Berufung zu Schadensersatz wegen mangelhafter Garantieaufklärung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen unvollständiger Aufklärung über eine Garantie beim Pkw-Kauf und beruft sich auf § 477 BGB. Das Landgericht weist die Berufung zurück. Die Beklagte hat den Garantievertrag nur vermittelt und haftet nicht für dessen Inhalte. Zudem hat der Kläger keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt, sodass Gewährleistungs- und Ersatzansprüche ausscheiden.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen Abweisung der Schadensersatzklage als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Vermittelt ein Verkäufer lediglich einen Garantievertrag, übernimmt er nicht automatisch die Verantwortung für den Inhalt der Garantieerklärung; Verstöße des Garantiegebers gegen § 477 BGB begründen daher nicht ohne Weiteres Schadensersatzansprüche gegen den Vermittler/Verkäufer.
Schadensersatzansprüche aus §§ 280, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB wegen fehlerhafter Information über Garantiebedingungen richten sich grundsätzlich gegen den Garantiegeber, nicht gegen den Verkäufer, der nur vermittelt hat.
Die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten (§§ 437 ff. BGB) und ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung (§ 281 BGB) setzt grundsätzlich die erfolglose oder entbehrliche Fristsetzung zur Nacherfüllung voraus.
Kosten einer selbstveranlassten Mängelbeseitigung sind nicht nach § 326 Abs. 2 Satz 2 BGB (analog) erstattungsfähig, wenn der Käufer zuvor keine erforderliche Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat; die besonderen Regelungen der §§ 437 ff. BGB schließen eine solche analoge Anspruchsbildung aus.
Vorinstanzen
Amtsgericht Köln, 134 C 329/05
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 25. Oktober 2005 – 134 C 329/05 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
- Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. §§ 313 a Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 2 ZPO abgesehen. –
Entscheidungsgründe
Wegen des Sachverhaltes wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung die Klage des Klägers auf Schadensersatz in Höhe von 2.074,80 € nebst Zinsen abgewiesen. Es wird insoweit auf die Gründe in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, der geltend macht, das Amtsgericht habe materielles Recht verletzt und die Vorschrift des § 477 BGB nicht beachtet. Danach müsse die Garantieerklärung den Hinweis auf die gesetzlichen Gewährleistungsrechte gegen den Verkäufer enthalten was vorliegend nicht der Fall gewesen sei. Da der Kläger ihn jedoch nur über die Garantiebedingungen aufgeklärt habe, sei er nunmehr schadensersatzpflichtig.
Dem ist die Beklagte entgegengetreten und hat ihren erstinstanzlichen Vortrag wiederholt. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf den Akteninhalt sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
Die verfahrensrechtlich bedenkenfreie Berufung des Klägers ist in der Sache unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Amtsgericht die Klage des Klägers auf Schadensersatz in Höhe von 2.074,80 Euro abgewiesen. Auch das weitere Vorbringen des Klägers in der Berufungsinstanz rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrundezulegenden Tatsachen eine andere Entscheidung.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keine Schadensersatzanspruch aus den §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB wegen einer Fehlinformation über den Inhalt des Garantievertrages, den der Kläger anlässlich des Kaufvertrages über den Pkw am 7. März 2005 mit der H GmbH in E abgeschlossen hat. Die Beklagte hat diesen Garantievertrag lediglich vermittelt, wenn auch im Kaufvertrag ausgeführt ist, dass ein Jahr Eurocargarantie im Kaufpreis enthalten sei. Durch diesen Zusatz hat die Beklagte nicht ihre Verantwortung für die Garantiebedingungen der Firma H GmbH in E übernommen. Diese Garantiebedingungen entsprechen zwar nicht der Vorschrift des § 477 BGB, weil sie den Verweis auf die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften nicht beinhalten. Verletzt ein Dritter, insbesondere ein Hersteller, als Garantiegeber eine Pflicht aus § 477 Abs. 1 und 2 BGB, so kann dies zwar schadensersatzrechtlich keinen Einfluss auf den Kaufvertrag zwischen dem Unternehmer/Verkäufer und dem Verbraucher/Käufer haben. Als aus der Pflichtverletzung nach § 280 Abs. 1 BGB ersatzfähiger Schaden kommt aber dann neben etwaigen Rechtverfolgungskosten etwa der Schaden in Betracht, der dem Verbraucher dadurch entsteht, dass ihn eine den Anforderungen von § 477 Abs. 1 BGB nicht genügende Garantieerklärung oder das Unterlassen der Mitteilung nach § 477 Abs. 2 BGB daran hindert, die Garantie oder aber Ansprüche gegen den Verkäufer (rechtzeitig) geltend zu machen. Dies ist insbesondere bei einem Verstoß gegen § 477 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB denkbar, auf Grund dessen der Verbraucher die Geltendmachung gesetzlicher Rechtsbehelfe gegen den Verkäufer innerhalb der hierfür geltenden Verjährungsfrist unterlässt, weil etwa der Eindruck entsteht, er habe Ansprüche nur gegen den Garantiegeber oder die Geltendmachung von Rechten gegen den Verkäufer hinge von der vorherigen Inanspruchnahme der Garantie ab (vgl. Münch Kom § 477 Rdnr. 50).
Dieser hier aufgezeigte Anspruch des Klägers kann sich aber nicht gegen die Beklagte richten sondern allein gegen die Garantiegeberin. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte in dem Kaufvertrag die Prämie für die Garantie für das erste Jahr übernommen hat, weil er den Garantievertrag nur vermittelt hat.
Entgegen der Auffassung des Klägers brauchte die Beklagte als Verkäuferin des Gebrauchtwagens nicht auf die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften hinweisen. Vielmehr enthalten die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ausdrücklich den Hinweis, dass bei Mängeln der Käufer sich unmittelbar an den Verkäufer wenden muss, bevor er eine Mängelbeseitigung in Auftrag gibt. Dies ist vorliegend unstreitig nicht geschehen, sondern der Kläger hat unmittelbar, nachdem die Garantiegeberin die Garantie nicht übernommen hat, die Firma N den Auftrag erteilt den Pkw wieder in Stand zu setzen. Zu Recht hat das Amtsgericht angenommen, dass dem Kläger gegen die Beklagte keine Rechte gem. § 437 BGB wegen Mangelhaftigkeit der Sache zustehen, weil der Kläger der Beklagten nicht erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung (§ 439 BGB) bestimmt hat. Für den Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung ist dies in § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB ausdrücklich geregelt. Auf eine Fristsetzung zur Nacherfüllung kann nicht verzichtet werden. Gem. § 323 Abs. 2 BGB ist eine Fristsetzung u.a. dann entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert (Nr. 1) oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen (Nr. 3). Entsprechendes gilt gem. § 281 Abs. 2 BGB für die Geltendmachung von Schadensersatz statt der Leistung. Das Amtsgericht hat insoweit zu Recht diese Voraussetzungen verneint. Aus dem Umstand, dass die Garantiegeberin die Einstandpflicht verweigert hat, konnte der Kläger nicht herleiten, dass er der Beklagten nicht eine Frist zur Nachbesserung setzen musste. Es ist unstreitig, dass der Kläger zunächst aus der Garantie vorgehen wollte, sodass die Ablehnung der Einstandspflicht der Garantiegeberin kein Einfluss auf den zwischen den Parteien abgeschlossenen Kaufvertrag hat, weil es sich insoweit um ein unabhängiges Rechtsverhältnis handelt. Insoweit muss sich der Beklagte auch nicht die mangelhaften Garantiebedingungen der Garantiegeberin zurechnen lassen, weil er insoweit diese Garantie nur vermittelt hat.
Eine Nachfristsetzung war auch nicht deshalb entbehrlich, weil dem Kläger bei Übergabe des Fahrzeuges lediglich die Garantiebedingungen ausführlich erklärt wurden nicht aber die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften. Die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften ergeben sich aus dem Gesetz und darüber musste die Beklagte den Kläger nicht aufklären. Es ist einhellige Meinung in Rechtsprechung und Literatur, dass nur in Ausnahmefällen eine Fristsetzung zur Nachbesserung entbehrlich ist (vgl. BGH DAR 2005, 327 m w. N. b.).
Der Kläger hat auch keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung ersparter Nacherfüllungskosten gem. § 326 Abs. 2 Satz 2 BGB (analog) i. V. m. §§ 326 Abs. 4, 346 f. BGB. Beseitigt der Käufer einen Mangel der gekauften Sache, ohne dass er den Verkäufer zuvor eine erforderliche Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat, kann er Kosten der Mängelbeseitigung nicht gem. den § 326 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 BGB (analog) erstattet verlangen. § 437 ff. BGB enthalten insoweit abschließende Regelungen, die auch einen Anspruch auf Herausgabe ersparter Aufwendungen in unmittelbarer bzw. analoger Anwendung des § 326 Abs. 2 Satz 2 BGB ausschließen. Andernfalls würde dem Käufer im Ergebnis ein Selbstvornahmerecht auf Kosten des Verkäufers zugebilligt, auf das der Gesetzgeber bewusst verzichtet hat; zudem würde er Vorrang des Nacherfüllungsanspruchs unterlaufen, der den § 437 ff. BGB zu Grunde liegt (vgl. BGH a. a. O.).
Der Ausschluss eines Anspruchs auf Erstattung ersparter Aufwendungen gem. § 326 Abs. 2 Satz 2 BGB führt auch nicht zu einer ungerechtfertigten Besserstellung des Verkäufers gegenüber dem Fall einer vollständigen Unmöglichkeit der Erfüllung. Der Gesetzgeber hat in den §§ 437 ff. BGB die Rechte des Käufers bei Mängeln besonders geregelt. Dass der Käufer, der ein Mangel selbst beseitigt, ohne dem Verkäufer zuvor Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben zu haben, vom Verkäufer grundsätzlich nicht die Erstattung von Mängelbeseitigungskosten verlangen kann, ist lediglich Folge des Umstandes, dass er die gesetzlichen Voraussetzungen der in den §§ 437 ff. BGB geregelten Mängelrechte nicht eingehalten hat. Dem Interesse des Käufers, dem Verkäufer in den Fällen keine Frist setzen zu müssen, in denen dies keinen Erfolg verspricht oder für den Verkäufer unzumutbar ist, trägt das Gesetz in den Ausnahmebestimmungen der §§ 281 Abs. 2, 323 Abs. 2, 440 Satz 1 BGB Rechnung. Die in § 437 ff. BGB zum Ausdruck gekommene gesetzgeberische Entscheidung kann nicht dadurch umgangen werden, dass dem Käufer auf dem Wege über die Heranziehung der allgemeinen Vorschriften des § 326 Abs. 2 und 4 BGB wegen Unmöglichkeit der Nacherfüllung zumindest ein Teil der Nachbesserungskosten auch dann zugebilligt wird, wenn die besonderen Voraussetzungen der kaufrechtlichen Gewährleistungsvorschriften nicht vorliegen.
Nach alledem war die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Berufungsstreitwert: 2.074,80 Euro.
Zur Zulassung der Revision sah die Kammer keine Veranlassung, weil sie insoweit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof zum Gewährleistungsrecht gefolgt ist und der vom Kläger vorgetragene Sachverhalt keine andere rechtliche Beurteilung rechtfertigt.