Berufung abgewiesen: Kein Rücktritt bei abweichendem Ferienhaus ohne erheblichen Mangel
KI-Zusammenfassung
Der Kläger forderte Rückzahlung des Reisepreises, weil vor Ort ein anders bezeichnetes Ferienhaus übergeben wurde. Das Landgericht bestätigt, dass der Vertrag erst mit der Buchungsbestätigung zustande kam und die Abweichung keinen erheblichen Mangel darstellt. Eine Frist zur Abhilfe wurde nicht gesetzt. Eine Anfechtung nach § 119 BGB ist mangels konkreter Darlegung unbegründet.
Ausgang: Berufung des Klägers auf Rückzahlung des Reisepreises wegen angeblicher Abweichung des Ferienhauses als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Online-Ausschreibung eines Reiseangebots ist regelmäßig eine invitatio ad offerendum; der Reisevertrag kommt erst durch die Buchungsbestätigung/Rechnung des Veranstalters zustande.
Ein Rücktrittsrecht nach § 651e BGB setzt das Vorliegen eines erheblichen Mangels voraus; bloße Abweichungen in der Bezeichnung oder Werbung begründen allein keinen erheblichen Mangel.
Vor einem Rücktritt wegen Mängeln ist der Reisenden grundsätzlich eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen (§ 651e Abs. 2 BGB), sofern nicht ein sofortiges Rücktrittsrecht wegen erheblichen Mangels besteht.
Eine Anfechtung nach § 119 BGB wegen Inhaltsirrtums ist nur zulässig, wenn der Anfechtende konkret darlegt, welche Vorstellung er bei der Erklärung hatte und worin das Erklärte hiervon konkret abweicht.
Die Zahlung des Reisepreises kann als Annahme eines von der ursprünglichen Buchung abweichenden Angebots des Veranstalters gewertet werden, wenn die Abweichung in der Bestätigung enthalten war.
Vorinstanzen
Amtsgericht Köln, 133 C 601/09
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 15.06.2010 – 133 C 601/09 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
- Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß den §§ 313 a Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 2 ZPO abgesehen. -
Entscheidungsgründe
Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung die Klage des Klägers auf Rückzahlung des vollen Reisepreises für eine Reise in den A Park F in C in ein Ferienhaus für die Zeit vom 10.08. – bis zum 17.08.2009 in Höhe von 1.414,00 Euro nebst Zinsen und vorprozessualer Rechtsanwaltsgebühren abgewiesen. Es wird auf die Gründe in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, der seine Klageforderung weiter verfolgt. Er macht geltend, er sei auch ohne Fristsetzung gegenüber der Beklagten zum Rücktritt von Reisevertrag berechtigt gewesen, da ihm vor Ort ein anderes Ferienhaus als gebucht zur Verfügung gestellt worden sei. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens des Klägers im Übrigen wird auf seine Berufungsbegründung Bezug genommen.
Die verfahrensrechtlich bedenkenfreie Berufung des Klägers ist in der Sache unbegründet.
Im Ergebnis zu Recht hat das Amtsgericht die Klage des Klägers auf Rückzahlung des vollen Reisepreises nebst Zinsen und vorprozessualer Rechtsanwaltskosten abgewiesen. Zwischen den Parteien ist ein Reisevertrag über ein Premium Ferienhaus für 6 Personen im A Park F wie in der Buchungsbestätigung der Beklagten vom 05.07.2009 ausgewiesen zustande gekommen. Die Ausschreibung des Online - Reisebüros X im Internet stellt lediglich einer Aufforderung zur Abgabe eines Angebots des Klägers dar, eine sog. invitatio ad offerendum. Der Kläger hat zwar ein Angebot abgegeben gerichtet auf eine Buchung eines VIP-Ferienhauses, wobei er nicht im einzelnen dargelegt hat, welche Vorstellungen er von dem Ferienhaus aufgrund welcher Beschreibung hatte. Der Vertrag kam jedoch erst durch die Buchungsbestätigung und Rechnung der Beklagten vom 05.07.2009 zustande. Auf dieser Rechnungsstellung hat die Beklagte bestätigt ein Ferienhaus „xxxx bis 6 Personen Übernachtung mit dem Hinweis, dass bestimmte Zusatzleistungen wie Haustiere, Bettwäsche, Handtücher, Küchentücher nicht gebucht werden können, sondern nur noch über den Anbieter Z - Reisen und nicht vor Ort.
Soweit diese Annahmeerklärung der Beklagten von dem Angebot des Klägers abweicht, hat der Kläger das neue Angebot mit der Zahlung des Preises für das Ferienhaus angenommen. Unstreitig entsprach das vor Ort zur Verfügung gestellte Objekt von der Kategorie her dem unter dem 05.07.2009 seitens der Beklagten bestätigten Ferienhaus. Ein Nichtraucherhaus war nicht gebucht worden, so dass eine Mangelhaftigkeit insoweit nur dann gegeben sein könnte, wenn es völlig verraucht war, so dass einer Familie mit Kindern ein Bezug dieses Objektes nicht zumutbar gewesen wäre. Dafür ist jedoch der Vortrag des Klägers nicht hinreichend konkret. Außerdem hat die Beklagte dem Kläger vor Ort noch ein weiteres Haus der gleichen Kategorie angeboten, welches der Kläger jedoch abgelehnt hat. Nach alledem liegen die Voraussetzungen für die Kündigung des Reisevertrages gemäß § 651 e BGB nicht vor. Es ist weder ein erheblicher Mangel gegeben noch hat der Kläger der Beklagten eine Frist gemäß § 651 e Abs. 2 BGB zur Abhilfe gesetzt. Auch eine Leistungsänderung der Beklagten im Sinne des § 651 a V BGB von der gebuchten Reise ist vorliegend – wie oben dargelegt nicht festzustellen, da Gegenstand des Vertrages das tatsächlich von der Beklagten zur Verfügung gestellte Objekt - nämlich ein Premiumhaus - war.
Der Kläger ist auch nicht berechtigt, wegen Inhaltsirrtums gemäß § 119 BGB den wirksam zustande gekommenen Reisevertrag anzufechten. Er hat nicht hinreichend dargelegt und vorgetragen von welchen Vorstellungen er bei der Buchung im Hinblick auf die Bezeichnung als VIP-Haus ausgegangen ist und worin konkret sich das ihm zur Verfügung gestellte Objekt vom vorgestellten unterschieden hat.
Die Bezeichnung VIP-Haus besagt für sich nichts, weil diese beim Internetanbieter für dasselbe Objekt eine andere sein kann, als bei der Beklagten oder aber beim Betreiber des Objektes. Insoweit hat der Kläger sich zwar auf die Ausschreibung des Betreibers des A Parks berufen, der eine Klassifizierung seiner Häuser in der Form vorgenommen hat. Die dort vom Betreiber aufgeführten Abweichungen zwischen Premiumhaus und VIP-Ferienhaus sind jedoch in der Bestätigung der Beklagten gerade als nicht gebucht aufgeführt. Insoweit kann der Kläger keinem Irrtum unterlegen sein. Er ist ausweislich der Rechnung und Bestätigung ausdrücklich darauf hingewiesen worden, die Bestätigung sorgfältig auf Vollständigkeit zu prüfen. Wenn er dem nicht nachgekommen ist, kann er sich nicht darauf berufen, dass er bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles (§ 119 I BGB) die in der Zahlung des Reisepreises liegende Annahmeerklärung nicht abgegeben hätte.
Nach alledem war die Berufung des Klägers unbegründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Streitwert für das Berufungsverfahren: 1.414,00 Euro.