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Landgericht Köln·11 T 120/08·18.06.2008

Beschwerde gegen Grundbucheintragung und Arresthypothek zurückgewiesen

ZivilrechtSachenrechtGrundbuchrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Umschreibung des Grundstücks auf die Tochter des Voreigentümers und gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Eintragung einer Arresthypothek. Das Landgericht weist die Beschwerde zurück: Die Eintragung war nach § 20 GBO wegen erklärtem Einigungswillen vorzunehmen; allgemeine Nichtigkeitsgründe (§§ 134, 138 BGB) sind wegen des Anfechtungsgesetzes nicht einschlägig. Auch der Antrag auf Arresthypothek scheitert, da § 39 GBO nicht erfüllt ist und der Arrestbefehl sich nicht gegen die eingetragene Eigentümerin richtet.

Ausgang: Beschwerde gegen die Grundbucheintragung und Antrag auf Eintragung einer Arresthypothek zurückgewiesen; einstweilige Anordnung abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Eintragung ins Grundbuch nach § 20 GBO genügt der Nachweis einer erklärten Einigung (materielles Konsensprinzip); die Wirksamkeit der Einigung ist grundsätzlich nicht vorauszusetzen.

2

Das Grundbuchamt darf eine Eintragung nur verweigern, wenn aufgrund feststehender Tatsachen die Eintragung das Grundbuch unrichtig werden lassen würde (§ 53 GBO).

3

Spezialvorschriften des Anfechtungsgesetzes und § 288 StGB regeln den Gläubigerschutz gegenüber allgemeinen Nichtigkeitsnormen; §§ 134, 138 BGB treten insoweit zurück, sofern keine darüber hinausgehenden besonderen Umstände vorliegen.

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Eine Arresthypothek kann nicht eingetragen werden, wenn die formellen Voraussetzungen des § 39 GBO fehlen oder sich der Arrest gegen den Voreigentümer und nicht gegen die eingetragene Eigentümerin richtet.

Relevante Normen
§ 20 GBO§ 138 BGB§ 288 StGB§ 156 StGB§ 134 BGB§ 39 GBO

Vorinstanzen

Amtsgericht Köln, MH-15485-4

Tenor

In der Grundbuchsache betreffend den im Grundbuch von N Blatt ####1 ein-getragenen Grundbesitz an der beteiligt sind:

wird die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 16.05.2008 gegen den Beschluss des Amtsgerichts L (Grundbuchamt MH-####1-4) vom 07.05.2008 zurückgewiesen.

Gründe

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I.

3

Der Voreigentümer und Beteiligte zu 2) Herr B hatte am 05.04.2007 die eidesstattliche Versicherung abgegeben. In dieser gab er an, kein Grundvermögen zu haben.

4

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der Voreigentümer auch in einem zivilrechtlichen Verfahren zwischen ihm und dem Beschwerdeführer eine entsprechende Frage in der mündlichen Verhandlung vom 30.11.2007 verneinte. Daraufhin sei ein Widerrufsvergleich mit dem Beschwerdeführer geschlossen worden.

5

Am gleichen Tag ließ der Voreigentümer das Grundstück aufgrund notariellen Übertragungsvertrags (UR-Nr. #####/####, Notar D, L) an seine Tochter auf. Am 11.12.2007 ging der Antrag auf Eintragung der Tochter beim Grundbuchamt ein. An diesem Tag erlangte das Grundbuchamt Kenntnis von der eidesstattlichen Versicherung.

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Mit Schriftsatz vom 14.12.2007 widerrief der Beschwerdeführer den geschlossenen Vergleich aufgrund der falschen eidesstattlichen Versicherung.

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Am 21.12.2007 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, den Antrag auf Eigentumsumschreibung zurückzuweisen und berief sich auf §§ 288, 156 StGB. Die Verfügung über das Grundstück sei nichtig gemäß §§ 134, 138 BGB. Die jetzige Eigentümerin habe Kenntnis von den Vorgängen gehabt.

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Am 07.01.2008 erließ das Landgericht L (5 O 486/07) einen Arrestbefehl gegen den Voreigentümer und ordnete einen dinglichen Arrest über das Vermögen des Voreigentümers an.

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Am 21.01.2008 stellte der Beschwerdeführer daraufhin einen Antrag auf Eintragung einer Arresthypothek.

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Mit Verfügung vom 20.03.2008 teilte der zuständige Rechtspfleger dem Beschwerdeführer mit, dass der Antrag aufgrund des vorher eingegangenen Antrags mangels Voreintragung gemäß § 39 GBO zurück gewiesen würde.

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Am 07.05.2008 wies das Grundbuchamt den Antrag des Beschwerdeführers vom 21.01.2008 zurück, da die Voraussetzungen für eine Umschreibung vorgelegen haben.

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Hiergegen wendet sich die eingegangene Beschwerde.

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Der Beschwerdeführer beantragt,

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im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 76 GBO dem Grundbuchamt aufzugeben, einen Widerspruch gegen die erfolgte Eigentumsumschreibung von dem bisherigen Eigentümer F B auf dessen Tochter Frau B einzutragen,

  1. im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 76 GBO dem Grundbuchamt aufzugeben, einen Widerspruch gegen die erfolgte Eigentumsumschreibung von dem bisherigen Eigentümer F B auf dessen Tochter Frau B einzutragen,
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hilfsweise das Grundbuchamt anzuweisen nach §§ 53, 71 II S. 2 GBO einen Widerspruch gegen die Eigentumsumschreibung einzutragen;

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unter Aufhebung der angegriffenen Verfügung das Grundbuchamt anzuweisen, den diesseitigen Antrag vom 21.01.2008 auf Eintragung einer Arresthypothek nicht zurückzuweisen, sondern einstweilen bis zur noch vorzunehmenden Berichtigung des Grundbuches oder der Beibringung einer Eintragungsbewilligung der Frau B zurückzustellen.

  1. unter Aufhebung der angegriffenen Verfügung das Grundbuchamt anzuweisen, den diesseitigen Antrag vom 21.01.2008 auf Eintragung einer Arresthypothek nicht zurückzuweisen, sondern einstweilen bis zur noch vorzunehmenden Berichtigung des Grundbuches oder der Beibringung einer Eintragungsbewilligung der Frau B zurückzustellen.
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II.

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Mit der Beschwerde verfolgt der Beschwerdeführer zwei unterschiedliche Ziele, zum einen einen Widerspruch gegen die erfolgte Eigentumsumschreibung eintragen zu lassen und zum anderen die Aufhebung der Verfügung vom 07.05.2008 mit dem Ziel, den Antrag auf Eintragung einer Arresthypothek nicht zurückzuweisen, sondern nur einstweilen zurückzustellen, bis zur Berichtigung des Grundbuchs oder bis zur Beibringung der Eintragungsbewilligung der Eigentümerin.

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Des Weiteren begehrt er eine einstweilige Anordnung nach § 76 GBO.

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1.

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Das Ziel, einen Widerspruch gegen die Eigentumsumschreibung, eine Eintragung ins Grundbuch, zu erhalten, kann der Beschwerdeführer nur gemäß § 71 Abs. 2 S. 2 GBO mit der beschränkten Beschwerde verfolgen, sodass sein Antrag zu 1. insgesamt dahingehend auszulegen ist, dass er eine beschränkte Beschwerde gegen die Eintragung einlegt.

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Die beschränkte Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 S.1 GBO liegen nicht vor. Das Grundbuchamt hat nicht unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist.

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Als verletzte Norm kommt vorliegend nur § 20 GBO in Betracht, dessen Voraussetzungen vom Grundbuchamt eingehalten wurden, sodass die Eintragung vorgenommen werden musste.

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Im Gegensatz zum sonst geltenden "formellen Konsensprinzip" gilt hier gemäß § 20 GBO das "materielle Konsensprinzip". Nach dem Wortlaut darf eine Eintragung nur erfolgen, wenn eine Einigung erklärt ist. Dies ist unstreitig der Fall.

25

Keine Voraussetzung ist grundsätzlich die Wirksamkeit der Einigung (vgl. dazu auch BayObLG FG-Prax 2004, 209; Demharter, 25. Auflage § 20 Rdnr. 38).

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Ist der Nachweis der Einigung erbracht, darf das Grundbuchamt die Eintragung nur ablehnen, wenn es aufgrund feststehender Tatsachen zu der Überzeugung gelangt, dass das Grundbuch durch die Eintragung unrichtig würde (vgl. BayObLG a.a.O.).

27

Auch wenn davon ausgegangen wird, dass der Voreigentümer eine falsche Versicherung an Eides Statt abgegeben hat, ergibt sich keine Unwirksamkeit des dinglichen Rechtsgeschäfts. Dieses ist grundsätzlich abstrakt von dem zugrunde liegenden Rechtsgeschäft zu beurteilen, es sei denn, dass ein "Doppelmangel" vorläge, der auf das Verfügungsgeschäft durchschlägt.

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Eine Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB kann vorliegend nicht angenommen werden, da die Tatbestände des Anfechtungsgesetzes (insbesondere §§ 3, 4 AnfG) vorrangige Regelungen enthalten, die § 138 BGB vorgehen (vgl. Staudinger-Sack § 138 Rdnr. 239).

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Gleiches gilt für die Norm des § 134 BGB. Bei Verstößen gegen § 288 StGB regeln die Sondervorschriften des Anfechtungsgesetzes grundsätzlich abschließend, unter welchen Voraussetzungen die Gläubiger geschützt werden. Die allgemeinen Bestimmungen der §§ 134, 138 BGB kommen daneben nicht zur Anwendung, sofern das Rechtsgeschäft nicht besondere, über die Gläubigerbenachteiligung hinausgehende Umstände aufweist (BGH DB 1993, 1353, 1354; BGHZ 56, 339, 355; BGH NJW 1973, 513, 514; Staudinger-Sack § 134 Rdnr. 295). Solche sind nicht ersichtlich und werden nicht geltend gemacht.

30

2.

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Auch die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Eintragung einer Arresthypothek ist nicht begründet.

32

Hierzu werden keinerlei Ausführungen gemacht. Die Entscheidung des Grundbuchamtes ist jedoch nicht zu beanstanden. Die Vorschrift des § 39 GBO ist nicht erfüllt.

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Sofern der Beschwerdeführer geltend machen will, dass eine Zwischenverfügung hätte ergehen müssen, durch die er das Hindernis hätte beheben können, ist dies nicht zutreffend.

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Wenn ein Antrag nicht zum Erfolg führen kann, so ist für eine Zwischenverfügung kein Raum (vgl. dazu BayObLG 1988, 108). Sein Antrag war nachrangig gemäß § 17 GBO gegenüber dem Antrag auf Eigentumsumschreibung, sodass dieser erst erledigt werden musste, bevor der Antrag auf Arresthypothek bearbeitet werden durfte.

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Der Arrestbefehl richtet sich gegen den Schuldner als Voreigentümer, nicht aber gegen die eingetragene Eigentümerin, sodass eine Arresthypothek ausscheidet.

36

3.

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Eine einstweilige Anordnung ist entbehrlich, da eine endgültige Entscheidung vorliegt und die Beschwerde keinen Erfolg hat.

38

L, 19.06.08

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11. Zivilkammer