Themis
Anmelden
Landgericht Köln·108 KLs 4/19·23.07.2020

Tankstellenüberfall mit Pistolenattrappe: Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das LG Köln verurteilte den Angeklagten wegen eines Tankstellenüberfalls aus April 2015, bei dem er unter Vorhalt einer täuschend echten Pistolenattrappe 829,57 Euro erlangte. Die Täterschaft sah die Kammer vor allem durch eine dem Angeklagten zuzuordnende DNA-Spur am Kronkorken der zurückgelassenen Bierflasche sowie durch die Zeugenaussage und Videobilder belegt; alternative Übertragungswege wurden ausgeschlossen. Wegen erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) nahm das Gericht eine Strafrahmenverschiebung vor, verneinte aber einen minderschweren Fall (§ 250 Abs. 3 StGB). Unter Einbeziehung früherer Strafen wurde eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verhängt und der Tatertrag eingezogen.

Ausgang: Angeklagter wegen schwerer räuberischer Erpressung verurteilt; Gesamtfreiheitsstrafe 3 Jahre und Einziehung von 829,57 Euro angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Schwere räuberische Erpressung liegt vor, wenn der Täter unter Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine Vermögensverfügung erzwingt und dabei ein objektiv gefährliches Werkzeug oder eine täuschend echt wirkende Waffenattrappe als Drohmittel einsetzt (§§ 253, 255, 249, 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB).

2

Eine DNA-Spur an einem vom Täter am Tatort benutzten Gegenstand kann die Täterschaft tragen, wenn Entstehung, Sicherung und Zuordnung nachvollziehbar belegt sind und plausible Alternativerklärungen (insbesondere Sekundärübertragung oder Vorkontakt) aufgrund der Beweiswürdigung ausscheiden.

3

Eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) führt zur Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB, ohne dass damit zwingend ein minderschwerer Fall des Qualifikationstatbestands begründet ist.

4

Die Annahme eines minderschweren Falles nach § 250 Abs. 3 StGB setzt eine Gesamtabwägung voraus, in der Tatbild und Täterpersönlichkeit deutlich unter dem Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle liegen; erhebliche Vorbelastungen und Tatbegehung unter Bewährung können dem entgegenstehen.

5

Wurde eine Tat vor einer früheren Verurteilung begangen und ist die damalige Strafe noch nicht vollständig vollstreckt, ist eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB unter Auflösung der früheren Gesamtstrafe vorzunehmen.

Relevante Normen
§ 21, 49, 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1b, 253, 255 StGB§ 45 Abs. 1 JGG§ 27 JGG§ 21 Abs. 1 StVG§ 142 Abs. 1 StGB§ 267 StGB

Tenor

Der Angeklagte wird wegen schwerer räuberischer Erpressung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt vom 01.12.2017 (21 Ds 15/17) und unter Auflösung der dortigen Gesamtstrafe zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren

verurteilt.

Eingezogen wird ein Betrag von 829,57 Euro.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

§§ 21, 49, 249 Abs.1, 250 Abs. 1 Nr. 1b, 253, 255 StGB

Gründe

2

I.

3

1. Der Angeklagte wuchs, nachdem ihn seine Mutter ebenso wie zuvor seinen Bruder kurz nach der Geburt abgegeben hatte, in wechselnden Heimen und Pflegefamilien auf. Der Angeklagte besuchte die Grund- und Förderschule nur unregelmäßig und mit Schwierigkeiten. Er verfügt weder über einen Schulabschluss, noch über eine Ausbildung. Der Angeklagte übte in der Vergangenheit unregelmäßig Hilfstätigkeiten von jeweils einer Dauer von längstens 6 Monaten aus. Zuletzt war er bis Mitte 2019 einige Monate beim Versandhändler Amazon im Lager beschäftigt und bezieht seitdem staatliche Unterstützungsleistungen.

4

Der Angeklagte hat mit seiner langjährigen Lebensgefährtin drei gemeinsame Kinder, wobei die beiden älteren Kinder - zu denen kein Kontakt besteht - in einer Pflegefamilie leben. Das jüngste, weniger als ein Jahr alte Kind lebt derzeit mit der Kindsmutter in einem Mutter-Kind-Heim, wobei perspektivisch geplant ist, mit dem Angeklagten eine gemeinsame Wohnung zu beziehen.

5

Bei dem intelligenzgeminderten Angeklagten besteht eine Lernbehinderung mit einhergehender Lese-/Rechtschreibschwäche und dem Verdacht, dass diese auf eine durch Alkoholembryopathie hervorgerufene hirnorganische Schädigung zurückzuführen ist. Der Angeklagte steht seit seiner Kindheit unter gesetzlicher Betreuung.

6

Im März 2016 wurde bei dem Angeklagten eine offene Tuberkulose diagnostiziert, die aber zwischenzeitlich ausgeheilt ist.

7

2. Der Angeklagte wurde bereits in seiner Jugendzeit in erheblichem Umfang straffällig und fiel insbesondere mit Vermögensdelikten sowie Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit auf. Der den Angeklagten betreffende Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 08.06.2020 weist 9 Eintragungen auf:

8

Nr. 1: Am 24.10.2006 sah die Staatsanwaltschaft Köln (151 Js 891/06) von einer Verfolgung des Angeklagten wegen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis am 10.09.2006 gem. § 45 Abs. 1 JGG ab.

9

Nr. 2: Mit am selben Tag rechtskräftig gewordenem Urteil des Amtsgerichts Walsrode vom 12.03.2009 (5 Ls 79/08 – 347 Js 42841/08) stellte das Gericht die Schuld des Angeklagten gem. § 27 JGG wegen des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit räuberischen Diebstahl sowie gefährlicher Körperverletzung sowie Diebstahls in vier Fällen, davon in zwei Fällen bezüglich geringwertiger Sachen und in einem Fall in gemeinschaftlichen Versuch sowie Hehlerei sowie Hausfriedensbruchs, Datum der letzten Tat: 19.09.2008, fest und bestimmte eine Bewährungszeit von 2 Jahren. Der Verurteilung lagen im Wesentlichen folgende Sachverhalte zugrunde:

10

„1. Am 22.08.2007 gegen 16:00 Uhr begab sich der Angeklagte im Bewusstsein, hierzu nicht berechtigt zu sein, in das Gymnasium in L, da er in der Schule einen Jugendlichen suchte, um ihn zu verprügeln. Dieser Jugendliche sollte nach Angaben der damaligen Freundin des Angeklagten diese geschlagen haben.

11

2. Am 13.10.2007 entwendete der Angeklagte im T1-Markt in der A Straße in L eine Flasche Wodka Gorbatschow.

12

3. Am 29.11.2007 gegen 16:30 Uhr entwendete der Angeklagte im F-Markt, R Straße in L, Zigaretten und Filterhülsen im Gesamtwert von 19,04 Euro.

13

4. Am Vormittag des 03.12.2007 entwendete der Angeklagte mit den gesondert Verfolgten Q und T2 in der T3-Filiale in der Zwischenebene der U-Bahnanlage O in L verschiedene Schmuckgegenstände im Gesamtwert von 50,00 Euro.

14

5. Von dem gesondert verfolgten H wusste der Angeklagte, dass dieser ein Kleinkraftrad Typ Kreidler, Versicherungskennzeichen ###, gestohlen und dieses im Bereich der E Straße in L abgestellt hatte. Der Angeklagte begab sich daher am 03.12.2007 gegen Mittag zu dem Abstellort des Kleinkraftrades und nahm es sodann an sich, um über das Kleinkraftrad wie ein Eigentümer zu verfügen.

15

6. Sodann fuhr der Angeklagte mit diesem Krad und den gesondert verfolgten T2 und Q als Soziusfahrer von der E Straße bis zum R1 Ring, wo ein Fahrerwechsel durchgeführt wurde. Die Fahrt endete aufgrund polizeilicher Kontrolle, der sich der Angeklagte und seine Begleiter zunächst durch Flucht entziehen wollten.

16

7. Am 06.12.2007 ließ sich der Angeklagte von einer ihm bekannten Person gegen das Versprechen der Zahlung von 300,00 Euro überreden, für diesen in der Q1-Filiale in der Dstraße in L eine braune Lederjacke zu entwenden. Gemeinsam mit dem gesondert verfolgten S ließ sich der Angeklagte die zu stehlende Jacke zeigen, worauf der Angeklagte und der gesondert verfolgte S1 gegen 17:55 Uhr die Jacke, von welcher S1 bereits das elektronische Sicherungssiegel abgemacht hatte, an sich nahmen. Sie begaben sich in das Erdgeschoss und wollten dort einem Moment abpassen, in welchem das am Ausgang des Geschäfts stehende Sicherheitspersonal unaufmerksam ist. Aufgrund des Sicherheitspersonals sahen sie jedoch davon ab, mit der Jacke das Geschäft zu verlassen und brachten sie wieder in eine Abteilung des Geschäfts zurück.

17

8. Am 08.12.2007 um 10:05 Uhr entwendete der Angeklagte in der Ler L1gasse in dem Geschäft D1 Mode eine Kunstlederjacke im Wert von 59,95 Euro, welche er im Anschluss für geplante 30-40 Euro verkaufen wollte. Der aus dem Geschäft laufende Angeklagte wurde von dem Geschäftsinhaber T4 verfolgt und vor der Eingangstür gestellt, worauf der Angeklagte nach T4 schlug, diesen trat und an den Haaren zog, um das Diebesgut behalten zu können.

18

9. Am 04.02.2008 um 19:20 Uhr war der Angeklagte gemeinsam mit den gesondert Verfolgten B, K und weiteren Jugendlichen im Bereich der KVB-Haltestelle R8straße in L unterwegs. Da aus einer anderen Gruppe Jugendlicher bestehend aus R2, T5 und K1 heraus einem Mädchen nachgepfiffen wurde, fühlten sich der Angeklagte und seine Gruppe veranlasst, die andere Gruppe zur Rede zu stellen, was erwartungsgemäß auf Widerspruch traf. Darauf schlugen der Angeklagte und seine Begleiter auf die anderen Jugendlichen ein, von denen der K1 sich nicht anders zu helfen wusste, als sich mit Pfefferspray zur Wehr zu setzen und bei Verfolgung durch den Angeklagten und seine Begleiter wegzulaufen.

19

10. Am 19.09.2008 nahm der Angeklagte gerade in der zweiten Woche am Unterricht der Produktionsschule in der Cstraße in C1 teil. Während des Unterrichts stellte der Angeklagte gegen 14:48 Uhr fest, dass sein zuvor auf dem Tisch abgelegtes Handy nicht mehr auf dem Tisch lag, worauf er seine Mitschülerin S1 bezichtigte, ihm das Handy geklaut zu haben. Im Rahmen einer gemeinsamen Nachsuche wurde festgestellt, dass das Handy des Angeklagten tatsächlich unter seinem Tisch lag, wofür der Angeklagte wiederum die S1 verantwortlich machte. Als Reaktion auf die Anschuldigungen des Angeklagten warf S1 mit einem Stift nach dem Angeklagten, damit „er klar sehen könne“, worauf der Angeklagte der S1 einen Faustschlag ins Gesicht versetzte, sodass S1 ein blaues linkes Auge bekam.“

20

Nr. 3: Mit Urteil vom 02.11.2009, rechtskräftig geworden am 10.11.2009 verurteilte ihn das Amtsgericht Köln (648 Ls 360/09 – 169 Js 382/09) wegen eines am 04.08.2009 begangenen versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls und unter Einbeziehung der Entscheidung des AG Walsrode vom 12.03.2009 (5 Ls 79/08 – 347 Js 42841/08) zu einer Jugendstrafe von 9 Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung.

21

Der Verurteilung lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

22

Am 04.08.2009 begaben sich der Angeklagte und der gesondert verfolge L2 gegen 2:44 Uhr zu einem U1 Geschäft der U2 in der E1 Straße in L, in der Absicht, dort einzubrechen und Mobiltelefone sowie weitere Wertgegenstände zu entwenden. Zur Ausführung des gemeinsamen Tatplanes warfen der Angeklagte und der gesondert verfolgte L2 wiederholt ein mitgeführtes Kickboard gegen die Scheibe des Geschäfts. Da die Scheibe nicht zu Bruch ging, trat der gesondert verfolgte L2 gegen die Türe des Ladenlokals und gegen die Scheibe. Weiterhin versuchten beide die Türe des Ladenlokals gewaltsam zu öffnen, indem sie mit der Schulter mit voller Wucht gegen die Türe stießen, diese jedoch nicht öffnete. Nachdem sich der gesondert verfolgte L2 vom Tatort entfernt hatte, warf der Angeklagte erneut das Kickboard gegen die Scheibe. Als sich sodann ein Streifenwagen der Polizei dem Tatort näherte – da inzwischen Anwohner die Polizei gerufen hatten – floh auch der Angeklagte vom Tatort. Der Angeklagte und der gesondert Verfolgte konnten jedoch wenig später noch in der Nähe des Tatortes festgenommen werden. Zu einer Wegnahme von Gegenständen kam es letztlich nicht, da es dem Angeklagten und seinem Mittäter nicht gelang, die Geschäftsräume zu betreten.

23

Nr. 4: Mit Urteil vom 28.06.2010, rechtskräftig geworden am 06.07.2010, verurteilte ihn das Amtsgericht Köln (648 Ls 76/10 – 192 Js 111/10) wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in 2 Fällen, schwerer räuberischer Erpressung und Bedrohung, Datum der letzten Tat: 04.08.2009, unter Einbeziehung der Entscheidungen des AG Köln vom 02.11.2009 (648 Ls 360/09 – 169 Js 382/09) sowie des AG Walsrode (5 Ls 79/08 – 347 Js 42841/08) zu einer Einheitsjugendstrafe von 2 Jahren. Der Verurteilung lagen im Wesentlichen die folgenden Sachverhalte zugrunde:

24

1. Am frühen Morgen des 06.12.2009 brachen der Angeklagte und der gesondert verfolgte L2 entsprechend des zuvor vereinbarten Tatplanes in den W-Store im E2-Carree, C2 Straße in L ein, indem sie die Eingangstüre mittels eines zuvor entwendeten Nothammers eines Busses einschlugen und mindestens zwei Mobiltelefone entwendeten. Die Stahldrähte, mit denen die Mobiltelefone an dem Präsentiertisch des Geschäftes befestigt waren, durchtrennten der Angeklagte und sein Mittäter zu diesem Zweck. Durch das Einschlagen der Türe entstand ein Sachschaden in Höhe von ca. 1.000,00 Euro. Die Angeklagten beabsichtigten, die Mobiltelefone in der Folgezeit für sich zu verwenden.

25

2. Am 11.01.2010 befand sich der Angeklagte gemeinsam mit dem gesondert verfolgten K2 gegen 20:00 Uhr in der Straßenbahnlinie 15 der KVB auf Höhe der 01 Straße und N1straße in L. Der Angeklagte hielt ein Butterflymesser offen in der Hand und begab sich zu den Zeugen T6, P und D2. Er hielt jedem von ihnen sein Messer vor und forderte den T6 auf, ihm sein Handy zu geben. Weil es dem Angeklagten jedoch zu alt war und über keine Kamera verfügte, gab er es diesem zurück. Den Geschädigten D2 ließ er als „Beweis“, dass dieser kein Handy bei sich führte, seine Jacke ausziehen. Schließlich übergab der Geschädigte P dem Angeklagten, der weiterhin sein Messer in der Hand hielt und bedrohlich vor ihm stand, aus Angst sein Handy der Marke Nokia 6280. Der Angeklagte steckte es ein und verließ später mit dem gesondert Verfolgten sowie einem weiteren Anwesenden namens „Jolien“ die Bahn.

26

3. Am 12.01.2010 befand sich der Angeklagte mit dem gesondert verfolgten K2 gegen 17:45 Uhr in der Straßenbahnlinie 12 im Bereich von L. Er spuckte auf den Boden der Bahn, woraufhin ihn ein bislang nicht ermittelter Fahrgast ansprach, was das denn solle. Der Angeklagte baute sich vor dem Zeugen auf, schaute ihm bedrohlich in die Augen und drohte ihm an, dass er ihn „Platt machen“ werde. Kurz darauf setzte er sich hin und spielte offen und für alle Fahrgäste sichtbar mit einem mitgeführten und geöffneten Butterflymesser, wobei auch der gesondert Verfolgte das Messer immer wieder in der Hand hielt. Der Angeklagte und auch der gesondert Verfolgte fixierten dabei den Zeugen immer wieder bedrohlich mit den Augen und schauten ihn durchdringend an.

27

4. Am 14.01.2010 gegen 03:30 Uhr drang der Angeklagte T gemeinsam mit dem gesondert verfolgten B1 in den Geschäftsräumen der Firma N2, 01 Straße in L ein, indem sie die dortige Scheibe der Eingangstüre einschlugen. Sodann entwendeten sie aus dem Geschäft mindestens sechs Mobiltelefone und ein Ladekabel, welche sie in der Folge für sich verwenden wollten. An der Tür entstand durch das Einschlagen ein Sachschaden in Höhe von ca. 500,00 Euro. Der Angeklagte und der gesondert Verfolgte wurden noch in unmittelbarer Nähe des Tatortes durch Polizeibeamte festgenommen.

28

Die nach Vollverbüßung eingetretene Führungsaufsicht war am 28.06.2018 erledigt.

29

Nr. 5: Mit Urteil vom 13.02.2012, rechtskräftig seit dem 22.06.2012, verurteilte das Amtsgericht Köln (648 Ls 597/11 – 192 Js 1822/11) den Angeklagten wegen eines am 24.11.2011 begangenen versuchten schweren Diebstahls zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr.

30

Der Verurteilung lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

31

Am 24.11.2011 gegen 03:00 Uhr morgens schlug T mit einem Nothammer die Scheibe der Eingangstür des Handygeschäfts D3 in der Xgasse in L ein, um aus dem Geschäft Stehlenswertes zu entwenden. Hierbei wurde er von Polizisten in Zivil beobachtet. Als er dies bemerkte flüchtete er ohne Beute.

32

Die Strafvollstreckung war am 22.11.2012 erledigt.

33

Nr. 6: Mit am selben Tag rechtskräftig gewordenem Urteil vom 28.03.2013 verurteilte ihn das Amtsgericht Siegburg (258 Ls 8/13 – 782 Js 6/13) wegen eines am 28.03.2013 begangenen Diebstahls zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr.

34

Der Verurteilung lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

35

Die beiden Angeklagten befanden sich am 13.12.2012 gegen 22:00 Uhr in T7 vor dem „P1-Shop“ in der L3straße. Auf Grund eines zuvor gefassten gemeinsamen Tatplans warf der Angeklagte T einen Stein in die Eingangstür des Geschäfts, sodass diese zerbrach. Der Sachschaden beläuft sich hierbei auf etwa 500,00 Euro. Daraufhin begaben sich die Angeklagten in das Geschäft und entwendeten insgesamt drei Mobiltelefone, und zwar zwei Telefone der Marke Apple iPhone 5 im Wert von jeweils 769 Euro sowie ein Smartphone der Firma Samsung Galaxy S3 im Wert von 601 Euro. Nach Verlassen des Geschäfts teilten die Angeklagten die Beute unter sich auf. Die Angeklagten konnten später im Zuge einer Nahbereichsfahndung aufgegriffen werden. Die Handys sind an den Eigentümer zurückgelangt.

36

Die Strafvollstreckung war am 07.11.2013 erledigt.

37

Nr. 7: Mit am selben Tag rechtskräftig gewordenem Urteil vom 01.09.2014 verurteilte ihn das Amtsgericht Grevenbroich (24 Ds 157/14 – 601 Js 553/14) wegen eines am 01.09.2014 begangenen Diebstahls geringwertiger Sachen zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

38

Der Verurteilung lag im Wesentlichen der folgende Sachverhalt zugrunde:

39

Der Angeklagte T entwendete am 01.04.2014 gegen 20:05 Uhr aus den Auslagen der Firma L4 in H1 Zigaretten im Verkaufswert von 5,00 Euro, um diese für sich zu behalten.

40

Die Strafaussetzung wurde in der Folge widerrufen; die Strafvollstreckung war am 01.06.2017 erledigt.

41

Nr. 8: Mit am selben Tag rechtskräftig gewordenem Urteil vom 13.12.2016 verurteilte ihn das Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt (21 Ds 436/15 – 610 Js 305/15) wegen einer am 16.06.2015 begangenen vorsätzlichen Körperverletzung zu einer Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je 10,00 Euro.

42

Der Verurteilung lag im Wesentlichen der folgende Sachverhalt zugrunde:

43

Am Abend des 16.06.2015 gegen 19:30 Uhr beleidigten der Angeklagte bzw. seine Lebensgefährtin auf der F1straße in N das Kind Q2 auf unflätige Art in sexueller Hinsicht. Als der Lebensgefährte der Kindesmutter, C3, ihn daher ansprach, versetzte der Angeklagte C3 unvermittelt und ohne rechtfertigenden Grund einen Faustschlag in das Gesicht. Der Geschädigte erlitt hierdurch auf der linken Seite eine doppelte Unterkieferfraktur und musste deswegen operiert werden und stationär im Krankenhaus verbleiben.

44

Die Geldstrafe ist vollständig gezahlt.

45

Nr. 9: Mit am selben Tag rechtskräftig gewordenem Urteil vom 01.12.2017 verurteilte ihn das Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt (21 Ds 15/17 – 310 Js 5694/16) wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 5 Fällen, davon in 4 Fällen in Tateinheit mit vorsätzlichem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz und in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung in Tatmehrheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, Datum der letzten Tat: 24.06.2016, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung mit einer Bewährungszeit bis zum 30.11.2020 ausgesetzt wurde, und verhängte eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bis zum 30.11.2018.

46

Der Verurteilung lagen im Wesentlichen folgende Sachverhalte zugrunde:

47

1a) Am 07.06.2016 befuhr der Angeklagte gegen 20:50 Uhr den Parkplatz am Q3straße in B2 mit einem PKW Seat Ibiza. Den PKW hatte der Angeklagte zuvor von N aus nach B2 gefahren.

48

1b) Am 08.06.2016 begab sich der Angeklagte zusammen mit dem Zeugen C4 zu der Wohnanschrift des Zeugen T8 in der C5straße in N. Dort erwarb der Zeuge C4 für 200,00 Euro den PKW Renault Mégane vom Zeugen T8. Der Angeklagte fuhr mit dem PKW und dem Zeugen C4 als Beifahrer von der Wohnanschrift davon.

49

1c) Am 24.06.2016 befuhr der Angeklagte gegen 23:35 Uhr den S2 in N mit einem grünen BMW.

50

1d) Am 26.06.2016 befuhr der Angeklagte gegen 16:50 Uhr mit dem vorgenannten BMW die Vstraße in N.

51

1e) Aus Unachtsamkeit kam der Angeklagte mit diesem BMW von der Straße ab, kollidierte zunächst mit einem Verkehrszeichen (Schaden: 150,00 Euro), dann mit einem Bushaltestellenschild (Schaden: 1.1468,76 Euro) und anschließend mit der Hauswand des Restaurants „M“ (Schaden ca. 2.000,00 Euro). In Kenntnis der verursachten erheblichen Schäden entfernte er sich zu Fuß von der Unfallstelle, ohne zuvor die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen.

52

In sämtlichen vorgenannten Fällen war der Angeklagte zum Führen des Fahrzeugs, was ihm bekannt war, nicht berechtigt, da er zum Zeitpunkt der jeweiligen Taten keine Fahrerlaubnis besaß. Zudem war ihm jeweils bekannt, dass für das von ihm geführte Fahrzeug der nach dem Gesetz erforderliche Haftpflichtversicherungsschutz nicht bestand.

53

2. Am 07.06.2016 gegen 09:40 Uhr befuhr der Angeklagte mit einem fahrerlaubnispflichtigen PKW der Marke Seat mit einem nicht für dieses Fahrzeug ausgestellten Kennzeichen, welches der Angeklagte in Kenntnis dieser Umstände an das von ihm geführte Fahrzeug montiert hatte, unter anderem die X1-Straße. Zum Führen des Fahrzeugs war er, was ihm bekannt war, nicht berechtigt, da er zum Zeitpunkt der Tat keine Fahrerlaubnis besaß. Er handelte in der Absicht, durch das an den PKW angebrachte Kennzeichen im Rahmen etwaiger Verkehrskontrollen den Anschein eines ordnungsgemäß zugelassenen PKW zu erwecken.

54

Bei der Strafzumessung ging das Gericht in den Fällen 1a) bis 1d) vom Strafrahmen des § 21 Abs. 1 StVG aus, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr vorsieht sowie hinsichtlich der Tat zu 1e) vom Strafrahmen des § 142 Abs. 1 StGB, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren vorsieht sowie hinsichtlich der Tat zu 2) vom Strafrahmen des § 267 Abs. 1 StGB, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren vorsieht. Bei der Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat sich das Gericht sodann an § 46 StGB orientiert. Zu Gunsten des Angeklagten wurde dessen geständige Einlassung, zu seinen Lasten wurden seine Vorstrafen berücksichtigt.

55

Das Gericht verhängte insoweit folgende Einzelstrafen:

56

       für die Einzeltat des unerlaubten Entfernens vom Unfallort 1e): Freiheitsstrafe von 5 Monaten sowie

57

       für die übrigen Einzeltaten jeweils Freiheitsstrafe von 3 Monaten.

58

Die Strafe ist noch nicht vollstreckt oder erlassen.

59

II.

60

Der zu dieser Zeit mit dem in X2 wohnhaften Zeugen R3 verkehrende Angeklagte entschloss sich Anfang April 2015 zum Überfall auf die in X2 gelegene B3-Tankstelle an der L5straße und rüstete sich zu diesem Zweck mit einer täuschend echt aussehenden Pistolenattrappe aus.

61

Am 07.04.2015 begab er sich gegen 21:32 Uhr in die Verkaufsräume der Tankstelle, in denen sich der als Kassierer tätige Zeuge L6 sowie ein Stammgast im Bistro-Bereich befanden. Der u.a. mit einer Baseball-Mütze bekleidete, im Gesicht aber ansonsten unmaskierte Angeklagte verweilte zunächst in den Verkaufsräumlichkeiten, unter anderem in der Nähe der Getränkekühlschränke.

62

Der Angeklagte fragte den Zeugen L6 nach dem Preis für eine Flasche Bier, woraufhin sich der Zeuge L6 zum Angeklagten an den Getränkekühlschrank begab und diesem bei dem folgenden kurzen Gespräch etwa in einer Entfernung von einer Armeslänge gegenüber stand. Nachdem sich der Zeuge L6 wieder zum Kassenbereich begeben hatte, entnahm der Angeklagte eine Flasche „Früh-Kölsch“ aus der Kühlung, indem er diese am oberen Flaschenhals im Bereich des Kronkorkens anfasste und anhob.

63

Mit dieser Bierflasche begab sich der Angeklagte in einen anderen Bereich der Verkaufsräume, der aus Sicht des Kassenbereichs von einem Warenständer mit Süßigkeiten verdeckt wurde, und zog sich dort helle Gartenhandschuhe an.

64

Sodann begab sich der Angeklagte, der sich nunmehr mit dem Zeugen L6 alleine in den Verkaufsräumlichkeiten befand, zum Kassenbereich, wo er die zuvor entnommene Flasche sowie eine zwei Euro Münze auf den Tresen legte. Während der Zeuge L6 nach unten schaute, um aus der geöffneten Kasse das Wechselgeld zu entnehmen, holte der Angeklagte die von ihm mitgeführte Pistolenattrappe hervor, bewegte hörbar deren Schlitten hin und her, warf eine ebenfalls mitgeführte, zusammengeknüllte Plastiktüte auf den Tresen und forderte den Zeugen L6 unter Vorhalt der Pistolenattrappe auf, das Geld aus der Kasse – und zwar auch das unter dem Inlet befindliche Bargeld – in die Plastiktüte zu tun. Wie vom Angeklagten beabsichtigt folgte der Zeuge L6, der die Pistolennachbildung auch angesichts des durch den Schlitten verursachten Geräuschs nicht eindeutig als Attrappe identifizierte, angesichts der empfundenen Bedrohung für Leib und Leben der Aufforderung und tat insgesamt 829,57 Euro in die Plastiktüte und gab diese dem Angeklagten, der sie an sich nahm und sich sodann schnellen Schrittes aus dem Verkaufsraum entfernte. Im Außenbereich begegnete er dem Zeugen R4, der das Gesicht des Angeklagten im Vorbeilaufen jedoch nicht wahrnehmen konnte, und lief in Richtung des unweit der Tankstelle gelegenen Naherholungsgebietes „Entenfang“.

65

Der Zeuge L6 schloss zunächst die Verkaufsräume ab, ließ den Zeugen R4, der die nächste Schicht übernehmen sollte, über den Hintereingang hinein und informierte den Pächter sowie die Polizei. Da zwischenzeitlich weitere Kunden an den Zapfsäulen getankt hatten, öffnete der Zeuge R4  sodann die Verkaufsräume  und kassierte auf der zweiten, nicht zuvor vom Zeugen L6 genutzten Kasse die weiteren Kunden ab. Hierbei hob ein Stammkunde der Tankstelle die vom Angeklagten am Tresen zurückgelassene „Früh-Kölsch“ Flasche kurz an.

66

Durch die hinzugerufenen Kriminalbeamten wurde an der vom Täter zurückgelassenen „Früh-Kölsch“-Flasche im Bereich des Kronkorkens DNA-Material sichergestellt, in Ermangelung eines Tatverdächtigen aber zunächst nicht ausgewertet und abgeglichen.

67

Die Ermittlungen der Polizei liefen zunächst ergebnislos in diverse Richtungen. Der polizeilich mehrfach vernommene Zeuge L6 identifizierte im Rahmen mehrerer Lichtbildvorlagen unterschiedliche Personen, die seiner Erinnerung nach eine große Ähnlichkeit mit dem Täter haben sollten, konnte aber nie jemanden mit 100%iger Sicherheit wiedererkennen.

68

Im Verlauf der Ermittlungen ergab ein Hinweis in anderer Sache, dass eine im sozialen Umfeld des Zeugen R3 verkehrende Person Angaben zur Höhe der Beute des Tankstellenüberfalls machen konnte, sodass sich die Ermittlungen in der Folge auch auf den Zeugen R3 erstreckten, dessen Erscheinungsbild jedoch nach Auffassung der ermittelnden Beamten nicht mit der Täterbeschreibung des Zeugen L6 in Einklang zu bringen war.

69

Im Jahr 2017 äußerte die damals für den Zeugen R3 tätige Rechtsanwältin U telefonisch gegenüber der Polizei, der hiesige Angeklagte, welchen Sie bei der Verhandlung betreffend den Zeugen R3 gesehen habe, habe große Ähnlichkeit mit dem phantombildlich gesuchten Täter in hiesiger Sache.

70

Im Rahmen einer weiteren Lichtbildvorlage äußerte der Zeuge L6, dass das Foto des Angeklagten dem Täter ebenfalls sehr ähnlich sehe, gleichwohl er ihn nicht zu 100% identifizieren konnte.

71

Vor diesem Hintergrund entschloss sich die Ermittlungsbehörde, einen Abgleich der am Kronkorken der vom Täter aus der Kühlung entnommenen Flasche sichergestellten DNA mit der des Zeugen R3 sowie des Angeklagten durchzuführen.

72

III.

73

Die Feststellungen haben sich folgendermaßen aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung ergeben:

74

1. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf seinen im Wege einer vom Angeklagten bestätigten Verteidigererklärung hierzu gemachten Angaben, aus den im Rahmen der Hauptverhandlung auszugsweise verlesenen gerichtlichen Entscheidungen sowie – hinsichtlich der Vorstrafen – auf dem ihn betreffenden, im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister sowie den im Rahmen der Hauptverhandlung auszugsweise verlesenen gerichtlichen Entscheidungen.

75

2. Die Feststellungen zur Sache beruhen auf den im Rahmen der Hauptverhandlung erhobenen Beweisen, insbesondere den Bekundungen des zur Tatzeit in der Tankstelle anwesenden Zeugen L6 und des hinzukommenden Zeugen R4, der mit dem Ermittlungsverfahren befassten Polizeibeamten, der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder aus den Überwachungskameras innerhalb und außerhalb der Verkaufsräume sowie den Ausführungen der Sachverständigen G zu den an der vom Täter aus der Kühlung entnommenen Bierflasche aufgefundenen DNA-Spuren.

76

Im Einzelnen:

77

a) Der Angeklagte hat den Tatvorwurf im Wege einer von ihm bestätigten Verteidigererklärung bestritten. Zwar habe er zum Tatzeitpunkt bzw. um diesen herum in X2 verkehrt und hierbei auch gelegentlich die B3-Tankstelle an der L5straße besucht, um dort Gegenstände des täglichen Bedarfs wie Bier oder andere Getränke erwerben, mit der ihm vorgeworfenen Tat habe er jedoch nichts zu tun.

78

b) Das Gericht ist indes nach einer Gesamtschau der im Rahmen der Hauptverhandlung erhobenen Beweise mit der für eine Verurteilung erforderlichen Gewissheit davon überzeugt, dass der Angeklagte die verfahrensgegenständliche Tat begangen hat und seine bestreitende Einlassung widerlegt ist.

79

aa) Der äußere Ablauf der Tat, der im Wesentlichen auch von der Verteidigung nicht in Zweifel gezogen wird, ergibt sich maßgeblich aus den Bekundungen des Zeugen L6, die auch durch die Bekundungen des Zeugen R4 zum Randbereich – insbesondere zur Flucht des Täters – bestätigt und gestützt werden. Der Zeuge L6 hat insoweit sehr konstant und weitgehend ohne Erinnerungshilfen sowie abwägend und differenzierend unter Einbeziehung inneren Erlebens entsprechend der getroffenen Feststellungen bekundet. Aus den Lichtbildern der Überwachungskameras lässt sich – ungeachtet der im Detail schlechten Qualität – erkennen, dass eine u.a. mit einer Baseballmütze bekleidete Person den Bereich der Zapfsäulen durchschreitet, diese sich sodann wechselnd im Verkaufsraum im Bereich der Getränkekühlung aufhält, während eine weitere Person im Bistrobereich steht und es sodann zu einem näheren Zusammentreffen mit einer dritten Person – dem Zeugen L6 – an der Getränkekühlung kommt. Die danach anhand der Lichtbilder weitgehend nachvollziehbaren Bewegungen der Personen im Bereich der Tankstelle, die auch von der mit der Auswertung der Videoaufzeichnung betrauten Zeugin E3 bestätigt wurden, stehen vollständig in Einklang mit dem vom Zeugen L6 bekundeten äußeren Geschehen im Verkaufsbereich der Tankstelle. Lichtbilder der unmittelbaren Tatbegehung sind nicht vorhanden, da die im rückwärtigen Kassenbereich positionierte Kamera einen Defekt aufwies.

80

bb) Das Gericht ist auch mit der für eine Verurteilung erforderlichen Gewissheit davon überzeugt, dass es der Angeklagte war, der die verfahrensgegenständliche Tat begangen hat. Das Gericht stützt sich insoweit maßgeblich auf die an der vom Täter aus der Kühlung entnommenen Flasche sichergestellte und dem Angeklagten zuzuordnende DNA, die Täterbeschreibung des Zeugen L6, die in Augenschein genommenen Lichtbilder der Überwachungskamera sowie die weiteren im Rahmen der Hauptverhandlung erhobenen Beweise, die aus Sicht der Kammer in ihrer Gesamtschau die Täterschaft des Angeklagten mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit belegen.

81

Im Einzelnen:

82

i) Die Feststellung, dass die auf der Bierflasche sichergestellten DNA-Spuren vom Angeklagten stammen, beruht auf der Auswertung der zwei durch die Zeugin R5 im Bereich des Kronkorkens gesicherten serologischen Spuren, die zur Überzeugung der Kammer dem Angeklagten zuzuordnen sind.

83

Die Zeugin R5 hat glaubhaft und detailliert bekundet, dass sie nach Durchsicht der Bilder der Überwachungskameras aus dem Innenbereich der Tankstelle gezielt an dem Flaschenhals/Kronkorkenbereich der Früh-Kölsch-Flasche, die der Täter im Kassenbereich auf dem Tresen stehengelassen hatte, serologische Abstriche genommen hat. Dies deswegen, weil sie nach der Sichtung der Videobilder davon ausging, dass der Täter die Flasche dort angefasst hatte und daher dort ggf. auswertbare Spuren zu finden seien. Dies wird bestätigt und gestützt durch die in Augenschein genommenen Lichtbilder der Videoaufzeichnung, wonach die die Früh-Kölsch-Flasche aus der Kühlung entnehmende Person diese am Flaschenhals/Kronkorkenbereich gut erkennbar gegriffen hat, sodass die Erwartung, genau dort dem Täter zuzuordnende DNA zu finden, überaus plausibel erscheint.

84

Dass die DNA-Spuren dem Angeklagten zuzuordnen sind, folgt insoweit aus den jederzeit nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen G im Rahmen der Hauptverhandlung, die die Kammer sich nach kritischer Prüfung zu Eigen macht.

85

Nach den Ausführungen der Sachverständigen wurden zur Begutachtung zwei am Kronkorkenrand sichergestellte Abriebe zusammengeführt. Die Spur wurde sodann in 16 STR-Systemen (SE33, D21 S11, VWA, TH01, FIBRA, D3 S1358, D8 S1179, D18 S51, D1 S1656, D2 S441, D10 S1248, D12 S391, D22 S1045, D16 S539, D2 S1338, D19 S433) analysiert. Das Ergebnis war eine minimale Mischspur, wobei das vorhandene DNA Material der Hauptspur in allen 16 untersuchten STR-Systemen abgleichsgeeignet war, wohingegen das geringe weitere DNA-Material der Nebenspur nur einen Abgleich in 3 STR-Systemen ermöglichte und für die weitere Untersuchung nicht weiter relevant war. Nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen war eine eindeutige Differenzierung zwischen Haupt- und Nebenspur aufgrund der unterschiedlichen Menge des jeweils aufgefundenen DNA-Materials problemlos möglich.

86

Vorliegend ergab sich eine Übereinstimmung der begutachteten Hauptspur und der DNA des Angeklagten in allen 16 untersuchten STR-Systemen. Eine biostatistische Bewertung vor dem Hintergrund der europäischen Population ergab, dass die Annahme, die DNA Spur stamme von dem Angeklagten, 30 Milliarden Mal wahrscheinlicher ist als die Annahme, die Spur stamme von einer anderen, unbekannten Person.

87

ii) Die Kammer ist ferner davon überzeugt, dass die auf der Bierflasche sichergestellte und dem Angeklagten zuzuordnende DNA von diesem bei der Tatbegehung zurückgelassen wurde und von diesem weder zu einem unbekannten Zeitpunkt vor dem Tatgeschehen, noch von einer unbekannten Person im Wege einer Sekundärübertragung bei der Tatbegehung oder auf sonstige Weise hinterlassen wurde.

88

Zwar ist nach den Bekundungen der forensischen Sachverständigen aufgrund des befundeten DNA-Materials nicht feststellbar, wie lange sich dieses bereits an der Flasche befunden hat sowie ob es im Rahmen eines Griffkontakts, einer sonstigen Primär- oder auch Sekundärübertragung an den Spurenträger gelangte.

89

(1) Die Kammer ist aber aufgrund der Bekundungen des Zeugen L6 sowie der in Augenschein genommenen Lichtbilder aus den Überwachungskameras, gestützt und ergänzt durch die weiteren im Rahmen der Hauptverhandlung erhobenen Beweise davon überzeugt, dass die auf der Bierflasche sichergestellte und dem Angeklagten zuzuordnende DNA nicht auf eine Sekundärübertragung  im Rahmen der Tatbegehung oder durch eine unbekannte Person zurückzuführen ist.

90

In diesem Zusammenhang steht zunächst zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Täter bei der Entnahme der Bierflasche keine Handschuhe trug, über die insbesondere eine Sekundärübertragung der DNA des Angeklagten ohne eigene DNA Spur des Entnehmenden hätte stattfinden können. Ohne Handschuhe erscheint eine Sekundärübertragung ohne eigene DNA-Rückstände des Entnehmenden äußerst unwahrscheinlich und in Zusammenschau mit den weiteren, noch darzustellenden und auf den Angeklagten weisenden Umständen, letztlich ausgeschlossen.

91

Der Zeuge L6 hat ausgeführt, ihm seien die vom Täter getragenen Handschuhe erstmals aufgefallen, als dieser ihn im Kassenbereich zur Herausgabe der Geldbestände aufgefordert habe. Die von ihm konstant als helle Arbeitshandschuhe umschriebenen Handschuhe seien ihm jedoch nicht aufgefallen, als er sich mit dem Täter in kurzer Distanz vor der Kühlung unterhalten habe. Der Zeuge hat auf Befragen weiter ausdrücklich erklärt, dass er subjektiv fest davon ausgehe, dass ihm zu diesem Zeitpunkt Handschuhe – zumal helle Arbeitshandschuhe – wegen deren Unüblichkeit aufgefallen wären, hätte der Täter sie zu diesem Zeitpunkt bereits getragen.

92

Die auch insoweit äußerst konstante und insgesamt glaubhafte Bekundung des Zeugen L6  deckt sich auch mit den in Augenschein genommenen Lichtbildern der Überwachungskameras. Zwar sind diese Lichtbilder im Detail von schlechter Qualität. Nach dem Dafürhalten der Kammer ist aber insbesondere auf den Bildern aus dem Außenbereich der Tankstelle zu erkennen, dass der Täter vor Betreten der Verkaufsräume mit großer Wahrscheinlichkeit keine Handschuhe  – auch nicht solche von heller Farbe – trug.

93

Dass der Täter bei der Entnahme der Flasche im Rahmen der Tatbegehung noch keine Handschuhe trug, steht auch in Einklang mit den weiteren Bekundungen des Zeugen L6 zum weiteren Geschehensablauf. Danach hat der Täter, nachdem er die Bierflasche entnommen hatte, kurz hinter einem Süßigkeiten-Aufsteller außer Sicht des sich im Kassenbereich befindlichen Zeugen L6 aufgehalten. Dies wird auch gestützt durch die Bekundung der Zeugin R5, die als Polizeibeamtin das Video-Material aus der Video-Überwachung der Tankstelle gesichtet und die Bewegungsabläufe des Täters vor Ort nachvollzogen hat. Diese hat in Übereinstimmung mit dem Zeugen L6 bekundet, dass der Täter sich hinter besagtem Süßigkeiten-Aufsteller aufgehalten hat, unmittelbar bevor er sich zum Kassenbereich begab.

94

Auch die in Augenschein genommenen Lichtbilder aus der Video-Überwachung lassen erkennen, dass der Täter, nachdem er die Bierflasche aus der Kühlung entnommen hat und bevor er sich zum Kassenbereich begibt, am linken Bildrand der Aufnahme mit der linken Hand an oder in die Jackentasche greift. Dieser Geschehensablauf lässt sich zwanglos damit in Einklang bringen, dass der Täter vor der Konfrontation des Zeugen L6 hinter dem nicht im Bildbereich liegenden Aufsteller diejenigen Handschuhe anzog, die er zuvor nicht anhatte und die der Zeuge L6 bei der Tatausführung im Kassenbereich wahrgenommen hat.

95

(2) Das Gericht ist ferner davon überzeugt, dass die auf der Bierflasche sichergestellte und dem Angeklagten zuzuordnende DNA nicht zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt vor der Tat an der Flasche zurückgelassen wurde. Diese Überzeugung schöpft das Gericht maßgeblich aus den detaillierten und glaubhaften Angaben der Zeugen L6 und R4 zum Aufbau der Flaschenkühlung, zur Verweildauer der darin angebotenen Flaschen der vom Täter entnommenen Biermarke „Früh-Kölsch“ sowie aus einer Gesamtschau der weiteren, im Rahmen der Hauptverhandlung erhobenen Beweise.

96

Nach den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen L6 und R4, die in Einklang mit den aus dem Innenbereich der Tankstelle gefertigten Lichtbildern stehen, handelt es sich bei dem in der Tankstelle verwendeten Kühlsystem um einen sogenannten Walk-In-Cooler. Hierbei werden die angebotenen Kaltgetränke unmittelbar aus einem sich rückwärtig an das Präsentationssystem anschließenden Kühlraum befüllt. Dabei werden Einzelflaschen in eine Schienenführung gestellt und rutschen aufgrund einer leichten Neigung der Schiene zur Kundenseite. Anders als bei Kühlsystemen mit Einlegeböden ist es aufgrund der Schienenführung nicht ohne weiteres möglich, entnommene Flaschen neben oder hinter die weiteren, in der Kühlung befindlichen Flaschen zu stellen. Aufgrund der gleichmäßigen Kühlung aller in der Warenpräsentation befindlichen Flaschen ergibt sich auch nicht die Situation, dass einige Flaschen kühler sind als andere, was zu einem häufigeren Zurückstellen oder dem Anfassen mehrerer Flaschen zum Zwecke, die kühlste Flasche zu ertasten, führen mag. Zusätzlich erfordert das Zurückstellen einer einmal entnommenen Flasche bei dem in der Tankstelle verwendeten Kühlsystem die Überwindung eines gewissen Widerstands abhängig von der Befüllung der jeweiligen Flaschenschiene. Denn da die Flaschen durch die Schräglage in Richtung Verkaufsraum rutschen, muss der Platz für eine zurückzustellende Flasche geschaffen werden, indem alle noch in der Schiene befindlichen Flaschen gegen die Neigung der Schiene zurück gedrückt werden.

97

Hiermit übereinstimmend hat auch der Zeuge R4 bekundet, dass die meisten Kunden nicht gewünschte, aber bereits entnommene Flaschen einfach im Bistro-Bereich zurücklassen und nicht versuchen, diese wieder in die Kühlung zurückzustellen.

98

Zudem handelt es sich bei der vom Täter entnommenen Bierflasche um eine solche der Marke „Früh-Kölsch“, die nach den ebenfalls übereinstimmenden Aussagen der Zeugen L6 und R4 zu den drei am meisten nachgefragten Biersorten gehörte und daher eine tägliche – teilweise auch mehrmals tägliche – Nachfüllung der jeweiligen Schiene erforderlich war. Die vom Täter entnommene Flasche kann sich daher nicht bereits eine längere Zeit – jedenfalls nicht mehrere Tage – in der Kühlung und erst recht nicht an aus Kundenseite vorderster Position in der Führschiene befunden haben. Eine frühere Entnahme der Flasche durch den Angeklagten, ihr gegen den Widerstand der Schiene erfolgtes Zurückstellen und die spätere Entnahme durch einen unbekannt gebliebenen Täter hätte daher in einem sehr kurzen zeitlichen Fenster erfolgen müssen. Dies schließt die Kammer aufgrund der glaubhaften Angaben des Zeugen L6, der hiervon nichts berichten konnte und sich zur Tatzeit am Ende seiner Schicht befand, aus.

99

(3) Aufgrund der ebenfalls von den Zeugen L6 und R4 übereinstimmend bekundeten und auch auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern der Kühlanlage ersichtlichen vollständigen Abschirmung der zum Verkauf angebotenen Flaschen in der Kühlung durch Glas-Drehtüren ist nach dem Dafürhalten der Kammer auch ein kontaktloses Aufbringen der DNA durch eine vor der geschlossenen Kühlung stehenden oder hieran vorbeigehenden Person gänzlich unwahrscheinlich und vorliegend praktisch ausgeschlossen. Dies gilt umso mehr, als eine solche lediglich theoretisch denkbare Übertragung aufgrund der hohen Nachfrage der Flaschenmarke in einem kurzen zeitlichen Fenster vor der Tat hätte erfolgen müssen.

100

(4) Auf eine Täterschaft des Angeklagten weisen ferner die weiteren, im Rahmen der Hauptverhandlung erhobenen Beweise, die in ihrer Gesamtschau auch die Möglichkeiten, dass die am Tatort sichergestellte und dem Angeklagten zuzuordnende DNA von einer anderen Person oder von dem Angeklagten zu einem früheren Zeitpunkt an der vom Täter im Kassenbereich zurückgelassenen Bierflasche angebracht wurde, als ausgeschlossen erscheinen lassen.

101

Im Einzelnen:

102

(a) Die Untersuchung des am Tatort sichergestellten DNA-Materials und deren Abgleich mit der DNA des Angeklagten erfolgte zielgerichtet aufgrund von Hinweisen auf den Angeklagten aus dem Umfeld des Zeugen R3 sowie der vom Zeugen L6 bekundeten großen Ähnlichkeit des Angeklagten mit dem Täter.

103

So hat der Zeuge Q4, der damals mit den Ermittlungen betraut war, bekundet, im Laufe der insgesamt schleppenden Ermittlungen habe er einen Hinweis aus dem Kriminalkommissariat C6 bekommen, wonach die dort in anderer Sache vernommene W1, die aus dem sozialen Umfeld des Zeugen R3 stamme, geäußert habe, im Freundeskreis des R3 sei darüber geredet worden, dass bei dem Überfall auf die Tankstelle nicht so viel raus gekommen sei, weshalb man danach versucht habe, ein Hotel zu überfallen. Die Beschreibung der in der Tankstelle erbeuteten Summe sowie des anschließenden, fehlgeschlagenen Überfalls auf ein Hotel in engem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang hiermit stehen in Einklang mit polizeilichen Erkenntnissen, wonach ein solcher gescheiterter Überfall in der Nacht des 07.04.2015 im wenige Kilometer entfernten C6 stattfand. Auf diesen - nach Einschätzung der Polizei auf Täterwissen hindeutenden - Hinweis wurden sodann Ermittlungen im Bereich des sozialen Umfeldes des Zeugen R3 geführt, dieser selbst aufgrund der Personenbeschreibung aber als unmittelbarer Täter ausgeschlossen.

104

Eine Täterschaft des Angeklagten unterstellt, ist es vor dem Hintergrund des zur Überzeugung der Kammer feststehenden sozialen Kontaktes des Zeugen R3 und des Angeklagten plausibel, dass in diesem sozialen Umfeld über die Tat gesprochen und insoweit Täterwissen vorhanden sein konnte.

105

Ein weiterer Hinweis auf die Täterschaft des Angeklagten aus dem sozialen Umfeld des Zeugen R3 kam sodann durch die damalige Verteidigerin des Zeugen R3, Frau Rechtsanwältin U. Der Zeuge Q4 hat hierzu bekundet, er sei von Rechtsanwältin U kontaktiert worden, da der zwischenzeitlich verurteilte Zeuge R3 in der JVA eine Ausbildung beginnen wolle, das gegen ihn noch laufende Ermittlungsverfahren in hiesiger Sache dem aber entgegen stehe. Eine Einstellung lehnte der Zeuge Q4 unter Verweis auf den aus Sicht der Polizei auf Täterwissen im Umfeld des Zeugen R3 gründenden Hinweis der W1 ab.

106

Daraufhin äußerte die Rechtsanwältin, der Angeklagte sehe dem Täter, den sie auf einem Fahndungsplakat gesehen haben will, sehr ähnlich. Sie selbst habe den Angeklagten als Zeugen in dem Verfahren gegen ihren Mandanten gesehen.

107

Übereinstimmend hiermit hat auch die Zeugin T9, die in der Folge die Ermittlungen vom Zeugen Q4 übernahm, von einem Telefonat mit der Rechtsanwältin U berichtet, in dem diese die zuvor getätigten Angaben bestätigte.

108

Die Kammer ist aufgrund der insoweit gleichlautenden Aussagen der Polizeibeamten Q4 und T9 davon überzeugt, dass Rechtsanwältin U Kontakt zu den Ermittlungsbehörden aufgenommen und Hinweise auf eine Täterschaft des Angeklagten gegeben hat. Auch die gegenüber der Polizei geäußerten Hinweise der Rechtsanwältin U erachtet die Kammer für valide, ohne dass es insoweit darauf ankommt, ob die Rechtsanwältin die Hinweise gegenüber der Polizei eigeninitiativ oder auf Bitten des Zeugen R3 bzw. dessen Bruder gab. Die Kammer verkennt insoweit auch nicht, dass der Zeuge R3 wegen der von ihm angestrebten Maßnahme in der JVA ein erhebliches Eigeninteresse daran hatte, dass das auch gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren in hiesiger Sache abgeschlossen wird. Auch unter Berücksichtigung einer solchen Belastungstendenz im Umfeld des Zeugen R3 ergibt sich aber auch, dass die Nennung einer unbeteiligten Person gerade nicht geeignet gewesen wäre, den vom Zeugen R3 möglicherweise bezweckten Erfolg der Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen ihn zu erreichen.

109

(b) Schließlich entsprechen auch das äußere Erscheinungsbild des Angeklagten sowie seine Stimmlage und Aussprache weitestgehend der konstanten Täterbeschreibung durch den Zeugen L6. Dass der Zeuge L6 den Angeklagten nicht zweifelsfrei als den Täter identifiziert und im Laufe der Ermittlungen auch andere Personen als den Angeklagten im Rahmen von durchgeführten Lichtbildvorlagen als dem Täter ähnlich bezeichnete, ändert hieran nichts.

110

Im Einzelnen:

111

(i) Der Zeuge L6 hat den Täter mit großer Konstanz und weitgehend ohne Erinnerungshilfen als etwa gleichaltrig, etwas kleiner als ihn – den Zeugen L6 –, von unauffälliger Statur und südländischem Typ mit schwarzen Haaren und dunklen Augen beschrieben.

112

Diese Beschreibung trifft auch auf den Angeklagten zu. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Täterbeschreibung durch den Zeugen L6 recht allgemeine Merkmalsumschreibungen umfasst, sodass die hierauf fußende Beschreibung zwangsläufig auf eine Vielzahl von Personen zutrifft. Dementsprechend steht es der Glaubhaftigkeit der Täterbeschreibung des Zeugen L6 auch nicht entgegen, dass dieser im Ermittlungsverfahren mehrere andere Personen als den Angeklagten als dem Täter sehr ähnlich bezeichnet hat. Denn der Zeuge ist hinsichtlich der Täterbeschreibung stets konstant geblieben. Auch entsprechen die von ihm als ähnlich bezeichneten Personen dieser Beschreibung und weisen diese auch eine gewisse Ähnlichkeit mit dem Angeklagten auf.

113

Die Kammer verkennt dabei nicht, dass der Zeuge L6 bei der den Angeklagten umfassenden Lichtbildvorlage diesen nicht zu 100% wiedererkannt hat. Dieser hat nach seinen eigenen Angaben, gestützt durch die Angabe des die Lichtbildvorlage durchführenden Zeugen L7, seine subjektive Gewissheit mit etwa 85% bezeichnet.

114

Diese vorsichtige Einschätzung des Zeugen L6, der seine Bekundungen stets zurückhaltend,  sorgfältig überlegend und abwägend geäußert hat, ist nach den Überzeugungen der Kammer indes Ausdruck des authentischen Bemühens des Zeugen, keine vorschnellen und möglicherweise unzutreffenden Angaben zu machen, was auch die Aussage des Zeugen L6 im Übrigen geprägt hat.

115

Zudem hat der Zeuge L6 über die objektive Übereinstimmung mit der Täterbeschreibung hinaus im Rahmen der Lichtbildvorlage geäußert, das vorgehaltene Bild des Angeklagten löse etwas in ihm aus, was noch kein anderes vorgehaltenes Lichtbild bei ihm ausgelöst habe. Es lasse etwas bei ihm „klingeln“. Diese Aussage des Zeugen L6 konnte auch der Zeuge L7, der als Polizeibeamter die Lichtbildvorlage durchgeführt hat, nach Vorhalt bestätigen. Bei der Wertung der Äußerungen des Zeugen L6 im Rahmen der Wahllichtbildvorlage verkennt die Kammer nicht, dass diese Wahllichtbildvorlage Unregelmäßigkeiten aufwies, da das den Angeklagten zeigende Bild im unteren Bildbereich eine kleine, sechsstellige Zahl aufwies, die auf den anderen Bildern nicht vorhanden war sowie der Tatsache, dass die zwei unmittelbar hintereinander durchgeführten Lichtbildvorlagen, von denen die zweite den Angeklagten umfasste, teilweise dieselben virtuellen Personen umfassten. Die Kammer ist aber davon überzeugt, dass die Äußerung des Zeugen L6 nicht auf diese Unregelmäßigkeiten, sondern auf die Konfrontation mit dem Lichtbild des Angeklagten und dessen vom Zeugen L6 empfundene Ähnlichkeit mit dem Täter zurückzuführen sind. Der Zeuge L6 hat glaubhaft beschrieben, dass er das den Angeklagten zeigende Foto von sich heraus lange und intensiv - teilweise unter wechselnder Verdeckung von Teilen der Kopf- und Gesichtspartie - angesehen habe, um sich sicher zu sein. Dass er hierbei eine Nummer im unteren Bildbereich wahrgenommen hat, wusste er ebenso wenig zu berichten wie Ähnlichkeiten zu den Fotos der vorangegangenen Lichtbildmappe. Dass sich der Zeuge L6 von sich aus intensiv mit dem den Angeklagten zeigenden Lichtbild beschäftigt hat, deckt sich auch mit den Bekundungen des Zeugen L7.

116

(ii) Auch die vom Zeugen L6 beschriebene Stimme und Aussprache des Täters lässt sich mit derjenigen des Angeklagten zwanglos überein bringen. Auch insoweit hat der Zeuge L6 konstant und ohne Erinnerungshilfen bekundet, dass der Täter eine dunkle Stimme gehabt und ohne ausländischen Akzent gesprochen habe. Er - der Zeuge L6 -  sei davon ausgegangen, dass der Täter jedenfalls in Deutschland geboren und aufgewachsen sei. Beides trifft nach den Feststellungen der Kammer, die den Angeklagten im Laufe der Hauptverhandlung auch persönlich hat sprechen hören, auf den Angeklagten zu. Zwar ist die Beschreibung einer Stimme als „dunkel“ notwendigerweise von subjektiven Vorstellungsbildern geprägt. Die Stimme des Angeklagten, insbesondere als dieser sich in der Hauptverhandlung lautstark geäußert hat, liegt nach dem Dafürhalten der Kammer aber zweifelsfrei in demjenigen Spektrum, das gemeinhin als dunkle Stimmlage bezeichnet werden kann. Auch ein deutlicher Akzent des Angeklagten, welchen der Zeuge L6 bei der Täterbeschreibung verneint hat, ist bei dem Angeklagten nach der Wahrnehmung des Gerichts nicht vorhanden.

117

(iii) Der weitgehenden Übereinstimmung des äußeren Erscheinungsbildes des Angeklagten mit dem vom Zeugen L6 bekundeten äußeren Erscheinungsbild des Täters steht auch nicht entgegen, dass der Zeuge L6 – insoweit ebenfalls konstant und weitgehend ohne Erinnerungshilfen – auffällige Narben des Täters verneint hat. Zwar konnte sich die Kammer davon überzeugen, dass der Angeklagte über eine Narbe im Augenbrauen-/Stirnbereich verfügt. Die Kammer geht aufgrund der insoweit glaubhaften Bekundung der gesetzlichen Betreuerin des Angeklagten, der Zeugin L8, die den Angeklagten seit dessen Kindheit kennt, auch davon aus, dass diese Narbe zur Zeit der Tatbegehung bereits vorhanden war.

118

Die Narbe ist aber weder von ihrer Größe noch ihrer Position nach dem Dafürhalten der Kammer, die den Angeklagten im Rahmen der Hauptverhandlung wahrnehmen konnte, derart auffällig, dass sie einem zufälligen und nur kurzzeitigen Betrachter – jedenfalls mit einem Abstand von einem Meter – hätte auffallen müssen. Die Narbe liegt im Stirnbereich, der durch die Baseballkappe, wie der Täter sie bei der Tatbegehung trug, im oberen und mittleren Stirnbereich verdeckt und im Bereich der Augenbrauen bei Deckenlicht verschattet wird. Die deutliche Verschattung dieses Gesichtsbereichs ergibt sich auch aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern aus der Videoüberwachung insbesondere aus dem Außenbereich der Tankstelle.

119

(iv) Auch die vom Zeugen L6 beschriebene Haarlänge des Täters steht der Überzeugung, dass es sich hierbei um den Angeklagten gehandelt hat, nicht entgegen. Der Zeuge L6 hat die Haartracht des Täters mit etwa kinnlang und im Nackenbereich leicht gewellt beschrieben. Diese Beschreibung stimmt auch mit den in Augenschein genommenen Lichtbildern der Überwachungskameras im Außenbereich der Tankstelle überein, auf denen etwa kinnlange, dunkle Haare des Täters zu erkennen sind, die seitlich in dem Bereich, an dem die Baseballcap endet, leicht gewellt zur Seite stehen.

120

Zwar hat die Betreuerin des Angeklagten, die Zeugin L8 bekundet, der Angeklagte habe, wenn sie den Angeklagten gesehen habe, stets kurze, wenige Zentimeter lange Haare gehabt. Dies sei auch zur Zeit der Tat so gewesen. Kontakt habe damals zwar regelmäßig stattgefunden, zwischen den persönlichen Treffen hätten aber durchaus mehrere Wochen gelegen.

121

Die insoweit glaubhafte Aussage der Zeugin L8 steht der Überzeugungsbildung der Kammer aber nicht entgegen. Denn eine Haarlänge, wie sie der Zeuge L6 bei dem Täter beschrieben hat und wie sie auf den Lichtbildern der Überwachungskamera zu sehen ist kann in wenigen Wochen durch schlichtes Wachsen lassen entstehen.

122

(5) Schließlich fließt in die Überzeugungsbildung der Kammer von der Täterschaft des Angeklagten auch ein, dass ihm eine solche Tat nach der Überzeugung der Kammer nicht gänzlich wesensfremd ist. Die Kammer schließt dies unter Berücksichtigung der bisherigen strafrechtlich relevanten Vorgeschichte des Angeklagten. Dieser ist seit seiner Jugendzeit in erheblichem Umfang straffällig geworden und fiel hierbei insbesondere auch mit Vermögensdelikten sowie Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit auf. Auch wurde der Angeklagte bereits – allerdings vor zehn Jahren unter Anwendung des Jugendstrafrechts – wegen schwerer räuberischer Erpressung verurteilt. Zwar bleiben die weiteren Straftaten, deretwegen er in der Vergangenheit verurteilt wurde, hinter einer solchen Schwere zurück. Die hiesige Tat ist aber mit dem bisherigen strafrechtlich relevanten Verhalten des Angeklagten durchaus in Einklang zu bringen. Dieses zeigt sowohl eine gewisse Impulsivität und Aggressivität des Angeklagten bei der jeweiligen Tatbegehung als auch,  dass der Angeklagte vor Bedrohungen anderer Personen sowie teilweise der Anwendung körperlicher Gewalt in der Vergangenheit nicht zurück schreckte.

123

(6) Das eingeholte Gutachten des Sachverständigen R6 steht der Überzeugungsbildung, dass es sich bei dem Täter um den Angeklagten handelte, gleichfalls nicht entgegen. Die vom Sachverständigen begutachteten Lichtbilder aus der Videoüberwachung im Innen- und Außenbereich der Tankstelle sind von so schlechter Qualität, dass eine Identifizierung nach wissenschaftlichen Kriterien nicht sicher möglich ist. Dementsprechend kommt das Gutachten für einen Abgleich der Lichtbilder und einer Fotografie des Angeklagten auch nur zu einem eingeschränkten Prädikat von „Identität möglich“, welches auch schon für einen Abgleich mit anderen Fotografien vormaliger Beschuldigter ausgestellt wurde. Das Gutachten ist insoweit als für die Beweisführung insgesamt neutral einzustufen.

124

c) Die Feststellungen zu der Art der vom Täter entnommenen Bierflasche beruht auf den übereinstimmenden Aussagen des Zeugen L6 sowie dem in der Hauptverhandlung verlesenen Tatortfundbericht und den in Augenschein genommenen Lichtbildern.

125

d) Die Feststellungen dazu, dass der Angeklagte zur Tatzeit mit dem Zeugen R3 verkehrte, ergibt sich aus der glaubhaften Bekundung des Zeugen R3, ergänzt und gestützt durch die insoweit verlesenen Feststellungen zur Sache aus dem den Zeugen R3 betreffenden Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 14.03.2016, 21 KLs 57/15, mit dem der Zeuge R3 zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 9 Monaten verurteilt wurde. Dort heißt es:

126

"Der Angeklagte und dessen Freund, der Zeuge T, erhielten im Frühjahr 2015 von einem Bekannten, dem Zeugen R7, die Information, dass der S3-Markt in S4 seine Einnahmen regelmäßig durch einen Mitarbeiter des Marktes per Privat-Pkw zu der W2-Bank in S4 bringen lässt. Der Zeuge R7 - selbst Mitarbeiter bei dem betreffenden S3-Markt - teilte dem Angeklagten und dem Zeugen T auf Fragen darüber hinaus mit, dass nach einem Wochenende besonders viel Geld zur Bank gebracht würde und daher ein Montagmorgen die günstigste Zeit für einen Überfall auf den die Einnahmen transportierenden Mitarbeiter sei."

127

Zu dem hiesigen Tatvorwurf befragt, bekundete der Zeuge R3, dass er von einem Überfall des Angeklagten auf die Tankstelle keine Kenntnis habe und hierzu nichts sagen könne.

128

e) Die Kammer ist aufgrund der jederzeit nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen L9 im Rahmen der Hauptverhandlung zu der Feststellung gelangt, dass bei dem Angeklagten zum Zeitpunkt der Tatbegehung eine das Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung begründende Beeinträchtigung vorlag. Wie die Sachverständige überzeugend ausgeführt hat, liegt bei dem ansonsten psychopathologisch unauffälligen Angeklagten eine diagnostizierte Lernbehinderung mit einhergehender Lese-/Rechtschreibschwäche vor. Bei dem Angeklagten, der einer Exploration nicht zugestimmt hat, ergäbe sich aufgrund der Vorgeschichte der Verdacht darauf, dass die Lernschwäche auf eine alkoholbedingte Schädigung im Mutterleib zurückzuführen sei. Eine solche würde auch die Intelligenzminderung nebst Lese-/Rechtschreibschwäche sowie eine auch durch die Vorstrafen zum Ausdruck kommende verminderte Impulskontrolle schlüssig erklären. Zugunsten des Angeklagten geht die Kammer daher vom Vorliegen einer durch Alkoholembryopathie hervorgerufenen, hirnorganischen Schädigung aus, die das Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung begründet.

129

Diese auf eine Alkoholembryopathie zurückzuführende Hirnschädigung führte indes nicht zu einem Ausschluss der Einsichtsfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 20 StGB. Nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen mag bei dem Angeklagten aufgrund einer nicht auszuschließenden Alkoholembryopathie zwar eine Einschränkung der Impulskontrolle vorliegen, die es dem Angeklagten erschweren mag, eigene Bedürfnisse hinter dem von ihm als normgerecht erkannten Verhalten zurückzustellen. Die Einsicht des Angeklagten, bei einem solchen Verstoß Unrecht zu tun, ist hiervon aber nicht betroffen.

130

Der Angeklagte hat durch sein Verhalten bei der Tatbegehung gezeigt, dass er sowohl in der Lage ist, planvoll mittelfristige Ziele zu verfolgen als auch das Unrecht sowie die erwartbaren Konsequenzen der Tat zu erkennen. Denn der Angeklagte hat sich zur Tatausübung eine entsprechende Waffenattrappe besorgte und bis zur Tatausführung zugewartet, bis der sich in der Tankstelle aufhältige Stammgast den Verkaufsbereich verlassen hatte und der Angeklagte mit dem Zeugen L6 alleine war. Der Angeklagte hat damit nicht nur seine Fähigkeit zu planmäßigem und gesteuertem Handeln gezeigt, sondern auch, dass ihm bewusst war, dass die von ihm verübte Tat in Widerspruch zur Rechtsordnung steht und er daher mit Konsequenzen rechnen musste, denen er durch die Tatbegehung in Abwesenheit von weiteren Zeugen zu entgehen suchte.

131

Auch eine Aufhebung der Steuerungsfähigkeit ist im Einklang mit den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen auszuschließen. Danach stehen die kurzfristigen Bedürfnisse des Angeklagten nicht derart im Vordergrund, dass seine Steuerungsfähigkeit als insgesamt aufgehoben anzusehen ist, da der Angeklagte hierfür über zu viele soziale Kompetenzen verfügt. Dass der Angeklagte in der Lage ist, seit nunmehr 6 Jahren eine feste Beziehung zu seiner Lebensgefährtin aufrecht zu erhalten sowie – wenn auch nur kurzzeitig – wechselnden Erwerbstätigkeiten nachzugehen, zeigt, dass er in der Lage ist, Strukturen aufzubauen und diese auch teilweise zu erhalten. Dass der Angeklagte trotz seiner eingeschränkten Bedürfnis- und Impulskontrolle in der Lage war und ist, sein Verhalten normgerecht anzupassen und zu steuern zeigt sich auch daran, dass die letzte Tat, deretwegen er strafrechtlich belangt wurde, mittlerweile mehr als vier Jahre zurückliegt und weitere Straftaten nicht bekannt geworden sind.

132

IV.

133

Der Angeklagte hat sich damit einer schweren räuberischen Erpressung gemäß §§ 249 Abs.1, 250 Abs. 1 Nr. 1b, 253, 255 StGB schuldig gemacht.

134

V.

135

1. Im Rahmen der Strafzumessung war vom Strafrahmen des §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1b, 253, 255 StGB auszugehen, der Freiheitsstrafe von drei Jahren bis zu fünfzehn Jahren vorsieht.

136

2. Einen minderschweren Fall nach § 250 Abs. 3 StGB hat die Kammer indes nicht angenommen. Denn auch unter Berücksichtigung sämtlicher für den Angeklagten sprechender Umstände wich die Tat nicht derart nach unten von den gewöhnlich vorkommenden Fällen einer schweren räuberischen Erpressung ab, dass die Anwendung des Strafrahmens der §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1b, 253, 255 StGB unangemessen hart erschien.

137

Die bei der Tat erlangte Beute ist für sich genommen weder außergewöhnlich niedrig, noch außergewöhnlich hoch. Sie entspricht vielmehr derjenigen Größenordnung, die bei einem Raubüberfall typischerweise erlangt werden kann.

138

Zudem ist der Angeklagte bereits in erheblichem Maße mit der Begehung von Vermögensdelikten in Erscheinung getreten und hat sich auch durch den Umstand, dass er bei der Tatbegehung unter laufender Bewährung stand, nicht von der Tat abhalten lassen, sodass auch unter Berücksichtigung aller - im Einzelnen noch darzustellenden - Strafmilderungsgründe die Annahme eines minderschweren Falles ausschied.

139

Angesichts der gewichtigen straferschwerenden Umstände und den sonstigen Umständen der Tatbegehung kann ein minderschwerer Fall auch nicht unter zusätzlicher Heranziehung des vertypten Strafmilderungsgrundes gemäß § 21 StGB angenommen werden. Die Kammer ist aufgrund der jederzeit nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen L9 im Rahmen der Hauptverhandlung zu der Feststellung gelangt, dass bei dem Angeklagten zum Zeitpunkt der Tatbegehung eine das Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung begründende Beeinträchtigung vorlag, die zwar weder zu einer Aufhebung der Einsichtsfähigkeit noch der Steuerungsfähigkeit, jedoch dazu führte, dass der Angeklagte in seiner Fähigkeit, entsprechend seiner Unrechtseinsicht zu handeln, herabgesetzt war. Dabei ist die Kammer im Rahmen der ihr obliegenden, rechtlichen Wertung zu der Überzeugung gelangt, dass die Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten im Zeitpunkt der Tat als erheblich im Sinne von § 21 StGB anzusehen ist. Im Einzelnen:

140

Wie die Sachverständige überzeugend ausgeführt hat, liegt bei dem ansonsten psychopathologisch unauffälligen Angeklagten eine diagnostizierte Lernbehinderung mit einhergehender Lese-/Rechtschreibschwäche vor. Bei dem Angeklagten, der einer Exploration nicht zugestimmt hat, ergäbe sich aufgrund der Vorgeschichte der Verdacht darauf, dass die Lernschwäche auf eine alkoholbedingte Schädigung im Mutterleib zurückzuführen sei. Eine solche würde auch die Intelligenzminderung nebst Lese-/Rechtschreibschwäche sowie die im Weiteren noch darzulegende, verminderte Impulskontrolle schlüssig erklären. Zugunsten des Angeklagten ist daher vom Vorliegen einer durch Alkoholembryopathie hervorgerufenen, hirnorganischen Schädigung auszugehen, die das Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung begründet.

141

Die danach anzunehmende hirnorganische Veränderung führt nach den Ausführungen der Sachverständigen dazu, dass der Angeklagte seine eigenen Bedürfnisse nur vermindert hinter geltenden Regeln und Normen, denen er eher gleichgültig gegenübersteht, oder auch längerfristigen Zielen zurückstellen kann. Eine solcherart verminderte Impulskontrolle besteht nach den Ausführungen der Sachverständigen insbesondere bei Personen, die – wie der frühzeitig von seiner Mutter verlassene und danach in wechselnden Pflegefamilien und Kinderheimen aufgewachsene Angeklagte – in der Kindheit über keine feste Bezugsperson verfügten, die auf ein normgerechtes Verhalten unter Zurückstellung eigener Impulse und Bedürfnisse hinwirken konnten. Diese Einschätzung steht auch mit der frühen Delinquenz des Angeklagten in Übereinstimmung, der bereits im Jugendalter straffällig wurde. Hierbei handelte es sich insbesondere um impulsiv ausgeführte Straftaten gegen die Ehre oder die Gesundheit anderer Personen bzw. um Vermögensdelikte mit augenscheinlich geringem Organisations- und Planungsaufwand.

142

Aber auch unter zusätzlicher Heranziehung einer danach als vorliegend anzunehmenden erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei der Begehung der Tat überwogen die strafmildernden Umstände nicht derart, dass die Annahme eines minderschweren Falls geboten gewesen wäre. Die Kammer hat dabei nicht verkannt, dass die erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit des Angeklagten dazu geführt hat, dass die Vorstrafen sowie die laufende Bewährung für den Angeklagten nur eine eingeschränkte Warnwirkung entfalten konnten.

143

3. Die Kammer hat aufgrund der eingeschränkten Schuldfähigkeit des Angeklagten bei der Tatbegehung eine Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB vorgenommen, sodass von einem Strafrahmen von 6 Monaten bis 11 Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe auszugehen war.

144

4. Bei der Bemessung der konkreten Strafe hat sich die Kammer an § 46 StGB orientiert und von folgenden Erwägungen leiten lassen:

145

Zugunsten des Angeklagten ist zunächst dessen schwierige soziale Genese ohne feste Bindungsperson zu werten. Erheblich zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer weiterhin gewertet, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten aufgrund der bestehenden hirnorganischen Störung erheblich vermindert war. Zugunsten des Angeklagten war ferner zu berücksichtigen, dass dieser als Vater eines weiteren kleinen Kindes, mit dem und dessen Mutter alsbald ein gemeinsames Zusammenleben geplant war, besonders haftempfindlich ist. Zudem mag der Angeklagte aufgrund seiner angespannten finanziellen Situation eher geneigt gewesen sein, sich auf die Begehung von Vermögensstraftaten einzulassen. Strafmildernd war ferner zu berücksichtigen, dass die Tat aus dem Jahr 2015 nunmehr bereits mehrere Jahre zurück liegt und der Angeklagte im Tatzeitpunkt noch sehr jung war.

146

Zu Lasten des Angeklagten fiel ins Gewicht, dass dieser bereits vielfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Dabei hat der Angeklagte sich weder durch den Umstand, dass er zum Zeitpunkt der Tat unter laufender Bewährung stand, noch durch die in anderer Sache bereits verbüßten Haftzeiten von der Tatbegehung abhalten lassen, wobei die Kammer hierbei nicht verkennt, dass die Vorstrafen nebst erlittener Haftzeiten sowie die laufende Bewährung für den Angeklagten nur eine eingeschränkte Warnwirkung entfalten konnten und daher auch nur eingeschränkt strafschärfend zu berücksichtigen waren.

147

Unter Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände sowie unter Beachtung des Gesamtbildes der Tat, der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner persönlichen Verhältnisse erachtet die Kammer eine Freiheitstrafe von

148

2 Jahren und 6 Monaten

149

für  tat- und schuldangemessen sowie zum Erreichen sämtlicher Strafzwecke als erforderlich, aber auch ausreichend.

150

Aus dieser Einzelstrafe sowie den Einzelstrafen aus der Verurteilung durch das Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt vom 01.12.2017 (21 Ds 15/17) hatte die Kammer unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe durch Erhöhung der höchsten Einzelstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten eine Gesamtstrafe zu bilden. Die Voraussetzungen einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung nach §§ 55 Abs. 1, 53, 54 StGB lagen vor, da die hier abgeurteilte Tat vor der Verurteilung vom 01.12.2017 begangen wurde und die Strafe aus der Verurteilung vom 01.12.2017 zum Zeitpunkt des Abschlusses der Hauptverhandlung im vorliegenden Verfahren noch nicht vollständig vollstreckt war. Bei der Bildung der Gesamtstrafe hat die Kammer, die sich die die jeweiligen Einzelstrafen betreffenden Strafzumessungserwägungen aus dem Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt vom 01.12.2017 zu Eigen macht, erneut umfassend alle für die Strafzumessung maßgeblichen Gesichtspunkte herangezogen und gegeneinander abgewogen.

151

Eines Härteausgleich für die Nichteinbeziehung der Verurteilung durch das Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt wegen der, grundsätzlich gesamtstrafenfähigen, vorsätzlichen Körperverletzung vom 16.06.2015 bedarf es nicht, da der Angeklagte durch die vollständige Zahlung der Geldstrafe einer Haftzeitverlängerung, die sich im Falle einer Einbeziehung ergeben hätte, entgangen ist und ihm damit kein ausgleichsbedürftiger Nachteil entstanden ist.

152

Nach dem Gesamtbild der Taten des Angeklagten und unter  nochmaliger Würdigung seiner Person hat die Kammer auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von

153

3 Jahren

154

erkannt. Diese erscheint notwendig, aber auch ausreichend, um dem Angeklagten das Unrecht seines Handelns vor Augen zu führen und ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.

155

Der Aufrechterhaltung der Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bedurfte es nicht, da sich diese mit Ablauf des 30.11.2018 erledigt hat.

156

VI.

157

Gemäß § 73 Abs. 1 StGB war die Einziehung des Tatertrages in Höhe von 829,57 Euro anzuordnen, da der Angeklagte diesen Geldbetrag durch die rechtswidrige Tat erlangt hat.

158

VII.

159

Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 465 StPO.