Freispruch vom Vorwurf des BtM-Handeltreibens mangels tragfähiger Belastungsindizien
KI-Zusammenfassung
Das LG Köln hatte über den Vorwurf zu entscheiden, der Angeklagte habe 2012/2013 zweimal Cannabis/Haschisch in nicht geringer Menge (30 kg und 45 kg) geliefert und damit Handel getrieben. Tragend belastend waren nur frühere Angaben der Mitbeschuldigten Dr. C, die in der Hauptverhandlung nach § 55 StPO schwieg und nur über Vernehmungspersonen vom Hörensagen eingeführt werden konnten. Das Gericht hielt diese Angaben wegen Eigeninteresses und Unrichtigkeiten für nicht hinreichend bestätigt; Telefonnummern- und Kontoeinzahlungen ergaben lediglich Verdachtsmomente. Der Angeklagte wurde daher freigesprochen; eine Aussetzung zur späteren Zeugenvernehmung wurde aus Beschleunigungsgründen abgelehnt.
Ausgang: Anklagevorwurf des Handeltreibens mit BtM in nicht geringer Menge mangels hinreichender Überzeugung von der Täterschaft nicht nachweisbar; Angeklagter freigesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung darf bei fehlender Konfrontationsmöglichkeit mit einem Belastungszeugen nur erfolgen, wenn dessen mittelbar eingeführte Aussage besonders kritisch gewürdigt und durch gewichtige, unabhängige Beweismittel bestätigt wird.
Macht ein Belastungszeuge in der Hauptverhandlung von seinem Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO Gebrauch, sind frühere Angaben über Vernehmungspersonen grundsätzlich verwertbar, ihre Tragfähigkeit ist jedoch anhand einer detaillierten Inhalts- und Glaubhaftigkeitsprüfung zu beurteilen.
Indizien wie die Kenntnis einer auf den Angeklagten angemeldeten Mobilfunknummer oder Bareinzahlungen auf Konten reichen für sich genommen nicht zur Überzeugungsbildung aus, wenn sie auch alternative, legale Erklärungen zulassen und keinen tatzeitbezogenen Bezug sicher belegen.
Erhebliche Zweifel an der Richtigkeit von Angaben eines Mitbeteiligten können sich aus nachweislich unzutreffenden oder beschönigenden Aussagen und aus einem erkennbaren Eigeninteresse an strafmildernder Behandlung ergeben.
Über eine Aussetzung der Hauptverhandlung nach § 228 StPO ist nach pflichtgemäßem Ermessen unter Abwägung von Beschleunigungsgebot, Aufklärungspflicht und Erfolgsaussichten weiterer Beweisaufnahme zu entscheiden; eine Aussetzung auf unbestimmte Zeit zur möglichen späteren Aussagebereitschaft verweigerungsberechtigter Zeugen ist regelmäßig nicht geboten.
Tenor
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.
Gründe
I.
Dem Angeklagten wurde in der Anklageschrift vom 07.01.2015 zur Last gelegt, in der Zeit von Mitte 2012 bis 11.03.2013 in Kerpen durch zwei selbständige Handlungen mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel getrieben zu haben.
Mitte 2012 soll er an die Zeugen und gesondert verfolgten R und Dr. C 30 kg Cannabis zum Preis von 2.100 € pro Kilogramm nach Kirchheim geliefert haben, um daraus für sich einen Gewinn zu erzielen (Fall 1). Außerdem soll der Angeklagte Anfang des Jahres 2013 45 kg Cannabis mit einem Wirkstoffanteil von 12,9% THC an die Zeugen R und Dr. C zum Preis von 2.100 € pro Kilogramm geliefert haben, um daraus für sich einen Gewinn zu erzielen (Fall 2).
II.
Die Kammer hat bezüglich dieser Tatvorwürfe folgende Feststellungen getroffen:
Die Zeugen und gesondert verfolgten R und Dr. C handelten mit Haschisch im Kilogrammbereich. Im Sommer 2012 erhielten sie eine Lieferung von 30 kg, Anfang des Jahres 2013 erhielten sie eine Lieferung von 45 kg. Der Einkaufspreis betrug 2.100 € pro Kilogramm. Zu ihren Abnehmern gehörten unter anderem der gesondert verurteilte Z und die gesondert verfolgten W und Z. Der Verkaufspreis für ein Kilogramm Haschisch betrug etwa 3.000 €.
Die Ermittlungsbehörden erhielten einen Hinweis von dem gesondert verurteilten Z und überwachten daraufhin ab März 2013 den Telefonanschluss der Zeugen R und Dr. C. Im Zuge dessen erfuhren die Ermittlungsbehörden, dass der gesondert verfolgte W ankündigte, das Ehepaar am 16.05.2013 zu besuchen. Die Polizeibeamten beobachteten die Ankunft und Abfahrt des gesondert verfolgten W an diesem Tag. Sie sahen auch, dass die Zeugin Dr. C kurze Zeit nach dem gesondert verfolgten W das Haus verließ und in den Wald ging. Am Ortsausgang holte der Zeuge R die Zeugin Dr. C mit dem PKW ab, um sich erneut mit dem gesondert verfolgten W zu treffen und ihm vier Kilogramm Haschisch zu übergeben. Der gesondert verfolgte W wurde auf der Autobahn kontrolliert. In seinem Fahrzeug wurden vier Kilogramm Haschisch sichergestellt. Die Zeugen R und Dr. C wurden daraufhin verhaftet. Der Zeuge R machte im Ermittlungsverfahren keine Angaben zur Sache. Nachdem die Zeugin Dr. C anwaltlich beraten worden war, machte sie Angaben zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen. Zuvor waren ihr die Ermittlungsergebnisse dargestellt und die Regelung des § 31 BtMG erörtert worden. Die Vernehmung begann auf Wunsch der Zeugin Dr. C am 17.05.2013 noch nach Mitternacht und dauerte mehrere Stunden. Auch auf wiederholte Nachfrage durch den Zeugen KHK M erklärte die Zeugin Dr. C, die Vernehmung fortsetzen zu wollen. In der Vernehmung räumte die Zeugin Dr. C ein, gemeinsam mit dem Zeugen R, mit Haschisch gehandelt zu haben. Sie berichtete, dass ein „N“ aus der Nähe von Köln Mitte 2012 30 kg und Anfang 2013 45 kg Haschisch in Reisetaschen geliefert habe. Von weiteren Lieferungen durch „N“ wisse sie nichts. Nach ihrer Erinnerung laute der Nachname des „N“ phonetisch „J“. Ferner nannte die Zeugin Dr. C eine Mobilfunknummer des „N“. Der Zeuge R habe ihr aufgetragen, diese Nummer auswendig zu behalten, weil die Nummer nicht habe aufgeschrieben werden dürfen. Auf Verlangen des Zeugen R habe die Zeugin Dr. C diese Telefonnummer dann in einer Telefonzelle gewählt und den Hörer ihrem Ehemann überlassen. Sie selbst habe die Telefonzelle verlassen und das Gespräch nicht mitgehört. Über eine Bezahlung des „N“ könne sie nichts sagen. Darum habe sich der Zeuge R gekümmert. Sie sei für die Verpackung des Haschisch in Kilogrammpäckchen und dessen Verbringung in den Bunker zuständig gewesen. Außerdem habe sie Geld gezählt und versteckt. Das Alter des Lieferanten „N“ schätzte die Zeugin Dr. C in dieser Vernehmung auf etwa 50 Jahre. Seine Statur beschrieb sie als etwas untersetzt. Er sei zum Wohnort des Ehepaars mit einem kleinen gelben LKW angereist, der eine silberne Plane habe.
Am Morgen nach der Vernehmung zeigte die Zeugin Dr. C den Ermittlungsbeamten den Bunker für das Haschisch, der sich im Wald befand. Darin befanden sich noch 38 kg Haschisch mit einem Wirkstoffgehalt von 12,9%. Die Zeugin Dr. C gab an, dass diese Menge aus der letzten Lieferung stamme, die Anfang des Jahres 2013 erfolgt sei. Am selben Tag wurde die in der Nacht begonnene Vernehmung fortgeführt und die Zeugin Dr. C anschließend dem Haftrichter vorgeführt. Ihr war bereits vom zuständigen Dezernenten der Staatsanwaltschaft eine Verschonung vom Vollzug der Untersuchungshaft in Aussicht gestellt worden. Die Zeugin Dr. C wiederholte im Rahmen ihrer Vorführung ihre Angaben bezüglich des Lieferanten „N“, wobei sie sich hinsichtlich seines Alters korrigierte und es nunmehr abweichend auf „Ende 50“ schätzte. Auf Nachfrage des Haftrichters bestätigte sie, dass sich in ihrem Haus nur wenig Bargeld befinde, da man die letzte Lieferung über 45 kg habe bezahlen müssen. Der Gewinn pro Kilogramm habe auch nur 200 € betragen. Die Zeugin Dr. C wurde daraufhin vom Vollzug der Untersuchungshaft verschont.
Am darauffolgenden Pfingstwochenende meldete sich die Zeugin Dr. C bei den Ermittlungsbehörden und übergab diesen Bargeld in Höhe von 150.000 € sowie Goldbarren und Silbermünzen im Wert von 153.763,53 €. Einige Zeit später meldete sie sich erneut und übergab der Polizei einen weiteren Betrag zwischen 10.000 € und 15.000 €, der aus Betäubungsmittelgeschäften stammte und dessen Existenz sie nach eigenen Angaben vergessen hatte.
Gegen die Zeugen R und Dr. C wurde Anklage erhoben. Das Verfahren gegen die Zeugin Dr. C wurde abgetrennt.
Aufgrund der von der Zeugin Dr. C gemachten Angaben wurde gegen den Angeklagten ermittelt. Im Zuge dessen brachten die Ermittlungsbehörden in Erfahrung, dass die von der Zeugin Dr. C angegebene Telefonnummer bis Juli 2013 aktiv war und auf den Namen des Angeklagten angemeldet war. Dieser hatte diese Mobilfunknummer in der Vergangenheit in einem anderen Verfahren, in welchem er als Zeuge beteiligt war, gegenüber der Polizei als Erreichbarkeit angegeben. Der Angeklagte ist Halter eines LKW Iveco, den die Ermittlungsbehörden nicht auffinden konnten. Der Angeklagte gab in seiner verantwortlichen Vernehmung an, das Fahrzeug stehe mit einem Motorschaden in Spanien. Außerdem wurde ermittelt, dass im Zeitraum vom 01.01.2010 bis 31.05.2013 Bareinzahlungen in einer Gesamtsumme von 88.450,00 € auf einem Konto bei der A-Kasse (Kontonummer ########1) eingingen, über das der Angeklagte und seine Ehefrau verfügungsbefugt sind. Im Einzelnen erfolgten folgende Bareinzahlungen:
11.02.2010 5.500,00 €
03.05.2010 5.000,00 €
20.05.2010 3.000,00 €
29.06.2010 2.000,00 €
29.06.2010 1.000,00 €
09.09.2010 5.000,00 €
01.12.2010 5.000,00 €
28.12.2010 2.000,00 €
01.02.2011 3.000,00 €
09.03.2011 2.950,00 €
04.04.2011 3.000,00 €
03.05.2011 3.000,00 €
20.06.2011 2.000,00 €
26.07.2011 2.000,00 €
01.09.2011 2.000,00 €
07.10.2011 2.000,00 €
10.10.2011 2.000,00 €
28.10.2011 2.000,00 €
01.12.2011 2.000,00 €
02.01.2012 3.000,00 €
13.02.2012 3.000,00 €
05.03.2012 2.000,00 €
16.04.2012 2.000,00 €
25.06.2012 2.000,00 €
31.07.2012 2.000,00 €
21.08.2012 2.000,00 €
09.10.2012 2.000,00 €
29.10.2012 2.000,00 €
26.11.2012 2.000,00 €
14.01.2013 2.000,00 €
25.02.2013 2.000,00 €
02.04.2013 2.000,00 €
27.05.2013 6.000,00 €
Von diesem Konto wurden die Zins- und Darlehensraten für die Finanzierung des dem Angeklagten und seiner Ehefrau gehörenden Wohnhauses in Kerpen-Horrem, Y-Straße abgebucht. Ferner wurde ermittelt, dass auf einem Konto bei der T-Bank eG (Kontonummer ########) im Zeitraum vom 01.01.2010 bis zum 31.05.2013 Bareinzahlungen in Höhe von insgesamt 12.750,00 € eingingen. Im Einzelnen erfolgten folgenden Bareinzahlungen:
17.02.2010 500,00 €
25.10.2010 4.100,00 €
09.11.2010 500,00 €
30.11.2010 1.050,00 €
28.07.2011 2.400,00 €
24.11.2011 200,00 €
19.12.2011 3.500,00 €
12.11.2012 500,00 €
Am 04.12.2013 wurde das von dem Angeklagten seinerzeit bewohnte Haus, Y-Straße in Kerpen durchsucht. In dem Werkzeugkeller wurden neben mehreren PTB-Schusswaffen sechs Patronen mit der Beschriftung „FN 56 12.7“, eine Patrone mit der Aufschrift 33/N/67, eine Tabakdose mit Schwarzpulver und eine Tüte mit diversen Bauteilen für Langwaffen gefunden. Das Ermittlungsverfahren wegen dieses Fundes wurde abgetrennt und der Angeklagte mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Kerpen vom 06.05.2014 – Az. 941 Js 78/14 42 Ls 5/14 – wegen unerlaubter Gewaltausübung über Teile von Kriegswaffen in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von wesentlichen Waffenteilen und explosionsgefährlichen Stoffen in einem minderschweren Fall schuldig gesprochen und eine Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu je 10,00 € vorbehalten.
In seiner verantwortlichen Vernehmung gab der Angeklagte gegenüber der Polizei an, mit dem Zeugen R befreundet gewesen zu sein. Er sei mit ihm zusammen Motorrad gefahren. Auch die Zeugin Dr. C habe er gekannt, sich mit dieser jedoch nicht gut verstanden. Die Chemie habe nicht gestimmt. Die Lieferung von Cannabis an das Ehepaar stritt der Angeklagte ab. Er vermutete, dass die Zeugin Dr. C ihn belastet habe, weil sie ihn nicht leiden könne. Auf Nachfrage sagte er, bei dem Zeugen R einmal Haschisch gesehen zu haben.
Anschließend wurde die Zeugin Dr. C erneut vernommen und mit der Aussage des Angeklagten konfrontiert. Sie bestätigte erneut die von ihr bereits gemachten Angaben bezüglich des Angeklagten.
Der Zeuge R wurde mit Urteil des Landgerichts Marburg vom 22.08.2013 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Das Urteil ist hinsichtlich des Schuldspruchs rechtskräftig. Hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs hat der Bundesgerichtshof das Urteil auf die Revision des Angeklagten aufgehoben. Mit Urteil des Landgerichts Marburg vom 01.09.2014 wurde der Zeuge R zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Zeugin Dr. C wurde mit Urteil des Landgerichts Marburg vom 14.11.2014 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das Urteil war zum Zeitpunkt der Vernehmung der Zeugin Dr. C nicht rechtskräftig. Von einer etwaigen Rechtskraft hatte die Kammer bis zum Schluss der Hauptverhandlung trotz entsprechender Nachfragen keine Kenntnis. Sowohl in der gegen den Zeugen R geführten Hauptverhandlung als auch in der gegen sie geführten Hauptverhandlung wiederholte die Zeugin Dr. C ihre Angaben in Bezug auf den Angeklagten.
III.
Die Feststellungen bezüglich der Taten der Zeugen R und Dr. C beruhen auf den Feststellungen des hinsichtlich des Schuldspruchs rechtskräftigen Urteils gegen den Zeugen R und den Bekundungen der Zeugen KHK M, KHK Z1 und Richterin am Landgericht S. Die Zeugen KHK M und KHK Z1 bekundeten, dass die Zeugin Dr. C die Begehung der Taten eingeräumt habe. Die Zeugin Richterin am Landgericht S bekundete, dass sowohl der Zeuge R in der gegen ihn geführten Hauptverhandlung als auch die Zeugin Dr. C in der gegen sie geführten Hauptverhandlung und als Zeugin in der gegen den Zeugen R geführten Hauptverhandlung die Begehung der Taten eingeräumt haben, wobei beide jeweils den eigenen Tatbeitrag zu Lasten des jeweils anderen geringer darstellten.
Die Feststellungen zu den beim Angeklagten aufgefundenen Waffenteilen beruhen auf dem in der Hauptverhandlung auszugsweise verlesenen Durchsuchungsbericht vom 05.12.2013. Den Gang der Ermittlungen und dessen Ergebnisse bezüglich des Angeklagten bekundete der Zeuge KHK L. Die Feststellungen zu den Bareinzahlungen auf den Konten des Angeklagten beruhen auf den Bekundungen des Zeugen KHK G und der von diesem Zeugen erstellten Übersichten, die in der Hauptverhandlung verlesen wurden.
Die Kammer vermochte sich von einer strafrechtlichen Beteiligung des Angeklagten an dem unter II. dargestellten Geschehen nicht zu überzeugen.
Im Einzelnen:
Die von der Zeugin Dr. C im Ermittlungsverfahren und in dem gegen sie geführten Verfahren gemachten Angaben belasten den Angeklagten. Sie benannte ihn namentlich, nannte seinen Wohnort und gab eine auf ihn passende Beschreibung ab. Außerdem nannte die Zeugin Dr. C eine Mobilfunknummer auswendig, die im Tatzeitraum auf den Angeklagten angemeldet war. In der Hauptverhandlung hat die Zeugin Dr. C von dem ihr zustehenden Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO Gebrauch gemacht. Die von der Zeugin Dr. C im Ermittlungsverfahren gemachten Angaben bekundeten die Zeugen KHK M und KHK Z1. Die Einlassung der Zeugin Dr. C in der gegen sie geführten Hauptverhandlung sowie ihre Zeugenaussage in der gegen den Zeugen R geführten Hauptverhandlung bekundete die Zeugin Richterin am Landgericht S.
Der Zeuge R machte ebenfalls von seinem ihm nach § 55 StPO zustehenden Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch. Er hat zu keinem Zeitpunkt Angaben bezüglich seines Lieferanten gemacht. Der Zeuge KHK M bekundete, nur die Zeugin Dr. C habe Angaben zu dem Lieferanten gemacht, während der Zeuge R dies durchgehend vermieden habe. Die Zeugin Richterin am Landgericht S bekundete, die Feststellungen, welche das Landgericht Marburg im Urteil gegen den Zeugen R hinsichtlich des Lieferanten getroffen habe, beruhten ausschließlich auf den Angaben der Zeugin Dr. C. Der Zeuge R habe sowohl in der gegen ihn geführten Hauptverhandlung als auch in der gegen die Zeugin Dr. C geführten Hauptverhandlung ausdrücklich gesagt, es sei für ihn eine „Ehrensache“, nichts in Bezug auf seinen Lieferanten zu sagen.
Die Kammer hat andere, außerhalb der Aussage der Zeugin Dr. C liegende Umstände gewürdigt.
Der Zeuge KHK L bekundete, ermittelt zu haben, dass die von der Zeugin Dr. C genannte Mobilfunknummer bis zum Juli 2013 auf den Namen des Angeklagten angemeldet gewesen sei. Dieser habe diese Mobilfunknummer auch gegenüber der Polizei in einem Verfahren angegeben gehabt, in dem er als Zeuge beteiligt gewesen sei. Der Umstand, dass die Zeugin Dr. C die Telefonnummer des Angeklagten auswendig kannte, belegt zumindest, dass der Angeklagte und die Zeugin Dr. C miteinander bekannt waren und Kontakt zueinander hatten. Dies gab auch der Angeklagte in seiner verantwortlichen Vernehmung bei der Polizei an, wie der Zeuge KHK L bekundete. Auffällig ist in diesem Zusammenhang der Umstand, dass die Zeugin Dr. C die Nummer in ihrer verantwortlichen Vernehmung auswendig wiedergeben konnte. Allerdings sagte die Zeugin Dr. C gegenüber dem Zeugen KHK M, dass sie sich Zahlen gut merken könne. Somit erscheint es auch möglich, dass sie die Mobilfunknummer des Angeklagten zufällig auswendig kannte, weil ihr Ehemann häufiger mit diesem telefonierte. Die Mobilfunknummer selbst ist unauffällig. Sie war auf den tatsächlichen Namen des Angeklagten und nicht etwa auf denjenigen einer unbekannten Person angemeldet, was – wie der geschäftsplanmäßig überwiegend mit Betäubungsmitteldelikten befassten Kammer bekannt ist – bei der Abwicklung von Betäubungsmittelgeschäften eine gängige Vorgehensweise ist. Der Angeklagte hatte die Mobilfunknummer sogar in der Vergangenheit gegenüber der Polizei als Erreichbarkeit angegeben. Auch der Umstand, dass die Mobilfunknummer im Juli des Jahres 2013 deaktiviert wurde, deutet nicht auf deren konspirative Verwendung hin. Für die Deaktivierung einer Mobilfunknummer gibt es schließlich zahlreiche Gründe.
Die festgestellten Geldeingänge auf den Konten wertet die Kammer nicht als Indiz für die Täterschaft des Angeklagten. Der Angeklagte gab gegenüber dem Zeugen KHK L an, nach der Insolvenz seines Unternehmens seinen Lebensunterhalt mit Gelegenheitsjobs bestritten zu haben. Sein monatlicher Verdienst habe durchschnittlich 2.000 € betragen. Zu diesem Zeitpunkt waren dem Zeugen KHK L – wie dieser bekundete – die Erkenntnisse aus den Finanzermittlungen noch nicht bekannt. Der Angeklagte ist demnach in seiner verantwortlichen Vernehmung nicht mit den Einzahlungen auf seinen Konten konfrontiert worden. Die Kammer konnte keine näheren Feststellungen zu den Verdienstquellen des Angeklagten treffen. Dafür, dass die Einzahlungen auf Einkünfte aus Gelegenheitsjobs zurückzuführen sind, spricht, dass in unregelmäßigen Zeitabständen ungleichmäßige Beträge eingezahlt wurden. Die Beträge sind jedenfalls zu niedrig, um den Umsatz aus den verfahrensgegenständlichen Betäubungsmittelgeschäften zu bilden, wenngleich die Kammer nicht verkennt, dass auch eine Einzahlung eines größeren Betrages in kleinen Tranchen möglich ist. Gegen eine Herkunft aus den verfahrensgegenständlichen Betäubungsmittelgeschäften spricht des Weiteren der Umstand, dass im Tatzeitraum Mitte 2012 bis Frühjahr 2013 auf das Konto bei der A-Kasse (Kontonummer ########1) lediglich 22.000 € und auf das Konto bei der T-Bank eG (Kontonummer ########) lediglich 500 € eingezahlt wurden. Vor den verfahrensgegenständlichen Taten wurden hingegen 66.450 € auf das Konto bei der A-Kasse (Kontonummer ########1) und 12.250 € auf das Konto bei der T-Bank eG (Kontonummer ########) eingezahlt. Überdies lässt sich auch nicht feststellen, dass jede Einzahlung von dem Angeklagten selbst geleistet wurde. Inhaber des Kontos bei der A-Kasse (Kontonummer ########1) war nämlich auch die Ehefrau des Angeklagten. Von diesem Konto wurden die Raten für das Darlehen gezahlt, mit dem eine einst gemeinsam bewohnte Immobilie finanziert wurde.
Die Durchsuchung beim Angeklagten führte zu keinen für den verfahrensgegenständlichen Tatvorwurf belastenden Ergebnissen. Der Umstand, dass bei der Durchsuchung eine andere Straftat – nämlich die unerlaubte Gewaltausübung über Teile von Kriegswaffen in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von wesentlichen Waffenteilen und explosionsgefährlichen Stoffen – aufgedeckt wurde, spricht sogar dagegen, dass der Angeklagte aufgrund der Verhaftung der Zeugen R und Dr. C gewarnt war und daher mit einer Durchsuchung rechnete.
Die Kammer konnte auch keine Feststellungen zu dem LKW treffen, dessen Eigentümer der Angeklagte ist. Gegenüber der Polizei hat der Angeklagte angegeben, dieser befinde sich mit einem Motorschaden in Spanien. Die Polizei hat den LKW nicht finden können. Ein Vergleich mit dem LKW, den die Zeugin Dr. C ausweislich der Bekundungen der Zeugin Richterin am Landgericht S in der Hauptverhandlung beschrieben hat, war somit nicht möglich.
Der Angeklagte wird damit vor allem durch die durch Zeugen vom Hörensagen mittelbar in die Hauptverhandlung eingeführte Aussage der Zeugin Dr. C belastet. Die übrigen aufgeführten Umstände vermögen für sich genommen und auch in ihrer Gesamtheit die Kammer aus den dargelegten Gründen nicht von der Täterschaft des Angeklagten zu überzeugen.
In der Hauptverhandlung konnte die Zeugin Dr. C nicht befragt werden, so dass das in Art. 6 Abs. 2 lit. d) der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten normierte Konfrontationsrecht tangiert ist, welches dem Angeklagten das Recht garantiert, Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen. Eine Verurteilung kann auf die Angaben eines Belastungszeugen gestützt werden, den der Beschuldigte nicht befragen konnte, wenn das Verfahren in seiner Gesamtheit dennoch fair war (vgl. EGMR, NJW 2003, 2893 Nr. 19). Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Justiz die ausgebliebene Konfrontation mit der Zeugin Dr. C nicht zuzurechnen ist, da der in § 55 StPO normierte Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit eine Befragung der Zeugin Dr. C nicht ermöglichte. Die mittelbar durch Zeugen vom Hörensagen eingeführten Aussagen der Zeugin Dr. C sind damit im Grundsatz verwertbar, die Aussage des Belastungszeugen muss aber detailliert analysiert werden und durch andere Beweismittel Bestätigung finden (BGH, NStZ 2005, 224, Rn. 3; BGH, NStZ-RR 2014, 246, 248 f.). Die über Vernehmungspersonen eingeführten Schilderungen sind besonders vorsichtig und kritisch zu würdigen (BVerfG, NJW 2007, 204).
In Bezug auf die Richtigkeit der von der Zeugin Dr. C gemachten Aussagen hat die Kammer Zweifel, die nur durch die Vernehmung der Zeugin beseitigt werden können.
Insoweit gilt:
Die Zeugin Dr. C machte gegenüber dem Haftrichter, dem Zeugen Richter am Amtsgericht A1, unrichtige Angaben. So stellte sie den mit den Betäubungsmittelgeschäften erzielten Gewinn als gering dar. Er habe pro Kilogramm lediglich 200 € betragen. Am nächsten Tag händigte die Zeugin Dr. C dann allerdings Bargeld in Höhe von 150.000 € und Goldbarren und Silbermünzen im Wert von 153.763,53 € den Ermittlungsbehörden aus. In der gegen sie selbst geführten Hauptverhandlung gab die Zeugin Dr. C darüber hinaus an, sie habe Geld zählen und es verstecken müssen, wie die Zeugin Richterin am Landgericht S bekundete. Im Urteil gegen den Zeugen R stellte das Landgericht Marburg überdies eine Gewinnspanne von 1.400 € pro Kilogramm fest. Vor diesem Hintergrund sind die gegenüber dem Haftrichter gemachten Angaben der Zeugin Dr. C hinsichtlich des erzielten Gewinns und der vorhandenen Geldmittel als unzutreffend zu werten. Es ist fernliegend, dass die Zeugin Dr. C aufgrund der ihr zugewiesenen Aufgabe des Geldzählens noch nicht einmal eine ungefähre Vorstellung von dem mit den Betäubungsmitteln erzielten Umsatz hatte. Schließlich kannte sie auch das Versteck des Geldes. Dementsprechend liegt der Schluss nahe, dass sie vor dem Zeugen Richter am Amtsgericht A1 insoweit die Unwahrheit gesagt hat, um ihren eigenen Tatbeitrag zu schmälern.
Des Weiteren gab die Zeugin Dr. C gegenüber dem Zeugen Richter am Amtsgericht A1 an, sie sei an der Abwicklung der Betäubungsmittelgeschäfte nicht beteiligt gewesen. Vielmehr habe ihr Ehemann die Verhandlungen geführt und die Preise bestimmt. Der Zeuge Richter am Amtsgericht A1 bekundete hingegen, er habe in der Ermittlungsakte gelesen gehabt, dass die Zeugin Dr. C ein Telefongespräch mit dem gesondert verurteilten Z geführt und mit ihm über den Preis verhandelt habe. Dies sei im Zuge der Telekommunikationsüberwachung ermittelt worden. Auf einen entsprechenden Vorhalt des Zeugen Richter am Amtsgericht A1 hin habe die Zeugin Dr. C lediglich geantwortet, dies wisse sie nicht mehr. Es erscheint ferner zweifelhaft, dass die Zeugin Dr. C zur Bezahlung des Lieferanten überhaupt keine Angaben machen konnte. Auch insoweit liegt der Schluss nahe, dass die Zeugin Dr. C ihren eigenen Tatbeitrag geringer dargestellt hat.
Auch die Zeugen KHK M, Richter am Amtsgericht A1 und Richterin am Landgericht S bekundeten ausdrücklich, sie hätten den Eindruck gehabt, dass die Aussagen der Zeugin Dr. C von dem Bemühen getragen waren, ihren eigenen Tatbeitrag im Vergleich zu ihrem Ehemann möglichst gering erscheinen zu lassen. Der Zeuge Richter am Amtsgericht A1 bekundete, er habe den Eindruck gehabt, die Zeugin Dr. C habe ihr Verhalten beschönigen wollen. In diesem Zusammenhang ist ihr erhebliches Eigeninteresse an der Aussage zu berücksichtigen, welches sie hatte, als sie vor dem Haftrichter Angaben machte. Neben der Aussicht, eine mildere Strafe wegen § 31 BtMG zu erhalten, wurde ihr bereits vor der Vorführung beim Haftrichter von der Staatsanwaltschaft eine Verschonung vom Vollzug der Untersuchungshaft in Aussicht gestellt, wie der Zeuge Richter am Amtsgericht A1 bekundete. Ebenfalls ist die Aussage des Angeklagten in seiner verantwortlichen Vernehmung zu werten, wonach die Zeugin Dr. C ihn nicht habe leiden können, während er mit dem Zeugen R befreundet gewesen sei. Es ist demnach nicht auszuschließen, dass die Belastung des Angeklagten dem Zweck diente, den Tatbeitrag des mit dem Angeklagten befreundeten Zeugen R größer erscheinen zu lassen.
Die Zeugenaussage wird auch nicht durch andere wichtige Gesichtspunkte außerhalb der Aussage gestützt, wie es die höchstrichterliche (vgl. BGHSt 46, 93, 95 f.; BGH, NStZ-RR 2205, 321, 322) und die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung (BVerfG, NJW 2007, 204) verlangt.
Wie bereits dargestellt vermögen die weiteren ermittelten Tatsachen weder für sich genommen noch in ihrer Gesamtheit – auch in Zusammenschau mit der nur mittelbar eingeführten Aussage der Zeugin Dr. C – die Täterschaft des Angeklagte nachzuweisen. Insbesondere der Umstand, dass die von der Zeugin Dr. C genannte Mobilfunknummer tatsächlich auf den Angeklagten angemeldet war, belegt lediglich, dass die Zeugin Dr. C und der Angeklagte miteinander bekannt waren. Vor dem Hintergrund, dass die Kammer Zweifel an der Richtigkeit der von der Zeugin Dr. C getätigten Aussagen hat, ist auch die Tatsache, dass die Zeugin Dr. C die Mobilfunknummer spontan in der ihrer verantwortlichen Vernehmung nannte, nicht geeignet, Zweifel an einer strafrechtlichen Beteiligung des Angeklagten auszuräumen.
Da der Großteil der auf den beiden Konten des Angeklagten eingegangenen Bareinzahlungen – wie bereits dargelegt – vor dem verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum eingezahlt wurde, lässt sich auch hieraus kein verlässliches Indiz für eine strafrechtliche Beteiligung des Angeklagten herleiten.
Im Ergebnis begründen die außerhalb der Aussagen der Zeugin Dr. C liegenden Umstände auch in ihrer Zusammenschau allenfalls Verdachtsmomente, die für eine Verurteilung des Angeklagten jedoch nicht ausreichen.
IV.
Das Verfahren war auch nicht, wie hilfsweise von der Staatsanwaltschaft beantragt, auszusetzen, bis die Verfahren gegen die Zeugen R und Dr. C rechtskräftig abgeschlossen sind, um diese Zeugen vernehmen zu können.
Ein im Gesetz ausdrücklich bestimmter Grund für die Aussetzung der Hauptverhandlung liegt nicht vor. Damit steht die Entscheidung über die Aussetzung allein im pflichtgemessen Ermessen des Gerichts, das dabei insbesondere das Beschleunigungsgebot, die Aufklärungspflicht und das staatliche Strafverfolgungsinteresse sowie die Interessen der Verfahrensbeteiligten und ihnen gegenüber bestehende Fürsorgepflichten gegeneinander abzuwägen hat (BGH bei Becker, NStZ-RR 2008, 65; Deiters/Albrecht, in: SK-StPO, 5. Auflage 2015, § 228 Rn. 8).
Nach Ausübung des Ermessens hält die Kammer dafür, dass eine Aussetzung der Hauptverhandlung nicht geboten ist, weil sie dem Gebot der rechtsstaatlich geforderten Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Das Gebot der Verfahrensbeschleunigung, das nicht nur in Haftsachen gilt, erfordert generell, dass das Gericht die einmal begonnene Hauptverhandlung zügig und unter Vermeidung unnötiger Verzögerungen zum Abschluss bringt (vgl. OLG Zweibrücken, NStZ-RR 2000, 348; Becker, in: Löwe-Rosenberg, 26. Auflage, § 228 Rn. 10). Dem steht vorliegend das Gebot der Sachaufklärung gegenüber, das eine Aussetzung rechtfertigen kann, wenn neue Beweismittel herbeigeschafft oder erst gefunden werden müssen. Dabei ist auch abzuwägen, inwiefern die weitere Aufklärung Erfolg verspricht (Deiters/Albrecht, in: SK-StPO, 5. Auflage 2015, § 228 Rn. 8).
Die erneute Vernehmung der Zeugin Dr. C ist kein neues Beweismittel, denn sie wurde bereits in der Hauptverhandlung vernommen. Sie machte von ihrem umfassenden Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO Gebrauch, so dass es sich bei der Zeugin um ein insoweit ungeeignetes Beweismittel handelt. Ein Beweisantrag auf erneute Vernehmung der Zeugin Dr. C wäre bei dieser Sachlage nämlich nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO zurückzuweisen (Ignor/Betheau, in: Löwe-Rosenberg, 26. Auflage, § 55 Rn. 21). Mit der in der Menschenwürde des Zeugen wurzelnden Selbstbelastungsfreiheit ist es unvereinbar, dem Staat die Pflicht aufzuerlegen, die Aussagebereitschaft einer verweigerungsberechtigten Auskunftsperson fortlaufend zu prüfen und womöglich schon auf diese Weise auf deren Willensentschließung einzuwirken (BVerfG, NJW 2007, 204, 206). Wann ein insoweit geeignetes Beweismittel gegeben sein könnte und die weitere Aufklärung damit Erfolg verspricht, ist für die Kammer nicht absehbar. Unklar war zum einen, wann eine rechtskräftige Verurteilung der Zeugin Dr. C gegeben sein würde. Zum anderen steht dann noch nicht fest, dass die Zeugin Dr. C zu einer Aussage bereit und auch verpflichtet ist. Die Zeugin Richterin am Landgericht S bekundete diesbezüglich, die Anklage gegen die Zeugin Dr. C habe 16 weitere Tatvorwürfe umfasst, die zur gesonderten Verhandlung abgetrennt worden seien. Es handele sich dabei um 16 weitere Fälle des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, die zwischen Mai 2008 und April 2012 begangen worden sein sollen. Eine diesbezügliche Verfahrensbeendigung war der Zeugin Richterin am Landgericht S, die Berichterstatterin in diesem Verfahren ist, nicht bekannt. Aufgrund dessen stünde der Zeugin Dr. C auch bei einem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens Staatsanwaltschaft Marburg, Az. 2 Js 14903/13 weiterhin ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO zu, denn es kann nicht ausgeschlossen werden und ist naheliegend, dass eine Aussage der Zeugin Dr. C zu den Vorwürfen gegen den Angeklagten in einem Zusammenhang steht und Rückschlüsse auf die abgetrennten Taten zulassen könnte. Im Übrigen hat die Zeugin Richterin am Landgericht S bekundet, dass in den Verfahren gegen die Zeugen R und Dr. C offen geblieben sei, durch wen die Zeugen R und Dr. C vor April 2012 beliefert worden sind. Ob und wann ein Verfahrensabschluss hinsichtlich dieser 16 weiteren Fälle zu erwarten ist, ist für die Kammer nicht absehbar. Vor diesem Hintergrund hätte eine Aussetzung der Hauptverhandlung eine Verfahrensverzögerung für eine unbestimmte und unabsehbare Dauer zur Folge. Dem steht das Recht des Angeklagten an einem zügigen Verfahrensabschluss gegenüber. Unter Abwägung dieser Umstände ist eine Aussetzung des Hauptverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens Staatsanwaltschaft Marburg, Az. 2 Js 14903/13 nicht geboten.
Entsprechendes gilt bezüglich des Zeugen R. Es kann dabei dahinstehen, inwieweit ihm trotz des rechtskräftigen Schuldspruchs in Bezug auf seine Person ein Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO zusteht. Jedenfalls steht ihm nämlich bis zur Beendigung des gegen seine Ehefrau geführten Verfahrens ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO in Bezug auf seine Ehefrau zu. Hiervon hat er in der Hauptverhandlung Gebrauch gemacht. Damit ist es für die Kammer ebenso wenig wie bei der Zeugin Dr. C absehbar, wann der Zeuge R zu einer Aussage verpflichtet ist. Bei der Abwägung, ob eine Aussetzung des Hauptverfahrens geboten ist, sind damit dieselben Umstände zu berücksichtigen. Infolgedessen ist eine Aussetzung des Hauptverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des gegen den Zeugen R geführten Verfahrens nicht geboten.
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.