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Landgericht Köln·11 S 38/16·19.02.2018

Mietwagenkosten: Verweisung auf Versicherer-Sondertarif und Schadensminderungspflicht

ZivilrechtDeliktsrechtVersicherungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Eine Autovermieterin verlangte aus abgetretenem Recht in fünf Unfällen restliche Mietwagenkosten. Streitpunkt war, ob Geschädigte auf von der Haftpflichtversicherung vor Anmietung konkret benannte günstigere Tarife (Sonderkonditionen) zu verweisen sind und ob ein 20%-Unfallzuschlag anfällt. Das LG Köln bejahte in vier Fällen wegen § 254 Abs. 2 BGB eine zumutbare, „ohne weiteres“ zugängliche Verweisung auf den Endpreis aus dem Verweisungsschreiben. Im fünften Fall schätzte es nach § 287 ZPO anhand Schwacke, versagte aber mangels Eil-/Notsituation den Zuschlag; zugesprochen wurden nur 258,67 €.

Ausgang: Berufung überwiegend erfolgreich; Klage bis auf 258,67 € (Fall 3) abgewiesen und amtsgerichtliches Urteil entsprechend abgeändert.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ersatzfähig sind nach § 249 BGB nur diejenigen Mietwagenkosten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Geschädigter für zweckmäßig und notwendig halten darf; der Geschädigte hat im Rahmen des Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg zu wählen.

2

Auch wenn Versichererpreise auf Sonderkonditionen beruhen, kann der Geschädigte im Rahmen von § 254 Abs. 2 BGB auf ein konkretes, ohne weiteres zugängliches Vermittlungsangebot des Haftpflichtversicherers verwiesen sein, sofern ein gleichwertiges Fahrzeug zum genannten Endpreis ohne zusätzliche Kosten verfügbar ist.

3

Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächliche „ohne weiteres“ Zugänglichkeit und Gleichwertigkeit der vom Versicherer benannten Anmietmöglichkeit trägt der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer.

4

Ein pauschaler Zuschlag für unfallbedingte Mehraufwendungen bei Mietwagenkosten setzt konkrete Umstände einer Eil- oder Notsituation voraus; die taggleiche Anmietung allein genügt hierfür nicht zwingend.

5

Zur Schätzung des Normaltarifs nach § 287 ZPO kann der Tatrichter grundsätzlich sowohl den Schwacke-Mietpreisspiegel als auch den Fraunhofer-Mietpreisspiegel (oder eine Kombination) heranziehen; abweichende Ergebnisse der Listen begründen für sich keine Ungeeignetheit.

Zitiert von (3)

1 zustimmend · 2 ablehnend

Relevante Normen
§ 249 BGB§ 287 ZPO§ 7 StVG§ 17 StVG§ 823 BGB§ 398 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Köln, 268 C 164/15

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 26.01.2016 – Az.: 268 C 164/15 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 258,67 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.12.2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien bliebt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

1

I.

2

Die Parteien streiten über die Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten nach Verkehrsunfällen. Die Klägerin betreibt eine Autovermietung. Die Beklagte ist ein im Bereich der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung tätiges Versicherungsunternehmen. Die Klägerin verlangt in fünf Fällen für Verkehrsunfälle, für die die Haftung der Beklagten dem Grunde nach unstreitig ist, aus abgetretenem Recht die für die Ausfallzeit der beschädigten Fahrzeuge angefallenen Mietwagenkosten.

3

Die Klägerin ließ sich von den Geschädigten bei Anmietung eines Ersatzfahrzeuges mit Abschluss des Mietvertrags jeweils den Schadensersatzanspruch gegenüber dem Schädiger auf Ersatz von Mietwagenkosten abtreten und stellte den Geschädigten Mietwagenkosten in Rechnung, die der Höhe nach den jeweiligen Tages-, 3-Tages-, oder Wochengrundpreisen der SchwackeListe entsprachen – oder aber darunter lagen – sowie Nebenkosten (Zustellung, Abholung, ggf. Winterreifen, ggf. Navigationsgerät, Teil- und Vollkaskoversicherung), beides jeweils zuzüglich eines 20%igen Zuschlags für unfallbedingte Mehraufwendungen. Im Einzelnen:

4

Fall 1:

5

Das Fahrzeug des Herrn C (Gruppe 7) wurde bei einem Verkehrsunfall vom 20.03.2015 in V beschädigt. Der Geschädigte mietete bei der Klägerin vom 12.03. bis 20.03.2015 ein Fahrzeug der Gruppe 6, wofür die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.544,03 Euro in Rechnung stellte. Zum Gegenstand der Klage macht die Klägerin hiervon 1.492,60 Euro. Abzüglich bereits von der Beklagten gezahlter 558,00 Euro verbleiben 934,60 Euro.

6

Fall 2:

7

Das Fahrzeug des Herrn A (Gruppe 8) wurde bei einem Verkehrsunfall vom 04.09.2014 in Bergisch Gladbach beschädigt. Der Geschädigte mietete bei der Klägerin vom 24.09. bis 29.09.2014 ein Fahrzeug der Gruppe 7, wofür die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.149,54 Euro in Rechnung stellte. Abzüglich bereits von der Beklagten gezahlter 408,00 Euro verbleiben 741,54 Euro.

8

Fall 3:

9

Das Fahrzeug des Herrn T (Gruppe 9) wurde bei einem Verkehrsunfall vom 11.10.2013 in Bonn beschädigt. Der Geschädigte mietete bei der Klägerin vom 11.10. bis 05.11.2013 ein Fahrzeug der Gruppe 8, wofür die Klägerin einen Betrag in Höhe von 5.665,59 Euro in Rechnung stellte. Zum Gegenstand der Klage macht die Klägerin hiervon 3.989,20 Euro. Abzüglich bereits von der Beklagten gezahlter 3.244,83 Euro verbleiben 744,37 Euro.

10

Fall 4:

11

Das Fahrzeug der Frau S (Gruppe 4) wurde bei einem Verkehrsunfall vom 09.07.2014 in B beschädigt. Die Geschädigte mietete bei der Klägerin vom 22.07. bis 28.07.2014 ein Fahrzeug der Gruppe 3, wofür die Klägerin einen Betrag in Höhe von 930,04 Euro in Rechnung stellte. Abzüglich bereits von der Beklagten gezahlter 259,00 Euro verbleiben 671,04 Euro.

12

Fall 5:

13

Das Fahrzeug des Herrn Q (Gruppe 6) wurde bei einem Verkehrsunfall vom 18.12.2014 in Köln beschädigt. Der Geschädigte mietete bei der Klägerin vom 12.01. bis 17.01.2015 ein Fahrzeug der Gruppe 5, wofür die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.068,50 Euro in Rechnung stellte. Zum Gegenstand der Klage macht die Klägerin hiervon 1.006,00 Euro. Abzüglich bereits von der Beklagten gezahlter 312,00 Euro verbleiben 694,00 Euro.

14

Mit einer Ausnahme im Fall 3 wurde den Geschädigten jeweils vor der Anmietung bei der Klägerin durch die Beklagte eine günstigere Anmietmöglichkeit aufgezeigt. Die im Wortlaut – mit Ausnahme der dort genannten Preise – im Wesentlichen identischen Verweisungsschreiben hatten den folgenden Inhalt:

15

„Wenn Sie einen Mietwagen benötigen, kann die Anmietung eines gleichwertigen Fahrzeugs zu einem Tagespreis von brutto … Euro erfolgen.

16

Zu diesem Preis kann von den nachfolgend angeführten Mietwagenfirmen ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung gestellt werden. Nach unseren Informationen steht ein entsprechendes Fahrzeug dort zur Verfügung. Zustellung und Abholung des Mietwagens sind kostenlos. Wir/bzw. die Autovermieter organisieren für Sie die Zustellung des Mietwagens zu Ihnen nach Hause, zur Werkstatt, Arbeitsstelle oder ähnliches.

17

Alle Kilometer, die Vollkaskoversicherung mit einem Selbstbehalt von 332,- Euro und alle Nebenkosten (Zustellung/Abholung, weitere Fahrer, vorschriftsmäßige Bereifung usw.) sind im Preis enthalten.

18

Die Anmietung erfolgt über die Telefonnummern der unten genannten Mietwagenunternehmen und ist ohne Hinterlegung einer Sicherheit oder Vorlage einer Kreditkarte möglich.

19

Wir freuen uns aber auch, wenn Sie unter der im Briefkopf angegebenen Telefonnummer den zuständigen Sachbearbeiter der DEVK direkt anrufen. Wir werden die Anmietung dann für sie organisieren. …“.

20

Im Fall 1 wurde der Geschädigte vorab mündlich auf die günstigere Anmietmöglichkeit hingewiesen. Das Verweisungsschreiben (Bl. 67) datiert vom 12.03.2015 und zeigt dem Geschädigten einen Bruttotagesmietpreis in Höhe von 62,00 Euro unter Angabe der Telefonnummern der Mietwagenunternehmen R, G und Z auf.

21

Im Fall 2 wurde der Geschädigte vorab mündlich auf die günstigere Anmietmöglichkeit hingewiesen. Das Verweisungsschreiben (Bl. 69) datiert vom 05.09.2014 und zeigt dem Geschädigten einen Bruttotagesmietpreis in Höhe von 68,00 Euro unter Angabe der Telefonnummern der Mietwagenunternehmen R, G und Z auf.

22

Im Fall 4 datiert das Verweisungsschreiben (Bl. 72) vom 11.07.2014 und zeigt der Geschädigten einen Bruttotagesmietpreis in Höhe von 37,00 Euro unter Angabe der Telefonnummern der Mietwagenunternehmen R und Z auf.

23

Im Fall 5 datiert das Verweisungsschreiben (Bl.74) vom 19.12.2014 und zeigt der Geschädigten einen Bruttotagesmietpreis in Höhe von 52,00 Euro unter Angabe der Telefonnummern der Mietwagenunternehmen R, G und Z auf.

24

Die Beklagte regulierte die von der Klägerin geltend gemachten Rechnungsbeträge allein auf Grundlage der in ihren Verweisungsschreiben genannten Tagespreise und jeweils ohne einen Zuschlag für unfallbedingte Mehraufwendungen. Im Fall 3 regulierte sie den Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten auf der Grundlage des Preisspiegels des Fraunhofer-Instituts.

25

Die Klägerin verlangt mit der Klage den bislang nicht ausgeglichenen Teil ihrer Rechnungsbeträge.

26

Sie ist der Ansicht, dass sich die Geschädigten nicht auf die in den Verweisungsschreiben genannten geringeren Mietwagenkosten verweisen lassen müssen, da diese – insoweit unstreitig - auf Sonderkonditionen zwischen der Beklagten und den in den Verweisungsschreiben genannten Mietwagenunternehmen beruhen, was mit dem Grundsatz der Naturalrestitution in § 249 BGB unvereinbar sei. Die dort genannten Beträge stellen ihrer Behauptung nach jedenfalls auch nicht den maßgeblichen Endpreis dar und seien demgemäß für die Geschädigten auch nicht vergleichbar und kalkulierbar.

27

Ferner sei auf den von ihr geltend gemachten Normaltarif auf der Grundlage der insoweit maßgeblichen SchwackeListe noch ein Zuschlag für unfallbedingte Mehraufwendungen in Höhe von 20% vorzunehmen.

28

Sie beantragte deshalb,

29

die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.785,55 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 934,60 Euro seit dem 28.04.2015, aus 741,54 Euro seit dem 24.11.2014, aus 744,37 Euro seit dem 27.12.2013, aus 671,04 Euro seit dem 30.08.2014 und aus 694,00 Euro seit dem 28.02.2015 zu zahlen.

30

Die Beklagte beantragte,

31

die Klage abzuweisen.

32

Sie ist der Ansicht, dass sich die Klägerin unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht in allen Fällen – mit Ausnahme des Falles 3 – auf die in ihren Schreiben an die Geschädigten genannten günstigeren Mietwagenpreise verweisen lassen müsse. Im Falle 3, in dem eine solche Verweisung – unstreitig - nicht erfolgt ist, seien ebenfalls geringere Mietwagenkosten anzusetzen, weil sich deren Schätzung nach § 287 ZPO am Preisspiegel des Fraunhofer-Institutes orientieren müsse und dem zur Folge allein Mietwagenkosten in der von ihr regulierten Höhe ersatzfähig seien.

33

Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 3.551,51 Euro überwiegend stattgegeben. Die Geschädigten müssten sich nach Auffassung des Amtsgerichts nicht auf die in den Verweisungsschreiben der Beklagten genannten – geringeren – Mietwagenkosten verweisen lassen. Dem stünde der Grundsatz der Naturalrestitution gemäß § 249 BGB entgegen. Im Übrigen seien die Mietwagenkosten anhand des Schwacke-Automietpreisspiegels zu berechnen, wobei allein in den Schadensfällen 1 und 3 ein 20%iger Aufschlag für unfallbedingte Mehraufwendungen gerechtfertigt sei, weil hier die taggleiche Anmietung eines Ersatzfahrzeuges die einen solchen Aufschlag rechtfertigende Eil- und Notsituation immerhin indiziell belege.

34

Die Beklagte beantragt,

35

              unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Köln vom 26.01.2016,

36

Az. 268 C 164/15, die Klage abzuweisen.

37

Die Klägerin beantragt,

38

die Berufung zurückzuweisen.

39

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung mit den sich aus der Berufungserwiderung vom 27.09.2016 ergebenden Einzelheiten.

40

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Y, H und F. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien sowie die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

41

II.

42

Die zulässige Berufung ist überwiegend begründet.

43

1.

44

Sie hat in den Schadensfällen Nr. 1, 2, 4 und 5 Erfolg. Denn in diesen Fällen hat die Klägerin keinen weitergehenden Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten gemäß den §§ 7, 17 StVG, 823, 249, 398 BGB aus abgetretenem Recht, weil sich die Geschädigten in diesen Fällen nach Auffassung der Kammer auf die von der Beklagten in den Verweisungsschreiben jeweils genannten niedrigeren Mietwagenkosten verweisen lassen müssen.

45

Die Klägerin kann zunächst aus abgetretenem Recht der Geschädigten von den Schädigern und der Beklagten als deren Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand grundsätzlich den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann (BGH, Urteil vom 02. Februar 2010 – VI ZR 139/08 –, Rn. 10, juris).

46

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass in den Schadensfällen 1, 2, 4 und 5 den Geschädigten für den in den jeweiligen Verweisungsschreiben genannten – günstigeren - Betrag ein der Fahrzeugklasse der beschädigten Fahrzeuge jeweils entsprechendes Fahrzeug von den benannten Mietwagenunternehmen zur Verfügung gestellt worden wäre, ohne dass den Geschädigten über den genannten Betrag hinausgehende Kosten entstanden wären. So gab der Zeuge Y - Mitarbeiter der Firma R - an, dass für eine gedachte Anmietungssituation in den ihm vorgehaltenen Fällen 1, 2, 4 und 5 genau jene Preise berechnet würden wie sie im Verweisungsschreiben genannt wurden und dass in diesen Fällen – etwa auch für Mehrkilometer - keine zusätzliche Kosten entstehen. Weitere Kosten für Mehrkilometer würden nur bei Monatstarifen anfallen, die hier aber nicht in Frage stehen. In diesem Zusammenhang gab der Zeuge weiter an, dass sein Unternehmen im Unfallersatzgeschäft von einer durchschnittlichen Anmietdauer von ca. 14 Tagen ausgehe, selbst wenn dann in dieser Zeit die intern kalkulierte km-Begrenzung von 3000 km/Monat überschritten würde, wäre das eben „Pech“ für sein Unternehmen. Jedenfalls würden dem Kunden keine weiteren Kosten in Rechnung gestellt. Die Kammer hat keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Zeugen. Dass es sich bei den genannten Preisen für die im Verweisungsschreiben der Beklagten aufgeführten Leistungen um die abschließenden Endpreise handelt und dem Kunden im Unfallersatzgeschäft keine darüber hinausgehenden Mietwagenkosten entstehen wird auch bestätigt durch den Zeugen H und F – Mitarbeiter der Firma Z und G: Beide gaben auf ausdrückliche Nachfrage und Vorhalt der einzelnen in den Verweisungsschreiben der Beklagten genannten Mietwagenpreise an, dass in seiner solchen Anmietungssituation mit einem Verweisungsschreiben der Beklagten für den Geschädigten keine weiteren Kosten etwa für die Zustellung, das Abholen des Fahrzeugs oder aber etwaige Mehrkilometer anfallen würden und die genannten Tagespreise mithin abschließend seien. Der Zeuge F führte in diesem Zusammenhang noch zusätzlich aus, dass die Rechnung auch unmittelbar an die Versicherung versandt werde. Seitens der Versicherung erhalte er vor der Vermietung einen Hinweis, wenn die Haftung noch unklar sei. In diesem Falle sage er den Kunden schon mal, dass im Nachgang, das Mietfahrzeug noch dem Kunden berechnet werden könnte. Dass – so führte er dann aber weiter aus – geschehe zu denselben Konditionen – wie sie die Versicherung in dem Schreiben dargestellt hat. Alle vorgenannten Zeugen gaben zudem an, dass für den Fall, dass ein Fahrzeug in der benötigten Kategorie ausnahmsweise nicht verfügbar sein sollte, der Kunde sodann ein Fahrzeug einer höheren Klasse erhält und zwar ohne weitere Kosten. Der Zeuge Y gab weiter an, dass die Reservierung eines Fahrzeuges in seinem Geschäft entweder bereits über die Service-Hotline oder die Versicherung erfolgt. In sein Buchungsformular wird dann automatisch der für die jeweilige Haftpflichtversicherung maßgebliche Tarif eingespielt. Sollte der Kunde selbst im Geschäft erscheinen, würde er bei Vorhalt des Verweisungsschreibens das jeweilige Fahrzeug zu den dort genannten Bedingungen enthalten. Unter Eingabe der jeweiligen Versicherung in sein Buchungssystem würden in den Vertrag automatisch die passenden Beträge eingespielt.

47

Aus dem vorgenannten Prozedere, das nach den übereinstimmenden und insoweit widerspruchsfreien und deshalb glaubhaften Angaben aller Zeugen zur Überzeugung der Kammer feststeht, folgt wiederum, dass der Geschädigte allein unter Verweis auf das Schreiben der Beklagten ein gleichwertiges Fahrzeug ohne weitere Eigeninitiative zu den von der Beklagten genannten Preisen erhalten hätte. Es hätte also lediglich eines Anrufes unter den angegebenen Telefonnummern bedurft.

48

Aus diesem Grund muss sich der Geschädigte auf diese, von der Beklagten angebotenen günstigeren Mietwagenkosten verweisen lassen.

49

Eine andere Beurteilung ist hier auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil der von der Beklagten vermittelte Mietwagentarif – unstreitig - ein Sondertarif ist, der dem Geschädigten ohne Mithilfe des Haftpflichtversicherers außerhalb eines Unfallersatzgeschäftes nicht zur Verfügung stehen würde.

50

In diesem Zusammenhang verkennt die Kammer nicht, dass die Geschädigten von der Beklagten nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Mietkosten verlangen können, wobei es sich bei diesen um den auf dem freien Markt zugänglichen Geldbetrag handelt. Dabei hat der Geschädigte nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, was für den Bereich der Mietwagenkosten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann (st. Rspr.; zuletzt BGH 26.04.2016 – VI ZR 563/15 m. w. N.). In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof für die Beurteilung der vorgenannten Erforderlichkeit bei der Vermittlung eines günstigeren Tarifes durch den Versicherer also ausdrücklich klargestellt, dass dieser günstigere Tarif „nicht nur für Unfallgeschädigte“ Geltung beanspruchen darf, mithin jedenfalls im Rahmen der Beurteilung der Erforderlichkeit der zu ersetzenden Mietwagenkosten die zwischen Mietwagenunternehmen und Versicherern ausgehandelten Sonderkonditionen im Unfallersatzgeschäft außer Betracht zu bleiben haben, weil diese nur den Unfallgeschädigten zu Gute kommen. Dies folgt schon daraus, dass die Vereinbarung zwischen dem Versicherer und den jeweils mit diesem zusammenarbeitenden, zumeist überregional tätigen Mietwagenunternehmen jedenfalls nicht den im Rahmen des § 249 BGB relevanten örtlichen freien Markt darstellen. Dabei gilt auch zu berücksichtigen, dass die Darlegungs- und Beweislast für die Höhe der zur Schadensbeseitigung erforderlichen Kosten beim Geschädigten liegt, dem jedoch etwaige Sondervereinbarungen der Versicherer mit Mietwagenunternehmen nicht bekannt sind und auch nicht bekannt sein müssen.

51

Aus diesem Grund ist der Klägerin durchaus zuzugestehen, dass bei der zunächst nach § 249 BGB zu ermittelnden Schadenshöhe, die sich allein durch die Erforderlichkeit des für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Betrages bestimmt, etwaige Sonderkonditionen zwischen dem Versicherer und einzelnen Mietwagenunternehmen außer Betracht zu bleiben haben.

52

Hiervon zu trennen ist jedoch die Frage, ob die Reduzierung des zur Beseitigung des Schadens erforderlichen Geldbetrages (siehe oben) durch die Inanspruchnahme von Seiten des Versicherers vermittelter Sonderkonditionen ein Gebot der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB darstellt, weil ein wesentlich günstigerer Tarif „ohne weiteres“ zugänglich war. Die hierfür maßgeblichen Umstände haben nach den allgemeinen Grundsätzen der Schädiger bzw. sein Haftpflichtversicherer darzulegen und zu beweisen (vgl. BGH, Urteil v. 02.02.2010 – VI ZR 139/08 mwN).

53

Aus den Gründen dieser Schadensminderungspflicht hält die Kammer hier das Vermittlungsangebot der Beklagten für maßgeblich, auch wenn diesem Sonderkonditionen zwischen der Beklagten und bestimmten Mietwagenunternehmen zugrunde liegen, die dem Geschädigten ohne mithilfe des Versicherers zwar nicht zugänglich sind, aber jedenfalls zur Folge haben, dass der für die Schadensbeseitigung tatsächlich anzusetzende Betrag unterhalb des hier gemäß § 249 BGB grundsätzlich erforderlichen Geldbetrages liegt.

54

Die Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB stellt an den Geschädigten weitergehende Anforderungen, die über das mit § 249 BGB postulierte Erforderlichkeitsgebot hinausgehen. Sie soll als besondere Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben sicherstellen, dass bereits eingetretene Schäden möglichst gering gehalten oder mit möglichst geringem Kostenaufwand beseitigt werden. Diese Pflicht ergibt sich aus dem durch das schädigende Ereignis bereits begründeten und zum Schadensersatz verpflichtenden Schuldverhältnis und ist jedenfalls dann verletzt, wenn ein Geschädigter im Rahmen der Restitution seines Schadens diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die „nach der Auffassung des Verkehrs ein ordentlicher und verständiger Mensch anwendet, um sich tunlichst vor Schaden zu bewahren“ (OLG München, Urteil vom 13. September 1996 – 21 U 5861/95 –, Rn. 5, juris). Dies fordert immer eine Prüfung des konkreten Einzelfalls (grundlegend BGH Urteil vom 13. Dezember 1951 – III ZR 83/51 –, BGHZ 4, 170-182). So ist durch den Bundesgerichtshof klargestellt worden, dass die Frage, ob ein Unfallersatztarif im Sinne des. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlich ist, offen bleiben kann, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif in der konkreten Situation "ohne weiteres" zugänglich war, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 Abs. 2 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (BGH VersR 2010, 545). Damit ist also zwischen dem im Rahmen der Schadensbeseitigung grundsätzlich erforderlichen Betrag und dem im Einzelfall unter Beachtung des § 254 BGB maßgeblichen Betrag zu unterscheiden (anders noch: BGH, Urteil vom 02. Juli 1985 – VI ZR 177/84 –, Rn. 8, juris: § 254 BGB betrifft die Frage der Erforderlichkeit).

55

Es stellt jedenfalls nach Ansicht der Kammer in diesem Zusammenhang einen ganz besonders groben Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht des Geschädigten dar, wenn dieser grundlos eine Möglichkeit ausschlägt, die Mietwagenkosten um bis zu 72 % zu senken. Die Geschädigten hätten also einfach nur telefonieren und "zugreifen" müssen, um die entstehenden Mietwagenkosten

56

-          im Fall 1 um 934,60 Euro auf 37%

57

-          im Fall 2 um 741,54 Euro auf 35%

58

-          im Fall 4 um 671,80 Euro auf 28% und

59

-          im Fall 5 um 694,00 Euro auf 31% Euro

60

des durch ihre eigene Anmietung tatsächlich angefallenen Betrages zu reduzieren. Hier "zuzugreifen", fordert ein an Treu und Glauben ausgerichtetes Verhalten zwingend; hier „nicht zuzugreifen“, verstößt eklatant gegen Treu und Glauben (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 20.07.2011 – 8 S 8758/10 – juris).

61

Entsprechend hat der Bundesgerichtshof im Rahmen seiner Restwert-Rechtsprechung einen Verstoß des Geschädigten gegen seine sich aus § 254 Abs. 2 BGB ergebende Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens angenommen, wenn dieser eine ohne weiteres zugängliche günstigere Verwertungsmöglichkeit zur Erzielung eines hohen Restwerts nicht wahrnimmt. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Schädiger ihm eine solche Verwertungsmöglichkeit nachweist (BGH VersR 2000, 467) und setzt auch im Rahmen der Restwertproblematik voraus, dass ein konkretes und bindendes Angebot eines Aufkäufers vorgelegt wird, ohne dass der Geschädigte eigene Initiative entfalten muss und das Fahrzeug ohne Kosten für den Geschädigten abgeholt und verbracht wird (BGH VersR 2000, 467). Auch in den Restwert-Fällen wäre der (regelmäßig) überregional in einer speziellen Restwertbörse ermittelte höhere Restwert für den Geschädigten ohne Mithilfe des Haftpflichtversicherers regelmäßig nicht realisierbar gewesen. Übertragen auf die hier streitgegenständliche Mietwagenkonstellation bedeutet dies, dass der Geschädigte eine ihm vom Schädiger nachgewiesene und ohne weiteres zugängliche günstigere Anmietmöglichkeit wahrnehmen muss, wenn der Geschädigte hierzu keine eigene Initiative entfalten muss und für ihn keine zusätzlichen Kosten entstehen. So lagen die Dinge aber nach dem oben dargestellten Ergebnis der Beweisaufnahme hier. Der jeweils Geschädigte hätte nach dem ihm zumutbaren Anruf bei der Beklagten nur noch die Firma Z, R oder G anrufen bzw. sich zu deren Filiale begeben müssen – was bei der Anmietung seines "eigenen" Mietwagens durch ihn ebenfalls zu leisten war – und hätte dann einen entsprechenden Mietwagen für den genannten Betrag inkl. aller Nebenkosten mit kostenloser Zustellung/Abholung erhalten. Dieser Tarif war ihm also nach entsprechender Vermittlung durch die Beklagte auch "ohne weiteres" zugänglich.

62

Auch der durch die Berufungsbegründung angeführte Vergleich mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Verweis des Geschädigten auf eine technisch gleichwertige Reparaturmöglichkeit außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt (BGH VersR 2010, 225) gibt der Kammer keinen Anlass für eine andere Beurteilung. Hiernach muss sich der Geschädigte im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht ausdrücklich nicht auf Sonderkonditionen von Vertragswerkstätten des Haftpflichtversicherers des Schädigers verweisen lassen, weil dies andernfalls die ihm nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen würde, die ihm die Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie eröffnet. Dies entspricht dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes, nach dem der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens ist und grundsätzlich selbst bestimmen darf, wie er mit der beschädigten Sache verfährt. Ein solcher potentieller Eingriff in die "Herrscherstellung des Restitutionsgeschehens" steht bei der hier streitgegenständlichen Konstellation aber nicht in Rede. Denn der Ersetzungsbefugnis liegt der Gedanke zugrunde, dass dem Geschädigten nicht zuzumuten ist, das verletzte Rechtsgut zum Zwecke seiner Wiederherstellung ausgerechnet dem Schädiger anvertrauen zu müssen, also etwa das beschädigte Fahrzeug in einer mit dem Versicherer des Schädigers zusammenarbeitenden Vertragswerkstatt reparieren zu lassen. Die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges ist von dieser Erwägung jedoch überhaupt nicht betroffen (so auch BGH, Urteil vom 08.03.2012 – I ZR 85/10 – am Ende). Denn die Miete eines Ersatzgegenstandes – nicht hingegen die Reparatur der beschädigten Sache - betrifft nicht die im Rahmen des § 249 Abs. 1 BGB geschuldete Naturalrestitution als Wiederherstellung des verletzten Rechtsgutes, sondern stellt lediglich den für die Dauer dieser Naturalrestitution zu leistenden Ersatz für einen entgangenen Gebrauchsvorteil der beschädigten Sache dar.

63

Berechtigte Interessen des Geschädigten – und nur diese sind maßgeblich – werden durch die Verweisung auf eine günstigere Anmietungsmöglichkeit also nicht berührt. Das wiederum bringt mit sich, dass gegen die Anwendung von Sonderkonditionen für Mietwagentarife im Unfallersatzgeschäft auch nicht angeführt werden kann, dass einerseits höchstrichterlich anerkannt ist, dass (zu Lasten der Versicherer) ein überhöhter Unfallersatztarif der Mietwagenunternehmen außer Betracht zu bleiben hat und es deshalb andererseits dem Gebot von “Maß und Mitte“ entspräche, wenn (letztlich zu Lasten der an den Absprachen nicht beteiligten Mietwagenunternehmen) günstigere Sonderkonditionen von bestimmten Mietwagenunternehmen ebenfalls außer Betracht zu bleiben hätten, mithin allein die Anwendung des „Normaltarifs“ mit dem Grundsatz von Treu und Glauben vereinbar wäre. Denn zum einen stellen die Interessen der an den Absprachen unbeteiligten Mietwagenunternehmen kein taugliches Abwägungskriterium für die Schadensbeseitigung im Verhältnis Schädiger und Geschädigter dar. Dies unterscheidet sie schließlich auch von den dem Schädiger in der Inanspruchnahme gleichgestellten Haftpflichtversicherern, auch wenn die in der Praxis häufig praktizierte Zession der Ansprüche einen anderen Eindruck vermitteln mag. Zum anderen handelt es sich hier schon nicht um gegenläufige Interessen, die gegeneinander abzuwägen wären, weil sowohl das Unterlassen von Abrechnungen nach überhöhten Unfallersatztarifen als auch die gebotene Abrechnung nach günstigeren Sonderkonditionen Ausprägungen desselben Grundsatzes sind, nämlich jenem nach § 254 Abs. 2 BGB.

64

In diesem Zusammenhang wäre auch eine mögliche Sorge des Geschädigten, dass sich das Verhalten des Versicherers möglicherweise gegenüber anderen an den Absprachen nicht beteiligten Mietwagenunternehmen als wettbewerbswidrig erweisen könnte zum einen mit Blick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 08.03.2012 (I ZR 85/10) unbegründet, jedenfalls aber auch – da insoweit allein Unterlassungsansprüche Dritter im Raume stünden – rechtlich irrelevant.

65

Andere Gesichtspunkte, die für eine Unzumutbarkeit des beklagtenseits angedienten Vermittlungsangebots sprechen könnten, sind weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Rechtsfolge des vorgenannten Verstoßes der Geschädigten gegen ihre Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB ist, dass sie nur die Mietwagenkosten ersetzt verlangen können, die ihnen bei Wahrnehmung des Vermittlungsangebots der Beklagten entstanden wären. Weitergehende Rechte hat die Klägerin also im Wege der Abtretung nicht erworben.

66

2.

67

Im Übrigen, nämlich mit Blick auf den Schadensfall Nr. 3, hat die Berufung nur teilweise Erfolg: Die Klägerin hat insoweit einen Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten aus abgetretenem Recht gemäß §§ 7, 17 StVG, 823, 249, 398 BGB in Höhe von 258,67 Euro. Weitergehende Ansprüche bestehen jedoch nicht.

68

Die Klägerin legt im Fall 3, in welchem eine Verweisung des Geschädigten auf eine günstigere Anmietmöglichkeit unstreitig nicht erfolgt ist, Mietwagenkosten zugrunde, die sich der Höhe nach aus den dem Schwacke-Mietpreisspiegel zugrundeliegenden Wochen- und Tagespauschalen ergeben. Entgegen dem Vorbringen der Beklagten begegnet es keinen Bedenken, dass das Amtsgericht in Ausübung seines tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO zur Bestimmung der ersatzfähigen Mietwagenkosten den Schwacke-Mietpreisspiegel herangezogen hat. Die Kammer bemisst ebenfalls in ständiger Rechtsprechung (vgl. nur Urteile der Kammer vom 17.02.2015, Az. 11 S 136/14, vom 13. August 2013 – 11 S 374/12 sowie vom 27. Juli 2010 – 11 S 251/09) auch im Angesicht der geänderten Rechtsprechung des OLG Köln (Urteil vom 30.07.2013, Az.: 15 U 212/12) die erforderlichen Mietwagenkosten gemäß § 287 ZPO unter Zugrundelegung der in dem Schwacke-Mietpreisspiegel ausgewiesenen festen Wochen- und Tagespauschalen (Modus-Wert). Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes steht dieser Ansicht nicht entgegen. Denn dieser hat vielfach entschieden, dass in Ausübung tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO der Normaltarif grundsätzlich sowohl auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels im maßgebenden Postleitzahlengebiet ermittelt werden kann, als auch auf der Grundlage der Fraunhofer-Liste wie auch im Wege einer Kombination beider Listen (vgl. BGH Urteil vom 17.5.2011, Az.: VI ZR 142/10; vom 12.4.2011, Az.: VI ZR 300/09; vom 22.02.2011, Az.: VI ZR 353/09 und vom 18.05.2010, Az.: VI ZR 293/08, jeweils zit. n. juris). In seinen Entscheidungen vom 27.03.2012, Az.: VI ZR 40/10 und vom 18.12.2012, Az.: VI ZR 316/11 (jeweils zit. n. juris) hat der Bundesgerichtshof diese Rechtsprechung erneut bestätigt und in der Entscheidung vom 18.12.2012 auch nochmals betont, dass der Tatrichter grundsätzlich weder gehindert ist, seiner Schadensschätzung die Schwacke-Liste noch den Fraunhofer-Mietpreisspiegel zugrunde zu legen und der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen führen können, nicht genügt, um Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzgrundlage zu begründen. Hiervon ist der Bundesgerichtshof auch in seiner Entscheidung zu den ersatzfähigen Mietwagenkosten bei einer unfallbedingten Ersatzfahrzeuganmietung vom 05.03.2013 (Az.: VI ZR 245/11, zit. nach juris) nicht abgerückt.

69

Zur konkreten Berechnungsweise wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts Bezug genommen. Aus diesem Grund hält die Kammer die von der Klägerin geltend gemachten Mietwagenkosten zuzüglich der geltend gemachten Nebenkosten im Rahmen des nach § 249 BGB geschuldeten Herstellungsaufwands der Höhe nach grundsätzlich für erforderlich.

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Demgegenüber hat die Berufung im Fall 3 mit Blick auf die ebenfalls verfolgte pauschale Geltendmachung unfallbedingter Mehraufwendungen Erfolg. Denn ein Anspruch auf pauschale Erstattung unfallbedingter Mehraufwendung besteht hier nicht. Nach Maßgabe der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 05.03.2013 – VI ZR 245/11 – entfällt der Zuschlag, wenn keine Eil- oder Notsituation vorlag, die ohne besondere Anhaltspunkte sogar bei einer Anmietung noch am Unfalltag fehlen kann (vgl. LG Köln, Urteil vom 13. August 2013 – 11 S 374/12 –, Rn. 10, juris). Abgesehen vom Umstand der taggleichen Anmietung trägt die Klägerin hier jedoch keine konkreten Anhaltspunkte vor, die auf eine solche Eil- oder Notsituation schließen lassen würden.

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Daraus folgt nach Maßgabe der obigen Ausführungen für den Schadensfall 3 im Rahmen des der Kammer nach § 287 ZPO eingeräumten Ermessens unter Berücksichtigung einer dreiwöchigen Anmietdauer die folgende Berechnung des klägerischen Anspruches:

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3 x Wochenpauschale (Gruppe 8)                            2.428,50 Euro

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Zustellung                                                                                    23,00 Euro

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Winterreifen                                                                                    210,00 Euro

75

Navigationssystem                                                                      210,00 Euro

76

Voll- und Teilkaskoversicherung                                          609,00 Euro

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Abholung                                                                                    23,00 Euro

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Mietwagenkosten brutto                                                        3.503,50 Euro

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abzüglich gezahlter 3.244,83 Euro                            258,67 Euro

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III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, 92 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 709 S. 2, 711 S. 1, 2 ZPO.

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Die Kammer lässt nach § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO die Revision zu, da die Frage der Schadensminderungspflicht des Unfallgeschädigten bei einem Vermittlungsangebot des gegnerischen Haftpflichtversicherers, welches auf Sonderkonditionen zwischen dem Versicherer und einzelnen Mietwagenunternehmen beruht und damit allein Unfallgeschädigten unter Mithilfe der gegnerischen Haftpflichtversicherers zugänglich ist, eine klärungsbedürftige Rechtsfrage darstellt, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann. Nach Ansicht der Kammer ist, auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 26.04.2016 – VI ZR 563/15 vor dem Hintergrund der vorangegangenen Entscheidung des gleichen Senats zur Frage der Verweisung auf Sonderkonditionen in Reparaturwerkstätten (Urteil vom 22.06.2019 – VI ZR 337/09), insbesondere die Frage der Zumutbarkeit einer solchen Verweisung nicht abschließend geklärt.

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Streitwert für das Berufungsverfahren:              3.551,51 Euro