Aufhebung der Sperrfrist nach §69a StGB wegen erfolgreicher Verkehrstherapie
KI-Zusammenfassung
Die sofortige Beschwerde des früheren Angeklagten war erfolgreich; das Landgericht hob den Beschluss des Amtsgerichts auf und setzte die durch Strafbefehl festgesetzte Sperrfrist aufzuheben. Die formellen Voraussetzungen des §69a StGB waren erfüllt, die Mindestsperrfrist war abgelaufen. Der Beschwerdeführer legte eine Teilnahmebescheinigung über eine sechstägige Verkehrstherapie und ein positives therapeutisches Prognoseattest vor. Aufgrund der geringen Rückfallquote der Maßnahme und der positiven Einzelprognose sah das Gericht hinreichende neue Tatsachen für die vorzeitige Aufhebung der Sperre.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Sperrfristaufhebung erfolgreich, Sperre gemäß §69a StGB aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 69a Abs. 7 StGB kann die Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis vorzeitig aufgehoben werden, wenn aufgrund erheblicher neuer Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist.
Die Teilnahme an einer anerkannten Verkehrstherapie und die Vorlage einer entsprechenden Teilnahmebescheinigung können als erhebliche neue Tatsachen i.S.v. § 69a Abs. 7 StGB gelten, wenn sie eine günstigere Rückfallprognose begründen.
Bei der Bewertung der Geeignetheit sind aussagekräftige Vergleichsstatistiken und empirische Rückfallquoten heranziehbar; eine deutlich geringere Rückfallquote stützt die Annahme der Wiedererlangung der Eignung.
Die vorzeitige Aufhebung der Sperre setzt zudem das Vorliegen der formellen Voraussetzungen und das Ende der gesetzlichen Mindestsperrfrist (§ 69a Abs. 5 Satz 2 StGB) voraus.
Vorinstanzen
Amtsgericht Köln, 711 Cs 31/05
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des früheren Angeklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 12.07.2005 - 711 Cs 31/05 - aufgehoben und die durch Strafbefehl des Amtsgerichts Köln vom 21.02.2005 - rechtskräftig seit dem 15.03.2005 - 711 Cs 31/05 - festgesetzte Sperrfrist aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Be-schwerdeführers im Beschwerdeverfahren fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde hat auch in der Sache selbst Erfolg.
Die Entscheidung über die vorzeitige Aufhebung der Sperre stützt sich auf § 69 a Abs. 7 StGB. Die formellen Voraussetzungen dieser Bestimmung liegen vor. Die 3-monatige Mindestsperrfrist endete gemäß § 69 a Abs. 5 Satz 2 StGB am 21.05.2005.
Gemäß § 69 a Abs. 7 StGB kann das Gericht die Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis vorzeitig aufheben, wenn aufgrund erheblicher neuer Tatsachen Grund zu der Annahme besteht, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist. Solche Tatsachen liegen vor.
Der Beschwerdeführer hat durch die Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung nachgewiesen, mit nicht unerheblichem Geld- und Zeitaufwand vom 21.05. bis zum 27.05.2005 an einer sechstägigen bzw. 40-stündigen Verkehrstherapie des Instituts "J" in Ebrach/Bayern teilgenommen zu haben. Die grundsätzliche Geeignetheit der Verkehrstherapie dieses Instituts steht außer Frage, berücksichtigt man, dass nur 6,4 % der Teilnehmer dieser Maßnahme innerhalb der ersten 5 Jahre nach Abschluss der Maßnahme wieder mit Alkohol im Straßenverkehr auffällig werden, demgegenüber die Rückfallquote des erfolgreichsten verwaltungsrechtlichen "Wieder-Eignungs-Kurses" nach 5 Jahren immerhin 19,6 % beträgt (Himmelreich DAR 2005, 130, 133 Fußnote 48). Wegen der Einzelheiten des von dem Beschwerdeführer absolvierten Programms des Intensivseminars wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vom Beschwerdeführer vorgelegte Bescheinigung verwiesen.
Der verantwortliche Verkehrstherapeut Dr. I attestierte dem Beschwerdeführer nach Abschluss der Maßnahme im Hinblick auf dessen vom Durchschnitt der Verkehrstherapieteilnehmer deutlich positiv abhebendes Verhalten in den Therapiesitzungen eine noch deutlich unter der o.g. Rückfallquote liegende persönliche Rückfallgefahr. Angesichts dieser positiven Prognose besteht nunmehr hinreichender Grund zu der Annahme, dass der Beschwerdeführer zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist.