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Landgericht Köln·11 T 154/15·04.04.2018

GNotKG: EXIT-Klauseln (Drag/Tag Along) als eigener Beurkundungsgegenstand

VerfahrensrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kostenschuldnerin beantragte nach § 127 Abs. 1 GNotKG gerichtliche Entscheidung gegen eine Notarkostenrechnung zu einer Kapitalerhöhung mit Investorenbeitritt und beurkundeten EXIT-Klauseln (Drag/Tag Along). Streitpunkt waren Eigenständigkeit und Geschäftswert der EXIT-Vereinbarungen. Das LG Köln wies den Antrag zurück: EXIT-Regelungen seien nicht von § 109 GNotKG erfasst, sondern eigenständig zu bewerten. Maßgeblich sei § 51 Abs. 1 S. 1 GNotKG mit dem vollen Wert der betroffenen Geschäftsanteile; § 97 Abs. 3 GNotKG sei durch Nichtansatz der geringwertigsten Beteiligung beachtet.

Ausgang: Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Notarkostenrechnung als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Mehrere Regelungskomplexe bilden nach § 109 Abs. 1 GNotKG nur dann denselben Beurkundungsgegenstand, wenn zwischen den Rechtsverhältnissen ein Abhängigkeitsverhältnis besteht und das eine der Erfüllung, Sicherung oder sonstigen Durchführung des anderen unmittelbar dient.

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Für ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des § 109 GNotKG genügt es nicht, dass ein Vertrag ohne die weitere Regelung wirtschaftlich nicht geschlossen worden wäre oder isoliert wenig Sinn ergäbe; erforderlich ist eine funktionale Zuordnung zu Erfüllung, Sicherung oder Durchführung.

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Vereinbarungen über Mitverkaufsverpflichtungen (Drag Along) und Mitveräußerungsrechte (Tag Along), die die Verwertung/Veräußerung von Geschäftsanteilen für spätere Exits regeln, sind regelmäßig eigenständige Beurkundungsgegenstände gegenüber einer Investitions- bzw. Kapitalerhöhungsvereinbarung.

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EXIT-Regelungen als sonstige Erwerbs- oder Veräußerungsrechte sind nach § 51 Abs. 1 S. 1 GNotKG grundsätzlich mit dem Wert des Gegenstands zu bewerten, auf den sich das Recht bezieht; eine Halbierung nach § 51 Abs. 1 S. 2 GNotKG scheidet aus, wenn keine bloße Teilwertbewertung eröffnet ist.

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Bei gegenseitiger Rechtseinräumung in einem Austauschverhältnis ist § 97 Abs. 3 GNotKG zu beachten; bei mehr als zwei Beteiligten bleibt bei der Wertermittlung die geringwertigste Beteiligung außer Ansatz.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 97 Abs. 3 GNotKG§ 109 Abs. 1 GNotKG§ 51 Abs. 1 Satz 1 GNotKG§ 51 Abs. 1 Satz 2 GNotKG§ 127 Abs. 1 GNotKG§ 109 Abs. 1 Satz 2 GNotKG

Tenor

Der Antrag der Kostenschuldnerin vom 17.11.2015 auf gerichtliche Entscheidung über die Kostenrechnung des Antragsgegners vom 10.09.2015 (Kostenrechnung-Nr.: N01 - 2015 vorn 14.07.2015) wird zurückgewiesen.

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Eine Auslagenentscheidung ist nicht veranlasst.

Gründe

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I.

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Mit ihrem Antrag wendet sich die Antragstellerin gegen die Kostenrechnung des Antragsgegners vorn 10.09.2015 (Kostenrechnung-Nr.:. N01 - 2015 vom 14.07.2015) in Höhe von 10.252,33 €.

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Mit Urkunde des Antragsgegners vom 14.07.2015 (UR.Nr. N02 für 2015) ist die U. O. GmbH als Investor der Antragstellerin beigetreten. Hierzu

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verpflichtete              sich              die              Antragstellerin              in              der              O.-              undGesellschaftervereinbarung zur Erhöhung des Stammkapitals und zur Zulassung der U. O. GmbH zur Übernahme des neuen Geschäftsanteils. Die U. O. GmbH verpflichtete sich zur Übernahme des neuen Geschäftsanteils in Höhe von 10% des Stammkapitals, verbunden mit der Verpflichtung, weitere Einlagen in die Kapitalrücklage der Antragstellerin zu leisten. Insgesamt musste die U. O.. GmbH einen Betrag von 250.000,00 € leisten. Zudem wurden Mitverkaufsverpflichtungen (Drag Along) und Mitveräußerungsrechte (Tag Along) begründet (nachstehend: EXIT-Vereinbarungen). Wegen der weiteren Einzelheiten der Urkunde vom 14.07.2015 wird auf BI. 4-19 GA Bezug genommen.

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Unter dem 11.08.2015 erstellte der Antragsgegner erstmals eine Kostenrechnung und ging bei der Bestimmung des Gegenstandswertes für die Beurkundung der O.- und Gesellschaftervereinbarung zu den beurkundeten EXIT-Vereinbarungen von einem Betrag in Höhe von 2.500.000,00 € aus und rechnete diesen in voller Höhe dem Gegenstandswert hinzu. Dies wurde von dem Geschäftsführer der U. O. GmbH beanstandet. Daraufhin ermäßigte der. Antragsgegner die Kostenrechnung. Dies begründete er damit, dass gemäß § 97 .Abs. 3 GNotKG für die Wertbestimmung der EXIT-Vereinbarungen die Rechtseinräumung mit dem „geringsten Wert" unbewertet bleibe, so dass der Wert des Geschäftsanteils Nr. 3 der U. O. GmbH in Höhe von 250.000,00 € nicht zu berücksichtigen sei.

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Die Antragstellerin ist der Ansicht, die EXIT-Vereinbarungen seien kein eigenständiger Beurkundungsgegenstand. Regelungen wie die hier als EXIT-Klauseln bezeichneten seien in Beteiligungsverträgen absolut gängig. Ohne die EXIT-Vereinbarungen wären die O.- .und Gesellschaftervereinbarung von der U. O. GmbH nicht abgeschlossen worden. Auch die Altgesellschafter der Antragstellerin hätten keinen Anlass gehabt, derartige EXIT-Regelungen zu treffen. Das eine Rechtsverhältnis habe den Zweck gehabt, das

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andere Rechtsverhältnis zu ermöglichen. Die EXIT-Regelungen dienten damit der Beteiligung, und zwar ihrer „sonstigen Durchführung" im Sinne des § 109 Abs. 1 GNotKG.

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Selbst wenn die EXIT-Regelungen als eigenständiger Beurkundungsgegenstand angesehen werden sollten, sei jedenfalls der Geschäftswert überhöht angesetzt. Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 GNotKG sei nicht der Wert der Gesellschaft maßgeblich. Ausgangspunkt der Bestimmung des Geschäftswerts sei vielmehr der Wert der Geschäftsanteile, welche Gegenstand der EXIT-Regelungen sind. Die EXIT-Regelungen bezögen. sich nicht auf sämtliche Geschäftsanteile an der Antragstellerin. Die Mitverkaufsverpflichtung könne nur auf die Geschäftsanteile der U. O. GmbH B.&I. werden. Die Regelung des Mitveräußerungsrechts finde nur auf 53,18 % der Geschäftsanteile der Antragstellerin Anwendung. Zudem sei gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 GNotKG ohnehin nur die Hälfte des Wertes der entsprechenden Beteiligung anzusetzen. Die geringwertigste Beteiligung bleibe darüber hinaus nach § 97 Abs. 3 GNotKG unberücksichtigt. Daraus ergebe sich ein Geschäftswert von höchstens 562.500,00 €.

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Der Präsident des Landgerichts als vorgesetzte Dienstbehörde des Antragsgegners ist gehört worden. Wegen der Stellungnahme des Bezirksrevisors vom 14.06.2016 wird auf BI. 37-38 GA Bezug genommen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

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II.

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Der gemäß § 127 Abs. 1 GNotKG zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat in der Sache keinen Erfolg. Die Kostenrechnung vom 10.09.2015 ist' nicht zu beanstanden.

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Entgegen der Ansicht der Antragstellerin sind die in der Urkunde vorn 14.07.2015 enthaltenen EXIT-Vereinbarungen als eigenständiger Beurkundungsgegenstand anzusehen.

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Derselbe Beurkundungsgegenstand liegt gemäß § 109 Abs. 1 Satz 1 GNotKG nur vor, wenn Rechtsvefhältnisse zueinander in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen und das eine 'Rechtsverhältnis unmittelbar dem Zweck des anderen Rechtsverhältnisses dient. Dabei ist ein solches Abhängigkeitsverhältnis nur zu bejahen, wenn das andere Rechtsverhältnis der Erfüllung, Sicherung oder sonstigen Durchführung des einen Rechtsverhältnisses dient (§ 109 Abs. 1 Satz 2 GNotKG).

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Der Verweis der Antragstellerin darauf, dass die U. O. GmbH die O.- und Gesellschaftervereinbarung ohne die EXIT-Vereinbarungen nicht unterzeichnet hätte und es für die Altgesellschafter ohne den entsprechenden Wunsch der U. O. GmbH keinen Anlass gegeben hätte, EXIT-Regelungen zu treffen, hilft ihr nicht weiter. Denn für ein Abhängigkeitsverhältnis i.S.d. § 109 GNotKG reicht es gerade nicht, dass die Beurkundung der Erklärungen zu dem einen Rechtsverhältnis ohne die Beurkundung der Erklärungen zu dem anderen Rechtsverhältnis unterblieben wäre oder selbstständig keinen Sinn machen würde (vgl. Korintenberg/Diehn, GNotKG, 20. Aufl. 2017, § 109 Rn. 16). Erforderlich ist vielmehr die Zuordnung zu einer der Kategorien Erfüllung, Sicherung oder sonstigen Durchführung.

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Vorliegend dienten 'die Vereinbarungen über die Mitverkaufsverpflichtungen (Ziff. 4) und die Mitveräußerungsrechte (Ziff. 5) aber nicht der Durchführung der Beteiligungsvereinbarung, in der die Antragstellerin sich zur Erhöhung des Stammkapitals und zur Zulassung der U. O. GmbH zur Übernahme des neuen Geschäftsanteils sowie die U. O. GmbH sich zur Übernahme des neuen Geschäftsanteils in Höhe von 10 % des Stammkapitals und zur Leistung weiterer Einlagen in die Kapitalrücklage der Antragstellerin verpflichtet hat. Dafür wäre erforderlich, dass das erstrebte Ziel gerade durch diese EXIT-Vereinbarungen

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unmittelbar gefördert werden würde (vgl. Korintenberg/Diehn,              § 109 Rn. 24).Dies ist indes nicht der Fall. Denn die EXIT-Vereinbarungen förderten nicht das Ziej der Beteiligungsvereinbarung, das heißt den Beitritt der U. O. GmbH als Investor bei der Antragstellerin, sondern wurden für den Fall festgelegt, dass die Gesellschaft durch Veräußerung an Dritte verwertet werden soll bzw. eine Partei den Verkauf und die Veräußerung ihrer Geschäftsanteile beabsichtigt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Investitionsvereinbarung nur den durch Kapitalerhöhung neu zu schaffenden Geschäftsanteil betrifft, während sich die EXIT-Vereinbarungen auf alle Anteile, also auch auf diejenigen der Altgesellschafter, beziehen. Der Antragsgegner hat diese EXIT-Regelungen daher zu Recht gesondert bewertet (vgl. Streifzug durch das GNotKG, 10. Aufl. 2013, Rn. 1281; Korintenberg/Tiedtke, a.a.O., § 107 Rn. 69).

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2.

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Auf die EXIT-Vereinbarungen findet § 51 Abs. 1 Satz 1 GNotKG Anwendung und nicht — wie die Antragstellerin meint — § 51 Abs. 1 Satz 2 GNotKG.

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Gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 GNotKG ist der Wert eines Ankaufsrechts oder eines sonstigen Erwerbs- oder Veräußerungsrechts der Wert des Gegenstands, auf den sich das Recht bezieht. Vorliegend handelt es sich bei den EXIT-Vereinbarungen um sonstige Veräußerungsrechte in diesem Sinne. Denn in den Ziffern 4 und 5 der

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streitgegensteldlichen Urkunde werden Vereinbarungen über die Verwertung der Gesellschaft durch Veräußerungen von Geschäfts- und Gesellschaftsbeteiligungen getroffen. Eine Beschränkung des Werts auf einen Teilwert in Höhe der Hälfte der betroffenen Anteile kommt vor diesem Hintergrund nicht in Betracht (Streifzug durch das GNotKG, a.a.O.).

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Die von der Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 29.07.2016 aus Korintenberg, GNotKG, 19. Aufl. 2015, § 107 Rn. 70 zitierte Kommentarstelle („Alle. Optionen sind daher, obwohl nebeneinander bestehend, als Alternativvereinbarungen anzusehen, die nach § 51 Abs. 1 S. 1 oder 2 mit dem halben Wert der Geschäftsanteile gemäß § 51 Abs. 2 GNotKG zu bewerten sindl vermag die Kammer nicht nachzuvollziehen. In der aktuellen Auflage des Kommentars (20. Aufl. 2017) vertritt Tiedtke a.a.O. auch eindeutig die Auffassung, dass alle diese Optionsvereinbarungen „nach § 51 Abs. 1 S. 1 mit dem vollen Wert der Geschäftsanteile zu bewerten" seien.

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Bei der Bestimmung der Werte der Geschäftsanteile ist der Antragsgegner zu Recht von einem Gesamtwert der Antragstellerin in Höhe von 2.500.000,00 € ausgegangen.

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Die EXIT-Vereinbarungen beziehen sich auf die Beteiligungen nach Erfüllung der Investitionspflicht. Daher ist auch auf den Wert nach Erfüllung abzustellen (ex post= Betrachtung), wobei der Wert der Anteile der Altgesellschafter durch Hochrechnung auf der Grundlage des neuen Anteils zu ermitteln ist (Korintenberg/Tiedtke, a.a.O.; vgl. auch Streifzug durch das GNotKG, a.a.O.). Da die U. O. GmbH für eine Leistung von 250.0.00,00 € eine Beteiligung von 10 % erhalten hat, ist der von dem Antragsgegner errechnete Gesamtwert der Geschäftsanteile zutreffend.

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Dieser Wert entspricht im Übrigen der aus Ziff. 1.4. der streitgegenständliche Urkunde ersichtlichen „Post-Money Bewertung", an der die Antragstellerin sich festhalten lassen muss. Sie kann nicht, um Notar-Gebühren sparen zu wollen, damit argumentieren, es handele sich um einen „bloß virtuellen Gesellschaftswert".

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Fehl geht auch die Auffassung der Antragstellerin, dass sich die EXIT-Vereinbarungen nicht auf sämtliche Geschäftsanteile der Kostenschuldnerin beziehen würden.

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In den Ziffern 4 und 5 der streitgegenständlichen Urkunde werden, wie bereits dargelegt, Bedingungen festgelegt, für den Fall, dass die Gesellschaft durch Veräußerung an Dritte verwertet werden soll bzw. eine Partei den Verkauf und die

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Veräußerung ihrer Geschäftsanteile beabsichtigt. Insoweit betreffen die dortigen Regelungen alle Gesellschafter und alle Geschäftsanteile. Auf die Frage, auf welche möglichen „Konstellationen" die geregelten Vereinbarungen (nur) Anwendung finden können, kommt es insoweit nicht an, so dass die von der Kostenschuldnerin in ihrem Schriftsatz vom 29.07.2016 angestellten Berechnungen nicht verfangen.

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Die gegenseitige Einräumung solcher Rechte steht in einem Austauschverhältnis nach § 97 Abs. 3 ,GNotKG. Um das Austauschprinzip zu beachten, ist bei zwei Gesellschaftern nur die höherwertige Leistung zu bewerten, bei mehr als .zwei Gesellschaftern bleibt die geringwertigste Beteiligung bei der Wertermittlung außer Ansatz (Korintenberg/Tiedtke, a.a.O.). Dem . hat der Antragsgegner Rechnung getragen, indem er für die Wertbestimmung der EXIT-Vereinbarungen in seiner korrigierten Rechnung vom 10.09.2015 den Wert des Geschäftsanteils Nr. 3 der U. O. GmbH nicht berücksichtigt hat.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen die vorstehende Entscheidung ist das Rechtsmittel der Beschwerde' ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes gegebän. Sie ist einzulegen beim hiesigen Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln. Die Frist für die Einlegung der Beschwerde beträgt 1 Monat. Sie beginnt für. jeden Beteiligten mit dem Zeitpunkt, in welchem ihm der Beschluss schriftlich bekannt gegeben worden. ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen erstinstanzlich Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist für diesen spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass der landgerichtlichen Entscheidung. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle beim Landgericht einzulegen. Die Beschwerde soll begründet werden. Sie muss den Beschwerdeführer erkennbar werden lassen, die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt werde. Die Beschwerdeschrift ist vom Beschwerdeführer oder, seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen; ein Anwaltszwang besteht für das Beschwerdeverfahren nicht.