Beschwerde gegen Zwischenverfügung: Erstreckung von Grundpfandrechten bei Quotenänderung im WEG
KI-Zusammenfassung
Die Eigentümer beantragten die Eintragung einer notariellen Änderung der Miteigentumsquoten. Der Rechtspfleger verlangte ausdrückliche Zustimmungs- und Unterwerfungserklärungen zur Erstreckung bestehender Grundpfandrechte. Das Landgericht hob die Zwischenverfügung auf, weil aus der eindeutigen Auslegung der Urkunde die Zustimmung zur Erstreckung einschließlich Rang und Zwangsvollstreckungsunterwerfung hervorgeht.
Ausgang: Beschwerde gegen Zwischenverfügung des Rechtspflegers wird stattgegeben; Eintragungsantrag darf nicht wegen der beanstandeten fehlenden Erklärungen abgewiesen werden
Abstrakte Rechtssätze
Bei Vergrößerung von Miteigentumsanteilen im Wohnungseigentum kann die Erstreckung bestehender Grundpfandrechte auf die hinzukommenden Anteile durch Auslegung der notariellen Urkunde festgestellt werden, wenn aus dem Gesamtkontext ein eindeutiger Wille der Parteien zu schließen ist.
Die Auslegung einer notariellen Vereinbarung richtet sich nach § 133 BGB entsprechend; nur bei einem zweifelsfreien Ergebnis kann eine konkludente Zustimmung zu dinglichen Wirkungen angenommen werden.
Ein hinzukommender Miteigentumsanteil kann nicht isoliert der Zwangsvollstreckung unterworfen werden; vielmehr erstreckt sich gegebenenfalls die bereits bestehende Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung auf den neuen Anteil.
Der Rechtspfleger darf die Eintragung nicht wegen fehlender ausdrücklicher Erklärungen zurückweisen, wenn die erforderliche Zustimmung und Unterwerfung sich zweifelsfrei aus dem Inhalt und Zweck der notariellen Urkunde ergibt.
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Rechtspflegers des Amtsgerichts Leverkusen vom 15.03.2002 zu Grundbuch von M Blatt ###0 und ###1 aufgehoben.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Eintragungsantrag der Beteiligten vom 01.10.2001 nicht aufgrund der Beanstandung in der Zwischenverfügung zurückzuweisen.
Gründe
Die Beteiligte zu 1. einerseits und die Beteiligten zu 2. und 3. andererseits sind Eigentümer der nur aus zwei Einheiten bestehenden Wohnungseigentumsanlage des aus dem Tenor ersichtlichen Grundbesitzes. Durch Urkunde ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 14.05.2001 - UR.Nr. ###/## - nahmen sie mit Rücksicht auf von den Beteiligten zu 2., 3. an ihrem Teileigentum durchgeführte Erweiterungsarbeiten unter anderem folgende Änderungen vor:
Während bis dahin die Miteigentumsanteile gleich groß waren, nämlich je 120/240, wurden sie nun auf 100/240 (Beteiligte zu 1.) und 140/240 (Beteiligte zu 2. und 3. zu je 1/2) abgeändert. Wegen der Einzelheiten wird auf die Urkunde Bl. 139 f. d.A. verwiesen.
Nach Einholung der Zustimmung aller aus der Urkunde ersichtlichen Grundpfandgläubiger beider Einheiten beantragten die Beteiligten die Eintragung der Rechtsänderung gemäß der notariellen Urkunde. Nach Anhörung der Beteiligten erteilte der Rechtspfleger die angefochtene Zwischenverfügung mit dem Inhalt, es bedürfe der Vorlage einer formgerechten Erklärung der Beteiligten zu z. und 3. nach welcher der hinzuerworbene 20/240 Miteigentumsanteil zu den bisherigen Bedingungen und im bisherigen Rang der Rechte untereinander in die Haftung für die im Grundbuch eingetragenen Grundpfandrechte' einbezogen werde und sie sich der Zwangsvollstreckung nach Maßgabe des § 800 ZPO in diesen 20/240 Miteigentumsanteil unterwürfen. Wegen der Begründung wird auf die angefochtene Zwischenverfügung Bl. 175 f. d.A. vollinhaltlich Bezug genommen.
Nach Fristverlängerung haben die Beteiligten durch Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten hiergegen am 15.05.2002 Beschwerde eingelegt, der der Rechtspfleger nicht abgeholfen hat. Sie meinen unter Berufung auf die Entscheidung des OLG Hamm vom 28.05:1998, MittBayNot 1999, 290 f., wenn die Wohnungseigentümer in notarieller Urkunde erklärten, dass sie eine genau bestimmte Quotenänderung bei Miteigentumsanteilen wollten, dann bedeute dies, dass sie damit inzidenter alle Erklärungen abgäben, die zur Erreichung dieses Ergebnisses erforderlich seien.
Lägen formgerechte Zustimmungserklärungen der dinglich Berechtigten vor, aus denen deutlich werde, dass diese dem Inhalt der notariellen Urkunde zustimmten, dann stehe deren Vollzug nichts mehr im Wege.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Ausführungen wird auf die Beschwerdeschrift nebst Anlagen Bl. 190 f. d.A. verwiesen.
Die in formeller Hinsicht ordnungsgemäß erlassene Zwischenverfügung ist im Ergebnis aufzuheben und der Rechtspfleger anzuweisen, die Eintragung nicht aus den darin angegebenen Gründen abzulehnen. Dabei folgt die Kammer den überzeugenden Ausführungen des OLG Hamm in der von den Beschwerdeführern in Bezug genommenen Entscheidung. Die Kammer lässt allerdings ausdrücklich dahingestellt, ob mit Streuer (Rechtspfleger 1992, 181 f.) davon auszugehen ist, dass bereits kraft Gesetzes die Erstreckung der Grundstücksbelastungen auf den hinzukommenden Miteigentumsanteil erfolgt.
Zutreffend geht der Rechtspfleger davon aus, dass beim Wohnungseigentum die Vergrößerung eines Miteigentumsanteils der Erstreckung der auf ihm lastenden Grundpfandrechte in ihrem bisherigen Rang (und ihrer bisherigen Ausgestaltung) auf den dazukommenden Miteigentumsanteil bedarf (vgl. Schöner-Stöber, Grundbuchrecht, 12. Aufl., Rdnr. 2971 m.w.N.). Ihm ist weiter dahin zuzustimmen, dass eine dahingehende Erklärung durch Auslegung der notariellen Urkunde zu gewinnen ist.
Für die Auslegung gilt § 133 BGB entsprechend, wobei allerdings erforderlich ist, dass durch die- Auslegung ein eindeutiges, zweifelsfreies Ergebnis gewonnen werden kann (vgl. Demharter; GBO, 23. Aufl., § 19, Rdnr. 28. m.w.N.). Bei der Auslegung sind alle dafür in Betracht kommenden Gesichtspunkte einschließlich des klaren Sinns der Urkunde, der gesetzlichen Auslegungsregeln, allgemein anerkannter Erfährungssätze und der Denkgesetze zu berücksichtigen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 27.05.2002, 2 Wx 43/01 und 13/02).
Vorliegend ergibt sich, auch ohne dass die als fehlend beanstandeten Erklärungen abgegeben sind, aus dem Gesamtkontext des Vertrages, dass die Zustimmung zur Erstreckung der Belastungen auf die hinzukommenden Miteigentumsanteile gewollt ist. Dies ist nicht ausdrücklich erklärt worden. Aber die Erstreckung ist für die Durchführung des Vertrags unerlässlich, sie bringt keinerlei zusätzliche Belastung der Beteiligten zu z. und 3. mit sich und die Belastungen sind nicht etwa übersehen öder vergessen worden, sondern im Vertrag ausdrücklich aufgeführt worden: Die Änderung der Miteigentumsquoten war nur so zu erreichen; sie war aber in jedem Fall gewollt, um die Miteigentumsanteile mit der Konsequenz der anteiligen Kostentragung der tatsächlichen Gegebenheit, dass das Sondereigentum für die Beteiligten zu 2. und 3. größer geworden war, anzupassen. Die Beteiligten haben, wie der Gesamtkontext der Urkunde erkennen lässt, eine vollständige und aus sich durchführbare Regelung der Wohnungseigentumsverhältnisse treffen und nichts außen vor lassen wollen. Der Notar hat ausgeführt, dass auch die Auswirkung auf die Grundpfandrechte von ihm den Parteien erläutert worden war. Anhaltspunkte, die gegen die vorstehende Auslegung der Kammer sprechen könnten, liegen nicht vor, so dass ein zweifelsfreies und eindeutiges Ergebnis vorliegt.
Die Erklärung erstreckt sich darauf, dass die Grundpfandrechte sich so, wie sie für das bisherige Wohnungseigentum bestanden, auf den neuen Miteigentumsanteil erstrecken, also einschließlich des Rangs und der Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung. Die ausdrückliche Erklärung, die der Rechtspfleger zu Recht fordert, ist in der Ursprungserklärung der Pfandbestellung enthalten. Da der hinzukommende Miteigentumsanteil nicht losgelöst von dem Sondereigentum (mit dem bisherigen Miteigentumsanteil) existieren kann, kann er auch nicht für sich der Zwangsvollstreckung unterworfen werden, sondern es kann sich nur die bereits bestehende Unterwerfung der Zwangsvollstreckung darauf erstrecken; der Fall ist somit anders als der vom Rechtspfleger herangezogene Fall des Hinzukommens eines weiteren Grundstücks (Schöner/Stöber, a.a.O., Rdnr. 2652) zu sehen und keine weitere ausdrückliche Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung wegen des 20/240 Anteils möglich und erforderlich.