Sofortige Beschwerde: Einstellung der Privatklage wegen geringer Schuld; Kostenentscheidung geändert
KI-Zusammenfassung
Der Privatkläger legte sofortige Beschwerde gegen die Einstellung seines Privatklageverfahrens ein. Das Landgericht bestätigte die Einstellung wegen geringer Schuld unter Berücksichtigung des vertraulichen Kontextes der Äußerungen, änderte jedoch die Kostenentscheidung. Wegen der öffentlichen Verbreitung vertraulicher Kirchengutachten durch den Privatkläger wurden ihm die Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen auferlegt. Die Beschwerde war insoweit unbegründet.
Ausgang: Sofortige Beschwerde in der Sache unbegründet verworfen; Kostenentscheidung geändert: Privatkläger trägt Kosten des Privatklageverfahrens und Auslagen der Privatbeklagten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Schuld des Täters ist gering, wenn sie erheblich unter dem Durchschnitt des Schuldgehalts bei anderen Vergehen gleicher Art liegt; dabei sind Art der Tatausführung, verschuldete Auswirkungen und die schuldbezogenen Gesichtspunkte des § 46 Abs. 2 StGB zu berücksichtigen.
Bei Einstellung oder Freispruch sind nach der gesetzlichen Grundregel die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Privatbeklagten dem Privatkläger aufzuerlegen (§ 471 Abs. 2 StPO).
Eine abweichende Kostenaufteilung nach § 471 Abs. 3 Nr. 2 StPO ist nur im Ermessen des Gerichts möglich und bedarf einer ausdrücklichen Begründung, die sich allein auf die bereits aufgeklärten Umstände stützt.
Die öffentliche Bekanntmachung zuvor vertraulicher Verfahrensunterlagen durch den Privatkläger kann die Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 471 Abs. 3 Nr. 2 StPO ausschließen und zur Auferlegung der Kosten auf den Privatkläger führen, wenn er ursächlich für die Öffentlichkeit geworden ist.
Fehlt bei der wörtlichen Wiedergabe einer Drittmitteilung das Bewusstsein der Falschheit, ist subjektiver Vorsatz zur Täuschung nicht gegeben; dies kann die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs erhöhen und die Kostenentscheidung zuungunsten des Klägers beeinflussen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bergisch Gladbach, 46 Bs 584/14
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde wird der angefochtene Beschluss in seiner Kostenentscheidung geändert und wie folgt neu gefasst:
Die Kosten des Privatklageverfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Privatbeklagten sowie seiner eigenen Auslagen trägt der Privatkläger.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die hierin entstandenen notwendigen Auslagen der Privatbeklagten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist bezüglich der Einstellung des Privatklageverfahrens unbegründet. Denn das Amtsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss im Ergebnis zu Recht das Privatklageverfahren eingestellt.
Die Kammer schließt sich auch in der Begründung den zutreffenden Erwägungen des mit der Beschwerde angegriffenen Beschlusses an. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine günstigere Entscheidung.
Unterstellt man die der Privatklage zugrundeliegenden Sachverhaltsdarstellung des Privatklägers als richtig, wäre die Schuld der Beschwerdegegnerin bereits anfänglich als gering anzusehen.
Die Schuld des Täters ist gering, wenn sie erheblich unter dem Durchschnitt des Schuldgehalts bei anderen Vergehen gleicher Art liegt (Valerius, a.a.O.; Meyer-Goßner, StPO, 56. Auflage 2013, § 383 StPO Rn. 13). Insofern gilt der gleiche Maßstab wie bei § 153 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 StPO im Offizialverfahren (vgl. Senge a.a.O. Rn. 10; Pfeiffer, StPO, 5. Auflage 2005, § 383 StPO Rn. 4). Die Strafe muss demnach im untersten Bereich des in Betracht kommenden Strafrahmens angemessen sein, wobei die Art der Tatausführung, verschuldete Auswirkungen der Tat, das Maß der Pflichtwidrigkeit und andere die Größe der Schuld betreffende Gesichtspunkte (§ 46 Abs. 2 StGB) zu berücksichtigen sind (Valerius, a.a.O., § 153 Rn. 12, 16; Meyer-Goßner, a.a.O., § 153 Rn. 4).
Dass sich die Schuld der Beschwerdegegnerin deutlich im unterdurchschnittlichen Bereich befände, ergibt sich insbesondere aus dem Kontext der ihr vorgeworfenen Äußerungen. Sie hat diese im Rahmen eines kirchlichen Eheannulierungsverfahrens getätigt, welches nach dem zugrundeliegenden kirchlichen Prozessrecht lediglich für die Parteien öffentlich, ansonsten jedoch streng vertraulich und geheim ist. Ihre Aussagen rücken damit zumindest in die Nähe von Äußerungen innerhalb enger Vertrauensverhältnisse, für die einerseits in gewissem Umfang eine beleidigungsfreie (d.h. der Strafbarkeit nach den §§ 185, 186 StGB entzogene) Sphäre anerkannt wird (vgl. Lenckner/Eisele, in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Auflage 2014, vor §§ 185 ff. StGB Rn. 9 ff. m.w.N.; BVerfG NStZ 1994, 403, 404 = BVerfGE 90, 255 ff.), und daneben von Äußerungen zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten, insbesondere im Rahmen geordneter gerichtlicher und behördlicher Verfahren, die als Wahrnehmung berechtigter Interessen gemäß § 193 StGB gerechtfertigt sind (Kühl, in: Lackner/Kühl, StGB, 28. Auflage 2014, § 193 StGB Rn. 11a m.w.N.; BVerfG NJW 2004, 354, 355). Auch wenn die Aussagen der Beschwerdegegnerin nicht unmittelbar in die vorgenannten Kategorien fallen, so sind sie mit diesen doch derart vergleichbar, dass sie sich im Grenzbereich zur Strafbarkeit bewegen.
Auch fällt ins Gewicht, dass erst der Beschwerdeführer selbst dafür gesorgt hat, dass die ehrverletzenden Äußerungen an die weitere Öffentlichkeit gelangen, indem er sie unter Verstoß gegen eine der Kirche gegenüber abgegebenen Verschwiegenheitsverpflichtung zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht hat. Angesichts des hierin liegenden Verstoßes des Privatklägers gegen die strikten Verschwiegenheitsbestimmungen des kirchlichen Verfahrens erscheint es der Kammer zudem naheliegend, dass die von ihm veröffentlichten Dokumente einem Beweisverwertungsverbot aufgrund des damit verbundenen Eingriffs in einen absolut geschützten Kernbereichs der Persönlichkeitsentfaltung der Privatbeklagten unterlagen.
Der angefochtene Beschluss war jedoch in seiner Kostengrundentscheidung abzuändern. Grundsätzlich sind die Kosten des Verfahrens sowie die Auslagen des Privatbeklagten bei einem Freispruch oder einer Einstellung des Verfahrens gemäß § 471 Abs. 2 StPO dem Privatkläger aufzuerlegen. Zwar kann bei einer Einstellung wegen geringer Schuld eine Kostenaufteilung nach § 471 Abs. 3 Nr. 2 StPO vorgenommen werden. Eine solche Kostenentscheidung, die grundsätzlich im Ermessen des Gerichts liegt, ist zu begründen, wobei darauf abzustellen ist, inwiefern die Privatbeklagte Anlass zur Klageerhebung gegeben hat und nur die bereits aufgeklärten Umstände der Entscheidung zugrunde gelegt werden dürfen (vgl. Meyer-Goßner / Schmitt, StPO, 58. Aufl. 2015, § 472 Rn. 6). Vor diesem Hintergrund kann die Ausnahmeregelung des § 471 Abs. 3 Nr. 2 StPO nicht eingreifen, da es allein der Privatkläger war, der die strittigen Äußerungen des vertraulichen kirchlichen Eheannulierungsverfahrens öffentlich machte. Hieran traf die Privatbeklagte ursächlich keine Verantwortung, zumal sie auch auf die Vertraulichkeit der Schweigepflichtserklärung vertrauen durfte, dass Beschwerden gegen den Inhalt der kirchlichen Akten ausschließlich bei dem kirchlichen Gericht vorzubringen waren.
Zudem ist durch das Amtsgericht fehlerhaft nicht berücksichtigt worden, dass die Angaben der Privatbeklagten durch die vernommene Zeugin L in der Hauptverhandlung vom 04.11.2015 objektiv bestätigt wurden, dass diese ihrer Mutter von einer Bedrängung durch ihren Vater berichtet habe. Ebendiese Aussage einer Mitteilung der Tochter wurde ausweislich der Privatklageschrift protokolliert und war Gegenstand des Privatklageverfahrens. Insofern kommt es - jedenfalls im Hinblick auf das vorliegende Verfahren wegen beleidigender Äußerungen der Privatbeklagten - nicht auf den Wahrheitsgehalt einer sexuellen Belästigung der Zeugin durch den Privatkläger an. In weitergehender Konsequenz fehlt bezüglich der wörtlichen Wiedergabe der Angaben der Zeugin durch die Privatbeklagte zu Protokoll des vertraulichen Kirchenverfahrens auch ein subjektiver Vorsatz, der sich indessen auf die Kenntnis der Falschheit der herabsetzenden Äußerungen der Zeugin beziehen müsste. Nach den bekannten Umständen kann jedoch eine positive Kenntnis der Privatbeklagten über falsche Angaben der Zeugin nicht unterstellt werden. Daher erscheint es äußerst zweifelhaft, ob es im weiteren Verfahren noch zu einer Verurteilung der Privatbeklagten gekommen wäre, da nach derzeitiger Sach- und Beweislage vielmehr ein Freispruch überwiegend wahrscheinlich erschien. Nach diesen Ausführungen kann die Kostenentscheidung des Amtsgerichts damit keinen Bestand haben und war entsprechend der gesetzlichen Grundregel zu ändern.
Die Kostenentscheidung des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.