Berufung: Erstattungsfähigkeit vorprozessualer Anwaltskosten bei Parkplatzunfall
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Ersatz vorprozessual gezahlter Anwaltskosten nach einem Parkplatzunfall vom 3.7.2006. Das Landgericht verneint einen einfach gelagerten Fall und gewährt Ersatz gemäß §§ 7, 17 StVG i.V.m. §§ 823, 249 BGB, da aus der Ex‑ante‑Sicht Mithaftungsrisiken bestanden und die Rechtsverfolgung anwaltlich geboten erschien. Es sprach 603,70 € plus Zinsen zu.
Ausgang: Berufung der Klägerin erfolgreich; Beklagte zur Zahlung von 603,70 € nebst Zinsen verurteilt
Abstrakte Rechtssätze
Vorprozessuale Anwaltskosten können als Teil des materiellen Schadensersatzes nach § 249 BGB ersetzt werden, wenn die Einschaltung eines Rechtsanwalts aus der Ex‑ante‑Sicht des Geschädigten zweckmäßig und erforderlich erscheint.
Bei der Prüfung der Erforderlichkeit sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen; maßgeblich ist die Sicht des Geschädigten vor der Regulierung des Schadens, nicht das spätere Ergebnis.
Unfälle auf Parkplätzen sind nicht generell als einfach zu beurteilen; rechtliche Unsicherheiten hinsichtlich Anwendbarkeit von §§ 9, 10 StVO und mögliche Mithaftungseinwendungen können die sofortige Beauftragung eines Anwalts rechtfertigen.
Ob der Geschädigte über eigene Regulierungsleitungen verfügt, ist für die Erforderlichkeit der Anwaltsbeauftragung grundsätzlich ohne Belang; behauptete interne Schadensregulierungsstrukturen muss die Gegenseite jedoch substantiiert darlegen.
Eine 1,3‑fache Geschäftsgebühr nach VV 2300 RVG ist nicht von vornherein unverhältnismäßig; höhere Gebühren setzen umfangreiche oder besondere Schwierigkeiten der Tätigkeit voraus.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 14.2.2008 - 262 C 394/07 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 603,70 € nebst 5 % Zin-sen über dem Basiszinssatz seit dem 21.9.2006 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Berufungsverfah-rens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
- Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen , §§ 313 a Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 2 ZPO –
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat auch in der Sache selbst Erfolg.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 7, 17 StVG, 823, 249 BGB zu in Höhe des von ihr vorprozessual an ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten gezahlten Anwaltshonorars über 603,70 €.
Die Beklagte war der Klägerin aus dem Unfallereignis vom 3.7.2006 unstreitig in vollem Umfang zum Schadensersatz verpflichtet. Gemäß § 249 BGB kann der Geschädigte auch die Kosten aus der Beauftragung eines Anwalts bei der Schadensabwicklung ersetzt verlangen, soweit er aus seiner Sicht die Entschaltung eines Anwalts für zweckmäßig und erforderlich halten durfte (BGH Urteil vom 10.1.2006 – VI ZR 43/05 – zit nach Juris). Unter dem Blickpunkt, dass der Schädiger grundsätzlich für alle durch das Schadensereignis verursachten Kosten einzustehen hat, sind an die Voraussetzungen des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs keine überzogenen Anforderungen zu stellen (BGH, Urteil vom 8.11.1994 – VI ZR 3/94 – zit nach Juris). Es kommt nämlich darauf an, wie sich die voraussichtliche Abwicklung des Schadensfalls aus der Sicht des Geschädigten darstellt. Ist – wie in dem vom BGH entschiedenen Fall einer Beschädigung von Autobahn-Einrichtungen wie Leitplanken etc, deren Bearbeitung das Autobahnbetriebsamt als einfach gelagerte Routinefälle lange Zeit selbst bearbeitet hatte – die Verantwortlichkeit für den Schaden und damit die Haftung von vornherein nach Grund und Höhe derart klar, dass aus der Sicht des Geschädigten kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass der Schädiger ohne weiteres seiner Ersatzpflicht nachkommen werde, so wird es grundsätzlich nicht erforderlich sein, schon für die erstmalige Geltendmachung des Schadens gegenüber dem Schädiger bzw. seiner Versicherung einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen (BGH a.a.O.). Ist der Schadensfall demgegenüber von vornherein schwieriger gelagert, so darf der Geschädigte sogleich einen Rechtsanwalt mit der weiteren Geltendmachung beauftragen und kann sodann dessen Kosten im Rahmen des materiell – rechtlichen Schadensersatzanspruches geltend machen (BGH a.a.O.), wobei maßgeblich allein die Ex-ante-Sicht ist, so dass aus der Tatsache der Regulierung des Unfallschadens nichts hergeleitet werden kann.
Ein einfach gelagerter Fall in diesem Sinne war nach Auffassung der Kammer entgegen derjenigen des Amtsgerichts vorliegend nicht gegeben.
Bei dem Verkehrsunfall vom 3.7.2006 handelte es sich ungeachtet des Umstandes, dass konkrete Einzelheiten zum Unfallhergang nicht vorgetragen worden sind, schon deshalb nicht um einen von vornherein als derart einfach zu beurteilenden Fall, weil sich der Unfall auf einem Parkplatz ereignete und deshalb mit einem Mithaftungseinwand der Beklagten zu rechnen war.
Es existiert keine gefestigte Rechtsprechung dazu, welche Rechtsgrundsätze bei einem Ausparkvorgang auf einem Parkplatz gegenüber dem "fließenden" und vorbeifahrenden Verkehr gelten, wie schon der Umfang der Kommentierung in Hentschel, Straßenverkehrsrecht § 9 Rdn. 31 a belegt. So wird teilweise vertreten (OLG Oldenburg VRS 82, 419), die Anwendbarkeit des § 10 StVO sei beim Ausfahren aus einer Parktasche zu verneinen, so dass der Sorgfaltsmaßstab des § 1 Abs. 1 StVO gelte, wonach jede Partei diejenigen Umstände beweisen müsse, die auf der anderen Seite eine Gefahrerhöhung bewirkt habe". Bei Zugrundelegung dieser Auffassung kommt der vom Amtsgericht zur Begründung eines einfach gelagerten Falles zulasten des Schädigers herangezogene Anscheinsbeweis nicht zur Geltung; vielmehr kam gerade nach Maßgabe dieser Rechtsprechung ein Mithaftungseinwand der Beklagten in Betracht. Eine andere Auffassung in der Rechtsprechung (KG VerkMitt 1984, 32) wendet sich zwar gegen eine unmittelbare Anwendung des § 10 StVO bei Ausparkunfällen, gesteht aber ein, dass Fahrzeuge, die sich auf den durchgehenden Fahrspuren bewegen, im Interesse einer zügigen Abwicklung der Parkvorgänge in tatsächlicher Hinsicht einen gewissen Vorrang genießen sollen. Schließlich wird vertreten (OLG Stuttgart NJW-RR 19990, 670), dass auch beim Vorhandensein von Markierungen oder sonstigen Fahrspuren zugunsten des fließenden Verkehrs die Besonderheiten des Verkehrs auf einem Parkplatz eine besondere, aus § 1 StVO abzuleitende Rücksichtnahme sämtlicher Verkehrsteilnehmer fordere, was auch bei der Anwendung von §§ 9 und 10 StVO zu berücksichtigen sei. Dementsprechend sei die Verpflichtung des Ausparkenden, eine Gefährdung des fließenden Verkehrs in jedem Fall zu vermeiden, einerseits erheblich eingeschränkt, andererseits dürfe der auf eine Fahrspur fahrende Pkw-Lenker nicht darauf vertrauen, dass sein Vorrecht auf alle Fälle beachtet werde.
Schließlich wird die Auffassung vertreten (OLG Köln VRS 96, 412), dass der Rechtsgedanke des § 10 Abs. 1 StVO zu berücksichtigen sei, wenn bei unzweideutiger baulicher Gestaltung oder Markierung der Eindruck einer den Parkflächen übergeordneten Hauptstraße vermittelt wird.
Dann aber kann dahinstehen, ob die Klägerin eine Rechtsabteilung mit Volljuristen unterhält und sich mit der rechtlichen Abwicklung von Verkehrsunfällen befasst. Denn nach der o.g. Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes ist es in nicht einfach gelagerten Fällen für die Beurteilung der Erforderlichkeit der sofortigen Einschaltung eines Rechtsanwalts ohne Belang, ob der Geschädigte selbst in der Lage wäre, seine Ansprüche gegenüber der Versicherung geltend zu machen. Dies ergibt sich daraus, dass der Bundesgerichtshof in nicht einfach gelagerten Fällen ausdrücklich auch einer Behörde gestattet, sich eines Anwalts zu bedienen.
Unabhängig hiervon ist die Beklagte dem Bestreiten der Klägerin, eine Abteilung für die Abwicklung von Verkehrsunfallschäden zu unterhalten und sich mit der Regulierung von Haftpflicht- oder Vollkaskoschäden zu befassen, nicht durch substantiierten Vortrag dazu entgegengetreten, welche konkreten Tatsachen die Existenz einer solchen Abteilung bzw. die Durchführung solcher Regulierungsmaßnahmen belegen sollen. Hierzu war die Beklagte aber prozessual verpflichtet, weil die Klägerin angesichts ihrer Lage, eine Negativtatsache beweisen zu müssen, überhaupt nur einem solchermaßen konkretisierten Vortrag entgegenzutreten in der Lage war.
Die geltend gemachte 1,3-fache Geschäftsgebühr gemäß VV 2300 RVG erscheint entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht unangemessen. Aus VV 2300 RVG ergibt sich lediglich, dass eine höhere Gebühr als die 1,3-fache nur dann gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Daraus kann nicht der Schluss gezogen werden, dass für die vorliegende Tätigkeit nur ein niedrigerer Satz angemessen gewesen sein sollte.
Schließlich steht auf der Grundlage der glaubhaften Angaben des als Zeuge vernommenen Rechtsanwalts M fest, dass die Klägerin den Rechnungsbetrag an ihre Prozessbevollmächtigten gezahlt hat. Hierzu hat Rechtsanwalt M bekundet, in der Buchhaltung seien die Kontoauszüge des Praxiskontos zwar schon nicht mehr einsehbar gewesen; aus dem von ihm mit einem Mitarbeiter eingesehenen Journal mit den Kontenvorgängen habe sich aber ergeben, dass der Rechnungsbetrag der Klageforderung am 10.9.2007 auf dem Kanzleikonto eingegangen sei.
Der Zinsanspruch stützt sich auf §§ 286, 288 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr 10, 711, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist, § 543 Abs. 2 ZPO. Insbesondere weicht die Kammer mit ihrer Entscheidung nach Maßgabe vorstehender Gründe nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ab.
Streitwert für die Berufung: 603,70 €