Berufung zu Teilkasko: Nachgerüstetes Dieselmodul und Radsatz nicht versichert
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte Versicherungsleistung aus der Teilkaskoversicherung für aus einem Keller entwendetes Diesel-Steckmodul und einen Komplettradsatz. Streitfrage war, ob diese nachträglich beschafften Teile unter § 12 AKB als mitversicherte Fahrzeugteile fallen. Das LG Köln verneint dies, da es sich nicht um serienmäßige, integrierende Fahrzeugteile handelt und die Listung in § 12 AKB erschöpfend ist. Die Berufung wurde zurückgewiesen.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des AG Köln wird abgewiesen; kein Anspruch, weil die streitigen nachgerüsteten Teile nicht unter § 12 AKB fallen.
Abstrakte Rechtssätze
Unter den Begriff der nach § 12 AKB versicherten "Teile" fallen nur solche Gegenstände, die zur serienmäßigen Ausstattung bei Neulieferung gehören und deren Entfernung das Fahrzeug nicht mehr als vollständiges Kraftfahrzeug erscheinen lässt.
Nachgerüstete Zubehörteile und Steckmodule zur Leistungssteigerung gelten nicht als integrierende Fahrzeugteile und sind daher nicht vom Versicherungsschutz der Teilkaskoversicherung nach § 12 AKB erfasst, sofern sie nicht ausdrücklich in der Liste genannt sind.
Die in den Versicherungsbedingungen vorgesehene betragsmäßige Höchstgrenze für nicht serienmäßige Fahrzeug- und Zubehörteile sowie für elektronische Teile erweitert nicht den versicherten Umfang über die in der Liste zu § 12 AKB genannten Gegenstände hinaus, sondern beschränkt lediglich die Haftung für dort aufgeführte mitversicherte Teile.
Ist die Liste zu § 12 AKB als erschöpfend angesehen, trifft den Versicherungsnehmer die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass streitige Gegenstände unter die aufgezählten mitversicherten Teile fallen; substantiiertes Vorbringen ist erforderlich.
Vorinstanzen
Amtsgericht Köln, 261 C 52/07
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 27.7.2007 – 261 C 52/07 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
- Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen, §§ 313 a Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 2 ZPO –
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat in der Sache selbst keinen Erfolg.
Im Ergebnis zu Recht hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Das weitere Vorbringen der Klägerin in der Berufungsinstanz rechtfertigt keine andere Entscheidung.
Dabei kann letztlich dahinstehen, ob das Amtsgericht in dem angefochtenen Urteil zu Recht die Aktivlegitimation der Klägerin verneint hat und ob ihm darin zu folgen ist, dass die Klägerin schon das äußere Bild eines Diebstahls aus dem Keller ihres Sohnes T nicht dargetan hatte. Diese Fragen bedürfen keiner abschließenden Beantwortung.
Denn jedenfalls waren die – angeblich – aus dem Keller entwendeten Gegenstände, nämlich ein leistungssteigerndes Dieselmodul sowie ein Komplettradsatzes für ein optisches Tuning schon nicht vom Versicherungsschutz in der Teilkaskoversicherung umfasst, so dass ein Anspruch der Klägerin jedenfalls schon aus diesem Grund scheitert.
Gemäß § 12 AKB in der bei Vertragsababschluss am 26.11.2005 gültigen Fassung umfasst die Fahrzeugversicherung den Verlust ....der unter Verschluss verwahrten...Teile des Fahrzeugs einschließlich der durch die beigefügte Liste als zusätzlich mitversichert ausgewiesenen Fahrzeug- und Zubehörteilen. Unter den Begriff der "Teile" fallen dabei Gegenstände, die bei Neulieferung zur serienmäßigen Ausstattung eines Fahrzeugs gehören und bei deren Entfernung kein vollständiges Kraftfahrzeug mehr gegeben ist (OLG Karlsruhe, Urteil vom 1.10.2003 – 12 U 52/03 – zit nach Juris; Prölls/Martin/Knappmann VVG, § 12 AKB Rdn 2, Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, § 12 AKB Rdn 10), sog. integrierende Fahrzeugteile.
Diese Voraussetzungen erfüllt das Dieselmodul nicht, da es sich bei diesem um ein Steckmodul zur Leistungssteigerung handelt, das die Klägerin nachträglich erworben hatte. Es gehörte mithin weder zur serienmäßigen Ausstattung noch lag nach dessen Entfernung aus dem Fahrzeug kein vollständiges Fahrzeug mehr vor.
Gleiches gilt für den klägerseits als "Komplettradsatz" bezeichneten Radsatz, bei dem es sich um Reifen für eine Nachrüstung bzw optisches Tuning handelte. Auch diese wurden – angeblich - unter dem 15.11.2005 nachträglich erworben und gehörten damit nicht zur serienmäßigen Ausstattung. Ebenso wenig war das Fahrzeug der Klägerin nach – behaupteter – Einlagerung der Reifen im Keller nicht mehr fahrtüchtig und vollständig.
Darüber hinaus sind mitversichert die Fahrzeug- und Zubehörteile gemäß der Liste zu § 12 AKB (Wortlaut Anlage zu § 12 AKB bei Stiefel/Hofmann § 12 AKB Rdn 11), die nach dem Wortlaut der Präambel ausdrücklich als erschöpfend aufgezählt bezeichnet sind.
Steckmodule zur Leistungssteigerung sind in dieser Liste nicht genannt.
Ebenso wenig aufgeführt sind zur Nachrüstung bestimmte Reifensätze im Sinne eines optischen Tunings. Erfasst werden dort vielmehr lediglich ein Satz Räder mit Winterbereifung. Analog hierzu zählt hierzu auch ein Satz Sommerreifen während des Winterbetriebes des Fahrzeuges. Dass es sich bei dem Komplettradsatz um Winterreifen handelte, hat die Klägerin erstinstanzlich trotz entsprechenden Hinweises der Beklagten nicht behauptet.
Der letzte Absatz der Versicherungsbedingungen des Versicherungsscheins vom 26.11.2005, wonach nicht serienmäßige Fahrzeug- und Zubehörteile gemäß § 12 (1) AKB bis zu einer Gesamtsumme von maximal 3.000 € und elektronische Fahrzeugteile zusätzlich bis zu einer Gesamtsumme von maximal 3.000 € mitversichert sind, beinhaltet keine Erweiterung des Versicherungsschutzes auf weitere Fahrzeug- und Zubehörteile, insbesondere nicht auf die streitgegenständlichen Gegenstände, sondern regelt eine betragsmäßige Haftungsbegrenzung für mitversicherte Fahrzeug- und Zubehörteile gemäß der Liste zu § 12 AKB.
Dies folgt zum einen schon aus dem zweiten Teil der Regelung betreffend die elektronischen Fahrzeugteile. Mit dieser Regelung wird erkennbar ein Bezug zu Nr 2 der Liste zu § 12 AKB hergestellt, wonach bestimmte ohne weiteres als elektronisch zu bezeichnende Gegenstände wie Funkanlage, Lautsprecher, Radio, Cassettenrecorder als ohne Beitragszuschlag mitversichert gelten "bis zu einem Neuwert von......" . Es liegt auf der Hand, dass der zweite Teil der genannten Versicherungsbedingung im Versicherungsschein genau die Neuwertgrenze definiert und damit den Anspruch begrenzt.
Es liegt nahe, dass durch den ersten Teil der Regelung nichts anderes beabsichtigt ist. Darüber hinaus spricht alles dafür, dass durch die gewählte Formulierung eine Abgrenzung zu den bei Neulieferung zur serienmäßigen Ausstattung gehörenden Gegenständen gewollt war, die nach den obigen Ausführungen unter den Begriff der Teile des Fahrzeuges im Sinne von § 12 AKB fallen und für die augenscheinlich und plausibel eine betragsmäßige Haftungsbegrenzung nicht vorgesehen ist, weil ohne diese nicht von einem vollständigen Kraftfahrzeug die Rede sein kann. Nicht zur serienmäßigen Ausstattung bei Neulieferung gehörende Teile sind aber solche, bei deren Fehlen dennoch von einem vollständigen Kraftfahrzeug auszugehen ist und die demgegenüber in Nr 1 der Liste zu § 12 AKB in großer Anzahl aufgeführt sind, wie etwa ein Ersatzbirnenset, ein Feuerlöscher etc.
Die Klägerin hat nach dem insoweit durch die Kammer erfolgten Hinweis keine durchgreifenden Gesichtspunkte aufgezeigt, die die Richtigkeit dieser Auslegung durch die Kammer infrage stellen könnten.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr 10, 711, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist, § 543 Abs. 2 ZPO.
Berufungsstreitwert: 4.150 €.