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Landgericht Köln·106-37/04·28.06.2004

Antrag auf Einsicht in sichergestellte Beweismittel nach §406e StPO abgewiesen

StrafrechtStrafprozessrechtBeweismittelrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die E. Verlagsgesellschaft begehrt gemäß § 406e StPO Einsicht in bei einem Beschuldigten sichergestellte Geschäftsunterlagen zur Vorbereitung zivilrechtlicher Ansprüche. Streitpunkt ist, ob ihr Einsichtsinteresse das Geheimhaltungsinteresse des Beschuldigten überwiegt. Das LG Köln weist den Antrag ab, da die Ermittlungen den Tatverdacht nicht erhärtet haben und die Unterlagen Betriebsgeheimnisse enthalten. Damit überwiegt das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Beschuldigten.

Ausgang: Antrag auf Einsicht in sichergestellte Beweismittel nach § 406e StPO abgewiesen; Schutzinteresse des Beschuldigten überwiegt mangels hinreichenden Tatverdachts

Abstrakte Rechtssätze

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Die Einsicht eines Verletzten in sichergestellte Beweismittel nach § 406e StPO kann versagt werden, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen des Beschuldigten, insbesondere das informationelle Selbstbestimmungsrecht und Betriebsgeheimnisse, entgegenstehen.

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Sind die bisherigen Ermittlungen nicht geeignet, einen hinreichenden Tatverdacht zu begründen, überwiegt regelmäßig das Geheimhaltungsinteresse des Beschuldigten gegenüber dem Einsichtsinteresse des Verletzten.

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Das Interesse des Verletzten an der Vorbereitung zivilrechtlicher Ansprüche rechtfertigt nicht ohne weiteres vor einer rechtskräftigen Schuldfeststellung die Offenlegung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen.

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Die Gewährung von Einsicht in sichergestellte Unterlagen, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse Dritter enthalten, ist nur in engen Grenzen zulässig, da andernfalls eine unzulässige Ausforschung des Beschuldigten erfolgen würde.

Relevante Normen
§ 406 e StPO§ 406 e Abs. 4 Satz 2 StPO§ 161 a Abs. 3 Satz 2 StPO§ 406 e Abs. 2 StPO§ 161 a Abs. 3 Satz 3 StPO§ 473 Abs. 1 StPO

Tenor

wird der Antrag der E. Verlagsgesellschaft mbH in L. auf Einsicht in die beim Beschuldigten U. sichergestellten Beweismittel auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

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Mit der Strafanzeige vom 03.04.2003 hat die Antragstellerin gegen den Beschuldigten den Tatvorwurf erhoben, bei seinem Ausscheiden als Geschäftsführer aus der E. Verlagsgesellschaft mbH in L. zahlreiche im einzelnen näher beschriebene Geschäftsunterlagen, insbesondere Kundenlisten und Verkaufsstatistiken unbefugterweise an sich genommen zu haben, um diese später im Rahmen seiner neuen Beschäftigung für die H. Verlags GmbH zu nutzen. Ferner soll der Beschuldigte zum Nachteil der E. Verlagsgesellschaft mbH Vertragsverhandlungen mit dem D. Verlag über die Vergabe von Lizenzen bezüglich der Zweitvermarktung von vier Titeln aus der Reihe „O.-Bibliothek“ vereitelt haben, um seine Geschäftsbeziehungen dann später zugunsten des H. Verlags zu einem Vertragsabschluß genutzt zu haben.

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Aufgrund zweier Beschlüsse des Amtsgerichts Köln vom 12.06.2003 wurden in der Wohnung des Beschuldigten U. sowie den Geschäftsräumlichkeiten der H. GmbH am 26.08.2003 Durchsuchungen durchgeführt und aufgrund dessen ein Computer sowie diverse Unterlagen sichergestellt.

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Die Anzeigenerstatterin erhielt gemäß Verfügung der Staatsanwaltschaft Köln vom 02.10.2003 Einsicht in die Hauptakten; ihr Antrag auf Einsichtnahme in die vorgenannten Beweismittel wurde zunächst mit der Begründung abgelehnt, dass die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen und die Beweismittel noch nicht vollständig ausgewertet seien. Die hiergegen zunächst eingelegte Beschwerde wurde am 12.11.2003 zunächst fernmündlich zurückgenommen. Auch der erneut gestellte Antrag auf Einsicht in die Beweismittel vom 22.01.2004 wurde durch die Staatsanwaltschaft gemäß dem Schreiben vom 27.02.2004 unter Hinweis auf überwiegende schutzwürdige Interessen des Beschuldigten an der Geheimhaltung seiner Daten abgelehnt.

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Hiergegen wendet sich die Anzeigenerstatterin mit ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 15. Juni 2004. Zur Begründung trägt sie vor, dass sich ihre Eigenschaft als Verletzte im Sinne des § 406 e StPO aus den Darlegungen in der Strafanzeige vom 03.04.2003 ergebe, wonach ihr aufgrund des wettbewerbswidrigen Vertragsabschlusses der H. GmbH mit dem D. ein Schaden in Höhe von 2,5 Millionen EURO entstanden sei. Aus diesem Umstand resultiere zugleich auch ihr berechtigtes Interesse an der begehrten Beweismitteleinsicht, da diese der Vorbereitung der ihr zustehenden bürgerlich-rechtlichen Ansprüche gegenüber dem Beschuldigten dienen solle. Angesichts dieser Schadenshöhe könnten auch evtl. schutzwürdige Interessen des Beschuldigten dem Anspruch auf Einsicht nicht entgegen gehalten werden.

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Die Staatsanwaltschaft Köln hat mit Verfügung vom 23.06.2004 die Akte der erkennenden Kammer zur Entscheidung mit dem Antrag vorgelegt, dem Einsichtsgesuch der Anzeigenerstatterin nicht zu entsprechen. Hierzu führt sie insbesondere aus, dass angesichts des Umstandes, dass die bisherigen Ermittlungen den Tatverdacht nicht bestätigt hätten die Einsicht in die Beweismittel zur Wahrung des informationellen Selbstbestimmungsrechts des Beschuldigten weiterhin zu versagen sei.

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II.

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Der Antrag der Anzeigenerstatterin auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 406 e Abs. 4 Satz 2, § 161 a Abs. 3 Satz 2 StPO ist zulässig; in der Sache hat er jedoch keinen Erfolg.

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Es kann dahinstehen, inwieweit die E. Verlagsgesellschaft mbH im Hinblick auf den von der Staatsanwaltschaft Köln zutreffend geschilderten Ermittlungsstand als Verletzter im Sinne des § 406 e angesehen werden kann und darüber hinaus von ihr ein berechtigtes Interesse auf die begehrte Einsicht in die sichergestellten Beweismittel hinreichend dargelegt wurde. Jedenfalls scheitert ihr Begehren gemäß § 406 e Abs. 2 an dem überwiegenden schutzwürdigen Interesse des Beschuldigten. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die sichergestellten Unterlagen Geschäfts- und betriebsinterne Daten des H. Verlages, so etwa insbesondere Unterlagen, aus denen Kalkulations- und Preisbemessungen zu entnehmen sind, enthalten. Eine Offenbarung dieser Betriebsgeheimnisse an ein Konkurrenzunternehmen würde nicht nur einen irreversiblen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. hierzu Bundesverfassungsgericht Wistra 2002, 335, 336 f; NJW 2003, 501 ff.), sondern auch einen solchen in den ausgeübten Gewerbebetrieb bedeuten. Dem steht auf der anderen Seite lediglich das Interesse auf die Durchsetzung behaupteter zivilrechtlicher Ansprüche gegen den Beschuldigten entgegen. Inwieweit ein solches Interesse überhaupt geeignet sein kann, vor einem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens mit rechtskräftiger Schuldfeststellung die Einsicht von Beweisunterlagen durch den Verletzten zu rechtfertigen (vgl. hierzu: Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 3. Auflage, Rdnr. 115) muss vorliegend nicht entschieden werden. Das schutzwürdige Interesse des Beschuldigten im Hinblick auf sein informationelles Selbstbestimmungsrecht überwiegt jedenfalls dann, wenn die bisherigen Ermittlungsergebnisse den hinreichenden Tatverdacht einer strafrechtlich relevanten Verletzung des die Einsicht Begehrenden nicht ergeben hat (Landgericht Stade, StV 2001, 159, 160; Burhoff, aaO, Rdnr. 114). So ist es hier. Weder haben die durchgeführten Untersuchungsmassnahmen zur Auffindung der von der Anzeigenerstatterin in ihrer Strafanzeige vom 03.04.2003 im einzelnen aufgeführten Geschäftsunterlagen geführt, noch haben die sonstigen Ermittlungen bislang einer untreuen Handlung des Beschuldigten erhärtet. Im Gegenteil hat die Vernehmung des Zeugen D. die von dem Beschuldigten gemachten Angaben weitgehend bestätigt. In einer solchen Situation würde die Gewährung von Einsicht in sichergestellte Geschäftsunterlagen einer Ausforschung des Beschuldigten gleich kommen, die nach allgemeiner Ansicht einen Anspruch auf Akteneinsicht des Verletzten nicht begründen kann (Meyer/Goßner, StPO, 47. Auflage, § 406 e Rdnr. 3).

10

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 406 e Abs. 4 Satz 2, 161 a Abs. 3 Satz 3, 473 Abs. 1 StPO.