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Landgericht Köln·105 Qs 36/17·20.03.2017

Verwerfung der sofortigen Beschwerde gegen Nicht-Unterbrechung der Fahrbannvollstreckung

VerfahrensrechtStrafprozessrechtOrdnungswidrigkeitenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer rügt die Nicht-Unterbrechung der Vollstreckung seines Fahrverbots und beantragt Wiederaufnahme. Das Landgericht bestätigt die Entscheidung des Amtsgerichts: Ein Unterbrechungsantrag nach § 85 OWiG, § 360 Abs. 2 StPO scheitert mangels Aussicht auf Wiederaufnahme. Es fehlt ein Wiederaufnahmegrund nach § 359 StPO; bestrittene Verfahrensdaten gelten nicht als neue Tatsachen. Auch Hinweise auf eine Behördenmitteilung im Internet begründen keinen neuen Tatbestand.

Ausgang: Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen; die Vollstreckungsunterbrechung bleibt abgelehnt, Kosten trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Unterbrechung der Vollstreckung nach § 85 OWiG i.V.m. § 360 Abs. 2 StPO setzt voraus, dass der Antrag Aussicht auf Erfolg des Wiederaufnahmeverfahrens hat.

2

Ein Wiederaufnahmegrund nach § 359 StPO liegt nur vor, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht werden, die im ursprünglichen Verfahren nicht bekannt waren.

3

Das nachträgliche Bestreiten der dem Bußgeldbescheid zugrunde liegenden Tatsachen stellt für sich genommen keine "neue Tatsache" im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO dar, sondern wäre im Einspruchsverfahren zu erheben.

4

Eine bloße Mitteilung der Verwaltungsbehörde auf ihrem Internetportal über die Anwendbarkeit des Wiederaufnahmeverfahrens begründet keinen Vortrag neuer Tatsachen im Sinne des § 359 StPO.

Relevante Normen
§ 85 OWiG§ 360 Abs. 2 StPO§ 359 StPO§ 359 Nr. 5 StPO§ 46 OWiG§ 473 StPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Köln, 817 OWi 91/17

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unbegründet verworfen.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.

3

Die Kammer schließt sich den Ausführungen des Amtsgerichts in der angefochtenen Entscheidung an. Die Anordnung einer Unterbrechung der Vollstreckung des Fahrverbotes nach § 85 OWiG, § 360 Abs. 2 StPO kommt nicht in Betracht, da der Wiederaufnahmeantrag keine Erfolgsaussicht hat. Es fehlt an einem Wiederaufnahmegrund im Sinne von § 85 OWiG, § 359 StPO. Zutreffend hat das Amtsgericht ausgeführt, dass der Betroffene keine neuen Tatsachen im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO beigebracht hat. Nach dem Beschwerdevorbringen werden von dem Beschwerdeführer die dem Bußgeldbescheid zugrundeliegenden Tatsachen in Form des Beschilderungsplanes sowie der konkreten Messstellle im Bereich der Baustelle bzw. die entsprechende Kenntnis der Behörde dieser Tatsachen bestritten. Dieses Bestreiten stellt indessen keinen Tatsachenvortrag im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO dar und wäre entsprechend in dem originär vorgesehenen Rechtsbehelf des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid vorzubringen und zu prüfen gewesen. Das nachträgliche Bestreiten der dem Bußgeldbescheid zugrundeliegenden Tatsachen vermag aber einen Wiederaufnahmeantrag nicht zu rechtfertigen, da ansonsten das Wiederaufnahmeverfahren zu einer zeitlich unbefristeten Rechtsbeschwerde umfunktioniert würde (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 59. Aufl., § 359 Rz 25).

4

Auch der Hinweis auf eine Mitteilung der zuständigen Behörde auf deren Internetportal zur Anwendbarkeit des Wiederaufnahmeverfahrens nach §§ 85 OWiG, 359 StPO stellt keinen Vortrag  neuer Tatsachen dar.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 OWiG, § 473 Stopp.