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Landgericht Köln·11 S 160/12·04.03.2013

Abweisung der Schadensersatzklage wegen nicht nachweisbarer sachgerechter Vorschadensreparatur

ZivilrechtSchadensersatzrechtVerkehrsunfallrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall; die Beklagten bestreiten die Abgrenzbarkeit zu einem Vorschaden. Zentrale Frage ist, ob die Vorschadensreparatur sach‑ und fachgerecht war und damit die geltend gemachten Kosten unstreitig unfallbedingt sind. Das LG Köln weist die Klage ab, da der Kläger die erforderliche Beweisführung nicht erbracht und eine Fahrzeuginspizierung durch Veräußerung verhindert hat. Die Beklagten tragen die Kosten.

Ausgang: Klage des Klägers wegen nicht nachgewiesener, abgrenzbarer Unfallfolgeschäden abgewiesen; Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers

Abstrakte Rechtssätze

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Der Kläger trägt die Darlegungs‑ und Beweislast dafür, dass die geltend gemachten Reparaturkosten durch den streitgegenständlichen Unfall verursacht und von Vorschadensanteilen abgrenzbar sind.

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Eine sach‑ und fachgerechte Reparatur gilt nicht als nachgewiesen, wenn die tatsächlich gewählte Instandsetzung vom einschlägigen Vorschadensgutachten abweicht und nur durch Inspizierung des Fahrzeugs technisch beurteilbar wäre.

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Die Bekundung eines nicht sachkundigen Zeugen über Art und Umfang einer Reparatur reicht nicht aus, um die Qualität einer Instandsetzung gegenüber einem fachkundigen Gutachten zu belegen.

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Verhindert der Kläger durch Veräußerung oder sonstige Unzugänglichkeit des Fahrzeugs eine notwendige Inspizierung, kann er das hierdurch entstehende Beweisdefizit nicht mehr beseitigen; dies kann zur Abweisung des Anspruchs führen.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 540 Abs. 2 ZPOEG§ 26 Nr. 8 ZPOEG§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO§ 91 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Köln, 267 C 80/10

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 20.03.2012 - 267 C 80/10 - teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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(Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen,§§ 313 a Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 2 ZPO, 26 Nr. 8 ZPOEG)

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Der Kläger begehrt gesamtschuldnerische Verurteilung der Beklagten zur Leistung von Schadensersatz aus einem am 26.01.2010 in Köln erfolgten Verkehrsunfall, an dem der Beklagte zu 2) mit dem bei der Beklagten zu 3) versicherten Kraftfahrzeug der Beklagten zu 1) beteiligt war. Die Beklagten bestreiten bei unstrittiger Haftung dem Grunde nach das Bestehen des klägerseitig geltend gemachten entsprechenden Anspruches unter Verweis auf einen - aus ihrer Sicht nicht sach- und fachgerecht reparierten - Vorschaden des Kläger-Fahrzeugs. Das Amtsgericht hat der Klage nach erfolgter Beweiserhebung überwiegend stattgegeben. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird nach Maßgabe des § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

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Mit ihrer Berufung begehren die Beklagten unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die übrige Abweisung der Klage.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.01.2013 Bezug genommen.

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Die verfahrensrechtlich bedenkenfreie Berufung hat auch in der Sache Erfolg.

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Dem Kläger steht ein Anspruch auf Ersatz seines Schadens nicht zu. Denn er hat - angesichts des bereits erstinstanzlich erfolgten diesbezüglichen Bestreitens - nicht zu beweisen vermocht, dass die geltend gemachten Schäden ganz oder jedenfalls vorschadensabgrenzbar teilweise durch den Unfall vom 26.01.2010 verursacht wurden. Soweit das Amtsgericht Gegenteiliges festgestellt hat, ist diese Tatsachenfeststellung in Ansehung der unstreitig nicht gemäß Gutachten erfolgten Reparatur des Vorschadens von November 2009 nicht richtig erfolgt.

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Die erfolgte Tatsachenfeststellung findet zunächst keine ausreichende Stütze im Bekunden des Zeugen O. Dieser hat bekundet, dass er die Reparatur ohne Kenntnis des DEKRA-Gutachtens vom 26.11.2009 und ohne Verbau von Neuteilen durchgeführt habe. Damit wurde aber ein eindeutig vom Gutachten abweichender Instandsetzungsweg gewählt. Folglich muss die Instandsetzung des Vorschadens als nicht dem Gutachten entsprechend und zunächst nicht sachgerecht eingeschätzt werden, weil mit dem Vorschadensgutachten der ordnungsgemäße und fachgerechte Instandsetzungsweg vorgegeben ist, da der Sachverständige W nach dem Beschädigungsgrad den Ersatz dieser Bauteile als notwendig erachtet hat, um das Fahrzeug nach handwerklichen und Sicherheitsaspekten einwandfrei wieder herzustellen, wie der Sachverständige U nachvollziehbar in seiner schriftlichen Stellungnahme erläutert. Aufgrund der im Übrigen knappen Aussage des Zeugen O zu Art und Weise der Reparatur lässt sich aufgrund der Aussage des Zeugen eine sach- und fachgerechte Reparatur des Vorschadens nicht feststellen.

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Eine solche Feststellung ist auch nicht in der Zusammenschau mit der Aussage des Zeugen O aus der gutachterlichen Stellungnahme des Sachverständigen U ableitbar. Das Amtsgericht hat insoweit die Ausführungen des Sachverständigen U nicht zutreffend gewürdigt. Zwar hat dieser während der mündlichen Verhandlung vom 15.03.2011 geäußert, dass der Vorschaden vom 22.11.2009 am 26.01.2010 mit sehr großer Wahrscheinlichkeit behoben war. Jedoch hat er in seinem schriftlichen Gutachten vom 20.10.2011 plausibel ausgeführt, dass damit ein eindeutig vom Gutachten abweichender Instandsetzungsweg gewählt worden sei und folglich die Instandsetzung des Vorschadens als nicht dem Gutachten entsprechend und nicht sachgerecht eingeschätzt werden müsse. Inwieweit die vorgenommene Instandsetzung dennoch - ggfs. durch erheblichen Aufwand an Karosseriearbeiten - als sachgerecht gelten könne, sei ohne Inspizierung am Fahrzeug nicht zu beantworten. Es bleibe unbekannt, ob die Formtreue, Abbildfähigkeit, vor allem die immanente Crash- und Fahrsicherheit erreicht worden seien.

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Vor diesem Hintergrund ist durch die Stellungnahme des Sachverständigen U gerade nicht bewiesen, dass die Reparatur des Vorschadens sach- und fachgerecht erfolgte; die Möglichkeit einer Beweisführung, dass aufgrund aufwändiger Arbeiten gleichsam ausnahmsweise gleichwohl von einer sach- und fachgerechten Reparatur ausgegangen werden kann, ist dem Kläger nicht mehr möglich, denn eine Inspizierung des Fahrzeugs hat der Kläger selbst durch dessen Veräußerung verunmöglicht bzw. eine solche Inspizierung nicht ermöglicht oder angeboten.

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Den Beweis seiner Behauptung hat der Kläger aber auch nicht durch die Ergebnisse der Vernehmung der Zeugen H, P und O geführt. Die beiden erstgenannten Zeugen sind schon aufgrund nicht erkennbarer Sachkunde unergiebig im Hinblick auf die Behauptung einer sach- und fachgerechten Vorschadensreparatur und somit der alleinigen Unfallbedingtheit sämtlicher Reparaturkosten gemäß des Gutachtens des Privatsachverständigen J. Aber auch der Zeuge O ist unergiebig hinsichtlich der Frage geblieben, ob die bekundete Reparatur durch Ausbeulen, Spachteln und Lackieren eine sach- und fachgerechte Reparatur darstellte und nach dieser Reparatur keine Einschränkungen in der Formtreue, Abbildfähigkeit und immanenten Crash- und Fahrsicherheit mehr verblieben, deren Behebung erst durch die vom Privatsachverständigen J vorgesehenen Arbeiten erfolgen würde. Dabei hat sich das Amtsgericht in den Urteilsgründen - noch dazu in Ansehung der eindeutigen Stellungnahme des Sachverständigen U - nicht auf eigene ausreichende Sachkunde berufen, um aus den Angaben des Zeugen O die fehlende Notwendigkeit eines Verbaus von Neuteilen und so eine sach- und fachgerechte Reparatur ableiten zu können. Soweit im erstinstanzlichen Urteil hinsichtlich der Frage einer sach- und fachgerechten Reparatur das Privatgutachten J in Bezug genommen wird, ergibt sich aus diesem nur eine Aussage zum Erfolgen einer Vorreparatur, aber nicht zu deren Qualität.

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Aufgrund der - im Übrigen überzeugenden - gutachterlichen Stellungnahme des Sachverständigen U ergibt sich zugleich weitergehend die erstinstanzliche Beweisfälligkeit des Klägers hinsichtlich der Behauptung, dass die Vorschadensreparatur durch den Zeugen O sach- und fachgerecht erfolgte und die nun geltend gemachte Reparatur nur die durch den Unfall vom 26.01.2010 verursachten Schäden umfasste und diese nicht auch unbehobene und nicht abgrenzbare Beeinträchtigungen beinhaltete, die nach Reparatur des Vorschadens vom 22.11.2009 noch verblieben waren. Dem steht im Übrigen nicht entgegen, dass auch das Privatgutachten J nur die Reparatur, nicht aber den Neueinbau von geschädigten Teilen vorsah, was nur von Relevanz wäre, wenn angenommen werden könnte, dass durch die Vorreparatur unter Beibehaltung von Altteilen Formtreue, Abbildfähigkeit und immanente Crash- und Fahrsicherheit wiederhergestellt worden wären. Dies ist aber, wie dargelegt, nicht mehr aufklärbar, woraus sich ergibt, dass nicht auszuschließen ist, dass mittels der seitens des Privatsachverständigen J vorgesehenen Reparatur auch Altschadensanteile nachrepariert würden.

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Insoweit der Kläger zweitinstanzlich nach Ankündigung im Schriftsatz vom 14.09.2012 in der mündlichen Verhandlung vom 22.01.2013 beantragt hat, den Sachverständigen U zur Erläuterung seines Gutachtens, insbesondere zum Verständnis der Wörter „Abbildfähigkeit“ und „Formtreue“ nochmals anzuhören, steht aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen U fest, dass eine Aufklärung der Art und Güte der Vorschadensreparatur durch den Zeugen O „ohne Inspizierung am Fahrzeug nicht [mehr] zu beantworten“ ist. Insofern ist die Erläuterung des Gutachtens, insbesondere zum Verständnis der Begriffe „Abbildfähigkeit“ und „Formtreue“, kein taugliches bzw. konnexes Beweismittel zur Frage einer sach- und fachgerechten Vorschadensreparatur.

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Die erstinstanzlich zugesprochenen Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, 26 Nr. 8 ZPOEG.

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Die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO war nicht veranlasst.

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Berufungsstreitwert: 4.441,80 €