine Anzeige mit Skepsis und Vorsicht entgegennahmen.

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Der Angeklagte I hoffte, dass seine geschiedene Frau durch diese Anzeige alsbald vom Dienst suspendiert werden würde.

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Tatsächlich wurde I4 Mitte Februar 1998 aufgefordert, sich zu den Vorwürfen binnen einer Frist bis Ende Februar 1998 zu äußern.

100

Nach Erhalt des Schreibens bat sie die Direktorin der Gesamtschule N1, die Zeugin T7, um einen Gesprächstermin. Dieser fand am Dienstag, den 24.02.1998 statt. Dabei zeigte I4 der Zeugin T7 nicht nur den Brief des Regierungspräsidenten und bat sie in dieser Sache um Rat, sondern sie zeigte der Zeugin auch ein Schreiben des Angeklagten I, in dem dieser seine geschiedene Frau und deren Familie mit beleidigenden Worten wie zum Beispiel "polnische Meschpoke" titulierte und ihr androhte, sie beruflich fertigzumachen und sie in den finanziellen Ruin zu treiben.

101

Bei diesem Gespräch berichtete I4 der Zeugin auch von den Morddrohungen ihres geschiedenen Mannes, der Warnung durch die Zeugin M2 und der Tatsache, dass der Angeklagte mit einer Manipulation des Autos gedroht hatte. Die Zeugin T7 war sehr besorgt und drängt I4, einen Rechtsanwalt auszusuchen und diesem die Angelegenheit sowohl bzgl. der Anzeige als auch der Bedrohungen zu übergeben. I4 teilte ihr mit, sie habe schon einen Termin bei einem Anwalt.

102

Tatsächlich suchte sie am folgenden Donnerstag, einen Tag vor der in Rede stehenden Tat einen Rechtsanwalt auf.

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Darüber hinaus ließ die Zeugin T7 ein kurzes Schreiben unter dem Namen von I4 an die Bezirksregierung schreiben, in dem die Vorwürfe des Angeklagten zurückgewiesen wurden, und gab es ihr mit. Die Zeugin hatte bei diesem Gespräch nicht das Gefühl, I4 sei in besonderer Weise gefährdet oder sie selbst fühle sich stark gefährdet.

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2.              Die Tat

105

Nachdem der Angeklagte I alle Vorbereitungen für den Anschlag getroffen hatte und er keine von ihm erhoffte alsbaldige Reaktion auf seine Anzeige beim Regierungspräsidenten hin erhielt, beschloss er spätestens am 00.00.1998, den Anschlag auf seine Frau in dieser Woche auszuführen.

106

Als Tattag kam nach den Planungen des Angeklagten nur ein Freitag in Betracht. Denn dies war der einzige Tag in der Woche, in dem er selbst erst am späten Vormittag nach 11:00 Uhr Unterricht abzuhalten hatte. Außerdem hatte er bei zwei eigenen Kontrollfahrten an vorangegangenen Freitagen jeweils festgestellt, dass seine geschiedene Frau an diesen Tagen ihren C7 bereits vor der ersten Stunde auf dem Schulparkplatz abgestellt hatte.

107

Am Donnerstag, den 00.00.1998, rief der Angeklagte I den Angeklagten T an und bat ihn, ihm einen W, der dem Angeklagten T von einem nach G3 verzogenen Bekannten zur Nutzung überlassen worden war, vorbeizubringen. Die beiden hatten schon vorab besprochen, dass der Angeklagte I wegen der Entdeckungsgefahr nicht sein eigenes Fahrzeug für die Tatausführung benutzen sollte. T fuhr daraufhin mit dem W nach N zu dem Angeklagten I. Dieser brachte den Angeklagten T dann in diesem Fahrzeug zu ihm nach Hause zurück, wobei die beiden unterwegs den W noch auf Kosten des Angeklagten I betankten.

108

Nachdem sie sich für den nächsten Morgen um 8:00 Uhr auf dem G5-Parkplatz an der X3 in H1 verabredet hatten, kehrte der Angeklagte I mit dem W, der das amtliche Kennzeichen XX-XX 000 hatte, nach N zurück und stellte, ihn dort in der Nähe seiner Wohnung ab.

109

Der Angeklagte T ließ sich Freitag früh rechtzeitig von seiner damaligen Freundin, der Zeugin G1, wecken, der er erzählt hatte, er müsse - wie schon häufiger - etwas für den Angeklagten I erledigen. Der Angeklagte T fuhr mit seinem W1, amtliches Kennzeichen XX-XX 000, pünktlich zu dem verabredeten Treffpunkt, wo er bereits von dem Angeklagten I erwartet wurde. Nachdem der Angeklagte I einige Kleidungsstücke in den W1 gelegt hatte, stieg er auf der Beifahrerseite in den W ein und ließ sich von dem Angeklagten nach N1 fahren. Dort trafen sie etwa um 8:30 Uhr an dem Schulparkplatz ein. Bereits von der unterhalb gelegenen T8 aus erblickte der Angeklagte I das auf einem in der Mitte des Parkplatzes gelegenen Stellplatz abgestellte Fahrzeug seiner Frau, den C7, und dirigierte den Angeklagten T zum Lehrerparkplatz der Gesamtschule hin, auf dem sich zu dieser Zeit keine Menschen befanden.

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Der Angeklagte I stieg aus dem W aus, nahm mehrere Plastiktüten von der Rückbank des W weg und ging zu dem C7 seiner geschiedenen Frau, einem Dieselfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 000, hin, öffnete es mit dem Werkstattschlüssel und setzte das Fahrzeug rückwärts, der PKW stand mit dem Heck zur Parkplatzmitte hin, aus der Parklücke heraus. Dann winkte er den Angeklagten T zu dem nunmehr freien Parkplatz und ließ ihn den W dort abstellen. Der Angeklagte T verschloss den W, ging mit weiteren ein oder zwei Tüten, die der Angeklagte I noch nicht umgeladen hatte, zu dem C7 und stieg auf der Beifahrerseite ein.

111

Der Angeklagte I chauffierte nun den C7 durch N1 durch bis zu dem etwa 3 km entfernt gelegenen X8-Parkplatz kurz vor dem Ortseingang der Ortschaft L3.

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Dort stellte er das Fahrzeug ab. Die beiden Angeklagten zogen sich jeweils Handschuhe an und täuschten eine Autopanne vor, wobei der Angeklagte T zunächst den Abstellort absicherte und Ausschau nach Dritten hielt.

113

Der Angeklagte I nahm eine Tüte mit Werkzeug und öffnete die Motorhaube. Zunächst durchtrennte er mit einer Zange die Verbindung zwischen der Batterie und einer der in diesem C7 vorhandenen Glühkerzen.

114

Diese Glühkerzen stehen nur dann unter Strom, wenn die Zündung des Motors in die Zündstellung "2", d.h. Vorglühen, gestellt wird. Beim Anlassen des Motors (Zündschlüsselstellung 3) wird der Stromkreis zu diesen Glühkerzen unterbrochen.

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An diese Glühkerze schloss der Angeklagte I dann mittels einer weißen Lüsterklemme ein mitgebrachtes grüngelb gestreiftes Kabel, welches er zu Hause entsprechend vorbereitet hatte, an. Ein zweites gleichartiges Kabel schloss er am Minuspol der Autobatterie an, nachdem er zuvor zur Sicherheit die Stärke der Batterie gemessen hatte. Diese beiden Kabel verlegte der Angeklagte dann oberhalb des Motors zur vorderen Spritzwand und führte sie an dieser zur Fahrgastzelle gelegenen Trennwand hinunter in Richtung Erdboden. Im Motorraum selbst befestigte der Angeklagte I die Kabel mit mehreren Klebestreifen, um ein Verrutschen oder ein Lockern der Kabel zu verhindern.

116

Von diesen Vorbereitungen sah der Angeklagte T nichts Näheres, weil der Angeklagte I ihn nicht in der Nähe der Motorhaube haben wollte.

117

Zwischenzeitlich forderte der Angeklagte I T auf, in das Bodenblech der Fahrgastzelle vorn im Fußraum vor dem Fahrersitz zwei Löcher zu bohren. Der Angeklagte I hatte dazu einen Akku-betriebenen Bohrschrauber mitgebracht. Der Angeklagte T hob daraufhin die Teppichmatte im fahrerseitigen Fußraum hoch und begann, die Löcher zu bohren. Dies stellte sich auf Grund der Enge des Areals als schwierig dar. Ob die beiden Angeklagten sich deshalb bei dieser Arbeit abwechselten oder nicht, konnte nicht festgestellt werden.

118

Schließlich waren die zwei Bohrlöcher mit einem jeweiligen Durchmesser von etwa 10 mm fertig. Ein Bohrloch befand sich im Bereich des Kunststoffschutzes des eigentlichen Teppichbodens, das andere Unmittelbar vor dem Fahrersitz, dieses führte durch einen dort befindlichen Kunststofflüftungskanal und dann erst durch das Bodenblech.

119

Gemeinsam zogen die beiden Angeklagten die aus dem Motorraum herunterhängenden Enden der beiden grün-gelben Kabel unter dem Fahrzeug bis zu den beiden Bohrlöchern hin und führten die Kabel jeweils durch eines des Bohrlöcher in das Innere des Fahrzeugs.

120

Nunmehr holte der Angeklagte I die Tüte, in der sich wie der Angeklagte T wusste - der violette 10_1-Plastikeimer mit dem Schwarzpulver befand. Dem Angeklagten T war klar, dass dieser Eimer eine erhebliche Menge Schwarzpulver enthalten musste, weil der Eimer deutlich erkennbar ein großes Gewicht hatte. Außerdem packte der Angeklagte I einen vorbereiteten Pappkarton aus und stellte diesen unter den Fahrersitz im C7. In diesen Pappkarton, der von seiner Größe her den freien Raum unter dem Fahrersitz vollständig ausfüllte, schaufelte der Angeklagte I aus dem violetten Kunststoffeimer mit einem mitgebrachten kleinen Schüsselchen Schwarzpulver, bis der Karton randhoch voll war. Das Umfüllen des Schwarzpulvers sah der Angeklagte T zwar von außen, er konnte aber weder sehen wieviel Schwarzpulver der Angeklagte I genau umfüllte noch hatte er Kenntnis von der Konstruktion, die der Angeklagte I in den Pappkarton eingebaut hatte.

121

An die Schmalseite des Kartons hatte der Angeklagte I zwei weiße Lüsterklemmen angebracht, die er mit einem innen im Karton liegenden dünnen im Durchmesser 0,4 mm starken Kupferdraht von mehreren cm Länge verbunden hatte.

122

Obenauf in den Karton legte der Angeklagte I auf das Schwarzpulver 18 Stück der von ihm zuvor erworbenen Feuerzeugflüssiggas-Ampullen "Polana“ der Firma "T9". Diese PVC-Ampullen, von denen der Angeklagte I zuvor die roten Ventilkappen und die Stellböden - beides aus Kunststoff gefertigt - entfernt hatte, enthielten jeweils 75 ml eines Propan-Butan-Flüssiggas-gemischs. Obwohl der Angeklagte T durch die Erzählung von I wusste, dass neben dem Schwarzpulver auch eine oder mehrere Gasampullen verwendet werden sollten, achtete der Angeklagte I darauf, dass der Mitangeklagte nicht mitbekam, welche Mengen er im Fahrzeug deponierte.

123

Dann entfernte der Angeklagte I zunächst auf der Fahrerseite die Innenverkleidung der vorderen Tür, um die Zugseile der Türverriegelung zu durchtrennen. Von diesem Teil des Planes hatte er zuvor dem Angeklagten T berichtet und ihm dazu mitgeteilt, es werde in dem Fahrzeug zu einem Zischen und Knallen mit Ausbildung einer Stichflamme kommen; damit seine Frau dadurch überhaupt beeindruckt und in Angst versetzt werden könne, müsse verhindert werden, dass sie ohne weiteres aus dem Fahrzeug aussteigen könne. Der Angeklagte I hatte die Folgen und Wirkungen seines Brandsatzes gegenüber T bewusst heruntergespielt, weil ihm klar war, dass der Angeklagte T sich nicht bereit erklärt hätte, an einem tödlichen Anschlag mitzuwirken.

124

Als der Angeklagte T merkte, dass der Angeklagte I kräftemäßig Schwierigkeiten hatte, das Zugseil zu durchtrennen, durchtrennte er zunächst auf der Fahrerseite, nach Entfernen der Innenverkleidung auch auf der Beifahrerseite das Zugseil und befestigte sodann die Innenverkleidung der beiden vorderen Türen wieder ordnungsgemäß.

125

Nunmehr konnte weder die Fahrertür noch die Beifahrertür von innen geöffnet werden, während diese Manipulation das ordnungsgemäße Öffnen dieser Türen von außen nicht beeinträchtigte.

126

An der übrigen Mechanik und der Elektrik der beiden mit elektrischen Fensterhebern ausgestatteten vorderen Fenster, die bei dem von I4 benutzten C7 bereits in der Zündstellung „1“ betätigt werden konnten, und an dem mittels einer Drehkurbel zu betätigenden Schiebedach wurden keine Manipulationen vorgenommen.

127

Während der Angeklagte T an den Türen arbeitete, hatte der Angeklagte I eines der beiden in den Fahrzeuginnenraum verlegten Kabel an eine der beiden an dem Pappkarton befestigten Lästerklemmen angeschlossen. Während der Angeklagte T die restlichen Werkzeuge und Gegenstände in den Plastiktüten verstaute und einige davon am Waldrand am Ende des Parkplatzes hinter einigen Büschen und Bäumen versteckte, startete der Angeklagte I den C7.

128

Nachdem der Motor lief, befestigte er das zweite aus dem Motorraum kommende Kabel an der zweiten an dem Pappkarton befestigten Lüsterklemme. Es bestand nun zwischen der Fahrzeugbatterie und einer der Glühkerzen und zwar über den vom Angeklagten I eingebauten Kupferdraht, ein Stromkreis, der bei der nächsten Betätigung der Zündstellung "2", also Vorglühen - wie vom Angeklagten I geplant und beabsichtigt - unter Strom gesetzt werden würde.

129

Durch diese Konstruktion sollten nach dem Plan des Angeklagten I das Schwarzpulver und das Feuerzeuggas entzündet und das Brandgeschehen im Fahrzeuginneren in Gang gesetzt werden.

130

Dabei beabsichtigte der Angeklagte I, seine geschiedene Frau mit diesem Anschlag zu töten, um sich einerseits von ihm als existenzvernichtend empfundenen finanziellen Verpflichtungen seiner Ehefrau gegenüber zu befreien, sich andererseits aus Wut und Hass an seiner Ex-frau für das Verhalten während und nach der Scheidung zu rächen und sie für die Schwierigkeiten und Unannehmlichkeiten, die sie ihm - aus Sicht des Angeklagten I - bewusst mit dem Ziel, ihn zu ruinieren, bereitet hatte, zu bestrafen. Gleichzeitig nahm er billigend den evtl. Tod weiterer Personen, die mit I4 zum Beispiel auf Grund einer Fahrgemeinschaft zusammen in dem Auto fahren würden, in Kauf. Dem Angeklagten I war darüber hinaus auf Grund seines Studiums und seiner durch seine berufliche Tätigkeit vorhandenen Kenntnisse bewusst, dass das von ihm geplante Brand- und/oder Explosionsgeschehen nach dessen Beginn durch ihn nicht mehr beeinfluss- oder beherrschbar sein würde und dadurch eine Anzahl von weiteren insbesondere mit dem Schulbetrieb in Verbindung stehender Personen, die sich in der Nähe des C7 aufhalten oder das Fahrzeug in geringem Abstand passieren könnten (zum Beispiel Lehrpersonal, Schüler, Eltern oder sonstige Besucher), gefährdet werden könnte.

131

Der Angeklagte T hingegen vertraute auf die Angaben des Angeklagten I, dass der oder die Personen in dem C7 des Tatopfers I4 lediglich verletzt werden würden. Er wollte insoweit dem Angeklagten I bzgl. der Verletzung dessen geschiedener Ehefrau Hilfe leisten und nahm die Verletzung evtl. weiterer Personen billigend in Kauf, obwohl ihm auf Grund der Umstände hätte bewusst werden müssen, dass bei diesem Anschlag Personen tödlich verletzt werden konnten.

132

Auf Anweisung des Angeklagten I setzte sich T nach dem Starten des Motors auf der Fahrerseite auf die Rückbank. Beide fuhren zum Parkplatz der Gesamtschule N1 zurück. Gegen 9:40 Uhr stieg T auf dem Parkplatz aus dem C7 aus, setzte sich an das Steuer des W und fuhr diesen aus der Parklücke heraus. Während der Angeklagte I den C7 in der gleichen Position in der Parklücke abstellte, wie die beiden Angeklagten ihn morgens vorgefunden hatten, wartete der Angeklagte T im W. Zu dieser Zeit kam die Zeugin O1 mit ihrem Fahrzeug zu dem Schulparkplatz gefahren und bemerkte nebenbei einerseits den Angeklagten T im W, andererseits auch - noch zu Fuß - den Angeklagten I, der die restlichen Plastiktüten aus dem C7 herausgeräumt hatte. Sie maß dieser Beobachtung jedoch keine Bedeutung bei, weil sie es sehr eilig hatte. Der Angeklagte I wollte nicht näher beobachtet werden und stieg daher nicht auf dem Parkplatz selbst ein, sondern winkte dem Angeklagten T zu, er solle vom Parkplatz fahren und ihn an der Straße erwarten. Der Angeklagte I ging zu Fuß quer über die an den Parkplatz angrenzende Hangwiese hinunter zur Straße stieg dort in den W ein. Der Angeklagte T fuhr den W zurück zum G5-Parkplatz und parkte das Fahrzeug dort. Dann luden die beiden Angeklagten die restlichen Plastiktüten in den W1 um. Der Angeklagte I zog sich in dem W1 Ersatzkleidung an und versteckte sich in dem W1. Der Angeklagte T fuhr auf dem direkten Weg nach N zum Haus des Angeklagten I. Dort stellte der Angeklagte T - einer entsprechenden vorherigen Vereinbarung mit dem Angeklagten I entsprechend - den W1 so vor die Garage, dass der Angeklagte I, der die Garage mit der Fernbedienung geöffnet hatte, ungesehen durch die Garage und den Kellerflur des I Hauses in seine Wohnung gelangen konnte. Währenddessen klingelte der Angeklagte T und spiegelte an der Haustür ein angebliches Gespräch mit dem Angeklagten I vor. Nachdem der Angeklagte I in seine Wohnung gelangt war, öffnete er dem Angeklagten T tatsächlich die Haustür und übergab ihm ein PC-Spiel, um den angeblichen Besuch des Angeklagten T zu dieser Zeit glaubwürdig erscheinen zu lassen. Der Angeklagte T begab sich danach zur Zeugin C6, einer unmittelbaren Nachbarin der Familie I10, verbrachte den weiteren Vormittag bei ihr und half ihr bei Arbeiten im Haus und im Garten.

133

Nach der Rückkehr des Angeklagten I im Haus erwachte dessen Ehefrau, die Zeugin I8, die bis zu dieser Zeit fest geschlafen und nichts von der Abwesenheit ihres Ehemannes bemerkt hatte. Ihr erzählte der Angeklagte I, er sei durch das Klingeln von T aufgeweckt worden und habe diesem, wie vor einigen Tagen besprochen, ein PC-Spiel gegeben.

134

Die EheleuteI5 frühstückten gemeinsam. Danach fuhren sie los, weil beide zur Arbeit mussten. Der Angeklagte I setzte seine Frau auf dem Weg zur Schule bei ihrer Arbeitsstelle ab und war pünktlich zur 5. Stunde (Beginn: 11:15 Uhr), der für ihn an den Freitagen ersten Unterrichtsstunde, in der Gesamtschule in X. Dort erteilte er völlig unauffällig seinen Unterricht.

135

Als er nach der 6. oder 7. Stunde dem Zeugen G4, in dessen Klasse er an diesem Tag keinen Unterricht zu erteilen hatte, begegnete, sprach er seinen Schüler in einem unbeobachteten Augenblick an. Er teilte dem Zeugen sinngemäß mit, die Sache mit der Waffe "habe sich erledigt" oder "sie sei erledigt", er brauche sich darum nicht mehr zu kümmern. Dem Zeugen G4 kam dies zwar merkwürdig vor, er war aber sehr erleichtert über diese Mitteilung und stellte keine Rückfragen mehr.

136

Die beiden späteren Tatopfer, I4 und ihre Kollegin, L2, die zumindest seit Beginn des neuen Schulhalbjahres eine regelmäßige Fahrgemeinschaft mit I4 hatte, verließen nach ihrer letzten Unterrichtsstunde gegen 13:50 Uhr - 13:55 Uhr gemeinsam das Schulgebäude und gingen zum Lehrerparkplatz. Dabei mussten sie an dem Neubauflügel der Schule vorbeigehen. In einem der dortigen Klassenzimmer wartete eine Schulklasse auf den Beginn der 8. Schulstunde, die in diesem Fall von der Zeugin O1 unterrichtet werden sollte. Einige Schüler, u.a. der Zeuge C9, beobachteten aus den Klassenzimmerfenstern heraus die beiden ihnen bekannten Lehrerinnen, bis sie um die Ecke zur Rückseite des Gebäudes verschwunden waren, und winkten ihnen zu.

137

Am Parkplatz angekommen verstauten die beiden Frauen ihre Taschen im Kofferraum des C7 und setzten sich in das Fahrzeug, I4 auf den Fahrersitz und Frau L2 auf den Beifahrersitz. Ob sich die beiden Frauen bereits vor Beginn des Tatgeschehens angeschnallt hatten oder nicht, konnte in der Beweisaufnahme nicht geklärt werden. Frau I4 schaltete nunmehr die Zündung auf Vorglühen, d.h. die Zündstellung "2", so dass die Glühkerzen unter Strom gesetzt wurden.

138

Dadurch wurde zugleich der vom Angeklagten I in den Pappkarton unter dem Fahrersitz eingebaute dünne Kupferdraht unter Strom gesetzt. Er erhitzte sich stark, wurde rotglühend und schmolz binnen einer Sekunde durch. Dadurch wurde das Schwarzpulver in Brand gesetzt; dieses brannte rasant unter sofortiger großer Hitzeentwicklung ab (lokal im Bereich unter dem Fahrersitz entstanden kurzzeitig Temperaturen von 1500 - 2000 Grad C) wegen des in der Fahrgastzelle nur begrenzt vorhandenen Sauerstoffs allerdings unter Entwicklung äußerst giftigen schwarzen rußenden Qualms. Durch die Hitze schmolzen die PVC-Gaskartuschen, deren  Schmelzpunkt bereits bei knapp 100 Grad C lag, auf, von einigen Gaskartuschen wurden durch die eingetretene Druckerhöhung die Kartuschenköpfe abgesprengt. In beiden Fällen trat das Propan-/Butangasgemisch aus und brannte schlagartig mit einem Feuerball, der sich im gesamten Innenraum ausbreitete, ab, wodurch der gesamte restliche Sauerstoff im Fahrzeuginneren verbraucht wurde. Wegen dieser Sauerstofflosigkeit ging das entstandene Feuer vorübergehend wieder aus. Diese Reaktionskette war maximal 10 Sekunden nach Einschaltung der Zündung auf die Vorglühstellung abgeschlossen. Während dieser Reaktion kam es in dem Fahrzeuginneren zu eineim Druckanstieg, durch den der Rahmen des Fensters der Fahrertür im oberen Bereich leicht nach außen gedrückt wurde. Eine Explosion fand hingegen nicht statt, da wegen des fehlenden Sauerstoffs nicht das sonst bei der üblichen Verwirbelung zu erwartende hochexplosive Luft-Gas-Gemisch entstehen konnte.

139

Ob das Kurbelschiebedach, welches später hinten etwa 2 cm hochstand und verkantet war, durch eines der beiden Opfer noch im Ansatz betätigt oder durch die Druckerhöhung angehoben wurde, konnte letztlich nicht eindeutig festgestellt werden.

140

Die beiden Tatopfer verloren binnen 10 Sekunden ab Beginn der Reaktion einerseits auf Grund des fehlenden Sauerstoffs und andererseits auf Grund der eingeatmeten heißen und giftigen Dämpfe das Bewusstsein. Der durch das Brandgeschehen verursachte Qualm enthielt neben Kohlenmonoxid, Kaliumnitrat-Stickoxiden und Rodanit auch Salzsäuregase, Schwefeldioxid und Schwefelsäure. Innerhalb von 4 bis 5 Minuten nach Beginn des Brandgeschehens trat bei beiden Opfern der Tod durch Ersticken ein, wobei bereits vor dem Todeszeitpunkt bei beiden Opfern irreversible Hirn- und Organschäden eingetreten waren.

141

Es ist nicht auszuschließen, dass I4 noch zu dem Versuch angesetzt haben könnte, mit ihren Füßen die Fahrertür aufzudrücken oder das Fenster einzutreten, ein derartiger Versuch war jedoch schon wegen der Kürze der Zeit bis zum Eintritt der Bewusstlosigkeit und wegen Heftigkeit des Brandereignisses von vorneherein zum Scheitern verurteilt.

142

Der infolge des Brandereignisses entstandene schwarze beißende Qualm drang aus dem Auto. Dies bemerkten einige Minuten später verschiedene im Neubauflügel der Schule befindliche Schüler, weil einige durch geöffnete Fenster Brandgeruch wahrnahmen und andere durch die zum Parkplatz hin gelegenen Flurfenster Qualm an dem C7 sahen. Daraufhin rannten einige Schüler, nämlich die Zeugen X4, C9, M3 und B6 die Treppen hinunter zum Ausgang des Schulgebäudes. In Höhe der Ausgangstür trafen sie ihre Lehrerin, die Zeugin O1, und berichteten dieser von dem Brand. Obwohl die Zeugin O1 den Schülern verbot, zu dem Auto zu laufen, rannten die vier auf den Parkplatz. Dort erkannte der Zeuge M3, dass es sich bei dem Auto um das Fahrzeug von I4 handelte. Der Zeuge X4 öffnete nach kurzem Zögern die Fahrertür. Zunächst konnte keiner der Schüler etwas erkennen, weil eine dichte Wolke des schwarzen Qualms druckartig aus dem Fahrzeuginnneren herausquoll. Dann bemerkten die Schüler, dass ein lebloser Fuß - wie sich später herausstellte - von dem Tatopfer I4 aus der Fahrertür heraushing. Das zweite Tatopfer, Frau L2, bemerkten die Zeugen zu dieser Zeit nicht. Die Schüler wichen etwas von dem Fahrzeug zurück, weil sie nicht wussten, was mit dem Fahrzeug passieren würde, in dem auf Grund der Sauerstoffzufuhr durch die geöffnete Fahrertür nunmehr wieder offene Flammen hochzüngelten.

143

In diesem Augenblick näherte sich der Zeuge KHK T10 dem brennenden C7. Der Zeuge T10 hatte sich zusammen mit dem Zeugen H2 auf der Rückfahrt von einem Polizeieinsatz befunden. Von der T8-Staße aus hatten sie den qualmenden C7 bemerkt und waren sofort auf den Schulparkplatz aufgefahren. Noch während der Fahrt alarmierten sie aus ihrem Polizeifahrzeug heraus die Einsatzkräfte der Feuerwehr und kurz darauf auch den Notarztwagen. Der Zeuge KHK T10 versuchte dann mit einem Feuerlöscher der Schule, den einer der inzwischen herbeigeeilten Lehrer - andere Schüler hatten im Lehrerzimmer und im Sekretariat den Brand inzwischen gemeldet - mitgebracht hatte, den Brand zu löschen.

144

Der Zeuge T10 öffnete auch die Beifahrertür und entdeckte das zweite Tatopfer. Er tastete sowohl bei dem Tatopfer I4 als auch bei dem Tatopfer L2 am Handgelenk und an der Halsschlagader nach dem Puls und versuchte eine Atmung festzustellen, in beiden Fällen jedoch ohne Erfolg.

145

Zwischenzeitlich waren die Einsatzkräfte der Freiwilligen Feuerwehr N1 eingetroffen. Die Feuerwehrleute, die Zeugen X5 und C10, waren mit schwerem Atemschutzgerät ausgestattet. Zunächst bargen die beiden Zeugen die Tatopfer. Während der Zeuge C10 zur Beifahrerseite ging und das Tatopfer L2 aus dem Auto zog, barg der Zeuge X5 auf der Fahrerseite das Tatopfer I4. Beide Tatopfer, die jeweils noch vollständig auf ihren Sitzplätzen saßen, konnten nur mühsam aus dem Fahrzeug geborgen werden, da in beiden Fällen die Kleidung der Opfer hitzebedingt an den Sitzen festgeklebt war.

146

Auch noch während der Bergung der Opfer schlugen die Flammen in dem Fahrzeug immer wieder hoch und konnten erst einige Zeit später von dem Zeugen X5 gelöscht werden. Nachdem das Feuer endgültig gelöscht worden war, zog der Zeuge C10 den Zündschlüssel aus dem Zündschloss und legte ihn auf das Dach. Bis zu diesem Zeitpunkt war die Zündung auf der Zündstufe "2" eingeschaltet gewesen.

147

Danach wollten die Zeugen C10 und X5 die Batterie des Fahrzeugs abklemmen. Sie öffneten durch Lösen der unbeschädigten Verriegelung die Motorhaube. Als sie die grün-gelben Kabel im Motorraum entdeckten, informierten sie sofort den Zeugen T10. Sie nahmen keinerlei Veränderungen vor.

148

Der Notarzt bzw. die Rettungssanitäter stellten nach kurzzeitiger Einleitung notärztlicher Maßnahmen bei dem Tatopfer L2 fest, dass das Tatopfer ebenso wie das Tatopfer I4 bereits in dem Fahrzeug verstorben war.

149

Der Zeuge T10 schaltete, nachdem er von den Manipulationen im Motorraum Kenntnis erhalten und von verschiedenen Lehrkräften, insbesondere aber der Direktorin der Schule, der Zeugin T7, über die Drohungen des Angeklagten I gegenüber seiner geschiedenen Frau gehört hatte, noch vom Tatort aus die Mordkommission ein. In der Folgezeit wurde der Tatort gesichert und später das Fahrzeug kriminaltechnisch untersucht.

150

Der Zeuge T10 zog sich bei seinem Einsatz eine Rauchvergiftung und Verätzungen im Mund- und Rachenbereich zu. Er musste zunächst stationär, später ambulant behandelt werden und war längere Zeit infolge dieser Verletzung arbeitsunfähig erkrankt.

151

Weder bei dem Angeklagten I noch bei dem Angeklagten T lagen bei Begehung der Tat die Voraussetzungen des 21 StGB vor. Bei keinem der beiden Angeklagten war die Fähigkeit, das Unrecht ihrer Tat einzusehen oder ihre Fähigkeit entsprechend ihrer bestehenden Einsicht zu handeln, aufgehoben oder erheblich beeinträchtigt.

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3.               Nach der Tat

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Der Angeklagte T fuhr gegen Mittag von N, wo er bis dahin bei der Zeugin C6 gewesen war, nach H1, um dort den Zeugen H, der das Wochenende bei dem Angeklagten und der Zeugin G1 verbringen wollte, abzuholen. Die beiden verpassten sich jedoch, so dass der Angeklagte T nach Hause fuhr. Als er dort erfahren hatte, wo der Zeuge H auf ihn wartete, fuhr er erneut nach H1 und holte ihn ab. Dabei fiel den beiden auf, dass viele Polizeikräfte im Einsatz waren, was den Angeklagten T zu der Bemerkung veranlasste, er hätte an dem Tag "wohl Mist gebaut".

154

Weil der Angeklagte T wegen des Polizeiaufgebots ein schlechtes Gefühl hatte, beschloss er, so schnell wie möglich den W von dem G5-Parkplatz wegzuholen. Von zu Hause aus telefonierte er mit einer guten Freundin, der Zeugin T11, und bat sie, gemeinsam mit ihm den W abzuholen. Die Zeugin T11 erklärte sich dazu sofort bereit. Die Zeugin T11 holte den Angeklagten mit ihrem Wagen ab und sie fuhren gemeinsam zu dem G5-Parkplatz. Dort stieg der Angeklagte T in den W um und beide fuhren Richtung H1 zurück.

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Auf dem Rückweg bremste der Angeklagte plötzlich und für die Zeugin T11 ohne ersichtlichen Grund den W stark ab, hielt am Straßenrand an und stieg aus. Der Angeklagte T war "leichenblass", zitterte und konnte kaum reden. Als die Zeugin T11 ihn eindringlich fragte, was er denn habe, fragte er lediglich zurück, ob sie nicht gerade im Autoradio Nachrichten gehört habe, was die Zeugin verneinte. Tatsächlich hatte der Angeklagte T im Autoradio die Meldung gehört, dass zwei Lehrerinnen, an der Gesamtschule N1 bei einem Anschlag ums Leben gekommen seien. Nachdem der Angeklagte T sich etwas beruhigt hatte, fuhren die beiden weiter und brachten den W zu einer Bekannten des Angeklagten, deren Kinder in der Vergangenheit schon häufiger Autos für den Angeklagten gewaschen und saubergemacht hatten. Dort gab der Angeklagte T die gründliche Reinigung des Autos von innen und außen in Auftrag. Die Zeugin T11 brachte ihn danach nach Hause zurück. Dabei erzählte der Angeklagte der Zeugin T11 - ohne ihr allerdings zu dieser Zeit bereits näheres zu berichten - er habe Mist gebaut.

156

Zu Hause blieb der Zeugin G1 nicht lange verborgen, dass der Angeklagte T völlig durcheinander und nervlich am Ende war. Auf ihre Nachfragen hin berichtete der Angeklagte ihr schließlich, dass er an dem Anschlag auf die beiden Lehrerinnen beteiligt gewesen sei, dass er jedoch weder den Tod der beiden Frauen gewollt, noch gewusst habe, dass die Manipulationen diese verheerenden Auswirkungen hätten haben können. Außerdem berichtete der Angeklagte der Zeugin G1, dass er verschiedene Werkzeuge noch in der Nähe des X8-Parkplatzes versteckt habe. Daraufhin beschlossen die beiden, diese Werkzeuge wegzuschaffen.

157

Noch am Freitagabend holte der Angeklagte T die am Ende des Wanderparkplatzes am Waldrand hinter Büschen versteckten Plastiktüten wieder heraus, fuhr zu einem Waldstück, nördlich des Schützenhauses in X6 und versteckte sie dort erneut. Da ihm dies immer noch nicht sicher genug vorkam, holte er sie am Samstag gemeinsam mit der Zeugin G1 dort wieder ab. Sodann warfen sie die Gegenstände einzeln während der Fahrt von X6 über I11, C11, B7, das M4 bis zum U und zur B8 nach und nach aus dem Wagen.

158

Nach der Verhaftung des Angeklagten T am 00.00.0000 und seinen geständigen Angaben bei der Polizei, welche die Aufklärung des Falles erleichterten und vereinfachten, wurden die meisten dieser Gegenstände durch die Mithilfe des Angeklagten und der Zeugin G1 wieder aufgefunden.

159

Ebenfalls am Samstag telefonierte der Angeklagte T mit der Zeugin T11 und bat sie, ihm ein Alibi für den frühen Freitagmorgen zu geben, Die Zeugin T11 war einverstanden und bekundete demgemäß bei ihren ersten polizeilichen Vernehmungen wahrheitswidrig, sie hätte den Angeklagten T am Freitagmorgen unterwegs getroffen und mit ihm ein längeres Gespräch auf der Straße geführt. Auch mit der Zeugin G1 verabredete der Angeklagte T eine unrichtige Aussage über den Ablauf des Freitagmorgen.

160

Der Angeklagte I, der nach der Schule völlig unauffällig nach Hause zurückgekehrt war, wurde noch am Freitagnachmittag gegen 17:90 Uhr in der Nähe seines Hauses aus seinem Auto heraus verhaftet, als er auf dem Weg war, seine Ehefrau von deren Arbeit abzuholen. Er war bis zu dieser Zeit zu Besuch bei der Zeugin C6 gewesen. Er hatte seine Nachbarin ohne Voranmeldung besucht, vorgeblich, um sich nach dem Stand eines Arzthaftungsverfahrens zu erkundigen, zu dem er der Zeugin sehr geraten hatte und in dem er ihr in der Vergangenheit des öfteren Schreiben formuliert hatte. Die beiden hatten sich eine Weile unterhalten. Während dieser Unterhaltung war der Angeklagte I völlig entspannt und ruhig, der Zeugin fiel nichts Ungewöhnliches an ihm auf.

161

Nach seiner Verhaftung, die auf Grund der Hinweise der Lehrerkollegen auf die Bedrohung von I4 durch ihn und auf Grund der Tatsache, dass die Schlösser des C7 unbeschädigt waren, erfolgte, leugnete der Angeklagte I zunächst jede Beteiligung an der Tat.

162

III.

163

Die Feststellungen zu I. und II. beruhen wesentlich auf den Angaben der beiden Angeklagten jeweils zu ihrer Person sowie ihren überwiegend geständigen Einlassungen zur Sache. Im Übrigen beruhen sie auf den Aussagen der ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls vernommenen Zeugen X4, C9, M3, B6, C10, X5, X2, E4, G1, T11, H, C6, M2, T7, O1, T6, G4, E1, M5, E5, I2, I8, Q1, B2, B3, Q2, Q3, RA H2, KHK T10, PK I12, KHK'in D, KHK X7, KOK L4, KHK I13, KHK T12 und KOK T13, den in Augenschein genommenen Lichtbildern, Skizzen und sonstigen Augenscheinsobjekten sowie auf den Gutachten der Sachverständigen Dipl.-Ing. V2, Dr. B9, Dr. Dr. Q5, Dr. K und Dr. L5 sowie auf den ausweislich des Sitzungsprotokolls verlesenen Urkunden.

164

IV.

165

1.

166

a)

167

Die Feststellungen unter I. 1. beruhen im Wesentlichen auf den Angaben des Angeklagten I, der seine Kindheit und Jugend, das familiäre Umfeld, den schulischen und beruflichen Werdegang, das Kennenlernen seiner ersten Frau, des späteren Tatopfers I4, die Heirat, die Geburt der Kinder und den Verlauf der Ehe, die Scheidung sowie seine erneute Heirat mit seiner jetzigen Frau in Bezug auf die objektiven Gegebenheiten wie festgestellt geschildert hat.

168

Diese Angaben des Angeklagten I sind glaubhaft, soweit sie die objektiven Gegebenheiten betreffen.

169

Insoweit werden sie hinsichtlich der Entwicklung des Angeklagten bis zum Kennenlernen seiner ersten Frau durch die Aussage des Zeugen I2, des Vaters des Angeklagten, bestätigt. Diese Aussage stützt andererseits aber auch die Angaben des Angeklagten zu der familiären Entwicklung bis zur Scheidung und darüber hinaus, ebenso wie die Aussagen der Familienmitgliede des Tatopfers I4, insbesondere die Aussage ihrer Zwillingsschwester, der Zeugin B2 dies tun. Denn sowohl der Zeuge I2 als auch die zu der Familie von I4 gehörenden Zeugen Q1, Q3 und Q2 sowie B2 und B3 haben die berufliche Entwicklung der Eheleute I5, das Verhältnis der Eheleute zueinander, das Verhältnis zu den Kindern und die Beziehungen zu der weiteren Familie von den objektiven Umständen her ebenso geschildert wie der Angeklagte in seiner Einlassung. So wird zum Beispiel auch seitens der Zeugen aus der Familie Q4 die Auseinandersetzung nach Weihnachten 1993 und der Zwischenfall mit der Gaspistole geschildert, wenn auch mit anderen Schuldzuweisungen als der Angeklagte sie bei seiner Aussage vorgenommen hat. Dies gilt auch für die Angaben des Angeklagten zu tätlichen Auseinandersetzungen zwischen seiner ersten Frau und ihn oder die Aussage des Angeklagten bzgl. der vor Einreichung der Scheidung von ihm aufgesetzten sog. "Verträge", die dann von seiner Frau unterschrieben wurden, und die von seiner Seite geleistete Einmalzahlung.

170

Soweit der Angeklagte sich in seiner Einlassung über objektive Umstände hinaus als das aus seiner emotionalen Haltung heraus alleinige Opfer der ehelichen Zwistigkeiten geschildert hat, ist dies nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ebenso widerlegt, wie der Umstand, dass der Angeklagte alle Streitigkeiten angezettelt und für alle  Streitigkeiten die Verantwortung getragen haben soll, wie dies zum Beispiel die Zeugin Q2 in ihrer Aussage dargelegt hat. Abgesehen davon, dass derartige Schwarz-Weiß-Zeichnungen schon der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechen, sind sie mit den eigenen geständigen Angaben des Angeklagten I in diesem Zusammenhang nicht in Einklang zu bringen. Im Kern konnte das Gericht mangels konkreter anderweitiger Anhaltspunkte hinsichtlich der ehelichen verbalen und körperlichen Auseinandersetzungen, nur feststellen, dass diese wechselseitig stattfanden, beide Parteien dieses Partnerschaftskonfliktes diesen mitverursachten und Schuld an ihm trugen. Es konnte über die getroffenen Feststellungen hinaus hingegen nicht klären, wer von den beiden Eheleuten letztlich die jeweils in Rede stehende Streitigkeit vom Zaun gebrochen hatte, wer den anderen Partner zuerst schlug oder wer der beiden Eheleute ordentlicher oder schlampiger, sparsamer und geizig oder ausgebefreudiger war, wer sich an interne Absprachen hielt oder nicht, wer von den beiden versuchte, den anderen mehr unter Druck zu setzen. Eine Klärung dieser Fragen konnte nicht erfolgen, da die Auseinandersetzungen fast ausschließlich zwischen den damaligen Eheleuten I5 stattgefunden hatten und die Zeugen, die zu diesen Fragen vernommen worden sind, im wesentlichen Zeugen vom Hörensagen waren.

171

Soweit der Angeklagte in seiner Einlassung vorgetragen hat, er sei von seiner Frau im Rahmen der Scheidungsvereinbarungen finanziell erpresst worden, konnte das Gericht eine entsprechende tatsächliche Feststellung ebenfalls nicht treffen. Nach den objektiven Gegebenheiten und dem zeitlichen Ablauf des Scheidungsverfahrens steht zwar auf Grund der dazu verlesenen Urkunden, z.B. der sog. Scheidungs-"Vert'räge", der Unterhaltsvereinbarungen, der notariellen Verträge über die Übernahme des Hauses durch den Angeklagten und Schreiben von I4 fest, dass es zeitliche Verzögerungen bei der Durchführung der Scheidung gegeben hatte und die Vereinbarungen der Parteien im Laufe der Zeit für I4 bessere Bedingungen enthielten, die sich auch in den schließlich bei der Scheidung selbst getroffenen Vereinbarungen niederschlugen.

172

Aus diesen Umständen ergab sich jedoch keineswegs, dass die subjektive Einschätzung des Angeklagten I über eine "Erpressung" seitens seiner geschiedenen Frau in rechtlicher Hinsicht zutraf.

173

Eine bewusste, geplante und gezielte Verschleppung der Scheidung durch I4, mit dem Ziel dem Angeklagten zu schaden, ließ sich nicht feststellen. Das Gericht geht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon aus, dass die Aufhebung eines Scheidungstermins im Februar 1996 auf Grund einer Erkrankung von I4 erfolgen musste. Dies ergibt sich auf Grund der glaubhaften und nachvollziehbaren Aussagen der Zeugin B2 einerseits und der Zeugin T7, der Direktorin der Gesamtschule N1 andererseits. Beide Zeuginnen haben berichtet, dass I4 tatsächlich an einem Hörsturz erkrankt war und stationär im Krankenhaus behandelt werden musste.

174

Außerdem steht auf Grund der eigenen Darstellung des Angeklagten I fest, dass zu diesem Zeitpunkt das erforderliche Trennungsjahr noch nicht abgelaufen war. I4 war erst im Sommer 1995 aus der gemeinsamen ehelichen Wohnung ausgezogen, es haben sich keine greifbaren Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Eheleute I5 schon wesentlich früher im Sinne der gesetzlichen Vorschriften innerhalb ihrer Ehewohnung konsequent getrennt gelebt hatten.

175

Auch auf Grund des Umstandes, dass die schließlich bindenden Scheidungsvereinbarungen, zum Beispiel die Konditionen für die Übernahme des Hauses durch den Angeklagten, die Sorgerechtsregelung und die Unterhaltsvereinbarungen für die Kinder, für den Angeklagten ungünstiger waren als die sich aus dem ersten "Vertrag" von Oktober 1994 ergebenden Regelungen, konnte das Gericht keine Erpressung im strafrechtlichen Sinn zum Nachteil des Angeklagten feststellen.

176

Es ließ sich nämlich nicht feststellen, dass I4 sich dadurch unangemessene Vorteile verschafft und den Angeklagten dazu unter Einsatz von unlauteren Mitteln gezwungen hätte.

177

Die Tatsache an sich, dass I4 Nachbesserungen bzgl. der angesprochenen Positionen verlangt hatte, erfüllt nicht den Tatbestand einer Erpressung. Der Angeklagte hatte nämlich, wie er selbst angegeben hat, seiner damaligen Frau diese "Verträge", die allein er ausformuliert hatte und die in einigen Positionen für ihn erkennbar günstig abgefasst waren (zum Beispiel sein Selbstbehalt beim Kindesunterhalt, Nichtberücksichtigung von gemeinsamen in der Ehe erworbenen aber auf dem Namen des Angeklagten angelegter Ersparnisse), ohne vorherige Diskussion oder Rücksprache zur Unterschrift vorgelegt und seine Exfrau zugleich bedrängt, auf einen eigenen Rechtsanwalt aus Kostengründen zu verzichten.

178

Wenn die Exfrau des Angeklagten dann im Verlaufe des Scheidungsverfahrens eine günstigere - den gesetzlichen Vorgaben entsprechende - Regelung erstrebte, ist dies keine Erpressung. Darüber hinaus hätte der Angeklagte es selbst in der Hand gehabt, im Rahmen einer nicht einvernehmlichen Scheidung alle gegenseitigen Ansprüche und Verpflichtungen durch das Gericht feststellen zu lassen. Insoweit ist davon auszugehen, dass der Angeklagte I die Vereinbarungen freiwillig unterschrieb.

179

Auch die ursprüngliche Unterhaltsvereinbarung zum Beispiel entsprach bei Abgabe der Unterhaltsverpflichtungserklärung gegenüber dem Jugendamt seitens des Angeklagten I durchaus den üblichen Sätzen der Düsseldorfer Tabelle, denn die spätere Reduzierung im Juni 1997 im Rahmen der vom Angeklagten I eingereichten Unterhaltsabänderungsklage erfolgte in Hinblick darauf, dass der Angeklagte I erneut geheiratet hatte.

180

Die Feststellungen zu der beruflichen Tätigkeit des Angeklagten I an der Gesamtschule in X und dem Disziplinarverfahren gegen ihn beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten I, die durch die überzeugenden Bekundungen der Zeugen M2 und E1 bestätigt worden sind. Diese beiden Zeugen haben übereinstimmend bestätigt, dass der Angeklagte I sich überdurchschnittlich engagierte und als Lehrer bei den Schülern und zunächst auch den Kollegen gut angesehen war. Weiter haben die beiden Zeugen ebenfalls übereinstimmend bekundet, die Position des Angeklagten I im Kollegium habe sich erst dann dramatisch zum Negativen hin verändert, als bekannt geworden sei, dass er nebenbei eine Heiratsvermittlungsagentur für thailändische Frauen betreiben würde. Seit dieser Zeit sei der Angeklagte im Kollegium geschnitten worden.

181

Die Feststellungen zu der Beziehung des Angeklagten I zu seiner zweiten Frau, die ebenfalls den diesbezüglichen Angaben des Angeklagten I entsprechen, beruhen daneben auch auf der Aussage der Zeugin I8, die ebenso wie der Zeuge I2 die entsprechenden Angaben des Angeklagten bestätigt hat. Die Aussage der Zeugin I8 ist auch glaubhaft. Zwar hat die Zeugin erkennbar in einem unter Berücksichtigung der Lebensumstände der Zeugin verständlichen Bemühen, nichts Negatives über die Person ihres Ehemannes zu sagen, bekundet. Gleichwohl sind ihre Angaben glaubhaft, auch wenn sie zum Beispiel den Ablauf des Tattages - die Zeugin hat insoweit zumindest bei ihrer Aussage bei der Polizei als sicher bekundet, dass der Angeklagte die gesamte Zeit zu Hause gewesen sei, während sie bei ihrer Aussage vor der Kammer ausgesagt hat, es sei möglich, dass sie die Abwesenheit des Angeklagten nicht bemerkt habe - teilweise abweichend von den obigen Feststellungen geschildert hat. Der Angeklagte I hat nämlich, wie er selbst eingeräumt hat, seine Ehefrau in keiner Weise in seine Überlegungen und Tatplanungen einbezogen und sie ebenso wie andere

182

über den Verlauf des Tattagvormittags bewusst getäuscht.

183

Die Feststellungen zu der Persönlichkeit des Angeklagten, insbesondere zu seiner Starrsinnigkeit, seinem Beharrungsvermögen, seiner Rechthaberei und seiner Unzugänglichkeit für die Argumente Dritter sowie seiner ausgeprägten Empfindlichkeit gegenüber Handlungen Dritter beruhen auf den Aussagen der Zeugen I2, Q1, Q3 und Q2, B2 und B3, M2, E1, E5, M5 und den Angaben des Mitangeklagten T.

184

Alle Zeugen und auch der Mitangeklagte T haben den Angeklagten I übereinstimmend als Menschen beschrieben, der eine fest gefügte Meinung zu allen ihn beschäftigenden Fragen hat, die er grundsätzlich für richtig hält und von der er daher weder durch Argumente noch durch Reaktionen Dritter abzubringen ist. Sie haben ihn übereinstimmend als äußerst zielstrebigen und bis ins Detail planenden Menschen charakterisiert, der sich gegen jede - auch nur vermeintliche - Ungerechtigkeit ihm gegenüber massiv zur Wehr setzt.

185

Der Angeklagte selbst hat diese Charaktereigenschaften - dazu befragt - nicht in Abrede gestellt, sondern sich selbst als unermüdlichen Kämpfer für die Gerechtigkeit und die Belange des einzelnen gegenüber dem Staat und anderen Institutionen beschrieben. Es hat sich dazu ein insgesamt stimmiges Bild im Sinne der getroffenen Feststellungen ergeben.

186

b)

187

Die Feststellungen zu I. 2. zu der Person des Angeklagten T beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten zu seiner Person, seinem familiären Umfeld und seiner schulischen und beruflichen Entwicklung. Das Gericht hatte keine Veranlassung an diesen Angaben des Angeklagten T zu zweifeln, denn sie werden in wesentlichen Teilbereichen durch die glaubhaften Angaben der Zeuginnen T11, G1 und C6 bestätigt. Diese Zeuginnen hatten in den letzten Jahren sehr viel Kontakt mit dem Angeklagten T und haben insbesondere dessen Angaben zu seinem Lebenslauf in den letzten Jahren, wie z.B. zu der Beziehung zu der Zeugin G1 und deren Töchtern und seinen beruflichen Tätigkeiten, entsprechend den oben getroffenen Feststellungen bestätigt.

188

Darüber hinaus haben die Angaben des Angeklagten T eine weitere glaubhafte Bestätigung durch die Aussage des Zeugen X2 erfahren, bei dem der Angeklagte in den letzten Jahren regelmäßig gejobbt hatte.

189

2.

190

a)

191

Die Feststellungen zu II. 1., zur Vorgeschichte der Tat beruhen wiederum im wesentlichen auf den glaubhaften und übereinstimmenden geständigen Einlassungen der beiden Angeklagten I und T.

192

Der Angeklagte T hat - wie festgestellt - angegeben, der Angeklagte I habe ihm immer wieder über die Schikanen und Repressalien seiner geschiedenen Frau erzählt und sich beklagt, dass sie ihn durch Erpressung in den finanziellen Ruin treiben wolle und ihm zudem die Kinder verweigere. Dann habe der Angeklagte I angefangen, darüber zu reden, dass seine Frau bestraft werden müsse und, dass er sie umbringen wolle. Später habe der Angeklagte I ihm gegenüber dann davon gesprochen, dass er seine Frau verletzen und sie in Todesangst versetzen wolle, damit sie auf die finanziellen Forderungen verzichten würde. Er habe daraus geschlossen, dass der Angeklagte I im weiteren Verlauf des Jahres 1997 von seinen Tötungsgedanken Abstand genommen habe.

193

Hinsichtlich der Vorbereitungen zur Tat hat der Angeklagte T im Wesentlichen ausgesagt, der Angeklagte I habe ihn im Frühsommer 1997 gebeten, Handgranaten zu besorgen und ihm dafür auch Geld gegeben. Er habe versucht, über den Zeugen E4 in der L Szene das Gewünschte zu besorgen, dies sei jedoch gescheitert, so dass er dem Angeklagten I das Geld zurückgegeben habe. Er wisse auch, dass der Angeklagte selbst versucht habe, sich in C8 und G3 scharfe Waffen oder Handgranaten zu besorgen.

194

Des Weiteren hat der Angeklagte T entsprechend den obigen Feststellungen die weiteren Vorbereitungen, nämlich die Besorgung der großen China-Böller, den Besuch in der Werkstatt des Zeugen X2 und seine Kontrollfahrten zu dem Parkplatz in V geschildert. Auch hat er eingeräumt, dass Ihm der Angeklagte I von dem Einkauf von Gaskartuschen, die er im Übrigen einmal selbst im Hause I gesehen habe, und dem Experiment mit Schwarzpulver und einer Gaskartusche im Wald berichtet habe.

195

Diese geständigen Einlassungen des Angeklagten T sind in vollem Umfang glaubhaft und das Gericht hatte keine Veranlassung von den Aussagen des Angeklagten T abweichende Feststellungen zu treffen. Zum einen werden die Angaben des Angeklagten T durch die Angaben des dazu geständigen Angeklagten I - bis auf wenige Punkte, auf die unten noch eingegangen wird - bestätigt. Zum anderen decken sich die Angaben des Angeklagten T mit den Aussagen der weiter vernommenen Zeugen X2 und E4.

196

Der Zeuge E4 hat nämlich in seiner Aussage uneingeschränkt die Angaben des Angeklagten T zu dem Versuch des Ankaufs von Handgranaten in L bestätigt. Das Gericht ist von der Glaubhaftigkeit der Aussage dieses Zeugen überzeugt. Zwar hat der Zeuge E4 zunächst versucht, den Versuch der Beschaffung von Handgranaten herunterzuspielen. Er hat dann aber im weiteren eingeräumt, dass er selbst zwar davon überzeugt gewesen sei, dass niemand dem Angeklagten T, den er als "Schwätzer" bezeichnet hat, derartige Waffen verkaufen würde, dass der Angeklagte T seinerseits jedoch ernsthaft an einem Ankauf von Handgranaten interessiert gewesen sei.

197

Der Zeuge X2 hat die Angaben des Angeklagten T zu der Anfrage nach einer Besichtigungsmöglichkeit des C7-Fahrzeugs auf seinem Werkstatthof und dem tatsächlich erfolgten Besuch in vollem Umfang bestätigt. Von daher bestand für das Gericht auch insoweit keine Veranlassung, die Angaben des Angeklagten T in Zweifel zu ziehen.

198

Die Angaben des Angeklagten T zu dem Auftrag der Beschaffung von Handgranaten (und evtl. einer Autobombe), den von ihm bestellten und bezahlten Kontrollfahrten nach V, dem Besuch in der Werkstatt des Zeugen X2, den Verkauf der großen China-Böller an I und auch zu den zahlreichen Gesprächen zwischen dem Angeklagten T und I über das Thema der Bestrafung seiner geschiedenen Frau sind im Übrigen durch die insoweit uneingeschränkt glaubhaften Einlassungen des Angeklagten I bestätigt.

199

Die weiteren Feststellungen zu den sonstigen Vorbereitungen, nämlich zu den Gesprächen mit der Zeugin M2, dem Ankauf der Gaskartuschen, der Vorbereitung der Tat im Einzelnen und dem Experiment im Wald, zu der Beauftragung des Zeugen G4 sowie zu der Anzeige beim Regierungspräsidenten über die angebliche Täuschung seiner geschiedenen Ehefrau in Bezug auf die schriftliche Arbeit zu ihrem 2. Staatsexamen beruhen im Wesentlichen ebenfalls auf der Einlassung des Angeklagten I, der von einigen Ausnahmen abgesehen, das Geschehen wie festgestellt geschildert hat.

200

Das Gericht ist von der Glaubhaftigkeit der Angaben des Angeklagten I zu den Kontakten zu dem Zeugen G4, den Tatvorbereitungen, den Fahrten nach N1, zu den Gesprächen mit der Zeugin  M2 der Anzeigenerstattung beim Regierungspräsidenten und zu dem Experiment im Wald überzeugt, denn insoweit werden die Angaben des Angeklagten in wesentlichen Teilbereichen durch die Aussagen der Zeugin M2 und des Zeugen G4 sowie der Zeugen M5 und E5 bestätigt, die alle entsprechend den obigen Feststellungen bekundet haben.

201

Soweit der Angeklagte I sich allerdings dahingehend eingelassen hat, die Zeugin M2 habe ihm ihr Einverständnis mit einem Anschlag auf seine geschiedene Frau signalisiert und ihm sogar vorgeschlagen, diesen in Form eines Giftanschlags auf das Auto durchzuführen, konnte das Gericht diese Einlassung ebenso wenig als zutreffend feststellen, wie die Behauptung des Angeklagten I, die Zeugin M2 habe für ihn die Gaskartuschen besorgt.

202

Diese Einlassungen hat das Gericht als durch die glaubhaften Bekundungen der Zeugin M2 widerlegt angesehen.

203

Die Zeugin M2 hat nämlich bekundet, sie habe zu keiner Zeit gegenüber dem Angeklagten ihr Einverständnis mit einem Anschlag auf seine Frau signalisiert. Zwar habe sie ein gewisses Verständnis für die finanziellen Sorgen des Angeklagten gehabt und auf Grund der Schilderungen des Angeklagten das Verhalten seiner geschiedenen Frau als teilweise unfair empfunden, sie habe aber immer versucht, ihn von seinen Tötungsplänen gegenüber seiner Frau abzubringen. So habe sie ihm immer wieder vor Augen geführt, dass er damit seinen Kindern die Mutter nehmen würde. Dies habe er ihrer Ansicht nach eingesehen, auch wenn er ansonsten durch nichts von seinen Meinungen abzubringen gewesen sei. Als der Angeklagte dann ab Herbst 1997 - sie selbst sei krankgeschrieben gewesen - nicht mehr so oft über die Tötung seiner Frau geredet habe, sei sie davon ausgegangen, dass er den Plan aufgegeben habe. Erst nachdem der Angeklagte ihr von Schwarzpulver berichtet und sie mitbekommen habe, dass der Angeklagte I bei einem gemeinsamen Einkauf im F2-Markt in X vor Sylvester 1997 einen ganzen Karton mit Gaskartuschen erworben und diese als Zündmittel bezeichnet habe, seien ihr Bedenken gekommen, sie habe deshalb I4 telefonisch gewarnt.

204

Das Gericht hält die Aussage der Zeugin M2 für glaubhaft und ist davon überzeugt, dass die Zeugin weder den Plänen des Angeklagten, seine Exfrau umzubringen, zugestimmt und erst recht nicht Tatpläne mit ihm entwickelt hat. Auch bzgl. des Ankaufs der Gaskartuschen geht das Gericht davon aus, dass der Angeklagte diese selbst besorgt hat.

205

Das Gericht ist nach der Vernehmung der Zeugin M2 auf Grund der Persönlichkeit der Zeugin und ihres Aussageverhaltens davon überzeugt, dass sie zutreffend bekundet hat.

206

Die Zeugin hat bei ihrer Vernehmung sehr offen und umfänglich ohne Rücksicht darauf, ob man ihr wegen ihres vertrauten Verhältnisses zu dem Angeklagten I Vorwürfe machen könnte, ausgesagt und auch eingeräumt, dass es ein Fehler gewesen sei, die Pläne des Angeklagten als unrealistisch und damit ungefährlich abzutun. Sie hat auch ausgesagt, sie könne nicht ausschließen, dass sie bei dem ein oder anderen Gespräch mit dem Angeklagten I eine aus ihrer Sicht als Spaß gemeinte Bemerkung gemacht habe, die der Angeklagte möglicherweise als Zustimmung zu seinen Attentatsplänen bzgl. seiner geschiedenen Frau aufgefasst haben könnte.

207

Da die Zeugin im Übrigen weder Differenzen mit I4 noch persönlich über ein kollegial-freundschaftliches Maß hinaus Interesse an dem Angeklagten I hatte, hält es die Kammer für abwegig, dass die Zeugin Attentatspläne gegen I4 entwickelt oder daran mitgewirkt haben könnte. Naheliegend ist vielmehr, dass der Angeklagte eine zufällige, vielleicht scherzhafte Bemerkung der Zeugin, weil sie in sein Konzept und seine Pläne hineinpasste, als Zustimmung wertete, um vor sich selbst sagen zu können, dass er mit seinen Ansichten auch bei Dritten Zustimmung finde.

208

Das Gericht hält auch bzgl. des Ankaufs der Gaskartuschen die Aussage der Zeugin für zutreffend. Der Angeklagte I hat sich zwar dahingehend eingelassen, er habe die Zeugin M2, um selber nicht als Käufer der Gaskartuschen wiedererkannt zu werden, gebeten, dieses Sonderangebot zusammen mit ihren Einkäufen zu erwerben. Dabei habe die Zeugin gewusst, dass er die Gaskartuschen als Zündmittel bei einem Anschlag auf seine Frau habe benutzen wollen. Zum einen gibt es keine objektiven Anhaltspunkte für diesen vom Angeklagten behaupteten Geschehensablauf. Die Quittung über die Gaskartuschen - diese hat der Angeklagte I wie festgestellt, im Übrigen aus den Lichtbildern ersichtlich, beschrieben und zugleich auch die gekaufte Anzahl bestätigt – ist eine Einzelquittung, was bereits auf den ersten Blick dagegen spricht, dass die Zeugin M2 diese zusammen mit ihren Einkäufen erworben hätte. Zwar hätte die Zeugin M2 sich theoretisch auch zwei Quittungen geben lassen können, dies ist aber angesichts des Verkaufsdatums, dem 30.12.1997, und dem an einem solchen Tag üblicherweise vorherrschenden Andrang in Geschäften nicht sehr realitätsnah. Für diesen Tag erscheint auch die Begründung des Angeklagten I dafür, dass er die Zeugin gebeten haben will, den Einkauf zu tätigen, nicht überzeugend, denn gerade wegen des Andrangs vor Sylvester bestand keine Veranlassung, eine Identifizierung durch eine Kassiererin zu befürchten.

209

Ausschlaggebend für die Überzeugung des Gerichts von der Richtigkeit der Aussage der Zeugin M2 ist jedoch das spätere Verhalten der Zeugin. So wie die Zeugin den Vorfall geschildert hat, hat der Angeklagte sie erst nach seinem Einkauf der Gaskartuschen über den geplanten Verwendungszweck informiert. Dies erschien aber dann der Zeugin so gefährlich, dass sie das spätere Tatopfer telefonisch warnte. Diese Reaktion war aus Sicht der Zeugin nachvollziehbar und verständlich, da sie nach dem bereits erfolgten Einkauf diesen nicht mehr verhindern konnte. Hätte der Angeklagte I die Zeugin - wie dieser behauptet hat - aber bereits vor dem Ankauf über den Verwendungszweck der Kartuschen informiert, ist angesichts des späteren Verhaltens der Zeugin davon auszugehen, dass sie dem Wunsch des Angeklagten I nicht entsprochen hätte.

210

Die Feststellungen über das Telefonat der Zeugin M2 mit I4 beruhen zunächst auf der glaubhaften Aussage der Zeugin M2. Diese findet ihre Bestätigung in den Aussagen der Zeuginnen B2 und Q2 sowie O1, T7 und T6. Das spätere Tatopfer I4 hat nämlich - wie die Zeuginnen B2 und Q2 bekundet haben - unmittelbar nach dem Telefonat mit der Zeugin M2 ihre Mutter und ihre Schwester - über die Warnung informiert und diesen mitgeteilt, ihr geschiedener Mann plane nun offensichtlich einen Anschlag auf ihr Auto. Auch gegenüber den beiden Kolleginnen O1 und T6 sowie gegenüber der Direktorin T7, in letzterem Fall erst bei dem Gespräch vom 24.02.1998, berichtete I4, wie die Zeuginnen übereinstimmend und glaubhaft bekundet haben, von dem Gespräch mit der Zeugin M2 und deren Warnung.

211

Die Feststellungen über das Gespräch von I4 mit der Zeugin T7 vom 24.02.1998 beruhen auf der den obigen Feststellungen entsprechenden Aussage der Zeugin T7, die durch die Aussage des Zeugen Q1 bestätigt worden ist. Der Zeuge hat nämlich bekundet, seine Schwester habe ihm am Tag vor der Tat, als er mit ihr einen Rechtsanwalt aufgesucht habe, um das weitere Vorgehen gegenüber dem Regierungspräsidenten in dem durch die eidesstattliche Versicherung des Angeklagten eingeleiteten Disziplinarvorermittlungsverfahren und gegenüber dem Angeklagten selbst zu besprechen, die Einzelheiten des Gesprächs mit der Zeugin T7 mitgeteilt.

212

b)

213

Die objektiven Feststellungen unter II. 2., zu der Tat an sich beruhen wiederum zunächst auf den insoweit glaubhaften Geständnissen der beiden Angeklagten:

214

Sowohl der Angeklagte I als auch der Angeklagte T haben den Ablauf des Donnerstagnachmittag mit dem Überbringen des W den obigen Feststellungen entsprechend ebenso übereinstimmend geschildert, wie ihr Treffen am frühen Morgen des Tattages auf dem G5-Parkplatz, den Wechsel der Autos, die Fahrt zur Gesamtschule N1, das Abholen des C7, die Fahrt zum X8-Parkplatz, die Manipulationen am C7 selbst, die Rückfahrt zum Schulparkplatz, das Abstellen des C7 und die Rückfahrt nach N bis zur Trennung der beiden. Lediglich hinsichtlich der Frage, ob allein der Angeklagte T - wie dieser ausgesagt hat - die Löcher in das Bodenblech gebohrt hatte oder auch der Angeklagte I dabei tätig geworden war - wie dieser sich zu erinnern meinte -, bestand eine Differenz zwischen den beiden Einlassungen. Insoweit vermochte das Gericht keine genauere Feststellung zu treffen.

215

Diese geständigen Angaben der beiden Angeklagten sind überzeugend und glaubhaft, denn sie stimmen einerseits mit den nachträglichen Feststellungen der ermittelnden Polizeibeamten, wovon die Kammer auf Grund der überzeugenden Bekundungen der Zeugen KHK T10, Regierungsangestellter H2, PK I12, KHK'in D, KHK I13 und KHK T12 überzeugt ist, überein.

216

Zum anderen decken sich die Angaben der Angeklagten auch mit den Ergebnissen der seitens des Sachverständigen Dipl.-Ing. V2 durchgeführten Versuche zur Rekonstruktion. Der Sachverständige V2 hat nämlich, in seinem nachvollziehbar erstatteten und überzeugenden Gutachten ausgeführt, er habe eine Versuchsanordnung entsprechend der im Motorraum des C7 vorgefundenen Manipulationen bzw. anhand der restlichen Spuren aus der Fahrgastzelle aufgebaut. Dazu habe er zwischen zwei in Lüsterklemmen befestigten Kabelenden einen dünnen Kupferdraht von 0,4 mm Stärke und knapp 10 cm Länge gespannt und diese Konstruktion in eine mit Schwarzpulver gefüllte rohrähnliche Halbschale eingebettet. Sodann habe er die Kabel unter Strom gesetzt und zwar mit einer Autobatterie, von 12 Volt Gleichstrom entsprechenden Spannung. Daraufhin sei der Kupferdraht sofort heiß, dann rotglühend, dann hellglühend geworden und sei durchgeschmolzen. Die dabei entstehende Hitze habe das umliegende Schwarzpulver binnen einer Sekunde schlagartig entzündet.

217

Der Sachverständige hat ausgeführt, dass er auf Grund dieser Ergebnisse seiner Versuche die Schilderungen insbesondere des Angeklagten I über die Manipulationen an dem C7 für mit dem tatsächlichen Tatgeschehen ohne weiteres vereinbar halte und daher aus gutachterlicher Sicht von der Richtigkeit dieser Angaben ausgehe. Dieser gutachterlichen Stellungnahme folgt das Gericht.

218

c)

219

Die Feststellungen über das Brandgeschehen in dem C7 nach der Betätigung der Zündung durch das Tatopfer I4 beruhen auf den Gutachten der Sachverständigen Dr. B9 und Dipl.-Ing. V2.

220

Der Sachverständige Dipl.-Ing. V3 hat in seinem Gutachten über die bereits genannten Ausführungen zu seinen Vergleichsversuchen hinaus ausgeführt, er habe bei Untersuchungen an dem C7 des Tatopfers festgestellt, dass die noch im Fahrzeug vorgefundenen Kabel tatsächlich über die Batterie des Fahrzeugs unter Strom gesetzt werden konnten. Des Weiteren hat der Sachverständige auf Grund seiner langjährigen Erfahrung als Sachverständiger in der Ermittlung von Brandursachen dargelegt, dass das Schwarzpulver nach seiner Entzündung auf Grund der Lagerung in dem Pappkarton schlagartig binnen einer Zeit von 2 - 3 Sekunden abgebrannt sei.

221

Der Sachverständige Dr. B9, der sein Gutachten zu den während des Brandereignisses ablaufenden chemischen Prozessen erstattet hat, hat ausgeführt, das Schwarzpulver sei zwar schlagartig in Brand gesetzt worden, wegen des geringen Sauerstoffanteils in der Fahrgastzelle sei es jedoch nicht rückstandsfrei verbrannt, sondern es habe sich sofort ein beißender, giftiger schwarz rußender Qualm, u.a. mit Kohlendioxid, Kohlenmonoxid, Kaliumnitrat, Stickoxiden, Schwefeldioxid, Schwefelsäure, Salzsäuregasen und dem blutgefährdenden Rodanit entwickelt. Gleichzeitig habe es durch den Abbrand eine enorme Hitzeentwicklung mit Temperaturen von lokal 1500 bis zu 2000 Grad C gegeben. Durch diese Hitze seien die PVC-Gas-Kartuschen geschmolzen und das Propan-Butan-Gasgemisch sei schlagartig ausgetreten und habe sich in Form eines Feuerballes entzündet, der sich in dem gesamten Innenraum ausgebreitet habe. Durch diese Reaktionen sei schlagartig der restliche Sauerstoff aus der Luft verbraucht worden. Als Folge des Sauerstoffmangels seien die Flammen zunächst ausgegangen.

222

Die Reaktionskette habe von der Einschaltung der Zündung bis zum Ausgehen der Flammen maximal 10 Sekunden in Anspruch genommen.

223

Des Weiteren hat der Sachverständige ausgeführt, durch diese Hitzentwicklung sei es zu einer Druckerhöhung im Wageninneren gekommen. Eine Explosion habe hingegen nicht stattgefunden, weil es wegen des fehlenden Sauerstoffes nicht zu einer Verwirbelung und damit Ausbildung eines hochexplosiven Luft-Gas-Gemischs gekommen sei.

224

Das Gericht hat bei den obigen Feststellungen die nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen der beiden Sachverständigen aus ihren jeweiligen Gutachten zugrunde gelegt. An der Sachkunde der beiden Gutachter bestehen keine Zweifel. Beide Gutachter verfügen als Mitarbeiter des Landeskriminalamtes NRW über eine langjährige einschlägige Berufspraxis und sind was gerichtsbekannt ist - bei der Untersuchung und Rekonstruktion von Brand- und Explosionsereignissen äußerst erfahren.

225

Auf Grund der Ausführungen des Sachverständigen Dr. B9 bzgl. der Druckerhöhung im Inneren des Fahrzeugs ist das Gericht auch davon überzeugt, dass die Ausbeulung im oberen Bereich des Fensterrahmens der Fahrertür durch diese Druckerhöhung verursacht wurde. Das Fahrzeug von I4 wies nämlich - wie ihre als Zeugen vernommenen Familienmitglieder glaubhaft bekundet haben vor dem Attentat keine derartige Beschädigung auf, eine andere Ursache für diese Beschädigung ist ausgeschlossen. Insbesondere ist es nach der Überzeugung des Gerichts ausgeschlossen, dass diese Beschädigung z.B. durch einen Fußtritt von I4 hervorgerufen worden sein könnte. Auch wenn nicht ausgeschlossen werden konnte, dass I4 noch zu dem Versuch angesetzt haben könnte - allerdings schon wegen der Kürze der Zeit bis zum Eintritt der Bewusstlosigkeit ohne jede Aussicht auf Erfolg -, mit ihren Füßen die Fahrertür aufzudrücken oder das Fenster einzutreten, ist es ausgeschlossen, dass dadurch der Fensterrahmen nach außen gebeult werden konnte. Zum einen hätte das Tatopfer in der möglichen sehr kurzen Zeitspanne nicht aus der normalen Sitzposition mit den Füßen bis fast an die Decke des Autos gelangen können, zum anderen war eine derartige Aktion unter den dort herrschenden Rauch- und Hitzebedingungen, die zudem plötzlich auf beide Insassinnen des Magens einwirkten, völlig unmöglich. In der konkreten Tatsituation ergab sich für I4 selbst unter günstigen Bedingungen keine Chance, eine derartige Ausbeulung herbeizuführen.

226

d)

227

Die oben im Einzelnen festgestellten Umstände bzgl. der Entdeckung des brennenden beziehungsweise qualmenden Fahrzeugs, der Rettungs- und Löscharbeiten, der Bergung der Opfer und des ersten Zugriffs durch die Polizei ergeben sich zur Überzeugung des Gerichts aus den glaubhaften Bekundungen der Zeugen C9, X4, M3 und B6, den Schülern, die zuerst an dem qualmenden Fahrzeug waren, sowie den überzeugenden Aussagen der Zeugen KHK T10, RA H2, X5 und C10, die einerseits als Polizeibeamte des ersten Zugriffs und andererseits als Feuerwehrleute an den Rettungs- und Löscharbeiten beteiligt waren.

228

So haben die genannten Schüler übereinstimmend bekundet, dass sie einerseits durch Brandgeruch, andererseits durch die Qualmwolke auf das Geschehen aufmerksam geworden und zu dem Fahrzeug gelaufen seien. Dort habe dann, so die gleichlautende Bekundung dieser Zeugen, der Zeuge X4 die Fahrertür geöffnet und man habe nachdem eine Qualmwolke entwichen sei, eine regungslose Frau, wie sich später herausstellte das Tatopfer I4, entdeckt. Der Zeuge C9 hat darüber hinaus bekundet, ein Fuß dieser Frau sei praktisch aus dem Auto herausgerutscht oder gefallen.

229

Dies haben die anderen Zeugen zwar nicht bekundet. Da der Zeuge C9 aber als einziger der vier Zeugen unmittelbar neben dem Fahrzeug gestanden hatte und die drei anderen als Zeugen vernommenen Schüler die Körperhaltung des Tatopfers I4, insbesondere ihrer Beine, als leicht zur Fahrertür gewandt beschrieben haben, erschien dem Gericht die Aussage des Zeugen C9 auch in diesem Punkt glaubhaft.

230

Die Kammer hat bei den weiteren Feststellungen die mit diesen übereinstimmenden Aussagen der Zeugen KHK T10, RA H2, X5 und C10 zugrunde gelegt. Diese Zeugen haben den Geschehensablauf jeweils in sich klar und überzeugend aus ihrer jeweiligen Sicht geschildert. Die Bekundungen ergänzen sich gegenseitig und ergeben ein überzeugendes und vollständiges Bild der Rettungs- und Löscharbeiten im Sinne der getroffenen Feststellungen. Es bestand keine Veranlassung, an der Glaubwürdigkeit dieser Zeugen und der Glaubhaftigkeit ihrer Bekundungen zu zweifeln.

231

Die oben getroffenen Feststellungen über die Verletzungen der beiden Tatopfer und die jeweiligen Todesursachen beruhen auf dem Gutachten des Sachverständigen und Facharztes für Rechtsmedizin. Dr. Dr. Q5, Institut für Rechtsmedizin der Universität zu L, der die Obduktion bei beiden Tatopfer am 28.02.1998 durchführte.

232

Der Sachverständige hat in seinem Gutachten ausgeführt, bei beiden Opfern seien zunächst äußerlich markante Brandverletzungen bis zu Verbrennungen 2. Grades mit Blasenbildung an den ungeschützten Körperteilen, wie den Gesichtern, den Köpfen im Übrigen und den Händen feststellbar gewesen. Diese äußerlichen Verletzungen hätten sich bei dem Tatopfer L2 im Wesentlichen auf den linken Körperbereich konzentriert, während bei dem Tatopfer I4 der Schwerpunkt der Brandverletzungen im rechten Gesichts- und Kopfbereich, aber auch im Bereich beider Unterschenkel und der beidseitigen Wadenregion gelegen habe, obwohl diese Körperteile bekleidet gewesen seien. Der Sachverständige hat dazu erläutert, diese Brandverletzungen seien durch die lokal extrem hohen Temperaturen, wie sie seitens der Sachverständigen Dr. B9 und Dipl.-Ing. V2 beschrieben worden seien, erklärbar. Gehe man unter Zugrundelegung einerseits der geständigen Einlassung beider Angeklagter und andererseits der Ausführungen der vorgenannten beiden Sachverständigen sowie der in Augenschein genommenen Lichtbilder davon aus, dass sich der Brandherd unter dem Fahrersitz, auf dem das Tatopfer I4 gesessen habe, befunden habe, seien diese Körperpartien der dramatischen Hitzeeinwirkung am stärksten ausgesetzt gewesen. Genau dies entspreche dem vorgefundenen Verletzungsbild. Diese Verletzungen seien jedoch für sich gesehen nicht tödlich gewesen.

233

Die Todesursache sei vielmehr bei beiden Frauen ein inneres Ersticken infolge Sauerstoffmangels gewesen. Dies ergebe sich aus den inneren Befunden, wie sie bei der Obduktion und den anschließenden weiteren Untersuchungen festgestellt worden seien.

234

Zu den inneren Befunden hat der Sachverständige Dr. Dr. Q5 zunächst ausgeführt, dass er bei beiden Tatopfern ein ausgeprägtes Hirnödem sowie bei im Übrigen regelgerechter Konsistenz eine außergewöhnliche intensive Grün-grau-Verfärbung der Hirnrinde, wie sie üblicherweise bei einem Fäulniszustand beobachtet werden könne, festgestellt habe. Dies finde - so der Sachverständige - jedoch seine Erklärung darin, dass - wie der Sachverständige Dr. B9 ausgeführt habe - bei dem unvollständigen Abbrand des Schwarzpulvers unter anderem Schwefelverbindungen und Schwefelstickoxide freigesetzt worden seien. Gerieten derartige Stoffe in den Blutkreislauf eines Menschen, führe dies zu einer derartigen Verfärbung des Gehirns und anderer Organe, wie im vorliegenden Fall der Leber, die jeweils bräunlich-grünlich-gräulich verfärbt gewesen sei.

235

Daneben habe er wiederum bei beiden Opfern deutliche Lungenblähungen bei Zwerchfelltiefstand mit Blutungsherden im Lungengewebe sowie schwärzliche rußartige Anhaftungen im Rachen und Bronchialbereich festgestellt, die sich als Verätzungen darstellten. Auch diese Befunde deuteten darauf hin, dass die Opfer bis zum Todeseintritt sauerstoffarme oder -lose mit Rußpartikeln und sonstigen Giftstoffen belastete Luft eingeatmet hätten.

236

Diese Befunde seien bei der neuropathologischen Untersuchung der Gehirne der Tatopfer - wie sich aus dem Gutachten des mit ergänzenden Untersuchungen beauftragten Neuropathologen Prof. H3 ergebe - bestätigt worden. Es seien nämlich gehäuft akut veränderte Ganglienzellen im Gehirn festgestellt worden. Auch dieser Befund deute darauf hin, dass beide Tatopfer unter akutem Sauerstoffmangel gelitten hätten.

237

Schließlich hätten auch die Untersuchungen verschiedener Blutproben, die aus unterschiedlichen Körperbereichen, nämlich der linken und rechten Herzkammer sowie der Oberschenkelvene, entnommen worden seien, auf den Kohlenmonoxidanteil im Blut, den CoHB-Gehalt, bestätigt, dass beide Tatopfer über einen längeren Zeitraum Kohlenmonoxid anstelle Sauerstoff eingeatmet hätten. Bei dem Tatopfer L2 sei ein CoHB-Gehalt in den verschiedenen Blutproben zwischen 38 und 41 % gemessen worden und bei dem Opfer I4 ein solcher zwischen 42 und 50 %.

238

Dies seien Werte, bei denen man - so hat der Sachverständige Dr. Dr. Q5 weiter ausgeführt - unter Berücksichtigung der Besonderheiten in dem Fahrzeuginneren von einer tödlichen Kohlenmonoxidbelastung ausgehen müsse. Zwar seien bei an Kohlenmonoxidvergiftungen verstorbenen Opfern im Regelfall CoHB-Werte im Blut zwischen 50 und 55 % feststellbar, im vorliegenden Fall sei aber bereits die geringere Dosierung als tödlich einzustufen, weil anders als bei üblichen Vergiftungen keinerlei Sauerstoff mehr in der Atemluft vorhanden gewesen sei, sodass sich diese Kohlenmonoxidkonzentration viel schneller im Blut angereichert habe.

239

Zusammenfassend hat der Sachverständige ausgeführt, dass bei beiden Tatopfern innerhalb eines Zeitraumes von maximal 10 Sekunden Bewusstlosigkeit eingetreten sei, weil das Gehirn schlagartig, nachdem der restliche Sauerstoff durch den Gasabbrand verbraucht worden sei, nicht mehr mit Sauerstoff versorgt worden sei. Diese Zeitspanne hätte, so der Sachverständige, auch nicht durch ein bewusstes Gegensteuern oder Luftanhalten der Opfer verlängert werden können. Der beißende und ätzende Qualm habe bei den Tatopfern notwendigerweise zu Hustenreiz und Erstickungsgefühlen geführt, wodurch auf Grund der dann verstärkt einsetzenden nicht willentlich zu steuernden Spontanatmung ein Luftanhalten nicht möglich sei.

240

Nach Eintritt der Bewusstlosigkeit sei bei den Frauen für den Zeitraum von 20 bis maximal 60 Sekunden eine schwere Atmung vorhanden gewesen, die auf Grund der fortschreitenden Vergiftung zu einer weiteren 60 bis maximal 90 Sekunden andauernden Phase mit tonischen Krämpfen geführt habe. Danach sei die Atmung für weitere 60 bis maximal 90 Sekunden in die sogenannte terminale Schnappatmung mit anschließendem Atemstillstand übergegangen, so dass bei beiden Opfern nach maximal insgesamt 4 bis 5 Minuten ab Beginn des Brandereignisses der Atemstillstand und sodann der Herzstillstand eingetreten sei.

241

Eine Selbstrettung der Opfer - so der Sachverständige - sei nach Ablauf von 10 Sekunden, d.h. dem Eintritt der Bewusstlosigkeit nicht mehr möglich gewesen. Bei einer vorherigen Rettung von außen vor Ablauf von 4 bis 5 Minuten sei eine Wiederbelebung der Opfer nicht auszuschließen gewesen, allerdings seien auf Grund der starken toxischen Belastung der Luft bereits deutlich vorher irreversible Gehirnschäden zu erwarten gewesen.

242

Die Kammer ist bei ihren obigen Feststellungen den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Dr. Q5 uneingeschränkt gefolgt. Dieser hat die Anknüpfungstatsachen vollständig und in sich schlüssig gewürdigt und sein Gutachten unter Berücksichtigung des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere der sich aus den Gutachten von Dr. B9 und Dipl.-Ing. V2 ergebenden Folgerungen überzeugend und nachvollziehbar erstattet. An der Sachkunde des Sachverständigen bestehen keine Zweifel.

243

3.

244

Die Feststellungen unter II. 3. beruhen auf dem Geständnis des Angeklagten T.

245

Dieser hat den weiteren Ablauf des Freitags, seinen Besuch bei der Zeugin C6, die zweimalige Fahrt nach H1, das Treffen mit dem Zeugen H, das Abholen des W, das Verstecken der Tatwerkzeuge am Freitag und die Entsorgung am Samstag zusammen mit der Zeugin G1 sowie seine Reaktion, als er von dem Tod der beiden Lehrerinnen im Autoradio hörte, entsprechend den oben getroffenen Feststellungen geschildert. Dieses Geständnis des Angeklagten T ist uneingeschränkt glaubhaft. Es ist in sich stimmig und nachvollziehbar und wird in vollem Umfang durch die Bekundungen der zu diesen Fragen vernommenen Zeugen G1, T11, H und C6 bestätigt.

246

Die Feststellungen zu der Verhaftung des Angeklagten T, seinem Geständnis bei der Polizei und der Mithilfe des Angeklagten T sowie der Zeugin G1 bei dem Wiederauffinden der Tatwerkzeuge beruhen außer auf den Angaben des Angeklagten T und der Aussage der Zeugin G1 darüber hinaus auch auf den glaubhaften Angaben der Zeugen PK I12, der zusammen mit der Zeugin G1 und dem Angeklagten die weggeworfenen Tatwerkzeuge gesucht hatte und weitgehend auf Grund der Angaben der beiden sicherstellen konnte, und KHK X7, dem Vernehmungsbeamten des Angeklagten T.

247

4.

248

Das Gericht ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ebenfalls davon überzeugt, dass der Angeklagte I in Bezug auf seine geschiedene Frau mit direktem Tötungsvorsatz gehandelt hat, wobei er den Anschlag aus Wut, Rache, Hass und, um sich von den ihn drückenden finanziellen Verpflichtungen gegenüber seiner Ehefrau zu befreien, unternommen hat. Gleichzeitig hat er bei seiner Tat darüber hinaus den Tod des zweiten Tatopfers, der Kollegin seiner Frau, billigend in Kauf genommen.

249

Der Angeklagte I hat zwar - obwohl er im objektiven Bereich seine Tat gestanden hat - während der Hauptverhandlung stets bestritten, den Tod seiner Frau gewollt, beabsichtigt, geplant oder auch nur in Kauf genommen zu haben. Er hat sich vielmehr wie folgt eingelassen:

250

Zwar habe er Anfang 1997 zunächst aus Wut, Hass und Rachegefühlen seiner geschiedenen Frau gegenüber den unbändigen Wunsch empfunden, sie umzubringen. Dementsprechend habe er angefangen, Pläne zu schmieden, um sie zu töten. Bis zum Frühsommer 1997 sei er auch noch fest entschlossen gewesen, diese Pläne in die Tat umzusetzen. Dann habe er allerdings sowohl mit dem Mitangeklagten T als auch insbesondere seiner Kollegin M2 gesprochen. Beide hätten ihm nachdrücklich vor Augen geführt, dass er damit seinen Kindern, die er sehr liebe, die Mutter nehmen würde. Dies habe bei ihm zu einem Umdenkungsprozess geführt. Zwar sei er zwischenzeitlich ab und zu wieder schwankend geworden, wenn seine Exfrau ihm zum Beispiel die Kinder verweigert habe, letztlich habe er sich nach einem inneren Kampf jedoch gegen eine Tötung seiner Ehefrau entschieden und seit diesem Zeitpunkt habe er an Plänen gearbeitet, wie er sie durch einen "heilsamen Schock" dazu bringen könnte, ihn in Ruhe zu lassen und insbesondere auf ihre finanziellen Forderungen zu verzichten.

251

Dabei sei ihm schnell klar geworden, dass er seine Exfrau erheblich unter Druck werde setzen müssen, um dieses Ziel zu erreichen, weil sie kaltschnäuzig und nur schwer zu beeindrucken gewesen sei.

252

In ihm sei dann die Idee gewachsen, ihr gegenüber mehrstufig vorzugehen. Zuerst hätte er ihr entsprechende Maßnahmen nur angedroht, dann habe er beabsichtigt (und dies ja auch in die Tat umgesetzt), sie wegen der nicht selbst, sondern von ihm verfassten schriftlichen Arbeit für das 2. Staatsexamen beim Regierungspräsidenten anzuzeigen, um sie dann, wenn sie immer noch nicht klein beigeben würde, vermittels eines Anschlags in Todesangst zu versetzen und sie kräftig zu verletzen, damit sie im Krankenhaus Zeit habe, über ihre Erpressungen ihm gegenüber nachzudenken.

253

Weil er den Tötungsgedanken nicht mehr weiterverfolgt habe, habe er auch Abstand von einem Anschlag mit Handgranaten genommen, obwohl er einen solchen auch ohne weitere Gefährdungen anderer hätte ausführen können. Bei dem nunmehr durchgeführten Anschlag sei er sich auf Grund seines vorangegangenen Experiments völlig sicher gewesen, dass seine Frau lediglich Verbrennungen an den Unterschenkeln erleiden würde, weil nach seinem Versuch die Gaskartusche nur eine 1/2 bis 1 m lange Stichflamme verursacht hätte. Deshalb sei es auch erforderlich gewesen, mehrere Gaskartuschen zu verwenden, damit wenigsten die eine oder andere Stichflamme überhaupt zu einer Verletzung würde führen können.

254

Nachdem ihm seine geschiedene Frau, obwohl er ihr in ein oder zwei Telefonaten im Dezember 1997 einen Anschlag angedroht habe, zu verstehen gegeben habe, sie beabsichtige die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld in sein Grundstück zu betreiben, sei es notwendig gewesen, seinem Plan entsprechend zu handeln.

255

Diese Einlassung des Angeklagten I ist, soweit sie mit den obigen Feststellungen nicht in Einklang steht, auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts widerlegt.

256

Zunächst spricht die Einlassung des Angeklagten I selbst für eine weiterhin bestehende Tötungsabsicht. Da er - wie er selbst zugestanden hat - im Frühjahr und Sommer und evtl. bis in den Herbst 1997 hinein fest entschlossen war seine Exfrau zu töten, ist seine Einlassung, nunmehr habe er sie nur verletzen wollen, nicht glaubhaft. Dies gilt umso mehr, als er nach seinen eigenen Angaben weiterhin von Wut-, Hass- und Rachegefühlen getrieben war, denen er seinem Gefühl nach nicht ausweichen konnte, und seine geschiedene Frau während der gesamten Zeit seiner Planungen keine Anzeichen erkennen ließ, sie werde sich bzgl. ihrer finanziellen Forderungen - eine den Wünschen des Angeklagten I entsprechende Zurückhaltung auferlegen.

257

Daneben sprechen die objektiven Umstände des Tatgeschehens für einen weiter bestehenden direkten Tötungsvorsatz des Angeklagten I. Der Angeklagte hat die Tat seit langem und in allen Details geplant. Eine derartige sorgfältige Planung einschließlich der Planung eines Alibis, des Wechsels der Fahrzeuge (mit Kleidungswechsel), der vorherigen Besichtigung und Untersuchung eines anderen Autos des gleichen Typs wären bei einem "kleinen" lediglich auf Verletzungen gerichteten Anschlag nicht erforderlich gewesen. Dies gilt umso mehr als der Angeklagte sich auch dahingehend eingelassen hat, er sei davon ausgegangen, die Polizei werde keine größere Untersuchung starten. Wenn er aber tatsächlich von einer begrenzten, polizeilichen Untersuchung nach der Tat ausgegangen, wäre, sind die beschriebenen Absicherungsmaßnahmen verschiedener Art nicht recht nachvollziehbar.

258

Durch die Konstruktion seines Brandsatzes hat der Angeklagte I - was ebenfalls für einen Tötungsvorsatz spricht - eine objektiv schwere Gefahrenlage geschaffen, die er nach einer Zündung weder beherrschen noch beeinflussen konnte und deren Wirkungen für ihn damit unkalkulierbar waren. Dass es sich bei dem von ihm hergestellten Brandsatz um ein unkalkulierbares Risiko handelte, ergibt sich allein schon aus der Menge des verwendeten Brandmaterials. So hat der Angeklagte selbst eingeräumt, dass der violette 10-1-Kunststoffeimer mit dem Schwarzpulver deutlich mehr als zur Hälfte gefüllt war und er zudem eine weitere kleinere Schüssel gefüllt mit Schwarzpulver bei sich führte und auch verwendete.

259

Die Tatsache, dass der Angeklagte dieses hochbrennbare Material in einem kleinen geschlossenen Raum, dem Fahrgastraum des C7, zur Zündung bringen wollte, führt ebenfalls dazu, dass das Risiko unkalkulierbar war - wie auch der Angeklagte selbst unschwer erkennen konnte -.

260

Der Angeklagte I konnte auch nicht wegen seines vorausgegangenen Experiments im Wald davon ausgehen, der Brandsatz könne lediglich Verletzungen verursachen. Dieser Versuch war für die Einschätzung des Gefährdungspotentials grundsätzlich ungeeignet. Denn zum einen hatte der Angeklagte damals nur mit einem Bruchteil der Menge des bei dem Anschlag verwendeten Materials, insbesondere nur einer Gaskartusche, experimentiert und zum anderen kann ein auf freiem Gelände durchgeführter Versuch mit Brandsätzen, wie dem Angeklagten als naturwissenschaftlichen Lehrer, der über große Erfahrungen bei Versuchsreihen verfügt, klar war, nicht mit einem in einem kleinen geschlossenen Raum durchgeführten verglichen werden.

261

In besonderem Maße spricht aber die Tatsache, dass die beiden Angeklagten dem Plan von I entsprechend auch die vorderen Türen des Fahrzeugs manipuliert hatten, so dass diese von innen nicht mehr geöffnet werden konnten, für eine fortbestehende Tötungsabsicht des Angeklagten I. Der Angeklagte I konnte nicht ernsthaft damit rechnen, dass ein Mensch aus dem Fahrzeug würde flüchten können, wenn die Türen sich nicht öffnen ließen. Da dem Angeklagten einerseits bereits auf Grund seines Experiments bekannt war, dass sowohl der Abbrand des Schwarzpulvers als auch das Verbrennen des Gases blitzschnell vonstattenging, und ihm als Physiklehrer andererseits bekannt war, dass bei einem Brandgeschehen Sauerstoff benötigt wird, der in dem Auto nur in begrenzten Mengen vorhanden war, konnte er nicht darauf vertrauen, Personen könnten sich durch das Fenster oder das Schiebedach retten. Diese Überlegung musste sich dem Angeklagten I auch deshalb aufdrängen, weil er bei dem Brandgeschehen mit einer Rauchentwicklung rechnen Musste und nach allgemeiner Lebenserfahrung bei Rauchentwicklungen in geschlossenen Räumen mit panischen Reaktionen gerechnet werden muss.

262

Aber selbst wenn der Angeklagte I - nach den gegebenen Gesamtumständen völlig abwegig - an ein Entkommen seines Opfers durch das Fenster oder das Schiebedach gedacht haben sollte, spricht dies nicht gegen einen fortbestehenden Tötungsvorsatz. Auf Grund der Ausführungen des Sachverständigen Dr. B9 in seinem Gutachten steht nämlich für das Gericht fest, dass bei einer plötzlichen Sauerstoffzufuhr binnen der ersten 10 Sekunden (danach waren die Opfer bewusstlos und damit völlig hilflos) z.B. durch ein geöffnetes Fenster eine Verwirbelung des Feuerzeuggasgemischs mit dem Sauerstoff stattgefunden hätte. Dieses hochexplosive Gemisch wäre dann - wie der Sachverständige weiter nachvollziehbar erläutert hat auf Grund der großen Hitze sofort explodiert und hätte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ebenfalls den Tod der beiden Opfer zur Folge gehabt.

263

Schließlich sprechen auch die Äußerungen, die der Angeklagte I gegenüber Dritten noch kurz vor der Tat im Dezember 1997 und Januar 1998 machte, für einen Tötungsvorsatz. So hat die Zeugin M2 bestätigt, dass der Angeklagte - der dies nicht bestreitet - ihr gegenüber noch um den Jahreswechsel 1997/98 davon gesprochen habe, er wolle seine Frau umbringen. Diese Bemerkung war zusammen mit dem von ihr beobachteten Ankauf der Gaskartuschen und den Erklärungen des Angeklagten dazu für die Zeugin M2 Anlass genug, I4 zu informieren und sie zu warnen.

264

Auch seiner geschiedenen Ehefrau drohte der Angeklagte noch im Dezember 1997 telefonisch sie umzubringen. Das Telefonat selbst stellt der Angeklagte auch gar nicht in Abrede, will jedoch nichts von Umbringen gesagt, sondern allenfalls einen Anschlag auf das Auto angekündigt haben. Das Gericht ist jedoch auf Grund der glaubhaften Aussagen der Zeuginnen M2, O1, T6 und T7 sowie der Aussagen der Mitglieder der Familie Q4 davon überzeugt, dass der Angeklagte bei diesem Telefonat Morddrohungen ausgestoßen hatte. Die vorgenannten Zeugen haben nämlich übereinstimmend bekundet, dass I4 ihnen in verschiedenen Gesprächen mitgeteilt habe, ihr Exmann habe sie noch im Dezember 1997 am Telefon bedroht und angekündigt, sie umzubringen. Deshalb habe sie auch Angst.

265

Für eine Tötungsabsicht spricht im Übrigen auch, dass der Angeklagte dem Zeugen G4 noch am Tattag, bevor er überhaupt Kenntnis davon erlangt hatte, was bei dem Anschlag geschehen war, sagte, die Sache mit dem Besorgen der Waffe habe sich erledigt. Diese Äußerung ergibt einen Sinn, wenn der Angeklagte seine Frau töten wollte, weil ihm dann im Hinblick auf die vorgenommenen Manipulationen am C7 des Opfers klar war, ein weiterer Anschlag werde nicht nötig sein.

266

Diesen zahlreichen und überzeugenden Indizien, die eindeutig für eine Tötungsabsicht des Angeklagten I sprechen, werden auch nicht durch sonstige Umstände entkräftet.

267

Die Tatsache, dass der Angeklagte einen in der Öffentlichkeit gelegenen Tatort wählte, hat insoweit keine Bedeutung. Zum einen kam der Angeklagte nur auf dem Schulparkplatz an das Fahrzeug von I4 heran, was ihm inzwischen klar geworden war. Zum anderen nahm der Angeklagte die eigentlichen Manipulationen auf einem abgelegenen Waldparkplatz vor. Es ist im Übrigen eine Binsenweisheit, dass Aktivitäten umso weniger auffallen, wenn sie in aller Öffentlichkeit erfolgen.

268

Es ist zwar richtig, dass - worauf der Verteidiger des Angeklagten hingewiesen hat - der Angeklagte I auf Grund seiner Spezial- und Vorkenntnisse, auch eine andere "Bombe" hätte bauen können. Derartige Pläne hatte der Angeklagte aber bereits 1997 vergeblich versucht umzusetzen, was scheiterte, weil er nicht an die Materialien herankam. Aus diesem Grund spricht die Verwendung freiverkäuflicher Feuerwerkskörper nicht gegen eine Tötungsabsicht.

269

Auch der Umstand, dass der Angeklagte seine geschiedene Frau Anfang Februar 1998 beim Regierungspräsidenten angezeigt hatte, lässt keinen Rückschluss auf einen fehlenden Tötungswillen zu. Zum einen hatte der Angeklagte bereits bei Erstattung der Anzeige bemerkt, wie reserviert dies von den Zeugen E5 und M5 aufgenommen wurde. Daher lag es für den Angeklagten nicht fern, mit einer ähnlichen Entwicklung wie bei Erstattung seiner Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft in C2 zu rechnen und damit die Chance, dass seine Frau alsbald ihren Arbeitsplatz verlieren würde, gering einzuschätzen. Damit entfiel aber auch die vom Angeklagten geplante Stufenwirkung, bis hin zu dem Punkt, "wo sie (I4) verstanden hätte".

270

Der Umstand, dass die Angeklagten keine Manipulationen an den Fenstern und dem Schiebedach vornahmen, ist ebenfalls nicht aussagekräftig, weil eine derartige Manipulation leicht hätte auffallen können, wenn zum Beispiel I4 - aus welchen Grund auch immer -, versucht hätte, das Fenster zu öffnen.

271

Dass der Angeklagte I sich des Mitangeklagten T als Gehilfen bedient hat, obwohl er genau wusste, dass letzterer bei einem ihm bekannten Plan zur Tötung eines Menschen mit Sicherheit nicht mitgemacht hätte, besagt in diesem Zusammenhang auch nichts zugunsten des Angeklagten I. Einerseits war der Angeklagte Z der einzige Freund, den er überhaupt ansprechen konnte. Zum anderen hatte der Angeklagte I den T nach und nach systematisch davon überzeugt, dass nichts Schlimmes passieren würde. I ging auf Grund der ihm bekannten Persönlichkeit des Angeklagten T davon aus, dass dieser ihm vertrauen und - wie geschehen - keine Fragen stellen würde.

272

Bezüglich des Tatopfers L2 hat der Angeklagte I deren Tod zumindest billigend in Kauf genommen. Der Angeklagte musste nämlich - wovon das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ebenfalls überzeugt ist - damit rechnen, dass sich eine dritte Person im Auto befinden könnte.

273

Der Angeklagte wusste um die Fahrgemeinschaften seiner geschiedenen Frau. Schließlich hatte er im vorangegangenen Schulhalbjahr selbst das Auto seiner Frau auf dem Park-and-ride-Parkplatz in V1 gesehen, was nur dadurch erklärlich war, dass sie an einer Fahrgemeinschaft teilnahm. Darüber hinaus hat der Angeklagte selbst gegenüber dem Mitangeklagten T und der Zeugin M2 gegenüber - wie diese eindeutig berichtet haben - geäußert, seine Frau sei an verschiedenen Fahrgemeinschaften beteiligt.

274

Für das neue Halbjahr hatte der Angeklagte nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür, dass I4 nun nicht mehr an einer Fahrgemeinschaft beteiligt sein würde.

275

Darüber hinaus musste der Angeklagte I grundsätzlich damit rechnen, dass seine Exfrau rein zufällig und evtl. auch unerwartet eine dritte Person mitnehmen könnte. Es kann zum Beispiel immer wieder passieren, dass ein Lehrer einen kranken Schüler mitnimmt oder dass ein Kollege überraschend Probleme mit seinem Fahrzeug hat und daher um Mitnahme bittet.

276

Da alle diese Möglichkeiten dem Angeklagten I - selbst Lehrer - vor Augen standen,. steht fest, dass er auch den Tod einer weiteren Person billigend in Kauf genommen hat.

277

5.

278

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts bezüglich des Angeklagten T fest, dass er Beihilfe zu einer Körperverletzung leisten wollte, wobei er bei dem Tatopfer I4 mit direktem Vorsatz in Bezug auf die Körperverletzung gehandelt hat, während er in Bezug auf das zweite Tatopfer eine Körperverletzung durch den Angeklagten I nur billigend in Kauf nahm. In beiden Fällen handelte der Angeklagte T fahrlässig in Bezug auf die Tötung der Opfer.

279

In der zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage der Staatsanwaltschaft L -90 Js 58/98 - ist dem Angeklagten T zwar eine vorsätzliche Beihilfe zum zweifachen Mord vorgeworfen worden, dieser Vorwurf hat sich jedoch nicht zur Überzeugung des Gerichts beweisen lassen.

280

Zwar sprechen die objektiven Tatmittel, wie das verwendete Schwarzpulver und die Gaskartuschen, die der Angeklagte T nicht nur in groben Zügen kannte, und die Tatausführung mit dem Durchtrennen der Zugseile an den

281

beiden vorderen Türen dafür, dass sich ihm der Tötungsvorsatz seines Mitangeklagten I hätte aufdrängen müssen.

282

Trotzdem ist das Gericht überzeugt, dass die Einlassung des Angeklagte T, er sei als sicher davon ausgegangen, dass die Fahrzeuginsassen nur verletzt, aber keinesfalls getötet werden sollten, zutreffend ist und sich dem Angeklagten T auch nicht aufdrängen musste, dass der Angeklagte I ihm gegenüber seine wahren Absichten verschleiert hatte.

283

Der Angeklagte I hatte, was dieser bestätigt hat, gegenüber dem Angeklagten T schon seit längeren nichts mehr davon erwähnt, dass er seine Exfrau aus Wut und Rache töten wolle. Vielmehr hatte er dem Angeklagten T erzählt, er wolle seiner Frau einen großen Schrecken versetzen und sie verletzen, damit diese zur Besinnung komme. Der Angeklagte I war dabei in den letzten Monaten vor der Tat gegenüber T besonders vorsichtig, weil er an den Reaktionen des Mitangeklagten T erkannt hatte, dass dieser den Plan einer Tötung von I4 vehement ablehnte und ihm für diesen Fall keine Hilfe zugesagt hätte.

284

Auch wenn der Angeklagte T über die wesentlichen Umstände des I Planes informiert war, waren die Angaben des Angeklagten I, dass er seine Frau verletzen und erschrecken wolle, für den Angeklagten T glaubhaft. Zum einen war dem Angeklagten T weder die genaue Menge des Schwarzpulvers noch die Anzahl der verwendeten Gaskartuschen bekannt.

285

Außerdem konnte sich der Angeklagte, T nicht vorstellen, dass der Angeklagte I, den er rückhaltlos wegen seiner Intelligenz, Bildung und Lebenserfahrungen bewunderte und zu dem er aufsah, ihm etwas Falsches erzählen könnte.

286

Der Angeklagte T hatte unbeschränktes Vertrauen in die Fähigkeiten von I und war davon überzeugt, dass der geplante Anschlag genauso ablaufen würde, wie es ihm der Angeklagte zuvor geschildert hatte. In dieser Haltung, gegenüber dem Angeklagten I befand sich der Angeklagte T schon seit mehreren Jahren, nachdem er in verschiedenen Situationen mitbekommen hatte, dass die Pläne von I "immer klappten". So hatte der Angeklagte I T zum Beispiel im Juni 1997 um eine falsche Aussage in einer Verkehrsbußgeldsache gebeten. Dabei erklärte er dem Angeklagten T, er, der Angeklagte I, sei unschuldig in die Sache hineingeraten, ihm stünde aber anders als der Gegenpartei kein Zeuge zur Verfügung. T brauche sich keine Sorgen zu machen, das Verfahren werde definitiv eingestellt werden. Dies geschah dann auch in der Folgezeit, nachdem der Angeschuldigte T, sich als Zeuge ausgegeben und von I vorgegebene Angaben gemacht hatte. Dem Angeklagten T war bekannt, dass der Angeklagte I derartiges schon häufiger auch mit Familienangehörigen praktiziert hatte, und zwar erfolgreich.

287

Dass der Angeklagte T dem Angeklagten I in dieser Weise voll vertraute, steht für das Gericht darüber hinaus auf Grund der entsprechenden Aussagen der Zeugen X2, T11, G1, E4 und C6 fest. Alle Zeugen haben den Angeklagten T als gegenüber der Persönlichkeit des Angeklagten I vertrauensselig und naiv geschildert. Dem Angeklagten T lag - so haben die Zeuginnen C6, G1 und T11 bekundet, so viel an der Freundschaft zu dem Angeklagten I, dass letzterer von dem Angeklagten T nahezu jeden Freundschaftsdienst erfüllt bekam.

288

Auch die Sachverständige Dr. K hat in ihrem Gutachten zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten T ausgeführt, dass dieser trotz der bei ihm vorhandenen praktischen Intelligenz dazu neige, in besonderem Maße zu gebildeteren Menschen aufzusehen, sie zu bewundern und deren Ansichten und Ansinnen kritiklos zu übernehmen. Daher füge sich das Verhalten des Angeklagten T gegenüber dem Angeklagten I bruchlos in das Persönlichkeitsprofil des Angeklagten T ein.

289

Die Sachverständige hat auf diesem Hintergrund ebenfalls die Angaben des Angeklagten T für glaubhaft erachtet.

290

6.

291

Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit der beiden Angeklagten zur Tatzeit beruhen auf den überzeugenden Ausführungen der beiden psychiatrischen Sachverständigen Dr. med. K und Dr. med. L5 in der Hauptverhandlung. Das Gericht ist auf Grund der beiden Gutachten des Sachverständigen Dr. L5 betreffend den Angeklagten I und der Sachverständigen Dr. K betreffend den Angeklagten T davon überzeugt, dass bei den Angeklagten zur Tatzeit die Voraussetzungen einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit nicht vorgelegen haben.

292

a)

293

Bezüglich des Angeklagten T hat die Sachverständige Dr. K in der Hauptverhandlung ausgeführt, nach der Exploration des Angeklagten T in der Justizvollzugsanstalt und den Eindrücken von seiner Person, die sie auf Grund der Teilnahme an der Hauptverhandlung gewonnen habe, stehe aus sachverständiger Sicht fest, dass bei dem Angeklagten weder neurologische Auffälligkeiten bestünden noch er unter einer endogenen oder exogenen Psychose oder einer anderen den sonstigen schweren krankhaften seelischen Störungen zuzuordnenden Erkrankung leide. Da der Angeklagte in seiner intellektuellen Leistungsfähigkeit nicht beeinträchtigt sei und er über eine im gut durchschnittlichen Bereich liegende Gesamtintelligenz verfüge, auch wenn sein Bildungsniveau und seine Allgemeinbildung nicht seiner Intelligenz entsprächen, sondern darunter lägen, könne ein Schwachsinn ebenfalls ausgeschlossen werden.

294

Die Sachverständige hat weiter ausgeführt, es hätten sich weder bei der Exploration noch in der Hauptverhandlung Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Angeklagte sich im Zeitpunkt der Tatausführung in einem affektiven Ausnahmezustand vom Grade einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung befunden habe. Eine dem Rechtsbegriff einer anderen schweren seelischen Abartigkeit zuzuordnende Störung liege bei dem Angeklagten T ebenfalls nicht vor.

295

Bei dem Angeklagten T - so hat die Sachverständige ausgeführt - handele es sich insgesamt um einen Mann mit ungestörter sozialer Kompetenz und Intelligenz, der sowohl Regeln erfassen und erkennen, sich ihnen aber auch anpassen könne und in der Lage sei, bei Konflikten im Regelfall adäquat zu reagieren. Dabei habe sich im Verlaufe der Hauptverhandlung insbesondere auf Grund der Bekundungen der Zeugen G1, C6, T11, X2 und E4 gezeigt, dass der Angeklagte Wesenszüge einerseits von Demonstrativität im Auftreten und Denken, andererseits aber auch von Flüchtigkeit in sich vereine. Der Angeklagte sei insgesamt zwar hinreichend selbstsicher und in der Lage, Eindrücke schnell aufzunehmen, diese würden aber - auch aus Bequemlichkeit - nicht vertieft oder nachhaltig erwogen. Dies gehe Hand in Hand mit einer mangelnden Selbständigkeit. Bei dem Angeklagten finde keine oder eine für sein Alter deutlich zu geringe Antizipation, d.h. eine auf die Zukunft gerichtete vorausschauende Planung statt. Diese Persönlichkeitszüge und Verhaltensmuster des Angeklagten T führten notwendigerweise auch zu Fehleinschätzungen, denen jedoch keine schuldfähigkeitsrelevante Bedeutung beikämen.

296

Des Weiteren hat die Sachverständige ausgeführt, weder aus dem Tatgeschehen selbst noch der Vorgeschichte der Bekanntschaft oder Freundschaft der beiden Angeklagten lasse sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung eine so starke Dependenz des Angeklagten T zu dem Angeklagten I feststellen, dass dadurch die rationale Kontrolle des Angeklagten T über sein Tun beeinträchtigt oder er in seinem Reflexionsvermögen erheblich gestört worden wäre.

297

Zwar habe der Angeklagte T den Angeklagten I hoch geschätzt und wahrscheinlich überschätzt, er sei auch zu Freundschaftsdiensten bereit gewesen. Andererseits habe gegenüber dem Angeklagten I keine derartige Abhängigkeit bestanden, dass der Angeklagte T im Bemühen, seinem Freund zu gefallen und ihm behilflich zu sein, seine eigenen Interessen vollständig zurückgestellt hätte. Dass der Angeklagte T insoweit noch über seinen eigenen Kopf verfüge, zeige sich z.B. daran, dass der Angeklagte T sich teilweise seine Dienste auch von I habe bezahlen lassen.

298

Ungeachtet der engeren Beziehung des Angeklagten T zu dem Angeklagten I sei im Ergebnis bei dem Angeklagten T keine Form von Abhängigkeit im Sinne einer schwerwiegenden Persönlichkeitsstörung entstanden, die geeignet gewesen wäre, für den Zeitraum der Tatbegehung eine erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit des Angeklagten T nach sich zu ziehen.

299

Insgesamt sei der Angeklagte zur Tatzeit damit weder in seiner Einsichtsfähigkeit noch in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich im Sinne der §§ 20, 21 StGB beeinträchtigt gewesen.

300

Das Gericht ist den Ausführungen der Sachverständigen Dr. K gefolgt.

301

Sie hat die Anknüpfungstatsachen vollständig, in sich schlüssig und nachvollziehbar gewürdigt, ist dabei auch auf die durch die Zeugenaussagen während der Hauptverhandlung angesprochenen und deutlich gewordenen Persönlichkeitszüge des Angeklagten T im Einzelnen erschöpfend eingegangen und ist danach - für das Gericht überzeugend - zu dem vorerwähnten Ergebnis gekommen.

302

An der Sachkunde der gerichtsbekannt im Bereich der psychiatrischen Untersuchungen von Angeklagten vor und/oder während eines Strafverfahrens äußerst erfahrenen Sachverständigen Dr. K bestehen keine Zweifel.

303

b)

304

Der Sachverständige Dr. L5, der den Angeklagten I an insgesamt 12 Terminen schwerpunktmäßig im Zeitraum von März bis Juni 1998 in der Justizvollzugsanstalt L besucht und ihn dort sowohl körperlich untersucht als auch zahlreiche Explorationsgespräche mit ihm geführt hat, hat unter Einbeziehung der im Rahmen der Hauptverhandlung von dem Angeklagten I zusätzlich gewonnenen Eindrücke sein Gutachten über die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten I erstattet.

305

Der Sachverständige Dr. L5 hat ausgeführt, er habe bei seinen Untersuchungen bei dem Angeklagten I keinerlei neurologische Auffälligkeiten festgestellt. Es hätten sich weder Anzeichen einer Funktionsstörung der Hirnnerven, der Reflexe, der Motorik, der Sensibilität oder der Koordination gezeigt noch seien in der beim Angeklagten im August 1997 durchgeführten Computertomographie irgendwelche Abweichungen von einen normalen CT festzustellen gewesen. Der Angeklagte leide auch nicht an sonstigen schwereren Erkrankungen. Abgesehen von einer ekzematösen Veränderung an einer Wade, mehreren Muttermalen und einer Pigmentstörung sei der Angeklagte I gesund.

306

In psychischer Hinsicht sei die Verfassung des Angeklagten bei den ersten Untersuchungsterminen davon gekennzeichnet gewesen, dass er in sich gekehrt, im Ausdruck gebremst und dumpf, mit gleichzeitiger unterschwelliger Anspannung und Unruhe, gewirkt habe. Diese Stimmungslage habe sich bei den weiteren Treffen verändert. Zunehmend habe der Angeklagte eine depressive Symptomatik mit wiederholtem Weinen und Selbstvorwürfen gezeigt. Dabei seien Schuld- und Trauergefühle deutlicher ausgeprägt worden, wodurch der Angeklagte insgesamt schwingungsfähiger, nahbarer und offener gewirkt habe. Gegen Ende der Untersuchung habe bei dem Angeklagten eine depressive Symptomatik mittelschwerer Ausprägung vorgelegen.

307

Trotzdem hätten sich bei den Untersuchungen des Angeklagten und den Gesprächen mit ihm keine Anzeichen einer Beeinträchtigung der Wachheit, des Bewusstseins, der Orientierung und der Auffassung ergeben. Im Verlaufe der Untersuchungstermine habe der Angeklagte eine gute Ausdauer ohne Erschöpfung oder erhöhte Ablenkbarkeit gezeigt. Bei gleichmäßiger Konzentration hätten sich das Gedächtnis und die Merkfähigkeit ungestört gezeigt. Dies sei dadurch feststellbar gewesen, dass der Angeklagte wichtige Ereignisse der Vorgeschichte zeitlich sicher habe zuordnen können. Sein Denken verlaufe ohne Anzeichen für eine Hemmung oder Einengung, ohne Grübeln, Gedankenverdrängen, Ideenflucht, Gedankenabrissen, Inkohärenz oder Zerfahrenheit.

308

Es hätten sich auch keinerlei Hinweise auf eine psychotische Wahnstimmung mit Wahneinfällen oder Wahnideen ergeben, allerdings sei auffällig, dass der Angeklagte I die Absichten anderer mit durchgängigem Misstrauen wahrnehme, was jedoch - so der Sachverständige - keinen Krankheitswert an sich habe. Für pathologische Veränderungen der Wahrnehmung mit Halluzinationen habe sich nichts ergeben, es hätten sich auch keine Hinweise auf eine Veränderung der Ich-Haftigkeit des Erlebens durch Gedankenausbreitung oder Gedankenentzug gezeigt.

309

Der Angeklagte verfüge - so der Sachverständige - über ein hohes Intelligenzniveau. So habe der Angeklagte bei

310

dem Mehrfachwahl-Wortschatz-Intelligenztest (MWT-A, 1990) mit 33 von 37 möglichen Punkten, dies entspreche einer Quote von 96 %, ein überdurchschnittlich gutes Ergebnis, was einem IQ von 126 entspreche, erzielt.

311

Auf Grund der Ergebnisse stehe - so der Sachverständige - fest, dass keine Hinweise auf das Vorliegen psychischer Störungen (Psychosen, psycho-organische Störungen oder Intelligenzmangel), die den Eingangsmerkmalen der "krankhaften seelischen Störung", der "tiefgreifenden Bewusstseinsstörung" oder dem "Schwachsinn" im Sinne der §§ 21, 20 StGB entsprechen, vorlägen.

312

Andererseits bestünden Hinweise darauf, dass bei dem Angeklagten I eine Persönlichkeitsstörung oder eine abnorme psychische Entwicklung im Tatzeitraum vorgelegen haben könnte, deren Ausmaß die Wertigkeit der 4. Eingangsbedingung im Rahmen der §§ 20, 21 StGB, nämlich der "schweren anderen seelischen Abartigkeit" erreicht haben könnte.

313

Der psychische Befund - wie er sich auf Grund der Schilderungen des Angeklagten selbst, aber auch der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen entsprechend den oben getroffenen Feststellungen darstelle - zeige Merkmale einer paranoiden Persönlichkeitsstörung im Sinne der psychiatrischen Diagnosemanuale ICD-10(F60.0) und DSM-IV(301.0).

314

Dazu hat der Sachverständige ausgeführt, der Lebenslauf und die psychiatrischen Untersuchungsergebnisse ließen in der Persönlichkeit des Angeklagten I überdauernde Muster von Erleben und Verhalten erkennen, die in dem Ausmaß von Misstrauen und Feindseligkeit, wie sie von dem Angeklagten anderen gegenüber gezeigt werde, deutlich von den Erwartungen der soziokulturellen Umgebung abwichen. So sei der Angeklagte überempfindsam und reagiere nachtragend auf Zurückweisungen, Kränkungen erzeugten einen anhaltenden Groll, von dem der Angeklagte sich nur schwer lösen könne. Im Umgang mit anderen zeige er eine Neigung, neutrale oder freundliche Handlungen als feindlich oder missächtlich zu missdeuten. Auch sei bei dem Angeklagten ein streitsüchtiges, beharrendes und situationsunangemessenes Bestehen auf eigenen Rechten festzustellen, so dass sein Verhalten rigide und eigensinnig wirke.

315

Aus psychodynamischer Sicht zeige sich eine mäßig bis gering integrierte Persönlichkeitsstruktur mit Leitaffekten der Wut, Enttäuschung, Entwertung, Depression und Entfremdung. Eine labile Selbststeuerung äußere sich in eingeschränkter emotionaler Flexibilität und fragiler Selbstwertregulation mit Kränkbarkeit und Größenvorstellungen. Die Abwehr erfolge unter Veränderung der Selbst- und Objektrepräsentanzen, mit Projektion sowie Objektentwertung und Objektidealisierung.

316

Die Empathiefähigkeit des Angeklagten erscheine dadurch eingeschränkt, das andere ausschließlich als bedürfnisbefriedigend oder aber bedürfnisverfolgend wahrgenommen würden. Die Kommunikationsfähigkeit sei durch Wut und Kränkung störbar. Objektbilder seien auf wenige Muster eingeschränkt, wobei dyadische und wunschgeleitete Beziehungen vorherrschen würden.

317

Damit erfülle der Angeklagte I unter Zugrundelegung der diagnostischen Kriterien der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen ICD-10 sowie des Diagnostischen Manuals psychischer Störungen DSM-IV jeweils 6 von 7 Merkmalen einer paranoiden Persönlichkeitsstörung (gemäß ICD-10 F.60.0 und DSM-IV 301.1), wobei diese einerseits durch gesteigerte Empfindsamkeit andererseits aber auch durch streitsüchtige querulatorische und fanatische Wesenszüge geprägt werde. Der Angeklagte I sei, wie oben schon dargelegt, sowohl übertrieben empfindlich und streitsüchtig als auch nachtragend und misstrauisch, er neige zur Erlebnisverdrehung ins Negative. Darüber hinaus sei der Angeklagte selbstbezogen, verfüge über ein gesteigertes Selbstwertgefühl und verwickele sich in Verschwörungstheorien.

318

Im Hinblick auf die Frage der Schwere dieser paranoiden Persönlichkeitsstörung und ihres Krankheitswertes im Rahmen der Beurteilungen der Voraussetzungen der §§ 21, 20 StGB hat der Sachverständige Dr. L5 ausgeführt, die paranoide Persönlichkeitsstörung habe für sich allein gesehen noch kein derartiges Ausmaß angenommen, dass sie die Wertigkeit der 4. Eingangsbedingung im Rahmen der §§ 21, 20 StGB erreiche und damit als schwere andere seelische Abartigkeit anzusehen wäre.

319

Dies beruhe darauf, dass diese Wesensmerkmale bei dem Angeklagten im Kern bereits seit Jeher zu seinen typischen und prägenden Eigenheiten gehört hätten, die sich lediglich im Laufe der Jahre verstärkt ausgeprägt hätten. So habe der Angeklagte bereits als Kind und Jugendlicher stark auf Ungerechtigkeiten reagiert und sei nachtragend gewesen. Auch der Umstand, dass der Angeklagte selbst seine Charakterzüge als unproblematisch empfinde und diese Wesensmerkmale - abgesehen von dem Bereich der Auseinandersetzung mit seiner geschiedenen Ehefrau - das Zusammenleben mit anderen und seine berufliche Tätigkeit nicht belangvoll beeinträchtigten, spreche dagegen, die festgestellte Persönlichkeitsstörung schon als schwere andere seelische Abartigkeit zu qualifizieren.

320

Darüber hinaus habe aber - so der Sachverständige Dr. L5 in seinen gutachterlichen Ausführungen - bei dem Angeklagten ab Herbst 1996 eine sich nach und nach steigernde, progrediente abnorme psychische Entwicklung eingesetzt. Diese habe im Wesentlichen den Bereich der Auseinandersetzung mit seiner geschiedenen Frau und die im Nachgang zu der Scheidung aufgetretenen Schwierigkeiten bzgl. finanzieller Ansprüche, der Sorgerechtsregelungen und der Übernahme des Hauses betroffen. Diese abnorme psychische Entwicklung sei dadurch gekennzeichnet gewesen, dass sich die misstrauisch-feindselig getönte Erlebnisverarbeitung immer mehr verstärkt habe uns es bei dem Angeklagten zu einer Fixierung auf die Probleme mit seiner geschiedenen Frau gekommen sei. Dies habe zur Folge gehabt, dass er sich in seinen Gedanken immer mehr in Überlegungen verstrickt habe, wie er sich von diesen Problemen würde endgültig befreien können. Daraus seien dann die Planungen zur Tötung seiner geschiedenen Frau erwachsen.

321

Auch der Umstand, dass der Angeklagte I ab Sommer 1997 ähnlich wie in der Zeit vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Fa. F1 wieder unter psychosomatischen Beschwerden und vegetativen Spannungszuständen gelitten habe, die bei ihm subjektiv das Gefühl ausgelöst hätten, er sei schwer krank, belege diese abnorme Entwicklung.

322

Diese abnorme psychische Entwicklung habe ab Sommer bis Herbst 1997 zu einer solchen massiven Beeinträchtigung geführt, dass sie auf dem Hintergrund der bereits zuvor bestehenden paranoiden Persönlichkeitsstörung des Angeklagten als eine schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne der 4. Eingangsbedingung der §§ 21, 20 StGB anzusehen sei. Diese habe auch zum Zeitpunkt der Begehung der hier angeklagten Tat weiter bestanden.

323

Allerdings habe diese schwere andere seelische Abartigkeit die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht der von ihm begangenen Tat einzusehen, nicht beeinträchtigt.

324

Ob bei erhaltener Einsichtsfähigkeit bei Begehung der Tat die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten, also die Fähigkeit, sich seiner Einsicht in das Unrecht der Tat entsprechend zu verhalten, durch diese schwere andere seelische Abartigkeit erheblich im Sinne der §§ 20, 21 StGB vermindert gewesen sei, müsse - so der Sachverständige Dr. L5 in seinem Gutachten weiter - unter Berücksichtigung feststehender beziehungsweise festgestellter objektiver Umstände, die einen Rückschluss auf die innere Steuerungsfähigkeit des Angeklagten ermöglichten, beurteilt werden.

325

Dabei sprächen, so der Sachverständige, das planmäßige Vorgehen, der komplexe Handlungsablauf, die Vorsorge gegen Entdeckung, die detaillierten Planungen ebenso gegen eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit, wie das Nachtatverhalten des Angeklagten - dazu hätten zum Beispiel der Zeuge G4 und die Zeugin C6 Angaben gemacht. Andererseits könnten die abnehmenden Kontakte zu Dritten, die Verstärkung depressiver Verstimmungen (wie sie der Zeuge I2 geschildert habe), und ein vermehrtes Auftreten von Fehlzeiten in der Schule für eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit sprechen.

326

Abschließend hat der Sachverständige Dr. L5 ausgeführt, bei dem Angeklagten I habe zur Tatzeit eine schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne der §§ 21, 20 StGB vorgelegen. Auf deren Grundlage könne eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne dieser Vorschriften dann nicht ausgeschlossen werden, wenn man es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme als erwiesen ansehe, dass bei dem Angeklagten I in der Zeit unmittelbar vor der Tat weitere deutlich merkbare Wesensveränderungen aufgetreten seien und er sich unter Vernachlässigung seiner sonstigen Aufgaben und Pflichten auf die Planungen des Anschlags gegen seine geschiedene Ehefrau fixiert habe.

327

Das Gericht ist den Ausführungen des Sachverständigen Dr. L5 in vollem Umfang gefolgt. Der Sachverständige hat in seinen überzeugenden und nachvollziehbar erstatteten Gutachten die Anknüpfungstatsachen vollständig, in sich schlüssig und nachvollziehbar gewürdigt und hat sich dabei auch mit der Einlassung des Angeklagten I in der Hauptverhandlung sowie den Aussagen der vernommenen Zeugen auseinandergesetzt und diese bei seinem Gutachten erschöpfend gewürdigt.

328

An der Sachkunde des forensisch erfahrenen Sachverständigen Dr. L5 besteht kein Zweifel.

329

Wenn das Gericht - auch wenn der Sachverständige eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten I nicht in jedem Fall auszuschließen vermochte - gleichwohl nicht von einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit ausgegangen ist, beruht dies darauf, dass nach der Überzeugung der Kammer auf Grund des Ergebnisses der in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme keine wesentlichen Umstände als erwiesen angesehen werden können, die einen entsprechenden Rückschluss dahingehend zulassen, die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten I zur Tatzeit sei erheblich vermindert gewesen.

330

Die festgestellten Umstände der Tatvorbereitungen, die lange Planung, die exakte Vorbereitung, das Experiment im Wald, die planvolle Beschaffung der Tatmittel, das lange Zuwarten auf eine günstige vorher sorgfältig ausgespähte Gelegenheit zur Tat sowie die Tatausführung selbst, die Verdeckungsanstrengungen nach der Tat, vor allem auch das festgestellte planvolle Nachtatverhalten, zum Beispiel die Absage gegenüber dem Zeugen G4 oder der zur Tarnung erfolgte Besuch bei der Zeugin C6, bei dem der Angeklagte sich völlig ruhig und entspannt verhalten hatte, lassen keine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten I erkennen.

331

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme haben sich auch keine anderen wesentlichen Umstände, die für eine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit sprechen könnten, ergeben.

332

So konnte nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte I nicht mehr oder wenigstens deutlich schlechter als zuvor in der Lage gewesen wäre, seine sonstigen Aufgaben zu erfüllen.

333

In der Schule ist der Angeklagte I völlig unauffällig und pünktlich, zuverlässig, korrekt und engagiert seinen Verpflichtungen nachgekommen. Der Umstand, dass er im Februar eine geringfügig höhere Anzahl von Fehltagen hatte, rechtfertigt angesichts der Jahreszeit und des Umstandes, dass der Angeklagte nach der Aussage des Schulleiters, des Zeugen E1, nicht häufiger ausgefallen ist als seine Kollegen, keinen anderen Rückschluss.

334

Soweit der Zeuge I2 bekundet hat, sein Sohn habe Weihnachten 1997 an einem Tag völlig apathisch und abwesend im Sessel gesessen, spricht dies ebenfalls nicht für eine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit. Der Zeuge hat ein derartiges Verhalten nur für einen Tag bekundet. Demgegenüber hat die Zeugin I8 ausgesagt, es habe im Wesen ihres Mannes keine Veränderungen gegeben. Er sei immer gleichbleibend lieb und fürsorglich gewesen.

335

Auch der Mitangeklagte T hat für den Zeitraum der unmittelbaren Tatvorbereitungen keine deutlichen Wesensveränderungen bei dem Angeklagten I bemerkt. Im Gegenteil steht fest, dass der Angeklagte I gerade gegenüber T seine wirklichen Pläne konsequent verschleiert hat. Dies spricht aber gerade gegen eine erhebliche Einschränkung seiner Steuerungsfähigkeit.

336

Wenn der Sachverständige Dr. L5 nachlassende Außenkontakte als Indiz für eine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit angesprochen hat, so haben sich auch dazu keine weiteren tragfähigen Feststellungen ergeben. Zwar haben die Eheleute I5 relativ zurückgezogen gelebt, dies beruhte aber im Wesentlichen auf der Tatsache, dass die zweite Frau des Angeklagten so gut wie kein Deutsch spricht. Demgegenüber steht fest, dass der Angeklagte seine Kontakte, sei es zu der Nachbarin C6, sei es zu der Kollegin M2 oder sei es zu seinen Kakteenfreunden, im für ihn üblichen Umfang weiter gepflegt hat.

337

Insgesamt haben sich daher zur Überzeugung des Gerichts keine Umstände ergeben, die den Rückschluss auf eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zuließen.

338

Daher steht für das Gericht auf Grund des überzeugenden Gutachtens des Sachverständigen Dr. L5 fest, dass der Angeklagte zur Tatzeit zwar an einer schweren anderen seelischen Abartigkeit gelitten, diese jedoch nicht zu einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit geführt hat, so dass die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB für die Annahme einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Regelung auch bezüglich des Angeklagten I nicht vorliegen. Dieser war vielmehr zur Tatzeit uneingeschränkt schuldfähig.

339

V.

340

Nach den getroffenen Feststellungen ist der Angeklagte I des zweifachen Mordes zum Nachteil der Tatopfer I4 und L2 schuldig (§§ 211, 52 StGB).

341

Der Angeklagte T ist nach den getroffenen Feststellungen der Beihilfe zu zweifacher Körperverletzung mit Todesfolge zum Nachteil dieser beiden Tatopfer schuldig (§§ 226 a.F., 27, 49 Abs. 1, 52 StGB).

342

Soweit dem Angeklagten I durch die Anklage der Staatsanwaltschaft L - 90 Js 58/92 - zugleich auch vorgeworfen worden ist, durch Sprengstoff eine Explosion herbeigeführt und dadurch den Tod von zwei Menschen verursacht zu haben und dem Angeklagten T vorgeworfen worden ist, dazu Beihilfe geleistet zu haben (§§ 311. Abs. 1, Abs. 3 a.F., 308 Abs. 1 Abs. 3 n.F., 27, 52 StGB) haben sich diese weiteren Vorwürfe nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung und Beweisaufnahme nicht beweisen lassen, da - wie oben festgestellt - eine Explosion in dem Fahrzeug nicht stattgefunden hat.

343

1.

344

Der Angeklagte I tötete die beiden Tatopfer I4 und L2.

345

a)

346

Er tötete seine geschiedene Frau I4 einerseits mit gemeingefährlichen Mitteln (§ 211 Abs. 2, 7. Alternative StGB) und handelte gleichzeitig ihr gegenüber sonst aus niedrigen Beweggründen (§ 211 Abs. 2, 4. Alternative StGB).

347

Das Mordmerkmal der Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln ist erfüllt, wenn der Täter ein Mittel zur Tötung einsetzt, das in der konkreten Tatsituation eine Mehrzahl von Menschen an Leib und Leben gefährden kann, weil der Täter die Ausdehnung der Gefahr nicht in seiner Gewalt hat. Dabei ist nicht allein auf die abstrakte Gefährlichkeit eines Mittels abzustellen, sondern auf seine Eignung und Wirkung in der konkreten Situation (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2, gemeingefährliche Mittel 1; RGSt 5, 309; BGHSt 34, 13, 14).

348

Demnach tötete der Angeklagte I im vorliegenden Fall I4 mit einem gemeingefährlichen Mittel, denn der von ihm in das Fahrzeug eingebaute Brandsatz war für den Angeklagten vom Ablauf des Brandgeschehens her völlig unkalkulierbar. Außerdem hatte er nach Betätigung der Zündung keinerlei Möglichkeit mehr auf das Geschehen einzuwirken oder es zu steuern, da er keinen Einfluss darauf hatte, ob z.B. weiterer Sauerstoff (durch ein geöffnetes Fenster, das Schiebedach oder durch die von außen durch einen Dritten geöffnete Tür) in den PKW gelangte oder nicht. Dadurch sind eine Mehrzahl von Menschen an Leib und Leben gefährdet worden. Es liegt auf der Hand, dass neben der Gefährdung des zweiten Tatopfers zum Beispiel zufällig anwesende Schüler oder Lehrerkollegen oder potentielle weitere Mitfahrer an Leib und Leben hätten gefährdet werden können.

349

Das Mordmerkmal sonst aus niedrigen Beweggründen liegt vor, wenn die Motive des Täters einer Tötung nach allgemeiner sittlicher Anschauung verachtenswert sind und auf niedrigster Stufe stehen. Zu derartigen nach allgemeiner Auffassung verachtenswerten Motiven gehören Rachsucht (vgl. BGH St 23, 119) Wut und Hass, wenn sie ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruhen (vgl. BGHR StGB Abs. 2, niedrige Beweggründe 8 und 16).

350

Das trifft vorliegend zu. Denn der Angeklagte I plante seinen tödlicher Anschlag in erster Linie aus Wut und Hass auf seine geschiedene Frau. Gleichzeitig wollte er sich an ihr für die während des Scheidungsverfahrens und danach erlittenen Nachteile rächen. Dem Angeklagten war auch bewusst, dass er sich von diesen Beweggründen bei der Ausführung seiner Tat maßgeblich leiten ließ, trotzdem führte er die Tat aus, obwohl er seine Gefühle hätte beherrschen können.

351

Seine Wut-, Hass- und Rachegefühle standen, zumal sie sich immerhin gegen seine erste Ehefrau und die Mutter seiner beiden Kinder richteten, ihrerseits auf niedrigster Stufe. Dabei war dem Angeklagten durchaus bewusst, dass er sich in krasser Weise über die Rechtsordnung hinwegsetzte - dies, obwohl jedenfalls mit der Mitangeklagte T und die Zeugin M2 ihm gegenüber eindeutig gegen eine Tötung Stellung bezogen hatten. Es ging dem Angeklagten I, wie er in der Hauptverhandlung auf Vorhalt selbst nicht in Abrede gestellt hat, um die Durchsetzung eigensüchtiger Ziele aus eigensüchtigen Motiven nach erklärtermaßen außerhalb geltenden Rechts vom Angeklagten gewähltem, zum Beispiel im "Mehrschadensprinzip" erkennbaren, von der Willkür des Angeklagten bestimmten Abläufen.

352

Der Angeklagte tötete I4 hingegen nicht heimtückisch (§ 211 Abs. 2, 5. Alternative StGB).

353

Heimtückisch handelt, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tat ausnutzt.

354

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme konnte nicht mit der für eine Verurteilung notwendigen Sicherheit festgestellt werden, dass der Angeklagte I bewusst die Arg- und Wehrlosigkeit seines Tatopfers, die objektiv gegeben war, ausgenutzt hat. Der Angeklagte ging nämlich unwiderlegt, nachdem er I4 telefonisch einen Anschlag auf ihr Auto angekündigt hatte, davon aus, dass seine geschiedene Frau sich in ihrem Fahrzeug nicht mehr sicher fühlen und zu jeder Zeit eine Attacke von ihm erwarten oder befürchten würde.

355

Auch das Mordmerkmal der Habgier (§ 211 Abs. 2, 3. Alternative StGB) ist nicht erfüllt.

356

Habgierig handelt, wer aus einem noch über die Gewinnsucht hinausgehenden gesteigerten abstoßenden Gewinnstreben um jeden Preis tötet. Ein derartiges übersteigertes Gewinnstreben liegt nicht vor, wenn der Täter lediglich ihn treffende Aufwendungen und Ausgaben ersparen will. Dem Angeklagten I ging es im vorliegenden Fall neben der Befriedigung seiner Wut, seines Hasses und seiner Rache auch darum, von den finanziellen Verpflichtungen gegenüber seiner Exfrau befreit zu werden. Ein darüber hinausgehendes gesteigertes Gewinnstreben konnte hingegen nicht festgestellt werden.

357

Der Angeklagte I handelte in Bezug auf die Tötung von I4, deren Tod er beabsichtigte, rechtswidrig, vorsätzlich und schuldhaft.

358

b)

359

Der Angeklagte I tötete das weitere Tatopfer L2 mit gemeingefährlichen Mitteln (§ 211 Abs. 2 7. Alternative StGB), da wie oben bereits ausgeführt, der Angeklagte das Tatgeschehen, durch das eine Mehrzahl von Menschen gefährdet wurde, nicht beherrschen konnte.

360

Das Mordmerkmal aus sonst niedrigen Beweggründen ist hingegen bei dem Tatopfer L2 nicht erfüllt, da der Angeklagte diese Kollegin seiner Frau überhaupt nicht kannte.

361

Der Angeklagte I handelte auch bei der Tötung des weiteren Tatopfers rechtswidrig, schuldhaft und mit zumindest bedingten Tötungsvorsatz. Der Angeklagte musste damit rechnen, dass seine geschiedene Frau eine weitere Person in ihrem PKW mitnehmen würde, die dann ebenfalls durch den in den PKW eingebauten Brandsatz zu Tode kommen konnte. Dies erkannte der Angeklagte, er nahm gleichwohl die Tötung eines weiteren Opfers zumindest billigend in Kauf.

362

Der Mord zum Nachteil von I4 und der Mord zum Nachteil von L2 bilden eine natürliche Handlungseinheit (§, 52 StGB).

363

2.

364

Der Angeklagte T leistete Beihilfe zu den rechtswidrigen Taten des Angeklagten I zum Nachteil von I4 und von L2, indem er dem Angeklagten I bei dem Einbau des Brandsatzes in den C7 von I4 behilflich war.

365

Ungeachtet der Vielzahl der festgestellten Beihilfehandlungen des Angeklagten T und der Tatsache, dass er über den Tatplan im Wesentlichen informiert war, ist der Angeklagte nicht Täter, sondern nur Gehilfe. Weder wollte er die Tat als eigene noch hatte er eigene Tatherrschaft, denn er arbeitete jeweils nur auf die Einzelanweisungen des Angeklagten I hin und hatte keine Möglichkeit, die Tatausführung nach seinem Willen zu beeinflussen.

366

Ungeachtet des Umstandes, dass der Angeklagte I des zweifachen Mordes schuldig ist, hat der Angeklagte T Beihilfe zur zweifachen Körperverletzung mit Todesfolge geleistet.

367

Nach seiner Vorstellung von der vom Angeklagten I begangenen Haupttat sollte es sich dabei in Bezug auf I4 um eine vorsätzliche Körperverletzung mit direktem Körperverletzungsvorsatz handeln, während der Angeklagte bzgl. des zweiten Tatopfers eine Körperverletzung billigend in Kauf nahm, da er auf Grund seiner Kenntnisse über Fahrgemeinschaften ebenfalls damit rechnen musste, dass sich eine weitere Person im Auto befinden könnte. Zu diesen Körperverletzungen wollte der Angeklagte Beihilfe leisten. Er handelte insoweit rechtswidrig, vorsätzlich und schuldhaft, wobei er in Bezug auf die eingetretene Todesfolge fahrlässig handelte. Es hätte sich ihm bei gehöriger Überlegung aufdrängen müssen, dass die Gefahr einer Tötung der Personen bestand.

368

Auch hier bilden die beiden Beihilfehandlungen des Angeklagten T bzgl. der beiden Tatopfer eine natürliche Handlungseinheit (§ 52 StGB).

369

VI.

370

1.

371

a)

372

Wegen zweifachen Mordes zum Nachteil der Geschädigten I4 und L2 war bei dem Angeklagten I gem. § 211 Abs. 1 StGB auf

373

Lebenslange Freiheitsstrafe

374

zu erkennen.

375

b)

376

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 86, 288) hatte das Gericht zu prüfen, ob die Schuld des Angeklagten I im Sinne des § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB besonders schwer wiegt. Dazu waren ohne Bindung an begriffliche Vorgaben die schuldrelevanten Umstände zu ermitteln und zu gewichten. Alsdann war im Wege einer zusammenfassenden Würdigung der Tat und der Täterpersönlichkeit die Schuld daraufhin zu untersuchen, ob sie besonders schwer ist. Die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld kommt nur dann in Betracht, wenn Umstände vorliegen, die Gewicht haben. Umstände welche die besondere Schwere der Schuld begründen können, sind z.B. eine besonders verwerfliche Art der Tatausführung oder der Motive, mehrere Opfer bei der Tat oder die Begehung mehrerer Mordtaten oder - im oder ohne Zusammenhang mit dem Mord begangene - weitere schwere Straftaten (BGH NJW 1995, 407, 409).

377

Bei dieser Abwägung war im vorliegenden Fall zu Gunsten des Angeklagten I zu berücksichtigen, dass er ein Geständnis abgelegt hat. Auch wenn dieses Geständnis nicht in allen Teilen glaubhaft war, so hat er doch durch die geständige Einlassung bzgl. der objektiven Umstände die Sachaufklärung zumindest in der Hauptverhandlung erleichtert.

378

Dieses Geständnis muss sich auch deshalb besonders zugunsten des Angeklagten I auswirken, weil dieses Geständnis dem Angeklagten I aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur uns seiner persönlichen Situation besonders schwer gefallen ist und er mit diesem Geständnis in der Hauptverhandlung zugleich sein Bedauern über die Folgen der Tat ausdrücklich hat.

379

Des Weiteren war zu Gunsten des Angeklagten I zu berücksichtigen, dass die der Tat zugrunde liegenden Schwierigkeiten in und nach der ersten Ehe des Angeklagten I durch das Verhalten seiner geschiedenen Ehefrau, und deren Familie mitbeeinflusst worden ist. Das Tatopfer I4 hatte in der Vergangenheit einen nicht unerheblichen Anteil an den Auseinandersetzungen der Eheleute und hatte nach der Scheidung nicht ausgleichenden Weg eines versöhnlicheren Umgangs mit dem Angeklagten gesucht.

380

Zugunsten des Angeklagten war ferner zu berücksichtigen, dass er bislang nicht vorbestraft ist.

381

Demgegenüber waren zu Lasten des Angeklagten I die dramatischen Folgen der Tat zu berücksichtigen. Es handelt sich um zwei Opfer, wobei das zweite Tatopfer völlig unbeteiligt an dem Familienstreit war. Durch diese Tat haben insgesamt 6 Kinder ihre Mutter und der Ehemann des zweiten Tatopfers, der Nebenkläger L6, seine Frau verloren.

382

Negativ ins Gewicht fallen musste auch der Umstand, dass der Angeklagte I durch die Tat zum Nachteil seiner geschiedenen Ehefrau zwei verschiedene Mordmerkmale verwirklicht hat.

383

Es konnte auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass er durch die Tat in ganz besonders schwerwiegender Weise in das Leben seiner beiden leiblichen Kinder eingegriffen hat. Er hat ihnen nicht nur die Mutter genommen, sondern sie müssen zukünftig auch auf den Kontakt zu ihrem Vater weitgehend verzichten und sich damit auseinandersetzen, dass der eigene Vater die Mutter tötete, was für Kinder zu dauerhaften schweren Belastungen führt.

384

Unter Abwägung all dieser Umstände wog die Schuld des Angeklagten I zwar schwer, aber noch nicht besonders schwer im Sinne der oben genannten Kriterien. Dabei war vor allem entscheidend, dass der Angeklagte I ein Geständnis abgelegt und damit Ansätze einer Bereitschaft gezeigt hat, sich mit seiner Tat auseinanderzusetzen.

385

2.

386

Bei der Strafzumessung bei dem Angeklagten T war hinsichtlich der vom Angeklagten begangenen Beihilfe zur zweifachen Körperverletzung mit Todesfolge zunächst von dem Strafrahmen des § 226 Abs. 1 a.F. StGB, der Freiheitsstrafe von 3 bis 15 Jahren vorsieht, auszugehen.

387

Das Gericht hat sodann unter umfassender Würdigung aller für und gegen den Angeklagten T sprechenden Umstände geprüft, ob bei Berücksichtigung aller Besonderheiten des vorliegenden Falles sich der vorgegebene Strafrahmen als unangemessen hart darstellt und die Strafe daher unter Zugrundelegung des Strafrahmens des § 226  Abs. 2 a.F. StGB, des sogenannten minder schweren Falles gefunden werden müsste.

388

Hier liegt jedoch erkennbar kein minder schwerer Fall vor.

389

Auch unter Berücksichtigung des Geständnisses des Angeklagten, welches er bereits bei der Polizei abgelegt und damit die Aufklärung des Falles deutlich beschleunigt und erleichtert hat, seiner Reue über die Tat, seines bislang unbescholtenen Lebenswandels und des Umstandes, dass er Beihilfe geleistet hat, ist der Normalstrafrahmen angesichts der zahlreichen und schwerwiegenden strafschärfenden Umstände nicht unangemessen hoch.

390

Allein die entsetzlichen Folgen dieser Tat, beider zwei Frauen zu Tode gekommen sind und auf Grund der insgesamt sechs Kinder als Halbwaisen, nämlich die vier Kinder des Tatopfers von L2 und die zwei Kinder des Tatopfers I4, aufwachsen müssen und ein Ehemann seine Frau, eine Familie die Schwester und Tochter verloren hat, schließen es aus, diese Tat als minder schweren Fall im Sinne des § 26 Abs.  2 a.F. StGB anzusehen.

391

Die Kammer hatte jedoch im Hinblick darauf, dass der Angeklagte T als Gehilfe zu der Tat des Mitangeklagten I gehandelt hat, den Strafrahmen des § 226 Abs. 1 a.F. StGB gem. §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB zu mildern, so dass für die zu verhängende Strafe ein Strafrahmen von 3 Monaten Freiheitsstrafe bis zu 11 Jahren und 3 Monaten Freiheitsstrafe zur Verfügung stand.

392

d)

393

Innerhalb dieses Strafrahmens hat das Gericht zugunsten des Angeklagten sein umfassendes, von ehrlicher Reue und nachhaltigen Schuldgefühlen geprägtes frühzeitiges Geständnis berücksichtigt und dabei dem Angeklagten besonders zugutegehalten, dass er sich bei den Nebenklägern für seine Tat glaubhaft entschuldigt hat.

394

Darüber hinaus war zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er bisher nicht vorbestraft ist und durch sein Verhalten die Aufklärung der Tat gefördert hat. Das Gericht hat auch berücksichtigt, dass der Angeklagte durch die erlittene Untersuchungshaft beeindruckt worden und als Erstverbüßer einer langjährigen Freiheitsstrafe besonders haftempfindlich ist.

395

Demgegenüber waren zu Lasten des Angeklagten die schwerwiegenden massiven Folgen der Tat zu berücksichtigen. Wie oben bereits dargelegt, sind zwei Opfer zu beklagen, von denen eins mit den zugrundeliegenden Streitigkeiten überhaupt nichts zu tun hatte. Durch die Tat sind die ausgeführten einschneidenden Folgen für die sechs betroffenen Kinder und für die Familien der Opfer eingetreten.

396

Es konnte auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Tatbeitrag des Angeklagten T, wenngleich er rechtlich noch als Beihilfe zu qualifizieren ist, so hoch war, dass er dem Tatbeitrag eines Mittäters nahekommt. Der Angeklagte hat über Monate hinweg den Angeklagten I bei den Tatplanungen und Vorbereitungen unterstützt. Er hat ihm die China-Böller, aus denen der Angeklagte I das Schwarzpulver löste, verschafft, hat für den Angeklagten I Kontrollfahrten unternommen und hat sich willig für die Angelegenheiten des Mitangeklagten I einspannen lassen. Schließlich hat er die gesamte Tatausführung am Tattag wesentlich unterstützt. So hätte der Angeklagte I ohne die Mithilfe des Angeklagten T wahrscheinlich seinen Plan, die Zugseile der Türverriegelung durchzutrennen, überhaupt nicht verwirklichen können.

397

Unter Abwägung aller dieser für und gegen den Angeklagten T sprechenden Umstände war es insbesondere im Hinblick auf die Tatfolgen, erforderlich, eine im oberen Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens angesiedelte Freiheitsstrafe zu verhängen.

398

Im vorliegenden Fall hielt das Gericht daher eine Strafe von

399

9 Jahren Freiheitsstrafe

400

einerseits für tat- und schuldangemessen andererseits aber auch im Hinblick auf die Persönlichkeit des Angeklagten für ausreichend, um ihm die erhebliche Schwere seiner Schuld vor Augen zu führen.

401

VII.

402

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO.