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Landgericht Köln·108 KLs 22/22·15.11.2023

BtM-Handel in nicht geringer Menge: Verurteilung, Einziehung und Verständigung (§ 257c StPO)

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtStrafzumessungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das LG Köln verurteilte zwei Angeklagte wegen Betäubungsmitteldelikten in nicht geringer Menge (u.a. gewerbsmäßiges Handeltreiben sowie Kurierfahrten) auf Grundlage geständiger Einlassungen und ausgewerteter Kryptohandy-Chats. Gegen L. wurde wegen 24 Fällen Handeltreibens (teilweise tateinheitlich Beihilfe) eine Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren 3 Monaten verhängt; gegen O. wegen Besitzes in Tateinheit mit Beihilfe in 4 Fällen unter Einbeziehung einer Vorstrafe 2 Jahre 10 Monate. Minderschwere Fälle (§ 29a Abs. 2 BtMG) und eine Unterbringung nach § 64 StGB lehnte die Kammer ab. Zudem ordnete sie Wertersatzeinziehung von 262.922 € (L.) bzw. 4.000 € (O.) an.

Ausgang: Anklagevorwürfen wurde weitgehend entsprochen: Verurteilungen mit Gesamtfreiheitsstrafen und Wertersatzeinziehungen angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG liegt auch bei wiederholten, auf Gewinn gerichteten An- und Verkaufsgeschäften vor; fehlgeschlagene oder rückabgewickelte Teilgeschäfte schließen die Strafbarkeit der übrigen Taten nicht aus.

2

Ein minderschwerer Fall nach § 29a Abs. 2 BtMG setzt eine Gesamtwürdigung voraus; hohe Tatfrequenz, gewerbsmäßiges Vorgehen und erhebliche Überschreitung der Grenzwerte zur nicht geringen Menge können trotz Geständnis und Beteiligung an „weichen“ Drogen regelmäßig gegen die Annahme eines Ausnahmestrafrahmens sprechen.

3

Wer als Kurier Betäubungsmittel transportiert und dabei deren Art und Menge nicht kennt, macht sich bei billigender Inkaufnahme jedenfalls der nicht geringen Menge wegen Besitzes in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben strafbar, wenn er mit Transportmengen rechnet, die typischerweise den Grenzwert überschreiten können.

4

Eine Unterbringung nach § 64 StGB setzt einen Hang zum übermäßigen Rauschmittelkonsum sowie einen symptomatischen Zusammenhang zwischen Hang und Anlasstat voraus; sporadischer Konsum ohne tatleitende Bedeutung genügt hierfür nicht.

5

Ist der durch Betäubungsmittelgeschäfte oder Kurierlohn erlangte Vermögensvorteil im Tätervermögen nicht mehr individualisierbar vorhanden, ist Wertersatzeinziehung nach §§ 73, 73c StGB anzuordnen.

Relevante Normen
§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, §§ 27, 52, 53 StGB§ 257c StPO§ 316 StGB§ 316 StGB in Tateinheit mit § 21 StGB§ 21 StGB in Tateinheit mit § 267 StGB§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG i.V.m. § 27 StGB

Tenor

Der Angeklagte L. wird wegen unerlaubtem Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 24 Fällen davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 3 Monaten

verurteilt.

Gegen den Angeklagten L. wird die Einziehung eines Wertes von Taterträgen in Höhe von 262.922,00 Euro angeordnet.

Der Angeklagte O. wird wegen unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in jeweils 4 Fällen unter Einbeziehung der Strafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts A. vom 01.04.2021 – 961 Js 662/21 StA R. – und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten

verurteilt.

Gegen den Angeklagten O. wird die Einziehung eines Wertes von Taterträgen in Höhe von 4.000,- Euro angeordnet.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens sowie ihre notwendigen Auslagen.

angewendete Vorschriften bzgl. L.:

              § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, §§ 27, 52, 53 StGB.

angewendete Vorschriften bzgl. O.:

              § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, §§ 27, 52, 53 StGB.

Gründe

2

Dem Urteil ging bezüglich des Angeklagten L. eine Verständigung gemäß § 257c StPO voraus.

3

I.

4

1. Angeklagter L.

5

a. Der Angeklagte L. wurde am 00.00.0000 in G. geboren. Die aus N. stammende Familie des Angeklagten reiste kurz vor seiner Geburt als Flüchtlinge nach Deutschland ein. Der Vater des Angeklagten baute sich in den Folgejahren in Deutschland einen Betrieb zum An- und Verkauf von Bussen auf, seine Mutter arbeitet derzeit als Ärztin in einer Klinik. Der Angeklagte hat zwei ältere Geschwister, einen Bruder und eine Schwester.

6

Der Angeklagte besuchte zunächst den Kindergarten und ab 0000 regel- und altersgerecht die Grundschule in Z.. Im Alter von 8 oder 9 Jahren begann der Angeklagte Schach im Verein zu spielen und konnte dort einige Erfolge – etwa auch eine Teilnahme an den hessischen Schachmeisterschaften – erzielen. 0000 zog die Familie nach B. um, sodass der Angeklagte in der 4. Klasse die Grundschule wechselte. Im Anschluss besuchte er das Gymnasium, welches er vorzeitig mit der Fachhochschulreife verließ.

7

Nach der Schulzeit arbeitete der Angeklagte im Betrieb des Vaters im Bereich An- und Verkauf von Bussen und machte – da ein Teil des Geschäfts mit französischen Unternehmen abgewickelt wurde – einen mehrmonatigen Sprachkurs in F.. 2012 absolvierte der Angeklagte ein Jahrespraktikum in einer Kfz-Werkstatt in C., da er ein solches für ein von ihm angestrebtes Studium benötigte. Danach arbeitete er erneut im väterlichen Betrieb und leitete diesen zeitweise von 2015 bis 2017 unter der Ägide seines Vaters. Ab 2017 nahm der Angeklagte ein Studium der Wirtschaftsinformatik an der Universität S. auf und absolvierte erfolgreich insgesamt 3 Semester.

8

Im Jahr 2018 bot sich dem Angeklagten eine Möglichkeit, eine Textilreinigung in R. zu übernehmen, wodurch er sich eine Finanzierung seines Studiums erhoffte, welches er in R. fortführen wollte. Da der Betrieb finanziell deutlich schlechter aufgestellt und deutlich zeitintensiver war, als von dem Angeklagten angenommen, pausierte er sein Studium und steckte seine Energie sowie weitere finanzielle Mittel in den Betrieb. Die Selbständigkeit scheiterte schließlich, als der Mietvertrag für die Reinigung Ende 2019 nicht verlängert wurde und der Angeklagte den Betrieb mit Schulden in Höhe von ca. 20.000,- bis 25.000,- Euro aufgeben musste.

9

In der Folgezeit kam es dann zu den unter II. darzustellenden Taten.

10

Im Nachgang, ab 2021, baute sich der Angeklagte – angegliedert an den Betrieb des Vaters – einen Handel mit Wohnwägen auf, die er günstig in E. erwerben und nach kleineren Reparaturen in Deutschland gewinnbringend weiterverkaufen wollte. Bis zu seiner Festnahme in hiesiger Sache am 22.03.2022 hatte der Angeklagte etwa 7-8 Wohnwägen an- und verkauft.

11

Der Angeklagte konsumierte gelegentlich Cannabis in Gesellschaft, zeitweise aber auch monatelang nicht. Andere illegale Betäubungsmittel oder Alkohol im Übermaß konsumiert der an keinen körperlichen Einschränkungen leidende Angeklagte nicht.

12

b. Der Angeklagte L. ist strafrechtlich bereits einmal in Erscheinung getreten:

13

Mit Strafbefehl vom 12.07.2019 setzte das Amtsgericht FB. (31 Cs 203 Js 3309/19) gegen ihn eine Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 Euro wegen Beleidigung in zwei tateinheitlichen Fällen fest.

14

Dem lag im Wesentlichen der folgende Sachverhalt zugrunde:

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Am 14.10.2018 gegen 01:25 Uhr lief der Angeklagte L., nachdem er zuvor an eine Hauswand uriniert hatte, provozierend auf die Polizeibeamten POK J. und POM K. zu und bezeichnete diese lautstark als "Arschloch", "Wichser", "Fotzen" und "Pisser", um hierdurch seine Nicht- bzw. Missachtung gegenüber den Polizeibeamten zum Ausdruck zu bringen.

16

Die Geldstrafe ist vollständig gezahlt.

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2. Angeklagter O.

18

a. Der Angeklagte O. wurde am 00.00.0000 in U. in der H. geboren. Er hat insgesamt vier Brüder, zwei ältere und zwei jüngere, die alle in der H. leben.

19

Der Angeklagte besuchte zunächst regel- und altersgerecht die Grundschule in U.. Den Besuch einer weiterführenden Schule konnte die Familie nicht finanzieren, stattdessen half der Angeklagte nach der Grundschule zwei Jahre lang bei seiner Familie als Erntehelfer mit. Da sich die finanzielle Situation zuspitzte, zog die Familie nach T., da man sich in der Großstadt bessere Jobs und entsprechend höhere Verdienstmöglichkeiten erhoffte. Dort begann der Angeklagte eine Ausbildung zum Damenfriseur, die er erfolgreich abschloss. Bis 1989 arbeitete er in seinem erlernten Beruf und leistete im Anschluss hieran seinen zweijährigen Wehrdienst ab.

20

Danach arbeitete der Angeklagte in der Zeit von 1991 bis 1997 in den Sommermonaten als Kellner in einem 5-Sterne-Hotel in I. und war außerhalb der Feriensaison als Taxifahrer tätig.

21

Im Juli 1997 heiratete der Angeklagte und zog im selben Jahr im Wege der Familienzusammenführung nach Deutschland. Aus dieser Ehe sind 3 Kinder hervorgegangen. Seine 22-jährige Tochter befindet sich in Ausbildung, der 17-jährige Sohn besucht die Oberstufe und wird nächstes Jahr die Schule mit dem Abitur abschließen, die jüngste 8-jährige Tochter besucht die Grundschule. Derzeit lebt das Ehepaar in Trennung, aber wegen der gemeinsamen Kinder noch im selben Haushalt.

22

In der Zeit von 1999 bis Ende 2001 arbeitete der Angeklagte als Paketzusteller. Wegen auftretender Rückenprobleme konnte der Angeklagte diese Arbeit nicht weiter ausüben und war von 2002 bis 2015 erwerbslos gemeldet. Im Jahr 2015 wurde der Angeklagte an der Hüfte operiert und ein künstliches Hüftgelenk eingesetzt, aufgrund dessen ein Behinderungsgrad von 50% anerkannt wurde.

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Im Anschluss hieran arbeitete der Angeklagte von Anfang 2017 bis Ende 2017 als Möbelpackergehilfe, musste dies jedoch wegen anhaltender gesundheitlicher Probleme aufgeben und war in der Zeit von 2018 bis 2021 erneut erwerbslos. In dieser Zeit ging der Angeklagte verstärkt dem Glücksspiel an Glücksspielautomaten nach, wodurch er erhebliche finanzielle Mittel verspielte, Schulden aufhäufte und das Verhältnis zu seiner Noch-Ehefrau weiter belastet wurde. Trotz der erkannten negativen Folgen konnte der Angeklagte O. nicht vom Automatenglücksspiel lassen, da dieses – nach seiner heutigen Einschätzung – durchaus den Umfang einer Sucht angenommen hatte.

24

Seit dem 01.09.2021 ist der Angeklagte als Kellner in einem Café in R.-X.  beschäftigt und erhält dort als geringfügig Beschäftigter monatlich 350,00 Euro netto sowie eine Aufstockung von 512,00 Euro, von der ein Mietanteil von 150,00 Euro abgezogen wird.

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Der Angeklagte hat Schulden in Höhe von ca. 47.000,00 Euro, die maßgeblich durch das Automatenglücksspiel verursacht wurden.

26

Der Angeklagte konsumierte im Tatzeitraum gelegentlich – ca. zweimal pro Monat – Kokain, wenn ihm dieses von Freunden zum gemeinsamen Konsum angeboten wurde. Selber erwarb er es nur in den seltensten Fällen. Andere illegalen Betäubungsmittel oder Alkohol im Übermaß konsumiert der Angeklagte hingegen nicht.

27

Aufgrund fortbestehender Probleme an der Hüfte kann der Angeklagte keine schweren körperlichen Arbeiten mehr ausüben.

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b. Der Angeklagte O. ist strafrechtlich bereits in Erscheinung getreten. Der ihn betreffende Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 12.07.2022 weist 5 Einträge auf:

29

(1). Mit Strafbefehl vom 05.04.2000 setzte das Amtsgericht Köln (710 Cs – 506 Js 231/00 – 171/00) gegen ihn eine Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 25,00 DM wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr fest.

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(2). Mit Urteil vom 22.01.2002 verurteilte ihn das Amtsgericht Köln (710 Ds - 506 Js 946/01 – 447/01) zu einer Geldstrafe in Höhe von 70 Tagessätzen zu je 10,00 Euro wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr.

31

(3). Mit Urteil vom 20.01.2004 verurteilte ihn das Amtsgericht Köln (710 Ds – 505 Js 619/03 - 305/03) zu 3 Monaten Freiheitsstrafe wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt und die Strafe mit Wirkung zum 04.11.2008 erlassen.

32

(4). Mit Urteil vom 07.02.2012 verurteilte ihn das Amtsgericht Velbert (20 Ds – 722 Js 4314/11 – 179/11) zu 6 Monaten Freiheitsstrafe wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt und die Strafe mit Wirkung zum 06.04.2016 erlassen.

33

(5). Mit Strafbefehl vom 01.04.2021 setzte das Amtsgericht Köln (51 Cs – 961 Js 622/21 – 109/21) rechtskräftig gegen ihn eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu je 15,00 Euro wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit Urkundenfälschung, jeweils begangen am 03.02.2021, fest. Die Geldstrafe ist noch nicht gezahlt.

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Dem lag im Wesentlichen der folgende Sachverhalt zugrunde:

35

Am 03.02.2021 befuhr der Angeklagte mit einem fahrerlaubnispflichtigen LKW V. Y. mit dem amtlichen Kennzeichen N01 u.a. die P.-straße. in A.. Zum Führen des LKW war er – wie ihm auch bekannt war – nicht berechtigt, da er nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis war.

36

Als er anschließend im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle angehalten und kontrolliert wurde, legte er dem Zeugen PHK W. einen niederländischen Führerschein vor. Bei diesem handelte es sich – wie ihm bewusst war – um eine Totalfälschung, da er niemals eine Fahrprüfung in den UD. absolviert hatte. Von den niederländischen Behörden war ihm auch keine Fahrerlaubnis erteilt worden.

37

Als Einzelstrafen setzte das Amtsgericht Köln für die erste Tat (vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis) eine Geldstrafe in Höhe von N03 Tagessätzen und für die zweite Tat (Urkundenfälschung) eine Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 15,00 Euro fest.

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II.

39

Der Angeklagte L. befand sich zu Beginn des Jahres 2020 nach gescheiterter Selbständigkeit in einer wirtschaftlich schwierigen und mit Schulden einhergehenden Situation. Auch der Angeklagte O. lebte zu dieser Zeit aufgrund längerer Erwerbslosigkeit und vor dem Hintergrund seines spielsüchtigen Verhaltens in einer wirtschaftlich angespannten und von Schulden belasteten Situation.

40

Daher fanden sich beide im Jahr 2020 zur Einbindung in den Betäubungsmittelhandel bereit. Dieser wurde durch die Nutzung von Krypto-Handys der Anbieter D. (beide Angeklagte) und M. (der Angeklagte L.) geplant und abgewickelt.

41

Hierbei engagierte sich der Angeklagte L. unter dem D.-Namen „SL.“ und der M.-Kennungen „YM." und „MX." im gewinnbringenden An- und Verkauf von Betäubungsmitteln, schwerpunktmäßig Marihuana.

42

Der Angeklagte O. übernahm bei den noch darzustellenden Taten die Rolle eines Betäubungsmittelkuriers, indem er sich zu den ihm per Krypto-Handy unter dem D.-Namen „NJ.“ zu den ihm von den – ihm persönlich nicht bekannten - Auftraggebern benannten Zielorten begab, um dort sein Fahrzeug für die Beladung mit Betäubungsmitteln bereit zu stellen und diese dann zu den ihm ebenfalls per Krypto-Handy mitgeteilten Zielorten zu fahren. Hierbei war dem Angeklagten O. in allen noch darzustellenden Taten bewusst, dass er Betäubungsmittel transportierte, kannte jedoch die genaue Art und Menge der Betäubungsmittel jeweils nicht. Er rechnete daher mit Betäubungsmitteln jeglicher Art – auch die konkret transportierte Sorte – und nahm insoweit Mengen, die in den Kofferraum eines PKW passen, jedenfalls billigend in Kauf.

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Im Einzelnen kam es zu den folgenden Taten:

44

a. Fälle der Anklage vom 07.07.2022

45

Fall 1 (Fall 1 der Anklage vom 07.07.2022)

46

Am Abend des 02.04.2020 kaufte der Angeklagte L. fünf Kilogramm Marihuana guter Qualität der Sorte „DZ." mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 14 % THC zu einem Preis von 5.400 Euro je Kilogramm von dem D.-Nutzer "PG.", um es in der Folge gewinnbringend zu einem Preis von 5.500 Euro je Kilogramm zu veräußern.

47

Der Angeklagte O. transportierte das für den Angeklagten L. bestimmte Marihuana, zusammen mit weiteren fünf Kilogramm Marihuana der Sorte „DZ.", die der D.-Nutzer "PG." an einen Abnehmer aus PE. verkauft hatte, im Auftrag des "PG." mit dem PKW OP. UX., amtliches Kennzeichen N02 von R. zu den nicht näher bekannten Zielorten in Süddeutschland, wo sie von den Abnehmern entgegengenommen wurden.

48

Der Angeklagte O. erhielt für den Transport des Marihuanas als Lohn insgesamt 1.000 Euro.

49

Fall 2 (Fall 2 der Anklage vom 07.07.2022)

50

Am 20.04.2020 bestellte der Angeklagte L. bei dem D.-Nutzer "PG." verbindlich vier Kilogramm Marihuana der Sorte „DZ." mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 14 % THC zum Preis von 4.900 Euro je Kilogramm, das der Angeklagte L. in R. abholen wollte. Letztlich kam es nicht zur Übergabe an den Angeklagten L., da das Marihuana anderweitig verkauft wurde.

51

Fall 3 (Fall 3 der Anklage vom 07.07.2022)

52

Am 05.05.2020 kaufte der Angeklagten L., vermittelt durch den D.-Nutzer "PG.", 4 Kilogramm Marihuana durchschnittlicher Qualität mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 12 % THC bei einem unbekannten Lieferanten „OF." in den UD. zum Preis von 3.875,00 Euro je Kilogramm, welches er in der Folge mit einem Aufschlag von mindestens 100 Euro je Kilogramm weiterveräußerte.

53

Fall 4 (Fall 4 der Anklage vom 07.07.2022)

54

Am 13.05.2020 bestellte der Angeklagte L. bei dem bislang unbekannten D.-Nutzer „BH." drei Kilogramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 12 % THC zwecks des gewinnbringenden Weiterverkaufs zu einem Preis von 5.300 Euro je Kilogramm. Knapp zwei Kilogramm Marihuana aus dieser Menge veräußerte der Angeklagte L. an den D.-Nutzer „BW." aus dem Wetteraukreis.

55

Der Angeklagte O. holte die von dem Angeklagten L. erworbene Menge am frühen Abend im Bereich NX.-straße N03 in R. ab und verbrachte die für “BW.” bestimmte Menge sodann in den Wetteraukreis. Der Angeklagte O. erhielt als Lohn für den Transport 1.000 Euro.

56

Fall 5 (Fall 6 der Anklage vom 07.07.2022)

57

Am 18.05.2020 kaufte der Angeklagte L. zwei Kilogramm CBD-Haschisch mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 1% THC bei einem unbekannten Lieferanten zwecks des gewinnbringenden Verkaufs an den gesondert Verfolgten D.-Nutzer "BF." zum Preis von 7.000 Euro, dem er es spätestens am 19.05.2020 übergab. Aufgrund der schlechten Qualität des Haschischs nahm der Angeklagte L. in der Folgezeit die verbliebenen 1.925 Gramm zurück.

58

Fall 6 (Fall 7 der Anklage vom 07.07.2022)

59

Am 18.05.2020 nahm der Angeklagte O. auf Geheiß des D.-Nutzers "PG." mindestens vier Kilogramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 12 % THC in R.-GB. entgegen, welches der "PG." zuvor gewinnbringend an den D.-Nutzer “ZP.” veräußert hatte und verbrachte es zu dem Erwerber im Bereich R.-Poll. Für den Transport erhielt der Angeklagte O. einen Lohn von 1.000,00 Euro.

60

Fall 7 (Fall 8 der Anklage vom 07.07.2022)

61

Am 23.05.2020 bestellte der D.-Nutzer "PG." bei dem unbekannten niederländischen Lieferanten „OS." per D. 50 Kilogramm Marihuana der Sorte „LB. DZ." mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 14 % THC zum Preis von 4.550 Euro je Kilogramm. Auf Geheiß des "PG." begutachtete und übernahm der Angeklagte L. am Abend eine Probe von 1 Kilogramm des Marihuanas in FB. und leitete diese an "PG." weiter. Dem Angeklagten L. war bewusst, dass der D.-Nutzer "PG." diese Information benötigte, um eine größere Menge Marihuana zu erwerben, wobei er auch eine Größenordnung im mittleren zweistelligen Kilogramm-Bereich billigend in Kauf nahm. Am 24.05.2020 begab sich dann auch der Angeklagte O. nach FB.. Dort wartete der Kurier des “OS.”, der D.-Nutzer “ZA.”, mit insgesamt 38 Kilogramm Marihuana, von denen 4 Kilogramm der Angeklagte L. und 34 Kilogramm der D.-Nutzer "PG." zwecks gewinnbringenden Weiterverkaufs erwarben. Der Angeklagte O. transportierte sodann die von "PG." erworbenen 34 Kilogramm Marihuana in dessen Auftrag nach R., wofür er einen Lohn von 1.000,00 Euro erhielt.

62

b. Fälle der Anklage vom 23.09.2022

63

Ab März 2020 bediente sich der Angeklagte L. zur Abwicklung seiner Betäubungsmittelgeschäfte zudem eines kryptierten Mobiltelefons des Anbieters „M.“. Dort nutzte er in der Folgezeit die Kennungen „YM." und „MX.". Im Einzelnen kam es insoweit zu den folgenden Taten:

64

Fall 8 (Fall 1 der Anklage vom 23.09.2022)

65

Am 23.03.2020 bestellte der Angeklagte L. zwecks gewinnbringenden Weiterverkaufs bei dem M.-Nutzer mit der Kennung „N04" verbindlich ein Kilogramm Haschisch, zu einer Auslieferung kam es jedoch nicht.

66

Fall 9 (Fall 3 der Anklage vom 23.09.2022)

67

Am 16.06.2020 bestellte der Angeklagte L. bei dem M.-Nutzer mit der Kennung „N04" drei Kilogramm Marihuana jedenfalls durchschnittlicher Qualität mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 12% THC  zum Preis von 4.800 Euro je Kilogramm. Die Betäubungsmittel wurden am Folgetag einem Kurier des Angeklagten L. übergeben und von diesem zum Preis von mindestens 4.900 Euro je Kilogramm gewinnbringend weiterverkauft.

68

Fall 10 (Fall 4 der Anklage vom 23.09.2022)

69

Am Abend des 04.07.2020 kaufte der Angeklagte L. fünf Kilogramm Marihuana jedenfalls durchschnittlicher Qualität mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 12% THC zum Preis von 4.500 Euro je Kilogramm bei dem M.-Nutzer mit der Kennung "N10", die ihm am Abend auf Geheiß des gesondert Verfolgten übergeben wurden und die der Angeklagte in der Folgezeit zum Preis von mindestens 4.600 Euro je Kilogramm gewinnbringend weiterverkaufte.

70

Fälle 11 und 12 (Fälle 5 und 6 der Anklage vom 23.09.2022)

71

Am 06.08.2020 bestellte der Angeklagte L. bei dem M.-Nutzer mit der Kennung „N05“ insgesamt 1,8 kg Haschisch von jedenfalls durchschnittlicher Qualität und einem Wirkstoffgehalt von mindestens 12 % THC zu einem Preis von 5.550 Euro je Kilogramm, welches er zum Preis von 5.600 Euro gewinnbringend weiterverkaufte. Aus dieser laufenden Geschäftsbeziehung heraus bestellte der Angeklagte L. am Abend desselben Tages weitere 900g Haschisch der nämlichen Qualität. Ob insoweit eine Lieferung stattfand, konnte die Kammer nicht feststellen.

72

Fall 13 (Fall 7 der Anklage vom 23.09.2022)

73

Am 07.08.2020 bestellte der Angeklagte L. bei dem M. Nutzer mit der Kennung „N04" vier Kilogramm Marihuana guter Qualität mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 14% THC zum Preis von 4.900 Euro je Kilogramm, die er für 5.000 Euro je Kilogramm an einen Abnehmer mit der M.-Kennung „N06“ in VB. weiterveräußerte.

74

Fall 14 (Fall 8 der Anklage vom 23.09.2022)

75

Am 06.09.2020 kaufte der Angeklagte L. mindestens zwei Kilogramm Marihuana guter Qualität mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 14% THC bei dem unbekannten M.-Nutzer mit der Kennung „N07" zum Preis von 4.700 Euro je Kilogramm und veräußerte dieses zum Preis von 4.800 Euro je Kilogramm an zwei Abnehmer in der Nähe von DQ..

76

Fall 15 (Fall 9 der Anklage vom 23.09.2022)

77

Am 23.09.2020 gegen 08:10 Uhr erwarb der Angeklagte L. 1,5 Kilogramm Haschisch guter Qualität mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 14 % THC von dem unbekannten Lieferanten mit der Kennung „N05" zum Preis von 4.600 Euro je Kilogramm und veräußerte dieses in der Folge an den Abnehmer mit der M.-Kennung „N06" zum Preis von 6.000 Euro je Kilogramm.

78

Fall 16 (Fall 10 der Anklage vom 23.09.2022)

79

Am 23.09.2020 bestellte der Angeklagte L. bei dem M.Nutzer mit der Kennung „N08" drei Kilogramm Marihuana guter Qualität mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 12 % THC zum Preis von 5.100 Euro je Kilogramm, die er für mindestens 5.200 Euro an seinen Abnehmer mit der M.-Kennung „N06" weiterveräußerte und an diesen geliefert wurden.

80

Fälle 17 und 18 (Fälle 11 und 12 der Anklage vom 23.09.2022)

81

Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem 27.11.2020 führte der Angeklagte L. Verhandlungen über den Ankauf von 200g Kokain schlechter Qualität mit einem Wirkstoffgehalt von jedenfalls 60% Kokainhydrochlorid, welches er für eine Provision in Höhe von 200 Euro an den M.-Nutzer mit der Kennung „N09“ weitervermittelte. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Bezahlung in Höhe von 8.000 Euro (7.800 Euro für das Kokain und 200 Euro Provision) über den Angeklagten selbst lief.

82

Am 25.11.2020 bestellte der unbekannten M.-Nutzer mit der Kennung „N09“ erneut 200 Gramm Kokain guter Qualität mit einem Wirkstoffgehalt von jedenfalls 80% Kokainhydrochlorid zum Preis von 8.000 Euro bei dem Angeklagten L.. Dieser bestellte, an den vorgenannten M.-Nutzer auch ausgelieferte, 200 Gramm Kokain zum Preis von 7.800 Euro und erhielt hierfür eine Provision in Höhe von 200 Euro. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Bezahlung in Höhe von 8.000 Euro für das Kokain über den Angeklagten selbst lief.

83

Fall 19 (Fall 13 der Anklage vom 23.09.2022)

84

Am Vormittag des 27.11.2020 bestellte der Angeklagte L. bei dem M.-Nutzer mit der Kennung „N04" ein Kilogramm Haschisch zum Preis von 4.500 Euro. Auf erneute Nachfrage am 28.11.2020 teilte der Nutzer „N04" mit, dass kein Haschisch verfügbar sei. Daraufhin bestellte der Angeklagte 3 Kilogramm Marihuana guter Qualität mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 14 % THC zum Preis von 5.100 Euro je Kilogramm, welches am 30.11.2020 geliefert wurde, und veräußerte dieses sodann zum Preis von 5.200 Euro je Kilogramm.

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Fall 20 (Fall 14 der Anklage vom 23.09.2022)

86

Am 17.12.2020 veräußerte der Angeklagte L. an den Abnehmer mit der M.-Kennung „N06“ und einen weiteren Abnehmer „TS." insgesamt drei Kilogramm Marihuana durchschnittlicher Qualität mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 12 % THC gewinnbringend zum Preis von 5.500 Euro je Kilogramm.

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Fall 21 (Fall 15 der Anklage vom 23.09.2022)

88

Zwischen dem 15.12.2020 und dem 17.12.2020 verhandelte der Angeklagte L. erneut erfolgreich über den Ankauf von 500g Kokain schlechter Qualität mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 60% Kokainhydrochlorid zum Preis von 38.000 Euro je Kilogramm und vermittelte dieses am 18.12.2020 gegen eine Provision in Höhe von 1.000 Euro an den M.-Nutzer mit der Kennung „N09“, an den das Kokain dann auch ausgeliefert wurde. Dass die Bezahlung des Gesamtpreises über den Angeklagten lief, konnte nicht festgestellt werden.

89

Fall 22 (Fall 16 der Anklage vom 23.09.2022)

90

Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem 19.02.2021 bestellte der Angeklagte 3 Kilogramm Marihuana durchschnittlicher Qualität mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 12 % THC zu einem Preis von 4.550 Euro je Kilogramm, welches ihm von einem Kurier am 19.02.2021 geliefert wurde und das er in der Folge mit einem Aufschlag von 100 Euro je Kilogramm gewinnbringend weiterveräußerte. Der Angeklagte leistete hierauf zunächst eine Anzahlung in Höhe von 9.000 Euro und bemühte sich in der Folge, den Restbetrag bei weiteren Personen einzutreiben.

91

Fall 23 (Fall 17 der Anklage vom 23.09.2022)

92

Am 22.12.2020 bestellte der Angeklagte L. bei dem M.-Nutzer „N04“ mindestens zwei Kilogramm Marihuana guter Qualität mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 14 % THC zum Preis von 4.300 Euro je Kilogramm und ein Kilogramm Haschisch durchschnittlicher Qualität mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 12 % THC zum Preis von 5.150 Euro. Der Angeklagte L. erhielt letztlich jedoch von dem Marihuana nur 1.835 Gramm guter Qualität und setzte daraufhin den Preis hierfür entsprechend und im Einvernehmen mit dem Veräußerer herab, sodass er insgesamt 14.742 Euro zahlte. Das Marihuana sowie Haschisch veräußerte der Angeklagte in der Folge gewinnbringend mit einem Aufschlag von mindestens 100 Euro je Kilogramm weiter.

93

Fall 24 (Fall 18 der Anklage vom 23.09.2022)

94

Am 30.01.2021 verhandelte der Angeklagte verbindlich mit dem M.-Nutzer "N04" über den gewinnbringenden Verkauf von 10 Kilogramm Marihuana zu einem Preis von 4.300 Euro je Kilogramm, welches bei einem Freund von ihm eingelagert war. Zu einem Abschluss des Geschäftes kam es nicht.

95

Fall 25 (Fall 19 der Anklage vom 23.09.2022)

96

Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt bis zum 07.03.2020 bestellte der Angeklagte L. bei einem unbekannten Lieferanten drei Kilogramm Marihuana der Sorte „DZ.“ mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 14 % THC zu einem Preis von 4.500 Euro je Kilogramm und verkaufte es in der Folgezeit zum Preis von 4.600 Euro je Kilogramm.

97

III.

98

Die Feststellungen zur Person beruhen auf den glaubhaften Angaben der Angeklagten hierzu sowie auf den in der Hauptverhandlung verlesenen und die Angeklagten betreffenden Auszüge aus dem Bundeszentralregister sowie auf den auszugsweise verlesenen, die Angeklagten betreffenden Entscheidungen.

99

Die Feststellungen zur Sache beruhen auf den geständigen und glaubhaften Einlassungen der Angeklagten, die sich zueinander fügen sowie ergänzt, bestätigt und gestützt werden durch das Ergebnis der Beweisaufnahme im Übrigen, namentlich

100

       die auszugsweise verlesenen D.- und M.-Kommunikationsinhalte,

101

       die in Augenschein genommenen Lichtbilder,

102

       die Angaben der Zeugen SE., GF., GE. und TN..

103

Im Einzelnen:

104

1. Der Angeklagte L. hat sich dahingehend eingelassen, dass er zur Tatzeit unter dem Nutzernamen „SL.“ ein Kryptohandy des Anbieters D. besessen habe und später auch als Nutzer unter den Kennungen „YM." und „MX." ein Kryptohandy des Anbieters M. genutzt habe. Die ihm mit der Anklage zur Last gelegten Taten seien insgesamt weitestgehend zutreffend widergegeben, wobei er keine Angaben zur Identität seiner Kommunikationspartner machen wollte. Auch könne er sich – angesichts des gleichförmigen Geschehens und des längeren Zeitablaufes nachvollziehbar – nicht mehr an jede einzelne Tat in allen Einzelheiten erinnern. Er habe sich aber die Chats angesehen und sei davon überzeugt, dass die angeklagten Taten – mit den im Folgenden bei den Taten darzustellenden Abweichungen – so zuträfen. Auf Nachfrage der Kammer hat der Angeklagte erläutert, dass seine Gewinnmarge bei Marihuana zwischen 100 und 500 Euro je Kilogramm gelegen habe. Der Einkaufspreis habe im unteren Bereich bei ca. 4.500 Euro je Kilogramm gelegen.

105

Auch der Angeklagte O. hat durch eine von seinem Verteidiger verlesene Verteidigererklärung, die er sich auf Nachfrage ausdrücklich zu Eigen gemacht hat, die ihm zur Last gelegten Taten vollumfänglich eingeräumt. Hierbei hat er ergänzend erklärt, dass er mit den Hintermännern keinen persönlichen Kontakt gehabt habe, sondern seine Instruktionen nur vermittels des ihm zu diesem Zwecke übergebenen D.-Handys mit dem  voreingestellten Nutzernamen „NJ.“, erhalten habe. Bei Ankunft habe er sein Fahrzeug unabgeschlossen abgeparkt und sei kurz weg gegangen, sodass das Fahrzeug mit Betäubungsmitteln hätte beladen werden können. Die genaue Menge und Art der Betäubungsmittel habe er nicht gekannt, jedoch mit Betäubungsmitteln in einem Umfang gerechnet, wie sie auch in den Kofferraum seines Pkw gepasst hätten. Er habe dann das Fahrzeug bestiegen und sei zu dem ihm übermittelten Ziel gefahren, wo nämlich verfahren worden sei. Je Fahrt habe er 1.000 Euro erhalten, wobei bei der ersten Fahrt 500 Euro in Form erlassener Schulden beglichen worden seien. Sein Auftraggeber und er hätten sich bei D. wechselseitig regelmäßig als „QV.“ bezeichnet.

106

2. Die geständigen Einlassungen der beiden Angeklagten zu den einzelnen Fällen werden insbesondere gestützt durch die hierzu auszugsweise verlesenen Chatinhalte, an deren Verwertbarkeit keine Zweifel bestehen. Die mittels D. versandten Daten unterliegen in einem deutschen Strafverfahren wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge keinem Beweisverwertungsverbot. Dasselbe gilt für die mittels M. versandten Daten. Ebenso wie die D.-Daten sind diese in einem französischen Ermittlungsverfahren erhoben worden und auch die wesentlichen Rahmenbedingungen stimmen zwischen den beiden Anbietern überein. Das Angebot von M. war, ebenso wie das von D., dadurch gekennzeichnet, dass die Geräte nicht über legale Vertriebswege verkauft wurden und für die verschlüsselten Geräte ein außergewöhnlich hoher Preis – nach den Angaben des Angeklagten L. etwa 1.000 bis 1.300 Euro für eine sechsmonatige Nutzung – zu zahlen war, obwohl die Geräte selbst nur über einen sehr eingeschränkten Funktionsumfang verfügten. Auch hinsichtlich der Erhebung der Daten ergeben sich keine relevanten Unterschiede bzw. Anhaltspunkte dafür, an der Verwertbarkeit der mittels M. versandten Daten zu zweifeln.

107

Im Einzelnen:

108

Fall 1 (Fall 1 der Anklage vom 07.07.2022)

109

Die entsprechende Einlassung der Angeklagten wird gestützt durch die hierzu verlesene Kommunikation zwischen dem Angeklagten L. und dem D.-Nutzer „PG.“ vom 02.04.2020. Daraus ergibt sich, dass "PG." dem Angeklagten L. mitteilt, er habe gerade einem „QV.“ – wobei dies die interne Bezeichnung des Angeklagten O. war  - 10 Kilogramm ins Auto gepackt und dieser fahre jetzt los. Der Angeklagte L. könne hiervon 5 nehmen.

110

Fall 2 (Fall 2 der Anklage vom 07.07.2022)

111

Die entsprechende Einlassung des Angeklagten L. wird gestützt durch die hierzu verlesene Kommunikation zwischen dem Angeklagten L. und dem D.-Nutzer „PG.“, vom 20.04.2020. Daraus ergibt sich, dass „PG.“ den Angeklagten L. fragte, wie viel gerade in R. befindliches Marihuana der Sorte DZ. (szenetypisch als „YO.“ bezeichnet) dieser erwerben wolle. Der Angeklagte L. antwortete darauf, dass er alle 4 nehme und bestätigte den vom Chatpartner aufgerufenen Preis von „4.9“.

112

Fall 3 (Fall 3 der Anklage vom 07.07.2022)

113

Die entsprechende Einlassung des Angeklagten L. wird gestützt durch die hierzu verlesene Kommunikation zwischen dem Angeklagten L. und dem D.-Nutzer „PG.“, vom 02.05.2020 und vom 05.05.2020. Daraus ergibt sich, dass „PG.“ dem Angeklagten L. am 02.05.2020 mitteilte, dass er gerade bei einem „OF.“ sei, dieser aber kein Haschisch habe, sondern nur Standard-Marihuana zum Preis von „unter 4€“. Der Angeklagte L. erklärte daraufhin, dass er 4 Stück nehmen würde, wenn das gehe. Am 05.05.2020 erkundigt sich der Angeklagte L. dann bei „PG.“, ob dieser mit „OF.“ geredet habe. Dieser bestätigte, gleich los fahren zu wolle; der Angeklagte L. könne mitkommen und das Geld für „OF.“ mitnehmen.

114

Fall 4 (Fall 4 der Anklage vom 07.07.2022)

115

Die entsprechenden Einlassungen der Angeklagten werden gestützt durch die hierzu verlesene Kommunikation zwischen den Angeklagten und dem D.-Nutzer „BH.“ vom 13.05.2020. Daraus ergibt sich, dass der Angeklagte L. bei „BH.“  um 14:52 Uhr 3 Pakete „gelato standard“ anfragte und es in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang hierzu dann zu kryptierter Kommunikationen – naheliegend Telefongespräche über D. – kam. Wenige Sekunden nach der letzten Kommunikation mit „BH.“ kontaktierte dann der Angeklagte L. den Angeklagten O. per D.. Um 17:58 Uhr teilte dann der Angeklagte L. dem Angeklagten O. mit, dass „der Kollege“ komme, woraufhin der Angeklagte O. antwortete, dass sein Auto ein schwarzer OP. sei.

116

Fall 5 (Fall 6 der Anklage vom 07.07.2022)

117

Die entsprechende Einlassung des Angeklagten L. wird gestützt durch die hierzu verlesene Kommunikation zwischen dem Angeklagten L. und dem D.-Nutzer „BF.“, vom 22.05.2020. Daraus ergibt sich, dass der Angeklagte L. bei „BF.“ nachfragte, wie viel Haschisch dieser noch habe und ob er es zurückgeben wolle. „BF.“ bestätigte, noch „ca 1940“ zu haben, weil eine andere Person schon etwas davon geraucht habe. Die beiden Chatpartner einigten sich dann darauf, dass der Angeklagte L. die Restbestände am Folgetag abholen lassen solle. Aufgrund dieser Kommunikation lässt sich nachvollziehen, dass es vor dem Chatverlauf eine Lieferung von Haschisch schlechter Qualität in einem Umfang von ca. 2 Kilogramm gegeben hat, wie dies der Angeklagte L. auch eingeräumt hat.

118

Fall 6 (Fall 7 der Anklage vom 07.07.2022)

119

Die entsprechende Einlassung des Angeklagten O. wird gestützt durch die hierzu verlesene Kommunikation zwischen den D.-Nutzern „ZP.“ und  „PG.“, vom 18.05.2020. Daraus ergibt sich, dass "PG." gegen 17:24 Uhr dem Nutzer „ZP.“ mitteilte, dass „YO.“ – szenetypische Bezeichnung für Marihuana der Sorte DZ. – angekommen sei, woraufhin „ZP.“ darum bat, es liefern zu lassen. "VQ." teilte daraufhin gegen 20:22 Uhr dem „ZP.“ mit, das der Fahrer es bringe und es sich hierbei um einen „türkischen Onkel“ mit einem schwarzen OP. handele. Diese Beschreibung des Fahrers und des Kurierfahrzeugs passt auf den Angeklagten O. als älteren Mann mit türkischen Wurzeln und steht in Einklang mit seiner entsprechenden Einlassung zu dem von ihm genutzten Fahrzeug.

120

Fall 7. (Fall 8 der Anklage vom 07.07.2022)

121

Der Angeklagte L. hat sich dahingehend eingelassen, dass es zutreffend sei, dass er gewusst habe, dass der Nutzer „PG.“ eine größere Lieferung erwartet hätte und er bei dieser Gelegenheit selbst 4 Kilogramm Marihuana erworben habe. Es habe sich – wie er auch vorher gewusst habe – um eine größere Lieferung gehandelt, die dann in einem Kleintransporter angekommen sei. Die Erwerber hätten sich dann die von ihnen erworbenen Pakete rausgenommen. So sei auch verfahren worden. Er sei sich aber nicht mehr sicher, ob er am Vortag eine Probe begutachtet habe, oder nicht. Die Einlassung zum Erwerb der 4 Kilogramm Marihuna ist glaubhaft und fügt sich zu den nachfolgend darzustellenden Chatinhalten.

122

Es steht zudem auch zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte L. am 23.05.2020 im Auftrag des D.-Nutzers „PG.“ eine Probe der Betäubungsmittel begutachtet hat. Dies ergibt sich aus der auszugsweise verlesenen Kommunikation zwischen dem Angeklagten L. und dem D.-Nutzer "PG." sowie zwischen diesem und dem D.-Nutzer „OS.“ vom 23.05.2020. Danach fragte "PG." gegen 14:25 Uhr bei „OS.“ an, ob dessen „Kollege“ seinem „Bruder“ etwas von der Sorte zeigen könne, woraufhin „OS.“ bestätigte, derjenige könne sich 1kg angucken. Um 18:52 Uhr schreibt dann "PG." an den Angeklagten L., ob er sich „das“ um 19:30 Uhr in FB. angucken wolle. Wenige Sekunden später fragte "PG." bei „OS.“ nach der Adresse. Der Angeklagte L. bestätigte sodann die Anfrage des "PG." und fragte nach der Adresse, woraufhin "PG." – in Übereinstimmung mit seiner vorherigen Anfrage bei „OS.“ – dem Angeklagten L. mitteilte, er habe nach der Adresse gefragt und diese werde gleich geschickt. Dass es sich bei diesen Absprachen um die Begutachtung von 1kg Marihuana handelt, wird auch dadurch deutlich, dass „OS.“ dem "PG." nochmals um 19:00 Uhr schreibt, ob dieser 1kg sehen wolle, was der Chatpartner erneut bestätigt.

123

Dass es im Nachgang tatsächlich zu einer Begutachtung durch den Angeklagten L. kam, ergibt sich dann zur Überzeugung der Kammer aus einem weiteren verlesenen Chatverlauf zwischen dem Angeklagten L. und dem D.-Nutzer "PG." vom selben Tag ab 22:50 Uhr. Darin teilt der Angeklagte L. dem Chatpartner seine Einschätzung des Marihuanas mit und beschreibt das Aussehen („glitzer gute farbe“), die Beschaffenheit („Knollen alle gleich eher fluffig“) sowie den Geruch („Geruch schwach und schmeckt nicht so“).

124

Am 24.05.2020 gegen 13:52 Uhr fragte der Angeklagte L. den "PG.", ob er schon mal nach FB. fahren könne, um Pakete zu holen. Er habe Geld für 4 Pakete dabei. Der Chatpartner bestätigte das und ergänzte, dass alle jetzt kommen würden.

125

Dass sich hierbei auch der Angeklagte O. zwecks Tansport der Betäubungsmittel an den Übergabeort begeben hat, wie er dies auch eingeräumt hat, steht in Einklang mit dem daraufhin folgenden und auszugsweise verlesenen Chatverlauf zwischen den D.-Nutzern "PG." und „ZA.“, in dem der Kurierfahrer des "PG." als „old turkish man“ mit einem „black OP. UX.“ und R. Nummernzeichen beschrieben wird, was sämtlich auf den Angeklagten O. zutrifft.

126

Dass bei dieser Gelegenheit insgesamt mindestens 38 Kilogramm Marihuana der Sorte „LB. DZ.“ übergeben wurden, folgt aus dem Chatverlauf zwischen den D.-Nutzern "PG." und „ZA.“ vom 24.05.2020 um 17:12:40 Uhr, in dem Sorte und Menge ausdrücklich genannt werden.

127

Die geständige Einlassung des Angeklagten O., wonach er die von dem D.-Nutzer "PG." erworbene Menge dann nach R. transportiert habe, wird zudem gestützt durch die hierzu auszugsweise verlesenen Chatprotokolle zwischen ihm und dem D.-Nutzer "PG." sowie diesem und dem D.-Nutzer „dasbeste“. Danach erkundigt sich "PG." bei dem Angeklagten O. am 24.05.2020 um 20:13 Uhr, ob alles gut sei. Und – da eine Antwort des Angeklagten O. zunächst ausblieb – kurz darauf bei dem Nutzer „dasbeste“, wie weit „der Onkel“ hinter ihnen sei. Um 21:07:30 Uhr meldet dann „dasbeste“ an "PG.", dass man gut angekommen sei und man jetzt gleich umladen wolle.

128

Fall 8 (Fall 1 der Anklage vom 23.09.2022)

129

Die entsprechende Einlassung des Angeklagten L. wird gestützt durch die hierzu verlesene Kommunikation zwischen dem Angeklagten L. und dem M.-Nutzer „N04“, vom 23.03.2020, wobei insoweit nur die Kommunikationsinhalte des Angeklagten L. vorlagen. Danach fragte der Angeklagte L. am 23.03.2020 um 23:16 Uhr an, ob der Nutzer „N04“ noch über „dieses Hasch“ verfügen würde. Eine gute Stunde später, am 24.03.2020 gegen 00:31 Uhr schrieb der Angeklagte L. dem nämlichen Kommunikationspartner – naheliegender Weise da er eine Antwort auf seine Frage erhalten hatte – „ 1 packet. Morgen“, was in Übereinstimmung mit seiner Einlassung die verbindliche Bestellung von 1kg Haschisch von jedenfalls durchschnittlicher Qualität belegt.

130

Fall 9 (Fall 3 der Anklage vom 23.09.2022)

131

Die entsprechende Einlassung des Angeklagten wird gestützt durch die hierzu verlesene Kommunikation zwischen dem Angeklagten L. und dem M.-Nutzer „N04“, vom 15.06.2020, wobei insoweit nur die Kommunikationsinhalte des Angeklagten L. vorlagen. Danach fragte der Angeklagte L. am 15.06.2020 gegen 19:08 Uhr an, ob der Kommunikationspartner schon etwas wegen dem „haze“ wisse und zu welchem Preis. Der Angeklagte L. bestätigte dann, dass er „4.8“ mit Lieferung machen würde, was im Einklang mit dem von dem Angeklagten eingeräumten Ankaufspreis in Höhe von 4.800 Euro je Kilogramm steht. Dass der Ankauf sich – wie von dem Angeklagten eingestanden – auf 3 Kilogramm bezog, folgt aus dem auszugsweise verlesenen Chatverlauf vom Folgetag, an dem der Angeklagte dem Nutzer „N04“ bestätigt, dass er „3 Stück“ nehmen würde.

132

Fall 10 (Fall 4 der Anklage vom 23.09.2022)

133

Die entsprechende Einlassung des Angeklagten L. wird gestützt durch die hierzu verlesene Kommunikation zwischen dem Angeklagten und dem M.-Nutzer „N10“ vom 04.07.2020, wobei insoweit nur die Kommunikationsinhalte des Angeklagten L. vorlagen. Danach fragte der Angeklagte L. am 04.07.2020 gegen 14:06 Uhr an, ob man sich treffen könne, weil bei dem Kommunikationspartner für den Angeklagten L. „5“ lagern würden, was in Übereinstimmung mit der Einlassung des Angeklagten steht, dass er 5 Kilogramm Marihuana erworben habe.

134

Fälle 11 und 12 (Fälle 5 und 6 der Anklage vom 23.09.2022)

135

Die entsprechende Einlassung des Angeklagten wird gestützt durch die hierzu verlesene und in Augenschein genommenen Kommunikation zwischen dem Angeklagten und dem M.-Nutzer „N05“ vom 05.08.2020 und 06.08.2020. Daraus ergibt sich, dass der Angeklagte dem Kommunikationspartner ein Bild von einem mit der Aufschrift „HX. B“ bedruckten Block – augenscheinlich Haschisch – schickte, worauf „N05“ meinte er habe noch 1.8 von dem „HX.“ da. Der Angeklagte gab an alles erwerben zu wollen und erkundigte sich nach der Adresse für den Fahrer. Am Abend des 06.08.2020 fragte der Angeklagte sodann bei „N05“ an, ob dieser ihm „noch eins davon“ geben könne.

136

Fall 13 (Fall 7 der Anklage vom 23.09.2022)

137

Die entsprechende Einlassung des Angeklagten wird gestützt durch die hierzu verlesene Kommunikation zwischen dem Angeklagten und dem M.-Nutzer „N04“ vom 07.08.2020 und mit dem M.-Nutzer „N06“ am 08.08.2020. Daraus ergibt sich, dass der Angeklagte seinen Kommunikationspartner darum bat, ihm „4.9 mit Lieferung“ zu machen für „4 Stück nach Nauheim“. Am Folgetag bestätigte der Angeklagte dem Abnehmer dann, dass er „YO. geklärt“ habe und die Lieferung direkt zu dem Kommunikationspartner nach Nauheim erfolge.

138

Fall 14 (Fall 8 der Anklage vom 23.09.2022)

139

Die entsprechende Einlassung des Angeklagten wird gestützt durch die hierzu verlesene Kommunikation zwischen dem Angeklagten und den M.-Nutzern „N07“ und „N06“ vom 05.09.2020 und 06.09.2020. Daraus ergibt sich, dass der Nutzer „N07“ gegenüber dem Angeklagten äußerte, sein Lieferant wolle „47“ und er gehe morgen holen, woraufhin der Angeklagte dem Nutzer „N06“ mitteilt, dass morgen „YO.“ komme. Am 06.09.2020 teilte dann der Angeklagte dem Nutzer „N06“ mit, dieser solle „2 Pakete“ entgegennehmen. Eines für sich selbst, eines für einen weiteren Kunden.

140

Fall 15 (Fall 9 der Anklage vom 23.09.2022)

141

Die entsprechende Einlassung des Angeklagten wird gestützt durch die hierzu verlesene Kommunikation zwischen dem Angeklagten und den M.-Nutzer „N06“ vom 23.09.2020. Daraus ergibt sich, dass der Nutzer „N06“ auf Geheiß des Angeklagten Haschischpatten zählte, wobei der Angeklagte hierzu mitteilte, dass es „1,5“ sein müssten. Als Preis nennt dann der Angeklagte „6“, da es sich um „SO.“ – also Haschisch guter Qualität – handele.

142

Fall 16 (Fall 10 der Anklage vom 23.09.2022)

143

Die entsprechende Einlassung des Angeklagten wird gestützt durch die hierzu verlesene Kommunikation zwischen dem Angeklagten und den M.-Nutzer „N08“ vom 23.09.2020. Daraus ergibt sich, dass der Angeklagte angab „alle 3 Stück“ zu nehmen, wenn der Kommunikationspartner auch liefern könne.

144

Fälle 17 und 18 (Fälle 11 und 12 der Anklage vom 23.09.2022)

145

Die entsprechende Einlassung des Angeklagten wird gestützt durch die hierzu verlesene Kommunikation zwischen dem Angeklagten und den M.-Nutzern „N09“ und „N05“ vom 25. und 26.11.2020. Daraus ergibt sich in Übereinstimmung mit der Einlassung des Angeklagten, dass der Nutzer „N09“ den Angeklagten bat, seinen Kumpel „wegen nak“ zu fragen und wie viel „200“ mit Liefern kosten würde. Daraufhin erkundigt sich der Angeklagte bei dem Nutzer „N04“, welchen Preis dieser inkl. Lieferung bei „200“ machen könne und dass die Lieferung „da wo letzte mal“ erfolgen solle. In der für die weitere Kommunikation gegründeten Chatgruppe bestätigte der Angeklagte ebenfalls, dass der Kollege „von letztes Mal“ interessiert sei.

146

Hieraus ergibt sich zum einen der Verkauf von 200g Kokain guter Qualität am 25.11.2020 sowie, dass es - wie von dem Angeklagten eingeräumt - bereits zuvor einen entsprechenden Handel in der festgestellten Größenordnung gegeben hat. Hinsichtlich des vorangegangenen Falles hat die Kammer die Qualität des hierbei gelieferten Kokains zugunsten des Angeklagten als unterdurchschnittlich angenommen.

147

Fall 19 (Fall 13 der Anklage vom 23.09.2022)

148

Die entsprechende Einlassung des Angeklagten wird gestützt durch die hierzu verlesene Kommunikation zwischen dem Angeklagten und dem M.-Nutzer „N04“ vom 27.11.2020 und 28.11.2020. Daraus ergibt sich, dass der Nutzer „N04“ am 27.11.2020 mitteilte, dass Hasch mit „4.5“ teuer sei, worauf der Angeklagte antwortete „mach mal 1 hasch“. Der Nutzer „N04“ bot am Abend des 27.11.2020 dann auch „3 YO.“, mithin Marihuana der Sorte „DZ.“, zum Preis von „5.1.“ – mithin 5.100 Euro – inklusive Lieferung an. Daraufhin erwiderte der Angeklagte am Folgetag, dass er ein Bild sehen wolle und teilte sodann seinem Abnehmer mit der Kennung „N06“ mit, dass „neuer YO.“ morgen vorbei komme.

149

Fall 20 (Fall 14 der Anklage vom 23.09.2022)

150

Die entsprechende Einlassung des Angeklagten wird gestützt durch die hierzu verlesene Kommunikation zwischen dem Angeklagten und dem M.-Nutzer „N06“ vom 16.12.2020 und 17.12.2020. Daraus ergibt sich, dass der Angeklagte dem Nutzer "N06“ mitteilte, dass Marihuana der Sorte HA. komme und es sich um „3 Stück“ handele. Davon 2 für den Kommunikationspartner und 1 für einen „chr“. Den Preis benannte der Angeklagte sodann am 17.12.2020 mit „5.5“.

151

Fall 21 (Fall 15 der Anklage vom 23.09.2022)

152

Die entsprechende Einlassung des Angeklagten wird gestützt durch die hierzu verlesene Kommunikation zwischen dem Angeklagten und den M.-Nutzern „N09“ und „N04“ vom 14.12.2020 und 15.12.2020.

153

Am 14.12.2020 teilte der Nutzer „N09“, welcher zuvor (Fälle 17 und 18) bereits Kokain bei dem Angeklagten erworben hatte, diesem mit, er nehme einen halben Block. Am 15.12.2020 fragte daraufhin der Angeklagte bei dem Nutzer „N04“ einen Preis für „halbe“ an, den der Kommunikationspartner mit „38“ benennt. Hierzu fügt sich, dass sich der Ankäufer „N09“ am 18.12.2020 bei dem Angeklagten - offenbar anlässlich der Lieferung des bestellten Kokains – erkundigt, wie viel er geben müsse, woraufhin der Angeklagte „19000“ antwortet.

154

Fall 22 (Fall 16 der Anklage vom 23.09.2022)

155

Der Angeklagte L. hat sich hinsichtlich Fall 22 dahingehend eingelassen, dass der Ankauf von Marihuana durch ihn bei dieser Gelegenheit zutreffend sei. Er könne sich aber nicht mehr an die konkrete Menge erinnern und gehe angesichts des sich aus dem Chatverlauf ergebenden Geldbetrags von 9.000 Euro, welcher im Austausch übergeben wurde, davon aus, dass es nicht 3 ganze, sondern nur halbe Kilos gewesen seien müssten.

156

Die Einlassung, dass der Angeklagte vor dem 19.02.2021 zuvor erworbenes Marihuana geliefert wurde, ist glaubhaft und fügt sich zu den nachfolgend darzustellenden Chatinhalten.

157

Es steht zudem auch zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte L. hierbei 3 Kilogramm und nicht nur 1,5 Kilogramm (3 halbe Kilos) erworben hat. Dies ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus der auszugsweise verlesenen Kommunikation zwischen dem Angeklagten L. und den M.-Nutzern „N06“ und „N11“ vom 19.02.2021. Hieraus ergibt sich, dass der Angeklagte den offenbar vor Ort befindlichen Nutzer „N06“ darauf hinwies, dass dieser dem Lieferanten „das para“ - eine szenetypische Bezeichnung für Geld - und zwar „9“ zu geben habe. Daraufhin meldet sich der Nutzer „N06“ bei dem Angeklagten und teilt mit, er habe „ihn“ getroffen und es seien „3 Tüten auf jeden Fall drin“. Ein Hinweis darauf, dass es sich hierbei nur um halbe Kilos gehandelt haben könnte, ergibt sich aus dem Chat hingegen nicht. Auch die aus dem Chat ersichtliche Geldsumme von 9.000 Euro steht nicht in Einklang mit dem Ankauf von 1,5 Kilogramm Marihuana, da dies einem Preis von 6.000 Euro je Kilogramm entsprechen würde, was nicht nur nach den Erfahrungen der geschäftsplanmäßig mit Betäubungsmitteldelikten befassten Kammer, sondern auch nach den üblichen Ankaufspreisen des Angeklagten L. im Tatzeitraum deutlich überhöht wäre. Die Kammer ist daher davon überzeugt, dass die ausweislich des Chatverlaufs übergebenen 9.000 Euro lediglich eine Anzahlung darstellten. Denn es ergibt sich aus den weiteren Chatverläufen des Angeklagten vom 19.02.2021 auch, dass der Angeklagte L. unmittelbar nach der Übergabe bemüht war, weiteres Geld zu erlangen. So schreibt er an den Nutzer „N11“ um 18:47:20 Uhr, dass er - der Angeklagte - noch jemandem Geld geben müsse und erkundigt sich, wie lange der Chatpartner noch brauche. Dieser solle jemanden schicken, weil er - der Angeklagte - hier mit jemandem stehe, der sein Geld haben wolle. Vor diesem Hintergrund steht es zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte nicht halbe Kilos, sondern – wie es auch sonst seinem Geschäftspraktiken entsprach – 3 ganze Kilos Marihuana ankaufte und die 9.000 Euro lediglich eine Anzahlung hierauf  waren, weshalb der Angeklagte auch ersichtlich bemüht war, den Restbetrag zeitnah aufzubringen. Die Kammer geht insoweit zugunsten des Angeklagten und insoweit seiner Einlassung folgend sowohl von dem niedrigsten Ankaufspreis in Höhe von 4.550 Euro je Kilogramm Marihuana als auch dem niedrigsten Gewinn in Höhe von lediglich 100 Euro pro Kilogramm aus.

158

Fall 23 (Fall 17 der Anklage vom 23.09.2022)

159

Die entsprechende Einlassung des Angeklagten wird gestützt durch die hierzu verlesene Kommunikation zwischen dem Angeklagten und den M. Nutzern „N04“ vom 22.12.2020, wonach letzterer dem Angeklagten Haschisch zum Preis von „4.3“ und Marihuana zum Preis von „5.15“ anbot, und der Angeklagte sodann „4 YO. und 1 hash“ bestellte, es jedoch Probleme gab, einen Fahrer zu organisieren. Die Kammer konnte nicht feststellen, dass der Angeklagte – entgegen seiner Einlassung – im weiteren Verlauf tatsächlich mehr als 2 Kilogramm Marihuana sowie 1 Kilogramm Haschisch bestellte und diese nur zum Teil geliefert wurden.

160

Fall 24 (Fall 18 der Anklage vom 23.09.2022)

161

Der Angeklagte L. hat sich entsprechend der getroffenen Feststellungen dahingehend eingelassen, dass ein in R. wohnender Freund von ihm mindestens 10 Kilogramm Marihuana zu Hause gelagert und ihn gebeten habe, dieses für eine Provision zu veräußern. Er habe daraufhin versucht, über seine Kontakte das Marihuana zu veräußern, was ihm aber nicht gelungen sei. Diese Einlassung ist glaubhaft und wird gestützt durch den hierzu auszugsweise verlesenen und in Augenschein genommenen M.-Chat vom 30.01.2021 ab 13:50 Uhr zwischen dem Angeklagten L. und dem M.-Nutzer „N04“. Danach äußert der Angeklagte, er habe 10 Stück „kush“, mithin Marihuana der Standardqualität, in R. liegen und schickt ein entsprechendes Foto mit augenscheinlich Marihuanadolden. Der Nutzer „N04“ äußert daraufhin Interesse und fragt nach dem Preis, den der Angeklagte L. konkret mit „4.3“ benennt.

162

Fall 25 (Fall 19 der Anklage vom 23.09.2022)

163

Die entsprechende Einlassung des Angeklagten wird gestützt durch die hierzu verlesene Kommunikation zwischen dem Angeklagten und dem M.-Nutzer „N06“ vom 07. und 08.03.2021. Danach teilte der Angeklagte dem Chatpartner mit, dass morgen neuer „YO.“, mithin Marihuana der Sorte „DZ.“ ankomme und jemand anderes das offenbar noch bei dem Nutzer „N06“ eingelagerte, schlechtere Marihuana abholen werde. Am 08.03.2021 bestätigte dann der Nutzer "N06" dem Angeklagten, dass ihm „3“ gegeben worden seien.

164

3. Soweit der Wirkstoffgehalt der Betäubungsmittel nicht bestimmt werden konnte, geht die geschäftsplanmäßig mit Betäubungsmittelstraftaten befasste Kammer – soweit nicht anders angegeben – von einem geschätzten durchschnittlichen Wirkstoffgehalt von mindestens 13 % Tetrahydrocannabinol bei Marihuana/Haschisch durchschnittlicher Qualität, 15 % Tetrahydrocannabinol bei Marihuana/Haschisch guter Qualität, 65 % Kokainhydrochlorid  bei Kokain schlechter Qualität und 85 % Kokainhydrochlorid bei Kokain guter Qualität. Hiervon hat die Kammer sodann einen Sicherheitsabschlag zugunsten der Angeklagten vorgenommen und nimmt insoweit Wirkstoffgehalte von 12 % THC bei Marihuana/Haschisch durchschnittlicher Qualität, 14 % THC bei Marihuana/Haschisch guter Qualität, 60 % Kokainhydrochlorid bei Kokain schlechter Qualität und 80 % Kokainhydrochlorid bei Kokain guter Qualität an. Im Fall 5 ist die Kammer vor dem Hintergrund der Angaben des Angeklagten L., es habe sich um CBD-Haschisch gehandelt, und der in den Chatnachrichten nachvollziehbar thematisierten schlechten Qualität von einem Wirkstoffgehalt von lediglich 1 % Tetrahydrocannabinol ausgegangen.

165

4. Die Feststellungen zum Gang der Ermittlungen sowie zu der Identifizierung der hiesigen Angeklagten folgen aus den glaubhaften Angaben des Zeugen GF. hierzu.

166

IV.

167

1. Angeklagter L.

168

Nach den unter II. getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte L. in den Fällen 1 bis 5 und 7 bis 25 des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gem. § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG in 24 Fällen schuldig gemacht, davon in Fall 7 in Tateinheit gem. § 52 StGB mit der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gem. § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG i.V.m. § 27 StGB. Der Grenzwert zur nicht geringen Menge war jeweils überschritten. Soweit die Taten nicht in Tateinheit stehen, stehen diese zueinander in Tatmehrheit, § 53 StGB.

169

2. Angeklagter O.

170

Nach den unter II. getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte O. in den Fällen 1, 4, 6 und 7 des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gem. § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG in 4 Fällen, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gem. § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG i.V.m. § 27 StGB, schuldig gemacht. Der Grenzwert zur nicht geringen Menge war jeweils deutlich überschritten. Soweit die Taten nicht in Tateinheit stehen, stehen zueinander in Tatmehrheit, § 53 StGB.

171

V.

172

1. Angeklagter L.

173

a. Hinsichtlich des Angeklagten L. ergab sich der in allen Fällen anzuwendende Strafrahmen aus § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG.

174

Ein minderschwerer Fall im Sinne des § 29a Abs. 2 BtMG lag, auch unter Beachtung aller im Folgenden noch darzustellenden strafmildernden Gründe, in keinem der zur Aburteilung gelangten Fälle vor.

175

Ein minderschwerer Fall setzt voraus, dass das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem Maß abweicht, welches die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheinen lässt. Im Rahmen der hierfür erforderlichen Gesamtwürdigung sind alle Umstände heranzuziehen, die für die Wertung von Tat und Täterpersönlichkeit in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder folgen.

176

Insoweit hat die Kammer zwar berücksichtigt, dass der Angeklagte ein umfassendes, von Reue und Einsicht geprägtes Geständnis abgegeben hat, sich die Taten überwiegend auf die sogenannte weiche Droge Marihuana bezogen, dass die Betäubungsmittelgeschäfte teilweise nicht durchgeführt bzw. rückabgewickelt wurden und sie sich teils auf Betäubungsmittel schlechter Qualität bezogen sowie im Fall 5 der Grenzwert zur nicht geringen Menge aufgrund des geringen Wirkstoffgehaltes nur moderat überschritten wurde. Der Angeklagte ist zudem als Erstverbüßer besonders haftempfindlich und zeigt sich von der erlittenen Untersuchungshaft authentisch beeindruckt. Er mag zudem aufgrund seiner finanziellen Situation eher geneigt gewesen sein, sich auf die jeweilige Tatbegehung – die zudem auch zwischen eineinhalb und fast zweieinhalb Jahren zurückliegen – einzulassen und hat zudem eigeninitiativ den Betäubungsmittelhandel eingestellt.

177

Gegen die Annahme eines minderschweren Falles sprach aber zur Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte L. die Taten gewerblich und mit hoher Frequenz betrieben hat sowie, dass die Grenzwerte zur nichtgeringen Menge in jedem Einzelfall – mit Ausnahme des Falles 5 – erheblich überschritten wurden. Dem Gesamtgepräge nach stellt sich daher jede einzelne Tat gerade nicht als ein vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle abweichender Ausnahmefall dar.

178

b. Anlass für eine Strafrahmenverschiebung gem. §§ 21, 49 StGB bestand in keinem der zur Aburteilung gelangten Fälle. Der Angeklagte L. war bei Begehung der Taten vielmehr voll schuldfähig. Für eine Beeinträchtigung seiner Fähigkeit, das Unrecht seines Handelns einzusehen und entsprechend dieser Ansicht zu handeln, haben sich im Rahmen der Hauptverhandlung keinerlei Anhaltspunkte ergeben und wurden auch nicht vom Angeklagten L. selbst berichtet.

179

c. Bei der Bemessung der konkreten Einzelstrafen hat sich die Kammer sodann an § 46 StGB orientiert und von folgenden Erwägungen leiten lassen:

180

Ganz erheblich zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer zunächst sein umfängliches Geständnis berücksichtigt. Die Kammer hat ferner zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass sich die Taten schwerpunktmäßig auf die sogenannte weiche Droge Marihuana bezogen und diese teilweise nicht durchgeführt bzw. rückabgewickelt wurden und im Fall 5 der Grenzwert zur nichtgeringen Menge nur moderat überschritten wurde. Der Angeklagte ist nur in geringem Umfang und zudem nicht einschlägig vorbestraft, als Erstverbüßer zudem besonders haftempfindlich und zeigt sich durch die erlittene Untersuchungshaft auch authentisch beeindruckt. Er mag zudem im Hinblick auf seine schwierige finanzielle Situation eher geneigt gewesen sein, sich auf die Taten einzulassen. Die Kammer hat ferner berücksichtigt, dass die Taten zwischen eineinhalb und fast zweieinhalb Jahren zurück liegen, der Angeklagte L. den Betäubungsmittelhandel eigeninitiativ eingestellt und sich sodann um den Aufbau einer bürgerlichen Existenz bemüht hat.

181

Strafschärfend hat die Kammer demgegenüber berücksichtigt, sich der Angeklagte L. in den Fällen 17, 18 und 21 mit der sogenannte harte Droge Kokain befasst hat, der Grenzwert zur nichtgeringen Menge in allen Fällen – mit Ausnahme des Falles 5 - deutlich überschritten wurde, der Angeklagte L. in allen Fällen gewerbsmäßig handelte, sich die Taten über einen langen Zeitraum mit teils dichter Taktung erstreckten und er in Fall 7 tateinheitlich 2 Delikte verwirklicht hat.

182

Unter Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten L. sprechenden Umstände sowie unter Beachtung des Gesamtbildes der Taten, der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner persönlichen Verhältnisse hat die Kammer folgende Einzelstrafen als  tat- und schuldangemessen sowie zum Erreichen sämtlicher Strafzwecke als erforderlich, aber auch ausreichend angesehen:

183

Fall 12 Jahre und 10 Monate Freiheitsstrafe,
Fall 21 Jahr und 10 Monate Freiheitsstrafe,
Fall 32 Jahre und 6 Monate Freiheitsstrafe,
Fall 42 Jahre und 3 Monate Freiheitsstrafe,
Fall 51 Jahr Freiheitsstrafe,
Fall 73 Jahre und 6 Monate Freiheitsstrafe,
Fall 81 Jahr und 3 Monate Freiheitsstrafe,
Fall 92 Jahre und 3 Monate Freiheitsstrafe,
Fall 102 Jahre und 9 Monate Freiheitsstrafe,
Fall 111 Jahr und 10 Monate Freiheitsstrafe,
Fall 121 Jahr und 3 Monate Freiheitsstrafe,
Fall 132 Jahre und 8 Monate Freiheitsstrafe,
Fall 142 Jahre Freiheitsstrafe,
Fall 151 Jahr und 8 Monate Freiheitsstrafe,
Fall 162 Jahre und 6 Monate Freiheitsstrafe,
Fall 172 Jahre und 2 Monate Freiheitsstrafe,
Fall 182 Jahre und 6 Monate Freiheitsstrafe,
Fall 192 Jahre und 6 Monate Freiheitsstrafe,
Fall 202 Jahre und 3 Monate Freiheitsstrafe,
Fall 213 Jahre und 3 Monate Freiheitsstrafe,
Fall 222 Jahre und 3 Monate Freiheitsstrafe,
Fall 232 Jahre und 6 Monate Freiheitsstrafe,
Fall 242 Jahre und 6 Monate Freiheitsstrafe,
Fall 252 Jahre und 3 Monate Freiheitsstrafe.
184

d. Aus diesen Einzelstrafen hatte die Kammer gemäß §§ 53, 54 StGB durch Erhöhung der höchsten Einzelstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten eine Gesamtstrafe zu bilden. Die Kammer hat unter nochmaliger Heranziehung und Abwägung aller Strafzumessungsgesichtspunkte nach dem Gesamtbild der Taten, der Persönlichkeit des Angeklagten, seinen persönlichen Verhältnissen und dem Grad seines Verschuldens  eine Gesamtstrafe von

185

                            6 Jahren und 3 Monaten Freiheitsstrafe

186

für erforderlich, aber auch ausreichend gehalten, um dem Angeklagten L. das Unrecht  seiner Taten hinreichend vor Augen zu halten und ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Dabei hat die Kammer nochmals zugunsten des Angeklagten L. dessen Geständnis berücksichtigt.

187

2. Angeklagter O.

188

a. Hinsichtlich des Angeklagten O. ergab sich der in allen Fällen anzuwendende Strafrahmen aus § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG.

189

Ein minder schwerer Fall im Sinne des § 29a Abs. 2 BtMG lag, auch unter Beachtung aller im Folgenden noch darzustellenden strafmildernden Gründe, in keinem der zur Aburteilung gelangten Fälle vor.

190

Ein minderschwerer Fall setzt voraus, dass das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem Maß abweicht, welches die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheinen lässt. Im Rahmen der hierfür erforderlichen Gesamtwürdigung sind alle Umstände heranzuziehen, die für die Wertung von Tat und Täterpersönlichkeit in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder folgen.

191

Insoweit hat die Kammer zwar berücksichtigt, dass der Angeklagte O. ein umfassendes, von Reue und Einsicht geprägtes Geständnis abgegeben hat, sich die Taten sämtlich auf die sogenannte weiche Droge Marihuana bezogen und der Angeklagte aufgrund seiner finanziellen Situation und seiner Spielsucht eher geneigt gewesen sein mag, sich auf die jeweilige Tatbegehung - die zudem bereits mehr als 2 Jahre zurückliegen – einzulassen. Der Angeklagte O. hat zudem eine weitere ihm angetragene Beteiligung an Betäubungsmittelgeschäften abgelehnt.

192

Gegen die Annahme eines minderschweren Falles sprach zur Überzeugung der Kammer aber in jedem Einzelfall, dass die Grenzwerte zur nichtgeringen Menge in jedem Einzelfall ganz erheblich überschritten wurden, wenngleich die Kammer insoweit einschränkend berücksichtigt hat, dass der Angeklagte O. auf die genaue Art und Menge der transportierten Betäubungsmittel keinen Einfluss hatte. Der Angeklagte O. hat zudem jeweils zwei Delikte tateinheitlich verwirklicht.

193

Dem Gesamtgepräge nach stellt sich jede einzelne Tat gerade nicht als ein vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle abweichender Ausnahmefall dar, sondern entspricht vielmehr auch nach der Erfahrung der geschäftsplanmäßig mit Betäubungsmittelstraftaten befassten Kammer eher der typischen  Tätigkeit eines Betäubungsmittelkuriers.

194

b. Anlass für eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 StGB bestand hinsichtlich keiner der abzuurteilenden Taten. Die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten O. war bei keiner der Taten in einem im Sinne von § 21 StGB erheblichen Maße gemindert; vielmehr war der Angeklagte bei Begehung der Taten stets voll schuldfähig.

195

Der Angeklagte O. beging die Taten nicht unter dem Einfluss einer – etwa durch eine akute Intoxikation begründeten – tiefgreifenden Bewusstseinsstörung. Hierfür fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten und auch der Angeklagte O. hat dergleichen nicht berichtet.

196

Auch ein Handeln des Angeklagten O. unter dem Eindruck schwerer oder gar schwerster Entzugserscheinungen bzw. aus Angst vor solchen unmittelbar bevorstehenden und in der Vergangenheit bereits als äußerst unangenehm erlebten ist in allen Fällen auszuschließen. Die Kammer folgt insoweit den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. PW. im Rahmen der Hauptverhandlung, denen sie sich nach eigener kritischer Prüfung aufgrund des von dem Angeklagten O. im Rahmen der Hauptverhandlung gewonnenen Eindrucks anschließt. Der Angeklagte konsumierte zur Tatzeit nur gelegentlich – höchstens in einem Umfang von bis zu 2x monatlich – Kokain. Der Kokainkonsum war jedoch weder nach den Feststellungen des Sachverständigen, noch nach der Einlassung des Angeklagten für diesen handlungsanleitend. Dies war vielmehr der aufgrund seiner Spielsucht angespannten finanziellen Situation geschuldet. Vor dem Hintergrund des nur sporadischen Betäubungsmittelkonsums lag bei dem Angeklagten O. ersichtlich auch keine Depravation oder vergleichbar schwere, betäubungsmittelbedingte Persönlichkeitsänderung vor.

197

Auch außerhalb des Betäubungsmittelkonsums vermochte die Kammer im Einklang mit den Ausführungen des Sachverständigen Dr. PW., die die Kammer sich nach eigener kritischer Prüfung zu eigen macht, keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines der Eingangsmerkmale der § 20, 21 StGB festzustellen. Hierzu hat der Sachverständige ausgeführt, dass eine Spielsucht zwar bei Erreichen eines entsprechend erheblichen Schweregrades eine sonstige seelische Störung im Sinne des § 21 StGB darstellen könne. Es sei aber auszuschließen, dass eine solche – eine entsprechende Schwere unterstellt – zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Fähigkeit, das Unrecht der von ihm unternommenen Betäubungsmittelkurierfahrten einzusehen, zu erkennen  geführt haben könne. Dies gelte auch für eine Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit, die im vorliegenden Fall selbst durch eine Spielsucht erheblichen Ausmaßes nicht beeinträchtigt worden wäre.

198

c. Bei der Bemessung der konkreten Einzelstrafen hat sich die Kammer sodann an § 46 StGB orientiert und von folgenden Erwägungen leiten lassen:

199

Ganz erheblich zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer zunächst sein umfängliches Geständnis berücksichtigt. Die Kammer hat ferner zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass sich die Taten auf die sogenannte weiche Droge Marihuana bezogen. Der Angeklagte war zudem nur als Beihelfer mit einer untergeordneten Rolle und ohne eigene Entscheidungsbefugnis in den Betäubungsmittelhandel eingebunden, wenn er auch während der im eigenen PKW durchgeführten Kurierfahrten Besitz an den Betäubungsmitteln hatte. Der Angeklagte O. ist zudem nur in geringem Umfang und zudem nicht einschlägig vorbestraft und als Erstverbüßer sowie im Hinblick auf seine gesundheitlichen Einschränkungen auch besonders haftempfindlich. Er mag zudem im Hinblick auf seine durch die Spielsucht bedingte, schwierige finanzielle Situation eher geneigt gewesen sein, sich auf die Taten einzulassen. Die Kammer hat ferner berücksichtigt, dass die Taten fast zweieinhalb Jahren zurück liegen, diese sich nur über einen vergleichsweise kurzen Zeitraum erstreckten und der Angeklagte O. die an ihn herangetragene Durchführung weiterer Kurierfahrten eigeninitiativ abgelehnt hat.

200

Strafschärfend hat die Kammer demgegenüber berücksichtigt, dass der Grenzwert zur nichtgeringen Menge in allen Fällen deutlich überschritten wurde, wenngleich die Kammer insoweit einschränkend berücksichtigt hat, dass der Angeklagte O. auf die genaue Art und Menge der transportierten Betäubungsmittel keinen Einfluss hatte. Die Kammer hat ferner strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte O. in allen Fällen tateinheitlich 2 Delikte verwirklicht hat.

201

Unter Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten O. sprechenden Umstände sowie unter Beachtung des Gesamtbildes der Taten, der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner persönlichen Verhältnisse hat die Kammer folgende Einzelstrafen als  tat- und schuldangemessen sowie zum Erreichen sämtlicher Strafzwecke als erforderlich, aber auch ausreichend angesehen:

202

Fall 12 Jahre Freiheitsstrafe,
Fall 41 Jahr und 4 Monate Freiheitsstrafe,
Fall 61 Jahre und 4 Monate Freiheitsstrafe,
Fall 72 Jahre und 6 Monate Freiheitsstrafe.
203

d. Aus diesen Einzelstrafen sowie den Einzelstrafen aus der Entscheidungen des Amtsgerichts A. vom 01.04.2021, Az. 51 Cs – 961 Js 662/21 – 109/21, hatte die Kammer unter Auflösung der im dortigen Strafbefehl gebildeten Gesamtgeldstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden. Die Voraussetzungen einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung nach §§ 55 Abs. 1, 53, 54 StGB lagen vor, da die hier abgeurteilten Taten vor der einzubeziehenden Entscheidung begangen wurden und die Strafe zum Zeitpunkt des Abschlusses der Hauptverhandlung im vorliegenden Verfahren noch nicht vollständig vollstreckt war.

204

Die Kammer hatte daher gemäß §§ 53, 54 StGB durch Erhöhung der höchsten Einzelstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten eine Gesamtstrafe zu bilden. Die Kammer hat hierbei davon abgesehen, gem. §§ 55, 53 Abs. 2 Satz 2 StGB auf gesonderte Geldstrafe zu erkennen. Unter nochmaliger Heranziehung und Abwägung aller Strafzumessungsgesichtspunkte nach dem Gesamtbild der Taten, der Persönlichkeit des Angeklagten, seinen persönlichen Verhältnissen und dem Grad seines Verschuldens hat die Kammer eine Gesamtstrafe von

205

                            2 Jahren und 10 Monaten Freiheitsstrafe

206

für erforderlich, aber auch ausreichend gehalten, um dem Angeklagten O. das Unrecht  seiner Taten hinreichend vor Augen zu führen und ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Dabei hat die Kammer nochmals zugunsten des Angeklagten O. dessen Geständnis berücksichtigt.

207

VI.

208

Von der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB hat die Kammer abgesehen, da dessen Voraussetzungen bei keinem der beiden Angeklagten vorliegen.

209

Bei dem Angeklagten L. kann ein Hang im Sinne dieser Vorschrift nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Dieser konsumierte zur Tatzeit nur gelegentlich Cannabis in Gesellschaft, zeitweise aber auch monatelang keinerlei Marihuana. Vor diesem Hintergrund ist eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene Neigung des Angeklagten L., immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, weder feststellbar, noch naheliegend.

210

Auch bei dem Angeklagten O. kann ein Hang im Sinne dieser Vorschrift nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Dieser konsumierte zwar in der Tatzeit gelegentlich – ca. zweimal im Monat – Kokain. Dieser sporadische Betäubungsmittelkonsum ist nach den stets nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. PW., die sich die Kammer nach eigener Prüfung zu Eigen macht, nicht ausreichend, um einen Hang im Sinne dieser Vorschrift zu begründen. Auch fehlt es an einem symptomatischen Zusammenhang zwischen dem gelegentlichen Kokainkonsum des Angeklagten O. und den abgeurteilten Taten. Denn der Angeklagte O. erwarb das Kokain in den seltensten Fällen selbst, sondern es wurde ihm zumeist von Freunden zum gemeinsamen Konsum angeboten. Die mit den Kurierfahrten erstrebte Entlohnung diente daher nicht dem Erwerb von Betäubungsmitteln, sondern zur Finanzierung der Spielsucht des Angeklagten.

211

VII.

212

Die Einziehungsentscheidung folgt aus §§ 73, 73c StGB.

213

Der Angeklagte L. hat durch den Verkauf der Betäubungsmittel insgesamt einen Geldbetrag in Höhe von mindestens 262.922,00 Euro erlangt. Da dieser nicht mehr individualisierbar im Vermögen des Angeklagten L. vorhanden ist, war insoweit auf die Einziehung von Wertersatz zu erkennen. Die Kammer ist hierbei von folgenden Einziehungsbeträgen ausgegangen:

214

Fall 127.500,00 €
Fall 315.900,00 €
Fall 415.900,00 €
Fall 57.200,00 €
Fall 718.600,00 €
Fall 914.700,00 €
Fall 1023.000,00 €
Fälle 11 und 1210.080,00 €
Fall 1320.000,00 €
Fall 149.600,00 €
Fall 159.000,00 €
Fall 1615.600,00 €
Fall 17200,00 €
Fall 18200,00 €
Fall 1915.600,00 €
Fall 2016.500,00 €
Fall 211.000,00 €
Fall 2213.800,00 €
Fall 2314.742,00 €
Fall 2513.800,00 €
215

Der Angeklagte O. hat durch die übernommenen Kurierfahrten einen Kurierlohn von jeweils 1.000,- Euro, mithin 4.000,- Euro insgesamt, als Geldbetrag bzw. in Höhe von 500,00 Euro als Schuldenerlass erlangt. Da dieser Ertrag nicht mehr individualisierbar im Vermögen des Angeklagten O. vorhanden ist, war insoweit auf die Einziehung von Wertersatz zu erkennen.

216

VIII.

217

Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 465 StPO.

218

219

Ausgefertigt: