Anträge gegen Notarkostenrechnungen bei UG-Gründung/Auflösung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Beteiligte begehrte gerichtliche Überprüfung zweier Notarkostenrechnungen für die Auflösung einer N-UG und die Neugründung einer D-UG. Zentral war die Frage der richtigen Gebührenansätze und der zugrunde liegenden Geschäftswerte nach GNotKG. Das Landgericht hält die Rechnungen für zutreffend und weist die Anträge ab, da Beurkundungsauftrag, Entwürfe, Gebührensätze und Mindestgeschäftswerte rechtskonform angewandt wurden.
Ausgang: Anträge gegen die Notarkostenrechnungen über 178,50 € und 480,28 € als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Auftrag zur Gründung einer Gesellschaft im vereinfachten Verfahren begründet einen Beurkundungsauftrag, durch den der Notar ohne gesonderten Zusatzauftrag zur Erstellung vollständiger Entwürfe berechtigt ist.
Ist ein vollständiger Entwurf für Beurkundung oder Registeranmeldung erstellt und übermittelt worden, rechtfertigt dies den Ansatz des oberen Gebührensatzes nach § 92 Abs. 2 GNotKG.
Bei Gründung einer Gesellschaft nach dem vereinfachten Verfahren (Musterprotokoll) ist nicht der allgemeine Mindestwert von 30.000 € zugrunde zu legen; maßgeblicher Geschäftswert ist der Nominalbetrag des Stammkapitals.
Für Handelsregisteranmeldungen ist jede anzumeldende Tatsache gesondert zu bewerten; für Auflösung, Abberufung und Bestellung eines Liquidators sind die im GNotKG vorgesehenen Mindestgeschäftswerte zu berücksichtigen.
Der Notar unterliegt der Pflicht zur Gebührenerhebung nach BNotO § 17; hinsichtlich Gebührenhöhe, Entstehung und Fälligkeit ist vom Gesetz nicht abzuweichen.
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Tenor
Die Anträge des Beteiligten zu 1) gegen die Kostenrechnungen des Beteiligten zu 2) vom 12.09.2014 über 178,50 € – R. Nr. 111/2014 – und über 480,28 € – UR. Nr. 488+489/2014 werden zurückgewiesen.
Eine Auslagenentscheidung ist nicht veranlasst.
Gründe
I.
Gegenstand der Anträge sind die korrigierten Kostenrechnungen des Antragsgegners vom 12.09.2014 über 178,50 € – R. Nr. 111/2014 – und über 480,28 € – UR. Nr. 488+489/2014.
Der Antragsteller trat im Juli 2014 an den Antragsgegner mit dem Anliegen heran, die bestehende N UG (haftungsbeschränkt) aufzulösen und die D UG (haftungsbeschränkt) zu gründen. Dabei wies der Antragsteller darauf hin, dass die Kosten so gering wie möglich bleiben sollten. Vor diesem Hintergrund ersuchte er den Antragsteller dahingehend um Rat, ob es günstiger sei, die N UG (haftungsbeschränkt) in die D UG (haftungsbeschränkt) "umzuwandeln" oder die D UG (haftungsbeschränkt) neu zu gründen. Gesellschafter der D UG (haftungsbeschränkt) sollten neben dem Antragsteller noch weitere Personen werden. Aus Kostengründen riet der Antragsgegner dem Antragsteller mit E-Mail vom 04.08.2014 zur Löschung der N UG (haftungsbeschränkt) und Neugründung der D UG (haftungsbeschränkt). Daraufhin beauftragte der Antragsteller den Antragsgegner per E-Mail mit der Auflösung der N UG (haftungsbeschränkt) und der Neugründung der D UG (haftungsbeschränkt). Unter dem 12.08.2014 übersandte der Antragsgegner dem Antragsteller die Entwürfe zur Gründung der D UG (haftungsbeschränkt) und unter dem 13.08.2014 den Entwurf zur Auflösung der N UG (haftungsbeschränkt). Unter dem 21.08.2013 teilte der Antragsteller dem Antragsgegner mit, dass die D UG (haftungsbeschränkt) zunächst nicht gegründet werden solle, während die Auflösung der N UG (haftungsbeschränkt) so schnell wie möglich durchgeführt werden solle.
Am 01.09.2014 unterzeichnete der Antragsteller den vom Antragsgegner vorbereiteten Gesellschafterbeschluss zur Auflösung der N UG (haftungsbeschränkt) sowie die dazugehörige Registeranmeldung.
Unter dem 01.09.2014 erstellte der Antragsgegner für die Auflösung und die Neugründung jeweils eine Kostenrechnung. Beide Rechnungen korrigierte er unter dem 12.09.2014, wobei die Rechnung Nr. 111/2014 später erneut korrigiert wurde. In der Kostenrechnung R. Nr. 111/2014 brachte der Antragsgegner eine Gebühr nach Ziffer 21302 KV GNotKG (Gegenstandswert 105 €) und eine Gebühr nach Ziffer 21304 KV GNotKG (Gegenstandswert 105 €) in Ansatz. In der Kostenrechnung UR. Nr. 488+489/2014 brachte er eine Gebühr nach Ziffer 24100 KV GNotKG (Gegenstandswert 30.000 €), eine Gebühr nach Ziffer 24102 KV GNotKG (Gegenstandswert 60.000 €) sowie eine Gebühr nach Ziffer 22114 KV GNotKG (Gegenstandswert 60.000 €) in Ansatz.
Der Antragsteller ist der Auffassung, er habe keinen Entwurf für die Gründung der D UG (haftungsbeschränkt) gebraucht, sondern habe diese Gesellschaft lediglich gründen wollen. Der Gesetzgeber habe diese Gründung kostenmäßig privilegiert. Die zugrunde gelegten Gegenstandswerte in der Kostenrechnung UR. Nr. 488+489/2014 könne er nicht nachvollziehen. Schließlich sei die Gesellschaft doch lediglich gegründet und dann wieder aufgelöst worden, ohne zuvor eine Geschäftstätigkeit entfaltet zu haben. Im Übrigen habe der Antragsteller nicht ersucht, einen Entwurf für die Auflösung der Gesellschaft erstellen zu lassen, vielmehr habe er die Gesellschaft lediglich auflösen lassen wollen. Er habe lediglich eine „notarielle Beglaubigung“ benötigt.
Mit Schreiben vom 01.12.2014 stellte der Antragsteller beim Antragsgegner einen Antrag auf gerichtliche Überprüfung der Kostenrechnungen, den der Antragsgegner unter dem 03.12.2014 an das Gericht weiterleitete.
Der Präsident des Landgerichts als vorgesetzte Dienstbehörde des Antragsstellers ist gehört worden. Wegen der Stellungnahme des Bezirksrevisors vom 16.06.2015 wird auf Bl. 28 ff. d.A. verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die gemäß § 127Abs. 1 Satz 2 GNotKG zulässigen Anträge des Beteiligten zu 1) haben in der Sache keinen Erfolg. Die angegriffenen Kostenrechnungen des Beteiligten zu 2) sind nicht zu beanstanden. Ihm stehen die darin geltend gemachten Gebühren und Auslagen zu.
Die Kostenrechnung vom 12.09.2014 – R. Nr. 111/2014 ist nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen der Gebühr nach KV-Nr. 21302 und 21304 sind erfüllt. Indem der Antragsteller dem Antragsgegner per E-Mail mit der „Gründung der neuen UG“ beauftragte, erteilte er einen Beurkundungsauftrag. Da die Gründung einer UG (haftungsbeschränkt) gemäß § 2 Abs. 1 GmbHG die Beurkundung eines Gesellschaftsvertrages sowie gemäß § 12 Abs. 1 HGB die Anmeldung zum Handelsregister in öffentlich beglaubigter Form erfordert, handelte es sich bei dem Auftrag des Antragsgegners um einen Beurkundungsauftrag. Die Mitteilung des Antragsgegners war so zu verstehen, dass er zur Gründung und damit zur Beurkundung entschlossen war. Aufgrund eines solchen Beurkundungsauftrags ist der Notar ohne Weiteres berechtigt, einen Entwurf zu erstellen (Diehn, in: Korintenberg, 19. Auflage 2015, KV Nr. 21302–21304 Rn. 7). Eines gesonderten Auftrages zur Erstellung von entsprechenden Entwürfen bedurfte es demnach nicht.
Der Antragsteller hat den Entwurf vor Beendigung des Beurkundungsverfahrens erhalten.
Der gesetzliche Gebührensatzrahmen beträgt 0,5 bis 2,0. Da der dem Antragssteller übersandte Entwurf vollständig war, ist der Ansatz der 2,0-Gebühr gemäß § 92 Abs. 2 GNotKG zwingend.
Der Gegenstandswert von jeweils 105,00 € ist nicht zu beanstanden, da nach § 107 Abs. 1 Satz 2 GNotKG der Mindestwert von 30.000 € für Gesellschaftsverträge nicht für die Gründung einer Gesellschaft im vereinfachten Verfahren aufgrund des Musterprotokolls gilt. Vielmehr ist gemäß § 107 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 97 Abs. 1 als Geschäftswert der Nominalbetrag des Stammkapitals – vorliegend also 105,00 € – anzunehmen. Der Antragsgegner hat im Übrigen die Mindestgebühr nach KV-Nr. 21302 in Höhe von 120 € in Rechnung gestellt.
Auch die in Rechnung gestellte Gebühr nach KV-Nr. 21304 steht dem Antragsgegner zu, weil der Antragsteller auch einen Auftrag zur Registeranmeldung der D UG (haftungsbeschränkt) erteilt hat. Da auch dieser Entwurf vollständig war, ist der Ansatz der 0,5-Gebühr gemäß § 92 Abs. 2 GNotKG zwingend. Der Antragsgegner hat die Mindestgebühr von 30,00 € in Ansatz gebracht.
Die Rechnung zitiert auch alle einschlägigen Vorschriften und wahrt damit das Zitiergebot.
Auch die Kostenrechnung vom 12.09.2014 – UR. NR. 488+489/2014 ist nicht zu beanstanden. Der Antragsteller hat nicht nur einen Auftrag zur Erstellung eines privatschriftlichen Entwurfs des für die Auflösung und Löschung erforderlichen Gesellschafterbeschlusses und der Handelsregisteranmeldung erteilt, der Beschluss wurde zudem vom Antragsteller unterzeichnet und die Handelsregisteranmeldung ausgeführt. Bei dem für den Entwurf des Gesellschafterbeschlusses zugrundegelegten Geschäftswert handelt es sich gemäß § 108 Abs. 4 GNotKG um den Mindestwert. Auch bezüglich der Anmeldung zum Handelsregister hat der Antragsgegner den Geschäftswert korrekt bestimmt, da jede anzumeldende Tatsache gesondert zu bewerten ist. Für die Auflösung der Gesellschaft wurde ein Geschäftswert von 30.000 € und für die Abberufung des Geschäftsführers und Bestellung des Liquidators ebenfalls ein Geschäftswert von 30.000 € angesetzt. Dabei handelt es sich wiederum um den Mindestgeschäftswert nach § 105 Abs. 4 Nr. 1 GNotKG. Dem Antragsgegner war es nicht gestattet, einen niedrigeren Geschäftswert anzusetzen. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BNotO unterliegt der Notar einer Gebührenerhebungspflicht, weil der öffentlich-rechtliche Gebührenanspruch von vornherein jeder Disposition des Notars oder der Beteiligten entzogen ist. Hinsichtlich der Gebührenhöhe, des Gebührenanfalls und der Fälligkeit kann nicht vom Gesetz abgewichen werden. Dass die Gesellschaft tatsächlich keine geschäftliche Tätigkeit entfaltet hat, war insofern ohne Belang.
Da eine günstigere Möglichkeit für die Auflösung und Löschung der Gesellschaft nicht bestand, liegt auch keine unrichtige Sachbehandlung vor.
Die Rechnung zitiert auch alle einschlägigen Vorschriften und wahrt damit das Zitiergebot.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die vorstehende Entscheidung ist das Rechtsmittel der Beschwerde ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes gegeben. Sie ist einzulegen beim hiesigen Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln. Die Frist für die Einlegung der Beschwerde beträgt 1 Monat. Sie beginnt für jeden Beteiligten mit dem Zeitpunkt, in welchem ihm der Beschluss schriftlich bekannt gegeben worden ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen erstinstanzlich Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist für diesen spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass der landgerichtlichen Entscheidung. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle beim Landgericht einzulegen. Die Beschwerde soll begründet werden. Sie muss den Beschwerdeführer erkennbar werden lassen, die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt werde. Die Beschwerdeschrift ist vom Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen; ein Anwaltszwang besteht für das Beschwerdeverfahren nicht.