Berufung: Neupreisentschädigung bei Totalschaden eines Leasingfahrzeugs
KI-Zusammenfassung
Der Kläger berief gegen die Abweisung seiner Klage auf Zahlung von 4.740,52 € und rügte, Rabatte des Leasinggebers dürften bei der Entschädigungsberechnung nicht angerechnet werden. Das Landgericht Köln wies die Berufung zurück. Es stellte klar, dass bei Totalschaden eines Leasingfahrzeugs grundsätzlich auf die Verhältnisse des Leasinggebers abzustellen ist und übliche Händlerrabatte zu berücksichtigen sind. Die Beklagte hatte die Zahlungshöhe belegt; der Kläger bestritt diese nicht substantiiert.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen Abweisung der Klage auf Zahlung von 4.740,52 € als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Berechnung der Neupreisentschädigung im Totalschaden eines Leasingfahrzeugs ist grundsätzlich auf die Verhältnisse des Leasinggebers (Eigentümers) abzustellen.
Die Kaskoversicherung ist als Fremdversicherung zugunsten des Leasinggebers (§§ 74 ff. VVG) zu qualifizieren; der auszugleichende Schaden entsteht dem Eigentümer.
Das mitversicherte Sacherhaltungsinteresse des Leasingnehmers begrenzt dessen Ausgleichsbedarf; die Entschädigung darf die Neuwertentschädigung nicht übersteigen.
Übliche Nachlässe/Händlerrabatte zugunsten von Leasinggesellschaften sind bei der Neupreisentschädigung zu berücksichtigen, soweit sie bei zumutbaren Verhandlungen erzielbar sind.
Welche konkreten Leasingbedingungen vereinbart wurden, ist für die grundsätzlich auf den Leasinggeber abzustellen-de Berechnung der Neupreisentschädigung regelmäßig nicht maßgeblich.
Vorinstanzen
Amtsgericht Köln, 262 C 72/07
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 28.06.2007 – 262 C 72/07 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
-von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. §§ 313 a Abs. 1 S. 1, 540 Abs. 2 ZPO abgesehen. –
Entscheidungsgründe
Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat die Klage des Klägers auf Zahlung von 4.740,42 € nebst Zinsen abgewiesen. Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, der geltend macht, die Rabattmöglichkeit des Leasinggebers müsste ihm bei einer Entschädigung nach § 13 AKB nicht angerechnet werden. Es bliebe insoweit nämlich sein Sacherhaltungsinteresse unberücksichtigt, dass er mitversichert habe. Es müsse berücksichtigt werden, dass es sich vorliegend um ein reines Finanzierungslasinggeschäft handele und er am Ende der Leasingzeit das Vorkaufsrecht habe, den Pkw zu einem bestimmtem Preis, nämlich von netto 22.991,51 € zuzüglich Mehrwertsteuer, zu erwerben. Im Übrigen habe der Leasinggeber auch keinen Rabatt erhalten.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens des Berufungsklägers im Übrigen wird auf seine Berufungsbegründungsschrift Bezug genommen. Die Beklagte ist der Berufung entgegengetreten und hat ihren erstinstanzlichen Vortrag wiederholt. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf den Akteninhalt sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
Die verfahrensrechtlich bedenkenfreie Berufung des Klägers ist in der Sache unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen vollinhaltlich Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht die Klage des Klägers auf Zahlung von 4.740,52 € nebst Zinsen abgewiesen. Auch das weitere Vorbringen des Klägers in der Berufungsinstanz rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO), noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung. Insoweit wird auf die umfassende Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung verwiesen. Ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass das Amtsgericht zutreffend von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausgegangen ist (vgl. BGH NJW 1993, 2870 ff). Danach ist für die Berechnung der Neupreisentschädigung im Fall des Totalschadens eines Leasingfahrzeugs in der Regel auf die Verhältnisse des Leasinggebers abzustellen. Es handelt sich bei der Kaskoversicherung um eine Fremdversicherung gem. §§ 74 ff. VVG zugunsten der Leasinggeberin. Deren Risiko als Eigentümerin des Fahrzeuges soll abgesichert werden, wenn auch das eigene Sacherhaltungsinteresse des Leasingnehmers - hier des Klägers – mitversichert ist. Der auszugleichende Sachschaden ist der Leasinggeberin als Eigentümerin des total beschädigten Fahrzeuges und nicht dem Kläger entstanden. Das mitversicherte Sacherhaltungsinteresse des Leasingnehmers erschöpft sich darin, dass er die Gefahr für Beschädigung, Zerstörung oder Verlust des Leasingfahrzeuges trägt, sodass der von ihm allenfalls geschuldete Schadensersatz bei Totalschaden die Neuwertentschädigung nicht übersteigen können. Die Entschädigungshöhe wird durch den Neupreis bestimmt. Es ist allein auf den Leasinggeber abzustellen, wobei auch nicht maßgebend ist, welche Leasingbedingungen vereinbart wurden (vgl. BGH a. a. o.). Die Gewährung von Nachlässen an Leasinggesellschaften sind üblich und daher auch zu berücksichtigen, soweit diese bei zumutbaren Verhandlungen ohne Weiteres zu erzielen sind. Der Leasinggeber hat vorliegend 41.454,51 € für das Fahrzeug gezahlt, was der Kläger auch nicht substantiiert bestritten hat, sodass die von der Beklagten vorgenommene Abrechnung nicht zu beanstanden ist.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Berufungsstreitwert: 4.740,52 €.