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Landgericht Köln·105 Qs OWi 382/09·08.12.2009

Beiordnung eines Pflichtverteidigers in Bußgeldverfahren wegen Führerscheinrelevanz

StrafrechtStrafprozessrechtOrdnungswidrigkeitenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene beschwerte sich gegen die Nichtbeiordnung einer Pflichtverteidigerin durch das Amtsgericht. Zentral war, ob nach § 140 StPO i.V.m. § 60 OWiG ausnahmsweise ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist. Das Landgericht Köln hob den Beschluss auf und ordnete die Beiordnung an, weil die Fahrerlaubnisentzugsfolge und weitere anhängige Verfahren für den Arbeitsplatz des Betroffenen überragende Bedeutung haben. Die Kosten trägt die Staatskasse.

Ausgang: Beschwerde des Betroffenen gegen die Nichtbeiordnung aufgehoben; Beiordnung einer Pflichtverteidigerin angeordnet, Kosten der Staatskasse auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Generalklausel des § 140 Abs. 2 StPO erlaubt die Beiordnung eines Pflichtverteidigers in Bußgeldverfahren, wenn die Rechtssache für den Betroffenen überragende Bedeutung erlangt.

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Eine notwendige Verteidigung im Sinne des § 140 Abs. 1 StPO liegt nicht bereits bei jeder drohenden Geldbuße oder Fahrverbotsdauer vor; die Beiordnung bleibt Ausnahme.

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Die drohende Entziehung oder Gefährdung der Fahrerlaubnis mit existenzieller Auswirkung auf den Arbeitsplatz kann die Beiordnung eines Pflichtverteidigers rechtfertigen, insbesondere bei mehreren anhängigen gleichgelagerten Verfahren.

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Die bloße fehlende deutsche Muttersprache oder die Höhe der Geldbuße rechtfertigen für sich allein keine Beiordnung; maßgeblich ist die konkrete überragende Bedeutung für den Betroffenen.

Relevante Normen
§ 304 StPO§ 140 Abs. 1 StPO§ 140 Abs. 2 StPO§ 140 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. § 60 OWiG§ 473 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Brühl, 52 OWi 29 Js 1158/09 290/09

Tenor

wird auf die Beschwerde des Betroffenen vom 19.11.2009 der Beschluss des Amtsgerichts Brühl vom 10.11.2009 (Aktenzeichen 52 OWi 29 Js 1158/09 OWi 290/09) aufgehoben.

Dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwältin L aus Bonn als Pflichtverteidigerin beigeordnet.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers trägt die Staatskasse.

Gründe

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Der verfahrensrechtlich bedenkenfreie, auf § 304 StPO gestützte Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

3

Ein Fall der notwendigen Verteidigung gemäß § 140 Absatz 1 StPO ist zwar nicht gegeben.

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Die Generalklausel des § 140 Absatz 2 StPO gebietet aber die Bestellung eines Pflichtverteidigers zu Gunsten des Beschwerdeführers.

5

Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer kommt eine Pflichtverteidigerbestellung in Bußgeldverfahren nur ausnahmsweise in Betracht. Dem angefochtenen Beschluss ist auch insoweit zuzustimmen, als der Tatsache dass der Betroffenen nicht muttersprachlich Deutscher ist, keine ausschlagegebende Bedeutung zukommt: Der Betroffene ist in Deutschland geboren und arbeitet in einem von Deutschen betriebenen Autohaus in T. Die Sachlage ist auch nicht schwierig, zumal der Betroffene ausweislich der Stellungnahmen seiner Verteidigerin die Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht in Abrede stellt.

6

Auch die Höhe der Geldbuße (640,- €) und die Dauer des verhängten Fahrverbotes rechtfertigen für sich allein noch nicht die Bestellung eines Pflichtverteidigers.

7

Durch die nachvollziehbare dargelegte Bedeutung des Führerscheins für den Arbeitsplatz des Betroffenen in einem kleinen Betrieb und durch die Tatsache, dass gegen den Betroffenen noch weitere Bußgeldverfahren wegen ähnlicher – zum Teil auch erheblicher – Geschwindigkeitsüberschreitungen laufen, erhält die Bußgeldsache aber für den Betroffenen eine überragenden Bedeutung, so dass ausnahmsweise die Beiordnung eines Pflichtverteidigers gemäß § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. § 60 OWiG geboten erscheint.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Absatz 1 StPO.

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Köln, 09.12.2009

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Landgericht, 5. große Strafkammer