Aufhebung einer Beschlagnahme wegen unverhältnismäßiger Dauer der Sichtung
KI-Zusammenfassung
Die Beschuldigte erhob Beschwerde gegen die Sicherstellung von Geschäftsunterlagen durch das Amtsgericht. Zentral war, ob die weitere Zurückhaltung der Unterlagen nach mehrmonatiger, nur teilweiser Sichtung verhältnismäßig ist und ob die Staatsanwaltschaft ausreichende Darlegungen gemäß §110 StPO erbracht hat. Das Landgericht hob den Beschluss auf, da die Sichtung unzureichend fortgeschritten war und keine konkreten Begründungen vorlagen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse.
Ausgang: Beschwerde der Beschuldigten gegen Beschlagnahme erfolgreich; Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben, Beschlagnahme als unverhältnismäßig aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschlagnahme ist aufzuheben, wenn die weitere Zurückhaltung der beschlagnahmten Unterlagen nach Ablauf einer angemessenen Sichtungsdauer unverhältnismäßig ist.
Die Staatsanwaltschaft hat bei der Sichtung nach § 110 StPO darzulegen, welche Maßnahmen ergriffen wurden, wie lange die Sichtung voraussichtlich noch dauern wird und aus welchem konkreten Grund einzelne Unterlagen für die Beweisführung von Bedeutung sind.
Eine Verzögerung der Auswertung wegen vorübergehender Überbelastung der Ermittlungsbehörden rechtfertigt nicht ohne Weiteres eine längere Zurückhaltung zulasten der Beschuldigten.
Bei der Bewertung der Zumutbarkeit der Sichtungsdauer kann eine Frist von etwa sechs Monaten als Anhaltspunkt herangezogen werden, ohne dass diese Frist abschließend ist.
Vorinstanzen
Amtsgericht Köln, 502 Gs 537/02
Tenor
In der Ermittlungssache gegen ... wird auf die Beschwerde der Beschuldigten vom 19. März 2002 der Beschluß des Amtsgerichts Köln vom 12. Februar 2002 (Aktenzeichen 502 Gs 537/01) aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers trägt die Staatskasse.
Gründe
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
Eine Beschlagnahme der im angefochtenen Beschluß vom 12. Februar 2002 aufgeführten Unterlagen ist nunmehr unverhältnismäßig.
Wie das Amtsgericht ausgeführt hat, erfolgte die Sicherstellung der Unterlagen bereits am 16. Oktober 2001. Hierbei handelt es sich im wesentlichen um Geschäftsunterlagen.
Unter dem 14. November 2002 vermerkte die Staatsanwaltschaft Köln, daß die sichergestellten Unterlagen gesichtet worden seien. Es sei ein Teil aussortiert, der an die Beschuldigten sofort zurückgegeben worden sie. Bei der Kriminalpolizei wurden die Ordner belassen, die sich mit Verträgen mit den Bauherren, den Handwerkern sowie entsprechenden Abrechnungen befassen. Kontounterlagen und Belege - Grobunterlagen aus denen sich der Geldfluß ergibt - wurden mit zur Staatsanwaltschaft genommen. Von dort sollten die verbliebenen Unterlagen ausgewertet werden. Abschließend wird festgestellt, daß eine Frist von drei Monaten vereinbart worden ist.
Mit Beschluß vom 15. April 2002 forderte die Beschwerdekammer die Staatsanwaltschaft Köln auf, binnen 14 Tagen darzulegen, welche Maßnahmen sie im Rahmen der Sichtung nach § 110 StPO ergriffen hat, wie lange die Sichtung noch andauern wird und aus welchem konkret darzulegenden Grund die einzelnen im angefochtenen Beschluß aufgeführten Unterlagen für die Beweisführung von Bedeutung sind.
Unter dem 25. April 2002 teilte die Staatsanwaltschaft Köln mit, daß ca. 1/4 der Unterlagen bei der Polizei ausgewertet sei und es nunmehr nach Einsatz in einem Großverfahren wegen Korruption möglich sei, mit einem weiteren Kollegen innerhalb des nächsten Monates die Auswertung zu beenden.
Der bei der Staatsanwaltschaft mit der Auswertung betraute Herr RD W gab gegenüber der Staatsanwaltschaft Köln an, es sei bereits mit der Auswertung begonnen worden, diese sei jedoch zunächst wegen vordringlicher Bearbeitung eines anderen Verfahrens zurückgestellt worden. Weitere Auswertung würden so zügig - wie möglich - erfolgen.
Abschließend weist die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 25. April 2002 darauf hin, daß aufgrund der Verteidigerbeschwerden die Auswertung nicht habe voranschreiten können, da die Akten zum Gericht versandt worden seien. Zudem sei bekannt, daß innerhalb der letzten Monate Verfahren anhängig wurden, die sowohl auf Seiten der Staatsanwaltschaft als auch auf Seiten der Kriminalpolizei einen erhöhten Personalaufwand erforderten.
Der Beschlagnahmebeschluß war aufzuheben, da ein weiteres Zurückhalten der sichergestellten Unterlagen der Beschwerdeführerin unverhältnismäßig ist.
Bei den beschlagnahmten Schriftstücken handelt es sich um Geschäftsunterlagen, die für die Durchführung des Geschäftsbetriebes von Bedeutung sind. Zwar ist die Strafverfolgungsbehörde in besonderem Maße hierauf angewiesen, jedoch fallen etwaige Nachteile der Beschwerdeführerin infolge der Beschlagnahme nunmehr entscheidend ins Gewicht. Dem kann durch den bloßen Hinweis, die Unterlagen könnten von ihr kopiert werden mittlerweile nicht mehr begegnet werden.
Eine Durchsicht der beschlagnahmten Papiere gemäß § 110 StPO ist hinsichtlich der bei der Polizei verwahrten Unterlagen bisher lediglich im Umfang eines Viertels erfolgt. Angaben über den Umfang der Sichtung der Unterlagen bei der Staatsanwaltschaft liegen nicht vor. Wann eine abschließende Auswertung aller Unterlagen vorgenommen werden kann, wird nicht angegeben.
Seit der Sicherstellung der Unterlagen sind mithin sieben Monate vergangen. Lediglich ein geringer Teil der Unterlagen wurde gesichtet. Ein Zeitpunkt für den Abschluß der Sichtung ist nicht erkennbar wäre.
Angesichts dieser Umstände folgt die Kammer den zutreffenden Ausführungen im Beschwerdevorbringen. Dabei mag es dahinstehen, ob von einer sechs Monatsfrist zum Zwecke der Sichtung ausgegangen werden soll. Jedoch bietet diese Frist einen Anhaltspunkt für die Bewertung.
Entscheidend ist vorliegend, daß aufgrund einer Überbelastung bei den auswertenden Behörden die Sichtung nachhaltig verzögert wurde. Klarstellend sei darauf hingewiesen, daß dies keinen persönlichen Vorwurf an die Strafverfolgungsbehörden beinhaltet. Ein länger andauernder Engpaß bei den staatlichen Organen kann jedoch nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin gehen.
Der Vermerk der Staatsanwaltschaft vom 25. April 2002 führt in der Folge - entgegen der ausdrücklichen Aufforderung des Gerichts vom 15. April 2002 - auch nicht auf, aus welchem konkret darzulegenden Grund die einzelnen im Beschluß angegebenen Unterlagen für die Beweisführung von Bedeutung sind. Auch etwaige Ergebnisse der zumindest im geringen Teil erfolgten Sichtung werden nicht wiedergegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 StPO analog.