Themis
Anmelden
Landgericht Köln·104 Ks 40/19·11.03.2020

Totschlag in Ehekonflikt: wuchtiger Stich in die Brust, bedingter Tötungsvorsatz

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das LG Köln verurteilte die Angeklagte wegen Totschlags, nachdem ihr Ehemann in der Nacht durch einen wuchtigen Stich in die linke Brust an innerer Verblutung verstarb. Einen heimtückischen Mordablauf konnte die Kammer nicht sicher feststellen; sie nahm eine akut eskalierte Streitsituation an, in der das Opfer das Tatwerkzeug wahrnahm. Unfall, Suizid und Fremd­täterschaft wurden aufgrund rechtsmedizinischer Feststellungen, fehlender Einbruchsspuren und Spurenlage ausgeschlossen. Die Angeklagte handelte mit bedingtem Tötungsvorsatz; Schuldfähigkeit war uneingeschränkt, § 213 StGB verneint; Strafe: 8 Jahre.

Ausgang: Anklage teilweise bestätigt: Verurteilung wegen Totschlags (§ 212 StGB) zu 8 Jahren, Mordvorwurf nicht festgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Verurteilung wegen Totschlags genügt bedingter Tötungsvorsatz, der sich bei einem wuchtigen Stich in den Brustraum regelmäßig aus der Gefährlichkeit der Tathandlung und der betroffenen Körperregion ableiten lässt.

2

Kann ein für Mord relevanter Tatablauf (insbesondere Heimtücke) nicht sicher festgestellt werden, ist zugunsten der Angeklagten ein weniger belastender Geschehensablauf anzunehmen (in dubio pro reo).

3

Ein Unfallgeschehen ist auszuschließen, wenn die rechtsmedizinische Bewertung die Entstehung des Stichkanals durch Sturzmechanismen als nicht plausibel erweist und ein geeignetes, fest verankertes Verletzungswerkzeug nicht auffindbar ist.

4

Eine Selbstbeibringung der tödlichen Stichverletzung kann insbesondere bei unplausibler Stichführung, fehlenden typischen Begleitbefunden (z.B. Entkleidung, Zauderverletzungen) und fehlendem Auffinden/Verbergen des Werkzeugs ausgeschlossen werden.

5

Ein minder schwerer Fall des Totschlags (§ 213 StGB) liegt nicht vor, wenn weder eine tatnahe Provokation i.S.d. § 213 Var. 1/2 StGB festgestellt ist noch die Gesamtwürdigung eine deutliche Unterschreitung des Regelunrechts ergibt.

Relevante Normen
§ 212 Abs. 1 StGB§ 244 Abs. 1 Nr. 1 a) StGB§ 20 StGB§ 21 StGB§ 20, 21 StGB§ 213 StGB

Tenor

Die Angeklagte N wird wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von

acht Jahren

verurteilt.

Sie trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich ihrer eigenen notwendigen Auslagen.

Angewandte Vorschrift: § 212 Absatz 1 StGB

Gründe

3

Zur Person

5

I.

7

1.

8

Die Angeklagte wurde am 00.00.0000 in P-H geboren. Ihre Mutter, die heute über 80 Jahre alt ist und an altersbedingten Demenzerscheinungen leidet, ist gelernte Schneiderin, war aber – jedenfalls nach der Eheschließung bzw. der Geburt der Kinder – immer Hausfrau. Ihr Vater war Bahnbeamter; er verstarb 1993 im Alter von 67 Jahren an Krebs. Die Angeklagte hat einen Bruder, den Zeugen I, der am 00.00.0000 geboren wurde, ledig ist und – wie die Angeklagte – bei den G-Werken in L arbeitet. Gemeinsam mit der Mutter der Angeklagten bewohnt er – in zwei quasi getrennten Wohneinheiten – das von den Eltern gebaute und ebenfalls in P-H in unmittelbarer Nachbarschaft zu dem Haus der Angeklagten gelegene Haus. Er kümmert sich vorrangig um die gemeinsame Mutter, wurde aber darin von der Angeklagten bis zu ihrer Inhaftierung in vorliegenden Verfahren unterstützt.

10

2.

11

Die Angeklagte wuchs sehr behütet auf. Weil sie nicht von zu Hause wegwollte, verweigerte sie als Drei- bis Vierjährige nach einer kurzen Zeit den Besuch des Kindergartens. Ihre Eltern akzeptierten den „Wunsch“ der Tochter, so dass die Angeklagte ihre ersten Lebensjahre im Kreise der Familie, zu der auch Haustiere gehörten, verbrachte. Da in der Nachbarschaft zur damaligen Zeit viele etwa gleichaltrige Kinder aufwuchsen, hatte sie durch die Nachbarskinder gleichwohl häufig Kontakt zu Gleichaltrigen. Mit gut sechs Jahren wurde sie altersgerecht in die nahegelegene fußläufig zu erreichende Grundschule in P eingeschult. Ihre Klassenkameraden waren überwiegend die ihr bekannten Nachbarskinder. Die Angeklagte fühlte sich trotzdem in der Grundschule nicht besonders wohl und zeitweise ausgegrenzt, was sie in der Rückschau darauf zurückführt, dass sie damals leicht übergewichtig gewesen sei. Nach der Grundschulzeit wechselte die Angeklagte auf die Realschule in M –T4, an der sie das einzige Kind aus P war. Dort fühlte sie sich grundsätzlich sowohl von den Mitschülern als auch von dem Klassenlehrer mehr anerkannt und war kein „Mauerblümchen“ mehr. Trotzdem vermied sie es, sich in den Vordergrund zu drängen und nahm nicht gern an Klassenfahrten teil, obwohl sie eigene Freundinnen gefunden hatte. Ihre Leistungen bewegten sich im mittleren bis guten Durchschnitt, sie las viel und war sprachlich begabter als naturwissenschaftlich. Gute Leistungen hatte sie vor allem in Französisch, Englisch und Deutsch, Schwächen jedoch in Mathematik und Physik. 1973 beendete die Angeklagte die Realschule und besuchte sodann die Höhere Handelsschule in M , die sie nach zwei Jahren mit der Erlangung des Fachabiturs beendete.

12

Am 00.00.0000 begann die Angeklagte eine auf sechs Monate angelegte Ausbildung zur Bürogehilfin bei dem Automobilhersteller G in L . Anschließend und bis 0000 wurde sie im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit eingesetzt und war zunächst als zweite Sekretärin mitverantwortlich für die Kommunikation nach außen sowie die Pressearbeit. 0000 übernahm sie auf eigenen Wunsch die Position der Redaktionssekretärin bei der wieder eingeführten Werkzeitung „G -Report“, die wie die Bild-Zeitung aufgemacht und in einer Zweigstelle in L E angesiedelt war. Dort arbeitete sie mit Journalisten und anderen von ihr als „Freigeister“ bezeichneten Kollegen zusammen, was ihr sehr gut gefiel.

13

Nach der Heirat mit dem später Geschädigten N1 im Jahre 0000 und der Geburt der gemeinsamen Tochter, der Zeugin N2 , im Jahre 0000 (Näheres dazu siehe unten unter A. 3.) nahm die Angeklagte nach einer halbjährigen Erziehungspause die Arbeit bei G wieder auf, wobei sie in ihre alte Abteilung zurückkehren konnte, in der sie bis 0000blieb.

14

0000 wurde die Redaktion der Werkszeitung nach einer Krise bei G strukturell verändert und gestrafft. Die Angeklagte nahm das Angebot an, als Sekretärin in die Personalabteilung zu wechseln. Die Arbeit in dem von ihr als nett und kollegial empfundenen Team machte ihr Freude und es bildeten sich in dieser Zeit kollegiale, d.h. im Wesentlichen auf den Bereich der beruflichen Tätigkeiten beschränkte, Freundschaften zu vielen damaligen Kolleginnen und Kollegen, die teilweise bis heute Bestand haben. 0000 folgte sie ihrem damaligen Chef, der in den Vorstand der G Werke AG berufen worden war, und übernahm dort die Vertretung der Vorstandssekretärin. Diese Tätigkeit, bei der die Angeklagte in deutlich größerem Maße Außenkontakte hatte und sich darauf z.B. bei ihrer Bekleidung einrichten musste, gefiel ihr sehr. Sie fühlte sich dort sehr geschätzt, Ärger gab es ihrer Erinnerung nach „nie“. Daher arbeitete sie auch nach dem Weggang ihres ursprünglichen Chefs in den Folgejahren lange für wechselnde andere Vorstandsmitglieder, bis G im Jahre 0000 von der Aktiengesellschaft zu einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung umstrukturiert wurde und der Vorstand durch Geschäftsführer abgelöst wurde.

15

Im gleichen Jahr – 0000 – übernahm die Angeklagte die Position der „Secretary Assistent“ bei einem der neuen Geschäftsführer, wobei sie für die Organisation der Arbeitsabläufe im Zuständigkeitsbereich ihres Vorgesetzten verantwortlich war. Nach einiger Zeit fühlte sie sich aber durch die hohen Präsenzzeiten, das Erfordernis, die Firma auch nach außen repräsentieren zu müssen und sich – nach ihrer Wahrnehmung – keine Fehler leisten zu können, überfordert und wechselte daher auf ihren Wunsch zurück in die Personalabteilung, wo sie dann als Sachbearbeiterin eingesetzt war. Dort war sie bis zuletzt (d.h. bis zu ihrer Inhaftierung) tätig und zuständig für die Bearbeitung von Einstellungsvorgängen, Disziplinarsachen bis hin zu Abmahnungen, Kündigungen und die Unterstützung von Mitarbeitern bei persönlichen Krisen wie zum Beispiel im Falle einer Substanzproblematik oder psychischen Erkrankung; in diesem Zusammenhang vermittelte sie auch Beratungen. Ferner war sie zuständig für die Belange der Auszubildenden. Diese Arbeit war für die Angeklagte sehr befriedigend und ausfüllend.

16

Ab dem Jahr 0000 und insbesondere in den letzten Monaten vor der Tat stand die Angeklagte jedoch in ihrem beruflichen Kontext unter großem Druck (mehr dazu siehe unten unter B. I. 1.).

17

Nach der Inhaftierung in hiesiger Sache verließ die Angeklagte das Unternehmen im Rahmen eines Abfindungsprogrammes zum 00.00.0000. Aktuell erhält sie – seit dem 00.00.0000 – eine Betriebsrente.

19

3.

20

Im Alter von 15 Jahren lernte die Angeklagte, die damals die letzte Klasse der Realschule besuchte und zuvor noch nie einen Freund gehabt hatte, auf einer Feier eines Nachbarsjungen den Geschädigten kennen. Der drei Jahre ältere Geschädigte, der sich zu diesem Zeitpunkt am Ende einer Ausbildung zum Betriebsschlosser befand und bei der Firma X in M -N7 tätig war, trug Bart und Brille, trat eloquent und überzeugend auf und machte auf die Angeklagte einen erwachsenen, selbstsicheren und „geheimnisvollen Eindruck“, sodass sie stolz war, dass so jemand sich für sie interessierte.

21

Die Eltern der Angeklagten waren mit der Beziehung ihrer Tochter zu dem Geschädigten anfänglich nicht einverstanden, da er nach ihrer Auffassung aufgrund seines Auftretens und seines familiären Hintergrundes nicht zu ihrer Tochter passte. Dies führte dazu, dass die Angeklagte schnell das Gefühl entwickelte, den Geschädigten gerade gegenüber ihren Eltern in Schutz nehmen zu müssen. Einerseits verstärkten die elterlichen Vorbehalte die Beziehung der Angeklagten zum Geschädigten, andererseits veränderte sich die Sicht der Angeklagten auf die Beziehung und die Person des Geschädigten. Während sie anfänglich zu ihm als dem Älteren und Erfahrenerem „aufgesehen“ hatte, hatte sie später zunehmend das Gefühl, ihn wegen seiner schwierigen, unglücklichen Kindheit durch ein geregeltes Leben und eine „richtige“ Familie „entschädigen“ zu müssen.

22

Der Geschädigte wuchs in der Eifel in einer sehr religiösen Familie mit drei Schwestern auf. Die Erziehung war streng, das Verhältnis des Geschädigten zu seinen Eltern nicht gut. Der Vater, der in seiner Kindheit noch selbst die Prügelstrafe erlebt hatte, ließ den Geschädigten dessen Wahrnehmung nach spüren, dass er nie einen Sohn gewollt hatte. Ob der Geschädigte, wie von der Angeklagten angegeben, von dem Zeugen N3 , dem Ex-Schwager des Geschädigten, aber in Abrede gestellt, selbst in seiner Kindheit und Jugend von seinem Vater geschlagen worden war, konnte die Kammer nicht feststellen. In der Schule war der Geschädigte nicht besonders gut und insgesamt eher unsicher. Der Geschädigte hatte stets das Gefühl, von seinen Eltern vernachlässigt worden zu sein. Auch als erwachsenem Mann gelang es dem Geschädigten nicht, ein harmonischeres Verhältnis zu seinen Eltern zu entwickeln. In der Folge brach er die Beziehung zu seinen Eltern und zwei seiner Schwestern in den 0000er Jahren endgültig ab. Lediglich mit seiner Schwester B und deren damaligen Ehemann, dem Zeugen N3 , stand er weiter in Kontakt. Als seine Schwester ihren Mann und den gemeinsamen Sohn jedoch verließ, brach er auch mit dieser. Demgegenüber bemühte sich die Angeklagte, die Kontakte zu ihren Schwiegereltern und den Schwägerinnen aufrechtzuerhalten und besuchte diese zusammen mit ihrer Tochter über viele Jahre einige Male im Jahr. Dem Geschädigten gefielen diese Besuche zwar nicht, er hinderte die Angeklagte aber auch nicht daran.

23

Nach dem Kennenlernen war dem jungen Paar schnell klar, dass sie zusammen bleiben wollten. In Absprache mit ihrer Mutter – die Eltern der Angeklagten hatten die Beziehung ihrer Tochter zu dem Geschädigten letztlich akzeptiert, auch wenn sich nie ein herzliches Verhältnis zwischen ihnen entwickelte – nahm die Angeklagte vom 15. Lebensjahr an die Pille. In den folgenden Jahren der Beziehung gab es auf beiden Seiten immer mal wieder Phasen, in denen es kriselte und entweder die Angeklagte oder der Geschädigte geneigt waren, sich einem anderen zuzuwenden. Bei der Angeklagten kam es jedoch nie zu einem ernsthaften Interesse an einer anderen Partnerschaft, weil sie sich dem Geschädigten zu sehr verbunden fühlte und zudem befürchtete, bei einer Trennung von dem Geschädigten auch den gemeinsamen Pärchen-Freundeskreis und damit ggfs. den Kontakt zu einer guten Freundin, über die sie das Reiten als Hobby für sich entdeckt hatte, zu verlieren. Auch der Geschädigte, dessen – ausgeprägteres – Interesse an anderen Frauen die Angeklagte sehr verletzte, versicherte ihr letztlich, dass sie für ihn die einzige sei.

24

0000 bezogen die Angeklagte und der Geschädigte die erste gemeinsame Wohnung in M , für die der Geschädigte seine eigene Wohnung aufgegeben hatte. Als das ehemalige Haus der Eltern der Angeklagten, in welchem sie geboren worden war, nach einem Auszug der Mieter frei wurde, wurde es grundbuchrechtlich auf die Angeklagte übertragen und das Paar zog 0000 in dieses ein. Die Angeklagte war über diese Entwicklung sehr glücklich, weil sie damit ihrer Wunschvorstellung eines geordneten Lebens mit Ehe und Kindern, familiärer Einbindung und einer geregelten Arbeit folgen konnte.

25

Das Zusammenleben gestaltete sich zunächst überwiegend positiv. Das Paar unternahm diverse Reisen durch Deutschland mit einem Wohnwagen, oft begleitet durch die älteste Schwester des Geschädigten und deren Ehemann, den Zeugen N3 .

26

Am 00.00.0000 heiratete das Paar standesamtlich, am 00.00.0000 fand die kirchliche Trauung statt. Am 00.00.0000 wurde die einzige gemeinsame Tochter, die Zeugin N2 , geboren. Die Angeklagte wünschte sich eigentlich drei Kinder. Auf Grund ihrer damaligen finanziellen Lage entschieden sich die Angeklagte und der Geschädigte in der Folgezeit dann aber gegen weitere Kinder: Zum einen war die berufliche Zukunft des Geschädigten nach dem Verlust des Arbeitsplatzes bei der Firma X unsicher, zum anderen hatte das Paar im Jahre 0000 An- und Umbauarbeiten am Haus vorgenommen, die sie über Kredite finanziert hatten.

27

Nach der Geburt der gemeinsamen Tochter blieb die Angeklagte sechs Monate zu Hause und nahm sodann ihre Beschäftigung bei G wieder in Vollzeit auf. Zum einen bestand für die Angeklagte keine Möglichkeit, ohne deutliche finanzielle Einbußen länger aus dem Beruf auszusteigen und eine Beschäftigung in Teilzeit war auch nicht möglich; zum anderen wollte die Angeklagte gern wieder arbeiten und die Familie war wegen der Unsicherheiten im Zusammenhang mit den Beschäftigungsmöglichkeiten des Geschädigten und dessen aufgetretenen Erkrankungen auf ihr Einkommen angewiesen. Die Zeugin N2 wurde ab diesem Zeitpunkt von der Mutter der Angeklagten in ihrem Haushalt betreut. In den folgenden Jahren verbrachte die Zeugin dann die Nachmittage nach dem Kindergarten und der Schule ebenfalls bei ihrer Großmutter.

28

Ungefähr zwei Jahre nach der Geburt der gemeinsamen Tochter ging der Geschädigte, der zu seiner Rechtfertigung anführte, die Angeklagte sei in der letzten Zeit sexuell nicht auf ihn und seine Bedürfnisse eingegangen, eine Affäre mit einer anderen Frau ein. Diese zog sich über mehrere Wochen hin und wurde von dem Geschädigten beendet, als die Angeklagte ihm angedroht hatte, ihn zu verlassen.

29

Um das Jahr 0000 wurde die Firma X von der Firma L1 AG aufgekauft mit der Folge, dass der Standort, an dem der Geschädigte beschäftigt war, geschlossen wurde und der Geschädigte seine Arbeitsstelle im Jahre 0000 verlor. In den folgenden Jahren arbeitete er jeweils für die Dauer von einigen Monaten als Schlosser bei diversen Firmen und führte Montagetätigkeiten aus. In dieser Zeit befand er sich lediglich an den Wochenende zu Hause. Ausgehend von seinem Wunsch, sich selbständig zu machen, war der Geschädigte ab Anfang der 0000-er Jahre dann als Subunternehmer im Rahmen von Transport- und Speditionsfahrten tätig. Zunächst meldete die Angeklagte im Jahre 0000 ein Kleingewerbe an und beschäftigte ihren Mann über ein Jahr lang als – einzigen – Mitarbeiter. Die Selbständigkeit, verbunden mit der finanziellen, organisatorischen und rechtlichen Verantwortung, machte der Angeklagten jedoch große Angst und Sorgen, sie wollte überdies nicht die „Chefin“ ihres Ehemannes sein, sodass sich der Geschädigte im Jahre 0000 selbst mit einem Kleintransportunternehmen selbständig machte und die Angeklagte ihren Betrieb wieder abmeldete. In die weiteren beruflichen Aktivitäten ihres Mannes mischte sich die Angeklagte in den folgenden Jahren nicht ein. Für seinen Betrieb erwarb der Geschädigte einen VW-Kleintransporter mit einem Anhänger und führte z.B. Düngemitteltransporte für eine Großspedition durch. In der ersten Zeit konnte der Geschädigte mit seinem Gewerbe ausreichende Einkünfte erzielen. Mehr und mehr stellte sich jedoch heraus, dass der Geschädigte nicht mehr in der Lage war, die eingeworbenen Aufträge pünktlich und zuverlässig zu erledigen. Sowohl seine sich verschlechternde gesundheitliche Konstitution, als auch der hohe Termin- und Zeitdruck bei den Transportfahrten be- und überlasteten ihn zunehmend. Dies führte mit der Zeit zu einem Einbruch der Aufträge, so dass er sein Unternehmen nicht mehr rentabel betreiben konnte. Die zwischenzeitliche Option, durch den Erwerb eines Gefahrgut-Führerscheins lukrativere Aufträge einwerben zu können, verwarf der Geschädigte, weil er sich dem damit verbundenen Stress nicht gewachsen fühlte. Im Jahre 0000 gab der Geschädigte daher die Transporttätigkeit faktisch auf und meldete im Jahre 0000 das Gewerbe ab, wobei er in der Zwischenzeit Krankengeld bezogen hatte. Seitdem blieb der Geschädigte erwerbslos und verfügte über keinerlei eigene Einkünfte mehr. Die Familie lebte ausschließlich von den Einkünften der Angeklagten. Der Geschädigte hielt sich seit dieser Zeit hauptsächlich zu Hause auf.

30

Die körperlichen Beschwerden des Geschädigten begannen bereits in den 00-er Jahren. Zunächst litt der Geschädigte gelegentlich an Rückenschmerzen, insbesondere wenn er im Rahmen der von ihm durchgeführten Transporte beim Auf- oder Abladen schwere Lasten zu heben hatte. Die Rückenschmerzen verstärkten sich und wurden zu einem Dauerzustand. Diesbezüglich suchte er Ärzte auf, die als Ursache krankhafte degenerative Wirbelsäulenproblematiken diagnostizierten. Trotz rezeptierter Schmerzmedikation konnte eine zufriedenstellende Schmerzreduktion nicht erreicht werden. Auch eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme, die etwa im Jahr 0000 stattfand, brachte keine Verbesserung. Im Jahr 0000 wurde dann zusätzlich eine Polyneuropathie, eine Entzündung, die die Nerven befällt und damit zu massiven Schmerzzuständen führt, diagnostiziert. Der Auslöser der Erkrankung konnte nicht identifiziert werden, sie entwickelte sich zu einer chronischen Form und betraf zuletzt den ganzen Körper des Geschädigten. Nach dieser Diagnose suchte er mehrere Jahre keine Fachärzte auf, da er der Auffassung war, dass kein Mittel gegen seine starken Schmerzen helfen könnte. In Folge der durch die Krankheit mit – schließlich – der Folge der endgültigen Arbeitsunfähigkeit entstandenen Situation kam es bei dem Geschädigten zu einer länger andauernden Stressphase, die immer öfter zu Konflikten und Spannungen zwischen dem Geschädigten und der Angeklagten führte und die im Ergebnis zwischenzeitlich in Trennungsüberlegungen seitens der Angeklagten um das Jahr 0000 mündete.

31

Der Geschädigte verhielt sich gegenüber der Angeklagten und der gemeinsamen Tochter unwirsch und aufbrausend. Da er im Mittelpunkt der Aufmerksamkeit stehen wollte, gefiel es ihm z.B. nicht, dass die Angeklagte und die Zeugin N2 viel Zeit mit dem gemeinsamen Hobby, den Ponys und den Pferden, zusammen verbrachten. Die zwei Ponys wurden 0000 erworben und waren zunächst auf dem Grundstück des Ehepaares in P -H in einem Stall untergebracht, welchen der Geschädigte eigens dafür errichtet hatte. Mit der Zeit wurde das Halten der Ponys auf dem Grundstück teurer und zeitintensiver, sodass sie in einem externen Stall untergestellt wurden, wo sich die Angeklagte und die Zeugin N2 seitdem regelmäßig aufhielten. Ferner äußerte sich der Geschädigte häufig abfällig über die Mutter und den Bruder der Angeklagten und warf ihnen vor, wie ein „altes Ehepaar“ miteinander zu leben. Auch anderen gegenüber verhielt er sich oftmals unwirsch, stichelte gegenüber Dritten und konnte nicht damit umgehen, wenn sich die Personen in den daraus entstandenen Konflikten entsprechend zur Wehr setzten.

32

Bei Streitigkeiten redete der Geschädigte viel und wurde laut, auch gegenüber den Eltern der Angeklagten; gewalttätig wurde er jedoch nicht. Nach Streitigkeiten zwischen der Angeklagten und dem Geschädigten sprach dieser oftmals wochenlang nicht mehr mit ihr. Die Angeklagte kam in solchen Situationen nicht gegen den Geschädigten und seine Fähigkeit, das Gegenüber verbal so zu dominieren, dass es sich selbst schuldig fühlte, nicht an und zog sich – ohne dass der Geschädigte dies wahrnahm – immer mehr zurück. Schließlich teilte sie diesem während seines Aufenthaltes in der Rehabilitationsmaßnahme um das Jahr 0000 herum mit, dass sie sich von ihm scheiden lassen wollte. Bei einem zwei Tage später stattgefundenen Telefonat war der Geschädigte sehr verzweifelt, das Ehepaar sprach sich aus; die Angeklagte konnte sich letztendlich nicht zu einer Trennung von dem Geschädigten durchringen, weil sie ihn nicht „im Stich“ lassen wollte.

33

Im Jahre 0000 zog die Zeugin N2 , die zum damaligen Zeitpunkt 18 Jahre alt war und sich nach der Erlangung der mittleren Reife und dem Abschluss eines Praktikumsjahres in der Ausbildung befand, aus dem Elternhaus aus, um mit ihrem damaligen Freund eine gemeinsame Wohnung zu beziehen. Zwei Jahre später zog sie nach einer Trennung von dem Freund wieder bei der Angeklagten und dem Geschädigten ein. Im Jahre 0000 verließ sie das Elternhaus endgültig und bezog eine eigene Wohnung in M .

34

Daraufhin richtete sich die Angeklagte in dem ehemaligen Kinderzimmer ein eigenes Schlaf- und Aufenthaltszimmer ein, in welchem sie sodann nahezu durchgehend bis zum Tattag übernachtete, während der Geschädigte entweder im ehemaligen gemeinsamen Schlafzimmer oder – wegen der zunehmenden Gangunsicherheit und der Schwierigkeit, die Treppe hoch oder runter zu steigen – im Erdgeschoss auf der Couch schlief.

35

Anfang 0000 erlitt der Geschädigte einen Herzinfarkt und musste stationär in das Evangelische Krankenhaus in Bergisch Gladbach aufgenommen werden. Dort wurden ihm zwei Stents und zwei Jahre später eine Herzklappe implantiert. Gleichzeitig führte – neben dem Rückenleiden – die sich verstärkende Polyneuropathie zu massiven Schmerzzuständen. Erst nach Aufnahme einer Behandlung bei einem Schmerztherapeuten im Jahre 0000 gelang es, seine Schmerzen mit stark wirkenden Schmerzmitteln (unter anderem Novalgin) und auch Opiaten (unter anderem Tilidin) sowie einer regelmäßiger Ergotherapie eine Zeit lang unter Kontrolle zu behalten und sein Leben damit halbwegs erträglich zu gestalten.

36

Im Zuge dieser Entwicklung wurde der Geschädigte ruhiger und rücksichtsvoller gegenüber seinen Mitmenschen, auch gegenüber der Angeklagten. Ferner war er – noch mehr als in der Vergangenheit – an das Haus gebunden. Der Geschädigte und die Angeklagte arrangierten sich mit der so entstandenen Situation und entwickelten und vertieften jeweils eigene Tagesabläufe und -strukturen, die sich im Wesentlichen lediglich in den Abendstunden und an den Wochenenden überschnitten. So entwickelte der Geschädigte einen verschobenen Tag-Nacht-Rhythmus, war nachts lange, oftmals bis drei oder vier Uhr morgens, wach, schaute fern und trank – entgegen ärztlichem Rat – regelmäßig und viel Alkohol, schlief bis mittags und beschäftigte sich dann – wenn seine Schmerzmedikation Wirkung zeigte – mit Arbeiten am und um das Haus, in seiner Werkstatt oder an seinem Wohnmobil, welches er im Jahre 0000 aus einer Erbschaft nach dem Tod seines letztverstorbenen Elternteils angeschafft hatte. Die Angeklagte verließ das Haus jeweils frühmorgens gegen 6:45 Uhr, fing um 7.20 Uhr mit der Arbeit an und kehrte nach einem Arbeitstag von acht bis neun Stunden erst nachmittags nach Hause zurück. Anschließend kümmerte sie sich fast täglich um ihre untergestellten Ponys oder ging wöchentlich ihrem Hobby, dem Westernreiten, nach. Gelegentlich traf sie sich mit Freundinnen, welche sie beruflich oder privat – überwiegend im Zusammenhang mit dem Reiten – kannte oder ihrem Bruder und nahm im Falle seiner Verhinderung Arzttermine mit ihrer Mutter wahr. Zu den der Angeklagten am nächsten stehenden Freudinnen gehörten die Zeuginnen L2 und M1 , wobei die Angeklagte – ihrer zurückhaltenden Art entsprechend – mit diesen nicht über die der inneren Privatsphäre zuzurechnenden Themen wie Eheprobleme oder Ängste und Sorgen sprach.

37

Mehrfach fanden in den letzten Jahren gemeinsame Urlaube der Angeklagten und des Geschädigten mit dem Wohnmobil statt, zuletzt im Mai 0000. Die Ziele dieser Fahrten legte die Angeklagte fest, da der Geschädigte sich nicht gut mit dem Computer auskannte und eine Sehschwäche hatte. Während dieser Reisen unternahm die Angeklagte allein kleine Wanderungen, Spaziergänge und Fahrradtouren, während der Geschädigte am Wohnmobil blieb; ferner las sie viel. Der Geschädigte träumte eigentlich davon, monatelang mit dem Wohnmobil zu verreisen, wohingegen die Angeklagte arbeiten musste und wollte. Zudem hätte sie anstelle der regelmäßigen Urlaube mit dem Wohnmobil gerne einen Urlaub in einem Wellnesshotel verbracht.

38

Soziale Kontakte hatte der Geschädigte im Wesentlichen nur in der Nachbarschaft, in der er als hilfsbereiter Ansprechpartner geschätzt wurde, mit dem man gerne ein Bier auf der Bank vor dem Haus trank.

39

Um den Haushalt kümmerte sich in der letzten Zeit weit überwiegend die Angeklagte, nachdem der Geschädigte sich vor zwei Jahren mit der Haushaltshilfe überworfen hatte. Einkäufe wurden teilweise noch von dem Geschädigten erledigt, der auch überwiegend die abendlichen Mahlzeiten vorbereitete.

40

In den letzten Monaten vor der Tat fanden Gespräche zwischen der Angeklagten und dem Geschädigten über einen möglichen behindertengerechten Umbau des Hauses statt. Es wurde besprochen, das große Zimmer im Erdgeschoss aufzuteilen und so ein richtiges Schlafzimmer für den Geschädigten einzurichten. Die Installation eines Treppenliftes wurde zwar in Erwägung gezogen, war jedoch baulich nicht realisierbar. Für den Geschädigten wurde überdies ein Antrag auf Feststellung einer Pflegestufe gestellt, um evtl. Pflegeleistungen beziehen zu können. Die Angeklagte versuchte zudem, unterstützt durch ihre Tochter, den Geschädigten zur Anschaffung eines sog. Notruf-Knopfes zu bewegen. Der Geschädigte lehnte dies jedoch ab, weil er selbst seine Einschränkungen nicht wahrhaben haben wollte und verzichtete auch – trotz der immer stärker werdenden Gangunsicherheit – auf die Anschaffung eines Rollators. Ein Verkauf des Hauses wurde weder von der Angeklagten noch von dem Geschädigten ernsthaft in Erwägung gezogen. Für den Geschädigten war dies keine Option, weil er sich gerne in der Werkstatt und der Garage aufhielt und sich dort beschäftigte. Die Angeklagte wollte – auch mit Blick auf die Situation ihrer Mutter – nicht aus dem ihr lebenslang vertrauten Umfeld wegziehen. Die fußläufige Fortbewegungsfähigkeit des Geschädigten beschränkte sich bereits seit Längerem auf das Haus nebst den anliegenden Anbauten wie der Werkstatt oder der Garage. Bereits minimal weitere Strecken, wie den Weg zum Nachbarhaus in einer Entfernung von ca. 30 bis 50 Metern, konnte er nicht mehr bewältigen und legte sie mit seinem Quad, einem vierrädrigen Gefährt mit Verbrennungsmotor, zurück. Auf die Fahrten mit dem Wohnmobil wollte der Geschädigte, der dieses ausschließlich führte, trotz seiner Krankheiten und der starken Medikamente nicht verzichten.

41

Seitens der Tochter der Angeklagten und ihres Lebensgefährten, den sie vor circa drei Jahren kennengelernt hatte, bestanden konkrete Pläne, auf einem der Familie gehörenden, an das Grundstück N angrenzenden Grundstück zu bauen und dort hinzuziehen. Das Grundstück wurde auf die Zeugin N2 übertragen, eine Baugenehmigung bereits erteilt. Mit diesen Plänen waren sowohl die Angeklagte als auch der Geschädigte sehr einverstanden. Der Geschädigte brachte sich in die Planungen aktiv ein und sah darin, ebenso wie in einem von ihm erhofften Vorruhestand der Angeklagten positive Entwicklungschancen für die Zukunft.

42

In den letzten Jahren war die Ehe der Angeklagten und des Geschädigten von einem Versorgungscharakter geprägt, mit welchem sich die Eheleute arrangierten. Andere Überschneidungspunkte gab es – wie bereits festgestellt – nur selten. Eine geregelte sexuelle Beziehung gab es zwischen der Angeklagten und dem Geschädigten nicht, es bestand eine Art Zuneigung, die sich beispielsweise darin äußerte, dass man sich gelegentlich küsste oder in den Arm nahm.

44

4.

45

a)

46

Die Angeklagte ist physisch grundsätzlich gesund. Nach einer Schilddrüsenentfernung vor etwa fünf bis sechs Jahren nimmt sie täglich das Schilddrüsenhormon L-Thyroxin in der Dosierung von 125 Mikrogramm ein. Die Angeklagte führte in den vergangenen Jahren die vorgesehenen Vorsorgeuntersuchungen regelmäßig durch und war nur selten mit der Folge einer Arbeitsunfähigkeit erkrankt, wobei es sich in diesen Fällen zumeist um Erkältungskrankheiten handelte.

47

Psychisch ist die Angeklagte angeschlagen. Ab Herbst 0000 litt sie unter anderem aufgrund der Unsicherheiten bei ihrem Arbeitgeber G und der Krankheitssituation des Geschädigten an Schlafstörungen und Unruhezuständen, woraufhin ihr ihre Hausärztin, die sachverständige Zeugin I1 , am 00.00.0000 erstmals das Antidepressivum Escitalopram – zunächst in der Dosierung von 5 mg und schließlich in einer Dosierung von 15 mg – verordnete, welches die Angeklagte durchgehend bis heute einnimmt (mehr dazu siehe unten unter B. I. 3.).

48

b)

49

Bei der Angeklagten handelt es sich um eine verantwortungsvolle, intelligente, in ihrer grundsätzlichen Persönlichkeitsstruktur unbeeinträchtigte, beruflich engagierte und in diesem Kontext anerkannte und geschätzte Frau, in deren Verhalten grundsätzlich keine aggressiven Grundmuster festzustellen sind.

50

Die Persönlichkeit der Angeklagten ist von Zurückhaltung geprägt. Sie ist kein Mensch, der sich in einer Gruppe besonders wohl fühlt; sie teilt sich nicht aktiv mit, sondern hört eher zu. Wichtige Entscheidungen macht sie stets mit sich selbst aus. Größere Probleme wie ihren Gesundheitszustand und Streitigkeiten in der Ehe trug sie mit einigen wenigen Ausnahmen niemals nach außen: So vertraute sie lediglich den Zeuginnen M1 und L2 vor über 20 Jahren einmalig an, dass der Geschädigte während der Ehe eine Affäre gehabt hatte, ohne jedoch Einzelheiten zu nennen, obwohl sie dieses Thema sehr beschäftigte und aufwühlte. Über die internen Vorgänge in der Ehe sowie ihren sich verschlechternden – auch psychischen – Gesundheitszustand sprach die Angeklagte in den letzten Jahren mit niemandem; auch ihrer Hausärztin gegenüber erwähnte sie nicht die Hintergründe ihres psychischen Unwohlseins. Mit ihrer Tochter sowie in ihrem Freundes- und Bekanntenkreis besprach sie zumeist nur oberflächliche Themen und war sehr darum bemüht, nach außen hin den Schein einer funktionierenden, glücklichen Ehe zu wahren.

51

c)

52

Bis zum Jahr 0000 konsumierte die Angeklagte nur gelegentlich Alkohol in Form von Wein oder Bier.

53

Ab Beginn des Jahres 0000 konsumierte die Angeklagte mehr und regelmäßiger Alkohol. Insbesondere in den letzten Monaten vor der Tat begann die Angeklagte, täglich nach der Rückkehr nach Hause oder abends „zur Entspannung“ ein bis zwei Gläser Wein oder Prosecco zu sich zu nehmen. Aus diesem Grunde suchte sie am 00.00.0000 ihre Hausärztin, die sachverständige Zeugin I1 , auf, weil sie sich Sorgen machte, zu viel Alkohol zu konsumieren. Der Alkoholkonsum beeinträchtige jedoch nicht die Arbeitsfähigkeit der Angeklagten. Diese ging ihrer Tätigkeit bei G weiter geregelt nach, erschien nie alkoholisiert zur Arbeit und konsumierte während der Arbeitszeit keinen Alkohol. Nach der Inhaftierung traten bei ihr keine Entzugserscheinungen auf. Einen Hang, alkoholische Getränke im Übermaß zu sich zu nehmen, hat die Angeklagte nicht.

54

Illegale Drogen nahm die Angeklagte zu keiner Zeit zu sich.

56

5.

57

Die Angeklagte wurde in dieser Sache am 00.00.0000 vorläufig festgenommen und befindet sich seit dem 00.00.0000 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom selben Tag (Az.: 40 Gs 77/19), zuletzt in der Fassung des Haftfortdauerbeschlusses des Oberlandesgerichts L vom 9.01.2020 (Az.: 2 Ws 703/19), in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Köln . Dort führte sie sich stets beanstandungsfrei, auch wenn es ihr sehr schwer fiel, sich an die dortigen Gegebenheiten anzupassen.

59

II.

60

Die Angeklagte ist ausweislich des Bundeszentralregisterauszugs vom 00.00.0000 strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten.

62

Zur Sache

64

I. Vorgeschichte

66

1.

67

In den letzten Monaten vor der Tat stand die Angeklagte in ihrem beruflichen Kontext unter großem Druck im Zusammenhang mit der Frage, wie sie die kommenden Jahre im Hinblick auf die weitere Berufsausübung gestalten sollte. Konkret dachte sie darüber nach, ob sie in ein Altersteilzeit-Modell wechseln, mit 64 Jahren ohne Abzüge in Rente gehen oder ein Abfindungsangebot von G annehmen sollte. Hintergrund dieser Überlegungen waren zum einen eine geplante und bereits teilweise umgesetzte Umstrukturierung der Personalabteilung, die mit einer stufenweisen Auslagerung vieler Arbeitsinhalte der Angeklagten auf ein Callcenter in Ungarn verbunden war; zum anderem bot G vor allem älteren Mitarbeitern im Rahmen eines groß angelegten Abfindungsprogrammes forciert den Übergang in den vorzeitigen Ruhestand an. Dabei machte sich die Angeklagte große Sorgen, ob und welche anderen Arbeitsinhalte ihr vor dem Hintergrund der Einrichtung des Callcenters in Ungarn zugeteilt werden könnten. Sie haderte zudem damit, die Auszubildenden, die sie seit Jahren begleitet hatte, in eine größtenteils unpersönliche Betreuungsstruktur abgeben zu müssen. Sie empfand die Situation bei ihrem Arbeitgeber daher als immer belastender, zumal die Umstrukturierungen in der Personalabteilung mit vielen älteren Mitarbeitern Unruhe auslösten und zu einer Verschlechterung des Betriebsklimas führten. Dieses – sie sehr aufwühlende – Thema sprach die Angeklagte zwar sowohl gegenüber den Mitgliedern ihrer Familie als auch teilweise in ihrem Freundes- und Bekanntenkreis an, aber eher im Sinne einer sachlichen Abwägung der verschiedenen Aspekte. Die damit für die Angeklagte einhergehende starke seelische Belastung bemerkten diese jedoch nicht.

68

Die Angeklagte, die stets sehr gern bei ihrem Arbeitgeber gearbeitet hatte, wollte auch weiterhin ihrer Beschäftigung nachgehen. Ferner hatte sie – würde sie in den vorzeitigen Ruhestand übergehen – die Befürchtung, dem Geschädigten zu Hause „ins Handwerk zu pfuschen“, weil dieser tagsüber seine eigenen Abläufe entwickelt hatte. Während die Angeklagte sich daher dazu entschlossen hatte, bis zum planmäßigen Eintritt des Rentenalters weiter zu arbeiten, ging der Geschädigte davon aus, dass seine Frau in näherer Zukunft ihre Arbeitsstelle aufgeben würde und machte bereits Pläne für die gemeinsame Gestaltung des aus seiner Sicht zeitnahen Vorruhestandes, was er auch dem Umfeld des Ehepaares entsprechend vermittelte.

70

2.

71

Der Geschädigte litt in den letzten Monaten seines Lebens zunehmend unter immer stärker werdenden Schmerzen, die mit den von ihm eingenommenen Medikamenten teilweise nicht mehr unterdrückt werden konnten. Zuletzt nahm der Geschädigte Oxycodon, ein weiteres gegen die Schmerzzustände bei einer Polyneuropathie eingesetztes Medikament, und häufig zusätzlich Effentora, ein starkes Opiat, das ihm ärztlicherseits für den Notfall verordnet worden war, ein. Ferner empfahl der Schmerztherapeut dem Geschädigten im Jahre 0000, einen Psychotherapeuten aufzusuchen, was dieser jedoch aufgrund grundsätzlicher Vorbehalte sowie wegen seiner Bewegungseinschränkungen, die ihm das Aufsuchen des Therapeuten in L erschwert hätten, nicht weiter verfolgte.

72

Der Geschädigte, der sein Leben lang gerne ein „Bierchen“ getrunken hatte, verzichtete trotz seiner Erkrankungen und der von ihm eingenommenen Medikamente nicht auf den Konsum von Alkohol und ließ sich davon auch nicht durch Vorhalte abbringen. In den letzten Monaten vor der Tat kam es zu mehreren Stürzen des Geschädigten im Haus oder in der häuslichen Umgebung, wobei sich nicht mehr feststellen ließ, inwieweit diese ausschließlich durch seine auch krankheitsbedingte Gangunsicherheit und eingeschränkten Bewegungsfähigkeiten oder auch durch Alkoholkonsum verursacht wurden. Ob die schwindende Wirkung der Schmerzmittel durch den erhöhten Alkoholkonsum des Geschädigten bedingt war, konnte ebenfalls nicht mehr festgestellt werden.

73

Ein Sturz in seinem Schlafzimmer im März 0000 führte zu einer schweren Verletzung in Form einer Milzruptur mit anschließender operativer Entfernung. Dabei stürzte der Geschädigte auf den Rücken, als er im Obergeschoss ein Fenster öffnen wollte. Er fiel auf den Bettkasten, sodass dieser splitterte, kroch auf allen Vieren die Treppe herunter und legte sich auf die Couch ohne den Notruf zu betätigen oder die Angeklagte zu informieren. Als die Angeklagte nach der Arbeit zu Hause eintraf, konnte sich der Geschädigte nicht mehr bewegen. Im Krankenhaus wurde zunächst nur eine Prellung festgestellt. Nach einer Woche, in der er unter andauernden Schwindelgefühlen litt, informierte er die Angeklagte tagsüber darüber, dass es ihm sehr schlecht gehe und er bereits den Notarzt informiert habe. Im Krankenhaus wurde sodann eine Milzruptur festgestellt und die Milz operativ entfernt; nach dieser Operation erholte sich der Geschädigte nur langsam. Trotzdem konsumierte der Geschädigte in der letzten Zeit vor seinem Tod wieder verstärkt Alkohol.

74

An manchen Tagen wurden die Schmerzen des Geschädigten so stark, dass er sich hauptsächlich auf der Couch aufhielt und nicht einmal seine Werkstatt aufsuchte, was auch bei einem spontanen Besuch des Zeugen M2 ca. drei Wochen vor dem Tattag so war. Es fiel dem Geschädigten bereits schwer, zur Haustür zu gehen, um den Zeugen herein zu lassen, er konnte sich nicht mehr richtig auf den Beinen halten. Ferner erzählte er dem Zeugen, dass er die Schmerzen nicht mehr aushalten könne.

75

Wegen dieses Zustandes des Geschädigten, den dieser gegenüber der Angeklagten mitunter durch gelegentliches Aufstöhnen und das Äußern von Vorwürfen, wenn sie etwas außerhalb des Hauses unternehmen wollte, verdeutlichte, entwickelte die pflichtbewusste Angeklagte zunehmend Schuldgefühle: Je schlechter es dem Geschädigten erging, desto mehr fühlte sie sich unter Druck gesetzt. Gleichzeitig war sie über den verstärkten Alkoholkonsum des Geschädigten besorgt und verärgert, unter anderem, weil sie den Eindruck hatte, dass der Alkohol die schmerzstillende Wirkung der Medikamente abschwächen würde.

76

Dies mündete schließlich darin, dass die Angeklagte am 12.04.2019 um 21:04 Uhr mit ihrem Mobiltelefon ein Video des deutlich unter Alkoholeinfluss stehenden Geschädigten aufnahm. Es zeigt diesen auf der Couch sitzend, wobei er stark benommen wirkt – sein Oberkörper wankt hin und her und seine Augen sind geschlossen. Auf dem Tisch vor ihm ist eine Bierflasche zu sehen. Die Angeklagte konfrontierte den Geschädigten mit dem Video, ohne, dass er darauf in dem von ihr erhofften Sinne reagierte. Sie zeigte dieses Video ferner der Zeugin N2 , der sie die Situation und ihre damit verbundenen Sorgen und Belastungen offenbart hatte.

78

3.

79

Wegen der für sie sowohl im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Zukunft als auch im Hinblick auf den Zustand des Geschädigten ungewissen und mit Sorgen und Ängsten behafteten Situation litt die Angeklagte seit dem Herbst 0000 an Schlafstörungen und Unruhezuständen. Sie stand unter enormen Druck, es fiel ihr mitunter schwer, morgens aufzustehen und zur Arbeit zu fahren. Ferner konsumierte sie zur Entspannung nahezu täglich Alkohol.

80

Am 00.00.0000 suchte sie wegen dieser Symptomatik ihre Hausärztin, die sachverständige Zeugin I1 , auf und berichtete dieser von unruhigen Beinen, Blähungen, Kopfschmerzen, Hitzewallungen verbunden mit einem Unruhegefühl und diffusen Ängsten und Sorgen, ohne ihr jedoch – auch auf Nachfrage – die Ursachen hierfür zu benennen. Die Zeugin vermutete hinter den Symptomen der Angeklagten das sogenannte Restless-Legs-Syndrom und schlug der Angeklagten vor, zur endgültigen Abklärung und Abgrenzung einen Facharzt für Neurologie aufzusuchen, was die Angeklagte ablehnte. Die Zeugin stellte bei der Angeklagten eine traurige Grundstimmung verbunden mit einem sehr großen Leidensdruck und motorischer Unruhe fest; Anzeichen für Suizidgedanken, Aggressionen oder eine psychotische Störung lagen nach Einschätzung der Zeugin nicht vor, die Angeklagte wirkte auf diese orientiert. Die Zeugin diagnostizierte bei der Angeklagten daher aufgrund der von ihr beschriebenen Symptomatik eine depressive Störung sowie eine Angststörung und verschrieb ihr das Psychopharmakon und Antidepressivum Escitalopram, welches in der Behandlung von Depressionen, Panikstörungen, sozialen Phobien, generalisierten Angststörungen und Zwangsstörungen verwendet wird. Die ursprünglich verordnete Dosis von täglich 5 mg wurde im Laufe der nächsten Wochen zunächst auf täglich 10 mg und schließlich auf täglich 15 mg erhöht, die die Angeklagte bis heute zu sich nimmt. Überdies stellte die Zeugin der Angeklagten erstmals am 00.00.0000 eine Überweisung an einen Psychiater zur näheren Abklärung des Beschwerdebildes aus. Die Angeklagte vereinbarte jedoch aus persönlichen Bedenken lange Zeit keinen Termin beim Psychiater, ließ die Überweisung jedoch – unter Berufung darauf, dass sie keinen Termin bekommen habe und ihr ein Termin erst nach einigen Monaten Wartezeit in Aussicht gestellt worden sei – immer wieder neu ausstellen. Erst für Januar 0000 ließ sich die Angeklagte einen entsprechenden Termin geben, den sie wegen ihrer Inhaftierung nicht wahrnehmen konnte. Im Verlauf der Behandlung mit Escitalopram gab die Angeklagte gegenüber der Zeugin I1 an, dass sie zwar wieder schlafen könne, jedoch immer noch Ängste und depressive Verstimmungen, im weiteren Verlauf öfter Traurigkeit empfinde.

81

Von ihrem Arztbesuch und der Einnahme des Antidepressivums berichtete die Angeklagte weder ihrer Tochter noch ihren Freundinnen oder Bekannten.

83

II. Die Tat

84

Am Wochenende vor der Tat, dem 00. und dem 00.00.0000, hielten sich die Angeklagte und der Geschädigte – mit einigen Ausnahmen bei der Angeklagten – überwiegend in ihrem Haus auf.

86

1.

87

Dabei handelt es sich um ein freistehendes Einfamilienhaus in 00000 P -H , einem Gemeindeteil der Gemeinde P im Rheinisch-Bergischen Kreis. Das ländlich gelegene Dorf weist überwiegend eine Bebauung mit Ein- und wenigen Mehrfamilienhäusern auf. Nur vereinzelt sind Handwerks- und Gewerbebetriebe ansässig. Die Zufahrt nach H erfolgt aus nördlicher Richtung über die durch die Gemeinde F verlaufende C1 straße, aus östlicher Richtung von der B Straße über die C1 straße, aus westlicher Richtung über die T Straße und aus südwestlicher Richtung über den F1  Weg und die X1   Straße.

88

Das Einfamilienhaus der Familie befindet sich in der X1   Straße 00. Von M kommend befährt man die P1    Straße stadtauswärts. Links zweigt im Verlauf der F1  Weg ab. Dieser wird zur X1   Straße. Die X1   Straße hat einen Ost-West-Verlauf und mündet in ungefährer Ortsmitte in die C1 straße. Die Hausnummer 10 befindet sich zwischen den einmündenden Wegen C2 weg und G1weg in einer Kurve und grenzt an das Grundstück der Hausnummer 00.

89

a)

90

Bei dem Haus X1   Straße 00 handelt es sich um ein Einfamilienhaus mit insgesamt zwei Wohngeschossen, angrenzenden Garagen, mehreren Anbauten sowie einem Balkon an der westlichen Stirnseite. Es verfügt über einen zur X1   Straße gelegenen Hof, welcher gelichzeitig die Zufahrt zu den Garagen ermöglicht, sowie einen Gartenbereich mit Terrasse.

91

Betritt man den – mit Blickrichtung von der Straße aus links gelegenen – Hof von der X1   Straße aus, so gelangt man zur überdachten und an der südlichen Längsseite des Hauses gelegenen Haupteingangstür. Diese verfügt an der Außenseite über einen Türknauf und auf der Innenseite über eine Türklinke. Wenn von innen ein Schlüssel in dem Türschloss steckt, kann man die Tür mit einem weiteren Schlüssel von außen nur dann aufschließen, wenn der bereits von innen steckende Schlüssel gerade mit dem Bart nach unten im Schloss positioniert ist.

92

Unmittelbar links neben der Hauseingangstür befindet sich die "Garage Süd". Diese Einzelgarage, an die linksseitig die zu dem Nachbargrundstück gehörende Garage angebaut ist, verfügt über ein Metalltor sowie eine Zugangstür an der nordwestlich gelegenen hinteren Stirnseite des Hauses, welche über einen schmalen gepflasterten Weg einen Zugang zum Garten bei "Werkstatt 2" ermöglicht. Sie bietet Platz für ein Fahrzeug, wobei am Tattag kein Kraftfahrzeug in der Garage abgestellt war; es befanden sich dort ein Anhänger sowie ein Fahrrad. Rechtsseitig ist eine Reihe doppeltüriger Schränke angebracht, welche mit unterschiedlichen Gebrauchs- und Verbrauchsgegenständen gefüllt sind. Linksseitig befand sich am Tattag eine Kiste mit leeren Alkoholflaschen von unter anderem Wein, Sekt und Aperitifgetränken.

93

Über den Hof gelangt man ebenfalls zu den rechtsseitig an der östlichen Stirnseite gelegenen Garagen. Dabei handelt es sich um eine weitere „Einzelgarage Ost“ sowie eine Doppelgarage. Alle Garagenteile sind miteinander verbunden und mit üblichen Garagentoren, die am Tattag geschlossen waren, versehen; sie verfügen ferner über Montagegruben, welche mit Holzbohlen abgedeckt sind.

94

Die „Einzelgarage Ost“ wird nicht zum Unterstellen eines Fahrzeuges genutzt, sondern dient vielmehr der Aufbewahrung von Werk- und Gebrauchsgegenständen. Am Tattag war vor dieser Garage ein Anhänger abgestellt, welcher zum Transport eines Quads dient. Ferner ist über die „Einzelgarage Ost“ ein Zugang zur "Werkstatt 1" sowie zur Terrasse möglich. Die beiden Garagenhälften der Doppelgarage sind innen baulich voneinander getrennt, können aber durch eine eingebaute Holztür jeweils erreicht werden. Der linke Bereich wird als Werkstattraum genutzt; dort befinden sich eine Werkbank, zahlreiche Werkzeuge und Werkmaterialien. Über der Werkbank war am Tattag an einem Regalbrett ein Messer mit schwarzem Griff und einer ca. 15 cm langen Klinge aufgehängt. Die silberfarbene Klinge wies augenscheinlich rostähnliche Flecken auf. Ferner befanden sich dort an zwei Stellen jeweils mehrere Kisten mit Bierflaschen sowie ein Kühlschrank, in welchem ebenfalls Bierflaschen gelagert waren. In der rechten Garagenhälfte war am Tattag ein Kraftfahrzeug abgestellt, ein Geländewagen der Marke Suzuki. Vor dem linken Bereich der Doppelgarage war am Tattag ein – ordnungsgemäß verschlossenes – weißes Wohnmobil des Herstellers "Bürstner", Modell "IXEO" mit dem amtlichen Kennzeichen XX – XX 000 abgestellt. Äußerlich wies das Fahrzeug am Tattag keine Besonderheiten oder Auffälligkeiten, insbesondere keine Spuren eines Aufbruchsversuchs auf. Der Innenraum des Wohnmobils wirkte sauber, ordentlich und gepflegt. Der Wohnbereich verfügt über eine Sitzecke, einen Küchenbereich, eine Toilettenkabine sowie einen Schlafbereich. Im Küchenbereich ist eine Schiene montiert, welche als Messerhalterung dient. An dieser sind insgesamt sieben unterschiedliche Messer und eine Schere in der Halterung angebracht.

95

Betritt man die „Einzelgarage Ost“ und folgt deren Verlauf, so gelangt man in einen ebenfalls als Werkstatt genutzten Anbau („Werkstatt 1“), in welchem sich zahlreiche Werkzeuge befinden und der überwiegend für Holzbearbeitung genutzt wird. Im hinteren Bereich des Anbaus, in welchem eine Treppe auf eine höher gelegene Ebene führt, finden sich Maschinen zur Holzbearbeitung sowie Holzmaterialien. Durch die „Werkstatt 1“ gelangt man durch eine Tür zur rückseitig gelegenen Terrasse des Hauses, in den hinteren Bereich des Gartens und durch eine Verbindungstür in die angrenzende Doppelgarage. Durchquert man den Garten in westlicher Richtung, gelangt man zu dem zuvor erwähnten Anbau "Werkstatt 2", in welchem sich ebenfalls überwiegend Werkzeuge zur Holzbearbeitung (Brennholz) befinden und an dessen nördlicher Seite Holzscheite gestapelt sind. In westlicher Richtung dahinter befindet sich ein Schuppen, welcher weitestgehend leer steht und in Teilen baufällig wirkt. Das Gartengrundstück umgibt das Wohnhaus an der nördlich gelegenen Längsseite und der westlich gelegenen Stirnseite und ist von der östlichen Seite durch ein Gartentor, welches durch einen Stoßriegel gesichert ist, zugänglich. Es weist überwiegend eine Hanglage mit großer Steigung sowie hohem und dichtem Bodenbewuchs auf. Lediglich im Terrassenbereich zwischen den beiden Werkstätten ist die Rasenfläche eben und gepflegt.

96

Im Bereich der Terrasse befinden sich zwei Zugangsmöglichkeiten zum Wohnhaus. Eine gläserne Terrassentür, über welche man ins Wohnzimmer gelangt, sowie eine hölzerne, überdachte und abschließbare Tür, welche – über die Waschküche – einen Zugang zur Küche ermöglicht. Auf der Terrasse sind neben der zur Waschküche führenden Zugangstür eine Regentonne sowie Gartenmöbel und eine Aufbewahrungskiste aus Kunststoff abgestellt. Von der Terrasse gelangt man über einen gepflasterten hinter dem Haus verlaufenden Weg in die an der Haupteingangstür gelegene Garage.

97

Insgesamt verfügt das Haus somit über drei Zugangsmöglichkeiten: Haupteingangstür, Terrassentür zum Wohnzimmer sowie die Hintertür zur Waschküche. Ohne das Wohnhaus zu betreten, erhält man über sämtliche Garagen einen Zugang zum Gartengrundstück, sofern man über die entsprechenden Schlüssel verfügt. Ferner kann der Garten aus westlicher Richtung ungehindert über das Nachbargrundstück X1   Kamp 18·betreten werden. Die Grundstücke sind lediglich durch einen hohen heckenähnlichen Bewuchs voneinander getrennt. Dabei handelt es sich um die Wohnanschrift der Mutter sowie des Bruders der Angeklagten.

98

Einige der Anbauten am Haus wurden ohne entsprechende Baugenehmigungen errichtet, was dem zuständigen Bauamt des Rheinisch-Bergischen Kreises im Zuge der Erteilung der Baugenehmigung für das Bauvorhaben der Zeugin N2 aufgefallen war. Aus diesem Grunde erschien ein Mitarbeiter des Bauamtes, Herr C3 , am 00.00.0000 auf dem Grundstück der Angeklagten und des Geschädigten und fertigte einige Lichtbilder von den Anbauten. Hierbei parkte er sein Fahrzeug, einen Mitsubishi Outlander, schwarz, mit einer Dachreling, mit dem amtlichen Kennzeichen XX – XX 0000, zunächst gegenüber von dem Haus der Familie N an einer Bushaltestelle, drehte sodann und parkte das Fahrzeug am Haus. Er hielt sich beim Fotografieren vor den Garagen und neben dem Wohnmobil auf und versuchte, an der Garage vorbei in den Garten zu schauen. Dabei wurde er von dem Zeugen C4 beobachtet.

99

b)

100

Nach Betreten des Hauses durch die Hauseingangstür erreicht man einen kleinen Vorflur. Unmittelbar links führt eine Treppe in das Obergeschoss, wobei am Tattag an dem dazugehörigen Handlauf im Rahmen der Tatortuntersuchung eine blutverdächtige Anhaftung festgestellt und gesichert wurde. Geradeaus befindet sich ein Durchgang, welcher in eine größere Diele führt. Unmittelbar rechts neben der Hauseingangstür führt ein weiterer Durchgang in die Küche. Dort führt eine Tür, die im hinteren linken Bereich angebracht ist, zur Waschküche. Von dieser gelangt man durch eine weitere Tür in den rückwärtigen Gartenbereich. Bewegt man sich durch den Durchgang aus dem Vorflur in die größere Diele, führt unmittelbar links neben dem Durchgang eine Tür in den Keller, welcher nur aus einem – überwiegend leeren – Raum besteht. Auf der linken Seite der Diele befindet sich ein Zugang zum Wohnzimmer, welches ebenfalls einen Zugang zum Garten hat. In der linken Ecke gegenüber dem Zugang zur Diele befindet sich schräg in der linken Ecke stehend ein Garderobenschrank, der mit einer Spiegeltür versehen ist. Auf dem Schrank lagen am Tattag neben Dekorationsartikeln eine Kiste mit Bargeld in einer Höhe von € 650,00 (12 x € 50,00 Scheine sowie 3 x € 10,00 und 1 x € 20,00). Geradeaus befindet sich der Zugang zu einem Badezimmer.

101

Die Treppe im Vorflur führt in das Obergeschoss und schwenkt sodann nach rechts. Am Treppenpodest im Obergeschoss ist eine Tür angebracht, hinter der eine weitere Diele gelegen ist, welche als Büro genutzt wird. Links von dieser Diele befindet sich ein Zugang in das ehemalige Kinderzimmer bzw. Schlafzimmer der Angeklagten. Dort gibt es einen Balkon, unter dem sich die vor dem Wohnzimmer gelegene Terrasse befindet. In der vorderen rechten Ecke des Zimmers führt zudem eine Tür zu einem kleinen Treppenhaus, welches auf dem nicht ausgebauten Spitzboden endet. Auf dem in der vorderen linken Ecke des Zimmers befindlichen Einzelbett wurden am Tattag – neben diversen Decken und dem Kopfkissen – ein rötlicher Bademantel sowie ein grünlich-blaues Unterhemd aufgefunden. Geradeaus von der Diele führt eine Tür in ein zweites Badezimmer. Rechts von der Diele befindet sich eine Tür, welche in das ehemalige elterliche Schlafzimmer bzw. das nunmehrige Schlafzimmer des Geschädigten führt. Das Schlafzimmer verfügt über ein Doppelbett, bei dem am Tattag vom Fußende aus gesehen nur die rechte Betthälfte mit Bettwaren bezogen war. Dabei war die Bettdecke hälftig aufgeschlagen; das Bett war offensichtlich nicht benutzt worden. Zwischen der Tür am Treppenpodest und der Tür des elterlichen Schlafzimmers befindet sich eine Nische, die als Abstellkammer benutzt wird.

102

c)

103

Das Wohnzimmer ist von der Diele im Erdgeschoss durch einen Türrahmen zu begehen, in dem sich keine Tür befindet. Betritt man das Wohnzimmer, befindet man sich in einem ca. 40 qm großen Raum. An der Wand gegenüber der Wohnzimmereingangstür befinden sich zwei Fenster mit Blick in den hinteren Gartenteil. Das linke Fenster stand am Tattag bei Eintreffen der Kriminalbeamten in der gekippt-geöffneten Position. Das rechte Fenster ist mit einem an dem unteren Rahmen befindlichen Griff versehen und weist mittig rechts und links Scharniere auf, so dass es waagerecht gekippt werden kann; es war am Tattag geschlossen. Rechts der Wohnzimmereingangstür befindet sich von Wand zur Wand eine Fensterfront, die ganz rechts mit einer Terrassentür endet. Die Fensterfront beginnt in einer Höhe von ca. 80 cm und ist in zwei Fenster unterteilt. Beide Fenster sind durch denselben waagerechten Kippmechanismus, wie das zuvor beschriebene Fenster, zu öffnen. Sie erstrecken sich in einer Länge von ca. 5 m über die rechte Wandseite und waren am Tattag geschlossen.

104

Links der Eingangstür befindet sich ein Regal, auf dem ein Flachbildschirmfernseher sowie ein Receiver zu finden sind. Im Uhrzeigersinn hieran anschließend steht ein Winkelregal, welches oben eine Tischleuchte aufweist. An dieses Regal schließt sich eine rechtwinklige Couch mit jeweils – am Ende der beiden Schenkel – einer niedrigen im Stoff der Couch bezogenen Armlehne an. Der linke Schenkel der Couch steht an der linken Wand, der rechte Schenkel ragt bis ca. zwei Meter in den Wohnraum hinein. Die Couch ist nicht bis an die der Tür gegenüberliegende Wand geschoben worden, sondern steht ca. einen Meter von dieser Wand entfernt. Hinter der Couch, in der linken Ecke, befindet sich ein Deckenfluter mit einer gesonderten einzelnen Leselampe.

105

Auf dem linken Schenkel der Couch lag am Tattag – auf der linken Seite – eine grob zusammengefaltete rosafarbene Wolldecke. Darauf befand sich eine zusammengefaltete schwarze Jogginghose mit drei weißen Adidas-Streifen. Rechts daran angrenzend lag ein rotes Kissen. In der Ecke der Couch war eine benutzte braun-beige-grau-farbene karierte Wolldecke platziert. Daran anschließend waren zwei graue und ein rotes Kissen an die Rückenlehne gelehnt. Darunter lagen zwei kleinere, gelbe Kissen. Die Sitzfläche des linken Schenkels der Couch war mit einer Wolldecke bedeckt, die unter der Rückenlehne eingeklemmt war. In dem Winkel der Couch befanden sich, nebeneinander liegend, zwei gelbe, kleinere Kissen. Auf der Rückenlehne des Couchwinkels standen ein rotes und ein braun gemustertes Kissen, welche an die Wand gelehnt waren.

106

Auf der Sitzfläche des rechten Schenkels der Couch lag eine rote Decke, deren Ränder unter die Rückenlehne geschoben waren. Im vorderen mittigen Bereich der Decke waren rötliche Anhaftungen zu finden. Auf dieser roten Decke lag das sog. „Stöckchen“, ein bräunlicher Holzstab in einer Länge von ca. 20 cm, einer Breite von 0,5 cm und einer Dicke von bis zu 2 cm, bei dem es sich um einen Bürstenstil handelt. Hinter dem „Stöckchen“ in Richtung der Rückenlehne befand sich ein Blutdruckmessgerät der Firma Tensoval, sowie davor liegend ein hellbeiger „Rückenkratzer“. Neben dem Blutdruckmessgerät befand sich ein TENS-Gerät, vor welchem ein weißlicher Gegenstand in der Form eines Handys lag, bei dem es sich vermutlich um eine Taschenlampe handelt. Hieran angrenzend lag eine Rechnung von Westfalia Saris Anhänger N4 über 3.488,00 Euro. Vor dieser Rechnung lag ein Zettel der Firma M3, auf welchem ein Text mit der Überschrift "häufig gestellte Fragen" abgedruckt war. Dieser Zettel war mit rötlichen Anhaftungen im vorderen Drittel versehen. Rechts hieran grenzte ein weiteres Kissen von braun-grauer Farbe mit Blumenmuster an. Daneben befindet sich der Schemel der Couch, auf dem eine Nackenrolle, eine Fernsehzeitschrift sowie ein Laptop lagen.

107

Hinter dem Couchschemel steht eine Lampe, deren Lampenschirm bogenförmig über die Couch reicht. Die Lampe war am Tattag nicht in die Steckdose eingesteckt. Vor der Couch liegt ein Teppich, der links dunkelbraun und rechts hellbraun gefärbt ist. Der Teppich schien am Tattag verschoben, da er nicht bündig an die Couchschenkel angrenzte. Er bedeckt die Fläche vor der Couch und ragt noch ca. einen Meter weiter nach rechts in den Raum hinein. Auf dem Teppich waren am Tattag tagesübliche Verschmutzungen, wie Krümel und Staub festzustellen, blutverdächtige Anhaftungen waren nicht feststellbar. Vor dem rechten Ende des rechten Schenkels befindet sich der rechteckige Couchtisch. Er wurde am Tattag offensichtlich von seiner vorherigen Position in diese Position gestellt, da er den Abdrücken nach zu urteilen, die sich im Teppich befanden, ursprünglich mit der Längsseite zum rechten Schenkel der Couch stand. Auf dem Couchtisch befanden sich am Tattag diverse Gegenstände, unter anderem ein auf den Geschädigten ausgestellter Blutdruckpass, der auf der Seite vom 23.03.2019 bis 29.03.2019 aufgeschlagen war. Darauf waren bei den Uhrzeiten von 9 Uhr, 15 Uhr und 19 Uhr jeweils die jeweiligen Blutdruckwerte aufgeführt. Auf dem Blutdruckpass lag ein schwarzes Küchenmesser mit drei Nieten im Griff, das einseitig geschliffen war und eine Klingenlänge von ca. 5 cm und einer Klingenbreite von ca. 2 cm aufwies.

108

Hinter dem Couchtisch, in Richtung der Mitte des Wohnzimmers, steht ein Sessel, auf dem eine braun-weiß-gestreifte Decke aufliegt, die auch, wie zuvor bei der Couch beschrieben, offensichtlich permanent dort befindlich ist, da die Kanten in die Rücken- und Seitenlehnen hineingesteckt wurden. Auf dem Sessel liegt eine Decke, die das gleiche Muster aufweist, wie die Decke, die auf der Couch liegt. Die Decke wies am Tattag keine Auffälligkeiten, wie mögliche Blutanhaftungen, auf. Rechts neben dem Sessel befinden sich ein schwarzer Hocker sowie ein Sportgerät in der Form eines Fahrrads. Weiter dem Uhrzeigersinn folgend findet sich ein Schrank, auf dem eine alte Nähmaschine steht. In der rechten Schublade dieses Schrankes befand sich am Tattag ein Schnaps-Pinnchen mit ca. 10 rosafarbenen, unbekannten Tabletten. In der linken Schublade befand sich das Medikament Effentora 200 Mikrogramm (Buccaltabletten Fentanyl) wobei die Verpackung vier Blister mit jeweils vier Tabletten enthielt. Ein weiterer Blister mit jeweils zwei Tabletten lag vor der Verpackung. Weiter rechts befinden sich eine Holzkiste mit Dekorationsartikeln sowie ein Schreibtisch, vor dem ein Schreibtischstuhl steht. Daneben folgt die Terrassentür, an die ein Kaminofen angrenzt, dessen Rohr nach außen auf die Terrasse führt. Die Terrassentür war bei Eintreffen der Tatortbeamten geschlossen, der Terrassenhebel befand sich in der untersten Position. Neben dem Kaminofen befinden sich zwei Körbe mit Holzscheiten und –stöcken sowie Kaminutensilien wie Besen, Schüppe und Schürhaken. Im weiteren Verlauf gelangt man nun zur Wand, die sich rechts neben der Eingangstür befindet. Hier schließen sich, wenn man vor der Wand steht und rechts die Eingangstür liegt, diverse Blumentöpfe bzw. -vasen sowie ein Regal mit Büchern und Dekorationsgegenständen an.

109

d)

110

Aus der Diele betritt man das ca. 5 m² große Badezimmer, das – im Uhrzeigersinn – mit einem Schrank und darüber befindlichem Oberschrank und einem Waschbecken mit einem darunter befindlichen Unterschrank eingerichtet ist. Über dem Waschbecken befindet sich ein weiteres Regal, welches über die komplette Breite der linken Wand im oberen Drittel angebracht wurde. Gegenüber der Tür befindet sich das Fenster. Hieran schließt sich die Toilette und an diese die Duschkabine an, die mit einer Glasumfassung umgeben ist. Das Badezimmer machte am Tattag einen sauberen Eindruck, wobei die Badezimmertür im weiteren Bereich der außenliegenden Klinke leicht dunkle blutverdächtige Anhaftungen aufwies.

111

e)

112

Die ca. 25 m² große Küche ist mit Ausnahme der zur Straßenseite zeigenden Fensterfronten und der Tür zur Waschküche durchgehend mit einer aus Ober- und Unterschränken sowie Elektrogeräten bestehenden Küchenzeile versehen, welche Lebensmittel, Geschirr, Kochutensilien und sonstige übliche Gegenstände beinhaltet. In der rechten hinteren Ecke steht – vor einem Fenster – ein hölzerner Tisch mit einer Sitzbank und Stühlen. Am Tattag befanden sich in der Besteckschublade einzelne schärfere Messer, unter anderem ein Messer mit einem schwarzen Griff und einer längeren Klinge sowie ein hölzerner Messerblock mit insgesamt fünf Messern und einer Schere. Auf der Arbeitsfläche befand sich ferner unter anderem ein kleineres Schneidebrett, neben welchem ein silberfarbenes Messer bestehend aus einer gebogenen glatten Klinge lag; des Weiteren eine Tasse mit bräunlichen getrockneten flüssigen Rückständen, möglicherweise Kaffee. Links neben der Tasse war in einem weiteren Küchenrollen-Tuch ein halb aufgeschnittener Apfel erkennbar, davor lag der Rand einer Käsescheibe.

113

f)

114

In der Waschküche befinden sich auf der rechten Seite über zwei Waschmaschinen und einem Gefrierschrank diverse Regale, in welchen unter anderem Kleidungsstücke und Lebensmittel lagern. Auf der gegenüberliegenden Seite sind über einer weiteren Waschmaschine, neben der sich ein Waschbecken befindet, weitere Regale angebracht. Auf einem dieser Regale wurde am Tattag eine leere Bierflasche Gilden Kölsch aufgefunden. Bei der aus der Waschküche auf die Terrasse führenden Tür handelt es sich um eine massive Holztür mit geriffeltem Glaseinsatz, wobei die Tür von innen eine Türklinke, von außen einen Türknauf hat und mit einem klassischen Schloss- und Schließzylinder geschlossen wird. Am Tattag steckte an der Innenseite der Tür ein Schlüssel, die Tür war abgeschlossen.

116

2.

117

Am Sonntag, dem 00.00.0000, stand die Angeklagte zwischen 8 und 9 Uhr morgens auf und ging nach unten ins Erdgeschoss, um zu frühstücken. Sie bereitete sich Müsli, Quark, Joghurt, Obst und Brot mit Käse zu. Der Geschädigte frühstückte – wie zumeist – nicht und schlief bis mittags. Nach dem Frühstück sah die Angeklagte fern; der Geschädigte hielt sich ebenfalls im Erdgeschoss auf. Danach erledigte die Angeklagte Arbeiten im Haushalt: Sie wusch die Wäsche, weitere Putzarbeiten im Haus führte sie nicht aus, da sie dies am Vortag erledigt hatte. Dann sahen die Angeklagte und der Geschädigte zusammen fern und unterhielten sich.

118

Anschließend hielt sich der Geschädigte in der Werkstatt auf. Die Angeklagte fuhr am frühen Nachmittag, gegen 13:45 Uhr, in den Stall in P I2 , wo sie eine Reitstunde hatte. Gegen 16 Uhr kam sie zurück und duschte sich. Der Geschädigte saß mit einer Flasche Bier auf der Terrasse. Er erzählte der Angeklagten von seinen Ideen zum Bauvorhaben der Tochter. Zu diesem Zeitpunkt hatte er bereits Alkohol getrunken.

119

Abends, gegen 17 Uhr, fuhr die Angeklagte zu ihren Pferden in den Stall in C5 . Als sie gegen 18:30 Uhr zurückkam, hatte der Geschädigte einen Salat vorbereitet und sie aßen am Wohnzimmertisch gemeinsam zu Abend; neben Salat gab es auch Brot und Aufschnitt. Gekocht wurde an diesem Tag nicht. Die Angeklagte räumte sodann den Tisch ab und stellte das benutzte Geschirr und das Besteck in die Spülmaschine.

120

Vor dem Abendessen trank die Angeklagte einen Piccolo und zum Abendessen ein Glas Rosé-Wein; der Geschädigte trank zum Abendessen Bier, wobei nicht festgestellt werden konnte, wie viele Flaschen Bier er im Verlaufe des Tages insgesamt zu sich genommen hat. Jedenfalls befand er sich zum Zeitpunkt des Abendessens in einem für die Angeklagte merkbar alkoholisierten, aber nicht betrunkenen Zustand.

121

Während und nach dem Abendessen sahen die Angeklagte und der Geschädigte gemeinsam fern, wobei der Geschädigte auf dem linken Couchschenkel mit den Füßen in Richtung des Fernsehers lag und die Angeklagte auf dem Sessel saß. Es lief der „Tatort“; sowohl die Angeklagte als auch – noch vor ihr, gegen 21 Uhr – der Geschädigte schliefen vor dem Fernseher ein. Gegen 21:45 Uhr erhob sich die Angeklagte aus dem Sessel, um ins Bett zu gehen. Der Geschädigte wachte dabei kurz auf, man wünschte sich „eine gute Nacht“.

122

Die Angeklagte schloss die Tür von der Waschküche ab und verriegelte die Terrassentür; die Hauseingangstür war geschlossen, aber nicht verschlossen – der Haustürschlüssel der Angeklagten steckte von innen im Schloss.

123

Die Angeklagte ging in ihr Bett im ehemaligen Kinderzimmer im ersten Obergeschoss. Vor dem Schlafen las sie einige Seiten in dem Buch „Die Frau, die frei sein wollte“ von Hera Lind.

124

Am späten Abend oder in der Nacht holte sich der Geschädigte immer wieder Bier aus dem Kühlschrank in der Garage und brachte die leeren Flaschen anschließend in die hierfür vorgesehenen Kästen in der Werkstatt zurück. Auf diese Weise konsumierte er bis zur Beibringung der todesursächlichen Verletzung mindestens sieben 0,5 Liter Flaschen Bier. Ferner nahm der Geschädigte das ihm verordnete opiathaltige Schmerzmittel Oxycodon in einer über dem therapeutischen Bereich liegenden Dosis ein.

126

3.

127

Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Zeitraum zwischen dem 00.00.0000 als die Angeklagte zu Bett ging und dem 00.00.0000, 5.51 Uhr, naheliegend jedoch nach Mitternacht, kam es zwischen der Angeklagten und dem Geschädigten zu einer sich akut entwickelnden Streitsituation, wobei die Ursache des Streites von der Kammer nicht festgestellt werden konnte. Im Zuge dessen brachte die Angeklagte dem ihr gegenüber stehenden Geschädigten mit einem scharfen, schmalen, flachen, stabilen, ein- oder zweischneidigen Gegenstand mit einer Klingenlänge zwischen 15 und 18 cm und einer Breite von ca. 2 cm einen wuchtigen Stich in die linke Oberkörperseite auf Höhe der vorderen Achselfalte bei. In welchem Bereich des Hauses dies stattgefunden hat, konnte von der Kammer nicht festgestellt werden. Der Geschädigte, der zu diesem Zeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 2,00 Promille aufwies, nahm den Gegenstand, mit dem die Angeklagte ihm den Stich beigebracht hatte, vor der Stichbeibringung wahr, erwähnte dies aus nicht mehr feststellbaren Gründen jedoch nicht gegenüber den später eingetroffenen Sanitätern, den Zeugen C6 und E1 .

128

Die Angeklagte nahm bei ihrem Angriff auf den Geschädigten zumindest billigend in Kauf, dass der von ihr dem Geschädigten beigebrachte Stich in die linke Seite des Oberkörpers lebenswichtige Organe treffen und so zu einer lebensgefährlichen Verletzung bis hin zum Eintritt des Todes führen könnte. Sie nahm den Tod des Geschädigten billigend in Kauf.

129

Was nach der Beibringung des Stichs durch die Angeklagte bis zum Eintreffen der Sanitäter passierte, mit der Ausnahme, dass die Angeklagte einen Notruf absetzte, konnte nicht festgestellt werden.

130

Das Tatwerkzeug entsorgte die Angeklagte entweder bis zum Eintreffen der Sanitäter oder auf ihrer späteren Fahrt in das Evangelische Krankenhaus in Bergisch Gladbach, nachdem sie es in einem Waschbecken in der Waschküche oder dem Badezimmer im Erdgeschoss abgewaschen hatte.

132

4.

133

Die Schuldfähigkeit der Angeklagten war bei Begehung der Tat weder aufgehoben noch erheblich vermindert. Vielmehr war sie uneingeschränkt fähig, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.

135

5.

136

Um 5:34 Uhr des 00.00.0000 aktivierte die Angeklagte erstmals an diesem Tag ihr Mobiltelefon; sie öffnete die Tagesschau-App, in welcher sie bis 5:37 Uhr verweilte. Um 5:36 Uhr erhielt sie eine Whatsapp-Nachricht von einem Arbeitskollegen, Herrn Q , der ihr gelegentlich Nachrichten mit lustigem Inhalt wie Witzen schickt. Diese Nachricht wurde im weiteren Verlauf vom Mobiltelefon der Angeklagten gelöscht. Um 5:45 Uhr öffnete sie die Telefon-App und suchte um 5:47 Uhr bei der Google-App nach der Notrufnummer.

137

Um 5:51 Uhr wählte die Angeklagte den Notruf der Feuerwehr von dem Festnetztelefon in der Küche. Dabei gab sie – auszugsweise – Folgendes an: „Ich bin jetzt gerade aufgestanden, mein Mann, der war hier im Wohnzimmer, der ist anscheinend heut Nacht irgendwie gefallen, hat sich so’n Stöckchen in die Schulter gerammt.“ […] „das ist schon raus“ […] „aber es ist halt ein Loch und der kann nicht aufstehen, ist total bleich“ […] „hat sich in die Hose gemacht.“

138

Um 5:52 wurde der Rettungswagen alarmiert, um 5:54 Uhr fuhr dieser – unter Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten – los. Um 6:06 Uhr traf der Rettungswagen am Haus der Angeklagten und des Geschädigten ein und die Zeugen C6 und E1 traten durch die geöffnete Hauseingangstür ins Haus ein. Die Angeklagte machte aus dem Wohnzimmer auf sich bemerkbar, sodass die Zeugen sich durch die Diele dorthin begaben. Sie trafen den Geschädigten, gekleidet in ein braunes T-Shirt und eine schwarze Jogginghose, zwischen der Couch und dem Couchzimmertisch auf dem Fußboden sitzend an. Sein rechter Arm lag oben auf der Armlehne, mit dem linken Arm stützte er sich auf dem Fußboden ab; die rechte Körperseite lehnte dabei an der äußeren linken Ecke der Couch, die linke war von der Couch abgewandt. Die Angeklagte stand hinter ihm.

139

Auf die Frage der Zeugen, was passiert sei, reagierte der Geschädigte zunächst nicht, stattdessen teilte die Angeklagte den Zeugen mit, sie sei morgens aufgewacht, der Geschädigte sei nicht neben ihr im Bett gewesen und sie sei daraufhin ins Wohnzimmer gegangen. Dort hätte sie ihn vor der Couch gefunden, er habe ihr gesagt, dass er gestürzt sei, ferner habe er Stuhl unter sich gelassen. Auf die Frage, ob er Beschwerden habe, reagierte der Geschädigte verzögert und gab zu verstehen, dass er Schmerzen in der linken Schulter habe. Der Zeuge E1 begab sich sodann zum Rettungswagen, um eine Transporttrage sowie einen Oxybag mit Sauerstoff für den Geschädigten zu holen. Die Angeklagte zeigte währenddessen auf eine scharfrandige Textilgewebsdurchtrennung oben links im T-Shirt des Geschädigten und sagte zum Zeugen C6  , dass darunter auch eine Wunde sei. Sie wisse nicht, wie die Wunde zustande gekommen sei, da sei nichts, woher die Wunde stammen könnte; sie wisse nicht, woran sich der Geschädigte verletzt habe. Weder der Geschädigte noch die Angeklagte konnten dem Zeugen auf seine Nachfrage einen Zeitpunkt benennen, in dem die Wunde oder das vermeintliche Sturzereignis entstanden sein könnten.

140

Die Zeugen E1 und C6 legten dem Geschädigten eine Sauerstoffbrille mit einem Volumen von fünf Litern pro Minute an und halfen ihm auf die Couch, wobei sie hierfür den Couchzimmertisch beiseite stellten. Sodann untersuchte der Zeuge C6 die Wunde, die durch eine Beschädigung im T-Shirt des Geschädigten sichtbar war. An dem T-Shirt fand er etwas Blut vor, die Wunde selbst blutete nicht, sodass die Zeugen sich dazu entschlossen, diese zunächst mit einer sterilen Kompresse abzudecken. Es gelang den Zeugen nicht, den Blutdruck des Geschädigten zu messen; die Messung der Sauerstoffsättigung ergab einen Wert von 95 %, der Puls war unauffällig. Auf Nachfrage teilte die Angeklagte den Zeugen diverse Vorerkrankungen des Geschädigten mit und gab an, dass er bereits mehrmals im Evangelischen Krankenhaus in Bergisch Gladbach aufgrund diverser internistischer Vorerkrankungen, unter anderem im Zusammenhang mit einer Herzklappen-Operation, behandelt worden sei. Sie übergab den Zeugen einen Arztbrief, den Medikamentenplan des Geschädigten sowie dessen Versichertenkarte. Die Zeugen lagerten den Geschädigten sodann auf die Trage, deckten ihn zu, schnallten ihn an und bewegten die Trage in Richtung der Hauseingangstür. In der Diele stöhnte der Geschädigte auf und nahm die Arme nach oben, um sich die Stirn abzuwischen. Er wurde von den Zeugen gebeten, die Arme nach unten zu nehmen, was er auch tat. Es konnte nicht festgestellt werden, ob die am Handlauf der in das Obergeschoss führenden Treppe vorgefundene blutähnliche Anhaftung durch diesen Zwischenfall verursachte wurde. Die Zeugen entschlossen sich, den Geschädigten in das Evangelische Krankenhaus in Bergisch Gladbach zu transportieren, da er dort bereits bekannt war. Dies teilten sie der Angeklagten mit, welche den Geschädigten und die Zeugen bis zum Rettungswagen begleitete und bekundete, im Laufe des Morgens oder des Tages mit ihrem eigenen Fahrzeug dorthin zu fahren und dem Geschädigten die notwenigen Sachen mitzubringen.

141

Während die Zeugen mit dem Geschädigten im Rettungswagen verblieben, kehrte die Angeklagte ins Haus zurück und rief um 6:21 Uhr ihre Tochter, die Zeugin N2 , von ihrem Mobiltelefon an. Sie erzählte ihr, dass der Geschädigte gestürzt sei und nunmehr mit dem Rettungswagen ins Krankenhaus gebracht werde. Von der Stichverletzung erzählte sie ihr nichts. Ferner rief sie vom Festnetztelefon in ihrem Büro an und verständigte die zuständige Stelle darüber, dass sie nicht zur Arbeit kommen werde.

142

Was die Angeklagte im weiteren Verlauf bis zu ihrem Eintreffen am Evangelischen Krankenhaus in Bergisch Gladbach tat und wo sie sich dabei aufhielt, konnte nicht mehr festgestellt werden.

144

6.

145

Im Rettungswagen überprüften die Zeugen E1 und C6 die Vitalparameter des Geschädigten, die zu diesem Zeitpunkt unauffällig waren. Unter anderem wurde eine Vier-Kanal-Elektrokardiografie (EKG) angelegt, der Versuch, den Blutdruck zu messen, misslang, da der Geschädigte den Arm nicht ruhig halten konnte; die EKG-Werte waren im Übrigen unauffällig; auch die Blutzucker-Werte waren im Normbereich; die Herzfrequenz lag bei einem Wert von 75 bis 85 Schlägen pro Minute. Dem Geschädigten wurde weiterhin Sauerstoff durch die Sauerstoffbrille verabreicht; ferner zerschnitten die Zeugen das T-Shirt des Geschädigten im linken Schulterbereich und versorgten die Wunde, die weiterhin nicht blutete, mit einer Wundauflage; es gelang ihnen jedoch nicht, dem Geschädigten einen intravenösen Zugang zu legen. Auf Nachfrage gab der Geschädigte zu verstehen, dass er unspezifische Rückenschmerzen und Schmerzen in der linken Schulter bzw. in der linken Körperseite habe. Auf weitere Nachfrage, was vorgefallen sei, antwortete der Geschädigte nicht mehr; von sich aus äußerte er sich gegenüber den Zeugen nicht. Da er auf diese aufgrund der unauffälligen Vitalparameter einen transportfähigen Eindruck machte und sie ein längeres Zuwarten auf den Notarzt vermeiden wollten, entschlossen sie sich, den Geschädigten ohne Hinzuziehung eines Notarztes und unter Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten selbst in das Evangelische Krankenhaus in Bergisch Gladbach zu transportieren; sie fuhren um 6:26 Uhr am Haus des Geschädigten und der Angeklagten los, wobei sich der Zeuge C6 am Steuer des Fahrzeugs befand und der Zeuge E1 bei dem Geschädigten verblieb.

146

Im weiteren Transportverlauf verschlechterten sich die Vitalparameter des Geschädigten auf Höhe des Kreisverkehrs in P : Die Sauerstoffsättigung sank, sodass der Zeuge E1 dem Geschädigten eine Sauerstoffmaske anlegte; die Blutdruckwerte schwankten, die Herzfrequenz fiel, der Geschädigte reagierte immer weniger auf Ansprache und Schmerzreize, woraufhin der Zeuge E1 den Zeugen C6 bat, einen Notarztwagen nachzufordern, was dieser um 6:31 Uhr tat. Die Vitalparameter des Geschädigten verschlechterten sich immer weiter, sein Kreislauf brach zusammen – eine Blutdruckmessung ergab einen systolischen Druck von 90 mmHg –, sodass der Zeuge C6 den Rettungswagen auf Höhe der Bushaltestelle W   – P1    Straße auf Höhe der Hausnummer 00 – anhielt und die Zeugen auf den Notarzt warteten. Dabei verschlechterten sich die Vitalparameter des Geschädigten weiter; er atmete noch, die Herzfrequenz lag bei einem Wert von ca. 60 Schlägen pro Minute; der Zeuge E1 erhöhte die Sauerstoffzufuhr auf 15 Liter pro Minute; im linken Lungenflügel war jedoch kein Atemgeräusch wahrnehmbar. Bei Eintreffen des Notarztwagens um 6:40 Uhr war der Geschädigte reanimationspflichtig: Er befand sich in einem komatösen Zustand, war nicht ansprechbar und zeigte weder eine Reaktion auf Schmerzreize noch eine sonstige verbale oder motorische Reaktion. Die Augen waren verschlossen, die Herzfrequenz lag bei einem Wert von unter 40 Schlägen pro Minute, der Puls bei einem Wert von unter 30. Gemessen am Glasgow Coma Score, einem Bewertungsschema für Bewusstseins- und Hirnfunktionsstörungen nach einem Schädel-Hirn-Trauma, war der Zustand des Geschädigten nach Einschätzung der Notärztin bei einer Punktzahl von drei einzuordnen, was dem niedrigsten und somit schlechtesten Wert entspricht und eine Indikation für eine Intubation eines Patienten darstellt. Die Notärztin, die sachverständige Zeugin E2  , leitete umgehend die Reanimationsmaßnahmen ein. Die Intubation gestaltete sich als schwierig und konnte schließlich nur mit einem Nahrungstubus durchgeführt werden; trotz der Intubation bewegten sich die Lungenflügel des Geschädigten nicht gleichmäßig, sodass die Zeugin E2  einen Pneumo- oder Hämathothorax vermutete. Daher wurde eine Entlastungspunktion am Brustkorb vorgenommen, bei der sich eine vermehrte Luft-, Blut- sowie Flüssigkeitsansammlung zeigte. Ferner wurde, nachdem die Anlage eines intravenösen Zugangs erneut gescheitert war, ein intraossärer Zugang in den Schienbeinknochen gelegt. Im Verlauf der Reanimation setzte eine massive Blutung aus der Wunde im Rahmen der Herzdruckmassage ein, was unter anderem zu Blutanhaftungen am ganzen Oberkörper des Geschädigten führte. Die Blutung konnte trotz Verwendung des für massiv blutende Schuss- oder Stichwunden bestimmten Verbandes (CELOX Gauze) nicht gestillt werden.

147

Trotz der Verabreichung von Adrenalin in Höhe von 3 mg kam es zu einer Asystolie, einem Stillstand der elektrischen und mechanischen Herzaktion. Daraufhin wurde um 7:03 Uhr ein zweiter Notarztwagen nachgefordert, der um 7:15 Uhr eintraf. Um 7:18 Uhr wurden die Reanimationsversuche nach einer ca. 35-minütigen Reanimationszeit eingestellt und der Tod des Geschädigten festgestellt.

148

Er verstarb an einer Verblutung nach innen durch eine singuläre Stichverletzung in die linke Brust mit mehrfacher Durchspießung des linken Lungenflügels und Verlust von 2,8 Liter Blut, wie bei seiner durch die rechtsmedizinische Sachverständige Dr. G2 durchgeführten Obduktion am 00.00.0000 festgestellt wurde.

150

7.

151

Im Zuge der Stichverletzung kam es bei dem Geschädigten zu einer ca. 3 cm vor der linken Achselhöhle leicht schräg zur Körperlängsachse – von links unten nach rechts oben – verlaufenden, geradlinig-glattrandigen Hautverletzung. Diese war 2,8 cm lang und klaffte auf einer Breite von insgesamt 0,5 cm. Die Wundränder waren geradlinig-glattrandig, der obere Wundrand vertrocknet, der untere Wundrand ohne Vertrocknung; ebenso war der kopfwärtige, nicht jedoch der fußwärtige Wundwinkel vertrocknet. Beide Wundwinkel wirkten gleichartig stumpf ohne Nachweis einer schwalbenschwanzartigen Ausziehung. Der zur Achselfalte weisende Wundrand war in den oberen zwei Dritteln auf einer Länge von insgesamt 1,7 cm und einer Breite von 0,2 cm parallel zum Wundrand ebenfalls vertrocknet. Die Hautverletzung war auf einer Fläche von insgesamt 6 cm x 2,5 cm kräftig bläulich fleckig unterblutet, die umgebende Haut wies lackartig vertrocknete Blutantragungen auf. Darüber hinaus kam es – korrespondierend zu der oben genannten Verletzung – zu einer kräftigen Einblutung in das Unterhautfettgewebe sowie in die Brustmuskulatur.

152

Ferner kam es zu einer Durchtrennung der Brustmuskulatur des Zwischenrippenraumes zwischen dritter und vierter Rippe entlang der Muskelfasern und anschließend zu einem Durchstoßen des linken Lungenober- und unterlappens an vier Stellen – vom linken Lungenoberlappen durch ein zipfelartiges Anhängsel zwischen linkem Lungenober- und -unterlappen in den linken Lungenunterlappen – mit dem Verlust von 2,8 Litern Blut in die linke Brusthöhle. Der Stichkanal betrug etwa 17 bis 18 cm und verlief schräg von oben außen nach unten innen in Richtung der hinteren Rippen. Hierbei blieben die Zwischenrippengefäße sowie größere Lungenschlagadern unverletzt. Ebenso fehlten Hinweise auf anderweitige Verletzungen der Organe oder des Herzens. Abwehrverletzungen, Griffspuren oder anderweitige – auch alte – Verletzungen, die hätten nach außen bluten können, konnten nicht festgestellt werden.

153

In Folge der Reanimationsmaßnahmen fanden sich Zeichen notfallmedizinischer Maßnahmen am Leichnam in Form von Einblutungen in die Schleimhäute des Kehlkopfeinganges nach erfolgter Intubation, Einblutungen in die Muskulatur über dem Brustbein sowie Rippenserienbrüchen der zweiten bis sechsten Rippe rechts- und linksseitig nach erfolgter Herzdruckmassage.

154

Der Leichnam wies lediglich wenige Totenflecken auf, auch die Schleimhäute (Augen- und Mundpartie) wiesen nur vereinzelte punktförmige Einblutungen auf. Es konnte zudem ein Hirnödem festgestellt werden. Die Beine und Arme wiesen einzelne bereits in Abheilung begriffene bläuliche Hautunterblutungen sowie Hautabschürfungen auf.

155

Unter der Obduktion zeigten sich ferner zahlreiche krankhafte Veränderungen der inneren Organe wie eine hochgradige Allgemeinsklerose, eine Fettlebererkrankung sowie Vorschädigungen des Herzens in Form eines Überschreitens des kritischen Herzgewichtes, einer koronaren Gefäßkrankheit sowie eines alten Herzinfarktes. Sämtliche krankhaften Veränderungen der inneren Organe waren jedoch nicht geeignet, einen relevanten Einfluss auf das Sterbegeschehen nehmen zu können, wobei das hochgradig vorgeschädigte Herz als grundsätzlich auch unter geringen Belastungen versagensbereit zu bezeichnen ist.

156

Ferner erstattete das Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Köln unter dem 00.00.0000 sein Gutachten zu den bzgl. des Geschädigten durchgeführten chemisch-toxikologischen Untersuchungen dahingehend, dass bei diesem zum Zeitpunkt des Eintritts des Todes eine Femoralblutalkoholkonzentration von 1,70 Promille und eine Urinalkoholkonzentration von 2,46 Promille vorlag. Darüber hinaus wurde bei dem Geschädigten eine Oxycodon-Konzentration festgestellt, die bereits in einem als toxisch anzusehenden Bereich lag, was bedeutet, dass die Nebenwirkungen des Medikamentes – wie z.B. die Ausbildung einer Atemdepression – die Heilungswirkung überwiegen. Überdies wurde unter anderem die Einnahme von Duloxetin (Medikament zur Behandlung von depressiven Erkrankungen, diabetischer Polyneuropathie und generalisierten Angststörungen) im therapeutischen Bereich nachgewiesen. Hinweise für eine Aufnahme von Betäubungsmitteln oder Cannabisprodukten sowie die Aufnahme von Substanzen mit blutverdünnender Wirkung (beispielsweise Marcumar) ergaben sich nicht.

157

Zum Zeitpunkt des Versterbens lag bei dem Geschädigten eine maximale Blutalkoholkonzentration von etwa 2,00 Promille vor. Alkoholisierungen in einer derartigen Ausprägung sind auch bei anzunehmender erheblicher Gewöhnung bereits für sich genommen dazu geeignet, das psychophysische Leistungsvermögen, hier insbesondere die Abwehr- bzw. Widerstandsfähigkeit, sowie das Schmerzempfinden erheblich zu beeinträchtigen. Es ist bei dem Geschädigten infolge der Alkoholisierung und der Einnahme von Oxycodon von einer deutlichen Reduktion sowohl der Abwehrfähigkeit als auch des Schmerzempfindens während des todesursächlichen Geschehensablaufs auszugehen.

159

8.

160

Da den Rettungskräften die Ursache der Wunde nicht bekannt war und die Zeugin E2  von einer Stichverletzung ausging, wurde die Polizei benachrichtigt. Um 7:22 Uhr erreichten die um 7:06 Uhr bzw. um 7:14 Uhr zum Einsatz gerufenen Streifenwagen der Zeugen POK L3 / PK’in E3 bzw. PK I3 / PK L4  den Einsatzort an dem RTW und Notarztwagen. Die Zeugen PK I3 / PK L4  verblieben beim Rettungswagen, wo sie die Zeugen E2  , E1 und C6 in einer Erstanhörung befragten und begleiteten sodann den Rettungswagen zur Feuerwehrwache Bergisch Gladbach, um eine Veränderung des Leichnams auszuschließen, von wo aus dieser zur Rechtsmedizin in Köln gebracht wurde, wo er um 9:05 Uhr eintraf. Die Zeugen POK L3 / PK’in E3 fuhren in Begleitung der Streifenwagenbesatzung POK’in C7 / KA M4 sowie des POK E4 zur Wohnanschrift der Angeklagten und des Geschädigten, wo sie um 8:20 Uhr ankamen ohne die Angeklagte dort anzutreffen. Daher fuhren die Zeugen PK I3 und PK L4  zum Evangelischen Krankenhaus in Bergisch Gladbach, um die Angeklagte dort aufzufinden.

161

In der Zwischenzeit wurde KHK K als diensthabender Mordkommissionsleiter um 8:05 Uhr über den Vorfall und den aktuellen Sachstand in Kenntnis gesetzt. Der Sachverhalt wurde durch das Kriminalkommissariat 11 des Polizeipräsidiums Köln übernommen und es wurde die Mordkommission „Stöckchen“ gebildet.

163

0.

164

Zwischen 8:00 Uhr und 8:25 Uhr kam die in ein graues T-Shirt und eine Jeans gekleidete Angeklagte am Evangelischen Krankenhaus in Bergisch Gladbach an, stellte ihr Fahrzeug im Parkhaus ab und fragte in der Ambulanz nach, wo sich der Geschädigte befinde. Daraufhin händigte man ihr die Telefonnummer der Leitstelle der Kreispolizeibehörde aus. Um 8:29 Uhr rief die Angeklagte von ihrem Mobiltelefon bei der Leitstelle an, um Informationen über den Zustand des Geschädigten zu erlangen; das Gespräch dauerte bis 8:33 Uhr an, wobei der Angeklagten mitgeteilt wurde, dass sich im weiteren Verlauf jemand bei ihr melden würde und sie vor Ort bleiben solle. Die Angeklagte begab sich daraufhin nach draußen und blieb vor der Eingangstür des Krankenhauses stehen.

165

Gegen 8:35 Uhr kam die Streifenwagenbesatzung PK I3 / PK L4  am Krankenhaus an und nahm die Angeklagte vor dem Eingang des Krankenhauses wahr. Um 8:37 Uhr wählte der Zeuge PK L4  ihre Mobiltelefonnummer, um sicherzugehen, dass es sich dabei um die Angeklagte handelte. Die Angeklagte griff daraufhin in ihre Handtasche, nahm das Gespräch jedoch nicht an. Daher begaben sich die Polizeibeamten zu der Angeklagten, fragten nach ihren Personalien und stellten fest, dass es sich um die Angeklagte handelte. Im Anschluss wurde die Angeklagte über ihre Rechte als Beschuldigte in einem Ermittlungsverfahren belehrt und um 8:41 Uhr vorläufig festgenommen.

166

Spontan gab sie gegenüber den Polizeibeamten an, sie habe ihren Mann nicht umgebracht, er nehme starke Schmerzmittel. Im Streifenwagen äußerte sich die Angeklagte ohne Aufforderung erneut, sie sei am Vorabend hoch gegangen und habe sich für das Bett fertig gemacht. Sie sei berufstätig, der Geschädigte „hänge nur noch zu Hause ab“; sie habe keine Ahnung, was er in der Nacht unten getan habe; jedenfalls habe er wieder angefangen, Alkohol zu trinken. Sie habe dem Rettungswagen doch extra die ganzen Vorerkrankungen geschildert. Ihre demente Mutter sei zu Hause und brauche Hilfe: ihr soll nichts erzählt werden.

167

Dabei wirkte die Angeklagte auf die Polizeibeamten gefasst, teilnahmslos und distanziert. Sie stellte keine Nachfragen zu den genauen Umständen des Versterbens des Geschädigten, weder in ihrer Stimme noch in ihrer Motorik kam es zu signifikanten Veränderungen. Typische Anzeichen einer Trauerreaktion – wie zum Beispiel Tränen – blieben aus.

168

Die Angeklagte wurde in den Polizeigewahrsam bei der Kreispolizeibehörde Rheinisch-Bergischer Kreis in Bergisch Gladbach überführt und nochmals als Beschuldigte belehrt. Daraufhin gab sie gegenüber dem Zeugen KHK H1  an, ihr Mann müsse in seinen Stock gefallen sein. Auch hierbei zeigte die Angeklagte aus Sicht des Zeugen keine der Situation entsprechende Reaktion – wie Schock oder Trauer.

169

Um 17:50 Uhr sowie um 17:51 Uhr wurden der Angeklagten an diesem Tag zwei Blutproben entnommen, in denen weder Alkohol- noch Drogenspuren nachweisbar waren. Die weitere chemisch-toxikologische Untersuchung der Blutproben durch das Institut für Rechtsmedizin der Universitätsklinik Köln ergab, dass im Blut der Angeklagten eine unter dem therapeutischen Bereich liegende Konzentration des Antidepressivums Escitalopram vorhanden war.

170

Bei der anschließend durchgeführten körperlichen Begutachtung durch die Rechtmedizinerin, die Sachverständige Dr. G2 , stellte diese fest, dass bei der Angeklagten keine spezifischen Verletzungen vorlagen, die einen Rückschluss auf das Führen eines Messers zugelassen hätten. Auch Abwehrverletzungen oder Griffspuren konnten nicht festgestellt werden. Lediglich am Mittelglied des linken Mittelfingers war die unspezifische Einwirkung einer scharfen Gewalt in Form einer 2 cm langen, oberflächlichen, geradlinig wirkenden Hautverletzung mit Ausbildung eines Hautfähnchens, welches sich daumenwärts abklappen ließ, aber keine Blut- oder Schorfantragungen aufwies, erkennbar. Ferner stellte die Sachverständige eine bereits in Abheilung begriffene kratzerartige Oberhautverletzung am Handrücken der rechten Hand in der Falte zwischen Ring- und Mittelfinger fest.

172

10.

173

Nachdem die Zeugen POK L3 und PK’in E3 sowie POK’in C7 , KA M4 und POK E4 das Haus der Angeklagten und des Geschädigten nach einer Begehung des Gartenbereichs, bei der keine Auffälligkeiten festgestellt werden konnten, an die vor Ort erschienenen Beamten der K-Wache übergeben hatten, erreichten die Mitglieder der Mordkommission „Stöckchen“ – die Zeugen KHK’in E5   , KHK H2    und KK C8 – gegen 9:40 Uhr den Tatort. Da nach einer ersten Sichtung weder Anzeichen eines Kampfgeschehens noch Blut oder eine Tatwaffe vorgefunden wurden, wurde der Tatort zunächst verschlossen und versiegelt, nachdem die Türschlösser an der Haustür und der Tür zur Waschküche – welche sich, wie auch die Terrassentür, bei Eintreffen der Zeugen in einem unauffälligen, ordnungsgemäßen und verschlossenen Zustand befunden hatten – ausgetauscht wurden, um Zutritt durch Unbefugte zu verhindern.

174

Am 00.00.0000 wurde der Tatort sodann durch die Zeugen KHK’in E5   und KHK H2    im Innenbereich sowie den Zeugen KK C8 im Außenbereich – jeweils in Begleitung des Erkennungsdienstes, unter anderem des Zeugen KHK U –, aufgenommen und auf Spuren untersucht. Dabei konnten sie an der Tür des Badezimmers im Erdgeschoss sowie am Treppenhandlauf die unter B. II. 1. b) und d) erwähnten blutverdächtigen Anhaftungen wahrnehmen, von welchen sie Abriebe nahmen. Zudem stellten sie unter anderem die sich auf dem rechten Schenkel der Couch befindliche rote Decke, das „Stöckchen“, den Rückenkratzer, mehrere Hand- sowie Geschirrtücher, einen Messerblock sowie mehrere Messer, die in dem Wohnmobil aufgefundenen Messer und eine Schere sowie Kleidung der Angeklagten sicher. Ferner wurde in der Abstellkammer ein siebenseitiger, undatierter, handgeschriebener Brief der Angeklagten an den Geschädigten aufgefunden und ebenfalls sichergestellt. In diesem thematisiert sie Probleme in der Beziehung und versichert dem Geschädigten ihre Liebe. Der Inhalt des Briefs legt den Schluss nahe, dass er aus der Zeit vor der Geburt der gemeinsamen Tochter im Jahre 0000 stammen dürfte.

175

Von dem „Stöckchen“, dem Rückenkratzer, den auf dem Wohnzimmertisch sowie auf der Arbeitsplatte und in einer Schublade in der Küche aufgefundenen Messern sowie den sich in dem Messerblock in der Küche aufgefundenen fünf Messern und einer Schere wurden im weiteren Verlauf Abriebe gefertigt und diese zusammen mit den Originalspuren an das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen mit dem Auftrag übersandt, diese auf das Vorliegen von DNA-Material zu untersuchen und – bei Vorliegen eines solchen – dieses mit dem DNA-Material der Angeklagten und des Geschädigten abzugleichen. Des Weiteren wurden Abriebe von sämtlichen Waschbecken und Siphons im Haus der Angeklagten und des Geschädigten sowie Abriebe der blutverdächtigen Spuren an der Tür des Badezimmers im Erdgeschoss und am Handlauf des Treppengeländes gefertigt und ebenfalls an das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen übersandt.

176

Auch das Mobiltelefon der Angeklagten, ein Samsung „Galaxy S7“ mit der IMEI 000000, das Festnetztelefon der Marke Philips sowie das Mobiltelefon des Geschädigten, ein Gerät der Marke „Tiptel“, Modell „Ergophone 6120, mit der IMEI 000000, wurden sichergestellt. Am 00.00.0000 wurden ferner der WLAN-Router, Fritz1Box Fon WLan 7270 v3 von 1&1, mit der Seriennummer B.00000, sowie der Laptop der Marke Packard Bell, P7YSO, mit der Seriennummer 00000, sichergestellt.

177

Die sichergestellten Telefongeräte – mit Ausnahme des Mobiltelefons des Geschädigten –, die Fritz-Box und das Laptop wurden in der Folge einer Auswertung zugeführt; verfahrensrelevante Inhalte konnten nicht aufgefunden werden. Insbesondere ließ sich nicht anhand der GPS-/Standortdaten auf dem Mobiltelefon der Angeklagten nachverfolgen, wo sich diese in der Nacht vom Sonntag auf Montag und am Morgen des 00.00.0000 bis zu ihrem Eintreffen am Evangelischen Krankenhaus in Bergisch Gladbach aufgehalten hat, weil die Aufzeichnung der Standortdaten auf dem Mobiltelefon nicht aktiviert wurde. Im Hinblick auf die Fritz-Box war eine Feststellung, ob sich am Tatmorgen andere Personen oder Mobiltelefone in den Router eingewählt haben, nicht möglich. Eine datentechnische Sicherung des Mobiltelefons des Geschädigten konnte aus technischen Gründen nicht erfolgen, da es sich bei dem Gerät um ein Modell älterer Bauart handelt; der Zeuge KK C8 nahm das Mobiltelefon in Augenschein und erfasste die ausgehenden, eingehenden und verpassten Anrufe, wobei verfahrensrelevante Inhalte ebenfalls nicht aufgefunden werden konnten.

178

Auch die Bekleidung der Angeklagten und des Geschädigten wurde sichergestellt.

180

11.

181

Am 00.00.0000 durchsuchten KOK T1 und KHK H1  das Fahrzeug der Angeklagten, einen G mit dem amtlichen Kennzeichen XX – XX 000, welches im Parkhaus des Evangelischen Krankenhauses Bergisch Gladbach abgestellt war, wobei verfahrensrelevante Feststellungen nicht gemacht worden konnten.

182

Am 00.00.0000 ermittelte PKH C9  entlang der möglichen Fahrtstrecke der Angeklagten von ihrem Haus aus in das Evangelische Krankenhaus Bergisch Gladbach drei Objekte mit einer Videoüberwachung. Ferner suchte er den gegenüber der Sportanlage SV B2   liegenden Parkplatz zusammen mit einem Hundeführer erfolglos nach einer Tatwaffe ab.

183

Überdies führten KOK’in X2 und KOK’in S am 00.00.0000 eine Nachbarschaftsbefragung im Umfeld des Hauses der Angeklagten und des Geschädigten durch.

184

Aufgrund der Beschlüsse des Amtsgerichts Köln vom 21.06.2019 (Az.: 504 Gs 1249 bis 1251/19 sowie 504 Gs 1252 bis 1256/19) wurden sämtliche Verkehrsdaten/Bestandsdaten aller Mobilfunktelefone für den Wohnortbereich der Angeklagten und des Geschädigten für den Zeitraum Sonntag, den 00.00.0000, 22:00 Uhr bis Montag, den 00.00.0000 8:00 Uhr sowie sämtliche Verkehrsdaten für die Rufnummer der Angeklagten für den Zeitraum 00.00.0000 bis 00.00.0000 von den jeweiligen Netzbetreibern herausgegeben und ausgewertet.

186

12.

187

Die Angeklagte wurde am 00.00.0000 als Beschuldigte polizeilich vernommen. Sie machte – nach erneuter Belehrung – unter anderen folgenden Angaben:

188

Sie wisse, dass sie nichts gemacht habe. Sie sei berufstätig, der Geschädigte sei seit 0000 zu Hause geblieben und habe nicht gearbeitet. Er habe weder Rente noch sonstige Unterstützungszahlungen erhalten. Er sei erwerbsunfähig gewesen, da seine Bandscheiben kaputt gewesen seien und er an Polyneuropathie gelitten habe. Er habe seit vielen Jahren Schmerzen. Sein Gangbild habe sich verschlechtert, sie habe ihn aber nicht pflegen müssen, er sei noch einkaufen gegangen. Außerdem habe er kleine Arbeiten rund um das Haus erledigt oder auf der Couch seine Zeit verbracht. Sie nehme an, dass der Geschädigte über die Rollenverteilung unglücklich gewesen sei. Seit neun Jahren hätten beide getrennte Schlafzimmer gehabt. In den letzten Tagen habe er mehr Alkohol als sonst getrunken. Sie habe in der jüngeren Vergangenheit an Angstzuständen gelitten, zudem sei die Situation ihres Arbeitgebers G in letzter Zeit nicht einfach gewesen, ihr Mann habe immer mehr an Schmerzen gelitten, deshalb habe sie Antidepressiva in geringer Dosierung eingenommen.

189

Eine Trennung von ihrem Mann habe sie nicht erwogen, er sei krank und sie habe ihn nicht hängenlassen können. Den Zeitpunkt hierfür habe sie vor vielen Jahren verpasst. Ungefähr im Jahr 0000 hätten sie und ihr Mann sich trennen wollen, sich dann jedoch wieder zusammengerauft. Sie habe ihn jedoch nicht jetzt umgebracht, weil sie sich von ihm habe trennen wollen.

190

Sie sei am Tag vor dem Tod ihres Mannes am Nachmittag geritten und habe abends die Ponys versorgt. Dann habe sie mit ihrem Mann zu Abend gegessen und einen Kriminalfilm im Fernsehen geschaut. Sie habe beim Essen einen Piccolo-Sekt und ein Glas Wein getrunken, ihr Mann sei angetrunken gewesen. Sie trinke in letzter Zeit häufiger Alkohol, da das Leben anstrengender geworden sei wegen des Stellenabbaus bei ihrem Arbeitgeber und der zunehmenden Schmerzen ihres Mannes. Anschließend sei sie in das Obergeschoss in das frühere Kinderzimmer gegangen, wo sie Wäsche mache und schlafe. Die Tür in das Obergeschoss werde immer verschlossen, um Mäuse fernzuhalten. Die Haustür sei geschlossen, aber nicht verschlossen gewesen. Die Türen zur Terrasse und zur Waschküche habe sie jeweils verschlossen. Sie sei dann zwischen 22.00 Uhr und 22.30 Uhr eingeschlafen und habe in der Nacht keine Beobachtungen gemacht.

191

Am Tattag sei sie gegen 5:00 Uhr aufgestanden und habe im Schlafzimmer nachgeschaut, ob der Geschädigte schlafe. Er sei nicht dort gewesen und das Bett sei unberührt gewesen. Sie habe sich die Haare am Waschbecken im 1. OG gewaschen und sei dann runter ins Erdgeschoss gegangen. Dort habe sie gesehen, dass der Geschädigte auf der Couch geschlafen habe. Dabei habe sie Atembewegungen beobachtet. Auf diese habe sie immer geachtet, da sie immer Angst gehabt habe, dass er wegen der Medikamente und des Alkohols sterben würde. Er habe so gelegen, wie sie ihn am Vorabend verlassen habe und wie er schon mal morgens liege. Er sei nicht zugedeckt gewesen. Sie habe kein Blut gesehen. Im Wohnzimmer habe die kleine Tischleuchte links gebrannt; sie habe diese ausgemacht. Sie habe sich angezogen und sich ein Brot und einen Apfel und Kaffee zum Frühstück gemacht.

192

Gegen 5:30 Uhr sei sie mit dem Frühstück ins Wohnzimmer gegangen und habe den Fernseher angemacht. Der Geschädigte habe weiter geschlafen, ihr sei nichts Außergewöhnliches aufgefallen. Sie habe auf dem Sessel gesessen. Der Geschädigte sei dann aufgewacht, sie habe schon gemerkt, dass da was nicht in Ordnung gewesen sei; er sei so weggetreten gewesen. Sie habe ihn gefragt, ob er gestürzt sei und er habe ja gesagt; er sei in sein Stöckchen gestürzt. Dies habe sie aber nicht als Ursache für seinen Zustand angesehen. Sie habe erst gemerkt, dass etwas nicht stimme, als er versucht habe, aufzustehen. Er sei dabei zur rechten Seite in den Zwischenraum zwischen Tisch und Couch gerutscht, an der einen Seite habe er sich noch festgehalten. Er habe sich nicht mehr aufrichten können. Sie habe Panik bekommen und habe den Notruf wählen wollen, der Geschädigte habe aber gesagt, er bekomme das hin. Er habe zur Toilette gehen wollen, sie hätte ihn hierbei aber kräftemäßig nicht halten können, weshalb dieses Vorhaben nicht umgesetzt worden sei. Sie habe dann den Notruf angerufen, primär, weil er so komisch ausgesehen und sich verhalten habe. Ihr sei klar gewesen, dass der Zustand nichts mit dem Sturz zu tun haben könne. Die Augen des Geschädigten seien immer nach oben gekippt und sie habe versucht, ihn festzuhalten. Sie habe sich auf den anderen Couchschenkel gesetzt und ihn von hinten gehalten. Da hätten sie dann eine Zeit lang gesessen, bis der Rettungsdienst gekommen sei.

193

Im Laufe der Vernehmung ergänzte die Angeklagte, dass sie nach dem Absetzen des Notrufes noch die Haustür aufgemacht, eine Bierflasche weggeräumt und sich in ein graues T-Shirt und eine Jeans umgezogen habe; sie sei ein oder zwei Mal hin und her gelaufen, weil der Geschädigte nicht gewollt habe, dass sie den Rettungsdienst rufe.

194

Er habe sich dann in die Hose gemacht. Da habe sie auch den Riss an der linken oberen Brustseite des T-Shirts des Geschädigten entdeckt; sie habe das aber nicht so ernst genommen, da es sich um einen nur kleinen Riss gehandelt habe und kaum Blut zu sehen gewesen sei.

195

Sie habe dann aber, als sie auf den Rettungswagen gewartet hätten, doch das T-Shirt hochgezogen und gesehen, dass an dieser Stelle ein etwa 1 cm langes Loch im Körper des Geschädigten gewesen sei. Sie habe sich gewundert, dass da kein Blut mehr rauskomme; denn es habe Blut gegeben, da das T-Shirt drumherum leicht feucht gewesen sei und als Marcumar-Patient habe der Verstorbene grundsätzlich stark geblutet. Als der Rettungsdienst da gewesen sei, habe sie einen kleinen rötlichen Streifen gesehen, der herunter ging, es sei aber nur ganz wenig gewesen.

196

Dann seien die Sanitäter durch die offene Haustür rein gekommen. Sie habe auf dem anderen Couchschenkel gesessen und der Verstorbene habe sich gegen sie gelehnt. Sie habe den Sanitätern nichts vom Stöckchen erzählt, jedoch auf die Wunde hingewiesen.

197

Als die Sanitäter mit dem Verstorbenen aus dem Haus getreten seien, sei sie ins Wohnzimmer gegangen und habe sich das Stöckchen angesehen, es sei kein Blut dran gewesen. Sie habe dann Kaffee getrunken und sich fertig gemacht, wobei sie ein anderes T-Shirt angezogen habe. Sie sei nicht direkt hinterher gefahren, weil sie die Situation kenne und wisse, dass es länger dauere, bis die Untersuchungen in der Notaufnahme abgeschlossen seien und erst dann Informationen mitgeteilt würden. Sie habe nicht angenommen, dass ihr Mann sterben würde. Sie habe ihre Tochter angerufen, dann sei sie zum Suzuki Jeep des Geschädigten gegangen und habe sein Mobiltelefon geholt, damit er im Krankenhaus telefonieren könne.

198

Während der ca. fünfstündigen Beschuldigtenvernehmung wirkte die Angeklagte auf die Vernehmungsbeamten zunächst sehr angespannt und nervös, was sich unter anderem in häufigem Schürzen der Lippen, Verdecken des Mundes mit den Händen, Massieren und Kneten der Hände sowie dem Hin- und Herschieben der Kaffeetasse äußerte. Diese Anzeichen traten verstärkt auf, während sich die Angeklagte über die Ereignisse des frühen Morgens den Geschädigten betreffend, das Eintreffen der Rettungskräfte sowie über die Ehesituation äußerte. Sie ließen im Laufe der Vernehmung nach und traten wieder deutlich hervor, nachdem der Angeklagten eröffnet wurde, dass sie im Verdacht stehe, den Geschädigten getötet zu haben; hierbei lachte sie ungläubig auf. Die Angeklagte äußerte sich ansonsten ruhig und umfassend, eine eindeutige Trauerreaktion war nicht zu erkennen.

199

Bei der Verkündung des Haftbefehls am 00.00.0000 vor dem Amtsgericht Bergisch Gladbach ließ sich die Angeklagte über ihren Verteidiger dahingehend ein, sie würde selbst wissen, dass nur sie als Täterin in Betracht komme; die Türen seien verschlossen und keine andere Person sei anwesend gewesen. Entweder habe der Ehemann sich selbst umgebracht oder sie müssen es gewesen sein. Sie sei es jedoch nicht gewesen. Sie habe keine Erklärung, wie das geschehen sei.

201

13.

202

Die dem Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen übersandten im Hause der Angeklagten und des Geschädigten gefertigten Abriebe (vgl. unter B. II. 10.) wurden untersucht und mit den DNA-Proben der Angeklagten und des Geschädigten verglichen, wobei sämtliche Untersuchungen an den Abrieben und nicht an den Original-Asservaten durchgeführt wurden. Unter dem 00.00.0000 erstattete das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen sein Gutachten.

203

Danach befand sich an dem Griff des „Stöckchens“ kein Blut, die DNA-Spuren konnten dem Geschädigten zugeordnet werden; an der Spitze des „Stöckchens“ befand sich sehr wenig Blut, das ebenfalls dem Geschädigten zugeordnet werden konnte. An dem Rückenkratzer konnten kein Blut, jedoch DNA-Spuren des Geschädigten festgestellt werden. An den untersuchten Messern und der Schere konnte kein Blut festgestellt werden; die zum Teil aufgefundenen DNA-Spuren waren teilweise dem Geschädigten, teilweise der Angeklagten und teilweise beiden zuzuordnen. In den untersuchten Waschbecken konnte kein Blut nachgewiesen werden; in den Siphons im Badezimmer im Erdgeschoss sowie in der Waschküche befand sich sehr wenig Blut, welches dem Geschädigten zugeordnet werden konnte. Die gesicherte Probe der blutverdächtigen Anhaftung an der Tür des Badezimmers im Erdgeschoss enthielt kein Blut, wohingegen in dem Abrieb der blutverdächtigen Anhaftung am Treppenlauf Blut des Geschädigten nachgewiesen werden konnte.

204

Ferner erstattete das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen unter dem 00.00.0000 ein weiteres Gutachten, wonach es sich bei den blutverdächtigen Anhaftungen an der roten Decke, welche im Wohnzimmer auf dem rechten Schenkel der Couch aufgefunden und sichergestellt wurde, um Blut handelte und ausschließlich die DNA des Geschädigten festgestellt werden konnte.

206

Beweiswürdigung

207

Die getroffenen Feststellungen beruhen auf der Einlassung der Angeklagten, soweit dieser gefolgt werden konnte, sowie auf den Aussagen der ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls vernommenen Zeugen und den ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls erhobenen weiteren Beweisen.

209

I. Einlassung der Angeklagten

211

1.

212

Am zweiten Hauptverhandlungstag ließ sich die Angeklagte zunächst selbst und sodann auf Nachfrage der Verfahrensbeteiligten entsprechend den Feststellungen unter A. I. 1. bis 3. zur Person ein.

214

2.

215

Am dritten Hauptverhandlungstag ließ sich die Angeklagte zunächst selbst und sodann auf Nachfrage der Verfahrensbeteiligten sinngemäß wie folgt zur Sache ein:

216

a)

217

Bei dem Tag vor dem Tattag, dem 00.00.0000, habe es sich um einen ganz normalen Sonntag gehandelt. Hier müsse man erwähnen, dass der Geschädigte einen ganz anderen Tagesrhythmus gehabt habe, als sie selbst: So sei er nachts immer sehr spät ins Bett gegangen, gegen 8 Uhr morgens habe er seine Tabletten genommen und dann vormittags länger gebraucht, um fit zu werden.

218

Der Geschädigte habe sowohl morgens als auch mittags und nachmittags Tabletten eingenommen, es seien stets ca. sieben bis neun Tabletten auf einmal gewesen. Welche Tabletten er genau genommen habe und in welcher Menge, könne sie nicht sagen ohne auf den Medikamentenplan zu schauen. Dieser Plan sei mit dem Hausarzt und dem Schmerztherapeuten abgestimmt gewesen. Abends habe der Geschädigte seine Tabletten so spät wie möglich einnehmen wollen, damit er so lange wie möglich in der Nacht keine Schmerzen habe; in der Regel habe er sie gegen 20 Uhr, aber auch mal gegen 21:30 Uhr, eingenommen. Die Dose mit den Tabletten sei mal im Wohnzimmer mal in der Küche aufbewahrt worden. Sie selbst habe darauf nicht geachtet, da der Geschädigte das Ganze in Eigenregie gemacht habe. Sie habe sich zwar Sorgen gemacht, dass er zu viele Tabletten nehmen würde, insbesondere, weil er zeitgleich Alkohol getrunken habe und man nicht wisse, wie das zusammen wirke. Sie habe sich in das Thema „Tabletten“ jedoch nicht eingemischt, da er eben selbst dafür verantwortlich gewesen sei und sie ihm nicht alles habe wegnehmen wollen. Es mag auch sein, dass sie sich zu dem Zeitpunkt einfach nicht mit diesem Thema habe beschäftigen wollen. Das Thema „Alkohol“ habe sie sich jedoch beschäftigt, sie habe eine Selbsthilfegruppe für den Geschädigten suchen wollen; dies habe sie mit ihrer Hausärztin besprochen, wobei sie nicht mehr genau wisse, ob sie dabei angegeben habe, dass es um den Geschädigten gegangen sei. Das Thema Alkohol sei zwar immer wieder Gegenstand der Gespräche zwischen ihr und dem Geschädigten gewesen, man habe aber unterschiedliche Sichtweisen darauf gehabt. In diesem Zusammenhang sei auch das auf ihrem Mobiltelefon gespeicherte Video entstanden: Es zeige den Geschädigten abends in einer sehr verstörenden Situation, unter dem Einfluss von Tabletten und Alkohol. Man habe das Gefühl, dass er nicht mehr da sei. Sie habe es aufgenommen, um es ihm zu zeigen. Er habe zwiegespalten reagiert, habe es nicht so ernst genommen wie sie. Sie habe es ihrer Tochter gezeigt; diese habe schon gewusst, dass da etwas nicht in Ordnung sei, sie habe es mit ihr jedoch nicht thematisiert. Bei angekündigten Besuchen habe sie diesen Zustand des Geschädigten auch nicht sehen können.

219

Der Geschädigte habe ihres Wissens nur Bier getrunken, Schnaps oder andere alkoholische Getränke habe sie bei ihm nie gesehen. Der Gedanke, den sie gegenüber Frau Dr. K1 geäußert habe, er sei in der Nacht auf Montag vielleicht aus dem Haus gegangen, um sich Schnaps zu holen, stamme ursprünglich nicht von ihr, sondern von ihren Verteidigern; dies halte sie nicht für realistisch. Im Haushalt habe sich der Geschädigte um die Getränke, auch die alkoholischen, gekümmert; in der Werkstatt hätten schon immer Kisten mit Bierflaschen gestanden. In dem Bereich „Terrasse, Garage und Werkstatt“ sei sie aber nicht sehr präsent gewesen und sei auch tagsüber nicht vor Ort gewesen, sodass sie nicht wisse, was er in ihrer Abwesenheit getan oder getrunken habe.

220

Im Rahmen ihrer Tätigkeit bei G habe sie zwar auch mit dem Thema Drogen und Suchtberatung zu tun gehabt, habe aber die Probleme des Geschädigten nicht über G abwickeln wollen, beispielsweise, indem sie auf die ihr über die Arbeit bekannten Psychiater zurückgegriffen hätte. Außerdem sei es bei G anders gewesen: Da habe sie fremden Menschen helfen müssen; der Geschädigte sei da jedoch nicht so bereit gewesen; vor vielen Jahren habe man versucht, eine Therapie bei einem Psychiater zu machen, die der Geschädigte aber abgebrochen habe. Selbstmordgedanken habe er nicht geäußert, er habe aber schon depressive Phasen gehabt. An Silvester 0000/0000 habe er einen Herzinfarkt gehabt und sei seitdem ruhiger geworden. Er habe sich gedacht, dass er noch mal was vom Leben haben wollen würde. Nichtsdestotrotz habe er depressive Phasen gehabt, vielleicht auch wegen der Tabletten, die er eingenommen habe. Der Geschädigte sei ein kranker Mann gewesen, auch psychisch. Dennoch hätte sie ihn nicht einfach hängen lassen, ihn verlassen oder mit ihm etwas anstellen können.

221

Ob der Geschädigte von Samstag auf Sonntag in seinem Bett oder auf der Couch im Wohnzimmer geschlafen habe, könne sie nicht mehr sagen. Sie selbst stehe am Wochenende zwischen 8 und 9 Uhr morgens auf, so auch an jenem Sonntag. Dann sei sie nach unten ins Erdgeschoss gegangen und habe gefrühstückt. Zum Frühstück habe es, so glaube sie, Müsli, Quark, Joghurt, Obst und Brot mit Käse gegeben. Der Geschädigte habe nie gefrühstückt und habe phasenweise gar nicht gegessen. Es sei grundsätzlich sehr schwer gewesen, etwas für ihn zu kochen, zumal sie nicht die große Köchin sei. An jenem Tag sei jedenfalls nicht gekocht worden. Nach dem Frühstück habe sie ferngesehen; sie meine, der Geschädigte habe sich ebenfalls im Erdgeschoss aufgehalten. Danach habe sie im Haushalt gearbeitet: Wäsche gewaschen, vielleicht aufgeräumt – das wisse sie nicht mehr genau. Ernsthaft geputzt habe sie jedenfalls nicht; normalerweise putze sie samstags, dies beinhalte die Küche, den Boden, den Tisch, die Arbeitsplatten, die Badezimmer im Wechsel – eine Woche das Badezimmer oben, die andere Woche das Badezimmer im Erdgeschoss – und vielleicht den Boden in der Waschküche. Die Haushaltshilfe, die normalerweise alle 14 Tage gekommen sei, sei länger – jedenfalls seit dem Urlaub im Mai 0000 – nicht mehr da gewesen. Dann habe sie zusammen mit dem Geschädigten ferngesehen, man habe miteinander geredet. Es sei an diesem Tag bis zum Montag nichts Außergewöhnliches passiert, sodass sie nicht mehr so viel Erinnerung daran habe.

222

Der Geschädigte habe sich, so glaube sie, in der Werkstatt aufgehalten. Sie habe am frühen Nachmittag eine Reitstunde gehabt und sei daher in den Stall gefahren; dieser befinde sich in P I2 , in zehnminütiger Entfernung mit dem Auto. Sie selbst habe ein eigenes Auto, der Geschädigte habe einen Jeep sowie das Quad, zusammen hätten sie ferner das Wohnmobil gehabt. Gegen 16 Uhr sei sie zurückgekommen und habe sich geduscht. Der Geschädigte habe auf der Terrasse gesessen und eine Flasche Bier getrunken. Er habe ihr seine Ideen zum Bauvorhaben der Tochter auseinandergelegt. Zu diesem Zeitpunkt habe sie ihm angemerkt, dass er bereits Alkohol getrunken hatte. Die von ihm geäußerten Pläne zum Bauvorhaben der Tochter habe sie nicht so sympathisch gefunden. Die Tochter und ihr Freund hätten ganz genaue Vorstellungen, der Geschädigte habe seine eigenen, ganz anderen Vorstellungen gehabt. Er habe es gern gehabt, dass das, was er gewollt habe, auch so umgesetzt werde. Ihm habe die Akzeptanz gefehlt, wenn jemand etwas anderes habe machen wollen. Er habe in solchen Fällen abwehrend und abwertend reagiert und etwas in Richtung „Dann macht es eben so, wie ihr wollt, ihr werdet schon sehen!“ geäußert. Im Hinblick auf das Bauvorhaben habe der Geschädigte seine Pläne der Tochter und ihrem Freund gegenüber jedoch nicht so konkret geäußert wie ihr gegenüber; die Tochter sei ferner nicht so oft da gewesen; ihr Freund habe es nicht so ernst gesehen, er habe stets gesagt, das bekomme man schon hin. Sie glaube nicht, dass ihm bewusst gewesen sei, wie der Geschädigte sich in solchen Situationen verhalten habe; die beiden hätten sich noch nicht so lange gekannt.

223

Abends, gegen 17 Uhr, sei sie dann zu ihren Pferden gefahren. Dort würde sie nicht so viel körperlich arbeiten, daher habe sie sich bereits vorher geduscht. Der Geschädigte habe einen Salat vorbereitet und man habe am Wohnzimmertisch gemeinsam zu Abend gegessen; es habe auch Brot und Aufschnitt gegeben. Den Tisch habe sie später abgeräumt, Geschirr und Besteck müssten sich in der Spülmaschine befunden haben.

224

Man habe an dem Abend auch Alkohol zu sich genommen: Sie habe vor dem Abendessen einen Piccolo und zum Abendessen ein Glas Wein, Rosé, getrunken; der Geschädigte habe Bier getrunken, wieviel er während ihrer Abwesenheit getrunken habe, wisse sie nicht. Zum Abendessen habe er eine weitere Flasche Bier getrunken, die er sich selbst geholt habe. Es habe jedoch für sie Anhaltspunkte dafür gegeben, dass er tagsüber bereits mehr Alkohol getrunken haben müsse; er sei aber nicht betrunken gewesen. Dies merke sie an seinem Verhalten, er komme dann sehr ins Erzählen und Pläne-Machen, das sei an jenem Abend auch so gewesen. Nach wie vielen Flaschen Bier diese Redseligkeit bei dem Geschädigten aufgetreten sei, könne sie genau nicht sagen; jedenfalls nach mehr als einer Flasche Bier.

225

Dabei habe man ferngesehen, sie habe auf dem Sessel gesessen. Es sei der „Tatort“ gelaufen, sie wisse nicht mehr, worum es gegangen sei, es sei nicht sehr interessant gewesen. Sie sei, wie so oft, vor dem Fernseher eingeschlafen, sie sei müde von der Reitstunde gewesen; der Geschädigte sei ebenfalls, bereits vor ihr, eingeschlafen. Gegen 22 Uhr sei sie dann ins Bett gegangen. Der Geschädigte ist dabei kurz wach geworden, man habe sich „eine gute Nacht“ gewünscht.

226

Sie habe die Terrassentür sowie die Tür der Waschküche abschlossen; die Hauseingangstür sei geschlossen, jedoch nicht abgeschlossen gewesen, ihr Haustürschlüssel habe von innen im Schloss gesteckt.

227

Sie sei in ihr Bett im ehemaligen Kinderzimmer gegangen. Sie und der Geschädigte hätten getrennt geschlafen, der Geschädigte im Schlafzimmer. Meistens lese sie noch vor dem Schlafen, so auch an jedem Abend; meistens schlafe sie beim Lesen ein. Die Nacht habe sie durchgeschlafen, was normalerweise nicht der Fall sei.

228

Ob der Geschädigte am Abend seine Tabletten eingenommen habe, habe sie nicht mitbekommen. Möglicherweise hätte er dies getan, nachdem sie nach oben gegangen sei, um sich ins Bett zu legen. Sie könne sich jedenfalls nicht daran erinnern.

229

b)

230

Bei dem Tattag, dem 00.00.0000, habe es sich zunächst um einen ganz normalen Montag gehandelt. Sie habe ins Büro fahren wollen; normalerweise fahre sie dann gegen 6:45 Uhr los, da sie gegen 7:20 Uhr mit der Arbeit beginne. Der Wecker klingele normalerweise um 4:30 oder 4:45 Uhr, oft betätige sie die Snooze-Funktion, so auch an diesem Tag zwei bis drei Mal. Sie sei nach dem Aufstehen ins Bad im ersten Obergeschoss gegangen, sei zur Toilette gegangen und habe sich am Waschbecken die Haare gewaschen. Geduscht habe sie sich am Abend vorher, das mache sie öfter so. Sie habe auch gesehen, dass der Geschädigte nicht in seinem Bett gelegen hat, denn dieses war unberührt. Sie bereite das Bett nämlich immer für ihn vor, damit er leichter einsteigen könne. Sie habe daher gewusst, dass er auf der Couch unten geschlafen habe, was öfter vorgekommen sei.

231

Sie habe sich über das T-Shirt und die Unterhose, die sie nachts angehabt habe, einen Bademantel übergezogen, sei sodann runter ins Erdgeschoss gegangen und habe gesehen, dass der Geschädigte auf der Couch gelegen habe, wie er immer da liege, er habe geatmet. Darauf habe sie stets geachtet, da sie mit einer ständigen Angst gelebt habe, dass ihm wegen des gleichzeitigen Konsums von Tabletten und Alkohol und seines Herzens etwas passieren könne. Sie habe sogar überlegt, wieder ins Schlafzimmer einzuziehen, um die Situation mehr unter Kontrolle zu haben.

232

Auf Vorhalt der Lichtbilder Bl. 90 Beweismittelheft sowie Bl. 19 Lichtbildmappe: Der Geschädigte habe auf dem linken Couchschenkel flach auf dem Rücken gelegen. Die Kissen hätten sich dort nicht befunden. Das Arrangement bestehend aus dem Blutdruckmessgerät, dem Stöckchen, der Kratzbürste, dem TENS-Gerät und der Taschenlampe auf dem rechten Couchschenkel habe sich seit je her dort befunden. Mit dem Stöckchen – ursprünglich befand sich darauf eine Bürste, die abgenommen worden sei – habe der Geschädigte täglich gespielt, er habe es stets in den Fingern gehabt, beispielsweise beim Fernsehen; es sei für ihn eine Beschäftigungsmaßnahme gewesen. Die Kratzbürste sei neuer gewesen und sei nicht so oft vom Geschädigten benutzt worden. Der Wohnzimmertisch habe mit der kurzen Seite am linken Couchschenkel gestanden und nicht mit der langen Seite, damit sich der Geschädigte einfacher auf den linken Couchschenkel habe legen können.

233

Sie sei in die Küche gegangen und habe sich dort das Frühstück zubereitet und dieses ins Wohnzimmer getragen. Sie habe sich einen Kaffee gemacht und Brot mit Käse sowie einen Apfel gegessen. Im Wohnzimmer habe sie den Fernseher angemacht, sich in den Sessel gesetzt und vor dem Fernseher gefrühstückt. Sie habe den Fernseher immer angemacht, wenn sie vor der Arbeit gefrühstückt habe; dies habe den Geschädigten nicht geweckt. Sie habe normalerweise auch das Telefon neben ihn gelegt, bevor sie zur Arbeit gefahren sei, damit er im Notfall anrufen könne. Ob der Geschädigte den Fernseher in der Nacht selbst ausgemacht habe oder dieser automatisch ausgegangen sei, wisse sie nicht.

234

Dann sei der Geschädigte plötzlich aufgewacht und habe so etwas wie „Ich muss auf Toilette“ gesagt. Sie habe gemerkt, dass etwas nicht stimme, da er sich nicht habe aufrichten können. Sie habe ihn daher gefragt, ob etwas passiert sei. Er habe daraufhin geantwortet, dass er ins Stöckchen gefallen sei. Er habe dann aufstehen wollen, habe sich dazu auf die linke Körperseite gedreht und die Beine runternehmen wollen, sich mit der rechten Hand an der kurzen Seite des Wohnzimmertisches festgehalten und sich mit der anderen Hand abgestützt und sei dann seitlich weggerutscht. Sie habe ihm helfen wollen, er habe aber gar nicht mitgemacht. Er habe sodann ganz schief zwischen dem Couchtisch und der Couch gelegen. Zusammen habe man es geschafft, dass er auf dem Rücken habe liegen können, mit dem Kopf in Richtung der Couch-Ecke. Sie habe bei dem Versuch des Geschädigten, aufzustehen, gesehen, dass das T-Shirt des Geschädigten kaputt gewesen sei, die Wunde selbst habe sie zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht gesehen, es sei auch kein Blut da gewesen. Zuerst ließ sich die Angeklagte jedoch dahingehend ein, sie habe die Wunde nicht so ernst genommen und gedacht, dass der Geschädigte nachts gestürzt sei. Dann sei es bei dem Geschädigten zu einer Darmentleerung gekommen, er sei sehr blass gewesen, habe die Augen nach oben verdreht. Zuerst ließ sich die Angeklagte dabei dahingehend ein, nach der Darmentleerung bei dem Geschädigten habe sie den Notruf gewählt, erst danach habe sie sich hinter den Geschädigten gekniet. Später ließ sie sich dahingehend ein, die Darmentleerung sei erfolgt, als sie sich bereits hinter den Geschädigten gekniet hätte. Ob er bewusstlos gewesen sei, wisse sie nicht; jedenfalls habe er später mit den Sanitätern gesprochen. Sie habe dann über das Festnetz in der Küche den Notarzt gerufen und gesagt, dass er ins Stöckchen gefallen sei. Sie habe nicht gewusst, was sie sagen sollte; sie habe etwas sagen wollen, damit sie schnell kommen. Als sie das Wohnzimmer verlassen habe, um den Notruf zu wählen, habe der Geschädigte zwischen der Couch und dem Wohnzimmertisch auf dem Boden gelegen. Es seien keine Möbel verstellt und nichts verändert worden, sie habe auch nicht nach der Darmentleerung des Geschädigten sauber gemacht, weil nichts durch die Kleidung gedrungen sei; es habe nur streng gerochen, daher habe sie das vorher verschlossene linke Wohnzimmerfenster in die Kipp-Position gestellt, um zu lüften. Nachdem sie den Notruf gerufen habe, sei sie noch mal ins Wohnzimmer gegangen und habe nach dem Geschädigten geguckt: Er habe immer noch auf dem Boden gelegen und geatmet.

235

Anschließend sei sie nach oben gegangen und habe sich eine Jeans sowie ein anderes T-Shirt angezogen. Diese Kleidung hätte sie nicht ins Büro angezogen, an das Büro habe sie in diesem Moment überhaupt nicht gedacht, sie habe nur gewollt, dass der Geschädigte versorgt werde. Sie habe im Vorbeigehen die Haustür aufgemacht, die nicht abgeschlossen gewesen sei; ihr Schlüssel habe von innen im Schloss gesteckt, darauf habe sie am Vorabend geachtet, aber wohl vergessen, abzuschließen. Ferner habe sie irgendwann, nachdem sie den Notruf gewählt habe und bevor die Sanitäter gekommen seien, eine leere Bierflasche, die im Wohnzimmer gestanden habe, in die Waschküche gebracht. Sie habe nicht gewollt, dass im Haus leere Alkoholflaschen rumstehen, das wäre ihr vor den Sanitätern peinlich gewesen. Sodann sei sie wieder runter zum Geschädigten gegangen und habe sich hinter ihn – in den Knick zwischen den zwei Couchschenkeln – halbkniend auf den Boden gesetzt, sodass er auf ihren Oberschenkeln gelegen habe. Sie habe seinen Kopf gestützt und versucht, ihn wach zu halten. Sie habe dann das T-Shirt und das Unterhemd des Geschädigten hochgezogen und sich die Wunde näher angeschaut. Es sei kaum, nur ein wenig Blut zu sehen und das T-Shirt feucht gewesen. Es sei für sie nicht ersichtlich gewesen, dass es sich dabei um einen Stich gehandelt habe. Sie habe aber auch nicht gedacht, dass die Wunde durch das Stöckchen verursacht worden sei. Sie habe gedacht, der Geschädigte könne sich aufgrund von Rückenschmerzen oder wegen der Tabletten nicht bewegen. Aber er habe eben zu ihr gesagt, er sei ins Stöckchen gefallen, nur daher habe sie es auch zur Sprache gebracht. Sie selbst wäre vielleicht gar nicht darauf gekommen und sie verstehe nicht, warum ihr das Stöckchen nun zur Last gelegt werde. Sie habe den Geschädigten aber nicht gefragt, woher die Wunde stamme. Sie habe nicht gesehen, dass sein Körper an dieser Stelle eine Öffnung aufgewiesen habe. Für sie habe das Ganze wie eine Hautverletzung ausgesehen, etwas Unwichtiges, daher habe sie auch nicht nachgefragt. Vielleicht sei es für sie nichts Ungewöhnliches gewesen, weil der Geschädigte schon oft gestürzt sei und dann geblutet habe. Wie oft er gestürzt sei, könne sie heute nicht mehr sagen. Er sei auch nicht jemand gewesen, der das direkt erzählt hätte. Sie habe schon mal ein aufgeschlagenes Kinn oder eine Kopfplatzwunde bei ihm gesehen; diese hätten wegen seiner blutverdünnenden Medikamente deutlich geblutet. Die Wunde an jenem Tag habe aber anders ausgesehen: Sie habe nicht geblutet, deswegen habe sie gedacht, es sei eine oberflächliche Sache. Sie bereue es heute, nicht nachgefragt zu haben. Sie habe nicht gedacht, dass er sterben würde. Es habe sich um eine Situation gehandelt, die öfter vorgekommen sei. Dieses Mal sei er aber sehr blass gewesen.

236

Dann seien die Sanitäter reingekommen, sie habe sie hereingerufen und sie hätten versucht, den Geschädigten auf die Couch zu heben. Sie hätten den Blutdruck nicht messen können, hätten ihm aber Sauerstoff gegeben. Ferner hätten sie ihn gefragt, was ihm wehtue, woraufhin er auf den Bauch und die Schulter gezeigt und gesagt habe, dass er überall Schmerzen habe. Er sei jedenfalls noch ansprechbar gewesen; so habe er, als er auf der Trage gelegen habe, die Arme hochgerissen und die Sanitäter hätten ihn gebeten, sie runterzunehmen, was er sodann auch getan habe.

237

Sie habe den Sanitätern die Krankenkassenkarte und alles Wichtige mitgegeben und sei bis zur Haustür mitgegangen. Sie sei froh gewesen, die Verantwortung an Fachleute abzugeben, denn für Angehörige sei eine solche Situation schlimm.

238

Der Rettungswagen habe noch länger draußen gestanden. Da kein Blaulicht an war, habe sie gedacht, dass das Ganze nicht so schlimm sei. Sie habe ihre Tochter angerufen und ihr erzählt, dass ihr Vater vermutlich gestürzt sei und mit dem Rettungswagen ins Krankenhaus gebracht werde. Von der Verletzung habe sie ihr nichts gesagt. Ferner habe sie gesagt, dass sie hinterher fahren und sich dann bei der Tochter melden würde. Darüber, ob und wann die Tochter den Geschädigten im Krankenhaus besuchen würde, habe man nicht gesprochen. Die Tochter habe sich Sorgen gemacht, andererseits wären sie es ja schon gewohnt gewesen und der Rettungswagen sei dann ohne Blaulicht los gefahren.

239

Da sie solche Situationen von früher gekannt habe und gewusst habe, dass die Aufnahme in ein Krankenhaus länger dauere, habe sie sich Zeit gelassen, einen Kaffee getrunken und die Tasche für den Geschädigten gepackt, da sie davon ausgegangen sei, dass er länger im Krankenhaus bleiben würde.

240

Sodann habe sie sich auf den Weg ins Krankenhaus gemacht, wobei sie zwischenzeitlich im Stau gestanden habe. In der Ambulanz habe sie nachgefragt, wo der Geschädigte sei. Er sei nicht dort gewesen und man habe ihr die Nummer der Leitstelle gegeben. Dort habe sie angerufen und man habe ihr gesagt, es würde jemand kommen, um mit ihr zu sprechen. Wenig später sei die Polizei gekommen. Sie habe das Klingeln des Mobiltelefons in ihrer Handtasche gehört, aber bis sie das Handy in ihrer Tasche finde, sei es meistens schon aus.

241

Von der Polizei sei sie über ihre Rechte belehrt worden. Sie habe gedacht, dass es doch nicht wahr sein könne, dass die vielleicht denken würden, sie habe den Geschädigten mit Tabletten getötet. Die Nachricht vom Tod des Geschädigten habe sie verdrängt. Man merke ihr generell nicht an, wenn sie aufgebracht sei. Die Sache mit ihrer Mutter habe sie sehr gestresst, weil sie Angst gehabt habe, dass jemand von der Polizei bei ihr vorbei gehen und ihr Angst machen könnte. Bei der Polizei sei sie in einen Raum gebracht worden. Dort sei es ihr zum ersten Mal ins Bewusstsein, dass der Geschädigte tot sei. Dann hätten sie die Beamten nochmal belehrt, sie sei sich keiner Schuld bewusst gewesen und sei es jetzt auch nicht, deswegen habe sie alles ganz normal erzählt, auch ohne einen Anwalt. Erst, als die Beamten am Schluss meinten, dass sie es gewesen sei, habe sie Angst bekommen. Sie habe auch Angst um ihre Tochter gehabt. Sie sei sich keiner Schuld bewusst gewesen.

242

c)

243

Sie habe seit ihrer Inhaftierung ständig darüber nachgedacht, was passiert sein könnte. Ausgehend von der Alkoholkonzentration müsste der Geschädigte nachts rausgegangen sein, um sich Bier zu holen, welches sich ausschließlich im Kühlschrank in der Garage – der einzige andere Kühlschrank befinde sich in der Küche – befunden habe. Dorthin sei der Geschädigte immer entweder durch die Terrassentür oder durch die Waschküche gegangen. Am Sonntag, den 00.00.0000, seien beide Türen verschlossen gewesen. Sie meine, dass die Terrassentür am Sonntagabend durch den Hebel verriegelt gewesen sei; auch die Tür in der Waschküche habe sie am Sonntagabend abgeschlossen. Den Haustürschlüssel hätten neben ihr und dem Geschädigten auch die Tochter sowie ihr Bruder gehabt. Vor einigen Monaten hätte man den Schlüssel für die Waschküchentür verlegt, man habe ihn gesucht und – so meine sie – nicht gefunden. Der Geschädigte habe diesen Schlüssel immer mitgenommen, wenn er weggefahren sei, weil er in der Garage geparkt habe, um schneller ins Haus gelangen zu können. Ursprünglich habe man ein neues Schloss einbauen wollen, es sei dann aber nicht mehr dazu gekommen. Der Geschädigte sei in dieser Hinsicht eher locker gewesen, manchmal habe er mit offenen Türen geschlafen.

244

Sie habe sich am Morgen des 00.00.0000 auch das Stöckchen noch einmal angeschaut – es sei kein Blut daran gewesen, das habe nicht gepasst. Sie habe sich nicht vorstellen können, dass es die Ursache gewesen sei. Sie habe gedacht, der Geschädigte sei vielleicht in etwas anderes reingefallen und habe ihr – vielleicht wegen der Medikamente – nur nicht sagen können, worein. Als sie bei der Vernehmung erfahren habe, dass es sich um eine Stichverletzung handele, habe sie gefragt, ob eine Gardinenstange dafür in Frage komme; dies könne aber gar nicht sein, da eine solche ja rund sei. Sie habe nur versucht, sich vorzustellen, was passiert sein könnte. Sie sei in Panik gewesen, als man ihr bei der Vernehmung gesagt habe, dass sie es gewesen sei.

245

Feinde habe der Geschädigte nicht gehabt. Wenn an der Tür geklingelt worden sei, sei er schon mal harsch zu den Leuten gewesen. Es habe ferner vor einigen Monaten einen länger andauernden Disput mit dem Postboten gegeben, da der Geschädigte nicht die Pakete für die Nachbarn in deren Abwesenheit habe annehmen wollen. Ferner habe es im Jahre 0000 einen Zwischenfall wegen des Wohnmobils gegeben: Dieses sei – nachdem der Geschädigte es gerade sauber gemacht habe – im Zuge von Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück beschmutzt worden. Daraufhin sei der Geschädigte gegenüber den Bauarbeitern ausfällig geworden, diese hätten sich eher zurückgehalten. Der Bauherr habe eine Weile nicht mehr mit dem Geschädigten gesprochen. Sie sei tagsüber jedoch nie zu Hause gewesen und einiges habe ihr der Geschädigte vielleicht auch nicht erzählt – ernsthafte Feindschaften habe es jedoch nicht gegeben.

246

d)

247

Dass sie eine Schnittverletzung am Finger gehabt haben soll, sei ihr nicht mehr erinnerlich; sie habe im Zusammenhang mit der Gartenarbeit und den Pferden immer mal wieder kleinere Verletzungen erlitten.

248

e)

249

Das bei ihr aufgefundene Buch von Hera Lind – sie wisse nicht mehr, wie es heiße – habe sie im Urlaub im Mai entdeckt und gekauft. Die Autorin und das Thema hätten sie angesprochen und ihre Neugier geweckt. Es betreffe aber nichts, was ihr eigenes Leben ausmache.

250

f)

251

Die psychischen Probleme hätten sich bei ihr so gezeigt, dass es ihr immer schwerer gefallen sei, morgens aufzustehen und ins Büro zu fahren. Ferner habe sie Unruhezustände gehabt. Ihre Hausärztin und sie selbst seien der Ansicht gewesen, dass Gespräche mit einem Psychiater auch im Hinblick auf die anstehende Rente und die Zukunft sinnvoll wären. Zuerst habe sie sich nicht um einen Termin bei einem Psychiater gekümmert, sie habe aber die Überweisung immer noch in der Tasche gehabt, habe das erledigen wollen und kurz vor dem Tattag einen Termin für Januar vereinbart.

253

3.

254

Am siebten Hauptverhandlungstag ließ sich die Angeklagte – unter Ausschluss der Öffentlichkeit – zunächst selbst und sodann auf Nachfrage der Verfahrensbeteiligten zu ihrer sexuellen Beziehung zum Geschädigten sinngemäß wie folgt ein:

255

Erste sexuelle Kontakte mit dem Geschädigten habe sie nach etwa einem Jahr Beziehung im Alter von 16 oder 16 ½ Jahren aufgenommen, nachdem sie mit ihrer Mutter darüber gesprochen habe und gemeinsam mit ihr bei einem Arzt gewesen sei und von diesem die Pille verschrieben bekommen habe. Der Geschädigte habe vor ihr ihres Wissens nach bereits Freundinnen gehabt; ob er mit diesen intim geworden sei, könne sie jedoch nicht sagen; sie gehe davon aus, dass er nicht viel Erfahrung gehabt haben könne, da die Beziehungen nicht lange angedauert hätten.

256

Sie selbst sei in sexueller Hinsicht nicht sehr experimentierfreudig gewesen. Ferner habe sie mit dem Geschädigten lediglich einen einzigen Sexualpartner in ihrem Leben gehabt und deswegen keine Vergleichsmöglichkeit. Am Anfang der Beziehung zu dem Geschädigten habe zwischen ihnen ihrer Einschätzung nach jedoch eine ganz normale sexuelle Beziehung bestanden. Beide seien ziemlich unsicher gewesen, der sexuelle Kontakt sei mal besser mal schlechter verlaufen, wobei der Geschädigte nie gewalttätig oder egoistisch ihr gegenüber gewesen sei und stets darauf geachtet habe, dass es ihr Spaß mache.

257

Bis auf die Zeitspanne, als der Geschädigte unter enormen Stress gestanden habe, habe sie nicht den Eindruck gehabt, dass ihm in sexueller Hinsicht etwas gefehlt habe oder er unglücklich gewesen sei. Vielmehr glaube sie, dass beide Ehepartner über viele Jahre hinweg mit der sexuellen Beziehung zufrieden gewesen seien.

258

In der Zeit nach der Schwangerschaft und der Geburt der gemeinsamen Tochter habe sie sich jedoch zurückgezogen und sich mehr auf sich selbst und das Kind konzentriert. In dieser Zeit – das gemeinsame Kind sei etwa zwei Jahre alt gewesen – habe der Geschädigte eine Affäre begonnen, die mehrere Wochen gedauert habe. Als sie davon erfahren habe – ihr sei mitgeteilt worden, dass der Geschädigte die fremde Frau nach Hause mitgenommen habe – und ihn darauf angesprochen habe, habe er sich damit rechtfertigen wollen, dass sie in der letzten Zeit sexuell nicht auf ihn und seine Bedürfnisse eingegangen sei. Sie habe ihn dann vor die Wahl gestellt, ob er in Zukunft mit seiner Affäre oder bei seiner Familie bleiben wolle; daraufhin habe er sich für die Familie entschieden.

259

Wie genau sich die Situation aufgelöst habe, könne sie nicht mehr sagen; sie sei nicht sehr nachtragend und denke über solche Sachen irgendwann nicht mehr nach. Jedenfalls habe sich das Familienleben irgendwann normalisiert; dies sei die Zeit gewesen, als der Geschädigte mit der Selbständigkeit begonnen habe; er sei dann ruhiger geworden.

260

In den letzten Jahren habe es zwischen ihr und dem Geschädigten keine geregelte sexuelle Beziehung gegeben. Dies habe unter anderem daran gelegen, dass es für den Geschädigten aufgrund seiner Erkrankungen immer schwieriger geworden sei, entsprechende Handlungen vorzunehmen. Über das Thema Sexualität habe man nicht mehr gesprochen; er habe ihr gegenüber auch nicht mehr geäußert, dass er mehr wollen würde. Es habe stattdessen eine Art Zuneigung bestanden, die sich beispielsweise darin geäußert habe, dass man sich geküsst oder in den Arm genommen habe. Man habe in getrennten Zimmern geschlafen und sei daher nicht nebeneinander eingeschlafen; ab und zu habe sie neben dem Geschädigten im Ehebett übernachtet.

261

Der undatierte Brief (Bl. 278 ff. der Akte), der in dem Abstellraum aufgefunden wurde, stamme aus den 0000er Jahren. Da in dem Brief etwas vom „Kinder kriegen“ stehe, könne es auch sein, dass er Anfang der 0000er Jahre geschrieben worden sei, bevor die gemeinsame Tochter geboren wurde. Sie selbst ordne ihn jedoch in die 0000er Jahre ein, in eine Zeit, als der Geschädigte Probleme mit der Arbeit gehabt und unter anderem sehr gegen ihre Familie geschimpft habe. Was der Auslöser für den Brief gewesen sei, wisse sie nicht; vielleicht habe man da „Krach“ gehabt. In dieser Zeit sei bei dem Geschädigten auch Alkohol im Spiel gewesen, er habe verbal um sich geschlagen; es sei für sie eine extrem schwere Zeit gewesen. Sie habe dem Geschädigten diesen Brief jedoch nie übergeben, sondern ihn versteckt.

262

In den letzten zehn Jahren, insbesondere nach dem Herzinfarkt, habe sich der Geschädigte jedoch verändert, er sei nie wieder in dieses aggressive Verhaltensmuster zurückgefallen. Es treffe jedoch zu, dass er wieder verstärkt Alkohol konsumiert habe, worüber sie sich Sorgen gemacht habe. Sie habe jedoch entschieden, bei ihm zu bleiben. Sie habe nie gewollt, ihn irgendwie los zu werden und ihn auch nicht umgebracht. Die letzten zehn Jahre seien nicht so gut gewesen, aber sie habe gesagt, dass sie bei ihrem Mann bleibe. In der Untersuchungshaft gehe es ihr schlecht und sie wünschte sich fast, sie hätte die ihr vorgeworfene Tat begangen, dann hätte sie eine Erklärung dafür.

263

Für die Zukunft habe sie noch keine konkreten Pläne gehabt. Der Traum des Geschädigten sei das Wohnmobil gewesen. Ihr Traum sei es gewesen, mal mit ihm wegzufahren, damit er noch etwas Schönes erleben könne; sie wäre jedoch sicherlich nicht drei Monate oder länger mit ihm verreist, da sie ja noch Hobbies und soziale Kontakte habe. Insofern sei ihr Traum gewesen, bis zum 64. Lebensjahr zu arbeiten und somit eine ungekürzte Rente zu erhalten. Im Hinblick auf das Rentnerdasein habe sie sicherlich nicht vorgehabt, die acht Stunden am Tag, die sie vorher bei der Arbeit verbracht habe, wieder außer Haus zu verbringen. Konkrete Pläne habe sie sich aber nicht gemacht. Sie habe zunächst abwarten wollen, wie sich die Situation bei G entwickele, sei aber für sich sicher gewesen, nicht auf die Abfindungsangebote der Firma eingehen zu wollen.

264

Die drohende Pflegebedürftigkeit des Geschädigten sei noch kein konkreter Belastungsfaktor für sie gewesen. Man habe gemeinsam überlegt, das Haus umzubauen. Sie habe ferner gehofft, dass die Tochter und ihr Lebensgefährte ihr dann helfen würden. Dann hätte man entschieden, ob sie selbst die Pflege übernommen oder jemanden dafür eingestellt hätte.

266

4.

267

Im Rahmen ihres letzten Wortes wiederholte die Angeklagte, sie habe ihren Mann nicht umgebracht. Sie habe sich insofern zu keiner Zeit in einer ausweglosen Situation befunden, in welcher sie überlegt hätte, einen Menschen oder ihren Mann umzubringen. Hierfür müsse man ein gewisses Potential haben, wohingegen sie in ihrem ganzen Leben noch nie mit Gewalt konfrontiert worden sei. Hätte sie die Tat begangen, so hätte sie diese bereits gestanden, um ihren Lieben das Ganze zu ersparen. Ferner könnte sie dies nicht mit ihrem Gewissen vereinbaren; sie habe ein ausgeprägtes Gerechtigkeitsempfinden und hätte es daher nicht ausgehalten, eine solche Tat zu verheimlichen.

269

II. Zur Person

271

1.

272

Die Feststellungen zur Person der Angeklagten (unter A.) hat die Kammer überwiegend aufgrund und entsprechend ihrer analog zu den Feststellungen lautenden Einlassung in der Hauptverhandlung getroffen, in der sie sich zu ihrer Person am zweiten Hauptverhandlungstag selbständig in freier Rede eingelassen hat. Die Kammer hatte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Übrigen keinen Anlass, an der Einlassung der Angeklagten zu ihrer Person oder an deren Glaubhaftigkeit zu zweifeln, weil diese Angaben der Angeklagten durch die Vernehmung der verschiedenen Zeugen Bestätigung gefunden haben und zum Teil ergänzt worden sind. Im Einzelnen:

273

Die unter A. I. 1. bis 3. getroffenen Feststellungen zur Person der Angeklagten, ihrem schulischen und beruflichen Werdegang und zu der Beziehung der Angeklagten zum Geschädigten sowie zu dessen beruflichen Werdegang und Gesundheitszustand sind zum einen durch die damit übereinstimmenden glaubhaften Angaben des Bruders der Angeklagten, des Zeugen I, sowie der Tochter der Angeklagten und des Geschädigten, der Zeugin N2 , und ihres Lebensgefährten, des Zeugen C10, bestätigt worden, soweit diese eigene Wahrnehmungen hierzu machen konnten. Ferner wurden sie durch die glaubhaften Angaben des Zeugen N3, des Ex-Schwagers des Geschädigten, bestätigt, soweit dieser aufgrund seiner damaligen familiären und nach der Trennung von der Schwester des Geschädigten freundschaftlichen Beziehung zu der Angeklagten und dem Geschädigten Kenntnis hiervon erlangen konnte.

274

Die Einlassung der Angeklagten zu ihrer Beziehung zum Geschädigten sowie zu dessen beruflichen Werdegang und Gesundheitszustand wird zum anderen durch die glaubhaften Aussagen der Zeugen aus ihrem teils gemeinsamen Freundes- und Bekanntenkreis – der Zeugen W1 und L5 M1 , N5 , T2 , J und C11 T3, L2 , I3 und C4 – gestützt, welche in Übereinstimmung mit der Einlassung der Angeklagten stehen. Ferner wird sie bestätigt durch den Inhalt des in der Abstellkammer aufgefundenen Briefes der Angeklagten an den Geschädigten undatierten Datums, zu welchem die Zeugin KHK’in E5   in der Hauptverhandlung Angaben gemacht hat.

276

2.

277

Die den Feststellungen unter A. I. 4. a) zugrunde gelegte Einlassung der Angeklagten zu ihrer physischen Konstitution, zu dem Aufsuchen ihrer Hausärztin, zu deren ärztlichen Diagnosen und zu ihren psychischen Beeinträchtigungen wird durch die glaubhafte Aussage der Hausärztin der Angeklagten, der sachverständigen Zeugin I1 bestätigt, die zu den Feststellungen übereinstimmende Angaben gemacht hat, die zusätzlich dadurch bestätigt worden sind, dass sich die Angaben der Zeugin auch in der hausärztlichen Kranken- und Befundakte wiederfinden, die mit der Zeugin erörtert und in Auszügen zum Protokoll der Hauptverhandlung genommen worden ist.

279

3.

280

Die den Feststellungen unter A. I. 4. b) zugrunde gelegte Einlassung der Angeklagten zu ihrer Persönlichkeit wird bestätigt und ergänzt durch die Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen Dr. K1 , die – insoweit zeugenschaftlich – zu den ihr im Rahmen der Explorationsgespräche getätigten Angaben der Angeklagten bekundet hat.

281

Ferner werden die Feststellungen bestätigt durch die glaubhaften Aussagen der Zeugen aus dem Freundes- und Bekanntenkreis der Angeklagten – der Zeugen W1 M1 , N5 , T2 , J und C11 T3 und I3 sowie insbesondere der Zeuginnen L5 M1 und L2 . Die Zeugen haben übereinstimmend und analog zu den Feststellungen bekundet, dass die Angeklagte in ihrer Art zurückhaltend ist und über private und intime Themen nicht mit ihnen gesprochen hat.

282

Die Feststellung, dass die Angeklagte niemandem die internen Vorgänge in der Ehe mit dem Geschädigten sowie ihren sich verschlechternden psychischen Gesundheitszustand anvertraute, beruht auf den glaubhaften Aussagen sämtlicher vorgenannter Zeugen, die bekundet haben, nichts über konkrete psychische Probleme der Angeklagten, ihre diesbezügliche Vorstellung bei der Hausärztin und die nachfolgende Einnahme eines Antidepressivums sowie die getrennten Schlafzimmer der Eheleute gewusst zu haben; lediglich die Zeugin N2 wusste, dass ihre Eltern seit über neun Jahren getrennte Schlafzimmer haben, von den psychischen Problemen der Angeklagten wusste auch sie jedoch nichts.

283

Die Feststellung, dass die Angeklagte die Hintergründe ihres psychischen Unwohlseins auch gegenüber ihrer Hausärztin nicht offenbarte, beruht auf der glaubhaften Aussage der Zeugin I1 , die angegeben hat, dass die Angeklagte trotz mehrmaliger Nachfrage ihrerseits keine Einzelheiten nannte, gleichzeitig jedoch den Eindruck einer „gequälten Seele“ und eines großen Leidensdrucks auf sie machte.

284

Die Feststellung der Kammer, dass die Angeklagte sehr darum bemüht war, nach außen hin den Schein einer funktionierenden, glücklichen Ehe zu wahren, beruht zum einen auf der entsprechenden Aussage der Zeugin L2 , einer langjährigen, engen Freundin der Angeklagten, wonach der Angeklagten die Aufrechterhaltung der Fassade im Hinblick auf die Ehe sehr wichtig war; zum anderen auf dem Umstand, dass sämtliche der oben genannten Zeugen trotz regelmäßigen Kontakts zu der Angeklagten nichts von den eventuell als – in den Augen der Angeklagten – negativ zu bewertenden Vorgängen in ihrem Leben, wie den getrennten Schlafzimmern, dem gesteigerten Alkoholkonsum der Angeklagten, dem von ihr im Rahmen ihrer Einlassung beschriebenen immensen Druck bei der Arbeit und der Einnahme eines Antidepressivums, wussten, sondern diese vielmehr als starke, tatkräftige und ihren kranken Ehemann umfassend betreuende Person wahrnahmen und die Angeklagte dafür bewunderten. Dies wurde u.a. an den übereinstimmenden Aussagen der vorgenannten Zeugen deutlich, die Angeklagte habe sich täglich – während ihrer Arbeitszeit – mehrfach telefonisch bei dem Geschädigten gemeldet und sich vergewissert, dass es diesem gut gehe, obwohl derartige telefonische Kontakte der Angeklagten zu dem Geschädigten (anders als Kontakte zu der Zeugin N2 ) tatsächlich in den letzten Monaten vor der Tat nicht stattgefunden haben, was aufgrund der durchgeführten Auswertung insbesondere des Mobiltelefons der Angeklagten festgestellt werden konnte, wie der Zeuge KK C8 bekundet hat.

286

4.

287

Die Feststellungen zu dem Alkoholkonsum der Angeklagten unter A. I. 4. c) beruhen ebenfalls auf der zu den Feststellungen gleichlautenden Einlassung der Angeklagten. Auch die oben genannten Zeugen haben übereinstimmend angegeben, dass die Angeklagte, soweit sie dazu Wahrnehmungen machen konnten, Alkohol nur in Maßen konsumierte. Die Zeugin I1 hat zudem ausgesagt, dass die Angeklagte sie im März 0000 aufsuchte und davon berichtete, neuerdings regelmäßig, nahezu täglich Alkohol zu sich zu nehmen; dies ist auch in ihrer hausärztlichen Kranken- und Befundakte dokumentiert worden.

288

Die ebenfalls unter A. I. 4. c) getroffene Feststellung, dass die Angeklagte keine illegalen Drogen konsumiert, beruht auf ihrer dahingehend lautenden Einlassung, an der die Kammer mangels anderer objektiver Anhaltspunkte keinen Zweifel hat. Auch keiner der vernommenen Zeugen hat angegeben, dass die Angeklagte in der Vergangenheit illegale Drogen konsumiert habe.

290

5.

291

Die Feststellungen bezüglich der Inhaftierung der Angeklagten im vorliegenden Verfahren unter A. I. 5. beruhen auf der Verlesung des Haftbefehls des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 00.00.0000 (Az.: 40 Gs 77/19).

293

6.

294

Die Feststellung, dass die Angeklagte strafrechtlich nicht vorbelastet ist (unter A. II.) beruht auf der Verlesung des die Angeklagte betreffenden Bundeszentralregisterauszugs vom 00.00.0000.

296

III. Zur Vorgeschichte

297

Auch die Feststellungen der Kammer zu der Vorgeschichte, insbesondere zu den mit dem beruflichen Druck sowie dem sich verschlechternden Gesundheitszustand des Geschädigten verbundenen psychischen Beeinträchtigungen der Angeklagten beruhen überwiegend auf der Einlassung der Angeklagten und werden bestätigt und ergänzt durch die Angaben der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen. Im Einzelnen:

299

1.

300

Die Feststellungen zu den Überlegungen der Angeklagten im Hinblick auf ihre berufliche Zukunft unter B. I. 1. beruhen auf der zu den Feststellungen gleichlautenden Einlassung der Angeklagten und werden bestätigt durch die jeweils in Teilen – soweit die Zeugen eigene Wahrnehmungen hierzu machen konnten – gleichlautenden Aussagen der Zeugen I , N2 , C10 , N3 , L5 M1 , N5 , T2 und L2 , wobei die Zeugen – mit Ausnahme der Zeugin N2 – übereinstimmend angegeben haben, nichts von dem immensen Druck gewusst zu haben, der auf der Angeklagten in diesem Zusammenhang entsprechend ihrer Einlassung lastete.

301

Die Feststellung, dass die Angeklagte beschlossen hatte, bis zum planmäßigen Eintritt des Rentenalters weiter zu arbeiten, beruht auf der zu der Feststellung gleichlautenden Einlassung der Angeklagten und wird bestätigt durch die gleichlautenden Aussagen der Zeugen I , N2 und L2 .

302

Die Feststellung, dass der Geschädigte hingegen davon ausging, seine Frau werde zeitnah aufhören zu arbeiten, und daher bereits Pläne für die gemeinsame Gestaltung des zeitnahen Vorruhestandes der Angeklagten machte und dies dem Umfeld des Ehepaares entsprechen vermittelt hatte, beruht auf dem Umstand, dass – obwohl, wie oben festgestellt, die Angeklagte bereits beschlossen hatte, so lange, wie es geht, weiter zu arbeiten, – einige Zeugen aus ihrem Umfeld, beispielsweise die Zeugen C10 , L5 M1 und N5 von dem Gegenteil ausgingen, weil der Geschädigte ihnen dies mehrfach in der letzten Zeit im Sinne einer feststehenden Tatsache mitgeteilt und seine Freude darüber zum Ausdruck gebracht hatte.

304

2.

305

Die Feststellungen zu dem gesundheitlichen Zustand des Geschädigten und den Stürzen in den letzten Monaten seines Lebens unter B. I. 2. beruhen auf der zu den Feststellungen gleichlautenden Einlassung der Angeklagten und werden wiederum bestätigt durch die jeweils in Teilen – soweit die Zeugen eigene Wahrnehmungen hierzu machen konnten – gleichlautenden Aussagen der Zeugen I , N2 , C10 , W1 und L5 M1 , N5 , T2 und L2 .

306

Soweit die Zeugin M1 als einzige bekundet hat, dass es dem Geschädigten nach Auskunft der Angeklagten in der letzten Zeit im Hinblick auf seine Schmerzzustände besser gegangen sei, basiert dies auf dem Umstand, dass von der Angeklagten „die letzte Zeit“ nach Aufsuchen des Schmerztherapeuten im Jahre 0000 gemeint war, wohingegen die Zeugin M1 nach eigenen Angaben davon ausging, dass die Schmerztherapie im Jahre 0000 begonnen habe.

307

Die Feststellung, dass der Geschädigte parallel zu der Einnahme seiner Medikamente weiterhin Alkohol konsumierte, beruhen ebenfalls auf der zu den Feststellungen gleichlautenden Einlassung der Angeklagten und werden wiederum bestätigt durch die jeweils in Teilen – soweit die Zeugen eigene Wahrnehmungen hierzu machen konnten – gleichlautenden Aussagen der Zeugen I , N2 , W1 und L5 M1 und N5 . Die diesbezügliche Einlassung der Angeklagten wird zudem durch die gutachterlichen Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. G2 bestätigt. Diese hat unter Bezugnahme auf die im Rahmen der Obduktion gesicherten Befunde ausgeführt, dass der Geschädigte eine ausgeprägte Fettleber aufgewiesen habe und sich dies zu einem regelmäßigen überhöhten Alkoholkonsum über einen langen Zeitraum zwanglos füge. Auch der Umfang der im Rahmen der Tatortaufnahme durch die Zeugen KHK’in E5   , KHK H2    und KK C8 vorgefundenen Biervorräte spricht für die Richtigkeit der Einlassung der Angeklagten.

308

Die Feststellungen zum Zustand des Geschädigten drei Wochen vor dem Tattag beruhen auf der glaubhaften Aussage des Zeugen M2, der den Geschädigten mit einem spontanen Besuch überrascht und eigene Wahrnehmungen zu dessen Zustand gemacht hat.

309

Die Feststellung der Kammer, dass der Geschädigte mit seinem Verhalten Schuldgefühle bei der Angeklagten verursachte, beruht auf den glaubhaften Aussagen der Zeuginnen N2 und L2 , die durch eigene Beobachtungen und Gespräche mit der Angeklagten eigene Wahrnehmungen dazu machen konnten.

310

Die Feststellungen zu dem von der Angeklagten im April 0000 aufgenommenen Video des Geschädigten beruhen – neben der zu der Feststellung gleichlautenden Einlassung der Angeklagten – auf der glaubhaften Aussage der Zeugin N2 , die das Video gesehen hat, sowie auf der glaubhaften Aussage des Zeugen KK C8 , der das Video im Zuge der Sicherstellung und Auswertung des Mobiltelefons der Angeklagten ebenfalls gesehen und darüber in der Hauptverhandlung berichtet hat.

312

3.

313

Die Feststellungen zu den sich im Herbst 0000 äußernden psychischen Beeinträchtigungen der Angeklagten unter B. I. 3. beruhen auf der zu den Feststellungen gleichlautenden Einlassung der Angeklagten und werden bestätigt und ergänzt durch die glaubhafte Aussage der Hausärztin der Angeklagten, der sachverständigen Zeugin I1 , die zu den Feststellungen übereinstimmende Angaben gemacht hat, die zusätzlich dadurch bestätigt worden sind, dass sich die Angaben der Zeugin auch in der hausärztlichen Kranken- und Befundakte wiederfinden, die mit der Zeugin erörtert und in Auszügen zum Protokoll der Hauptverhandlung genommen worden ist.

314

Die Feststellung der Kammer, dass die Angeklagte von dem Arztbesuch und der Einnahme des Antidepressivums niemandem berichtete, beruht – wie bereits festgestellt – auf dem Umstand, dass keiner der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen hiervon wusste.

316

IV. Zur Tat

318

1.

319

Die unter B. II. 1. beschriebenen Feststellungen betreffend das Wohnhaus der Eheleute N und die dort im Einzelnen vorgefundenen Gegenstände beruhen auf den analog zu den Feststellungen lautenden Angaben der Zeugen KHK’in E5   , KHK H2    , KHK U sowie KK C8 , die den Tatort aufgenommen haben. Zudem konnte sich die Kammer aufgrund der erfolgten Inaugenscheinnahme der im Rahmen der Tatortaufnahme gefertigten Lichtbilder von der Richtigkeit der diesbezüglichen Schilderungen der vorgenannten Kriminalbeamten überzeugen.

320

Die weiteren Feststellungen zum Erscheinen des Mitarbeiters des Bauamtes, Herrn C3, auf dem Grundstück der Angeklagten und des Geschädigten beruhen auf den Angaben der Zeugen C4 und KHK’in E5   (siehe ergänzend unter C. IV. 3. b) (3) i.).

322

2.

323

Die unter B. II. 2. getroffenen Feststellungen zum Tagesablauf der Angeklagten und des Geschädigten am Vortag der Tat beruhen auf der analog zu den Feststellungen lautenden Einlassung der Angeklagten.

324

Sie werden bestätigt durch die Angaben der in der Hauptverhandlung vernommen oben genannten Zeugen aus dem Familien-, Freundes- und Bekanntenkreis der Angeklagten und des Geschädigten zu den üblichen Tagesabläufen der Angeklagten und des Geschädigten an Wochenendtagen.

325

Sie werden ferner zum Teil bestätigt durch den Whatsapp-Chat-Verlauf zwischen einer Frau C12 und der Angeklagten, der sich aus der Anlage zum Aktenvermerk des KHK K vom 5.03.2020 (Bl. 608 ff. d. A.) ergibt, der in der Hauptverhandlung im allseitigen Einvernehmen verlesen worden ist. In diesem teilt die Angeklagte Frau C12 um 18:17 Uhr mit, dass „U1 [ein Pony] heute Abend schon gefüttert“ sei, was darauf hindeutet, dass die Angeklagte vorher – wie in der Einlassung angegeben – bei ihren Ponys war und diese gefüttert hat.

326

Die Feststellungen dazu, dass sich der Geschädigte am späten Abend oder in der Nacht immer wieder Bier aus dem Kühlschrank in der Garage holte, beruhen auf dem Umstand, dass er zum Zeitpunkt des Versterbens eine maximale Blutalkoholkonzentration von etwa 2,00 Promille aufwies, für deren Erreichung er über einen längeren Zeitraum hinweg immer wieder Alkohol konsumiert haben muss.

327

Die Feststellung zur Blutalkoholkonzentration des Geschädigten zum Zeitpunkt des Versterbens beruht auf den nachvollziehbaren Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. G2 . Diese hat ausgeführt, dass das Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Köln bei der chemisch-toxikologischen Untersuchung des Geschädigten eine Femoralblutalkoholkonzentration von 1,70 Promille und eine Urinalkoholkonzentration von 2,46 Promille festgestellt habe. Der Vergleich von Femoralblutalkoholkonzentration und Urinalkoholkonzentration zeige, dass der Geschädigte sich zu diesem Zeitpunkt in der frühen Alkohol-Eliminationsphase befunden habe. In der Zeit, in welcher der Urin gebildet worden sei, habe bei dem Geschädigten eine maximale Blutalkoholkonzentration von 2,00 Promille vorgelegen. Diese dürfte – so die Sachverständige weiter – zum Zeitpunkt der Beibringung des Stiches sogar noch höher gewesen sein, da der Geschädigte nach der Beibringung der Verletzung nicht unmittelbar gestorben sei, sodass in dieser Zeit die Alkohol-Eliminationsphase habe fortschreiten können. Der Umstand, dass der Geschädigte nicht unmittelbar nach der Beibringung der Stichverletzung gestorben ist, könne anhand mehrerer für solche Fälle spezifischer Anzeichen festgestellt werden: Insofern seien keine Verletzungen der Zwischenrippengefäße und der größeren Lungenschlagadern vorhanden, sodass nicht von einem massiven Blutfluss innerhalb kürzester Zeit auszugehen sei; ferner deuteten die Einblutungen in die Muskulatur um die Stichwunde auf einen verlängerten Sterbevorgang hin; schließlich sei bei dem Geschädigten ein Hirnödem festgestellt worden, welches ebenfalls bei einem deutlich verlängerten Sterbevorgang regelmäßig auftrete. Eine Blutalkoholkonzentration von 2,00 Promille könne unter Berücksichtigung der Konstitution des Geschädigten – abhängig von weiteren Faktoren wie etwa der Geschwindigkeit des Trinkens – durch den Konsum von ca. 3,66 Litern Bier erreicht werden, was mindestens sieben großen Flaschen Bier entspreche. Dabei könne ein genauer Zeitraum des Konsums sachverständigerseits nicht angegeben werden, weil das genaue Trinkverhalten nach den Erkenntnissen aus der Beweisaufnahme nicht feststellbar sei.

328

Aus rechtsmedizinischer Sicht sei es – unter Berücksichtigung der Schilderungen der Angeklagten zu dem Zustand des Geschädigten um die Abendstunden des Sonntags – aber nahezu auszuschließen, dass der Geschädigte die bei seinem Tod bestehende Blutalkoholkonzentration von maximal 2,00 Promille durch einen Konsum von Alkohol nur bis in die Abendstunden des 16.06.2019 – nach der Einlassung der Angeklagten habe er eine Flasche Bier zum Abendessen um ca. 19.30 / 20..00 Uhr konsumiert und sei zu diesem Zeitpunkt angetrunken gewesen – erreicht haben könnte. Wenn man dies nämlich unterstelle, hätte der Geschädigte bis zu seinem Tod über ca. 11 Stunden Alkohol abgebaut und hätte daher – einen Abbau von nur 0,1 Promille pro Stunde zugrunde gelegt – eine maximale Blutalkoholkonzentration bereits am Abend von über 3 Promille aufgewiesen. Eine so hohe Alkoholisierung des Geschädigten sei auch bei bestehender Alkoholgewöhnung mit dem durch die Angeklagte geschilderten Zustand und dem Verhalten ihres Mannes (Zubereitung des Abendessens durch den Geschädigten, normale unbeeinträchtigte Unterhaltung) nicht kompatibel.

329

Die Kammer hat sich die plausiblen und überzeugenden Ausführungen der der Kammer aus einer Vielzahl von Schwurgerichtsverfahren als sehr erfahren bekannten rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. G2 in vollem Umfang zu Eigen gemacht. Sie sind in sich schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei.

330

Dass die Alkoholisierung des Geschädigten aus dem Konsum von Bier und nicht aus einer einmaligen Einnahme eines hochprozentigen Alkoholgetränkes resultierte, folgt aus dem Umstand, dass der Geschädigte nach den Angaben der Angeklagten und sämtlicher in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen zeitlebens lediglich Bier konsumiert hat. Überdies folgt aus den Angaben der Zeugen KHK’in E5   , KHK H2    , KHK U sowie KK C8 , die den Tatort aufgenommen haben, dass am Tatort weder hochprozentige alkoholische Getränke noch leere Flaschen derselben aufgefunden wurden.

331

Die Feststellung, dass der Geschädigte sich die Bierflaschen aus dem Kühlschrank in der Garage holte, beruhen darauf, dass nach den übereinstimmenden Angaben der Angeklagten und der Zeugen KHK’in E5   , KHK H2    , KHK U sowie KK C8 ausschließlich dort Bierflaschen gelagert wurden.

332

Die weitere Feststellung, dass der Geschädigte die leeren Bierflaschen nach dem Verzehr in die hierfür vorgesehenen Kästen in der Werkstatt brachte, beruht auf dem Umstand, dass im Haus, insbesondere im Wohnzimmer, nach Angaben der Zeugen KHK’in E5   , KHK H2    , KHK U sowie KK C8 keine leeren Bierflaschen – mit Ausnahme der Bierflasche, welche die Angeklagte nach ihrer Einlassung am frühen Morgen des 00.00.0000 im Wohnzimmer vorgefunden und sodann vor Eintreffen der Sanitäter in die Waschküche verbracht hatte – außerhalb der Bierkästen aufgefunden wurden.

333

Die Feststellung, dass die Verletzung dem Geschädigten nicht bereits zu dem Zeitpunkt beigebracht wurde, als die Angeklagte zu Bett ging, beruht wiederum auf den nachvollziehbaren Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. G2 . Diese hat ausgeführt, dass eine Beibringung der Verletzung ca. zehn Stunden vor dem Todeszeitpunkt sehr unwahrscheinlich, wenn auch nicht sicher gänzlich ausschließbar wäre. Es sei nämlich diesbezüglich zu berücksichtigen, dass es – bei unvorbelasteten körperlich gesunden Menschen – nach einem Blutverlust von ca. 1,7 bis 2,0 Litern zu einer lebensbedrohlichen Situation komme, die sich in einem Kreislaufversagen äußere. Unter Berücksichtigung des sehr schlechten gesundheitlichen Allgemeinzustandes des Geschädigten und der bei ihm festgestellten zahlreichen Vorerkrankungen wie der hochgradigen Allgemeinsklerose, einer Fettlebererkrankung sowie Vorschädigungen des Herzens in Form eines Überschreitens des kritischen Herzgewichts, einer koronaren Gefäßkrankheit sowie eines alten Herzinfarktes, sei aber insbesondere das hochgradig vorgeschädigte Herz als grundsätzlich auch unter geringen Belastungen versagensbereit zu bezeichnen, sodass bei dem Geschädigten aufgrund der sich daraus ergebenden niedrigeren Toleranzzeit bereits erheblich früher, also bei einem geringeren Blutverlust, ein kritischer Zustand des Herz-Kreislaufsystems mit einem sich anschließenden Kreislaufversagen eingetreten sein dürfte. Da, wie bereits ausgeführt, andererseits keine größeren Lungenschlagadern oder Zwischenrippengefäße verletzt worden seien, sei nicht von einem massiven Blutfluss innerhalb kürzester Zeit auszugehen. Überdies dürften sich die betroffenen Muskelschichten des Geschädigten, die im Zuge der Stichverletzung entlang der Muskelfasern durchtrennt worden seien, anschließend wieder übereinandergelegt und sich damit verschlossen haben, was dazu geführt haben dürfte, dass die Blutung langsamer verlaufen und nicht nach außen getreten sei. Allerdings habe dieser „Selbstverschluss“ der inneren Stichverletzung die Blutung nur verlangsamen können, so lange sich der Geschädigte nicht maßgeblich bewegt habe. Dies werde auch daran deutlich, dass sich der Zustand des Geschädigten nach dem Eintreffen des Rettungswagens so schnell und dramatisch verschlechtert habe, nachdem er – durch das Hochhieven auf die Couch und die anschließende Umlagerung auf die Trage – bewegt worden sei. In der Gesamtschau könne daher zwar kein genauer Tatzeitpunkt angegeben werden; der Zeitpunkt der Beibringung der Verletzung sei jedoch umso wahrscheinlicher, je näher er an dem Zeitpunkt des Versterbens liege.

334

Die Feststellung der Kammer, dass der Geschädigte lediglich bis zur Beibringung der Verletzung Alkohol konsumierte und sich nicht danach noch weitere Bierflaschen aus der Garage holte – was theoretisch ebenfalls zu der festgestellten Blutalkoholkonzentration von maximal 2,00 Promille zum Zeitpunkt des Versterbens geführt haben könnte – beruht auf dem soeben erwähnten Umstand, dass sich die betroffenen Muskelschichten des Geschädigten, die im Zuge der Stichverletzung entlang der Muskelfasern durchtrennt wurden, anschließend wieder übereinanderlegten. Die mit einer Fortbewegung des Geschädigten – vom Wohnzimmer nach draußen in die Garage und sodann wieder in das Wohnzimmer – verbundenen Bewegungen hätten – so die rechtsmedizinische Sachverständige Dr. G2 – aus rechtsmedizinischer Sicht sehr wahrscheinlich zu einer stärkeren Blutung und zu einer Verschlechterung des Kreislaufzustandes bei dem Geschädigten geführt, wobei das Blut bei der einer Bewegung immanenten Verschiebung der durch die Stichverletzung getrennten Muskelschichten mit einer großen Wahrscheinlichkeit aus der Wunde nach außen getreten wäre.

335

Die Kammer hat sich auch hier die plausiblen und überzeugenden Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. G2 zu Eigen gemacht. Sie sind in sich schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Insbesondere konnte die Kammer die Ausführungen der Sachverständigen anhand der von ihr überreichten, in Augenschein genommenen und von der Sachverständigen erläuterten Lichtbildmappe nachvollziehen, die als Anlage zum Protokoll der Hauptverhandlung genommen worden ist.

336

Die Feststellung, dass der Geschädigte immer wieder, also mehrmals, in die Garage ging, um sich Bier zu holen und sich nicht etwa mehrere Flaschen Bier auf einmal geholt hat, beruht zum einen auf den nachvollziehbaren Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. G2 , wonach der Geschädigte vor dem Hintergrund seiner physischen Beeinträchtigungen nicht in der Lage gewesen sein dürfte, mehrere Flaschen gleichzeitig zu transportieren. Dies wird bestätigt durch die Angabe sämtlicher in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, die bekundet haben, dass der Geschädigte erhebliche Gangunsicherheiten aufwies und bereits kurze Strecken von 30 bis 50 Metern mit dem Quad zurücklegte. Insofern erscheint es lebensfremd, dass sich der – unter dem Einfluss von Alkohol und Medikamenten stehende – Geschädigte mehrere 0,5 Liter Flaschen Bier auf einmal aus der Garage mitnahm und diese ins Haus transportierte. Schließlich erscheint es nach der allgemeinen Lebenserfahrung naheliegender, dass sich der Geschädigte nur einzelne Bierflaschen aus dem Kühlschrank in der Garage geholt hat, um das Bier gekühlt zu konsumieren. Hätte er mehrere Flaschen auf einmal aus dem Kühlschrank herausgenommen, wäre das Bier vor dem Hintergrund der warmen Temperaturen zur Tatzeit nicht lange kalt geblieben – in dem Kühlschrank in der Küche wurde nach Angaben der Angeklagten kein Bier aufbewahrt. Auch die Zeugen KHK’in E5   , KHK H2    , KHK U sowie KK C8 haben angegeben, dort keine Bierflaschen vorgefunden zu haben.

337

Die Feststellung der Kammer zu der Einnahme des Schmerzmittels Oxycodon durch den Geschädigten beruht ebenfalls auf den nachvollziehbaren Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. G2 . Diese hat ausgeführt, dass das Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Köln bei der chemisch-toxikologischen Untersuchung des Geschädigten eine Oxycodon-Konzentration festgestellt habe, die bereits in einem als toxisch anzusehenden Bereich gelegen habe.

339

3.

340

Der Einlassung der Angeklagten zum weiteren Geschehensablauf im Haus und zu der Tat selbst konnte hingegen nur in geringem Umfang, und zwar nur, soweit diese durch andere Beweisergebnisse Bestätigung gefunden hat, gefolgt werden; überwiegend ist die von der Angeklagten zur eigentlichen Tat abgegebene Einlassung nämlich nach dem übrigen Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt worden.

341

Die unter B. II. 3. getroffene Feststellung, dass die Angeklagte entgegen ihrer Einlassung die Tat begangen hat, konnte die Kammer anhand einer Vielzahl von gegen die Angeklagte sprechenden Indizien treffen. Es bestand in der Gesamtschau ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige Zweifel nicht aufkommen ließ, dass die Angeklagte die Tat begangen hat.

342

a)

343

Die Feststellungen zum Tatwerkzeug beruhen auf den nachvollziehbaren Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. G2 . Diese führte aus, dass aufgrund der festgestellten geradlinig-glattrandigen Hautverletzung, die 2,8 cm lang und 0,5 cm breit gewesen sei und insbesondere der – von der Kammer auf der Basis der entsprechenden gutachterlichen Ausführungen der Sachverständigen festgestellten – Beschaffenheit der Wundränder ein scharfes, schmales, flaches, stabiles, ein- oder zweischneidiges Werkzeug als Tatwerkzeug bestimmbar sei. Bei diesem könne es sich um ein Messer oder einen dolchartigen Brieföffner gehandelt haben. Anhand der Länge und der Breite des Stichkanals und unter Berücksichtigung der Komprimierbarkeit des Gewebes im Bereich der Stichverletzung sei von einer Länge der „Klinge“ des Werkzeugs von 15 cm bis 18 cm und einer Breite von ca. 2 cm auszugehen. Ferner sei wegen der konkreten Verletzung davon auszugehen, dass das Tatwerkzeug nach der Herausnahme blutbefleckt gewesen sei, weil durch den Stich kleinere Gefäße verletzt wurden, die spontan angefangen hätten zu bluten. Überdies zeige sich die Verletzung auf einer Fläche von 6 cm x 2,5 cm kräftig bläulich umblutet, sodass hier die Einwirkung eines Griffes des Werkzeuges oder der werkzeugführenden Faust im Rahmen einer wuchtvoll ausgeführten Stichbewegung das Entstehen dieser Verletzung erkläre.

344

Die Verletzung des Geschädigten sei – so die Sachverständige weiter – insbesondere nicht durch einen Sturz in sein „Stöckchen“ entstanden. Bei diesem handele es sich um einen länglichen Holzgriff einer Rückenbürste mit abgerundeter Spitze. Dieser Gegenstand sei nicht geeignet, derart durch ein T-Shirt mit der festgestellten scharfrandigen Textilgewebsdurchtrennung und durch die Haut bis in die Brusthöhle und das Lungengewebe einzudringen, da er als wenig führig zu bezeichnen sei. Bei einem – unterstelltem – Sturz auf diesen Gegenstand wäre vielmehr mit einem Zerbrechen desselben zu rechnen. Zudem seien der Verlauf und die Tiefe der Verletzung nicht plausibel mit einem Sturz auf ein solches Werkzeug in Einklang zu bringen. Die Kammer hat dazu die Oberbekleidung des Geschädigten in Augenschein und die geringen Blutanhaftungen zur Kenntnis genommen.

345

Auch das vor Ort – auf dem Couchtisch – aufgefundene Messer sei bereits aufgrund der geringen Klingenlänge nicht geeignet, die unter der Obduktion festgestellte Verletzung zu erklären. Keines der auf der Couch oder auf dem Couchtisch aufgefundenen Werkzeuge sei insofern als ein geeignetes Verletzungswerkzeug zu identifizieren.

346

b)

347

Für eine Täterschaft der Angeklagten spricht im erheblichen Umfang, dass sowohl die Möglichkeit eines Unfallgeschehens als auch die einer Selbstbeibringung der Verletzung durch den Geschädigten sowie einer Begehung der Tat durch einen Fremdtäter vorliegend sicher ausgeschlossen werden können.

348

(1)

349

Der Ausschluss der Annahme, dass die bei dem Geschädigten vorgefundene Verletzung durch ein Unfallgeschehen zustande gekommen sein könnte, beruht auf den nachvollziehbaren Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. G2 . Diese hat in ihrem Gutachten dazu ausgeführt, dass ein Sturz des Geschädigten in einem derartigen Winkel, der zu der Verletzung geführt haben könnte, aus rechtsmedizinischer Sicht nicht möglich sei. Insofern hätte zunächst das Werkzeug, auf welches der Geschädigte gefallen sein müsste, fest im Boden oder in einer anderen Oberfläche verankert gewesen sein müssen. Anderenfalls wäre nämlich dieses Werkzeug oder dieser Gegenstand bei dem Auftreffen des Körpers des Geschädigten auf das Werkzeug zur Seite gerutscht, was ein Eindringen mit einen glatten Stichkanal in den Körper des Geschädigten unmöglich gemacht hätte. Ein derartiges (fest verankertes) Werkzeug, welches nach Angaben der Sachverständigen nach der Entfernung aus dem Körper des Geschädigten hätte blutbefleckt sein müssen, haben die Zeugen KHK’in E5   , KHK H2    , KHK U sowie KK C8 bei der Tatortaufnahme jedoch weder im Haus noch auf dem weiteren Grundstück – einschließlich der Garagen und der umfangreichen Anbauten – gefunden. Unter Berücksichtigung des erheblich eingeschränkten Fortbewegungskreises des Geschädigten ist es ferner äußerst unwahrscheinlich, dass dieser sich die Verletzung außerhalb des Grundstücksgeländes zugezogen haben könnte, so dass ein entsprechendes Werkzeug bei der umfassenden Tatortaufnahme, bei der die beteiligten Ermittlungsbeamten ihr besonderes Augenmerk auf das Auffinden einer Tatwaffe gerichtet haben, hätte aufgefunden werden müssen, wenn es ein solches gegeben hätte. Überdies hätte der bei der Obduktion festgestellte Stichkanal – so die Sachverständige weiter – nur durch einen Sturz des Geschädigten schräg kopfüber auf das Werkzeug verursacht werden können, was aus rechtsmedizinischer Sicht und insbesondere unter Berücksichtigung der körperlichen Verfassung des Geschädigten nicht möglich sei. Ferner hätte der Leichnam des Geschädigten bei einem solchen Sturz weitere Verletzungen wie Hautabschürfungen oder Platzwunden, insbesondere am Kopf, aufweisen müssen, was nicht der Fall gewesen sei. Wäre der Geschädigte im Gehen auf ein solches – in einer Wand fest verankertes – Werkzeug aufgelaufen, hätte der Stichkanal gerade in den Körper verlaufen müssen, wohingegen dieser tatsächlich nach schräg unten verlaufe.

350

Ebenfalls komme das Schneiden eines Brotes in der Art und Weise, dass man es im Stehen mit der linken Hand am Körper festhalte und mit der rechten Hand mit einem Messer in Richtung des Körpers schneide, wie der Geschädigte dies nach Angaben des Zeugen M2 des Öfteren getan haben soll, nach den Ausführungen der Sachverständigen aus rechtsmedizinischer Sicht aufgrund des nicht hierzu kompatiblen Stichkanalverlaufs nicht als verletzungsverursachend in Betracht.

351

(2)

352

Eine Selbstbeibringung der bei dem Geschädigten vorgefundenen Verletzung konnte die Kammer ebenfalls aufgrund der diesbezüglichen nachvollziehbaren Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. G2 sicher ausschließen. Diese hat dazu in ihrem mündlich erstatteten Gutachten ausgeführt, dass die Selbstbeibringung einer Verletzung in dem konkreten Bereich am Oberkörper aus rechtsmedizinischer Sicht grundsätzlich zwar möglich sei. Der konkrete Stichkanal sei jedoch so gelegen, dass es nahezu unmöglich sei, sich die Verletzung – unter Berücksichtigung der Länge des Werkzeugs – mit einer derartigen Wucht, wie der konkrete Stich ausgeführt worden sei, selbst beizubringen. Der Geschädigte hätte seinen Körper nämlich bei der Ausführung des Stichs in einer Art verdrehen müssen, wie es nur sehr gelenkige Menschen können, was angesichts seiner Vorerkrankungen und der erheblichen Bewegungseinschränkungen aus rechtsmedizinischer Sicht sehr unwahrscheinlich sei. Für eine wuchtvolle Ausführung spreche vorliegend, dass die Stichwunde von einer 6 cm x 2,5 cm großen, kräftig bläulich unterbluteten Fläche umgeben gewesen sei, die – unter Berücksichtigung der Tatsache, dass im Blut des Geschädigten keine Spuren von blutverdünnenden Medikamenten aufgefunden worden seien – auf eine wuchtvolle Ausführung mit einem Aufschlagen der werkzeugführenden Hand oder des Schaftes des Werkzeugs auf dem Körper des Geschädigten hindeute.

353

Überdies seien keine typischen Begleiterscheinungen einer Selbstbeibringung vorhanden: So werde bei Selbstverletzungen die Haut an der betreffenden Stelle üblicherweise entblößt, ferner fänden sich in dem meisten Fällen sogenannte Zauderverletzungen im Bereich der Wunde oder an einer anderen Stelle des Körpers, die auf ein Ausprobieren einer Schnittbeibringung hindeuteten, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei.

354

Neben den vorgenannten gutachterlichen Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. G2 sprechen zudem weitere maßgebliche Umstände gegen eine Selbstbeibringung der Verletzung durch den Geschädigten. Angesichts dessen schlechten körperlichen Zustands und des auf das Haus und die unmittelbare häusliche Umgebung beschränkten Bewegungsradius hätte das Werkzeug, mit dem sich der Geschädigte im Falle einer Selbstbeibringung die Verletzung zugefügt hätte haben müssen, im Haus oder jedenfalls auf dem Grundstück aufgefunden werden müssen. Dies war jedoch ausweislich der übereinstimmenden Angaben der Zeugen KHK’in E5   , KHK H2    , KHK U sowie KK C8 nicht der Fall. Auch die Angeklagte hat sich nicht dahingehend eingelassen, ein mögliches Werkzeug aufgefunden und weggeräumt bzw. entsorgt zu haben. Dass der Geschädigte das Werkzeug nach der Selbstzufügung der Verletzung bewusst versteckt haben könnte, ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung sehr unwahrscheinlich. Dies gilt umso mehr, weil sich dem Geschädigten aufgedrängt haben müsste, dass er damit – im Falle eines erfolgreichen Suizids – den Verdacht einer Straftat auf die Angeklagte lenken würde. Dass der Geschädigte den Tatverdacht gezielt auf die Angeklagte hätte lenken wollen, ist ebenfalls fernliegend: Zum einen hätte es für ihn in dem Fall näher gelegen, den Zeugen C6 und E1 gegenüber entsprechende Angaben zu machen, um die Angeklagte so zu belasten; zum anderen liegen nach den übereinstimmenden Angaben der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen aus dem gemeinsamen Freundes- und Bekanntenkreis der Eheleute N keine Anhaltspunkte für einen solchen Wunsch des Geschädigten vor. Vielmehr soll der Geschädigte – so die Zeugen übereinstimmend – die Angeklagte im Gegenteil sehr zu schätzen gewusst haben.

355

Schließlich liegen auch nach den übereinstimmenden Angaben der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen aus dem gemeinsamen Familien-, Freundes- und Bekanntenkreis der Eheleute N – der Zeugen I , N2 , C10 , N3 , W1 und L5 M1 , N5 , T2 , J T3 und L2 – keine Anhaltspunkte für etwaige Suizidgedanken seitens des Geschädigten vor. Trotz der langjährigen starken Schmerzen, die der Geschädigte mit diversen Schmerzmitteln behandelt hat, und der starken Einschränkungen im Alltag, denen er bereits über Jahre hinweg ausgesetzt war, hatte er nach Angaben der oben genannten Zeugen in den letzten Monaten eine gewisse Vorfreude auf die Zukunft:

356

Zum einen war es ihm nach Jahren der immensen Bewegungseinschränkungen mit Hilfe des Wohnmobils und des Quads nunmehr möglich, sich unabhängig von der Angeklagten oder von der Hilfe anderer Menschen zu bewegen. Der Geschädigte und die Angeklagte haben nur wenige Wochen vor dem Tattag einen gemeinsamen Urlaub mit dem Wohnmobil unternommen, weitere Urlaube waren in Planung. Insofern freute sich der Geschädigte nach Angaben der oben genannten Zeugen auf den baldigen Eintritt des Vorruhestandes bei der Angeklagten, von welchem er ausging. Erst einige Wochen vor dem Tattag erwarb der Geschädigte einen Anhänger für den Quad, sodass er auch in den gemeinsamen Urlauben mit der Angeklagten mobil sein und die Angeklagte etwa bei ihren Wanderungen oder Fahrradtouren hätte begleiten können. Nach Angaben des Zeugen N5 , der den Geschädigten am Freitag, den 00.00.0000 besucht hat, ging es diesem – seinem Zustand entsprechend – gut; er berichtete dem Zeugen von seinen Urlaubsplänen und dem Anhänger für den Quad. Der Zeuge T3, der den Geschädigten am Samstag, den 00.00.0000 besucht hat, hat ebenfalls bekundet, dass es diesem – seinem Zustand entsprechend – gut gegangen sei, er habe sich mit dem Anhänger beschäftigt und Befestigungen für das Quad reingebaut. Ferner wollte der Geschädigte Reparaturen am Wohnmobil vornehmen lassen: Für den Tattag hatte er ursprünglich einen Termin hierzu vereinbart, den er nur wegen einer Verhinderung des Zeugen T3, der ihn begleiten sollte, nicht wahrnehmen konnte. Nach Angaben des Zeugen sei insofern geplant gewesen, einen neuen Termin zu vereinbaren.

357

Überdies freute sich der Geschädigte nach Angaben der oben genannten Zeugen auf das Bauvorhaben der Zeugin N2 , welches er nach Kräften unterstützen und beaufsichtigen wollte und darauf, dass sie bald wieder in der Nähe wohnen würde.

358

Lediglich die Zeuginnen N2 und L2 haben bekundet, dass der Geschädigte vor nahezu 20 Jahren einmal mit dem Selbstmord gedroht haben soll, dies jedoch im Zusammenhang mit seinen beziehungsverbundenen Auseinandersetzungen mit der Angeklagten. Da sich die Angeklagte und der Geschädigte aber in der Folgezeit arrangiert und ihre Divergenzen beigelegt hatten, spricht die damalige Aussage des Geschädigten nicht für aktuell zur Tatzeit bestehende Selbstmordgedanken. Gleiches gilt für die Aussage des Zeugen M2. Dieser hat zwar bekundet, dass der Geschädigte ihm bei seinem spontanen Besuch etwa drei Wochen vor dem Tattag mitgeteilt hatte, dass er starke Schmerzen habe und „nicht mehr könne“, hat aber zugleich deutlich gemacht, dass der Geschädigte ihm gegenüber keinesfalls Selbstmordtendenzen oder –gedanken geäußert habe.

359

Aus den oben genannten Gründen kann die Kammer ferner ausschließen, dass der Geschädigte das ihm verordnete Schmerzmittel Oxycodon in suizidaler Absicht in einer über dem therapeutischen Bereich liegenden Dosis eingenommen hat. Die festgestellte Dosis habe nach den Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. G2 zwar im toxischen Bereich gelegen, was bedeute, dass mögliche Nebenwirkungen des Medikamentes die Heilungswirkung überwiegen. Dies lässt sich aber zum Teil mit dem Umstand erklären, dass der Geschädigte die Schmerzmittel erst in der Nacht eingenommen hat, was er nach Angaben der Angeklagten üblicherweise zwischen 1:00 und 3:00 Uhr tat, um die schmerzstillende Wirkung über die Nacht hinweg aufrechtzuerhalten. Ferner litt der Geschädigte in den letzten Monaten – wie bereits ausgeführt – unter immer stärker werdenden Schmerzen, gegen die er die ihm verordneten Medikamente einnahm und dabei – nach allgemeiner Lebenserfahrung und unter Berücksichtigung des von der Angeklagten beschriebenen sorglosen Umgangs des Geschädigten mit den ihm verordneten Medikamenten – selbständig die jeweilige Dosis an die Schmerzintensität anpasste, so dass von einer nicht geplanten Überdosierung auszugehen ist.

360

(3)

361

Die Kammer konnte ferner ausschließen, dass ein am Tatort anwesender Fremdtäter dem Geschädigten die todesursächliche Verletzung beigebracht hat: Zum einen konnte im Umfeld des Geschädigten keine Person ermittelt werden, die für eine solche Täterschaft in Frage kommt, zum anderen liegen keine Anhaltspunkte für die Anwesenheit einer dem Geschädigten unbekannten Person am Tatort vor. Im Einzelnen:

363

i.

364

Die Kammer konnte zunächst ausschließen, dass eine Person aus dem Umfeld des Geschädigten die Tat begangen hat. Die einzigen Personen, die über einen eigenen Haustürschlüssel zum Haus der Angeklagten und des Geschädigten verfügten, die Zeugin N2 sowie der Zeuge I , weisen nach der Überzeugung der Kammer kein Motiv für eine solche Tat auf. Ein solches kann auch bei dem Zeugen C10 , der nach seiner Aussage und der Aussage der Zeugin N2 ein sehr gutes Verhältnis zu dem Vater seiner Freundin hatte, ausgeschlossen werden. Die Zeugin N2 hat sich im fraglichen Zeitraum zudem nicht in der Nähe des Tatortes aufgehalten, da ihr Mobiltelefon nicht in der Tatortfunkzelle eingeloggt war, was der Zeuge KK C8 nach seinen Angaben im Rahmen der Auswertung der Funkzelle festgestellt hat.

365

Auch die anderen, im Zuge der Ermittlungen bekannt gewordenen Personen können als Täter ausgeschlossen werden.

366

Bei der unbekannten Person, die der Zeuge C4 einige Tage vor der Tat vor dem Haus der Angeklagten und des Geschädigten beobachtet hat und in der er einen Straftäter beim Ausspionieren für einen Diebstahl des Wohnmobils vermutete, handelt es sich – wie festgestellt – um einen Mitarbeiter des Bauamtes des Rheinisch-Bergischen Kreises, Herrn C3 , der zu der vom Zeugen angegebenen Zeit Lichtbilder vom Haus angefertigt hat. Dass es sich bei der von dem Zeugen C4 beobachteten Person tatsächlich um den vorgenannten Mitarbeiter des Bauamtes gehandelt hat, folgt nicht nur aus der weiteren Aussage des Zeugen C4 , nach der der Geschädigte, von ihm – C4 – auf die Situation später angesprochen, die Bedenken und Befürchtungen seines Nachbarn zerstreut und mitgeteilt habe, er wisse aufgrund eines zwischenzeitlichen Gesprächs mit dem Bauamt, dass vor Ort eine Überprüfung teilweise illegal errichteter Anbauten auf dem Grundstück durch einen Mitarbeiter des Bauamtes, der auch Lichtbilder gefertigt habe, stattgefunden habe. Die geringen Abweichungen in der Beschreibung der Person sowie des Fahrzeugs seitens des Zeugen C4 lassen sich durch die räumliche Distanz des Zeugen sowie durch etwaige Erinnerungsschwächen erklären, die Zeugenaussagen nach allgemeiner Lebenserfahrung immanent sind. Zudem wurde seitens der Ermittlungsbehörden – wie die Zeugin KHK’in E5   vor der Kammer bekundet hat – mit den von dem Zeugen C4 mitgeteilten Details zu dem beobachteten Fahrzeug einschließlich der mitgeteilten Teile des Autokennzeichens eine Recherche beim Kraftfahrzeugbundesamt durchgeführt und alle mitgeteilten Fahrzeuge überprüft, ohne dass ein anderes Fahrzeug identifiziert werden konnte, auf welches die Beschreibung des Zeugen C4 hätte passen können

367

Auch der Zeuge B3 , der langjährige Lebensgefährte der verstorbenen Schwester des Geschädigten und der geschiedenen Ehefrau des Zeugen N3 , konnte als Täter ausgeschlossen werden. Zum einen gab dieser gegenüber der Kammer glaubhaft und nachvollziehbar an, den Geschädigten noch nie und die Angeklagte nur einmal vor vielen Jahren gesehen und auch im Übrigen in den letzten Jahren keinen Kontakt zu diesen gehabt zu haben. Zum anderen weist der Zeuge – wovon sich die Kammer im Rahmen der Hauptverhandlung selbst ein Bild machen konnte – zahlreiche körperliche Beeinträchtigungen auf und ist in seiner Fortbewegung erheblich eingeschränkt und auf Krücken angewiesen, sodass er bereits aus diesen Gründen als Täter, der dem Geschädigten einen wuchtigen Stich beigefügt haben könnte, ausgeschlossen werden kann.

368

Es wäre ferner lebensfremd, anzunehmen, dass der im Zuge der Ermittlungen erwähnte Paketbote aufgrund der zwischen diesem und dem Geschädigten vor längerer Zeit aufgetretenen Differenzen angesichts der Weigerung des Geschädigten, Pakete für die Nachbarn anzunehmen, den Geschädigten nachts aufgesucht und tödlich verletzt haben könnte, zumal keiner der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen angegeben hat, dass es in der letzten Zeit vor der Tat eine erneute Auseinandersetzung gegeben habe. Gleiches gilt für die Bauarbeiter, die vor einigen Jahren bei der Renovierung des Nachbarhauses das Wohnmobil des Geschädigten beschmutzt haben.

369

Überdies wäre es in den oben genannten Fällen naheliegend, dass der Geschädigte die Angeklagte hinzu gerufen oder dieser anschließend etwas von dem Fremdtäter berichtet hätte.

371

ii.

372

Die Kammer hat sich zudem mit der Hypothese auseinandergesetzt, dass ein unbekannter Fremdtäter in das Haus eingedrungen sein und dem Geschädigten den tödlichen Stich versetzt haben könnte. Dies konnte die Kammer aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme jedoch sicher ausschließen.

373

Gegen ein Eindringen eines Fremdtäters in das Haus der Familie N spricht zunächst und maßgeblich der Umstand, dass sämtliche der drei Zugangsmöglichkeiten zum Haus – die Hauseingangstür, die Terrassentür und die Tür zu Waschküche – sowie sämtliche Fenster sich bei Eintreffen der Zeugen KHK’in E5   , KHK H2    , KHK U sowie KK C8 am Tattag nach deren übereinstimmenden Angaben in einem einwandfreien Zustand befunden und keine Aufbruchspuren aufgewiesen haben. Auch nach der Einlassung der Angeklagten hat diese am Morgen des 00.00.0000 alle drei Türen ordnungsgemäß verschlossen (Terrassentür und Tür von der Waschküche auf die Terrasse) bzw. geschlossen (Haustüre) vorgefunden. Auch die Fenster im Erdgeschoß seien bis auf das gekippt stehende linke Fenster im Wohnzimmer, welches die Angeklagte nach eigenen Angaben geöffnet hatte, um den mit der Darmentleerung bei dem Geschädigten verbundenen Geruch zu beseitigen und durch das ein Eindringen sowieso nicht möglich gewesen wäre, wie die Ermittlungsbeamten, die den Tatort aufgenommen haben, bekundet haben und wovon sich die Kammer durch die Inaugenscheinnahme der entsprechenden Lichtbilder ein eigenes Bild machen konnte, geschlossen gewesen. Angesichts des Umstandes, dass die Angeklagte zudem durchgehend angegeben hat, die Terrassentür und die Tür zur Waschküche am Abend des 00.00.0000 abschlossen zu haben und kontrolliert zu haben, dass die Hauseingangstür geschlossen war, scheidet das gewaltsame Eindringen eines Fremdtäters aus.

374

Dass ein Fremdtäter sich mittels eines Schlüssels – sei es durch die Haustüre, sei es durch die Tür zur Waschküche, die von außen ebenfalls nur mit einem Schlüssel geöffnet werden kann – Zugang zu dem Haus verschafft haben könnte, konnte die Kammer ausschließen.

375

Gegen ein Eindringen mittels eines Schlüssels durch die Haustür spricht, dass lediglich die Angeklagte, der Geschädigte, der Zeuge I und die Zeugin N2 – wobei die letzteren beiden aus den oben ausgeführten Gründen nicht als Täter in Betracht kommen – im Besitz eines Schlüssels waren, den sie nach ihren Angaben weder zwischenzeitlich verloren noch verliehen hatten, so dass bei realistischer Betrachtung für einen Dritten keine Möglichkeit bestanden hat, sich einen Haustürschlüssel zu verschaffen. Die rein theoretische äußerst fernliegende Möglichkeit, dass sich eine fremde Person im Besitz eines Schlüssels zur Waschküche befunden haben könnte, konnte die Kammer ebenfalls ausschließen. Zwar hat die Angeklagte erstmalig in ihrer Einlassung in der Hauptverhandlung vorgetragen, dass einer der beiden vorhandenen Schlüssel zu dieser Tür vor einigen Monaten verlegt worden sei; dass der Schlüssel tatsächlich verloren gegangen ist (ein Diebstahl scheidet aus, weil diese Schlüssel immer im Haus aufbewahrt wurden, das Haus zuletzt durch die permanente Anwesenheit des Geschädigten nie längere Zeit unbeaufsichtigt war und der Geschädigte diesen Schlüssel bei einem Verlassen des Grundstücks z.B. für Einkäufe nach der durch die Angabe der Zeugin N2 bestätigten Einlassung der Angeklagten immer mitnahm), hat sie hingegen nicht vorgetragen. Aber auch für den Fall, dass man unterstellen würde, der Schlüssel sei außerhalb des Hauses abhandengekommen, ist es äußerst unwahrscheinlich, dass ein Finder des Schlüssels diesen in der Tatnacht zum unbefugten Eindringen in das Haus genutzt haben könnte. Dagegen spricht schon der Zeitablauf (Monate) zwischen dem vorgetragen „Verlegen“ des Schlüssels und der Tat. Außerdem deutet nichts an diesem Einzelschlüssel auf die Adresse der Angeklagten und des Geschädigten oder auf die Tür hin, die er zu öffnen bestimmt ist, sodass ausgeschlossen werden kann, dass ein etwaiger Finder den Schlüssel genutzt haben könnte.

376

Gegen die Anwesenheit eines unbekannten Fremdtäters im Haus spricht zudem der Umstand, dass Anzeichen eines Kampfgeschehens oder eines Abwehrverhaltens des Geschädigten nicht festgestellt werden konnten, was zum einen die tatortaufnehmenden Zeugen KHK’in E5   , KHK H2    , KHK U sowie KK C8 und zum anderen die rechtsmedizinische Sachverständige Dr. G2 bestätigt haben. Letztere hat ausgeführt, dass unter der Obduktion keine Hinweise auf eine äußere mechanische Gewalteinwirkung zu erkennen gewesen seien, welche einen Einfluss auf das Sterbegeschehen hätte nehmen können. Zudem seien keine Hinweise auf Abwehr- oder Widerlagerverletzungen an den Armen sowie am Rücken des Geschädigten zu erkennen gewesen. Es ist jedoch lebensnah, davon auszugehen, dass der Geschädigte bei einem plötzlichen Antreffen einer ihm unbekannten Person im Haus, die ihm mit einem – wie festgestellt – messerähnlichen Gegenstand gegenübertritt, sich abwehrend verhalten hätte, sodass derartige Spuren hätten aufgefunden werden müssen. Überdies wäre es auch in einem solchen Fall naheliegend, dass der Geschädigte um Hilfe gerufen, die Angeklagte hinzu gerufen oder jedenfalls dieser anschließend etwas von einem Fremdtäter im Haus berichtet hätte – auch in dem Fall, dass er die ihm zugefügte Verletzung unterschätzt haben sollte.

377

Schließlich spricht gegen die Anwesenheit eines Fremdtäters im Haus, dass – bei der bei einem solchen denktheoretischen Szenario naheliegenden Annahme eines Einbrechers – nach den übereinstimmenden Angaben der Angeklagten und der Zeugin N2 nichts aus dem Haus entwendet wurde, obwohl z.B. im Wohnzimmer durchaus stehlenswerte Gegenstände offen und sichtbar vorhanden waren. Ferner wurde nach den Angaben der Zeugen KHK’in E5   , KHK H2    , KHK U sowie KK C8 auf dem Schrank in der Diele eine nicht unerhebliche Summe Bargeld in einer Dose aufgefunden, die ebenfalls unangetastet geblieben ist.

378

Die Kammer hat sich auch mit der Hypothese beschäftigt, dass der Geschädigte bei seinen mehrfachen Gängen in die Garage, um sich Bier zu holen, eine der Zugangstüren zum Haus vorübergehend offen gelassen haben könnte und dies von einem Fremdtäter zum Eindringen in das Haus genutzt worden sein könnte. In Betracht kämen insoweit allerdings unter Berücksichtigung der schlechten körperlichen Verfassung des Geschädigten und seiner Gewohnheit, grundsätzlich den kürzesten Weg zur Garage zu nutzen, nur die Tür der Waschküche und die Terrassentür, denn bei Nutzung der Haustür hätte der Geschädigte ganz um das Haus und die dort geparkten Fahrzeuge herumgehen und zudem das Garagentor öffnen müssen. Da die Tür von der Waschküche auf die Terrasse am 00.00.0000 aber weiterhin abgeschlossen war, scheidet sie nach der Überzeugung der Kammer als möglicher Zugang aus, weil es lebensfremd ist, anzunehmen, dass ein in das Haus eingedrungener Täter vor Verlassen des Tatobjekts die Tür, durch die er in das Haus gelangt ist, wieder abschließt. Dass der Geschädigte, nachdem er von einem Fremdtäter angegriffen und verletzt wurde, die Waschküchentür, die auch nur ins Schloss gezogen, einen erneuten Zutritt versperrt, abgeschlossen haben könnte, ist fernliegend.

379

Da auch die Terrassentür am Morgen des 00.00.0000 verriegelt war, spricht auch das gegen ein Eindringen eines Fremdtäters unter Ausnutzung einer kurzzeitig offen gelassenen Tür. Darüber hinaus lassen aber auch die bereits oben dargestellten Aspekte (keine Kampfspuren im Haus oder an dem Geschädigten, keine Tatbeute, keine Hilferufe des Geschädigten, keine Mitteilung gegenüber der Angeklagten) ein solches Szenario als so fernliegend erscheinen, dass die Kammer es ausschließen konnte.

380

Dass ein in das Haus gelangter Fremdtäter den Geschädigten zum Beispiel schlafend angetroffen haben und dann mit einem wuchtigen Stich verletzt haben könnte, widerspricht jeglicher Lebenserfahrung, auch wenn dies eine theoretische Erklärung für fehlende Hilferufe und Kampfspuren sowie weitere Verletzungsspuren bei dem Geschädigten sein könnte: Da, wie ausgeführt, die Kammer ausschließen konnte, dass der Geschädigte von einer familienfremden Person wegen vorangegangener Streitigkeiten tödlich verletzt wurde, müsste ein Einbrecher, der bei einem schlafenden Hausbewohner ohne Weiteres leicht seinen Diebstahlsplan ausführen könnte, stattdessen plötzlich den Entschluss gefasst haben, auf Beute zu verzichten und dafür ein Tötungsdelikt zu begehen.

382

iii.

383

Ausgehend von der oben genannten Feststellung, dass der Geschädigte am späten Abend des 00.00.0000 oder in der Nacht immer wieder aus dem Haus gegangen ist, um sich in der Garage Bier zu holen, wäre es theoretisch möglich, dass er im Bereich der Terrasse, welche der Geschädigte sowohl ausgehend von der Terrassentür als auch von der Tür der Waschküche betreten haben muss, um in die Garage zu gelangen, in der sich der Kühlschrank befindet, auf einen unbekannten Fremdtäter getroffen sein könnte. Dass dies der Fall war, konnte die Kammer jedoch anhand der getroffenen Feststellungen ausschließen.

384

So ist es bereits sehr fernliegend und unwahrscheinlich, dass ein Einbrecher, der es auf das Wohnmobil des Geschädigten abgesehen hätte, sich in den Garten- und Terrassenbereich begeben haben könnte und dort auf den Geschädigten getroffen wäre, da das Wohnmobil nach den übereinstimmenden Angaben der tatortaufnehmenden Zeugen KHK’in E5   , KHK H2    , KHK U sowie KK C8 im Hofbereich vor der Doppelgarage geparkt war, den man von der X1   Straße aus erreichen kann, ohne den rückwärtigen Garten- und Terrassenbereich betreten zu müssen. Ferner wies das Wohnmobil am Tattag nach Angaben der oben genannten Zeugen keine Aufbruchsspuren auf. Etwaige Gründe, aus denen sich der Geschädigte zur Tatzeit am Wohnmobil aufgehalten haben sollte, konnten ebenfalls nicht festgestellt werden. Nach der Einlassung der Angeklagten sowie nach den Angaben der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen aus dem Familien-, Freundes- und Bekanntenkreis des Geschädigten hat sich dieser überwiegend im rückwärtigen Bereich des Hauses aufgehalten, insbesondere abends, wenn er zumeist fernsah und sich dabei Bier aus der Garage holte. Insbesondere ist es sehr unwahrscheinlich, dass der Geschädigte Geräusche am Wohnmobil wahrgenommen haben könnte, die ihn dazu bewogen haben könnten, sich auf den Weg dorthin zu machen, um nach den Rechten zu sehen. Es kann sich demnach nicht um Aufbruchsgeräusche gehandelt haben, da keine Aufbruchsspuren am Wohnmobil oder an der Hauseingangstür festgestellt wurden; etwaige andere Geräusche hätten – wären sie so deutlich wahrnehmbar gewesen, dass der Geschädigte diese im rückwärtigen Hausbereich beim Fernsehen und unter Einfluss von Alkohol und Schmerzmitteln vernommen hätte – auch von den Nachbarn der umliegenden Häuser, beispielsweise den Zeugen C4 oder N5 gehört werden müssen, was nach Angaben der Zeugen nicht der Fall gewesen ist. Andere Gründe, warum der in seiner Fortbewegung stark eingeschränkte Geschädigte sich an dem fraglichen Abend bzw. in der Nacht in dem Hofbereich des Hauses aufgehalten haben sollte, sind im Rahmen der Hauptverhandlung nicht bekannt geworden.

385

Weiterhin hätte ein Einbrecher, der in das Haus hätte eindringen wollen, neben der Hauseingangstür, die – wie bereits festgestellt – keine Aufbruchsspuren aufwies, versuchen können, über den Terrassen- und Gartenbereich Zutritt zum Haus zu erlangen. Dies wäre theoretisch insofern möglich, als der Garten durch ein nur mit einem Stoßriegel versehenes Gartentörchen relativ einfach zugänglich ist. Dabei ist es aufgrund der Alkoholisierung und des Schmerzmitteleinflusses des Geschädigten bereits unwahrscheinlich, dass dieser deswegen auf die Terrasse gegangen sein könnte, weil er einen möglicher Einbrecher gehört haben könnte, als dieser beispielsweise das Gartentor öffnete; wahrscheinlicher wäre insoweit, dass der Geschädigte einen etwaigen Einbrecher, der sich draußen befunden haben könnte, nicht wahrgenommen hätte. Insofern ist lediglich ein Szenario denkbar, bei dem der Geschädigte, wie bereits ausgeführt, auf die Terrasse gegangen wäre, um sich in der Garage eine Bierflasche zu holen, und dabei zufällig auf einen Einbrecher getroffen wäre.

386

Es ist hierbei bereits lebensfremd und sehr unwahrscheinlich, dass ein etwaiger Einbrecher ein Werkzeug bei sich führt, das die Eigenschaften des festgestellten Tatwerkzeugs aufweist, nämlich eine schmale und flache „Klinge“ mit einer Länge von 15 bis 18 cm. Zum einen ist ein solches Werkzeug nicht sinnvoll im Rahmen eines Einbruchs einsetzbar, da es weder zum Aufhebeln von Fenstern oder Rollläden noch zum Aufbrechen von Türen geeignet ist und bei einem solchen Einsatz abbrechen und nutzlos werden würde. Zum anderen führt bereits das bloße Bei-Sich-Führen eines solchen Werkzeugs zu einer erheblich höheren Strafbarkeit wegen eines Diebstahls mit Waffen gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 1 a) StGB, was in den entsprechenden Kreisen allgemein bekannt ist und nach Erfahrung der Kammer üblicherweise nicht ohne besonderen Grund durch einen Einbrecher riskiert wird. Anhaltspunkte für einen solchen besonderen Grund sind in dem hier gedachten Fall eines einfach gelagerten Wohnungseinbruchsdiebstahls ohne Aussicht auf eine besonders wertvolle Beute nicht vorhanden. Noch lebensfremder und unwahrscheinlicher ist jedoch die Annahme, dass ein gedachter Einbrecher bei einem Aufeinandertreffen mit dem Geschädigten, der zu diesem Zeitpunkt erheblich alkoholisiert war und dessen Gang nach den übereinstimmenden Angaben sämtlicher Zeugen auch im nicht alkoholisierten Zustand bereits eine torkelnde Art aufwies, sich nicht versteckt oder die Flucht ergreift, was ihm in dem offenen Terrassenbereich ohne Weiteres möglich wäre, sondern den Geschädigten mit dem Werkzeug angreift und hierbei einen mit einer Geräuschentwicklung – und damit dem Risiko, Aufmerksamkeit weiterer Personen zu erregen und gefasst zu werden – verbundenen Kampf und eine – auch tödliche – Verletzung des Geschädigten in Kauf nimmt. Es ist sodann jedoch vollends lebensfremd und unwahrscheinlich, dass ein gedachter Einbrecher, der sich dazu entschlossen hat, dieses Risiko auf sich zu nehmen und den Geschädigten anzugreifen, im weiteren Verlauf nichts aus dem Haus entwendet, sondern sich ohne Beute zurückzieht.

387

Schließlich wäre es auch in einem solchen Fall naheliegend, dass der Geschädigte die Angeklagte hinzu gerufen und dieser oder den Zeugen C6 und E1 anschließend etwas von einem Fremdtäter berichtet hätte. Auch vor dem Hintergrund der Angaben der rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. G2 , wonach der Geschädigte den Stich höchstwahrscheinlich als einen Schlag empfunden habe und unter Berücksichtigung der Angaben der Angeklagten sowie der Zeugen N2 , C10 , N5 sowie J T3, wonach der Geschädigte Unfälle und Verletzungen grundsätzlich relativiert und manchmal zunächst verschwiegen habe, ist es fernliegend, dass er von einem – oben beschriebenen – Aufeinandertreffen mit einem Einbrecher nichts gegenüber der Angeklagten oder den Sanitätern erwähnt hätte. Schließlich wäre es bei einem solchen gedachten Szenario sehr wahrscheinlich, dass der Geschädigte auf einen solchen Angriff mit verbalen Äußerungen (Ansprache des Täters, Hilferufe, Schmerzensäußerungen) reagiert hätte, die – naheliegend – von der Angeklagten in ihrem Schlafzimmer, dessen Balkon über der Terrasse liegt, hätten wahrgenommen werden müssen.

388

Ferner spricht der Umstand, dass die Blutung bei dem Geschädigten nach Angaben der rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. G2 bei einer Beibringung der Verletzung außerhalb des Hauses unter Berücksichtigung der sodann stattgefundenen Fortbewegung des Geschädigten in das Haus intensiver und wahrscheinlicher nach außen getreten wäre gegen ein oben geschildertes Geschehen im Bereich der Terrasse oder des Gartens.

389

c)

390

Abgesehen davon, dass die Kammer in ihren Feststellungen auf der Grundlage der vorstehenden Beweiswürdigung zur ihrer Überzeugung ausschließen konnte, dass ein unbekannter Fremdtäter oder eine bekannte Person während des Tatzeitraums vor Ort war und dem Geschädigten den tödlichen Stich versetzt hat, spricht auch der Umstand, dass die Angeklagte während des Tatzeitraums vor Ort war und damit die Gelegenheit hatte, dem Geschädigten die Stichverletzung beizubringen, für eine Täterschaft der Angeklagten.

391

Die Feststellungen der Kammer zur Tatzeit beruhen in erster Linie auf den nachvollziehbaren Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. G2 .

392

Diese hat, wie bereits geschildert, ausgeführt, dass in der Gesamtschau ein genauer Tatzeitpunkt zwar nicht angegeben werden könne. Der Zeitpunkt der Beibringung der Verletzung sei jedoch umso wahrscheinlicher, je näher er am Zeitpunkt des Versterbens liege, wobei ein Zeitrahmen von zehn Stunden bereits sehr unwahrscheinlich sei (insoweit wird ergänzend auf die obigen Ausführungen unter C. IV. 2.verwiesen). Daher liegt den Feststellungen der Kammer ein deutlich größeres Zeitfenster zugrunde, als dies noch im Rahmen der zugelassenen Anklageschrift der Fall war.

393

Dass sich die Angeklagte in diesem Zeitfenster zu Hause aufgehalten hat und damit die Gelegenheit zur Tat hatte, folgt aus der Einlassung der Angeklagten, während der gesamten Nacht zu Hause gewesen zu sein. Im Rahmen der Beweisaufnahme haben sich auch keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Angeklagte nicht zu Hause gewesen sein könnte. Die Angeklagte führte seit vielen Jahren ein sehr klar strukturiertes Leben mit festen Gewohnheiten und Tagesabläufen. Dazu gehörte auch, dass sie die Nächte zu Hause verbrachte. Ihre diesbezügliche Einlassung ist von allen vernommenen Zeugen aus dem familiären Umfeld sowie ihren Freunden und Bekannten bestätigt worden. Im Rahmen der Ermittlungen haben sich keine Hinweise finden lassen, weder bei der Auswertung ihres Mobiltelefons noch der im Haus aufgefundenen Schriftstücke oder der Auswertungen des Laptops, dass die Angeklagte Kontakte zu von ihr nicht offenbarten Personen gehabt haben könnte, die sie hätten veranlassen können, die Nacht vom 00. auf den 00.00.0000 nicht zu Hause zu sein.

394

d)

395

Weiter sprechen die im Haus der Angeklagten und des Geschädigten festgestellten Blutspuren erheblich für eine Täterschaft der Angeklagten. Die entsprechenden Feststellungen beruhen dabei auf den in der Hauptverhandlung verlesenen Gutachten des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen vom 00.00.0000 sowie vom 00.00.0000.

396

Dabei folgt aus der in der Diele am Treppenlauf festgestellten Blutspur, die dem Geschädigten zugeordnet werden konnte, zunächst nicht zwangsläufig ein Indiz für die Täterschaft der Angeklagten. Insofern könnte diese Spur bei dem Transport des Geschädigten zum Rettungswagen durch die Zeugen C6 und E1 entstanden sein, als der Geschädigte nach übereinstimmenden Angaben der Zeugen in der Diele die Arme nach oben riss. Ferner könnte diese Blutspur durch die Angeklagte übertragen worden sein, da diese nach ihrer unwiderlegbaren Einlassung das T-Shirt des Geschädigten an der Stelle, die aufgrund des ausgetretenen Blutes feucht war, angefasst hat und das Blut dann bei Gängen in das Obergeschoss (zum Umziehen) durch Anfassen des Treppengeländers übertragen haben könnte.

397

Auch die an der Spitze des „Stöckchens“ und auf der roten Decke, welche im Wohnzimmer auf dem rechten Schenkel der Couch lag, festgestellten Blutspuren, die dem Geschädigten zugeordnet werden konnten, geben keine sicheren Rückschlüsse auf die Täterschaft der Angeklagten. Insofern könnten beide Blutspuren von einer Blutspur ausgehen, da sich das „Stöckchen“ auf der Decke befunden hat. Es können sowohl der Geschädigte als auch die Angeklagte diese Spuren verursacht haben, sodass die Entstehung nicht aufklärbar ist.

398

Die an den Waschbecken in der Waschküche und im Badezimmer im Erdgeschoss jeweils am Siphon festgestellten Blutspuren des Geschädigten sind jedoch nur durch ein Waschen der Hände und / oder die Reinigung des Tatwerkzeugs erklärbar und sprechen daher für eine Täterschaft der Angeklagten. Im Einzelnen:

399

Zunächst ist es sehr unwahrscheinlich, dass bei einer – wie oben ausgeführt bereits an sich sehr unwahrscheinlichen – gedachten Annahme der Anwesenheit eines Fremdtäters im Haus dieser sich nach der Beibringung der Verletzung gegenüber dem Geschädigten die Hände gewaschen oder das Tatwerkzeug gereinigt haben würde.

400

Ferner sind die Blutspuren durch eine anderweitige Verletzung des Geschädigten nicht erklärbar, da dieser nach den Angaben der rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. G2 keine anderweitigen Verletzungen mit Blutungspotential hatte. Überdies habe bei dem Geschädigten – so die Sachverständige – auch keine besondere Blutungsneigung bestanden, da er ausweislich der chemisch-toxikologischen Untersuchung keine blutverdünnenden Medikamente (mehr) eingenommen habe. Hinzu kommt, dass es sich bei den beiden Waschbecken um häufig genutzte Waschbecken handelt, sodass eine zu einem früheren Zeitpunkt gelegte Blutspur sich an den Siphons nicht lange gehalten hätte. Da nach Angaben der Zeugen KHK’in E5   , KHK H2    , KHK U sowie KK C8 das Haus und insbesondere auch das Badezimmer und die Waschküche einen sauberen und gepflegten Eindruck gemacht hätten, ist auch auszuschließen, dass die beiden Waschbecken länger nicht benutzt und gereinigt wurden, zumal die Angeklagte in ihrer Einlassung angegeben hat, die Badezimmer und die Waschküche regelmäßig zu putzen und derartige Putzarbeiten letztmalig am Samstag, den 00.00.0000 vorgenommen zu haben.

401

Es ist zwar möglich, dass der Geschädigte sich mit aus der Stichwunde austretendem Blut beschmutzt und sich sodann die Hände an einem der Waschbecken abgewaschen haben könnte. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass lediglich sehr wenig Blut nach außen gelangt ist, die Hände des Geschädigten daher allenfalls in geringem Umfang verschmutzt gewesen sein können, und, dass der Geschädigte sich sowohl grundsätzlich als auch und insbesondere vorfallsbedingt nur mit erheblichen Einschränkungen fortbewegen konnte, ist es jedoch sehr unwahrscheinlich und fernliegend, dass er sich an zwei Stellen im Haus hintereinander die Hände abgewaschen haben könnte und dabei bei einem zweiten Waschvorgang trotz der geringen Verschmutzung noch so viel Blut in den Siphon hätte gespült werden können, dass ein Nachweis über die gesicherten Abriebe möglich war.

402

Somit ist die festgestellte Blutspur – jedenfalls auch an dem jeweils anderen Waschbecken – nur durch die Beteiligung der Angeklagten erklärbar. Diese hat sich im Rahmen ihrer ausführlichen und detaillierten Einlassung auch auf eine Vielzahl von Nachfragen zu dem genauen Geschehen am Tatmorgen jedoch nicht dahingehend eingelassen, sich zwischenzeitlich die Hände gewaschen zu haben, obwohl sie auch dargestellt hat, mit der blutbefeuchteten Stelle am T-Shirt des Geschädigten in Berührung gekommen zu sein. Auch in einem solchen Fall wäre es zudem wahrscheinlicher, dass sich die Angeklagte die Hände in dem von ihr genutzten Badezimmer im Obergeschoss abgewaschen hätte, da sie – nach ihrer Einlassung mehrmals am Tatmorgen – dort war, um sich umzuziehen. Das – jedenfalls – einmalige Umziehen der Angeklagten wird bestätigt durch die übereinstimmenden Angaben der Zeugen C6 und E1 sowie der Zeugen PK L4  und KHK’in E5   zu der Bekleidung der Angeklagten bei Eintreffen des Rettungswagens einerseits und bei der Festnahme und der Beschuldigtenvernehmung andererseits, welche sich insoweit unterschieden hat.

403

Da es keine weiteren Quellen für Blutspuren gab und sich im Rahmen der Beweisaufnahme auch keine plausiblen anderen Erklärungen für die Übertragung der Blutspuren in die Siphons ergeben haben, kann das Auffinden der Blutspuren jedenfalls in einem der beiden Siphons im Badezimmer im Erdgeschoss sowie in der Waschküche nur durch die Reinigung des Tatwerkzeugs und/oder ihrer Hände durch die Angeklagte erklärt werden.

404

e)

405

Die Angeklagte hatte zudem die Gelegenheit, das Tatwerkzeug zu entsorgen. Die von der Kammer hierzu getroffenen Feststellungen beruhen zum einen auf dem Umstand, dass ein solches im Haus, auf dem Grundstück sowie bei der anschließenden Suche auf dem gegenüber der Sportanlage SV B2   liegenden Parkplatz nicht aufgefunden werden konnte, was wiederum auf den Angaben der Zeugen KHK’in E5   , KHK H2    , KHK U und KK C8 sowie aufgrund des in der Hauptverhandlung verlesenen Aktenvermerks des PKH C9  vom 00.00.0000 beruht. Überdies hatte die Angeklagte sowohl bis zum Eintreffen der Sanitäter als auch nach deren Abfahrt mit dem Geschädigten bis zu ihrer Ankunft am Evangelischen Krankenhaus Bergisch Gladbach die Möglichkeit, das Tatwerkzeug zu entsorgen. Während des Zeitfensters ab Abfahrt des Rettungswagens aus H bis zu ihrer vorläufigen Festnahme am Evangelischen Krankenhaus in Bergisch Gladbach war sie allein und stand nicht unter Beobachtung. Aufgrund der Auswertung ihres Mobiltelefons und des Festnetzanschlusses steht zwar fest, dass sie zunächst noch Telefonate, und zwar von zu Hause aus, geführt hat, denn das Telefonat von dem häuslichen Festnetzanschluss (zu ihrem Arbeitgeber) wurde später geführt, als das mit dem Handy geführte Telefonat mit ihrer Tochter. Trotzdem verblieb ihr genügend Zeit für eine Entsorgung der Tatwaffe. Weitere Feststellungen zu ihrem Weg zum Evangelischen Krankenhaus Bergisch Gladbach konnten nicht getroffen werden, da sie die Funktion der Aufzeichnung der GPS-Daten nicht in ihrem Mobiltelefon aktiviert hatte, was sich aus den Angaben des KHK K in dem in der Hauptverhandlung verlesenen Vermerk vom 00.00.0000 ergibt.

406

f)

407

Für eine Täterschaft der Angeklagten spricht schließlich auch, dass sie sich bei ihren Angaben zum genauen Geschehen am Tatmorgen zunehmend in Widersprüche verwickelt hat.

408

So gab sie noch im Rahmen des Notrufs sinngemäß an, der Geschädigte sei anscheinend in der Nacht gefallen und habe sich ein „Stöckchen“ in die Schulter gerammt, welches bereits raus sei, sodass sich ein Loch offenbare. Diese Angabe impliziert, dass die Angeklagte sowohl die Beschädigung im T-Shirt des Geschädigten als auch die Stichverletzung bereits wahrgenommen hatte, bevor sie den Notruf tätigte. Im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung gab die Angeklagte jedoch an, sie habe die Beschädigung im T-Shirt des Geschädigten und die Wunde erst gesehen, nachdem sie den Notruf verständigt und sich zum Geschädigten gesetzt habe, um mit ihm auf die Sanitäter zu warten. Im Rahmen ihrer Einlassung in der Hauptverhandlung gab die Angeklagte zuerst an, sie habe die Beschädigung im T-Shirt gesehen, als der Geschädigte versucht habe, aufzustehen; die Wunde habe sie aber erst gesehen, als sie, nachdem sie den Notruf getätigt habe, bei dem Geschädigten gesessen habe. Dabei ließ sich die Angeklagte zuerst dahingehend ein, nach der Darmentleerung bei dem Geschädigten habe sie den Notruf gewählt, erst danach habe sie sich hinter den Geschädigten gekniet. Später ließ sie sich dahingehend ein, die Darmentleerung sei erfolgt, als sie sich bereits hinter den Geschädigten gekniet hätte, wobei aufgrund des gesicherten Notrufs der Angeklagten feststeht, dass sie bereits in ihrem Notruf mitgeteilt hat, der Geschädigte habe „unter sich gemacht“.

409

Ferner kam es zu weiteren Widersprüchen in den Angaben der Angeklagten im Hinblick auf das Auffinden des Geschädigten durch sie bzw. den Vorfall, bei dem er nach ihren Angaben nicht von der Couch aufstehen konnte. Gegenüber den Zeugen C6 und E1 gab sie – wie diese in ihrer Vernehmung vor der Kammer im Einklang mit ihren Angaben in den jeweiligen polizeilichen Zeugenvernehmungen angegeben haben – an, sie habe den Geschädigten bereits zwischen der Couch und dem Couchtisch sitzend vorgefunden, als sie aus dem Obergeschoss ins Wohnzimmer gekommen sei, er sei wohl gestürzt. Im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung und der Einlassung der Angeklagten in der Hauptverhandlung gab sie hingegen an, sie habe den Geschädigten zunächst in einem unauffälligen schlafenden Zustand wahrgenommen und es sei erst zu einem Abrutschen des Geschädigten zwischen die Couch und den Couchtisch gekommen, als dieser versucht habe, aufzustehen; sie habe zu diesem Zeitpunkt in dem gegenüber stehenden Sessel gesessen und gefrühstückt.

410

Überdies waren die Angaben der Geschädigten zu ihren Handlungen zwischen der Verständigung des Notrufes und dem Eintreffen der Sanitäter widersprüchlich. So gab sie im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung an, im Bademantel ins Erdgeschoss runter gegangen zu sein, sich vor der Zubereitung des Frühstücks umgezogen zu haben und sich sodann nach der Verständigung des Notrufes noch einmal in ein graues T-Shirt und eine Jeans umgezogen zu haben und hierfür in das Obergeschoss gegangen zu sein. Im Rahmen ihrer Einlassung in der Hauptverhandlung gab sie wiederum an, im Bademantel ins Erdgeschoss runter gegangen zu sein und sich nach der Verständigung des Notrufes in ein anderes T-Shirt und eine Jeans umgezogen zu haben. Nach der übereinstimmenden Angaben der Zeugen PK L4  und KHK’in E5   war die Angeklagte bei ihrer Festnahme und der anschließenden Beschuldigtenvernehmung in ein graues T-Shirt und eine Jeans gekleidet.

411

Schließlich kam es zu weiteren erheblichen Widersprüchen bei den Angaben der Angeklagten im Hinblick auf die Position, in der der Geschädigte und sie auf das Eintreffen der Sanitäter gewartet haben. So gab sie im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung an, der Geschädigte sei bei dem Versuch, von der Couch aufzustehen, seitlich zwischen dem linken Couchschenkel und dem Couchtisch weggerutscht, an der einen Seite habe er sich noch festgehalten, habe sich aber nicht mehr aufrichten können. In dieser Position sei er dann verblieben. Sie habe sich dann auf den rechten Couchschenkel gesetzt und ihn von hinten gehalten. Im Rahmen ihrer Einlassung in der Hauptverhandlung gab die Angeklagte demgegenüber – auch auf Nachfragen der Prozessbeteiligten – an, der Geschädigte habe neben der Couch auf dem Boden gelegen, sie habe dergestalt hinter ihm auf dem Boden gekniet, dass sie seinen Kopf auf ihre Oberschenkel habe betten können. Die Zeugen C6 und E1 haben den Geschädigten jedoch nach übereinstimmenden und analog zu den Feststellungen lautenden Angaben in einer sitzenden Position in dem Zwischenraum zwischen dem linken Couchschenkel und dem Couchtisch vorgefunden; die Angeklagte habe hinter ihm gestanden.

412

Angesichts des Umstandes, dass die Angeklagte in ihren verschiedenen Einlassungen bei der Polizei, in der Exploration durch die Sachverständige Frau Dr. K1 und in der Hauptverhandlung sowohl hinsichtlich ihres Lebenslaufes, ihrer Arbeitstätigkeit und ihres Gesundheitszustandes als auch hinsichtlich der Beziehung zu ihrem Mann, dessen Erkrankungen, ihrer Tagesabläufe – auch zu dem Wochenende 00./00.00.0000 – durchgehend konstante Angaben gemacht hat, die ihre Bestätigung durch die Aussagen der aus ihrem Umfeld stammenden Zeugen gefunden haben (mit der einzigen Ausnahme hinsichtlich der Frage der Beschäftigung einer Putzhilfe, zu der die Angeklagte angegeben hat, diese sei bis in das Jahr 0000 bei ihr beschäftigt gewesen, während für die Kammer aufgrund der Aussage der Zeugin L2 , bei der die Reinigungskraft weiterhin beschäftigt ist, feststeht, dass diese bereits vor ca. 2 Jahren aufgrund eines Streits mit dem Geschädigten ihre Tätigkeit im Haushalt N aufgegeben hatte), kommt den oben genannten Widersprüchen besondere Bedeutung zu. Die Kammer ist nämlich – basierend auf den überzeugenden gutachterlichen Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen Frau Dr. K1 – davon überzeugt, dass die intellektuell bewegliche und in ihrem Merk- und Erinnerungsvermögen unbeeinträchtigte und leistungsstarke Angeklagte tatsächlich Erlebtes sicher zu erinnern und auch mehrfach mit Konstanz wiederzugeben in der Lage ist. Wenn sie sich gleichwohl in Bezug auf das hier im Rahmen der Beweisaufnahme besonders relevante Geschehen um die Tat in derartige Widersprüche verwickelt, folgt daraus zur Überzeugung der Kammer, dass die Angeklagte insoweit in ihren Einlassungen wahrheitswidrige Angaben gemacht hat.

413

Soweit die Angeklagte im Rahmen ihres letzten Wortes ausgeführt hat, dass sie, wenn sie die Täterin wäre, dies zugeben würde, so spricht auch dies nicht gegen die Annahme, dass die Angeklagte die Täterin der Tat war. Zum einen ist der Kammer eine solche bloße Beteuerung seitens der jeweiligen Angeklagten aus einer Vielzahl von Fällen bekannt. Zum anderen ist im Rahmen der Hauptverhandlung deutlich zu Tage getreten, dass der Angeklagten im besonderen Maße wichtig ist, dass ihre Familie, ihre Freunde und Arbeitskollegen „ein gutes Bild“ von ihr haben. Es ist daher davon auszugehen, dass die Angeklagte durch ihr letztes Wort dieses positive Bild von sich weiterhin aufrechterhalten wollte.

414

g)

415

Der Umstand, dass der Geschädigte gegenüber den Zeugen C6 und E1 nicht erwähnt hat, dass die Angeklagte ihm die Stichverletzung beigebracht hat, schließt eine Täterschaft der Angeklagten nicht aus. Hierfür bestehen mehrere Erklärungsmöglichkeiten:

416

So könnte der Geschädigte aufgrund seines Zustandes nicht mehr in der Lage gewesen sein, einen komplexen Sachverhalt zusammenhängend zu schildern. Insofern kam er bei Eintreffen der Sanitäter im Haus nach den übereinstimmenden Angaben der Zeugen C6 und E1 nicht richtig zu Wort, da er zunächst gar nicht auf die Fragen der Zeugen reagierte und die Angeklagte diese schneller beantwortet hat. Im weiteren Verlauf reagierte der Geschädigte nur verzögert und gab lediglich zu verstehen, dass er Schmerzen hatte. Als der Geschädigte mit den Zeugen im Rettungswagen alleine war, war er nach den übereinstimmenden Angaben der vorgenannten Zeugen aufgrund seiner Verletzung und des verschlechterten Gesundheitszustandes nicht mehr in der Lage, sich verständlich zu äußern; er reagierte anfangs zwar noch auf die Fragen der Zeugen, aber nicht mehr verbal, sondern nur noch mit Schmerzäußerungen und Gesten. Von sich aus äußerte er sich jedenfalls nicht mehr. Im weiteren Verlauf war er nicht mehr ansprechbar.

417

In Betracht käme auch, dass der Geschädigte die Verletzung nicht ernst genommen haben könnte, da er den Stich – wie bereits ausgeführt – nach Angaben der rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. G2 als einen Schlag gespürt haben dürfte und dieser in der Folgezeit nicht mit separaten Schmerzen verbunden gewesen sei, wohingegen die zunehmende Einblutung in die Brusthöhle durch den damit einhergehenden Verdrängungseffekt und die daraus resultierende Beeinträchtigung der Lungenfunktion – wie von den Zeugen C6 und E1 beschrieben – mit Luftnot, Schmerzen und einem Engegefühl verbunden gewesen sei. Insofern habe der Geschädigte zudem unter dem erheblichen Einfluss von Alkohol und Medikamenten gestanden, wodurch es bei ihm unter anderem zu einer deutlichen Reduktion des Schmerzempfindens gekommen sein könne.

418

Letztlich könnte der Geschädigte die Angeklagte vor einem Tatvorwurf schützen haben wollen, weil er ihr dankbar war oder weil er sich gegenüber den Zeugen C6 und E1 geschämt haben könnte, von einer ihm durch seine Ehefrau zugefügten Verletzung zu berichten.

419

h)

420

Nach den vorstehenden Ausführungen ist die Kammer in der Gesamtschau der belastenden Indizien und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass zur Überzeugung der Kammer ein Fremdtäter ausscheidet, davon überzeugt, dass die Angeklagte dem Geschädigten den tödlichen Stich versetzt hat.

421

Die Kammer hat aber – in Abweichung von der zugelassenen Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Köln, in der der Angeklagten zur Last gelegt worden ist, dem Geschädigten den wuchtvollen Stich unter Ausnutzung von dessen Arg- und Wehrlosigkeit versetzt zu haben, als dieser schlafend und unter dem sedierenden Einfluss einer hohen Alkoholkonzentration in Kombination mit starken Schmerzmitteln stehend auf der Couch im Wohnzimmer gelegen habe – nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme einen solchen Tatablauf nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststellen können. Vielmehr hat die Kammer auf der Grundlage des rechtsmedizinischen Sachverständigengutachtens, das die Sachverständige Frau Dr. G2 in der Hauptverhandlung erstattet hat, sowie des weiteren Ergebnisses der Beweisaufnahme festgestellt, dass die Angeklagte dem vor ihr stehenden Geschädigten den wuchtvollen Stich im Rahmen eines sich aus nicht feststellbaren Gründen entwickelten Streitgeschehens versetzt hat und der Geschädigte zuvor den bevorstehenden Angriff wahrgenommen hatte. Dies folgt aus folgende Überlegungen:

422

Die Sachverständige Frau Dr. G2 hat gutachterlich ausgeführt, dass sie anhand der von ihr im Rahmen der Obduktion vorgenommenen Untersuchungen des Leichnams keine genaue Position des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beibringung des Stiches – liegend oder stehend – sicher feststellen könne. Insofern sei sowohl eine Beibringung der Verletzung möglich gewesen, während der Geschädigte auf der Couch gelegen und ggfs. geschlafen habe, als auch dergestalt, dass sich der Geschädigte und die Angeklagte gegenüber gestanden hätten. Ausschließen könne sie allerdings, dass der Stich dem Geschädigten von hinten versetzt worden sei, weil die konkrete Einstichstelle durch einen hinter dem Geschädigten befindlichen Täter, sofern dieser nicht deutlich größer als der Geschädigte gewesen sei (was auf die Angeklagte nicht zutrifft) nicht hätte erreicht werden können. Ferner spreche der Stichkanal, der im Verlauf in Richtung der rückseitigen Rippen verlaufen sei, gegen eine Beibringung von hinten.

423

Im Falle einer liegenden Position des Geschädigten wäre die Beibringung der Verletzung – so die Sachverständige weiter – nur unter äußerst erschwerten Bedingungen möglich gewesen: Der Geschädigte hätte entweder in Rückenlage liegen müssen, während die Angeklagte seitlich rechts neben ihm kniend die Stichbewegung aus einer vom Winkel her eher unwahrscheinlichen Position heraus ausgeführt haben müsste. Diese Ausführung sei aber vor dem Hintergrund der wuchtigen Stichbeibringung sehr unwahrscheinlich. Alternativ hätte der Geschädigte sich dergestalt in Seitenlage – auf der rechten Körperseite mit dem Gesicht zum Couchrücken – befinden müssen, dass sein linker Arm weder auf dem seitlichen Oberkörper aufgelegen hätte noch nach vorne zur Brust gelagert gewesen wäre, da in diesen beiden Fällen ansonsten die Stelle der Verletzung durch den Oberarm verdeckt gewesen wäre. Insofern hätte der linke Arm nach hinten – hinter den Rücken – gelagert sein müssen, was nicht der üblichen Schlafposition entspreche und sehr unbequem sowie unter Umständen schmerzbehaftet sei, sodass auch diese Ausführung eher unwahrscheinlich, wenn auch nicht ausgeschlossen, sei.

424

Wahrscheinlicher sei eine Ausführung im stehenden Zustand gewesen, wobei sich die Angeklagte und der Geschädigte entweder gegenüber gestanden haben müssten oder die Angeklagte seitlich vom Geschädigten gestanden habe.

425

Nach dem zwingenden Grundsatz in dubio pro reo, der das Gericht dazu anhält, bei etwaigen Zweifeln im Rahmen der Beweiswürdigung denjenigen Lebenssachverhalt festzustellen, der sich zu Gunsten der Angeklagten auswirkt, hat die Kammer daher zu Gunsten der Angeklagten angenommen, dass sich die Angeklagte und der Geschädigte bei der Beibringung der Verletzung gegenüber standen und der Geschädigte das Tatwerkzeug wahrgenommen hat.

426

Insofern ist auch angesichts der Persönlichkeit der Angeklagten, bei der nach den nachvollziehbaren Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen Dr. K1 grundsätzlich keine aggressiven Grundmuster festzustellen seien und die nicht von dem Gedanken der Gewalt als Konfliktlösung geprägt sei, eine Tatbegehung ohne vorherige Konfrontation, insbesondere ein Übergriff auf einen Schlafenden, deutlich unwahrscheinlicher, als eine solche aus einer spontanen eskalativen Streitsituation heraus. Die Kammer macht sich die Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen Dr. K1 insofern im vollen Umfang zu Eigen. Nach dem zwingenden Grundsatz in dubio pro reo hat die Kammer daher zu Gunsten der Angeklagten ferner angenommen, dass das Tatgeschehen aus einer sich akut entwickelnden Streitsituation zwischen dem Geschädigten und der Angeklagten heraus entstanden ist. Woraus sich diese Streitsituation entwickelt hat und ob es dabei um den erhöhten Alkoholkonsum des Geschädigten oder um die divergierenden Zukunftsvorstellungen der Eheleute ging, konnte die Kammer nicht feststellen.

427

Demgegenüber reicht allein der Umstand, dass der Geschädigte gegenüber den Zeugen C6 und E1 nicht erwähnt hat, dass die Angeklagte ihm die Stichverletzung beigebracht hat, wie bereits ausgeführt, nicht aus, um eine im Einklang mit dem oben genannten Grundsatz stehende, sichere Feststellung des für die Angeklagte ungünstigeren Tatgeschehens zu begründen.

428

i)

429

Angesichts der zu Gunsten der Angeklagten von der Kammer angenommenen sich zwischen dem Geschädigten und der Angeklagten zur Tatzeit akut entwickelnden Streitsituation kann nicht von einem Tatmotiv der Angeklagten im klassischen Sinne gesprochen werden. Dennoch lastete auf der Angeklagten – wie bereits festgestellt – ein enormer Druck im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Zukunft sowie mit dem Zustand des Geschädigten, der zu psychischen Beeinträchtigungen bei der Angeklagten führte (vgl. unter B. I.), sodass es durchaus vorstellbar ist, dass es in dem Moment, in welchem sie den Geschädigten erheblich alkoholisiert antraf, zu einer spontanen Reaktion im Sinne eines Augenblickversagens bei ihr kam, die in der Beibringung der Stichverletzung mündete.

430

Insbesondere belastete die Angeklagte, dass die über Jahre eingespielte häusliche Situation vor großen Veränderungen stand. Insoweit machte der Geschädigte der Angeklagten im persönlichen Gespräch sowie durch Bekundungen gegenüber Dritten – wie bereits ausgeführt – deutlich, dass er sich einen sehr zeitnahen Eintritt der Angeklagten in den Vorruhestand wünsche, um mehr Zeit mit ihr zu verbringen und zusammen mit dem Wohnmobil zu verreisen. Hierfür tätigte er bereits konkrete Anschaffungen wie einen Anhänger für sein Quad, sodass er auch im Urlaub mobil sein konnte. Die Angeklagte, die sehr an ihrem Beruf hing und sich über diesen in hohem Maße definierte, stand den Bestrebungen des Geschädigten sehr ablehnend gegenüber. Dabei ging es ihr nicht – wie gegenüber ihrem Familien-, Freundes- und Bekanntenkreis angegeben – in erster Linie um die finanzielle Absicherung der Familie und insbesondere des Geschädigten im Falle des Eintritts eines Pflegefalles: Nach den Ausführungen der Verteidiger der Angeklagten in der Hauptverhandlung erhalte diese eine monatliche Rente von über 3.000,00 Euro; das Haus ist bereits abgezahlt und geldintensive Hobbies mit Ausnahme der Haltung der Ponys, die sich die Angeklagte jedoch mit der Zeugin N2 teilt, betrieben die Angeklagte und der Geschädigte ebenfalls nicht. Wichtiger war für die Angeklagte – neben ihrer Arbeit an sich – die Aufrechterhaltung der eingeübten und vertrauten Muster der Beziehung zum Geschädigten, die bei einer – nach einer Aufgabe ihrer beruflichen Tätigkeit eintretenden – überwiegenden Anwesenheit der Angeklagten – im Tagesablauf der Eheleute kam es bis dahin, wie bereits ausgeführt, zu nur wenigen Überschneidungen – neu arrangiert hätten werden müssen. Auch wenn das Zusammenleben mit dem Geschädigten in den letzten Jahren nach der Einlassung der Angeklagten nicht nur unglückliche Aspekte hatte, hätte sich ihr Leben im Falle ihrer überwiegenden Anwesenheit im Haus, in dem sich der kranke und in seinem Leben zunehmend eingeschränkte Geschädigte aufhielt, dem sie nicht „ins Handwerk pfuschen wollte“, wie sie im Rahmen ihrer Einlassung angab, schlagartig verändert. Es hätten neue Umgangsformen ausdiskutiert werden müssen, wobei das bisherige Verhaltensmuster der Angeklagten, indem sie bei Streitigkeiten und Diskussionen nachgab und diplomatisch war, bei einem permanenten Zusammensein mit dem Geschädigten keine langfristige Lösung für die Angeklagte gewesen wäre.

431

Überdies konsumierte der Geschädigte in den letzten Monaten vor der Tat wieder verstärkt Alkohol, was nach Ansicht der Angeklagten dazu führte, dass die Wirkung der schmerzstillenden Medikamente nachließ und es dem Geschädigten immer schlechter ging. Dies sorgte die Angeklagte, führte bei ihr jedoch auch zunehmend zu Frust und Verärgerung, weil ihre Bemühungen um den Gesundheitszustand des Geschädigten von diesem permanent konterkariert wurden. Aus diesem Grund nahm die sonst eher von Zurückhaltung geprägte Angeklagte den alkoholbedingten Zustand des Geschädigten sogar auf Video auf und zeigte dieses – entgegen ihrer üblichen zurückhaltenden Art – nicht nur dem Geschädigten, um ihn damit zu konfrontieren, sondern auch der Zeugin N2 , der sie üblicherweise keine Details über ihren eigenen oder den Gesundheitszustand des Geschädigten mitteilte.

432

j)

433

Die Feststellung, dass die Angeklagte bei dem Stich mit bedingten Tötungsvorsatz handelte, folgt bereits aus der Lokalisation und Tiefe der Stichverletzung. Dass die Lungen- und Herzregion besonders empfindliche Körperstellen sind, ist allgemein und auch der gebildeten Angeklagten bekannt. Zudem nahm die Angeklagte an, dass der Geschädigte infolge blutverdünnender Medikamente zu starkem Blutverlust neigen würde, was den konkreten Angriff aus ihrer Sicht noch gefährlicher machte.

434

Dass die Angeklagte im weiteren Verlauf selbst den Notruf tätigte, steht weder der Annahme ihrer Täterschaft noch ihres Tötungsvorsatzes entgegen: Es ist denkbar, dass sie ihre Tat bereute und den Todeseintritt noch verhindern wollte. Es ist jedoch auch möglich, dass sie nach der Tatbegehung etwas zuwartete, bevor sie den Rettungsdienst verständigte, wobei sie annahm, der Geschädigte könnte angesichts des Blutverlustes bereits unrettbar sein. Der Notruf könnte sodann erfolgt sein, um den Tatverdacht von sich abzulenken. Dies könnte auch eine Erklärung für die Mitnahme einer für einen Krankenhausaufenthalt des Geschädigten gepackten Tasche ins Evangelische Krankenhaus Bergisch Gladbach seitens der Angeklagten sein. Es wäre zudem schwieriger für die Angeklagte geworden, die Situation zu erklären, wenn sie den Notruf nicht gewählt hätte und der Geschädigte später mit einer Stichverletzung aufgefunden worden wäre. Hierfür könnte auch das anfängliche Bemühen der Angeklagten sprechen, einen Sturz in das „Stöckchen“ als Verletzungsursache zu behaupten. Diese angesichts von Bildungsgrad und Lebenserfahrung der Angeklagten als absurd einzuschätzende Aussage dürfte dem erfolglosen Bemühen geschuldet gewesen sein, Ermittlungen wegen eines Gewaltdeliktes zu verhindern, welches üblicherweise nur für die Person von Interesse ist, die das Delikt begangen hat.

435

Auch die mögliche nachträgliche Annahme der Angeklagten, dass die Verletzung nicht lebensgefährlich sei, da die Wunde nicht stark blute, wirkt sich nicht auf ihren Vorsatz zum Tatzeitpunkt aus, da es sich selbst bei dieser Annahme um einen unerheblichen Vorsatz handeln würde, der erst nach der Tatphase eingetreten wäre, zumal der Umstand, dass die Muskelschichten sich nach der Entfernung des Tatwerkzeugs wieder verschlossen haben und es daher nicht zu einer Blutung nach außen kam, nur zufällig eingetreten und von der Angeklagten nicht geplant oder vorhergesehen worden ist.

437

4.

438

Die Feststellung unter B II. 4., dass die Angeklagte bei der Tat voll schuldfähig war, beruht auf den nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen Dr. K1 .

439

Die psychiatrische Sachverständige hat ausgeführt, dass bei der Angeklagten ein Eingangsmerkmal im Sinne des § 20 StGB nicht vorläge. Im Einzelnen:

440

Bei der Angeklagten, die über einen Schulabschluss und einen Abschluss der höheren Handelsschule verfüge, einer langjährigen und erfolgreichen Karriere bei ihrem Arbeitgeber G nachgegangen sei und deren Lebenslauf keine gravierenden Brüche aufweise, läge kein Schwachsinn vor.

441

Auch die Annahme einer anderen schweren seelischen Abartigkeit komme bei der Angeklagten nicht in Betracht. Ihre Persönlichkeit sei im Rahmen des Durchschnittlichen ausgebildet. Ihre Persönlichkeitsstruktur sei weder dissozial noch emotional instabil. Die einige Monate vor der Tat bei der Angeklagten durch die behandelnde Hausärztin, die sachverständige Zeugin I1 , diagnostizierte depressive sowie Angststörung sei – so die Sachverständige weiter – von ihrem Schweregrad noch nicht als depressive Störung im Sinne eines gesetzlich definierten Eingangsmerkmals zu bewerten. Insoweit gehe das Störungsbild über leichte depressive Symptome nicht hinaus, es fehle an der damit verbundenen Intensivität der Symptome.

442

Sie – so die Sachverständige weiter – könne zudem eine krankhafte seelische Störung ausschließen. Insbesondere liege bei der Angeklagten – auch nach dem sich aus ihrer Einlassung ergebenden erhöhten Konsum von Alkohol in den letzten Monaten vor der Tat – kein schädlicher Gebrauch von Alkohol und keine Alkoholabhängigkeit vor. Insofern komme dies bereits bei der von der Angeklagten angegebenen und von der sachverständigen Zeugin I1 bestätigten Menge von ein bis zwei Gläsern Wein am Tag nicht in Betracht. Darüber hinaus habe sie im Rahmen der Begutachtung der Angeklagten keine Ausfall- oder Entzugserscheinungen bei dieser feststellen können.

443

Es hätten sich darüber hinaus auch keine Anhaltspunkte für eine andauernde psychische Erkrankung, eine Psychose oder für einen vorzeitigen hirnorganischen Abbau bei der Angeklagten ergeben.

444

Auch eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung habe – so die Sachverständige – nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bei der Angeklagten zur Tatzeit nicht vorgelegen.

445

Eine alkoholbedingte Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB könne bereits mangels entsprechenden Alkoholkonsums der Angeklagten sicher ausgeschlossen werden. So habe die Angeklagte angegeben, am Vorabend der Tat einen Piccolo und ein Glas Wein konsumiert zu haben.

446

Überdies ließe sich auch kein Muster einer sogenannten oralen Beziehungsform, bei welcher die Beziehung von der unausgesprochenen Annahme der Partner stabil gehalten werde, dass die Hilfsbereitschaft des einen gleichsam unerschöpflich und frei von Anspruch und Gegenleistung zu sein habe und, dass der Hilfsbedürftige gleichsam von allen Ansprüchen zur Selbsthilfe verschont werden müsse, mit Sicherheit rekonstruieren.

447

Schließlich hat die Sachverständige Dr. K1 ausgeführt, bei der Angeklagten habe auch kein die Schuld ausschließender oder mindernder Affekt im Sinne der §§ 20, 21 StGB vorgelegen. Es seien vorliegend weder Anzeichen einer spezifischen Vorgeschichte noch solche einer psychopathologischen Auffälligkeit in der Persönlichkeitsstruktur oder entsprechende konstellative Faktoren festzustellen. Vielmehr sei das Verhalten der Angeklagten sowohl vor als auch während und nach dem Tatgeschehen als planvoll, reflektiert und antizipiert zu bezeichnen. Der Umstand, dass die Angeklagte sich aufgrund des Streits in einem Zustand affektiver Erregung befunden haben könnte, sei einem im Rahmen der §§ 20, 21 StGB relevanten Affekt aber nicht gleichzusetzen.

448

Die Kammer macht sich die Ausführungen der Sachverständigen, deren Sachkunde unzweifelhaft ist und die der Kammer aus mehreren Schwurgerichtsverfahren als erfahrene Sachverständige bekannt ist, in vollem Umfang zu Eigen. Als Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie und als forensische Psychiaterin ist die Sachverständige für die vorliegende Begutachtung besonders qualifiziert. Das in der Hauptverhandlung mündlich erstattete Gutachten ist in sich schlüssig und nachvollziehbar. Insbesondere ist die Sachverständige auf der Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme, das von der Kammer ebenso bewertet und gewürdigt wurde, von zutreffenden Tatsachen ausgegangen und hat die daraus gezogenen Bewertungen logisch und widerspruchsfrei dargestellt. Die Kammer hat sich daher nach eingehender Prüfung den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen angeschlossen.

450

5.

451

Die unter B. II. 5. getroffenen Feststellungen zur Nutzung des Mobiltelefons durch die Angeklagte am frühen Morgen des 00.00.0000 beruhen auf einer Übersicht, die als Anlage zum Aktenvermerk des KHK K vom 00.00.0000 genommen wurde, welcher im allseitigen Einvernehmen in der Hauptverhandlung verlesen worden ist.

452

Die Feststellungen zur Alarmierung des Notrufes durch die Angeklagte beruhen zum einen auf ihrer in Teilen gleichlautenden Einlassung, zum anderem – insbesondere die Uhrzeiten und den Wortlaut betreffend – auf der glaubhaften Aussage des Zeugen KHK H1  , der sich am 00.00.0000 bei der Rettungsleitstelle des Bergisch-Rheinischen Kreises um die Sicherung des Notrufes gekümmert, den Notruf am selben Tag verschriftlicht, eine Übersicht zu den zeitlichen Abläufen der Rettungsmaßnahmen erstellt und in der Hauptverhandlung Angaben hierzu gemacht hat.

453

Die Feststellungen zum Eintreffen der Rettungskräfte am Haus der Angeklagten und des Geschädigten sowie zum weiteren Geschehen im Haus beruhen auf den glaubhaften, miteinander korrespondierenden und zu den Feststellungen gleichlautenden Angaben der Zeugen C6 und E1 . Diese Angaben werden ferner bestätigt durch die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder aus dem Wohnzimmer des Hauses (Bl. 108 der Hauptakte, Bl. 44 der Lichtbildmappe sowie Bl. 90 des Beweismittelheftes), die ebenfalls in der Hauptverhandlung in Augenschein genommene, durch den Zeugen E1 angefertigte Skizze zur Position des Geschädigten bei Ankunft der Zeugen (Bl. 58 der Hauptakte) sowie das auszugsweise in der Hauptverhandlung verlesene und zum Protokoll genommene Gedächtnisprotokoll, welches die Zeugen C6 und E1 unmittelbar nach ihrem Einsatz angefertigt haben.

454

Die Feststellungen zu den anschließenden Anrufen der Angeklagten bei der Zeugin N2 sowie bei ihrem Arbeitgeber beruhen auf der zu den Feststellungen analogen Einlassung der Angeklagten, den glaubhaften Angaben der Zeugin N2 sowie den Angaben des Zeugen KK C8 , der das Mobiltelefon der Angeklagten und das Festnetztelefon ausgewertet und darüber in der Hautverhandlung Angaben getätigt hat.

455

Die Feststellung, dass nicht festgestellt werden konnte, was die Angeklagte im weiteren Verlauf bis zu ihrem Eintreffen am Evangelischen Krankenhaus in Bergisch Gladbach tat und wo sie sich dabei aufhielt, beruht, wie bereits ausgeführt, auf dem Umstand, dass ihr Weg zum Evangelischen Krankenhaus Bergisch Gladbach nicht nachverfolgbar war, da sie die Aufzeichnung der GPS-Daten nicht in ihrem Mobiltelefon aktiviert hat, was sich aus den Angaben des KHK K in dem in der Hauptverhandlung verlesenen Vermerk vom 00.00.0000 ergibt.

457

6.

458

Die unter B. II. 6. getroffenen Feststellungen zum Geschehen im Rettungswagen, dem sich verschlechternden Zustand des Geschädigten, den Reanimationsmaßnahmen und dem Versterben des Geschädigten beruhen auf den übereinstimmenden und zu den Feststellungen analog lautenden Angaben der Zeugen C6 und E1 . Diese Angaben werden ferner bestätigt durch das auszugsweise in der Hauptverhandlung verlesene und zum Protokoll genommene Gedächtnisprotokoll, welches die Zeugen C6 und E1 unmittelbar nach ihrem Einsatz angefertigt haben, sowie durch die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder des verstorbenen Geschädigten im Rettungswagen (Bl. 6 f. der Hauptakte). Im Hinblick auf die Reanimationsmaßnahmen und das Versterben des Geschädigten werden sie ferner bestätigt und ergänzt durch die zu den Feststellungen analog lautenden Angaben der sachverständigen Zeugin E2  und das von ihr in der Hauptverhandlung erläuterte, überreichte und zum Protokoll genommene Notfallprotokoll.

460

7.

461

Die weiteren unter B. II. 6. und B. II. 7. getroffenen Feststellungen zu den Verletzungen des Geschädigten, zu dessen Versterben, zu der Todesursache sowie zu seinen Vorerkrankungen beruhen auf den auch insoweit nachvollziehbaren und schlüssigen Angaben der rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. G2 , die den Geschädigten obduziert und gleichlautend zu den Feststellungen von den Verletzungen und den jeweiligen Verursachungsmechanismen, der Todesursache sowie von dem festgestellten endgültigen Todeszeitpunkt in ihrem in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten berichtet und dieses erläutert hat. Dabei hat die Sachverständige ihre Ausführungen besonders nachvollziehbar anhand der von ihr überreichten und zum Protokoll genommenen Lichtbildmappe veranschaulicht.

462

Ebenfalls auf den Angaben der rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. G2 beruhen die weiteren unter B. II. 7. getroffenen Feststellungen zu den Ergebnissen der chemisch-toxikologischen Untersuchung in Bezug auf den Geschädigten. Sie werden bestätigt durch die in der Hauptverhandlung verlesene Befundmitteilung des Instituts für Rechtsmedizin Köln vom 00.00.0000 über die Alkoholkonzentration im Leichnam-Material des Geschädigten.

464

8.

465

Die unter B. II. 8. getroffenen Feststellungen zum Eintreffen der Polizeibeamten am Rettungswagen, die sodann vorgenommene Aufteilung der Polizeibeamten und die Bildung der Mordkommission „Stöckchen“ beruhen auf den übereinstimmenden Angaben, die analog zu den Feststellungen gelautet haben, der Zeugen PK L3 und PK L4  .

467

9.

468

Die unter B. II. 9. getroffenen Feststellungen zur Festnahme der Angeklagten und zu ihrer ersten Einlassung beruhen auf den zu den Feststellungen gleichlautenden Angaben des Zeugen PK L4  sowie auf den Angaben des Zeugen KK C8 über die Auswertung des Mobiltelefons der Angeklagten.

469

Die Feststellungen über die weitere Einlassung der Angeklagten im Polizeigewahrsam bei der Kreispolizeibehörde des Rheinisch-Bergischen Kreises in Bergisch Gladbach beruhen auf den zu den Feststellungen gleichlautenden Angaben des Zeugen KHK H1  .

470

Die weiteren Feststellungen zur Blutprobenentnahme bei der Angeklagten sowie zu deren Ergebnis beruhen zum einen auf den in der Hauptverhandlung verlesenen Alkoholbefund des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Köln bezüglich der Angeklagten vom 00.00.0000 sowie Ergebnismitteilung über die immunchemische Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Köln bezüglich der Angeklagten vom 00.00.0000, zum anderen auf den nachvollziehbaren Angaben der rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. G2 .

472

10.

473

Die unter B. II. 10. getroffenen Feststellungen zum Eintreffen der Polizeibeamten am Haus der Angeklagten und des Geschädigten sowie zur Tatort- und Spurensicherung beruhen auf den Angaben der Zeugen POK L3 , KHK’in E5   , KHK H2    , KHK U sowie KK C8 , die jeweils, soweit es ihre Handlungen betroffen hat, analog zu den Feststellungen ausgesagt haben und auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Aktenvermerk der PK’in E3 vom 17.06.2019 zur Begehung des Gartenbereichs.

474

Ferner wird die Feststellung, dass an der Hauseingangstür und der Tür zur Waschküche keinerlei Beschädigungen aufgefunden worden sind, bestätigt durch Lichtbilder dieser Türen in der Lichtbildmappe, welche durch Inaugenscheinnahme in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind.

476

11.

477

Die unter B. II. 11. getroffenen Feststellungen zu den weiteren Ermittlungen der Polizeibeamten beruhen auf den glaubhaften Angaben des Zeugen KHK H1  sowie auf den Aktenvermerken des PKH C9  vom 00.00.0000 (Bl. 261 f. und 267 der Hauptakte) und der KOK’in X2 vom 00.00.0000 (Bl. 263 f. der Hauptakte), die mit allseitigem Einverständnis in der Hauptverhandlung verlesen worden sind. Die Beschlüsse des Amtsgerichts Köln sind ebenfalls in der Hauptverhandlung verlesen worden.

479

12.

480

Die unter B. II. 12. getroffenen Feststellungen zu der Beschuldigtenvernehmung beruhen auf den übereinstimmenden und zu den Feststellungen analog lautenden Angaben der Zeugen KHK’in E5   , KHK H2    und KK C8 .

481

Die weiteren Feststellungen zu der Einlassung der Angeklagten im Rahmen der Verkündung des Haftbefehls des Amtsgerichts Bergisch Gladbach am 00.00.0000 beruhen auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Protokoll der Haftbefehlsverkündung vom 00.00.0000.

483

13.

484

Die unter B. II. 13. getroffenen Feststellungen zu den Untersuchungen des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen und den Ergebnissen der entsprechenden Gutachten beruhen auf der Verlesung der DNA-Gutachten des Landeskriminalamts Nordrhein-Westfalen vom 00.00.0000 sowie vom 00.00.0000.

486

Rechtliche Würdigung

487

Nach den getroffenen Feststellungen ist die Angeklagte des Totschlags gemäß § 212 Absatz 1 StGB schuldig, weil sie den Geschädigten getötet hat, ohne Mörderin zu sein. Sie handelte dabei – wie festgestellt – mit bedingtem Tötungsvorsatz.

488

Eine Verurteilung der Angeklagten wegen eines – heimtückisch begangenen – Mordes kam hingegen nicht in Betracht, weil sich insoweit der Vorwurf der Staatsanwaltschaft, dass die Angeklagte dem Geschädigten den tödlichen Stich im Schlaf versetzt habe, in der Beweisaufnahme nicht bestätigen ließ. Vielmehr hat die Kammer – wie ausgeführt – zu Gunsten der Angeklagten festgestellt, dass der Geschädigte die Tatwaffe vor der Tat wahrnahm, er sich also eines Angriffs versah.

490

Strafzumessung

492

I.

493

Bei der Bemessung der Strafe war für die Angeklagte gemäß § 212 Absatz 1 StGB von einem Strafrahmen von fünf bis fünfzehn Jahren auszugehen.

494

Ein minder schwerer Fall des Totschlags gemäß § 213 StGB liegt nicht vor. Die Angeklagte war nach den getroffenen Feststellungen nicht durch eine ihr zugefügte Misshandlung oder schwere Beleidung durch den Geschädigten zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden, § 213 Variante 1 und 2 StGB.

495

Des Weiteren hat eine umfassende Abwägung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Gesichtspunkte ergeben, dass die Tat auch nicht als sonstiger minder schwerer Fall im Sinne des § 213 Variante 3 StGB zu werten ist. Die Tat weicht im Unrechts- und Schuldgehalt vom Regeltatbild nicht wesentlich nach unten ab.

496

Im Rahmen der für die Frage der Annahme eines minder schweren Falles gebotenen Gesamtwürdigung hat die Kammer folgende für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände berücksichtigt:

497

Zugunsten der Angeklagten spricht, dass sie spontan handelte und die Tat aus einem Streit heraus entstanden ist. Sie handelte insofern in einem Zustand von affektiver Erregung.

498

Zudem hat die Kammer zugunsten der Angeklagten gewürdigt, dass sie nicht vorbestraft war.

499

Zu Lasten der Angeklagten war andererseits zu berücksichtigen, dass sie in dem sicheren Wissen handelte, dass es sich bei dem Geschädigten um einen seit Jahrzehnten in seiner Bewegung erheblich eingeschränkten – und damit besonders schutzbedürftigen – Menschen handelte, der fortwährend unter dem starken Einfluss von Schmerzmitteln – und zur Tatzeit von Alkohol – stand.

501

II.

502

Bei der Bemessung der konkreten Strafe hat die Kammer die unter I. vorstehenden – bereits im Rahmen der Frage der Annahme eines minder schweren Falles erörterten – für und gegen die Angeklagte sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte nochmals gegeneinander abgewogen. Die Kammer hielt daher für die angeklagte Tat eine Freiheitsstrafe von

503

acht Jahren

504

für tat- und schuldangemessen.

506

Kosten

507

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Absatz 1 StPO.