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Landgericht Köln·11 S 482/17·11.06.2018

Berufung der Beklagten gegen Urteil des AG Köln zurückgewiesen

ZivilrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte legte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln ein. Das Landgericht Köln wies die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück, da die vorgebrachten Schriftsätze keine abweichende Beurteilung rechtfertigten und auf frühere Hinweisbeschlüsse Bezug genommen wurde. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels (§ 97 ZPO). Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar (§§ 708 Nr.10, 713 ZPO, 26 Nr.8 EGZPO).

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln zurückgewiesen; Beklagte trägt die Kosten; Urteil vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Berufungsgericht kann die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückweisen, wenn die vorgebrachten Ausführungen keine abweichende rechtliche Beurteilung begründen.

2

Die Kosten des Rechtsmittels sind nach § 97 ZPO von der unterliegenden Partei zu tragen.

3

Die vorläufige Vollstreckbarkeit einer Entscheidung kann ohne Sicherheitsleistung angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen der §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO vorliegen.

4

Hinweisbeschlüsse des Gerichts können Grundlage für die Zurückweisung eines Rechtsmittels sein, wenn nachfolgende Schriftsätze keine durchgreifenden neuen Einwendungen enthalten.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 97 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 713 ZPO§ 26 Nr. 8 EGZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Köln, 273 C 139/17

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln (273 C 139/17) vom 20.11.2017 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Beklagte.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

2

Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.

3

Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 26.02.2018 und vom 17.04.2018 Bezug genommen. Die Ausführungen im Schriftsatz vom 23.05.2018 geben keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.

5

Berufungsstreitwert: 3.911,67 €