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Landgericht Köln·11 S 272/18·27.01.2020

Zurücknahme der Berufung führt zur Rechtskraft des Amtsgerichtsurteils und Kostenfolge

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBerufungsverfahrenEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte hat die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts zurückgenommen; das erstinstanzliche Urteil ist damit rechtskräftig. Das Landgericht stellt fest, dass die Zurücknahme gemäß § 516 Abs. 3 ZPO zum Verlust des Rechtsmittels und zur Kostenverpflichtung der zurücknehmenden Partei führt. Diese Wirkungen sind ohne weitere Sachprüfung per Beschluss auszusprechen, weshalb das Vorabentscheidungsersuchen nicht weiterverfolgt wird.

Ausgang: Vorabentscheidungsersuchen zurückgenommen; Berufungsrücknahme führt zur Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils und zu Kostenfolgen nach § 516 Abs. 3 ZPO.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zurücknahme der Berufung führt gemäß § 516 Abs. 3 ZPO zum Verlust des eingelegten Rechtsmittels und zur Verpflichtung der zurücknehmenden Partei, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen.

2

Die durch die Zurücknahme der Berufung eintretenden Wirkungen (Verlust des Rechtsmittels, Kostenverpflichtung) sind ohne weitere materielle Sachprüfung durch Beschluss auszusprechen.

3

Mit der Wirksamkeit der Zurücknahme der Berufung wird das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig.

4

Wird ein Rechtsmittel zurückgenommen, entfallen in der Regel die Voraussetzungen für ein weiterverfolgtes Vorabentscheidungs- oder Vorlageverfahren; ein vorhandenes Vorabentscheidungsersuchen kann zurückgenommen oder als gegenstandslos erklärt werden.

Relevante Normen
§ 516 Abs. 3 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Köln, 116 C 574/17

Tenor

wird das Vorabentscheidungsersuchen vom 15.10.2019 - 11 S 272/18 - zurückgenommen.

Rubrum

1

wird das Vorabentscheidungsersuchen vom 15.10.2019 - 11 S 272/18 - zurückgenommen.

Gründe

3

Die Beklagte hat die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 03.07.2018 - 116 C 574/17 - mit anliegendem Schriftsatz vom 09.01.2020 zurückgenommen. Das erstinstanzliche Urteil ist damit rechtskräftig. Gemäß § 516 Abs. 3 ZPO hat die Zurücknahme der Berufung den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Diese Wirkungen sind ohne weitere Sachprüfung durch Beschluss auszusprechen. Aufgrund dessen hält die Kammer an dem Vorabentscheidungsersuchen nicht fest.

4

Köln, 28.01.202011. Zivilkammer