Zulassungsantrag zur Rechtsbeschwerde gegen Notar‑Vorbescheid zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen einen Vorbescheid des Notars und berief sich auf grundsätzliche Fragen des Insolvenz‑ und Notarrechts. Das Landgericht wies den Zulassungsantrag zurück, weil die angefochtene Entscheidung der gefestigten Rechtsprechung des BGH folgt. Insbesondere hält die Kammer an der herrschenden Auffassung zur Erforderlichkeit des Nachweises der Rechtsnachfolge in der Form des § 727 Abs. 2 ZPO (öffentlich beglaubigt) fest.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen Notar‑Vorbescheid als unzulässig/verworfen zurückgewiesen, da BGH‑Rechtsprechung die Rechtslage bereits geklärt hat.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 FamFG ist zu versagen, wenn die angefochtene Entscheidung der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgt und damit keine grundsätzliche Rechtsfrage offenbleibt.
Bei der Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist die herrschende Rechtsprechung und Literatur zu berücksichtigen; liegt Übereinstimmung vor, fehlt es an der Erforderlichkeit der Zulassung.
Der Nachweis der Rechtsnachfolge kann nach § 727 Abs. 2 ZPO in öffentlich beglaubigter Form zu erbringen sein; diese Formvorschrift ist von der herrschenden Rechtsprechung anerkannt.
Ein Zulassungsantrag ist unbegründet, wenn er lediglich bereits entschiedene Grundsatzfragen wiederholt, ohne neue, erstentscheidungsbedürftige Rechtsfragen aufzuwerfen.
Tenor
Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 13.12.2012 auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Kammer hat durch Beschluss vom 26.11.2012 – 11 T 90/12 – die Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Vorbescheid des Notars A vom 30.05.2012 zurückgewiesen. Es wird auf die Gründe im Beschluss Bezug genommen.
Mit Schriftsatz vom 13.12.2012 hat die Beschwerdeführerin die Zulassung der Rechtsbeschwerde begehrt. Sie hat geltend gemacht, es sei sinnvoll und erforderlich, weil im vorliegenden Rechtsstreit es sich um Grundsatzfragen bezüglich Insolvenz- und Notarrecht handele. Es wird im Übrigen auf den Schriftsatz vom 13.12.2012 Bezug genommen.
Die Rechtsbeschwerde (§ 70 FamFG) war jedoch nicht zuzulassen, da die Kammer in der angefochtenen Entscheidung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, DNotZ 2005, 840 ff.) folgt und somit die Rechtslage vom Bundesgerichtshof bereits entschieden ist. Auch zu der Frage der Erforderlichkeit des Nachweises der Rechtsnachfolge in der Form des § 727 Abs. 2 ZPO nämlich in öffentlich beglaubigter Form folgt die Kammer der herrschenden Rechtsprechung und Literatur.