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Landgericht Köln·109 KLs 15/09·11.05.2010

Bandenmäßige Fälschung technischer Aufzeichnungen durch Manipulation von Auslesestreifen

StrafrechtAllgemeines StrafrechtWirtschaftsstrafrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Drei Angeklagte manipulierten mittels veränderter Software ein Auslesegerät für Geldspielautomaten, um Abrechnungsstreifen mit herabgesetzten Umsätzen zu erzeugen und diese dem Steuerberater zur steuerlichen Erklärung vorzulegen. Streitentscheidend war, ob hierin eine gewerbs- und bandenmäßige Fälschung technischer Aufzeichnungen liegt und wie die Taten konkurrenzrechtlich zu erfassen sind. Das LG Köln verurteilte wegen gemeinschaftlicher gewerbs- und bandenmäßiger Fälschung technischer Aufzeichnungen in 9 Fällen und nahm minder schwere Fälle an. Die Freiheitsstrafen wurden zur Bewährung ausgesetzt; das Auslesegerät wurde eingezogen.

Ausgang: Angeklagte wegen gewerbs- und bandenmäßiger Fälschung technischer Aufzeichnungen in 9 Fällen verurteilt; Strafen zur Bewährung, Einziehung angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

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Technische Aufzeichnungen werden verfälscht, wenn durch Manipulation der Auslesesoftware eines Geräts der Aufzeichnungsvorgang so beeinflusst wird, dass das dokumentierte Ergebnis von den tatsächlich erfassten Daten abweicht.

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Bandenmäßiges und gewerbsmäßiges Handeln setzt einen auf gewisse Dauer angelegten Zusammenschluss zur Begehung mehrerer Straftaten und die Absicht voraus, sich daraus eine nicht nur vorübergehende, nicht unerhebliche Einnahmequelle zu verschaffen.

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Das Herstellen einer gefälschten technischen Aufzeichnung und das anschließende Gebrauchmachen derselben bilden grundsätzlich eine Tat im Rechtssinne.

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Werden zahlreiche Einzelfälschungen aufgrund eines einheitlichen Vorgehens in regelmäßigen Abständen gebündelt und jeweils gemeinsam als „Abrechnung“ verwendet, kann das Gebrauchmachen durch wiederkehrende Vorlagen die Einzelfälschungen zu mehreren selbständigen Taten verklammern.

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Auch eine geplante und unmittelbar bevorstehende Verwendung weiterer bereits gefälschter Aufzeichnungen kann bei der konkurrenzrechtlichen Bewertung als einheitlicher Gebrauchsvorgang zu einer zusätzlichen Tat zusammengefasst werden.

Relevante Normen
§ 52 StGB§ 268 Abs. 1 Nr. 1§ 268 Abs. 1 Nr. 2§ 268 Abs. 3§ 268 Abs. 5§ 267 Abs. 3

Tenor

Die Angeklagten sind der gemeinschaftlichen gewerbs- und bandenmäßigen Fälschung technischer Aufzeichnungen in 9 Fällen schuldig.

Rubrum

1

Die Angeklagten Y und F werden deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von jeweils

2

2 Jahren

3

verurteilt.

4

Der Angeklagte M wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

5

1 Jahr und 10 Monaten

6

verurteilt.

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Die Vollstreckung sämtlicher Freiheitsstrafen wird zur Bewährung ausgesetzt.

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Der Metall-Koffer mit einem Abrechnungsdrucker MAS 3000 inklusive Programmierbox, zwei separaten Datenspeichern und einem Netzteil - asserviert unter dem Aktenzeichen 4908/09 zum Verfahren 101 Js 2/08 StA Köln - wird eingezogen.

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Die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen tragen die Angeklagten.

10

- §§ 268 I Nr. 1 und 2, III, V, 267 III, IV, 25 II, 52, 53, 54, 56 II, 74 I, II Nr 2 StGB -

Gründe

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(Abgekürzt gemäß § 267 IV StPO)

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I.

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1. Angeklagter Y

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Der Angeklagte Y wurde im Jahr 1960 in R in der Türkei geboren. Aufgrund ihrer kurdischen Herkunft und der pro-kurdischen politischen Einstellung hatte die Familie stets Schwierigkeiten mit den türkischen Behörden und gab den Angeklagten im Jahr 1971 in die Obhut von Verwandten, um ihn vor Repressalien zu schützen. Der Angeklagte Y besuchte fünf Jahre lang die Grundschule in der Türkei. Nachdem zunächst seine Mutter und zwei Jahre später auch der Vater nach Deutschland gegangen waren, um dort zu arbeiten, holten die Eltern den Angeklagten, der vorerst weiterhin bei Verwandten in der Türkei geblieben war, 1972 zu sich. In Deutschland besuchte der Angeklagte die Hauptschule Köln-H, die er ohne Abschluss nach der 7. Klasse verließ. Im Anschluss arbeitete er zunächst in einer Glasfaserfabrik, in einem Kabelwerk in Köln-N und im Imbiss seiner Eltern.

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Seit seinem 16. Lebensjahr engagiert sich der Angeklagte Y aktiv in der kurdischen Autonomiebewegung. Den Zielen der PKK steht er nahe. Er ist Mitglied in einer Unterstützerorganisation und ist auch in seinem Stadtteil N dafür bekannt, dass er konsequent für die Interessen der kurdischen Bevölkerung einsteht. Schon in der türkischen Schule fühlte er sich benachteiligt und kulturell bevormundet, da es dort verboten war, die kurdische Sprache zu sprechen. Verschiedene Familienmitglieder des Angeklagten waren aufgrund ihrer pro-kurdischen Einstellung Ziel von Verfolgungsmaßnahmen und leben heute als politisch verfolgte Flüchtlinge in Deutschland. Bei Türkei-Besuchen des Angeklagten Y ist es in der Vergangenheit immer wieder zu Schwierigkeiten bei der Einreise gekommen. So wurde er mehrfach aufgehalten und zum aktuellen Aufenthaltsort politisch Gleichgesinnter befragt. Auch mit dem türkischen Generalkonsulat in Hürth gab es Konflikte im Zusammenhang mit dem Pass des Angeklagten. Diese sind aber zwischenzeitlich beigelegt, so dass er nunmehr ohne Schwierigkeiten in die Türkei reisen kann.

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In Deutschland traf der Angeklagten Y 1983 den Angeklagten F, als beide bei den Glasfaserwerken in Köln-Deutz angestellt waren. Es entwickelte sich eine Freundschaft, die im Jahr 2004 durch eine Zeremonie nach alevitischem Ritus zur"Blutsbrüderschaft" erklärt wurde und durch die bis heute eine enge Verbindung der Familien der beiden Angeklagten besteht. Bis zu seiner Inhaftierung lebte der Angeklagte von Einkommen aus den mit dem Angeklagten F gemeinsam betriebenen Spielautomatenunternehmen.

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Die beiden Töchter J1 und J2 und der Sohn J3 entstammen der ersten Ehe des Angeklagten. Da die Beziehung des Angeklagten zu seiner ersten Ehefrau konfliktbeladen war, kam es zur Scheidung. Seit August 2009 ist der Angeklagte mit seiner zweiten Ehefrau J4 verheiratet. Diese lebt in der Türkei, lernt aber bereits die deutsche Sprache und möchte möglichst bald zu ihrem Ehemann nach Deutschland ziehen.

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Der Angeklagte Y ist wie folgt vorbestraft:

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Am 15.09.1981 wurde er durch das AG Köln (719 Ds 1507 Js 1297/81) wegen vorsätzlichen Vergehens gegen das Pflichtversicherungsgesetz in Verbindung mit Steuerverkürzung zu einer Geldstrafe in Höhe von 15 Tagessätzen zu je 35 DM verurteilt.

21

Am 01.02.1985 wurde er durch das AG Köln (520 Ds 87 Js 1431/84) wegen Entziehung elektrischer Energie zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10 DM verurteilt.

22

Am 17.10.1985 wurde er durch das AG Köln (532 Ds 174 Js 920/85) wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15 DM verurteilt.

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Am 12.11.1985 wurde er durch das AG Köln (520 Ds 87 Js 454/85) wegen Entziehung elektrischer Energie zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten mit Bewährung verurteilt.

24

Am 04.11.1986 wurde er durch das AG Köln (527 Ds 87 Js 1229/86) wegen Unterschlagung zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 25 DM verurteilt.

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Am 15.04.1988 wurde gegen ihn durch das AG Köln (714 Cs 511 Js 196/88) wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 25 DM verhängt.

26

Am 06.02.1990 wurde er durch das AG Köln (526 Ds 82 Js 415/90) wegen gemeinschaftlichen Betruges zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 15 DM verurteilt.

27

Am 01.06.1999 wurde gegen ihn durch das AG Köln (537 Cs 82 Js 75/99) wegen Hehlerei eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 20 DM verhängt.

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Am 29.09.2004 wurde er durch das AG Köln (535 Ds 65/04) wegen vorsätzlichen Verstoßes im Umgang mit Waffen und Munition zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 20 Euro verurteilt.

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Darüber hinaus wurde gegen den Angeklagten Y im Zusammenhang mit einem im Jahr 2004 in der L-Straße in N verübten Bombenanschlag ermittelt. Der Angeklagte selbst hat die Tatvorwürfe stets bestritten. zu einer Anklageerhebung kam es nicht.

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Nach eigenen Angaben ist der Angeklagte Y trockener Alkoholiker. Ansonsten ist er körperlich gesund.

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2. Angeklagter F

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Der Angeklagte F wurde in der Türkei geboren. Er besuchte dort die Mittelschule bis zur 8. Klasse. Der Vater des Angeklagten war 1968 nach Deutschland gezogen, um dort zu arbeiten. Im Jahr 1974 folgte ihm die Mutter der Angeklagten F. Schließlich holten die Eltern den Angeklagten, der bei Verwandten in der Türkei geblieben war, 1978 zu sich nach Deutschland.

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Der Angeklagte F ist verheiratet und hat zwei erwachsene Töchter im Alter von 28 und 18 Jahren sowie ein Enkelkind. Die jüngere der beiden Töchter besucht die Schule undlebt noch im elterlichen Haushalt während die ältere Tochter mit ihrem Ehemann und dem gemeinsamen 1-jährigen Sohn zusammen lebt. Der Angeklagte leidet an Diabetes. Er muss streng auf seine Ernährung achten und Diät halten, ist jedoch nicht auf Insulinspritzen angewiesen.

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Der Angeklagte F ist politisch nicht so aktiv engagiert wie der Angeklagte Y, ist aber aufgrund seiner eigenen kurdischen Herkunft ebenfalls der kurdischen Sache gegenüber positiv eingestellt und fühlt sich den dortigen Traditionen verbunden.

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Seit 1998 lebt der Angeklagte mit seiner Familie in der L-Straße, einem Mehrfamilienhaus, das er mittels Kreditfinanzierung erworben hat und das heute noch mit einer hohen Darlehenssumme belastet ist. Außerdem ist der Angeklagte seit 1995 Eigentümer einer Wohnung in der Türkei, die einen Wert von ca. 25.000 Euro hat, derzeit aber aufgrund der vielen vergleichbaren Wohnungen auf dem Markt schwer verkäuflich ist. Bis zu seiner Inhaftierung hat er aus Einkünften aus dem Automatenaufstellgewerbe gelebt und seine Familie unterhalten.

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Der Angeklagte F ist bereits seit 1994 konzessionierter gewerblicher Aufsteller für Spielautomaten. Sein Gewerbe begann er mit wenigen Automaten, die er von der Mutter des Angeklagten Y aus deren Imbiss übernommen hatte. Zunächst war die Firma eher klein und stellte nur Automaten in Gaststätten auf, später wurden auch eigene Spielhallen eröffnet. Die Geschäfte liefen mittelmäßig, obwohl sowohl der Angeklagte F als auch der Angeklagte Y teilweise 16 Stunden am Tag in der nominell nur auf den Angeklagten F zugelassenen Automatenaufstellfirma arbeiteten. Die Gewinne wurden geteilt. Nachdem im Jahr 2006 die Spielverordnung dahingehend geändert worden war, dass der Betrieb der bis dahin einen Großteil der betriebenen Automaten ausmachenden Unterhaltungsspielgeräte, die sogenannten Fun-Games, verboten wurde, brach ein erheblicher Teil des Umsatzes ein. Es wurden neue- weiterhin legale - Geldspielgeräte auf den Markt gebracht; diese waren jedoch noch nicht praxistauglich und litten unter erheblichen Programmierungsfehlern, so dass sie beispielsweise zum Teil so hohe Gewinne auszahlten, dass sich ihr Betrieb nicht lohnte. Erst ab der ersten Hälfte des Jahres 2007 normalisierten sich die Einkünfte des Angeklagten wieder, weil nunmehr ausgereifte Spielgeräte der neuen Generation zur Verfügung standen, durch die ausreichend Gewinn für den Automatenaufsteller erzielt werden konnte. Im Jahre 2008 war die Situation stabilisiert und der Angeklagte verfolgte sogar die Absicht, weitere Spielhallen zu eröffnen und mit seinem Gewerbe zu expandieren.

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Der Angeklagte F ist nicht vorbestraft.

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3. Angeklagter M

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Der Angeklagte M wurde 1964 in der Türkei als eines von insgesamt vier Kindern geboren. Der Vater des Angeklagten lebte bereits zum Zeitpunkt der Geburt des Angeklagten in Deutschland, wo er bei den Ford-Werken in Köln tätig war. Die Mutter des Angeklagten verblieb zunächst mit den gemeinsamen Kindern in der Türkei. Zwei Jahre später zog die gesamte Familie zum Vater nach Köln. Im Alter von vier Jahren wurde der Angeklagte jedoch zunächst wieder in die Türkei geschickt, um dort bei seinem Großeltern aufzuwachsen während die Eltern weiterhin in Deutschland blieben. Nachdem die Mutter des Angeklagten im Jahr 1974 nach Istanbul gezogen war, holte sie den Angeklagten zu sich. Dort absolvierte er seine achtjährige Schulausbildung.

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Im Alter von 16 Jahren zog der Angeklagte M nach der offiziellen Trennung seiner Eltern, die bereits zuvor lange Zeit nicht zusammen gelebt hatten, zu seinem Vater nach Deutschland. Hier besuchte er zunächst Sprachkurse. Nach dem Erwerb ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache setzte der Angeklagte seine schulische Ausbildung in Deutschland fort und erwarb Mitte der 80-er Jahre die Fachholschulreife an der Fachoberschule in Köln-Deutz. Im Anschluss daran hegte der Angeklagte den Wunsch, ein Studium der Sozial- oder Politikwissenschaften aufzunehmen. Dieser Wunsch ließ sich jedoch nicht realisieren, da der Vater des Angeklagten ihn in diesem Vorhaben nicht unterstützte und ihn drängte, endlich eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Um den Vorstellungen seines Vaters zu entsprechen, arbeitete der Angeklagte zunächst als ungelernter Montagearbeiter und wechselte später als Arbeiter in die Ford-Werke, wo er durchgehend bis 1998 tätig war, obwohl er mit der Tätigkeit als solcher nicht zufrieden war, da sie seinen Neigungen nicht entsprach.

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Um sich beruflich zu verändern übernahm der Angeklagte M ab 1998 als selbstständiger Gastwirt das Lokal"T" (heute"S") im Haus des Angeklagten F in der L-Straße. Da die Gaststätte nicht in ausreichendem Maße Gewinne abwarf, gab der Angeklagte diese bereits nach 1 ½ Jahren wieder auf. Im Anschluss fand der Angeklagte keinen Einstieg in eine geregelte Tätigkeit. Vielmehr erledigte er Hilfsarbeiten und entwickelte im Zusammenhang mit der im Jahr 2000 erfolgten Trennung von seiner langjährigen Lebensgefährtin ein Alkoholproblem. Erst ca. vier Jahre später konnte der Angeklagte langsam wieder eine Struktur in sein Leben bringen. Er zog in eine Wohnung im Hause des Angeklagten F, in der er zum Teil mietfrei leben konnte, wenn er durch die von ihm ausgeführten Hilfsarbeiten nicht genügend Einkünfte hatte. Bereits seit längerer Zeit war der Angeklagte M mit dem Angeklagten F und dem Angeklagten Y, der ihn als"kleinen Bruder" bezeichnet, befreundet, da alle kurdischer Herkunft sind und die gleichen politischen Ziele teilten. Um den beiden Mitangeklagten ihre Unterstützung zu vergelten und seine Schulden abzuarbeiten, begann der Angeklagte M im Jahr 2007, in deren Automatengewerbe mitzuarbeiten, nachdem er zuvor bereits mehrfach in der Gaststätte"T" ausgeholfen hatte.

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Der Angeklagte M ist am 30.10. 2007 durch das Amtsgericht Köln (612 Ls 72/07) wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt worden. Die Bewährungszeit ist abgelaufen, aber die Strafe wurde noch nicht erlassen.

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II.

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In der Sache selbst hat die Hauptverhandlung zu folgenden Feststellungen geführt, nachdem die Kammer das Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft im Hinblick auf die wegen der als Fälle III.1- III. 11 angeklagten Taten zu erwartenden Strafe hinsichtlich aller übrigen angeklagten Taten nach § 154 I Nr. 1, II StPO vorläufig eingestellt hat:

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1. Zur Vorgeschichte

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Formal existierten im Tatzeitraum zwei getrennte Firmen zur Automatenaufstellung, die Firma F und die Firma B. Faktisch gab es jedoch keine klare Trennung. Beide Firmen wurden durch die Angeklagten F und Y von einem gemeinsamen Büro aus geleitet. Zunächst lag dieses Büro in einem Hinterzimmer in der L-Straße, ab Mai 2009 in einem Büro in der C-Straße. Die Angeklagten sowie der gesondert verfolgte Ali Awaren ohne Unterschied für beide Unternehmen tätig. Zwischen den Unternehmen wurden je nach Bedarf Automaten hin- und hergeschoben. Auch die Angestellten, für die unabhängig vom nominellen Arbeitgeber stets die Vorarbeiterin Z1 zuständig war, arbeiteten gleichermaßen für beide Firmen. Die Angestellten arbeiteten ausschließlich in den 6 Spielhallen der Unternehmen. Zudem wurden bei ca. 60-80 Wirten einzelne Spielautomaten aufgestellt. Es wurden zwei Arten von Spielautomaten betrieben: Die legalen Geldspielautomaten und ein immer geringer werdender Anteil der seit 2006 verbotenen Fun-Games. Diese wurden vornehmlich außerhalb von Köln eingesetzt, da dort die Aufsicht der Gewerbeämter weniger streng war als im Stadgebiet. Gegenüber Angestellten und Kunden traten die Angeklagten F und Y als gleichberechtigte Partner und Geschäftsführer beider Unternehmen auf.

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Bereits seit 1994 existierte das Einzelunternehmen F, in dem der Angeklagte F alleiniger Konzessionär war. Die Firma kaufte oder leaste Spielautomaten von Herstellerfirmen, stellte diese dann in Gaststätten auf und teilte den dort erzielten Gewinn mit den Wirten, die das jeweilige Lokal betrieben. Tatsächlich wurde die Firma von den Angeklagten F und Y gemeinsam betrieben. Der Angeklagte Y war für die Außendarstellung der Firma, Kontakte zu Kunden und Automatenherstellern, sowie für die Einstellung, Anleitung und Kündigung von Personal zuständig, während der Angeklagte F als offizieller Firmeninhaber gegenüber den Behörden auftrat und für die technische Seite des Automatengewerbes zuständig war, da er auf diesem Gebiet über größeres Verständnis verfügte. Beide waren auch gegenüber den Angestellten gleichberechtigte Chefs. Das eingenommene Geld wurde je nach Bedarf zwischen den beiden Angeklagten F und Y aufgeteilt. Offiziell wurden dem Angeklagten Y 1500-1800 Euro monatlich als Angestellter des Unternehmens F ausgezahlt, wobei dieses Einkommen auch versteuert wurde. Tatsächlich entnahmen beide Angeklagten den Gewinnen der Firma soviel Geld, wie sie jeweils für ihren Lebensunterhalt brauchten. Zudem fuhren beide einen Firmenwagen, der Angeklagte F einen Mercedes und der Angeklagte Y einen Audi A 6.

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Später gründete der gesondert Verfolgte Ali A gemeinsam mit den Angeklagten Y und F das Unternehmen B Automaten in Form einer atypisch stillen Gesellschaft, welche denselben Geschäftsgegenstand hatte, wie das Unternehmen F. Während der gesondert Verfolgte Ali A alleiniger Konzessionsinhaber war und gegenüber den Behörden auftrat, hielt er intern nur einen Anteil von 25 % an der Firma, der Angeklagte Y 50 % und der Angeklagte F ebenfalls 25 %. Die beiden Angeklagten traten offiziell für die Fa. B nicht in Erscheinung, sondern waren nur stille Teilhaber. Im täglichen Geschäftsgang jedoch erledigten sie den Hauptanteil der Arbeit. Der gesondert Verfolgte A hatte Kenntnisse auf dem Gebiet der Buchhaltung und des Steuerrechts. Daher erledigte er die Buchhaltung sowohl für das Unternehmen F als auch für die Firma B. Bereits kurz nach der Gründung der B wollte der gesondert Verfolgte A seine Tätigkeit aufgeben, da sie ihm wirtschaftlich nicht vielversprechend erschien. Die Angeklagten Y und F überredeten ihn jedoch, weiterhin im Unternehmen tätig zu sein und die Buchhaltung weiterzuführen. Der gesondert Verfolgte A willigte zunächst ein. Seit Ende 2008 drängte er allerdings wieder verstärkt darauf, aus dem Unternehmen ganz auszuscheiden, da er unter Diabetes litt und ihn das Risiko der Geschäftstätigkeit zu sehr belastete. Erneut konnten die beiden Angeklagten ihn zu einem Verbleib als Buchhalter überreden; dies allerdings mit der Maßgabe, dass der gesondert Verfolgte A Ende 2009 ganz aus dem Unternehmen ausscheiden solle. Ab Mai 2009 ließ der gesondert Verfolgte A seine Aufgaben schleifen und begab sich schließlich zu einem längeren Aufenthalt in die Türkei.

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Ende 2007 wurde der Angeklagte M in die Tätigkeit der Firmen eingebunden. Um seine Schulden in Höhe von ca. 10.000 Euro an den Angeklagten F zurück zu zahlen, übernahm er zunächst kleinere Aufgaben. Er stellte Automaten bei den einzelnen Wirten auf und wurde als "Läufer" eingesetzt. So hatte er keine festen Arbeitszeiten, sondern wurde häufig spontan zu Wirten geschickt, wenn diese nicht mehr über genügend Bargeld verfügten, um einen besonders großen Gewinn an einen erfolgreichen Spieler auszuzahlen. Zunehmend wurde dem Angeklagten M mehr Verantwortung übertragen. Er übernahm die Befüllung der Automaten mit Kleingeld und rechnete mit den Wirten ab. Sein Tätigkeitsschwerpunkt lag im Kölner Stadtgebiet, da es sich hierbei vornehmlich um Nachtarbeit in der Zeit von 24.00 bis 5.00 Uhr handelte, die der Angeklagte M aufgrund seines jüngeren Alters und seiner Konstitution besser wahrnehmen konnte als die beiden Mitangeklagten. Er nahm Abrechnungen mit Wirten vor und konnte aufgrund seiner technischen Begabung auch kleinere Reparaturen an defekten Spielgeräten vornehmen. Gegenüber Mitarbeitern und Kunden trat der Angeklagte M zunehmend als "Junior-Chef" auf und genoss die Anerkennung, die er dadurch erfuhr. So wurde er beispielsweise durch die Vorarbeiterin Z1 um Hilfe und Vermittlung bei Schwierigkeiten zwischen den Angestellten und den Angeklagten Y und F gebeten.

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Als Vergütung für seine Mitarbeit konnte der Angeklagte M über den Abbau seiner Schulden hinaus weiterhin mietfrei im Hause des Angeklagten F wohnen und erhielt ca. 500- 600 Euro monatlich, um seine Lebenshaltungskosten abzudecken. Zudem stellten ihm seine Mitangeklagten kostenlos einen Mercedes als Firmenwagen zur Verfügung. Auch ein weiteres Firmenfahrzeug, ein Transporter, wurde durch den Angeklagten M genutzt.

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2. Zum Tatgeschehen

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Nachdem im Juni 2006 die zuvor entfallene Umsatzsteuerpflicht für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit wieder eingeführt worden war, sahen sich die Angeklagten Y und F bei ordnungsgemäßer Buchführung mit deutlich niedrigeren Gewinnen als zuvor konfrontiert. Sie entschlossen sich daher, einzelne betriebene Geldspielgeräte "unter den Tisch fallen zu lassen" und die mit diesen Geräten erzielten Einnahmen gegenüber der Finanzverwaltung gar nicht anzugeben. Auch die Einnahmen aus den noch betriebenen Unterhaltungsspielgeräten wurden nicht vollständig erklärt. Da es über diese Einnahmen im Gegensatz zu denen aus dem Betrieb der Geldspielgeräte keine automatischen Aufzeichnungen gab, stellte dies keine Schwierigkeit dar. Einen Unterschied zwischen den Geräten der Firma F und der Firma B machten die Angeklagten hierbei nicht. Da der gesondert Verfolgte A in das Vorgehen eingeweiht war, gab er nur die bereits "geschönten" Buchhaltungsunterlagen an den Steuerberater weiter, der dann die Steuererklärungen fertig stellte, ohne von den Unregelmäßigkeiten Kenntnis zu haben.

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Allein mit den Geldspielgeräten wurden im Zeitraum vom 1.1.2006 bis zur Festnahme der Angeklagten im September 2009 ca. 5,4 Millionen Euro Umsatz gemacht. Dabei wurden durch nicht deklarierte Umsätze durch den Angeklagten F ca. 230.000 Euro Einkommenssteuer und ca. 110.000 Euro Gewerbesteuer nicht gezahlt. Der Angeklagte Y, der als Angestellter nicht gewerbesteuerpflichtig war, zahlte rund 13.000 Euro weniger Einkommenssteuer als er ohne die falschen Angaben hätte zahlen müssen. Zudem profitierte er von dem insgesamt höheren Firmeneinkommen, da er tatsächlich nicht nur sein offiziell angegebenes Angestelltengehalt, sondern ca. 50 % des Gewinnes erhielt.

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Die angeklagten Tatvorwürfe der Steuerhinterziehungen hat die Kammer ebenso gemäß § 154 II StPO eingestellt wie die in der Anklage erhobenen Betrugs- und Hehlereitatvorwürfe.

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Im Januar 2008 wurde der Angeklagte F auf einer Messe in Düsseldorf darauf aufmerksam gemacht, dass man mithilfe eines neu entwickelten Programmes für Auslesegeräte die Auslesestreifen der Geldspielgeräte manipulieren könne, so dass diese niedrigere Einnahmen dokumentierten, als tatsächlich erzielt worden seien. Der Angeklagte F ließ sich eine Kontakttelefonnummer zum Erwerb eines solchen Programmes geben und teilte die Neuigkeit nach seiner Rückkehr aus Düsseldorf den übrigen Tatbeteiligten mit. Der Erwerb des Programmes wurde zunächst zwischen den drei Angeklagten und dem gesondert Verfolgten A kontrovers diskutiert. Insbesondere der Angeklagte F selbst hatte erhebliche Bedenken, ein in dieser Weise manipuliertes Gerät einzusetzen, da er eine Entdeckung der Manipulation durch die Finanzbehörden fürchtete, falls diese die Umsätze der durch die Angeklagten betriebenen Automaten mit denen von anderen Aufstellern vergleichen sollten. Schließlich wurde jedoch durch die vier Beteiligten gemeinsam der Entschluss gefasst, von der neuen Manipulationsmöglichkeit zu profitieren. Es wurde vereinbart, dass sich die Angeklagten Y und M um den Ankauf kümmern sollten. Auslöser für diese Entscheidung war die angespannte finanzielle Situation der Unternehmen, die unter anderem dadurch zustande gekommen war, dass weitere eigene Spielhallen eröffnet worden waren, die in der Startphase Kosten verursachten. Zudem waren die Umsätze der bei den Wirten aufgestellten Geräte zurück gegangen, die Kosten jedoch gestiegen.

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Ende September 2008 schafften die Angeklagten gemeinsam ein Auslesegerät mit mobilem Drucker der Marke C, Modell MAS 3000, an. Der Angeklagte M traf sich schließlich mit dem Anbieter des Manipulationsprogrammes an einer Tankstelle. Er übergab dem Mann, der sich als Spielhallenbetreiber "X" aus Q vorstellte, das erworbene Gerät mit der Originalsoftware. Gegen eine Bezahlung von 7000 Euro in bar spielte der Mann die veränderte Software auf das Gerät auf und gab es dem Angeklagten M bei einem erneuten Treffen zurück.

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Mit dem veränderten Programm konnte man nach der Auslesung eines Geldspielgerätes den erzielten Umsatz in der Weise manipulieren, dass man das Auslesegerät vom Strom trennte und wieder anschloss. Bei jedem erneuten Anschließen wurde eine neue Abrechnung auf einem Kassenbonähnlichen Streifen ausgedruckt, die den Umsatz um 25 % niedriger angab, als der vorherige Auslesevorgang. Bei jeder Wiederholung verlängerte sich der ausgedruckte Streifen, so dass er später auseinandergeschnitten werden musste, um die jeweils gewünschte Version als einzige auszugeben. Der Vorgang konnte beliebig oft wiederholt werden, da der letzte Wert in dem Auslesegerät gespeichert blieb. Dies ermöglichte es den Angeklagten, die Abrechungsstreifen sowohl vor Ort in den Lokalen der Gastwirte als auch später im Büro so oft wie gewünscht zu verändern. Die ausgedruckten Auslesestreifen waren in sich stimmig bis auf einen einzigen Wert, nämlich den Wert "Kassenhinhalt", dessen mangelnde Übereinstimmung mit den anderen Werten nicht ohne weiteres bei Kontrollen entdeckt werden konnte, da sie vertiefte Kenntnisse des Abrechnungsprogramms erforderte.

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Ab Oktober 2008 wurde das Gerät dann bei der Auslesung der Geldspielgeräte sowohl bei den Automaten in den eigenen Spielhallen als auch bei den Geräten, die bei verschiedenen Gastwirten aufgestellt waren, eingesetzt. Aufgrund einer Übereinkunft zwischen den Angeklagten benutzten sie alle das Gerät abwechselnd, wobei der Angeklagte M weiterhin vorwiegend die Kölner Standorte betreute und die beiden anderen Angeklagten die Standorte im Umland. Sie reduzierten jeweils die Umsätze, bis sie auf einen Wert von ca. 1500 Euro pro Gerät und Monat kamen. Geringere Umsätze wurden in der Regel nicht manipuliert, da für solche Beträge aufgrund der Betriebskosten ohnehin keine oder nur sehr geringe Steuern angefallen wären. Die Angeklagten hielten den von ihnen gewählten Wert für einen solchen, der noch von den Steuerbehörden als realistisch akzeptiert werden könnte, so dass er kein Misstrauen erwecken würde. Durch diese Herunterrechnung der Einspielergebnisse wollten die Angeklagten Umsatz-, Gewerbe- und Einkommenssteuer "einsparen".

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Nach dem Tatplan der Angeklagten, den diese gemeinsam mit dem gesondert Verfolgten A gefasst hatten, sollten die manipulierten Streifen dem Steuerberater zur Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung vorgelegt und nach dieser Bearbeitung für weitere Steuererklärungen und eventuelle Kontrollen durch die Finanzbehörden aufbewahrt werden.

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Entsprechend der geplanten Vorgehensweise übergaben die Angeklagten die manipulierten Auslesestreifen jeweils dem gesondert Verfolgten A. Dieser sammelte die Streifen und übergab die Version mit dem jeweils niedrigsten passenden Umsatzwert einmal monatlich dem Steuerberater, nachdem er die Version mit dem Originalumsatz abgeschnitten und entweder gesondert verwahrt oder vernichtet hatte. So wollten die Angeklagten dem Steuerberater den Eindruck einer authentischen Buchführung vermitteln. Auch das Finanzamt sollte für den Fall einer Steuerprüfung den Eindruck haben, alle Einnahmen seien ordnungsgemäß dokumentiert worden. Ab Mai 2009 ließ der gesondert Verfolgte A, der zunehmend das Risiko scheute und aus der Unternehmung so schnell wie möglich aussteigen wollte und zudem erkrankt war, die Arbeit jedoch schleifen, so dass ab diesem Zeitpunkt die Streifen nur noch gesammelt, aber nicht mehr dem Steuerberater übergeben wurden. Die gesammelten Streifen sollten nunmehr in einem großen Schwung durch den Angeklagten F an den Steuerberater übergeben werden. Hierzu kam es jedoch wegen der Festnahme der Angeklagten am 22.09.2009 nicht mehr.

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Insgesamt erstellten die Angeklagten für die Abrechnungen im Tatzeitraum mindestens 763 manipulierte Auslesestreifen. Im Einzelnen handelt sich hierbei um die folgenden Auslesevorgänge:

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Kassierung vomGeräte.-Nr Einspielergebnis manipuliert Einspielergebnis tatsächlich Differenz Aufstellort
1.10.20089459998,70 €1.469,90 €471,20 €
1.10.20089459998,70 €1.169,90 €171,20 €
30.10.200807381.668,80 €2.257,10 €588,30 €
30.10.200805921.697,80 €2.293,00 €595,20 €
30.10.200891191.351,40 €2.321,50 €970,10 €
30.10.200805991.407,70 €2.545,10 €1.137,40 €
30.10.20088064900,90 €2.196,70 €1.295,80 €
30.10.200805971.662,80 €2.971,90 €1.309,10 €
30.10.200881261.325,60 €2.779,00 €1.453,40 €
30.10.200890832.062,00 €3.552,40 €1.490,40 €
30.10.20089458927,20 €2.508,00 €1.580,80 €
30.10.200881271.221,00 €2.935,90 €1.714,90 €
30.10.200859002.500,50 €4.627,00 €2.126,50 €
30.10.200857631.535,80 €3.945,40 €2.409,60 €
30.10.200852281.562,80 €4.066,60 €2.503,80 €
31.10.200890261.394,30 €1.791,80 €397,50 €
31.10.200881341.468,90 €1.892,80 €423,90 €
31.10.200881281.557,10 €2.020,20 €463,10 €
31.10.200805942.228,30 €2.871,40 €643,10 €
31.10.200889441.941,20 €2.668,70 €727,50 €
31.10.200880291.130,80 €2.008,70 €877,90 €
31.10.200881291.362,90 €2.443,60 €1.080,70 €
31.10.200881191.355,40 €2.560,30 €1.204,90 €
31.10.200858421.985,10 €3.213,80 €1.228,70 €
31.10.200861011.257,20 €2.542,40 €1.285,20 €
31.10.200834221.963,30 €3.301,00 €1.337,70 €
31.10.200807441.866,90 €3.205,40 €1.338,50 €
31.10.200889682.145,00 €3.489,80 €1.344,80 €
31.10.200857621.931,10 €3.302,00 €1.370,90 €
31.10.200852201.894,90 €3.290,10 €1.395,20 €
31.10.200880161.854,90 €3.372,50 €1.517,60 €
31.10.200884592.114,70 €3.711,00 €1.596,30 €
31.10.200879921.485,40 €3.425,50 €1.940,10 €
31.10.200891772.193,80 €4.142,70 €1.948,90 €
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31.10.200880331.471,50 €3.561,10 €2.089,60 €
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31.10.200885513.312,20 €5.869,90 €2.557,70 €
31.10.200880201.786,80 €4.419,60 €2.632,80 €
31.10.200888972.278,00 €4.912,30 €2.634,30 €
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31.10.200805911.979,50 €4.720,10 €2.740,60 €
31.10.200844331.882,60 €4.735,20 €2.852,60 €
31.10.200891292.208,80 €5.071,00 €2.862,20 €
Okt. 20084769.586,90 €
1.11.200891691.499,30 €1.929,90 €430,60 €
1.11.200807431.680,90 €3.208,20 €1.527,30 €
1.11.200832801.444,10 €3.222,60 €1.778,50 €
1.11.200832672.304,00 €4.107,40 €1.803,40 €
1.11.200831441.842,30 €4.628,60 €2.786,30 €
1.11.200858382.203,60 €6.733,40 €4.529,80 €
29.11.200833241.300,90 €2.296,70 €995,80 €
29.11.200894591.518,60 €2.608,00 €1.089,40 €
29.11.200881291.526,00 €3.707,70 €2.181,70 €
30.11.200844329.259,90 €9.259,90 €-€
30.11.200888972.792,00 €2.792,00 €-€
30.11.200864011.111,60 €1.473,20 €361,60 €
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30.11.200894581.249,60 €3.297,30 €2.047,70 €
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Nov. 20084587.845,50 €
1.12.200857621.357,20 €1.864,40 €507,20 €
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1.12.200807431.846,70 €3.170,30 €1.323,60 €
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28.12.200881261.814,20 €4.025,80 €2.211,60 €
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29.12.200891191.098,60 €1.437,30 €338,70 €
29.12.200834221.370,20 €1.895,70 €525,50 €
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31.12.200800041.262,40 €2.176,80 €914,40 €
31.12.200844332.852,40 €3.790,30 €937,90 €
31.12.200880261.329,50 €2.413,20 €1.083,70 €
31.12.200857621.401,20 €2.547,50 €1.146,30 €
31.12.200881251.631,60 €2.865,30 €1.233,70 €
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31.12.200880162.589,00 €4.526,90 €1.937,90 €
31.12.200880391.663,60 €3.751,10 €2.087,50 €
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31.12.200880181.297,80 €3.926,60 €2.628,80 €
31.12.200806151.387,90 €4.427,00 €3.039,10 €
31.12.200872772.465,20 €5.562,40 €3.097,20 €
31.12.200872682.227,80 €6.190,50 €3.962,70 €
31.12.200852281.801,20 €5.816,10 €4.014,90 €
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31.12.200880191.855,10 €7.646,60 €5.791,50 €
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31.12.200880202.036,30 €9.245,30 €7.209,00 €
Dez. 200865112.092,40 €
1.1.20093280816,80 €1.452,40 €635,60 €
1.1.200905921.731,50 €2.381,90 €650,40 €
1.1.200905991.429,70 €2.682,10 €1.252,40 €
1.1.200991771.878,40 €3.348,40 €1.470,00 €
1.1.200907432.252,60 €5.038,30 €2.785,70 €
1.1.200931441.943,90 €7.984,70 €6.040,80 €
2.1.200989761.575,20 €2.071,90 €496,70 €
3.1.200960001.529,90 €2.703,10 €1.173,20 €
3.1.200980141.708,90 €3.161,90 €1.453,00 €
4.1.20098919623,70 €734,80 €111,10 €
8.1.200990831.288,50 €1.771,40 €482,90 €
8.1.200934251.018,00 €2.833,40 €1.815,40 €
20.1.20090740819,20 €1.049,70 €230,50 €
20.1.20099119844,10 €1.602,60 €758,50 €
28.1.200933241.191,20 €1.584,10 €392,90 €
28.1.200958942.555,20 €3.369,40 €814,20 €
28.1.200981291.319,60 €3.627,80 €2.308,20 €
29.1.20095220765,20 €1.289,90 €524,70 €
29.1.20093422610,70 €1.152,40 €541,70 €
29.1.20096101952,30 €1.506,80 €554,50 €
29.1.20099828850,60 €1.467,70 €617,10 €
29.1.20098968856,00 €1.504,50 €648,50 €
29.1.200958421.316,00 €3.730,40 €2.414,40 €
30.1.20090590907,30 €1.285,60 €378,30 €
30.1.200944331.893,60 €2.528,80 €635,20 €
30.1.200980162.747,70 €3.689,40 €941,70 €
30.1.200906981.140,40 €2.106,70 €966,30 €
30.1.200990451.788,50 €3.197,00 €1.408,50 €
30.1.200981351.102,60 €3.167,80 €2.065,20 €
30.1.200980391.590,00 €3.707,00 €2.117,00 €
30.1.200944322.422,80 €5.517,70 €3.094,90 €
30.1.200991292.611,40 €6.067,00 €3.455,60 €
30.1.200925511.653,50 €5.168,30 €3.514,80 €
31.1.200998491.327,60 €1.730,60 €403,00 €
31.1.200984591.672,40 €2.217,00 €544,60 €
31.1.200981251.267,60 €1.817,40 €549,80 €
31.1.200905991.771,20 €2.384,60 €613,40 €
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31.1.200996122.047,70 €3.502,10 €1.454,40 €
31.1.200978571.906,60 €3.399,10 €1.492,50 €
31.1.200994581.165,00 €2.800,80 €1.635,80 €
31.1.200981271.290,80 €3.010,40 €1.719,60 €
31.1.200972772.372,40 €4.160,10 €1.787,70 €
31.1.200964011.461,20 €3.383,70 €1.922,50 €
31.1.200925531.565,00 €3.490,90 €1.925,90 €
31.1.200996131.944,70 €4.569,50 €2.624,80 €
31.1.200985511.912,20 €4.689,80 €2.777,60 €
31.1.200958381.119,90 €5.486,00 €4.366,10 €
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Jan. 20094976.681,60 €
1.2.200990263.703,80 €3.842,20 €138,40 €
1.2.200981261.271,10 €1.752,90 €481,80 €
1.2.200952282.505,00 €4.401,70 €1.896,70 €
1.2.200905971.394,20 €3.340,20 €1.946,00 €
1.2.200907381.633,60 €3.826,40 €2.192,80 €
1.2.200957631.587,80 €3.894,60 €2.306,80 €
1.2.200980201.634,20 €4.014,00 €2.379,80 €
1.2.200907431.717,70 €4.112,50 €2.394,80 €
1.2.200991771.465,40 €4.304,10 €2.838,70 €
1.2.200989471.446,10 €4.567,10 €3.121,00 €
1.2.200931441.683,90 €5.091,60 €3.407,70 €
1.2.200905861.495,70 €5.043,10 €3.547,40 €
1.2.200980191.652,90 €6.903,80 €5.250,90 €
2.2.20090594603,20 €782,50 €179,30 €
2.2.200900041.992,80 €2.613,40 €620,60 €
2.2.200980261.611,00 €2.789,40 €1.178,40 €
2.2.200980181.753,70 €3.202,40 €1.448,70 €
2.2.200980331.578,10 €3.779,10 €2.201,00 €
4.2.20093311515,10 €727,90 €212,80 €
5.2.20099459366,60 €482,10 €115,50 €
5.2.200981291.157,40 €1.692,20 €534,80 €
5.2.200933241.541,60 €2.129,20 €587,60 €
7.2.20090692925,30 €1.327,90 €402,60 €
7.2.200990332.284,70 €5.125,70 €2.841,00 €
14.2.20098897898,70 €1.194,00 €295,30 €
24.2.20098845605,50 €1.053,80 €448,30 €
24.2.200980201.832,60 €4.161,90 €2.329,30 €
27.2.200905972.442,70 €3.341,80 €899,10 €
27.2.200952281.778,60 €4.212,90 €2.434,30 €
28.2.20098780918,60 €1.201,20 €282,60 €
28.2.20098459961,30 €1.275,40 €314,10 €
28.2.200998281.129,90 €1.447,80 €317,90 €
28.2.20090698961,30 €1.323,40 €362,10 €
28.2.200990451.192,10 €1.578,10 €386,00 €
28.2.20098976889,50 €1.317,10 €427,60 €
28.2.200905901.713,20 €2.156,80 €443,60 €
28.2.200981191.578,70 €2.056,00 €477,30 €
28.2.200932661.672,40 €3.209,70 €1.537,30 €
28.2.200980391.417,70 €1.998,10 €580,40 €
28.2.200985512.871,90 €3.681,50 €809,60 €
28.2.20090740777,70 €1.536,00 €758,30 €
28.2.200944331.841,90 €3.332,60 €1.490,70 €
28.2.200980191.767,50 €3.371,20 €1.603,70 €
28.2.200985512.181,60 €3.792,50 €1.610,90 €
28.2.200981351.353,10 €3.231,90 €1.878,80 €
Febr. 20094561.912,30 €
1.3.200990831.304,60 €1.821,00 €516,40 €
1.3.200907431.548,30 €2.144,20 €595,90 €
1.3.200991771.734,10 €4.081,00 €2.346,90 €
1.3.200931441.863,10 €4.812,70 €2.949,60 €
2.3.200989681.081,00 €1.417,10 €336,10 €
2.3.20098125897,30 €1.277,10 €379,80 €
2.3.200934221.254,40 €1.650,00 €395,60 €
2.3.200979921.130,30 €1.697,60 €567,30 €
2.3.200957621.433,40 €2.513,50 €1.080,10 €
2.3.20093280188,20 €1.368,50 €1.180,30 €
3.3.200998491.212,50 €1.661,80 €449,30 €
3.3.200964011.519,70 €2.112,10 €592,40 €
3.3.200925531.779,70 €2.376,90 €597,20 €
3.3.200978572.224,70 €2.964,80 €740,10 €
3.3.200981271.381,00 €2.654,60 €1.273,60 €
3.3.200957631.636,80 €2.927,60 €1.290,80 €
3.3.200907381.784,90 €3.325,00 €1.540,10 €
3.3.200994581.365,20 €3.037,30 €1.672,10 €
3.3.200906151.803,40 €3.511,40 €1.708,00 €
3.3.200996132.021,50 €3.804,70 €1.783,20 €
3.3.200996122.171,00 €4.073,20 €1.902,20 €
4.3.200980181.391,20 €1.917,80 €526,60 €
4.3.20098033970,10 €1.877,40 €907,30 €
4.3.200980261.186,20 €2.256,00 €1.069,80 €
4.3.20095900919,20 €2.401,40 €1.482,20 €
5.3.200981341.653,20 €3.254,00 €1.600,80 €
6.3.20090594865,20 €1.465,10 €599,90 €
6.3.20098020859,70 €2.164,40 €1.304,70 €
6.3.200905862.155,20 €3.786,60 €1.631,40 €
6.3.200989471.775,50 €4.057,30 €2.281,80 €
20.3.200991191.731,40 €2.293,40 €562,00 €
20.3.200991191.310,20 €2.293,40 €983,20 €
28.3.200998491.258,20 €1.670,90 €412,70 €
28.3.200925532.264,10 €3.045,70 €781,60 €
28.3.200925531.677,90 €3.045,70 €1.367,80 €
28.3.200985511.701,70 €3.148,60 €1.446,90 €
28.3.200984591.962,00 €3.548,80 €1.586,80 €
29.3.200958941.522,10 €1.934,40 €412,30 €
29.3.200990831.548,80 €2.080,50 €531,70 €
30.3.20096101761,20 €1.090,40 €329,20 €
30.3.200933111.802,80 €2.290,20 €487,40 €
30.3.200907381.651,10 €2.198,30 €547,20 €
30.3.200980181.788,60 €2.375,30 €586,70 €
30.3.200907401.646,90 €2.272,20 €625,30 €
30.3.200972681.714,10 €2.348,90 €634,80 €
30.3.200981262.409,30 €3.222,50 €813,20 €
30.3.200996182.281,20 €3.109,90 €828,70 €
30.3.200990452.361,10 €3.202,50 €841,40 €
30.3.200996202.868,20 €3.793,50 €925,30 €
30.3.200980181.348,80 €2.375,30 €1.026,50 €
30.3.200950721.338,00 €2.469,70 €1.131,70 €
30.3.200980331.473,60 €2.642,40 €1.168,80 €
30.3.200981261.799,40 €3.222,50 €1.423,10 €
30.3.200996181.659,90 €3.109,90 €1.450,00 €
30.3.200990451.730,20 €3.202,50 €1.472,30 €
30.3.200914591.652,40 €3.222,10 €1.569,70 €
30.3.200957632.073,40 €3.672,80 €1.599,40 €
30.3.200957631.559,50 €3.672,80 €2.113,30 €
30.3.200958382.913,90 €5.144,70 €2.230,80 €
30.3.200996201.263,50 €3.793,50 €2.530,00 €
30.3.200958382.196,90 €5.144,70 €2.947,80 €
30.3.200981183.863,90 €7.005,50 €3.141,60 €
30.3.200981182.854,10 €7.005,50 €4.151,40 €
31.3.20096401734,30 €984,50 €250,20 €
31.3.200989471.455,00 €1.938,70 €483,70 €
31.3.200996121.967,10 €2.546,80 €579,70 €
31.3.200980391.854,20 €2.441,50 €587,30 €
31.3.200964011.763,00 €2.354,30 €591,30 €
31.3.200990841.523,80 €2.231,80 €708,00 €
31.3.200907432.361,50 €3.122,30 €760,80 €
31.3.200905972.490,70 €3.355,00 €864,30 €
31.3.200980202.681,80 €3.577,30 €895,50 €
31.3.200905862.805,00 €3.711,70 €906,70 €
31.3.200991721.637,90 €2.580,90 €943,00 €
31.3.200964011.318,10 €2.354,30 €1.036,20 €
31.3.200980193.231,40 €4.322,80 €1.091,40 €
31.3.200991782.403,30 €3.649,20 €1.245,90 €
31.3.200988971.711,70 €2.971,30 €1.259,60 €
31.3.200952281.626,10 €2.889,80 €1.263,70 €
31.3.200996131.992,60 €3.302,00 €1.309,40 €
31.3.200907431.790,90 €3.122,30 €1.331,40 €
31.3.200980202.010,10 €3.577,30 €1.567,20 €
31.3.200991291.863,30 €3.440,20 €1.576,90 €
31.3.200905862.124,90 €3.711,70 €1.586,80 €
31.3.200944321.985,20 €3.647,50 €1.662,30 €
31.3.200978572.203,30 €3.935,70 €1.732,40 €
31.3.200972772.185,10 €3.988,90 €1.803,80 €
31.3.200944332.486,00 €4.299,10 €1.813,10 €
31.3.200991621.510,80 €3.490,00 €1.979,20 €
31.3.200931442.679,30 €4.726,50 €2.047,20 €
31.3.200981272.926,90 €5.212,40 €2.285,50 €
31.3.200980291.739,40 €4.106,70 €2.367,30 €
31.3.200980162.135,60 €4.603,90 €2.468,30 €
31.3.200906151.978,60 €4.552,50 €2.573,90 €
31.3.200905971.842,40 €4.507,80 €2.665,40 €
31.3.200931442.021,40 €4.726,50 €2.705,10 €
31.3.200980192.413,00 €5.777,90 €3.364,90 €
31.3.200994583.490,10 €3.730,50 €3.490,10 €
31.3.200981271.641,40 €5.212,40 €3.571,00 €
März 200999135.330,60 €
1.4.200989761.415,60 €1.889,30 €473,70 €
1.4.200905921.948,30 €2.517,60 €569,30 €
1.4.200979921.727,90 €2.338,80 €610,90 €
1.4.200900042.091,20 €2.784,80 €693,60 €
1.4.200905921.521,70 €2.517,60 €995,90 €
1.4.200900041.571,00 €2.784,80 €1.213,80 €
2.4.20097407808,40 €1.022,50 €214,10 €
2.4.20090594838,00 €1.140,80 €302,80 €
2.4.20090594610,90 €1.140,80 €529,90 €
2.4.200952201.639,50 €2.246,30 €606,80 €
2.4.200934221.832,40 €2.439,40 €607,00 €
2.4.200989681.748,20 €2.359,20 €611,00 €
2.4.200981341.997,30 €2.664,70 €667,40 €
2.4.20090739849,20 €1.571,40 €722,20 €
2.4.200981282.113,50 €2.858,70 €745,20 €
2.4.200981281.554,60 €3.852,50 €2.297,90 €
2.4.200934281.041,30 €1.825,20 €783,90 €
2.4.200990261.484,80 €2.549,90 €1.065,10 €
2.4.200934221.370,30 €2.439,40 €1.069,10 €
2.4.200989681.290,10 €2.359,20 €1.069,10 €
2.4.200981341.496,60 €2.664,70 €1.168,10 €
2.4.200957621.346,50 €2.533,60 €1.187,10 €
2.4.200957621.855,30 €3.438,30 €1.583,00 €
2.4.200958421.252,90 €2.752,40 €1.499,50 €
2.4.200998281.447,90 €3.067,20 €1.619,30 €
2.4.200981191.297,90 €2.969,70 €1.671,80 €
5.4.20090692814,10 €1.077,20 €263,10 €
21.4.200958941.188,50 €1.606,90 €418,40 €
22.4.200991191.597,90 €2.146,40 €548,50 €
24.4.20092208307,30 €562,20 €254,90 €
29.4.200980181.275,10 €1.704,30 €429,20 €
29.4.200961011.419,10 €2.430,00 €1.010,90 €
29.4.200980331.712,00 €3.003,80 €1.291,80 €
29.4.200980261.695,50 €4.058,60 €2.363,10 €
30.4.200932801.127,30 €1.492,60 €365,30 €
30.4.20092077923,00 €1.297,20 €374,20 €
30.4.200989191.015,90 €1.391,00 €375,10 €
30.4.200981251.276,00 €1.713,30 €437,30 €
30.4.200985511.560,70 €2.038,50 €477,80 €
30.4.200980391.706,20 €2.290,50 €584,30 €
30.4.200978571.941,30 €2.608,80 €667,50 €
30.4.200972772.110,10 €2.800,20 €690,10 €
30.4.200998491.041,40 €1.814,30 €772,90 €
30.4.200989761.158,10 €1.933,70 €775,60 €
30.4.200954121.066,70 €1.850,00 €783,30 €
30.4.200933241.412,10 €2.376,70 €964,60 €
30.4.200981291.259,60 €2.288,70 €1.029,10 €
30.4.200981181.491,30 €2.702,50 €1.211,20 €
30.4.200905971.689,80 €2.977,10 €1.287,30 €
30.4.200957631.616,90 €2.938,70 €1.321,80 €
30.4.200907381.694,20 €3.023,90 €1.329,70 €
30.4.200944331.795,80 €3.133,50 €1.337,70 €
30.4.200984591.800,00 €3.142,00 €1.342,00 €
30.4.200964011.806,10 €3.182,30 €1.376,20 €
30.4.200981261.729,20 €3.111,70 €1.382,50 €
30.4.200991292.155,60 €3.627,80 €1.472,20 €
30.4.200991292.155,60 €3.627,80 €1.472,20 €
30.4.200980291.926,90 €3.409,80 €1.482,90 €
30.4.200988972.125,00 €3.637,30 €1.512,30 €
30.4.200906152.124,50 €3.781,00 €1.656,50 €
30.4.200952282.337,70 €4.172,60 €1.834,90 €
30.4.200981271.363,90 €3.235,40 €1.871,50 €
30.4.200991781.015,90 €3.103,90 €2.088,00 €
30.4.200994581.526,30 €3.803,60 €2.277,30 €
30.4.200931441.818,10 €4.253,30 €2.435,20 €
30.4.200990451.809,80 €4.315,80 €2.506,00 €
30.4.200907401.350,80 €4.127,20 €2.776,40 €
30.4.200980192.240,60 €5.167,10 €2.926,50 €
30.4.200996122.109,20 €5.091,00 €2.981,80 €
30.4.200907432.189,60 €5.323,00 €3.133,40 €
30.4.200991622.288,60 €5.470,90 €3.182,30 €
30.4.200991771.660,10 €4.861,50 €3.201,40 €
30.4.200944321.907,80 €5.588,70 €3.680,90 €
April 20097392.534,60 €
1.5.20092367579,90 €751,40 €171,50 €
1.5.20095072658,80 €895,40 €236,60 €
1.5.200980141.385,20 €1.773,10 €387,90 €
1.5.200905921.385,00 €1.842,10 €457,10 €
1.5.200960001.312,90 €1.811,90 €499,00 €
1.5.200996181.867,60 €2.551,50 €683,90 €
1.5.20097992995,40 €1.770,10 €774,70 €
1.5.20090739783,20 €1.852,30 €1.069,10 €
1.5.200974071.293,40 €2.391,40 €1.098,00 €
1.5.200988451.418,80 €2.580,60 €1.161,80 €
1.5.200925511.592,70 €2.763,90 €1.171,20 €
1.5.20095072836,90 €2.063,30 €1.226,40 €
1.5.200981341.760,00 €3.204,50 €1.444,50 €
1.5.200957622.097,00 €3.564,90 €1.467,90 €
1.5.200981351.349,70 €3.283,70 €1.934,00 €
1.5.200981281.422,90 €3.464,60 €2.041,70 €
1.5.200914591.328,30 €4.144,00 €2.815,70 €
1.5.200987802.238,90 €5.197,80 €2.958,90 €
1.5.200906982.138,10 €6.401,10 €4.263,00 €
2.5.200993641.332,50 €1.782,00 €449,50 €
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5.5.200958421.359,80 €2.392,40 €1.032,60 €
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5.5.200990841.440,60 €3.843,50 €2.402,90 €
5.5.20095130948,60 €4.693,90 €3.745,30 €
6.5.200980591.105,00 €1.476,50 €371,50 €
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6.5.200989471.448,50 €6.657,30 €5.208,80 €
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7.5.20099026569,90 €1.022,90 €453,00 €
7.5.200990261.022,90 €1.828,00 €805,10 €
7.5.200907201.057,30 €1.926,10 €868,80 €
7.5.200991911.374,70 €3.418,00 €2.043,30 €
7.5.200931321.547,80 €3.791,60 €2.243,80 €
22.5.20099915863,80 €1.210,00 €346,20 €
24.5.20099168132,50 €145,00 €12,50 €
24.5.20099907293,40 €869,20 €575,80 €
30.5.200900041.273,70 €1.711,00 €437,30 €
30.5.200989191.610,60 €2.062,30 €451,70 €
30.5.200905991.339,00 €1.791,50 €452,50 €
30.5.200984591.223,50 €1.679,40 €455,90 €
30.5.200984311.167,80 €1.644,40 €476,60 €
30.5.200958381.549,20 €2.064,20 €515,00 €
30.5.200985511.562,70 €2.100,10 €537,40 €
30.5.200980261.585,20 €2.150,70 €565,50 €
30.5.200952281.762,60 €2.343,50 €580,90 €
30.5.200994591.860,30 €2.484,00 €623,70 €
30.5.200992241.310,00 €2.108,20 €798,20 €
30.5.200905921.326,30 €2.370,70 €1.044,40 €
30.5.200957591.552,60 €2.741,50 €1.188,90 €
30.5.200958941.629,40 €2.849,60 €1.220,20 €
30.5.200981341.572,80 €2.866,70 €1.293,90 €
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30.5.200981181.639,70 €3.060,50 €1.420,80 €
30.5.200996182.236,10 €4.145,40 €1.909,30 €
30.5.200905971.238,20 €3.680,60 €2.442,40 €
31.5.200957631.145,10 €1.533,00 €387,90 €
31.5.200907381.278,70 €1.730,00 €451,30 €
31.5.200993641.581,20 €2.049,90 €468,70 €
31.5.200980331.404,40 €1.876,20 €471,80 €
31.5.200990451.531,90 €2.032,60 €500,70 €
31.5.200951301.359,00 €2.205,00 €846,00 €
31.5.200959001.235,90 €2.236,10 €1.000,20 €
31.5.200980391.352,20 €2.367,30 €1.015,10 €
31.5.200907401.225,70 €2.270,30 €1.044,60 €
31.5.200991721.396,70 €2.804,10 €1.407,40 €
31.5.200980181.386,90 €3.272,40 €1.885,50 €
31.5.200990841.624,50 €3.703,10 €2.078,60 €
31.5.200905913.822,60 €8.949,00 €5.126,40 €
31.5.200989443.458,40 €6.139,20 €2.680,80 €
Mai 20097496.064,50 €
1.6.20095413551,30 €716,20 €164,90 €
1.6.20090995953,20 €1.184,50 €231,30 €
1.6.20098125986,00 €1.237,20 €251,20 €
1.6.200988451.150,50 €1.491,10 €340,60 €
1.6.200981351.302,30 €1.709,10 €406,80 €
1.6.200980161.239,60 €1.649,50 €409,90 €
1.6.20095072810,80 €1.222,80 €412,00 €
1.6.200981191.572,90 €2.045,40 €472,50 €
1.6.200934281.303,20 €1.819,70 €516,50 €
1.6.200925511.678,20 €2.207,60 €529,40 €
1.6.200987801.084,30 €1.655,90 €571,60 €
1.6.20095220998,60 €1.735,70 €737,10 €
1.6.200907201.133,30 €2.049,00 €915,70 €
1.6.200932801.309,10 €2.325,70 €1.016,60 €
1.6.200980291.596,50 €2.807,90 €1.211,40 €
1.6.200906981.709,50 €2.922,80 €1.213,30 €
1.6.200944321.488,40 €2.768,00 €1.279,60 €
1.6.200964011.668,40 €2.964,30 €1.295,90 €
1.6.200991781.337,90 €2.728,40 €1.390,50 €
1.6.200994581.153,80 €2.853,80 €1.700,00 €
1.6.200914591.322,10 €3.872,80 €2.550,70 €
1.6.200944331.839,40 €4.480,80 €2.641,40 €
1.6.200988972.046,30 €4.976,70 €2.930,40 €
1.6.200981271.471,70 €4.620,90 €3.149,20 €
1.6.200991292.370,90 €5.630,00 €3.259,10 €
3.6.200933241.605,90 €2.963,50 €1.357,60 €
3.6.200954121.079,90 €2.682,20 €1.602,30 €
3.6.200905861.800,00 €4.291,20 €2.491,20 €
3.6.200980201.585,30 €4.966,70 €3.381,40 €
4.6.200907431.231,80 €1.652,00 €420,20 €
4.6.200931441.660,80 €5.263,10 €3.602,30 €
4.6.200991771.638,90 €5.566,20 €3.927,30 €
8.6.20092553589,10 €790,10 €201,00 €
10.6.200932662.565,00 €5.429,00 €2.864,00 €
26.6.20095220415,10 €571,90 €156,80 €
26.6.20095842894,10 €1.077,20 €183,10 €
26.6.200934221.383,30 €1.629,10 €245,80 €
26.6.20095896467,10 €735,60 €268,50 €
26.6.20093428780,50 €1.051,90 €271,40 €
26.6.20098968761,50 €1.042,00 €280,50 €
26.6.200934221.198,80 €1.629,10 €430,30 €
27.6.200993641.382,80 €1.878,30 €495,50 €
27.6.200964011.468,50 €1.976,60 €508,10 €
27.6.200900041.678,00 €2.232,10 €554,10 €
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27.6.200994581.181,90 €2.299,00 €1.117,10 €
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27.6.200907201.307,70 €3.052,90 €1.745,20 €
27.6.200931321.234,70 €3.238,70 €2.004,00 €
27.6.200981271.464,10 €4.539,70 €3.075,60 €
28.6.200989761.640,40 €2.199,30 €558,90 €
28.6.200991771.890,00 €2.467,90 €577,90 €
28.6.200981282.062,50 €2.779,10 €716,60 €
28.6.200931442.415,20 €3.236,10 €820,90 €
28.6.200991771.456,50 €2.467,90 €1.011,40 €
28.6.200907431.381,80 €2.525,70 €1.143,90 €
28.6.200931441.799,30 €3.236,10 €1.436,80 €
28.6.200907431.872,00 €3.397,30 €1.525,30 €
28.6.200974071.697,60 €3.366,00 €1.668,40 €
28.6.200919291.473,00 €3.320,90 €1.847,90 €
28.6.200957621.414,60 €4.608,10 €3.193,50 €
29.6.200998491.439,00 €2.721,80 €1.282,80 €
30.6.20091457970,80 €1.309,50 €338,70 €
30.6.200958941.302,70 €1.689,30 €386,60 €
30.6.200959001.473,90 €1.902,70 €428,80 €
30.6.200914591.503,80 €2.011,10 €507,30 €
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30.6.200980182.144,90 €2.876,90 €732,00 €
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30.6.200983771.079,90 €2.049,90 €970,00 €
30.6.200961011.238,20 €2.274,20 €1.036,00 €
30.6.200981351.446,70 €2.539,70 €1.093,00 €
30.6.200907381.468,10 €2.626,20 €1.158,10 €
30.6.200925511.529,80 €2.706,80 €1.177,00 €
30.6.200981181.257,90 €2.637,30 €1.379,40 €
30.6.200905862.006,80 €5.084,30 €3.077,50 €
30.6.200905861.445,50 €5.084,30 €3.638,80 €
Juni 20097896.418,50 €
1.7.200907411.673,60 €2.266,80 €593,20 €
1.7.200905911.707,90 €2.364,80 €656,90 €
1.7.200905911.215,30 €2.364,80 €1.149,50 €
1.7.200984591.788,20 €3.396,40 €1.608,20 €
1.7.200989442.720,10 €4.855,90 €2.135,80 €
1.7.200989442.033,40 €4.855,90 €2.822,50 €
1.7.200985511.793,70 €4.781,90 €2.988,20 €
2.7.200957591.421,80 €2.549,40 €1.127,60 €
3.7.200933111.642,80 €2.146,00 €503,20 €
3.7.200958011.529,90 €2.789,00 €1.259,10 €
3.7.200996201.951,00 €4.515,30 €2.564,30 €
4.7.200952281.861,50 €2.534,70 €673,20 €
4.7.200980191.282,40 €3.146,40 €1.864,00 €
4.7.200920021.688,30 €4.078,30 €2.390,00 €
5.7.200907401.632,20 €2.232,00 €599,80 €
5.7.200980251.687,40 €2.499,00 €811,60 €
5.7.200944322.020,00 €3.380,20 €1.360,20 €
5.7.200980161.825,00 €3.210,90 €1.385,90 €
5.7.200996122.011,90 €3.467,00 €1.455,10 €
5.7.200996131.528,50 €3.851,60 €2.323,10 €
5.7.200991292.231,70 €5.633,60 €3.401,90 €
5.7.200988971.866,10 €5.650,00 €3.783,90 €
5.7.200944331.830,90 €5.873,10 €4.042,20 €
6.7.200905921.187,90 €1.569,90 €382,00 €
6.7.20090599432,40 €1.023,70 €591,30 €
11.7.200991912.070,80 €2.215,40 €144,60 €
11.7.200998751.330,20 €1.534,90 €204,70 €
13.7.200932661.399,30 €1.880,20 €480,90 €
25.7.200991621.507,60 €2.166,60 €659,00 €
30.7.20098135785,00 €1.054,10 €269,10 €
30.7.200985511.868,00 €2.388,40 €520,40 €
30.7.200980141.008,40 €1.887,00 €878,60 €
30.7.200906981.251,00 €2.185,10 €934,10 €
30.7.20098845828,40 €1.968,10 €1.139,70 €
30.7.200925511.491,20 €2.640,80 €1.149,60 €
30.7.200987801.418,80 €4.523,40 €3.104,60 €
31.7.200959191.433,20 €1.889,70 €456,50 €
31.7.200980292.039,10 €2.511,80 €472,70 €
31.7.200980192.172,60 €2.923,30 €750,70 €
31.7.200932802.208,60 €3.023,90 €815,30 €
31.7.200931442.625,80 €3.635,60 €1.009,80 €
31.7.200980191.609,80 €2.923,30 €1.313,50 €
31.7.200907432.181,80 €4.114,00 €1.932,20 €
31.7.200944322.027,20 €4.043,40 €2.016,20 €
31.7.200991191.324,20 €3.381,20 €2.057,00 €
31.7.200991292.170,40 €4.240,10 €2.069,70 €
31.7.200991772.559,60 €4.728,90 €2.169,30 €
31.7.200944332.380,60 €4.631,90 €2.251,30 €
Juli 20094869.272,20 €
1.8.20098968855,40 €1.072,30 €216,90 €
1.8.20092820943,40 €1.251,10 €307,70 €
1.8.200994581.020,60 €1.385,40 €364,80 €
1.8.200952201.300,80 €1.714,30 €413,50 €
1.8.200990831.307,00 €1.732,80 €425,80 €
1.8.20099168507,40 €952,00 €444,60 €
1.8.200907381.405,10 €1.864,00 €458,90 €
1.8.200996181.159,20 €1.625,30 €466,10 €
1.8.200957591.203,20 €1.687,80 €484,60 €
1.8.200996201.647,30 €2.179,70 €532,40 €
1.8.200957631.531,10 €2.063,50 €532,40 €
1.8.200994591.445,90 €2.014,00 €568,10 €
1.8.20090995447,20 €1.018,60 €571,40 €
1.8.200981261.783,00 €2.383,20 €600,20 €
1.8.200934221.711,30 €2.335,70 €624,40 €
1.8.20095220990,90 €1.714,30 €723,40 €
1.8.200957871.025,00 €1.785,30 €760,30 €
1.8.200981261.332,70 €2.383,20 €1.050,50 €
1.8.200958961.487,60 €2.552,50 €1.064,90 €
1.8.200934221.243,00 €2.335,70 €1.092,70 €
1.8.200972681.586,70 €2.900,50 €1.313,80 €
1.8.20095925878,40 €2.273,60 €1.395,20 €
1.8.200958961.145,30 €2.552,50 €1.407,20 €
1.8.200981272.196,20 €3.943,60 €1.747,40 €
1.8.200933242.327,00 €4.297,10 €1.970,10 €
1.8.200981271.634,60 €3.943,60 €2.309,00 €
1.8.200933241.694,00 €4.297,10 €2.603,10 €
2.8.20090615705,40 €806,20 €100,80 €
2.8.200919292.387,70 €3.207,20 €819,50 €
2.8.200974071.414,90 €2.301,90 €887,00 €
2.8.200957621.947,60 €3.417,90 €1.470,30 €
3.8.20099613910,70 €1.194,30 €283,60 €
3.8.200907441.087,80 €1.506,10 €418,30 €
3.8.200969221.361,60 €1.790,70 €429,10 €
3.8.20099162265,20 €776,10 €510,90 €
3.8.20098059909,40 €1.605,50 €696,10 €
3.8.200972771.248,50 €2.336,00 €1.087,50 €
3.8.200958381.162,00 €2.371,40 €1.209,40 €
3.8.200978571.418,00 €3.592,00 €2.174,00 €
3.8.200996121.373,70 €3.811,80 €2.438,10 €
3.8.200907411.403,30 €3.857,20 €2.453,90 €
3.8.200989441.550,00 €4.015,60 €2.465,60 €
3.8.200905911.264,10 €3.957,60 €2.693,50 €
4.8.200905861.381,10 €2.318,50 €937,40 €
4.8.200991783.620,40 €4.762,80 €1.142,40 €
4.8.200919251.687,70 €5.717,00 €4.029,30 €
4.8.200989471.389,70 €7.325,90 €5.936,20 €
10.8.20099178359,50 €528,50 €169,00 €
10.8.20099224441,40 €655,30 €213,90 €
11.8.20095412324,70 €696,20 €371,50 €
11.8.20090739556,60 €1.359,00 €802,40 €
13.8.200928241.301,90 €1.783,40 €481,50 €
13.8.20098119967,80 €1.673,10 €705,30 €
13.8.200990262.167,30 €3.876,60 €1.709,30 €
13.8.200990261.617,70 €3.876,60 €2.258,90 €
13.8.200981191.235,10 €4.673,10 €3.438,00 €
13.8.20098119967,80 €4.673,10 €3.705,30 €
15.8.20093161406,00 €557,50 €151,50 €
15.8.200996201.750,20 €3.628,60 €1.878,40 €
28.8.20096101918,00 €1.175,90 €257,90 €
28.8.200905991.560,80 €2.119,20 €558,40 €
28.8.200991431.128,20 €1.798,50 €670,30 €
28.8.200958031.527,90 €3.425,70 €1.897,80 €
29.8.200998491.341,40 €2.853,60 €1.512,20 €
29.8.200932801.389,10 €2.938,60 €1.549,50 €
30.8.20092636875,10 €1.168,10 €293,00 €
30.8.200906141.090,40 €1.447,40 €357,00 €
30.8.200974071.138,60 €1.578,50 €439,90 €
30.8.200999071.327,60 €1.850,80 €523,20 €
30.8.200933111.559,90 €2.095,30 €535,40 €
30.8.200906981.299,30 €1.895,80 €596,50 €
30.8.20099224940,20 €1.554,00 €613,80 €
30.8.20092002733,10 €1.707,90 €974,80 €
30.8.20098976483,50 €1.458,40 €974,90 €
30.8.20098019835,50 €1.983,40 €1.147,90 €
30.8.200989191.222,90 €2.598,80 €1.375,90 €
30.8.200981341.076,20 €2.846,50 €1.770,30 €
30.8.200996181.882,10 €3.819,60 €1.937,50 €
30.8.200994591.684,10 €3.710,30 €2.026,20 €
30.8.200987801.218,00 €3.252,70 €2.034,70 €
30.8.20098431720,90 €2.782,70 €2.061,80 €
30.8.200905861.509,90 €3.643,00 €2.133,10 €
30.8.200958011.364,10 €3.883,80 €2.519,70 €
30.8.20098377861,70 €3.459,80 €2.598,10 €
30.8.20095228991,40 €4.249,00 €3.257,60 €
30.8.200919251.299,90 €4.599,80 €3.299,90 €
30.8.200989471.676,90 €5.151,50 €3.474,60 €
31.8.20098125779,90 €988,80 €208,90 €
31.8.20098128695,10 €940,50 €245,40 €
31.8.20090740849,70 €1.112,90 €263,20 €
31.8.20098038938,80 €1.222,50 €283,70 €
31.8.20095842416,80 €755,00 €338,20 €
31.8.200994581.141,50 €1.626,30 €484,80 €
31.8.200990841.565,40 €2.147,40 €582,00 €
31.8.20098129921,70 €1.566,60 €644,90 €
31.8.20099178359,50 €1.026,80 €667,30 €
31.8.200991721.730,70 €2.407,00 €676,30 €
31.8.20095412500,90 €1.260,90 €760,00 €
31.8.200959211.128,80 €1.994,70 €865,90 €
31.8.200990451.310,40 €2.382,10 €1.071,70 €
31.8.200933241.565,40 €2.714,00 €1.148,60 €
31.8.200980161.448,40 €2.649,30 €1.200,90 €
31.8.200907431.259,20 €2.769,40 €1.510,20 €
31.8.200957981.020,00 €2.746,60 €1.726,60 €
31.8.200957621.338,90 €3.075,50 €1.736,60 €
31.8.200980291.381,80 €3.490,40 €2.108,60 €
31.8.200981271.074,70 €3.394,60 €2.319,90 €
31.8.200991291.667,20 €4.067,10 €2.399,90 €
31.8.200964011.189,90 €3.754,30 €2.564,40 €
31.8.200931441.366,60 €3.944,40 €2.577,80 €
31.8.200991771.472,40 €4.498,90 €3.026,50 €
31.8.200944331.877,80 €5.089,60 €3.211,80 €
31.8.200919291.259,50 €5.110,40 €3.850,90 €
31.8.200944321.769,10 €5.999,10 €4.230,00 €
Aug. 2009114154.614,20 €
1.9.200952201.114,90 €1.481,40 €366,50 €
1.9.200991681.160,00 €1.554,00 €394,00 €
1.9.20098968945,40 €1.664,70 €719,30 €
1.9.200980141.008,40 €1.833,60 €825,20 €
1.9.200934221.253,80 €2.102,10 €848,30 €
1.9.200959231.060,40 €1.975,20 €914,80 €
1.9.200984591.405,30 €2.407,50 €1.002,20 €
1.9.200985511.365,40 €3.007,20 €1.641,80 €
1.9.200907411.357,00 €3.666,90 €2.309,90 €
1.9.200905911.418,00 €4.092,20 €2.674,20 €
1.9.200989441.127,80 €6.451,50 €5.323,70 €
2.9.20092553634,60 €1.084,40 €449,80 €
2.9.20090615918,60 €1.682,90 €764,30 €
2.9.200978571.914,60 €3.155,60 €1.241,00 €
2.9.20099162734,40 €2.126,00 €1.391,60 €
2.9.200996121.648,90 €4.172,20 €2.523,30 €
3.9.20095413799,60 €1.582,20 €782,60 €
4.9.20098118857,10 €1.270,20 €413,10 €
4.9.200979921.022,90 €1.556,80 €533,90 €
4.9.200958941.092,50 €1.766,00 €673,50 €
4.9.200958381.101,40 €1.869,80 €768,40 €
4.9.200959001.710,20 €4.149,60 €2.439,40 €
4.9.200980181.610,90 €5.150,70 €3.539,80 €
4.9.200980331.685,80 €5.393,90 €3.708,10 €
5.9.200905971.144,00 €2.168,90 €1.024,90 €
5.9.200957991.578,70 €3.230,70 €1.652,00 €
15.9.20096101627,80 €824,50 €196,70 €
Sept. 20092839.122,30 €
63

Die erstellten Auslesestreifen verteilen sich folgendermaßen auf die einzelnen Monate im Tatzeitraum:

64

Kassierung vomAnzahl manipulierter Auslesestreifen Differenz
Okt. 20084569.586,90
Nov. 20084587.845,50
Dez. 200865112.092,40
Jan. 20094976.681,60
Febr. 20094561.912,30
März 200999135.330,60
April 20097392.534,60
Mai 20097596.064,50
Juni 20097896.418,50
Juli 20094869.272,20
Aug. 2009114154.614,20
Sept. 20092739.122,30
Juni-Sept. 2009
zusammen also268359.472,20
Gesamt7631.091.475,60
65

Von Oktober 2008 bis Mai 2009 legten die Angeklagten wie geplant die Auslesestreifen einmal monatlich- also bei insgesamt acht Gelegenheiten - dem Steuerberater vor, der die Belege für authentisch hielt und keinen Verdacht schöpfte. Aufgrund des Fehlens des gesondert Verfolgten A waren die später erstellten Abrechnungsstreifen für die Monate Juni bis September 2009 noch nicht dem Steuerberater übergeben worden.

66

Die so verschleierten Bruttomehrumsätze in Höhe von insgesamt ca. 1.090.000 Eurohätten aufgrund der Mehrgewinne der Gesellschaft F in Höhe von 533.603 Euro und der Gesellschaft B in Höhe von 211.887 Euro zu erheblichen Steuerverkürzungsbeträgen geführt, wären für diesen Zeitraum bereits entsprechende Steuererklärungen abgegeben worden. Der Angeklagte F hätte in diesem Fall 238.866 Euro Einkommenssteuer und 84.044 Euro Gewerbesteuer weniger gezahlt als bei korrekter Abrechnung und der Angeklagte Y 42.648 Euro zu wenig an Einkommenssteuer. Durch ihre Verhaftung sind die Angeklagten indes nicht mehr dazu gekommen, entsprechende Steuererklärungen- wie beabsichtigt- abzugeben.

67

Auch die Gastwirte, bei denen die Automaten aufgestellt waren, hatten durch die dokumentierten falschen Einspielergebnisse jeweils die Möglichkeit, gegenüber den Finanzbehörden ein geringeres Einkommen anzugeben, als sie tatsächlich erzielt hatten. In welchem Umfang sie hiervon Gebrauch gemacht haben, konnte nicht festgestellt werden.

68

3. Zum Gang des Verfahrens

69

Ende des Jahres 2007 erhielt die Kriminalpolizei Köln von einer Person, der Vertraulichkeit zugesichert wurde, Hinweise darauf, dass in der Gaststätte "T" auf der L-Straße in Köln-N mit Drogen und Waffen gehandelt werde. Konzessionär der Gaststätte sei ein" P", tatsächlich "das Sagen" hätten jedoch die Angeklagten Y und F. Aufgrund fehlender weiterer Ermittlungsansätze und personeller Engpässe bei den Ermittlungsbeamten wurde das Verfahren von Februar 2008 bis September 2008 zunächst nicht weiter betrieben.

70

Die Ermittlungen wurden wieder aufgenommen, als im September 2008 der Zeuge V2, der selbst wegen Drogendelikten eine Haftstrafe von 7 ½ Jahren verbüßte, weitere Angaben zu angeblichen Straftaten der Angeklagten machte. Der Zeuge V2 hatte das Ziel, in das Zeugenschutzprogramm aufgenommen zu werden und gab daher Kenntnisse aus seiner kriminellen Vergangenheit an die Polizei weiter, um bei der Aufklärung weiterer Straftaten behilflich zu sein. Seine Kenntnisse waren jedoch nicht aktuell, da der Zeuge zum Zeitpunkt seiner Aussage bereits seit einiger Zeit inhaftiert war. Vor seiner Inhaftierung hatte er unter anderem selbst die Gaststätte "T" betrieben und war daher mit den Angeklagten bekannt. Auch er machte Angaben darüber, dass die Angeklagten Y und F mit Drogen handeln sollten. Zudem schilderte er Details über das Automatengewerbe der beiden Angeklagten und erwähnte sowohl illegales Glücksspiel als auch Steuerhinterziehungshandlungen. Da seine Angaben die Angaben der Vertrauensperson stützten, wurden erste Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen durchgeführt. Zunächst war die Zielrichtung, Erkenntnisse über einen möglichen Handel mit Betäubungsmitteln zu erlangen.

71

Mit Beschlüssen des Amtsgerichts Köln vom 21.10.2008 und 18.11.2008 wurden die rückwirkenden Verbindungsdaten der von den Angeklagten Y und F genutzten Mobiltelefone erhoben, deren Auswertung weitere Anhaltspunkte für eine aktuelle Befassung der Angeklagten mit dem Drogenhandel für möglich erscheinen ließ. Entsprechend wurde vom Amtsgericht Köln am 15.12.2008 die Überwachung der Telekommunikation für die von den Angeklagten Y und F genutzten Mobilfunkanschlüsse angeordnet. Die zunächst lediglich für den Zeitraum von einem Monat angeordnete Überwachungsmaßnahme ergab keine konkreten Hinweise auf Drogenhandel, indes jedoch einen konkreten, durch einzelne Gespräche belegten Verdacht der Hinterziehung von Steuern, zu der sich die Angeklagten Y und F- so die damalige Verdachtslage- mit dem gesondert Verfolgten G bandenmäßig verbunden hatten. Zur Aufklärung dieser Taten ordnete das Amtsgericht Köln am 13.01.2009 die Fortdauer der Telefonüberwachungsmaßnahme bis zum 14.04.2009 an, ferner wurde auch die Überwachung des von dem gesondert Verfolgten G genutzten Anschlusses angeordnet. Aufgrund der Erweiterung der Tatvorwürfe auf den Vorwurf der Steuerhinterziehung wurde das Finanzamt für Steuerfahndung und Steuerstrafsachen Köln mit der weiteren Durchführung der Ermittlungen betraut. Die durch diese weiteren Maßnahmen gewonnenen Erkenntnisse bekräftigten den Verdacht der bandenmäßigen Hinterziehung von Steuern, gleichwohl waren weitere Ermittlungen durchzuführen, so dass das Amtsgericht Köln mit Beschluss vom 07.04.2009 die Verlängerung der Überwachungsmaßnahmen anordnete. Ferner wurde eine Email-Überwachung bei dem Angeklagten F angeordnet, aus der sich jedoch im Ergebnis keine weiteren Erkenntnisse ergaben.

72

Aus den Telefonüberwachungsmaßnahmen ergab sich nunmehr, dass der gesondert Verfolgte G allenfalls als Handlanger in Betracht kam, bisher indes die Rolle des Angeklagten M unterbewertet worden war. Entsprechend wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 18.05.2009 die Überwachung des von dem Angeklagten M genutzten Mobilfunkanschlusses angeordnet.

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Die nunmehr gewonnenen Erkenntnisse bestätigten die Verdachtslage weiter, gleichwohl war es erforderlich, durch weitere Überwachungsmaßnahmen sämtliche von der Gruppierung betriebene Spielstätten ausfindig zu machen und den gesondert Verfolgten A in die Überwachungsmaßnahmen mit einzubeziehen, weil sich verschiedentlich Hinweise auf dessen mittragende Tätigkeit ergaben. Entsprechend ordnete das Amtsgericht Köln am 07.07.2009 die Verlängerung der Mobilfunküberwachungsmaßnahmen gegen die Angeklagten sowie die Überwachung der Telekommunikation des Anschlusses des gesondert Verfolgten A an.

74

Die Ermittlungen gestalteten sich deshalb schwierig, weil die geschäftliche Situation der Angeklagten unübersichtlich war. Sie gaben ständig alte Standorte bei Wirten auf und erschlossen neue. Außerdem eröffneten sie im Überwachungszeitraum mehrere Spielhallen und setzten ihre Automaten häufig nicht lange am selben Ort ein. Dadurch war es den Ermittlern erschwert, Objekte für die Durchsuchung zu lokalisieren.

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Die Überwachungsmaßnahmen erbrachten auch Erkenntnisse darüber, dass der Vater des Angeklagten Y für diesen in der Türkei so große Geldsummen auf Bankkonten einzahlte, dass Fehlbeträge in der Größenordnung von 500 Euro nicht ins Gewicht fielen. Auch Kontakte des Angeklagten M mit dem gesondert Verfolgten D zum Ankauf von zuvor durch diesen illegal erworbenen Münzgeld wurden durch die Ermittlungen bekannt. Aus den Ermittlungsergebnissen schloss die Polizei, dass es sich bei den Angeklagten um eine kriminelle Organisation in Form einer Bande handelte. Daher wurde seitens der ermittelnden Polizeidienststelle und der Steuerfahndung Anfang September 2009 angeregt, Haftbefehle bezüglich der Angeklagten und des gesondert Verfolgten A zu erlassen. Die Steuerfahndung hatte bis zu diesem Zeitpunkt einen Steuerschaden von 3.529.879 Euro errechnet, bzw. geschätzt, wobei die Bestimmung der Automateneinspielergebnisse sehr schwierig war.

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Auf Antrag der Staatsanwaltschaft erließ das Amtsgericht Köln am 10.09.2009 Durchsuchungsbeschlüsse für eine Vielzahl von Objekten, in denen von den Angeklagten aufgestellte Automaten festgestellt wurden. Die Aufstellorte waren zuvor durch Nachfragen bei den Kassen- und Steuerämtern der Kommunen ermittelt worden, wobei sich später herausstellte, dass dort weniger Geräte angemeldet waren, als bei den Durchsuchungen aufgefunden wurden. Ferner wurden Durchsuchungsbeschlüsse für die Wohn- und Geschäftsräume der Angeklagten selbst sowie für die Räume verschiedener gesondert Verfolgter erlassen. Am 11.09.2009 erließ das Amtsgericht Haftbefehle gegen die Angeklagten und den gesondert Verfolgten A.

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In der Folge wurden am 22.09.2009 in einer groß angelegten Durchsuchungsaktion alle bekannten Automatenaufstellorte der Angeklagten, ihre Büroräume, Wohnungen und Autos durchsucht und die Angeklagten wurden festgenommen. Einzig der gesondert Verfolgte A, der sich zum Zeitpunkt der Durchsuchungen in der Türkei aufhielt, entging so einer Verhaftung. Es wurden 6 Spielhallen, 64 Gaststätten und mehrere Lagerhallen durchsucht. Insgesamt handelte es sich um ca. 80 Durchsuchungsobjekte, die zeitgleich durch Polizeibeamte aufgesucht wurden. Bei den Durchsuchungen wurden sowohl die Spielautomaten als auch zahlreiche schriftliche Unterlagen, Bargeld, sowie das manipulierte Auslesegerät sichergestellt. Zeitgleich wurden Arreste in das Vermögen der Angeklagten ausgebracht.

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Im Zuge der Durchsuchungsmaßnahmen wurde in den Wohnräumen des Angeklagten M ein gefälschter griechischer Führerschein sowie ein gefälschter griechischer Reisepass aufgefunden. Das Verfahren ist insoweit bereits im Ermittlungsverfahren gemäß § 154 Abs. 1 StPO eingestellt worden. Insgesamt wurden 252 Spielautomaten, 189 Geldspielautomaten und 63 sonstige Geräte, sichergestellt.

79

Die sichergestellten verfälschten Auslesestreifen wurden im weiteren Verlauf ausgewertet. Aufgrund der unübersichtlichen Auffindesituation der Streifen- in den Autos der Angeklagten, im Büro und beim Steuerberater - waren zunächst nur 176 Streifen ausgewertet worden, die sofort als manipuliert aufgefallen waren. Zeitgleich wurden auch die Speicher der sichergestellten Automaten ausgelesen. Erst im Verlauf der Auswertungen wurde erkannt, dass man die manipulierten Streifen anhand eines bestimmten Wertes von nicht manipulierten unterscheiden konnten. Eine erneute Nachschau in den umfangreichen sichergestellten Unterlagen ergab, dass sich insgesamt 776 Auslesestreifen dort befanden. Auch diese wurden sodann ausgewertet und auf Manipulationen überprüft.

80

Das Auslesegerät MAS 3000 mit zugehörigem Drucker wurde im Auto des Angeklagten F aufgefunden. In dem Koffer des Gerätes befand sich ein Orignallieferschein der Firma C, bei der es erworben worden war. Der Lieferschein wies den Namen des Angeklagten M als Abholer sowie als Kontaktmöglichkeit die Nummer des Mobiltelefons des Angeklagten Y aus. Zunächst schenkten die Ermittler dem äußerlich unverändert erscheinenden Gerät keine Beachtung. Nachdem jedoch die Polizei die manipulierten Streifen erkannt hatte, wurde das Gerät zur Untersuchung durch einen Sachverständigen an das Landeskriminalamt des Landes Nordrhein-Westfalen übersandt. Dort wurde die genaue Funktionsweise des Gerätes aufgeklärt.

81

Da die Buchführung der Angeklagten unzureichend und insgesamt chaotisch war, mussten die Umsätze durch die Steuerfahndung nachberechnet und geschätzt werden. Durch die Verteidigung wurden Gespräche mit der Staatsanwaltschaft und der Steuerfahndung insbesondere bezüglich der Höhe der erzielten Umsätze geführt, in denen die Verteidiger Einwände gegen die Berechungsergebnisse der Steuerfahndung erhoben. Auch nach Anklageerhebung im Dezember 2009 wurden weitere Gespräche, nunmehr unter Beteiligung des Gerichts, geführt. Aufgrund der Angaben der Angeklagten, die die fehlenden Buchführungsunterlagen ergänzten, konnten im Vorfeld der Hauptverhandlung durch Neuberechnungen unter Zugrundelegung der durch die Angeklagten genannten Zahlen genauere Werte für die jeweiligen Umsätze der durch die Angeklagten im Tatzeitraum betriebenen Automaten ermittelt werden.

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III.

83

Der Sachverhalt steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der umfassenden, glaubhaften und übereinstimmenden Geständnisse der drei Angeklagten, die diese in der Hauptverhandlung abgelegt haben und die durch die ausweislich des Sitzungsprotokolls erhobenen Beweise ergänzt und untermauert wurden.

84

Die Angaben der Angeklagten zum Tathergang wurden durch die Aussagen der ermittelnden Polizeibeamten L3 und Wilms bestätigt. Aufgrund der Aussagen der Zeugen L3 und Wilms steht auch der Verfahrensgang fest.

85

Die Funktionsweise des manipulierten Gerätes MAS 3000, welches in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurde, wurde der Kammer durch den Sachverständigen Thelen, der das Gerät für das Landeskriminalamt untersucht hat und an dessen fachlicher Kompetenz die Kammer keinen Anlass zu zweifeln hat, nachvollziehbar und schlüssig erklärt.

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Die einzelnen Steuerberechnungen wurden durch den Steueramtsrat E vorgenommen und in der Hauptverhandlung ausführlich und verständlich erläutert.

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Zwischen den Einlassungen der Angeklagten und den übrigen in der Hauptverhandlung gewonnenen Erkenntnissen bestehen keine relevanten Widersprüche. In Zweifelsfragen hat die Kammer zu Gunsten der Angeklagten deren Angaben zugrunde gelegt.

88

IV.

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Nach den unter II. getroffenen Feststellungen haben sich die Angeklagten der gemeinschaftlichen gewerbs- und bandenmäßigen Fälschung technischer Aufzeichnungen gemäß §§ 268 I Nr. 1 und 2, III, V, 267 III, IV, 25 II, 52, 53 StGB in 9 Fällen strafbar gemacht.

90

Sie haben durch die Verwendung einer manipulierten Programmversion auf den Vorgang der Aufzeichnung der Umsätze der Spielautomaten so eingewirkt, dass das Ergebnis der Auslesung verfälscht wurde. Hierbei sind sie aufgrund eines zuvor gefassten gemeinsamen Tatplanes arbeitsteilig vorgegangen.Im Anschluss haben sie von den durch die Manipulation erlangten Aufzeichnungen durch die monatliche Vorlage beim Steuerberater Gebrauch gemacht. Dies ist im Tatzeitraum 8 Mal geschehen, ein 9. Mal stand unmittelbar bevor und wurde durch die Festnahme der Angeklagten verhindert.

91

Das Herstellen einer gefälschten technischen Aufzeichnung mit anschließendem Gebrauchmachen derselben stellt nur eine Tat im Rechtssinne dar. Die einzelnen Taten des Herstellens der gefälschten technischen Aufzeichnungen werden durch das Gebrauchmachen in Form der gemeinsamen monatlichen Vorlage bei dem gutgläubigen Steuerberater zu acht eigenständigen Taten verklammert.

92

Zu Gunsten der Angeklagten hat die Kammer auch bezüglich der noch nicht vorgelegten Abrechnungsstreifen eine Verklammerung durch die geplante und unmittelbar bevorstehende Vorlage aller gesammelten Streifen angenommen, so dass hier lediglich eine weitere Tat vorliegt.

93

Die Taten wurden banden- und gewerbsmäßig begangen. Die drei Angeklagten handelten aufgrund ihres durch eine entsprechende Vereinbarung manifestierten übereinstimmenden Willens, sich zusammenzutun, um künftig für eine gewisse Dauer eine Mehrzahl an Straftaten zu begehen und um sich aus diesen Taten eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle zu schaffen. Im gesamten Tatzeitraum bestritten sie ihren Lebensunterhalt mit den durch die Taten erzielten Gewinnen. Ihr Vorgehen war auf unbestimmte Dauer angelegt und ist nur durch das Eingreifen der Ermittlungsbehörden überhaupt zum Erliegen gekommen.

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V.

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1. Strafrahmen

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§ 268 I StGB stellt für die Verfälschung technischer Aufzeichnungen einen Regelstrafrahmen zur Verfügung, der Freiheitsstrafe von 1 Monat bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vorsieht. § 268 V StGB stellt in Verbindung mit § 267 IVStGB für besonders schwere Fälle zudem einen Sonderstrafrahmen zur Verfügung, welcher Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vorsieht. Aus §§ 268 V, 267 IV StGB ergibt sich bei banden- und gewerbsmäßigem Handeln eine Qualifikation, die mit Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 10 Jahren- in minder schweren Fällen von 6 Monaten bis zu 5 Jahren - bedroht ist. Demzufolge hatte die Kammer zunächst zu klären, ob die Strafe dem Regelstrafrahmen, dem erhöhten Sonderstrafrahmen oder dem Qualifikationstatbestand zu entnehmen war.

97

Da hier aufgrund des banden- und gewerbsmäßigen Handelns der Angeklagten sowohl die Regelbeispiele des § 268 III Nr. 1 und 3 als auch durch die Kombination der beiden der Qualifikationstatbestand der §§ 268 V, 267 IV vorliegt, sind die Taten jeweils mit Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis 10 Jahren bedroht. In Betracht zu ziehen war aber die Wertung der Taten als minder schwerere Fälle. Daher ist eine Gesamtwürdigung aller für und gegen die Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte erforderlich. In diese Abwägung hat die Kammer insbesondere die folgenden Aspekte eingestellt:

98

Für die Angeklagten sprechen ihre umfassenden Geständnisse und die durch ihre Angaben mögliche Aufklärung im steuerlichen Bereich, die zu Steuerfestsetzungen für den Tatzeitraum führen können. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Angeklagten auf das gesamte sichergestellte Bargeld verzichtet und die Angeklagten Y und F während der Hauptverhandlung bereits jeweils 25.000 € zur Tilgung ihrer Steuerschulden gezahlt haben. Die Angeklagten haben ihre Taten zu einem großen Teil unter Beobachtung der Polizei begangen. Die Frage, ob die Umsatzsteuerpflicht für Spielautomaten mit dem Europarecht vereinbar ist, liegt derzeit dem EuGH zur Prüfung vor. Das Gesamtgewicht der Taten ist vor diesem rechtlich unsicheren Hintergrund geschmälert.

99

Gegen die Angeklagten spricht der lange Tatzeitraum von fast einem Jahr, die erhebliche Menge der verfälschten Auslesestreifen und das damit verbundene wirtschaftliche Potential der durch die Streifen möglichen Steuerhinterziehungen im sechsstelligen Bereich.

100

Insgesamt ist aufgrund der genannten Gesichtspunkte davon auszugehen, dass es sich bei den Taten jeweils noch um einen minder schweren Fall der banden- und gewerbsmäßigen Verfälschung technischer Aufzeichnungen handelt, so dass der Strafrahmen pro Tat bei einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren liegt.

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2. Strafzumessung im Einzelnen

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a. Angeklagter Y

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Für den Angeklagten Y spricht insbesondere sein umfassendes Geständnis. Er hat die Berechnungen der Steuerfahndung bezüglich seiner Steuerschuld für den Tatzeitraum vollumfänglich anerkannt und hierüber sogar ein abstraktes Schuldanerkenntnis abgegeben. Er hat den Schaden bereits teilweise wiedergutgemacht und wird sich weiterhin um schnellstmögliche Begleichung seiner Steuerschulden bemühen. Der Angeklagte Y hat in diesem Verfahren einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten in Untersuchungshaft verbracht, wobei es sich um seine erste Hafterfahrung handelt.

104

Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass er aus wirtschaftlicher Bedrängnis heraus handelte, um das durch ihn und den Angeklagten Y aufgebaute Gewerbe trotz veränderter Bedingungen weiterführen zu können.

105

Gegen den Angeklagten Y spricht die Tatsache, dass er mit großer Professionalität handelte und durch seine dominante Persönlichkeit auch andere Personen in seine illegalen Machenschaften mit einbezog. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte Y bereits erheblich vorbestraft ist. Diese Vorstrafen sind jedoch nicht einschlägig und die dort abgeurteilten Taten liegen bereits lange Zeit zurück.

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b. Angeklagter F

107

Auch im Hinblick auf den Angeklagten F ist insbesondere dessen Geständnis strafmildernd zu berücksichtigen. Er hat ebenfalls die Berechungen der Steuerschulden für seine Person anerkannt und bereits mit der Schadenswiedergutmachung begonnen. Die über 6-monatige Untersuchungshaft war auch für ihn die erste Hafterfahrung. Genau wie der Angeklagte Y handelte auch der Angeklagte F aus wirtschaftlicher Bedrängnis heraus, um weiterhin den Lebensunterhalt für sich und seine Familie durch das Automatenaufstellgewerbe zu sichern. Weiterhin spricht für den Angeklagten F, dass er bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist.

108

Gegen den Angeklagten F spricht jedoch die Professionalität, mit der auch er vorgegangen ist. Das Unternehmen sollte immer weiter expandieren und mehr Gewinne einbringen. Der Angeklagte F hat durch sein technisches Know-How den Betrieb der Automaten und somit letztlich auch die Taten überhaupt erst möglich gemacht. Auch er hat als gleichberechtigter Partner des Angeklagten Y andere Menschen in die Illegalität hineingezogen. Rechtlich gesehen war er sogar derjenige, der die Fäden in der Hand hielt, da er alleiniger Konzessionsinhaber war und der Angeklagte Y offiziell nur als sein Angestellter fungierte.

109

Letztlich sind die Angeklagten Y und F gleichwertig zu bestrafen. Sie haben als "Blutsbrüder" gemeinsam die beiden Firmen betrieben, sich in ihren Fähigkeiten ergänzt und gegenseitig bestärkt und alle relevanten Entscheidungen gemeinsam getroffen. Insgesamt haben sie auch in gleichem Maße von den Taten profitiert, da sie alle Einnahmen unter sich aufteilten.

110

c. Angeklagter M

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Für den Angeklagten M spricht ebenfalls sein Geständnis. Er hat genau wie seine Mitangeklagten die Steuerberechnungen anerkannt und den teilweisen Schadensausgleich durch seinen Verzicht auf alle sichergestellten Gelder maßgeblich unterstützt. Er befand sich zwar bereits einmal in Haft, wobei diese nur ca. eine Woche lang dauerte. Auch für ihn stellen daher die über 6 Monate Untersuchungshaft in dem vorliegenden Verfahren die erste längere Hafterfahrung dar. Der Angeklagte M handelte aus einer sowohl emotional als auch finanziell schwierigen Lebenssituation heraus, um sich eine neue wirtschaftliche Existenz aufzubauen und um seinen beiden Mitangeklagten ihre Hilfe zu vergelten. Zudem kam er erst später in die Firmen der Angeklagten Y und F; insgesamt hatte er eine untergeordnete Stellung inne. Daher hat er auch wirtschaftlich nicht in dem Maße von den Taten profitiert wie die beiden anderen Angeklagten.

112

Gegen den Angeklagten M spricht, dass er wegen illegalen Waffenbesitzes vorbestraft ist und die Taten während der laufenden Bewährungszeit begangen hat. Durch die Aufteilung der Arbeit dergestalt, dass der Angeklagte M die Standorte in Köln zu betreuen hatte, hat er die meisten der verfälschten Abrechnungsstreifen angefertigt.

113

Insgesamt ist der Angeklagte M nach Abwägung aller genannter Gesichtspunkte etwas milder zu bestrafen als die dominanteren Mitangeklagten Y und F.

114

d. Einsatzstrafen

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Im Einzelnen hält Kammer unter Abwägung aller oben aufgezählter Strafzumessungsgesichtspunkte und unter Berücksichtigung des Gewichts der jeweiligen Taten die folgenden Strafen für tat- und schuldangemessen:

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Kassierung vomAnzahl Differenz Eisatzstrafe Y in MonatenEinsatzstrafe F in MonatenEinsatzstrafe M in Monaten
Okt. 20084569.586,90887
Nov. 20084587.845,50887
Dez. 200865112.092,4010108
Jan. 20094976.681,60887
Febr. 20094561.912,30887
März 200999135.330,6010108
April 20097392.534,60887
Mai 20097596.064,50887
Juni 20097896.418,50
Juli 20094869.272,20
Aug. 2009114154.614,20
Sept. 20092839.122,30
Juni-Sept.268359.472,2011119
Gesamt7631.091.475,60242422
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e. Gesamtstrafen

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Aus diesen Einsatzstrafen hat die Kammer unter erneuter Abwägung aller Strafzumessungsgesichtspunkte die folgenden Gesamtstrafen gebildet:

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Für die Angeklagten Y und F hat sie eine Gesamtfreiheitsstrafe von

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2 Jahren

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und für den Angeklagten M eine Gesamtfreiheitsstrafe von

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1 Jahr und 10 Monaten

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für tat- und schuldangemessen erachtet.

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Ein Vollstreckungsabschlag für die Verfahrensverzögerung von 6 Monaten durch die Unterbrechung der Ermittlungen ist nicht erforderlich. Da die Ermittlungen zu einem Zeitpunkt zum Ruhen kamen, in dem die Angeklagten

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noch keine Kenntnis von ihnen hatte, wurden sie hierdurch auch nicht belastet. Allein aufgrund der Aussagen der Vertrauenspersonen ergaben sich keine weiterführenden Ermittlungsansätze. Erst die Aussagen des Zeugen V2 lieferten der Polizei weitere Verdachtsmomente, die eine Überwachung der Telekommunikation der Angeklagten rechtfertigen konnten. Sobald die Ermittlungen wieder aufgenommen worden waren, arbeiteten die Ermittlungsbehörden mit großer Schnelligkeit an dem Fall, so dass die Verfahrensverzögerung wieder ausgeglichen wurde. Die Anklage wurde noch vor Weihnachten 2009 erhoben. Auch die Nachermittlungen und Nachberechnungen, die aufgrund der dann gemachten Angaben der Verteidigung erforderlich waren, wurden- ebenso wie die Hauptverhandlung - schnellstmöglich und ohne weitere Verzögerung durchgeführt.

126

3. Aussetzung der Strafen zur Bewährung

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Die Gesamtfreiheitsstrafen konnten für alle Angeklagten nach § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Die insoweit erforderliche günstige Sozialprognose ergibt sich aus dem Umstand, dass die Angeklagten die Taten eingeräumt und sich einsichtig gezeigt haben. Dies hat insbesondere Ausdruck in der bereits teilweise erfolgten Schadenswiedergutmachung gefunden. Zudem sind die Angeklagten durch die erlittene Untersuchungshaft erheblich beeindruckt. Die Angeklagten werden ihr Gewerbe nach der hiesigen Verurteilung nicht offiziell weiter betreiben können. Auch eine weitere Tätigkeit unter Einsatz eines Strohmannes ist angesichts der bereits geleisteten und noch zu leistenden Zahlungen allein aus finanziellen Gründen so erschwert, dass die Gefahr einer erneuten Straffälligkeit dadurch weitestgehend ausgeschlossen werden kann.

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Die Dauer der Bewährungszeit hat die Kammer auf 3 Jahre festgesetzt. Zugleich hat sie bezüglich der Angeklagten Y und F eine Bewährungsauflage nach § 56b II Nr. 1 StGB in Höhe von je 25.000 €, zu zahlen an die Finanzbehörden zur vorrangigen Tilgung der Einkommens- und Gewerbesteuerschuld, festgesetzt. Für den Angeklagten M hat die Kammer gemäß § 56 b II Nr. 3 als Auflage die Ableistung von 100 Stunden gemeinnütziger Arbeit vorgesehen. Hierbei hat die Kammer berücksichtigt, dass die Angeklagten Y und F durch die Zahlungen einen erheblichen Teil des durch ihre Taten entstandenen Steuerschadens wiedergutmachen können. Da der Angeklagte M selbst keine im Zusammenhang mit den Taten stehenden Steuerschulden hat und im Übrigen auch nicht im selben Ausmaß wie seine beiden Mitangeklagten über finanzielle Mittel verfügt, ist für ihn die Ableistung von Arbeitsstunden angemessen und ausreichend.

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4. Einziehung

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Das Auslesegerät MAS 3000 mit Zubehör wurde durch die Angeklagten zur Begehung von Straftaten verwendet und könnte auch weiterhin diesem Zweck dienen. Daher unterliegt es gemäß § 74 I, II Nr. 2 StGB der Einziehung.Alle Angeklagten haben auf eine Rückgabe des Geräts zudem verzichtet.

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VI.

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Die Kostenentscheidung schließlich folgt aus § 465 StPO.