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Landgericht Köln·109-11/05·22.03.2010

Untreue durch Einrichtung einer „schwarzen Kasse“ via Scheinrechnungen an Briefkastenfirma

StrafrechtWirtschaftsstrafrechtAllgemeines StrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer/Vorstandsvorsitzende veranlasste über Jahre Zahlungen aus der Unternehmensgruppe an eine Schweizer Domizilgesellschaft auf Basis von Scheinrechnungen, um eine verdeckte „Kriegskasse“ aufzubauen. Streitpunkt war insbesondere, ob bereits das Entziehen der Gelder einen Vermögensnachteil i.S.d. § 266 StGB begründet. Das LG Köln bejahte Untreue in vier Fällen und wertete die schwarze Kasse als Vollschaden (nicht nur Gefährdung). Es verhängte 2 Jahre Freiheitsstrafe (Bewährung) sowie 720 Tagessätze Geldstrafe und kompensierte überlange Verfahrensdauer durch Vollstreckungsanrechnung.

Ausgang: Angeklagter wegen Untreue in 4 Fällen verurteilt; Gesamtfreiheitsstrafe (Bewährung) und Gesamtgeldstrafe, mit Vollstreckungsanrechnung wegen überlanger Verfahrensdauer.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Einrichtung und Befüllung einer verdeckten Kasse durch Entziehen erheblicher Unternehmensmittel begründet bei § 266 StGB einen endgültigen Vermögensnachteil, auch wenn die Mittel nach Vorstellung des Täters im Unternehmensinteresse eingesetzt werden sollen.

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Zahlungen auf Scheinrechnungen an eine Domizil- bzw. Briefkastengesellschaft ohne reale Gegenleistung sind pflichtwidrige Vermögensverfügungen, wenn sie der Entziehung der Mittel aus der unternehmensinternen Kontrolle dienen.

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Handelt ein vertretungsberechtigter Organwalter einer Gesellschaft ohne Unterrichtung und Zustimmung der Mitgesellschafter bzw. zuständigen Gesellschaftsorgane zur Bildung eines allein von ihm kontrollierten Fonds, verletzt er seine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber der Gesellschaft.

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Das Regelbeispiel „Vermögensverlust großen Ausmaßes“ (§ 266 Abs. 2 StGB i.V.m. § 263 Abs. 3 StGB) ist erfüllt, wenn der in einem Untreuefall eingetretene Schaden deutlich über 50.000 € liegt und nicht lediglich ein Gefährdungsschaden vorliegt.

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Eine Kompensation rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung kann im Wege eines Vollstreckungsabschlags erfolgen, indem ein Teil der verhängten Freiheits- und Geldstrafe als vollstreckt gilt.

Relevante Normen
§ 205 StPO§ 266 Abs. I 2. Var. StGB§ 41 StGB§ 52 StGB§ 53 StGB§ 54 StGB

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Untreue in 4 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

2 Jahren

und daneben zu einer Gesamtgeldstrafe von

720 Tagessätzen

zu je 1.500,- €

verurteilt.

Die Vollstreckung der nach Anrechnung der Untersuchungshaft verbleibenden Gesamtfreiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Zur Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer gelten 3 Monate der Gesamtfreiheitsstrafe und 50 Tagessätze der Gesamtgeldstrafe als vollstreckt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine eigenen notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften:

§ 266 I 2. Var., 41, 52, 53, 54, 56 StGB.

Gründe

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(Abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)

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I.

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Der Angeklagte wurde am 15. Mai 1938 in C7, Niederlande, geboren und wuchs als zweites Kind seiner Eltern bei seiner Familie auf. Nach dem Besuch der Volks- und Handelsschule sowie der Ablegung der Fachschulreife absolvierte er eine Ausbildung zum Großhandelskaufmann. Anschließend durchlief er eine weitere Ausbildung im Landwarenhandel, in deren Rahmen er an einer weiterführenden Fachschule insbesondere Kenntnisse in Ökonomie und Finanzwissenschaften erwarb.

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Seine Jugend und sein beruflicher Werdegang wurden stark geprägt durch seinen Vater K. 1961 stieg der Angeklagte im Alter von 23 Jahren in den von seinem Vater in den 20er Jahren gegründeten und bis in die 60er Jahre erfolgreich entwickelten Heu- und Strohhandel ein, in dem seinerzeit ca. 20 Mitarbeiter beschäftigt waren.

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Nach dem Tode seines Vaters im Jahre 1968 entwickelte der Angeklagte bis zum Jahre 1988 aus diesem Einzelunternehmen unter der neuen Firma " K - Städtereinigung und Abfallbeseitigung" eine Unternehmensgruppe mit verschiedenen Niederlassungen im Rheinland, die sich in dem seinerzeit nur von wenigen Unternehmern als zukunftsträchtig erkannten Entsorgungsmarkt lokal erfolgreich etablieren konnte.

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Ende 1988 brachte der Angeklagte das Einzelunternehmen in die von ihm neu gegründete "K Entsorgung GmbH" ein, deren stets einzeln zur Vertretung berechtigter Geschäftsführer er von Anbeginn an war. Zu diesem Zeitpunkt beschäftigte die Unternehmensgruppe etwa 580 Mitarbeiter und war einer der führenden Anbieter von Entsorgungsleistungen für private und kommunale Auftraggeber vor allem in den regionalen Entsorgungsmärkten des Niederrheins; der Umsatz betrug etwa 120 Millionen DM bei zufriedenstellenden Erträgen.

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Von 1990 bis 1997 war der Angeklagte ehrenamtlich als Präsident des Bundesverbandes der Deutschen Entsorgungswirtschaft e.V. (BDE) tätig.

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Seit 1960 ist der Angeklagte verheiratet und hat drei erwachsene, verheiratete Töchter sowie neun Enkelkinder. Seine Töchter und deren Familien sind ebenfalls in Viersen ansässig. Der Angeklagte hält zu ihnen engen Kontakt.

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Sein Gesundheitszustand ist schlecht; insbesondere leidet er unter einer chronischen Herzerkrankung, die von einem labilen Blutdruck begleitet wird, der medikamentös schwer einstellbar ist und immer wieder zu Beschwerden und auch zu kritischen Situationen geführt hat (Synkopen).

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Der Angeklagte wurde durch Urteil des Landgerichts Köln vom 17.09.2004 (107-10/04) wegen Steuerhinterziehung in 12 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Gegenstand dieser Verurteilung war die unberechtigte steuerliche Geltendmachung von Scheinrechnungen der B AG durch den Angeklagten als abzugsfähige Betriebsausgaben. Im Bewährungsbeschluss vom selben Tage wurde dem Angeklagten u.a. die Zahlung von 10 Millionen Euro aufgegeben, die der Angeklagte in der Folgezeit auch bewirkte. Mit Beschluss des Landgerichts Köln vom 26.11.2007 ist die Strafe erlassen worden.

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II.

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In der Sache selbst hat die Hauptverhandlung zu folgenden Feststellungen geführt, nachdem die Kammer das Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft im Hinblick auf die wegen der als Fälle 10, 18, 27, 30 und 31 angeklagten Taten zu erwartenden Strafe hinsichtlich aller übrigen angeklagten Fälle nach § 154 I Nr. 1, II StPO vorläufig eingestellt hat:

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A. Beteiligte Firmen

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An dem Entsorgungsunternehmen K war seit 1988 der V-Konzern über ein eigens hierfür gegründetes Tochterunternehmen - die V Entsorgung GmbH, später umgewandelt in die V Entsorgung AG, schließlich umfirmiert in V Umwelt AG - beteiligt. Obwohl der V-Konzern von Anfang an bemüht war, die Anteilsmehrheit und unternehmerische Leitung der K-Gruppe - d. h. der K GmbH, später K AG, und ihrer Tochterunternehmen - zu übernehmen, gelang ihm dies erst rund 13 Jahre später im Jahr 2002 nach Bekanntwerden der Vorgänge, die u. a. den vorliegenden Anklagevorwurf begründet haben. Bis Mitte 2002 konnte A. K seinen dominierenden persönlichen Einfluss auf "seine" Unternehmensgruppe hingegen stets wahren und den V-Konzern - in wechselnden gesellschaftsrechtlichen Gestaltungsformen - auf einen ungefähr hälftigen Anteil ohne wesentliche Teilhabe an den operativen Geschäftsentscheidungen beschränken. Äußerlichen Ausdruck fand dies u.a. darin, dass K bis 2002 alleinvertretungsberechtigt blieb. Der V-Konzern nahm seine Beteiligungsrechte demgegenüber schwerpunktmäßig über den Aufsichtsrat der K GmbH/AG wahr, dessen Vorsitzenden er stellte.

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1. K "Muttergesellschaft"

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K hatte seit den siebziger Jahren aus dem ursprünglich von seinem Vater übernommenen einzelkaufmännischen Heu- und Strohhandel ein regional schwerpunktmäßig vor allem in den linksrheinischen Gebieten Nordrhein-Westfalens führendes Unternehmen in der Entsorgungsbranche mit Umsätzen im dreistelligen DM-Millionenbereich aufgebaut und galt vielen in Deutschland als Vorzeigeunternehmer in dieser Branche. Auch wenn die Expansion und der Ausbau des Unternehmens im Laufe der Jahre umfassende gesellschaftsrechtliche Umstrukturierungen mit sich brachten, blieb das Unternehmen stets eng mit der Person K verbunden, der das Unternehmen unabhängig von den jeweiligen Beteiligungsverhältnissen persönlich führte und ihm sein Gepräge gab.

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K betrieb das von ihm aufgebaute Entsorgungsunternehmen bis 1988 als Einzelkaufmann unter der von seinem Vater gegründeten Firma " K" mit Sitz in Viersen und mit Zweigniederlassungen in Köln-Rodenkirchen, Dormagen, Neuss, Kerpen und Langenfeld. Im Jahre 1988 entschloss er sich, das Einzelhandelsunternehmen in eine Kapitalge-sellschaft umzuwandeln, um auf diese Weise durch die Zusammenarbeit mit der V Entsorgung bzw. später V Umwelt AG, einer eigens für den Entsorgungsbereich gegründeten 100 %-igen Konzerntochter der V AG Essen, zusätzliches, fremdes Kapital in das Unternehmen einzubinden. Grund für diesen Schritt war neben einer forcierten Expansionspolitik der erhöhte Kapitalbedarf, der sich für die Zukunft aus der politischen Forderung nach differenzierter Abfallverwertung und thermischer Behandlung des Restmülls in (investitionsintensiven) Müllheizkraftwerken und Müllverbrennungsanlagen bei gleichzeitiger Abkehr von der Abfallbeseitigung durch Ablagerung in Deponien ergab. Die V AG hatte Interesse an dem für sie neuen Geschäftsfeld der Entsorgung. Der damalige Vorstandsvorsitzende der V AG hatte den Entsorgungs- und Recycling-Markt zum weiteren unternehmerischen Kernbereich des V-Konzerns erklärt.

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Dem beständigen, von Beginn an vorhandenen Streben der V nach einer Mehrheitsübernahme der K-Gruppe konnte sich K, der das Ruder unter keinen Umständen aus der Hand geben und seinen drei Töchtern eine dauerhafte berufliche Perspektive im Unternehmen sichern wollte, bis zu seinem beruflichen Ausscheiden Mitte 2002 im Gefolge des Ermittlungsverfahrens widersetzen.

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1988 wurde eine gesellschaftsrechtlich komplizierte Kompromisslösung erzielt: In Form einer Über-Kreuz-Beteiligung hielten die V Entsorgung GmbH (später: V Umwelt AG) und der sog. "Stamm K", bestehend aus K und seinen drei Töchtern, denen er erhebliche Gesellschaftsanteile übertragen hatte, jeweils an einer von zwei Gesellschaften eine 51 %-ige Mehrheit, während der jeweils andere Partner die entsprechende Minderheitsbeteiligung von 49 % hielt, wobei eine regionale Aufteilung des Arbeitsgebiets für die beiden Gesellschaften vorgesehen war, um die absehbare Konkurrenz zwischen dem K-"Stammhaus" - der K GmbH - und den "V-geführten" neuen Aktivitäten der A5 Entsorgung GmbH, an der die V Umwelt AG die Anteilsmehrheit hielt, zu verringern, was jedoch nur unvollständig gelang. So blieb die Einhaltung der Gebietsgrenzen ein Streitpunkt. Bei den Verhandlungen konnte K erreichen, dass er - was innerhalb des V-Konzerns unerwünscht und unüblich war - als Geschäftsführer beider Gesellschaften "alleinvertretungsberechtigt" war. Ausführliche gesellschaftsvertragliche Regelungen sicherten die Stellung des "K-Stammes" innerhalb der beiden Gesellschaften. Letztlich mündete die Über-Kreuz-Beteiligung in einer (einheitlichen) gemeinsamen Aktiengesellschaft, an der der K-Stamm und der V-Konzern jeweils 50 % der Aktien hielten. Im einzelnen verlief die Entwicklung in folgenden Schritten:

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a) K Entsorgung GmbH bzw. K GmbH

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Im September/Oktober 1988 wandelte K in einem ersten Schritt zunächst die Einzelhandelsfirma K in die K Entsorgung GmbH mit Sitz in Viersen um. Gegenstand des Unternehmens war die Entsorgung von Abfällen. Das Stammkapital betrug anfangs 45 Mio. DM, alleiniger Gesellschafter war A. K, der zunächst auch Alleingeschäftsführer war, ehe Dr. U6 im Mai 1989 zum weiteren alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer bestellt wurde.

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Ab 01.07.1989 wurde die V-Gesellschaft für Entsorgung GmbH - später umgewandelt in eine Aktiengesellschaft -, die schließlich ab 1998 als V Umwelt AG firmierte, an der K Entsorgung GmbH mit 49 %, nämlich einem Geschäftsanteil in Höhe von 22,05 Mio. DM, an dem Stammkapital der Gesellschaft in Höhe von 45 Mio. DM, beteiligt. Der Gegenstand des Unternehmens war weiterhin die Entsorgung von Abfällen, allerdings regional beschränkt auf den Kreis Düren, den Erftkreis, die Kreise Heinsberg, Neuss und Viersen und die Städte Neuss und Mönchengladbach, also die Gebiete, in denen K bereits schwerpunktmäßig die Entsorgung betrieb. In einer von der Gesellschafterversammlung am 30.12.1993 beschlossenen Satzungsänderung wurde die regionale Begrenzung modifiziert. Der Tätigkeitsbereich der K Entsorgung GmbH wurde beschränkt auf das linksrheinisch gelegene Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen mit Ausnahme der linksrheinisch gelegenen Gebiete der Städte Düsseldorf und Duisburg sowie der linksrheinisch gelegenen Gebiete des Kreises Wesel und des Rhein-Sieg-Kreises, aber unter Einbeziehung der rechtsrheinisch gelegenen Gebiete der Städte Bonn und Köln.

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Schon im Jahre 1990 wurde das Stammkapital um 25 Mio. DM auf 70 Mio. DM und im Jahre 1993 um weitere 30 Mio. DM auf 100 Mio. DM erhöht. Zwischenzeitlich hatte K Anteile seines Gesellschaftsanteils von damals ca. 50 Mio. DM an seine drei Töchter übertragen, die nunmehr einen Geschäftsanteil in Höhe von je 10 Mio. DM hielten. K und seine drei Töchter, die zusammen im folgenden als "Stamm K" bezeichnet werden, hielten weiterhin 51 % an der K Entsorgung GmbH, K persönlich hiervon ca. 2/5. Zugleich wurden elaborierte Regelungen vereinbart, die darauf abzielten, dem K-Stamm auch nach einem Ausscheiden von K aus der Geschäftsführerposition ein gewichtiges Mitspracherecht in der Gesellschaft zu sichern.

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Neben den alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführern K und Dr. U6 wurden im Dezember 1989 Dr. O12 (bis Oktober 1990), im Dezember 1990 A7 und C8 (bis 1993), im Januar 1992 A6 und im Mai 1996 A8 zu gesamtvertretungsberechtigten Geschäftsführern bestellt. Für die Feststellung des jährlichen Wirtschafts-, Finanz- und Personalplanes, die Aufnahme neuer Geschäftszweige, Erwerb, Veräußerung und Verfügungen über Grundstücke (ab 500.000 DM), Errichtung und Auflösung von Tochtergesellschaften und Erwerb und Veräußerungen von Beteiligungen an Unternehmen (ab 1 Mio. DM) sowie die Aufnahme und Vergabe von Krediten (ab 2 Mio. DM) musste nach dem Gesellschaftsvertrag ein Beschluss der Gesellschafterversammlung eingeholt werden.

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Der Aufsichtsrat der K Entsorgung GmbH bestand aus 6 Personen, und zwar aus 4 Aufsichtsratsmitgliedern, die von den Anteilseignern durch Gesellschafterbeschluss gewählt wurden, und 2 Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer. Der Vorstandsvorsitzende der V Entsorgung AG war zugleich Vorsitzender des Aufsichtsrats der K Entsorgung GmbH; auch der für die K-Gruppe zuständige Vorstand der V Entsorgung (später Umwelt) AG war stets Mitglied des Aufsichtsrats der K (Entsorgung) GmbH.

27

Im Jahre 1996 wurde die Firma in "K GmbH" geändert.

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b) A5 Entsorgung GmbH

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Parallel zur Gründung der K Entsorgung GmbH wurde Ende 1989 die A5 Entsorgung GmbH neu gegründet, an der die V-Entsorgung GmbH (später: V Entsorgung AG und schließlich V Umwelt AG) mit 51 % und K bzw. der Stamm K mit 49 % beteiligt waren. Geschäftsführer waren zum einen K, zum anderen die Vorstandsmitglieder der V Entsorgung AG Dr. O12 und Q4. Auch hier betrug das Stammkapital zunächst 45 Mio. DM. In den Folgejahren kam es zu Kapitalerhöhungen ähnlichen Umfangs wie bei der K Entsorgung GmbH. Um nicht in ein direktes Konkurrenzverhältnis zur K Entsorgung GmbH zu treten, wurde 1994 die regionale Zuständigkeit auf die Gebiete beschränkt, die nicht zum "K-Stammland" gehörten, nämlich im wesentlichen die rechtsrheinischen Gebiete Nordrhein-Westfalens sowie Belgien und die Niederlande und Gebiete außerhalb Nordrhein-Westfalens. Während die K Entsorgung GmbH von Beginn an außerordentlich gute Ergebnisse erzielte, waren die Ergebnisse der A5 Entsorgung GmbH vom Volumen her wesentlich geringer, da sie in Umsatz wie Ertrag stets "die kleine Schwester" der K Entsorgung GmbH blieb. Dadurch konnte die von der V Umwelt AG mehrheitlich gehaltene A5 Entsorgung GmbH größenordnungsmäßig an den Erfolg der K GmbH nie ernstlich anknüpfen.

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c) K AG

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Mit Verschmelzungsvertrag vom 09.11.1998 übertrug die A5 Entsorgung GmbH ihr Vermögen im Wege der Verschmelzung auf die K GmbH. Nach weiteren Kapitalerhöhungen, bei denen neben dem K-Stamm ausschließlich die V Umwelt AG zur Übernahme der neuen Stammeinlage zugelassen wurde, war die V Umwelt AG ab Ende 1998 mit 50 % an der K GmbH beteiligt.

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Mit Beschluss vom 14.12.1998 wurde die K GmbH, an der nunmehr der K-Stamm einerseits und die V Umwelt AG andererseits zu je 50 % und damit erstmals in gleichem Umfang beteiligt waren, formwechselnd in eine Aktiengesellschaft umgewandelt. Während A. K mit 20 % beteiligt war, hielten seine drei Töchter jeweils 10 % der Aktien.

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Die V Umwelt AG stellte formal die Mehrheit der insgesamt fünf Vorstandsmitglieder der K AG. Neben A7, der aus dem V-Konzern zu K gewechselt war, nahm die V Umwelt AG auch den Vorstandsvorsitzenden K selbst und A6, der als enger Vertrauter von K schon seit längerem in der Unternehmensführung der K-Gruppe tätig war, als weitere Vorstandsmitglieder "auf ihr Ticket". Dr. U6 und A8 wurden als Vorstandsmitglieder vom K-Stamm in den Vorstand der K AG berufen. Damit war der Vorstand der K AG tatsächlich weiterhin von aus dem Hause K stammenden Führungskräften - nicht zuletzt von K selbst, der stets alle finanziellen Fragen in seiner Zuständigkeit behielt - dominiert. Die V Umwelt AG erlangte faktisch keinen nennenswerten zusätzlichen Einfluss auf die K-Gruppe. Der Vorstandsvorsitzende K war nahezu bis zu seinem Ausscheiden berechtigt, die Gesellschaft allein zu vertreten. Der Widerruf seiner Alleinvertretungsbefugnis wurde erst am 13.03.2002 in das Handelsregister eingetragen.

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Der Aufsichtsrat der K AG setzte sich aus je sechs Anteilseignervertretern und Arbeitnehmervertretern zusammen. Als Gegengewicht zu der von der K-Gruppe dominierten Geschäftsführung stellte die V Umwelt AG die Mehrheit im Aufsichtsrat. Der Vorstandsvorsitzende der V Umwelt AG war weiterhin zugleich Vorsitzender des Aufsichtsrats der K AG.

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Das von der V Umwelt AG von Anfang an verfolgte Ziel, die Führung der K-Gruppe zu übernehmen, sollte nach der gemeinsamen Vorstellung bei Gründung der AG langfristig im Zusammenhang mit dem altersbedingten Ausscheiden von K, der weiterhin die Geschicke "seines" Unternehmens leitete, umgesetzt werden. Gleichwohl suchten Verantwortliche der V Umwelt AG von Anfang an nach Wegen, die Mehrheit und damit auch die Führung der K AG möglichst bald zu übernehmen.

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Nachdem im Frühjahr des Jahres 2002 die Vorgänge um die Müllverbren-nungsanlage in Köln ("Kölner Müllskandal") mehr und mehr bekannt wurden, wurde K vom Aufsichtsrat "beurlaubt" und von Seiten des V-Konzerns gedrängt, sein Amt als Vorstandsvorsitzender wegen des Imageverlustes durch die Berichterstattung über den "Kölner Müllskandal" in den Medien, in der die B AG als Zahlstelle für Schmiergelder genannt wurde, niederzulegen. Schließlich wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, das Amt des Vorstandsvorsitzenden "aus gesundheitlichen Gründen" niederzulegen. Sein Ausscheiden als Vorstandsvorsitzender wurde am 03.07.2002 im Handelsregister eingetragen.

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Im Frühjahr 2002 erfolgte der Verkauf aller Anteile des K-Stamms an die V Umwelt AG. Diese wurde hierdurch mit dinglicher Wirkung vom 31. Mai 2002 sowie mit wirtschaftlicher Wirkung rückwirkend vom 01. Januar 2002 an Alleingesellschafterin der K AG. Auf die weitere Entwicklung wird in den Feststellungen zum Tatnachgeschehen noch näher eingegangen.

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2. Beteiligte Tochterunternehmen der K GmbH/AG

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Zur Unternehmensgruppe K gehörten mehr als 50 Tochterunternehmen - darunter die V3 GmbH und die J GmbH - sowie zahlreiche Unternehmensbeteiligungen.

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Für alle konsolidierten Tochtergesellschaften, dementsprechend auch für J und V3, galt der Grundsatz, dass ihr jeweiliger Jahresüberschuss an die alleinige Gesellschafterin K AG ausgeschüttet wurde. Ausnahmen bestanden nur bei bereits beschlossenen Investitionen, für die Eigenmittel aufgewandt werden sollten.

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a) V3 GmbH

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Die V3 Gesellschaft für Umwelttechnik GmbH entstand 1988 durch Übernahme einer unter diesem Namen bereits seit 1981 bestehenden Gesellschaft. Ab 1988 war die K Entsorgung GmbH, später die K GmbH alleinige Gesellschafterin der V3 GmbH. Das Stammkapital betrug in dieser Zeit unverändert 250.000 DM. Der Sitz der Gesellschaft war zunächst Viersen und wurde später nach Mönchengladbach verlegt. Zunächst befasste sich die Gesellschaft nur mit dem Arbeitsbereich Deponietechnik, später gehörte auch die Müllverbrennungs- und Aufbereitungstechnik zu ihrem Aufgabengebiet. Die Gewinne wurden regelmäßig so gut wie vollständig an den alleinigen Gesellschafter, die K GmbH/AG, ausgeschüttet.

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Geschäftsführer wurde 1988 Dr. E3, der bis 1994 alleinvertretungsberechtigt war und Ende 1997 ausschied. Von 1994 bis 1996 waren die Ingenieure Dr. I2 und Dr. I3, die zuvor Prokuristen gewesen waren, gesamtvertretungsberechtigte Geschäftsführer, ehe sie 1996 durch den gesondert verfolgten F7 (ab 20.05.1996), der für den technischen Bereich zuständig war, und den gesondert verfolgten Dr. N (ab 31.05.1996) abgelöst wurden. Der gesondert verfolgte Ingenieur T4 war ab 1996 Prokurist. Mit Vertrag vom 15.11.2000 wurde die V3 GmbH schließlich auf die J GmbH verschmolzen.

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b) J GmbH Servicegesellschaft für Planung und Instandhaltung von Entsorgungs- und Industrieanlagen

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Die J GmbH wurde im Juli 1996 nach Übernahme des Firmenmantels "Loers" in Mönchengladbach als Servicegesellschaft für Instandhaltung und Systemoptimierung von Industrieanlagen als 100 %-ige Tochter der K Entsorgung GmbH gegründet. Im Zuge der Verschmelzung der V3 GmbH auf die J GmbH wurde im Dezember 2000 die Firma in J GmbH Servicegesellschaft für Planung und Instandhaltung von Entsorgungs- und Industrieanlagen geändert. 1997 bezog die Gesellschaft Räume in Mönchengladbach am E-Weg.

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Geschäftsführer der J GmbH war neben dem für den kaufmännischen Bereich zuständigen den gesondert verfolgten N4 ab 1996 zunächst Z1, der 1999 von Z abgelöst wurde. Nach der Verschmelzung der V3 GmbH auf die J GmbH kam F7 mit der Zuständigkeit vor allem für Deponiebau und -technik als dritter Geschäftsführer hinzu.

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Die J GmbH erzielte von Beginn an positive Betriebsergebnisse. 1997 erhielt sie den Zuschlag für den Instandhaltungsvertrag der Restmüllverbrennungsanlage der AVG (Abfallverwertungs GmbH) in Köln. Das vorgeschlagene Vertragsmodell sah eine an der jeweils verbrannten Müllmenge orientierte Jahresvergütung der J vor, die im Interesse beider Vertragsparteien eine optimale Auslastung der Anlage ohne Ausfallzeiten durch Reparaturen zum Ziel hatte. Da in den ersten Jahren nach der Inbetriebnahme der Kölner Müllverbrennungsanlage noch nicht viele Reparaturen anstanden und die Gewährleistungspflicht des Anlagenbauers noch nicht abgelaufen war, konnte die J GmbH ab 1997 zunächst überproportional hohe Überschüsse erzielen. Der Vertragsschluss wurde zu einem "Coup", durch den unverhofft hohe Summen bei der J GmbH akkumuliert werden konnten.

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Die Gewinne der J, die sich von 1,445 Mio. DM im Jahr 1997 auf 3,389 Mio. DM im Jahr 1999 steigerten, wurden zunächst auf Grund von Gesellschafterbeschlüssen, seit 2001 auf Grund eines Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrages mit der K AG, der auch eine "Verlustabführung" vorsah, jeweils nahezu zu 100 % an die K GmbH/AG abgeführt.

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3. V Entsorgung / Umwelt AG und ihre Zusammenarbeit mit der K-Gruppe

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Am 16.10.1989 wurde die zuvor in der Rechtsform der GmbH gegründete und später in die Rechtsform der Aktiengesellschaft umgewandelte V Entsorgung AG als Aktiengesellschaft in das Handelsregister eingetragen. Seit September 1998 firmierte sie als V Umwelt AG.

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Die Gründung der V Entsorgung / Umwelt AG war der Geschäftsidee ihrer Muttergesellschaft V AG entsprungen, neben den klassischen V-Geschäftsgebieten der Energie- und Gasversorgung auch die Wasserversorgung und Entsorgungsleistungen - letztere vor allem mit Blick auf die Erfahrung im Kraftwerksbau und -betrieb - im Querschnitt als Dienstleistung anzubieten und sich so ein weitgestreutes Geschäftsfeld aufzubauen. Da V bis dahin kein eigenes Entsorgungsgeschäft hatte, bot sich neben weiteren Beteiligungen insbesondere eine Beteiligung an der in der Branche schon lange etablierten K-Gruppe an, die bereits über ein gut ausgebautes lokales Entsorgungsnetz verfügte und ihrerseits einen kapitalstarken Partner für die Durchführung von Großprojekten suchte. Der gewünschte geschäftliche Erfolg stellte sich indes für den V-Konzern nicht ein, zum einen wegen hoher Verluste im sog. Osteuropageschäft, zum anderen weil sich die V Umwelt AG in der Konkurrenz zu den am Markt bereits eingeführten mittelständischen Unternehmen schwer tat.

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Die Vertretung der V Umwelt AG nach außen erfolgte durch zwei Vor-stände gemeinsam oder durch einen Vorstand und einen Prokuristen. Vor-standsmitglieder der V Umwelt (zunächst Entsorgung) AG in der Zeit zwischen ihrer Gründung im Jahr 1989 und Mitte 2002 waren Q3, Q4, O12, Q5, Dr. L5, Dr. S4, Dr. N3, Dr. B2, Q6, Q7, Q8, Q9 und Q10. Vorstandsvorsitzende waren Q3, Dr. L5, Dr. S4 und Q7 - in dieser Reihenfolge.

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Bis Mitte 2002 gelang es der V Umwelt AG nicht, ihren Führungsanspruch durchzusetzen, was aus folgenden Gründen zu Spannungen führte:

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Die "K-Gruppe", also die K GmbH bzw. AG und ihre Tochterunternehmen, war innerhalb der V Umwelt AG der "Erfolgsbringer" und stellte deren wesentlichen Vermögenswert dar. Während die V Umwelt AG mit den übrigen Beteiligungen überwiegend hohe Verluste einfuhr, war die K-Gruppe während der gesamten Zeit der Zusammenarbeit außerordentlich erfolgreich. So stieg der Umsatz der (späteren) K AG während der Zusammenarbeit mit der V stetig an. Er betrug im Jahre 1991 297 Mio. DM und stieg auf 848 Mio. DM im Jahre 1999; im selben Zeitraum steigerte sich das Ergebnis vor Steuern von 31,6 Mio. DM auf 73,5 Mio. DM.

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Die V Entsorgung AG hatte demgegenüber in ihrem zunächst stark for-cierten "Osteuropageschäft" durch den überteuerten EVrb zahlreicher Unternehmensbeteiligungen hohe Verluste erlitten.

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Die Führung der K-Beteiligung seitens der V Umwelt AG erfolgte über die in den Aufsichtsrat der K GmbH bzw. AG entsandten Vorstandsmitglieder der V Umwelt AG. Der Aufsichtsrat war das einzige Steuerungselement der V Umwelt AG zur Einflussnahme auf die K-Gruppe. Zuständig für die K GmbH bzw. AG waren jeweils der Vorstandsvorsitzende der V Umwelt AG, und zwar in der zeitlichen Reihenfolge Q3, Dr. L5, Dr. S4 und Q7 sowie jeweils ein weiteres dafür zuständiges Vorstandsmitglied, nämlich - in dieser Reihenfolge - Dr. O12, Dr. S4, Dr. N3 und Dr. B2.

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Eine "operative" Einflussnahme auf das laufende Geschäft ließ K generell nicht zu. Lediglich die geforderten Informationen über Geschäftszahlen wurden von der K-Gruppe zur V Umwelt AG - dort insbesondere zur Controlling-Abteilung – weitergeleitet. Die Zahlen der K-Gruppe waren stets gut, entsprachen insgesamt den Planvorgaben und gaben der V Umwelt AG zu Besorgnis keinen Anlass. Das Unternehmen K erzielte "Traumgewinne", und die in der Unternehmensplanung gemeinsam mit der V Umwelt AG festgelegten Zielparameter wurden insgesamt nie verfehlt, sondern zumeist noch erheblich übertroffen. Wegen dieser Erfolge und der Probleme, die die V Umwelt AG in ihren eigenen Geschäftsfeldern hatte, ließ sie die K AG im operativen Alltagsgeschäft "an der langen Leine" operieren. Zudem lag immer ein uneingeschränktes Testat der zuständigen Wirtschaftsprüfer der RWW (Rheinisch Westfälische Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) vor, die dem Aufsichtsrat auch persönlich berichteten, so dass aus der Sicht des Vorstands der V Umwelt AG hinsichtlich der Beteiligung an der K-Gruppe kaum Handlungsbedarf bestand.

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Das Verhältnis zwischen den Mitgesellschaftern und ihren jeweiligen Mitar-beitern war von Anfang an schwierig. K selbst führte die K-Gruppe in gewohnter Weise wie ein "Inhaber" eines einzelkauf-männischen Unternehmens und traf Entscheidungen weitgehend allein, häufig ohne vorherige Abstimmung mit dem Mitgesellschafter, was im Vorstand der V Umwelt AG zu Verärgerung führte. Ihnen stellte sich die K-Gruppe als ein "closed-shop" dar, der sein Erfolgsgeheimnis wahrte. Zusätzlich wurde die Kontrolle der K-Gruppe durch den häufigen personellen Wechsel im Vorstand der V Umwelt AG erschwert. Der Vorstandsvorsitzende Q3 wurde 1996 durch Dr. L5 abge-löst, anschließend war Dr. S4 für ein Jahr von November 1999 bis November 2000 Vorstandsvorsitzender, bevor Q7 den Vorstandsvorsitz übernahm. Auch die Person des jeweiligen Betreuungsvorstands wechselte häufig. Zudem lag der Fokus der Managementaktivitäten der V Umwelt AG ohnehin bei den insgesamt etwa 550 eigenen, überwiegend nicht-profitablen Gesellschaftsbeteiligungen, bei denen fortlaufend Umstrukturierungen vorgenommen wurden.

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B. Das Tatgeschehen

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1. Aufbau der Verbindung zur B AG in der Schweiz

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K hatte spätestens Anfang der 90er Jahre den Entschluss gefasst, zur Finanzierung sog. "nützlicher Aufwendungen" wie z.B. verdeckter Provisionen und Schmiergelder, also solcher Zahlungen, die "nicht über die Bücher laufen" sollten, eine im Ausland geführte "Kriegskasse" anzulegen. Kurt Q11, ein ehemaliges Ratsmitglied und Vorsitzender des Umweltausschusses der Stadt Düsseldorf, der als sog. Lobbyist über vielfältige Kontakte verfügte und einen Beratervertrag mit K hatte, vermittelte ihm den Kontakt zu dem schweizerischen Staatsbürger Arthur I2. I2, der über eine Ausbildung zum Werkzeugmacher verfügt und in seiner Jugend aktiver Profi-Sportler im Wasserball sowie Skilehrer war, betrieb ein Immobilienmaklerbüro in A10 im Kanton Graubünden und war zugleich Versicherungs-Broker für die Zürich Versicherung. Zudem hatte er über seinen Bruder, einen Politiker, gute Kontakte und galt in der Region als "Türöffner" und "Macher".

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I2 hatte bereits einige Jahre zuvor die Fa. B Media Promotion Agency AG gegründet, die ursprünglich für Geschäfte eines Herrn U3 bestimmt war, aber nie ein eigenes operatives Geschäft entwickelt und ihr Stammkapital durch die Verwaltungskosten allmählich aufgebraucht hatte. U3 stammte aus dem Düsseldorfer Raum und ist nicht identisch mit dem ehemaligen Vorstandsmitglied der V Umwelt AG Dr. O12.

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I2 kam mit K überein, ihm die B als sog. Domizilge-sellschaft zur Verfügung zu stellen. Inhaber der Anteile an der B AG, die seit 1992 als B Umwelttechnik AG firmierte, blieb weiterhin I2. Die B AG war von den Schweizer Finanzbehörden als reine Domizilgesellschaft anerkannt und bilanzierte und versteuerte ihre Einkünfte in der Schweiz. Q11, der in die Zahlungsabwicklung eingebunden wurde (vgl. dazu unten B. 4.), wurde gegenüber der Bank der B AG, der V9, als "wirtschaftlich Berechtigter" angegeben, für den I2 als Treuhänder fungierte. K selbst trat nach außen nicht in Erscheinung, obgleich mit ihm vereinbart war, dass I2 sich bei der Geschäftsführung seinen Weisungen unterstellte. I2 händigte auf Anordnung von K Gelder vom Konto der B AG an Q11 und weitere Personen - überwiegend in bar - aus. Teilweise ließ I2 sich auch von Q11 als "Beleg" Scheinrechnungen und Scheinquittungen aushändigen, um die (Bar-) Auszahlungen seinerseits unterlegen zu können. Die Barabhebungen deklarierte I2 gegenüber seiner Bank zumeist als Provisionszahlungen, ohne die Zahlungsempfänger namhaft zu machen. Außerdem führte er einen Teil des Geldes an die Schweizer Steuerbehörden ab.

64

Die B AG wurde entsprechend der zwischen K und I2 getroffenen Absprache als reine Domizilgesellschaft zur Verfügung gestellt und konnte und sollte keine eigenen Leistungen, insbesondere keine technischen Leistungen, erbringen. Die Firma wurde vielmehr - mit wenigen Ausnahmen - nach Art einer Briefkastenfirma ausschließlich dazu genutzt, auf Anweisung von K Scheinrechnungen für tatsächlich nicht erbrachte technische (Beratungs-) Leistungen an Unternehmen der K-Gruppe zu schreiben, die daraufhin gezahlten Gelder zu sammeln und schließlich Geldbeträge bei Bedarf auf Weisung von K weiterzuleiten. Über die endgültige VeVndung von zur B gelangten Beträgen entschied ausschließlich K - persönlich und allein; Mitarbeiter der K-Gruppe band er insoweit nicht ein. Die B AG besaß zunächst weder eigene Geschäftsräume noch einen eigenen Telefonanschluss, sondern hatte ihren Sitz in der I-Straße in A10-Dorf, dem Sitz der von I2 betriebenen I2 und Spitz Immobilien-, Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft. Auch wurde I2 nie in nennenswertem zeitlichem Umfang für die B AG tätig und widmete sich hauptsächlich seinem Immobiliengeschäft.

65

Nachdem die B AG einige Jahre allein von I2 betrieben worden war, drängte K, dem es um eine plausiblere Darstellung der Zahlungsabflüsse der K-Gruppe an die B AG in den Büchern ging, auf die Einstellung eines Mitarbeiters, der nach seiner Ausbildung zumindest formal in der Lage sein sollte, "technische" Leistungen zu erbringen. Ende 1996/Anfang 1997 stellte I2 daraufhin in Abstimmung mit K zum 01.04.1997 den Architekten E4 mit einem (anfänglichen) Jahresgehalt von ca. 120.000 CHF ein. E4, der als Architekt mit einer Zusatzausbildung in Betriebswirtschaft über keine spezifischen Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich der Umwelttechnik verfügte, hatte sich auf die Anzeige einer Personalagentur hin um die nicht näher beschriebene Position als Leiter eines mit Umwelttechnik befassten Ingenieurbüros beworben, da er kein passenderes Stellenangebot in Wohnortnähe hatte finden können. Er blieb fortan der einzige Mitarbeiter der B AG; lediglich kurzzeitig wurde noch eine Aushilfsschreibkraft beschäftigt. Nach der Einstellung E4s mietete I2 für die B AG eine 3 ½ Zimmer-Wohnung in der Straße A-Gasse in A10, die zunächst nur mit Telefon, Fax und EDV ausgerüstet war, als "technisches Büro" an, Die B AG erbrachte indes auch fortan keine eigenen, wirtschaftlich veVrtbaren, technischen Leistungen und konnte dies auch nicht. Als Verwaltungsanschrift der B AG diente weiterhin die Adresse I-Straße in A10.

66

2. Zusammenarbeit mit der B AG

67

Ab 1993 veranlasste K, dass seitens der Tochterunternehmen der K-Gruppe (insbesondere der J GmbH und der V3 GmbH), aber auch von der K GmbH/AG selbst ÜbeVisungen auf das Konto der B AG bei der V9 Bank in A10/Schweiz getätigt wurden, ohne dass die B AG hierfür Leistungen erbrachte. Auf diese Weise sollte und konnte eine "schwarze Kasse" aufgebaut und jeweils "nachgefüllt" werden, um daraus für die K-Gruppe nützliche Aufwendungen, die in der Buchhaltung der beteiligten K-Unternehmen bewusst nicht nachvollziehbar sein sollten, zu zahlen. Auch F7 und N4 wurden von K - jeweils mehrfach - angewiesen, vorgegebene Beträge auf der Grundlage von Scheinrechnungen zur B zu transferieren beziehungsweise an Transfers mitzuwirken und die für die Buchhaltung dieser Tochterfirmen notwendige "Aktenlage" zu schaffen, wobei er ihnen die Gestaltung und Ausführung im Einzelnen überließ; beide kamen seinen Aufforderungen auch nach. Wegen der Einzelheiten ihrer jeweiligen Mitwirkungshandlungen wird auf die Darstellung der Einzelfälle (einzelnen Geldtransfers) unter B. 3. Bezug genommen. Widerspruch oder Zweifel hat der Angeklagte bei seinen nachgeordneten Mitarbeitern insoweit nicht geduldet und dadurch einen Loyalitätsdruck ausgeübt, der eine Reihe von Personen zu illegalem Verhalten veranlasst hat, das später auf sie zurückgefallen ist. Über die anschließende (End-) VeVndung der auf diese Weise bei der B AG deponierten Gelder entschied allein K, der insoweit auch niemanden informierte oder Rechenschaft über die MittelveVndung ablegte. K war klar, dass die B AG keine Leistungen erbracht hatte und auch keine, insbesondere nicht die in den Scheinrechnungen ausgewiesenen technischen Leistungen, erbringen konnte und sollte. Vielmehr sollte die B nur als Zahlstelle fungieren, die Gelder sollten gesammelt werden und allein K unkontrolliert zur freien Verfügung stehen. Hinsichtlich der subjektiven Vorstellungen des Angeklagten K wird im einzelnen auf die Ausführungen zum Vorsatz unter D. Bezug genommen.

68

a) Interne Vorbereitung der Zahlungen

69

Der Geldabfluss zur B wurde teilweise - insbesondere bei bedeutsamen Beträgen - in persönlichen Treffen zwischen K und I2 besprochen; zu diesen Treffen zog K zum Teil F7 und N4 zur Abstimmung der Einzelheiten hinzu. Auf Anweisung von K forderten F7 und N4 - in der Regel nach einem vorbereitenden Briefwechsel mit der B AG zur Schaffung einer äußerlich stimmigen Geschäftsfassade - entweder I2 selbst oder dessen Mitarbeiter E4 auf, die Rechnungen mit dem Briefkopf der B AG in von ihnen vorgegebener Höhe und mit von ihnen bestimmtem Rechnungstext an die jeweils von K bestimmte Tochtergesellschaft der K GmbH beziehungsweise AG zu richten. Dort wirkten F7 und N4 nach Eingang der Rechnungen daran mit, diese unauffällig in den regulären Geschäftsgang einzuschleusen und zur Zahlung anzuweisen. Teilweise wirkten F7 und N4 auch daran mit, inhaltlich unbrauchbare Berichte, Gutachten, Konzepte oder Vorlagen zur Verfügung zu stellen, die als scheinbare "Gegenleistung" für die Zahlungen von der B AG (zurück) gesandt und dann kommentarlos zu den Akten genommen werden konnten. Der Umfang dieser Mitwirkung variierte - bedingt unter anderem durch die Einbindung weiterer Mitarbeiter. Wegen der Einzelheiten wird auf die Darstellung zu den Einzelfällen unter B. 3. Bezug genommen.

70

Der Weg, die Rechnungen in der Regel zunächst einer Tochtergesellschaft zukommen zu lassen, wurde von K gewählt, da diese Gesellschaften stärker als die K GmbH/AG im operativen Geschäft tätig waren und entsprechende Zahlungen dort unauffälliger und plausibler dargestellt werden konnten. Die K GmbH/AG erstattete ihrer jeweiligen Tochtergesellschaft zwar in den meisten Fällen die Zahlungen an die B AG auf entsprechende Weiterberechnung; durch die Zahlungen "über das Dreieck" tauchte bei der K GmbH/AG aber die B AG nur in den Fällen als Zahlungsempfänger auf, in denen die B AG ihre Rechnungen auch unmittelbar dort gestellt hatte. Die Zahlungen an die B AG wurden auf diese Weise innerhalb der K-Gruppe so verteilt, dass einer Häufung von B-Rechnungen bei ein und derselben Gesellschaft entgegengewirkt wurde. Zugleich wurden auch Abweichungen von den unter Beteiligung der V Umwelt AG aufgestellten Jahreswirtschaftsplänen nach unten, die zu Rückfragen der Mitgesellschafterin hätten führen können, in der Regel gezielt ausgeschlossen, indem Rechnungen immer nur bei denjenigen Tochtergesellschaften veranlasst wurden, die ohne Planüberschreitung entsprechende Beträge "erübrigen" konnten.

71

b) Aufbau einer Schein-Geschäftsbeziehung zur B AG

72

Um den Abfluss der Gelder zur B AG sowohl unternehmensintern als auch gegenüber dem Finanzamt als Betriebsausgaben darstellen zu können, ohne offenlegen zu müssen, für wen die Gelder letztendlich bestimmt waren, wurde durch eine falsche Papierlage zum Schein eine in Wirklichkeit in dieser Form nicht existierende dauerhafte Geschäftsbeziehung zur B aufgebaut. Die transferierten Gelder wurden als ordnungsgemäße betriebliche Ausgaben (Beratungskosten) in den Büchern ausgewiesen und verbucht. Durch Korrespondenz und weitere schriftliche Unterlagen wurde jeweils eine plausible und nachvollziehbare Aktenlage geschaffen, die einen üblichen Geschäftsvorfall vortäuschte. Auf nähere Einzelheiten wird bei der Darstellung der Einzelfälle noch eingegangen werden. Auch durch ein Geflecht von "Rahmen- und Einzelverträgen" wurde die Fassade einer auf Dauer angelegten Geschäftsbeziehung gestützt; dadurch sollte verhindert werden, dass bei kritischen Fragen oder Kontrollen - sowohl durch das Finanzamt bei Betriebsprüfungen als auch konzernintern durch Wirtschaftsprüfer oder Mitarbeiter der V Umwelt AG - der Scheincharakter der Rechnungen sofort auffiel.

73

Dadurch, dass die auf diese Weise zur B transferierten Gelder das jeweilige Tochterunternehmen als Betriebsausgaben verließen und innerhalb der K-Gruppe für Nichteingeweihte als "verbraucht" gelten mussten, war sichergestellt, dass sie K persönlich unkontrolliert zur freien Verfügung standen, denn in den Geschäftsbüchern der K-Gruppe waren sie nicht mehr existent. Über die VeVndung der Gelder - nach Abzug der Kosten - entschied K allein. Innerhalb der K-Gruppe gab er niemandem über die weitere VeVndung Auskunft und informierte insoweit auch nicht die in die Zahlungen "eingeweihten" Mitarbeiter.

74

Zwischen den Jahren 1993 und 2001 wurde auf Betreiben von K zwischen der B AG und der K (Entsorgung) GmbH, der V3 GmbH und der J GmbH eine Vielzahl von Verträgen mit einer längeren Laufzeit geschlossen, die überwiegend allgemein gehaltene Beratungslei-stungen der B AG zum Gegenstand hatten. Sie werden in den folgen-den Unterkapiteln (B. 2. b) aa) bis dd)) näher dargestellt. Ergänzend erhielt die B AG von Unternehmen der K-Gruppe Einzelaufträge, die überwiegend mit einem konkreten Projekt in Zusammenhang standen und Gutachten oder Kostenkontrollen zum Gegenstand hatten. Sie wurden auch zum Ausgangspunkt konkreter einzelner Geldtransfers. Hierauf wird bei der Darstellung der Einzelfälle näher eingegangen werden.

75

Außerdem wurden zwischen der K GmbH/AG und der V3 GmbH bzw. der J GmbH Verträge zur "Weiterleitung" der B-Kosten ge-schlossen. Die Kosten fielen letztlich immer bei der Muttergesellschaft an - gelangten dorthin aber auf unterschiedlichen Wegen. Ergänzend wird auf die Feststellungen unter B. 2. b) dd) sowie B. 5. Bezug genommen.

76

aa) Verträge zwischen K (Entsorgung) GmbH und B AG

77

Die erste von K selbst unterzeichnete Bestätigung einer mündli-chen Vereinbarung über ein von der B AG zu übernehmendes Kostencontrolling beim Bau einer Kompostierungs- und einer Gewerbemüllaufbereitungs-Anlage im Bereich Köln Vereinigte Ville (Erftkreis) stammt vom 22.7.1993 und sah ein Entgelt für die B AG von "2 % der Investitionen für v.g. Anlage" vor. Zugleich wurde zugesichert, dass eine "Anzahlung" in Höhe von 750.000 DM bereits erfolgt sei. Unter dem 12.6.1994 wurde in einer von K und I2 unterzeichneten handschriftlichen Erklärung weiter vereinbart, dass der Auftrag mit der erfolgten Zahlung erledigt sei und die B eine zusätzlich zu verrechnende Kostenaufstellung über diese Investition erstellen werde.

78

Mit einem von K und A6 sowie von I2 unterzeichneten Vermittlervertrag vom 24./31.8.1998 über die "Zusammenarbeit zwischen K und dem Berater auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft" wurde die B berechtigt, Geschäftskontakte aus dem benachbarten Ausland, dort insbesondere aus dem osteuropäischen Raum anzubahnen, wobei eine Provision von 5% bis 1 Mio. DM und von 3 % ab 1 Mio. DM vermittelte Umsatzsumme vereinbart wurde.

79

bb) Verträge zwischen V3 GmbH und B AG

80

Unter dem 4.3.1994 wurde auf Wunsch von K zwischen der V3 GmbH, vertreten durch deren Geschäftsführer E3, und der B AG, vertreten durch I2, ein "Rahmenvertrag" mit einer Laufzeit von 5 Jahren geschlossen, der die Erbringung von Ingenieurleistungen im Rahmen der Projektsteuerung vorsah. Die gesondert zu vereinbarende Vergütung sollte nach einer Pauschale oder nach einem Tagessatz von 800 DM incl. aller Nebenkosten erfolgen.

81

Mit weiterem Vertrag vom 8.4.1999, für die V3 unterzeichnet von F7 und Dr. von N, wurde die Laufzeit dieses Vertrages bis zum 31.3.2001 verlängert und der Tagessatz auf 1.000 DM erhöht. Eine weitere Verlänge-rung bis zum 31.3.2003 wurde mit Vereinbarung vom 6.3.2001 vorgenom-men, unterzeichnet auf Seiten der J (auf die die V3 mittleVile ver-schmolzen war) von F7 und N4.

82

Unter dem 13.08.1998 wurde zwischen der B AG und der V3, vertre-ten durch F7 und Dr. von N, ein "Absatzförderungs- und Provisionsvertrag" mit einer Laufzeit von 3 Jahren abgeschlossen. Danach war die V3 verpflichtet, der B AG für die Vermittlung von "Akquisitionskontakten" 5 % des Rohertrages aus dem Provisionsgeschäft zu zahlen. Damit sollte ihre gesamte Tätigkeit pauschal abgegolten werden.

83

Ohne dass es zuvor jemals zu einer Vermittlung eines Geschäfts gekommen war, wurde dieser Vertrag unter dem 7.9.1999/5.10.1999 dahin ergänzt, dass unabhängig von der Provision für Vermittlungsfälle die V3 an die B AG eine jährliche Aufwandspauschale von 330.000 DM zur Abgeltung des gesamten entstehenden Aufwandes zahlen sollte. Diese Zusatzvereinbarung wurde wiederum von F7 und Dr. von N unterschrieben. Sämtliche Vertragsschlüsse erfolgten jeweils nach entsprechender Aufforderung von K.

84

cc) Verträge zwischen J GmbH und B AG

85

Ein "Rahmenvertrag" zwischen der J GmbH und der B AG wurde mit Datum vom 25.3./9.4.1997 geschlossen und beinhaltete die "Beratung und Unterstützung bei der Vorbereitung von Verträgen zur Instandhaltung von thermischen Beseitigungsanlagen in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht". Er sah eine pauschale Vergütung von 1 % des Instandhaltungsvertrages vor. Dieser Vertrag wurde für die B AG von I2 und für die J GmbH auf Weisung von K von N4 allein unterzeichnet, obwohl er nicht alleinvertretungsberechtigt war.

86

Diesem Rahmenvertrag folgte ein "Einzelvertrag", der vom 30.6./3.7.1997 datierte und der wiederum auf Weisung von K allein von N4 unterzeichnet wurde. Gegenstand dieses Vertrages war die Erstellung eines Mustervertrages in Form eines Werkvertrages, der alle Kapitel eines "Outsourcering-Vertrages" (!) für Instandhaltungsleistungen einer Industrieanlage, speziell für eine Restmüllverbrennungsanlage, enthielt und im Zusammenhang mit dem Wartungsvertrag für die Restmüllverbrennungsanlage der AVG Köln stand. N4 unterschrieb auf Weisung von K auch diese Vertragsurkunde auf Seiten der J GmbH alleine, obwohl er nicht alleinvertretungsberechtigt war.

87

Mit Rahmenvertrag vom 19.01.2001 wurde der von der V3 geschlossene "Absatzförderungs- und Provisionsvertrag" auch von der J - bei Abschluss des Vertrages vertreten von F7 und N4 - als Rechtsnachfolgerin übernommen und in Bezug auf die Leistungen der B AG ausgedehnt.

88

Mit weiterer Vertragsergänzung vom 18.06.2001 wurde mit der J (als Nachfolgerin der V3 GmbH), vertreten durch F7 und N4, rückwirkend zum 01.01.2000 die Zahlung einer jährlichen Aufwandspauschale von 300.000 CHF vereinbart. Die Umstellung auf Schweizer Franken erfolgte, da es zu Schwierigkeiten bei der Kursumrechnung gekommen war.

89

Auch diese Vertragsschlüsse erfolgten stets in Abstimmung mit K auf dessen Wunsch.

90

dd) Verträge zur Weiterleitung von Kosten der Tochtergesellschaften an die

91

K GmbH/AG

92

Unter dem 7.6.1999 unterbreiteten auf Wunsch von K die Ge-schäftsführer F7 und Dr. von N für die V3 GmbH der K AG ein "Angebot zur Erhöhung der Absatzchancen für abfallwirtschaftlichen und -technischen Know-how-Transfer, operative Entsorgungsdienstleistungen und Anlagen für die Abfallbehandlung" für zunächst 2 Jahre, das von der K AG - durch K selbst - angenommen wurde. Die Vereinbarung sah eine Umstellung der bisherigen Vergütung in Form von "Einzelberechnungen" auf eine Jahrespauschale von 370.000 DM vor. Die vereinbarte Regelung wurde in der Folgezeit tatsächlich aber nicht konsequent praktiziert, vielmehr wurden zunächst alle Rechnungen der B AG durch die V3 GmbH - wie bisher - einzeln an die K GmbH/AG weitergeleitet und entsprechend erstattet. Im übrigen wurde anhand der wirtschaftlichen Lage der Tochtergesellschaften im Einzelfall entschieden, ob eine Erstattung der Aufwendungen für die B AG gewährt werden sollte. Wegen der Einzelheiten wird auf die Darstellung der Einzelfälle unter B. 3. Bezug genommen.

93

Beginnend mit dem 1.1.2001 beauftragte die K AG die J GmbH mit der Akquirierung von Verträgen zur Erbringung von Entsorgungsdienst-leistungen für Abfälle zur Beseitigung und / oder VeVrtung bzw. mit dem Abschluss von Vermittlungsverträgen mit entsprechenden Vermittlern. Die K AG verpflichtete sich, der J GmbH sämtliche Aufwendungen zu ersetzen, die dieser bei der Durchführung des Auftrages entstanden.

94

c) Kosten der B AG

95

Die bei der B AG anfallenden Kosten und Steuern sowie insbesondere I2s Honorar für die Überlassung der B AG wurden dadurch abgegolten, dass I2 vorab ca. 30 % der überwiesenen Summen für "seine Dienste" und für Steuern behalten durfte und er lediglich die übrigen ca. 70 % K als dessen "Kasse" zur Verfügung stellte, von denen zusätzlich die Provision für den (Rück-) Transport der Gelder durch Q11 nach Deutschland abging, auf den unter B. 4. noch eingegangen wird.

96

Mit der von K gewünschten und veranlassten Einstellung des Ingenieurs E4 waren allerdings die Kosten der B, die bis dahin im Wesentlichen aus Mietkosten für Räumlichkeiten und Steuern bestanden hatten, erheblich gestiegen. Um der B eine regelmäßige Mindestvergütung zukommen zu lassen, vereinbarten I2 und K, der B AG feste Einnahmen zu garantieren, die I2 zusätzlich zu dem 30%igen Anteil an den unregelmäßigen Einzelzahlungen zur Verfügung stehen sollten. Vor diesem Hintergrund wurde der bereits erwähnte Absatzförderungs- und Provisionsvertrag vom 13.08.1998 zwischen der B AG und der V3 geschlossen (vgl. oben B. 2. b) bb)). Dieser Vertrag, der eine erfolgsabhängige Provision in Höhe von 5 % des Rohertrages aus dem Provisionsgeschäft vorsah, wurde unter dem 7.9.1999 dahin ergänzt, dass eine provisionsunabhängige Aufwandspauschale von 330.000 DM gezahlt werde (vgl. oben B. 2. b) bb)). Unter dem 19.01.2001 wurde der Vertrag von der J als Rechtsnachfolgerin übernommen (vgl. oben B. 2. b) cc)) und schließlich rückwirkend zum 01.01.2000 auf die Schweizer Währung (300.000 CHF) umgestellt (vgl. oben B. 2. b) cc)), ohne an der Erfolgsunabhängigkeit des "Provisionsanspruchs" etwas zu ändern. Die Jahrespauschale von 330.000 DM beziehungsweise später CHF sollte die kalkulierten Festkosten der B AG abdecken, die dadurch gänzlich von den Zahlungen der K-Gruppe abhing.

97

3. Die Fälle im Einzelnen

98

a) Fall 10 der Anklage

99

Von Ende Oktober 1997 bis etwa Februar/März 1998 verfasste S6 an der Fachhochschule Köln ihre Diplomarbeit mit dem Thema

100

"Überprüfung und Optimierung der verfahrenstechnischen Auslegung und der betrieblichen Arbeitsabläufe einer Anlage zur Aufbereitung und Konditionierung energiereicher Abfälle",

101

die sich mit der sog. "X1-Anlage" in Erftstadt befasste, die von der K-Gruppe betrieben wurde. Ansprechpartner war für sie die K GmbH, die der Fachhochschule und Frau S6 für die Arbeit ein geringes Entgelt von je 2.000 DM zahlte. Im Gegenzug überließ S6 der K GmbH ein gedrucktes Exemplar ihrer Diplomarbeit. Kurz vor Fertigstellung der Diplomarbeit brannte die X1-Anlage in Erftstadt ab, wodurch die praktische Verwertbarkeit der Diplomarbeit eingeschränkt war.

102

Um unter Nutzung dieser bereits vorliegenden Diplomarbeit eine weitere Zahlung in Höhe von zunächst geplanten 200.000 DM an die B AG rechtfertigen zu können, beauftragte F7 auf Anweisung von K auf Briefpapier der V3 GmbH unter Mitunterzeichnung durch Dr. von N die B AG unter dem 18.2.1998 zum Schein mit der

103

"Erstellung von Ausführungsvarianten zur Optimierung der X1-Anlage im O10, Erftstadt"

104

zu einem "Pauschalfestpreis" von 200.000 DM zzgl. einer 10%igen Neben-kostenpauschale. Mit Schreiben vom 24.2.1998 nahm E4 für die B AG den Auftrag an.

105

Die Diplomarbeit der Frau S6 wurde E4 durch F7 zur Verfügung gestellt. E4 konnte sich mangels Vorlage einer digitalisierten Version nicht mit dem bloßen Kopieren der Arbeit auf B-Papier begnügen, sondern musste die Arbeit in Teilen abschreiben. Zudem musste er an einigen Stellen andere Formulierungen wählen, um Hinweise auf die Bestimmung als Diplomarbeit zu entfernen. Hinzu kam, dass die Diplomarbeit nach der brandbedingten Zerstörung der X1-Anlage in Erftstadt eine nicht mehr existierende Anlage beschrieb. Den ersten Teil der Arbeit der Frau S6, der sich mit der Planung der Anlage befasste, übernahm E4 für die B-Version gleichwohl nahezu wörtlich. Den in Teil 2 der B-Version geschilderten Anlagenaufbau ergänzte er aus einer anderen Quelle, zu deren Herkunft die Kammer keine Feststellungen treffen konnte. Eine eigenständige Begutachtungsleistung erbrachte er hingegen nicht.

106

Die so von E4 drucktechnisch zusammengestellte und als

107

"Variantenvergleich zur optimierten Ausführung der X1-Anlage im O10 in Erftstadt/Deutschland im Zuge des Wiederaufbaus der durch den Brand vom 14.02.1998 zerstörten Anlage"

108

überschriebene Studie vom 18.5.1998 übersandte E4 der V3 GmbH. Sie war für die V3 GmbH wertlos.

109

Um den Abfluss eines noch höheren Geldbetrages als 200.000 DM an die B AG unterlegen zu können, wies I2 in einem Schreiben vom 19.5.1998 darauf hin, die Arbeiten seien wegen der durch die V3 GmbH geforderten zusätzlichen Varianten sehr viel teurer geworden und er schlage deshalb eine neue Pauschale von 300.000 DM zzgl. der Nebenkosten von 20.000 DM vor.

110

Ohne eine Bestätigung abzuwarten, übersandte die B AG eine unter dem 28.5.1998 erstellte und am 2.6.1998 bei der V3 GmbH eingegangene Rechnung in Höhe von 320.000 DM mit dem Titel

111

"Erstellung von Ausführungsvarianten zur Optimierung der X1 Anlage O10 im Zuge des Wiederaufbaus (gem. Auftrag vom 18.2.1998 sowie unserem Schreiben vom 19.5.1998)".

112

F7 paraphierte den Eingang der Rechnung und schleuste sie so in den regulären Geschäftsablauf ein. Mit Schreiben vom 4.6.1998 bestätigten F7 und Dr. von N seitens der V3 den Mehraufwand und akzeptierten die Anhebung der Pauschale um 100.000 DM - allerdings bei gleichzeitiger Streichung der Nebenkostenpauschale.

113

F7 gab sodann die durch entsprechende Streichung der Nebenkostenpauschale von 20.000 DM auf 300.000 DM gekürzte B-Rechnung zunächst allein zur Zahlung frei und bat Frau Q, die sofortige Überweisung zu veranlassen; die Rechnungsfreizeichnung durch Dr. von N werde in ca. 14 Tagen nachgeholt. Daraufhin vermerkte Q handschriftlich auf einer Rechnungskopie

114

"bitte den Betrag schon bezahlen. Die Originalrg. folgt in ca. 14 Tagen mit 2. Unterschrift von Dr. N. Q"

115

und leitete die Rechnung weiter. Anfang Juli 1998 ging der Betrag von 300.000 DM auf dem Konto der B AG ein. Die V3 GmbH stellte der K GmbH die 300.000 DM unter dem 30.6.1998 in Rechnung, wobei als Rechnungstext

116

"Wiederaufbau der X1-Anlage in O10 B Umwelttechnik AG"

117

gewählt wurde.

118

In der Folgezeit veranlasste F7 Dr. von N dazu, seine Paraphe auf dem Kontierungsstempel auf der Rechnung der B AG vom 28.5.1998 nachträglich zu ergänzen.

119

Der Angeklagte K schließlich paraphierte die Rechnung der V3 GmbH vom 30.06.1998 und veranlaßte hierdurch die Erstattung des Betrages durch die K GmbH an die V3 GmbH.

120

b) Fall 18 der Anklage

121

Nach persönlichen und telefonischen Besprechungen im November und Dezember 1998, bei denen F7 auf Wunsch von K mit E4 über eine größere Zahlung der V3 GmbH an die B AG in Verbindung mit einer Anlage in Köln-Heumar geredet hatte, kündigte E4 durch ein Schreiben vom 11.12.1998 an, F7 ein konkretes Angebot

122

"in Zusammenhang mit der anstehenden Realisierung der BAV Köln-Heumar"

123

bis spätestens 23.12.1998 zukommen zu lassen. Unter dem 22.12.1998 ers-tellte E4 das fragliche Angebot

124

"für die Betreuung während der Planungs- und Bauphase BAV Köln-Heumar"

125

über einen Pauschalfestpreis von 300.000 DM, den er anhand einer schriftlichen Vorlage des Zeugen T4 näher spezifizierte, die dieser im Auftrag von F7 E4 zur Verfügung gestellt hatte.

126

Mit Rechnung vom 23.3.1999 stellte die B AG der V3 GmbH unter dem Rechnungstitel

127

"für die Betreuung in der Bau- und Planungsphase der Gewerbe- und Baumischabfallaufbereitung Köln-Heumar, die Recycling- Shredderanlage und den Umbau der Anlage"

128

den vereinbarten Betrag von 300.000 DM in Rechnung, ohne eine entspre-chende Leistung erbracht zu haben. Die Rechnung ging am 15.4.1999 bei der V3 GmbH ein und wurde sodann von F7 und T4 durch Abzeichnung des entsprechenden Kontierungsstempels zu Bezahlung freigegeben. Der Betrag wurde dem Konto der B AG bei der V9 unter dem 22.4.1999 gV3eschrieben. Mit Rechnung der V3 GmbH vom 1.6.1999 wurde der Betrag unter dem Rechnungstitel

129

"Konzept und Entwurfserstellung für die Angebotsbearbeitung Abfallentsorgung der Kreise Trier, Bernkastel-Wittlich und Daun"

130

der K AG weiterberechnet.

131

Der Angeklagte K veranlaßte am 08.06.1999 die Erstattung des Betrages durch die K GmbH an die V3 GmbH.

132

Mit Schreiben vom 19.1.1999, 27.1.1999, 8.2.1999, 19.2.1999 und 5.3.1999, deren Eingangsstempel jeweils von F7 paraphierte wurden, übersandte E4 der V3 GmbH als Scheinleistung zur Hinterlegung der Rechnung jeweils verschiedene Planungsunterlagen, die ihm zuvor seitens der V3 GmbH zur Verfügung gestellt worden waren. Sie wurden zu den Unterlagen der V3 GmbH genommen.

133

c) Fall 27 der Anklage

134

Anfang 1998 beabsichtigte K den Transfer eines Betrages von etwa 5 Mio. DM von der J GmbH zur B AG. Seine Wahl war auf die J GmbH gefallen, da sich wegen deren guter Ertragslage - bedingt durch den Abschluss des Wartungs- und Instandsetzungsvertrages für die Restmüllverbrennungsanlage Köln - auch der Transfer einer so großen Summe bei ihr ohne Schaffung einer wirtschaftlichen Schieflage darstellen ließ. In einem persönlichen Treffen zwischen K, I2 und dem Angeklagten N4 im Kölner Flughafenhotel wurde von K die ungefähre Höhe des Transfers festgelegt. Anschließend wurde grob besprochen, wie eine unauffällige "Aktenlage" geschaffen werden könne, um dem Transfer die Fassade eines realen Leistungsaustauschs zu geben. Dabei kam man überein, es so darzustellen, als habe die B AG ein strategisches Konzept für die Ausgestaltung des besagten Wartungs- und Instandsetzungsvertrages erarbeitet. Die Einzelheiten überließ K sodann I2 und N4.

135

N4 fingierte anschließend nach den Vorgaben der Besprechung Anfang 1998 unter Beteiligung von I2 zunächst eine teilweise bis Ende 1996 zurückdatierte Korrespondenz zwischen der J GmbH und der B AG, um die Fassade einer längeren Geschäftsbeziehung zwischen der J GmbH und der B AG glaubhaft zu machen. Er formulierte mit Hilfe von I2 zum Schein Verträge, um einen entsprechenden Zahlungsanspruch der B plausibel in den Geschäftsunterlagen darstellen und begründen zu können. Im einzelnen handelt es sich um folgende Korrespondenz, die ausschließlich zum Zwecke der Abdeckung der Zahlungen inszeniert wurde:

136

In einem ersten Schreiben der B AG, das auf den 2.12.1996 (rück-) datiert wurde, wurde unter Bezugnahme auf bestehende Kontakte die Zu-sammenarbeit an einem Grundkonzept für die Vertragsgestaltung angeboten. Mit auf den 3.3.1997 (rück-) datiertem Schreiben bat N4 für die J GmbH um Zusendung eines entsprechenden Rahmenvertrages, der sodann mit Datum vom 25.3.1997 durch I2 seitens der B übersandt wurde. Der Rahmenvertrag regelte die Beratung und Unterstützung bei der Vorbereitung von Verträgen zur Instandhaltung von thermischen Beseitigungsanlagen in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht und sah eine pauschale Vergütung von 1 % des Instandhaltungsvertrages vor. Wegen der Eilbedürftigkeit und um kein Aufheben um diesen "rückwirkenden Vertragsschluss" zu machen, unterzeichnete N4 mit Datum vom 9.4.1997 allein, ohne eine weitere Unterschrift einzuholen, die eigentlich erforderlich gewesen wäre. Nach weiterer auf Mai 1997 datierter Korrespondenz übersandte die B AG mit Datum 30.6.1997 einen "Einzelvertrag zum Rahmenvertrag vom 25.3.1997", der im Zusammenhang mit der Instandhaltungsausführung der Restmüllverbrennungsanlage in Köln die Erstellung eines Mustervertrages in Form eines Werkvertrages durch die B AG vorsah und für dessen Vergütung der Rahmenvertrag gelten sollte. Auch diesen Vertrag unterzeichnete N4 aus den gleichen Gründen allein, und zwar (rück-) datiert auf den 3.7.1997. Ergänzend wird auf die allgemeine Darstellung zu den Verträgen der J GmbH mit der B AG unter B. 2. b) cc) Bezug genommen.

137

Sodann sprach N4 mit I2 die Angaben für die Rechnungsstellung ab. Er gab I2 das Datum und den Text der Rechnung vor und stellte ihm eine Kalkulation in Form einer von ihm selbst erstellten Excel-Tabelle zur Verfügung, aus der sich die Höhe des Vergütungsanspruchs ergeben sollte. Diese sollte I2 der Rechnung als Anlage beifügen.

138

Nachdem diese Vorbereitungshandlungen bis April 1998 abgeschlossen waren, stellte I2 auf Papier der B AG mit Datum vom 17.4.1998 eine Rechnung über 5.185.858 DM mit folgendem Rechnungstext:

139

"Gemäß Rahmenvertrag vom 25. März 1997 und Einzelvertrag vom 30. Juni 1997 erlauben wir uns, Ihnen für den Instandstellungsvertrag mit der AVG Köln mbH folgenden Betrag in Rechnung zu stellen:

140

1 % auf DM 518.585.791 = DM 5.185.858

141

(Detailangaben zu Rechnungsstellung siehe beiliegende Aufstellung)"

142

Die von V10 entwickelte Excel-Tabelle war der Rechnung angefügt.

143

Die Rechnung ging bei der J GmbH am 22.4.1998 ein und wurde von V10 durch seine Paraphe auf dem Eingangsstempel in den gewöhnlichen Geschäftsgang eingeschleust. Sodann veranlasste N4 Herrn M2, die entsprechende Summe zu überweisen, die dem Konto der B bei der V9 am 20.5.1998 gutgeschrieben wurde.

144

Nach der Zahlung kamen N4 Bedenken, ob nicht die auffällige Höhe der Überweisung und die zu erwartende Abweichung des Jahresergebnisses der J GmbH von den im Wirtschaftsplan vorgegebenen Parametern zu einer Aufdeckung der Hintergründe - auch durch die Mitgesellschafterin der K GmbH, der V Umwelt AG - führen würden. Daher aktivierte er auf Vorschlag von A6 in Abstimmung mit M2 den Instandhaltungsvertrag als "immaterielles Wirtschaftsgut", um die Kosten über die Abschreibung auf drei Jahre verteilen zu können, wodurch die Auffälligkeit der gesamten Transaktion wesentlich verringert wurde.

145

d) Fälle 30 und 31 der Anklage

146

Mit Rechnung vom 08.03.1999 stellte die B AG der K AG für die angebliche Erstellung von Gutachten betreffend eine anstehende Rekultivierung bzw. Nachsorge einzelner Deponien einen Gesamtbetrag von 1,008 Millionen DM in Rechnung (Fall 30 der Anklage). Dieser untergliederte sich in Teilbeträge in Höhe von 70.560 DM für die Deponie in Neuenhausen, in Höhe von 50.400 DM für die Deponie Frimmersdorf-Süd, in Höhe von 403.200 DM für die Deponie in Neuss sowie jeweils in Höhe von 161.280 DM für die Deponien in Gohr, in Radermühlenberg und in Schliebeck.

147

Des Weiteren stellte die B AG der K AG mit Rechnung vom 24.03.1999 (Fall 31 der Anklage) für angeblich erstellte Gutachten über alternative Zuführungsbeträge von Rekultivierungs- und Nachsorgeleistungen einen Gesamtbetrag von 571.220 DM in Rechnung, wovon 199.927 DM auf die Deponie Neuss und 371.293 DM auf die Deponie Gohr entfielen.

148

Obschon beiden Rechnungen, die am 21.04.1999 bei der Finanzbuchhaltung der K AG eingingen, keine Leistungen der B AG zugrunde lagen, wurden die beiden Rechnungsbeträge auf Veranlassung des Angeklagten K in einer Summe auf das Konto der Firma B bei der V9 überwiesen, wo sie am 22.04.1999 ebenfalls in einer Summe eingingen.

149

A6 wurden diese Rechnungen am 27.05.1999 vorgelegt. Nachdem ihm mitgeteilt worden war, dass K nicht anwesend sei und er für ihn unterschreiben müsse, zeichnete er die Rechnungen jeweils als ordnungsgemäß ab und schleuste sie so in den regulären Geschäftsgang der K AG ein.

150

4. Verbleib der zur B AG transferierten Gelder

151

Insgesamt hatte die B AG in der Zeit von 1993 bis Ende 2001 über ihr Bankkonto Geldzuflüsse in Höhe von etwa 44 Millionen DM. Einen Teil dieser Mittel in einer Größenordnung von 14,2 Millionen DM erhielt die B AG von der Y GmbH (im folgenden Y), die die Kölner Restmüllverbrennungsanlage errichtet hat. Diese Zahlungen sollen als "Schmiergeld" zur Erlangung des Auftrags gezahlt und von der B AG an verschiedene Empfänger - unter anderem an F8 - weitergeleitet worden sein. Sie waren Gegenstand der Verurteilung des Zeugen F8 in dem Verfahren 107-3/04 LG Köln. K hatte Y die B AG für die Abwicklung dieser Zahlungen vorgeschlagen und zur Verfügung gestellt, da Y selbst über keine eigene geeignete Stelle zur Abwicklung verdeckter Auslandszahlungen verfügte. Auf den Gang der Ermittlungen wird unter E. noch näher eingegangen.

152

Insgesamt etwa 30 Millionen DM - von den genannten 44 Millionen DM - flossen der B AG seitens der K-Gruppe zu, also deutlich mehr, als ein Sonderprüfungsberichts der BDO / PwC vom 12.4.2002 aufgedeckt hatte. Hauptsächlich erfolgten die Zahlungen direkt von der K GmbH/AG und von den beiden 100 %-igen Tochterunternehmen V3 GmbH (8,5 Millionen DM) und J GmbH (6,6 Millionen DM). Die in der ersten Hälfte der 90-er Jahre erfolgten Zahlungen wurden mit Blick auf den Gesichtspunkt der Verjährung von den Ermittlungsbehörden indes nicht weiterverfolgt.

153

Der Verbleib der von der K-Gruppe zur B gelangten 30 Millionen DM konnte in der Hauptverhandlung im einzelnen nicht näher aufgeklärt werden und ist auch nicht Gegenstand der Anklagevorwürfe gegen K. Einen Betrag von 1,5 Millionen DM hat K nach eigenen Angaben an den Bonner Lokalpolitiker V11 gezahlt, der zwischenzeitlich vom Landgericht Bonn rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt worden ist - unter anderem wegen dieser Zahlungen. Weitere 1,1 Millionen DM will K an zwei Personen in Nordspanien gezahlt haben, um dort "Türen zu öffnen"; an deren Namen - so gab er im Rahmen seiner mit Zustimmung aller Prozessbeteiligten im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Vernehmung im Ermittlungsverfahren an - könne er sich nicht mehr erinnern. Berücksichtigt man einen Kostenanteil von rund 1/3 der Zahlungsbeträge, so müsste K im Laufe der Zeit ab Anfang der 90er Jahre grob geschätzt insgesamt ein Betrag von ca. 20 Millionen DM zur Verfügung gestanden haben, der bei der B AG angesammelt wurde; seine genaue Höhe und sein Verbleib konnten aus folgenden Gründen in der Hauptverhandlung nicht geklärt werden:

154

Spätestens seit 1996 setzte K Q11, einen Düsseldorfer Lokalpolitiker der SPD mit einer Ingenieurausbildung, den er über einen langfristigen Beratervertrag als "Lobbyist" an sein Unternehmen gebunden hatte, als "Boten" für den Rücktransport von Bargeld von der B AG nach Viersen ein. Q11 unterzeichnete auch Scheinrechnungen, die I2 auf seinem (Q11s) Briefpapier erstellt hatte - für tatsächlich von ihm (Q11) nicht erbrachte technische Leistungen - und quittierte den Erhalt entsprechender Bargeldbeträge. Das Geld brachte er sodann in Briefumschlägen nach Düsseldorf zurück, wo er es entweder K persönlich oder dessen langjähriger persönlicher Sekretärin V12 übergab - teilweise noch am Flughafen. V12 reichte die Umschläge sodann ungeöffnet an K weiter.

155

Q11 quittierte auf Wunsch von I2 darüber hinaus aber auch wahllos den Empfang von Bargeldbeträgen, die er in Wirklichkeit bei I2 zurückließ. Hintergrund hierfür war der Umstand, dass Q11 3 % der quittierten Beträge - ob transportiert oder nicht - als "Provision" in bar erhielt. In welcher Höhe Q11 die Gelder in bar zurück zu K transportiert und in welchem Umfang er sie bei I2 belassen hat, konnte nicht geklärt werden. Ebenso wenig konnte ermittelt werden, wer letztendlich Empfänger der Gelder wurde und welche Vereinbarungen dem zugrunde lagen. Durch die Einschaltung Q11s, der wahllos Quittungen erteilte, sich selbst die Weitergabe der Gelder aber nicht bescheinigen ließ, ist der Verbleib der von I2 vom Konto der B AG bar abgehobenen Mittel - nach Art eines "Cash break" - nicht mehr verlässlich zu klären, da keine bzw. nur eine bewusst unzutreffende Dokumentation erfolgte. Dadurch verliert sich nach der Barabhebung der Gelder vom Konto der B AG ihre Spur.

156

Anfang des Jahres 1997 kamen K Zweifel daran, dass I2 die zur B transferierten Gelder nach Abzug des circa 30 %-igen Kostenanteils ordnungsgemäß verwaltete und abrechnete. Er befürchtete, dass I2 über "seine" 30% hinaus zusätzlich Mittel für eigene Zwecke abzweigen könnte. Daher bat K F8, zu dem er durch die Beteiligung der K AG an der Betreibergesellschaft der Kölner Müllverbrennungsanlage engen Kontakt hatte, und der bei der Auftragsvergabe für den Bau der Müllverbrennungsanlage - wie K wusste - einen siebenstelligen Schmiergeldbetrag über die B AG erhalten hatte, sich von I2 5.000.000 DM auszahlen zu lassen und diese für ihn (K) in Liechtenstein zu "verwahren". F8 sollte hierfür kein spezielles Entgelt erhalten, aber die während der Dauer der Verwahrung erwirtschaftete Rendite behalten dürfen, soweit der Betrag von 5.000.000 DM überschritten wurde.

157

Auf entsprechende Anweisung von K händigte I2 in zwei Tranchen rund 5 Millionen DM per Scheck an F8 aus. Dieses Geld legte F8 im eigenen Namen bei einer Bank in Liechtenstein an. K hatte auf die Konten in Liechtenstein keinerlei Zugriff. Auch für den Fall, dass F8 starb, gab es keine Regelung, die eine Auskehrung der Gelder an K oder die K GmbH/AG sichergestellt hätte. Durch die Anlage und die dabei erwirtschaftete Rendite wuchs das Kapital insgesamt auf circa 5,3 Millionen DM an.

158

Im Jahr 2000 wies K F8 an, die "verwahrten" 5.000.000 DM dem Schweizer Rechtsanwalt Dr. T2 auszuhändigen, was F8 auch tat. Rund 300.000 DM – die erwirtschaftete Rendite - konnte er behalten und für sich vereinnahmen. K hatte Dr. T2 unter anderem damit beauftragt, den Rechtshilfeersuchen der deutschen Ermittlungsbehörden im Hinblick auf Zahlungen an die B AG entgegenzutreten.

159

Im Ergebnis bleibt von den geschätzten ca. 20 Millionen DM, die K seit Anfang der 90-er Jahre nach Abzug der Kosten (für die B AG und für Q11) und nach Abzug der erwähnten Zahlungen an V11, Dr. T2 und "in Nordspanien" zur Verfügung gestanden haben müssten, ein Betrag in einer Größenordnung von 12 bis 13 Millionen DM übrig, über dessen Verbleib in der Hauptverhandlung – ebenso wie im Ermittlungsverfahren - keine sicheren Erkenntnisse gewonnen werden konnten.

160

Die Kammer geht davon aus, dass auch diese Gelder von K für "nützliche Aufwendungen" ausgegeben wurden, insbesondere zur Akquirierung von sog. Stoffströmen im europäischen Ausland mit dem Ziel, ausländische Abfallmengen zu erhalten, um sie in deutschen Müllverbrennungsanlagen gewinnbringend entsorgen zu können. Die Kammer geht weiterhin davon aus, dass dadurch erheblich gesteigerte Umsätze und letztlich auch Gewinne für die K GmbH/AG realisiert werden sollten und wurden, die über die eingesetzten Beträge deutlich hinausgingen. Der Angeklagte K hat zwar nicht unmittelbar vom Geld der schwarzen Kasse profitiert, wohl aber indirekt von den damit generierten Geschäften, weil er am wirtschaftlichen Erfolg der Unternehmensgruppe über Gewinnausschüttungen und Wertzuwächse persönlich partizipiert hat.

161

Ende 2001 wurde schließlich eine Aktiengesellschaft mit dem Namen K Schweiz gegründet, deren Gesellschaftsvertrag vom 19.9.2001 ein Kapital von 1 Million CHF ausweist und K, I2 und Dr. T2 als Gründer nennt, die auch zugleich Verwaltungsräte wurden. Die erste Sitzung des Verwaltungsrats fand am 1.2.2002 statt. Die Gesellschaft, deren Gründung der V Umwelt AG erst im Jahr 2001 im Rahmen einer Aufsichtsratssitzung der K AG angekündigt worden war, verblieb beim Verkauf der restlichen Anteile des K-Stammes an der K AG 2002 im Besitz des K-Stammes und wurde nicht mitveräußert. Die V Umwelt AG hatte an dieser Aktivität kein Interesse gezeigt.

162

5. Vermögensminderung / Risiken

163

Durch die Zahlungen an die B AG wurden Vermögenswerte, die der K GmbH/AG wirtschaftlich zustanden, aus der K-Gruppe herausgelöst und zur B AG verlagert. Soweit die K GmbH/AG der V3 GmbH aufgrund der "Weiterleitung" von Rechnungen deren Zahlungen ersetzt hat (Fälle 10 und 18 der Anklage), wurde ihr Vermögen unmittelbar gemindert, weil der jeweilige Vermögenswert nicht bei der V3 GmbH verblieb, sondern entsprechend dem Tatplan an die B AG abfloss, um dort - nach Abzug der Kosten - gesammelt zu werden. Soweit die J GmbH Rechnungen der B AG bezahlt und die Kosten nicht "weitergeleitet" hat (Fall 27 der Anklage), wurde der Anspruch der K GmbH/AG gegen ihre Tochtergesellschaft auf Gewinnabführung in entsprechendem Umfang gemindert. Der Gewinnabführungsanspruch, dessen Geltendmachung allein in der Hand der K GmbH/AG stand, stellte eine sichere Erwerbserwartung dar, da die nahezu hundertprozentige Gewinnabführung ständig praktizierte Übung war und durch einen Gesellschafterbeschluss von der Muttergesellschaft jederzeit ausgelöst werden konnte.

164

Soweit die Zahlungen an die B AG für deren Kosten (ca. 30 %) oder als Provision für die Quittierung oder den Transport durch Q11 (ca. 3 %) verbraucht wurden, trat ein endgültiger Mittelverlust ein. Im übrigen (in Höhe von ca. 70 %) lag der Verbleib der Mittel allein im Gutdünken von K, dessen diesbezügliche Entscheidungen innerhalb der K-Gruppe von niemandem nachvollzogen und kontrolliert wurden und auch mangels zutreffender Dokumentation nicht kontrolliert werden konnten. Insoweit konnte es jederzeit zu einem endgültigen Mittelverlust kommen, da K und die von ihm zur Handhabung der Gelder eingesetzten Personen - I2, Q11, V12 und F8 - die technische Möglichkeit hatten, auf Barmittel in einer Weise Zugriff zu nehmen, die eine spätere lückenlose Rückverfolgung weitgehend ausschloss und bereits durch die informelle Art der Abwicklung - Bargeldtransporte, inhaltlich falsche Quittungen, Übergabe von Geld in geschlossenen Umschlägen ohne Quittierung - eine Kette von Manipulations- und Verlustrisiken begründet wurde, die eine nachträgliche Klärung der Verantwortlichkeiten ungewiss erscheinen ließ.

165

6. Pflichtwidrigkeit der Tathandlungen, insbesondere: fehlende Zustimmung der Mitgesellschafterin V Umwelt AG

166

Die Entscheidung zur Einrichtung eines Gelddepots bei der B sowie die Einzelentscheidungen, die zu den in der Anklage erfassten Zahlungen an die B führten, hat der Angeklagte K in seiner Eigenschaft als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der K GmbH bzw. als alleinvertretungsberechtigter Vorstandsvorsitzender der K AG alleine getroffen.

167

Die Mitglieder des Aufsichtsrates, die Gesellschafterversammlung der K GmbH und später die Hauptversammlungen der K AG hat der Angeklagte K über diese Vorgänge nicht unterrichtet, und zwar weder ausdrücklich noch durch Erklärungen oder Verhaltensweisen, die als zumindest konkludente Unterrichtung gewertet werden könnten.

168

Auch in seinen Gesprächen mit Mitgliedern des Vorstandes der V AG - der alleinigen Gesellschafterin der V Umwelt AG – hat K weder die Tatsache des Gelddepots noch Firma und Funktion der B AG angesprochen.

169

Von diesem Personenkreis ist K auch ebenso wenig wie von Vertretern der V Umwelt AG nach der B AG gefragt worden.

170

Der Angeklagte K verzichtete bewusst auf die Einholung einer Einwilligung oder zumindest Genehmigung der Mitgesellschafterin bzw. ihrer Vertreter in den Gesellschaftsorganen, weil er - auch veranlasst durch die zwischen beiden Unternehmensgruppen bestehende Konkurrenzsituation in den in- und ausländischen Entsorgungsmärkten - einen möglichst ungestörten Aufbau seines Geschäftes vorantreiben wollte und im Falle einer Information der V Umwelt AG "bürokratische Hemmnisse" – also Einwände - befürchtete.

171

Aus diesem Grund wurden auf seine Veranlassung hin die Überweisungen an die B AG und das dortige Depot als solches mit ihrem wahren Hintergrund nicht dokumentiert, sondern im Wesentlichen als Beratungsleistungen bei der K-Gruppe bilanziell und in den turnusmäßigen Wirtschafts- und Finanzplänen erfasst. Sofern die B AG in Unterlagen der K-Gruppe oder in Gesprächen von K-Mitarbeitern vereinzelt namentlich erwähnt wurde, wurde sie stets als ein Unternehmen dargestellt, das reale Beratungsleistungen erbracht hat und dafür bezahlt wurde. Nichts deutete darauf hin, dass K über große Teile der an die B AG transferierten Gelder noch (unkontrolliert) verfügen konnte.

172

C. Tatnachgeschehen

173

Am 24.03.2002 gab der Angeklagte K – um die steuerlichen Probleme im Hinblick auf sämtliche B-Rechnungen durch berichtigte Steuererklärungen für die zurückliegenden Jahre zu beseitigen - für die K AG und deren Tochtergesellschaften berichtigte Steuererklärungen ab. Die verkürzten Steuerbeträge in Höhe von rund 5,3 Mio. DM führte er anschließend alsbald nach der erfolgten Festsetzung durch die Finanzbehörden vollständig an die zuständigen Finanzämter ab.

174

Auf Druck der V AG wurden im März 2002 vom Aufsichtsrat der K AG die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften BDO und PwC mit einer Sonderprüfung der K-Gruppe beauftragt.

175

Der Anfang April 2002 vorgelegte Sonderprüfungsbericht wies Zahlungen mit unklarem Leistungshintergrund an unterschiedliche Empfänger in einer Größenordnung von knapp 40 Millionen DM (ca. 20 Millionen €) aus und brachte zugleich zum Ausdruck, dass eine vollständige Aufarbeitung der Sachverhalte nicht in allen Einzelheiten hatte erfolgen können. Der größte Teil der Zahlungen mit fraglichem Leistungshintergrund - rund 22 Millionen DM (ca. 11 Millionen €) - resultierte dabei aus Zahlungen der K-Gruppe an die B AG.

176

Dieser Bericht wurde von Seiten der V Umwelt AG den Verhandlungen über den Erwerb der restlichen Anteile an der K-Gruppe zugrunde gelegt und ein Abzug in Höhe von 10 Mio. € für durch den Sonderprüfungsbericht festgestellte "Schäden" vom Kaufpreis vorgenommen.

177

Für den hälftigen Anteil an der K-Gruppe war ursprünglich ein Preis von 430 Mio. € ermittelt worden. Da K darauf bestand, dass 20 Mio. € als "Bonifikation" an seine (Ex-) Mitarbeiter ausgezahlt wurden, wurde der Kaufpreis auch um diese Summe gekürzt. Nach Abzug der vorgenannten 10 Mio. € für die im Sonderprüfungsbericht festgestellten "Schäden" belief sich somit der Kaufpreis für den hälftigen Anteil an der K-Gruppe auf 400 Mio. €. Auf den Angeklagten K entfiel hiervon entsprechend seiner Beteiligungsquote von 40% ein Erlös in Höhe von 160 Mio. €. Der Rest ging an seine Töchter.

178

Nach der Verschmelzung der K AG auf die V Umwelt AG Mitte 2002 machte die V Umwelt AG gegenüber K Schadensersatzforderungen wegen weiterer Unregelmäßigkeiten geltend. Schließlich kam es zu einer Vereinbarung, die im Vergleichswege eine Ausgleichszahlung durch den K-Stamm in Höhe von 72,5 Mio. € vorsah, die von dem ursprünglichen Gesamtkaufpreis von 400 Mio. € zurückgezahlt wurden. Auf den Angeklagten K entfiel entsprechend seiner Beteiligungsquote von 40% ein Rückzahlungsbetrag in Höhe von 29 Mio. €. Sein Veräußerungserlös verminderte sich hierdurch auf 131 Mio. €.

179

Dieser wurde in der Folgezeit weiter geschmälert durch:

180

- die hierauf entfallende Einkommen- und Kirchensteuer nebst Solidaritätszuschlag,

181

- die Zahlung der von ihm geleisteten Vergleichsbeträge an die AVG Abfallentsorgungs- und Verwertungsgesellschaft Köln mbH, Köln, in Höhe von 5 Mio. € sowie an die D2-Abfallwirtschaftsgesellschaft mit beschränkter Haftung, Siegburg, in Höhe weiterer 19 Mio. €,

182

- die Zahlung einer Bewährungsauflage im Zusammenhang mit dem Strafverfahren 107-10/04 LG Köln in Höhe von 10 Mio. €,

183

- die Zahlung von Geldauflagen im Zusammenhang mit der Einstellung zweier gegen ihn anhängiger Straf- und Ermittlungsverfahren in Höhe von 5,5 Mio. € sowie schließlich

184

- die ihm entstandenen außergerichtlichen Aufwendungen.

185

Im Februar 2005 trennte sich der V-Konzern schließlich ganz von seiner Entsorgungsbranche und veräußerte die V Umwelt AG an die Tochtergesellschaft C GmbH der Entsorgungs-Unternehmensgruppe S5 und an weitere Käufer. Hierdurch wurde die ehemalige K-Gruppe endgültig zerschlagen und in mehreren Teilen an ehemalige Wettbewerber veräußert.

186

D. Vorsatz

187

K wusste um die mit seiner Funktion als Geschäftsführer beziehungsweise Vorstandsvorsitzender der K GmbH/AG verbundene Vermögensbetreuungspflicht und insbesondere, dass er nicht nur die eigenen, sondern die Interessen aller Gesellschafter zu wahren hatte und dem Unternehmen K GmbH/AG als juristischer Person keinen Schaden zufügen durfte.

188

Die genauen Beteiligungsverhältnisse an der K GmbH/AG waren K stets bewusst. Er wusste insbesondere, dass er seit der Beteiligung der (späteren) V Umwelt AG an der K GmbH/AG nicht mehr "Alleininhaber" des Unternehmens war und für die Anlage einer verborgenen "Kriegskasse" im Ausland, auf die nicht mehr das Unternehmen, sondern allein er Zugriff haben sollte, der Zustimmung aller Mitgesellschafter, auch der V Umwelt AG, bedurfte. Darüber setzte er sich willentlich hinweg und handelte bewusst eigenmächtig, weil er von Seiten der V Umwelt AG mit diesbezüglichen Einwänden rechnete, denen er sich nicht stellen wollte. K hatte die grundsätzliche Entscheidung getroffen, einen Vermögensfonds zu bilden, der ihm allein für Ausgaben zur persönlichen Verfügung stehen sollte, die jeglicher Kontrolle entzogen sein sollten. Er ging davon aus, dass die Bildung einer schwarzen Kasse gesellschafts- und strafrechtlich überwiegend als Untreue bewertet werde und nahm dies billigend in Kauf.

189

K wusste und wollte insoweit, dass über das System der Scheinrechnungen das dem Aufbau einer "schwarzen Kasse" dienende Depot bei der B AG dem Zugriff und der Kontrolle der K GmbH/AG ent-zogen wurde. Ihm war bewusst, dass die zur B AG verschobenen und dort gesammelten Gelder das dokumentierte und bilanziell erfasste Unternehmensvermögen verließen und anschließend lediglich ihm allein zur Verfügung standen. Er wollte diese Gelder zu unternehmerischen Zwecken einsetzen, beabsichtigte dabei aber, "nützliche Aufwendungen" nach eigenem Gutdünken zu tätigen, ohne die Zahlungen in den Büchern dokumentieren und damit offen legen zu müssen und ohne sie gegenüber den Mitgesellschaftern im einzelnen darlegen und rechtfertigen zu müssen. Zugleich war ihm auch bewusst, dass etwa 30 % jeder Zahlung für "Kosten" aufgewendet werden mussten und dem Unternehmensvermögen der K-Gruppe dadurch unwiederbringlich verloren gingen.

190

Die mit dem Umgang von Schwarzgeld zwangsläufig verbundenen (Verlust-) Gefahren kannte K, fand sich mit ihrer Realisierung ab und nahm sie bewusst in Kauf. Er wusste um die Unübersichtlichkeit der Zahlungsströme sowie darum, dass die Geldabflüsse von der B AG nicht kaufmännisch dokumentiert wurden und somit einer kaufmännisch sachgerechten Kontrolle entzogen waren. K nahm die daraus erwachsenden Risiken bewusst in Kauf, insbesondere die Möglichkeit, dass Gelder bei den undokumentiert in bar abgewickelten Folgetransfers von den daran beteiligten Personen - z. B. von I2, Q11, V12 oder F8 - verloren oder unterschlagen werden konnten und er selbst sich in diesem Fall kaum hätte an die Polizei wenden können, da er damit zwangsläufig Ermittlungen auch gegen sich selbst ausgelöst hätte - allein schon wegen der fragwürdigen steuerlichen Behandlung der Scheinrechnungen als Betriebsausgaben. Damit fand K sich ab.

191

K nahm die mögliche Realisierung der (Verlust-) Risiken bewusst in Kauf, weil die mit der Verfügbarkeit einer schwarzen Kasse für schnelle verdeckte Zahlungen verbundenen Vorteile aus seiner (damaligen) Sicht die geschilderten Risiken überwogen. Dabei war ihm auch bewusst, dass der "Nutzen" sog. "nützlicher Aufwendungen" generell schwer kalkulierbar ist und ohne weiteres im Einzelfall auch ausbleiben kann. Gleichwohl glaubte er, die wirtschaftliche Situation der K-Gruppe mit Hilfe einer schwarzen Kasse langfristig positiv fördern zu können.

192

Schließlich wusste K auch, dass das Vermögen der K GmbH/AG in Höhe der B-Zahlungen gemindert wurde. Dies war ihm sowohl in den Fällen, in denen die B-Zahlungen der Tochterunternehmen durch die K GmbH/AG erstattet wurden als auch in den Fällen, in denen eine Erstattung nicht erfolgte, klar. Denn er wusste, dass die Tochterunternehmen ihre Gewinne regelmäßig nahezu in voller Höhe an die K AG abführten und dass es allein von der Entscheidung der Muttergesellschaft - der K GmbH/AG - abhing, wann und in welchem Umfang die Gewinnabführung zu erfolgen hatte.

193

E. Verfahrensgang

194

Das vorliegende Ermittlungsverfahren wurde am 29.06.2000 durch eine anonyme Anzeige gegen den gesondert Verfolgten F8 eingeleitet. Es erfolgten zunächst Ermittlungen mit Blick auf die B AG.

195

Erst Anfang 2002 wurden in diesem Zusammenhang auch Zahlungen der K Gruppe festgestellt. Hieraus resultierte dann ein Tatverdacht gegen den Angeklagten K, zunächst in Richtung möglicher Bestechungsdelikte, danach bezüglich Untreue und Steuerhinterziehung.

196

Im Februar 2002 erfolgten umfangreiche Durchsuchungsmaßnahmen bei der K AG, der V3 GmbH, der J GmbH, verschiedenen Geschäftsführern dieser Firmen und auch bei dem Angeklagten K selbst. Bei diesen Maßnahmen wurden zahlreiche Unterlagen - u.a. auch weitere B-Rechnungen an Unternehmen der K-Firmengruppe - beschlagnahmt.

197

Kurz nach den Durchsuchungen meldete sich der Angeklagte K im März 2002 aus eigenem Antrieb mit seinem Verteidiger bei der Staatsanwaltschaft Köln und räumte im Rahmen einer Vernehmung viele wesentliche Punkte ein: Die B AG sei seine "Kriegskasse" gewesen, habe lediglich als "Zahlstelle" fungiert, Rechnungen "ohne Leistungshintergrund" gestellt, Zahlungen erhalten und das Geld gesammelt, über das er später persönlich und allein verfügt habe, um damit "nützliche Aufwendungen" zu bestreiten, mit denen der wirtschaftliche Erfolg der Unternehmensgruppe gesteigert werden sollte.

198

Während seiner Untersuchungshaft im Justizvollzugskrankenhaus G Mitte 2002 wurde K dann weitere drei Tage lang umfassend - auch zu vielen weiteren Komplexen – vernommen und machte hierzu umfangreiche Angaben. Hierbei hielt er an seiner bereits im März 2002 gegebenen Darstellung fest.

199

Auf Grund einer in der Schweiz im Wege der Rechtshilfe erfolgten Durchsuchung der B AG wurden im Juli 2003 von den Schweizer Behörden mehrere Kisten mit Unterlagen übersandt, die in den folgenden Monaten ausgewertet werden mussten. Hieran schloss sich bis Ende 2004 die Vernehmung zahlreicher Zeugen an. Bis November 2004 wurden zudem etliche Fallakten erstellt.

200

Am 27.4.2005 erhob die Staatsanwaltschaft Köln Anklage gegen K, F7, N4 und N. Die Anklageschrift ging am selben Tage bei der Kammer ein.

201

Nach einer Einarbeitung in das umfangreiche Aktenmaterial wurden im Januar und April 2006 durch die Kammer weitere zum Teil sehr umfangreiche Akten beigezogen, u.a. die Akten der gegen die Herren F8, E4, Voß, M2, Dr. I3 und V13 geführten Strafverfahren. Anfang Mai 2006 ordnete die Kammer F7 und N4 zusätzliche Pflichtverteidiger bei. N4 wurde im Juni 2006 eine Frist zur Stellungnahme zur Anklage bis Anfang August 2006 gesetzt. Durch Beschluss vom 05.07.2006 ordnete die Kammer die Untersuchung der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten K an, woran sich Befangenheitsgesuche von K, F7 und N4 gegen die beteiligten Richter der Kammer anschlossen, über die das Oberlandesgericht Köln mit Beschluss vom 26.9.2006 abschließend entschieden hat.

202

Am 27.9.2006 hat die Kammer wegen der noch ungeklärten Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten K das Verfahren gegen F7, N4 und N von N abgetrennt, eröffnet und auf den Untreuevorwurf beschränkt.

203

Die Kammer geht davon aus, dass insgesamt 2 Jahre der bis zu diesem Zeitpunkt verstrichenen Zeit im Verfahren gegen den Angeklagten K durch eine Überlastung der Staatsanwaltschaft Köln sowie der Kammer - und damit rechtsstaatswidrig - bedingt worden sind, wobei hiervon ein Jahr auf die Staatsanwaltschaft und ein Jahr auf die Kammer entfällt.

204

In der Zeit vom 27.11.2006 bis zum 26.05.2008 hat die Kammer sodann die Hauptverhandlung gegen F7 und N4 durchgeführt; das Verfahren gegen N von N hat sie in der Hauptverhandlung nach § 153a StPO gegen Zahlung von 45.000 € eingestellt.

205

Mit Beschluss vom 06.02.2008 hat die Kammer auch das Verfahren bezüglich K eröffnet. Am 27.3.2008 wurde K im Parallelverfahren gegen F7 und N4 als Zeuge vernommen.

206

Nachdem sie weitere gutachterliche Stellungnahmen hinsichtlich der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten K eingeholt hatte, hat die Kammer das Verfahren gegen ihn am 25.08.2008 nach § 205 StPO vorläufig eingestellt.

207

Am 22.12.2009 hat die Kammer nach zwischenzeitlicher Einholung weiterer gutachterlicher Stellungnahmen zur Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten K die Fortsetzung des Verfahrens beschlossen und Hauptverhandlungstermine bestimmt. Ab dem 26.02.2010 hat sie die Hauptverhandlung durchgeführt.

208

Die Kammer geht davon aus, dass seit der Abtrennung des Verfahren gegen F7, N4 und N von N ein weiteres Jahr im Verfahren gegen den Angeklagten K durch eine Überlastung der Kammer - und damit rechtsstaatswidrig - bedingt worden ist.

209

III.

210

Beweiswürdigung

211

Die obigen Feststellungen unter I. sowie II. A. bis D. beruhen auf dem umfassenden und glaubhaften Geständnis des Angeklagten, das dieser in der Hauptverhandlung abgelegt hat, und das durch die im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden und Unterlagen bestätigt und ergänzt worden ist.

212

Die Feststellungen zum Verfahrensgang unter II. E. beruhen auf den im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden und Unterlagen.

213

IV.

214

Rechtliche Würdigung

215

Nach den unter II. getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte der Untreue in 4 Fällen gemäß § 266 I 2. Var. StGB strafbar gemacht.

216

Die Fälle 30 und 31 der Anklage stellen hierbei einen einheitlichen Fall, dar, da insoweit eine Teilidentität der Ausführungshandlung vorliegt. Beide Rechnungen wurden auf Veranlassung des Angeklagten K in einer Summe auf das Konto der Firma B bei der V9 überwiesen, wo sie am 22.04.1999 ebenfalls in einer Summe eingingen.

217

VI.

218

Strafzumessung

219

Dem Urteil ist eine verfahrensvereinfachende Verständigung vorausgegangen, die am zweiten Hauptverhandlungstag protokolliert wurde. Den durch sie vorgegebenen Rahmen hat die Kammer bei der Strafzumessung berücksichtigt.

220

Die Kammer hatte vier Einzelstrafen zu verhängen und daraus eine Gesamtstrafe zu bilden.

221

A. Strafrahmen

222

§ 266 I StGB stellt für die Untreue einen Regelstrafrahmen zur Verfügung, der Freiheitsstrafe von 1 Monat bis 5 Jahren oder Geldstrafe vorsieht. § 266 II StGB stellt in Verbindung mit § 263 III StGB für besonders schwere Fälle zudem einen Sonderstrafrahmen zur Verfügung, welcher Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 10 Jahren vorsieht. Demzufolge hatte die Kammer zunächst zu klären, ob die Strafe dem Regelstrafrahmen oder dem erhöhten Sonderstrafrahmen zu entnehmen ist, weil eines der Regelbeispiele gemäß § 263 III StGB erfüllt ist. In Betracht gezogen hat die Kammer insbesondere die Regelbeispiele nach § 263 III Nr. 1 StGB (gewerbsmäßiges Handeln) und § 263 III Nr. 2 StGB (Vermögensverlust großen Ausmaßes).

223

Ein gewerbsmäßiges Handeln hat die Kammer verneint, weil die schwarze Kasse bei der B AG keine persönliche Erwerbsquelle des Angeklagten gebildet hat dies auch nicht beabsichtigt gewesen ist.

224

Demgegenüber liegen die Voraussetzungen für einen Vermögensverlust großen Ausmaßes vor, weil der tatsächlich eingetretene Schaden in jedem einzelnen Fall deutlich über 50.000 € liegt und es sich auch nicht lediglich um eine Gefährdungsschaden handelt.

225

Der BGH hat am 29.8.2008 eine "Richtungsentscheidung" getroffen (Fall Siemens), der die Kammer sich anschließt und deren Leitsatz wie folgt lautet:

226

"Schon das Entziehen und Vorenthalten erhebliche Vermögenswerte unter Einrichtung von verdeckten Kassen durch leitende Angestellte eines Unternehmens führt zu einem endgültigen Nachteil im Sinne von § 266 I SGB; auf die Absicht, das Geld im wirtschaftlichen Interesse des Treugebers zu verwenden, kommt es nicht an."

227

Damit steht nunmehr fest, dass die Einrichtung einer schwarzen Kasse in rechtlicher Hinsicht nicht lediglich als Gefährdungsschaden sondern bereits als "Vollschaden" bewertet werden muss mit der Folge, dass vorliegend aufgrund der hohen Summen in allen fünf Fällen das Regelbeispiel "Vermögensverlust großen Ausmaßes" erfüllt ist.

228

Das Vorliegen eines Regelbeispiels begründet lediglich eine Vermutung dafür, dass der Fall insgesamt als ein besonders schwerer Fall anzusehen ist. Die indizielle Bedeutung des Regelbeispiels kann aber durch andere Strafzumessungsfaktoren, die die Regelwirkung entkräften, kompensiert werden. Daher ist eine Gesamtwürdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte erforderlich. In diese Abwägung hat die Kammer insbesondere die folgenden Aspekte eingestellt:

229

1. Für den Angeklagten sprechende Gesichtspunkte

230

Für den Angeklagten spricht zuvörderst sein umfassendes und von Einsicht getragenes Geständnis.

231

Bereits zu einem sehr frühen Zeitpunkt hat er sich geständig eingelassen und zur Aufklärung des Sachverhalts maßgeblich selbst beigetragen. Im März 2002, kurz nach den Durchsuchungen, zu einem Zeitpunkt, als nur wenige, bruchstückhafte Aussagen anderer Tatbeteiligter den Ermittlungsbehörden vorlagen, hat der Angeklagte sich aus eigenem Antrieb mit seinem Verteidiger bei der Staatsanwaltschaft Köln gemeldet und im Rahmen einer Vernehmung viele wesentliche Punkte eingeräumt: Die B AG sei seine "Kriegskasse" gewesen, habe lediglich als "Zahlstelle" fungiert, Rechnungen "ohne Leistungshintergrund" gestellt, Zahlungen erhalten und das Geld gesammelt, über das er später persönlich und allein verfügt habe, um damit "nützliche Aufwendungen" zu bestreiten, mit denen der wirtschaftliche Erfolg der Unternehmensgruppe gesteigert werden sollte.

232

An dieser Darstellung hat er auch während seiner Untersuchungshaft im Justizvollzugskrankenhaus G Mitte 2002 festgehalten und drei Tage lang umfassend - auch zu vielen weiteren Komplexen - ausgesagt. Danach waren viele für die Mittelverschiebung zur B AG wesentliche Punkte praktisch geklärt.

233

Lediglich das Verhältnis der V Umwelt AG - also der Mitgesellschafterin - zu den B-Zahlungen ist seinerzeit in den Vernehmungen noch nicht völlig herausgearbeitet worden. Der Angeklagte hat nie behauptet, er habe bei der Mitgesellschafterin jemanden eingeweiht - er ist bei seinen Vernehmungen im Ermittlungsverfahren allerdings auch nicht ausdrücklich danach gefragt worden. Die Befragung wurde zunächst nicht mit dem Fokus auf den Untreuetatbestand geführt; im Mittelpunkt des Interesses standen vielmehr Bestechungsdelikte. Erst später kam die Untreue durch Anlage einer schwarzen Kasse in den Blick, nachdem die Zahlungsempfänger der "nützlichen Aufwendungen"- wie so oft - nur teilweise ermittelt werden konnten. Immerhin hatte der Angeklagte aber bereits bei seinen Vernehmungen durch die Staatsanwaltschaft Zahlungen an den Siegburger Politiker V11 eingeräumt. Das daraus resultierende Strafverfahren wegen Bestechung hat das LG Bonn vor wenigen Monaten gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt.

234

Nach der Haftverschonung begann eine lang andauernde Auseinandersetzung über die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten, die auch nach der Eröffnungsentscheidung der Kammer Anfang 2008 fortdauerte.

235

Nunmehr hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung erneut ein umfassendes Geständnis abgelegt und dabei insbesondere - und dies ist eine neue Qualität - gründlich und vorbehaltlos aufgeräumt mit der von Mitbeschuldigten vielfach ins Spiel gebrachten - aber nie erhärteten - Möglichkeit, auch die Mitgesellschafterin habe über die Zahlungen "Bescheid gewusst". Dadurch hat er den Untreuetatbestand nunmehr vollständig und abschließend ohne wenn und aber eingeräumt. Dieser letzte Schritt war von besonderem Wert, weil er eine schwierige und langwierige Beweisaufnahme durch Befragung aller theoretisch in Betracht kommenden Mitwisser erübrig hat.

236

Zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen war ferner sein sehr schlechter Gesundheitszustand insbesondere seine chronische Herzerkrankung, die von einem labilen Blutdruck begleitet wird, der medikamentös schwer einstellbar ist und immer wieder zu Beschwerden und auch zu kritischen Situationen geführt hat (Synkopen). Dadurch war die gut einmonatige Untersuchungshaft für ihn mit besonderen Belastungen verbunden.

237

Zu berücksichtigen war auch der Zweck der Kasse: Ziel ihrer Einrichtung war nicht eine eigene Bereicherung, sondern eine Umsatzsteigerung in der Unternehmensgruppe. Das Unternehmen sollte - wenn auch mit fragwürdigen Mitteln - vorangebracht werden.

238

Für den Angeklagten sprach in diesem Zusammenhang auch, dass er innerhalb der Unternehmensgruppe unter einem hohen Erfolgsdruck stand, weil er in der Konkurrenzsituation zu der Mitgesellschafterin V Umwelt AG stets als "Primus" glänzen musste, um sich dem erklärten Ziel einer vollständigen Übernahme aller Anteile erfolgreich widersetzen zu können.

239

Zur Tatzeit war der Angeklagte nicht vorbestraft. Soweit er 2004 wegen Steuerhinterziehung verurteilt worden ist, lagen den Taten aus dem gleichen Gesamtkomplex zugrunde.

240

Die nunmehr abgeurteilten Taten liegen sehr lange zurück - mehr als 10 Jahre, wobei die verfahrenswidrige Verzögerung im Rahmen eines Vollstreckungsabschlags gesonderte Berücksichtigung gefunden hat.

241

Seit der Aufdeckung der nunmehr zur Verurteilung führenden Straftaten hat der Angeklagte sich ins Privatleben zurückgezogen. Er ist nicht mehr unternehmerisch tätig; eine Wiederholungsgefahr kann praktisch ausgeschlossen werden.

242

Die Aufdeckung der Straftaten hat ihn viel gekostet, insbesondere hat er sein Traditionsunternehmen - sein Lebenswerk - veräußern müssen. Dabei hat er zwar trotz aller Widrigkeiten immer noch einen sehr hohen Erlös erzielt; die Kammer sieht aber, dass seine Lebensplanung eine andere war. Die Gesellschaftsverträge waren so formuliert, dass das Unternehmen dem "Stamm K" - also seinen Kindern und Enkeln - in irgendeiner Form als berufliche Aufgabe hatte erhalten bleiben sollen; dieser Plan ist nicht in aufgegangen.

243

Hinzu kam die öffentliche Aufarbeitung der Geschehnisse in zahlreichen Medienberichten, in denen seine Lebensleistung sehr kritisch analysiert und relativiert worden ist. Dadurch ist der Angeklagte vielfach beeinträchtigt worden, weil nicht nur er persönlich sondern auch seine Familie in Mitleidenschaft gezogen wurde und einen Ansehensverlust erlitten hat.

244

Zu seinen Gunsten berücksichtigt hat die Kammer ferner, dass die Taten durch strukturelle Schwächen in der Kontrolle der Mitgesellschafterin begünstigt worden sind; sie hat den Angeklagten "an der langen Leine" laufen lassen und ihn teilweise zu ihrem eigenen Vertreter gemacht, gänzlich formal und so, als gebe es keine Interessengegensätze und kein Überwachungsbedürfnis.

245

Es handelte sich zudem um eine Tatserie. Damit geht üblicherweise ein Absinken der Hemmschwelle einher. Eine schwarze "Kriegskasse" zu haben, wurde vom Angeklagten - und anscheinend auch von vielen seiner Mitarbeiter - zuletzt wohl als Normalität empfunden.

246

Nach der Entdeckung der Zahlungen im Jahr 2002 hat der Angeklagte die V AG beim Verkauf der restlichen Anteile seiner Familie schadlos gestellt. Auch die offenen Steuerforderungen wurden zwischenzeitlich beglichen. Seitdem hat der Angeklagte weiterhin sehr viel Geld im Zusammenhang mit dem "Komplex B" gezahlt, u.a. allein 10.000.000 € im Steuerstrafverfahren, dessen zweijährige Bewährungsstrafe zwischenzeitlich erlassen worden ist, so dass eine Gesamtstrafe nicht mehr gebildet werden kann; Letzteres ist für den Angeklagten allerdings durchaus "günstig", weil im Falle einer solchen Gesamtstrafenbildung eine zu vollstreckende Freiheitsstrafe unumgänglich gewesen wäre.

247

2. Gegen den Angeklagten sprechende Gesichtspunkte

248

Zu seinen Lasten sprach, dass er innerhalb des Tatschemas die entscheidende, zentrale Führungsperson gewesen ist. Die Taten waren gleichsam "sein Werk".

249

Es handelte sich um ein systematisches Tatschema, das von Mitbeschuldigten als "System K" bezeichnet worden ist. Es zeichnet sich aus durch eine planvolle, methodische Zielverfolgung über einen längeren - mehrjährigen - Zeitraum in vielen Einzelakten.

250

Die Gesamtsumme der verschobenen Gelder bewegt sich im zweistelligen Millionenbereich. Allein aus den 4 Fällen, die der vorliegenden Verurteilung zu Grunde gelegt worden sind, errechnet sich ein Gesamtschaden von etwa 7.000.000 DM.

251

Besondere Erwähnung verdient die nahezu perfekte Fassade, die ein hohes Maß konspirativer Professionalität offenbart. Der Angeklagte hat sie nicht persönlich geschaffen, aber gewünscht und veranlasst und "geeignete" Personen ausgewählt und angewiesen, die die Geschäftsfassade nach seinen Grundvorgaben entwickelt haben.

252

Belastend ist gerade auch der Umstand, dass K eine Reihe weiterer Mitarbeiter in dieses System eingebunden hat, die dadurch in strafrechtliche Schuld verstrickt wurden. Widerspruch oder Zweifel hat der Angeklagte bei nachgeordneten Mitarbeitern nicht geduldet und dadurch einen Loyalitätsdruck ausgeübt, der eine Reihe von Personen zu illegalem Verhalten veranlasst hat, das später auf sie zurückgefallen ist. Allein schon die steuerrechtliche Fragwürdigkeit der Vorgehensweise war evident und gravierend und gleichwohl hat er von leitenden Mitarbeitern geradezu "erwartet", dass alle die Augen davor schließen und seinen Anweisungen bedingungslos folgen, obwohl jeder einzelne dadurch ein hohes persönliches Risiko einging.

253

3. Regelwirkung nicht entkräftet

254

Die Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte ergibt letztlich trotz der vielen positiven Gesichtspunkte noch keinen Grund, die Regelwirkung vorliegend als entkräftet anzusehen. Die Einzelstrafen waren daher dem Sonderstrafrahmen für besonders schwere Fälle zu entnehmen, welcher Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und 10 Jahren vorsieht.

255

B. Einzelstrafen

256

Bei der Bestimmung der Einzelstraftaten die Kammer von der durch § 41 StGB eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, neben einer Freiheitsstrafe jeweils auch eine Geldstrafe zu verhängen.

257

1. Voraussetzungen des § 41 StGB

258

Der Angeklagte hat sich durch die Taten bereichert. Unter einer Bereicherung im Sinne dieser Vorschrift versteht man die Herbeiführung eines vorsätzlichen Vermögensvorteils, der auch ein mittelbarer sein kann. In diesem Sinne ist es vorliegend zu einer Bereicherung gekommen, weil die schwarzen Kasse für "nützliche Aufwendungen" verwendet worden ist, die ihrerseits zu einer Erhöhung von Umsatz und Gewinn in der Unternehmensgruppe geführt haben und führen sollten. Der Angeklagte hat zwar nicht unmittelbar vom Geld der schwarzen Kasse profitiert, wohl aber indirekt von den damit generierten Geschäften, weil er am wirtschaftlichen Erfolg der Unternehmensgruppe über Gewinnausschüttungen und Wertzuwächse persönlich partizipiert hat.

259

Die zusätzliche Verhängung einer Geldstrafe ist darüber hinaus auch unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten angebracht. Die wirtschaftlichen Verhältnisse lassen eine solche Vorgehensweise erkennbar zu, weil der Angeklagte über erhebliche Vermögenswerte verfügt. Die persönlichen Verhältnisse lassen es ebenfalls sinnvoll erscheinen, ihn nicht nur an der Freiheit sondern auch am Vermögen zu strafen. Die Kammer hat insoweit seine relativ hohes Alter bedacht und vor allem die bekannte chronische Herzerkrankung.

260

Bei der langen Auseinandersetzung zwischen der Kammer und der Verteidigung des Angeklagten K um dessen Verhandlungsfähigkeit ging es stets (nur) um die Bewertung des Restrisikos einer angepassten Hauptverhandlung, die unter ständiger medizinischer Beobachtung stattfinden sollte.

261

Die Erkrankung als solche und auch ihre grundsätzliche Schwere hat die Kammer nie bezweifelt. Sie ist vielfach dokumentiert und nicht zuletzt durch die vom Gericht eingeschalteten Sachverständigen, die das volle Vertrauen des Gerichts besitzen, im Kern bestätigt. Die Kammer hat von Anfang an großen Wert darauf gelegt, sich das Recht, Sachverständige ihres Vertrauens auszuwählen, nicht nehmen zu lassen. Es ist für die Kammer nie in Betracht gekommen, die Verhandlungsfähigkeit anhand von Stellungnahmen von Sachverständigen zu beurteilen, die der Angeklagte sich selbst ausgesucht hat - mögen es auch noch so bekannte Kapazitäten sein. Daher kann die Kammer heute auch sicher davon ausgehen, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die ihr eigener kardiologischer Sachverständiger Professor Dr. F2 nachvollzogen und bestätigt hat, tatsächlich vorliegen, und dass dessen Einschätzungen völlig neutral sind, und keine "Gefälligkeit" für den Angeklagten darstellen.

262

Der labile Gesundheitszustand macht es sehr ungewiss, ob eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung - wenn sie verhängt würde - jemals vollstreckt werden könnte. Auch die Untersuchungshaft konnte im Jahr 2002 nur in einem Justizvollzugskrankenhaus vollzogen werden, wo die Ärzte mit erheblichen Schwierigkeiten bei der Regulierung des Blutdrucks zu kämpfen hatten. Seitdem sind noch einmal acht Jahre vergangen. Die Kammer hat sich daher auf das aus ihrer Sicht realistischerweise Mögliche beschränkt und mit ihrer Strafzumessung zwei grundsätzliche Zielrichtungen verfolgt:

263

Die Taten sind in ihrer Gesamtheit so gravierend, dass man sie allein mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren nicht angemessen ahnden konnte. Dies sollte in der Tenorierung Ausdruck finden.

  1. Die Taten sind in ihrer Gesamtheit so gravierend, dass man sie allein mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren nicht angemessen ahnden konnte. Dies sollte in der Tenorierung Ausdruck finden.
264

Es sollte neben einer zeitigen Bewährungsstrafe auch eine tatsächlich und aktuell zu vollstreckende Strafe verhängt werden - ein sofort "vollstreckbarer Teil" - eben die Geldstrafe.

  1. Es sollte neben einer zeitigen Bewährungsstrafe auch eine tatsächlich und aktuell zu vollstreckende Strafe verhängt werden - ein sofort "vollstreckbarer Teil" - eben die Geldstrafe.
265

Daher ist eine kombinierte Freiheits- und Geldstrafe hier im Sinne der Vorschrift "angebracht". Die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe sind nach dem Gesetz grundsätzlich gleichwertig in dem Sinne, dass ein Tagessatz Geldstrafe einem Tag Freiheitsstrafe entspricht.

266

2. Strafzumessung im engeren Sinne

267

Die Kammer hat bei den zu bestimmenden vier Einzelstrafen jeweils gemäß § 41 StGB eine kombinierte Freiheits- und Geldstrafe bestimmt und sodann daraus eine kombinierte Gesamtfreiheits- sowie Gesamtgeldstrafe gebildet.

268

Dabei hat die Kammer alle oben aufgezählten für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte erneut gegeneinander abgewogen und gewichtet - insbesondere das frühe Geständnis und den sehr angegriffenen Gesundheitszustand des Angeklagten. Die Kammer hat dabei insgesamt Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen gehalten, die innerhalb des erhöhten Strafrahmens für besonders schwere Fälle im unteren Bereich anzusiedeln sind. Die Differenzierung hinsichtlich der vier Einzelfälle hat sie unter besonderer Berücksichtigung der jeweiligen Schadenssumme wie folgt vorgenommen:

269

FallDatum der RechnungBetrag in DMGeldstrafe in Tagessätzen (max. 360)Freiheitsstrafe in Monaten
1028.5.1998300.0002107
1823.3.1999300.0002107
2717.4.19985.185.85833020
308.3.19991.008.00030014
3124.3.1999571.220Tateinheit zu Fall 30Tateinheit zu Fall 30
270

3. Gesamtstrafen

271

Aus diesen Einzelstrafen hat die Kammer sodann unter erneuter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte - unter besonderer Berücksichtigung seines umfassenden frühen Geständnisses und seiner angegriffenen Gesundheit einerseits sowie der hohen Schäden andererseits - eine Gesamtfreiheitsstrafe von

272

2 Jahren

273

sowie eine Gesamtgeldstrafe von

274

720 Tagessätzen

275

für tat- und schuldangemessen erachtet.

276

Zur Entschädigung für die rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung hält die Kammer es für erforderlich, aber auch ausreichend, dass 3 Monate der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe sowie 50 Tagessätze der Gesamtgeldstrafe als bereits vollstreckt gelten; dies entspricht etwa 10 % der verhängten Gesamtstrafen. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass der überwiegende Teil der sehr langen Verfahrensdauer durch die Auseinandersetzung über die Verhandlungsfähigkeit bedingt war, die als solche sachlich veranlasst und daher nicht rechtsstaatswidrig gewesen ist.

277

4. Höhe des Tagessatzes

278

Die Höhe des Tagessatzes hat die Kammer nach § 40 II StGB am geschätzten Netto-Tageseinkommen des Angeklagten ausgerichtet und hierzu eine hypothetische Mindestrendite aus dem Vermögenswert errechnet, den der Angeklagte persönlich aus der Veräußerung des Unternehmens erhalten hat, soweit er sich nach seinen eigenen Angaben noch in seinem Vermögen befindet. Die Kammer ist insoweit von den Euro-Werten ausgegangen, die der Angeklagte mit Schriftsatz vom 10.03.2010 zur Akte gereicht hat, und die sich mit den Zahlen decken, die dem Gericht aus den übrigen Unterlagen bekannt sind:

279

40% von Erlös400.000.000160.000.000
-40% von Rückzahlg.72.500.00029.000.000
Zw.Summe131.000.000
-ca. 50% Steuer 65.500.000
Zw.Summe65.500.000
-Vergleiche24.000.000
-an Gerichte 15.500.000
Rest26.000.000
Verzinsung ca. 2,25 % (netto)
jährlich585.000
täglich1.625
abgerundet1.500
280

C. Strafaussetzung zur Bewährung

281

Die Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren konnte nach § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Die insoweit erforderliche günstige Sozialprognose ergibt sich aus dem Umstand, dass der Angeklagte die Taten gestanden hat, Ersttäter ist sowie sich nach den Taten, die zu seiner Verurteilung geführt haben, aus dem Beruf vollständig zurückgezogen hat und die Gefahr einer erneuten Straffälligkeit dadurch weitestgehend ausgeschlossen werden kann.

282

Die Dauer der Bewährungszeit hat die Kammer auf 3 Jahre festgesetzt. Zugleich hat sie eine Bewährungsauflage nach § 56b II Nr. 4 StGB in Höhe von 1.000.000 €, zu zahlen an die Staatskasse, festgesetzt. In diesem Zusammenhang hat sie berücksichtigt, dass die Tagessatzhöhe der Geldstrafe ausschließlich anhand des persönlichen Anteils des Angeklagten am Verkaufserlös "seines" Unternehmens ermittelt worden ist, er das Unternehmen zuvor aber bereits zum überwiegenden Teil an seine Töchter übertragen hatte. Hinzu kommt, dass der Verkaufserlös des Unternehmens nicht sein einziges Vermögen darstellt, dessen Wert einer im einzelnen genauen Bezifferung unzugänglich ist.

283

VIII.

284

Kosten

285

Die Kostenentscheidung schließlich folgt aus § 465 StPO.