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Landgericht Köln·11 S 106/15·09.08.2015

Berufung wegen verpasstem Anschlussflug nach elfminütiger Verspätung zurückgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtVertragliches Beförderungsrecht (Luftverkehr)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger focht das Urteil des Amtsgerichts an, mit dem seine Klage wegen Verpassens eines Anschlussfluges nach einer elfminütigen Verspätung abgewiesen wurde. Streitpunkt war, ob die kurze Ankunftsverspätung kausal für das Verpassen des Anschlusses war. Das Landgericht sah die ergänzten Vorträge als unschlüssig an und folgte dem Hinweisbeschluss. Da keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen wurden, dass ohne Verspätung der Anschluss sicher erreicht worden wäre, wurde die Berufung zurückgewiesen.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts als unbegründet abgewiesen; keine ausreichenden Kausalitätsvorträge.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen eines verpassten Anschlussfluges muss der Kläger substantiiert darlegen, dass die Ankunftsverspätung condicio sine qua non für das Verpassen des Anschlusses war.

2

Bei nur geringfügiger Verspätung reicht abstrakter Vortrag ohne konkrete Umstände, die ein anderes Abfertigungs- oder Zeitgeschehen wahrscheinlich machen, nicht aus, um Kausalität zu begründen.

3

Behauptungen, die Verspätung habe zu erhöhtem Passagieraufkommen und damit zum Verpassen des Anschlusses geführt, sind nur schlüssig, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine von der üblichen Abfertigung abweichende Situation vorgetragen werden.

4

Fehlt der schlüssige Vortrag zur Kausalität, kann das Gericht eine Beweisaufnahme unterlassen und das Rechtsmittel mangels Erfolgsaussicht zurückweisen.

Zitiert von (1)

1 ablehnend

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 711 ZPO§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Köln, 121 C 258/14

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 10.02.2015 (Az.: 121 C 258/14) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

2

Der Beschluss ergeht gem. § 522 Abs. 2 ZPO. Zur Begründung wird zunächst Bezug genommen auf den Hinweisbeschluss des Gerichts vom 23.06.2015. Der auf diesen Hinweis erfolgte weitere Vortrag des Klägers vermag der Berufung ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen.

3

Der Kläger trägt keine neuen Tatsachen zur Frage der Kausalität der Ankunftsverspätung des streitgegenständlichen Fluges für das Verpassen des Anschlussfluges vor. Bezüglich der Behauptung, durch die elfminütige Verspätung seien die Passagiere des vom Kläger und seiner Frau genutzten Flugzeuges gemeinsam mit einem anderen Flug abgefertigt worden, dies habe zu einem erhöhten Passagieraufkommen geführt, welches dann für das Verpassen des Anschlussfluges verantwortlich gewesen sei, bleibt es bei der Einschätzung der Kammer aus dem Beschluss vom 23.06.2015. Die Behauptung ist nicht schlüssig.

4

Bei einer nur elfminütigen Verspätung ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger und seine Frau bei einer pünktlichen Landung die Einreisekontrolle mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vor den Fluggästen des anderen (vom Kläger gar nicht spezifizierten) Fluges erreicht hätten. Es sind verschiedene Konstellationen denkbar, die auch bei einer pünktlichen Landung des streitgegenständlichen Fluges zu einer zeitgleichen Einreise mit dem anderen Flug geführt hätten. Es ist, dies wurde im Beschluss vom 23.06.2015 bereits ausgeführt, durchaus üblich, dass mehrere Flüge gleichzeitig abgefertigt werden.

5

Wie bereits im Beschluss vom 23.06.2015 dargelegt, dürfte es sich bei einer so geringen Verspätung im Wesentlichen um dasselbe Aufkommen von Passagieren gehandelt haben als bei einem pünktlichen Flug. Einen Anhaltspunkt dafür, dass der Flughafen Los Angeles üblicherweise die Passagiere der verschiedenen Flugzeuge einzeln einreisen lässt, hat der Kläger nicht vorgetragen.

6

Der Kläger hat damit nicht ausreichend dargelegt, dass die Flugverspätung conditio sine qua non für die gleichzeitige Abfertigung mit einem anderen Flug war bzw. dass bei einer pünktlichen Ankunft ausschließlich „sein“ Flug die Einreisekontrolle passiert hätte und dass dies zur Folge gehabt hätte, dass er den Anschlussflug erreicht hätte. Das allgemeine Risiko, dass die Einreisekontrollen länger als veranschlagt dauern, trägt, auch dies ist im Hinweisbeschluss der Kammer bereits ausgeführt, nicht die Beklagte.

7

Die Berufung war daher zurückzuweisen; eine Beweisaufnahme hatte mangels Schlüssigkeit des Klagevortrags nicht zu erfolgen.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

9

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.