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Landgericht Köln·107 Qs 36/02·04.02.2002

Beschwerde verworfen: Keine Auskunft nach §§100g,100h StPO bei geringfügigem Computerbetrug

StrafrechtStrafprozessrechtTelekommunikationsüberwachungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Staatsanwaltschaft begehrte die Verpflichtung eines TK-Anbieters zur Herausgabe von Log-Dateien und personenidentifizierenden Daten zu unberechtigter Internetnutzung. Streitpunkt ist, ob §§100g,100h StPO auch bei namentlich unbekannten Tätern greifen. Das Landgericht bestätigt die Zurückweisung, weil keine "Straftat von erheblicher Bedeutung" vorliegt. Die Ausnahme des §100h Abs.1 S.2 ist daher nicht anwendbar.

Ausgang: Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Zurückweisung der Auskunftsanordnung verworfen; keine Anordnung nach §§100g,100h StPO mangels erheblicher Straftat

Abstrakte Rechtssätze

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Die richterliche Anordnung zur Auskunft über Verbindungsdaten richtet sich nach den Voraussetzungen der §§ 100g, 100h StPO.

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§ 100h Abs. 1 S. 1 StPO verlangt grundsätzlich die Nennung des Betroffenen (Name/Anschrift und Rufnummer oder Kennung); eine räumlich/zeitlich bestimmte Bezeichnung ersetzt dies nur nach § 100h Abs.1 S.2 bei Straftaten von erheblicher Bedeutung.

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Bei namentlich nicht bekannten Beschuldigten ist die Auskunft nach §§ 100g, 100h StPO nur zulässig, wenn die tatbestandliche Schwelle einer "Straftat von erheblicher Bedeutung" erreicht ist; diese ist an den Katalog des § 100a Satz 1 StPO oder an dem in § 81g StPO zugrunde gelegten Schweregrad zu messen.

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Geringfügiger Computerbetrug mit geringem Schaden erfüllt regelmäßig nicht die Voraussetzung einer Straftat von erheblicher Bedeutung und rechtfertigt daher keine Ausnahme nach § 100h Abs.1 S.2 StPO.

Relevante Normen
§ 100g StPO§ 100h StPO§ 12 FAG§ 100g Abs. 1 StPO§ 100h Abs. 1 Satz 1 StPO§ 100a Satz 2 StPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Köln, 503 Gs 135/02

Tenor

Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Köln gegen den Beschluß des Amtsgerichts Köln vom 15.01.2002 - 503 Gs 135/02 - wird verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.

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Das Amtsgericht hat den Antrag der Staatsanwaltschaft vom 11.01.2002 zu Recht zurückgewiesen. Dieser war gerichtet auf Verpflichtung der Firma NetCologne GmbH zur Auskunftserteilung betreffend alle Aufzeichnungen aus Log-Dateien sowie alle der Identifikation dienlichen Daten, insbesondere Namen und Rufnummer der Person(en), welche unberechtigt unter Benutzung des Kennworts der Geschädigten Zugang zum Internet erlangt haben.

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Nach Inkrafttreten der §§ 100g und 100h StPO als Nachfolgeregelungen zu § 12 FAG richtet sich die richterliche Anordnung der Auskunftserteilung über Verbindungsdaten nach diesen neuen Vorschriften.

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Nach dem Wortlaut des § 100g Abs. 1 StPO besteht das Auskunftsrecht dann, wenn jemand als Täter oder Teilnehmer eine Straftat von erheblicher Bedeutung oder eine Straftat mittels einer Endeinrichtung begangen, versucht oder vorbereitet hat und die Verbindungsdaten den Beschuldigten oder die sonstigen in § 100a Satz 2 StPO bezeichneten Personen betreffen. § 100h Abs. 1 Satz 1 StPO bestimmt, daß die Anordnung Namen und Anschrift des Betroffenen, gegen den sie sich richtet, sowie die Rufnummer oder eine andere Kennung seines Telekommunikationsanschlusses enthalten muß. Hiernach muß der Betroffene grundsätzlich als Person bekannt sein.

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Dies einschränkend und einem Bedürfnis der Praxis folgend, macht § 100h Abs. 1 Satz 2 StPO die Ausnahme, daß bei Straftaten von erheblicher Bedeutung eine räumlich und zeitlich hinreichend bestimmte Bezeichnung der Telekommunikation, über die Auskunft erteilt werden soll, genügt, wenn anderenfalls die Erforschung des Sachverhalts aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Nach ihrem klaren Wortlaut ist diese Vorschrift in Fällen, in denen der Beschuldigte namentlich nicht bekannt ist, anwendbar, jedoch nur mit den gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Beschränkungen. Folglich muß bei namentlich nicht bekannten Tätern auch dann, wenn eine Straftat mittels einer Endeinrichtung begangen worden ist, eine Straftat von erheblicher Bedeutung vorliegen, um die Auskunftserteilung richterlich anzuordnen.

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Da § 100h Abs. 1 Satz 2 StPO eine eigene Regelung betreffend (noch) unbekannte Beschuldigte enthält, verbietet sich der von der Staatsanwaltschaft in der Beschwerdebegründung gezogene Vergleich zu der Vorschrift des § 100b Abs. 2 Satz 2 StPO, die praktisch mit § 100h Abs. 1 Satz 1 StPO übereinstimme und bei der ein Beschluß auch dann für zulässig erachtet werde, wenn der Beschuldigte nicht namentlich bekannt sei. Die Staatsanwaltschaft übersieht hierbei, daß es in § 100b Abs. 2 StPO gerade an einer dem § 100h Abs. 1 Satz 2 StPO entsprechenden Regelung fehlt.

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Zu Recht hat das Amtsgericht angenommen, daß vorliegend (Computerbetrug mit einem Schaden von knapp 70 DM) eine Straftat von erheblicher Bedeutung nicht vorliegt. § 100g Abs. 1 StPO gebraucht den unbestimmten Rechtsbegriff der "Straftat von erheblicher Bedeutung" unter Verweis ("insbesondere") auf den Katalog des § 100a Satz 1 StPO. Daher kann eine erhebliche Straftat im Sinne der §§ 100g, 100h StPO nur angenommen werden, wenn sie entweder in diesem Katalog enthalten ist oder nach Unrechts- und Schweregehalt den Katalogtaten vergleichbar ist, was vorliegend offensichtlich nicht der Fall ist. Auch § 81g StPO kennt den Begriff der Straftat von erheblicher Bedeutung; dort wird er so verstanden, daß ein Verbrechen oder ein schwerwiegendes Vergehen gegeben sein muß. Auch nach diesem Maßstab ist vorliegend eine Straftat von erheblicher Bedeutung nicht gegeben.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.

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Köln, 5. Februar 2002

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Landgericht, 7. große Strafkammer