Corona-Soforthilfe: Steuerunterlagen trotz Steuergeheimnis beschlagnahmefähig
KI-Zusammenfassung
Der Beschuldigte beantragte NRW-Corona-Soforthilfe; wegen Verdachts des Subventionsbetrugs ordnete das Amtsgericht die Beschlagnahme von Steuerunterlagen bei der Finanzverwaltung an. Die Finanzbehörde wandte hiergegen ein, das Steuergeheimnis stehe der Herausgabe entgegen. Das LG Köln verwarf die Beschwerde als unbegründet, da ein Anfangsverdacht nach § 264 StGB bestehe und die Unterlagen potentiell beweiserheblich seien. § 30 Abs. 4 Nr. 5 lit. b AO erlaube wegen zwingenden öffentlichen Interesses an effektiver Strafverfolgung die Offenbarung; die Maßnahme sei verhältnismäßig.
Ausgang: Beschwerde gegen die Beschlagnahmeanordnung wird als unbegründet verworfen; Kosten trägt der Beschwerdeführer.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschlagnahme nach §§ 94 Abs. 1, 98 StPO setzt einen Anfangsverdacht sowie die potentielle Beweisbedeutung der Gegenstände für das Ermittlungsverfahren voraus; eine konkrete Beweisführung muss noch nicht feststehen.
Das Steuergeheimnis (§ 30 Abs. 1 AO) steht der Beschlagnahme und Offenbarung steuerlicher Unterlagen gegenüber Strafverfolgungsbehörden nicht entgegen, wenn eine Offenbarungsbefugnis nach § 30 Abs. 4 AO eingreift.
Subventionsbetrug nach § 264 StGB ist als Wirtschaftsstraftat im Sinne von § 30 Abs. 4 Nr. 5 lit. b AO einzuordnen; hierfür kann zur Begriffsbestimmung auf den Katalog des § 74c GVG zurückgegriffen werden.
Das zwingende öffentliche Interesse nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 lit. b AO kann sich aus einer Gesamtbetrachtung ergeben und ist nicht auf außergewöhnliche Einzelfälle oder allein auf hohe Einzelschadenssummen verengt; auch die Begehungsweise und das Deliktsphänomen sind zu berücksichtigen.
Die Offenbarung und Beschlagnahme von Steuerunterlagen zur Verfolgung von Subventionsbetrug im Zusammenhang mit Corona-Soforthilfen kann verhältnismäßig sein, wenn das Interesse an effektiver Strafverfolgung das Steuergeheimnis überwiegt.
Tenor
Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Gründe
I.
Der Beschuldigte beantragte am 27.03.2020 über ein Onlineformular bei der Bezirksregierung O. die Gewährung der NRW-Soforthilfe 2020 im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Die Soforthilfe in Höhe von 9.000,00 EUR wurde auf sein Geschäftsgirokonto mit Pfändungsschutz N01 ausgezahlt. Der Beschwerdeführer wandte sich anschließend an die Bezirksregierung O. und teilte mit, dass Steuerrückstände bestehen und bestanden, aufgrund derer bereits vor dem 01.03.2020 Vollstreckungsmaßnahmen einschließlich einer Kontopfändung seitens der Finanzbehörden ausgebracht worden seien. Die Bezirksregierung leitete dies an die Staatsanwaltschaft O. weiter, die ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten einleitete.
Der Beschuldigte legte mit anwaltlichem Schreiben vom 20.08.2020 seine Gewerbeanmeldung vor und ließ mitteilen, dass er sich vor der Antragstellung nicht in finanziellen Schwierigkeiten befunden habe.
Nach Einholung einer Kontenverdichtung, Recherchen in externen Datenbanken und Einholung einer Auskunft bei der zuständigen Gerichtsvollzieherin beantragte die Staatsanwaltschaft O. am 01.02.2021 die Beschlagnahme der Anmeldedaten des Beschuldigten bei dem Beschwerdeführer, der erklärten Einkünfte und Umsätze für die Jahre 2019 und 2020, der Steuerbescheide 2019 und Unterlagen betreffend Steuerrückstände. Das Amtsgericht O. ordnete die Beschlagnahme antragsgemäß mit Beschluss vom 08.02.2021 an. Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 01.03.2021 Beschwerde eingelegt (Bl. 78 ff. d.A.). Er beruft sich mit der Begründung, dass eine Offenbarung der beschlagnahmten Unterlagen weder nach Maßgabe des § 30 Abs. 4 Nr. 5 lit. b) AO noch des § 31a Abs. 1 Nr. 1 lit. b) bb) AO zulässig sei, auf das Steuergeheimnis. Mit Stellungnahme vom 11.03.2021 hat die Staatsanwaltschaft die Verwerfung der Beschwerde als unbegründet beantragt (vgl. Bl. 83 ff. d.A.). Das Amtsgericht O. hat der Beschwerde mit Beschluss vom 12.03.2021 nicht abgeholfen und die Sache der Beschwerdekammer zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
1.
Das Amtsgericht hat zu Recht die Beschlagnahme der im angefochtenen Beschluss näher bezeichneten Steuerunterlagen angeordnet.
a)
Die Voraussetzungen einer Beschlagnahme gemäß §§ 94 Abs. 1, 98 StPO sind erfüllt.
Der hierfür erforderliche Anfangsverdacht, wonach die Begehung einer Straftat und deren Verfolgbarkeit nach kriminalistischer Erfahrung als möglich erscheinen muss, ist gegeben. Es liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne des § 152 Abs. 2 StPO dafür vor, dass sich der Beschuldigte wegen Subventionsbetruges gemäß § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht haben könnte. Nach vorläufiger Bewertung der Aktenlage ergibt sich der Anfangsverdacht dafür, dass der Beschuldigte bei der Beantragung der Corona-Soforthilfe unzutreffende Angaben hinsichtlich des Fehlens eines Liquiditätsengpasses vor dem 01.03.2020 gemacht hat, aus der Mitteilung des Finanzamtes über Steuerrückstände und daraus resultierender Pfändungsmaßnahmen, dem Führen eines Pfändungsschutzkontos, der Aufstellung der Gerichtsvollzieherin über Zahlungsrückstände sowie den Auskünften der privaten Datenbanken.
Die beschlagnahmten Unterlagen können auch als Beweismittel für das weitere Verfahren von Bedeutung sein, § 94 Abs. 1 StPO. Hierfür genügt eine potentielle Beweisbedeutung, so dass ausreicht, dass der Beschlagnahmegegenstand zu Untersuchungszwecken verwendet werden kann (vgl. Köhler, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 94 Rn. 6 mwN.). Für welche Beweisführung er im Einzelnen in Betracht kommt, braucht noch nicht festzustehen. Die potentielle Beweisbedeutung der Steuerunterlagen des Beschuldigten liegt angesichts des in Rede stehenden Straftatbestandes und angesichts der Voraussetzungen für die Gewährung der NRW-Soforthilfe 2020 auf der Hand. Diese potentielle Beweisbedeutung stellt der Beschwerdeführer auch nicht in Frage.
b)
Der Anordnung der Beschlagnahme steht auch nicht das Steuergeheimnis nach § 30 Abs. 1 AO entgegen. Eine Offenbarungsbefugnis der Finanzverwaltung gegenüber den Strafverfolgungsbehörden besteht vorliegend nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 lit. b) AO.
aa)
Nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO ist die Offenbarung – hier nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 lit. a), Nr. 3 AO – geschützter Daten zulässig, soweit hierfür ein zwingendes öffentliches Interesse besteht. Der Anwendungsbereich dieser Offenbarungsbefugnis ist weit gefasst und bildet das notwendige Korrektiv zur Weite des Schutztatbestands des § 30 Abs. 1 AO; ein „zwingendes öffentliches Interesse“ im Sinne der Vorschrift kann sich daher aus nahezu jedem Rechtsgut oder Gemeinwohlzweck ergeben (vgl. zum Vorstehenden Plaum, in: MünchKomm StPO, 1. Aufl. [2018], § 30 AO Rn. 35). Der Katalog des § 30 Abs. 4 Nr. 5 lit. a) – c) AO enthält dabei eine beispielhafte Aufzählung von Tatbeständen („namentlich“), bei deren Vorliegen ein zwingendes öffentliches Interesse zu bejahen ist, ohne dass der enumerativen Aufzählung ein abschließender Charakter zukäme (vgl. BFH, Urteil vom 29. Juli 2003 - VII R 39, 43/02, DStRE 2003, 1287, 1289; Plaum, aaO., Rn 37). Ein schwerer Nachteil für das allgemeine Wohl, der eine Auskunftserteilung wegen zwingenden öffentlichen Interesses gestattet, ist nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 lit. b) AO namentlich dann gegeben, wenn Wirtschaftsstraftaten verfolgt werden oder verfolgt werden sollen, die nach ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfangs des durch sie verursachten Schadens geeignet sind, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören oder das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs oder auf die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden und der öffentlichen Einrichtungen erheblich zu erschüttern.
bb)
Inwieweit unter diesen Tatbestand auch Offenlegungen von Steuerunterlagen zur Verfolgung von Straftaten nach § 264 StGB wegen Subventionsbetrugs im Zusammenhang mit sog. Corona-Soforthilfen fallen, ist höchst- oder obergerichtlich noch nicht entschieden und – soweit ersichtlich – bislang nur in einem Fall Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung gewesen. Das Landgericht Aachen hat in einem vergleichbaren Fall eine Offenbarung der Steuerunterlagen nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 lit. b) AO für zulässig erachtet (vgl. Beschluss vom 16. November 2020 – 86 Qs-302 Js 736/20-19/20, BeckRS 2020, 31726; so auch schon in der Vorinstanz AG Aachen, Beschluss vom 7. Oktober 2020 – 620 Gs 310/20, BeckRS 2020, 31727, jeweils zitiert nach beck-online; zustimmend wohl: Schützeberg, AO-StB 2021, 6, 7, juris; a.A. Webel, PStR 2020, 253, juris; vgl. auch Momsen/Laudien, in: BeckOK StGB, 49. Ed. 1.2.2021, § 264 Rn. 62). Nach Auffassung des Landgerichts Aachen sei die zur Last gelegte Tat nach ihrer Begehungsweise geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs oder auf die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden und öffentlichen Einrichtungen erheblich zu erschüttern, da es sich bei dem Delikt des Subventionsbetrugs – auch nach der gesetzlichen Wertung des § 6 SubvG – um ein sensibles Delikt handele, dessen strafrechtliche Verfolgung regelmäßig in einem besonderen öffentlichen Interesse liege. Die NRW-Soforthilfe 2020 habe die Milderung der finanziellen Notlagen von Unternehmen bzw. Selbständigen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie bezweckt, von der die gesamte Bevölkerung betroffen sei. Das Land habe den betroffenen Personen finanzielle Hilfe ohne bürokratischen Aufwand zur Verfügung gestellt und durch den Verzicht auf die Vorlage von Belegen einen besonderen Vertrauensvorschuss geleistet. Werde dieser Vertrauensvorschuss durch Begehung von Subventionsstraftaten missbraucht, werde das allgemeine Vertrauen in die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs erheblich erschüttert. Die Allgemeinheit erwarte berechtigterweise die effektive strafrechtliche Verfolgung entsprechender Verdachtsfälle (vgl. LG Aachen, aaO, Rn. 4).
cc)
Dieser Auffassung schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage an. Nach den oben genannten Grundsätzen ist die Finanzbehörde auch im Streitfall berechtigt, die beschlagnahmten Unterlagen zu offenbaren. Die von der Finanzbehörde mit der Beschwerde geltend gemachten Einwände erweisen sich insgesamt als nicht durchgreifend.
(1)
Der dem Beschuldigten zur Last gelegte Subventionsbetrug ist eine Wirtschaftsstraftat im Sinne des § 30 Abs. 4 Nr. 5 lit. b) AO. Für eine entsprechende Qualifizierung als Wirtschaftsstraftat kann nach allgemeiner Auffassung auf den Katalog des § 74c GVG zurückgegriffen werden, der unter Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 den Subventionsbetrug ausdrücklich aufführt (so auch Alber, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 261. Lieferung 02.2021, § 30 AO Rn. 194; Drüen, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 164. Lieferung 02.2021, § 30 AO Rn. 124; Rüsken, in: Klein, AO, 15. Auflage [2020], § 30 Rn. 185).
Ohne Erfolg macht die Beschwerde geltend, eine Wirtschaftsstraftat im Sinne des § 30 Abs. 4 Nr. 5 lit. b) AO sei nur dann gegeben, wenn die Tat – im Falle einer Anklageerhebung – in die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts fiele. Für eine derartige Auslegung bietet der Wortlaut der Norm keinerlei Anhaltspunkte (so im Ergebnis auch LG Aachen, aaO, Rn. 3). Auch im Schrifttum wird – soweit ersichtlich – eine entsprechende Einschränkung nicht befürwortet (so aber Ziff. 11.2.2 des Anwendungserlasses des Bundesministeriums der Finanzen zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 30 idF. vom 25. Mai 2018, beck-online). Vielmehr spricht hiergegen, dass im Gesetzgebungsverfahren der Finanzausschuss zur Einschränkung des Regelbeispiels die kumulativ zu prüfenden Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 Nr. 5 lit. b) AO nachträglich in den Gesetzentwurf eingeführt hat (BT-Drs. 7/4292, S. 18). Ein abweichendes Verständnis des Begriffs der „Wirtschaftsstraftat“ war hiermit jedoch ersichtlich nicht verbunden. In praktischer Hinsicht spricht gegen die Lesart der Finanzbehörde, dass gerade in einem frühen Stadium des Ermittlungsverfahrens oftmals nicht abzusehen ist, in welche sachliche Zuständigkeit das Verfahren im Falle einer Anklageerhebung fiele.
(2)
Auch die weiteren Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 Nr. 5 lit. b) AO sind vorliegend erfüllt. Die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat ist nach ihrer Begehungsweise geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs und auf die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden und öffentlichen Einrichtungen erheblich zu erschüttern. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist zunächst auf die Gründe des Landgerichts Aachen in der vorgenannten Entscheidung vom 16.11.2020 zu verweisen. Jedenfalls ist ein zwingendes öffentliches Interesse im Sinne der Generalklausel des § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO zu bejahen.
Ergänzend hierzu ist mit Blick auf das Beschwerdevorbringen Folgendes zu ergänzen:
Im Ausgangspunkt ist allgemein anerkannt – und wird von der Beschwerde auch nicht in Zweifel gezogen –, dass der Straftatbestand des Subventionsbetrugs nach § 264 StGB hinreichend schwerwiegend sein kann, um eine Offenbarungsbefugnis nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 lit. b) AO auszulösen (vgl. etwa FG Hannover, Beschluss vom 12. September 1990 – II 627/90 V, NVwZ 1992, 607, 608, beck-online; Alber, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, aaO, § 30 Rn. 191 u. 482). Gleichwohl wird teilweise in der steuerrechtlichen Literatur vertreten, dass hierfür nur gravierende Fälle, etwa bei hohen Schäden, in Betracht kommen (vgl. Drüen, in: Tipke/Kruse, aaO, § 30 Rn. 127; Rüsken, in: Klein, aaO, § 30 Rn. 185; Tormöhlen, in: Gosch, AO/FGO, 158. Lieferung 01.06.2018, § 30 Rn. 143).
Richtig ist, dass nach der gesetzgeberischen Intention nicht jeder Fall einer Wirtschaftsstraftat geeignet sein soll, eine Offenbarung geschützter Daten zu ermöglichen. Der vorliegend in Rede stehende Schaden ist bereits für sich genommen nicht unerheblich und mit 9.000 € keine Bagatelle. Die Prüfung, ob die im konkreten Einzelfall verfolgte Straftat hinreichend gravierend und damit geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs oder auf die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden und öffentlichen Einrichtungen erheblich zu erschüttern, kann aber auch nicht auf die Schadenshöhe verengt werden. Wie bereits unmittelbar aus dem Wortlaut des § 30 Abs. 4 Nr. 5 lit. b) AO hervorgeht ist dabei auch die Begehungsweise in den Blick zu nehmen. Anderenfalls ließe man in Fällen wie dem Vorliegenden gänzlich außer Betracht, dass es sich bei der verfolgten Tat nicht um einen isolierten Einzelfall handelt, sondern um ein Deliktsphänomen, das in einer Vielzahl ähnlich gelagerter Fälle – allein in NRW 4.345 Verfahren mit 4.942 Beschuldigten – im Zusammenhang mit der Gewährung der Corona-Soforthilfe aufgekommen ist. Dieser gewichtige Umstand ist in die vorzunehmende Prüfung einzustellen (so auch AG Aachen aaO, Rn. 8 a.E.). In diesem Sinne einer anzustellenden Gesamtbetrachtung hat bereits der Bundesfinanzhof in einem Urteil vom 29.07.2003 im Zusammenhang mit der Offenbarung steuerlicher Unterlagen an die Gewerbeaufsicht ausgeführt:
„[Der erkennende Senat] vermag weder der Ansicht zu folgen, weil § 30 Abs. 4 AO 1977 „Ausnahmen” von dem Grundsatz des § 30 Abs. 1 AO 1977 normiere, sei er eng auszulegen (…) - denn Ausnahmevorschriften sind nicht anders als andere nach ihrem Wortlaut, nach Sinn und Zweck und dergleichen auszulegen, was auch eine „weite” Auslegung erfordern kann -, noch kann er der sinngemäß von Kruse (..) und Hofmann (…) vertretenen Auffassung beistimmen, das von der Vorschrift geforderte öffentliche Interesse an der Offenbarung geschützter Daten könne nicht aus einer „Gesamtbetrachtung” (nämlich den Erfordernissen einer wirksamen Durchführung des § 35 GewO), sondern nur aus den besonderen Umständen eines (gleichsam außergewöhnlichen) konkreten Einzelfalls hergeleitet werden. Es wäre auch verfehlt und weder durch den Wortlaut des § 30 Abs. 4 AO 1977 noch durch den Zweck der dort enthaltenen Aufführung von Beispielen für ein zwingendes öffentliches Offenbarungsinteresse gerechtfertigt, diese Vorschrift nur bei schweren (steuerlichen) Straftaten des Steuerpflichtigen eingreifen zu lassen.“ (BFH, Urteil vom 29. Juli 2003 – VII R 39, 43/02, DStRE 2003, 1287, 1289, beck-online).
Diese Erwägungen sind auch auf das Regelbeispiel des § 30 Abs. 4 Nr. 5 lit. b) AO übertragbar. Daher ist auch vorliegend eine Gesamtbetrachtung geboten, die vorliegend zur Bejahung des zwingenden öffentlichen Interesses führt. Denn auch in Fällen wie dem Vorliegenden könnte, wenn die Finanzbehörde als Informationsquelle ausfiele, dem öffentlichen Interesse an der effektiven Strafverfolgung nicht entsprochen werden. Die von der Finanzbehörde genannte alternative Möglichkeit der Offenbarung der Steuerunterlagen an die Bezirksregierung ändert hieran nichts, da die Bezirksregierung nicht mit der Strafverfolgung befasst ist und ihrerseits an das Steuergeheimnis gebunden wäre.
Auch teilt die Kammer ausdrücklich nicht die Auffassung der Finanzbehörde, dass das Deliktsphänomen des Leistungsmissbrauchs im Zusammenhang mit der Corona-Soforthilfe nicht die für die Anwendung des § 30 Abs. 4 Nr. 5 lit. b) AO erforderliche Erheblichkeitsschwelle überschreitet. Es mag richtig sein, dass der weit überwiegende Teil der bewilligten Corona-Soforthilfen im Land Nordrhein-Westfalen bislang zu keinen Beanstandungen geführt hat. Gleichwohl ist die Anzahl von 4.345 eingeleiteten Strafverfahren – auf die die Finanzbehörde abstellt – ganz erheblich. Selbst wenn die individuellen Schadenssummen in allen dieser Fälle nur bei 9.000 € lägen, wäre der im Raum stehende Gesamtschaden mit rd. 39 Mio. € zu beziffern. Nicht nur aus diesem Grund sind die Corona-Soforthilfe und die strafrechtliche Aufarbeitung möglicher Missbrauchsfälle auf ein breites öffentliches und mediales Interesse gestoßen.
Die Durchbrechung des Steuergeheimnisses steht vorliegend auch nicht in einem Missverhältnis zum Unrechtsgehalt der vorgeworfenen Tat. So hält auch die Finanzverwaltung die Offenbarung von Steuerunterlagen in Fällen der Verfolgung von Straftaten der Insolvenzverschleppung nach § 15a InsO allgemein für zulässig (vgl. Ziff. 11.12 AEAO zu § 30 neu gef. mWv 25.5.2018 durch BMF v. 12.1.2018, beck-online), obwohl eine Straftat nach § 15a Abs. 4 InsO im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von lediglich drei Jahren bedroht ist. Der Regelstrafrahmen des § 264 Abs. 1 StGB sieht demgegenüber eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor. Schließlich spricht auch die gesetzliche Wertung des § 6 SubvG und das in § 31a Abs. 1 Nr. 1 lit. b) bb) AO zum Ausdruck gebrachte Ziel der Bekämpfung von Leistungsmissbrauch dafür, dass in Fällen des Subventionsbetrugs die Durchbrechung des Steuergeheimnisses nicht nur auf Fälle mit hohem Einzelschaden oder auf besonders schwere Fälle nach § 264 Abs. 2 StGB beschränkt ist.
(3)
In der Gesamtschau erweist sich daher eine Offenbarung der beschlagnahmten Unterlagen nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 lit. b) AO als zulässig, da das zwingende öffentliche Interesse an einer effektiven Strafverfolgung gegenüber dem Steuergeheimnis überwiegt.
Ob darüber hinausgehend auch eine Offenbarungspflicht der Finanzbehörden gegenüber den Strafverfolgungsbehörden nach §§ 30 Abs. 4 Nr. 2, 31a Abs. 1 Nr. 1 lit. b) bb) AO besteht, bedarf keiner Entscheidung.
c)
Die Anordnung der Beschlagnahme erweist sich schließlich unter Berücksichtigung des in Rede stehenden Tatvorwurfs auch nicht als unverhältnismäßig.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.