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Landgericht Köln·11 S 12/04·03.05.2004

Berufung zurückgewiesen: Rücktritt wegen unvollständiger Angaben zur Gastfamilie

ZivilrechtSchuldrechtDienstleistungs-/VermittlungsvertragAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger trat vom Vermittlungsvertrag über einen Gastschüleraufenthalt zurück, nachdem die Beklagte bis Ablauf der gesetzten Frist nicht alle erforderlichen Angaben zu Gastfamilie, Schule und örtlichem Ansprechpartner gemacht hatte. Zentrale Frage war, ob die verspätete bzw. unvollständige Mitteilung einen Mangel und damit einen berechtigten Rücktritt begründet. Das Landgericht bestätigte den Rücktritt auf Grundlage der überzeugenden Zeugenaussagen und hielt die Informationslücken und die dadurch drohende Unmöglichkeit des rechtzeitigen Schulbeginns für erheblich. Die Berufung der Beklagten wurde abgewiesen.

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts zurückgewiesen; Rücktritt des Klägers vom Vermittlungsvertrag bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Vertragliche Informationspflichten des Vermittlers umfassen die rechtzeitige Mitteilung von Gastfamilie, Schule und erreichbarem örtlichen Ansprechpartner; das Fehlen dieser Angaben kann einen Sachmangel darstellen.

2

Erfolgt die vollständige und geeignete Information bis zum Ablauf einer gesetzten Nachfrist nicht und gefährdet dies den vertraglich vorgesehenen Zweck (z.B. rechtzeitigen Schulbeginn), berechtigt dies den Vertragspartner zum Rücktritt.

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Die kurzfristige, unentgeltliche Übernahme von Gastaufnahmen durch ›Welcome-Families‹ enthebt den Vermittler nicht von der Pflicht, eine zumutbare und erreichbare Betreuung vor Abreise sicherzustellen.

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Kosten trägt nach den prozessualen Grundsätzen die unterliegende Partei (§ 97 ZPO).

Relevante Normen
§ 540 ZPO§ 97 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Köln, 124 C 16/02

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 28.01.2003 - 124 C 16/02 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von der Darstellung eines Tatbestands wird gemäß § 540 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

2

Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Mit der Berufung wendet die Beklagte sich gegen die Auffassung, eine Benennung der Gastfamilie vier Tage vor dem Abflug sei grundsätzlich als verspätet und damit als Mangel anzusehen, unabhängig von Fristsetzung und Ablehnungsandrohung. Eine solche Auffassung trage der Problematik der Vermittlung amerikanischer Gasteltern, die diese Aufgabe unentgeltlich übernähmen und daher häufig kurzfristig absprängen, nicht Rechnung. Schulbeginn sei in Amerika unterschiedlich von Ende Juli bis zum ersten Dienstag im September. Deshalb könnten durchaus Platzierungen noch im September erfolgen und ein Eintreffen des Schülers bei schon begonnenem Unterricht sei nach Auffassung der Beklagten kein Mangel. Gegebenenfalls werde eine anteilige Gutschrift für entgangene Unterrichtstage erteilt. Im vorliegenden Fall sei die vorgesehene Gastfamilie ohne Angaben von Gründen Ende Juli/Anfang August von ihrer Zusage zurückgetreten. Am 28.08.2000 sei dem Kläger das Schreiben vom 29.08.2000 komplett telefonisch durchgegeben worden, also die genauen Daten der Gastfamilie und der vorgesehenen High School. Bis zum 31.08.2000 seien darüber hinaus weitere Gastfamilien konkret benannt worden. Die Kammer hat Beweis gemäß dem Beweisbeschluss der 12. Zivilkammer vom 04. Juli 2003 durch Vernehmung der Zeuginnen C, B und A erhoben.

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Die statthafte Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat die Beklagte dem Kläger und seiner Familie binnen der bis zum 28.08.2000 laufenden Frist keine vollständige und geeignete Information über Gastfamilie, Schule und örtlichen Ansprechpartner erteilt. Die Zeugin A hat bekundet, am 28.08. habe ihre Tochter in ihrer Anwesenheit bei der Beklagten angerufen und sich nach der farbigen Familie erkundigt, deretwegen man zuvor die Klägerseite gefragt habe, ob eine solche Familie in Betracht käme. Um 16.20 Uhr sei ein Rückruf der Beklagten erfolgt mit der Auskunft, diese Platzierung sei geplatzt. Sie könne aber beim Regionalvertreter der Beklagten untergebracht werden und es gebe auch eine Schule; ein örtlicher Koordinator könne aber nicht benannt werden. Da der Regionalvertreter geschieden gewesen sei, sei er einziger Ansprechpartner der Tochter gewesen. Sie hätte schon am 31.08. fliegen sollen. Die Daten dazu hätten nachgeliefert werden sollen. Der Kläger habe am Abend mit der Beklagten zweimal telefoniert und ihr erklärt, seine Tochter dürfe erst fahren, wenn alle relevanten Daten mitgeteilt seien, darunter der Name des örtlichen Koordinators und der Schule. Eine Abreise sollte nach der Einigung am 02.09. erfolgen. Erst am 29. sei ein Fax der Beklagten angekommen, in dem nach wie vor kein örtlicher Koordinator benannt worden sei. Sie selbst habe daraufhin bei der Beklagten angerufen und mit der Zeugin C gesprochen und diese habe ihr den örtlichen Koordinator nicht benennen können. Zudem habe Frau C ihr mitgeteilt, dass der Abflug nicht am 02.09. stattfinden könne sondern schon am 01.09. erfolgen müsse, weil die Schule darauf bestehe, dass die Schule von der Tochter bereits am 01.09. besucht werde. Damit seien ihr Mann und sie nicht einverstanden gewesen, weil sie die Tochter erst nach Benennung eines örtlichen Koordinators hätten fahren lassen wollen. Dessen Name sei auch am Folgetag nicht mitgeteilt worden. Stattdessen sei ein paar Tage später eine ganz andere Familie benannt worden (vgl. Bl. 49 d.A.), wobei aber über die dort angegebene Telefonnummer kein Anschluss habe erreicht werden können.

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Die Zeugin B hat die Angaben ihrer Mutter bestätigt, dass nämlich am 28.09. nur von einer vorläufigen Unterbringung bei einem Mitarbeiter der Partnerorganisation die Rede gewesen sei, der geschieden gewesen sei; die Schule sei unbekannt gewesen und der örtliche Koordinator sei unbekannt gewesen. Der Flug habe bereits am Donnerstag erfolgen sollen. Ein Fax sei versprochen worden, aber erst am folgenden Morgen beim Vater in der Praxis eingetroffen, wie sich aus der Uhrzeit des Faxes ergeben habe. Es sei auf deutsch gewesen. Ein englisches Fax sei niemals eingetroffen. Im Fax sei kein Koordinator benannt worden. Ein solcher sei deshalb besonders wichtig gewesen, weil sie ja auch keine Gastmutter gehabt hätten. Die Zeugin C hat demgegenüber bekundet, sie habe das Fax, das sie aus den USA bekommen habe, weitergefaxt. Es sei richtig, dass es sich dabei um eine Welcome-Family gehandelt habe, die den Gastschüler aufnehme, sich aber nicht für 12 Monate festlege. Sie habe nicht verstanden, dass die Klägerseite nicht einverstanden gewesen sei, da Familie und Schulplatz festgestanden hätten. Die Unterschiede zwischen dem englischen Text Bl. 223 d.A. und dem deutschen Bl. 50 d.A. könne sie sich nicht erklären. Zu Bl.49 d.A., der Mitteilung der Familie D könne sie nur vermuten, dass eine andere Familie über eine andere Partnerorganisation mitgeteilt worden sei.

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Der Rücktritt des Klägers vom Vertrag war berechtigt, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bis zum Ablauf der gesetzten Nachfrist dem Kläger nicht alle erforderlichen Angaben für die Unterbringung seiner Tochter, die damals 16 Jahre alt war, in den USA gemacht worden waren. In den Unterlagen der Beklagten ist zugesagt, dass im jeweiligen Gastland in der Nähe des Wohnorts ein Ansprechpartner für den Schüler und seine Gastfamilie vorhanden sein wird. Das war bei der Familie Bayman nicht der Fall. Das Interesse des Klägers daran, diese Anlaufstelle für seine Tochter vor deren Abreise zu kennen, war berechtigt, zumal die benannte Familie nur aus Vater und zwei Töchtern, die jünger als die Tochter des Klägers waren, bestand. Hinzu kommt, dass nach den überzeugenden Ausführungen der Zeuginnen A und B der Schulbesuch gar nicht gesichert war, weil die Frist, binnen deren die Schule das Eintreffen der Schülerin verlangte, nicht eingehalten werden konnte. Der frühestmögliche Abflugtermin war der 01.09., aber an diesem Tag sollte sie bereits am Schulunterricht teilnehmen, was selbst unter Berücksichtigung der Zeitdifferenz nicht machbar war. Dann wäre die Tochter des Klägers ohne Schulbesuchsmöglichkeit in den USA gewesen, da es sich bei dem Wohnort der Familie Bayman nur um eine Stadt mit 2.300 Einwohnern handelte, also mit Sicherheit nur die eine High School sich dort befunden haben wird. Wenn die Zeugin C bekundet hat, sie habe nicht verstanden, dass der Kläger mit diesem Angebot nicht einverstanden gewesen sei, so bedeutet dies jedenfalls nicht, dass der Kläger rein rechtlich gesehen sich auf dieses Angebot einlassen musste und er es nicht mit trifftigen Gründen abgelehnt hat. Auch das weitere Angebot vom 31.08.2000 (Bl. 49 d.A.) war unvollständig, weil in ihm keine Schule angegeben hat. Darüber hinaus haben die Zeuginnen A und B überzeugend berichtet, dass die dort angegebene Telefonnummer ersichtlich fehlerhaft war und darunter kein Anschluss zu erreichen war.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

7

Zu einer Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung.

8

Berufungswert: 1.127,39