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Landgericht Köln·105 Ks 18/12·02.07.2013

LG Köln: Mord aus niedrigen Beweggründen bei Eifersuchts- und Besitzdenken

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte tötete seine getrennt lebende Ehefrau in deren Wohnung mit rund 60 Messerstichen und meldete die Tat selbst bei der Polizei. Streitpunkt war insbesondere, ob ein Mordmerkmal vorliegt und ob die Schuldfähigkeit wegen Depression bzw. Affekts eingeschränkt war. Das Landgericht bejahte dolus directus sowie niedrige Beweggründe, weil die Tat maßgeblich aus Eifersucht und der Weigerung zur Trennungsakzeptanz im Sinne eines Besitzdenkens begangen wurde. Eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung (§§ 20, 21 StGB) verneinte die Kammer; sie verhängte lebenslange Freiheitsstrafe und zog das Tatmesser ein.

Ausgang: Verurteilung wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe; Einziehung des Tatmessers angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Niedrige Beweggründe i.S.d. § 211 Abs. 2 StGB liegen vor, wenn die tatbestimmenden Motive nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und besonders verachtenswert sind; maßgeblich ist eine Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren Faktoren.

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Bei einem Motivbündel ist das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe erfüllt, wenn das Hauptmotiv, das der Tat das Gepräge gibt, als niedrig zu bewerten ist; Eifersucht, Hass oder Wut genügen hierfür nur, wenn sie ihrerseits auf einer sittlich verwerflichen Haltung beruhen.

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Eifersucht und die Weigerung, eine Trennung zu akzeptieren, können niedrige Beweggründe begründen, wenn sie Ausdruck eines Besitz- und Verfügungsanspruchs über den Partner sind und sich in der Bereitschaft manifestieren, dessen autonome Lebensgestaltung mit Tötung zu sanktionieren.

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Kulturell oder gruppenspezifisch geprägte Ehr- und Moralvorstellungen rechtfertigen die Bewertung eines Tatmotivs nach § 211 Abs. 2 StGB nicht; Bewertungsmaßstab sind die sittlichen Anschauungen der Rechtsgemeinschaft in Deutschland.

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Eine depressive Symptomatik oder eine affektive Ausnahmesituation begründet eine erhebliche Verminderung oder Aufhebung der Schuldfähigkeit nur bei Vorliegen eines Eingangsmerkmals der §§ 20, 21 StGB; konkrete Vorbereitungshandlungen und situativ-adäquates Leistungsverhalten können gegen einen hochgradigen Affekt sprechen.

Relevante Normen
§ 211 Abs. 1 und 2 Alt. 4, 74 Abs. 1 und 2 Nr. 1 StGB§ 20, 21 StGB§ 52 StPO§ 252 StPO§ 170 Abs. 2 StPO§ 20 StGB

Tenor

Der Angeklagte ist des Mordes schuldig.

Er wird deswegen zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.

Das sichergestellte und unter der Nummer #### asservierte Klappmesser der Marke ### wird eingezogen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenkläger.

Angewendete Vorschriften:

§§ 211 Abs. 1 und 2 Alt. 4, 74 Abs. 1 und 2 Nr. 1 StGB

Gründe

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Vorspann

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Der Angeklagte tötete am 22.09.2012 zwischen ungefähr 21.30 Uhr und 21.49 Uhr seine Ehefrau Y4 in deren Wohnung in der X-Straße 2 in Köln durch insgesamt etwa 60 Stiche und Schnitte. Anschließend verständigte er die Polizei und ließ sich widerstandslos festnehmen. Hintergrund der Tat war die Eifersucht des Angeklagten auf den Zeugen R, zu dem seine Ehefrau ungefähr zwei Jahre zuvor Kontakt aufgenommen hatte und mit dem sie sexuell verkehrte, sowie sein Unwillen, die – erneute – Beendigung der Beziehung durch seine Ehefrau hinzunehmen. Beides war Ausdruck einer Geisteshaltung, die seine Frau als sein Eigentum begriff. Die Kammer hat die Beweggründe des Angeklagten für die Tat als niedrig eingestuft.

4

Der Angeklagte hat im letzten Wort eingeräumt, seine Frau getötet zu haben. Die Kammer ist von dem festgestellten Sachverhalt im Übrigen überzeugt aufgrund seiner Äußerungen gegenüber mehreren Zeugen unmittelbar nach der Tat, er habe seine Frau umgebracht, seinen geständigen Angaben im Ermittlungsverfahren sowie des Ergebnisses der Untersuchung der Tatwaffe, bei der seine DNA am Messergriff und die DNA der Getöteten an der Messerklinge gefunden wurden.

5

Die Kammer geht, sachverständig beraten durch den Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. M, davon aus, dass der Angeklagte bei Begehung der Tat uneingeschränkt schuldfähig war.

6

A.

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Feststellungen zur Person

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I.

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Der Angeklagte wurde am 22.02.1966 in C, einer Gemeinde in Sizilien, geboren. Er wuchs zunächst mit seiner Schwester, der Zeugin D, und seinem Bruder, dem Zeugen Y3, bei seinen Eltern auf. Nach dem Tod seines Vaters im Jahr 1974 wurde er von seiner zwischenzeitlich ebenfalls verstorbenen Mutter und maßgeblich auch von seiner vierzehn Jahre älteren Schwester aufgezogen. 1975 siedelte die Familie nach Deutschland um. Hier besuchte der Angeklagte die Grundschule und lernte Lesen und Schreiben sowie jedenfalls leidlich die deutsche Sprache.

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Als der Angeklagte ungefähr vierzehn Jahre alt war, zog er zusammen mit seiner Familie wieder nach Sizilien. Eine weiterführende Schule besuchte er nicht, ebenso wenig absolvierte er eine Ausbildung. Er arbeitete in einer von seiner Schwester betriebenen Pizzeria oder als ungelernte Kraft auf Baustellen.

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Mitte der 1980er Jahre lernte er das spätere Opfer, die 1968 ebenfalls in Sizilien geborene Y4 E kennen. Beide heirateten nach ungefähr zwei Jahren Verlobungszeit 1986 in Sizilien und seine Ehefrau nahm seinen Nachnamen an. 1987 zogen der Angeklagte und seine Ehefrau nach Deutschland, nach Köln. Zunächst gelang es dem Angeklagten für ungefähr zwei Jahre lang nicht, eine Arbeit zu finden. Seit dem Jahr 1989 bis zu seiner Festnahme am 22.09.2012 war er als Industriereiniger bei der Firma F IndustrieService GmbH in Köln-G beschäftigt. Dort verdiente er im Zeitraum vor seiner Inhaftierung ca. 1.700 € netto pro Monat. Auf der Arbeit sprach er Deutsch. Da seine Ehefrau gleichfalls, als Reinigungskraft, arbeitete, hatte die Familie keine finanziellen Sorgen. Die Eheleute lebten mit dem am 07.08.1985 geborenen Sohn Y1 und der am 01.07.1997 geborenen Tochter Y2 in einer Eigentumswohnung in der S-Straße in der Kölner Südstadt.

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II.

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Der Angeklagte trinkt nur sehr gelegentlich Alkohol. Er raucht seit vielen Jahren ungefähr eine Packung Zigaretten am Tag. Den Konsum anderer Drogen hat die Kammer nicht feststellen können. Schwer verunfallt ist der Angeklagte bislang nicht.

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Ab Mitte Juni 2011 litt der Angeklagte, der ansonsten körperlich und geistig gesund ist, unter depressiven Episoden, die mit Antidepressiva, angstlösenden Medikamenten und Neuroleptika behandelt wurden. Am 04.07.2011 suchte der Angeklagte erstmals den sachverständigen Zeugen Dr. H, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, auf. Er klagte über allgemeine Unruhe und Schlafstörungen, die ausgelöst worden seien durch seine Entdeckung, dass seine Ehefrau Kontakt zu einem Jugendfreund aufgenommen habe. Dies beschäftige ihn unentwegt, er sei traurig, könne nicht lachen, habe viel geweint und gelegentlich Selbstmordgedanken. Dr. H diagnostizierte eine depressive Episode und verordnete Opipramol, Mirtazapin und Lorazepam nach Bedarf. Nachdem sich zunächst rasch eine Besserung der Symptomatik einstellte, verschlechterte sich der Zustand des Angeklagten im Oktober 2011 wieder, so dass Dr. H zu diesem Zeitpunkt eine schwere depressive Episode diagnostizierte. Unter der fortgeführten medikamentösen Behandlung, bei der Lorazepam durch Pipamperon ersetzt wurde, besserte sich der Zustand des Angeklagten, ohne dass seine innere Unruhe bis Mai 2012 jedoch vollständig verschwand. Die medikamentöse Behandlung wurde bis zum Tatzeitpunkt fortgeführt, wobei der Angeklagte die verschriebenen Medikamente allerdings jedenfalls in der letzten Woche vor der Tat am 22.09.2012 und wahrscheinlich auch bereits einige Zeit zuvor nicht mehr einnahm. Wegen der depressiven Episoden war er im Jahr 2011 insgesamt 46 Tage krankgeschrieben. Im Jahr 2012 kam es zu zwei Krankheitstagen.

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III.

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Der Bundeszentralregisterauszug des Angeklagten vom 28.03.2013 weist keine Eintragung auf.

17

B.

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Feststellungen zur Sache

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In der Sache hat die Hauptverhandlung zu folgenden Feststellungen geführt:

20

I.

21

Tatvorgeschichte

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1. Die Ehe zwischen dem Angeklagten und seiner Frau verlief über lange Jahre unauffällig. Y4 arbeitete, jedenfalls als die Kinder größer waren, neben ihrer Tätigkeit als Hausfrau als Putzfrau. Die Sommerurlaube verbrachte man gemeinsam in Sizilien, wo die Eheleute ein Haus besaßen.

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Mitte des Jahres 2010 ließ sich Y4 von ihren Kindern einen account bei dem sozialen Medium „facebook“ anlegen. Im Juni oder Juli 2010 wurde sie über „facebook“ von dem Zeugen R angeschrieben. Bei ihm handelte es sich um ihre Jugendliebe, mit dem sie im Alter von ungefähr fünfzehn Jahren ca. zwei Jahre lang liiert gewesen war und den sie seitdem gelegentlich noch auf Feiern in C gesehen, aber nicht mehr mit ihm gesprochen hatte. Es entwickelte sich rasch ein intensiver Kontakt der beiden über „facebook“ und am Telefon. Als die Familien der beiden, auch der Zeuge R ist verheiratet und lebt mit seiner Frau und den Kindern im Raum Stuttgart, sich im August 2010 im Urlaub in C aufhielten, kam es zu mehreren persönlichen Treffen. Nach der Rückkehr nach Deutschland intensivierte sich der Kontakt vor allem per Telefon weiter, beide telefonierten täglich mehrere Stunden miteinander. Y4 schaffte für die Telefonate mit dem Zeugen R ein zweites Mobiltelefon an, um den Kontakt zu dem Zeugen geheim zu halten. Eingeweiht in die Kontakte war zunächst nur die Tochter Y2, ab Februar 2011 war auch die damalige beste Freundin von Y4, die Zeugin P, informiert.

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Im Oktober 2010 und Februar 2011 kam es zu weiteren persönlichen Treffen von Y4 und R, beide Male in V, dem Ort, in dem R lebte. Beide versicherten sich, sich noch zu lieben. Y4 sprach davon, ihren Mann verlassen zu wollen. Der Zeuge R hatte demgegenüber nicht die Absicht, sich von seiner Frau und den Kindern zu trennen. Gegenüber Y4 stellte er dies jedoch als Möglichkeit dar.

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2. Im Juni 2011 wurde der Angeklagte gewahr, dass seine Ehefrau wieder in Kontakt zu dem ihm aus der Jugend als Verlobten seiner Frau bekannten R stand. Obwohl diese das Verhältnis zu dem Zeugen als harmlos darstellte, war der Angeklagte eifersüchtig und strikt gegen eine Fortsetzung der Kontakte. Er telefonierte einmal mit R und forderte ihn auf, er solle aufhören, mit seiner Frau zu telefonieren und ihr zu schreiben, sonst gebe es „Probleme“. R erklärte sich dazu bereit. Als ihn zwei Tage später aber Y4 wieder anrief, wurde der Kontakt in derselben Intensität wie zuvor fortgesetzt.

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Der Angeklagte war weiterhin eifersüchtig und geriet in die unter A. II. bereits dargestellte depressive Verfassung, wegen derer er sich auf Veranlassung seiner Ehefrau zu Dr. H begab.

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Trotz der Eheprobleme bestand der Angeklagte darauf, die am 13.08.2011 anstehende Silberhochzeit in einem großen Rahmen in C zu feiern. Vor der sich über vier Tage hinziehenden Feier traf Y4 am 12.08.2011 den Zeugen R, der sich im Urlaub dort aufhielt, wobei es zum ersten sexuellen Kontakt zu dem Zeugen kam. Nach den Feierlichkeiten machten die Eheleute Y gemeinsam Urlaub auf einem Kreuzfahrtschiff, der offenbar harmonisch verlief.

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3. In der Folge trennte sich Y4 wiederholt von dem Angeklagten, um die Beziehung dann jedoch wieder fortzusetzen. Den Trennungen gingen in der Regel Handgreiflichkeiten des Angeklagten voraus, der seine Frau schlug, sie würgte und ihr bei einer Gelegenheit in den Mund spuckte. Ferner drohte der Angeklagte ab Mitte 2011 immer wieder, er werde sie umbringen und zwar mit 25 Messerstichen, für jedes Ehejahr einen. Den Kontakt zu dem Zeugen R hielt Y4 dabei durchgehend aufrecht. Eine endgültige Trennung von dem Angeklagten vollzog sie mit Rücksicht auf die gemeinsamen Kinder nicht, insbesondere aus Sorge, den Sohn Y1, der auf Seiten seines Vaters stand, zu verlieren, und wegen weiter bestehender Gefühle für den Angeklagten. Der Angeklagte wiederum war wegen der Eheprobleme niedergeschlagen, vor allem aber eifersüchtig und nicht bereit, eine Trennung und den Wunsch seiner Frau nach einer anderen Lebensgestaltung, ohne ihn, zu akzeptieren. Er erklärte seiner Frau mehrfach, es könne so nicht weitergehen. Mehrfach äußerte er auch, sie werde nicht mit dem Zeugen R zusammenkommen, er werde sie umbringen, es sei ihm lieber, sie sei tot, als dass sie mit einem anderen Mann, insbesondere mit R, zusammen sei. In den Trennungsphasen telefonierte er nahezu täglich mit Freundinnen seiner Ehefrau, insbesondere mit der Zeugin P, aber auch mit Q, um sich bei ihnen über die Trennung zu beklagen und zu versuchen, über die Zeuginnen seine Ehefrau zur Rückkehr zu bewegen. Tatsächlich standen die genannten Zeuginnen auf dem Standpunkt, Y4 solle ihre Familie nicht leichtfertig aufgeben und rieten ihr wiederholt, sie solle es doch noch einmal mit dem Angeklagten versuchen. Andererseits versuchten sie, den Angeklagten, der ihnen gegenüber mehrfach äußerte, er werde seine Frau umbringen, von weiteren Gewalttätigkeiten gegenüber Y4 abzuhalten.

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Im Oktober 2011 zog Y4 erstmals aus der gemeinsamen Wohnung aus und lebte für ungefähr eine Woche bei ihrer Freundin P, nachdem sie im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung mit dem Angeklagten einen Armbruch erlitten hatte. Ebenfalls im Oktober 2011 schrieb der Angeklagte auf seiner „facebook“-Seite, seine Ehefrau sei eine „Hure“ und „Schlampe“ und rief gemeinsame Freunde an, denen gegenüber er seine Frau in derselben Weise beleidigte.

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Wenige Wochen später kehrte Y4 in die Ehewohnung zurück. Im Dezember 2011 zog sie nach Streitereien, in deren Verlauf der Angeklagte sie würgte und ihr in den Mund spuckte, erneut aus. Dieses Mal kam sie für mehrere Wochen bei ihrer Schwester E unter. Nachdem die Eheleute auf einer Silvesterfeier wieder zusammengefunden hatten, zog Y4 am 01.01.2012 wieder bei dem Angeklagten ein.

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Noch im Januar 2012 verließ sie die Wohnung aber wieder für ungefähr eine Woche und wohnte bei dem Bruder des Ehemannes ihrer Freundin P. Dem war vorausgegangen, dass der Angeklagte P angerufen und ihr gesagt hatte, er werde jetzt zur Arbeitsstelle seiner Frau fahren und diese umbringen. P nahm dies ernst und benachrichtigte Y4. Diese fuhr daraufhin mit der U-Bahn zu P und ließ ihr Fahrzeug an ihrer Arbeitsstelle stehen. Der Pkw wurde später von O, dem Ehemann der P, und seinem Bruder abgeholt und versteckt, damit der Angeklagte nicht über den Pkw den Aufenthaltsort seiner Ehefrau herausfinden konnte.

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Zur nächsten Trennung kam es Anfang März 2012. Am 07.03.2012 zog die Ehefrau des Angeklagten zunächst wieder zu der Zeugin P. Mit Hilfe des Angeklagten, der dem Vermieter Lohnbescheinigungen seines Arbeitgebers vorlegte, mietete sie dann die Wohnung in der X-Straße an, in der sie später getötet wurde. Am 01.05.2012 bezog sie diese Wohnung. Einige Wochen später zog ihre Tochter Y2 bei ihr ein. Während dieser Trennungsphase äußerte der Angeklagte gegenüber der Zeugin Q mehrfach, seine Ehefrau sei eine „Hure“ und eine „Schlampe“ (auf Italienisch „putana“) und er werde sie umbringen.

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4. Am 30.06.2012 kam es in Anwesenheit der Nebenklägerin Y2 zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen unter anderem Y4 und ihrem Sohn Y1, der grundsätzlich auf Seiten des Angeklagten stand und der seiner Mutter Vorwürfe wegen der Trennung machte. Im Verlauf der Auseinandersetzung schlug und trat er seine Mutter, die deswegen ambulant in einem Krankenhaus behandelt wurde.

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5. Mitte Juli 2012 suchte Y4 die Zeugin Rechtsanwältin T auf und mandatierte sie zum einen damit, ein Kontaktverbot gegen den Angeklagten zu erwirken, weil dieser erneut gedroht hatte, sie umzubringen. Zum anderen beauftragte sie die Zeugin mit ihrer Vertretung in familienrechtlichen Angelegenheiten. Der Angeklagte hatte zwischenzeitlich die Scheidung eingereicht, zudem ging es um die Regelung von Unterhaltsfragen und den Verkauf der Eigentumswohnung der Eheleute in der S-Straße.

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6. Mitte Juli bis Mitte August 2012 fuhren Y2 und Y1 in den Urlaub nach C. Wenig später folgte ihnen der Angeklagte. Dieser hatte ursprünglich vorgehabt, nach Ecuador zu fliegen und dort eine Frau zu besuchen, die ihm aus früheren Aufenthalten in Deutschland bekannt war und mit der er möglicherweise eine neue Beziehung eingehen könnte. Aus nicht geklärten Umständen nahm er davon jedoch Abstand.

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Während des Urlaubs in Sizilien kam es zu einer erneuten Annäherung zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau, die zunächst per sms und telefonisch stattfand. Die erneute Kontaktaufnahme ging dabei von dem Angeklagten aus, der über ein Telefonat seiner Tochter Y2 mit der Mutter mitbekommen hatte, dass es Y4 zu dem Zeitpunkt nicht gut ging. Er schickte ihr anschließend eine sms, um sich nach ihrem Befinden zu erkundigen, auf die Y4 dann antwortete. Daraus entwickelte sich ein intensiverer Kontakt. Nach der Rückkehr aus dem Urlaub kam es auch zu persönlichen Treffen. Der Angeklagte hielt sich sodann häufiger in der Wohnung in der X-Straße auf. Ende August 2012 zog er dort mit dem Sohn Y1 ein. Einen Schlüssel für die Wohnung erhielt er nicht.

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Ebenfalls Ende August 2012 teilte Y4 der Zeugin T mit, es bedürfe keines Kontaktverbots, die Situation sei bereinigt, der Angeklagte und sie führten die Beziehung fort. Der Angeklagte zog seinen Scheidungsantrag zurück.

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7. Trotz des Einzugs des Angeklagten hielt Y4 aber weiterhin den intensiven Kontakt zu dem Zeugen R aufrecht. Am 19.09.2012 besuchte sie ihn in V, wobei sie Geschlechtsverkehr hatten. R erklärte ihr bei diesem Treffen erstmals, er wolle seine Ehefrau nunmehr verlassen und ausziehen, werde aber wegen seiner Arbeitsstelle eine Wohnung in V nehmen. Y4 sagte, sie liebe den Angeklagten nicht mehr. Am 20.09.2012 teilte R ihr telefonisch mit, er habe mit seiner Ehefrau wegen einer Trennung geredet und das Gespräch sei „gut gelaufen“.

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Y4 eröffnete daraufhin dem Angeklagten, sie wolle sich abermals von ihm trennen. Der Angeklagte ging davon aus, dass seine Frau wieder Kontakt zu R hatte. Er war deswegen niedergeschlagen und nicht bereit, dies zu akzeptieren, nachdem der Monat zuvor aus seiner Sicht „perfekt“ gewesen war. Er informierte mehrere Freundinnen seiner Frau über deren erneuten Entschluss. Am 21.09.2012 kam es daraufhin zu einem Treffen in der Wohnung in der X-Straße, an dem neben dem Angeklagten und seiner Frau jedenfalls auch die Zeugen P sowie Q und ihr Mann teilnahmen, möglicherweise war auch O1 anwesend, die Tochter der Zeugin P.

40

Bei dem Treffen wurde die Trennungsabsicht von Y4 besprochen, vor allem, aus welchem Grund sie sich erneut trennen wolle. Diese gab dazu jedoch keine eindeutige Erklärung ab und verhielt sich weitgehend ruhig.

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II.

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Geschehen am Tattag

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1. Am Tattag, dem 22.09.2012, arbeitete der Angeklagte von sieben oder acht Uhr bis siebzehn oder achtzehn Uhr gemeinsam mit dem Zeugen L in einem Chemiewerk in Köln-Wesseling. Dem Zeugen L, der den Angeklagten von einer Reihe von gemeinsamen Arbeitseinsätzen her kannte, erschien der Angeklagte nicht auffällig. Er war ruhig und korrekt bei der Arbeit und wirkte weder traurig noch bedrückt und hatte keine Probleme, dem Arbeitstempo zu folgen.

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Während einer Arbeitspause rief er die Zeugin Q an und erzählte ihr, Y4 wolle sich weiterhin von ihm trennen. Sie habe wieder Kontakt zu R. Zudem telefonierte er mit der Zeugin P und sagte ihr sinngemäß, er sei wegen der Trennung von seiner Ehefrau deprimiert und böse, er sei der Sache überdrüssig.

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2. Gegen 18 Uhr führte Y4 ein Videotelefonat mit dem Zeugen R, dem sie berichtete, sie habe Angst vor dem Angeklagten. Auf den Zeugen wirkte sie unruhig und nervös.

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3. Nach der Arbeit begab der Angeklagte sich zur Wohnung seiner Ehefrau in der X-Straße 2. Diese liegt im rechtsrheinischen Kölner Stadtteil Kalk und ist ungefähr acht Kilometer Fahrtstrecke von der Wohnung in der S-Straße entfernt. Der Angeklagte traf seine Frau jedoch nicht an. Gegen 19:45 Uhr rief er seine Tochter Y2 an und erkundigte sich bei ihr, wo ihre Mutter sei, er sei gerade an der Wohnung in Kalk gewesen. Seine Tochter teilte ihm mit, die Mutter habe sie gerade zum B-Platz gebracht und sei vermutlich auf dem Rückweg in ihre Wohnung. Der Angeklagte sagte dann, er werde seine Tochter am B-Platz, der wenige hundert Meter von der Wohnung in der S-Straße entfernt liegt, aufnehmen und mit ihr zusammen wieder nach Kalk fahren. Dieses Telefonat wurde ebenso wie die nachfolgenden zumindest überwiegend in italienischer Sprache geführt. Die Nebenklägerin blieb, wie mit dem Angeklagten besprochen, noch einige Zeit am Neumarkt und fuhr dann mit der U-Bahn zum B-Platz.

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Anders als mit der Nebenklägerin Y2 ausgemacht, fuhr der Angeklagte sofort wieder zu der Wohnung in der X-Straße, wo er seinen Wagen im Parkverbot ca. 20 Meter von dem Haueingang der X-Straße 2 entfernt abstellte. Er klingelte. Seine Ehefrau, die mittlerweile zurückgekehrt war, öffnete die Tür und ließ ihn gegen 20:15 Uhr in die Wohnung. Während dessen rief Y2 aus der U-Bahn heraus ihre Mutter an. Sie konnte im Hintergrund die Türklingel hören und bekam mit, dass ihr Vater die Wohnung betrat. Sie ließ von ihrer Mutter den Angeklagten ans Telefon holen und fragte ihn, warum er entgegen der Absprache bereits in der X-Straße sei. Der Angeklagte gab dazu keine Erklärung ab, sondern sagte, er sei gerade dahin gefahren, komme aber gleich zum B-Platz, um sie abzuholen.

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Anders als angekündigt, blieb er allerdings in der Wohnung in der X-Straße. Gegen 20:45 Uhr rief seine Tochter Y2 erneut an, um zu fragen, wo er bleibe. Sie hatte in der Zwischenzeit zunächst am B-Platz gewartet und war dann in die Wohnung in der Teutoburgerstraße gegangen, wo sie ihren Bruder Y1 angetroffen hatte. Der Angeklagte sagte Y2 erneut, er hole sie gleich ab. Er blieb aber wiederum in der Wohnung in Kalk. Gegen 21:00 Uhr rief Y2 erneut an, dieses Mal auf dem Anschluss ihrer Mutter. Diese sagte, der Angeklagte sei noch da und gab das Telefon an ihn weiter. Der Angeklagte sagte seiner Tochter, er werde in fünf Minuten losfahren. Tatsächlich blieb er aber in der Wohnung. Ungefähr um 21:15 Uhr rief Y2 erneut an. Ihre Mutter meinte am Telefon zu ihr, sie hole sie gleich ab.

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Vor oder nach diesem Telefonat kam es erneut zu Diskussionen zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau wegen ihres Kontakts zu R. Y4 erklärte dem Angeklagten abermals, sie wolle die Trennung. Sie gab ihm einige seiner Sachen zurück und forderte ihn auf, ihr einen Schlüsselbund für einen Kindergarten zurückzugeben, in dem sie putzte. Der Schlüsselbund befand sich in dem vor dem Haus abgestellten Pkw des Angeklagten. Dieser brachte die zurückgegebenen Gegenstände in den Wagen und nahm den Schlüssel an sich. Zudem nahm er aus dem Wagen das spätere Tatmesser mit, ein einseitig geschliffenes Messer der Marke Opinel mit einer ausklappbaren Klinge von ungefähr fünfzehn Zentimeter Länge. Es handelt sich um das im Tenor näher bezeichnete und eingezogene Messer. Wie und wann der Angeklagte sich dieses Messer verschafft hatte, hat sich nicht genau feststellen lassen.

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Der Angeklagte ging mit dem Messer, das er zusammengeklappt in seiner Hosentasche trug, und dem Schlüsselbund zurück in die Wohnung zu Y4. In diesem Moment hatte er jedenfalls die Möglichkeit, seine Frau wegen ihrer erneuten, von ihm nicht zu akzeptierenden, Trennungsabsicht mit dem Messer zu töten, konkret ins Auge gefasst, wenn er sich nicht bereits zur Tötung seiner Ehefrau entschlossen hatte.

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Gegen 21:30 Uhr zog der Angeklagte das Messer aus der Hosentasche, klappte es auf und hielt es so, dass seine Ehefrau es sehen konnte. Diese begriff, dass der Angeklagte sie töten wollte. Tatsächlich hatte der Angeklagte sich spätestens in diesem Moment entschlossen, seine Frau mit dem Messer umzubringen.

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Zur selben Zeit rief Y2 erneut bei ihrer Mutter an. Diese sagte ihrer Tochter, der Vater habe ein Messer und wolle sie umbringen. Der Angeklagte beendete daraufhin das Telefonat. Unmittelbar danach rief Y2 erneut an. Der Angeklagte ging ans Telefon und erklärte seiner Tochter „das stimmt nicht“. Im Hintergrund schrie Y4, der Angeklagte wolle sie umbringen, er habe ein Messer in der Hand. Der Angeklagte legte sodann auf.

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Y2 verständigte ihren Bruder und teilte ihm mit, sie müssten sofort zur Wohnung in der X-Straße fahren. Beide begaben sich zu dem Motorroller von Y1 und fuhren los.

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4. Zwischen ungefähr 21.30 Uhr und 21.49 Uhr tötete der Angeklagte seine Ehefrau Y4 mit dem Messer der Marke Opinel in der Wohnküche der Wohnung in der X-Straße, indem er ihr mit Tötungsabsicht eine Vielzahl von sich teilweise überlappenden Messerstichen versetzte. Im Einzelnen fügte er ihr 55 Wunden an der Rumpfvorderfläche, mit einer Konzentration auf die linke untere Rumpfvorderseite, zu, daneben Verletzungen an der Halsvorderseite, hinter der linken Achselfalte und dem rechten sowie dem linken Oberschenkel. Ein Stich traf den Rücken. Daneben brachte er ihr je einen Schnitt in der Handinnenfläche der rechten Hand und einen am L1en Finger der linken Hand bei, die mit hoher Wahrscheinlichkeit entstanden, weil Y4 versuchte, seinen Angriff abzuwehren. Infolge der Stiche wurden zahlreiche innere Organe von Y4 verletzt, so wurde ihr Herz neunmal getroffen, wobei beide Herzkammern eröffnet wurden, dreizehnmal der Magen und achtmal die Leber. Ferner wurden beide Lungenflügel und mehrfach die Dünndarmwurzel sowie die Aufhängung des Dünndarms durchstoßen. Die 3., 4., 5. und 6. Rippe wurden im Knorpelanteil durchtrennt, das Brustbein wurde beschädigt. Zudem wurde die Hauptschlagader in Herznähe einmal durchstochen.

55

Die Stiche wurden mit großer Wucht ausgeführt und Y4 in großer Geschwindigkeit, möglicherweise innerhalb einer Minute, versetzt. Die Mehrzahl der Stichverletzungen erlitt sie dabei wahrscheinlich im Liegen. Ob sie dabei bei Bewusstsein war, hat sich nicht sicher feststellen lassen, ist aber wegen des großen Blutverlustes infolge der Vielzahl von Verletzungen eher unwahrscheinlich. Y4 war ansonsten körperlich gesund, wenn auch an der Grenze zum Untergewicht. Unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen oder Medikamenten stand sie nicht. Sie verstarb letztlich an Kreislaufversagen infolge des Blutverlustes.

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Der Angeklagte verletzte sich bei der Tat auf nicht näher bekannte Art und Weise mit dem Messer an der Innenseite des linken Unterarms, wo er eine Schnittwunde erlitt, die ärztlich versorgt wurde.

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Er tötete seine Ehefrau aus einer Mehrzahl von Motiven. Ganz im Vordergrund standen dabei seine Eifersucht und der feste Wille, eine Trennung und die Hinwendung seiner Frau zu einem anderen Mann, insbesondere zu R, und ihre damit einhergehende von ihm unabhängige Lebensgestaltung nicht zu akzeptieren. Außerdem war er niedergeschlagen und frustriert angesichts der erneuten Trennung, insbesondere nach der als von ihm als „perfekt“ empfundenen Phase des Zusammenlebens.

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5. Er war bei Begehung der Tat uneingeschränkt in der Lage, das Unrechts seines Handelns einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, mithin uneingeschränkt schuldfähig im Sinne der §§ 20, 21 StGB.

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6. Nach Tat führte der Angeklagte mehrere Telefonate, wobei sich nur der Zeitpunkt des Notrufs hat eindeutig klären lassen.

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So rief er mehrere Personen aus seinem näheren Umfeld an und informierte sie, dass er Y4 getötet hatte, unter anderem seine Schwester D, die Zeugin Q und seine Tochter Y2. Letztere erreichte er auf der Fahrt von der Wohnung in der S-Straße zur X-Straße. Er sagte ihr, er habe ihre Mutter umgebracht. Y2, die das Mobiltelefon zwischen Ohr und Motorradhelm geklemmt hatte, wollte das nicht glauben und forderte ihn auf, sie nicht zu „verarschen“ und die Mutter ans Telefon zu holen, woraufhin der Angeklagte erwiderte, das ginge nicht, sie sei tot. Dann legte er auf. Y2 forderte ihren Bruder danach auf, ohne Rücksicht auf Verkehrsregeln so schnell wie möglich zur Wohnung der Mutter zu fahren.

61

Ferner verständigte er unbekannte Personen in Italien von dem Tod seiner Frau. Näheres dazu hat sich nicht feststellen lassen.

62

Um 21:49 Uhr rief der Angeklagte den polizeilichen Notruf an und meldete in gut verständlichem Deutsch seine Tat. Er gab dabei an, er habe seine Frau mit einem Messer getötet, nannte die Adresse in der X-Straße, buchstabierte seinen Nachnamen und gab auf Nachfrage des Polizeibeamten an, er glaube, seine Frau atme nicht mehr. Im Gegensatz zu dem Polizeibeamten, der nach der Mitteilung des Angeklagten, er habe seine Frau getötet, für mehrere Sekunden sprachlos war und sich vergewisserte „Das ist jetzt kein Spaß?“, war der Angeklagte ruhig und emotionslos. Er beendete das Telefonat mit den Worten „ja, alles klar, tschö“.

63

7. Um 21:51 Uhr trafen die ersten Polizeibeamten am Tatort ein, unter ihnen die Zeugen PK D1, PK G1, PK F1, PK I1 und PK H1. Der Angeklagte folgte ihren Anweisungen und ließ sich ohne Widerstand zu leisten festnehmen und fesseln. Auf die eingesetzten Polizeibeamten wirkte der Angeklagte teilnahmslos. Das Tatmesser hatte er vor dem Eintreffen der Polizei auf die Spüle in der Küche gelegt.

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Wenig später traf der Notarzt ein, der um 21:55 Uhr mit Wiederbelebungsversuchen bei Y4, die in der Wohnküche lag, begann. Es gelang jedoch zu keinem Zeitpunkt, ihren Kreislauf wiederherzustellen. In der Klinik in Köln-N, in die sie unverzüglich verbracht wurde, wurde durch den behandelnden Arzt, den sachverständigen Zeugen Dr. N1, kurz nach dem Eintreffen ihr Tod festgestellt.

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8. Y2 und Y1 trafen ungefähr zeitgleich mit dem Notarzt in der X-Straße ein. Y2 beschimpfte ihren Vater auf Italienisch als “Bastard“, als dieser an ihr vorbei in den Streifenwagen geführt wurde, um in das Polizeipräsidium verbracht zu werden. Der Angeklagte quittierte dies mit einem Lächeln.

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III.

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Nachtatgeschehen

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1. Der Angeklagte wurde in das Kölner Polizeipräsidium verbracht. Er machte dort im Rahmen der Spurensicherung gegen 22:30 Uhr gegenüber den Zeugen KHK K1 und KHK J1 Angaben zur Sache, nachdem durch den Zeugen PK F1 mitgeteilt worden war, dass Y4 verstorben sei. Er sprach deutsch, das gut verständlich war. Er gab an „Ich bin das gewesen. Ich habe das mit dem Messer gemacht“. Auf Befragen ließ er sich ferner dahin ein, das Messer vor längerer Zeit gefunden zu haben. Zu den Gründen der Tat äußerte er sich wie folgt: „Ich habe das gemacht, weil sie fremd gegangen ist. Sie hat was mit einem anderen Mann gehabt. Das hab ich schon im August im letzten Jahr festgestellt. Sie hatte auf einmal zwei Handys. Wir hatten uns getrennt und haben auch eine Zeit lang nicht mehr miteinander gewohnt. Das waren fünf Monate, die wir getrennt waren. Vor einem Monat ist sie zurückgekommen zu mir. Ich bin wieder zu ihr in die Wohnung gezogen, habe aber meine behalten. Aber sie hat sich weiter mit ihm getroffen. Ich hab das gemerkt, dass sie sich heimlich mit ihm getroffen hat. Wir haben uns dann heute gestritten und dann habe ich das gemacht.“ Auf die Frage des Zeugen KHK Böckelmann, wo er das Messer gehabt habe, antwortete der Angeklagte: „Das habe ich in einer Tasche für sie mitgebracht“.

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2. Am frühen Morgen des 23.09.2012, gegen 02:30 Uhr, wurde der Angeklagte nach zwischenzeitlicher ärztlicher Versorgung seiner Schnittwunde durch KHK A1 und den Zeugen KOK B1 als Beschuldigter vernommen. KOK B1 war dabei zu Beginn der Vernehmung nicht anwesend, sondern stieß im Verlauf der Befragung hinzu.

70

Bei dieser Vernehmung gab der Angeklagte zur Sache an, er habe seine Frau Y4 in der Wohnung in der X-Straße umgebracht. Im Beisein von KOK B1 bekundete er, er habe sie mit einem Messer „zum auf und zu machen“ getötet, das er „schon lange gefunden“ habe und das im Auto gewesen sei. Er habe Sachen, die ihm Y4 zurückgegeben habe, ins Auto gebracht. Zudem habe er einen Bund mit Schlüsseln für einen Kindergarten, in dem Y4 geputzt habe, aus dem Pkw holen sollen. Bei dieser Gelegenheit habe er das Messer aus dem Pkw genommen und es mit in die Wohnung gebracht. Hintergrund der Tat sei gewesen, dass seine Ehefrau Kontakt zu ihrer Jugendliebe R gehabt habe. Vor dem Tattag habe man nach einer längeren Trennung etwa einen Monat lang wieder zusammengelebt, das sei „perfekt“ gewesen, dann habe es aber wieder Probleme gegeben. Am Tatabend habe ein Wort das andere gegeben, er sei „ein bisschen balla balla gegangen“ und habe sie dann getötet. Bei den Stichen habe seine Frau jedenfalls zunächst gestanden, dann sei sie umgefallen. Ob er auch noch auf sie eingestochen habe, als sie am Boden gelegen habe, wisse er nicht mehr. Das Messer habe er auf die Spüle in der Wohnung gelegt. Wie er sich die Verletzung an seinem linken Unterarm zugezogen habe, wisse er nicht, jedenfalls habe er sich mit demselben Messer verletzt.

71

3. Am 23.09.2012 wurde gegen den Angeklagten Haftbefehl wegen Mordes erlassen. Er befindet sich seit diesem Tag ununterbrochen in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt in Köln.

72

4. Die Nebenklägerin Y2 wurde am 18.10.2012 durch den Zeugen Richter am Amtsgericht R richterlich als Zeugin vernommen. Im Rahmen dieser Vernehmung schilderte sie den Ablauf des Tattages, insbesondere die von ihr mit dem Angeklagten und ihrer Mutter geführten Telefonate, ihre Anzahl, ihre Reihenfolge und ihren Inhalt, so wie unter B. II. 3. festgestellt. Zudem schilderte sie die Fahrt zur X-Straße mit ihrem Bruder, ihr Eintreffen und ihre Bemerkung gegenüber dem Angeklagten („Bastard“) sowie dessen Reaktion darauf im Sinne der unter B. II. 8. getroffenen Feststellungen. Darüber hinaus berichtete sie zu dem Verhältnis des Angeklagten zu seiner Ehefrau vor der Tat, seinen und ihres Bruders Handgreiflichkeiten der Mutter gegenüber und den Kontakten ihrer Mutter zu R im Sinne der dazu unter B. I. getroffenen Feststellungen.

73

C.

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Beweiswürdigung

75

I.

76

Einlassung des Angeklagten

77

Der Angeklagte, der im Ermittlungsverfahren die unter B. III. 1. und 2. wiedergegebenen Angaben gemacht hat, hat sich in der Hauptverhandlung zunächst weder zu seiner Person noch zur Sache eingelassen. Im letzten Wort hat er dann eingeräumt, seine Frau getötet zu haben, indem er ausgeführt hat, er bitte seine Kinder und die Familie E um Verzeihung. Er habe seine Frau nicht umbringen wollen und wisse nicht, wie es in dem Moment passiert sei. Es tue ihm sehr leid.

78

II.

79

Feststellungen zur Täterschaft des Angeklagten

80

Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte seine Frau so wie unter B. II. 4. festgestellt getötet hat.

81

1. Die Überzeugung der Kammer beruht dabei zunächst auf seinem Geständnis im letzten Wort in der Hauptverhandlung und seinen unter B. III. 1. und 2. wiedergegebenen geständigen Einlassungen im Ermittlungsverfahren.

82

Von den Äußerungen des Angeklagten bei der Spurensicherung, B. III. 1., haben dabei KHK K1 und, soweit er sie wahrgenommen hat, KHK J1 glaubhaft im Sinne der getroffenen Feststellungen berichtet. KHK K1 hat ausgesagt, er habe den Vermerk über die Angaben des Angeklagten ungefähr zehn Minuten nach den Äußerungen gefertigt und diese in wörtlicher Rede wiedergegeben.

83

Hinsichtlich des unter B. III. 2. dargestellten Inhalts der Vernehmung des Angeklagten hat der Zeuge KOK B1, der angegeben hat, nicht von Anfang an der Vernehmung beigewohnt zu haben, zunächst die Angaben des Angeklagten wiedergegeben, die dieser in seinem Beisein gemacht hat und die sich so wie unter B. III. 2. festgestellt darstellen. Sofern der Zeuge auf Vorhalt von Passagen aus dem Vernehmungsprotokoll sicher war, bei diesem Teil der Vernehmung noch nicht zugegen gewesen zu sein oder sofern er sich hinsichtlich seiner Anwesenheit unsicher war, hat er dies jeweils kenntlich gemacht. Zudem hat KOK B1 angegeben, sich nach der Vernehmung mit KHK A1 ausgetauscht zu haben, der berichtet habe, der Angeklagte habe die Tat von Anfang der Vernehmung an eingeräumt.

84

Die Vernehmung von KHK A1 zu den darüber hinausgehenden Angaben des Angeklagten in dieser Vernehmung ist nicht möglich gewesen, da KHK A1 mitgeteilt hat, er sei dauerhaft erkrankt und seine Dienststelle ergänzend berichtet hat, er könne auf unabsehbare Zeit auch keine Aussage machen.

85

2. Diese geständigen Einlassungen des Angeklagten fügen sich zu dem übrigen Ergebnis der Beweisaufnahme.

86

a) Zunächst stehen sie im Einklang damit, dass der Angeklagte um 21:49 Uhr am Tattag den polizeilichen Notruf wählte und der Polizei seine Tat meldete, wobei er sich schon der Tat bezichtigte, wie die Kammer durch Abspielen des Notrufs, der den unter B. II. 6. dargestellten Inhalt hat, festgestellt hat.

87

b) Ferner werden sie bestätigt dadurch, dass der Angeklagte auch gegenüber der Nebenklägerin Y2 und den Zeugen Q und D in Telefonaten am Abend des 22.09.2012 angab, er habe seine Frau getötet. Dies haben die genannten Zeuginnen in der Hauptverhandlung glaubhaft im Sinne der dazu unter B. II. 6. getroffenen Feststellungen berichtet. Die Nebenklägerin Y2, die sich in der Hauptverhandlung auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO berufen hat, hat dies in ihrer richterlichen Vernehmung vom 18.10.2012, von der der Zeuge Richter am Amtsgericht R im Sinne der dazu unter B. III. 4. getroffenen Feststellungen berichtet hat, so wie unter B. II. 6. festgestellt bekundet.

88

c) Des Weiteren fügen sie sich dazu, dass der Angeklagte in der Wohnung seiner Frau in der X-Straße, in der diese leblos in der Küche lag und in der sich sonst niemand aufhielt, festgenommen wurde. Es gibt keine Hinweise auf ein gewaltsames Eindringen in die Wohnung, wie KOKin M1, die den Tatort untersucht hat, glaubhaft bekundet hat.

89

d) Ferner stehen sein Geständnis und seine geständigen Einlassungen im Ermittlungsverfahren im Einklang mit dem Ergebnis der Untersuchung des in der Spüle der Wohnung in der X-Straße gefundenen Messers auf DNA-Spuren. Ausweislich des schriftlichen Gutachtens der Sachverständigen Dr. Kuntze vom Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen vom 07.11.2012 wurden an der Klinge und dem Griff des Messers jeweils Blutanhaftungen gefunden, in denen DNA-Mischspuren detektiert wurden. Die Mischspuren seien dabei jeweils zum einen dem Angeklagten und zum anderen Y4 zuzuordnen, wobei aufgrund der bei der Analyse erhaltenen Signalintensitäten jeweils Hauptspurenleger feststellbar seien. An der Messerklinge träten Allele deutlich hervor, wie sie Y4 besitze, wie ein Abgleich mit der übersandten Vergleichsprobe ergeben habe, während solche DNA-Merkmale beigemengt gewesen seien, wie sie der Angeklagte besitze, von dem gleichfalls eine Vergleichsprobe untersucht worden sei. Am Griff des Messers sei umgekehrt der Angeklagte der Hauptspurenleger und DNA-Merkmale, wie sie Y4 besessen habe, seien beigemengt. Beide Merkmalskombinationen, sowohl die des Angeklagten als auch die seiner Ehefrau, träten entsprechend einer umfassenden Biostatistik in der in Europa lebenden Bevölkerung unter mehr als zehn Milliarden Personen nicht ein zweites Mal auf. Die Ausführungen in dem Gutachten sind nachvollziehbar und schlüssig und konnten von der Kammer daher zugrundegelegt werden.

90

Die Kammer ist auch überzeugt davon, dass es sich bei dem auf der Spüle in der Küche der Wohnung in der X-Straße gefundenen und auf DNA-Spuren untersuchten Messer um die Tatwaffe handelt. Der Angeklagte hat dies in seiner unter B. III. 2. dargestellten polizeilichen Beschuldigtenvernehmung so angegeben. Wie der rechtsmedizinische Sachverständige Prof. Dr. K, der Leiter des Instituts für Rechtsmedizin an der Uniklinik Köln ausgeführt hat, passt die Klinge dieses Messers auch zu den bei Y4 gefunden Stichverletzungen, insbesondere weil es eine einseitig geschliffene Klinge aufweist. Zudem war das Messer das einzige in der Wohnung in der X-Straße, das Blutanhaftungen aufwies, wie die Zeugen KOKin M1 und KOK B1, die den Tatort untersuchten, bekundet haben.

91

3. Bei einer Gesamtschau besteht danach kein Zweifel, dass der Angeklagte die Tat begangen hat und nicht etwa sein Sohn Y1, der sich in der Hauptverhandlung, wie auch bereits im Ermittlungsverfahren, auf sein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 StPO berufen hat. Dieser hatte sich in den Trennungsphasen zwar auf die Seite seines Vaters gestellt und die Mutter auch, wie unter B. I. 4. festgestellt, tätlich angegriffen. Für die Tatbegehung durch ihn gibt es jedoch keine konkreten Anhaltspunkte; zudem hatte er nach der glaubhaften Aussage der Nebenklägerin Y2, die die Abläufe am Tattag so wie unter B. II. 3. festgestellt geschildert hat, keine Gelegenheit zur Tatausführung, da er erst mit seiner Schwester zum Tatort fuhr und die Mutter vor Fahrtantritt noch lebte und mit Y2 telefonieren konnte.

92

III.

93

Feststellungen zum Tatablauf, B. II. 4.

94

Die Feststellungen zum Tatablauf beruhen im Wesentlichen auf den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. K. Dieser hat zunächst die bei Y4 bei der durchgeführten Sektion festgestellten Verletzungen und die Ursache ihres Todes so wie unter B. II. 4. festgehalten geschildert. Er hat des Weiteren ausgeführt, dass die Verletzungen gewisse Rückschlüsse auf den Tathergang zuließen. So verliefen fast alle der Stichverletzungen im Rumpfbereich parallel und lägen nahe beieinander. Bei allen diesen Verletzungen, bei denen ein Wundwinkel identifizierbar sei, weise der spitze Wundwinkel zur Kopfseite. Die Stichverletzungen lägen zudem nahezu horizontal bezogen auf einen stehenden Menschen. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass dies auf ein schnelles Geschehen und eine „nähmaschinenartige“ Vorgehensweise hinweise, bei der die Vielzahl der Stiche im Liegen ausgeführt worden seien. Er habe bei einem Versuch festgestellt, dass auch diese Vielzahl von Verletzungen durchaus binnen einer Minute zugefügt werden könne. Zudem hat er darauf hingewiesen, dass wegen der Parallelität der Wundkanäle davon auszugehen sei, dass es zu nur sehr geringen Relativbewegungen zwischen Täter und Opfer gekommen sei, was ein Hinweis darauf sein könne, dass Y4 bei Beibringung der Stiche bewusstlos gewesen sei, was angesichts des massiven Blutverlustes naheliegend schnell der Fall gewesen sei. Aufgrund der Verletzung mehrerer Rippen bei dem Opfer sei anzunehmen, dass die Stiche mit erheblicher Wucht geführt worden seien. Er hat weiter ausgeführt, dass davon auszugehen sei, dass die Tat sich an der Stelle in der Wohnung abgespielt habe, an der sich die auf den von der Wohnung gefertigten Lichtbildern zu erkennende und von der Zeugin KOKin M1, die den Tatort untersuchte, auch beschriebene Blutlache befinde, mithin im Eingangsbereich der Wohnküche.

95

Die anschaulichen Ausführungen des Sachverständigen fügen sich zu der Aussage des sachverständigen Zeugen Dr. N1, der Y4 in der Klinik in Köln-N kurz nach dem Tatgeschehen untersuchte und dabei eine Vielzahl von Stichverletzungen insbesondere im Oberkörperbereich und als Todesursache Kreislaufversagen infolge Blutverlustes feststellte.

96

Prof. Dr. K hat ferner dargelegt, dass bei der Untersuchung der der Leiche von Y4 entnommenen Blut- und Gewebeproben keine Rückstände von Alkohol, Drogen oder Medikamenten festgestellt worden seien.

97

Die Ausführungen des Sachverständigen, dessen Sachkunde unzweifelhaft ist, sind plausibel und für die Kammer auch im Detail nachvollziehbar, so dass sie sie zugrundegelegt hat.

98

IV.

99

Feststellungen unter B. II. 1. - 3.

100

1. Die unter B. II. 1. getroffene Feststellung, dass der Angeklagte am Morgen des 22.09.2012 arbeitete und sich dabei unauffällig verhielt, beruht auf der Aussage des Zeugen L, der glaubhaft von dem gemeinsam mit dem Angeklagten verbrachten Arbeitstag berichtet und dabei betont hat, wie erstaunt er gewesen sei, als er erfahren habe, dass der Angeklagte wegen der Tötung seiner Frau inhaftiert worden sei, da er ihm am 22.09.2012 nichts angemerkt habe, was darauf hingedeutet hätte.

101

Von den geführten Telefonaten während der Arbeitszeit haben die Zeuginnen Q und P glaubhaft im Sinne der getroffenen Feststellungen berichtet.

102

2. Von dem Telefonat mit Y4 gegen 18 Uhr hat der Zeuge R im Sinne der unter B. II. 2. getroffenen Feststellungen berichtet. Seine Aussage ist insgesamt und damit auch insoweit glaubhaft.

103

a) Dafür spricht zunächst sein Aussageverhalten. Der Zeuge ist erfolgreich um eine sachliche und offene Aussage bemüht gewesen und hat Fragen aller Verfahrensbeteiligten ruhig und beherrscht beantwortet. Eine – nachvollziehbare – Verstimmung und Verärgerung des Zeugen ist nur dann offenbar geworden, als er über Versuche berichtet hat, ihn zu einem dem Angeklagten günstigen Aussageverhalten zu bewegen oder ihm gegenüber seiner Familie zu schaden. In dem Zusammenhang hat er, ebenso wie bereits im April 2013 gegenüber der Polizei, angegeben, er sei angerufen und von einem Italienisch sprechenden Mann aufgefordert worden, er solle dem Angeklagten helfen, sonst gebe es Konsequenzen. Des Weiteren hat er bekundet, und den entsprechenden Brief auch vorgelegt, dass eine Abschrift seiner Zeugenvernehmung im Ermittlungsverfahren, in der er die außereheliche Beziehung zu Y4 geschildert hatte, an mehrere Personen in seiner sizilianischen Heimat, unter anderem seine Schwiegereltern, übersandt worden sei, was zu erheblichen Problemen für ihn geführt habe.

104

b) Für die Glaubhaftigkeit spricht auch der Inhalt der Aussage. Der Zeuge hat das Zustandekommen des erneuten Kontakts zu Y4, den Inhalt der geführten Gespräche, die Zeitpunkte der Treffen und die Entwicklung der Beziehung detailliert, nachvollziehbar und schlüssig geschildert. Der Zeuge hat zwar keinen Hehl daraus gemacht, dass er den Angeklagten wegen der begangenen Tat, aber auch wegen der vorangegangenen Handgreiflichkeiten gegenüber Y4, ablehnt. Eine überschießende Belastungstendenz ist in seiner Aussage jedoch nicht zutage getreten. Vielmehr hat der Zeuge auch naheliegende Gelegenheiten, den Angeklagten zu belasten, nicht genutzt. So hat er von einem Telefonat berichtet, dass er und der Angeklagte geführt haben. Dabei hat er zwar angegeben, der Angeklagte habe ihn aufgefordert, er solle seine Frau ihn Ruhe lassen, sonst gebe es Probleme. Der Zeuge hat aber von sich aus angegeben, dies nicht als direkte Drohung verstanden zu haben, weil Probleme viel bedeuten könnten. Direkte Drohungen ihm gegenüber, seien sie gegen ihn oder Y4 gerichtet, hat er dagegen nicht geschildert. Des Weiteren hat er auch bekundet, die Äußerungen des Angeklagten, Y4 werde nicht mit dem Zeugen zusammenkommen, er werde sie umbringen, es sei ihm lieber, sie sei tot, als mit einem anderen zusammen, nicht selbst von dem Angeklagten, sondern über Y4 gehört zu haben, der gegenüber der Angeklagte dies ihrer Schilderung nach mehrfach geäußert habe. Hätte er den Angeklagten um jeden Preis belasten wollen, hätte es nahegelegen, diese Äußerungen als auch ihm gegenüber gefallen darzustellen.

105

Ferner hat der Zeuge R auch freimütig eigenes Verhalten eingeräumt, das moralisch fragwürdig ist. So hat er nicht nur bekundet, seine Ehefrau mit Y4 betrogen zu haben, er hat auch eingeräumt, er habe Y4 teilweise hingehalten, indem er sie in ihrer Hoffnung bestärkt habe, er werde sich von seiner Ehefrau trennen, obwohl er sich dessen über lange Zeit nicht sicher gewesen sei. Auch hinsichtlich des unter B. I. 6. geschilderten Telefonats mit Y4, in dem er ihr sagte, das Gespräch mit seiner Ehefrau über eine Trennung sei „gut gelaufen“, hat er angegeben, dass dies nicht vollständig der Wahrheit entsprochen und von ihm beschönigt worden sei. Tatsächlich sei seine Ehefrau empört gewesen. Dies habe er Y4, der er zuvor gesagt habe, er wolle sich nunmehr tatsächlich von seiner Ehefrau trennen, allerdings nicht mitteilen wollen.

106

c) Die Aussage des Zeugen ist darüber hinaus in allen wesentlichen Punkten im Vergleich zu seinen Angaben im Ermittlungsverfahren konstant. Inkonstanzen von Belang sind nicht zutage getreten. Dies gilt auch im Hinblick auf die ernsthaften Trennungsabsichten und das unter B. I. 6. geschilderte Telefonat mit Y4, das Gespräch mit seiner Ehefrau sei „gut gelaufen“. Der Zeuge R hat auf Vorhalt seiner Angaben in seiner polizeilichen Vernehmung bestätigt, bei der Polizei bekundet zu haben, seine Frau sei mit einer Trennung nicht einverstanden gewesen. Er hat diese Abweichung zu seiner Aussage in der Hauptverhandlung jedoch nachvollziehbar erklärt. Tatsächlich sei beides richtig: Zum einen habe seine Frau eine Trennung nicht akzeptieren wollen, zum anderen habe er Y4 gesagt, das Gespräch mit seiner Frau sei „gut gelaufen“. Er sei gegenüber Y4 insoweit nicht ehrlich gewesen. Dies habe er bei der Polizei aber nicht so deutlich angeben wollen, weil ihm klar gewesen sei, dass dies kein gutes Licht auf ihn werfe.

107

d) Bei einer Gesamtschau ist die Aussage des Zeugen angesichts seines Aussageverhaltens und der vorliegenden Glaubhaftigkeitssignale insgesamt glaubhaft.

108

3. Die Überzeugung der Kammer von dem unter B. II. 3. festgestellten Sachverhalt, beruht zunächst auf der glaubhaften Aussage der Nebenklägerin Y2.

109

a) Diese hat, wie bereits dargelegt, in der Hauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 StPO Gebrauch gemacht und sich mit der Verwertung ihrer Angaben im Ermittlungsverfahren ausdrücklich nicht einverstanden erklärt. Die Kammer hat aus diesem Grund den Zeugen Richter am Amtsgericht R vernommen, der die Angaben der Nebenklägerin in der richterlichen Vernehmung vom 18.10.2012 so wie unter B. III. 4. festgestellt wiedergegeben hat. Danach hat die Nebenklägerin die mit dem Angeklagten am Tattag geführten Telefonate, insbesondere deren Inhalt, Ablauf und Reihenfolge, so wie festgestellt geschildert.

110

b) Die Angaben der Nebenklägerin sind glaubhaft. Die Kammer ist sich bewusst, dass der Beweiswert der Angaben eingeschränkt ist, weil der Zugriff auf die Angaben der Nebenklägerin im Ermittlungsverfahren gegenüber der Polizei wegen § 252 StPO verwehrt ist und weil die Kammer sich in der Hauptverhandlung keinen unmittelbaren Eindruck von der Nebenklägerin hat verschaffen können. Sie hat die Angaben der Nebenklägerin deshalb einer besonders kritischen Prüfung unterzogen.

111

aa) Zunächst ist die Nebenklägerin uneingeschränkt aussagetüchtig. Wie der Zeuge Richter am Amtsgericht R ausgeführt hat, sei sie für ihr Alter, sie war zum Zeitpunkt der Tat und der Vernehmung fünfzehn Jahre alt, überdurchschnittlich entwickelt gewesen, habe den Sachverhalt flüssig und nachvollziehbar schildern können und habe alle an sie gestellten Fragen auf Anhieb verstanden und sei in der Lage gewesen, diese unmittelbar zu beantworten.

112

bb) Ihre Aussage enthält des Weiteren eine ganze Reihe von Glaubhaftigkeitssignalen. So enthält sie eine differenzierte Darstellung der Vielzahl der am 22.09.2012 geführten Telefonate sowie ihres Verhaltens zwischen diesen Gesprächen. Es finden sich auch originelle Details, wie beispielsweise das Telefonieren auf der Fahrt in die X-Straße, während das Mobiltelefon zwischen Helm und Ohr geklemmt gewesen sei oder die Angabe, die Zeugin P verständigt zu haben, die dann am Tatort zusammengebrochen sei und ärztlich habe behandelt werden müssen, was im Übrigen durch die Zeugin bestätigt worden ist. Zudem schildert die Nebenklägerin nachvollziehbares eigenpsychisches Erleben, nämlich erst den Unglauben über die Mitteilung des Angeklagten, er habe die Mutter getötet, dann ihr Weinen und Schreien, nachdem sie den Tod der Mutter realisiert hatte sowie die Beschimpfung des Angeklagten als „Bastard“. Ferner gibt sie umfangreiche verbale Interaktion mit dem Angeklagten und ihrer Mutter am Telefon wieder, die detailliert und stimmig ist. Die Nebenklägerin hat sich weiterhin auch erinnerungskritisch gezeigt. Sofern sie sich in gewissen Details nicht mehr ganz sicher gewesen ist, hat sie dies von sich aus eingeräumt, indem sie etwa angegeben hat, sie könne nicht mehr genau sagen, ob sie mit dem Angeklagten Deutsch gesprochen habe, als sie nach seiner Mitteilung, er habe die Mutter getötet, zu ihm sagte „willst Du mich verarschen“. Darüber hinaus ist zwar nicht zu verkennen, dass die Nebenklägerin einen Grund hätte, den Angeklagten auch zu Unrecht zu belasten, da er ihre Mutter getötet hat, und dass sie bereits vor der Tat in dem Konflikt zwischen ihren Eltern auf der Seite ihrer Mutter gestanden hat. Eine überschießende Belastungstendenz ist in ihrer Aussage jedoch nicht zutage getreten. So hat sie zwar angegeben, der Angeklagte habe die Mutter, so wie unter B. I. 3. festgestellt, mehrfach geschlagen und ihr gedroht, sie mit 25 Messerstichen, für jedes Ehejahr einen, umzubringen. Sie hat aber auch betont, dennoch nicht geglaubt zu haben, ihr Vater werde die Mutter tatsächlich töten, die Tat sei für sie überraschend gewesen.

113

cc) Auch die Prüfung der Konstanz der Angaben der Nebenklägerin spricht jedenfalls nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben. Da der Kammer wegen § 252 StPO die Verwertung ihrer Angaben im Ermittlungsverfahren im Rahmen von Vernehmungen oder Befragungen durch Ermittlungspersonen außerhalb der richterlichen Vernehmung vom 18.10.2012 verwehrt ist, kann die Konstanz ihrer Angaben nur sehr eingeschränkt überprüft werden. Anhand der verwertbaren Angaben ist ihre Aussage allerdings konstant. So hat die Zeugin Q glaubhaft bekundet, die Nebenklägerin habe ihr später berichtet, Y4 habe bei einem von mehreren Anrufen am Tattag in das Telefon geschrien, der Angeklagte habe ein Messer und wolle sie umbringen. Sie, die Nebenklägerin, sei daraufhin sofort mit ihrem Bruder in die X-Straße aufgebrochen. Die Zeugin D, die Schwester des Angeklagten, hat angegeben, Y2 habe ihr am Abend nach der Tat berichtet, sie habe am Telefon mitbekommen, dass ihre Mutter Angst vor dem Angeklagten gehabt habe. Die Nebenklägerin E hat geschildert, dass ihr Y2 kurz nach der Tat ebenfalls davon berichtet habe, dass ihre Mutter am Telefon geschrien habe, der Angeklagte wolle sie mit einem Messer umbringen und dass sie, Y2, ihren Vater beschimpft habe, als dieser aus dem Haus geführt worden sei. Zwar ist in der Aussage der Nebenklägerin E eine deutliche Tendenz zutage getreten, den Angeklagten zu belasten und ihre Angaben sind aus diesem Grund nicht uneingeschränkt glaubhaft. Jedenfalls soweit sie durch andere Zeugen bestätigt werden, kann die Kammer sie aber zugrundelegen, zumal gerade die Zeugin D und mit Einschränkungen auch die Zeugin Q umgekehrt die deutliche Tendenz gehabt haben, den Angeklagten zu entlasten und die Tat und sein Verhalten im Vorfeld der Tat zu verharmlosen und in einem für ihn günstigen Licht erscheinen zu lassen.

114

dd) Danach sind alle Unwahrhypothesen sicher zurückzuweisen, da die Aussage für eine intentionale Falschaussage zu viele Glaubhaftigkeitssignale enthält und für eine nonintentionale Falschaussage keine Anhaltspunkte vorliegen.

115

ee) Des Weiteren fügen sich die Angaben der Nebenklägerin Y2 auch zu dem sonstigen Ergebnis der Beweisaufnahme. Die Zeugin P hat, wie bereits dargelegt, glaubhaft bestätigt, von Y2 angerufen und gebeten worden zu sein, in die X-Straße zu kommen. Dort eingetroffen sei sie ohnmächtig geworden, nachdem sie von dem Tod von Y4 erfahren habe. Die Zeugen PK F1 und POK E1, die am Tatort eingesetzt waren, haben glaubhaft angegeben, dass Y2 gemeinsam mit ihrem Bruder mit einem Motorroller am Tatort eingetroffen sei und dass Y2 den Angeklagten angesprochen habe, wenn sie den genauen Wortlaut auch nicht haben wiedergegeben können. Letzteres haben auch die Zeugen PKin C1 und PHK L1 bestätigt.

116

4. Die unter B. II. 3. festgestellten Zeitpunkte der Telefonate und damit auch der Tatzeitraum sowie die festgestellten Handlungen des Angeklagten im Zusammenhang mit den Telefonaten beruhen zunächst auf einem Rückschluss aus den Angaben der Nebenklägerin Y2 und im Übrigen auf den Angaben des Angeklagten im Ermittlungsverfahren.

117

a) Die Nebenklägerin hat in ihrer Vernehmung vom 18.10.2012, wie Richter am Amtsgericht R berichtet hat, zwar keine konkreten Zeitpunkte bezogen auf die einzelnen Telefonate genannt. Sie hat aber jedenfalls ungefähre Abstände zwischen den Telefonaten geschildert und angegeben, was sie in der Zwischenzeit getan habe. Anhand dessen lässt sich der zeitliche Ablauf rekonstruieren, wobei die Kammer sich der Ungenauigkeiten bewusst ist, die sich aufgrund der teilweise wenig präzisen Angaben der Nebenklägerin und der generellen Schwierigkeit von Zeugen, Zeiträume exakt einzuschätzen, ergeben.

118

aa) Der Ausgangspunkt ist dabei das Eintreffen der Nebenklägerin und ihres Bruders in der X-Straße. Sie hat dazu angegeben, ungefähr gleichzeitig mit dem Krankenwagen dort angekommen zu sein, den sie auf dem Weg vor ihnen habe herfahren sehen. Dieser Zeitpunkt lässt sich relativ präzise einschätzen, da die am Tatort eingesetzten Polizeibeamten angegeben haben, um 21:51 Uhr kurze Zeit vor dem Krankenwagen in der X-Straße eingetroffen zu sein. Zudem hat der sachverständige Zeuge Dr. N1 angegeben, ausweislich des Notfall-Protokolls sei mit den Reanimationsmaßnahmen bei Y4 in der Wohnung um 21:55 Uhr begonnen worden. Y2 und Y1 müssen daher gegen 21:55 Uhr in der X-Straße eingetroffen sein.

119

Wie der Zeuge KOK B1 glaubhaft bekundet hat, beträgt die Fahrtstrecke zwischen der Wohnung in der S-Straße, in der die Nebenklägerin und ihr Bruder gestartet sind, und der Wohnung in der X-Straße ungefähr acht Kilometer. Nimmt man einige Minuten hinzu, bis die Nebenklägerin und ihr Bruder nach dem Telefonat, bei dem die Mutter im Hintergrund schrie, der Angeklagte bringe sie um, aufbrachen und berücksichtigt eine Fahrtzeit mit einem Motorroller bei zügiger Fahrt von ungefähr fünfzehn bis zwanzig Minuten, ergibt sich, dass das genannte Telefonat gegen 21:30 Uhr stattgefunden hat.

120

Nicht näher zu bestimmen ist dagegen, wann der Angeklagte die Nebenklägerin Y2 anrief und ihr mitteilte, er habe ihre Mutter getötet. Die Nebenklägerin hat dazu nur angegeben, man habe sich dabei auf der Fahrt und zwar am Rheinufer befunden. Die übliche Strecke zwischen den Wohnungen führt jedoch über eine größere Entfernung am Rheinufer entlang, so dass ohne nähere Angaben nicht eingrenzbar ist, an welchem Abschnitt der Fahrtstrecke der Anruf erfolgte.

121

Die Nebenklägerin hat ferner angegeben, unmittelbar vor dem Telefonat um 21:30 Uhr schon einmal mit ihrer Mutter telefoniert zu haben, die ihr dabei gesagt habe, der Vater wolle sie mit einem Messer umbringen. Auch dieses Telefonat hat daher ungefähr um 21:30 Uhr stattgefunden.

122

Des Weiteren hat die Nebenklägerin in ihrer richterlichen Vernehmung vom 18.10.2012 zu den Zeitabständen zwischen den übrigen Telefonaten bekundet, sie habe vor dem Telefonat mit ihrer Mutter, bei dem diese geschrien habe, der Angeklagte wolle sie umbringen, circa fünfzehn bis zwanzig Minuten seit dem Anruf davor verstreichen lassen. Der vorherige Anruf hat davon ausgehend gegen 21:15 Uhr stattgefunden. Dieselbe Zeitspanne habe ungefähr zwischen diesem und dem vorhergehenden Telefonat gelegen, das damit gegen 21 Uhr geführt worden ist, und in dem der Angeklagte zum dritten Mal erklärte, er werde die Nebenklägerin gleich abholen. Auch das vorangegangene Telefonat mit dem Angeklagten, in dem es um die Frage des Abholens ging, habe ungefähr fünfzehn Minuten davor stattgefunden, also gegen 20:45 Uhr. Ungefähr dreißig Minuten seien verstrichen zwischen dem letztgenannten Anruf und dem vorherigen Telefonat, in dem es im Hintergrund an der Tür der Wohnung in der X-Straße geklingelt habe. Dieses wurde daher gegen 20:15 Uhr geführt. Weitere zwanzig bis dreißig Minuten zuvor hat das erste Telefonat mit dem Angeklagten stattgefunden, indem er erklärte, er hole sie ab, also gegen 19:45 Uhr bzw. 20 Uhr. Der Abstand zwischen diesen beiden Telefonaten ergibt sich aus der Angabe der Nebenklägerin, nach dem Telefonat zunächst ca. fünfzehn bis zwanzig Minuten mit Freunden am Neumarkt verbracht zu haben, dann mit der Bahn in Richtung B-Platz gefahren zu sein und aus der Bahn heraus bei dem Angeklagten das genannte Telefonat geführt zu haben.

123

bb) Das Ende des Tatzeitraumes bildet der Zeitpunkt, in dem der Angeklagte den Notruf verständigte, also 21:49 Uhr. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte den Notruf absetzte, bevor er die Tat beging. Dagegen sprechen seine Aussage in dem Telefonat, er glaube, seine Frau atme nicht mehr und der Umstand, dass Y4 auch im Hintergrund des in der Hauptverhandlung mehrfach abgespielten Telefonats nicht zu hören ist.

124

Weiter eingrenzbar ist der Tatzeitraum dagegen nicht, insbesondere ist mangels Erhebung von Verbindungsdaten unklar, wann die unter B. II. 6. dargestellten Telefonate, von denen die Zeugen P, O, D und Q berichtet haben, geführt worden sind.

125

b) Der Angeklagte hat hinsichtlich seiner Handlungen im eben beschriebenen Zeitraum, in dem Telefonate mit Y2 geführt wurden, wie unter B. III. 2. festgestellt eingeräumt, nach dem Eintreffen in der Wohnung in der X-Straße die Wohnung zwischenzeitlich verlassen zu haben, Sachen in seinen Pkw gebracht und dabei neben einem Schlüsselbund das spätere Tatmesser aus dem Wagen mitgenommen zu haben, und zwar das Messer „für sie“, also seine Ehefrau. Diese Einlassung wird zunächst dadurch bestätigt, dass ein solcher Bund mit nicht zu der Wohnung in der X-Straße gehörenden Schlüsseln am Tatort gefunden wurde, wie KOK B1 glaubhaft berichtet hat. Sie findet ferner insoweit eine Bestätigung, als die Zeuginnen P und Q sowie die Nebenklägerin E angegeben haben, die Tatwaffe nie zuvor bei Y4 gesehen zu haben.

126

Dass er dieses Messer gegen 21:30 Uhr aus der Hosentasche zog, aufklappte, und es so hielt, dass seine Frau es sehen und begreifen konnte, dass er sie töten wollte, ergibt sich aus der entsprechende Äußerung von Y4 gegenüber ihrer Tochter Y2 in dem ersten Telefonat gegen 21:30 Uhr.

127

Die Feststellung, dass es der Angeklagte war, der dieses Telefonat beendete, beruht darauf, dass er mit seiner Ehefrau alleine in der Wohnung war und keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese das Telefonat beendet hätte.

128

V.

129

Feststellungen zur Tatvorgeschichte, B. I.

130

1. Die unter B. I. 1. und 2. getroffenen Feststellungen zu den Umständen des Wiedertreffens von Y4 und dem Zeugen R, der Entwicklung ihres Kontakts und dem Zeitpunkt und den Umständen, unter denen der Angeklagte dessen gewahr wurde, beruhen auf der glaubhaften Aussage des Zeugen R, der diese Vorgänge aus seiner Sicht so wie festgestellt geschildert hat. Daneben gehen sie zurück auf die sich dazu fügenden Angaben der Nebenklägerin Y2, die wiederum Richter am Amtsgericht R vermittelt hat, sowie der Zeugin P, die angegeben hat, als damalige beste Freundin von Y4 ab Februar 2011 eingeweiht gewesen zu sein. Bestätigt wird dies im Übrigen auch durch die Aussage der Zeugin Q und die Angaben der Nebenklägerin E, die beide berichtet haben, Y4 habe ihnen im Nachhinein von dem Beginn des Kontakts zu dem Zeugen R im Sinne der dazu getroffenen Feststellungen berichtet.

131

2. Dass der Angeklagte, wie unter B. I. 2. dargestellt, in eine depressive Krise geriet, nachdem er festgestellt hatte, dass seine Ehefrau Kontakt zu ihrer früheren Jugendliebe hatte, wird von allen Zeugen aus seinem Umfeld bestätigt, insbesondere geht diese Feststellung aber zurück auf die Angaben des sachverständigen Zeugen Dr. H, den behandelnden Psychiater des Angeklagten. Dieser hat den ersten Kontakt zu dem Angeklagten, dessen Angaben, seine Diagnose, die verordneten Medikamente und den Fortgang der Behandlung im Sinne der unter A. II. getroffenen Feststellungen geschildert.

132

3. Die unter B. I. 3. getroffenen Feststellungen zu den wiederholten Trennungen von Y4 von dem Angeklagten und den Versuchen, die Beziehung fortzuführen, gehen zurück auf die insoweit übereinstimmenden und glaubhaften Angaben aller Zeugen, die in dieser Zeit näheren Kontakt zu mindestens einem der Eheleute hatten. Insbesondere sind dies die Nebenklägerinnen Y2 und E sowie die Zeugen R, P, Q und D.

133

4. Die Feststellungen unter B. I. 3., dass es wiederholt zu Handgreiflichkeiten des Angeklagten gegen seine Ehefrau kam und dass er vielfach drohte, sie umzubringen und dies mehrfach dahingehend konkretisierte, er werde sie mit 25 Messerstichen töten, für jedes Ehejahr einen, beruhen im Wesentlichen auf den sich zueinander fügenden und gegenseitig bestätigenden Angaben der Nebenklägerin Y2 und des Zeugen R.

134

a) Y2 hat, wie wiederum Richter am Amtsgericht R wiedergegeben hat, glaubhaft dargestellt, dass sie teilweise Augenzeugin gewesen sei, wie ihre Mutter von dem Angeklagten geschlagen wurde. Teilweise habe sie später Verletzungen bei ihrer Mutter gesehen, wie Striemen am Hals und eine Beule am Hinterkopf. Im Übrigen habe diese ihr von den Gewalttätigkeiten berichtet. Ebenso habe sie mehrfach gehört, dass er gedroht habe, sie umzubringen und dass er dies mit 25 Messerstichen, für jedes Jahr Ehe einen, tun werde.

135

R hat glaubhaft bekundet, Y4 habe ihm mehrfach berichtet, der Angeklagte habe sie geschlagen und gewürgt. Zudem habe sie angegeben, der Angeklagte bedrohe sie häufig mit dem Tod und äußere, er werde sie mit 25 Messerstichen töten.

136

b) Bestätigt werden seine und die Angaben der Nebenklägerin Y2 durch die Aussagen der Zeugen P, O, Q und – teilweise – D sowie der Nebenklägerin E. Abgesehen von D haben alle diese Zeugen berichtet, sie hätten entweder selbst gesehen, wie der Angeklagte Y4 geschlagen oder gewürgt oder bespuckt habe, so die Zeugin P, oder sie hätten entsprechendes von Y4 gehört. Ferner haben alle Zeugen, auch D, angegeben, selbst gehört zu haben, dass der Angeklagte seine Frau in der festgestellten Art und Weise mehrfach mit dem Tod bedroht habe.

137

Die Aussagen der Zeugen sind insoweit glaubhaft. Die Kammer schließt aus, dass sie den Angeklagten zu Unrecht belastet haben. Im Gegenteil haben die Zeugen P, O, D und Q nach ihrem Auftreten in der Hauptverhandlung eindeutig auf Seiten des Angeklagten gestanden und in ihren Aussagen einzig seine positiven Eigenschaften hervorgehoben sowie versucht, seine Tat zu verharmlosen. So haben die Zeugen P, O und Q in ihren Aussagen weder die Gewalttätigkeiten des Angeklagten noch seine Drohungen von sich aus erwähnt. Auf ausdrücklichen Vorhalt ihrer entsprechenden Aussagen im Ermittlungsverfahren haben sie dann aber angegeben, es habe solche Drohungen durch den Angeklagten auch in ihrem Beisein gegeben, wobei sie dazu umgehend beschwichtigend ausgeführt haben, solche Äußerungen seien unter Sizilianern normal und bedeuteten nichts. Auf Nachfrage mussten sie allerdings einräumen, selbst noch niemals gedroht zu haben, jemand mit einem Messerstich pro Ehejahr zu töten und Vergleichbares auch noch niemals von jemand anderem als dem Angeklagten gehört zu haben, blieben aber auch auf Vorhalt, der Angeklagte habe seine Frau ja tatsächlich mit einem Messer getötet, dabei, die Drohungen seien nicht ernst zu nehmen gewesen. Auch die Schwester des Angeklagten, die Zeugin D hat angegeben, sie habe einmal gehört, dass der Angeklagte gedroht habe, seine Frau zu töten, es sei dann ja aber nichts passiert, das sei nicht ernst zu nehmen.

138

Ferner haben die Zeugen P, O und Q auch bekundet, dass der Angeklagte gegenüber seiner Ehefrau wiederholt handgreiflich geworden sei. Dies allerdings erneut erst, nachdem sie mit ihren entsprechenden Angaben im Ermittlungsverfahren konfrontiert worden sind, in dem P und Q von wiederholten Gewalttätigkeiten des Angeklagten gegenüber seiner Ehefrau in Form von Schlagen, Würgen und Bespucken berichtet hatten und der Zeuge O angegeben hatte, der Angeklagte habe ihr einmal den Arm gebrochen, er habe den Verband nachher gesehen. Hinsichtlich dieses Armbruches, von dem auch P und Rosa d`Auria Paterno berichtet haben, hat sich im Übrigen nicht klären lassen, ob er Y4 durch den Angeklagten bewusst zugefügt worden ist, oder ob er anlässlich einer verbalen Auseinandersetzung zwischen beiden unabsichtlich oder durch ein Unfallgeschehen entstanden ist.

139

Ihre Beweggründe dafür haben nicht geklärt werden können. Möglich wäre es, dass sie aus dem Wunsch heraus gehandelt haben, dazu beizutragen, dass der Angeklagte eher milde bestraft wird, um den Kindern Y2 und Y1 nach dem Verlust der Mutter eine langjährige Abwesenheit des Vaters zu ersparen.

140

Auf der anderen Seite ist die Nebenklägerin E bemüht gewesen, den Angeklagten in einem besonders ungünstigen Licht erscheinen zu lassen und ihn als schon immer bösen und gewalttätigen Menschen darzustellen. Auch ihre Schilderung ist insofern aber angesichts der Vielzahl der sie bestätigenden Aussagen anderer Zeugen glaubhaft.

141

c) Des Weiteren werden die Drohungen und Handgreiflichkeiten des Angeklagten bestätigt durch die glaubhafte Aussage der Zeugin Rechtsanwältin T. Diese hat im Sinne der unter B. I. 5. und 6. getroffenen Feststellungen von ihren Kontakten zu Y4 und deren Angaben ihr gegenüber berichtet, die auch die Schilderung von Drohungen und körperlicher Gewalt beinhaltet hätten.

142

5. Die Kammer hat dagegen nicht festgestellt, dass den Drohungen oder Handgreiflichkeiten des Angeklagten immer oder doch regelmäßig provozierende Äußerungen von Y4 vorausgegangen sind. Die Kammer verkennt nicht, dass in emotionalen Stresssituationen wie sie vor oder während der Trennung von einem Ehepartner auftreten können, den Partner verletzende Äußerungen nicht selten sein werden. Sofern die Zeuginnen P, ihre Tochter O1, Q sowie D angegeben haben, Y4 habe den Angeklagten jeweils „böse gemacht“, indem sie ihm gesagt habe, sie habe ihn nie geliebt oder sie gehe mit R ins Bett, er könne nichts dagegen tun oder Y1 sei nicht sein Sohn, ist dies aber dennoch nicht glaubhaft. Zunächst bestehen gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugen die bereits unter C. V. 4. geschilderten generellen Bedenken, die auch für O1 Gültigkeit haben. Hinzu kommt, dass alle Zeuginnen unaufgefordert und ohne dass der Zusammenhang der Aussage dies nahegelegt hätte, von diesen angeblichen Provokationen berichtet haben, die sie noch dazu nahezu wortgleich wiedergegeben haben. Gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen insoweit spricht auch, dass die Zeugen P und Q in ihren polizeilichen Vernehmungen entsprechendes nicht geschildert haben. D und O1 sind erstmals in der Hauptverhandlung vernommen worden.

143

6. Die unter B. I. 3. getroffene Feststellung, der Angeklagte habe geäußert, Y4 werde nicht mit dem Zeugen R zusammenkommen, er bringe sie um, es sei ihm lieber, seine Frau seit tot, als dass sie mit einem anderen Mann, insbesondere R, zusammen sei, beruht auf der glaubhaften Aussage des Zeugen R. Dieser hat berichtet, Y4 habe ihm von den entsprechenden, mehrfachen Äußerungen des Angeklagten erzählt.

144

Obwohl der Zeuge insofern lediglich ein mittelbares Beweismittel darstellt, ist die Kammer überzeugt davon, dass der Angeklagte sich so geäußert hat. Zunächst ist die Aussage des Zeugen auch insoweit aus den unter C. IV. 2. dargestellten Gründen glaubhaft. Des Weiteren ist die Kammer auch davon überzeugt, dass Y4 diese „originellen“ Äußerungen zutreffend wiedergegeben hat. Dass der Angeklagte die Beziehung des Zeugen und seiner Ehefrau ablehnte, lag nicht nur nahe, sondern war dem Zeugen auch bereits positiv bekannt. Vor diesem Hintergrund gab es keinen Grund für Y4, solche Äußerungen, die eher geeignet war, den Zeugen von der Fortführung der Beziehung abzuschrecken, zu erfinden. Die Äußerungen sind auch so markant, dass nichts dafür spricht, Y4 oder der Zeuge R könnten sie falsch verstanden oder falsch wiedergegeben haben. Zudem fügen sie sich nahtlos in das übrige Verhalten und die übrigen Äußerungen des Angeklagten ein.

145

7. a) Die Feststellung, der Angeklagte habe Y4 über „facebook“ und gegenüber Freunden als „Hure“ und „Schlampe“, auf Italienisch: „putana“, beschimpft, beruht zum einen auf der glaubhaften Aussage der Zeugin P, die auf Vorhalt ihrer entsprechenden Aussage in ihrer polizeilichen Vernehmung eingeräumt hat, Y4 habe ihr dies geschildert. Zum anderen hat auch die Zeugin Q angegeben, der Angeklagte habe in der Zeit zwischen März und Juli 2012 ihr gegenüber mehrfach seine Frau derart tituliert und zudem gedroht, sie umzubringen.

146

b) Auf den Angaben der Zeugin P beruht auch die Feststellung, der Angeklagte habe sie in den Phasen, in denen er von seiner Frau getrennt gewesen sei, nahezu täglich angerufen, sich bei ihr beklagt und um Hilfe gebeten, um sich wieder mit Y4 zu versöhnen. Dass es gerade in diesen Phasen zu häufigen Anrufen durch den Angeklagten gekommen sei, die einen vergleichbaren Inhalt hatten, hat auch die Zeugin Q geschildert.

147

c) Auf Vorhalt ihrer entsprechenden Angaben in ihren polizeilichen Vernehmungen haben P und ihr Ehemann O schließlich im Sinne der dazu getroffenen Feststellungen von der unter B. I. 3. dargestellten Situation im Januar berichtet, bei der O Y4 auf Veranlassung seiner Ehefrau abholte, weil der Angeklagte gedroht hatte, sie zu töten, und sie nachfolgend ungefähr eine Woche bei dem Bruder des Zeugen wohnte.

148

8. Die unter B. I. 4. getroffenen Feststellungen zu dem Angriff des Nebenklägers Y1 auf seine Mutter beruhen im Ausgangspunkt ebenfalls auf den glaubhaften Angaben der Nebenklägerin Y2. Diese hat in der richterlichen Vernehmung vom 18.10.2012 berichtet, Zeuge der körperlichen Auseinandersetzung gewesen zu sein. Ihr Bruder sei „ausgerastet“, als er die Mutter gesehen habe und habe diese dann geschlagen, obwohl sie, Y2, versucht habe, ihn zurückzuhalten. Bestätigt werden ihre Angaben durch die Erkenntnisse, die in dem nach dem Vorfall eingeleiteten Ermittlungsverfahren mit dem Az.: 192 Js 1316/12 der Staatsanwaltschaft Köln gewonnen worden sind. Im Rahmen des Verfahren bestätigten die Zeugin Ulrike J und die Beschuldigte Maryurie Maria Piza, dass es zu Schlägen und Tritten des Zeugen Y1 gegen seine Mutter gekommen sei, der als Zeuge vernommene D1 konnte dazu keine Angaben machen. Das Verfahren, das sich gegen Y1, Y4 und I richtete, wurde durch die Staatsanwaltschaft hinsichtlich aller drei Beteiligten nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Hintergrund der Verfahrenseinleitung auch gegen Y4 waren die weiteren Angaben von D1, dem Sohn von D, und Maryurie Maria Piza, einer Bekannten des Angeklagten, sie hätten Y1 von seiner Mutter getrennt und dabei habe Y4 D1 in den Unterarm gebissen. Die Zeugin J, eine zufällig vorbeikommende Passantin, die Y4 zu Hilfe gekommen war, berichtete demgegenüber nicht davon, dass es außer den Schlägen und Tritten durch Y1 noch zu weiteren Handgreiflichkeiten gekommen sei. Y4 und Y1 hatten in dem Verfahren keine Angaben zur Sache gemacht.

149

9. Die Überzeugung der Kammer von den unter B. I. 6. getroffenen Feststellungen beruht zunächst auf den Angaben des Angeklagten im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung vom 23.09.2012 sowie auf der glaubhaften Aussage der Nebenklägerin Y2. Beide haben die Kontaktaufnahme zwischen dem Angeklagten und ihrer Mutter im Urlaub im Juli 2012 und danach geschildert. Y2 hat auch die näheren Umstände dieser Annäherung so wie festgestellt bekundet. Bestätigt werden ihre Angaben durch die Zeugen P, Q, O, D und E, die Entsprechendes berichtet haben. Des Weiteren hat auch die Zeugin Rechtsanwältin T im Sinne der unter B. I. 6. getroffenen Feststellungen angegeben, dass der Scheidungsantrag zurückgezogen worden sei und Y4 ihr bedeutet habe, es bedürfe keines Kontaktverbots mehr.

150

10. a) Die unter B. I. 7. getroffenen Feststellungen zu dem weiterhin bestehenden Kontakt zwischen Y4 und dem Zeugen R und dessen geäußerter Absicht, seine Frau zu verlassen, beruhen auf den Angaben des Zeugen R, die, wie unter C. IV. 2. dargelegt, glaubhaft sind.

151

Dass Y4 dem Angeklagten mitteilte, sie wolle sich wieder von ihm trennen, ergibt sich zunächst aus der unter B. III. 2. wiedergegebenen Einlassung des Angeklagten in der Beschuldigtenvernehmung vom 23.09.2012, in der er angegeben hat, nach einem Monat des erneuten Zusammenlebens habe es in den letzten beiden Tagen vor der Tat wieder Probleme gegeben. Dazu fügt sich, dass die Zeugin Q bekundet hat, der Angeklagte habe sie einige Tage vor der Tat angerufen und ihr niedergeschlagen mitgeteilt, Y4 wolle, dass er wieder aus der Wohnung in der X-Straße ausziehe. P hat bestätigt, dass Q ihr von diesem Telefonat berichtet habe. Dies sei der Grund gewesen für das Treffen in der X-Straße am 21.09.2012. Der festgestellte Inhalt und Ablauf des Treffens beruhen ebenfalls auf den Angaben der Zeuginnen P und Q, die insbesondere beide angegeben haben, Y4 habe wenig gesagt und sich nicht dazu geäußert, wie es mit der Beziehung zu dem Angeklagten weitergehen sollte.

152

Die Feststellung, der Angeklagte sei davon ausgegangen, seine Frau habe wieder Kontakt mit dem Zeugen R, beruht auf seiner entsprechenden Äußerung in dem unter B. II. 1. festgestellten Telefonat mit der Zeugin Q, von dem diese glaubhaft in der Hauptverhandlung und auch bereits im Ermittlungsverfahren berichtet hat. Angesichts der Vorgeschichte ist es auch plausibel, dass der Angeklagte diese Vorstellung hatte.

153

b) Die Kammer hat nicht festgestellt, dass der Angeklagte bei dem Treffen am 21.09.2012 sinngemäß äußerte, er gehe aus der Wohnung in der X-Straße nur mit der Polizei und mit Blut an den Händen, weil er seine Ehefrau getötet habe. Sofern die Nebenklägerin E, die an dem Treffen nicht teilgenommen hat und es später von P gehört haben will, dies bekundet hat, ist ihre Aussage nicht glaubhaft. Zunächst bestehen gegen die Glaubhaftigkeit generell Bedenken, weil sie, wie unter C. V. 4. b) bereits dargelegt, eine deutliche Tendenz hatte, den Angeklagten einseitig zu belasten. Ferner haben die Teilnehmerinnen des Treffens am 21.09.2012, die Zeugen P und Q, weder im Ermittlungsverfahren noch in der Hauptverhandlung angegeben, dass der Angeklagte etwas Derartiges gesagt hätte. Auch O1, die möglicherweise auch zumindest zeitweise anwesend war, hat dies nicht berichtet. Der Kammer erscheint es auch unwahrscheinlich, dass eine solche derart drastische und konkret sowie unmittelbar bedrohliche Äußerung tatsächlich gefallen sein soll, ohne dass dies irgendeine Reaktion eines Anwesenden ausgelöst haben sollte, von der die Nebenklägerin E nichts berichtet hat.

154

VI.

155

Feststellungen zur subjektiven Tatseite

156

1. Die unter B. II. 4. getroffene Feststellung, der Angeklagte habe mit Tötungsabsicht gehandelt, beruht auf der Vielzahl der Stiche und Schnitte, die er seiner Ehefrau beibrachte und die auch für einen medizinischen Laien unzweifelhaft ohne sofortige notärztliche Versorgung tödlich waren und selbst bei derartiger Versorgung mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zum Tode von Y4 führen mussten. Dem steht nicht entgegen, dass der Angeklagte den polizeilichen Notruf verständigte, da er auf Befragen des Polizeibeamten ausführte, er glaube, seine Frau atme nicht mehr, woraus zu schließen ist, dass er davon ausging, sie sei zu diesem Zeitpunkt bereits tot oder jedenfalls nicht mehr zu retten. Tatsächlich konnte durch die wenige Minuten später eingetroffenen Rettungskräfte auch keine Kreislaufaktivität bei Y4 mehr festgestellt werden und gelang es zu keinem Zeitpunkt, den Kreislauf wiederherzustellen.

157

2. Die Feststellung unter B. II. 3., dass der Angeklagte in dem Moment, als er das Tatmesser aus seinem Pkw nahm und mit in die Wohnung brachte, die Tötung seiner Frau zumindest als konkrete Möglichkeit ins Auge gefasst hatte, beruht zunächst darauf, dass er nach den getroffenen Feststellungen nur maximal ungefähr eine Stunde später seine Ehefrau mit eben diesem Messer tötete. Ferner hat er selbst eingeräumt, das Messer „für sie“, womit nur Y4 gemeint sein kann, mitgebracht zu haben. Welchen anderen Sinn als die konkrete Möglichkeit, seine Frau damit zu töten, die Mitnahme des Messers sonst gehabt haben sollte, ist angesichts dessen nicht ersichtlich.

158

Die Kammer hat dagegen nicht sicher feststellen können, dass der Angeklagte bereits zu diesem oder einem noch früheren Zeitpunkt den festen Entschluss gefasst hatte, seine Ehefrau zu töten. Hinsichtlich des Moments der Mitnahme des Messers aus dem Wagen ist vor dem Hintergrund des nicht restlos aufklärbaren zeitlichen Abstands zwischen dieser Handlung und dem Telefonat um 21:30 Uhr, während dem der Angeklagte das Messer für seine Ehefrau sichtbar hielt, nicht auszuschließen, dass der Angeklagte den Tötungsvorsatz noch nicht endgültig und unbedingt gefasst hatte, sondern Y4 noch eine „letzte Chance“ zu ihm zurückzukommen gewähren wollte. Ebenso wenig ist sicher feststellbar, dass der Angeklagte etwa seine Tochter Y2 bewusst von der Wohnung in der X-Straße „weggelockt“ hätte, um die Tötung ungestört vollziehen zu können. Zwar ist es auffällig, dass der Angeklagte sich an die Absprache mit seiner Tochter, sie abzuholen, ohne dafür Gründe anzugeben nicht hielt und dies im Ergebnis zur Folge hatte, dass er mit Y4 alleine in der Wohnung in der X-Straße war. Y2 hat daraus, wie die Nebenklägerin E berichtet hat, später den Schluss daraus gezogen, der Angeklagte habe gewollt, dass sie in der S-Straße sei. Selbst wenn man dem folgen würde, ließe dies den Schluss auf einen Tötungswillen des Angeklagten bereits zu diesem frühen Zeitpunkt des Abends jedoch nicht zu. Angesichts der Eheprobleme ist es ohne weiteres möglich, dass der Angeklagte mit seiner Frau alleine sein wollte, um über diese Probleme nicht vor der fünfzehnjährigen Tochter sprechen zu müssen. Gegen einen Tötungsvorsatz zu diesem früheren Zeitpunkt sprechen auch der Umstand, dass er das Messer zu diesem Zeitpunkt nicht mit in die Wohnung nahm und der Zeitraum von 75 bis 90 Minuten zwischen dem Eintreffen des Angeklagten in der Wohnung in der X-Straße und der Tötung von Y4. Wäre der Angeklagte bereits vor dem Eintreffen an der Wohnung fest entschlossen gewesen, seine Frau zu töten, wäre nicht zu erwarten, dass er derart lange abwartete, um den Entschluss umzusetzen, zumal anhand der von Y2 geschilderten Telefonate feststeht, dass es zu einem ersten Angriff durch das Vorhalten des Messers erst gegen 21:30 Uhr kam.

159

3. Die unter B. II. 3. getroffene Feststellung, der Angeklagte habe sich spätestens in dem Moment zur Tötung seiner Ehefrau entschlossen, als er gegen 21:30 Uhr das Tatmesser aus der Tasche gezogen, aufgeklappt und so gehalten habe, dass sie es sehen konnte, beruht zunächst darauf, dass er seine Ehefrau tatsächlich nur maximal zwanzig Minuten später mit diesem Messer tötete, das er kurz zuvor aus seinem Wagen geholt hatte, wobei ihm die Möglichkeit, seine Frau damit zu töten, bereits konkret vor Augen stand. Für einen Tötungsvorsatz des Angeklagten in diesem Moment spricht zudem, dass seine Ehefrau offenbar zu diesem Zeitpunkt davon ausging, er wolle sie töten, wie sich aus ihrer Äußerung in dem Telefonat mit Y2 und ihren Rufen im Hintergrund, während der Angeklagte mit Y2 telefonierte, ergibt.

160

4. Die Kammer ist ferner davon überzeugt, dass der Angeklagte seine Ehefrau, wie unter B. II. 4. festgestellt, aus einer Mehrzahl von Motiven tötete, wobei seine Eifersucht und sein Unwillen, die Beendigung der Beziehung und die Hinwendung seiner Frau zu einem anderen Mann, insbesondere zu dem Zeugen R, und damit einhergehend eine von ihm unabhängige Lebensgestaltung zu akzeptieren, ganz im Vordergrund standen.

161

a) Letztlich haben alle zu dieser Frage vernommenen Zeugen, P, Q, O, D und E, bestätigt, dass der Angeklagte eifersüchtig war und die Trennung von seiner Ehefrau nicht hinnehmen wollte und beständig versuchte, die Familie zu „einen“, wie es die Zeugin P ausgedrückt hat. Je nachdem, ob sie eher dem Lager des Angeklagten oder dem Lager zuzurechnen sind, dass auf Seiten von Y4 steht, haben die Zeugen zwar die Verantwortung für die Eheprobleme jeweils mehr dem Angeklagten oder mehr seiner Ehefrau zugesprochen. Unzweifelhaft ist es nach ihren Aussagen aber so gewesen, dass der Angeklagte immer bemüht war, die Ehe wiederherzustellen und eine Beziehung seiner Frau zu R in keinem Fall akzeptieren wollte, wie auch die unter B. I. 3. festgestellte Äußerungen belegen, seine Frau werde nicht mit R zusammenkommen, er bringe sie um, es sei ihm lieber, seine Frau sei tot, als dass sie mit R zusammen sei.

162

Dies steht nicht im Widerspruch dazu, dass insbesondere die Zeuginnen P und Q berichtet haben, auch Y4 habe sich mit der Trennung von dem Angeklagten schwer getan. Bestätigt wird dies durch die festgestellte Häufigkeit der Trennungen und der Versuche, die Beziehung fortzusetzen. Vor dem Hintergrund der gemeinsamen Kinder und der langen Zeit der Ehe sowie der Angst vor dem Leben alleine, von der insbesondere ihre Schwester E glaubhaft berichtet hat, ist diese ambivalente Haltung von Y4 zum einen nachvollziehbar. Zum anderen ist festzuhalten, dass die Trennungen jeweils von Y4 ausgingen, in keinem Fall war es der Angeklagte, der sich trennte.

163

Der Feststellung, der Angeklagte habe die Trennung nicht akzeptieren wollen, steht nicht entgegen, dass der Angeklagte in der Trennungsphase vor dem Sommer 2012 die Scheidung einreichte und dass er zeitweise beabsichtigte, nach Ecuador zu fliegen, um dort möglicherweise eine Beziehung zu einer anderen Frau zu begründen. Ebenso wenig spricht es gegen den Unwillen des Angeklagten, die Trennung zu akzeptieren, dass er Y4 durch die Vorlage von Lohnbescheinigungen half, die Wohnung in der X-Straße anzumieten. Der Schluss darauf, dass er das Ende der Beziehung mit seiner Frau nunmehr akzeptierte, ist daraus nicht zwingend zu ziehen und die Kammer zieht ihn auch nicht. Gegen diese Akzeptanz spricht bereits, dass der Angeklagte nach der glaubhaften Aussage der Zeugin d´Auria Paterno auch im Frühjahr und Sommer 2012 noch mehrfach seine Ehefrau als „Hure“ und „Schlampe“ bezeichnete und drohte, sie zu töten, die Trennung also offenbar nicht verarbeitet hatte. Zudem ist nicht zu verkennen, dass es der Angeklagte war, der im Juli 2012 den Kontakt zu seiner Ehefrau wieder aufbaute, zunächst per Telefon und sodann auch persönlich. Ferner nahm er seinen Scheidungsantrag unmittelbar nach der – vorübergehenden – Fortsetzung der Beziehung wieder zurück. Den Flug nach Ecuador trat er erst gar nicht an. Durch die Unterstützung seiner Frau bei der Anmietung der Wohnung half er ihr zwar, die räumliche Trennung zu festigen. Vollzogen war die räumliche Trennung aber bereits zuvor. Zudem schuf er durch diese Hilfestellung eine weitere Verbindung zu seiner Frau und damit jedenfalls die Möglichkeit der Einflussnahme auf sie. Gegen eine Akzeptanz der Trennung spricht auch die unter B. I. 7. festgestellte Reaktion des Angeklagten auf die Erklärung seiner Ehefrau, sie wolle sich wieder von ihm trennen.

164

b) Die Kammer ist auch überzeugt davon, dass die Eifersucht und der Unwillen, die Trennung zu akzeptieren, bei der Tatmotivation des Angeklagten ganz im Vordergrund standen, und nicht etwa die Niedergeschlagenheit oder gar Verzweiflung über die erneute Trennung. Gegen eine Verzweiflung des Angeklagten als im Vordergrund stehendes Tatmotiv spricht zunächst die überschießende Aggression und der Hass auf seine Frau, die in der Tatausführung zum Ausdruck kommen, die durch eine auffällige Vielzahl von Messerstichen, sehr viel mehr als zur Tötung seiner Ehefrau nötig gewesen wäre, gekennzeichnet ist. Des Weiteren sprechen die wiederholten Ankündigungen, er werde seine Frau mit einem Messerstich pro Ehejahr töten, dafür, dass der Angeklagte die Tat als Sanktion für das Fehlverhalten von Y4 ansah und nicht in erster Linie aus Verzweiflung über eine Trennung handelte. Dazu fügt sich, dass der Angeklagte die Tat gerade nicht aus einer spontanen Gefühlsaufwallung heraus beging, sondern bereits Monate vor der Tat die Vorstellung hatte, seine Frau zu töten, was sich daraus ergibt, dass er ihr wiederholt mit dem Tod drohte, wobei er insoweit auch bereits konkrete Vorstellungen entwickelte hatte, nämlich sie mit einer Vielzahl von Messerstichen zu töten. Auch am Tattag selbst handelte der Angeklagte nicht etwa aus einer spontanen, schuldrelevanten affektiven Erregung heraus, sondern bereitete die Tat insoweit vor, als er das Tatmesser aus seinem Wagen holte und für die Tötung seiner Ehefrau mit in ihre Wohnung nahm und tötete er sie damit nicht etwa unmittelbar nach ihrer Eröffnung, sich von ihm trennen zu wollen.

165

VII.

166

Feststellung der Schuldfähigkeit des Angeklagten

167

Die unter B. II. 5. getroffene Feststellung, dass der Angeklagte bei Begehung der Tat uneingeschränkt schuldfähig war, fußt auf den Ausführungen des Sachverständigen Dr. M, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie.

168

1. a) Der Sachverständige hat zunächst nachvollziehbar dargelegt, dass das Vorliegen des 1., 3. oder 4. Eingangsmerkmals bei dem Angeklagten zur Tatzeit auszuschließen sei. Er hat dabei zutreffend darauf hingewiesen, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. K bei der Untersuchung einer dem Angeklagten am 22.09.2012 um 23:26 Uhr entnommenen Blut- und einer am 22.09.2012 um 23:55 Uhr gesicherten Urinprobe keine Hinweise auf eine Alkohol-, Drogen- oder Medikamentenaufnahme des Angeklagten im Tatzeitraum gefunden worden seien. Ebenso wenig gebe es, abgesehen von der diagnostizierten Depression, Hinweise auf eine hirnorganische Schädigung, eine psychotische oder eine andere dem Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung zuzuordnende Erkrankung. Zu der depressiven Erkrankung hat der Sachverständige ausgeführt, für den Tatzeitraum sei eine schwere Ausprägung der Erkrankung nicht zu belegen. Dagegen spreche insbesondere die unbeeinträchtigte Arbeitsfähigkeit des Angeklagten, wobei er zutreffend zum einen auf die Aussage des Zeugen L verwiesen hat, der am Tattag mit dem Angeklagten zusammen arbeitete und dem dieser unauffällig erschien, und zum anderen auf die von dem Arbeitgeber des Angeklagten vorgelegte Aufstellung seiner Krankheitstage, aus der sich für das Jahr 2012 lediglich zwei Krankheitstage ergeben, während der Angeklagte demgegenüber im Jahr 2011, als die schwere depressive Episode diagnostiziert wurde, 46 Tage krank war. Im Hinblick auf die Aussagen mehrerer Zeugen, unter anderem P und D, der Angeklagte sei am Freitag vor der Tat und am Tattag sehr niedergeschlagen gewesen, hat der Sachverständige plausibel dargelegt, dass dies angesichts des im Übrigen erhaltenen Leistungsvermögens des Angeklagten keinesfalls die Annahme einer schweren depressiven Episode rechtfertige.

169

Das Vorliegen von Schwachsinn sei bei dem Angeklagten ebenfalls auszuschließen. Zwar habe er nur sehr eingeschränkt die Schule besucht. Er verfüge jedoch über eine hohe Alltagskompetenz, könne lesen und schreiben und sei in der Lage gewesen, zumindest passable Deutschkenntnisse zu erwerben.

170

Der Sachverständige Dr. M hat ferner nachvollziehbar ausgeführt, dass es keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung oder einen sonstigen, dem Begriff der schweren anderen seelischen Abartigkeit unterfallenden Zustand bei dem Angeklagten gebe. Er hat dabei darauf hingewiesen, dass der Angeklagte durch seinen Arbeitskollegen L als immer ruhig und korrekt beschrieben worden sei. Der sachverständige Zeuge Dr. H, der den Angeklagten ab Mitte des Jahres 2011 behandelte, habe ebenfalls keine Anzeichen für eine Persönlichkeitsstörung finden können.

171

b) Der Sachverständige Dr. M hat sich sodann intensiv mit der Frage auseinandergesetzt, ob bei dem Angeklagten bei Begehung der Tat ein Affekt im Sinne einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung vorgelegen habe. Er hat dabei zunächst darauf hingewiesen, dass die Grundlage seiner Beurteilung insofern eingeschränkt sei, als der Angeklagte sich nicht habe explorieren lassen. Sodann hat er sich anhand der sogenannten Saß-Kriterien eingehend damit auseinandergesetzt, welche Faktoren für einen hochgradigen Affekt und welche dagegen sprechen. Er hat dabei darauf hingewiesen, dass die einzelnen Kriterien nur indizielle Bedeutung hätten, erforderlich sei immer eine umfassende Analyse des Einzelfalles.

172

aa) (1) Im Hinblick auf die für einen hochgradigen Affekt sprechenden Faktoren hat der Sachverständige zunächst ausgeführt, es sei vorliegend eine Vorgeschichte gegeben, wie sie für spätere Affekttaten typisch sei. Er hat dabei darauf verwiesen, dass es in den Tagen vor der Tat, beginnend mit der Mitteilung von Y4, sie wolle sich wieder trennen, ein Ansteigen der Affektspannung bei dem Angeklagten eingetreten sei. Diese habe sich über den gescheiterten Versöhnungsversuch am 21.09.2012 bis zur Tat aufgebaut. Hinzu komme, dass der Angeklagte angesichts der erneuten Trennung niedergeschlagen gewirkt habe, wie die Zeuginnen P und Q berichtet hätten, so dass der Angeklagte möglicherweise am Beginn einer erneuten depressiven Episode gestanden habe. Begünstigt worden sei dies möglicherweise dadurch, dass der Angeklagte mindestens eine Woche vor der Tat keine der ihm von Dr. H verordneten Medikamente mehr eingenommen habe, da die Wirkstoffe bzw. Abbauprodukte der Medikamente ansonsten in der Blut- und Urinprobe hätten gefunden werden müssen, wie Prof. Dr. Rotschild ausgeführt habe. Das Ansteigen der Affektspannung sei zudem auch durch das ambivalente Verhalten von Y4 begünstigt worden, die sich nach den Trennungen jeweils wieder mit dem Angeklagten versöhnte und ihn, nach Aussagen ihrer Freundinnen, vermisste und zurückhaben wollte, falls er von ihr getrennt war, gleichzeitig aber nicht mit ihm auskam, falls man sich versöhnt hatte.

173

(2) Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, eine psychopathologische Disposition in der Persönlichkeit des Angeklagten zur Begehung einer Affekttat liege nicht vor, er weise nicht etwa eine emotional-instabile Persönlichkeit auf. Der Sachverständige hat aber auch darauf hingewiesen, dass dieses Kriterium heute größtenteils abgelehnt werde, da es keine typischen Affekttäter gebe.

174

(3) Er hat des Weiteren zutreffend dargelegt, dass konstellative Faktoren wie Alkoholisierung des Angeklagten, Drogeneinfluss oder Übermüdung nicht vorgelegen hätten.

175

(4) Dagegen liege nach den Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen Prof. Dr. K ein abrupter, elementarer Tatablauf ohne Sicherungstendenzen vor, da danach die Tat möglicherweise innerhalb von einer Minute abgelaufen sei und die Stiche schnell und mit Wucht versetzt worden seien. Die Vielzahl der Stiche spreche für eine überschießende Aggression des Angeklagten, die Wunde, die er davon getragen habe, lasse den Schluss zu, dass er während der Tatausführung keine Rücksicht auf sich genommen habe. Zudem habe er keinerlei Anstalten gemacht, sich der Strafverfolgung zu entziehen und auch keine entsprechenden Vorkehrungen getroffen.

176

(5) Der Sachverständige Dr. M hat darüber hinaus plausibel dargelegt, die Frage eines charakteristischen Affektauf- und abbaus sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aus psychiatrischer Sicht nicht abschließend zu beurteilen, da ihm insoweit die erforderlichen Anknüpfungstatsachen fehlten. Er hat dazu ausgeführt, typisch sei insoweit ein rechtwinkliger Auf- und Abbau des Affektes, zwingend sei dies allerdings nicht, in Betracht komme auch ein allmählicher Aufbau der affektiven Spannung. Der Sachverständige hat aber auch ausgeführt, er könne das Vorliegen eines hochgradigen, schuldrelevanten Affekts aus psychiatrischer Sicht sicher ausschließen für den Zeitpunkt, in dem der Angeklagte mit seiner Tochter Y2 telefonierte und ihr sagte, das stimme nicht, während seine Frau im Hintergrund rief, er wolle sie umbringen. Er hat plausibel und nachvollziehbar dargelegt, dass vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte in dieser für ihn stressbehafteten Situation so ruhig und situationsadäquat habe reagieren können, ein hochgradiger Affekt zu diesem Zeitpunkt ausgeschlossen sei. Sollte es sich dabei um die Tatzeitverfassung handeln, könne er auch für die Tatzeit einen hochgradigen Affekt ausschließen.

177

(6) Im Hinblick auf das weitere Kriterium des Folgeverhaltens mit einer schweren Erschütterung hat der Sachverständige ausgeführt, ein typisches Folgeverhalten nach einer Affekttat, das einhergehe mit einem Zusammenbruch und Fassungslosigkeit des Täters sowie möglicherweise einem Suizidversuch, liege hier nicht vor, wobei er auch darauf hingewiesen hat, auch die Aussagekraft dieses Merkmals sei umstritten, da das Verhalten des Täters nach der Tat generell eher kein verlässliches Kriterium für seine Tatzeitverfassung darstelle.

178

Zu einem Suizidversuch hat er ausgeführt, dafür könne vorliegend lediglich der Schnitt am Unterarm des Angeklagten sprechen. Dr. M hat aber zutreffend auf die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. K verwiesen, der dargelegt hat, es sei angesichts des schnellen Tathergangs ohne weiteres vorstellbar, dass der Angeklagte sich die Schnittverletzung am Arm während der Tat unbeabsichtigt zugefügt habe. Zudem sei der Schnitt, so Prof. Dr. K, wegen seiner Lage nahe an der Ellbogenbeuge und seines Verlaufs eher untypisch für einen Suizidversuch. Sofern Prof. Dr. K ausgeführt hat, er passe am ehesten noch zu einem sogenannten Probierschnitt, hat Dr. M zutreffend darauf hingewiesen, dass gegen einen ernsthaften Suizidversuch des Angeklagten jedenfalls spreche, dass es nur einen solchen Schnitt gäbe, obwohl der Angeklagte Gelegenheit gehabt habe, sich weitere zuzufügen oder eine andere Art des Freitods zu wählen.

179

Das übrige Verhalten des Angeklagten belege eine fortdauernde schwere Erschütterung gleichfalls nicht. Die eingesetzten Polizeibeamten hätten, wie der Sachverständige zutreffend ausgeführt hat, den Angeklagten als teilnahmslos, stumpf, abwesend, ganz ruhig beschrieben, also eher nicht tief erschüttert, wobei aber auch der zeitliche Abstand zur Tat aus seiner Sicht nicht restlos geklärt sei.

180

Die Beurteilung der Verfassung des Angeklagten während der von ihm geführten und unter B. I. 6. dargestellten Telefonate sei schwierig, da die Zeuginnen P, Q und D, die von diesen Anrufen berichtet haben, die Stimme des Angeklagten nicht präzise beschrieben und unterschiedlich beurteilt hätten, als ruhig, oder als zitternd und aufgeregt. Die Nebenklägerin Y2 hat in ihrer richterlichen Vernehmung dazu keine Angaben gemacht. Dr. M hat auch darauf hingewiesen, dass aus dem Umstand, dass der Angeklagte überhaupt telefoniert habe, keine eindeutigen Folgerungen abzuleiten seien. Man könne dies verstehen als eine Art von „Vollzugsmeldung“, es könne aber auch ein Versuch gewesen sein, in der belastenden Situation ein letztes Mal vor der Festnahme mit vertrauten Personen zu sprechen.

181

Der Sachverständige hat ferner zutreffend ausgeführt, bei dem Notruf habe der Angeklagte unbeteiligt gewirkt, es sei vielmehr der Polizeibeamte gewesen, dessen Stimme aufgeregt geklungen habe. Psychologisch sei dies möglicherweise durch einen Prozess zu erklären, bei dem die Tat abgespalten und verdrängt werde. Eine schwere seelische Erschütterung infolge eines hochgradigen Affekts sei dadurch jedenfalls nicht belegt.

182

(7) Zum Kriterium der Einengung des Wahrnehmungsfeldes und der seelischen Abläufe des Angeklagten hat der Sachverständige dargetan, dass diese Frage ohne eine Exploration des Angeklagten nicht sicher zu beantworten sei. Der Angeklagte habe keine konkreten Angaben zu seiner Tatzeitverfassung gemacht. Die Formulierung „ein bisschen balla balla“, die er in der unter B. III. 2. dargestellten Beschuldigtenvernehmung vom 23.09.2012 verwendete, sei unspezifisch und es sei schon unklar, was der Angeklagte damit gemeint habe.

183

(8) Ebenfalls nicht sicher zu beurteilen sei, ob zwischen dem Tatanlass und der Reaktion des Angeklagten ein Missverhältnis bestehe, da der Ablauf unmittelbar vor der Tat und der Inhalt des in diesem Zeitraums eventuell mit Y4 geführten Gesprächs nicht geklärt seien.

184

(9) Das Kriterium der Erinnerungsstörungen, dem aber laut des Sachverständigen generell mit Vorsicht zu begegnen sei, lasse sich gleichfalls nicht sicher annehmen. Die Angaben des Angeklagten im Ermittlungsverfahren seien hinsichtlich des eigentlichen Tathergangs zwar nicht sehr detailliert. Ohne genauere Befragung sei aber nicht zu klären, ob der Angeklagte sich nicht näher erinnere oder ob er aus anderen Gründen keine weitergehenden Angaben gemacht habe. Sofern der Angeklagte, wie unter B. III. 2. festgestellt, angegeben habe, er wisse nicht mehr, wie es zu der Schnittverletzung an seinem Arm gekommen sei, sei dies, so der Sachverständige, kein belastbarer Hinweis auf eine Erinnerungsstörung. Lege man die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. K zugrunde, demzufolge der Angeklagte sich die Schnittverletzung am Arm während der Tat unbeabsichtigt zugefügt haben könne und es nicht ungewöhnlich sei, dass Schnittverletzungen nicht sofort bemerkt würden, sei es ohne weiteres vorstellbar, dass der Angeklagte tatsächlich nicht wisse, wie er sich die Verletzung zugefügt habe.

185

(10) Schließlich hat der Sachverständige Dr. M dargelegt, die beiden weiteren Kriterien der Persönlichkeitsfremdheit der Tat und der Störung der Sinn- und Erlebniskontinuität hätten praktisch keine Bedeutung mehr. Das erstgenannte Kriterium sei nicht nachvollziehbar, da ein Affekt generell eine zeitweise Zerstörung oder Erschütterung der Persönlichkeit voraussetze. Das Vorliegen des zweiten Kriteriums sei – wie auch vorliegend – kaum zu beurteilen.

186

bb) (1) Hinsichtlich der gegen die Annahme eines hochgradigen Affektes sprechenden Faktoren hat der Sachverständige zunächst dargelegt, dass angesichts der wiederholten Drohungen des Angeklagten, seine Frau zu töten, mehrfach dahingehend konkretisiert, dies mit 25 Messerstichen zu tun, von dem Vorliegen aggressiver Vorgestalten der Tat auszugehen sei. Er hat allerdings auch darauf hingewiesen, die Bedeutung dieses Kriteriums sei nicht unumstritten, da es sich bei solchen Vorgestalten auch um eine Veränderung hin zu einer devianten Persönlichkeit handeln könne, die wiederum mit der Annahme eines Affektes vereinbar sei.

187

(2) Ebenfalls aufgrund der wiederholten Drohungen sei das Kriterium der Ankündigung der Tat erfüllt. Sollte die Kammer nach der Beweisaufnahme davon ausgehen, dass der Angeklagte schon vor der Tat Gewalt gegen seine Ehefrau geübt hatte, sei ferner das Kriterium der aggressiven Handlungen in der Tatanlaufzeit zu bejahen.

188

(3) Er hat ferner dargelegt, dass es ein wesentlich gegen die Annahme eines hochgradigen Affektes sprechender Umstand sei, falls die Kammer aufgrund der von ihr vorzunehmenden Beweiswürdigung zu dem Ergebnis komme, der Angeklagte habe die Tat jedenfalls durch die Mitnahme des Messers aus seinem Pkw in die Wohnung in der X-Straße vorbereitet. Falls die Kammer insoweit von einer gedanklichen Planung der Tat ausgehe, spreche dies gravierend dagegen, dass die Tat erst aus dem Affekt resultierte, wobei es auch dann nicht ausgeschlossen sei, dass es unmittelbar vor der Tat zu einer tatauslösenden affektiven Erregung gekommen sei.

189

(4) Vergleichbares gelte für das Merkmal der Konstellierung. Dr. M hat dargetan, dass es ebenfalls ein gewichtiges Indiz gegen einen hochgradigen Affekt darstellte, falls die Kammer zu dem Ergebnis komme, der Angeklagte habe die Tat etwa dadurch arrangiert, dass er seine Tochter bewusst von der Wohnung in der X-Straße fernhielt. Je mehr der Angeklagte die Tatsituation selbst gestaltet habe, desto weniger sei der Affekt für die Tat konstituierend.

190

(5) Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, das Vorliegen eines Zusammenhangs zwischen der Tat und einer vorangegangenen Provokation sei schwer zu beurteilen, da der Angeklagte dazu keine aussagekräftigen Angaben gemacht habe. So sei die Einlassung des Angeklagten, die unter B. III. 1. und 2. wiedergegeben ist, man habe sich heute gestritten und dann habe er es gemacht, insofern wenig aussagekräftig, da ein Streit nicht zwangsläufig oder auch nur regelmäßig zu einer hochgradigen Erregung führen müsse. Dasselbe gelte im Hinblick auf die Einlassung des Angeklagten, es habe „ein Wort das andere gegeben“. Dr. M hat in sich diesem Zusammenhang auch mit Äußerungen des Angeklagten in der Beschuldigtenvernehmung vom 23.09.2012 befasst, die die Kammer allerdings nicht hat feststellen können, weil KOK B1 sie nicht wiedergeben konnte. Der Angeklagte soll nach Aktenlage angegeben haben, seine Ehefrau habe ihn „zehnmal“ aufgefordert „töte mich doch“, als er mit dem Messer vor ihr gestanden habe. Er habe nichts gesagt und sie nicht töten wollen. Der Sachverständige hat dazu ausgeführt, ohne nähere Angaben dazu sei nicht sicher, ob die Äußerung „töte mich doch“, bei der unklar sei, wann sie genau gefallen sein solle, aus Sicht des Angeklagten eine Provokation dargestellt habe, die für die Tat ursächlich gewesen sei. Dagegen spreche, dass der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt bereits das Messer in der Hand gehabt habe. Weitere Angaben seien aber auch in der Akte nicht vorhanden.

191

(6) Wiederum eine Frage der Beweiswürdigung sei es, ob die Kammer von einer zielgerichteten, hauptsächlich durch den Angeklagten vorgenommenen Gestaltung des Tatablaufs ausgehe. Falls ja, sei dies ein gewichtiges Indiz gegen einen schuldrelevanten Affekt.

192

(7) Nicht zu bejahen sei das Kriterium eines langgezogenen Tatablaufs, wobei der Sachverständige Dr. M erneut zutreffend auf die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. K hingewiesen hat, wonach die Tat durchaus binnen einer Minute begangen worden sein könne.

193

(8) Im Hinblick auf das Kriterium der erhaltenen Introspektionsfähigkeit hat der Sachverständige erneut auf die Bedeutung des Telefonats zwischen dem Angeklagten und seiner Tochter hingewiesen, in dem dieser sagte „das stimmt nicht“, während seine Frau im Hintergrund rief, er wolle sie umbringen. Falls die Kammer davon ausgehe, dieses Telefonat sei tatzeitnah geführt worden, stelle es ein gewichtiges Indiz gegen einen hochgradigen Affekt dar und falls es sich dabei um die Tatzeitverfassung handele, könne er einen hochgradigen Affekt ausschließen.

194

(9) Ob der Angeklagte eine exakte, detailreiche Erinnerung an die Tat habe, sei, wie bereits ausgeführt, unklar.

195

(10) Ebenfalls aus psychiatrischer Sicht nicht sicher zu beurteilen sei, wie der Sachverständige einleuchtend dargelegt hat, ob der Angeklagte das Tatgeschehen zustimmend kommentiert habe. Weil dies für einen Erhalt der Bewusstseinskontinuität spräche, stellte es gegebenenfalls ein Indiz gegen einen hochgradigen Affekt dar. In Betracht komme insoweit das Lächeln des Angeklagten auf die Beschimpfung als „Bastard“ durch seine Tochter nach seiner Festnahme. Dieses Lächeln sei jedoch mehrdeutig. Es könne einerseits Triumph und Zufriedenheit über die Tat ausdrücken, andererseits aber auch ein Ausdruck von Überforderung angesichts der Situation sein.

196

Ob der Angeklagte die Tat in Telefonaten zustimmend kommentierte, sei mangels Kenntnis des Inhaltes der mit Personen in Italien geführten Gespräche nicht zu beurteilen. Aus den bekannten Inhalten der unter B. II. 6. festgestellten Telefonate ergebe sich keine zustimmende Kommentierung.

197

(11) Der Sachverständige hat schließlich ausgeführt, es sei gleichfalls nicht sicher zu beurteilen, ob bei dem Angeklagten vegetative, psychosomatische und psychische Begleiterscheinungen vorgelegen hätten. So sei das von einigen Zeugen beschriebene Zittern in der Stimme des Angeklagten bei den unter B. II. 6. dargestellten Anrufen nach der Tat nicht sicher einzuschätzen, sollte es überhaupt vorgelegen haben. Bei dem Notruf seien solche Begleiterscheinungen bei dem Angeklagten jedenfalls nicht feststellbar gewesen.

198

c) Der Sachverständige Dr. M hat abschließend zusammenfassend ausgeführt, dass aus psychiatrischer Sicht vorliegend für einen hochgradigen Affekt die affektive Ausnahmesituation und der abrupte Tatablauf sprächen. Mögliche, von der Beweiswürdigung durch die Kammer abhängende, gravierende Indizien gegen seinen solchen Affekt seien konkrete Vorbereitungshandlungen, eine Konstellierung der Tat, die zielgerichtete Gestaltung des Tatablaufs und das Fehlen eines Zusammenhangs zwischen der Tat und einer Provokation.

199

d) Die Kammer hat die Ausführungen des Sachverständigen Dr. M, dessen Sachkunde außer Frage steht, im Einzelnen nachvollziehen und deshalb uneingeschränkt zugrundelegen können.

200

2. Ausgehend von diesen Ausführungen ist die Kammer davon überzeugt, dass bei dem Angeklagten zum Tatzeitpunkt kein hochgradiger Affekt im Sinne einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung vorlag.

201

Zwar stellen der abrupte Tatablauf ohne Sicherungstendenz, in dem ein sehr großes Maß an Aggression gegenüber Y4 zum Ausdruck kommt, sowie die Vorgeschichte der Tat, die vor dem Hintergrund einer zerrütteten Beziehung und einer ambivalenten Täter-Opfer-Beziehung mit einem Affektaufbau über mehrere Monate seit Juni 2011 und dann konkret über mehrere Tage vor der Tat gekennzeichnet ist, gewichtige Indizien für einen hochgradigen Affekt dar. Ferner hat die Kammer eine Konstellierung der Tat durch den Angeklagten und die zielgerichtete Gestaltung des Tatablaufs durch ihn in dem Sinne, dass er die Tochter Y2 bei bereits gefasstem Tatentschluss mit den unter B. II. 3. dargestellten, bis ungefähr 21:30 Uhr geführten Telefonaten bewusst von der Wohnung in der X-Straße ferngehalten hätte, um die Tat begehen zu können, nicht feststellen können.

202

Andererseits ist aber nicht zu verkennen, dass der Angeklagte die Vorstellung, seine Frau zu töten, bereits über mehrere Monate hatte, wie die Aussagen der Zeugen belegen, er habe vielfach geäußert, er wolle sie töten. Dabei hat es sich auch um sehr konkrete Vorstellungen gehandelt, da der Angeklagte mehrfach angekündigt hat, die Tat durch eine Vielzahl von Messerstichen zu begehen. Eine Veränderung des Angeklagten zu einer devianten Persönlichkeit hin, die der Sachverständige Dr. M in diesem Zusammenhang als grundsätzlich mögliche Erklärung für ein solches Verhalten erwähnt hat, schließt die Kammer dabei aus. Der Angeklagte geriet nach der Trennung zwar in eine schwere depressive Episode, die aber weitgehend ausheilte, wie der sachverständige Zeuge Dr. H ausgeführt hat, der im Übrigen bekundet hat, Auffälligkeiten in der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten nicht festgestellt zu haben. Dazu fügt sich, dass auch der Zeuge L den Angeklagten als noch am Tattag unverändert beschrieben hat und dass die Anzahl der Krankheitstage des Angeklagten im Jahr 2012 deutlich zurückging und sich auf einem sehr niedrigen Niveau bewegte. Konkrete Veränderungen in der Persönlichkeit des Angeklagten oder seinem Verhalten haben auch die Zeugen aus seinem persönlichen Umfeld nicht beschrieben. Diese haben vielmehr nur geschildert, der Angeklagte sei wegen der Eheprobleme niedergeschlagen gewesen. Auch die von ihm begangenen Gewalttätigkeiten seiner Frau gegenüber lassen den Schluss auf eine dementsprechende Veränderung seiner Persönlichkeit nicht zu, insbesondere deshalb nicht, weil sie schon zu Beginn der Eheprobleme auftraten und bis zur Tatbegehung keine Steigerung in ihrer Intensität zu verzeichnen ist. Diese gewalttätigen Handlungen stellen sich vielmehr als indiziell gegen einen hochgradigen Affekt sprechende aggressive Handlungen in der Tatanlaufzeit dar.

203

Darüber hinaus ist die Kammer auch davon überzeugt, dass der Angeklagte die Tat zumindest dadurch vorbereitet hat, dass er das Tatmesser aus seinem Wagen holte, wobei er die Möglichkeit, seine Frau damit in engem zeitlichen Zusammenhang zu töten, bereits konkret ins Auge gefasst hatte.

204

Gravierende Bedeutung hat zudem das Telefonat, das der Angeklagte mit seiner Tochter führte und in dem er sagte „das stimmt nicht“, während die Mutter im Hintergrund rief, der Angeklagte wolle sie umbringen. Die Kammer schließt sich der Wertung des Sachverständigen Dr. M auch insoweit an, als zu diesem Zeitpunkt bei dem Angeklagten angesichts seines psychopathologischen Leistungsverhaltens kein hochgradiger Affekt vorlag. Ob sich die Äußerung des Angeklagten, das stimme nicht, dabei darauf bezog, er habe kein Messer oder er wolle die Mutter nicht töten oder – was naheliegt – auf beides, ist dabei nicht entscheidend. Seine Äußerung demonstriert in jedem Fall, dass der Angeklagte in diesem Moment in der Lage war, sich auf eine rasch verändernde Situation, wie den Anruf seiner Tochter, schnell einzustellen und darauf adäquat – im Sinne der Möglichkeit der ungestörten Tatbegehung – zu reagieren, ohne dabei für seine Tochter erkennbar aufgeregt oder erschüttert zu sein.

205

Die Kammer geht ferner davon aus, dass es zwischen diesem Telefonat und der Tat nicht noch zu einer Provokation des Angeklagten durch Y4 kam, die eine hochgradige affektive Erregung des Angeklagten auslöste, die für die Tat ursächlich war oder diese jedenfalls wesentlich begünstigte. Anders als der Sachverständige Dr. M kann die Kammer dabei unter Zugrundelegung des Ergebnisses der Beweisaufnahme den Zeitpunkt dieses Telefonats auf ungefähr 21.30 Uhr festlegen und damit maximal ungefähr zwanzig Minuten vor der Tatbegehung. Der genaue Ablauf dieser Minuten ist zwar ungeklärt. Die Kammer verkennt auch nicht, dass das Einlassungsverhalten des Angeklagten in seinem Ermessen steht und er insoweit auch keine Angaben hätte machen können, ohne dass ihm dies zum Nachteil gereichen könnte. Zudem hat die Kammer seine Angaben in der Beschuldigtenvernehmung vom 23.09.2012 nicht vollständig feststellen können. Festzuhalten bleibt aber, dass die Angaben, die er zu möglichen Provokationen durch seine Ehefrau gemacht hat, sich in den Äußerungen erschöpfen, diese habe mehrfach gesagt „töte mich doch“, ein Wort habe das andere gegeben, man habe sich gestritten und er sei „ ein bisschen balla balla“ gegangen. Diese – angeblichen – Äußerungen seiner Ehefrau sind jedoch, auch insoweit schließt die Kammer sich dem Sachverständigen Dr. M an, zu unspezifisch, um sie als eine Provokation in dem hier in Rede stehenden Sinne aufzufassen. Zumal der Angeklagte den Entschluss, seine Frau zu töten, bereits vor dem gegen 21:30 Uhr geführten Telefonat, nämlich schon bei dem Hervorholen und Ausklappen des Messers, gefasst hatte, so dass schon vor diesem Hintergrund eine tatauslösende Provokation in dem Zeitraum nach diesem Telefonat zumindest sehr unwahrscheinlich und letztlich reine Spekulation ist. Hinzu kommt noch, dass schwer vorstellbar ist, welche Äußerung seiner Ehefrau den Angeklagten trotz des bereits gefassten Tatentschlusses noch in eine hochgradige affektive Erregung hätte versetzen können. Der Angeklagte wusste bereits, dass sie ein auch sexuelles Verhältnis mit dem Zeugen R hatte, das nach seiner Vermutung nach auch aktuell bestand. Er wusste darüber hinaus auch, dass Y4 sich von ihm trennen wollte, und zwar sofort, immerhin hatte sie ihm dies mehrfach gesagt und er hatte bereits Sachen aus der Wohnung in der X-Straße in sein Auto gebracht. Er wusste angesichts der bereits früher vollzogenen, teilweise auch längeren, Trennungen zudem, dass es sich dabei nicht etwa um eine nicht ernstzunehmende Äußerung handelte. Dass Y4 den Angeklagten etwa durch eine Äußerung provozierte, wie sie sie nach den – unglaubhaften – Angaben der Zeuginnen P, ihre Tochter O1, Q sowie D bereits früher mehrfach getätigt hatte, sie habe den Angeklagten nie geliebt oder sie gehe mit R ins Bett, er könne nichts dagegen tun oder Y1 sei nicht sein Sohn, ist schließlich ebenfalls reine Spekulation. Die Kammer ist schon nicht davon überzeugt, dass solche Bemerkungen in der Vergangenheit überhaupt gefallen sind, zudem spräche ihre häufigere Verwendung auch gerade gegen ihre Eignung, bei dem Angeklagten einen hochgradigen, tatursächlichen Affekt auslösen zu können.

206

Bei einer Gesamtschau aller genannten Faktoren und unter nochmaliger Würdigung der nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. M ist die Kammer davon überzeugt, dass bei dem Angeklagten keine tiefgreifende Bewusstseinsstörung zum Tatzeitpunkt vorlag und das auch kein sonstiges Eingangsmerkmal der §§ 20, 21 StGB erfüllt war.

207

3. Zudem wäre eine eventuelle Einschränkung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten infolge eines hochgradigen Affekts, sollte man von dem Vorliegen eines solchen anders als die Kammer ausgehen wollen, nicht erheblich im Sinne des § 21 StGB. Bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände erscheint die Fähigkeit des Angeklagten, sich dem Tatanreiz zu widersetzen in der konkreten Tatsituation nicht derart verringert, dass die Rechtsordnung diesen Umstand nicht übergehen dürfte. Dies in Anbetracht der unter C. VII. 2. dargestellten Faktoren, wobei insbesondere die konkrete Vorbereitung der Tat durch den Angeklagten und der Umstand, dass er bereits Monate vor der Tat konkrete Vorstellungen von der Tötung seiner Ehefrau entwickelt hatte, gegen eine erhebliche Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit sprechen. Erst recht ist danach ein Ausschluss seiner Einsichts- oder seiner Steuerungsfähigkeit sicher zu verneinen.

208

VIII.

209

Feststellungen zur Person

210

Die unter A. getroffenen Feststellungen zum Lebenslauf des Angeklagten, der sich auch zu seiner Person nicht geäußert hat, beruhen auf den Angaben seiner Schwester D und seiner Schwägerin E, die seinen Werdegang und seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie seine Alkoholgewohnheiten so wie festgestellt geschildert haben. Die Feststellungen zu seiner depressiven Erkrankung gehen, wie bereits ausgeführt, zurück auf den sachverständigen Zeugen Dr. H. Dass der Bundeszentralregisterauszug des Angeklagten keine Eintragung aufweist, ergibt sich aus dem Registerauszug vom 28.03.2013.

211

D.

212

Rechtliche Würdigung

213

Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte sich durch die mit dolus directus 1. Grades begangene Tötung seiner Frau wegen Mordes gemäß § 211 Abs. 1 und Abs. 2 StGB strafbar gemacht. Es liegt das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe vor.

214

Beweggründe sind niedrig im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB, wenn sie nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und deshalb besonders verachtenswert sind. Die Beurteilung der Frage, ob Beweggründe zur Tat "niedrig" sind und – in deutlich weiter reichendem Maße als bei einem Totschlag – als verachtenswert erscheinen, bedarf einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren. Gefühlsregungen wie Eifersucht, Wut, Ärger, Hass und Rache kommen in der Regel nur dann als niedrige Beweggründe in Betracht, wenn sie ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruhen. Beim Vorliegen eines Motivbündels beruht die vorsätzliche Tötung auf niedrigen Beweggründen, wenn das Hauptmotiv, welches der Tat ihr Gepräge gibt, nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht und deshalb verwerflich ist (BGH NStZ-RR 2012, 245 m.w.N.)

215

Gemessen an diesem Maßstab stellen sich die Beweggründe des Angeklagten als niedrig dar. Seine der Tat ihr Gepräge gebenden Hauptmotive, nämlich seine Eifersucht und die Weigerung, die Trennung zu akzeptieren, stehen sittlich auf niedrigster Stufe. Denn sie sind wiederum Ausdruck der Geisteshaltung des Angeklagten, seine Frau als sein Eigentum zu begreifen, über das er verfügen könne. Zum Ausdruck kommt diese Haltung in seinen Äußerungen, seine Frau werde nicht mit R zusammenkommen, er bringe sie um, es sei ihm lieber, sie sei tot, als dass sie einen anderen Mann habe, mögen diese auch nicht unmittelbar vor der Tat gefallen sein. Diese Äußerungen und die in den Phasen, in denen die Eheleute getrennt waren, ausgestoßenen Drohungen, seine Ehefrau umzubringen, belegen die Auffassung des Angeklagten, es stehe ihm zu, über das Leben seiner Ehefrau zu bestimmen und dieses gegebenenfalls auch zu beenden, sollte sie sich für ihn nicht akzeptabel und nicht seinem Willen gemäß verhalten. Zudem ergibt sich auch ein deutliches Missverhältnis zwischen dem Tatanlass, den erneuten Trennungsabsichten von Y4, und der Tat. Zwar ist nicht zu verkennen, dass die erneute Trennung den Angeklagten nach der von ihm als „perfekt“ empfundenen Phase des Zusammenlebens nachvollziehbar betroffen machte. Andererseits ist aber auch nicht zu übersehen, dass es sich bereits um die fünfte Trennung handelte und ihm der Grund dafür, nämlich die Kontakte seiner Frau zu dem Zeugen R, seit mehr als einem Jahr bekannt war. Was die Tatbegehung gerade zu diesem Zeitpunkt auslöste, hat die Kammer nicht sicher feststellen können. Möglicherweise hatte Y4 dem Angeklagten mitgeteilt, R werde seine Ehefrau nunmehr verlassen und sie werde eine feste Beziehung mit ihm führen. Möglicherweise war der Angeklagte des Wechsels zwischen Trennung und Fortführung der Beziehung auch schlicht überdrüssig, wie er es gegenüber der Zeugin P am Telefon angegeben hatte.

216

Die Haltung des Angeklagten mag sich wenigstens zum Teil auch aus seiner Herkunft erklären. Mehrere der aus Sizilien stammenden Zeugen haben deutlich zu verstehen gegeben, eine Art von Besitzdenken gegenüber der Ehefrau sei ein in Sizilien typisches Verhalten und das Fremdgehen einer Ehefrau müsse bestraft werden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass diese Haltung des Angeklagten sittlich auf niedrigster Stufe steht. Zum einen ist der Maßstab für die Bewertung eines Beweggrundes den Vorstellungen der Rechtsgemeinschaft der Bundesrepublik Deutschland und nicht den Anschauungen einer Volksgruppe, die die sittlichen und rechtlichen Werte dieser Rechtsgemeinschaft nicht anerkennt, zu entnehmen (BGH NStZ 2006, 288 m. w. N.). Zum anderen lebte der Angeklagte bereits seit ungefähr fünfundzwanzig Jahren vor der Tat durchgehend in Deutschland, beherrschte die deutsche Sprache, ging einer Arbeit nach und war auch ansonsten in die deutsche Gesellschaft integriert, wenn sein Freundeskreis auch überwiegend aus italienischen Staatsangehörigen bestanden haben mag. Dass er deswegen nicht nur theoretisch, sondern auch praktisch in der Lage war, Konflikte auch mit den von der deutschen Gesellschaft und Rechtsordnung zur Verfügung gestellten Mitteln zu lösen, belegt der von ihm eingereichte – und später zurückgenommene – Scheidungsantrag. Es kann danach keine Rede davon sein, dass der Angeklagte wegen einer Verhaftung in – angeblichen – überkommenen Ehr- und Moralvorstellungen keinen anderen Ausweg als die Tatbegehung mehr gesehen hätte oder sich von diesen Vorstellungen nicht hätte lösen können.

217

Das ambivalente Verhalten von Y4, die sich trotz vorangegangener Gewalttätigkeiten durch den Angeklagten mehrfach auf einen neuerlichen Beziehungsversuch einließ und ihn in Trennungsphasen vermisste, hat es dem Angeklagten sicherlich erschwert, einen Schlussstrich zu ziehen und die Beziehung ohne die Tatbegehung zu beenden. Ebenfalls erschwert worden ist eine Trennung womöglich durch das nähere Umfeld des Angeklagten und seiner Ehefrau, das, wie die Zeuginnen P und Q berichtet haben, sich für eine Versöhnung der Eheleute einsetzte. Auch dies vermag an der Bewertung seiner Beweggründe als niedrig jedoch nichts zu ändern. Dennoch hatte der Angeklagte, wie dargelegt, Handlungsalternativen und hätte die Situation anders als durch die Tötung seiner Ehefrau lösen können, zumal hinzukommt, dass es jeweils er war, der seinem Umfeld gegenüber immer wieder über die Trennung von seiner Frau klagte und der sich bei seiner Ehefrau um eine Fortsetzung der Beziehung bemühte. Darüber hinaus demonstriert der Umstand, dass der Angeklagte schon zu Beginn der Eheprobleme, noch im Jahr 2011, gegenüber seiner Frau gewalttätig wurde, dass auslösendes Moment für die Tat die Einstellung des Angeklagten zu der Beendigung der Beziehung war und nicht das vor allem spätere ambivalente Verhalten seiner Frau oder die Reaktionen des Umfelds.

218

Davon ausgehend ist die Kammer auch davon überzeugt, dass der Angeklagte bei der Tatbegehung sich der Umstände, die die Bewertung seiner Beweggründe als niedrig bedingen, bewusst war und seine Tatantriebe beherrschen und steuern konnte. Dafür spricht insbesondere das maximal zwanzig Minuten vor der Tat geführte Telefonat mit seiner Tochter Y2, indem er ihr gegenüber wahrheitswidrig behauptete, es stimme nicht, während seine Ehefrau rief, er wolle sie umbringen.

219

E.

220

Strafzumessung

221

§ 211 Abs. 1 StGB sieht für einen Mord lebenslange Freiheitsstrafe vor. Gründe für eine Strafrahmenverschiebung liegen nicht vor.

222

F.

223

Einziehung

224

Die Kammer hat die Einziehung des bei der Tat verwendeten und im Eigentum des Angeklagten stehenden Klappmessers der Marke Opinel angeordnet, § 74 Abs. 1 und 2 Nr. 1 StGB.

225

G.

226

Kosten

227

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 S. 1 StPO. Es sind keine Gründe vorhanden, die es unbillig erscheinen ließen, den Angeklagten mit den notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu belasten.