Berufung zu Ausgleichszahlung nach VO 261/2004 wegen Defekt der Enteisungsanlage zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Kläger verlangten Ausgleichszahlungen nach VO (EG) Nr. 261/2004 wegen Annullierung ihres Flugs infolge eines Defekts an der Enteisungsanlage. Das Landgericht Köln hat die Berufung zurückgewiesen und die erstinstanzliche Abweisung bestätigt. Die Kammer hielt den Defekt für einen unerwarteten, außergewöhnlichen Umstand i.S.v. Art.5 Abs.3 VO 261/2004 und sah alle zumutbaren Maßnahmen der Beklagten gegeben. Die Revision wurde zugelassen.
Ausgang: Berufung der Kläger gegen die Abweisung der Klage auf Ausgleichszahlung als unbegründet abgewiesen; Annullierung aufgrund außergewöhnlicher Umstände anerkannt
Abstrakte Rechtssätze
Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 befreit Luftfahrtunternehmen von der Ausgleichspflicht, wenn die Annullierung auf außergewöhnlichen Umständen beruht, die sich auch bei Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen nicht vermeiden ließen.
Technische Defekte können grundsätzlich außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO 261/2004 sein, sofern sie unerwartet sind und nicht allein auf vorhersehbare Wartungsmängel zurückzuführen sind.
Die Einhaltung vorgeschriebener Wartungsintervalle schließt eine Haftungsbefreiung nicht aus; vorzeitiges Bauteilversagen kann einen unerwarteten und damit außergewöhnlichen Umstand begründen.
Der Nachweis, dass unverzüglich nach Auftreten des Mangels alle zumutbaren Maßnahmen (z. B. Mangelsuche, Versuch der Umleitung Ersatzflugzeugen) unternommen wurden, ist für die Entlastung des Luftfahrtunternehmens entscheidend; Umbuchungen auf andere Luftlinien heben den Ausgleichsanspruch bei Fixbeförderung nicht zwingend auf.
Vorinstanzen
Amtsgericht Köln, 118 C 473/06
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 17.01.2007 – 118 C 473/06 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Kläger nehmen das beklagte Luftfahrtunternehmen unter Berufung auf eine Flugannullierung auf Zahlung einer Ausgleichszahlung in Höhe von 1.200,-- € aus der VO (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.02.2004 über eine gemeinsame Regelung zur Ausgleichs- und Unterstützungsleistung für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der VO (EWG) Nr. 295/1991 in Anspruch ( im folgenden VO (EWG) Nr. 261/2004). Weiterhin machen sie 20, € als Reservierungskosten geltend.
Die Kläger buchten über das Reisebüro Z Tours Flugbörse in I bei dem Reiseveranstalter O Reisen für den Zeitraum vom 30.01.2006 bis zum 14.02.2006 eine Flugpauschalreise auf die Gdiven. Der Hinflug sollte am 30.01.2006 um 19.00 Uhr von C/M über E nach G erfolgen, wobei die Beklagte die Strecke C/M-E mit Flug ### durchführen sollte, während der Weiterflug E-G planmäßig durch LTU mit Flug ##### zu erbringen war.
Für Hin- und Rückflug haben die Kläger Sitzreservierungen zum Preis von 10,-- € pro Person vorgenommen. Aufgrund technischer Probleme an der bordeigenen Enteisungsanlage des geplanten Einsatzflugzeuges wurde der Flug ### seitens der Beklagten am 30.01.2006 annulliert. Die Maschine war am gleichen Tag zuletzt ohne technische Auffälligkeiten gewartet worden. Nachdem die Beklagte eine Beförderung der Kläger am gleichen Tag nicht mehr anbieten konnte und diese die Nacht zu Hause verbracht haben, wurden sie schließlich am 31.01.2006 um 19.30 Uhr mit dem Flug ####### über G nach G befördert.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und der Anträge im ersten Rechtszug wird auf die Feststellungen im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung die Klage der Kläger abgewiesen. Es hat unter anderem ausgeführt, dass die Kläger keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 1.200,-- € aus Art. 5 Abs. 1 c in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 c der VO (EG) 261/2004 hätten, weil die Haftung der Beklagten gemäß Art. 5 Abs. 3 der VO (EG) 216/2004 ausgeschlossen sei, da die Annullierung des Fluges ### am 30.01.2006 trotz Ergreifens aller zumutbaren Maßnahmen nicht vermeidbar gewesen sei. Dieses sei vielmehr auf außergewöhnliche Umstände in Form eines unerwarteten technischen Defekts an der Enteisungsanlage des geplanten Einsatzfluges zurückzuführen.
Es habe wegen des Defektes an der Enteisungsanlage ein unerwarteter Flugsicherheitsmangel und Sicherheitsrisiko im Sinne des 14. Erwägungsgrundes auf der EE-VO 261/2004 vorgelegen und damit sei die erfolgte Annullierung aufgrund außergewöhnlicher Umstände erfolgt. Die Beklagte habe alle Wartungsintervalle pünktlich und den gesetzlichen Vorschriften entsprechend durchgeführt. Weiterhin habe sie sich intensiv bemüht, einen Ersatzflug zu finden, was im übrigen von den Klägern nicht substantiiert bestritten worden sei.
Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf die Gründe in der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
Dagegen richtet sich die Berufung der Kläger, die geltend machen, das Amtsgericht habe Art. 5 Abs. 3 der VO (EG) 261/2004 falsch ausgelegt. Ein technischer Defekt stelle keine außergewöhnlichen Umstände dar, die eine Annullierung des Fluges rechtfertigen könnten. Dies falle allein in den Risikobereich der Beklagten. Die Beklagte müsse erstens außergewöhnliche Umstände dartun und zweitens alle zumutbaren Maßnahmen unternommen haben, um die Annullierung zu verhindern.
Das Amtsgericht habe zu Unrecht den Anspruch der Kläger unter Berufung auf den 14. Erwägungsgrund zur VO (EG) 261/2004 auf unerwartete Flugsicherheitsmängel gestützt. Technische Defekte würden darunter grundsätzlich nicht fallen. Der Defekt an der Enteisungsanlage sei weder ungewöhnlich noch gänzlich unvermeidbar. Auch die Organisation von Ersatzflügen mit Ersatzmaschinen seien zumutbare Maßnahmen.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 17.01.2007 – 118 C 473/06 – aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 1.220,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.05.2006 zu zahlen.
Die Beklagte beantragten,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie beruft sich im wesentlichen auf ihren erstinstanzlichen Vortrag.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im übrigen wird auf den Akteninhalt sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
Die verfahrensrechtlich bedenkenfreie Berufung der Kläger ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen vollinhaltlich Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung die Klage der Klägerin auf Ausgleichszahlung abgewiesen. Auch das weitere Vorbringen der Kläger in der Berufungsinstanz rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO), noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.
Gemäß Art. 5 Abs. 1 c der VO (EG) Nr. 261/2004 wird bei Annullierung eines Fluges den betroffenen Fluggästen vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Art. 7 eingeräumt. Vorliegend ist unstreitig eine Annullierung des Fluges ### von C/M nach E seitens der Beklagten erfolgt. Denn nach Art. 2 l der VO bezeichnet der Ausdruck "Annullierung" die Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war. Diese Voraussetzungen waren vorliegend gegeben.
Die Beklagte kann sich jedoch – wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat – mit Erfolg darauf berufen, gemäß Art. 5 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 261/2004 nicht zur Ausgleichszahlung verpflichtet zu sein. Denn sie hat nachgewiesen, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückging, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Die Annullierung des von den Klägern gebuchten Fluges erfolgte aufgrund eines Defektes der Enteisungsanlage. Die Kammer folgt der Auffassung des Amtsgerichts, dass technische Defekte nicht von vornherein als Entlastungsgrund im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 261/2004 ausscheiden. Der enge Wortlaut des Art. 5 Abs. 3 der VO lässt zwar offen, ob zu "außergewöhnlichen Umständen" im Sinne der VO auch "unvorhersehbare technische Probleme" des Fluggerätes zählen (vgl. Dengler, RRa 2007, 210, 211). Diese Frage wird in Rechtsprechung und Literatur kontrovers behandelt. Es wird insoweit auf die Entscheidung des Landgerichts C vom 07.02.2008 (Bl. 292 ff. d.A.) verwiesen, die den Parteien zur Kenntnis übersandt worden ist.
Die Kammer schließt sich der Auffassung an, wonach technische Defekte grundsätzlich als außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 261/2004 angesehen werden können (vgl. AG Köln, RRa 2006, 275; AG G, RRa 2007, 137 mit zustimmender Anm. Tonner, AG G, RRa 2007, 133; Müller-Rostin, NZV 2007, 221; Handelsgericht Wien, Urt. v. 29.05.2007 50 R 119/06 ). Nicht haltbar ist nämlich die Gegenmeinung, technische Mängel hätten, von Außenwirkungen abgesehen, ihre Ursache immer in mangelnder oder mangelhafter Wartung zu Bedienungsfehlern oder ähnlichem. Trotz Einhaltung der vorgeschriebenen Wartungsintervalle lässt es sich zuweilen nicht verhindern, dass ein Einzelteil vor der nächsten fälligen Wartung defekt wird, z.B. wegen vorzeitiger Materialermüdung oder wegen übermäßiger Beanspruchung. Zu "Flugsicherheitsmängeln" zählen alle Mängel, insbesondere technische Mängel, die sich negativ auf die sichere Durchführung des Fluges auswirken können. Erforderlich ist jedoch ein "unerwarteter" Flugsicherheitsmangel, der zudem auch durch Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen nicht hätte verhindern werden können (vgl. Müller-Rostin, a.a.O.).
Diese Auslegung ergibt sich auch aus der Stellungnahme des Generalanwalts vom 27.09.2007 im Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof welches das dänische Landgericht Ost in Kopenhagen vorgelegt hat und in dem es um die Auslegung des Art. 5 Abs. 3 der VO (EG) NR. 261/2004 ging In dieser Stellungnahme hat der Generalanwalt unter anderem ausgeführt, dass technische Probleme manchmal als außergewöhnliche Umstände eingestuft werden können, so dass insoweit eine Auslegung im Sinne der Kläger nicht anzunehmen ist. Hierbei muss natürlich berücksichtigt werden, welche technischen Probleme vorhanden waren und es darf grundsätzlich nicht zu einer einseitigen Entlastung des Luftfrachtführers führen. Zwischen den Parteien ist jedoch, wie in der angefochtenen Entscheidung zutreffend festgestellt worden ist, die defekte Maschine noch am Morgen des Fluges ordnungsgemäß gewartet worden. Am Mittag des 30.01.2006 gegen 13.45 Uhr wurde das Flugzeug dann wegen technischer Probleme als "unklar" gemeldet und zwar wegen eines Defektes der Enteisungsanlage. Dieser Mangel konnte seitens der Beklagten bis zum Abend nicht behoben werden, so dass der Flug annulliert werden musste. Die Enteisung eines Flugzeugs ist auch während des Fluges erforderlich, so dass die Flugsicherheit gefährdet war. Bei Meldung dieses Mangels hätte die Beklagte auch keine Starterlaubnis erhalten, so dass auch ein Eingriff von dritter Seite erfolgt wäre, was Schmidt (vgl. NJW 2007, 261) als ausreichend ansieht, um einen außergewöhnlichen Umstand anzunehmen.
Der Beklagte hat auch alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um eine Annullierung zu verhindern. Sie hat dargelegt, dass die Mangelsuche sofort erfolgt ist und des weiteren sie versucht hat, zwei weitere Flugzeuge als Ersatzflugzeuge nach C/M umzuleiten, was jedoch keinen Erfolg hatte. Die Umbuchung der Kläger auf eine andere Fluglinie, hätte den Ausgleichsanspruch der Beklagten nicht entfallen lassen, weil insoweit eine Annullierung ihres gebuchten Fluges als Fixgeschäft einen Ausgleichsanspruch nicht hätte entfallen lassen.
Die Kammer weist im übrigen auf die zutreffenden Gründe in der angefochtenen Entscheidung hin, auf die Bezug genommen wird.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision war zuzulassen, weil es hier um die Auslegung europäischen Rechts geht (vgl. Zöller, § 544, Rdnr. 5 a).
Berufungsstreitwert: 1.220,-- €.