Berufung: Rückforderung von Gesellschaftereinlage wegen gefälschter Quittungen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Rückzahlung von 3.000 € aus geleisteter Gesellschaftereinlage; das Amtsgericht hatte anders entschieden. Die Berufung war zulässig und begründet: Die Parteien hatten eine Ratenzahlungs- und Rückzahlungsvereinbarung getroffen, zudem liegen schuldanerkennende Erklärungen der Beklagten vor. Sachverständigengutachten ergab Quittungsfälschungen, weshalb die Beklagte die Erfüllung nicht beweisen konnte.
Ausgang: Berufung der Klägerin erfolgreich: Beklagte zur Zahlung von 3.000 € nebst Zinsen verurteilt
Abstrakte Rechtssätze
Ein vertraglicher Rückzahlungsanspruch aus geleisteten Einlagen entsteht, wenn die Parteien eine entsprechende Vereinbarung treffen; diese begründet einen Durchsetzungsanspruch nach §§ 241, 705 ff. BGB.
Schuldanerkenntnisse des Schuldners sind deklaratorische Erklärungen, die eine bestehende Zahlungsverpflichtung begründen und den Schuldner an Einwendungen binden, die ihm zum Zeitpunkt des Anerkenntnisses bekannt waren oder bekannt sein mussten.
Für den Einwand der Erfüllung trägt der einwendende Vertragspartner die Darlegungs- und Beweislast; unterbleibt der Nachweis, bleibt die Forderung bestehen (§ 362 BGB.
Ein Gericht darf auf die Einholung eines Schriftsachverständigengutachtens nur verzichten, wenn es die für einen Schriftvergleich erforderliche eigene Sachkunde besitzt und dies darlegt; andernfalls ist die Einholung eines Gutachtens geboten (vgl. § 442 ZPO).
Vorinstanzen
Amtsgericht Köln, 147 C 226/13
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 24.03.2015 (147 C 226/13) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.08.2013 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
- von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1, 525 ZPO abgesehen –
Die Kammer hat Beweis erhoben gem. Beweisbeschlüssen vom 28.08.2015 (Bl. 247 d.A.) und 09.06.2016 (Bl. 362 d.A.) durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Gutachten des Sachverständigen Dr. S vom 21.04.2016 (Bl. 292 ff. d.A.) und vom 08.09.2016 (Bl. 371 ff. d.A.) verwiesen.
II.
Die Berufung hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 3.000,00 € aus §§ 241 Abs. 1, 705 ff. BGB.
Ein Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der von der Klägerin geleisteten Einlage von 6.000,00 € - von der Klägerin insoweit nur in Höhe von 3.000,00 € geltend gemacht – ist aufgrund einer vertraglichen Einigung der Parteien entstanden. Zwar wendet die Beklagte in der Klageerwiderung vom 10.02.2014 (Bl. 37 d.A.) ein, dass ein Rückzahlungsanspruch schon deshalb nicht bestehe, weil die Parteien im Gesellschaftsvertrag vereinbart hatten, dass eine Rückzahlungsverpflichtung der Einlage ausgeschlossen sei, wenn die Gaststätte zum Zeitpunkt des Ausscheidens des betreffenden Gesellschafters verschuldet ist (vgl. Bl. 4 d.A.), und dies hier auch der Fall gewesen sei. Mit diesem Einwand kann sie aber nicht durchdringen. Zum einen hat die Beklagte selbst vorgetragen, dass die Parteien nach dem Ausscheiden der Klägerin vereinbarten, dass die Klägerin ihre erbrachten Einlagen von 6.000,00 € von der Beklagten in Raten zurückbekommen soll (Bl. 34 f. d.A.). Dies hat die Beklagte auch in ihrer persönlichen Anhörung in der ersten Instanz bestätigt (Bl. 174 d.A.). Die von der Beklagten in der Klageerwiderung insoweit pauschal vorgebrachte Rechtsansicht, dass diese Vereinbarung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt sein solle, findet in ihrem Vortrag keine schlüssige Grundlage. Mit der Ratenzahlungsvereinbarung haben die Parteien daher die Regelung aus dem Gesellschaftsvertrag jedenfalls konkludent nachträglich abbedungen. Zum anderen hat die Beklagte der Klägerin aber auch nach der Ratenzahlungsvereinbarung noch mehrmals per WhatsApp (vgl. Bl. 63, 66, 69 d.A.) ausdrücklich bestätigt, dass diese „ihr Geld“ bekomme. Diese Erklärungen stellen deklaratorische Schuldanerkenntnisse in Bezug auf die Entstehung der Zahlungsverpflichtung dar mit der Folge, dass die Beklagte mit allen Einwendungen, die ihr zum Zeitpunkt dieser Erklärungen bekannt waren oder bekannt gewesen sein mussten, ausgeschlossen ist.
Entgegen der Ausführungen des Amtsgerichts im angefochtenen Urteil ist die Forderung der Klägerin in Höhe der geltend gemachten 3.000,00 € auch nicht durch Erfüllung gem. § 362 Abs. 1 BGB untergegangen. Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat dies nicht beweisen können.
Es kann dabei dahin stehen, ob der vom Amtsgericht vorgenommenen Würdigung der Aussagen der vernommenen Zeugen zu folgen ist oder ob diese Würdigung – wie die Berufung meint – ggf. berufungsrechtlich angreifbar ist. Denn jedenfalls ist ein etwaiger Beweiswert der Zeugenaussagen durch die im Rahmen des Berufungsverfahrens fortgesetzte Beweisaufnahme erschüttert worden.
Das Urteil des Amtsgerichts war in Bezug auf die Feststellungen zur Erfüllung insoweit nicht frei von Rechtsfehlern, als dass das Amtsgericht nicht auf die Einholung eines graphologischen Sachverständigengutachtens hätte verzichten dürfen. Zwar hat das Amtsgericht zutreffend ausgeführt, dass § 442 ZPO es einem Gericht grundsätzlich ermöglicht, auch ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen einen Schriftvergleich vorzunehmen. § 442 ZPO überlässt einem Gericht aber die Frage der Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines Schriftsachverständigen nicht zur freien Entscheidung, sondern stellt diese Entscheidung in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts. Daraus folgt, dass ein Gericht nur dann auf die Hinzuziehung eines Sachverständigen verzichten darf, wenn es selbst über die für einen Schriftvergleich erforderliche Sachkunde verfügt (vgl. BGH, NJW 1993, 534, 535). Eine solche eigene Sachkunde muss das Gericht dann überdies darlegen (Schreiber in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl., 2016, § 442, Rn. 1). Jedenfalls letzteres hat das Amtsgericht nicht getan. Dass das Amtsgericht über eine besondere Sachkunde in der schwierigen Disziplin der Schriftvergleichung verfügt und daher nach pflichtgemäßen Ermessen den Schriftvergleich selbst gem. § 442 ZPO durchführen konnte, hat die Kammer somit nicht feststellen können. Die Kammer hat daher im Rahmen des Berufungsverfahrens ein Schriftvergleichsgutachten des Sachverständigen Dr. S eingeholt.
Aufgrund des Ergebnisses der eingeholten Sachverständigengutachten ist die Kammer davon überzeugt, dass drei der von der Beklagten vorgelegten Quittungen (x1 bis x3) dergestalt gefälscht wurden, dass jemand die Paraphe der Klägerin nach Vorlage ihrer Original-Paraphe auf dem sich im Besitz der Beklagten befindlichen Original-Gesellschaftsvertrag nachgeahmt hat. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. S weisen die auf den genannten Quittungen enthaltenen Paraphen mehrere Charakteristika nachgeahmter Unterschriften auf. So finden sich bei jeder Paraphe auf den Quittungen x1 bis x3 jeweils mehrere Merkmale für eine deutlich verlangsamte Ausführung bei erhöhter Steuerung, die bei der eigenen Unterschrift eines durchschnittlich gewandten Schreibers sehr ungewöhnlich wären, wie etwa Haltepunkte, Anflickungen oder Strichbeeinträchtigungen (Bl. 302 f., 309 d.A.). Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen lassen sich diese Besonderheiten auch nicht mit der von der Beklagten behaupteten Alkoholisierung der Klägerin bei Unterschriftsleistung erklären. Im Gegenteil: Die feinmotorische Kontrolle bei den Paraphen auf den Quittungen x1 bis x3 spricht gerade gegen eine Alkoholisierung des Urhebers (Bl. 373 f. d.A.). Hinzu kommt, dass all diese Paraphen exakt derjenigen Paraphe der Klägerin gleichen, die sich auf dem Original-Gesellschaftervertrag befindet (V5). Desweiteren hat der Sachverständige herausgefunden, dass der Stift, mit dem die nachgeahmte Unterschrift auf der Quittung x1 gefertigt wurde, durch das Quittungspapier hindurch auf den Original-Gesellschaftervertrag (V5) genau oberhalb der Paraphe der Klägerin durchgedrückt und dort korrespondierende Einfärbungen hinterlassen hat (Bl. 337, 303 d.A.). Der Sachverständige kommt auf Grundlage dieser Feststellungen zu dem Ergebnis, dass die Paraphen auf den Quittungen x1 bis x3 mit einer Wahrscheinlichkeit von 99% von einer anderen Person unter Verwendung des Original-Gesellschaftervertrages (V5) als Vorlage gefertigt wurden.
Die Kammer schließt sich den Feststellungen des Sachverständigen ausdrücklich an. Sie beruhen auf wissenschaftlichen Erkenntnissen und sind in besonderem Maße nachvollziehbar und überzeugend. An der Fachkompetenz und Neutralität des Sachverständigen bestehen keine Bedenken. Aus den Feststellungen des Sachverständigen folgt zur Überzeugung der Kammer, dass die Paraphen der Klägerin auf den Quittungen x1 bis x3 Fälschungen sind. Der Original-Gesellschaftervertrag ist dabei erkennbar als Vorlage für die Nachahmung der Paraphen verwendet worden. Besagter Original-Gesellschaftervertrag befand sich aber im Besitz der Beklagten und wurde auch von dieser zu den Akten gereicht. Auch finden sich auf der von der Klägerin mit der Klageschrift eingereichten Kopie des Gesellschaftervertrages (Bl. 4 d.A.) die durchgedrückten Einfärbungen, bzw. eine Kopie derselben nicht, weshalb die Durchfärbungen nach dem Vertragsschluss erfolgt sein müssen. Damit steht fest, dass die Fälschungen im Lager der Beklagten entstanden sind.
Darüber hinaus hat der Sachverständige nachvollziehbar dargelegt, dass auch die vierte Quittung (x4) mit 75%iger Wahrscheinlichkeit nachgeahmt ist. Auch hier hat der Sachverständige eine verlangsamte Ausführung festgestellt (Bl. 311 d.A.).
Dieses Beweisergebnis führt dazu, dass die Beklagte nicht hat beweisen können, dass sie die Forderung der Klägerin erfüllt hat. Vielmehr stehen einer Überzeugungsbildung der Kammer zugunsten der Beklagten im Sinne von § 286 Abs. 1 ZPO nennenswerte Zweifel entgegen. Maßgeblich hierfür ist vor allem, dass es zur Überzeugung der Kammer feststeht, dass die Beklagte in einem entscheidenden Punkt, nämlich der Frage der Quittungen, nachgewiesenermaßen die Unwahrheit gesagt hat. Schon dies führt dazu, dass für die Kammer auch an der Wahrheit der übrigen Teile ihrer Behauptungen vernünftige Zweifel bestehen. Hinzu kommt, dass durch die Feststellung der Quittungsfälschungen auch die Zeugenaussagen in ihrer Glaubhaftigkeit und ihrem Beweiswert nennenswert erschüttert sind, denn alle Zeugen haben auf Quittierungen der Klägerin beim angeblichen Zahlungserhalt hingewiesen. Dies gilt insbesondere für die Zeuginnen H und J, die einen darauf hindeutenden Vorgang auch sinnlich wahrgenommen haben wollen. Da die eingereichten Quittungen aber in drei Fällen nachgewiesenermaßen und in einem weiteren Fall überwiegend wahrscheinlich nicht von der Klägerin stammen, dürften sich diese wahrgenommenen Vorgänge, so sie denn erfolgt sind, jedenfalls nicht auf die behaupteten Zahlungen bezogen haben. Zuletzt vermag auch der vorgelegte WhatsApp-Nachrichtenverkehr zwischen den Parteien die Zweifel der Kammer nicht auszuräumen. Im Gegenteil ist dieser für eine Überzeugungsbildung unergiebig, da er sowohl die Auslegung der Klägerin als auch die der Beklagten zulässt, wie auch das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 2, 286, 288 Abs. 1 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO
Streitwert für beide Instanzen: 3.000,00 €