Heilpraktikergesetz: Unbefugte Krebsdiagnose und Therapieempfehlung nach Approbationsentzug
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte gegen seine Verurteilung wegen unerlaubter Ausübung der Heilkunde Berufung ein. Streitpunkt war, ob Diagnosen und Therapieempfehlungen ohne Approbation/Heilpraktikererlaubnis – zudem unentgeltlich und unter Hinweis auf den Approbationsentzug – eine strafbare Heilkundeausübung darstellen und ob Notstand/Verbotsirrtum eingreift. Das LG bejahte eine berufsmäßige Heilkundeausübung durch eigenständige Diagnostik und Behandlungsvorschläge bei Krebserkrankungen und verneinte Rechtfertigung und Verbotsirrtum. Die Berufung blieb im Wesentlichen erfolglos; die Freiheitsstrafe wurde auf vier Monate reduziert und Bewährung blieb bestehen.
Ausgang: Berufung im Wesentlichen verworfen; lediglich Strafmaß auf vier Monate reduziert, Bewährung bleibt bestehen.
Abstrakte Rechtssätze
Ausübung der Heilkunde i.S.d. § 1 Abs. 2 HeilprG liegt vor, wenn zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten Tätigkeiten vorgenommen werden, die ärztliches Fachwissen erfordern und abstrakt geeignet sind, Gesundheitsschäden zu verursachen; auf die sachgerechte Ausführung im Einzelfall kommt es nicht an.
Die eigenständige Erstellung und Mitteilung einer Diagnose sowie eines Therapievorschlags unter Auswertung von Befunden (z.B. Röntgen/CT) stellt Heilkundeausübung dar, auch wenn der Handelnde auf fehlende Approbation hinweist und die „eigentliche Behandlung“ einem approbierten Arzt überlassen wissen will.
Berufsmäßigkeit im Sinne des Heilpraktikergesetzes setzt die Absicht voraus, die Tätigkeit in gleicher Weise zu wiederholen und zu einer dauernden oder wiederkehrenden Beschäftigung zu machen; ein Entgelt ist hierfür nicht erforderlich und kann bereits bei der Behandlung eines einzelnen Patienten vorliegen, wenn Fortsetzung und Verlaufskontrolle von Beginn an angelegt sind.
Ein rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB) scheidet aus, wenn eine erforderliche Behandlung ohne Weiteres durch zugelassene Ärzte (ggf. auch solche mit ähnlicher Behandlungsauffassung) möglich ist und keine besondere Eilbedürftigkeit die unbefugte Tätigkeit erforderlich macht.
Ein Verbotsirrtum (§ 17 StGB) ist ausgeschlossen, wenn dem Täter durch ein früheres strafprozessuales Vorgehen gegen gleichartige Handlungen hinreichend verdeutlicht wurde, welche Tätigkeit zu unterlassen ist, und er dennoch in unveränderter Weise weiterbehandelt.
Tenor
Die Berufung wird mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von
vier Monaten
verurteilt wird.
Die Strafaussetzung zur Bewährung bleibt aufrechterhalten.
Er hat die Kosten des Berufungs- und, Revisionsverfahrns einschließlich der
ihm insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Jedoch werden die Gebühren für das Berufungs- und Revisionsverfahren um 1/3 ermäßigt.
Gründe
I.
Durch die angefochtene Entscheidung des Schöffengerichts Köln ist der Angeklagte wegen Verstoßes gegen das Verbot des Heilpraktikergesetzes, die Heilkunde berufsmäßig auszuüben, ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt zu sein, zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte form- und fristgerecht Berufung-eingelegt. Die Berufung wurde zunächst durch Urteil der 7. großen Strafkammer des Landgerichts Köln - 107-42/92 - vom 23.06.1992 verworfen. Auf die Revision des Angeklagten hin hat das Oberlandesgericht Köln durch durch Beschluß vom 06.10.1992 das Urteil des Landgerichts Köln vom 23.06.1992 mit seinen Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Köln zurückverwiesen. Auch nach erneuter Verhandlung vor der nunmehr zuständigen 5. großen Strafkammer des Landgerichts Köln hatte das Rechtsmittel des Angeklagten gegen das Urteil des Schöffengerichts Köln vom 22.01.1992 im wesentlichen keinen Erfolg. Es konnte lediglich die Dauer der gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe auf vier Monate herabgesetzt werden.
Die erneute Hauptverhandlung vor der Kammer hat zu folgenden Feststellungen geführt:
A.
Zur Person:
Der heute 57 Jahre alte Angeklagte ist eines von sechs Kindern seiner Eltern. Sein Vater war Pfarrer. Nach dem Abitur studierte er Medizin, Theologie und Physik. 1962 - mit 26 Jahren - erhielt er seine Approbation zum Arzt. Nach der Promotion 1963 erlangte er 1972 seine Anerkennung als Facharzt für Innere Medizin. Von 1964 bis 1986 war der Angeklagte zum Teil als niedergelassener Arzt, zum Teil in Kliniken, jeweils an wechselnden Orten, tätig. 1985 nahm der Angeklagten den Betrieb einer Privat-Krankenanstalt auf, ohne im Besitz einer Konzession nach § 30 der Gewerbeordnung zu sein. Seinen Angaben zufolge konnte er, nachdem er in verschiedene Umbaumaßnahmen eine große Menge Geld investiert hatte, diejenigen Leute, die sich von ihm behandeln lassen wollten, nicht mehr davon abhalten, die Privat-Krankenanstalt aufzusuchen. Nach Angaben des Angeklagten hatte man ihn investieren lassen, obwohl man von vornherein vorhatte, ihm die erforderliche Konzession wegen Unzuverlässigkeit nicht zu erteilen. Im Ergebnis jedenfalls wurde die Klinik Ende 1985 zwangsweise geschlossen.
Mit Bescheid vom 08.04.1986 widerrief die Bezirksregierung Koblenz die Bestellung des Angeklagten als Arzt. Die sofortige Vollziehbarkeit dieser Entscheidung wurde angeordnet. Die gegen den Widerruf der Approbation gerichtete Klage wurde vom Verwaltungsgericht Koblenz am 03.07.1989 abgewiesen. In seiner Entscheidung führte das Verwaltungsgericht unter anderem aus, der Angeklagte sei zwar in der Lage, seine ärztlichen Pflichten zu erkennen, aufgrund seiner zwar nicht krankhaften, gleichwohl aber fanatischen Überzeugung von der Überlegenheit der von ihm entwickelten Krebsbehandlungslehre (dazu sogleich) gegenüber der Schulmedizin jedoch zu einer verantwortlichen Krankenbehandlung nicht mehr in der Lage.
Die von dem Angeklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts eingelegte Berufung hat das Oberverwaltungsgericht Koblenz am.21.12.1990 verworfen. Der Widerruf der Zulassung des Angeklagten als Arzt ist seit dem
08.03.1991 rechtskräftig. Die Rechtsmittel, die der Angeklagte am 07.09.1986 gegen die Anordnung der sofortigen
Vollziehbarkeit der Widerrufsentscheidung einlegte, hatten im Ergebnis ebenfalls keinen Erfolg und endeten am
18.12.1986 mit einerabschlägigen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Koblenz.
Bereits 1978 hatte sich etwas ereignet, was den Angeklagten - Vater von drei heute volljährigen Kindern - sowohl in persönlicher Hinsicht tief getroffen als auch in beruflicher Hinsicht beeinflußt hat und heute noch beeinflußt. In diesem Jahr wurde nämlich sein Sohn E Opfer einer fremdverursachten Schußverletzung, der er erlag. In der Folgezeit nach dem Tod seines Sohnes erkrankte der Angeklagte an Hodenkrebs, der 1981 operativ entfernt und geheilt werden konnte, seine Frau an Brustkrebs, an dem sie in der Folge verstarb.
Der Angeklagte entwickelte vor dem Hintergrund dieser persönlichen Erfahrung die sogenannte "Eiserne Regel des Krebses", die die Entstehung und Behandlung des Krebses zum Gegenstand hat. Nach der Theorie des Angeklagten liegt die Ursache jeder Krebserkrankung in einem plötzlichen, tiefgreifenden Schock. Die Erkrankung kann dementsprechend dadurch überwunden werden, daß der bei dem Patienten bestehende innere Konflikt gelöst wird. Über die Ergebnisse seiner Forschung verfaßte der Angeklagte unter anderem ein Buch; auch reichte er die Ergebnisse seiner Forschung 1981 als Habilitationsschrift bei der Universität U ein, die sein Habilitationsgesuch jedoch 1982 zunächst ablehnte.
Der Angeklagte sieht sich wegen seiner Entdeckung, die sich bislang zwar nicht durchsetzen konnte, seinen Angaben zufolge aber schon von einer Reihe, zum Teil renommierter Ärzte, angewendet wird, angefeindet und verfolgt. Er ist der Meinung-, man wolle seine Entdeckung, die wissenschaftlich begründet und zutreffend sei, unterdrücken und ihn persönlich "fertig machen". An diesen Bestrebungen habe auch der Prinz von T, der als der Mörder seines Sohnes E anzusehen sei, seinen Anteil; das Interesse des Prinzen bestehe darin, ihn - den Angeklagten - durch Diskreditierung seiner wissenschaftlichen Forschungsarbeit sozial zu diskreditieren und dadurch an seiner - des Prinzen - strafrechtlichen Verfolgung zu hindern.
Derzeit betätigt sich der Angeklagte unter anderem als Leiter des "Zentrums für Neue Medizin in P", das seinen Sitz in C hat, sowie im "B"-Verlag, der sich im wesentlichen mit der Verbreitung der vom Angeklagten entwickelten Grundsätze der "Neuen Medizin", insbesondere der "Eisernen Regel des Krebses" beschäftigt. Aus seiner Tätigkeit bei oben genanntem Verlag will er monatlich einige wenige 100,- bis knapp 1000,-- DM erlösen.
In dem Ermittlungsverfahren 34 Js 85/86 Staatsanwaltschaft Köln wurde dem - nicht vorbestraften - Angeklagten zur Last gelegt, in Köln in der.Zeit vom 11.04.1986 bis zum August 1986 gegen § 1 Abs. 2, 5 Heilpraktikergesetz verstoßen zu haben. Da dem Angeklagten jedoch ein - wenngleich vermeidbarer - Verbotsirrtum zugute gehalten wurde und sich der Angeklagte mit der Zahlung einer Geldbuße von 3.000,-- DM einverstanden erklärte, ist das Verfahren am 15.01.1987 nach Zahlung der Geldbuße endgültig gemäß § 153 a Abs. 1 StPO eingestellt worden. Der Angeklagte hat hierzu in der Hauptverhandlung erklärt, der Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldbuße habe er nur deshalb zugestimmt, um seine beschlagnahmten Krankenunterlagen herauszubekommen.
B.
Zur Sache:
Dem Angeklagten wurde - wie bereits unter II. A. festgestellt - 1986 die Approbation entzogen sowie die sofortige Vollziehbarkeit dieser Verfügung angeordnet; seine Rechtsmittel gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Widerrufsentscheidung würden am 18.12.1986 durch das Oberverwaltungsgericht Koblenz abschlägig beschieden. Der Angeklagte hatte auch keine Erlaubnis, als Heilpraktiker tätig zu sein.
Obwohl der Angeklagte wußte, daß er aufgrund des Entzugs der Approbation und seiner fehlenden Genehmigung, als Heilpraktiker tätig zu sein, die Heilkunde weder berufs-, noch gewerbsmäßig durchführen durfte, war er 1988 und 1989 entschlossen, im Hinblick auf eine ganze Reihe von Patienten Diagnosen zu erstellen und Therapievorschläge zu machen und den Patienten die Diagnose und den Therapievorschlag jeweils mitzuteilen. Der Angeklagte hielt nämlich die von ihm entwickelte Krebsbehandlungsmethode der schulmedizinischen Krebsbehandlungsmethode gegenüber für überlegen. Er sah es deshalb sowohl im Interesse seiner eigenen wissenschaftlichen Profilierung, als auch im Interesse derjenigen Personen, die ihn um Rat fragten, für seine Pflicht, seine Theorie auch in der Praxis anzuwenden. Dabei wies der Angeklagte seine Patienten von Anbeginn an darauf hin, daß ihm die Approbation entzogen worden sei und er eine Behandlung nicht durchführen dürfe. Entgelt stellte er für seine Tätigkeit nicht in Rechnung.
Im Rahmen seiner Tätigkeit beschäftigte sich der Angeklagte 1989 mit dem Fall des damals 18jährigen Schülers H. Im April 1989 befand sich H seit ca. einem 3/4 Jahr wegen Schmerzen an einem Knie in ärztlicher Behandlung; die letzten Wochen dieser Zeit hatte er in der Klinik Haus C1 in 0000 L zugebracht, wo man ihn zunächst nach der Diagnose Mon-Arthritis behandelt hatte. Verwaltungsdirektor dieser Klinik war der Zeuge T1, ein Onkel des H; Eigentümer der Klinik war ein Onkel des Zeugen T1. Der Zeuge H wurde während seines Aufenthalts in Haus C1 von der Zeugin Dr. N behandelt. Die Zeugin Dr. N kannte den Angeklagten und seine Methode der Krebsbehandlung durch eine ärztliche Konferenz, welche in München stattgegefunden hatte und bei Gelegenheit welcher die Richtigkeit der Theorien des Angeklagten bewiesen werden sollte. Im April 1989 wurden in Haus C1 Röntgenaufnahmen des von der Krankheit betroffenen Knies des H gefertigt. Die Röntgenaufnahmen begründeten in der Klinik den Verdacht, es könne sich bei der Erkrankung des Knies des Zeugen H um einen Tumor, und zwar um ein sogenanntes "Ewing-Sarkom" handeln. Von seiten der ärztlichen Leitung der Klinik wurde dem Zeugen H diese - noch unsichere - Diagnose jedoch nicht Mitgeteilt. Die Zeugin Frau Dr. N unterließ es auch, den Zeugen H an den Angeklagten zu überweisen oder auch nur eine Empfehlung in diese Richtung auszusprechen. Sie hielt es im Hinblick auf die kritische Einstellung insbesondere der Mutter des Zeugen H, der Zeugin H1, für nicht angezeigt, in diesem Fall eine endgültige Diagnose zu stellen und die weitere Behandlung zu überhehmen. Die Zeugin Dr. N entschloß sich daher, den Zeugen H zurück zU seiner Familie zu schicken, wobei sie ihm einen Arztbrief an den Hausarzt sowie die gefertigten Röntgenbilder mitgab. Obwohl also von seiten der ärztlichen Leitung der Klinik Haus C1 der Angeklagte weder empfohlen, noch eine Überweisung an ihn vorgenommen worden war, läßt sich nicht ausschließen, daß die Zeugin Dr. N noch vor dem späteren ersten Kontakt des Angeklagten mit dem Zeugen H mit dem Angeklagten telefoniert und diesem bei der Gelegenheit Mitgeteilt hat, bei dem Zeugen H handele es sich um einen Verwandten, bei dem Verdacht auf eine Krebserkrankung bestehe. Der Anstoß zu einer Behandlung des Zeugen H durch den Angeklagten ging von dem Zeugen T1 aus.
Dieser hatte sich während des Klinikaufenthaltes seines Neffen sehr um diesen gekümmert. Als er von der durch die Röntgenaufnahmen ausgelösten Möglichkeit eines Befundes auf Krebs erfuhr, informierte er hierüber den Vater des Zeugen H, den Zeugen H2. Er riet diesem, H solle nach Hause fahren und einen anderen Arzt aufsuchen. Hiermit war der Zeuge H2 einverstanden. Anschließend begab sich H entsprechend der Empfehlung der ärztlichen Leitung der Klinik und der auch von dem Zeugen T1 geäußerten Auffassung nach Hause, um sich dort in Behandlung eines anderen Arztes zu begeben. Hierfür schlug der Zeuge T1 den Angeklagten vor, mit dessen Büchern er sich beschäftigt hatte. Vor seinem Vorschlag hatte der Zeuge T1 bereits bei dem Angeklagten angerufen und sich erkundigt, ob er einen Termin für H erhalten könne für den Fall, daß dessen Eltern und er sich für eine Behandlung bei dem Angeklagten entscheiden sollten. Er hatte hinzugefügt, H werde mit einem Röntgenbild erscheinen, um sich eine Diagnose hinsichtlich seines Zustandes stellen und sich gegebenenfalls behandeln zu lassen. Der Angeklagte hatte erklärt, er sei bereit, dem Ansinnen des Zeugen T1 zu entsprechen.
H Eltern waren damit einverstanden, ihn bei dem Angeklagten vorzustellen. Ihnen war bekannt, daß der Angeklagte keine Approbation hatte, sich aber auf dem Gebiet der Krebsforschung wissenschaftlich betätigte. Nachdem sie mit dem Angeklagten einen Termin ausgemacht hatten, begaben sich H und seine Eltern nach L und suchten den Angeklagten auf.
Der Angeklagte unterzog die von H mitgebrachten Röntgenbilder des erkrankten Beines einer eingehenden Betrachtung, befragte H anschließend zu dem bisherigen Verlauf der Krankheit und - vor dem Hintergrund der von ihm entwickelten Theorie zur Krebsentstehung - zu möglichen Gründen für die Erkrankung. Im Verlauf des langen, eingehenden Gesprächs teilte H unter anderem mit, die Beschwerden an dem erkrankten Bein seien erstmals nach einem im Rahmen der Tennis-Club-Meisterschaften ausgetragenen und verloren gegangenen Spiel aufgetreten. Nachdem er sich die Röntgenbilder angeschaut und sich in der beschriebenen Weise mit dem Zeugen H unterhalten hatte, erklärte der Angeklagte, die Erkrankung des Beines bzw. Knies habe ihre Ursache in einem sogenannten "Sportlichkeits-Konflikt", der durch das verloren gegangene Tennisspiel bei den Club-Meisterschaften ausgelöst worden sei. Ein Tumor könne nicht festgestellt werden, vielmehr beruhe die schmerzhafte Anschwellung des Knies auf einem Vorgang der Osteolyse. Da der „Sportlichkeits-Konflikt“ nun geklärt sei, werde die Schwellung des Knies nur noch wenige, etwa sechs, Wochen andauern und dann langsam zurückgehen. Solange müsse das Bein lediglich ruhiggehalten werden. Wenn H sich hieran halte und "die Nerven behalte", werde er geheilt werden. Sodann erklärte der Angeklagte, zur Absicherung seiner Diagnose müßten noch weitere Röntgenbilder des erkrankten Beines sowie ein Kopf-CT angefertigt werden. Während das Kopf-CT von H und seinen Eltern beigebracht werden sollte, begaben sich zum Zwecke der Anfertigung weiterer Röntgenbilder der Angeklagte, H und seine Eltern im unmittelbaren Anschluß an den vorstehend geschilderten Termin zu einem dem Angeklagten bekannten Arzt, dem Zeugen Dr. L1. Der Angeklagte erklärte dem Zeugen Dr. L1, worauf es ihm bei der Anfertigung der Röntgenbilder ankomme und brachte das Bein des Zeugen H für die Fertigung der Aufnahmen in die ihm geeignet erscheinende Position. Nachdem die Röntgenbilder fertig waren, schaute sie sich der Angeklagte an und erklärte, er erkenne eine Fraktur des erkrankten Beines, weswegen dieses ruhiggestellt werden müsse. Diesem Befund widersprach der Zeuge Dr. L1, der selbst H und seinen Eltern keinen Befund mitgeteilt hatte. Er erklärte, auf den Röntgenbildern sei ein Tumor zu erkennen. Der Angeklagte vereinbarte anschließend mit dem Zeugen H und dessen Eltern einen neuen Termin. Er wiederholte noch einmal seine Diagnose. Beim zweiten Termin, der eine oder zwei Wochen nach dem ersten Termin stattfand, untersuchte der Angeklagte den Zeugen H erneut und wiederholte seine Erklärung, die Schwellung werde bald zurückgehen. Damit die dazu erforderliche Ruhigstellung des seiner Ansicht nach frakturierten Beines gewährleistet sei, müsse eine Gipsschiene angelegt werden; diese Gipsschiene legte der Angeklagte sodann bei dem Zeugen H an. Anhand des von der Mutter des Zeugen H mitgebrachten Kopf-CTs bestätigte der Angeklagte seine bereits gegebene Diagnose. Er versicherte den Eltern des Zeugen H, die ihm - im Gegensatz zu ihrem Sohn - kein volles Vertrauen entgegenbrachten, nochmals, die Schwellung werde in wenigen Wochen zurückgehen und ihr Sohn werde geheilt werden. Anschließend wurde ein weiterer Termin zur Vorstellung bei dem Angeklagten vereinbart.
Bei diesem dritten Termin untersuchte der Angeklagte den Zeugen H erneut und versicherte, es habe sich bereits alles verbessert.
Im Verlaufe der von ihm an dem Zeugen H durchgeführten Behandlung hatte der Angeklagte unter anderem erklärt, H würde, wenn er eine Chemo-Therapie durchführte, sterben. Zum Teil hatte er seine Ratschläge an den. Zeugen H in die
Worte gekleidet, er anstelle des Zeugen H würde sich so verhalten.
Zu einem nicht mehr genau feststellbarem Zeitpunkt nach der Behandlung des Zeugen H kam es zu einem Telefongespräch zwischen der Zeugin Frau Dr. N, in dessen Verlauf der Angeklagte der Zeugin mitteilte, was er von dem Fall halte. Seinen Befund legte er auch schriftlich nieder und leitete ihn an eine Klinik in F weiter, in welcher der Zeuge H später behandelt worden ist.
Nachdem sich nach Ablauf der von dem Angeklagten prognostizierten, für die Heilung erforderlichen, Zeit eine entscheidende Besserung nicht gezeigt hatte, brach der Zeuge H, der sich bis zu diesem Zeitpunkt genau an die ihm von dem Angeklagten erteilten Ratschläge gehalten hatte, die Behandlung ab und begab sich in der oben erwähnten Klinik in I in schulmedizinische Behandlung. Er führte eine Chemo-Therapie durch, wodurch aber nicht mehr verhindert werden konnte, daß ihm sein erkranktes Bein-amputiert werden mußte. Es kann allerdings nicht davon ausgegangen werden, daß eine von Anfang an schulmedizinische Behandlung des Zeugen H zu einem günstigeren Krankheitsverlauf geführt hätte.
1988 und 1989 beschäftigte sich der Angeklagte nicht nur mit der Behandlung des Zeugen H, sondern darüber hinaus mit der Behandlung einer Reihe weiterer Patienten.
So schickte er im angegebenen Zeitraum mindestens drei Patienten zu dem Zeugen Dr. L1, damit dieser von ihnen bestimmte Röntgenaufnahmen anfertigen solle. Die Röntgenaufnahmen benötigte der Angeklagte, um jeweils eine Diagnose des Zustandes dieser - krebskranken - Patienten erstellen zu können. Die von ihm verfertigten Arztbriefe schickte der Zeuge Dr. L1 jeweils im Original an den Angeklagten, von dem ihm die Patienten als Privatpatienten geschickt worden waren. Mit Hilfe der von Dr. L1 angefertigten Röntgenaufnahmen stellte der Angeklagte sodann den Patienten die sie betreffende Diagnose.
Im vorgenannten Zeitraum schickte der Angeklagte auch mindestens zwei Patienten zu den Zeugen Dr. S und Dr. M, die eine radiologische Praxis führen und dort Röntgenbilder und Computertomographien anfertigen können. Der Angeklagte wünschte, daß die Zeugen von seinen Patienten Kopf-CTs anfertigen sollten, die er für seine Diagnose benötigte. Die Zeugen hatten dem Angeklagten aber bereits vorher erklärt, sie würden Patienten, von ihm nur noch nehmen, wenn diese von einem approbierten Arzt überwiesen würden. Dementsprechend lehnten sie es ab, Kopf-CTs von den direkt von dem Angeklagten zu ihnen geschickten Patienten zu fertigen.
III.
Der Angeklagte war und ist der Überzeugung - wie er auch in der Hauptverhandlung vor der Kammer noch einmal erklärte -, er sei zu einer Tätigkeit wie im Falle H verpflichtet, wenn ihn die Patienten darum bäten, da nur eine Behandlung nach den Regeln seiner "Eisernen Regel des Krebses", nicht jedoch eine schulmedizinische Behandlung eine Heilung von Krebskranken herbeiführen könne. Er handele in solchen-Fällen im Notstand. Der Angeklagte hat sich wie folgt eingelassen:
Frau Dr. N habe H zu ihm geschickt; er habe für sie feststellen sollen, was H fehle. Er habe unter der Kontrolle von Frau Dr. N gestanden. Soweit es die von ihm angelegte Gipsschiene betreffe, habe es sich hierbei um eine Erste-Hilfe-Maßnahme gehandelt, die er notgedrungen gemacht habe, damit H nach Hause fahren konnte. Er sei der Meinung gewesen, er mache sich bei Nichtanlegen der Gipsschiene strafbar. Im übrigen habe er die Pflicht gehabt, H zu beraten, damit dieser nicht sterbe. Er, der ja wisse, daß seine Lehre richtig sei, habe aufgrund dieses Wissens sich in einem Notstand befunden. Er habe H zwar erklärt, in den Heilungsprozeß, so wie er ihn erwarte, dürfe nicht eingegriffen werden, der Heilungsprozeß werde sechs bis acht Wochen dauern, eine schulmedizinische Behandlung sei "Blödsinn" und von einer Chemo-Therapie könne er ihm nur abraten; er habe aber auch dazu gesagt, letztlich müsse er - der Patient - entscheiden. Zur Frage, ob er im zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung des H noch weitere Patienten, in ähnlicher Weise behandelt habe, wolle er sich nicht äußern.
III
Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung ist der Angeklagte im Sinne der oben unter II. getroffenen Feststellungen überführt.
Soweit er sich dahingehend eingelassen hat, H sei von der Zeugin Frau Dr. N geschickt worden und er - der Angeklagte - habe unter ihrer Kontrolle gestanden, so ist dies nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt. Es mag durchaus sein, daß Frau Dr. N zur fraglichen Zeit die Theorien des Angeklagten für richtig oder doch erwägenswert hielt und aus diesem Grund einer Behandlung des H bei dem Angeklagten nicht ablehnend gegenüberstand. Aus den Angaben der Zeugen Frau Dr. N, T1, C, H, H1 und H2 ergibt sich aber, daß H, als er sich von dem Angeklagten behandeln ließ, nicht mehr bei Frau Dr. N in Behandlung war und von ihr nicht lediglich zum Zwecke einer diagnostischen Hilfestellung zu dem Angeklagten geschickt wurde und daß dementsprechend auch keine wie immer geartete Kontrolle der Tätigkeit des Angeklagten durch die Zeugin Frau Dr. N vorlag. Die Zeugin Frau Dr. N hat dazu selbst erklärt, ihre Behandlung des Zeugen H sei in dem Moment beendet gewesen, als dieser von Haus C1 aus nach I abgereist sei. Sie selbst habe H gegenüber weder eine genaue Diagnose aufgrund der zuletzt von ihr gemachten Röntgenbilder erstellt, noch habe sie mit ihm über den Angeklagten gesprochen. Ein Gespräch über den Angeklagten mit H habe sie mit Rücksicht vor allem auf H Mutter unterlassen, die praktisch jeden Arzt für unfähig gehalten und dessen Behandlung kritisiert habe. Die Kammer hatte nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung keinen Anlaß, an der Glaubwürdigkeit der Zeugin und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage zu zweifeln. Zwar hat die Familie H3 ein Zivilverfahren gegen die Klinik Haus C1 angestrengt, welches im Zusammenhang mit der Behandlung des H steht, so daß ein Interesse der Zeugin Frau . Dr. N, ihren Anteil -an der Behandlung von H durch den Angeklagten herunterzuspielen, nicht völlig von der Hand gewiesen werden könnte. Die Aussage der Zeugin Dr. N ist aber von den im Hinblick hierauf unverdächtigen Zeugen, nämlich den oben genannten anderen Zeugen, bestätigt worden. So hat die Zeugin C, die im Verlag des Angeklagten arbeitet und für diesen auch Anrufe von Patienten oder anderen Ärzten entgegennimmt, angegeben, H sei nicht von Frau Dr. N geschickt worden, sondern auf Empfehlung des Zeugen T1 gekommen. Die Zeugin H1 hat dies bestätigt. Sie hat angegeben, Frau Dr. N habe ihr den Angeklagten nicht empfohlen, vielmehr sei die Empfehlung von ihrem Bruder, dem Zeugen T1, gekommen. Auch nach dem ersten Termin bei dem Angeklagten habe Frau Dr. N sich zum Zustand von H und einer möglichen Therapie nicht äußern wollen. Der Zeuge H hat ebenfalls bekundet, zur Terminvereinbarung mit dem Angeklagten sei es aufgrund einer Empfehlung des Zeugen T1 gekommen; er hat lediglich erläuternd hinzugefügt, er habe den Eindruck gehabt, die Klinik stehe hinter dieser Empfehlung.
Im selben Sinne hat sich der Zeuge H2 geäußert. Nach den oben beschriebenen, übereinstimmenden Aussagen der Zeugen hatte die Kammer keinerlei Zweifel, daß die Angaben des Angeklagten, H sei von Frau Dr. N geschickt worden und er habe lediglich auf ihren Wunsch. diagnostische Hilfestellung leisten sollen, nicht den Tatsachen entsprechen, sondern daß es sich so verhält, wie oben unter II. festgestellt. Dementsprechend unterlag der Angeklagte auch in keiner Weise einer Kontrolle durch die Zeugin Frau Dr. N. Dies hat sie selbst in Abrede gestellt und in gleichem Sinne haben sich die Zeugen T1 sowie H, H1 und H2 geäußert. Auch insoweit hatte die Kammer keine Veranlassung, an der Glaubwürdigkeit der Zeugen oder der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu zweifeln. Wenn nämlich tatsächlich der Angeklagte bei seiner Tätigkeit an H unter der Kontrolle der Frau Dr. N gestanden hätte, so könnte nicht angenommen werden, daß dies den Zeugen T1 - Verwaltungsdirektor von Haus C1 - sowie H und seinen Eltern hätte verborgen bleiben können. Bezeichnenderweise hat der Angeklagte selbst auch nicht einmal ansatzweise erläutert, worin denn etwa eine "Kontrolle" seiner Tätigkeit H bestanden haben sollte. Soweit sich der Angeklagte im Hinblick auf die Behandlung anderer Patienten im fraglichen Zeitraum dahingehend eingelassen hat, hierzu wolle er sich nicht äußern, ist er im Sinne der oben II. getroffenen Feststellungen überführt durch das Zeugnis der Zeugen Dr. L1 und Dr. S, die so wie oben unter II. dargelegt bekundet haben. Die Kammer sah keine Veranlassung, an der Glaubwürdigkeit dieser Zeugen oder der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu zweifeln. Der Angeklagte hat selbst im Verlaufe der Hauptverhandlung immer wieder erklärt, er könne gar nicht anders, als Patienten, die wegen Krebskrankheiten zu ihm kommen, im Sinne der von ihm entwickelten Lehre zu beraten und ihnen dadurch zu helfen. Da er wisse, daß seine Lehre richtig und eine schulmedizinische Behandlung nur dazu tauglich sei, die Patienten zu Tode zu therapieren, befinde er sich bei entsprechenden Anfragen von Patienten in einem Notstand, dem er nur durch eine Behandlung dieser Patienten im Sinne der von ihm entwickelten Lehre abhelfen könne. Dies habe er in der Vergangenheit stets getan und dies werde er aus Verantwortung für die Patienten auch in Zukunft tun. Vor diesem Hintergrund besteht überhaupt kein Zweifel daran, daß die Angaben der Zeugen Dr. L1 und Dr. A den Tatsachen entsprechen; auch wenn sich diese Zeugen nicht zu der von dem Angeklagten entwickelten "Eisernen Regel des Krebses" bekennen. Soweit oben unter II. festgestellt ist, daß der Angeklagte die Patienten anhand der verfertigten Röntgenbilder beraten und ihnen eine Diagnose gestellt hat, konnten die Zeugen dazu zwar keine Angaben machen, weil sich die Patienten bei ihnen eben jeweils nur zur Anfertigung der Röntgenbilder aufhielten. Angesichts des Umstandes, daß in den oben unter II. genannten Fällen die Patienten unmittelbar von dem Angeklagten geschickt wurden, daß also keine weiteren Ärzte eingeschaltet waren, kann es nach Ansicht der Kammer keinem Zweifel unterliegen, daß es Zweck der Anfertigung von Röntgenbildern war, daß der Angeklagte auf der Grundlage dieser Bilder den Patienten eine Diagnose stellen wollte und dies auch getan hat. Ein anderer Schluß vertrüge sich nicht mit der von dem Angeklagten selbst überzeugend geäußerten Einstellung, er müsse den Patienten, die zu ihm kommen, einfach helfen.
Die Schuldfähigkeit des Angeklagten war zur Tatzeit weder ausgeschlossen, noch war sie erheblich vermindert (§§ 20, 21 StGB).
Die - wenn auch nur geringen - Zweifel der Kammer an der vollen Schuldfähigkeit des Angeklagten beruhten auf dessen Verhalten am ersten Verhandlungstag, insbesondere darauf, daß der Angeklagte mehrfach betont hatte, er sehe sich aufgrund seiner Überzeugung von der Richtigkeit seiner Lehre in einem notstandsähnlichem Zustand, was die Behandlung von Patienten angehe; hinzu kam, daß der Angeklagte in seinen Ansichten sehr einseitig und hiermit nicht übereinstimmenden Argumenten wenig zugänglich erschien und daher sich in einer für die Kammer nicht recht nachvollziehbaren Weise bedroht und verfolgt fühlte. Die hieraus resultierenden Zweifel an der vollen Schuldfähigkeit des Angeklagten wurden beseitigt durch das Gutachten des Sachverständigen, Herrn Prof. Dr. Dr. Bresser. Auf der Grundlage der ihm mitgeteilten Anhaltspunkte für die Zweifel der Kammer an der vollen Schuldfähigkeit des Angeklagten, seines persönlichen Eindrucks von dem Angeklagten in der Hauptverhandlung sowie aufgrund der über den Angeklagten erstellten Gutachten im Verwaltungsverfahren betreffend den Entzug der Approbation hat der Sachverständige überzeugend ausgeführt, daß Anhaltspunkte für eine auch nur eingeschränkte Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht vorliegen. Er hat zur Begründung erläutert, bei dem Angeklagten liege keiner der in § 20 StGB bezeichneten, krankhaften Zustände vor. Der Angeklagte sei eindeutig nicht schwachsinnig. Für eine krankhafte seelische Störung seien keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich. Ebensowenig gebe es Anhaltspunkte für eine tiefgreifende Bewußtseinsstörung. Die Eigenheit seiner Persönlichkeit, wie sie in dem von der Kammer zum Anhaltspunkte für ihre Zweifel genommenen Verhalten zum Ausdruck komme, stelle sich nicht als schwere seelische Abartigkeit dar. Der Angeklagte weiche zwar vom Durchschnitt erheblich ab. Die Beantwortung der Frage, ob hierin eine schwere seelische Abartigkeit liege, müsse aber zurückhaltend geschehen, um nicht rein subjektiven Wertungen Raum zu geben. Hier müsse man feststellen, daß sich der Angeklagte auf dem Felde seiner Berufsausübung und im Zusammenhang mit einer von ihm entwickelten wissenschaftlichen Theorie ein dichtes Netz von Gedankenverbindungen aufgebaut habe, in dem er zu Hause sei. Sein Engagement und seine stark fixierten Gedanken sowie die ihm entgegengesetzten Widerstände und seine Mißerfolge bei der Durchsetzung seiner wissenschaftlichen Anschauung erklärten auf dieser Grundlage seine Rechthaberei sowie seine Neigung, in für ihn negativen Entscheidungen Angriffe auf seine Person und insbesondere seine wissenschaftliche Ergebnisse zu sehen. Eine schwere seelische Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB liege hieran aber nicht. Die Kammer schließt sich diesen Ausführungen über den Angeklagten, der eine Beeinträchtigung seiner Schuldfähigkeit stets weit von sich gewiesen hat, an.
IV
Der Angeklagte hat sich durch sein unter II. festgestelltes Verhalten nach § 5 Heilpraktikergesetz strafbar gemacht. Er hat, ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt zu sein oder eine Erlaubnis als Heilpraktiker zu besitzen, die Heilkunde ausgeübt.
Der Angeklagte ist der Auffassung, sich nicht strafbar gemacht zu haben. Er macht geltend, bei seinem Verhalten handele es sich nicht um eine-Behandlung im Sinne des Heilpraktikergesetzes. Daran fehle es schon deshalb, weil er H - wie auch seine anderen Patienten - stets darauf hingewiesen habe, daß er selbst keine Approbation habe und die "eigentliche Behandlung" durch einen zugelassenen Arzt erfolgen müsse. Aufgrund der - von ihm behaupteten - Kontrolle durch andere Ärzte sei er in erlaubter Weise, nämlich gleichsam wie ein Medizinalassistent tätig geworden. Eine Bestrafung nach dem Heilpraktikergesetz scheide auch deshalb aus, weil er für seine Tätigkeit kein Geld genommen habe. Bei dem Fall H handele es sich um einen "lächerlichen Gipsschienenfall", in dem schon deshalb kein strafbares Verhalten liegen könne, weil das Anlegen der Gipsschiene eine Maßnahme der Ersten Hilfe gewesen sei. Was die ihm vorgeworfene Behandlung angehe, habe er sich im übrigen in einem Notstand befunden, da, wie er gut wisse, nur seine Lehre richtig, die Schulmedizin dagegen falsch sei, so daß er zum Zwecke der Rettung von Menschenleben habe eingreifen müssen.
Die von dem Angeklagten vorgebrachten Rechtsansichten vermögen ihn nicht zu entlasten.
Ausübung der Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes ist nach dessen § 1 Abs. 2 jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird. Eine Ausübung der Heilkunde im Sinne des Gesetzes ist allerdings nur gegeben, wenn die Tätigkeit im Einzelfall ärztliches Fachwissen voraussetzt und die Behandlung grundsätzlich gesundheitliche Schäden verursachen kann, wobei es unerheblich ist, ob die konkret durchgeführte Behandlung sachgerecht war oder nicht (vgl. Bundesverwaltungsgericht, NJW 1973, 579). Die Diagnose und die Erstellung eines Therapievorschlags bei einem Krebsleiden setzen ärztliches Fachwissen voraus und es liegt auf der Hand, daß eine Behandlung, wenn sie unsachgemäß durchgeführt wird, erhebliche gesundheitliche Schäden verursachen kann. Der Angeklagte hat dem an Krebs erkrankten H eine Diagnose gestellt und ihm auf der Grundlage dieser Diagnose und seiner eigenen wissenschaftlichen Anschauung eine Therapie empfohlen. Er hat nämlich H zu seiner Krankheitsgeschichte befragt, sich die von ihm vorgelegten Röntgenbilder angeschaut, unter Zugrundelegung der ihm hierbei zur Kenntnis gelangten Tatsachen und auf der Basis seiner "Eisernen Regel des Krebses" seine Beurteilung des Falles offengelegt und zur Behandlung vorgeschlagen, H müsse sein Bein ca. sechs Wochen ruhigstellen, bis die Schwellung zurückgehen werde. Der Angeklagte hat weiterhin zur weiteren Untermauerung seiner Diagnose die Erstellung weiterer Röntgenbilder veranlaßt, wobei er die Fertigung der Röntgenbilder dadurch gefördert hat, daß er das Bein des H in die dafür seiner Auffassung nach richtige Position gebracht hat. Der Angeklagte hat weiterhin diese neuen Röntgenbilder dadurch ausgewertet, daß er gegenüber H und seinen Eltern erklärt hat, hierauf lasse sich eine Fraktur des von der Krankheit betroffenen Knies erkennen. Schließlich hat er noch anläßlich des ersten Termines ein Kopf-CT angefordert, um seine Diagnose weiter unterstützen zu können und gegebenenfalls noch neue Erkenntnisse über die bei H vorliegende Krankheit gewinnen zu können. Der Angeklagte hat H bei dem zweiten Termin erneut untersucht, das zwischenzeitlich erstellte Kopf-CT ausgewertet und auf der Grundlage dieser erneuten Untersuchung eine weitere Prognose zum Verlauf der Krankheit abgegeben und einen auf seinen Erkenntnissen basierenden Therapievorschlag gemacht, nämlich der Zeuge H müsse, wie er es ihm bereits gesagt habe, nur sein Bein noch einige Wochen ruhigstellen, dann werde die Schwellung zurückgehen und er werde geheilt werden. Schließlich hat der Angeklagte auch bei dem dritten Termin H untersucht und erneut seine bisherige Diagnose bekräftigt, wobei er noch erklärt hat, es sei bereits eine Besserung festzustellen. Bei diesen Tätigkeiten des Angeklagten handelt es sich objektiv um eine Behandlung im Sinne des Heil-praktikergesetzes. Dieser Einschätzung steht nicht entgegen, daß der Angeklagte gegenüber H und seinen Eltern offengelegt hatte, keine Approbation zu besitzen und daß er seine Tätigkeit selbst nicht als Ausübung der Heilkunde eingeschätzt haben will.
Der Angeklagte hat auch nicht lediglich wie ein Medizinalassitent gearbeitet. Weder war H von Frau Dr. N geschickt worden, noch unterstand der Angeklagte der Kontrolle dieser Ärztin. Der Angeklagte hat vielmehr selbständig eine Behandlung des H durchgeführt. Er hat nämlich selbständig und ohne jede äußere Einflußnahme eine Untersuchung des H durchgeführt, weiteres Untersuchungsmaterial beschafft und auf der Grundlage dieses so zusammengestellten Tatsachenmaterials selbständig eine Diagnose erarbeitet und einen Therapievorschlag gemacht. Diagnose und Therapievorschlag hat er dem Zeugen H und seinen Eltern bekanntgegeben und damit nach außen hin zu erkennen gegeben, nicht nur der verlängerte Arm .eines zugelassenen Arztes zu sein (vgl. auch BayObLG, NJW 1972, 348).
Der Angeklagte handelte auch berufsmäßig. Berufsmäßigkeit ist gegeben, wenn der Täter in der Absicht handelt, die Tätigkeit in gleicher Weise zu wiederholen und sie dadurch zu einer dauernden oder doch wiederkehrenden Beschäftigung zu machen; hierbei ist unerheblich, ob er hierbei ein Entgelt anstrebt oder erhält (vgl. BayObLG, NJW 1972, 348, 349). Diese Voraussetzungen sind schon durch die Behandlung des Zeugen H erfüllt. Denn für die Bejahung der Berufsmäßigkeit reicht es schon aus, wenn die oben beschriebenen Merkmale bei der Behandlung eines einzigen Patienten vorliegen (vgl. BGH NJW 1955, S. 471). So aber liegt der Fall hier. Schon die erste Behandlung des H nahm der Angeklagte mit dem Willen vor, sie fortzusetzen. Denn es war bereits von Anfang an klar, daß zur Absicherung der von dem Angeklagten zunächst vorläufig gestellten Diagnose noch weitere Aufnahmen besorgt werden mußten und daß eine Kontrolle des Krankheitsverlaufs durch ihn, den Angeklagten, sowie auch eine Ruhigstellung des Beines erforderlich sei.
Die Berufsmäßigkeit des Verhaltens des Angeklagten ergibt sich aber auch aus der von ihm im fraglichen Zeitraum vorgenommenen Behandlung weiterer Patienten, bei denen er ebenfalls Röntgenaufnahmen zum Zwecke der Diagnose herstellen ließ und solche Diagnosen erstellte.
Der Angeklagte handelte rechtswidrig. Es liegen weder die Voraussetzungen des rechtfertigenden Notstandes nach § 34 StGB vor, noch hätte es sich als unterlassene Hilfeleistung im Sinne des § 323 c StGB dargestellt, wenn er im Falle des Zeugen H eine Behandlungstätigkeit nicht durchgeführt hätte. H hätte nämlich ohne weiteres durch einen zugelassenen Arzt oder Facharzt behandelt werden können, der der Lehre des Angeklagten folgt. Daß dies deshalb nicht möglich gewesen wäre, weil im Falle H eine besondere Eile geboten war, ist nicht ersichtlich.
Der Angeklagte hat auch schuldhaft gehandelt.
Er hat den Tatbestand des § 5 Heilpraktikergesetz vorsätzlich verwirklicht. Soweit er die Auffassung vertreten hat, sein Verhalten erfülle nicht den Tatbestand des § 5 Heilpraktikergesetz, läßt sich ein Verbotsirrtum nach § 17 StGB ausschließen. Dem Angeklagten war nämlich durch das Verfahren 34 Js 85/86 Staatsanwaltschaft Köln bekannt, welche Tätigkeit er fortan zu unterlassen hatte. Daß aber sein Verhalten im Jahre 1989 sich von demjenigen im Jahre 1986, das zu der Einleitung des oben genannten Ermittlungsverfahrens geführt hatte, unterschieden hätte, hat der Angeklagte nicht geltend gemacht; er hat insoweit lediglich ausgeführt, der vorläufigen Einstellung des Verfahrens und der Auferlegung einer Zahlung habe er sich nur deshalb nicht verschlossen, weil er bei ihm beschlagnahmten Patientenunterlagen habe wiedererlangen wollen.
Die Kammer ist auch aufgrund der Äußerung des Angeklagten in der Hauptverhandlung davon überzeugt, daß dieser ganz genau weiß, daß das von ihm praktizierte Verhalten strafbar ist, daß er aber angesichts seiner Meinung, die von ihm entwickelte "iserne Regel des Krebses" sei die einzig richtige Methode der Krebsbehandlung, nicht gewillt ist, von der ihm untersagten Behandlung kranker Menschen abzusehen. Dieses Verhalten hat aus der Sicht des Angeklagten sicherlich seine im Sinne eines guten Zwecks aber eben gerade keinen Verbotsirrtum.
Inwieweit das Anlegen einer Gipsschiene wegen der von dem Angeklagten diagnostizierten Knochenfraktur eine ärztliche Behandlung im Sinne des § 1 Abs. 2 Heilpraktikergesetz darstellt und inwiefern gegebenenfalls eine solche Behandlung als Erste-Hilfe-Maßnahme gerechtfertigt ist, hat die Kammer dahinstehen lassen, da der Schwerpunkt des Vorwurfs in der zugleich vorgenommenen Krebsbehandlung zu sehen ist.
V.
Zur Ahndung der von dem Angeklagten begangenen Tat war zunächst vom Strafrahmen des § 5 Heilpraktikergesetz auszugehen. Hiernach konnte die Kammer Freiheitsstrafen von einem Monat bis zu einem Jahr oder Geldstrafe von 5 bis 360 Tagessätzen verhängen. Im Hinblick auf das in § 331 Abs. 1 StPO aufgestellte Verschlechterungsverbot kam jedoch die Verhängung einer sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe in der Berufungsinstanz von vornherein nicht in Betracht.
Die Verhängung einer Geldstrafe kam vorliegend nicht in Betracht. Dem Angeklagten war durch das vorerwähnte Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Köln deutlich vor Augen geführt worden, daß er eine Behandlung von Patienten zu unterlassen hatte. Von der durch dieses Ermittlungsverfahren bewirkten Warnung hat sich der Angeklagte jedoch nicht beeindrucken lassen und den Zeugen H wie beschrieben behandelt. Der Angeklagte hat - und das ist ganz wesentlich - auch in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, daß er gewillt ist, auch in Zukunft die Heilkunde ohne Erlaubnis auszuüben. Diese zum Ausdruck gekommene Einstellung des Angeklagten zwingt zu der Annahme, der Angeklagte werde sich nur durch die Verhängung einer schuldangemessenen Freiheitsstrafe hinlänglich beeindrucken lassen. Dabei hat die Kammer auch berücksichtigt, daß die Verhängung einer lediglich kurzfristigen Freiheitsstrafe in Rede steht (§ 47 StGB). Sie ist aus den angeführten Gründen unerläßlich zur Einwirkung auf den Angeklagten.
Bei der Strafzumessung für den hier abgeurteilten Fall, nämlich die Behandlung des H durch den Angeklagten, hat sich die Kammer sodann unter Beachtung der in § 46 StGB aufgeführten Strafzumessungsgesichtspunkte im wesentlichen von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Strafmildernd war zu berücksichtigen, daß der Angeklagte große Teile der ihm zur Last gelegten Tat gestanden hat. Strafmildernd mußte sich auch auswirken, daß der Angeklagte das Fehlen seiner Approbation nicht verheimlicht, sondern es offengelegt hat. Strafmildernd hat die Kammer auch berücksichtigt, daß der Angeklagte aus ideellen Gründen und nicht aus Gewinnstreben gehandelt hat. Zugunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, daß nicht festgestellt werden konnte, daß seine Behandlung des H fehlerhaft war. Zugunsten des Angeklagten mußte auch dessen Schicksal, das durch eine ganz außergewöhnliche Verkettung von Umständen zu der hier vorliegenden Tat geführt hat, berücksichtigt werden. Schließlich war zugunsten des Angeklagten auch zu berücksichtigen, daß sich das vorliegende Strafverfahren als langwierig darstellt. Hingegen konnte sich der enge Blickwinkel des Angeklagten, der dazu neigt, seine eigenen Ansichten absolut zu setzen und fremde Argumente nicht zur Kenntnis zu nehmen, nicht zu seinen Gunsten auswirken. Er ist angesichts seiner mindestens im durchschnittlichen Bereich liegenden Intelligenz und nicht krankhaft belasteten Persönlichkeitsstruktur hinreichend in der Lage, diese Neigung soweit zu kontrollieren, daß er hierdurch bedingtes strafbares Verhalten vermeidet.
Zu Lasten des Angeklagten war zu berücksichtigen, daß er mit der Krebsbehandlung in einem Bereich tätig geworden ist, der besonders gefahrenträchtig ist. Weiterhin war zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen, daß er durch das Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Köln 34 Js 85/86 hinreichend gewarnt war. Im Rahmen des so gekennzeichneten Schuldmaßes war zu Lasten des noch zu berücksichtigen, daß angesichts seiner verfestigten, im Ergebnis rechtsfeindlichen Einstellung eine. nachdrückliche strafrechtliche Reaktion erforderlich ist, um warnend und abschreckend auf ihn einzuwirken. Seine Erklärungen in der Hauptverhandlung zeigen, daß der Angeklagte in seinen letztlich kritischen Argumenten unzugänglichen Überzeugung von der Überlegenheit der von ihm entwickelten "Neuen Medizin" von künftig strafbarem Verhalten allenfalls durch Ausschöpfung der strafrechtlichen Reaktionsmöglichkeiten spezialpräventiv abgehalten werden kann.
Die erkannte
Freiheitsstrafe vonvier Monaten
konnte nach allem auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich schon sehr langen Verfahrensdauer nicht
unterschritten werden.
VI.
Die Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zur Bewährung kam vorliegend an und für sich deshalb nicht in Betracht, weil von dem Angeklagten, wie seine Ausführungen in der Hauptverhandlung zeigen, eine Einhaltung des Verbots der Ausübung der Heilkunde nicht zu erwarten ist. Gleichwohl war die Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zur Bewährung im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot des § 331 Abs. 1 StPO nicht zu überprüfen. Die Kammer hatte es daher bei der bereits getroffenen Entscheidung bewenden zu lassen.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1, 4 StPO.