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Landgericht Köln·106 Qs 2/21·25.03.2021

Beschlagnahme von Steuerunterlagen bei Corona-Soforthilfe-Verdacht trotz Steuergeheimnis

VerfahrensrechtStrafprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

In einem Ermittlungsverfahren wegen Subventionsbetrugs im Zusammenhang mit der NRW-Corona-Soforthilfe ordnete das AG die Beschlagnahme von beim Finanzamt geführten Steuerunterlagen an. Das Finanzamt legte unter Berufung auf das Steuergeheimnis Beschwerde ein. Das LG Köln stellte lediglich klar, dass die Beschlagnahme (wegen eines Schreibversehens im Tenor) angeordnet ist, und verwarf die Beschwerde im Übrigen als unbegründet. § 30 Abs. 4 Nr. 5 lit. b AO eröffne wegen zwingenden öffentlichen Interesses an effektiver Strafverfolgung die Offenbarung; die Maßnahme sei zudem verhältnismäßig.

Ausgang: Beschwerde des Finanzamts gegen die Beschlagnahme von Steuerunterlagen zurückgewiesen; Tenor lediglich klarstellend berichtigt.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Beschlagnahmeanordnung ist bei offensichtlichem Schreibversehen im Tenor klarstellend auszulegen, wenn sich der Wille zur Beschlagnahme eindeutig aus Normzitaten, Gründen und Antrag ergibt.

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Die Beschlagnahme nach §§ 94, 98 StPO setzt einen hinreichenden Anfangsverdacht sowie eine (bloß) potentielle Beweisbedeutung der Unterlagen für das Ermittlungsverfahren voraus.

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Das Steuergeheimnis (§ 30 Abs. 1 AO) steht der Beschlagnahme und Offenbarung steuerlicher Unterlagen an Strafverfolgungsbehörden nicht entgegen, wenn eine Offenbarungsbefugnis nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO wegen zwingenden öffentlichen Interesses besteht.

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Subventionsbetrug (§ 264 StGB) ist als Wirtschaftsstraftat im Sinne des § 30 Abs. 4 Nr. 5 lit. b AO einzuordnen; eine Einschränkung auf Fälle landgerichtlicher Zuständigkeit lässt sich dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen.

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Ob ein zwingendes öffentliches Interesse nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 lit. b AO vorliegt, ist in einer Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung von Begehungsweise und Deliktsphänomen sowie nicht allein nach der Einzelschadenshöhe zu beurteilen.

Relevante Normen
§ 30 Abs. 4 Nr. 5 lit. b) AO§ 31a Abs. 1 Nr. 1 lit. b) bb) AO§ 94 StPO§ 98 Abs. 2 StPO§ 162 StPO§ 94 Abs. 1 StPO

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass klargestellt wird, dass die Beschlagnahme der im Tenor des angegriffenen Beschlusses aufgeführten Unterlagen angeordnet wird.

Gründe

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I.

3

Anlässlich der COVID-19-Pandemie stellte der Beschuldigte am 31.03.2020 unter Verwendung eines Onlineformulars bei der Bezirksregierung L. einen Antrag auf Gewährung der NRW-Soforthilfe 2020. Mit Wertstellung am 03.04.2020 überwies die Bezirksregierung daraufhin eine Soforthilfe in Höhe von 9.000 € auf das vom Beschuldigten angegebene Konto bei der Kreissparkasse L. (DE 0000 0000 0000 0000 0000). Dieser ließ sich das Geld noch am gleichen Tag in voller Höhe in bar auszahlen. Am 04.08.2020 veranlasste die Kreissparkasse L. in Bezug auf den Beschuldigten eine Geldwäsche-Verdachtsanzeige bei der Generalzolldirektion Köln, woraufhin die Staatsanwaltschaft Köln ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten einleitete. Das Geldinstitut gab an, dass die Umsätze auf dem Konto – in erster Linie Bareinzahlungen mit ungeklärter Mittelherkunft – nicht auf eine selbständige Tätigkeit hinwiesen. Der Beschuldigte ließ mit anwaltlichem Schreiben vom 18.01.2021 erklären, dass er seit über 30 Jahren selbständig tätig sei. Hierzu legte er eine Reisegewerbekarte sowie diverse Rechnungen über Wareneinkäufe vor. Nach Durchführung einer BaFin-Abfrage und Auswertung der Kontoverdichtungen beantragte die Staatsanwaltschaft Köln am 04.02.2021 die Beschlagnahme der beim Finanzamt I. – dem hiesigen Beschwerdeführer – in Bezug auf den Beschuldigten vorgehaltenen Anmeldedaten, Steuererklärungen für die Jahre 2018-2020 (einschl. etwaiger Voranmeldungen) sowie der Steuerbescheide 2018-2020. Hieraufhin erließ das Amtsgericht Köln am 09.02.2021 den vorliegend angegriffenen Beschluss.

4

Gegen den Beschluss hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 01.03.2021 unter Hinweis auf das Steuergeheimnis Beschwerde eingelegt (vgl. Bl. 88 ff. d.A.). Eine Offenbarung der beschlagnahmten Unterlagen sei weder nach Maßgabe des § 30 Abs. 4 Nr. 5 lit. b) AO noch des § 31a Abs. 1 Nr. 1 lit. b) bb) AO zulässig. Mit Stellungnahme vom 04.03.2021 hat die Staatsanwaltschaft die Verwerfung der Beschwerde als unbegründet beantragt (vgl. Bl. 98 ff. d.A.). Das Amtsgericht Köln hat der Beschwerde mit Beschluss vom 08.03.2021 nicht abgeholfen und die Sache der Beschwerdekammer zur Entscheidung vorgelegt.

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II.

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Die zulässige Beschwerde veranlasst zu der aus dem Tenor ersichtlichen Klarstellung, ist im Übrigen aber unbegründet.

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1.

8

Die Beschwerde führt lediglich zu der Klarstellung, dass die Beschlagnahme der im Tenor der angegriffenen Entscheidung aufgeführten Unterlagen angeordnet wird. Aufgrund eines offensichtlichen Schreibversehens ist der Tenor des amtsgerichtlichen Beschlusses unvollständig, da das Substantiv „Beschlagnahme“ fehlt. Dass die Anordnung der Beschlagnahme dem tatsächlich vom Ermittlungsrichter Gewollten entspricht, folgt für die Kammer zweifelsfrei nicht nur aus der im Tenor zitierten Paragraphenkette (§§ 94, 98 Abs. 2, 162 StPO), sondern auch aus den Beschlussgründen sowie der Antragstellung der Staatsanwaltschaft. Nicht anders wurde die Entscheidung auch vom Beschwerdeführer aufgefasst.

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2.

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Das Amtsgericht hat zu Recht die Beschlagnahme der im angefochtenen Beschluss näher bezeichneten Steuerunterlagen angeordnet.

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a)

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Die Voraussetzungen einer Beschlagnahme gemäß §§ 94 Abs. 1, 98 StPO sind vorliegend erfüllt.

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Der hierfür erforderliche Anfangsverdacht, wonach die Begehung einer Straftat und deren Verfolgbarkeit nach kriminalistischer Erfahrung als möglich erscheinen muss, ist in einem noch hinreichenden Maß gegeben. Es liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne des § 152 Abs. 2 StPO dafür vor, dass sich der Beschuldigte wegen Subventionsbetruges gemäß § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht haben könnte. Nach vorläufiger Bewertung der Aktenlage ergibt sich der Anfangsverdacht dafür, dass der Beschuldigte unzutreffende Angaben über seine selbständige Tätigkeit, über deren Umfang und die pandemiebedingten Beeinträchtigungen der geschäftlichen Entwicklung gemacht hat insbesondere aus dem Umstand, dass die gewährte Corona-Soforthilfe am Tag ihrer Gewährung in voller Höhe bar zur Auszahlung gelangt ist und sich aus den Kontoverdichtungen keine Hinweise für eine selbständige gewerbliche Tätigkeit des Beschuldigten ergeben. Die Umsätze beschränken sich in erster Linie auf Bareinzahlungen mit ungeklärter Mittelherkunft. Typischerweise im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes zu erwartende Umsätze (wie etwa Kunden- oder Lieferantenzahlungen, (Voraus-) Zahlungen für Steuern, Sozialkassen, Verbände oder Sachversicherungen) gehen aus der Kontoverdichtung nicht hervor. Der Beschuldigte legt für das Jahr 2020 Rechnungen für den angeblichen Ankauf von Werkzeugen in einer Gesamthöhe von 11.739,97 € vor, die er allesamt bar bezahlt haben will. Dem stehen jedoch nur auf dem Konto (nach Bareinzahlungen) verbuchte Einkünfte für 2020 in Höhe von 8.700 € gegenüber. Da von diesen (im Saldo negativen) Einkünften ein Lebensunterhalt nicht zu bestreiten ist, steht auch unter Berücksichtigung der über den Verteidiger erfolgten Einlassung weiterhin hinreichender Anlass zu vermuten, dass insbesondere Art und Ausmaß der vom Beschuldigten vorgetragenen selbständigen Tätigkeit nicht den Voraussetzungen für die Gewährung der NRW-Soforthilfe 2020 entsprachen, die nur für selbständige Tätigkeiten im Haupterwerb und nur für den Fall gewisser, in Ziff. 6.1 des Antragsformulars näher benannter, pandemiebedingter Beeinträchtigungen vorgesehen war.

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Die beschlagnahmten Unterlagen können auch als Beweismittel für das weitere Verfahren von Bedeutung sein, § 94 Abs. 1 StPO. Hierfür genügt eine potentielle Beweisbedeutung, so dass ausreicht, dass der Beschlagnahmegegenstand zu Untersuchungszwecken verwendet werden kann (vgl. Köhler, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 94 Rn. 6 mwN.). Für welche Beweisführung er im Einzelnen in Betracht kommt, braucht noch nicht festzustehen. Die potentielle Beweisbedeutung der Steuerunterlagen des Beschuldigten liegt angesichts des in Rede stehenden Straftatbestandes und angesichts der Voraussetzungen für die Gewährung der NRW-Soforthilfe 2020 auf der Hand. Diese potentielle Beweisbedeutung stellt der Beschwerdeführer auch nicht in Frage.

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b)

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Der Anordnung der Beschlagnahme steht auch nicht das Steuergeheimnis nach § 30 Abs. 1 AO entgegen. Eine Offenbarungsbefugnis der Finanzverwaltung gegenüber den Strafverfolgungsbehörden besteht vorliegend nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 lit. b) AO.

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aa)

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Nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO ist die Offenbarung – hier nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 lit. a), Nr. 3 AO – geschützter Daten zulässig, soweit hierfür ein zwingendes öffentliches Interesse besteht. Der Anwendungsbereich dieser Offenbarungsbefugnis ist weit gefasst und bildet das notwendige Korrektiv zur Weite des Schutztatbestands des § 30 Abs. 1 AO; ein „zwingendes öffentliches Interesse“ im Sinne der Vorschrift kann sich daher aus nahezu jedem Rechtsgut oder Gemeinwohlzweck ergeben (vgl. zum Vorstehenden Plaum, in: MünchKomm StPO, 1. Aufl. [2018], § 30 AO Rn. 35). Der Katalog des § 30 Abs. 4 Nr. 5 lit. a) – c) AO enthält dabei eine beispielhafte Aufzählung von Tatbeständen, bei deren Vorliegen ein zwingendes öffentliches Interesse zu bejahen ist, ohne dass der enumerativen Aufzählung ein abschließender Charakter zukäme (vgl. BFH, Urteil vom 29. Juli 2003 - VII R 39, 43/02, DStRE 2003, 1287, 1289; Plaum, aaO., Rn 37). Ein schwerer Nachteil für das allgemeine Wohl, der eine Auskunftserteilung wegen zwingenden öffentlichen Interesses gestattet, ist nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 lit. b) AO namentlich dann gegeben, wenn Wirtschaftsstraftaten verfolgt werden oder verfolgt werden sollen, die nach ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfangs des durch sie verursachten Schadens geeignet sind, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören oder das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs oder auf die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden und der öffentlichen Einrichtungen erheblich zu erschüttern.

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bb)

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Inwieweit unter diesen Tatbestand auch Offenlegungen von Steuerunterlagen zur Verfolgung von Straftaten nach § 264 StGB wegen Subventionsbetrugs im Zusammenhang mit sog. Corona-Soforthilfen fallen, ist höchst- oder obergerichtlich noch nicht entschieden und – soweit ersichtlich – bislang nur in einem Fall Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung gewesen. Das Landgericht Aachen hat in einem vergleichbaren Fall eine Offenbarung der Steuerunterlagen nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 lit. b) AO für zulässig erachtet (vgl. Beschluss vom 16. November 2020 – 86 Qs-302 Js 736/20-19/20, BeckRS 2020, 31726; so auch schon in der Vorinstanz AG Aachen, Beschluss vom 7. Oktober 2020 – 620 Gs 310/20, BeckRS 2020, 31727, jeweils zitiert nach beck-online; zustimmend wohl: Schützeberg, AO-StB 2021, 6, 7, juris; a.A. Webel, PStR 2020, 253, juris; vgl. auch Momsen/Laudien, in: BeckOK StGB, 49. Ed. 1.2.2021, § 264 Rn. 62). Nach Auffassung des Landgerichts Aachen sei die zur Last gelegte Tat nach ihrer Begehungsweise geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs oder auf die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden und öffentlichen Einrichtungen erheblich zu erschüttern, da es sich bei dem Delikt des Subventionsbetrugs – auch nach der gesetzlichen Wertung des § 6 SubvG – um ein sensibles Delikt handele, dessen strafrechtliche Verfolgung regelmäßig in einem besonderen öffentlichen Interesse liege. Die NRW-Soforthilfe 2020 habe die Milderung der finanziellen Notlagen von Unternehmen bzw. Selbständigen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie bezweckt, von der die gesamte Bevölkerung betroffen sei. Das Land habe den betroffenen Personen finanzielle Hilfe ohne bürokratischen Aufwand zur Verfügung gestellt und durch den Verzicht auf die Vorlage von Belegen einen besonderen Vertrauensvorschuss geleistet. Werde dieser Vertrauensvorschuss durch Begehung von Subventionsstraftaten missbraucht, werde das allgemeine Vertrauen in die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs erheblich erschüttert. Die Allgemeinheit erwarte berechtigterweise die effektive strafrechtliche Verfolgung entsprechender Verdachtsfälle (vgl. LG Aachen, aaO, Rn. 4).

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cc)

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Dieser Auffassung schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage an. Nach den oben genannten Grundsätzen ist die Finanzbehörde auch im Streitfall berechtigt, die beschlagnahmten Unterlagen zu offenbaren. Die von der Finanzbehörde mit der Beschwerde geltend gemachten Einwände erweisen sich insgesamt als nicht durchgreifend.

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(1)

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Der dem Beschuldigten zur Last gelegte Subventionsbetrug ist eine Wirtschaftsstraftat im Sinne des § 30 Abs. 4 Nr. 5 lit. b) AO. Für eine entsprechende Qualifizierung als Wirtschaftsstraftat kann nach allgemeiner Auffassung auf den Katalog des § 74c GVG zurückgegriffen werden, der unter Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 den Subventionsbetrug ausdrücklich aufführt (so auch Alber, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 261. Lieferung 02.2021, § 30 AO Rn. 194; Drüen, in: Tipke/Y., AO/FGO, 164. Lieferung 02.2021, § 30 AO Rn. 124; Rüsken, in: Klein, AO, 15. Auflage [2020], § 30 Rn. 185).

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Ohne Erfolg macht die Beschwerde geltend, eine Wirtschaftsstraftat im Sinne des § 30 Abs. 4 Nr. 5 lit. b) AO sei nur dann gegeben, wenn die Tat – im Falle einer Anklageerhebung – in die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts fiele. Für eine derartige Auslegung bietet der Wortlaut der Norm keinerlei Anhaltspunkte (so im Ergebnis auch LG Aachen, aaO, Rn. 3). Auch im Schrifttum wird – soweit ersichtlich – eine entsprechende Einschränkung nicht befürwortet (so aber Ziff. 11.2.2 des Anwendungserlasses des Bundesministeriums der Finanzen zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 30 idF. vom 25. Mai 2018, beck-online). Vielmehr spricht hiergegen, dass im Gesetzgebungsverfahren der Finanzausschuss zur Einschränkung des Regelbeispiels die kumulativ zu prüfenden Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 Nr. 5 lit. b) AO nachträglich in den Gesetzentwurf eingeführt hat (BT-Drs. 7/4292, S. 18). Ein abweichendes Verständnis des Begriffs der „Wirtschaftsstraftat“ war hiermit jedoch ersichtlich nicht verbunden. In praktischer Hinsicht spricht gegen die Lesart der Finanzbehörde, dass gerade in einem frühen Stadium des Ermittlungsverfahrens oftmals nicht abzusehen ist, in welche sachliche Zuständigkeit das Verfahren im Falle einer Anklageerhebung fiele.

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Auch die weiteren Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 Nr. 5 lit. b) AO sind vorliegend erfüllt. Die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat ist nach ihrer Begehungsweise geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs und auf die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden und öffentlichen Einrichtungen erheblich zu erschüttern. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist zunächst auf die Gründe des Landgerichts Aachen in der vorgenannten Entscheidung vom 16.11.2020 zu verweisen. Jedenfalls ist ein zwingendes öffentliches Interesse im Sinne der Generalklausel des § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO zu bejahen.

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Ergänzend hierzu ist mit Blick auf das Beschwerdevorbringen Folgendes zu bemerken:

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Im Ausgangspunkt ist allgemein anerkannt – und wird von der Beschwerde auch nicht in Zweifel gezogen –, dass der Straftatbestand des Subventionsbetrugs nach § 264 StGB hinreichend schwerwiegend sein kann, um eine Offenbarungsbefugnis nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 lit. b) AO auszulösen (vgl. etwa FG Hannover, Beschluss vom 12. September 1990 – II 627/90 V, NVwZ 1992, 607, 608, beck-online; Alber, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, aaO, § 30 Rn. 191 u. 482). Gleichwohl wird teilweise in der steuerrechtlichen Literatur vertreten, dass hierfür nur gravierende Fälle, etwa bei hohen Schäden, in Betracht kommen (vgl. Drüen, in: Tipke/Y., aaO, § 30 Rn. 127; Rüsken, in: Klein, aaO, § 30 Rn. 185; Tormöhlen, in: Gosch, AO/FGO, 158. Lieferung 01.06.2018, § 30 Rn. 143).

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Richtig ist, dass nach der gesetzgeberischen Intention nicht jeder Fall einer Wirtschaftsstraftat geeignet sein soll, eine Offenbarung geschützter Daten zu ermöglichen. Der vorliegend in Rede stehende Schaden ist bereits für sich genommen nicht unerheblich und mit 9.000 € keine Bagatelle. Die Prüfung, ob die im konkreten Einzelfall verfolgte Straftat hinreichend gravierend und damit geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs oder auf die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden und öffentlichen Einrichtungen erheblich zu erschüttern, kann aber auch nicht auf die Schadenshöhe verengt werden. Wie bereits unmittelbar aus dem Wortlaut des § 30 Abs. 4 Nr. 5 lit. b) AO hervorgeht ist dabei auch die Begehungsweise in den Blick zu nehmen. Anderenfalls ließe man in Fällen wie dem Vorliegenden gänzlich außer Betracht, dass es sich bei der verfolgten Tat nicht um einen isolierten Einzelfall handelt, sondern um ein Deliktsphänomen, das in einer Vielzahl ähnlich gelagerter Fälle – allein in NRW 4.345 Verfahren mit 4.942 Beschuldigten – im Zusammenhang mit der Gewährung der Corona-Soforthilfe aufgekommen ist. Dieser gewichtige Umstand ist in die vorzunehmende Prüfung einzustellen (so auch AG Aachen aaO, Rn. 8 a.E.). In diesem Sinne einer anzustellenden Gesamtbetrachtung hat bereits der Bundesfinanzhof in einem Urteil vom 29.07.2003 im Zusammenhang mit der Offenbarung steuerlicher Unterlagen an die Gewerbeaufsicht ausgeführt:

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„[Der erkennende Senat] vermag weder der Ansicht zu folgen, weil § 30 Abs. 4 AO 1977 „Ausnahmen” von dem Grundsatz des § 30 Abs. 1 AO 1977 normiere, sei er eng auszulegen (…) - denn Ausnahmevorschriften sind nicht anders als andere nach ihrem Wortlaut, nach Sinn und Zweck und dergleichen auszulegen, was auch eine „weite” Auslegung erfordern kann -, noch kann er der sinngemäß von Y. (..) und M. (…) vertretenen Auffassung beistimmen, das von der Vorschrift geforderte öffentliche Interesse an der Offenbarung geschützter Daten könne nicht aus einer „Gesamtbetrachtung” (nämlich den Erfordernissen einer wirksamen Durchführung des § 35 GewO), sondern nur aus den besonderen Umständen eines (gleichsam außergewöhnlichen) konkreten Einzelfalls hergeleitet werden. Es wäre auch verfehlt und weder durch den Wortlaut des § 30 Abs. 4 AO 1977 noch durch den Zweck der dort enthaltenen Aufführung von Beispielen für ein zwingendes öffentliches Offenbarungsinteresse gerechtfertigt, diese Vorschrift nur bei schweren (steuerlichen) Straftaten des Steuerpflichtigen eingreifen zu lassen.“ (BFH, Urteil vom 29. Juli 2003 – VII R 39, 43/02, DStRE 2003, 1287, 1289, beck-online).

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Diese Erwägungen sind auch auf das Regelbeispiel des § 30 Abs. 4 Nr. 5 lit. b) AO übertragbar. Daher ist auch vorliegend eine Gesamtbetrachtung geboten, die vorliegend zur Bejahung des zwingenden öffentlichen Interesses führt. Denn auch in Fällen wie dem Vorliegenden könnte, wenn die Finanzbehörde als Informationsquelle ausfiele, dem öffentlichen Interesse an der effektiven Strafverfolgung nicht entsprochen werden. Die von der Finanzbehörde genannte alternative Möglichkeit der Offenbarung der Steuerunterlagen an die Bezirksregierung ändert hieran nichts, da die Bezirksregierung nicht mit der Strafverfolgung befasst ist und ihrerseits an das Steuergeheimnis gebunden wäre.

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Auch teilt die Kammer ausdrücklich nicht die Auffassung der Finanzbehörde, dass das Deliktsphänomen des Leistungsmissbrauchs im Zusammenhang mit der Corona-Soforthilfe nicht die für die Anwendung des § 30 Abs. 4 Nr. 5 lit. b) AO erforderliche Erheblichkeitsschwelle überschreitet. Es mag richtig sein, dass der weit überwiegende Teil der bewilligten Corona-Soforthilfen im Land Nordrhein-Westfalen bislang zu keinen Beanstandungen geführt hat. Gleichwohl ist die Anzahl von 4.345 eingeleiteten Strafverfahren – auf die die Finanzbehörde abstellt – ganz erheblich. Selbst wenn die individuellen Schadenssummen in allen dieser Fälle nur bei 9.000 € lägen, wäre der im Raum stehende Gesamtschaden mit rd. 39 Mio. € zu beziffern. Nicht nur aus diesem Grund sind die Corona-Soforthilfe und die strafrechtliche Aufarbeitung möglicher Missbrauchsfälle auf ein breites öffentliches und mediales Interesse gestoßen.

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Die Durchbrechung des Steuergeheimnisses steht vorliegend auch nicht in einem Missverhältnis zum Unrechtsgehalt der vorgeworfenen Tat. So hält auch die Finanzverwaltung die Offenbarung von Steuerunterlagen in Fällen der Verfolgung von Straftaten der Insolvenzverschleppung nach § 15a InsO allgemein für zulässig (vgl. Ziff. 11.12 AEAO zu § 30 neu gef. mWv 25.5.2018 durch BMF v. 12.1.2018, beck-online), obwohl eine Straftat nach § 15a Abs. 4 InsO im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von lediglich drei Jahren bedroht ist. Der Regelstrafrahmen des § 264 Abs. 1 StGB sieht demgegenüber eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor. Schließlich spricht auch die gesetzliche Wertung des § 6 SubvG und das in § 31a Abs. 1 Nr. 1 lit. b) bb) AO zum Ausdruck gebrachte Ziel der Bekämpfung von Leistungsmissbrauch dafür, dass in Fällen des Subventionsbetrugs die Durchbrechung des Steuergeheimnisses nicht nur auf Fälle mit hohem Einzelschaden oder auf besonders schwere Fälle nach § 264 Abs. 2 StGB beschränkt ist.

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In der Gesamtschau erweist sich daher eine Offenbarung der beschlagnahmten Unterlagen nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 lit. b) AO als zulässig, da das zwingende öffentliche Interesse an einer effektiven Strafverfolgung gegenüber dem Steuergeheimnis überwiegt.

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Ob darüber hinausgehend auch eine Offenbarungspflicht der Finanzbehörden gegenüber den Strafverfolgungsbehörden nach §§ 30 Abs. 4 Nr. 2, 31a Abs. 1 Nr. 1 lit. b) bb) AO besteht, bedarf keiner Entscheidung.

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c)

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Die Anordnung der Beschlagnahme erweist sich schließlich unter Berücksichtigung des in Rede stehenden Tatvorwurfs auch nicht als unverhältnismäßig.

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III.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.