Erinnerung gegen Kostenfestsetzung: Erstattung von Ausdruckskosten aus eAkte bestätigt
KI-Zusammenfassung
Die Pflichtverteidigerin wendete sich mit einer Erinnerung gegen die Absetzung von Ausdruckskosten aus der elektronischen Gerichtsakte. Das Landgericht änderte den Kostenfestsetzungsbeschluss und setzte erstattungsfähige Gebühren und Auslagen auf 488,44 EUR fest. Es entschied, dass Ausdrucke nur bei sachgerechtem Bedarf nach RVG-VV-7000 Nr.1a erstattungsfähig sind und im konkreten Fall wegen Umfang und Unübersichtlichkeit der Akte nötig waren. Das Erinnerungsverfahren blieb kostenfrei.
Ausgang: Erinnerung teilweise stattgegeben; Dokumentenpauschale und anteilige Umsatzsteuer in Höhe von 488,44 EUR festgesetzt, Verfahren über die Erinnerung kostenfrei.
Abstrakte Rechtssätze
Ein als sofortige Beschwerde bezeichnetes Rechtsmittel gegen eine Pflichtverteidigervergütungsfestsetzung ist als Erinnerung nach § 56 Abs. 1 Satz 1 RVG auszulegen.
Nach RVG-VV-7000 Nr. 1a sind Pauschalen für Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten nur erstattungsfähig, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten ist; hierfür ist grundsätzlich ein objektiver Maßstab anzulegen.
Die Überlassung der digitalen Verfahrensakte schließt nicht generell die Erstattungsfähigkeit von Ausdruckskosten aus; ausnahmsweise kann ein vollständiger Ausdruck erforderlich und erstattungsfähig sein, wenn Umfang, Unübersichtlichkeit und die Notwendigkeit synoptischer Vergleiche dies zur sachgerechten Verteidigung erfordern.
Die Kostenfolgen einer Erinnerung richten sich nach § 56 Abs. 2 Satz 2 RVG; das Gericht kann das Verfahren über die Erinnerung kostenfrei erklären.
Tenor
Auf die Erinnerung der Rechtsanwältin Z. wird der Beschluss des Landgerichts Köln vom 12.06.2024 (104 Ks 76/23) abgeändert.
Die der Rechtsanwältin Z. zu erstattenden Gebühren und Auslagen werden auf weitere 488,44 Euro festgesetzt.
Das Verfahren über die Erinnerung ist kostenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Durch den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss hat der Rechtspfleger die der Pflichtverteidigerin Rechtsanwältin Z. zu erstattenden Gebühren und Auslagen auf 5.999,27 Euro festgesetzt und Auslagen für Ausdrucke aus der elektronischen Gerichtsakte (RVG-VV-7000) von 410,45 Euro nebst Umsatzsteuer (RVG-VV-7008) abgesetzt. Dagegen richtet sich das Rechtsmittel der Rechtsanwältin, dem der Rechtspfleger nicht abgeholfen hat.
Das als sofortige Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel der Rechtsanwältin ist als Erinnerung nach § 56 Abs. 1 Satz 1 RVG auszulegen, weil eine Pflichtverteidigervergütungsfestsetzung nach § 55 Abs. 1 Satz RVG angefochten wird (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 11.10.2024, 3 Ws 59/24, in diesem Verfahren).
Die Erinnerung der Rechtsanwältin ist zulässig und begründet.
Der Rechtsanwältin steht nach RVG-VV-7000 die abgesetzte Dokumentenpauschale für Ausdrucke aus der elektronischen Gerichtsakte von 410,45 Euro zu, nämlich im Ermittlungsverfahren 50 Ausdrucke zu je 0,50 Euro und 926 Ausdrucke zu je 0,15 Euro sowie im Hauptverfahren 50 Ausdrucke zu je 0,50 Euro, 1.317 Ausdrucke zu je 0,15 Euro und 24 Farbausdrucke zu je 1,00 Euro. Hinzu kommt nach RVG-VV-7008 die anteilige Umsatzsteuer von 77,99 Euro. Daraus ergibt sich der erstattungsfähige Gesamtbetrag von 488,44 Euro.
Nach RVG-VV-7000 1a) fällt die Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten für Kopien und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten nur an, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war. Dabei ist grundsätzlich ein objektiver Maßstab anzulegen (vgl. Schneider/Volpert/Fölsch/Stollenwerk, Gesamtes Kostenrecht, 3. Auflage, RVG VV 7000, Rn. 10). Wird der Rechtsanwältin – wie hier – die komplette Verfahrensakte in digitalisierter Form zum weiteren Verbleib überlassen, sind Kosten für Ausdrucke daraus nach RVG-VV-7000 1a) vom Grundsatz her keine erforderlichen Auslagen im Sinne von § 46 Abs. 1 RVG (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.04.2018, 2 Ws 1/18, JurBüro 2018, 352). Von diesem Grundsatz sind jedoch Ausnahmen möglich, deren Voraussetzungen in der Kommentarliteratur umstritten sind (vgl. Schneider/Volpert/Fölsch/Stollenwerk, Gesamtes Kostenrecht, 3. Auflage, RVG VV 7000, Rn. 10; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, 26. Aufl., RVG VV 7000, Rn. 62; Toussaint/Schmitt/Lang-Lendorff, 54. Aufl., RVG VV 7000 Rn. 10; Ahlmann/Kapischke/Pankatz/Rech/Schneider/Schütz/Ahlmann, 11. Aufl., RVG VV 7000, Rn. 8; HK-RVG/Ludwig Kroiß, 8. Aufl., RVG VV 7000 Rn. 5; jeweils m.w.N.).
Auf die Einzelheiten dieses Meinungsstreits kommt es jedoch nicht an, weil der vorliegende Fall exemplarisch dafür ist, dass Ausdrucke aus der elektronischen Gerichtsakte zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten waren: Die Akte bestand aus über 2.000 Blatt Hauptakten nebst Beweismittelheften und ganz überwiegend aus Vernehmungen von Zeugen und Beschuldigten; allein der Nebenkläger ist vor der Hauptverhandlung mehr als fünfmal, teilweise sehr umfangreich, vernommen worden; die Akte war äußerst unübersichtlich strukturiert; die erinnerungsführende Rechtsanwältin hat seit dem Ermittlungsverfahren wiederholt aktenkundige Aussagen von Zeugen und Beschuldigten synoptisch nebeneinander gestellt. Dazu war es erforderlich, Ausdrucke der zahlreichen aktenkundigen Aussagen von Zeugen und Beschuldigten ausgedruckt nebeneinanderzulegen und abzugleichen. Außerdem war es angesichts der Vielzahl wiederholter Vernehmungen für die Hauptverhandlung erforderlich, jeweils Ausdrucke aller aktenkundigen Aussagen eines Zeugen zu verwenden. Aus diesen Gründen des Einzelfalls war ausnahmsweise ein vollständiger Ausdruck der elektronischen Gerichtsakte zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache im Sinne von RVG-VV-7000 1a) geboten.
Ob die Ausdrucke aus der elektronischen Gerichtsakte daneben auch zur Unterrichtung des Auftraggebers notwendig waren (RVG-VV-7000 1c), kann dahinstehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 Satz 2 RVG.