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Landgericht Köln·104 Qs 84/08·29.04.2008

Beschwerde gegen Zurückweisung eines Durchsuchungsantrags: Anwendung des §162 StPO im Jugendverfahren

StrafrechtStrafprozessrechtJugendstrafrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Staatsanwaltschaft beantragte die Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung gegen einen Jugendlichen; das Amtsgericht lehnte mangels örtlicher Zuständigkeit ab. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft wurde verworfen. Das Landgericht stellt klar, dass die Neuregelung des §162 Abs.1 StPO n.F. auch für Verfahren gegen Jugendliche gilt, Ausnahmen bestehen für Haft-/Unterbringungsanträge (§§125,126a StPO). Die Neuregelung diene dem Beschleunigungsgebot und überwiege das "alles-in-einer-Hand"-Prinzip des JGG.

Ausgang: Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen Zurückweisung des Durchsuchungsantrags als unbegründet verworfen; örtliche Zuständigkeit des §162 StPO n.F. bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

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§ 162 Abs.1 StPO n.F. begründet die Zuständigkeit des Amtsgerichts am Sitz der Staatsanwaltschaft für die Stellung von Anträgen auf gerichtliche Untersuchungshandlungen.

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Die Regelung des § 162 StPO n.F. gilt auch für Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende, sofern das JGG keine ausdrückliche abweichende Zuständigkeitsnorm enthält.

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Die besonderen Zuständigkeiten für Erlass von Haft- oder Unterbringungsbefehlen bleiben gemäß § 162 Abs.1 S.2 StPO n.F. beim örtlich zuständigen Ermittlungsrichter (§§ 125, 126a StPO).

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Das Beschleunigungsgebot und die Konzentration von Ermittlungsverfahren rechtfertigen den Vorrang der Zuständigkeitsregelung des § 162 StPO n.F. gegenüber dem praktischen "alles-in-einer-Hand"-Prinzip des JGG; eine inhaltliche Änderung bleibt dem Gesetzgeber vorbehalten.

Relevante Normen
§ 102 StPO§ 105 StPO§ 162 Abs. 1 StPO§ Jugendgerichtsgesetz§ 162 Abs. 1 S. 1 und 2 StPO§ 125 StPO

Tenor

Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Köln vom 14.3.2008 gegen den Beschluß des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 11.03.2008 (Az.: 52 Gs 1/08) wird verworfen.

Gründe

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I.

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Die Staatsanwaltschaft Köln – 176 Js 189/08 – ermittelt aufgrund einer Anzeige des Geschädigten K vom 23.12.2007 gegen den am 24.11.1987 geborenen und in Rösrath ansässigen T wegen des Verdachtes des Raubes. Am 18.2.2008 beantragte die Staatsanwaltschaft Köln beim Amtsgericht Bergisch Gladbach – Jugendrichter – den Erlass eine Durchsuchungsbeschlusses gemäß §§ 102, 105 StPO für die Wohnräume und die persönliche Habe des Beschuldigten einschließlich evtl. Kraftfahrzeuge mit Zielrichtung der Auffindung der Tatbeute, eines Schülertickets.

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Das Amtsgericht Bergisch Gladbach hat den Antrag mit dem angefochtenen Beschluss vom 11.3.2008 mit der Begründung zurückgewiesen, daß eine örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Bergisch Gladbach – Jugendrichter – nach der seit dem 1.1.2008 geltenden Neuregelung des § 162 Abs. 1 StPO nicht gegeben sei.

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Gegen diesen Beschluss hat die Staatsanwaltschaft Köln am 14.3.2008 Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt, die Regelungen des Jugendgerichtsgesetzes über die Zuständigkeit des für den Wohnort des Beschuldigten zuständigen Jugendrichters gingen der Zuständigkeitsregelung des neu gefassten § 162 StPO vor.

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II.

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Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Köln ist zwar gemäß § 304 StPO zulässig, sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

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Durch den angegriffenen Beschluß, auf dessen zutreffende Begründung die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, hat das Amtsgericht Bergisch Gladbach zu Recht den Antrag der Staatsanwaltschaft Köln vom 18.02.2008 auf Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung abgelehnt.

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Nach § 162 Abs. 1 S. 1 und 2 StPO n.F. ( = seit dem 01.01.2008 geltende Fassung) stellt die Staatsanwaltschaft, wenn sie die Vornahme einer gerichtlichen Untersuchungshandlung für erforderlich erachtet, ihre Anträge bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie oder ihre den Antrag stellende Zweigstelle ihren Sitz hat. Hält sie daneben den Erlass eines Haft- oder Unterbringungsbefehls für erforderlich, so kann sie, unbeschadet der §§ 125, 126 a StPO, auch einen solchen Antrag bei dem in Satz 1 bezeichneten Gericht stellen.

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Nach der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung des § 162 StPO hatte die Staatsanwaltschaft Untersuchungshandlungen bei dem Amtsgericht zu stellen, in dem die Untersuchungshandlung vorzunehmen ist. Es entsprach der herrschenden Auffassung und der ständigen Rechtsprechung der Kammer, daß unter Berücksichtigung der Grundsätze des Jugendgerichtsgesetzes diese Anträge bei dem örtlich für den beschuldigten Jugendlichen / Heranwachsenden zuständigen Jugendrichter zu stellen waren. Etwas anderes galt nur in den Fällen des § 162 Absatz 1 Satz 2 StPO alter Fassung, wenn Untersuchungshandlungen gegen mehrere jugendliche oder heranwachsende Beschuldigte zu beantragen waren, die in unterschiedlichen Amtsgerichtsbezirken ihren Wohnsitz hatten. Für diesen Fall hat die Kammer in der Vergangenheit entschieden, daß – sofern für einen der Beschuldigten eine Zuständigkeit des Jugendrichters beim Amtsgericht Köln begründet war – die Staatsanwaltschaft Köln alle Anträge auch bezüglich der anderen Beschuldigten aus Gründen der Konzentration und Beschleunigung des Verfahrens beim Jugendrichter des Amtsgerichts Köln stellen konnte.

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Nach der nunmehr geltenden gesetzlichen Neuregelung des § 162 StPO ist die ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts am Sitz der Staatsanwaltschaft für Untersuchungshandlungen mit Ausnahme des Antrags auf Erlass eines Haft- oder Unterbringungsbefehls nach §§ 125, 126 a StPO gesetzlich begründet worden.

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Diese neu geschaffene Zuständigkeitsregelung gilt nach Auffassung der Kammer auch für Verfahren im Anwendungsbereich des Jugendgerichtsgesetzes.

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Seit Inkrafttreten der Neuregelung des § 162 StPO sind zu dieser Frage in der Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen vertreten worden.

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Der Norm ist in der Zusammenschau mit §§ 2, 34 Abs. 1, 42 Abs. 1 JGG jedenfalls nicht eindeutig zu entnehmen, daß die neue Zuständigkeit auch für den Bereich des Jugendgerichtsgesetzes gelten soll.

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So wird einerseits die Auffassung (so das Amtsgericht Köln in verschiedenen Entscheidungen) vertreten, daß weiterhin der Jugendrichter am Wohnortgericht ausschließlich zuständig ist und § 162 n.F. StPO demnach hinter den speziellen Regelungen des JGG (insb. §§ 2, 34 Abs. 1, 42 Abs. 1 JGG) zurücktritt.

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Andererseits wird auch die Ansicht vertreten, daß § 162 StPO n.F. uneingeschränkt sowohl für Erwachsene als auch für Jugendliche und Heranwachsende gilt. Demzufolge richtet sich dann die Zuständigkeit allein nach der Maßgabe des § 162 StPO, mithin allein das Amtsgericht am Sitz der Staatsanwaltschaft unbeschadet der Regelung der §§ 125, 126 a StPO zuständig ist.

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Der Wortsinn des § 162 StPO ist unergiebig; sowohl in sprachlicher als auch in grammatikalischer Hinsicht kann der Fassung des § 162 StPO keine Zuständigkeitseinschränkung nur auf Erwachsene entnommen werden.

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In der Gesetzesbegründung finden sich - wie in der Stellungnahme des Oberlandesgerichts Köln und der Generalstaatsanwaltschaft Köln vom 17.03.2008 gegenüber dem Justizministerium des Landes NRW ausgeführt ist - keinerlei Hinweise darauf, ob die Neuregelung sich nur auf Erwachsene beziehen soll oder auch das Jugendrecht novelliert werden sollte. Dieses Problem scheint der Gesetzgeber nicht gesehen zu haben.

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Zunächst ist festzustellen, daß das Jugendgerichtsgesetz keine ausdrückliche gesetzliche Regelung betreffend einen Jugendermittlungsrichter kennt. Nach § 2 JGG gelten die allgemeinen Regelungen der StPO, sofern das JGG keine ausdrückliche abweichende Regelung trifft. Dies spricht für die Geltung des § 162 StPO n.F. auch für Anträge der Staatsanwaltschaft im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende.

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Auch der Bedeutungszusammenhang und der Zweck der Norm sprechen für den Vorrang der Regelung des § 162 StPO n.F. :

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Zwar spricht für die Auffassung, die sich gegen den Vorrang des § 162 StPO n.F. ausspricht, der Sinn und Zweck der §§ 2, 34 Abs. 1, 42 Abs. 1 JGG, nämlich das sog. "alles-in-einer-Hand" - Prinzip, wonach nicht ein, sondern derselbe Jugendrichter mit dem gesamten Verfahren befasst sein soll. Ratio dieses Prinzips ist eine Konzentration des Verfahrens bei dem Jugendrichter, der die örtlichen Verhältnisses und - soweit es Vorverfahren gibt - auch den Jugendlichen sowie sein Umfeld kennt. Der Jugendrichter soll den Überblick über das gesamte jugendstrafliche Verfahren behalten.

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Dagegen aber wiederum spricht der Sinn der Neuregelung des § 162 StPO, nämlich das Beschleunigungsgebot, welches durch "kurze Wege" zwischen Staatsanwaltschaft und Ermittlungsrichter erreicht werden soll. Da der für das Hauptsacheverfahren zuständige Jugendrichter noch nicht mit der Sache befasst ist, wird ein Aktentransport nur zwischen der Staatsanwaltschaft und dem für die Ermittlungsmaßnahme zuständigen Gericht erforderlich, weshalb dies gerade an einem Ort konzentriert sein soll.

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Überdies darf nicht verkannt werden, daß das sog. "alles-in-einer-Hand" – Prinzip in der Praxis nicht stringent durchgehalten werden kann, z.B. wegen Erkrankungen, Urlauben, Dezernatswechseln etc. Daß dann zwar nach dem Geschäftverteilungsplan der zuständige Richter handelt, führt nicht dazu, daß immer derselbe Richter mit dem Verfahren befasst ist.

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Auch die gesetzlich verankerte Forderung, daß der Jugendrichter über die in § 37 JGG genannten besonderen Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen und deshalb auch mit sonstigen jugendrichterlichen Aufgaben betraut sein sollte, steht der Anwendung der Zuständigkeitsregelung des § 162 StPO n.F. nicht entgegen, da weiterhin Entscheidungen über derartige Anträge der Staatsanwaltschaft durch einen Jugendrichter beim Amtsgericht am Sitz der Staatsanwaltschaft mit den besonderen Fähigkeiten zu erfolgen haben.

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Soweit eingewandt werden kann, notwendige Entscheidungen könnten nicht mehr unmittelbar vor Ort durch ortsvertraute Verfahrensbeteiligte herbeigeführt werden, was insb. relevant sei bei Intensivtäterprojekten, die auf Ortsnähe zum Lebensumfeld des Jugendlichen angelegt seien, so bleibt festzuhalten, daß beim bloßen Erlaß der begehrten Untersuchungshandlung durch den Richter ein direkter Kontakt zum Betroffenen noch gar nicht besteht; der Vollzug der Maßnahme obliegt dann schließlich den Kräften vor Ort.

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Soweit gegen die Anwendung des § 162 StPO n.F. eingewandt wird, die besonderen Kenntnisse des örtlich zuständigen Jugendrichters seien insbesondere im Rahmen des Erlasses von Haft- und Unterbringungsbefehlen von besonderer Relevanz, ist dem uneingeschränkt zu folgen. Allerdings spricht dies nicht gegen die Anwendung des § 162 Abs. 1 StPO n.F.. Denn diese Norm sieht die Zuständigkeit in den Fällen der §§ 125, 126 a StPO, nämlich dem Erlaß eines Haftbefehls und der einstweiligen Unterbringung, die einen direkten Kontakt zum Betroffenen mit sich bringen und für die gerade die besondere Kenntnis des örtlichen Jugendrichters von der Person des Betroffenen, seinem Umfeld etc. von besondere Wichtigkeit und Bedeutung sind, weiterhin originär beim örtlichen Ermittlungsrichter vor, § 162 Abs. 1 S. 2 StPO n.F.. Aus der Art der Formulierung folgt eindeutig die gesetzgeberisch gewollte originäre Zuständigkeit des in §§ 125, 126 a StPO benannten Richters, mithin das Amtsgericht, wo ein Gerichtsstand begründet ist oder wo der Beschuldigte sich aufhält. Dies läuft dann regelmäßig auf das Gericht des Wohnortes des Betroffenen hinaus. Es ist davon auszugehen, daß die Staatsanwaltschaft diesen in der gesetzgeberischen Neuregelung klar zum Ausdruck gekommenen Vorrang weiterhin beachten wird. Dies gilt umso mehr, als die Neuregelung des § 162 StPO im Rahmen der Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen erfolgt ist und somit auf die Maßnahmen der §§ 125, 126a StPO keinerlei Auswirkung haben sollte.

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Mithin stehen die sonstigen, jugendrechtsspezifischen Grundsätze dem Vorrang des § 162 StPO n.F. nicht entgegen, so daß dem vom Gesetzgeber gewünschten und durch die Neuregelung des § 162 StPO zu erreichen erhofften Beschleunigungsprinzips Vorrang zu geben ist.

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Sofern nach dem Willen des Gesetzgebers die alte - und aus Sicht aller am Jugendverfahren Beteiligter sinnvolle - Reglung beibehalten werden soll, so obliegt es ihm, Klarheit zu schaffen.

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Köln, den 30.04.2008

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Landgericht, 4. große Strafkammer – 1. große Jugendkammer