Verkehrsunfall: Kein höheres Schmerzensgeld und kein Verdienstausfall bei Selbständiger
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte nach einem Verkehrsunfall ein höheres Schmerzensgeld sowie Ersatz u.a. von Verdienstausfall, Behandlungskosten und Sachschäden. Streitpunkt waren vor allem Ausmaß und Unfallursächlichkeit behaupteter Verletzungsfolgen sowie die schlüssige Darlegung eines Erwerbsschadens in der Anfangsphase einer neuen Selbständigkeit. Das LG Köln wies die Berufung zurück: 800 € Schmerzensgeld seien angemessen; weitergehende Verletzungsfolgen und die Unfallbedingtheit späterer Behandlungen seien nicht bewiesen. Ein Verdienstausfall sei weder nachvollziehbar berechnet noch teilweise wegen Nachholbarkeit der Termine bzw. wegen Beweisfälligkeit schlüssig dargetan; zudem wurde neuer Vortrag nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht berücksichtigt.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen die klageabweisende/teilweise zusprechende Entscheidung ohne Erfolg zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein über die erstinstanzliche Bemessung hinausgehender Schmerzensgeldanspruch setzt den Nachweis weitergehender unfallbedingter Verletzungsfolgen voraus; bloße Behauptungen ohne tragfähige ärztliche Befunde genügen nicht.
Verdienstausfall eines Selbständigen ist substantiiert und rechnerisch nachvollziehbar darzulegen; wechselnde oder nicht plausibilisierte Ansatzgrößen genügen nicht.
Bei einer neu aufgenommenen selbständigen Tätigkeit kann die Schadensschätzung nicht ohne Weiteres an frühere Einkünfte aus einer aufgegebenen Tätigkeit anknüpfen, wenn dies zu einer ungerechtfertigten Besserstellung führen würde; auch spätere Umsatzentwicklungen sind ohne Rückschlussmöglichkeit auf die Aufbauphase regelmäßig ungeeignet.
Der Ertrag eines nachgeholten Geschäfts ist auf den Verdienstausfall anzurechnen, wenn die Nachholung nicht als überpflichtige Maßnahme erfolgt und eine fehlende Auslastung die Nachholung ermöglicht.
Aufwendungsersatz nach § 284 BGB setzt eine schuldrechtliche Leistungspflicht voraus und ist im Bereich außervertraglicher Haftung aus unerlaubter Handlung nicht anwendbar.
Vorinstanzen
Amtsgericht Köln, 261 C 465/05
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 10.6.2009 – 261 C 465/05 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
- Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen, §§ 313 a Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 2 ZPO –
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat in der Sache selbst keinen Erfolg.
Der Klägerin stehen aus dem Verkehrsunfallgeschehen vom 27.7.2003, für dessen Folgen die Beklagten unstreitig in vollem Umfang einstandspflichtig sind, über die vorgerichtlichen Zahlungen der Beklagten zu 3) und den vom Amtsgericht zuerkannten weitergehenden Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 300 € hinaus keine weitergehenden Schmerzensgeldansprüche und auch die mit der Klage geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht zu.
1)
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht einen den Betrag von 800 € übersteigenden Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes verneint. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.
Der Betrag von 800 € ist auch nach Auffassung der Kammer im Hinblick auf die geltend gemachte HWS-Distorsion, die der Sachverständige T als unfallbedingt möglich bezeichnet hat, in Verbindung mit der attestierten Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 1.8. 2003 bis zum 23.9.2003 als hinreichender und angemessener Ausgleich anzusehen.
Weitergehende Ansprüche stehen der Klägerin insoweit nicht zu.
Insbesondere hat das Amtsgericht, dem Sachverständigen folgend, zu Recht das Vorliegen einer von der Klägerin als schwere Verrenkung der Wirbelsäule bezeichnete Verletzungsfolge verneint, die der Sachverständige im Sinne eines vollständigen Verlustes des Kontaktes von Gelenkpartnern der Halswirbelsäule verstanden hat.
Die hiergegen mit der Berufung geltend gemachten Angriffe rechtfertigen keine abweichende Beurteilung. Denn es liegen entgegen der Darstellung der Klägerin keinerlei ärztliche Unterlagen und Atteste vor, die eine solche schwere Folge bestätigen, so dass sich der Sachverständige auch nicht mit solchen auseinandersetzen musste. Weder das Attest des Arztes S vom 10.2.2009 noch dasjenige vom 9.6.2008 belegt eine solche schwere Verletzung. Vielmehr wird in den Attesten lediglich bestätigt, dass die geklagten Beschwerden – mit Sicherheit - unfallbedingt sein dürften; gleichzeitig werden aber auch degenerative Veränderungen bestätigt. Die Klägerin zeigt auch nicht auf, aus welchen Ausführungen sich das Vorliegen einer Verrenkung oder eines Verlustes des Kontaktes von Gelenkpartnern der HWS ergeben soll. Das Attest vom 10.2.2009 bestätigt vielmehr die Richtigkeit der Ausführungen des Sachverständigen, indem es ausführt, die von der Klägerin beklagten Beschwerden könnten sowohl auf den Unfall als auch auf degenerative Veränderungen zurückgeführt werden.
Der Sachverständige hat sodann auch die behauptete Unfallursächlichkeit für eine Verletzung der Nerven des linken Armes verneint. Seine Ausführungen sind in jeder Hinsicht nachvollziehbar und plausibel. Ihnen folgt die Kammer daher.
2)
Zu Recht hat das Amtsgericht desweiteren einen Anspruch auf Verdienstausfall verneint.
Auch mit der Berufung hat die Klägerin den mit der Klage verfolgten Verdienstausfall für die Zeit ihrer Arbeitsunfähgigkeit in der geltend gemachten Höhe von 935 € nicht nachvollziehbar dargelegt. Es ist rechnerisch in keiner Weise plausibel konkretisiert, wie sich dieser unter Zugrundelegung des nunmehr in der Berufungsinstanz mit wöchentlich 75 € netto + 10 € Gewinn aus Kosmetikaverkauf bezifferte Erwerbsschaden, der erstinstanzlich noch mit 110 € wöchentlich angegeben worden war, ergeben soll.
Da die Klägerin Ihre selbständige Tätigkeit als Fußpflegerin erst am 1.7.2003 aufgenommen hatte, kann entgegen ihrer Auffassung naturgemäß nicht wie sonst bei der Berechnung des Erwerbsschadens eines Selbständigen an die vor dem Unfall liegende Zeit angeknüpft werden. Die Klägerin hatte ihre frühere Tätigkeit aus eigenem Entschluss aufgegeben, so dass eine Orientierung an der in der Vergangenheit liegenden Tätigkeit gleichgültig welcher Art zu einer nicht gerechtfertigten Besserstellung führen würde, wenn diese Einkünfte als Schätzgrundlage in der Aufbauphase ihrer neuen Selbständigkeit herangezogen würden. Ebensowenig kommt in Betracht, die Umsätze aus dem Jahr 2004 für die Berechnung heran zu ziehen, da diese – eine übliche Geschäftsentwicklung unterstellt - naturgemäß höher ausgefallen sein dürften, als die Umsätze gerade in der hier betroffenen ersten Aufbauphase und deshalb keinen Rückschluss auf diese zulassen.
Auch der vorgelegte Auszug aus dem Einkommensteuerbescheid betreffend den Veranlagungszeitraum 2003 gibt nichts für die Höhe der entgangenen Verdienste her, da er einen Verlust für 2003 in Höhe von 4.067 € ausweist. Darüber hinaus bezieht er sich auf den gesamten Veranlagungszeitraum 2003 und besagt daher naturgemäß nichts über die kurze Phase der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin vom 27.7.03 bis 23.9.2003.
Im Ergebnis rechtfertigen auch die Darlegungen der Klägerin in ihrer sog. Terminliste nicht die Bejahung eines Verdienstausfallschadens.
Soweit sie behauptet, einen Verdienstausfallschaden insoweit verletzungsbedingt erlitten zu haben, als die ersten 11 in der Liste genannten Patienten nach vorangegangener Vereinbarung von Behandlungsterminen sodann im Hinblick auf die verletzungsbedingten Absagen der Termine auf Dauer als Kundinnen "abgesprungen" seien und keine Folgetermine mehr vereinbart hätten, kann dahinstehen, ob ein sich hieraus ergebender Verdienstausfallschaden überhaupt rechnerisch nachvollziehbar dargetan ist. Jedenfalls ist die Klägerin für die Behauptung der Vereinbarung von Behandlungsterminen und der späteren Absagen beweisfällig geblieben. Die Beklagten hatten den Inhalt der Terminliste in zulässiger Weise mit Nichtwissen bestritten. Der Beweisantritt der Klägerin für die Richtigkeit der Angaben im Schriftsatz vom 2.6.2006 bezieht sich indessen nur auf die letzten 7 in der Liste genannten Patienten, nicht aber auch auf die ersten 11 Personen der Liste.
Aber auch hinsichtlich derjenigen in der Terminliste verzeichneten 7 Kunden/dinnen, deren zunächst vereinbarten Termine sämtlich auf eine Zeit nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin verschoben worden waren, aber "bei ihr geblieben" sind, ist ein Verdienstausfall nicht schlüssig dargelegt. Vielmehr ergibt sich aus der Tatsache der Verschiebung und der Nachholung der Behandlungen, dass der Klägerin insoweit kein Schaden entstanden ist. Den Ertrag eines "nachgeholten Geschäfts" braucht sich der Geschädigte nur dann nicht anrechnen zu lassen, wenn sich die Nachholung als überpflichtige Maßnahme darstellt (Geiger, Der Haftpflichtprozess, 25. Auflage Kap 4 Rdn. 70). Da sich die Klägerin mit ihrem Geschäft gerade erst in der Aufbauphase befand und sie ausweislich ihrer Terminliste bis zum Ende ihrer Arbeitsunfähigkeit ohnehin nur 18 Kunden hatte, war sie nicht ausgelastet und konnte die Termine daher nachholen.
Soweit sie erstmalig in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer behauptet hat, vor dem Ende ihrer Arbeitsunfähigkeit hätte bei diesen Kunden schon die nächste Fußpflegebehandlung angestanden, war dieser Vortrag neu und gemäß § 531 Abs. 2 ZPO unberücksichtigt zu lassen. Es ist von der Klägerin nicht dargelegt, warum sie dies nicht schon erstinstanzlich darlegen und gegebenenfalls unter Beweis stellen konnte. Im übrigen fehlt auch jeglicher Vortrag dazu, wann im Einzelfall die nächste Behandlung angestanden hätte. Die in der Terminliste aufgeführten Termine sind jedenfalls durchgängig als "verschobene" Termine gekennzeichnet.
Auch die erstmalig mit Schriftsatz vom 2.3.2010 zu den Akten gereichten Listen rechtfertigten keine abweichende Beurteilung. Soweit auch dort auf die Umsatzentwicklung im Jahre 2004 abgestellt wird, wird auf obige Ausführungen verwiesen.
Die in dieser Liste für die Zeit vom 24.6. bis zum 10.7.2003 dargestellten Einkünfte in einer Gesamthöhe von 130 € können schon deshalb nicht als Schätzungsgrundlage für einen Verdienstausfall in der Zeit nach dem Unfallgeschehen vom 27.7.2003 herangezogen werden, da die Klägerin diesen konkret auf den Inhalt der mit Schriftsatz vom 2.6.2006 überreichten Terminliste gestützt hat.
3)
Zu Recht hat das Amtsgericht Ansprüche der Klägerin auf Ersatz von Behandlungskosten gemäß den Rechnungen über Akupunkturbehandlungen, krankengymnastische Behandlungen und Massagen vom 20.1.04, 9.3.2004 und 28.4.2004 verneint. Denn nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens T steht nicht fest, dass diese Behandlungen noch durch den Unfall bedingt waren. Der Sachverständige hat vielmehr plausibel dargelegt, dass allenfalls für einen begrenzten Zeitraum von maximal 3 Monaten ab dem Ende der Arbeitsunfähigkeit – also bis spätestens Ende 2003 – mit einer auf den Unfall zurückzuführenden Beschwerdesymptomatik zu rechnen gewesen sei. Eine darüber hinausgehende lasse sich nicht plausibel begründen, vielmehr sei mit Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich dabei um unfallunabhängige Beschwerden aufgrund der auch durch die behandelnden Ärzte der Klägerin festgestellten degenerativen bandscheibenbedingten Veränderung handle.
Diesen widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen folgt die Kammer.
Dementsprechend ist die Klägerin als beweisfällig für ihre Behauptung der Unfallbedingtheit dieser Behandlungen anzusehen.
4)
a) Ein Anspruch der Klägerin in Höhe der Anschaffungskosten für die Freisprechanlage, die infolge der Zerstörung des Mobiltelefons nicht mehr verwendbar und anderweitig einsetzbar sein soll, scheitert schon aus Rechtsgründen. Da diese noch existent ist, macht die Klägerin keinen Schadensersatzanspruch geltend, sondern einen Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Ein solcher kommt indessen nur unter den Voraussetzungen des § 284 BGB in Betracht. Hiernach kann Ersatz nur solcher Aufwendungen verlangt werden, die im Vertrauen auf den Erhalt einer Leistung gemacht worden sind. § 284 BGB gilt wegen dieser Voraussetzung einer schuldrechtlichen Leistungspflicht mithin nicht im Bereich der außervertraglichen Schadensersatzhaftung etwa aus unerlaubter Handlung (Mü-Ko-Ernst § 284 Rdn. 10 und 11).
b)
Es kann dahinstehen, ob das Amtsgericht zu Recht einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des Wertes des zerstörten Mobiltelefons mit der Begründung verneint hat, es fehle an der Annahmeerklärung der Klägerin hinsichtlich der von ihrem Ehemann als Eigentümer des Mobiltelefons erklärten Abtretung.
Jedenfalls ist aber die Beweiswürdigung des Amtsgerichts, das im Hinblick auf die von dem Vortrag der Klägerin abweichende Version der Zeugin S einen unfallbedingt entstandenen Schaden am Handy mit der Begründung verneint hat, es liege nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in dieser Hinsicht ein "undurchsichtiger Vorgang" vor, nicht zu beanstanden.
Gemäß § 529 Abs. 1 Nr 1 ZPO hat das Berufungsgericht die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen seiner Entscheidung zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen. Das Berufungsgericht hat sich demgemäß auf die Prüfung zu beschränken, ob sich das Gericht des ersten Rechtszuges entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Streitstoff und den Beweisergebnissen umfassend auseinandergesetzt hat oder ob die Beweiswürdigung ins sich widersprüchlich ist, den Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen zuwiderläuft oder wesentliche Teile des Beweisergebnisses unberücksichtigt geblieben sind (BGH VersR 2005, 945) .
Mit der Berufung wird nicht aufgezeigt, dass die Beweiswürdigung des Amtsgerichts insoweit widersprüchlich sein soll, gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze verstoßen soll, noch werden Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Beweiserhebungen geltend gemacht.
In diesem Zusammenhang ist vielmehr ergänzend darauf zu verweisen, dass die Klägerin in ihrer schriftlichen Äußerung im Ordnungswidrigkeitsverfahren keinerlei Angaben dazu gemacht hatte, wie es zum Fallenlassen des Handys gekommen sein soll, insbesondere findet sich dort kein Hinweis darauf, dass dies bei der Hilfestellung zugunsten ihrer Schwester, die im Begriff war, aus dem Fahrzeug auszusteigen, der Fall gewesen sein soll, noch – wie von der Schwester der Klägerin in der Beweisaufnahme bekundet – diese der Klägerin das Handy "im Taumeln" .."aus der Hand geschlagen haben soll" . Es ist nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht diese Abweichungen zum Anlass nahm, von einem undurchsichtigen Vorgang zu sprechen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr 10, 711, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist, § 543 Abs. 2 ZPO.
Berufungsstreitwert: 2.635,38 €.