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Landgericht Köln·11 T 245/05 und 11 T 246/05·15.02.2006

Beschwerde gegen Notar: Keine Verpflichtung zur Formulierung eines Erbscheinsantrags

Öffentliches RechtNotarrechtBerufsaufsichtsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beteiligte verlangte vom Notar die Erstellung eines Entwurfs für einen Erbscheinsantrag auf Grundlage notarieller Testamente. Der Notar verweigerte dies mit der Begründung, Erben und Erbquoten nicht sicher festlegen zu können. Das Landgericht Köln wies die Beschwerde ab und entschied, dass die Formulierung eines Erbscheinsantrags Rechtsbetreuung (§24 BNotO) und keine zwingende Urkundstätigkeit (§15 BNotO) ist. Eine Verpflichtung zur Übernahme bestand nicht.

Ausgang: Beschwerde gegen Notar gemäß § 15 BNotO abgewiesen; Notar nicht zur Formulierung eines Erbscheinsantrags verpflichtet

Abstrakte Rechtssätze

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Die Urkundsgewährungspflicht des Notars nach § 15 BNotO umfasst nur nach gesetzlichen Bestimmungen zwingend zugewiesene Amtshandlungen, nicht jede denkbare notariellen Tätigkeit.

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Die Formulierung eines Erbscheinsantrags stellt regelmäßig eine vorsorgende Rechtsbetreuung im Sinne des § 24 Abs. 1 BNotO dar und begründet keinen Anspruch auf Mitwirkung des Notars nach § 15 BNotO.

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Der Notar kann die Übernahme einer freiwilligen Betreuung nach § 24 BNotO grundsätzlich ablehnen; eine Verpflichtung zur weiteren Mitwirkung besteht nur dann, wenn ohne die Betreuung die ursprünglich übernommene Beurkundung ins Leere ginge.

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Die frühere Mitwirkung des Notars bei der Errichtung notarieller Testamente verpflichtet ihn nicht, nachträglich Erben oder Erbquoten zu ermitteln oder einen Erbscheinsantrag zu formulieren.

Relevante Normen
§ 15 Abs. 2 BNotO§ 24 Abs. 1 BNotO§ 15 BNotO§ 2356 Abs. 2 Satz 1 BGB§ 15 Abs. 1 BNotO§ 24 BNotO

Tenor

Der Antrag des Beteiligten vom 07.10.2005, den Notar Dr. S anzuweisen, einen Erbscheinsantrag nach Martha T2, verstorben am 27.09.2002 in Köln, unter Zugrundelegung der von Herrn Notar Dr. S aufgenommenen notariellen Testamente zu seinen Urkundenrollen - Nr. #####/####vom 20.11.1998 sowie #####/####vom 02.08.2000 zu fertigen, wird zurückgewiesen.

Gründe

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I.

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Die Erblasserin T2, verstorben am 27.09.2002, hat unter dem 20.11.1998 sowie unter dem 02.08.2000 Testamente vor dem Notar Dr. S errichtet. Der Beteiligte wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 30.08.2004 zum Testamentsvollstrecker über den Nachlass der verstorbenen T2 ernannt. Mit Schreiben vom 07.12.2004 bat der Beteiligte den Notar Dr. S den Entwurf eines Erbscheins zu fertigen. Mit Schreiben vom 13.12.2004 wies der Notar den Beteiligten darauf hin, dass er bei der Beurkundung des Testamentes darauf verzichtet habe, den einzelnen Begünstigten bestimmte Erbquoten zuzuordnen, da der Nachlass aufgrund der angeordneten Testamentsvollstreckung nach dem Willen der Erblasserin auseinander gesetzt werden könne. Er bat ferner darum, Ihm die Nachlasswerte mitzuteilen, die den Begünstigten zugeteilt seien.

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Nach Übermittlung einer Vermögensaufstellung durch den Beteiligten teilte der Notar dem Beteiligten mit, dass die ihm überreichte Vermögensaufstellung sichere Feststellungen zur Bestimmung der Erben nicht zulasse, weil aus ihr nicht hervorgehe, wie die Gelder und Wertpapiere, die zugunsten Dritter angelegt worden seien, verteilt worden seien. Unklar sei ferner, was die Erblasserin an Schmuck hinterlassen habe und welchen Wert dieser Schmuck habe. Ferner kämen nach seinem Dafürhalten als Erben nur das Kinder - und Jugenddorf Bethanien und die Eheleute I in Betracht, da diese in dem Testament vom 20.11.1998 gegenüber den zahlreichen übrigen bedachten Personen und Einrichtungen erheblich bevorzugt worden seien. Mit Schreiben vom 10.03.2005 wies der Notar den Beteiligten darauf hin, dass bei dem von der Verstorbenen unter dem 20.11.1998 errichteten Testament nicht zwischen Erbeinsetzungen und Vermächtnissen unterschieden worden sei, weil die Erblasserin bei der Errichtung des Testamentes zwar genau gewusst habe, wer was erhalten solle, sie aber nicht bereit gewesen sei, dem Gedanken zu folgen, zwischen Erben und Vermächtnisnehmern zu unterscheiden. Das Testament habe daher den vorliegenden Inhalt erhalten, wobei wegen der Einschaltung eines Testamentsvollstreckers für eine genaue Erfüllung des Willens der Erblasserin T getragen sei. Er - der Notar - halte es für äußerst schwierig, nachträglich Erben und Erbquoten festzulegen und rege an, dass der Beteiligte den Inhalt eines Erbscheinsantrages mit dem Nachlassgericht abstimmen möge. Mit Schreiben vom 08.07.2005 teilte der Notar abschließend mit, dass er bereit sei, einen Erbscheinsantrag zu beurkunden, wenn der Beteiligte ihm den Text zur Verfügung stelle.

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Daraufhin wandte sich der Beteiligte an die Notarkammer mit der Bitte, aufsichtsrechtliche Maßnahmen gegen den Notar zu einzuleiten. In seiner Stellungnahme vom 16.09.2005 teilte der Präsident der Rheinischen Notarkammer dem Beteiligten mit, dass seine Eingabe keine Veranlassung zur Ergreifung aufsichtsrechtlicher Maßnahmen gebe und verwies den Beteiligten auf den Beschwerdeweg gem. § 15 Abs. 2 BNtO.

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Mit der unter dem 07.10.2005 eingelegten Beschwerde beantragt der Beteiligte, den Notar zur Fertigung eines Entwurfes eines Erbscheinsantrages anzuweisen. Der Beteiligte ist der Ansicht, der Entwurf eines Erbscheines gehöre zur vorsorgenden Rechtspflege, wozu der Notar nach § 24 Abs. 1 BNotO berufen sei. Grundsätzlich stehe es zwar im pflichtgemäßen Ermessen eines Notars darüber zu entscheiden, ob er bei dieser sogenannten sonstigen Betreuung tätig werden wolle oder nicht. Anders sei es jedoch dann, wenn sich das Ermessen des Notars auf Übernahme dieser Tätigkeit dahingehend verdichtet habe, dass die Nichtausübung der Tätigkeit sich als ermessensfehlerhaft darstelle. Der Notar habe durch die Errichtung der notariellen Testamente noch an ehesten Kenntnis davon, was die Erblasserin mit der Errichtung dieser Testamente bezweckt habe und wie sie sich die Erbfolge vorgestellt habe.

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In seiner Stellungnahme gegenüber dem Beschwerdegericht hat sich der Notar dahin geäußert, dass die von ihm beurkundeten Testamente der Erblasserin vom 20.11.1998 und vom 02.08.2000 keine Regelung der Erbfolge enthielten. Obwohl er die Erblasserin eingehend über die Notwendigkeit einer Regelung der Erbfolge belehrt und ihr auch die Unterschiede zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnis deutlich gemacht habe, habe diese es ausdrücklich abgelehnt, eine bestimmte Person oder Einrichtung zu ihrem Erben zu berufen. Sie habe schlicht nur ihr Vermögen verteilt und die Ausführung ihrer Anordnungen einem Testamentsvollstrecker übertragen. Unter diesen Umständen sei die Benennung einzelner Personen oder Institutionen als Erben reine Willkür, selbst wenn diese Personen oder Institutionen etwas mehr erhalten hätten als andere. Hierauf habe er den Beteiligten wiederholt hingewiesen und ihn gebeten, ihm mitzuteilen, wen er als Erbe ansehe. Wenn der Beteiligte ihm die Personen oder Einrichtungen benenne, die nach seiner Meinung die Verstorbene beerbt hätten - möglicherweise sei auch gesetzliche Erbfolge eingetreten und die gesetzlichen Erben müßten erst noch ermittelt werden - sehe er keinen Grund, die Beurkundung des Erbscheinsantrages zu verweigern. Es sei jedoch nicht seine Aufgabe, den oder die Erben zu ermitteln. Die Dienstvorschriften verpflichteten einen Notar auch nicht, bei der Formulierung des Erbscheinsantrages, der formlos gestellt werden könne, mitzuwirken.

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Wegen weiterer Einzelheiten des vorgetragenen Sachverhalts und der Rechtsausführungen des Beteiligten und des Notars wird auf die Beschwerdeschrift vom 07.10.2005 und die Stellungnahme des Notars vom 25.10.2005 sowie auf den Schriftsatz des Beteiligten vom 10.11.2005 - jeweils mit Anlagen - verwiesen.

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II.

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Die nach § 15 BNotO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Weigerung des Notars, einen Erbscheinsantrag nach T2, verstorben am 27.09. 2002 in Köln, unter Zugrundelegung von ihm aufgenommen notariellen Testamente zu fertigen, ist nicht zu beanstanden.

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Zwar darf der Notar gem. § 15 Abs. 2 BNotO seine Urkundstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern. Die hieraus resultierende sogenannte "Urkundsgewährungspflicht " umfaßt allerdings nicht alle denkbaren notariellen Amtstätigkeiten, sondern nur solche, die nach einer gesetzlichen Bestimmung obligatorisch zur Durchführung dem Notar zugewiesen sind. Andere Tätigkeiten kann der Notar gegebenenfalls freiwillig übernehmen, ist hierzu dienstrechtlich jedoch nicht verpflichtet. Die Formulierung eines Erbscheinsantrages stellt keine Urkundentätigkeit im Sinne des § 15 BNotO dar, auf die ein Gesuchsteller einen Urkungsgewährungsanspruch hat, sondern es handelt sich - wovon auch der Beteiligte selbst ausgeht - um eine Rechtsbetreuung des Notars im Sinne des § 24 Abs. 1 BNotO ( vgl. hierzu Schippel, BNotO, 7. Auflage, § 24 Rdnr. 2 ff, 13 f; § 15 Rdnr 15 ff ). Eine Verpflichtung zur Mitwirkung im Sinne des § 15 Abs. 1 BNotO obliegt dem Notar in dem Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins nur insoweit, als der Antragsteller die Richtigkeit seiner Angaben an Eides statt versichern muß und diese Versicherung vor Gericht oder einem Notar abzugeben ist, § 2356 Abs. 2 Satz 1 BGB. Die Beurkundung der Abgabe einer solchen Versicherung begehrt der Beteiligte jedoch vorliegend nicht.

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Eine Verpflichtung zur Formulierung eines Erbscheinsantrages ergibt sich auch nicht aus § 24 Abs. 1 BNotO. Grundsätzlich steht es im pflichtgemäßen Ermessen eines Notars darüber zu entscheiden, ob er bei dieser sogenannten sonstigen Betreuung tätig werden will oder nicht. Den Notar trifft grundsätzlich keine Verpflichtung zur Übernahme einer § 24 BNotO unterfallenden vorsorgenden Rechtsbetreuung, die Urkundsgewährungspflicht des § 15 Abs. 1 BNotO gilt insoweit nicht ( Eylmann/Vaasen, BNotO, § 24 Rdnr. 7 ). Lediglich im Einzelfall kann sich das pflichtgemäße Ermessen des Notars dahin reduzieren, dass der Notar zur Übernahme der Betreuung verpflichtet ist, dies gilt vor allem dann, wenn eine Beurkundung ohne die Betreuungstätigkeit ins Leere ginge ( Eylmann/ Vaasen, a.a. O. § 24 Rdnr. 7 ). Eine solche Ermessensreduzierung ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Stößt nämlich die weitere Durchführung einer übernommenen Betreuung im Sinne des § 24 BNotO auf unerwartete Schwierigkeiten, insbesondere bei der Übernahme des Vollzugs durch den Notar, bei einem Vermittlungsversuch oder unklarer Sachlage, so kann der Notar die weitere Durchführung der freiwillig übernommenen Betreuung auch ablehnen ( Eylmann/Vaasen, a.a.O., § 24 Rdnr. 7, Fn 11, mit zahlreichen Nachweisen). So liegt es hier. Zwar hat die Erblasserin ihre Testamente vom 20.11.1998 und 02.08.2000 vor dem Notar errichtet. Die Erblasserin war jedoch trotz Belehrung durch den Notar nicht bereit, in diesen Testamenten zwischen Erben und Vermächtnisnehmern zu unterscheiden und hat sich darauf beschränkt die Testamentvollstreckung anzuordnen. In seinen Schriftverkehr mit den Beteiligten hat der Notar nach dem Tod der Erblasserin darauf hingewiesen, dass es angesichts der zahlreichen bedachten Personen schwierig sei, nachträglich einen oder mehrere Erben zu bestimmen. Die Zuwendung einzelner Vermögensgegenstände bedeute regelmäßig keine Erbeinsetzung. Etwas anderes gelte nur dann, wenn unter mehreren Gegenständen, die der Erblasser verteilt habe, einer herausrage der nach der Vorstellung des Erblassers sein Hauptvermögen bilde. So liege der Fall bei der Erblasserin jedoch nicht. Diese sei sehr vermögend gewesen und habe nicht nur 2 Eigentumswohnungen, sondern auch umfangreiche Wertpapiere und Bankguthaben besessen, die sie auf zahlreiche Einzelpersonen und Institutionen verteilt habe. Daher gebe es in beiden Testamenten keinen Gegenstand, der als Hauptvermögen bezeichnet werden könne. Ferner hat der Notar darauf hingewiesen, dass möglicherweise auch eine gesetzliche Erbfolge in Betracht käme, über den Schmuck der Erblasserin zum Todeszeitpunkt nichts bekannt sei und die Erblasserin Geldbeträge an mehrere bedachte Personen schon zu Lebzeiten ausgezahlt habe. Der Notar hat damit nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen er einen Erbscheinsantrag zu formulieren nicht bereit war. Diese Ablehnung war auch weder willkürlich, noch ging die Errichtung der notariellen Testamente ohne die Fertigung eines Antrages auf Erteilung eines Erbscheins ins Leere, weil der Beteiligte einen solchen Antrag selbst beim Nachlassgericht stellen kann. Allein der vom Beteiligten vorgetragene Umstand der Vorbefassung des Notars mit der Erbangelegenheit rechtfertigt - wie oben dargelegt - keine Anweisung des Notars zur Fertigung eines Erbscheinsantrages.

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Die Beschwerde war nach alledem zurückzuweisen. Zu einer Anordnung über die Erstattung von Kosten besteht kein Anlass, da der Notar im vorliegenden Verfahren nicht die Stellung eines anderen Beteiligten, sondern diejenige einer Vorinstanz hat.

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Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren : 3.000 Euro

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( §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO )