Themis
Anmelden
Landgericht Köln·11 T 120/12·10.01.2013

Löschung einer Auflassungsvormerkung: Notar darf bei Rückabwicklung Löschung beantragen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Erwerber wandten sich gegen den Vorbescheid des Notars, die Löschung einer Auflassungsvormerkung nach erklärtem Rücktritt/Rückabwicklungsbegehren zu beantragen. Streitpunkt war, ob die vertraglichen Löschungsvoraussetzungen vorlagen und ob ein Widerruf der Löschungsbewilligung sowie ein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB) entgegenstehen. Das LG Köln wies die Beschwerde zurück: Die Löschungsbewilligung war nicht mehr widerruflich, und der Notar hat sich an die vertraglichen Weisungen zu halten, ohne die materielle Wirksamkeit des Rücktritts aufzuklären. Etwaige Gewährleistungs- und Schadensersatzfragen seien im Zivilprozess zu klären und hinderten die notarielle Antragstellung im § 15-BNotO-Verfahren nicht.

Ausgang: Beschwerde der Erwerber gegen den notariellen Vorbescheid zur Vormerkungslöschung zurückgewiesen; Kosten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschwerde nach § 15 Abs. 2 BNotO ist auch statthaft, wenn der Notar eine Amtstätigkeit angekündigt hat, deren Unterlassung begehrt wird; effektiver Rechtsschutz gebietet die gerichtliche Überprüfung auch jenseits des Wortlauts der „Verweigerung“.

2

Der beurkundende Notar hat die in der Urkunde an ihn gerichteten Weisungen zur Abwicklung (insbesondere zur Löschung einer Auflassungsvormerkung) strikt am Urkundenwortlaut auszurichten; außerhalb liegende Umstände sind grundsätzlich unerheblich.

3

Eine in einer notariellen Urkunde erteilte Eintragungs-/Löschungsbewilligung ist nicht mehr widerruflich, sobald der Begünstigte nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 BeurkG einen Anspruch auf Ausfertigung der Urkunde hat.

4

Hat die Urkunde die Voraussetzungen festgelegt, unter denen der Notar die Löschung der Vormerkung beantragen darf, ist der Notar nicht verpflichtet, die materielle Wirksamkeit eines Rücktritts oder streitige Gewährleistungs-/Schadensersatzansprüche im Einzelnen zu prüfen; eine Amtsermittlung oder Beweisaufnahme findet nicht statt.

5

Ein behauptetes Zurückbehaltungsrecht oder streitige Sekundäransprüche aus dem Kaufvertrag sind im Verfahren nach § 15 BNotO nicht verbindlich zu klären und können die notarielle Antragstellung nur im Rahmen eines streitigen Erkenntnisverfahrens zwischen den Parteien beeinflussen.

Relevante Normen
§ 273 BGB§ 15 Abs. 2 BNotO i.V.m. § 63 FamFG§ 15 Abs. 2 BNotO§ Art. 19 Abs. 4 GG§ 15 Abs. 1 BNotO§ 51 Abs. 1 Nr. 1 BeurkG

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Vorbescheid des Notars

Dr. N1vom 01. 08. 2012 wird zurückgewiesen.

Den  Beteiligten zu 1. werden die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 2.

auferlegt.

Gründe

2

I.

3

Mit notariellem Kaufvertrag vom 28.09. 2011( UR. Nr. 789/11 des Notars Dr. N1) verkaufte die Beteiligte zu 2. an die Beteiligten zu 1. aus dem im Grundbuch des Amtsgerichts Bergisch Gladbach von Olpe, groß 15.861 qm eine noch zu vermessende Teilfläche von mindestens 1.200 qm und mit einer Straßenbreite von ca.  30 m zum Kaufpreis von 114. 200 €

4

Bei der Beurkundung wurde auf eine der notariellen Urkunde ergänzend beigefügte Anlage I, hier der Plan der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung P der Gemeinde Kürten, und auf die  Anlage II, hier der Lageplan mit Einzeichnungen der verkauften Teilfläche, Bezug genommen ( Bl. 30  ff. d.A. ).

5

Die Beteiligten zu 1. beabsichtigten, auf dem erworbenen und an die Kreisstraße               K 30 angrenzenden sowie bisher nicht erschlossenen Grundstück ein Wohnhaus zu errichten. Die Beteiligte zu 2. verpflichtete sich in Abschnitt I. des Kaufvertrages die dort näher bezeichneten Erschließungsarbeiten bis spätestens zehn Wochen auszuführen, nachdem das Rücktrittsrecht der Beteiligten zu 1. gemäß Abschnitt III. Ziff. 1 des Kaufvertrages nicht mehr ausgeübt werden kann.

6

In Abschnitt II. Ziff. 2. des Kaufvertrages wird die Fälligkeit und Verzinsung des Kaufpreises nach näherer Anweisung des Notars im Einzelnen näher bestimmt ( Bl. 35 d.A. ).

7

                                                        3

8

Im Abschnitt III. Ziff. 1 ( Sachmängel ) des Kaufvertrages ist u.a. folgendes bestimmt

9

( Bl. 39 d.A. ):

10

„Bei dem veräußerten Grundbesitz handelt sich derzeit nicht um Bauland.

11

Nicht erfasst von den Vereinbarungen unter dieser Ziff. 1 ist die im Abschnitt 1 übernommene Verpflichtung zur Erstellung von Erschließungsanlagen. Hierfür verbleibt es bei dem gesetzlichen Gewährleistungsrecht.

12

Der Erwerber beabsichtigt die Bebauung des Grundbesitzes mit einem Wohnhaus.

13

Sollte die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung P der Gemeinde Kürten nicht bis spätestens zum 30.03. 2012 rechtswirksam sein, ist der Erwerber                                                      

14

berechtigt, innerhalb von vierzehn Tagen nach Ablauf der Frist durch schriftliche

15

Erklärung gegenüber Veräußerer von dem heutigen Vertrag zurückzutreten...“

16

In  Abschnittt I. Ziff. 1 der notariellen Urkunde übernahm die Beteiligte zu 2. als Veräußerin mit folgendem Wortlaut die Verpflichtung zur Ausführung von Erschließungsarbeiten ( Bl. 34 d.A. ):

17

„Der Kaufgegenstand liegt an einer öffentlichen Straße ( K 30 ). Die Zuwegung zu dem Kaufgegenstand erfolgt unmittelbar von dieser Straße. Die Ver- und Entsorgungsleitungen zu dem Kaufgegenstand sollen in einem fünf Meter breiten

18

Grundstücksstreifen entlang der öffentlichen Straße auf der hier verkauften Teilfläche sowie weiteren Flächen aus dem Flurstück Nr. 17 verlegt werden.

19

Der Veräußerer verpflichtet sich, bis spätestens zehn Wochen, nachdem das Rücktrittsrecht gemäß Abschnitt III. Ziff. 1 nicht mehr ausgeübt werden kann, folgende zur Bebauung des Kaufgegenstandes erforderlichen Leistungen im Bereich der fünf Meter breiten Versorgungstrasse entlang der öffentlichen Straße sach- und fachgerecht zu erbringen:

20

                                                      4

21

a)

22

Herstellung der dem Gebrauch der Anlieger dienenden Entwässerungs- und Wasser-

23

versorgungsleitungen, ausgenommen die Regen- und Oberflächenwasserentsor-

24

gung, die durch den Erwerber auf seine Kosten auf dem Grundstück herzustellen ist;

25

b)

26

Vorbereitung der Verlegung der dem Gebrauch der Anlieger dienenden Strom- und

27

Telekommunikationsversorgungsleitungen nach den Anforderungen der jeweiligen Versorgungsträger.“

28

Im Kaufvertrag wurde seitens der Beteiligten zu 2. die Eintragung einer Vormerkung zugunsten der Beteiligten zu 1. bewilligt, die unter der lfd. Nr. 4 in die Abteilung II des Grundbuchs des Amtsgerichts Bergisch Gladbach von Olpe Blatt 2554 eingetragen wurde. 

29

Der Kaufvertrag enthält in Abschnitt V. Ziff. 3 Absatz 5 und Absatz 6 ferner folgende Regelung zur Löschung der Vormerkung ( Bl. 44 d. A. ) :

30

„Der Erwerber bewilligt schon heute die Löschung der Vormerkung. Von dieser

31

Löschungsbewilligung darf nur der amtierende Notar Gebrauch machen.

32

Den Antrag auf Löschung der Vormerkung zugunsten des Erwerbers darf der

33

Notar auf dem Veräußerungsgegenstand ohne gleichzeitigen Antrag auf Um-

34

schreibung nur stellen, wenn

35

- der Veräußerer ihm gegenüber erklärt, den Kaufvertrag nicht mehr durchführen

36

  zu wollen, da der Erwerber trotz schriftlicher Mahnung seine vertraglich geschul-

37

deten Leistungen ganz oder teilweise nicht vertragsgemäß erbracht hat,

38

- der Notar den Erwerber schriftlich unter seiner zuletzt bekannten Anschrift

39

  aufgefordert hat, ihm binnen einer Frist von 14 Tagen den Nachweis

40

  der Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen zu erbringen,

41

                                                          5

42

- dem Notar nach Ablauf von 14 Tagen kein Nachweis über die vollständige

43

  Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen vorliegt und

44

- die bis dahin dem Notar nachgewiesenen, von dem Erwerber etwa gezahlten

45

  Kaufpreisteilbeträge auf Notaranderkonto hinterlegt oder an den Erwerber oder dessen Finanzierungsgläubiger zurücküberwiesen worden sind. Der Notar wird

46

  angewiesen, über etwa auf Anderkonto hinterlegte Beträge dann nur nach

47

  einverständlicher Anweisung der Vertragsparteien oder auf zumindest für

48

  vorläufig vollstreckbar erklärte gerichtliche Entscheidung hin zu verfügen.“ 

49

In Abschnitt V. Ziff. 5 des Kaufvertrages ermächtigten die Beteiligten zu 1. und 2.

50

den Notar, Anträge aus der Urkunde in jeder Weise getrennt oder eingeschränkt

51

zu stellen und in gleicher Weise auch zurückzuziehen, ferner Erklärungen, Bewilligungen oder Anträge zu ändern oder zu ergänzen ( Bl. 45 d. A. ).

52

Mit Schreiben vom 31. 10. 2011 teilte der Notar den Beteiligten zu 1. mit, dass die von ihm zu überwachenden Voraussetzungen für die Fälligkeit des Kaupreises gegeben sind.

53

Das Bauamt des Rheinisch-Bergischen Kreises wies die Beteiligten zu 1. mit Schreiben  vom 01.02. 2012 zu dem von ihnen gestellten Bauantrag darauf hin,                                                         

54

dass eine Zufahrt von deren Grundstück unmittelbar an die Kreisstraße K 30 nicht zugelassen werden könne. Die Zufahrt zu den neu zu erschließenden Grundstücken könne nur  über eine parallel zur K 30 geführten Privatstraße erfolgen. Das Bauamt

55

forderte sie zur Mitteilung auf, ob eine Umplanung erfolge und wie mit dem Bauan-

56

antrag weiter verfahren werden solle (Bl. 61 d. A. ).

57

Die Beteiligte zu 2. teilte darauf hin den Beteiligten zu 1. mit Schreiben vom 14.02. 2012 mit, in einem Abstimmungsgespräch vom 06.02. 2012, an dem auch eine Vertreterin der Gemeinde Kürten teilgenommen habe, habe der Rheinisch-Bergische Kreis den Kompromissvorschlag gemacht, dass im Einverständnis aller betroffenen Grundstückseigentümer jeweils zwei Eigentümer eine gemeinsame Grundstücks- einfahrt errichten und hierdurch die Zahl der Zufahrten auf die Kreisstraße auf drei

58

                                                      6

59

beschränkt werde. Die Beteiligte zu 2. fügte diesem Schreiben einen Vertragsentwurf zur Absicherung der gegenseitigen Geh-, Fahr- und Leitungsrechte bei ( Bl. 62 ff. d.A. ).

60

                                                                                                                                    Mit weiterem Schreiben vom 06.03. 2012 teilte die Beteiligte zu 2. den Beteiligten

61

zu 1. den zwischenzeitlichen Sachstand der bereits durchgeführten bzw. noch an-

62

stehenden Erschließung der Grundstücke mit ( Bl. 68 ff. d.A.).

63

                                                                                                                                                                                                                                                            Herr F1 erklärte  gegenüber dem Notar daraufhin seitens der  Beteiligten zu 1. am 18.04. 2012, die Beteiligte zu 2. habe ihm bestätigt, die Verpflichtung zur Erschließung sei erfüllt und habe sie aufgefordert, den Kaufpreis zu zahlen. Die Erschließung sei aber nicht in der Weise ausgeführt worden, wie dies vertraglich vereinbart worden sei. Insbesondere sei eine Zufahrt nur für jeweils zwei                                                 

64

Grundstücke gemeinschaftlich möglich, was so nicht vereinbart worden sei. Zudem seien die Leitungen nicht in einem Versorgungsstreifen neben der Straße verlegt, sondern unmittelbar in der Straße. An der durch den Rheinisch-Bergischen Kreis                                                   

65

nur genehmigten gemeinschaftlichen Zufahrt für jeweils zwei Grundstücke gemeinsam hätten die Beteiligten zu 1. kein Interesse. Sie würden daher den Kauf-preis nicht zahlen und Schadensersatz für die ihnen entstandenen Aufwendungen

66

verlangen.

67

Die Beteiligten zu 1. verlangten von der Beteiligten zu 2. mit anwaltlichem Schreiben vom 30.04. 2012 unter Fristsetzung bis zum 15.05. 2012 die Rückabwicklung des Kaufvertrages, weil dieser sich als rechtlich nicht durchführbar erweise. Ferner forderten sie die Erstattung von im Einzelnen näher bezifferten Aufwendungen  in Höhe von zur Zeit 15.655,03 € sowie von vorläufigen Anwaltskosten in Höhe von

68

2.895,03 € ( Bl. 56 ff. d. A.). Diesen Sachverhalt teilten die Beteiligten zu 1. mit

69

Schreiben ebenfalls vom 30.04. 2012 dem Notar mit ( Bl. 54 f. d.A.). 

70

Die Beteiligte  zu 2. erklärte daraufhin gegenüber den Beteiligten zu 1. mit anwaltlichem Schreiben vom 15.05. 2012 sich dazu bereit, den Kaufvertrag ohne

71

                                                       7

72

Anerkennung einer Rechtspflicht  rückabzuwickeln. Mit weiterem anwaltlichem

73

Schreiben vom 13.06. 2012 kündigte die Beteiligte zu 2. gegenüber den Beteiligten

74

zu 1. ihren Rücktritt vom Kaufvertrag wegen des nicht gezahlten Kaufpreises  an

75

( Bl. 118 ff. , 121 ff. d. A. ).

76

Mit Schreiben vom 09.07. 2012 erklärte die Beteiligte zu 2. gegenüber dem Notar, den Kaufvertrag nicht mehr durchführen zu wollen, weil die Beteiligten zu 1. trotz schriftlicher Mahnung die vertraglich geschuldeten Leistungen ganz oder teilweise nicht vertragsgemäß erbracht hätten. Diesem Schreiben fügte die Beteiligte zu 2.                                                        

77

das anwaltliche Schreiben der Beteiligten zu 1. vom 30. 04. 2012 bei,  in dem diese

78

die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangt hatten. Der Notar forderte die Beteiligten zu 1. unter dem 10.07. 2012 auf, ihm binnen einer Frist von 14 Tagen den Nachweis der Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen zu erbringen.

79

Seitens der Beteiligten zu 1.  bestätigte Herr F1 dem Notar am 13.07.2012 te-lefonisch, die Beteiligten zu 1. hätten den Kaufpreis nicht bezahlt. Er vertrat die

80

Auffassung, die Vormerkung dürfe nicht gelöscht werden, da der Kaufpreis mangels

81

Erfüllung nicht fällig geworden sei.

82

Die Beteiligten zu 1. forderten sodann mit anwaltlichem Schreiben  den Notar unter dem 16.07. 2012 auf, bis zum 18.07. 2012 zu erklären, einen Antrag auf Löschung der Vormerkung nicht im Namen der Beteiligten zu 1. abzugeben. In diesem Schreiben widerriefen sie die Bewilligung der Löschung der Vormerkung. Ebenfalls mit anwaltlichem Schreiben vom 16.07. 2012 unterrichteten die Beteiligten zu 1. das

83

Amtsgericht Bergisch Gladbach, Grundbuchamt, über den erklärten Widerruf der Bewilligung.   Die Beteiligte zu 2. legte dem Notar unter dem 17.07. 2012 eine an die Beteiligten zu 1. gerichtete Erklärung des Rücktritts vom Kaufvertrag vor.

84

Der Notar kündigte den Beteiligten zu 1. und 2. mit Vorbescheid vom 01.08. 2012

85

an, beim Grundbuchamt die Löschung der zu Gunsten der Beteiligten zu 1. eingetragenen Vormerkung unter Vorlage einer beglaubigten Ablichtung des Kaufvertrages zu beantragen.

86

                                                     8

87

Zur Begründung führte der Notar u. a. aus, die im Kaufvertrag vereinbarten Voraussetzungen für die Löschung seien wegen des nicht gezahlten Kaufpreises gegeben. Der Nachweis der Kaufpreiszahlung sei auch nicht wegen der von den Beteiligten zu 1. behaupteten Nichtfälligkeit des Kaufpreises entbehrlich. Die

88

Beteiligten zu 1. hätten eine Schlechterfüllung des Kaufvertrages vorgetragen,

89

außerdem habe das Grundstück wegen der exklusiv vereinbarten, aber nicht

90

genehmigungsfähigen Zufahrt von der Straße nicht die vereinbarte Beschaffenheit.

91

Auf das Vorliegen dieser behaupteten Mängel komme es jedoch nicht an, weil die                                                     

92

Beteiligten zu 1. erklärt hätten, ihre geschuldete Leistung nicht mehr erbringen zu

93

wollen. Es lägen übereinstimmende Erklärungen beider Seiten vor, den Kaufvertrag

94

nicht mehr vollziehen zu wollen. Die im Kaufvertrag erteilte Löschungsbewilligung

95

sei weiterhin wirksam, weil deren Widerruf nicht möglich sei. Das ihm im Kaufvertrag                                                       

96

eingeräumte Ermessen im Hinblick auf die Löschung der Vormerkung übe er dahingehend aus, den Löschungsantrag zu stellen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des Vorbescheides des Notars

97

verwiesen (Bl. 95 ff. d. A.).

98

Die Beteiligten zu 1. legten gegen diesen ihren Verfahrensbevollmächtigten am 02.08. 2012 zugegangenen Vorbescheid mit anwaltlichem Schreiben vom 03.09. 2011 Beschwerde ein.

99

Die Beteiligten zu 1. machen geltend, die Fälligkeit des Kaufpreises sei nicht gegeben und könne auch nicht eintreten, weil die Beteiligte zu 2. ihre Verpflichtung zur eigenständigen Erschließung des Kaufgrundstücks mit einer unmittelbaren Zuwegung an die Kreisstraße K 30 lastenfrei, d. h. ohne Eintragung einer Dienstbarkeit für die weiteren Grundstückseigentümer, nicht erfüllen könne.

100

Auch die von den Beteiligten zu 1. mit Schreiben vom 30.04. 2012 geforderte Rückabwicklung des Kaufvertrages sowie der von der Beteiligten zu 2. mit Schreiben                                                  

101

vom 16.07. 2012 erklärte Rücktritt vom Kaufvertrag berechtige den beurkundenden

102

                                                       9

103

Notar nicht zur Beantragung der Löschung der eingetragenen Auflassungsvormer-

104

kung. Vielmehr müsse es den Beteiligten zu 1. möglich sein, bei Störung des Ver-

105

tagsverhältnisses auf die Abwicklung Einfluss zu nehmen. Der Notar habe daher die  widerstreitenden Interessen nicht gegeneinander abgewogen, sondern seine im Vor-                                                  

106

bescheid angekündigte Entscheidung ganz überwiegend auf das Interesse der Beteiligten zu 2. abgestellt. Eine Rückabwicklung des Vertrages könne nur unter vollständigem Ausgleich der den Beteiligten zu 1. entstandenen Schäden (15.655,03 € ) zuzüglich Anwaltskosten ( 5.048,46 € ) durch gerichtliche Entscheidung oder aber durch Parteieinigung erfolgen. Den Beteiligten zu 1. stehe insoweit gemäß § 273 BGB ein Zurückbehaltungsrecht zu.

107

Die Beteiligten zu 1. beantragen,

108

         den Notar anzuweisen, die Löschung der zugunsten der Eheleute S1

109

         und Annette F1 im Grundbuch des Amtsgerichts Bergisch Gladbach von

110

         Olpe, Blatt 554, eingetragenen Vormerkung unter Vorlage einer beglaubigten

111

         Ablichtung des Kaufvertrages bei dem zuständigen Grundbuchamt nicht

112

         zu beantragen.

113

Die Beteiligte zu 2. beantragt,

114

         die Beschwerde zurückzuweisen.

115

Die Beteiligte zu 2. macht geltend, die vertraglichen Voraussetzungen für die Löschung der Auflassungsvormerkung seien gegeben. Hinsichtlich der

116

weiteren Einzelheiten zur Begründung ihres Vorbringens beruft sie sich auf die Ausführungen im Vorbescheid des Notars. Weiterhin trägt sie vor, mit Rück-

117

abwicklung des Kaufvertrages entfalle die Grunderwerbsteuer, die Rechnungen

118

der Architekten N2 und Partner vom 31. 12. 2011 und 27.07. 2012 seien

119

nicht nachprüfbar.

120

Der Notar hat der Beschwerde der Beteiligten zu 1. mit Beschluss vom 04.09.

121

2012 nicht abgeholfen und die Beschwerde der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

122

                                                          10

123

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstand wird ergänzend

124

auf den Akteninhalt und auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie auf die von ihnen vorgelegten weiteren Urkunden verwiesen.

125

II.

126

Die gemäß § 15 Abs. 2 BNotO  i. V. mit den § 63 FamFG formgerecht und fristgerecht eingelegte sowie auch im Übrigen statthafte Beschwerde der Beteiligten zu 1. hat in der Sache selbst keinen Erfolg.

127

1.

128

Die Beschwerde gemäß § 15 Abs. 2 BNotO ist ebenfalls statthaft, wenn der Notar ein

129

Handeln angekündigt hat, das ihm von den Beschwerdeführern untersagt werden soll ( LG Frankfurt, DNotZ 1998,236 m. Anmerkung Meißner). Der Wortlaut des § 15 Abs. 2 S. 1 BNotO bezieht sich zwar nur auf eine „Verweigerung“ der Urkunds- oder sonstigen Tätigkeit des Notars, nicht auf die hier von den Beteiligten zu 1. begehrte Unterlassung der vom Notar angekündigten Tätigkeit. Denn der Notar wird vorlie-  gend bei der von ihm angekündigten Tätigkeit in Ausübung seines öffentlichen Amtes tätig, so dass gemäß Art. 19 Abs. 4 GG den Beteiligten zu 1. über den Wortlaut des § 15 Abs. 2 BNotO hinaus ein effektiver Rechtsschutz für die von ihnen begehrte gerichtliche Überprüfung der angekündigten Amtstätigkeit des Notars zwingend gewährt werden muss.

130

Entgegen dem Beschwerdevorbringen sind indes die vertraglichen Voraussetzungen für eine Löschung der Auflassungsvormerkung gemäß Abschnitt  V. Ziff. 3 des Kaufvertrages gegeben. Die Beteiligten zu 1. können demgegenüber vom beurkundenden Notar unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt beanspruchen, seinen ihnen angekündigten Antrag auf Löschung der zu  ihren Gunsten eingetragenen Auflassungsvormerkung beim Grundbuchamt zu unterlassen.

131

                                                            11

132

2.

133

Die Herbeiführung der Löschung der Auflassungsvormerkung stellt sich als weitere pflichtgemäße Hilfstätigkeit des Notars zu der notariellen Beurkundung vom 28. 09. 2011 und damit als Urkundstätigkeit i. S. des § 15 Abs. 1 BNotO dar. Die Beteiligten zu 1. und 2. haben den beurkundenden Notar in Abschnitt VI. Ziff. 5  auch damit beauftragt, den Löschungsauftrag zu stellen, wenn die hierfür vorab vertraglich vereinbarten Voraussetzungen erfüllt sind. Die entsprechende Bewilligung der Beteiligten zu 1. für die Löschung haben diese bereits in Abschnitt V. Ziff. 3. des Kaufvertrages unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen erteilt. 

134

Demzufolge ist auch der seitens der Beteiligten zu 1. mit anwaltlichem Schreiben vom 16.07. 2012 erklärte Widerruf der Bewilligung zur Löschung der Auflassungs-

135

vormerkung unbeachtlich. Denn eine Eintragungsbewilligung wird wirksam und ist damit nicht mehr widerruflich, wenn ein Anspruch des Begünstigten oder eines

136

Dritten auf eine Ausfertigung der Urkunde besteht, die diese Bewilligung enthält

137

( Meikel/Böttcher, Grundbuchordnung, 10. Aufl. 2009, § 19 Rdnr. 139 ). Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 BeurkG hat der durch die erteilte Löschungsbewilligung begünstigte Veräußerer einen Anspruch auf Erteilung einer Ausfertigung des Kaufvertrages.

138

3.

139

Der Inhalt und der Umfang der Amtspflichten des beurkundenden Notars ergeben sich nach alledem aus den im Kaufvertrag enthaltenen und an ihn gerichteten Weisungen der Beteiligten zu 1. und 2., die der Notar streng zu befolgen und mit an ihrem Wortlaut orientierter Genauigkeit zu beachten hat, ohne dass es auf außerhalb des Auftrages liegende Umstände ankommt ( BGH, Urt. vom 10.02. 2000, IX ZR 41/99, DNotZ 2001, 856 ). In diesem Zusammenhang trifft den Notar insbesondere keine Amtsermittlungspflicht  ( § 26 FamFG ) sowie auch keine Pflicht zur Beweis- aufnahme ( § 29 FamFG ), um seinerseits die Wirksamkeit des Rücktritts zu prüfen.

140

Demnach gehen die auf zwei Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landes-

141

gerichts betreffend die Verpflichtung eines Notars zur Erteilung einer vollstreckba-

142

                                                      12

143

ren Ausfertigung einer Urkunde ( vgl. BayObLG, ZfIR 2004, 879 ff. und BayOblG, NJW-R 2000, 1663 ff. ) gestützten Erwägungen, es sei nicht Aufgabe des Notars, einseitig geltend gemachte Rücktrittsgründe zu prüfen, sofern nicht das Gegenteil feststehe, ebenso ins Leere, wie etwa die auf einer Entscheidung des OLG Köln                  ( RNotZ 2003, 268 ) beruhende weitere Überlegung, der Notar dürfe bei der Prüfung und Abwicklung eines Löschungsantrages dessen Stellung nur verweigern, wenn sich ihm aufdränge, dass die Löschungsvoraussetzungen nicht vorlägen, das Grundbuch also unrichtig würde ( so BGH, Beschl. vom 02.12. 2010, V ZB 174/10, MittBayNot 2011, 422 ff. = juris Rdnr. 16 ).

144

Erforderlich und ausreichend nach der vorgenannten Rechtsprechung des BGH ist demgegenüber, dass dem Notar die durch einen Rücktritt erfolgte Vertragsaufhe- bung seitens der Beteiligten nachzuweisen ist. Dementsprechend ist der Notar nicht verpflichtet, die Wirksamkeit des Rücktritts materiell-rechtlich im Einzelnen zu prüfen, wenn im notariellen Vertrag vorab die Voraussetzungen für den Löschungsantrag des Notars im Einzelnen bereits näher festgelegt sind ( BGH, a.a.O. Rdnr. 16 ).

145

4.

146

Die Beteiligten zu 1. und 2. haben in Abschnittt V. Ziff. 5 Absatz 2 des Kaufvertrages den beurkundenden Notar vorliegend ermächtigt, Anträge aus dieser Urkunde in jeder Weise getrennt oder eingeschränkt zu stellen und in gleicher Weise auch zurückzuziehen, ferner Erklärungen, Bewilligungen und Anträge zu ändern oder zu ergänzen.  Dabei hat der Notar bezüglich der Löschung der Vormerkung  die in Abschnitt V. Ziff. 3 des Kaufvertrages näher bestimmten  Voraussetzungen streng zu beachten, die entgegen dem Beschwerdevorbringen bei der gebotenen Auslegung der Urkunde gemäß §§ 133, 157 BGB  nicht insgesamt kumulativ, sondern lediglich im Sinne der vom Notar im Vorbescheid zutreffend vorgenommenen Auslegung vorliegen müssen. Die tatsächliche und rechtliche Beurteilung des Notars ist insgesamt nicht zu beanstanden.

147

In diesem Zusammenhang hat der Notar im Vorbescheid  zunächst zutreffend darauf

148

abgestellt, dass der ihm erteilte Auftrag in Abschnitt V. Ziff. 3 unter Verwendung

149

                                                          13

150

des Wortes „darf“ dahingehend auszulegen ist, er sei zur Stellung des Löschungsan-

151

trages auch bei Vorliegen der Voraussetzungen nicht verpflichtet, d. h. er habe

152

pflichtgemäß die widerstreitenden Interessen gegeneinander abzuwägen. Dabei hat er zum einen zutreffend berücksichtigt, dass insbesondere in einem Grundstücks-

153

kaufvertrag als Verbrauchervertrag ein Zurückbehaltungsrecht des Erwerbers gegenüber dem Kaufpreisanspruch des Veräußerers nicht verkürzt werden darf                 ( Krauß, Immobilienkaufverträge in der Praxis, 6. Aufl. 2012, Rdnr. 952).

154

Zum anderen hat der Notar ebenso zutreffend berücksichtigt, er sei gehalten, eine                                                          

155

Gefährdung des Veräußerers zu vermeiden, die dadurch entsteht, dass im Fall der                                                             

156

Rückabwicklung des Kaufvertrages der Kaufgegenstand bei dem Bestehenbleiben der Vormerkung des Erwerbers im Grundbuch für den Veräußerer faktisch unver- käuflich ist ( BGH, NJW 1988, 143, 1144 ).  Seine Abwägungsentscheidung, der Stellung des Löschungsantrages den Vorzug zu geben, ist hier seitens der Kammer aus den nachfolgenden weiteren Gründen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu beanstanden und daher im Ergebnis ermessensfehlerfrei.  

157

Vorliegend haben die Beteiligten zu 1. mit anwaltlichem Schreiben vom 30.04. 2012 gegenüber der Beteiligten zu 2. den Rücktritt wegen der rechtlich nicht möglichen  Durchführung der vereinbarten Regelungen im Kaufvertrag betreffend die Zuwegung verlangt und dem Notar hiervon mit Scheiben ebenfalls vom 30.04. 2012 Kenntnis gegeben. Die Beteiligte zu  2.  ihrerseits hat unstreitig gegenüber dem Notar unter dem 19.07. 2012 erklärt, dass auch sie den Kaufvertrag nicht mehr durchführen wolle, weil die Beteiligten zu 1. den Kaufpreis nicht gezahlt hätten. Dementsprechend wollen übereinstimmend beide Vertragsparteien den Kaufvertrag nicht mehr erfüllen mit der Folge, dass die zu Gunsten der Beteiligten zu 1. eingetragene Auflassungs-  vormerkung nicht mehr dem beiderseits vertraglich verfolgten Zweck erfüllen kann, den Anspruch der Beteiligten zu 1. auf Übertragung des Eigentums ( §§ 873, 929 BGB ) zu deren Gunsten im Grundbuch künftig auch gegen Zwischeneintragungen zu sichern.

158

                                                            14

159

Hiernach sind die in Abschnitt V. Ziff. 3 des Kaufvertrages benannten Voraussetzun- gen der nachgewiesenen Nichterfüllung des Kaufpreisanspruchs seitens der Erwer- ber sowie der Erklärung des Veräußerers, den Kaufvertrag nicht mehr durchführen zu wollen, kumulativ erfüllt. Denn auch die Beteiligten zu 1. haben nach den von ihnen aufgrund anwaltlicher Beratung abgegebenen Erklärungen kein Interesse mehr an einer weiteren Durchführung des Kaufvertrages nebst Übereignung des Kaufge- genstandes mit Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch und zwar nunmehr verbunden mit einer Modifizierung der Erschließung gemäß der Anforde-

160

rung des Rheinisch-Bergischen Kreises durch eine gemeinsame Grundstückszufahrt mit einem weiteren Grundstücksnachbarn und der Eintragung entsprechender  Dienstbarkeiten auf dem Kaufgrundstück.

161

Bei einer solchen Fallkonstellation handelt der Notar ersichtlich ermessensfehlerfrei, wenn er, wie hier der Urkundsnotar, seine Entscheidung maßgeblich darauf stützt, eine Vermögensgefährdung des Veräußerers zu vermeiden, die dadurch entsteht, dass trotz  der beiderseits gewollten Rückabwicklung des Kaufvertrages der Kaufgegenstand bei dem Bestehenbleiben der Vormerkung des Erwerbers im Grundbuch für den Verkäufer zwischenzeitlich praktisch unverkäuflich wäre. In diesem Zusammenhang hat der Urkundsnotar ebenfalls zutreffend berücksichtigt, dass vorliegend die Beteiligten zu 1. bisher unstreitig keinerlei Zahlungen auf den vereinbarten Kaufpreis an die Beteiligte zu 2. erbracht haben und diese auch künftig keine Zahlungen auf den vereinbarten Kaufpreis mehr beabsichtigen (vgl. hierzu auch BGH, NJW 1988, 1143, 1144). 

162

5.

163

Eine rechtliche abweichende Beurteilung ergibt sich insbesondere daher auch nicht  daraus, dass die Beteiligten zu 1. sich auf ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB wegen der von ihnen gegen die Beteiligte zu 2. geltend gemachten sekundären Schadensersatzansprüche, hier wegen frustrierter Aufwendungen, in Höhe von € 15.655,03 zuzüglich Anwaltskosten in Höhe von € 5.048,46 € berufen haben.

164

                                                      15

165

Das Bestehen oder Nichtbestehen der vorgenannten sekundären Schadensersatz- ansprüche seitens der Beteiligten zu 1. einschließlich der Frage eines etwaigen Zurückbehaltungsrechts gegenüber der Beteiligten zu 2. kann nach der vorge- nannten Rechtsprechung des BGH eine rechtliche Relevanz nur in einem etwaigen zivilprozessualen Erkenntnisverfahren zwischen den Beteiligten zu 1. und 2. haben. Der beurkundende Notar kann über diese streitigen Ansprüche nicht im vorliegenden Verfahren gemäß § 15 BNotO mitentscheiden. Demzufolge bezieht sich auch das Kommentarzitat im Beschwerdevorbringen der Beteiligten zu 1. zum dort angeführ- ten Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB betreffend den Anspruch auf die Einwilligung in die Löschung einer Auflassungsvormerkung konkret auf ein streitiges Erkenntnisverfahren, nicht indes auf ein Beschwerdeverfahren gemäß § 15 BNotO             ( vgl. Palandt/ Grüneberg, BGB , 71. Aufl. 2012, § 273 Rdnr. 2 mit Hinweis auf RGZ 163,62 ; vgl. ferner BGH, ZIP 2003, 1406 ff. ; ebenso MünchKomm/Krüger, BGB, Schuldrecht  Allgemeiner Teil, 4. Aufl., § 273 Rdnr. 85 ).

166

Ebenfalls zur Entscheidung in einem etwaigen künftigen Erkenntnisverfahren gehört die noch gegebenenfalls näher zu klärende Vorfrage für das Bestehen oder Nichtbe- stehen des geltend gemachten Zurückbehaltungsrechts gemäß § 273 BGB, ob den Beteiligten zu 1. gegen die Beteiligte zu 1. kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche wegen eines Sach- bzw. Rechtsmangels des verkauften Grundstücks gemäß den              §§ 434, 435 BGB, aufgrund der straßenrechtlich nicht genehmigten unmittelbaren Zufahrt an die Kreisstraße  K 30 zustehen oder nicht.

167

Diese rechtliche Vorfrage, bei der möglicherweise unter anderem auch über weitere in Betracht kommende zivilrechtliche Anspruchsgrundlagen der Beteiligten zu 1.

168

sowie gegebenenfalls auch Ansprüche der Beteiligten zu 2. gegen die Beteiligten zu 2. zu befinden sein dürfte, kann und darf vorliegend verfahrensrechtlich der Notar nicht entscheiden und zwar auch nicht etwa im Rahmen seiner Ermessensausübung. Denn die hier im Verfahren gemäß § 15 BNotO allein für die Entscheidung über die

169

                                                          16

170

Amtstätigkeit des Notars gerichtlich zuständige Beschwerdekammer des Landge- richts ist verfahrensrechtlich ebenfalls nicht befugt, diese rechtlichen Vorfragen für

171

die Beteiligten zu 1. und 2. zu klären und rechtsverbindlich zu entscheiden. Ebenso gilt dies für die Berechtigung bzw. Nichtberechtigung der von den Beteiligten zu 1. gegen die Beteiligte zu 2. geltend gemachten sekundären Schadensersatzansprüche der Höhe nach.

172

All dies bedarf noch eines streitentscheidenden Gerichtsverfahrens bei der hierfür zuständigen Zivilkammer des Landgerichts mit einer ebenfalls möglichen Über- prüfung der dortigen Entscheidung in der Berufungsinstanz durch das Oberlandes- gericht, wenn sich die Beteiligten zu 1. und 2. hierüber nicht künftig außergerichtlich einigen sollten.

173

6.

174

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 81 Abs. 2 Nr. 2, 84 FamFG.

175

Die Rechtsbeschwerde (§ 70 FamFG) war nicht zuzulassen, da die Rechtssache

176

keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die

177

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbe-

178

schwerdegerichts nicht erfordert.

179

Beschwerdewert:  Bis 22.000 €