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Landgericht Köln·11 S 114/04·07.03.2005

Berufung gegen Zurückweisung eines Rückforderungsanspruchs wegen Teilnahme an Herzkreisspiel (§ 817 S.2 BGB)

ZivilrechtSchuldrechtUngerechtfertigte BereicherungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Rückzahlung von 5.000 € nach Teilnahme an einem sogen. Herzkreisspiel; das Amtsgericht hatte den Anspruch wegen Anwendung des § 817 Satz 2 BGB abgelehnt. Die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg, das Versäumnisurteil wurde aufrechterhalten. Die Kammer stellte fest, die Klägerin war über das Spiel informiert und handelte aus Gewinnabsicht bzw. leichtfertig, sodass das Rückforderungsrecht ausgeschlossen ist.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen Zurückweisung des Rückforderungsanspruchs nach § 817 Satz 2 BGB als unbegründet abgewiesen; Versäumnisurteil bleibt bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

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§ 817 Satz 2 BGB schließt einen Rückforderungsanspruch aus, wenn sich der Anspruchsberechtigte durch seine Teilnahme an einem sittenwidrigen System außerhalb der Sitten- und Rechtsordnung gestellt hat.

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Für die Anwendbarkeit des § 817 Satz 2 BGB genügt nicht die positive Kenntnis der Sittenwidrigkeit; es ist ausreichend, dass sich der Berechtigte leichtfertig der Einsicht in die Sittenwidrigkeit seines Tuns verschlossen hat.

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Die Gegenpartei muss nicht zwingend positive Kenntnis des Anspruchsberechtigten nachweisen; der Ausschluss des Rückforderungsrechts kann sich aus dem konkreten Verhalten und den Umständen des Einzelfalls ergeben.

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Ob ein Ausschluss nach § 817 Satz 2 BGB vorliegt, ist eine Einzelfallfrage; bei einheitlicher obergerichtlicher Rechtsprechung begründet dies regelmäßig keinen revisionsrechtlich bedeutsamen Grund.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 540 Abs. 2 ZPO§ 817 Satz 2 BGB§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO§ 826 BGB§ 97 ZPO

Tenor

Das Versäumnisurteil der Kammer vom 13. Juli 2004 - 11 S 114/04 - bleibt aufrechterhalten.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

- Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 313 a Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 2 ZPO abgesehen. Es wird auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung vollinhaltlich Bezug genommen. -

Entscheidungsgründe

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Die Klägerin verfolgt mit der Berufung den vom Amtsgericht zurückgewiesenen Anspruch auf Zahlung von 5.000,-- € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.06.2003. Sie macht geltend, das Amtsgericht habe zu Unrecht die Voraussetzungen der Kondiktionssperre des § 817 Satz 2 BGB angenommen und damit den Bereicherungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte abgelehnt. Das Amtsgericht habe die Beweislast der Vorschrift des § 817 Satz 2 BGB verkannt, weil die Beklagte beweisen müsse, dass die Klägerin gleichfalls gegen die guten Sitten verstoßen habe.

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In der mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 13. Juli 2004 ist gegen die Klägerin Versäumnisurteil ergangen, nachdem die Sache umfangreich vor der Kammer erörtert und die Klägerin persönlich angehört worden ist. Gegen dieses Versäumnisurteil hat die Klägerin fristgerecht Einspruch eingelegt. Diesen Einspruch hat sie jedoch erst mit Schreiben vom 01.02.2005 begründet und zwar im wesentlichen durch Vorlage anderer Entscheidungen anderer Amts- und Landgerichte in entsprechenden Parallelfällen.

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Auf konkrete Einzelheiten des vorliegenden Falles ist die Klägerin in ihrer Einspruchsbegründung nicht näher eingegangen.

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Die verfahrensrechtlich bedenkenfreie Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.

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Ein den entscheidungserheblichen Feststellungen des Amtsgerichts anhaftender Fehler, der nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO eine erneute Feststellung erforderlich machen könnte, ist ebensowenig zu erkennen, wie ein Fehler in der rechtlichen Beurteilung. Mit Rücksicht auf das Berufungsvorbringen ist den Entscheidungsgründen des amtsgerichtlichen Urteils, denen sich die Kammer im übrigen vollinhaltlich anschließt, nur Folgendes hinzuzufügen:

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Zunächst verweist die Kammer auf die ausführliche Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung vom 13. Juli 2004 hin, in der die Kammer die Klägerin persönlich angehört hat.

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Die Klägerin macht ohne Erfolg geltend, das Amtsgericht habe die Beweislast des § 817 Satz 2 BGB verkannt, wonach die Beklagte ein sittenwidriges Verhalten der Klägerin beweisen müsse. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Klägerin mit der Zahlung der 5.000,-- € der Vorwurf eines eigenen Sittenverstoßes trifft. Ihr Rückforderungsrecht ist ausgeschlossen, weil sie sich mit der Teilnahme an dem Herzkreisspiel selbst außerhalb der Sitten- und Rechtsordnung gestellt hat. Entgegen der Auffassung der Klägerin muss die Beklagte nicht näher darlegen und beweisen, ob die Klägerin bei Einzahlung des Spieleinsatzes positive Kenntnis der Sittenwidrigkeit ihres Handelns gehabt hat. Ausreichend für die Anwendbarkeit des Rückforderungsausschlusses gemäß § 817 Satz 2 BGB ist, dass die Klägerin sich leichtfertig der Einsicht der Sittenwidrigkeit ihres Tuns verschlossen hat (vgl. BGH NJW 1992, 310, 311; NJW 1983, 1420, 1423; OLG Oldenburg, FamRZ 1991, 981; OLG Celle, NJW 96, 2660). Dafür genügt bereits die unstreitige Kenntnis der Klägerin von der Konzeption des Spieles. Insoweit hat das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung nach Anhörung der Klägerin zutreffend festgestellt, dass diese über die Konzeption des Spieles ausreichend informiert war. Es wird insoweit auf die zutreffenden Gründe in der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

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Die Klägerin ist zunächst unstreitig telefonisch von der Zeugin T auf dieses Spiel angesprochen und darüber in Kenntnis gesetzt worden. Anschließend fand am 04.12.2002 ein Treffen im Hause der Beklagten statt, in dem der Klägerin und den interessierten Personen das System des Herzkreisspiels an einer Tafel mit einem Reißverschluss demonstriert wurde, insbesondere auch die Bildung zweier Pyramiden. An diesem Termin am 04.12.2002 hat die Klägerin ihren Spieleinsatz von 5.000,-- € nicht gezahlt, sondern erst am 18.12.2002 in einem weiteren Treffen im Hause der Zeugin T. Die Klägerin hat selbst vor der Kammer bestätigt, dass ihr der Inhalt der Informationsschriften über den Herzkreis (Bl. 31-34 u. Bl. 8994 d.A.) mündlich erklärt worden sei. Insoweit kann die Klägerin sich nicht darauf berufen, sie habe keine Kenntnis vom System des Spiels gehabt. Nach diesen Informationen wusste die Klägerin, dass sie für den nicht unerheblichen Betrag von 5.000,-- € nur die Möglichkeit erhalten sollte, am Spiel teilzunehmen und dass ihr Erfolg davon abhing, dass sie weitere Teilnehmer finde, an deren Spieleinsatz sie partizipieren würde. Sie wusste weiter, dass sie diese Mitspieler nur aus ihrem privaten Umfeld gewinnen konnte und diese zunächst einen verlorenen Einsatz zu leisten hatten, wodurch sie - die Klägerin - das Risiko des Spiels erhöhte und auf diese übertrug.

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Soweit die Klägerin geltend macht, sie habe sich im Termin vom 04.12.2002 nicht getraut Fragen zu stellen, so ist dies in keiner Weise verständlich. Sie kannte die Zeugin T persönlich, die sie auch auf dieses Herzkreisspiel telefonisch angesprochen hatte. Die Klägerin hatte außerdem ausreichend Zeit zwischen der Informationsveranstaltung am 04.12.2002 und der Einzahlung der 5.000,-- € am 18.12.2002 über das Spielsystem nachzudenken und sich auch anderweitig noch zu informieren. Sie hat selbst in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht eingeräumt, dass ihr bekannt war, dass das Spiel als nicht unbedingt seriös angesehen wurde. Insoweit hätte sie Veranlassung gehabt sich selbst zu überlegen, wer ihr denn ihren Gewinn verschafft, obschon sie nichts dafür an Arbeitsleistung erbringen musste, außer andere Frauen aus ihrem Umkreis zum Spiel zu bewegen. Wenn sie sich trotz dieser Kenntnis zur Teilnahme an diesem Herzkreisspiel entschloss, obwohl sie nach der Informationsveranstaltung am 04.12.2002 noch bis zur Zahlung ihres Einsatzes am 18.12.2002 genügend Zeit hatte, sich über Inhalt und Auswirkungen des Spielsystems Gedanken zu machen, hat sie leichtfertig die Augen vor der Sittenwidrigkeit des Spielsystems verschlossen. Sie kannte auch das Risiko des Spiels entsprechend der Informationsbroschüre, die ihr unstreitig zumindest mündlich erklärt worden ist, wonach "die Letzten die Hunde beißen". Insoweit hat die Beklagte bei ihrer Anhörung beim Amtsgericht selbst ausgesagt, dass dieser Satz in dem Informationstreffen auch gefallen sei und eine Teilnehmerin sogar bemerkt habe, wenn man nicht durchkommt, sei das Geld wie im Spielcasino verzockt.

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Auch in der mündlichen Anhörung vor der Kammer hat die Klägerin keine Erklärung dafür abgeben können, warum sie sich zu diesem Spiel entschlossen hat und sich, wenn sie doch die Unseriösität des Spiels im Prinzip bereits erkannt hatte nicht vor Einzahlung des Betrages von 5.000,-- € weiter über das Spielsystem informiert hat. Ihre einzige Erklärung war, dass sie wegen des Wiedersehens mit ihrer Tochter die bereits acht Jahre in Amerika gelebt hat, sich in einem außergewöhnlichen Zustand befunden habe. Eine Erklärung der Klägerin derartig, dass sie überrumpelt worden ist, hat sie nicht gemacht und kann auch seitens der Beklagten bei diesem Geschehensablauf nicht angenommen werden. Insoweit hat das OLG Celle (OLG Celle a.a.O.) ausgeführt, dass bei so einem Geschehensablauf die Klägerin hätte darlegen müssen, warum sie außer aus Gewinnabsicht sich dem System angeschlossen hat. Dies hat sie jedoch in keiner Weise auch vor der Kammer erklären können. Es mag sein, dass die Klägerin angetan war in einen derartigen Frauenkreis eintreten zu können, um nicht allein zu sein, dies rechtfertigt jedoch nicht bei einem Einsatz von 5.000,-- €, die sich die Klägerin vorliegend auch noch von einer dritten Person geliehen haben will, nicht in die Überlegungen einzusteigen, wie ein solches Spiel ablaufen soll. Die Klägerin hat auch vor der Kammer keine Erklärung dafür gefunden, warum sie sich nicht bei einem Dritten beispielsweise bei einem Rechtsanwalt vor Vornahme der Einzahlung der 5.000,-- € über das Spielsystem näher informiert hat, wenn sie wie sie behauptet am 04.12.2002 das Spielsystem nicht verstanden haben will, was jedoch bei der plastischen Darstellung anhand einer Tafel kaum verständlich ist, zumal nach ihrer persönlichen Anhörung die Klägerin nicht den Eindruck macht, dass sie derartige Geschehensabläufe gedanklich nicht nachverfolgen kann.

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Vielmehr ergibt sich aus dem Schreiben der Klägerin vom 11.06.2003 an die Beklagte, dass sie selbst davon ausgegangen ist, dass sie mit Zahlung von 5.000,-- € in kürzester Zeit das Achtfache in ca. drei bis vier Monaten bekommen wollte, sie doch aus reiner Gewinnabsicht gehandelt hat. Nach alledem hat die Klägerin kein Rückforderungsanspruch gegen die Beklagte, weil sie sich leichtfertig der Einsicht der Sittenwidrigkeit ihres Tuns verschlossen hat.

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Der Klägerin steht auch kein Anspruch aus § 826 BGB zu. Insoweit wird auf die zutreffenden Gründe in der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

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Zur Zulassung der Revision sah die Kammer keine Veranlassung. Die Grundsätze der Vorschrift des § 817 Satz 2 BGB sind von der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH NJW 92, 310 f.; NJW 83, 1420 ff., OLG Oldenburg, FamRZ 1991, 981, OLG Celle, NJW 96, 2660) einheitlich beurteilt worden. Ob ein Fall des Ausschlusses des Rückforderungsrechts nach § 817 Satz 2 BGB vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls der jeweils im Hinblick auf das Verständnis und die Information der Klägerin zu beurteilen ist und insoweit keine grundsätzliche Bedeutung hat.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

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Streitwert für die Berufung: 5.000,-- €.