Berichtigung des Grundbuchs: Abschichtungsvereinbarung ohne notarielle Beurkundung zulässig
KI-Zusammenfassung
Die Beteiligte zu 3) beantragt die Berichtigung des Grundbuchs gestützt auf eine Abschichtungsvereinbarung, durch die zwei Miterben ausscheiden und ihre Anteile anwachsen. Streitpunkt ist, ob ein solcher Ausscheidensvertrag notariell zu beurkunden ist. Das Landgericht hebt die Zurückweisung des Antrags auf und hält formfreie Abschichtungsvereinbarungen für wirksam; das Amtsgericht soll neu entscheiden.
Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung des Berichtigungsantrags stattgegeben; Amtsgericht zur erneuten Entscheidung angewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Vertrag, durch den ein Miterbe aus der Erbengemeinschaft ausscheidet (Abschichtungsvereinbarung), bedarf nicht der notariellen Beurkundung nach § 2033 Abs. 1 BGB, wenn er lediglich den Verzicht auf Mitgliedschaftsrechte gegenüber den übrigen Miterben zum Inhalt hat.
Die Verfügung über den Erbteil ist nicht notwendiger Inhalt eines Ausscheidensvertrags; die Anwachsung der Erbteile erfolgt kraft Gesetzes und ersetzt keine formbedürftige Übertragung des Erbteils.
Die Formvorschriften des § 2033 Abs.1 und § 2371 BGB sind auf Abschichtungsvereinbarungen nicht entsprechend anzuwenden, weil die mit der Form verbundenen Schutzinteressen Dritter im Verhältnis der Miterben nicht durchgreifen.
Die Vorlage eines formfrei geschlossenen Abschichtungsvertrags, der das Ausscheiden schlüssig darlegt, kann als ausreichendem Eintragungsgrund für eine Grundbuchberichtigung dienen.
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 3) wird der Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Leverkusen vom 24. Februar 2003 - G1- aufgehoben.
Das Amtsgericht wird angewiesen, nach Maßgabe der folgenden Gründe über den Antrag vom 24. Januar 2003 erneut zu entscheiden.
Gründe
I.
Als Eigentümer des im Grundbuch von G1 verzeichneten Grundbesitzes sind die Beteiligten zu 1) bis 3) in Erbengemeinschaft eingetragen.
Die Beteiligte zu 3) hat Berichtigung des Grundbuchs dahingehend beantragt, dass sie infolge Ausscheidens der Beteiligten zu 1) und 2) aus der Erbengemeinschaft nunmehr Alleineigentümerin sei. Sie hat geltend gemacht, das Ausscheiden der Beteiligte zu 1) und 2) ergebe sich aus einer als Auseinandersetzungsvertrag bezeichneten Abschichtungsvereinbarung und dem Eintritt einer darin vorgesehenen Bedingung.
Der vorgelegte privatschriftliche Vertrag (Bl. 46, 47 d. A.) enthält unter anderem folgende Bestimmungen:
Frau I, Frau X und Frau Dr. X1 vereinbaren, dass Frau I und Frau X aus der Erbengemeinschaft ausscheiden, sobald Frau X1 und ihr Ehegatte, Herr T, einen Käufer für ihr Grundstück in I1, Cstr. ## gefunden und einen entsprechenden notariellen Kaufvertrag unterzeichnet haben.
- Frau I, Frau X und Frau Dr. X1 vereinbaren, dass Frau I und Frau X aus der Erbengemeinschaft ausscheiden, sobald Frau X1 und ihr Ehegatte, Herr T, einen Käufer für ihr Grundstück in I1, Cstr. ## gefunden und einen entsprechenden notariellen Kaufvertrag unterzeichnet haben.
Jedem der beiden ausscheidenden Miterben wird von Frau X1 eine Abfindung in Höhe von 100.000,-- Euro gezahlt. Die Zahlung erfolgt, sobald Frau X1 und Herr T den Kaufpreis für ihr Grundstück im I1, Cstr. ## erhalten haben, spätestens jedoch bis zum 30.06.2003. Sofern bis zum 30.6.2003 die Abfindung nicht bezahlt ist, erfolgt eine Verzinsung der Abfindungssumme mit 5% p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz.
Das Ausscheiden der beiden Miterben hat zur Folge, dass ihre Erbteile dem Erbteil der verbleibenden Miterbin Frau X1 kraft Gesetzes anwachsen. Die Anwachsung führt dazu, dass Frau X1 das Alleineigentum an dem oben bezeichneten Grundstück erlangt.
... Die Vertragsparteien bewilligen und beantragen die Berichtigung des Grundbuches nach Maßgabe der obigen Vereinbarung bezüglich des unter Ziff. 2 genannten Grundstücks dahingehend, dass als Alleineigentümerin nunmehr Frau X1 eingetragen wird.
- ...
- Die Vertragsparteien bewilligen und beantragen die Berichtigung des Grundbuches nach Maßgabe der obigen Vereinbarung bezüglich des unter Ziff. 2 genannten Grundstücks dahingehend, dass als Alleineigentümerin nunmehr Frau X1 eingetragen wird.
Die Unterschriften der Beteiligten zu 2) und 3) sind am 29. November 2002 bzw. 12. Dezember 2002 von Notaren in I2 und C beglaubigt worden, die Unterschrift der Beteiligten zu 1) am 12. Februar 2003 von einem französischen Notar.
Durch Vertrag vom 27. November 2002 (URNr. ######## des Notars X2 inL , Bl. 28 bis 40 d. A.) haben die Beteiligte zu 3) und ihr Ehemann ihr Grundstück in I1, Cstr.##, verkauft.
Den mit Schreiben des Notars X2 vom 24. Januar 2003 (Bl. 27 d. A.) gestellten Grundbuchberichtigungsantrag der Beteiligten zu 3) hat die Rechtspflegerin mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2003 (Bl. 42 d. A.) dahin beanstandet, dass die vorgelegte Berichtigungsbewilligung der eingetragenen Eigentümerinnen nicht ausreiche. Mangels notarieller Beurkundung des Vertrags über die Beendigung der Erbengemeinschaft sei nicht schlüssig dargelegt, dass das Grundbuch unrichtig geworden sei und durch die bewilligte Eigentumsumschreibung richtig werde.
Die Beteiligte zu 3) hat demgegenüber unter Hinweis auf eine in Ablichtung zu den Grundakten (Bl. 22 bis 26) gereichte Entscheidung des BGH vom 21. Januar 1998 (ZEV 1998, 141 ff = NJW 1998, 1557 ff) geltend gemacht, für einen Vertrag über das Ausscheiden eines Miterben aus der Erbengemeinschaft gelte das Formerfordernis des § 2033 Abs. 1 BGB nicht.
Durch Beschluss vom 24. Februar 2003 (Bl. 50 d. A.) hat die Rechtspflegerin den Berichtigungsantrag zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beteiligte zu 3) mit der Beschwerde vom 19. März 2003 (Bl. 57 bis 59 d. A.), der die Rechtspflegerin gemäß Verfügung vom 31. März 2003 (Bl. 63 d. A.) nicht abgeholfen hat.
II.
Die nach den §§ 71 Abs. 1 GBO, 11 Abs. 1 RPflG zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben, denn die Zurückweisung des Antrags auf Grundbuchberichtigung ist nicht gerechtfertigt.
Die Berichtigungsbewilligung der bisher eingetragenen Eigentümer ist in der Form des § 29 GBO nachgewiesen. Dass auch die Urkunde über die von einem französischen Notar beglaubigte Erklärung der Beteiligten zu 2) als öffentlich beglaubigte Urkunde im Sinne des § 29 Satz 1 GBO anzusehen ist, wird von dem Amtsgericht nicht in Frage gestellt. Von dem Erfordernis der Legalisation durch eine zuständige deutsche Auslandsvertretung zum Nachweis der Echtheit besteht im Verhältnis zu Frankreich Befreiung (vgl. Demharter, 24. Aufl 2002, Rn. 52 zu § 29 GBO; Vertrag vom 13. September 1971, BGBl. 1974 II 1074).
Der Auffassung des Amtsgerichts, dass ein zur Unrichtigkeit des Grundbuches führendes Ausscheiden der Beteiligten zu 1) und 2) aus der Erbengemeinschaft nicht schlüssig dargelegt sei und die Berichtigungsbewilligung deshalb nicht als Eintragungsgrundlage ausreiche, vermag sich die Kammer nicht anzuschließen. Mit der Vorlegung des Vertrages über das Ausscheiden der Beteiligten zu 1) und 2) aus der Erbengemeinschaft hat die Beteiligte zu 3) die außerhalb des Grundbuchs eingetretene Eigentumsänderung, der durch die bewilligte Berichtigung Rechnung getragen werden soll, schlüssig vorgetragen. Dass dieser Vertrag nicht notariell beurkundet wurde, steht seiner Wirksamkeit nicht entgegen.
Nach herrschender Auffassung, der sich die Kammer anschließt, kann eine Erbengemeinschaft nicht nur durch Teilung bzw. Veräußerung der Nachlassgegenstände oder durch Übertragung von Erbteilen auseinandergesetzt werden. Ein Miterbe kann vielmehr auch durch formfreien Vertrag mit den anderen Miterben aus der Erbengemeinschaft ausscheiden, indem er - gewöhnlich gegen Abfindung - seine Mitgliedschaftsrechte an der Erbengemeinschaft, zu denen der Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben gehört, mit der Folge aufgibt, dass sein Erbteil den verbleibenden Miterben kraft Gesetzes anwächst (BGH, ZEV 1998, 141 = NJW 1998, 1557; Palandt-Edenhofer, 62. Aufl. 2003, § 2042 Rn. 18; Soergel/M. Wolf, 13. Aufl., Rn 39; Lange/Kuchinke, Lehrbuch des Erbrechts, 5. Aufl. 2001, § 44 III 2 b S. 1145 ff; anderer Ansicht, d.h. für Erforderlichkeit der notariellen Beurkundung: MünchKomm/Dütz, 3. Aufl., Rn. 14 zu § 2042 BGB; Keller, ZEV 1998, 281, 283 ff).
Ein solches vertragliches Ausscheiden eines Mitglieds aus der Gesamthandgemeinschaft ist bei einer Erbengemeinschaft als Mittel zur Auseinandersetzung ebenso möglich wie bei einer BGB-Gesellschaft.
Der Umstand, dass ein Miterbenanteil im Gegensatz zu dem Anteil an einer BGB-Gesellschaft oder an einer ehelichen Gütergemeinschaft auch ohne das Einverständnis der anderen Teilhaber durch einen der notariellen Beurkundung bedürftigen Vertrag nach § 2033 Abs. 1 BGB veräußert werden kann, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Vielmehr zeigt sich hier, dass zwischen dem formbedürftigen Vertrag, durch den ein Miterbe gemäß § 2033 Abs. 1 BGB über seinen Anteil am Nachlass zu Gunsten einer beliebigen Person verfügen kann, und einem notwendigerweise mit den anderen Gesamthändern geschlossenen Vertrag, der ausschließlich das Ausscheiden aus einer Erbengemeinschaft zum Inhalt hat, unterschieden werden muss.
Für den zuletzt genannten Vertrag schreibt das Gesetz ebenso wie für den Vertrag, der das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer BGB-Gesellschaft zum Inhalt hat, keine notarielle Beurkundung vor, und zwar auch dann nicht, wenn ein Grundstück zu dem Nachlass oder zu dem Vermögen der BGB-Gesellschaft gehört. Die Verfügung über den Erbanteil ist nicht Inhalt des Vertrages über das Ausscheiden aus der Erbengemeinschaft. Die als Anwachsung bezeichnete Änderung der Beteiligung am Nachlass ist vielmehr gesetzliche Folge des Ausscheidens. Der im Wege der Abschichtung aus der Erbengemeinschaft ausscheidende Miterbe verzichtet auf seine Rechte als Mitglied der Erbengemeinschaft, überträgt sie aber nicht auf bestimmte Rechtsnachfolger. Bleiben mehrere Miterben übrig, so erhöhen sich ihre Anteile am Nachlass durch die Anwachsung. Bleibt nur ein Miterbe übrig, so führt die Anwachsung dazu, dass dieser Alleineigentum an den Nachlassgegenständen erwirbt und die Erbengemeinschaft damit beendet ist.
Wie der BGH in der oben genannten Entscheidung überzeugend dargelegt hat, gebieten auch der Sinn und der Zweck der Formvorschriften der §§ 2033 Abs. 1 Satz 2, 2371 BGB nicht ihre entsprechende Anwendung auf eine Abschichtungsvereinbarung im oben genannten Sinne.
Insbesondere spielt der mit dem Formerfordernis nach den genannten Vorschriften bezweckte Schutz eines Erbteilserwerbers, der möglicherweise nicht zu dem ursprünglichen Kreis der Miterben gehört, ebenso wie der Schutz der Nachlassgläubiger keine Rolle bei einem Vertrag, den ein Miterbe ausschließlich mit den anderen Miterben über sein Ausscheiden aus der Gemeinschaft, also über seinen Verzicht auf die Mitgliedschaftsrechte in der Gemeinschaft schließt. Andererseits führt die Auffassung, außer der Erbauseinandersetzung durch Teilung oder Veräußerung von Nachlassgegenständen gebe es praktisch nur den Weg der formbedürftigen Erbteilsübertragung nach § 2033 BGB, zu dem unbefriedigenden Ergebnis, dass auch bei einem Nachlass, zu dem keine Grundstücke gehören, das Ausscheiden eines Miterben gegen Abfindung nicht mehr ohne notarielle Beurkundung problemlos möglich wäre. Solche Nachlässe werden jedoch seit jeher formfrei abgewickelt. Zieht man als Ausweg in Betracht, dass eine formfrei vereinbarte Abschichtung in die Übertragung aller einzelnen Nachlassgegenstände auf die verbleibenden Miterben umgedeutet wird, ergibt sich für den Rechtsverkehr die Unklarheit, ob noch eine Erbengemeinschaft oder eine (von den verbleibenden Berechtigten möglicherweise nicht gewollte) Bruchteilsgemeinschaft besteht.
Zu einer Kostenentscheidung besteht nach § 13 a FGG kein Anlass.