Versuchter heimtückischer Mord an Nebenklägerin zur Ermöglichung einer Entführung
KI-Zusammenfassung
Das LG Köln verurteilte einen Heranwachsenden wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, nachdem er die Mutter der Zielperson nachts an der Haustür mit mindestens 34 Messerstichen lebensgefährlich verletzte. Die Kammer bejahte Heimtücke und Ermöglichungsabsicht, weil der Angriff überraschend erfolgte und der Täter sich so den Zugang zur Tochter verschaffen wollte, um diese zu entführen und später zu töten. Ein strafbefreiender Rücktritt wurde wegen fehlender Freiwilligkeit (Abbruch aufgrund massiver Übelkeit) verneint; Schuldfähigkeit war gegeben. Es wurde Erwachsenenstrafrecht angewandt, eine Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten verhängt, Sicherungsverwahrung vorbehalten und sozialtherapeutischer Vollzug angeordnet; im Adhäsionsverfahren schlossen die Beteiligten einen Vergleich über 50.000 Euro Schmerzensgeld und Feststellungen zu künftigen Schäden.
Ausgang: Angeklagter wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu 7 Jahren 6 Monaten verurteilt; Sicherungsverwahrung vorbehalten und sozialtherapeutischer Vollzug angeordnet.
Abstrakte Rechtssätze
Heimtücke liegt vor, wenn der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bei einem überraschenden Angriff bewusst zur Tatausführung ausnutzt, sodass dem Opfer effektive Abwehrmöglichkeiten fehlen.
Ein versuchter Mord kann in Ermöglichungsabsicht begangen sein, wenn die Tötungshandlung darauf gerichtet ist, die Begehung einer weiteren schweren Straftat – etwa eine Entführung – zu ermöglichen.
Ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch setzt Freiwilligkeit voraus; scheidet die Tatfortsetzung wegen einer überwältigenden körperlichen Reaktion des Täters faktisch aus, fehlt es an einer autonomen Aufgabeentscheidung.
Eine schwere Persönlichkeitsstörung kann zwar das Tatgeschehen motivational prägen, führt aber nur dann zu einer Schuldminderung oder -ausschließung, wenn sie die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit im Tatzeitpunkt erheblich beeinträchtigt.
Bei Heranwachsenden ist Jugendstrafrecht nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG nur anzuwenden, wenn sie zur Tatzeit nach sittlicher und geistiger Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstehen; eine verfestigte, veränderungsresistente Persönlichkeitsstörung kann gegen eine solche Gleichstellung sprechen.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von
sieben Jahren und sechs Monaten
verurteilt.
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung bleibt vorbehalten.
Es wird angeordnet, dass bereits die Freiheitsstrafe in einer sozialtherapeutischen Einrichtung zu vollziehen ist.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner eigenen notwendigen Auslagen sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin.
Angewandte Vorschriften: §§ 211 Abs. 2 Var. 5. und Var. N04, 212 Abs. 1, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5, 22, 23 Abs. 1, 52 StGB, § 106 Abs. 3 und Abs. 5 JGG
Rubrum
Am 4. Hauptverhandlungstag stellte die Nebenklägerin den Adhäsionsantrag, 1.) den Angeklagten zu verurteilen, an sie ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, das den Betrag von 50.000 Euro nicht unterschreiten sollte, nebst Rechtshängigkeitszinsen zu zahlen; 2.) festzustellen, dass a) der Angeklagte verpflichtet ist, jeden zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der auf seine Tat vom 20. April 2021 zurückzuführen ist, soweit die Ansprüche der Nebenklägerin nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder einen sonstigen Versicherer übergegangen sind und b) die Ansprüche der Nebenklägern auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Angeklagten beruhen.
Der Angeklagte beantragte am siebten Hauptverhandlungsantrag, den Adhäsionsantrag als für dieses Verfahren ungeeignet abzuweisen.
Am achten Hauptverhandlungstag schlossen der Angeklagte und die Nebenklägerin einen Prozessvergleich folgenden Inhalts:
„1. Der Angeklagte verpflichtet sich, an die Nebenklägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 Euro nebst Zinsen i.XW..v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.10.2021 zu zahlen. Diese Zahlungspflicht deckt sämtliche immateriellen Ersatzansprüche der Nebenklägerin aus dem angeklagten Tatgeschehen ab und bezieht auch diejenigen ein, die noch in Zukunft entstehen sollten.
2. Der Angeklagte verpflichtet sich, der Nebenklägerin jeden zukünftigen materiellen Schaden zu ersetzen, der auf die angeklagte Tat vom 20. April 2021 zurückzuführen ist, soweit die Ansprüche der Nebenklägerin nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder einen sonstigen Versicherer übergegangen sind.
3. Die Beteiligten sind darüber einig, dass die Ansprüche der Nebenklägerin gegen den Angeklagten auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Angeklagten beruhen.
4. Die Kosten des Adhäsionsverfahrens und die darin entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin trägt der Angeklagte. Hiervon ausgenommen ist die Einigungsgebühr.“
Der im Tatzeitpunkt gerade noch 18 und im Zeitpunkt der Hauptverhandlung 19 Jahre alte Angeklagte wurde als erstes Kind seiner Eltern, der Zeugen S. J. (*0000) und T. K. J., geschiedene O., (*0000) geboren. Er hat eine knapp zwei Jahre jüngere Schwester, P. F. J.. Aus der ersten Ehe seiner Mutter hat er zwei sieben bzw. sechs jähre ältere Halbbrüder, XW.. O. und den Zeugen E. O..
In dieser „Patchwork“-Konstellation lebte die Familie in den ersten Lebensjahren des Angeklagten recht harmonisch in Q. und zeitweise im Allgäu, wobei sich der Vater des Angeklagten auch engagiert um seine Stiefsöhne kümmerte, auch wenn die Mutter des Angeklagten das Erziehungsmonopol für sich in Anspruch nahm. Die Mutter des Angeklagten befand sich bereits zu dieser Zeit in einem zumindest phasenweise ausgesprochen streitig ausgetragenen Sorge- und Umgangsrechtsstreit mit ihrem Ex-Ehemann und Vater der Halbbrüder XW.. und E. O., der durchgehend bei dem Familiengericht des Amtsgerichts YI.. geführt wurde.
In der Familie häuften sich nach der Rückkehr nach YI.. auch Konflikte zwischen einerseits der Mutter und andererseits den Halbbrüdern des Angeklagten. Die Halbbrüder hatten in der Familie inzwischen – auch in Zusammenhang mit aufgetretenen schulischen Problemen – die Rolle der „Krawallmacher“ zugeschrieben bekommen. Dem versuchte die Mutter mit erheblicher Strenge zu begegnen und es kam zu teilweise heftigen Streitigkeiten und auch körperlichen Übergriffen der Mutter gegenüber ihren Söhnen aus erster Ehe. Der Angeklagte bekam diese Streitigkeiten so wie auch den Sorgerechtsstreit bezüglich seiner Halbbrüder in weiten Teilen bereits als kleines Kind mit. Im Verhältnis zu ihm war der Erziehungsstil der Mutter zwar ebenfalls eher rigide, körperliche Übergriffe fanden insoweit jedoch nicht statt. Gleichzeitig war das Verhältnis der beiden dadurch gekennzeichnet, dass die Mutter des Angeklagten sich bei außerhalb der Familie auftretenden Problemen stets kämpferisch im Stil einer „Löwenmutter“ vor ihren Sohn stellte und dessen Anteile daran vollständig negierte. Da aber gleichzeitig auch innerhalb der Familie keine ernstzunehmende Aufarbeitung bestehender Probleme stattfand, vermittelte sie dem Angeklagten durchgehend das Gefühl, dass er unschuldig sei und die Probleme ausschließlich von den jeweils anderen beteiligten Personen verursacht worden seien.
Als der Angeklagte etwa 6 Jahre alt war, begannen Streitigkeiten zwischen den leiblichen Eltern des Angeklagten, welche im Jahr 2009 – der Angeklagte war N03 Jahre alt – zu der Trennung der Eltern führte. Der Vater zog zunächst in eine Wohnung, die sich in demselben Haus wie die der restlichen Familie befand, später in eine 15 Gehminuten entfernte Wohnung. Es gelang den Eltern zunächst, die gemeinsame Sorge und den Umgang mit ihren beiden Kindern recht friedlich weiter gemeinsam auszuüben.
Etwa zeitgleich spitzte sich der Konflikt zwischen der Mutter und den Halbbrüdern des Angeklagten immer weiter zu und gipfelte darin, dass die beiden Halbbrüder in einer Nacht- und Nebelaktion den mütterlichen Haushalt verließen und zu ihrem leiblichen Vater nach Rinteln in Norddeutschland zogen. Die Mutter ging hiermit dergestalt um, dass sie den Söhnen aus erster Ehe die Herausgabe jeglicher persönlicher Gegenstände verwehrte – auch nach Intervention des Jugendamts – und den Auszug ihren jüngeren Kindern gegenüber so darstellte, dass die großen Geschwister die Familie „verraten“ hätten. Der Angeklagte erlebte den Auszug seiner Brüder, zu denen er eine enge Bindung hatte, als schmerzlich. Nach einem anfänglichen, fast 2-jährigen vollständigen Kontaktabbruch der Mutter zu ihren Söhnen aus erster Ehe, wurde der Kontakt wieder aufgenommen und beide Brüder lebten später phasenweise wieder im Haushalt der Mutter, wobei diese Zeiten stets von heftigen Konflikten geprägt waren.
Nach dem Auszug der Halbbrüder veränderte sich zunehmend das Verhältnis des Angeklagten zu seiner Mutter und wurde konfliktreicher. Die Mutter versuchte, unerwünschten Verhaltensweisen des Angeklagten (insbesondere missfiel ihr, dass der Angeklagte – wie zuvor bereits seine Halbbrüder – in erheblichem Umfang am Computer spielte) durch Strenge zu begegnen, was bei dem Angeklagten auf wenig Gegenliebe geschweige denn Einsicht stieß. Insbesondere auf Versuche der Mutter, ihn vom Computerspielen abzuhalten, reagierte er aggressiv. Gleichzeitig nahm auch der Kontakt des Angeklagten zu seinem leiblichen Vater kontinuierlich ab.
Ab 2013 hatte die Mutter einen neuen Partner, der auch mit der Familie zusammenlebte. In der Folge verschlechterte sich das Verhältnis der leiblichen Eltern untereinander radikal, wobei die Mutter nicht davon absah, vor ihren Kindern schlecht über deren leiblichen Vater zu sprechen. Dabei forderte sie von dem Angeklagten und seiner Schwester ihr gegenüber vollständige Loyalität dergestalt, dass die Kinder den Kontakt zu ihrem leiblichen Vater abbrechen sollten. Auch die Konflikte zwischen dem Angeklagten – der insoweit teilweise durch seine Halbbrüder angestachelt wurde – und seiner Mutter spitzten sich immer mehr zu.
Im Frühjahr 2017 eskalierte der Streit zwischen dem Angeklagten und seiner Mutter während eines Besuchs des Angeklagten bei seinem Halbbruder E. derart, dass der Angeklagte – ohne dies der Mutter vorher mitzuteilen – zu seinem Vater zog, der seinerzeit in derselben Straße wie die Mutter lebte. Der Angeklagte beabsichtigte mit dem Umzug insbesondere, den Konflikten mit der Mutter sowie deren strikter Entziehung zu entgehen und ungestört am Computer spielen zu können. Er ging hierbei davon aus, von dem Vater, den er für naiv hielt, keinen nennenswerten erzieherischen Einfluss befürchten zu müssen. Die Mutter verweigerte dem Angeklagten – genauso wie Jahre zuvor den Halbbrüdern – die Herausgabe jeglicher persönlicher Gegenstände und brach den Kontakt zu ihrem Sohn vollständig ab, wobei auch der Angeklagte nach seinem Auszug keinen Kontakt zu seiner Mutter mehr suchte. Auch zu seiner Schwester P. F. hatte der Angeklagte nach seinem Auszug keinerlei Kontakt mehr, obschon die Geschwister dieselbe Schule besuchten und denselben Schulweg mit dem Bus hatten. In dieser Phase bezeichnete er seine Mutter als psychisch krank, manipulativ und als die Ursache für seine zerstörten Familienverhältnisse. Der Bruch mit der Mutter belastete den Angeklagten einerseits, andererseits stärkte dies die Bindung zu seinen Halbbrüdern, welche ihn seiner Wahrnehmung nach aufgrund des Konflikts mit der gemeinsamen Mutter nunmehr als „vollwertiges Mitglied“ in die Brüder-Riege behandelten.
Das Zusammenleben zwischen Vater und Sohn gestaltete sich, wie von dem Angeklagten erhofft, eher als wohngemeinschaftsartig. Sofern Erziehungsversuche seitens des Vaters gestartet wurden, blockte der Angeklagte diese erfolgreich ab, so dass er während der vier Jahre in väterlicher Obhut nahezu keinem nachhaltigen erzieherischen Einfluss ausgesetzt war. Sein Vater zahlte dem Angeklagten ein monatliches Taschengeld in Höhe von 25 € sowie wöchentliches Essensgeld in Höhe von 40 €, wobei der Angeklagte sich seine Lebensmittel selbst beschaffte und auch für sich selbst kochte. Das Zimmer des Angeklagten betrat der Vater nur selten und auf vorherige Aufforderung durch den Angeklagten, da er dessen Privatsphäre respektieren wollte. Sein Vater machte sich zwar – insbesondere in dem der Tat vorangegangenen Zeitraum, in dem sich der Angeklagte fast ausschließlich in seinem Zimmer aufhielt und den Kontakt zu seinem Vater mied, – erhebliche Sorgen um den schulischen bzw. beruflichen Werdegang seines Sohne sowie um dessen seelischen Zustand, verfügte aber nicht über die Mittel, seinen Sohn zu erreichen oder gar zu beeinflussen und versuchte dies auch nur in geringem Maße.
Auf Beziehungsebene spielten seine Halbbrüder für den Angeklagten eine herausragende Rolle. Seit seiner Kindheit fungierten sie als Bezugspersonen und Vorbilder, wenngleich das Verhältnis – wie dargestellt – von zahlreichen Brüchen geprägt war. Der Ansatz der Mutter, nach deren Auszug schlecht über die Halbbrüder zu reden und sie insbesondere – teilweise durchaus zutreffend – als kriminell dazustellen, änderte nichts daran, dass der Angeklagte zu diesen aufschaute. Nach dem Umzug des Angeklagten zu seinem Vater waren die Halbbrüder, die auch seinerzeit weiter entfernt wohnten, die hauptsächlichen Ansprechpartner für den Angeklagten, wobei die regelmäßigen Kontakte im Wesentlichen über Messenger-Dienste oder über abendliche Conference-Calls im Rahmen gemeinsamer Computerspiele stattfanden. Gemeinsame Gesprächsthemen waren neben der gemeinsamen Familiengeschichte und insbesondere die Rolle der Mutter als „Feindbild“ u.a. auch gesellschaftliche Themen, wobei die Brüder und auch der Angeklagte immer wieder rechte und teilweise rechtsextreme Positionen einnahmen und sich gegenseitig hierin bestärkten. Nach Beginn der so genannten Corona-Pandemie und den dadurch ausgelösten staatlichen Maßnahmen ab dem Frühjahr 2020 bewegte sich die Haltung des Angeklagten und seiner Brüder – auch insoweit wechselseitig bestärkt – in Richtung der so genannten „Querdenker“-Szene.
Der Angeklagte besuchte von 2005 bis 2008 einen Kindergarten in Q. und von 2008 bis 2012 die Y.-Grundschule in W.-R.. In der Kindergartenzeit zeigte sich, dass der Angeklagte durchaus begabt ist, er konnte früh rechnen und mit vier Jahren der kleineren Schwester Bücher „vorlesen“, deren Text er auswendig konnte. In seiner Familie hatte er ab diesem Zeitpunkt die Rolle des intellektuellen Ausnahmetalents. Dies verinnerlichte der Angeklagte für sich selbst mehr und mehr und entwickelte im Laufe der Zeit eine verfestigte Selbsteinschätzung seiner intellektuellen Überlegenheit. In dieser Zeit bis in das Grundschulalter hinein litt der Angeklagte häufig unter schweren migräneartigen Kopfschmerzen, für die eine körperliche Ursache trotz zahlreicher Arztbesuche nicht festgestellt werden konnte.
In der Grundschule, in die der Angeklagte regelgerecht eingeschult wurde, zeigte er durchgängig sehr gute schulische Leistungen. Gleichzeitig offenbarten sich Schwierigkeiten in Bezug auf sein Sozialverhalten vor allem in der Kommunikation mit Gleichaltrigen, insbesondere im Hinblick auf die Lösung von Konflikten (dazu s.u. 3.).
Ab dem Sommer 2012 besuchte der Angeklagte das B.-vom-Z. Gymnasium in W., welches (zunächst in dem Jahrgang unter dem Angeklagten) auch die Tochter der Nebenklägerin, die Zeugin K. N. I., besuchte. Die schulischen Leistungen des Angeklagten waren auf dem Gymnasium zunächst weiter sehr gut. Allerdings fand er in der neuen Klassengemeinschaft keinen wirklichen Anschluss und hatte über die Jahre nur einzelne – mehr oder weniger enge – freundschaftliche Beziehungen zu einzelnen Mitschülern (dazu s.u. 3. a.). In der Unterstufe kam es zu verschiedenen Auffälligkeiten, welche zu disziplinarischen Maßnahmen seitens der Schule führten. Im Einzelnen malte der Angeklagte im Unterricht ein Hakenkreuz an eine Tafel, äußerte vor der Klasse „Heil Hitler“ und entblößte auf einer Klassenfahrt in der sechsten Klasse einen schlafenden Mitschüler (dazu auch s.u. 3. a.).
Ungefähr in der 7. Klasse kam es außerschulisch zu einem Vorfall, bei dem der Angeklagte, der sich mit einem Freund auf dem Heimweg befand, von seinem Mitschüler, dem Zeugen V., und einem weiteren Mitschüler überholt wurde. Nachdem der Zeuge V. und dessen Begleitung angehalten hatten und es wohl – wie seinerzeit üblich – zu einem wenig freundlichen Wortwechsel gekommen war, zog der Angeklagte ein Outdoor-Messer und sagte dem Zeugen V. und dessen Begleitung, dass er diese auch abstechen könne. Der Zeuge V. und sein Begleiter entzogen sich der Situation, indem sie sich entfernten.
In der Mittelstufe ließen die schulischen Leistungen des Angeklagten zusehends nach, was im Wesentlichen daran lag, dass er sich immer weniger für die Schule interessierte und stattdessen seine Zeit mit Computerspielen und Youtube-Videos verbrachte und ungefähr in der 8. Klasse begann, Cannabis zu konsumieren (dazu s.u. 4.). Gleichzeitig entwickelte sich bei dem Angeklagten eine ausgeprägte Schulunlust und er klagte vermehrt und häufig über starke Bauchschmerzen, so dass er – damals von seiner Mutter – in der Schule wegen Krankheit entschuldigt wurde. Bei den seinerzeit durchgeführten ärztlichen Untersuchungen ließ sich – wie in früheren Jahren in Bezug auf die Migräneanfälle – eine körperliche Ursache nicht feststellen.
In der 10. Klasse (Einführungsphase der Oberstufe, kurz EF) im Schuljahr 2017/2018 kam es bei der Stufenfahrt nach G. zu einem Vorfall. Als die Schüler vor dem D. in der Schlange standen, um diesen zu besichtigen, wendete sich der Angeklagte an den anwesenden Lehrer und teilte diesem mit, dass er ein Messer bei sich führe. Die hinzugerufene Polizei nahm ihm dieses – wohl verbotene – Messer ab und übergab es dem Lehrer mit der Auflage, es dem Angeklagten nicht wieder auszuhändigen. Eine wegen dieses Vorfalls einberufene Disziplinarkonferenz führte dazu, dass dem Angeklagten die Entlassung von der Schule angedroht wurde. Nachdem sich in der EF die Leistungen des Angeklagten weiter und dramatisch verschlechtert hatten, wurde er nicht versetzt, sondern musste die 10. Jahrgangsstufe wiederholen.
Ab Sommer 2018 wiederholte er die EF und besuchte nunmehr dieselbe Stufe wie die Zeugin K. I., mit der er mehrere Kurse gemeinsam besuchte, ohne dass es zunächst zu tatsächlichen Kontakten kam.
In der neuen Stufe verbesserten sich die Leistungen des Angeklagten zunächst, so dass er im Sommer 2019 die Versetzung in die 11. Klasse (Qualifikationsphase, zweites Jahr der Oberstufe, kurz Q1) ohne weiteres erreichte. Die Schule erteilte ihm aber aufgrund erheblicher – überwiegend nicht entschuldigter – Fehlstunden eine so genannte „Laufzettelpflicht“, weswegen er sich nach jeder Stunde seine Anwesenheit durch die Lehrpersonen abzeichnen lassen musste und den entsprechenden „Laufzettel“ einmal wöchentlich seiner Beratungslehrerin, der Zeugin C. U.-X., vorzeigen musste. Dem Angeklagten war insofern schnell klar, dass es sich bei der Maßnahme mangels Konsequenzen um ein „stumpfes Schwert“ handelte, er kam der Obliegenheit, die seitens der Schule nicht wieder aufgehoben wurde, aber in der Regel nach und zumindest die Anzahl unentschuldigter Fehlstunden verringerte sich.
In der Q1 ließen die Leistungen des Angeklagten wieder nach. Dies betraf zum einen diejenigen Fächer, für welche der Angeklagte kein besonderes Interesse hegte oder sich von der Lehrperson nicht ernst genommen bzw. in seinem intellektuellen Potential nicht wahrgenommen fühlte, zumal er sich im Vergleich zu seinen Mitschülern als deutlich erwachsener empfand, aber auch seinen Leistungskurs Chemie, welchen er mit Blick auf das noch in der EF geplante Chemie-Studium gewählt hatte. Diesen Plan gab er für sich angesichts der Schwierigkeiten im Leistungskurs auf. Trotzdem wurde er zum Schuljahr 2020/2021 in die Q2 versetzt.
Den ersten „Corona-Lockdown“ im März 2020 empfand der Angeklagte als schwierig und nahm kaum an den online angebotenen Unterrichtsformen teil. Zumindest einige Aufgaben, die den Schülern im Selbststudium übertragen wurden, erledigte er jedoch. So erstellte er in Vorbereitung der für den Herbst 2020 geplanten Studienfahrt des Erdkunde-Leistungskurses eine Übersicht über die Fauna des A..
Nach der Wiederöffnung der Schulen kurz vor den Sommerferien 2020 besuchte der Angeklagte die Schule wieder und nahm bis zu den Weihnachtsferien mit einem für ihn üblichen hohen Fehlstundenanteil am Unterricht teil. Mit seinem Erdkunde-Leistungskurs fuhr er im Herbst 2020 auf die Kursfahrt in den A.. Hierbei nahm er den – bis auf eine Ausnahme für das Alter objektiv völlig unauffälligen – Alkoholkonsum seine Kurskollegen als absolut unangemessen, peinlich und unter seinem Niveau wahr. Das Verhalten seiner Mitschüler empfand der Angeklagte indes nicht als überraschend und es bestärkte ihn in seiner negativen Einschätzung seiner Mitschüler. Bei den täglichen längeren Wanderungen sonderte er sich aus diesem Grund von seinen Mitschülern ab und suchte eher das Gespräch mit dem Kursleiter.
Nach den – pandemiebedingt bereits vorgezogenen – Weihnachtsferien 2020/2021 zog sich der Angeklagte vollständig von der Schule zurück. Eine notwendige Einwilligungserklärung für die Anmeldung bei der von der Schule genutzten online-Unterrichtsplattform reichte er trotz mehrfacher Erinnerungen durch Lehrpersonen nicht ein, so dass er am online-Unterricht nicht teilnehmen konnte, was er indes ohnehin nicht geplant hatte. Gesprächsangebote von Lehrern nahm er nicht mehr an. Anfängliche telefonierte er ein- oder zweimal mit seiner Beratungslehrerin, der Zeugin U.-X.. In der Folge ging er jedoch nicht mehr an sein Telefon und auch, wenn die Zeugin versuchte, ihn über den Telefonanschluss des Vaters zu erreichen, verweigerte er die Übernahme des Hörers. Auch das Angebot des Zeugen SO., seines Erdkundelehrers, im Rahmen eines Spaziergangs ein persönliches Gespräch zu führen, nahm er nicht an. Der Zeuge klingelte hierfür mehrfach bei dem Angeklagten zu Hause, der die Tür jedoch nicht öffnete, obschon er zu Hause war.
Als die Schulen im Frühjahr 2021 stufenweise – insbesondere für die Abschlussjahrgänge und damit grundsätzlich auch für den Angeklagten – wieder für den Präsenzunterricht geöffnet wurden, erschien der Angeklagte noch für ein bis zwei Tage in der Schule und nahm zumindest teilweise am Unterricht teil. Dort erfuhr er, dass er die Abiturzulassung nicht erlangt hatte. Dies einerseits, da bereits seine Noten im ersten Halbjahr der Q2 nicht überragenden gewesen waren, und andererseits, weil er aufgrund seines Fernbleibens vom Online-Unterricht in den vergangenen Monaten für diese Zeit in allen Fächern mit ungenügend benotet werden musste.
In einem Gespräch mit der Zeugin U.-X. bezüglich seiner schulischen und beruflichen Zukunft überlegte zunächst, die Stufe nach den Sommerferien zu wiederholen. Dies machte er jedoch von der Zusage der Zeugin abhängig, dass es nicht wieder zu Online-Unterricht kommen werde, welche die Zeugin ihm – naturgemäß – nicht erteilen konnte. Daraufhin entschied er sich, von der Schule abzugehen und erhielt im März 2021 das Abgangszeugnis mit Fachhochschulreife.
Der Angeklagte befasste sich zumindest in den Monaten vor der Tat immer mehr mit der Idee, aus der Gesellschaft in Deutschland „aussteigen“ zu wollen und hierfür auszuwandern. Er stellte sich ein handwerklich geprägtes, veganes Leben mit Familie und Kindern auf dem Land „wie vor hundert Jahren“ vor. Im Frühjahr 2021, nach einem Chat mit der Zeugin K. I. (dazu auch s.u. 3. c.) verfestigte sich bei ihm die Idee, sich einer Selbstversorger-Gruppierung in Sibirien anschließen zu wollen. Der Angeklagte stellte sich vor, dort gemeinsam mit der Zeugin K. I. zu leben und auch seine Halbbrüder wollte er davon überzeugen, ihn zu begleiten. Konkrete Vorstellungen über Zwischenschritte hierfür hatte er hingegen nicht, einzig fasste er nach dem Schulabbruch eine Ausbildung zum Schreiner ins Auge, hatte hierfür bis zum Tatzeitpunkt allerdings keine tatsächlichen vorbereitenden Schritte unternommen.
In der Zeit seiner Inhaftierung entwickelte der Angeklagte den Plan, das Abitur nachzuholen und im Anschluss ein Fernstudium zu absolvieren. Hinsichtlich des Studienfachs hat er sich noch nicht festgelegt. Bei der Entscheidungsfindung legt er das Augenmerk auf ein zukünftig zu erzielendes „hohes“ Gehalt, um die im Zusammenhang mit der Tat entstandenen Schadens- und Schmerzensgeldforderungen begleichen zu können, die er im hiesigen Adhäsionsverfahrens im Wege eines mit der Nebenklägerin abgeschlossenen Vergleichs weitgehend anerkannt hat (dazu s.o. A.). Parallel dazu plant er, einen Roman zu schreiben.
Der Angeklagte, der bereits als Kind eher introvertiert war, hatte wie dargestellt bereits in der Grundschule ein nicht unproblematisches Verhältnis zu Gleichaltrigen. Insbesondere mit den Jungen seiner Klasse „löste“ er aufgetretene Konflikte, indem er sich mit diesen schlug. Dies geschah in einer Häufigkeit, dass er die Pausen regelmäßig nicht auf dem Schulhof verbringen durfte, sondern Zusatzaufgaben vor dem Lehrerzimmer lösen musste. Diese erzieherische Maßnahme empfand der Angeklagte indes nicht als Strafe, sondern begrüßte sie, da er durch das Lösen der Aufgaben Bestätigung seiner intellektuellen Fähigkeiten erfuhr und die Probleme im Umgang mit Schulkameraden so ausblenden konnte. Die Versuche der Schule, mit der Mutter des Angeklagten über dessen problematisches Sozialverhalten ins Gespräch zu kommen, schlugen durchgehend fehl, weil diese negierte, dass ihr Sohn „etwas falsch“ gemacht haben könnte.
Jedenfalls ab Eintritt in die weiterführende Schule hatte der Angeklagte keinen wirklichen Anschluss an seine jeweilige Jahrgangsstufe. Es war ihm nicht möglich, lockere Freundschaften zu knüpfen und sich zu integrieren, wobei er für sich den Standpunkt entwickelte, dies auch gar nicht zu wollen und es auch nicht zu brauchen. In der Unterstufe kam es zu Mobbing-Situationen, wobei der Angeklagte sich durchaus „zur Wehr setzen“ konnte, indem er auch seinerseits Mitschüler drangsalierte, wie die oben erwähnte Episode um das Entblößen eines Mitschülers zeigt. Dort zog der Angeklagte auf einer Klassenfahrt einem Klassenkameraden, mit dem er das Zimmer teilte, dessen Hose runter während dieser schlief und ließ anschließend nahezu sämtliche Mitschüler zum „gucken“ in das Zimmer. Im Vorfeld hatte der Angeklagte sich durch diesen Klassenkameraden selbst gemobbt gefühlt, auch wenn er keine Erinnerung mehr daran hatte, worin das „Mobbing“ dieses Mitschülers bestand. Auch seine nationalsozialistischen Äußerungen, die seinerzeit im Wesentlichen eine Provokation der Lehrer zum Ziel hatten, führten nicht zu mehr Anerkennung durch die Mitschüler, sondern verfestigten die Außenseiterrolle des Angeklagten. Seit dieser Zeit hatte der Angeklagte stufenübergreifend den Ruf eines „Nazis“ der auch dadurch bekräftigt wurde, dass er während der gesamten Schulzeit bei Diskussionen im Unterricht äußerst rechte Positionen vertrat. So äußerte er beispielweise in der Oberstufe, dass Abtreibungen grundsätzlich verboten werden müssten, weil dadurch der Verlust „deutscher Gene“ eintreten würde und positionierte sich mit homophoben Ansichten.
Gleichwohl hatte er in dieser Phase über gewisse Zeiträume einzelne Freunde, die allerdings jeweils ebenfalls eine Außenseiterposition in dem Klassengefüge innehatten. So endete eine freundschaftliche Beziehung zu einem Mitschüler nach der fünften Klasse, weil es diesem im Gegensatz zu dem Angeklagten gelang, einen Platz in der Klassengemeinschaft zu finden.
In der Mittelstufe zog sich der Angeklagte immer weiter von der Klassengemeinschaft zurück. Er hatte in dieser Phase einen Freund, VE., der ebenfalls eine Außenseiterrolle einnahm, und von dessen Familie er sehr willkommen geheißen wurde. Gemeinsam wurden in dieser Phase intensiv Computerspiele gespielt und YouTube-Videos geguckt. Nachdem der Freund auf einer Klassenfahrt in der Jahrgangsstufe neun durch Mitschüler extrem gemobbt worden war (er wurde nachts von mehreren Mitschülern zum Essen gezwungen und in der Küche eingeschlossen), kapselten die beiden sich völlig von dem Rest der Klasse ab. Nach Ende der 9. Klasse zog sich der Angeklagte auch von diesem Freund zurück und hatte nur zu seinen Halbbrüdern engeren Kontakt.
Dem Angeklagten haftete in der Schülerschaft der Ruf des „schwulen Nazis“ an, wobei dies zum einen auf den nationalsozialistisch geprägten Äußerungen in der Unterstufe und seiner im Unterricht geäußerten rechten Einstellung lag. Zum anderen wurde in der Schule kolportiert, der Angeklagte habe männlichen Mitschülern an das Gesäß gefasst bzw. darauf geklapst.
Aufgrund der Wiederholung der EF kam der Angeklagte in eine neue Stufe. Auch dort fand er keinen maßgeblichen Anschluss, suchte diesen jedoch auch nicht. Im Unterricht unterhielt er sich durchaus mit Mitschülern, ohne allerdings einer Gruppierung anzugehören. Er freundete sich bereits früh nach Eintritt in die Stufe mit dem Zeugen ZI. SI. VN. an. Der Zeuge war ein einser-Schüler und verfügte seinerseits nicht über viele Freunde, war aber grundsätzlich, wenn auch eher „am Rande stehend“, in die Stufe integriert. Den Angeklagten und den Zeugen ZI. VN. verband das Interesse an so genannten „Baller-Spielen“, womit sie intensiv Zeit verbrachten, grundsätzlich konservative Wertvorstellungen und eine hohe Diskussionsfreude. In der Freundschaft, die bis zur Tat im Frühjahr 2021 anhielt, gab es indes auch erhebliche Spannungen, die mehrfach zu durchaus heftigen Streitgesprächen und Kontaktabbrüchen, zuletzt in der Phase des Lockdowns ab Weihnachten 2020, führten. Anlass hierfür waren meist die rechten, insbesondere rassistischen und homofeindlichen Ansichten des Angeklagten, welche der Zeuge entschieden ablehnte.
Während der Oberstufenzeit interessierte sich der Angeklagte in romantischer Hinsicht für verschiedene Mitschülerinnen, wobei das Interesse im Einzelnen zwar nicht von langer Dauer war, der Angeklagte dieses aber – zumindest kurzfristig – für sich und vor allem in seiner Vorstellung sehr intensiv verfolgte.
Um den Jahreswechsel 2019/2020 verliebte der Angeklagte sich in die Zeugin MH. BZ., eine Mitschülerin aus dem Erdkunde-Leistungskurs, mit der er gemeinsam in einer Reihe saß und sich im Unterricht mehrfach unterhalten hatte. Nachdem er ihr per SMS mitgeteilt hatte, dass er sie gerne – nicht nur auf schulisch-freundschaftlicher Ebene – näher kennen lernen wolle, antwortete diese ihm, dass sie einen Freund habe, woraufhin der Angeklagte sein Interesse nicht weiter verfolgte.
Ostern 2020 verliebte er sich in seine türkischstämmige Mitschülerin, die Zeugin XR. WP., eine gläubige Muslima. Für den Angeklagten war insbesondere die zunächst wahrgenommene „Tugendhaftigkeit“ der Mitschülerin anziehend und er ging davon aus, dass sie – im Sinne seiner Wertvorstellungen – genauso eingestellt wäre wie er. Vor dem Hintergrund der von ihm angestrebten Beziehung fing der Angeklagte an, sich intensiver mit dem muslimischen Glauben zu befassen. Er gab das Kiffen auf, fastete (der Ramadan begann 2020 zufällig am Geburtstag des Angeklagten, was dieser als „Zeichen“ für die Richtigkeit seines Vorhabens interpretierte), begann über das Internet türkisch zu lernen und plante zu konvertieren. Von seinem Bruder ließ er sich einen Koran schenken. Von diesen Plänen erzählte er der Zeugin K. I., mit der er seinerzeit (die Zeit des 1. „Corona-Lockdowns“) in einem Austausch über Messenger-Dienste stand. Letztere leitete ihm daraufhin ein Instagram-Foto der Zeugin WP. weiter, auf welchem diese posierte. Dies ärgerte den Angeklagten, der sich in seiner Vorstellung von der Zeugin getäuscht sah, so sehr, dass er keinen Kontakt mehr zu Mädchen haben wollte und den Kontakt – auch zu der Zeugin K. I. – abbrach. Die Zeugin WP., die im Chemie-Leistungskurs bis zum Beginn des „Lockdowns“ neben dem Angeklagten gesessen hatte, hatte diesen zwar als freundlichen und hilfsbereiten Mitschüler erlebt, aber nicht mitbekommen, dass er romantische Gefühle für sie gehegt hatte, zumal der Angeklagte sich ihr gegenüber zu keiner Zeit diesbezüglich offenbart hatte.
Der Angeklagte und die Zeugin K. I. hatten ab der Qualifikationsphase Q1 (Stufe 11) mehrere gemeinsame Grundkurse, so dass sie täglich gemeinsamen Unterricht hatten. Zu einem privaten Austausch kam es indes – auch im Schulkontext – zunächst nicht. Der Angeklagte und der Zeuge ZI. VN. hatten 2019 keine hohe Meinung von der Zeugin K. I. und bezeichneten diese z.B. in ihren wechselseitigen Chats als dumm und als „Schlampe“ bzw. „kachba“, obwohl die Zeugin von ihrem Äußeren her bereits zu dieser Zeit dem Vorstellungsbild des Angeklagten von einer „idealen“ Partnerin entsprach. Die Zeugin K. I. vermied zu dieser Zeit jeglichen näheren Kontakt mit dem Angeklagten, nachdem sie von Mitschülern gehört hatte, wie von dem Angeklagten und ZI. VN. über sie geredet bzw. geschrieben wurde.
Während des ersten Corona-Lockdowns ab März 2020 kam es zu einem – zumindest anfänglich schulisch begründeten – Austausch von Text- bzw. Sprachnachrichten über Messenger-Dienste zwischen zunächst dem Zeugen ZI. VN. und der Zeugin K. I., während dessen der Zeuge Gefühle für die Zeugin entwickelte, die diese jedoch nicht erwiderte. Parallel dazu tauschten auch der Angeklagte und die Zeugin K. I. diverse Nachrichten über Messenger-Dienste aus, die sich im Wesentlichen um schulische Themen drehten. In diesem Zusammenhang teilte der Angeklagte der Zeugin mit, dass er sie falsch eingeschätzt habe und entschuldigte sich bei ihr. Nachdem der Unterricht wieder in Präsenz erteilt wurde, kam es im schulischen Kontext nicht zu direkten persönlichen Gesprächen zwischen dem Angeklagten und der Zeugin K. I.. Auch der elektronische Austausch versandete zunächst.
Nachdem der Angeklagte Anfang März 2021 entschieden hatte, von der Schule abzugehen, beschloss er, wieder Kontakt zu der Zeugin aufzunehmen. Aus diesem Grund bat er den Zeugen ZI. VN., für ihn ein persönliches Treffen mit dieser an der Schule zu vereinbaren, was am 17.03.2021 auch geschah.
Zuvor war in dem Angeklagten die Überzeugung gereift, dass er in die Zeugin verliebt sei. Ein konkreter Zeitraum für diese innere Entwicklung des Angeklagten ließ sich in der Hauptverhandlung nicht feststellen. Der Angeklagte war jedenfalls im März 2021 davon überzeugt, dass die Zeugin K. I. wegen geteilter Wertevorstellungen – insbesondere bzgl. eines sehr traditionellen Familienbilds (Mann als Ernährer, Frau als Hausfrau und Mutter) – und wegen ihrer blonden Haare und blauen Augen die perfekte Partnerin für ihn sei. Hierbei hatte er nicht etwa einen kurzen oder auch nur unbestimmten Zeitraum einer Beziehung vor Augen, sondern stellte sie sich als festen Bestandteil seines gesamten Lebens, Partnerin an seiner Seite und Mutter gemeinsamer Kinder vor. Nicht Teil seiner Vorstellungswelt war dagegen die Frage, wie es hierzu im Einzelnen kommen sollte. Insbesondere fehlten ihm Vorstellungen dazu, dass eine Liebesbeziehung in aller Regel nur über Zwischenschritte – gegenseitige (körperliche) Anziehung, näheres Kennenlernen, Austausch von Zärtlichkeiten und letztlich Entwicklung gemeinsamer Lebensperspektiven – entstehen bzw. anhalten kann und nicht aufgrund des allein von ihm intellektuell gefassten Entschlusses, das Leben gemeinsam verbringen zu wollen.
Die Zeugin K. I. war über die Bitte ihres Mitschülers, des Zeugen ZI. VN., sie möge sich persönlich mit dem Angeklagten treffen, überrascht. Sie willigte unter Zurückstellung einiger Bedenken – zunächst wollte sie den Angeklagten nur im Schulgebäude treffen, da sie den Zweck des Treffens nicht einschätzen konnte – ein, und beide trafen sich am 17.03.2021 an der „Tribüne“ auf dem Schulgelände. Dort erklärte der Angeklagte der Zeugin, dass er sie liebe und sich eine ernsthafte Beziehung mit ihr wünsche. Die Zeugin erwiderte darauf, dass sie, weil sie überrascht sei, hierzu heute nichts sagen könne. Tatsächlich hatte die Zeugin kein Interesse an einer Beziehung mit dem Angeklagten, äußerte dies aber nicht, um dessen Gefühle nicht zu verletzen und einer sich aus ihrer Sicht bei einer Zurückweisung zwangsläufig ergebenden unangenehmen Situation zu entgehen. Ein weiterer Grund für die „vertröstende“ Antwort war, dass die Zeugin die Reaktion des Angeklagten fürchtete, da sie diesen als aggressiv einschätzte. Gleichzeitig empfand sie das Liebesgeständnis als durchaus mutig.
In der Folge kam es zu einem intensiven Austausch von Text- und Sprachnachrichten über einen Messenger-Dienst. Zwischen dem 17.03. und dem 16.04.2021 tauschten der Angeklagte und die Zeugin K. I. 884 Mitteilungen aus, wobei die Kommunikation im Wesentlichen in der Zeit bis zum 01.04.2021 stattfand. Hierbei ging es zunächst um das vorangegangene Treffen und – wie auch im weiteren Verlauf immer wieder – die Frage, ob die Zeugin das „ernsthafte Interesse“ des Angeklagten erwidere. Des Weiteren tauschten sich beide intensiv und durchaus tiefer gehend über die problematische Situation in ihrer jeweiligen Familie und das konfliktbelastete Verhältnis ihrer jeweiligen Eltern, aber auch über ihre Zukunftsvorstellungen, ihre grundsätzlichen Einstellungen zur Gesellschaft und zu alltäglichen Dingen aus. Der Angeklagte fühlte sich der Zeugin K. I. aufgrund dieser Kommunikation enorm verbunden und sah erhebliche Parallelen in ihrer jeweiligen familiären Situation und den Werte- sowie Zukunftsvorstellungen. Er fühlte sich von der Zeugin vollständig verstanden und gespiegelt und plante, sich gemeinsam mit dieser „aus dem System auszuklinken“, nach Russland auszuwandern (dazu auch s.o. 2. c.) und dort „wie vor hundert Jahren“ zu leben und gemeinsam Kinder zu bekommen. In dieser Phase der Kommunikation stand für den Angeklagten fest, dass die Zeugin K. I. ebenfalls ein derartiges gemeinsames Leben mit ihm führen wollte.
Auf die wiederkehrende Bitte des Angeklagten um ein persönliches Treffen oder ein Telefonat ging die Zeugin K. I. tatsächlich aber zu keinem Zeitpunkt ein. Auch zu der immer wieder formulierten Frage des Angeklagten bzgl. einer klaren Zu- oder Absage zu der von ihm geplanten Beziehung und gemeinsamen Zukunft, positionierte sie sich nicht. Dies frustrierte und ärgerte den Angeklagten zunehmend und seine Überzeugung, in der Zeugin eine Art Seelenverwandte gefunden zu haben, bröckelte zusehends. Das Bild des Angeklagten von der Zeugin K. I. begann sich zusehends von der Mitte März bestehenden und sich zunächst verfestigenden völligen Überhöhung als ideale mit seinen Vorstellungen vollständig übereinstimmende Lebenspartnerin in das Gegenteil zu kehren. Eine kritische Bemerkung der Zeugin bzgl. seines Schulabbruchs fasste der Angeklagte dahingehend auf, dass er nicht „gut genug“ für die Zeugin sei. Ferner empfand er es als Provokation und Affront, dass die Zeugin K. I. ihn ohne erkennbaren Zusammenhang nach seiner Einstellung zu Abtreibungen fragte. Der Angeklagte war davon überzeugt, dass die Zeugin über ihren besten Freund, den Zeugen ZA. VP., davon wisse, dass dies für ihn ein absolutes Tabuthema war, und empörte sich insbesondere darüber, was der Zeuge „als Homosexueller“ sich „herausnehme“, mit K. darüber zu reden. Er ging davon aus, dass die Zeugin K. I. ihn mit dieser Frage „vorführen“ wolle und dass sie sich mit Dritten über ihn lustig mache. Diese alles machte ihn extrem wütend. Er war der Auffassung, dies „nicht auf sich sitzen lassen“ zu können.
In den Tagen vom 31.03. und 01.04.2021 kam es zu einem Streit-„Gespräch“, in dem der Angeklagte – anscheinend verärgert über die erneute Ablehnung eines Treffens durch die Zeugin – letztere als „scheinheiligste Person überhaupt“ bezeichnete und ihr vorwarf, dass sie „nicht besser als die anderen“ sei. Der Angeklagte schrieb der Zeugin ferner, dass er aktuell die Bewerbungen und Absagen durchlebe, um ihr in der Zukunft etwas bieten zu können, worauf sie mit Unverständnis reagierte. Darauf reagierte wiederum der Angeklagte, indem er sie als „verwöhnte Waldsiedlungsgöre“ bezeichnete, „die so tut als würde sie das mit der Familie bedrücken, dann aber doch keinen Gesprächspartner der das gleiche kennt sucht“. Kurze Zeit später erklärte er „ich koche so schnell hoch weil es einfach nichts gibt in meinem Leben, das hatte ich die auch schon gesagt, ich denke nur manchmal, das Leben war nicht nett zu mir und vllt sollte man mir mal ne Chance geben oder ein bisschen auf die Füße helfen“ – „Und ich dachte du seist dieser jemand“. Die Zeugin K. I. schrieb darauf hin als Antwort, dass er reden wolle, sie aber Göre nenne, und sagte ein Gespräch ab. Es folgte ein weiterer angespannter Nachrichtenaustausch der mit der – von K. nicht mehr beantworteten – Frage des Angeklagten endete, ob die Zeugin sich mehr mit ihm vorstellen könne. Am 05.04.2021 wandte sich der Angeklagte entschuldigend bzw. erklärend an die Zeugin, die ihm daraufhin knapp mitteilte, sie könne die Konversation nicht mehr ernst nehmen und im Folgenden nicht mehr auf den Vorschlag des Angeklagten antwortete, zu telefonieren. Auf weitere Chatnachrichten des Angeklagten reagierte die Zeugin K. I. ab dieser Zeit nicht mehr. Zuletzt schrieb der Angeklagte der Zeugin am 16.04.2021, dass ihr sogar dafür „die Courage“ fehle. Einen weiteren Kontakt gab es bis zur hier verfahrensgegenständlichen Tat nicht.
Der Angeklagte kam im Alter von etwa 14 Jahren während eines Sommerurlaubs auf DC., bei dem seine Mutter, deren Partner und seine Schwester das eine, der Angeklagte und seine Halbbrüder ein anderes Ferienhaus bewohnten, erstmalig mit Cannabis in Berührung. Die in diesem Zeitpunkt bereits volljährigen Halbbrüder ließen den Angeklagten über die gesamten Ferien an ihrem täglichen Konsum teilnehmen und der Angeklagte empfand die Wirkung des Cannabis als äußerst angenehm, entspannend und als Ausweg aus Gedankenspiralen, unter denen er zu diesem Zeitpunkt enorm litt. Der Konsum blieb in der Folge – auch in Ermangelung von Gelegenheiten und ausreichenden Geldmitteln – zunächst gelegentlicher Art, der Angeklagte versuchte aber möglichst oft gemeinsam mit den Brüdern heimlich zu kiffen, XW.. wohnte seinerzeit vorübergehend wieder bei der Mutter. Nach dem Umzug zu seinem Vater mit knapp 15 Jahren im Frühjahr 2017 begann der Angeklagte, regelmäßiger Cannabis zu konsumieren, ab dem Alter von etwa 16 kiffte er täglich mehrere Joints, auch vor der Schule. Die Cannabismenge in den einzelnen Joints war dabei eher gering, zumal der Angeklagte nur über beschränke finanzielle Mittel verfügte. Er investierte ab diesem Zeitpunkt allerdings das vom Vater wöchentlich zur Verfügung gestellte Essensgeld regelmäßig zumindest teilweise in Drogen und stahl die von ihm benötigten Lebensmittel. Genaue Feststellungen zum Umfang des Cannabiskonsums konnte die Kammer indes nicht treffen, es ist aber davon auszugehen, dass er regelmäßig konsumierte.
Der Angeklagte unterbrach seinen Cannabiskonsum mehrfach von einem Tag auf den anderen für einen längeren Zeitraum, jeweils wenn er sich in ein Mädchen verliebt hatte (so beispielsweise im Frühjahr 2020 wegen der Zeugin XR. WP., als er auch nach den Ramadan-Regeln lebte). In diesen Phasen empfand er seine Stimmung als reizbarer als üblich. Nachdem er Zurückweisung erfahren bzw. sein Interesse für das jeweilige Mädchen abgeflacht war, freute er sich dann, den Cannabiskonsum fortsetzen zu „können“.
Hinweise darauf, dass der Cannabiskonsum zu Persönlichkeitsveränderungen oder zu autobiografischen Gedächtnisstörungen geführt hätte, bestehen nicht.
Alkohol spielte für den Angeklagten zu keinem Zeitpunkt eine maßgebliche Rolle, er lehnte den Konsum vielmehr für sich selbst ab und verachtete – insbesondere im Hinblick auf seine Mitschüler – deren aus seiner Sicht übermäßigen Alkoholkonsum.
Der Angeklagte kam über seine Halbbrüder bereits als kleines Kind in den Kontakt mit Computerspielen, wobei es sich insbesondere auch um dezidiert gewaltverherrlichende Spiele handelte. Nach den Auszügen der Brüder aus dem mütterlichen Haushalt übernahm der Angeklagten jeweils deren zurückgelassene Computerspielausrüstung und damit auch Spiele, die bei weitem nicht für sein Alter zugelassen waren.
In der Unterstufe begann er, immer mehr Zeit mit Computerspielen zu verbringen und sich in die Spielwelt zu flüchten. Dies zunächst mit seinem Freund VE., später weitestgehend allein bzw. in virtueller Begleitung seiner Halbbrüder oder anderer, ihm persönlich nicht bekannter Mitspieler im Internet. Sein Spielverhalten ist ab diesem Zeitraum – anhaltend bis zur Tat – als Sucht einzuordnen. Die Mutter des Angeklagten hatte zwar versucht, der Sucht durch Verbote zu begegnen. Dem entzog sich der Angeklagte wie oben dargestellt durchaus zielgerichtet und bewusst durch den Umzug zu seinem Vater. Dort unterlag der Angeklagte insoweit auch tatsächlich keiner Kontrolle mehr; sein Leben kreiste in dieser Phase im Kern weitgehend ausschließlich um Computerspiele, das Kiffen und die eigenen Grübeleien. Hierdurch kam es in schulischer Hinsicht zu dem Wiederholen der EF. In der Oberstufe spielte der Angeklagte dann auch gemeinsam mit dem Zeugen ZI. VN.. Bei den durch den Angeklagten favorisierten Spielen handelte es sich insbesondere um so genannte „Ego-Shooter“, das gewaltverherrlichende Spiel „NF. EY. YX.“, welches über eine Altersfreigabe ab 18 Jahren verfügt, und „OO. of VU.“.
Der Angeklagte ist physisch gesund.
Er verfügt mit einem Intelligenzquotienten von 95 über ein durchschnittliches allgemeines intellektuelles Leistungsvermögen. Die so genannte fluide Intelligenz (oder auch: der intellektuelle Primärbereich, die kausal-analytische Denkfähigkeit) des Angeklagten ist dagegen deutlich überdurchschnittlich ausgeprägt und liegt über einem Wert von 130. Diese hohe, bei dem Angeklagten angelegte, intellektuelle Leistungsfähigkeit konnte nicht durch Schul- und Bildungsprozesse geformt bzw. unterstützt werden, was zu dem – in Anbetracht der hohen kausalanalytischen Denkfähigkeit: nur – durchschnittlichen Wert der allgemeinen Intelligenz in deutlicher Diskrepanz steht.
In psychischer Hinsicht leidet der Angeklagte an einer zumindest mittelgradig ausgeprägten komorbiden Persönlichkeitsstörung pathologischen Ausmaßes (ICD-10 F.60). Bei ihm zeigen sich diverse, schwerwiegende kombinierte Persönlichkeitsakzentuierungen mit Störungswert. So sind bei dem Angeklagten deutliche Normabweichungen insbesondere im Hinblick auf misstrauisch-paranoide, schizoide, emotional instabile, histrionische, narzisstische, dependent-abhängige, zwanghafte, grundsätzlich negativistische, sowohl passiv- als auch aktiv-aggressive, depressive und anti-soziale Persönlichkeitszüge feststellbar, wobei diese Persönlichkeitsakzentuieren großenteils im Widerspruch zu einander stehen. Das Selbst-System des Angeklagten ist erheblich gestört und die Persönlichkeit dezidiert instabil. Der Angeklagte bewegt sich laufend in fließenden Übergängen zwischen mühsam aufrecht erhaltener Stabilität und Dekompensation. Die Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten, welche sich über Jahre verfestigt hat, hat zur Folge, dass der Angeklagte nicht mehr als prägbar anzusehen ist, sondern bei ihm keine Entwicklungskräfte in größerem Umfang mehr wirken.
Besonders auffällig sind insoweit insbesondere die sehr stark ausgeprägten narzisstischen Persönlichkeitszüge des Angeklagten sowie dessen dezidierte Aggressionsneigung, wobei letztere sowohl spontane als auch reaktive Aggressionsneigungen umfasst. Unter Stress erlebt der Angeklagte beunruhigende Gefühls- und Stimmungsschwankungen, die zum Teil ein erhebliches Ausmaß annehmen.
Auf der sozialen Kontakt- und Beziehungsebene bestehen deutliche (adulte) Bindungsstörungen, es fehlt dem Angeklagten basal an Kompetenzen im sozialen Bereich. Eine Perspektivübernahme ist ihm nur reduziert und im Wesentlichen nur auf rationaler Ebene möglich. Lockere Kontakte zu anderen Menschen vermag er nicht zu knüpfen und will diese – nach seinem eigenem verfestigt gestörten Weltbild – letztlich nicht, zumal er eine tiefe Abneigung gegenüber „Smalltalk“ empfindet. Er ist zugleich getrieben von der Sehnsucht nach Beziehungen und wünscht sich insoweit „das Ideale“ und „das Wahre“, das er bisher nur in der Beziehung zu seinen Halbbrüdern glaubt gefunden zu haben. Der Angeklagte hat insbesondere auf zwischenmenschlicher Ebene große Schwierigkeiten, mit Enttäuschungen umzugehen. Insofern können bei ihm affektgeladene Zustandsformen zwischen Ärger und Rückzug immer wieder auch sehr abrupt wechseln.
Um Enttäuschungen zu vermeiden, distanziert sich der Angeklagte sozial, beschränkt sich auf wenige Kontakte und tritt anderen gegenüber eher unsentimental und skeptisch auf, wobei eine Tendenz deutlich ist, Ärger und Missmut sofort zu äußern. Unsicherheiten überspielt er durch soziales Dominanzverhalten als Unterform der Aggressivität. Die in Angst und Misstrauen wurzelnde Distanzierung steht im elementaren und unauflösbaren Widerspruch zu seinem gleichzeitig intensiv bestehenden Wunsch nach enger partnerschaftlicher Verbindung mit ausgeprägten Verlustängsten.
Die zwanghaften Persönlichkeitszüge des Angeklagten zeigen sich im Zusammenhang mit dessen starker Zweifel- und Grübelneigung und Selbstzentriertheit. Er zeigt ein ausgeprägtes Perfektionismusstreben. Des Weiteren besteht bei dem Angeklagten eine hohe Schuldexternalisierung als weiteres zentrales Persönlichkeitsmerkmal. Im Zusammenhang mit der hohen Schuldexternalisierung steht, dass den Angeklagten kaum interessiert, was andere sagen. Reaktionen aus seinem Umfeld führen nicht dazu, dass er sein Denken ernsthaft hinterfragt oder korrigiert. Seine Gedankenkreise finden dementsprechend keine Durchbrechung durch ein soziales Korrektiv.
Sehr ausgeprägt ist bei dem Angeklagten schließlich, dass sich psychische Spannungszustände sofort auf somatischer Ebene niederschlagen. Die bestehende Gefahr des Eintritts einer dauerhaften Psychosomatik hat sich indes bislang noch nicht verwirklicht.
Bei dem Angeklagten liegen ausgeprägte Defizite im Bereich adäquater psychosozialer Bewältigungsressourcen wie Selbstkritik vor. Ihm fehlen geeignete Coping-Strategien, um mit der erheblich vorhandenen narzisstischen Angst und Wut umzugehen. Die in der Vergangenheit gewählten inadäquaten Coping-Strategien bestanden insbesondere in dem Konsum von THC, durch den seine Gedankenspiralen gedämpft und seine Reizbarkeit gemindert wurde, sowie einem ausgeprägten Eskapismus, namentlich der Flucht in Phantasiewelten (hier insbesondere gewaltsame Computerspiele, Filme und Musik) und in die diffuse Vorstellung, im Ausland „wie vor hundert Jahren“ leben zu wollen. Hiermit einher geht bei dem Angeklagten eine erhebliche Selbstidealisierung und -überhöhung, gleichzeitig aber auch eine extreme Überhöhung und Idealisierung einzelner anderer Personen, mit denen er sich eine Verbindung wünscht, die zwangsläufig in Enttäuschung münden muss. Unter der Ablehnung oder der zwangsläufigen Enttäuschung durch die Objekte seiner Idealisierung leidet der Angeklagte stark und reagiert darauf mit massiver Abwertung und Vernichtungs-Phantasien bei gleichzeitiger Externalisierung, so dass bei ihm ein erhebliches Rachebedürfnis entsteht.
Die Fähigkeit zu Empathie und Perspektivübernahme ist bei dem Angeklagten reduziert. Zwar kann er auf intellektuell-rationaler Ebene bis zu einem gewissen Grad die Gefühle anderer nachvollziehen, jedoch nicht emotional nachspüren.
Der Angeklagte ist strafrechtlich bislang zweimal in Erscheinung getreten.
Unter dem 26.07.2019 stellte die Staatsanwaltschaft Köln das gegen den Angeklagten unter dem Az. 175 Js 199/19 wegen des Vorwurfs des Diebstahls geführte Ermittlungsverfahren nach § 45 Abs. 2 JGG endgültig ein, nachdem der geständige Angeklagte zuvor 20 Stunden gemeinnützige Arbeit geleitstet hatte. Dem Verfahren lag der Vorwurf eines Ladendiebstahls von Handschuhen und Parfum am 20.12.2018 zugrunde, wobei der Angeklagte die Handschuhe und das Parfum für sich selbst verwenden wollte.
Mit Urteil vom 15.10.2019 (Az. 52 Ds-175 Js 772/19-124/19), rechtskräftig seit dem 28.11.2019, verwarnte das Amtsgericht YI.. den Angeklagten wegen Diebstahls, begangen am 03.06.2019 (Ladendiebstahl von Kopfhörern), und erlegte ihm auf, innerhalb von drei Monaten ab Rechtskraft des Urteil 40 Stunden unentgeltliche, gemeinnützige Arbeit zu erbringen. Der Angeklagte, der die Tat begangen hatte, weil er sauer darüber war, dass seine Kopfhörer einfach so kaputt gegangen waren, erwarb die von ihm entwendeten Kopfhörer im Nachgang der Tat und erfüllte die Auflage termingerecht. Die Vollstreckung ist damit erledigt.
Der Angeklagte ging Mitte März 2021 wie oben unter I. 3. c. bereits dargestellt davon aus, dass die Zeugin K. I. ebenso wie er selbst an einer ernsthaften Beziehung interessiert war. Aus diesem Grund stellte er den Cannabiskonsum für eine Zeit von ca. 2 Wochen ein. Nachdem ihm klar geworden war, dass die Zeugin K. I. keine Beziehung mit ihm eingehen wollte, verspürte er eine enorme Wut. Er fühlte sich von ihr vorgeführt, gedemütigt und verletzt. In der Folge begann er wieder viel zu kiffen und flüchtete sich in das Spielen von gewaltverherrlichenden Computerspielen bzw. den Konsum gewaltverherrlichender Filme und Musik.
Der Angeklagte erlebte einen enormen inneren Leidensdruck und in ihm reifte nunmehr der Entschluss, das Leben der Zeugin K. I. und danach evtl. das eigene Leben zu beenden. Einen „bloßen“ Suizid verwarf er, da dies aus seiner Sicht bedeutet hätte, dass die Zeugin dann „gewonnen“ hätte. Diese Vorstellung ertrug er nicht.
Dem Angeklagten war bekannt, dass die Zeugin K. I. gemeinsam mit ihrer jüngeren Schwester im Haus der Mutter, der Nebenklägerin, in W. unter den Anschrift NA.-straße N01, N02 W. wohnte und der Vater, der Zeuge I., sich meistens berufsbedingt an dessen Zweitwohnsitz in UA. aufhielt. Er plante, an der Tür zu klingeln, sofern die Mutter die Tür öffnen würde, diese anzugreifen und zu töten, um sich den Weg nach oben in K. Zimmer „frei“ zu machen. Sodann stellt er sich vor, in K. Zimmer einzudringen – diese sollte wissen, dass sie „das mit dem Falschen gemacht“ habe – und sie umzubringen.
An einem Abend Anfang April – das genaue Datum konnte im Rahmen der Hauptverhandlung nicht festgestellt werden, es war jedenfalls vor dem 16.04.2021 – begab der Angeklagte sich zu der Anschrift der Geschädigten, um die Tat durchzuführen. Das spätere Tatmesser führte er zu diesem Zeitpunkt bei sich. Er stand einige Zeit auf der Straße vor dem Einfamilienhaus und wartete auf die Zeugin K. I., nachdem ihm deren Abwesenheit klar geworden war. Als K. I. in diesem Zeitraum nicht zurückkehrte, ging er wieder nach Hause. Bereits nach etwa 30 Minuten entwickelte sich bei ihm eine unbändige Wut auch auf sich selbst und es ging ihm zugleich sehr schlecht, weil er seinen Tatplan nicht durchgeführt sondern abgebrochen hatte. Er war der Überzeugung, dass die von ihm empfundene Herabsetzung und Demütigung durch K. für ihn ohne die Begehung der geplanten Tat kein Ende finden könne. Diese negativen Gefühle hielten in den folgenden Tagen bis zur Tat an. Seine Gedanken drehten sich in dieser Zeit permanent um K. I., deren verlogenes Verhalten und den damit einhergehenden Verrat an ihm, an und wurden durch den Umstand, dass K. I. auf seine Chatnachrichten nach dem 05.04.2021 nicht mehr reagierte, verstärkt.
Nach dem oben unter I. 3. c. dargestellten konfliktgeladenen Nachrichtenaustausch mit K. I. einige Tage später, der mit der Äußerung der Zeugin, sie könne ihn nicht mehr ernst nehmen, endete, kaufte der Angeklagte sich eine Strumpfhose, die er – wie bereits beim Kauf geplant – später zu einer Sturmhaube umarbeitete, um sich bei der von ihm nach wie vor zum Nachteil der Zeugin K. I. beabsichtigten Tat maskieren zu können. Außerdem erwarb er einen Fäustel, mit dem er evtl. verschlossene Türen oder Fenster öffnen wollte, um sich für den Fall, dass man ihm nicht öffnen würde, Zutritt zu dem Haus verschaffen zu können.
In einem Telefonat am Abend des 16.04.2021 erzählte der Angeklagte dem Zeugen ZI. VN., dass er sich bei K. keine Chancen mehr ausrechne und dass er beabsichtige, diese umzubringen. Ferner führte er gegenüber dem Zeugen aus, wenn er sie nicht haben könne, solle sie auch kein anderer haben. Die Zeugin habe ihn durchschaut, was ihn wütend mache. Der Angeklagte berichtete dem Zeugen davon, hierzu einige Abende zuvor bereits vor der Haustür der Zeugin gestanden zu haben, den Plan dann aber aufgegeben habe. Er wolle den Plan jetzt aber trotzdem umsetzen und abends oder nachts dort klingeln und nach dem Öffnen der Tür mit dem Messer in der Hand in das Haus hinein- und zu der Zeugin K. I. in deren Zimmer nach oben rennen, um diese umzubringen. Weiter erklärte er, dass er an der Mutter vorbei müsse, wenn diese die Tür öffne, und dass er diese dann auch verletzen wolle. Er freue sich, wenn der Vater, der meistens woanders sei, alleine auf der Beerdigung stehen werde. Auf den Einwand des Zeugen ZI. VN., dass der Angeklagte dafür in das Gefängnis käme, äußerte der Angeklagte, dass es ihm dort auch nicht schlechter gehen würde, als es ihm derzeit ginge. Der Zeuge war durch die Äußerungen des Angeklagten einerseits beunruhigt, nahm sie andererseits aber nicht vollends ernst, zumal die Sequenz nur einige Minuten des insgesamt etwa einstündigen Telefonats einnahm. Nach Rücksprache mit seinem Bruder, dem Zeugen RQ. ZR. VN., sah der Zeuge ZI. VN. davon ab, die Polizei oder die Zeugin K. I. von diesem Gespräch in Kenntnis zu setzen, zumal er bei der Zeugin keine Panik verursachen wollte.
In den folgenden Tagen flüchtete der Angeklagte sich vollständig in die gewaltsame Welt seiner Computerspiele und Filme und konsumierte alles, was er an Cannabis noch hatte. Seine Gedanken kreisten gleichwohl weiter um seinen Tatplan. Am Abend des 19.04.2021 waren seine Cannabisvorräte aufgebraucht und er hatte keine finanziellen Ressourcen, um Nachschub zu erwerben. Er vereinbarte am 19.04.2021 mit seinem Halbbruder, dem Zeugen E. O., dass er diesen am 21.04. besuchen werde. Daraufhin entschloss der Angeklagte, seinen Tatplan am Tag zuvor, also am Abend des 20.04.2021 umzusetzen. Gleichzeitig erweiterte er seinen Plan dahingehend, dass er die Zeugin K. I. nicht unmittelbar töten, sondern sie zunächst zwingen wollte, ihn zu seinem Bruder zu fahren. Er ging davon aus, dass die Zeugin eine Fahrerlaubnis und Zugriff auf das YX. ihrer Mutter habe. Ihm war klar, dass die Zeugin K. I. ihn nicht freiwillig sondern nur unter Zwang zu E. fahren würde. Die Autofahrt wollte er dazu nutzen, die Zeugin damit zu konfrontieren, dass sie „den Falschen verarscht“ habe. Unverändert plante er weiterhin, gegebenenfalls die Mutter auszuschalten, sofern diese die Tür öffnen sollte. Bei seinem Halbbruder angekommen, plante er zunächst K. und dann sich selbst umzubringen, und seinem Vater und seinen Halbbrüder so einen großen „Bumm“ zu hinterlassen.
Am Tattag, dem 20.04.2021, war der Angeklagte abends allein zu Hause. Er bereitete sich Nudeln zu und wollte sich Kaffee kochen, um sich auf die kommenden Tage vorzubereiten, die er sich als „krankhaft“, aber auch „abenteuerlich“ vorstellte. Als die Kaffeemaschine – zum ersten Mal seit Jahren – nicht funktionierte, geriet er innerlich kurz ins Wanken, da er dies als Zeichen auffasste, dass Gott (an den er nicht glaubt) seinen Plan nicht gut heiße. Er kam jedoch zu dem Ergebnis, dass er dann eben „Gott ficken“ und seinen Plan dennoch umsetzen werde.
Er legte das Tatmesser, ein Einhandmesser mit einer einseitig glattrandig geschliffenen Klinge von ca. N04,5 cm Länge, Plastikeinmalhandschuhe, ein Küchenmesser mit einer Klingenlänge von etwa 12 cm, den erworbenen Fäustel, einem Schraubenzieher, die selbst hergestellten Sturmmaske, eine handschriftlichen Wegbeschreibung zu seinem Bruder und Verpflegung für mindestens einen Tag, darunter u.a. auch Toilettenpapier, bereit. Die Gegenstände packte er zum Teil in seinen Rucksack, zum Teil führte er sie anderweitig bei sich. Er ging vollständig schwarz gekleidet zu Fuß zu der Wohnanschrift der Familie I., wofür er etwa 20 Minuten brauchte. In der Nähe des Hauses NA.-straße N01 angekommen zog er sich die Handschuhe an und rauchte zunächst auf der Straße zwei Zigaretten. Aufgrund der späten Uhrzeit und der aktuell pandemiebedingt geltenden Ausgangssperre ging er davon aus, dass die Zeugin K. I. zu Hause war. Tatsächlich hatten sich die Zeugin K. I. und ihre Schwester bereits in ihre in den oberen Etagen gelegenen Zimmer zurückgezogen, um zu Bett zu gehen. Die Nebenklägerin arbeitete noch an ihrem Arbeitsplatz im Wohnzimmer im Erdgeschoss.
Der Angeklagte verspürte vor der Tür eine erhebliche Nervosität. Ihn ihm kämpften seine – wie er es beschreibt – „Moralerziehung“ einerseits und die Verzweiflung und Wut auf K. I. andererseits. Er entschloss sich, die geplante Tat jetzt durchzuführen, um seine Idee einer „letzten und größten Tat“ umzusetzen, weil er davon ausging, andernfalls „morgen wieder hier zu stehen“ und weil er die Gefühle nach dem Abbruch der Tat einige Tage zuvor nicht erneut durchleben wollte.
Gegen 23 Uhr zog der Angeklagte sich die Sturmmaske an und ging zur Haustür der Familie I., wo er seinen Rucksack neben der Haustüre abstellte. Sodann öffnete er das Tatmesser, nahm es in die rechte Hand, welche er zugleich angriffsbereit erhob, und klingelte.
Die Nebenklägerin, eine zierliche Frau von 165 cm Körpergröße bei einem Gewicht von 58 kg, hatte soeben beschlossen, ihre Arbeit zu beenden und war ob der Störung am späten Abend verwundert. Sie ging von ihrem Arbeitsplatz im Wohnzimmer in den dunklen Hausflur. Auch die Außenbeleuchtung brannte nicht. Auf dem Bildschirm der Videoüberwachung, die den Eingangsbereich grundsätzlich erfasst, konnte sie aufgrund einer Systemstörung nur ein Flimmern sehen. Durch das Strukturglas in der Eingangstür erkannte sie den Umriss einer großen, männlichen Person und ging davon aus, dass es sich hierbei um ihren nebenan wohnenden Cousin handele. Aufgrund dieser Annahme öffnete sie die Tür einen Spalt.
Der Angeklagte drückte die Tür sofort unter Einsatz seines deutlich höheren Körpergewichts auf und begann unmittelbar, mit dem Messer in schneller Abfolge auf Kopf, Hals und Oberkörper der Nebenklägerin einzustechen. Er erkannte bereits bei dem Öffnen der Tür, dass es sich bei der Nebenklägerin nicht um die Zeugin K. I. handelte, die Augen aber denen K. ähnelten. Der Angeklagte handelte bereits bei dem ersten Stich gegen die Nebenklägerin in der Absicht, die Nebenklägerin zu töten. Des Weiteren handelte er in der Absicht, sich durch die Tötung der Nebenklägerin den Zugang zu der Zeugin K. I. zu verschaffen, um diese entführen, also sie gegen ihren Willen der Freiheit zu berauben, und später töten zu können.
Bei dem Öffnen der Tür, auf welches sofort die erste Verletzungshandlung des Angeklagten folgte, rechnete die Nebenklägerin nicht mit einem Angriff gegen ihr Leben oder ihre körperliche Unversehrtheit. Aufgrund der Plötzlichkeit des Angriffs blieb der Nebenklägerin keinerlei Möglichkeit, sich gegen diesen zur Wehr setzen. Der Angeklagte war sich bei Ausführung der ersten Tathandlung auch bewusst, dass die Nebenklägerin mit keinem Angriff rechnet und sie dem Anschlag gegen ihr Leben daher nicht entgehen oder diesen wenigstens erschweren konnte. Dies nutzte er bewusst aus.
Die Nebenklägerin versuchte, den Messerstichen des Angeklagten auszuweichen und sagte ihm mehrfach immer lauter werdend und mit zunehmender Panik, dass er aufhören solle. Dieser stach mit erheblicher Wucht weiter auf Kopf, Hals und Oberkörper der Nebenklägerin ein. In der Folge wich die Nebenklägerin in Richtung des Wohnzimmers zurück, wo sie nach wenigen Metern kurz hinter der Tür zwischen Flur und Wohnzimmer zu Boden ging und sich schutzsuchend auf der Seite liegend in Embryonalstellung brachte. Der Angeklagte, der der Nebenklägerin unter weiterer Beibringung von Stichen nachgesetzt hatte, versetzte ihr auch in dieser Situation mit erheblicher Wucht weitere Stiche mit dem Messer, wobei spätestens in diesem Zeitpunkt auch Stiche in den Rücken der Nebenklägerin erfolgten. Insgesamt versetzte er der Nebenklägerin mindestens 34 Messerstiche in den Oberkörper, linken Arm, Hals und das Gesicht. Die Nebenklägerin, die sowohl um das eigene als auch um das Leben ihrer im Haus befindlichen Kinder fürchtete, schrie wiederholt mit voller Kraft.
Den Angeklagte überraschte es, dass die Nebenklägerin – anders als ihm dies aus Computerspielen und Filmen bekannt war – nicht sofort starb oder das Bewusstsein verlor, sondern bei Sinnen blieb und schrie. Ebenso überraschte ihn, dass er die Tathandlungen nicht wie bei einem Videospiel „völlig kalt“ durchführen konnte. Er nahm den Geruch des Blutes der Nebenklägerin wahr und empfand diesen als überwältigend und ekelhaft. Aufgrund dieser Sinneseinflüsse wurde ihm übel und er war aufgrund dieser Übelkeit körperlich nicht mehr in der Lage, weiter mit dem Messer auf die Nebenklägerin einzuwirken und die Tat wie insgesamt geplant fortzusetzen, sondern ließ – erzwungen durch seine körperliche Reaktion der massiven Übelkeit – von der schreiend auf dem Boden liegenden, schwer verletzten und aus 36 Wunden blutenden Nebenklägerin ab. Der Angriff hatte insgesamt nur wenige Minuten gedauert. Der Angeklagte verließ das Haus, ergriff den zuvor vor der Haustür abgestellten Rucksack, setzte diesen wieder auf und ging in gemächlichem Tempo weiter in Richtung Straße.
Der Angeklagte war bei Begehung der Tat uneingeschränkt in der Lage, den Unrechtsgehalt seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.
Die Zeugin K. I. hatte in ihrem Zimmer im zweiten Obergeschoss zunächst das Klingeln und kurze Zeit später die Schreie ihrer Mutter wahrgenommen und daraufhin in dem Glauben, es handele sich um einen Raubüberfall oder Ähnliches, einen Notruf bei der Polizei abgesetzt. Während die Mitarbeiterin der Notrufzentrale versuchte, von der völlig panischen Zeugin die notwendigen Informationen für den Polizeieinsatz zu erfragen, waren die Schreie der Nebenklägerin im Hintergrund deutlich hörbar. Noch während des Telefonats sah die Zeugin K. I. aus ihrem Fenster und nahm dort den nach wie vor maskierten Angeklagten wahr, wie er sich langsam von der Haustür entfernte. Sie rief ihm „du Arschloch“ hinterher, worauf dieser nun schneller weglief, weil er meinte, die Zeugin hätte ihn eventuell am Rucksack erkannt. Dem war tatsächlich nicht so.
Die Nebenklägerin verließ ebenfalls das Haus und schleppte sich hilfesuchend zunächst zu ihren Nachbarn nebenan in der NA.-straße N03, den Zeugen OD., wo sie klingelte, und sodann über die Straße in den Eingangsbereich des Hauses NA.-straße N04 der Eheleute HO., wo sie ebenfalls klingelte und sodann zusammenbrach. Die Zeugin K. I. war derweil nach unten gelaufen, hatte dort Blutspuren, aber nicht ihre Mutter gesehen und war daher aus der Haustür getreten. Von dort sah sie, wie ihre Mutter vor der Haustür der Eheleute HO. zusammenbrach und rannte, laut um Hilfe rufend zu ihr.
Durch das Klingeln der Nebenklägerin und die Hilferufe der Zeugin K. I. waren diverse Nachbarn aufgeschreckt worden und kamen auf die Straße. Hierzu gehörten insbesondere der Zeuge XU., der sich um die Nebenklägerin kümmerte, sowie die Zeugen OD., die sich ebenfalls um die Nebenklägerin bzw. die panische Zeugin K. I. kümmerten. Die Zeugen OD. und XU. erkannten, dass sie nicht in der Lage waren, bei der Nebenklägerin medizinische Hilfsmaßnahmen durchzuführen und beschränkten sich darauf, diese in Seitenlage und möglichst bei Bewusstsein zu halten. Der Zustand der Nebenklägerin verschlechterte sich mehr und mehr, insbesondere litt sie unter zunehmender Atemnot.
Als die Polizei nur eine Minute nach Ende des Notrufs in der NA.-straße eintraf hatte sich dort bereits eine kleine Menschentraube angesammelt. Wenige Minuten später trafen auch ein Rettungswagen und ein Notarztteam ein, die die medizinische Erstversorgung der Nebenklägerin und nach der Durchführung der medizinischer Notfallbehandlung vor Ort den späteren Transport in die Notaufnahme des Klinikums W. übernahmen. Die Zeugin K. I. kontaktierte ihren Vater telefonisch und teilte ihm mit, dass er sofort kommen müsse. Nähere Erklärungen konnte sie ihm in diesem Moment nicht geben, gab den Hörer jedoch an eine anwesende Polizistin bzw. Nachbarn weiter, die dies erledigten. Die Zeugin lief in der Folge zurück ins Haus und in das Zimmer ihrer jüngeren Schwester, wo diese sich noch – seit sie die Schreie der Nebenklägerin wahrgenommen hatte – unter ihrem Bett versteckt gehalten hatte. Gemeinsam begaben sich die Mädchen sodann wieder auf die Straße, wo sie von Polizeibeamten befragt wurden, die Zeugin K. I. wurde noch in derselben Nacht für eine zeugenschaftliche Vernehmung mit auf die Wache genommen.
Das Haus der Familie I. ebenso wie der Bereich vor dem Haus, namentlich der Weg zu den Nachbarn nebenan und gegenüber, wurde durch zunächst durch Ersteinsatzkräfte der Polizei und im Laufe der Nacht durch Tatortbeamte des PP TH. aufgenommen und spurentechnisch untersucht.
Die Nebenklägerin erlitt durch den Angriff des Angeklagten gegen sie insgesamt 36 glattrandige Hautdurchtrennungen von teilweise mehreren cm Länge und/oder Tiefe.
26 dieser Verletzungen mussten chirurgisch versorgt werden. Dies betraf eine Hautdurchtrennung im Bereich der linken Wange, zwei Hautdurchtrennungen an der Vorderseite und zwei linksseitig des Halses, drei Hautdurchtrennungen im Bereich der linken Schulter, vier am linken Oberarm, fünf an der rechten Hand und zehn im Bereich des Rückens in Höhe des Brustkorbs. Mindestens eine der Stichverletzungen im Rücken eröffnete den Brustraum der Nebenklägerin und führte bei dieser zu einem Hämato-Pneumothorax mit Spannungskomponente. Der Deltamuskel der linken Schulter wurde durch mindestens eine Verletzungshandlung des Angeklagten teilweise durchtrennt, was auf eine hohe aufgewandte Stichenergie rückschließen lässt. Ferner wurden durch eine Verletzungshandlung des Angeklagten kleine Fragmente vom linken Schlüsselbein der Nebenklägerin abgetrennt, was sich ebenfalls nur durch eine hohe Stichenergie erklären lässt. Zudem erlitt die Nebenklägerin in der linken Schulter einen so genannten „bone bruise“, d.h. Mikrofrakturen, als Folge der heftigen scharfen Gewalteinwirkung durch den Angeklagten. An der rechten Hand erlitt die Nebenklägerin durch eine Verletzungshandlung des Angeklagten eine deutliche Verletzung der Muskulatur der Kleinfingerkante. Aufgrund der diversen Stich- bzw. Schnittverletzungen erlitt die Nebenklägerin einen Blutverlust von 2 bis 2,5 l einhergehend mit einem Abfall des Hämoglobinwertes von 11,6 g/dL auf N03,N03 g/dJ.
Aufgrund des Hämato-Pneumothorax mit Spannungskomponente bestand eine akute Lebensgefahr für die Nebenklägerin. Bei Ausbildung eines Spannungs-Pneumothorax kann es zu einer massiven Einschränkung des Herz-Kreislauf-Systems sowie der Atmung bis hin zum Todeseintritt kommen, ferner birgt ein Hämatothorax die Gefahr des Verblutens. Bei Eintreffen der Rettungskräfte war der gesundheitliche Zustand der Nebenklägerin bereits so lebensbedrohend, dass der diensthabende Notarzt der Nebenklägerin zur Stabilisierung ihrer Vitalfunktionen noch vor dem Transport in das Klinikum W. eine Thoraxdrainage legte, um einen vollständigen Kollaps der Lungen zu verhindern. Diese musste später in der Klinik im Rahmen der operativen Maßnahmen repositioniert werden.
Akute Lebensgefahr bestand für die Nebenklägerin ferner aufgrund des erheblichen Blutverlusts. Ohne sofortige medizinische Maßnahmen wäre der Tod unabwendbar gewesen.
Die Verletzungen im Halsbereich begründeten für die Nebenklägerin jeweils für sich genommen eine potentielle Lebensgefahr aufgrund der dort eng beieinander liegenden lebensnotwendigen Gefäße, die tatsächlich jedoch nicht verletzt wurden.
Diese Verletzungen der Nebenklägerin wurden im Klinikum W. – nach mittels CT-Diagnostik erstelltem Ganzkörperscan – im Rahmen einer zwingend und unmittelbar indizierten insgesamt 3-stündigen Operation unter Vollnarkose notfall-medizinisch versorgt. Der Schwerpunkt dieser Operation lag auf der Behandlung der Verletzungen der Lunge, des Halses und der Schulter. Der Nebenklägerin mussten während der Operation zweimal Elektrolytkonzentrate zum Ausgleich des Blutverlustes transfundiert werden. Am 22.04.2021 konnte die Nebenklägerin mit stabiler Atmung und stabilem Kreislauf von der Intensiv- auf die normale Station verlegt werden.
Neben den chirurgisch versorgten Wunden erlitt die Nebenklägerin 4 Schnittverletzungen im linken Ohr, eine weitere am linken Nasenflügel, eine an der linken Brustkorbvorderseite, eine an der linken Rumpfseite, eine am linken Unterarm und eine an der Mittelfingerbeere der linken Hand.
Die Verletzungen der Nebenklägerin haben erhebliche und deutlich sichtbare Narben, insbesondere auch im Gesicht und im Halsbereich, hinterlassen. Die Beweglichkeit des linken Arms ist eingeschränkt, sie kann diesen nicht über Schulterhöhe anheben und nicht vollständig strecken. Ob dies folgenlos ausheilen wird, ist derzeit nicht klar, zumal der Verdacht besteht, dass im Zuge des Angriffs des Angeklagten ein Nerv im Schulterblatt der Nebenklägerin durchtrennt wurde. Die Nebenklägerin leidet nach wie vor unter erheblichen Schmerzen im Gesicht und in der linken Schulter. Die Beweglichkeit der rechten Hand war nach der Tat erheblich eingeschränkt, so war es der Nebenklägerin beispielsweise nicht mehr möglich, Klavier zu spielen oder schwerere Gegenstände mit der Hand festzuhalten. Die Beweglichkeit und Kraft hat sich bis zum Beginn der Hauptverhandlung zwar verbessert, auch insoweit ist die Prognose hinsichtlich einer vollständigen Wiederherstellung jedoch ungewiss. Nach der Entlassung aus dem Krankenhaus trat die Nebenklägerin zunächst eine stationäre Reha-Maßnahme an, setzte diese dann aber wegen der schlechten psychischen Verfassung ihrer Tochter K., die trotzdem ihre Abiturprüfungen ablegen wollte, ambulant fort. Bis jetzt befindet sich die Nebenklägerin regelmäßig in krankengymnastischer Behandlung und wird diese nach Einschätzung der behandelnden Ärzte aufgrund der fortbestehenden Funktionseinbußen auch weiter benötigen.
Ferner leidet die Nebenklägerin erheblich an den psychischen Folgen der Tat. Sie kann aufgrund der Schmerzen insbesondere in der Schulter sowieso nachts nur schlecht schlafen und leidet aber darüber hinaus an regelmäßigen Albträumen in Bezug auf das erlebte Tatgeschehen. Sie leidet nach wie vor an Angstzuständen, insbesondere befürchtet sie, dass der Angeklagte nach seiner Haftentlassung erneut versuchen wird, ihre Tochter K. als sein ursprüngliches und eigentliches Tatziel zu töten.
Auch die Zeugin K. I. leidet psychisch unter der Tat. Sie befindet sich seit April 2021 in psychotherapeutischer Behandlung, um das Erlebte zu verarbeiten. In der ersten Zeit nach der Tat war sie nicht in der Lage, allein die Haustür zu öffnen oder das Haus zu verlassen, was ihr inzwischen wieder möglich ist. Sie konnte ihre Abiturklausuren im Sommer 2021 nachschreiben und hat das Abitur bestanden. Den Beginn eines eigentlich geplanten Studiums musste sie aufgrund der psychischen Belastungssituation – auch in Ansehung der hiesigen Hauptverhandlung – verschieben. Sie plant, demnächst ein Studium zu beginnen.
Der Angeklagte entfernte sich zu Fuß vom Tatort. Er ging davon aus, dass die Zeugin K. I. den Notarzt rufen werde. Als er seine Handschuhe auszog, verstärkte der Geruch des Schweißes an seinen Händen gemischt mit dem Geruch des an den Handschuhen und ihm selbst und seiner Bekleidung haftenden Blut der Nebenklägerin seine Übelkeit noch. Er meinte, trotz einer Entfernung von etwa 500m immer noch Schreie hören zu können und empfand den Wunsch, die Zeit um 10 Minuten zurückdrehen zu können.
Gegen 23:35 Uhr ging der Angeklagte einen nicht beleuchteten Waldweg am Rande der Siedlung, in der sich auch das Haus der Zeugen I. befindet, entlang. Hierbei trug er das Tatmesser in der einen, seine Handschuhe und die Sturmmaske in der anderen Hand. Der Zeuge PK EC. und sein Kollege PHK BP., die an dem Abend in zivil und in einem Zivilfahrzeug im Einsatz waren, nahmen den Angeklagten, dessen Aussehen der inzwischen über Polizeifunk durchgegebenen Beschreibung des Tatverdächtigen entsprach, dort wahr und folgten ihm für wenige Meter. Sie forderten ihn mit gezogener Dienstwaffe auf, stehenzubleiben und sich zu Boden zu legen. Der Angeklagte kam diesen Aufforderungen ohne weiteres nach und legte – bevor er sich auf den Boden legte – das Tatmesser, die Sturmmaske und die Handschuhe neben sich auf dem Boden ab. Hierbei sagte er „Ist ja gut, ich war’s“ und lächelte.
Die Polizeibeamten fixierten den Angeklagten am Boden mittels Kabelbindern. Auf Nachfrage gab der Angeklagte an, ein weiteres Messer in der Bauchtasche seines Kapuzenpullovers bei sich zu führen. Hierbei handelte es sich um das von ihm auch während der Tat mitgeführte Küchenmesser, welches PHK BP. spurenschonend entnahm und – ebenso wie das Tatmesser und die weiteren Gegenstände des Angeklagten – sicherstellte. Der Angeklagte fragte die Polizeibeamten auf dem Boden liegend spontan, wie es „der Frau“ gehe.
Die hinzugekommenen Zeuge PK ZB. belehrte den Angeklagten als Beschuldigten, woraufhin er angab, keine Angaben machen zu wollen. Der Rucksack des Beschuldigten wurde aufgrund der Fixierung an den Tragegurten durchtrennt, die Hände jeweils in Papiertüten verpackt und mittels Kabelbindern luftdicht fixiert. Sodann wurde der Angeklagte in die KV.-straße verbracht, wo die Lichtverhältnisse aufgrund einer Straßenlaterne besser waren. Bei der sich anschließenden körperlichen Durchsuchung fragte der Angeklagte wiederholt, „wie geht es der Frau“. Der Angeklagte wurde wegen dringenden Tatverdachts vorläufig festgenommen und in den Polizeigewahrsam verbracht.
Dort wurde ihm am 21.04.2021 um 02:01 mit seinem ausdrücklichen Einverständnis Blut entnommen. Die durch das Institut für Rechtsmedizin der Uniklinik TH. durchgeführte chemisch-toxikologische Untersuchung ergab folgende für das Verfahren relevante Resultate: Tetrahydrocannabinol (THC) 1,1 µg/L Serum/Plasma, Hydroxy-Δ-N01-Tetrahydrocannabinol (OH-THC) ca. 0,2 µg/L Serum/Plasma (Konzentration unterhalb der bestimmungsgrenze, sicherer Nachweis, aber keine exakte Quantifizierung), 11-Nor-Δ-N01-THV-N01-Carbonsäure (THC-COOH) 6,N04 µg/L Serum/Plasma. Der Angeklagte wies am linken Arm und an der linken Hand jeweils kleinere glattrandige Hautdurchtrennungen bzw. glattrandigen Oberhautverlust von geringem Umfang auf, die er sich im Laufe des Tatgeschehens versehentlich selbst zugefügt hatte.
Das Tatmesser wurde im Auftrag des PP TH. durch das LKA NRW auf DNA-Spuren untersucht, wobei ausweislich des Gutachtens vom 21.05.2021 an dem Asservat – jeweils aus Blut resultierend – sowohl die DNA des Angeklagten als auch der Nebenklägerin festgestellt werden konnte.
Der Angeklagte machte in der KV.-straße bzw. auf der sich anschließenden Fahrt in den Polizeigewahrsam gegenüber den Zeugen PK ZB. und PKin RV.. ungefragt Angaben zu seiner Person und zum Tathergang sinngemäß wie folgt:
Er habe seit seiner Kindheit ein zerrüttetes Verhältnis zu seinem Vater und der Mutter. Das Verhältnis zur Mutter sei aber schwieriger, weshalb er seit circa vier Jahren bei seinem Vater wohne. Er fühle sich insgesamt nicht wohl in der Gesellschaft und fühle sich anders als die Mehrheit der Menschen, insbesondere in Bezug auf Gleichalterige. Auch auf Partys oder ähnlichem habe er keinen Anschluss finden können. Da er an losen sexuellen Beziehungen nicht interessiert gewesen sei, habe er auch keine Partnerin finden können. Er sei zwar auf der Suche gewesen, aber er habe nie eine Frau gefunden, die seine Interessen und Überzeugungen teile.
Er habe dann auf der Schule die Zeugin K. I. kennengelernt und circa ein. Jahr lang freundschaftlichen Kontakt – überwiegend per Mobiltelefon – gepflegt. In dieser Zeit sei er zu der Überzeugung gekommen, dass die Zeugin eine geeignete Partnerin seien könnte. Insgesamt habe sie augenscheinlich seine Interessen und Überzeugungen geteilt und ihn und seine Lebenssituation verstanden. Vor einiger Zeit habe er sich dann entschlossen, die Schule abzubrechen, da er keinen Sinn im weiteren Verbleib gesehen habe. In dieser Zeit habe er sich weiter von der Gesellschaft entfernt und auch den Kontakt zu der Zeugin K. I. abgebrochen. Er habe diesen dann jedoch wieder aufgenommen, als die regulären Schüler ihr Abitur erlangt hatten. Grund hierfür sei gewesen, dass er es Schade gefunden hätte, wenn er und die Zeugin K. I. sich für den Rest des Lebens aus den Augen verlören. Die Zeugin K. I. habe den Kontakt zugelassen und anfänglich auch erwidert. Es sei dann jedoch zum Streit gekommen, da er das Gefühl gehabt habe, dass die Zeugin ihm gegenüber nicht ehrlich gewesen sei. Seine Kritik an ihrer Art habe sie anfänglich nicht ernst genommen, was ihn wütend gemacht habe. Er habe ihr dann einen weiteren Brief geschrieben auf den sie nicht mehr reagiert habe. Zu diesem Zeitpunkt sei der Kontakt auch komplett beendet worden.
Am heutigen Tag sei er zu Fuß „wie im Autopilot“ von seiner Wohnanschrift zur Tatörtlichkeit gegangen. Er habe dann dort circa 20 Minuten vor dem Haus gestanden und kreisende Gedanken gehabt. Ihn habe dann eine innere Wut ereilt die so groß war, dass er ein „inneres Überlaufen“ gespürt habe. Er sei dann über die Straße und habe dabei schon das in der Jackentasche befindliche Einhandmesser in die Hand genommen, da er „sonst nicht den Mumm gehabt hätte, was zu machen“, sondern „dann direkt die Füße in die Hand genommen“ hätte. Zur konkreten Tat wolle bzw. könne er nichts sagen, da er immer noch von den Eindrücken der Tat überwältigt sei. Er sei nur überrascht, dass es nicht wie im Film gewesen sei sondern doch ganz anders. Die Bilder und das Schreien der Geschädigten seien sehr überwältigend für ihn.
Auf Nachfrage des Zeugen PK ZB. gab der Angeklagte an, die Geschädigte als Mutter der Zeugin K. I. erkannt zu haben. Wörtlich gab er an: „Das es sich um die Mutter von K. handelt war sofort am Gesicht zu erkennen.“ Ebenfalls gab er an, kein konkretes Tatvorhaben geplant zu haben. Er habe auch nicht gezielt die Geschädigte verletzen wollen. Er wisse nicht warum er sie angegriffen habe. Zu den mitgeführten Messern wollte er keine weiteren Angaben machen.
Des Weiteren erklärte er auf Nachfrage der Polizeibeamten „Ja, ich hab’s getan, ich weiß selbst nicht warum“ und „Ich hatte so eine Wut in mir“.
Im Laufe des 21.04.2021 wurde der Angeklagte dem Haftrichter vorgeführt, der antragsgemäß den im Rubrum näher bezeichneten Haftbefehl vom selben Tag erließ. Dort ließ der Angeklagte sich dahingehend ein, dass er den Tatvorwurf einräume. Weiter erklärte er, er habe nicht vorgehabt zu fliehen. Es stimme auch nicht, dass er das seinem Freund anvertraut hätte. Die Adresse in DN. sei diejenige seines Bruders, den er unabhängig hiervon habe besuchen wollen. Die Tat tue ihm ungeheuer leid, er sei wie im Film gewesen. Bisher sei er nicht in psychologischer Behandlung, sein Vater hätte ihm aber bereits dazu geraten, dies einmal zu versuchen.
Der Angeklagte wurde am 21. und 28.07. sowie am 03. und 05.08.2021 über insgesamt 13 Stunden durch die Sachverständige Dr. med. LW., Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie und Ärztin für Nervenheilkunde forensisch-psychiatrisch untersucht. Der Sachverständigen gegenüber machte er umfangreich Angaben zu seinem Lebenslauf sowie zum Vorfeld der Tat, die im Wesentlichen – insbesondere hinsichtlich der geplanten Tat mit Tötung der Nebenklägerin, Entführung von K., Fahrt zu seinem Bruder, dortige Tötung auch von K. und anschließendem Suizid – mit den oben getroffenen Feststellungen übereinstimmen.
Im Hinblick auf die Entwicklung seiner Beziehung zu K. führte er detailliert aus, dass er sich ab Dezember 2020 nahezu vollständig von anderen und aus dem Leben zurückgezogen und nur noch gekifft, gezockt oder Video geguckt habe. Seine Lebenslust sei immer weiter gesunken, er habe intensiv über Suizid nachgedacht. In dieser Phase habe er an K. gedacht. Diese hätte ihm während der Kommunikation in 2020 geschrieben, dass sie auf alte Rollenbilder stehe und ein Mann dominant sein müsse. Daher sei er auf die Idee gekommen, dass sie zu seinen konservativen Ideen passen könne. Aus diesem Grund habe er durch ZI. das Treffen an der Tribüne einstielen lassen und ihr dort gesagt habe, dass sie einzigartig sei, und sie gefragt habe, ob sie Interesse an einer ernsthaften Beziehung habe. Er habe Marias Mimik entnommen, dass sie sich freue und es sich vorstellen könne. Deswegen sei er total glücklich gewesen und dies das Ende der bis dahin erlebten Depressionswelle gewesen. Für ihn sei klar gewesen, dass beide ein Paar würden, es sei nur noch um das „wie“, nicht das „ob“ gegangen. Für ihn habe es nur K. gegeben, denn sie hätte ja gesagt, dass sie ihn gerne kennenlernen lernen wolle, und so hätte sie sich aus seiner Sicht adäquat zu diesem Wort zu verhalten. Die Flirt-Ebene habe er auslassen wollen, da er dieses „Spiel“ abgelehnt habe. Für ihn habe sehr früh festgestanden, dass K. aus seiner Sicht die Wahl hatte, entweder mit ihm nach Russland zu kommen, oder zu sterben.
Nachdem K. ihm geschrieben habe, dass er den Schulabbruch bereuen würde, sei ihm klar geworden, das es nicht klappen würde und sie wolle, dass er so etwa wie Arzt oder Chemiker werde. Auch im weiteren Verlauf habe er sich diesbezüglich immer wieder durch sie provoziert gefühlt. Sein Gedanke sei gewesen, dass sie entweder das Leben mit ihm gestalte oder er sie töte. Sie sei für sein Leben fest verplant gewesen. Die Erkenntnis, dass es mit K. nicht klappen würde, habe ihn „aggro“ und verzweifelt gemacht. Sie sei nicht die „deutsche Frau“ gewesen, wie er gedacht hätte. Des Weiteren habe es ihn „total angepisst“, dass K. für „allen Scheiß“ Zeit habe, aber nicht für ein Treffen mit ihm. Ferner habe ihn wütend gemacht, dass sie ihm vorgehalten habe, dass es frech sei, dass er sich Gedanken um ihre Zukunft mache. K. habe ihm nicht klar mitgeteilt, dass sie eine Zukunft mit ihm nicht wolle, weswegen er keinen Schlussstrich unter die Sache habe ziehen können.
In dieser aggressiven Stimmung habe er – zwei oder drei Wochen vor der Tat – bei XW.&YI. die Strumpfhose, ein Messer (nicht das Tatmesser) und bei YJ. den Fäustel gekauft, mit dem er geplant habe, gegebenenfalls ein Fenster oder eine Tür einzuschlagen. Ab diesem Zeitpunkt habe er nicht mehr rational gedacht. Seine Gedankenwelt sei von der Idee geprägt gewesen, dass K. ihn zufriedenstellen und so handeln solle, wie sie es vorher gesagt habe. Sie habe sehen sollen, wie es ist, wenn „ein kleiner Junge in ihrem Zimmer steht“. Nach dem Kontaktabbruch zu ihr habe er sich in dem Gedanken etwas zu Rauchen geholt, dass er dann zwar nichts Richtiges, aber auch nicht Falsches mache. Er habe nach starren Ritualien gelebt: Essen zubereiten, Tee zubereiten, Kiffen und so alle drei Stunden einen Joint geraucht. Hierfür habe das erworbene Cannabis etwa zwei Wochen gereicht. Er habe die Strumpfhose als Maske präpariert. In dieser Phase, über die der Angeklagte der Sachverständigen nur ungerne sprechen wollte, sei es zu dem oben festgestellten Gespräch mit dem Zeugen ZI. VN. gekommen, der alles richtig wiedergegeben habe.
Er habe immer häufiger davon fantasiert, eine Klasse unter seine Gewalt zu bringen und sich als Anführer einer übermächtigen paramilitärischen Rebellengruppe gesehen. Er habe sich in immer heftiger werdenden Gewaltfantasien vorgestellt, das dann eingesetzte SEK mittels Blendgranaten, Schussweste, Maschinengewehren etc. zu töten. Er habe sich seine eigene absolute Dominanz vorgestellt, wollte die Lehrer vor dem SEK schützen und die Schüler zur Mitarbeit zwingen, er wollte Kläger, Richter und Henker in einer Person zu sein. Diese Vorstellungen seien für ihn ein Stück zur Realität geworden und er hätte zeigen wollen, dass er nicht mehr der kleine, schüchterne Junge sei, und habe gedacht „Mal sehen, ob die mich dann immer noch für einen schwulen Nazi halten“. Er habe Selbstmordgedanken gehabt, aber den Gedanken nicht ertragen, sich mit dem Tod abzugeben, da er als Sieger hervorgehen wollte. Im Falle seines Suizids wäre für ihn K. die Siegerin gewesen. Seinem Vater und seinen Brüdern habe er einen Bumm hinterlassen wollen.
Die konkrete Tat beschrieb der Angeklagte der Sachverständigen Dr. LW. gegenüber so, dass er den Blick der Nebenklägerin – er erkannte eine Ähnlichkeit zu den Augen der Zeugin K. I. – als stechend empfand und zugestochen habe. Die Nebenklägerin sei zurückgewichen und er sei in die Wohnung rein gegangen. Dann erinnere er sich an kaum etwas. Die Nebenklägerin habe ganz schlimm geschrien, was nicht mit den Szenen im Film vergleichbar gewesen sei. Er habe nicht wehtun, sondern umbringen wollen. Als er gemerkt habe, dass sie noch voll bei Bewusstsein sei, habe er Übelkeit verspürt und weg gemusst. Er sei weggegangen – nicht gelaufen –, damit er nicht geschnappt werde, weil es dann noch lange dauern würde, bis er sich umbringen könne.
Er habe bei bzw. aufgrund der Tat gemerkt, dass er entgegen seiner vorangegangenen Vorstellung kein gefühlloser, brutaler Killer sei, sondern der „Sentimentale, Naive, so etwas wie [sein] Vater“. Anhand gewaltverherrlichender Filme habe er sich zuvor wie anhand eines Lehrbuchs Gefühllosigkeit antrainieren wollen, was – wie sich ihm bei der Tat offenbart habe – nicht gelungen sei. Durch die Tat sei er auf den Boden der Tatsachen zurückgeholt worden. Vor diesem Hintergrund halte er eine Strafe zur Einwirkung auf seine Person eigentlich nicht mehr für erforderlich.
In der Untersuchungshaft äußerte der Angeklagte ab seiner Aufnahme in der JVA RD. GM. mehrfach Suizidgedanken – auch konkret bezogen auf die Aussicht der Verhängung einer Haftstrafe. Daraufhin wurde er umgehend von einem Mitarbeiter des psychologischen Dienstes untersucht, der eine konkrete Suizidgefahr nicht sicher ausschließen konnte. Deshalb wurden besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet, die erst mit zunehmendem Zeitablauf und weiteren Begutachtungen durch den psychologischen Dienst, beginnend ab Anfang Juni 2021, zum Teil aufgehoben werden konnten. Auch gegenüber den psychologischen Mitarbeitern der JVA äußerte er mehrfach Ansichten zu der für seine Tat angemessenen Strafe, wobei er etwa äußerte, dass er mehr als eine Bewährungsstrafe für unangemessen halte.
Bis zum Beginn der Hauptverhandlung hatte der Angeklagte sich an den Haftalltag gewöhnt. Er erhält regelmäßig Besuch von beiden Eltern, seiner Schwester – seine Mutter und seine Schwester haben erstmalig seit dem Umzug des Angeklagten zu seinem Vater im Frühjahr 2017 wieder Kontakt zu ihm aufgenommen – und einmalig von seinem Halbbruder E.. Sein Haftverhalten ist unauffällig, ruhig und stark zurückgezogen. Bei den Mitinhaftierten, denen er sich intellektuell erheblich überlegen fühlt, sucht und findet er keinen Anschluss. Freizeitangebote, wie Umschluss und Freistunde aber auch Sportangebote oder Freizeitgruppen, nutzte er bis zum Beginn der Hauptverhandlung ebenso wenig wie den Freizeitraum oder die Abteilungsküche. Die meiste Zeit verbringt er auf seinem Haftraum mit Lesen und TV schauen. Seit dem 30.07.2021 wird er auf seiner Abteilung als Hausarbeiter (Flurreiniger/Essensträger) eingesetzt, wobei er sich selbst als die Putzfrau der Abteilung bezeichnet, die niemand sieht und mit keinem spricht. Seine Arbeit erledigt er regelmäßig und zufriedenstellend.
In seinem letzten Wort erklärte der Angeklagte, inzwischen grundsätzlich an der Spielegruppe teilzunehmen, aufgrund der Hauptverhandlung jedoch oft verhindert gewesen zu sein. Außerdem nehme er vier Mal pro Woche an sportlichen Aktivitäten teil.
Die Feststellungen zur Person unter A. I. 1. bis 4. beruhen auf der hierzu im Wesentlichen gleichlautenden Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, die konsistent zu den zuvor gegenüber dem Mitarbeiter der Jugendgerichtshilfe und der Sachverständigen Dr. LW. getätigten Angaben ist. Sie stehen im Einklang mit dem Bericht der Jugendgerichtshilfe sowie den zeugenschaftlichen Bekundungen der Sachverständigen über die ihr gegenüber in den Explorationsgesprächen erfolgten Angaben des Angeklagten. Die Einlassung steht ferner im Einklang zu den jeweiligen diesbezüglichen Bekundungen der Zeugen K. I., ZI. VN., S. J., E. O., T. K. J., C. U.-X., JV. V., MH. BZ., XR. WP., PA. SO. und VG. IL. sowie auf der in der Hauptverhandlung auszugsweise verlesenen Akte des Jugendamts YI.. bezüglich der Familie O./J.. Die unter A. I. 5. getroffenen Feststellungen zur physischen Gesundheit beruhen auf der Einlassung des Angeklagten.
Die Feststellungen zu dem THC-Konsum des Angeklagten beruhen einerseits auf der diesbezüglichen Einlassung des Angeklagten sowie den Angaben des Zeugen E. O. insbesondere zu dem Beginn des Cannabiskonsums seines Bruders, aber auch zu dessen Regelmäßigkeit ebenso wie zu den abrupten Unterbrechungen. Darüber hinaus beruhen die Feststellungen auf dem diesbezüglichen Gutachten der rechtsmedizinischen Sachverständigen Frau ZE., welches auch die Blutwerte des Angeklagten unmittelbar nach der Tat (s.o. B. II. 5.) berücksichtigt. Die Sachverständige hat zunächst ausgeführt, dass der festgestellte THC-Wert mit dem von dem Angeklagten geschilderten letztmaligen Konsum ca. 24 Stunden vor der Tat kompatibel sei. Nach den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen weise der am 21.04.2021 bei dem Angeklagten festgestellte 11-Nor-Δ-N01-THV-N01-Carbonsäure-Wert (THC-COOH) von 6,N04 µg/L Serum/Plasma zwar nicht auf regelmäßigen Cannabiskonsum hin und ein Dauerkonsum in maßgeblichem Umfang sei in Anbetracht dieses niedrigen Wertes eher unwahrscheinlich, da bei Dauerkonsumenten häufig der Wert dieses letzten verstoffwechselten Abbauprodukts im dreistelligen Bereich liege. Der von dem Angeklagten dargestellte Dauerkonsum könne aber aus rechtsmedizinischer Sicht auch nicht sicher ausgeschlossen werden, weil sich in rechtsmedizinischen Untersuchungen mit Probanden mit gesichertem regelmäßigem Konsum durchaus gelegentlich auch Werte des THC-COOH in niedrigen, auch einstelligen Bereichen gezeigt hätten.
Die unter A. I. 6. getroffenen Feststellungen zur strafrechtlichen Vorbelastung des Angeklagten beruhen auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 27.07.2021 betreffend den Angeklagten sowie auf den in der Hauptverhandlung auszugsweise verlesenen Akten der Staatsanwaltschaft TH., Az. 175 Js 199/19 und 175 Js 722/19 und der hierzu ergänzenden Einlassung des Angeklagten.
Die unter B. I. 5. getroffenen Feststellungen zur physischen Gesundheit beruhen auf der Einlassung des Angeklagten.
Die oben getroffenen Feststellungen zur psychischen Konstitution des Angeklagten beruhen auf den im Rahmen der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten der psychiatrischen Sachverständigen Dr. LW. und des psychologischen Sachverständigen PD Dr. BQ., welche diese wie oben festgestellt beschrieben haben.
Im Einzelnen:
Der psychologische Sachverständige PD Dr. BQ. hat zu der Intelligenz des Angeklagten ausgeführt, dass seine Feststellung auf der Durchführung wissenschaftlich anerkannter Tests, namentlich des Mehrfach-Wortwahl-Intelligenztests (MWT-B) und des Leistungsprüfungssystems zur Prüfung intellektueller Primärfaktoren – dort Untertest 3 – beruhen, bei denen der Angeklagte die festgestellten Werte erzielt habe.
Die Ausführungen des Sachverständigen zur Intelligenz stehen im Einklang zu den – zumindest in der Grundschulzeit und einigen Schuljahren auf dem Gymnasium – erzielten schulischen Erfolgen des Angeklagten. Der phasenweise Abfall derselben beruhte offenkundig – so auch die Einschätzung der Sachverständigen – nicht auf mangelnder Intelligenz und fehlendem Leistungsvermögen des Angeklagten, sondern auf anderen Umständen wie insbesondere mangelndem Interesse, sich in der Schule einzubringen. Stimmig hierzu haben sämtliche Zeugen aus dem Umfeld des Angeklagten, vor allem aber auch die Gymnasiallehrer des Angeklagten, die Zeugen SO., U.-X. und IL. – diesen als intelligenten Jungen bzw. jungen Mann beschrieben. Auch die Kammer selbst konnte sich im Rahmen der Hauptverhandlung ein Bild davon machen, dass der durchaus eloquente Angeklagte den Eindruck hinterlässt, über eine eher überdurchschnittliche, jedenfalls eine gut durchschnittliche Intelligenz zu verfügen.
Der psychologische Sachverständige PD Dr. BQ. hat sein Gutachten auf die Beobachtung der Hauptverhandlung, in welcher er umfassend von seinem Fragerecht Gebrauch machte, sowie auf diverse Testverfahren gestützt, die er zur Bestimmung des Persönlichkeitsgefüges des Angeklagten während der von ihm mit dem Angeklagten in der JVA durchgeführten Explorationsgesprächen zur Anwendung gebracht hat und die er in Rahmen seines in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachtens ausführlich dargestellt hat. Auf dieser Grundlage hat der Sachverständige PD Dr. BQ. die Diagnose einer bei dem Angeklagten bestehenden komorbiden Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F.60) gestellt, der sich auch die psychiatrische Sachverständige Dr. LW. in ihrem mündlich erstatteten Gutachten anschlossen hat (s.u.). Der Angeklagte habe – so der Sachverständige PD Dr. BQ. – im Rahmen der Exploration durchgehend bereitwillig und konzentriert mitgearbeitet und über 1000 Fragen beantwortet, wobei es in keinem der Tests Anhaltspunkte für ein verfälschendes Antwortverhalten gegeben habe, so dass sämtliche Ergebnisse als aussagekräftig verwertet werden könnten.
In sämtlichen Testverfahren sei klar zu erkennen gewesen, dass das Persönlichkeitsgefüge des Angeklagten zahlreiche Persönlichkeitsakzentuierungen, die die Kammer in ihren Feststellungen unter B. 1. 5. im Einzelnen aufgeführt hat, aufweise, welche jedenfalls in ihrer Gesamtheit bereits die Intensität einer Störung erreicht hätten.
Die Testungen hätten auch die besonders ausgeprägte narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung bei dem Angeklagten gezeigt, die zu einem deutlich instabilen Selbstsystem führe, wobei die so genannte narzisstische Wut und eine geringe Frustrationstoleranz besonders augenfällig seien.
Im Einzelnen hat der Sachverständige PD Dr. BQ. weiter ausgeführt:
Das Freiburger Persönlichkeitsinventar sei ein allgemein bewährtes persönlichkeitsdiagnostisches zur vergleichenden Einschätzung unterschiedlicher Persönlichkeitsdimensionen. Die von dem Angeklagten erzielten Testwerte verwiesen hinsichtlich dessen Persönlichkeitsprofils auf eine emotional instabile Persönlichkeit mit einem erhöhten Aggressions- und Erregbarkeitspotenzial (dies vor allem im Zusammenhang mit erhöhten spontanen und reaktiven Aggressionsneigungen, Einschränkungen in der Frustrationstoleranz und einer schnellen Erregbarkeit), die zudem zwischenmenschliche Beziehungen- oder Kontakte unsicher und angespannt gestaltet bzw. erlebe. Weiterhin seien im erhöhten Maße unspezifische körperliche Beschwerden feststellbar, was im Zusammenhang mit einer erhöhten psychovegetativen Labilität und körperlichen Affektresonanz stehe und auf ein gravierendes psychosomatisches Beschwerdenerleben hinweise. In diesem Zusammenhang würden auch erhöhte Gesundheitssorgen deutlich. Die allgemeine Lebenszufriedenheit zeige sich letztlich deutlich reduziert, zumal auch eine primär negative Lebenseinstellung erkennbar sei.
Weiter habe er das NEO-Persönlichkeitsinventar eingesetzt, einen weltweit in der Forschung und klinischen sowie forensischen Praxis eingesetzten Fragebogentest, welcher der Messung wissenschaftlich etablierter Persönlichkeitsdimensionen diene und eine umfassende und zugleich detaillierte Persönlichkeitsbeschreibung ermögliche. Anhand der mit diesem Test ermittelten Profilausprägungen ergebe sich für den Angeklagten das Bild einer sensiblen und empfindsamen Person, die unter Stress beunruhigende Gefühls- und Stimmungsschwankungen erlebe. Der Angeklagte zeige sich in der Tendenz eher introvertiert, d.h. sich sozial zurückziehend, im Sozialkontakt wenig „locker“ und sich auf nur wenige Kontakte beschränkend. Auf dieser sozialen Kontakt- und Beziehungsebene zeige er sich zudem eher unsentimental und skeptisch, wobei eine deutliche Tendenz deutlich werde, Ärger oder Missmut direkt zu äußern. Von extremer Ausprägung würden zwanghafte Persönlichkeitszüge deutlich, die zudem mit sehr hohen Ansprüchen an sich und andere stünden.
Bei detaillierter Betrachtung der jeweiligen Persönlichkeitsfacetten sei eine deutlich erhöhte Tendenz zum Empfinden von Ärger und Zorn und damit zusammenhängenden Affekten wie Enttäuschung und Bitterkeit erkennbar. Auffallend sei zudem, dass er sich im hohen Maße selbst die Schuld für Misserfolge gebe, weshalb er sich auch schnell entmutigt, einsam und sozial isoliert fühle, zumal er ein hohes Maß sozialer Befangenheit aufweise. Es fehlte ihm auf zwischenmenschlicher Kompetenzebene an Sicherheit, Geschicklichkeit bzw. Geschmeidigkeit. Das Gefühl der sozialen Absonderung und Distanz bedeute dann auch, dass der Angeklagte Reaktionen aus seinem Umfeld nicht zur Korrektur des eigenen Verhaltens benutze – er fühle sich davon einfach nicht betroffen, was wiederum typisch für sein Einzelgängertum sei. Allerdings habe er gelernt, vieles in sich „hineinzuschlucken“, was auch die durch andere Personen ihm gegenüber signalisierte Distanz oder Abwertung betreffe. Zumindest hinsichtlich dieses Aspekts zeige er eine hohe Frustrationstoleranz. Er meide soziale Kontakte im größeren Umgang, sei daran aber auch nicht interessiert. Lieber sei er allein mit sich in seinen Ideen und Vorstellungen verfangen – ohne soziales Korrektiv.
Darüber hinaus sei sein soziales Problemfeld vor allem durch seine hohe Durchsetzungsfähigkeit bei gleichermaßen ausgeprägter Dominanzneigung mit vermeintlich selbstsicheren und überlegenen Auftreten (im Sinne eines „frei aus sich heraus Agierens“) geprägt. Dies schaffe soziale Probleme vor allem dann, wenn dem Angeklagten nicht gefolgt werde, was dann erneut den Prozess des sich Zurückziehens und des Verfestigens eigener Überzeugungen mit erneuten „Dominanzausbrüchen“ nach sich ziehe. In solchen Auseinandersetzungen zeige er sich auch nicht entgegenkommend, sondern reagiere verstärkt aggressiv-konkurrierend statt kooperierend. Diesem Prozess innewohnend sei die Immunisierung gegenüber sozialer Korrektur (oder Aufforderungen zur Perspektivenänderung). Hier halte er an seinem „Altbewährten“ fest, zeige sogar eine Abneigung gegenüber der Erprobung neuer Aktivitäten oder Handlungsweisen. Durch die unterschiedlichen Formen seiner sozialen Loslösung zeige er sich idealistisch fokussiert auf vielfältige intellektuelle, theoretische oder ästhetische Interessensbereiche, was ihn innerlich befriedige, ihm das Gefühl der Überlegenheit gebe und ihn letztlich narzisstisch stabilisiere.
Vor allem schreibe der Angeklagte sich selbst hier eine hohe Kompetenz zu, wodurch er sich gut gerüstet fühle, das Leben zu meistern, was er dann auch durch eine hohe Ordentlichkeit und Systematik umzusetzen versuche. Er lege in seiner theoretischen Vorstellungswelt auch großen Wert darauf, sich strikt an ethische Prinzipien und moralische Verpflichtungen zu halten. Auch dadurch werde sein extrem hohes Anspruchsdenken deutlich. Extrem ausgeprägt sei zudem noch seine misstrauische Grundhaltung anderen gegenüber, was durchaus paranoide Qualitäten aufweise.
Anhand des ebenfalls angewendeten Persönlichkeits-Stil- und Störungs-Inventars (PSSI), welches die relative Ausprägung von Persönlichkeitsstilen erfasse, sei bei dem Angeklagten u.a. eine Persönlichkeit mit zum Teil deutlich erhöhten misstrauisch-paranoiden, schizoiden, emotional-instabilen, histrionischen, narzisstischen, abhängigen, zwanghaften, negativistischen, depressiven und antisozialen Merkmalsakzentuierungen erkennbar. Dennoch lasse er anhand der Skalenwerte des PSSI eine positive Lebenseinstellung mit einer (vordergründig) selbstlosen Grundhaltung erkennen.
Ferner habe er die „International Personality Disorder Examination (IPDE: ICD-10 Modul)“ durchgeführt, wobei es sich um ein international gebräuchliches Verfahren zur Einschätzung von Persönlichkeitszügen und Verhaltensweisen handele, die für eine Beurteilung der Kriterien für Persönlichkeitsstörungen nach den Klassifikationssystemen ICD und DSM von Bedeutung seien. Mit diesem Diagnoseinstrument seien in erhöhten Ausprägungsgraden paranoide, schizoide, emotional-instabile, histrionische, anankastische, selbstunsichere und dependente Merkmalsakzentuierungen festzustellen. Diese kombinierten Merkmalsakzentuierungen verwiesen auf z.T. entgegengesetzte Polaritäten im Persönlichkeitsgefüge und seien (vor allem im Zusammenhang mit den anderen Untersuchungsergebnissen) als schon verfestigte Fehlentwicklungen in der Persönlichkeitsstruktur eines Heranwachsenden einzuordnen.
Des Weiteren habe er – so der Sachverständige weiter – den Angeklagten den Fragebogen des Inventar Klinischer Persönlichkeitsakzentuieren (IKP) beantworten lassen. Hierbei handele es sich um ein Selbstbeurteilungsverfahren zur dimensionalen Erfassung von Persönlichkeitsakzentuierungen nach den psychiatrischen Klassifikationssystemen DSM und ICD. Auch hier seien unter dimensionalen Ausprägungsgesichtspunkten z. T. sehr ausgeprägte komorbide Persönlichkeitsakzentuierungen festzustellen mit deutlichen Normabweichungen bezogen auf paranoide, dependente, impulsive, schizoide, narzisstische, vermeidend-selbstunsichere, zwanghafte, schizotype und histrionische Merkmalsbereiche. Diese Untersuchungsergebnisse würden erneut auf ausgeprägte Instabilitäten im Persönlichkeitsgefüge mit entgegengesetzten Polaritäten hinweisen.
Die Auswertung des durch den Angeklagten beantworteten Fragebogens des Psychopathic Personality Inventory – Revised (PPI-R, deutsche Version) diene der dimensionalen Erfassung umschriebener psychopathischer Merkmalszüge, die unabhängig von dissozialen Persönlichkeitsauffälligkeiten zu sehen seien. Hierbei hätte der Angeklagte auf den Skalen „Schuldexternalisierung“ und „Rebellische Risikofreude“ auffallend erhöhte Werte erzielt (Prozentrang von 99 bzw. 91).
Die hohe Ausprägung auf der Skala „Schuldexternalisierung“ verweise darauf, dass der Angeklagte im hohen Maße andere Menschen oder äußere Umstände für das eigene Verhalten und die entsprechenden Konsequenzen verantwortlich mache. Des Weiteren darauf, dass er sich grundsätzlich als „zu kurz gekommen“ erlebe und das Gefühl habe, mehr verdient zu haben, als er durch seine bisherigen Lebensumstände oder -leistungen tatsächlich erreicht habe. Die normabweichend hohe Ausprägung auf der Skala Rebellische Risikofreude beziehe sich auf die Neigung zu risikofreudigen Tätigkeiten oder Verhaltensweisen. Es bestehe auch eine eher geringe Hemmung, Regeln oder Traditionen zu brechen. Letztere Aspekte würden dann auch auf narzisstische Persönlichkeitsanteile hinweisen.
Die erhöhten Merkmalsakzentuierungen auf diesen beiden Skalen seien als übergeordnete persönlichkeitsimmanente Einstellungen und Verhaltensneigungen einzuordnen und gäben für sich genommen keine Hinweise auf eine psychopathische Persönlichkeitsstruktur.
Zur gesonderten Abklärung möglicher narzisstischer Persönlichkeitsakzentuierungen habe er das „Narzissmusinventar“ mit dem Angeklagten durchgeführt. Mit diesem Fragebogen könnten anhand von 18 Skalen spezifische Merkmalsausprägungen (d.h. Organisations- und Regulationsmodi) des narzisstischen Persönlichkeitssystems erfasst werden. Dabei würden Personen als narzisstische Persönlichkeit gelten, die Auffälligkeiten im Bereich des Selbsterlebens und dessen Regulation aufwiesen. Der Test unterscheide anhand von vier übergeordneten Dimensionen störungsspezifische Aspekte der Instabilität des Selbstsystems mit ggf. fließenden Übergängen zwischen aufrechterhaltener und fortschreitender Dekompensation (Dimension I: „Das bedrohte Selbst“), Aspekten von typischen Regulationsmustern narzisstischer Persönlichkeiten (Dimension II: „Das „klassisch“ narzisstische Selbst“), Angst vor Verletzungen in Objektbeziehungen (Dimension III: „Das idealistische Selbst“) und narzisstisch-körperbezogenen Auffälligkeiten (Dimension IV: „Das hypochondrische Selbst“). Die Skalenbezogenen Summenwerte des jeweiligen Probanden – hier des Angeklagten – würden dabei mit denjenigen von Personen mit festgestellten narzisstischen Persönlichkeitsstörungen als Referenzwert verglichen (nicht mit denjenigen von „Normal“-Personen).
Unter Berücksichtigung der ersten narzisstischen Dimension bzw. der dort durch den Angeklagten erzielten Werte sei zunächst eine allgemeine Instabilität des Selbstsystems erkennbar mit fließenden Übergängen zwischen Phasen von psychisch mühsam aufrechterhaltender und fortschreitender Stabilität und Dekompensation. Dieses fragile Selbstsystem sei insbesondere von diffusen psychischen und auch körperlichen Anspannungs- und Unruhezuständen geprägt (was erneut auf sog. funktionelle körperliche Beschwerden im Sinne einer erhöhten Somatisierungsneigung verweise). Um sich vor weiteren narzisstischen Kränkungen bzw. Gefährdungen zu schützen, finde bei dem Angeklagten auf psychischer Ebene ein sozialer Rückzug statt, zumal vorhergehende soziale Erfahrungen unbefriedigend oder negativ ausgefallen seien. Daraus habe sich zudem eine misstrauische und negativistische Grundhaltung entwickelt (die sich durch den Substanzmittelkonsum noch weiter verstärkt habe). Diese defizitären spezifischen narzisstischen Regulationsmodi flössen tendenziell in einen sog. „archaischen Rückzug“ ein, womit regressive Phantasien des Verschmelzens mit idealisierten Bezugsobjekten gemeint seien, die eben keine Bedrohung des eigenen Selbsts aufwiesen („frei sein von Enttäuschungen“). Dieser ersehnte Zustand werde auch als „Regression auf den Primärzustand“ beschrieben und verweise auf elementare Reifungsstörungen in der Persönlichkeitsentwicklung.
Unter Berücksichtigung der zweiten narzisstischen Dimension, sei bei dem Angeklagten vor allem ein erhöhtes Maß an Selbstbezogenheit erkennbar. Erkennbar sei auch ein überhöhter (narzisstischer) Selbstentwurf als ein weiterer wichtiger Regulationsfaktor, um das defizitäres Selbstsystem auszugleichen bzw. zu stabilisieren. Gleichzeitig werde dadurch die potenzielle Abhängigkeit von einem Objekt (Bezugsperson) abgewehrt – auch um Enttäuschungen vorzubeugen. Erneut zeige sich dadurch der regulatorische Versuch, sich auf andere Menschen nicht einzulassen, obwohl die andere Person durchaus benötigt werde, um über eine soziale Bestätigung (bzw. Gratifikation) das Selbst zu stabilisieren. Diese Widersprüchlichkeit beschreibe das dynamische und ressourcenbelastende psychische Spannungsfeld narzisstischer Persönlichkeiten. Eine Bedrohung des Selbst sei bei dem Angeklagten zudem mit einer demonstrativ nach außen hin gerichteten und narzisstisch geprägten Wut assoziiert. Diese Impulse richteten sich aber auch gegen die eigene Person (z. B. in Form von Selbstabwertungen oder überkritischen Selbstbeurteilungen, lebensmüden Phantasien).
Unter Berücksichtigung der dritten Regulationsmodi sei eine ausgeprägte sog. „Objektabwertung“ festzustellen. Erkennbar sei dadurch ein Muster von Überzeugungen und Einschätzungen, die sich auf andere Menschen bezögen und durch ein gemeinsames Merkmal zu charakterisieren seien: (potenzielle) Bindungs- oder Bezugsperson würden beispielsweise als schlecht und unwert oder sogar als gefährlich hingestellt. Die entsprechenden Übergänge könnten dabei je nach Situation oder Kontakt fließend sein. Weiterhin liege ein sehr hohes „Werte-Ideal“ in dem Sinne vor, dass das eigene Wertesystem einen besonderen und sich von anderen Menschen abhebenden Maßstab gewinne. Diese Überbetonung des eigenen Wertesystems erfülle dabei mehrere sowie untereinander verzahnte narzisstisch-regulative Funktionen: sie werte die eigene Person unmittelbar auf und diene zudem auf Phantasieebene dem Schutz gegen Verletzungen des Selbst. Weiterhin ermögliche sie dem gekränkten Selbst, evtl. aggressive Impulse in versteckter oder offener Form (z.B. als Schuldvorwürfe) abführen zu können.
Unter Berücksichtigung der vierten Regulationsmodi zeigten sich die schon oben erwähnten Auffälligkeiten hinsichtlich diffuser hypochondrischer Störungssymptome z.B. im Sinne einer psychovegetativen Labilität und körperlichen Affektresonanz, was in eine klinisch sich manifestierende Somatisierungsstörung einmünden könne.
Mit dem Fragebogen zur Erfassung von Aggressivitätsfaktoren (Hampel & Selg, 1975) werde die Bereitschaft zu aggressiven Verhaltensweisen bei Jugendlichen, Adoleszenten und Erwachsenen unter Berücksichtigung folgender spezifischer Verhaltensbereiche überprüft: spontane und reaktive Aggression, Erregbarkeit, Selbstaggression bzw. Depression und Aggressionshemmung.
Aufgrund der durch den Angeklagten erzielten Skalenausprägungen sei eine allgemein erhöhte Erregbarkeit und reaktive Aggressionsneigung erkennbar. Weiterhin seien ausgeprägte selbstaggressive Verhaltenstendenzen (auch im Sinne von latent vorhandenen Minderwertigkeitsgefühlen, einer Selbstabwertung oder lebensmüden Gedanken) festzustellen.
Der durchgeführte „TY. Multiphasic Personality Inventory-2“ (deutsche Testform) erfasse auf Symptom- und Syndromebene unterschiedliche psychopathologische Auffälligkeiten, die eine differenzierte Zuordnung zu klinischen Störungsformen auch im Hinblick auf Komorbiditäten oder Fehlentwicklungen im Persönlichkeitsgefüge erlauben.
Das klinische Skalenprofil verweise zunächst auf psychische Auffälligkeiten, die mit einem chronischen Substanzmittelkonsum in Verbindung stehen. Deutlich erkennbar seien zudem Verhaltensauffälligkeiten, die mit sog. Externalisierungsstörungen, Ärger assoziierten Reaktionsformen bei schneller Reizbarkeit und reduzierter Frustrationstoleranz (mit einem phasenweisen Ausagieren dieser Zustandsformen) und vor allem antisozialen Persönlichkeitsmerkmalen in Verbindung stehen. Weiterhin werde eine erhöhte emotionale Instabilität mit einem ängstlich-depressiven Stimmungserleben (wobei u.a. eine erhöhte Grübelneigung, Anhedonie und Freudlosigkeit sehr deutlich in Erscheinung träten), somatoformen Störungen und paranoid geprägten Überzeugungen (dies vor allem im Sinne der schon oben erwähnten Schuldexternalisierung) deutlich. Deutlich erkennbar sei weiterhin, dass der Angeklagte sich intensiv mit Suizid und Tod beschäftigt habe, was vor allem im Zusammenhang mit Symptomen der Hilflosigkeit und Hoffnungslosigkeit in Erscheinung getreten sei.
Psychodynamisch sei von Bedeutung, dass die Wechselwirkungen der o.g. Auffälligkeiten je nach situativer Gegebenheit die entsprechenden psychischen Auffälligkeiten oder Reaktionsformen bestimmten.
Ferner habe er – so der Sachverständige – das OX. Zwangsinventar in der Kurzform angewendet. Dies diene der Feststellung von unterschiedlichen Denk- und Handlungszwängen, die sowohl bei Normalpersonen als auch bei unterschiedlichen psychischen Störungen vorkommen können, wobei Denk- und Handlungszwänge differenziert abgebildet werden könnten.
Im Vergleich zu einer seelisch gesunden Vergleichsgruppe habe der Angeklagte hier z.T. zahlreiche Auffälligkeiten von Zwangssymptomen, die sich z.B. auf allgemeine Ordnungs- und Kontrollhandlungen, Gedankenzwänge und zwanghafte Vorstellungen bezögen, beschrieben. Im Vergleich zu einer klinischen Vergleichs- und Kontrollgruppe mit Zwangserkrankungen weise er unter diesen spezifischen Störungsgesichtspunkten ebenfalls z.T. überdurchschnittliche Symptomausprägungen auf.
Im Rahmen der klinisch-diagnostischen Nachexploration in Bezug auf dieser Zwangssymptome habe jedoch keine Zwangsstörung gemäß des relevanten Diagnosesystems ICD-10 festgestellt werden können. Es sei daher davon auszugehen, dass diese Auffälligkeiten den bestehenden zwanghaften Persönlichkeitsanteilen zuzuordnen sind.
Die anhand der „FD.-Alexithymie-Skala (deutsche Version)“ ermittelten Befunde hätten keine Hinweise auf eine bei dem Angeklagten vorliegende „Gefühlsblindheit“ gegeben. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sich der Angeklagte in überdurchschnittlicher Art und Weise mit seiner psychischen Befindlichkeit auseinandersetze, was unter Berücksichtigung der o.g. Persönlichkeitsauffälligkeiten durchaus pathologische Ausmaße annehmen könne (z.B. im Rahmen einer ständigen Grübelneigung).
Die psychiatrische Sachverständige, die nach ihrer Exploration des Angeklagten um die Hinzuziehung des psychologischen Sachverständigen zur weiteren Begutachtung der Psyche des Angeklagten angeregt hatte, gelangte ebenfalls zu der oben getroffenen Feststellung einer bei dem Angeklagten bestehenden gravierenden kombinierten Persönlichkeitsstörung, bei welcher die narzisstische Komponente führend sei. Sie schloss sich den Ausführungen des Sachverständigen PD Dr. BQ. explizit an, da diese mit ihrem eigenen Untersuchungsergebnis übereinstimmen würden. Auch nach dem Ergebnis ihrer Exploration, die sich zum einen aus den oben dargestellten insgesamt 13 Stunden umfassenden Gesprächen mit dem Angeklagten und andererseits der Beobachtung der Hauptverhandlung ergeben hätte, liege – so die Sachverständige Frau Dr. LW. – bei dem Angeklagten eine verfestigte und gravierende multiple Persönlichkeitsstörung vor, die insbesondere durch den malignen Narzissmus gekennzeichnet sei. Die festgestellten Merkmale aus dem dissozialen bzw. anti-sozialen Spektrum sowie die Externalisierung von Schuldzuweisung ließen sich bereits seit der Kindheit des Angeklagten in seinem Verhalten und seinen Reaktionen, wie z.B. seinem Verhalten gegenüber Mitschülern, aber auch den verschiedenen Vorfällen in der Unter- und Mittelstufe, die die Zeugen geschildert hätten, erkennen und hätten sich über die Jahre – von keiner Seite korrigiert – verfestigt. Dies gelte auch für den Umstand, dass der Angeklagte aufgrund der bei ihm vorliegenden Gefühlsarmut nicht in der Lage sei, seinen Gefühlen adäquaten Ausdruck zu verleihen. Die Beziehung zu K. sei hier nur ein herausragendes, aber auch charakteristisch Beispiel. Der Angeklagte habe bereits in Zusammenhang mit seinen Beziehungsvorstellungen in Bezug auf die Zeuginnen MH. BZ. und XR. WP. ein vergleichbares Verhaltensmuster mit anfänglich überhöhter, idealisierter Vorstellung von seiner Wunschpartnerin und später abrupter Abwertung derselben in seiner Vorstellungswelt einerseits und einem andererseits völlig inadäquaten Kontakt nach außen gezeigt. Die Beziehung zu K. steche aufgrund des intendiert auslöschenden Verhaltens des Angeklagten im Vergleich zu vorangegangenen Situation noch hervor.
Die Kammer schließt sich den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der der Kammer aus einer Vielzahl von Schwurgerichtsverfahren bekannten und aufgrund ihrer jeweiligen Sachkunde besonders geeigneten und erfahrenen Sachverständigen an. Die Feststellungen der Sachverständigen stehen im Einklang zu dem Ergebnis der Hauptverhandlung, in welcher – gerade auch in der Einlassung des Angeklagten – nachdrücklich deutlich wurde, dass dieser nach wie vor über ein kraftvolles, für sich selbst ungetrübtes Selbstbild verfügt und dass er weiterhin der Meinung ist, dass ein Korrektiv von außen für ihn nicht erforderlich sei. So schilderte er noch in seinem letzten Wort, welche Fortschritte er während der selbstgewählten Isolation zu Beginn seiner Haftzeit gemacht habe, ohne Verständnis oder ein Problembewusstsein dafür zu zeigen, dass gerade der bereits in der Vergangenheit durch ihn gewählte Rückzug auf sich selbst und das damit einhergehende fehlende Korrektiv von außen wesentlicher Teil seiner psychischen Erkrankung sind. Auch vermochte die Kammer nicht zu erkennen, dass er sich inhaltlich ernsthaft mit der Vorgeschichte der Tat auseinandergesetzt hätte. So distanzierte er sich zwar von seinen damaligen Gedankengängen. Insbesondere bezogen auf die Zeugin K. I. vermochte die Kammer aber nicht zu erkennen, dass ihm klar geworden wäre, dass deren Verhalten zum einen nicht außergewöhnlich war und zum anderen nicht ansatzweise geeignet war, seine Tat als Reaktion darauf nachvollziehbar erscheinen zu lassen.
Die Feststellungen zur Sache beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, auf den Aussagen der ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls vernommenen Zeugen sowie auf den ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls erhobenen weiteren Beweisen.
Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung geständig eingelassen.
Am ersten Hauptverhandlungstag ließ er sich sinngemäß wie folgt zur Sache ein:
„Ich beginne in der Zeit, wo K. nicht mehr geantwortet hat.
In der Kommunikation mit meinen Brüdern habe ich den Entschluss gefasst, die Zukunft nicht in Deutschland verbringen zu wollen. Ich wollte K. in einem persönlichen Gespräch darauf ansprechen, mit ihr gemeinsam ins Ausland, raus aus der Europäischen Union, wahrscheinlich nach Russland ziehen.
Zuvor war ich sehr euphorisch, wie in einem Rausch gewesen. K. war für mich wie ein Rettungsring, sie war für mich die letzte Hoffnung, weil ich zuvor Suizidabsichten hatte. Für mich stand fest, dass sie mitmacht, dass wir eine gemeinsame Zukunft mit Kindern im Ausland haben würden und uns vom System ausklinken. Deswegen wollte ich das persönliche Gespräch. Es war klar: es gibt nur diese Möglichkeit, sonst komme ich nicht klar. Mir war da nicht klar, dass ich sie umbringen will, aber Selbstmord war Thema. Ich habe aber nicht wirklich darüber nachgedacht. Für mich stand fest, sie kommt mit.
Ich habe gemerkt, dass sie sich zurückzieht, versuchte abzulenken und sich nicht mit mir treffen will. Ich habe abgewartet, weiter über Russland, Sibirien recherchiert, mir meinen Teil gedacht. Ich stand an der Kippe zur Verzweiflung, wollte das aber auch retten. Ich habe weiter Bewerbungen für eine Ausbildung geschrieben.
Dann gab es einen Vorfall: Sie schreibt mich nach Tagen plötzlich an, was ich von Abtreibung halte. Das hat mich entsetzt. Abtreibung ist ein absolutes Tabuthema für mich, ausgerechnet aus ihrem Mund. Ich war durcheinander und wütend und dachte, sie will mich vorführen. Die Frage konnte nur von ZA. kommen, ich hatte im Unterricht mit ihm klar meine Meinung zu dem Thema gesagt. Das hat mich erst recht wütend gemacht, was er – als Homosexueller – sich herausnimmt, mit ihr darüber zu reden.
Das Einhandmesser hatte ich schon gekauft. Ich bin abends in die NA.-straße und wollte sie zur Rede stellen, fragen was das soll und auch die Zukunft klären. Ich wollte, dass sie mir nicht ausweichen kann. Ich bin zum Haus gegangen und habe da gewartet. Mir gingen die Dinge durch den Kopf, einen konkreten Plan hatte ich nicht, und mir ist bewusst geworden, dass das nicht zielführend ist. Nach ca. 30 Minuten bin ich nicht befriedigt nach Hause gegangen. Ich war sofort wütend auf mich selbst, dass ich nicht auf sie gewartet habe, es nicht gemacht habe. Sie schrieb, mit Freunden zusammen zu sein, daher wusste ich, sie ist nicht in der NA.-straße.
K. habe ich davon nichts gesagt. Ich habe versucht, meine Wut zu bändigen. Aus alter Gewohnheit habe ich Cannabis gekauft und war dann erstmal wieder passiv unterwegs. Ich weiß nicht, wie lange das vorher [vor der Tat] war, vielleicht zwei oder drei Wochen.
Ein paar Tage später war ich einkaufen und habe sie nochmal angeschrieben wegen einem Treffen. Ich habe mich darüber aufgeregt, dass sie andere trifft, aber sich nicht zwei Stunden für mich Zeit nimmt. Ich dachte, dass sie eine Beziehung mit mir wollen würde. Dann war sie sauer. Ich habe geschrieben, dass ich die Zukunft für uns beide plane. Sie schrieb, es sei frech, dass ich ihre Zukunft bestimmen will. Sie schrieb ‚erzähl mir nicht, du hättest dein Leben im Griff‘. Ich habe dann in etwa geschrieben ‚jetzt kommt wieder die verwöhnte Waldsiedlungsgöre raus, die heult, aber der nie was Schlimmes passiert ist‘. Im Affekt habe ich dann die Strumpfhose und den Fäustel gekauft, weil ich merkte, das wird nix. Eigentlich wollte ich sie nur einmal richtig zur Rede stellen, mir gegebenenfalls gewaltsam Zutritt zum Haus verschaffen, die Maske wollte ich zur Tarnung habe. Sie schrieb: ‚ich kann das Gespräch nicht mehr ernst nehmen. Du kommst nach anderen ganz unten, aber du magst es ja ganz unten‘.
Ich war zu der Zeit sehr labil, habe gekifft und Medien konsumiert, bisschen was aufgeschrieben, versucht, mich zu sammeln und abzuwarten, was ihre Einstellung ist. Ich habe noch einen Versuch gestartet und habe mich entschuldigt, aber nur mit der Intention, sie unbedingt zu einem Treffen zu bewegen. Sie fand meine Entschuldigung gut, wollte aber kein Treffen. Ich habe darauf geantwortet, dass mich das nervt. Dann hatten wir keinen Kontakt mehr. Ich habe Tage später noch geschrieben ‚nicht mal dazu hast du die Courage‘.
Ich war total verzweifelt. Ich hatte noch ein Gespräch mit ZI., der versucht hat, mich zu besänftigen, aber das hat nichts gebracht. Am 16.04. habe ich ihm meine Pläne erzählt. Er hat mich fast belächelt und gesagt ‚sagen ist was anderes als machen‘. Er hat mich nicht ernst genommen. Am Ende hat er mir nicht geholfen. Er hat gesagt, er würde zur Polizei gehen. Das war mir egal, ich habe nicht über Konsequenzen nachgedacht.
An die Tage danach habe ich keine Erinnerung, das ist wirr. Ich habe meinen Bruder – unabhängig davon – angeschrieben. Der wusste von K., kannte aber nicht den Stand der Dinge. Er wollte, dass ich ihn besuchen komme, weil XW.. nur noch kurz da sein würde. Ich habe dem zugestimmt. Ich hatte Suizidgedanken und wollte meine Brüder vorher noch mal sehen.
An dem Dienstag war ich allein zu Hause, am Tag drauf wollte ich zu meinen Brüdern. Ich habe den Weg bei Google nachgeschaut und mir aufgeschrieben. Dann bin ich mit Fäustel, Messer, Maske und Handschuhen und Sachen zur Versorgung – ich dachte, dass noch ein Tag bis zum Suizid vergeht – zur NA.-straße gegangen.
Da habe ich zwei Zigaretten geraucht, ich war sehr nervös. Ich habe mir erst keine großen Gedanken gemacht, vor dem Haus wurde ich erst nervös. Ich verspürte den Drang, die letzte, größte Tat zu begehen. Ich dachte, sie könnte mich da hin fahren, dann hätte ich zwei Fliegen mit einer Klappe erwischt. Ich könnte sie auf der Fahrt ausfragen, warum sie rumgelogen und mir Blödsinn erzählt hat. Und dass sie das mit dem Falschen gemacht hat. Meine Vorstellung war: egal wer mir im Weg steht, ich muss zu K. und mit ihr zu meinen Brüdern und dort unsere beiden Leben beenden.
Ich habe extrem geschwitzt und war nervös. Aber dann habe ich an das Gefühl gedacht, dass ich beim letzten Mal hinterher hatte, und dachte ich muss es einmal im Leben beenden. Ich habe die Maske angezogen, dass Messer aufgeklappt, den Rucksack abgestellt und geklingelt. Ich war in einem Zustand, an den ich mich nicht erinnere, in dem ich nichts gedacht habe.
Dann hat mir eine Person geöffnet und ich habe erstmal nur die Augen gesehen. Die waren mir bekannt. Die Augen haben mich gestochen, getroffen. Ich habe aus der aufgebauten Wut heraus auf die Person eingestochen. Man hat sich ein paar Meter bewegt, sie hat versucht, wegzugehen. Ich habe nichts vernommen, nichts gehört, nichts gefühlt, nur gestochen. Das war wie ein Pistolenschuss im Ohr. An den ersten Gedanken erinnere ich mich erst wieder, als wir auf dem Boden lagen bzw. knieten. Da habe ich ihren Schrei, das war ein Urschrei, gehört. Ich habe durch diesen Urschrei erkannt: Sie bewegt sich noch, sie schreit noch. Dann ist mir übel geworden. Es war so unangenehm, ich wollte mich nur wegbewegen. Dann war ich wieder in der Realität. Als ich weggegangen bin, hat K. mir ‚Arschloch‘ nachgerufen. Ich dachte, sie hat den Notarzt gerufen, mehr kann ich nicht machen.
Ich habe die Handschuhe ausgezogen und an dem Blut gerochen. Da hat sich meine Übelkeit noch verstärkt. Das war so unangenehm. Ich habe mich geschämt. Ich bin einen Waldweg entlang gegangen und wünschte, ich könnte die Zeit zurückdrehen. Man hat immer noch Schreie gehört, obwohl ich 500 m entfernt war. Ich habe gehofft, dass sie überlebt. Ich wollte weg, damit ich mich umbringen kann und nicht weggesperrt werde und da Jahre lang drauf warten kann. Dann kam die Polizei und hat mich festgenommen. Das ist erstmal alles.“
Auf die Frage des Gerichts, wo die Tat losging, erklärte der Angeklagte: „Im Eingang, ich habe sofort losgestochen. Die genaue Abfolge kann ich nicht lokalisieren, das waren ein paar Meter. Ich weiß nicht, welche Haltung Frau I. hatte und ob sie sich gewehrt hat. Ich habe nur gestochen. Erst nach ein paar Sekunden war ich wieder in der Realität.“
Auf die Frage des Gerichts, wie der Zustand von Frau I. war, als der Angeklagte wegging, erklärte er weiter: „Der Schrei war sehr dominant. Es war schwer, klar zu denken. Ich merkte, sie ist bei Bewusstsein, liegt am Boden. Ich habe gemerkt, wie brutal und schrecklich das war und ist. Vorher habe ich mir das wie im Film vorgestellt. Ich dachte immer nur ‚der ist dann tot“ im Sinne einer Erlösung vom Leben, das ‚Wie‘ habe ich nicht bedacht. Mir ist übel geworden von dem Schrei, dem Blut, der Situation und meiner Tat. Ich musste mich einfach entfernen.
Auf die erneute Nachfrage, wo sich die Nebenklägerin befand, erklärte der Angeklagte, dass sie am Boden gewesen sei und er daneben gekniet habe, an Einzelheiten erinnere er sich nicht. Auf Nachfrage gab er ferner an, Rechtshänder zu sein und das Messer in der rechten Hand gehalten zu haben. Weitere Erinnerungen an eine Reaktion der Nebenklägerin habe er nicht. Das sei seltsam. Er wisse nur noch, dass sie ein bisschen, ca. zwei bis fünf Meter, zurückgegangen sei.
Auf die Nachfrage, was der Angeklagte bei Ausführung der Tat wollte, erwiderte er: „Es steht nicht zur Debatte, dass das falsch und verrückt war. Aber ich habe mich gefragt, was das sollte. Ab dem Öffnen der Tür bis zum Schrei war mein Handeln willkürlich, nicht beabsichtigt, unterbewusst. Ich habe intuitiv aus dem Affekt umgesetzt, was mir vorher durch den Kopf gegangen ist.“ Auf die Rückfrage, welche Überlegungen ihm vorher durch den Kopf gegangen seien, erläuterte er weiter: „Ich wollte in das Haus rein. Und wer immer mir im Weg sein würde, den wollte ich gewaltsam beiseiteschaffen. Über jede Einzelheit hatte ich nicht nachgedacht, ich wollte nur ungestört mit K. das Haus verlassen und sie zwingen, freiwillig hätte sie das sicher nicht gemacht, mit dem YX. zu meinen Brüdern fahren und Hindernisse gewaltsam aus dem Weg räumen. Ich habe mir nicht vorgestellt, wie ich jemanden verletze, sondern dass ich mit dem Messer zusteche, wenn mir jemand im Weg ist. Meine Gedanken waren nicht rational. Es wäre ja viel effizienter gewesen, in den Hals zu stechen, weil ich körperlich überlegen bin. Aber das habe ich nicht bedacht, ich war wie im Wahn.
Auf Vorhalt des Gerichts, dass er der Sachverständigen Dr. LW. gegenüber nach Aktenlage explizit geäußert habe, dass er töten wollte, erklärte der Angeklagte: „Es ist schwer, darüber zu sprechen, das von außen zu verstehen. Auch für mich ist es schwer, das zu verstehen. Mein damaliges Denkmuster war nicht rational, das war über Jahre angeeignet. Ich war von der Realität losgelöst. Töten war für mich – ich wollte mich ja selbst töten – nichts Schlimmes, sondern die Erlösung von dem Leben. Das war damals einfach gesagt für mich. Sterben war für mich besser, als die Alternative, zu verletzen.“
Auf Befragen der Staatsanwaltschaft konkretisierte der Angeklagte, dass er bei dem Öffnen der Tür die Person nicht erkannt habe, nur, dass es eine weibliche Gestalt war. K. habe er zuvor weder gesehen noch anderweitig Kontakt zu ihr gehabt, die Person an der Tür hätte genauso gut K. sein können. Auf die weitergehende Nachfrage, was dann mit seinem Plan gewesen wäre, erklärte er: „Ich hatte die Vorstellung, dass alles funktioniert, aber keine Vorstellung, wie. Ich hatte keine Ahnung, wie das in dem Moment war. Der Plan war weg, als die Tür aufging. Da kam nur Wut, Frust, Verzweiflung raus.“ Auf ergänzende Nachfrage gab er an, die Mutter erkannt zu haben, als er über ihr kniete. „Ich hörte den Schrei, sah das Blut und das Messer. Ich habe gedacht, was für eine Riesen Scheiße ich gebaut habe.“ Mehr habe er nicht denken können. Sein Gehirn sei wegen des Schreis, des Bluts, des Messers so überfrachtet gewesen. Ihm sei klar geworden, dass es nicht ist, wie im Film. Dann sei er geflüchtet.
Auf weitere Nachfrage der Staatsanwaltschaft, was der Angeklagte meine, wenn er von „Film“ spreche, erläuterte dieser: „Das habe ich im Gespräch mit Frau Dr. LW. gesagt. Ich habe mir über Jahre antrainiert, dass ich bei Gewaltdarstellung Filmen, Musik usw. nichts fühle. Ich war frustriert, habe mich ausgestoßen gefühlt, so als wäre ich der einzige, der durchblickt. Ich habe deswegen versucht, eine Gefühlskälte, so eine Neutralität zu entwickeln, da gibt es ein Fachwort für. In dem Moment war klar, wie lächerlich das war, wie anders die Realität ist.“ Auf die Frage, ob der Angeklagte in dem von ihm als „Aufwachen“ beschriebenen Moment nicht in der Lage gewesen sei, weiterzumachen, antwortete er: „Ich hätte keinen Stich mehr tätigen können. Das geht ja nicht, dass man jemanden sticht. Ich war wieder in der Realität, in der man Menschen nicht so etwas antut. Ich bin dann weg, weil ich mich den Konsequenzen der Tat entziehen wollte, weil ich mich umbringen wollte. Ich wollte mir die Pulsadern aufschneiden. Vorher wollte ich meine Brüder, meine einzigen Bezugspersonen in der Zeit, noch sehen.“
Auf die Nachfrage, warum der Angeklagte davon ausging, dass K. der Nebenklägerin hilft und warum er davon ausging, dass sich weitere Personen im Haus aufhielten, erklärte er, dass er hiervon wegen der Uhrzeit und weil am nächsten Tag Schule war ausgegangen sei. Außerdem habe er die Schuhe der Zeugin K. I. vor der Haustür stehen sehen. Geräusche von oben im Haus habe er während der Tat nicht wahrgenommen.
Auf die Frage, was er mit einer nach Aktenlage der Sachverständigen gegenüber getätigten Formulierung gemeint habe, wonach er sich stark und nicht stark gefühlt habe, antwortete er: „Ich habe geschwitzt, das heißt unterbewusst war mir klar, dass irgendwas nicht stimmt. Ich hatte aber auch Stärke gefühlt und mir gesagt ‚du gehst nicht nach Hause, sondern wirst sie jetzt zur Rede stellen.“ Auf den Vorhalt, dass es gerade Schwäche sei, nicht umzukehren, ergänzte er: „Im Nachhinein sage ich das ganz klar und ich schäme mich noch heute dafür und bereue das. Aber damals hatte ich mich dazu gezwungen zu denken, das alles, was ich tue, richtig ist.“
Auf die Frage, wann er den Entschluss gefasst habe, zur Tür und nicht nach Hause zu gehen erklärte er: „Das war eine Überwindung wie auf dem 10-Meter-Brett. Es gibt keinen anderen Ausweg. Das Klingeln war der Sprung.“
Auf die Frage des Nebenklagevertreters, was er vor dem „Urschrei“ gehört habe, erklärte der Angeklagte: „Nichts“. Auf die weitere Nachfrage nach der zuvor verwendeten Formulierung „wie ein Pistolenschuss im Ohr“ erläuterte er: „Es ist alles ein Eindruck, wie im Zementmischer. Alles war ein Fluss, ich kann mich an keine Entscheidung mehr erinnern. Ich habe zunächst nichts gehört. Zu dem Vergleich mit dem Pistolenschuss muss ich sagen, dass ich das nicht kenne. Ich meine damit eine Art Schock oder Rausch.
Auf die weitere Nachfrage nach Messerstichen in den Rücken der Nebenklägerin erklärte er, dies der Akte entnommen zu haben und davon auszugehen, dass sie ihm den Rücken zugewendet habe. Auf die weiteren Nachfragen, was er nach der „Rückkehr in die Realität“ gesehen und gedacht habe, erklärte er: „Es war sehr dunkel. Sie lag vor mir, dann bin ich schon weg. Ich war mir bewusst, dass die Stiche zu schweren Verletzungen führen können. Ich erinnere mich an drei bis fünf Stiche, das habe ich wohl unterschätzt. Natürlich können auch drei oder fünf Stiche tödlich sein. Darüber habe ich nicht nachgedacht.
Auf Befragen der Sachverständigen Dr. LW. zu dem Konsumverhalten in den Tagen vor der Tat erklärte der Angeklagte, wie immer schon sein eigenes Gras in selbst gedrehten Joints zu Hause konsumiert zu haben. Er habe etwa alle zwei bis drei Stunden einen Joint mit etwa 0,3 g Gras geraucht, zuletzt in der Nacht vom 19. auf den 20.04.2021 gegen Mitternacht, am Tag des 20.04.2021 habe er nicht mehr konsumiert. In den zwei bis drei Wochen vorher sei sein Konsum identisch gewesen. Der Angeklagte ergänzte an die Sachverständige gerichtet „In ihrem Gutachten ist ja klar geworden, dass ich Zwänge habe, das alles seine Ordnung haben muss.“ Auf Befragen erklärte er weiter „zwischen der Tat und meinem letzten Joint lag fast ein Tag. Durch den Dauerkonsum zuvor war ich an den Tagen danach aufgereizt. Es wäre vielleicht nicht zu der Tat gekommen, wenn ich am Dienstag gekifft hätte. Ich war durch den Entzug sehr gereizt, hatte aber nichts mehr und kein Geld.“
Befragt zu der Verpflegung in seinem Rucksack erklärte der Angeklagte, diese habe für einen Tag ausreichen sollen. Auf die weitere Frage, was damit meine, dass er seinen Brüdern „etwas hinterlassen“ wollte, führte er aus: „Damit meinte ich eine nicht materielle Hinterlassenschaft. Dass sie sehen, wie katastrophal mein Zustand war. Wichtig waren nur meine Brüder und ZI.. Ich wollte, dass die sich lange Gedanken machen.“ Auf die Frage, ob er damit die Tat zum Nachteil der K. I. oder den Suizid meine, erklärte er „Das war nur ein Nebengedanke, ich meinte beides.“
Auf Befragen des Sachverständigen PD Dr. BQ. zu der beschriebenen empfundenen Wut und ob der Angeklagte dieses Gefühl schon vorher kannte, erklärte er: „Klar kannte ich das. Geballte Wut, aussichtslose Wut war bei mir Standard. Ich hatte deswegen immer Schmerzen in der Brust. Ich habe mich von allen abgekapselt und in meiner eigenen Welt gelebt. Kleinste Äußerungen von anderen Schülern haben gereicht, um mich wütend zu machen. Dann bin ich nach Hause, habe gekifft und Musik gehört. Darin, also in den Gewaltschilderungen, bin ich aufgegangen. Dann habe ich mich auf einen Menschen eingelassen – K. – und hatte den Eindruck, dass sie es genauso sieht. Dann habe ich gemerkt, dass ich für sie nur nebenher lief, dass sie sich mit ihren Freundinnen oder ZA. VP. über mich lustig gemacht hat. Das konnte ich nicht auf mir sitzen lassen. Ich musste sie vorher bestrafen.“ Auf weiteres Befragen, wann er Wut empfinde, gab der Angeklagte an: „Aussagen und Verhalten von Menschen, die gegen meine Vorstellungen sind, also gegen mein Weltbild, machen mich wütend. Beispielsweise bei der Kursfahrt im Herbst 2020, der Lehrer wollte wandern, die Leute haben nur gesoffen, miteinander rumgemacht. Das hat mich fertig gemacht, richtig wütend, ich wollte weg und dachte ‚ich hatte Recht, die Leute sind das Letzte‘. Ich war auch wütend, als wir im Englisch-Unterricht das Thema Nigeria hatten. Was interessiert uns das? Und wenn das Kaiserreich oder das 3. Reich kritisiert wurden habe ich das als Kritik an mir empfunden. Das fing an, als ich zu meinem Vater gezogen bin. Nach etwa einem Monat war der Austausch mit meinen Brüdern intensiver, zum Weltbild, zu Verschwörungstheorien. Ich habe mir alternative Informationsquellen gesucht. Es war ein tolles Gefühl, eine Meinung aufzubauen, die voll in meinen Frust passt. Außerdem hat mich der Bruch fertig gemacht, gleichzeitig war ich jetzt ein vollwertiges Mitglied in deren Truppe. Damals war ich fast 15.“
Auf die Frage nach einer Beschreibung des Zustand von Wut erklärte er: „Ich habe das als Angriffe auf die eigene Identität empfunden, die Vollkommenheit des deutschen Volks wurde meiner Ansicht nach zerstört. Ich fand es wirklich schlimm, dass es schon zu spät war. Damit meinte ich die Flüchtlingskrise. Ich war verzweifelt und frustriert, das gehört für mich zu Wut. Bei meinen Brüdern wollte ich der Harte sein. Aggression ist Teil davon.“ Auf die Frage, ob Aggression früher schon Thema für den Angeklagten war ergänzte dieser „Ja, schon öfters. In der Grundschule habe ich mich immer geprügelt, ich war sehr von der Richtigkeit meiner Überzeugungen überzeugt. Als XW.. im Gefängnis war, habe ich Löcher in die Wand geschlagen. Da war ich 15, 16, 17 – das hat nicht aufgehört. In der Grundschule war ich immer sehr impulsiv, da war man klein, das machen viele, aber bei mir war das klar ‚kritisch‘, weil es dauernd war.“
Auf die Frage, ob er Wut auch allein für sich empfunden habe, erklärte der Angeklagte: „Gemeinsam mit den Brüdern hatten wir eher eine einende Melancholie und Frustration. Ich habe mich alleine schon in Wut hineingesteigert. Das begann relativ früh, als ich begann, mich zu informieren. Die Wut hat etwas mit meinen Überzeugungen zu tun.“
Am Ende der Einlassung der Sache fragte der Angeklagte die Nebenklägerin über seine Verteidigerin, ob er einige Worte an die Nebenklägerin persönlich richten dürfte. Diese erklärte zunächst, darüber nachdenken zu wollen, und lehnte eine persönliche Ansprache an einem der folgenden Verhandlungstage ab.
In seinem letzten Wort erklärte der Angeklagte:
„Vorab möchte ich etwas dazu sagen, dass mir in der Plädoyers vorgeworfen wurde, ich hätte keine Reue und Mitgefühl gezeigt und im Laufe des Verfahrens gelacht. Ich habe Schwierigkeiten, Emotionen zu zeigen. Das sagt aber nichts über mein Inneres. Ich bin auch jetzt überwältigt, habe aber ein Pokerface. Ich finde es fehl am Platz, mich danach zu beurteilen.
Ich freue mich über das Verfahren, weil ich mich seit dem 21.04.2021 Frau I. stellen wollte, um ihr zu zeigen, dass die Tat für mich nicht egal ist. Die Tat hat mich mitgenommen und sie hat mich zum Ändern bewegt.
Ich kann zwar nicht nachvollziehen, wie es für sie war, aber ich war dabei und kann mir daher vorstellen, in welche Richtung es geht. Darüber möchte man nicht nachdenken, deswegen hört man auf. Ich bin froh, dass Sie noch leben und hoffe auch, dass Sie glücklich sind, auch mit Ihrer Familie. Die psychischen Auswirkungen will ich nicht einschränken. Für mich ist es wichtig, dass Ihre Schulter sich bessern wird. Ich habe ich mir keine Gedanken darüber gemacht, sauer zu sein. Dass ich die Kosten ihrer Verletzungen trage, ist für mich eine Selbstverständlichkeit.
Ich habe damals in der Haft sofort, noch am 21.04. im Polizeigewahrsam, die Entscheidung gefällt, dass ich nie wieder Gewalt anwenden werde. Das ist keine Option. Ich habe erkannt, dass ich Gedankengänge zulassen muss, die für mich risikoreich sind, weil sie anders sind, weil sie nicht in mein altes Bild passen. Ich tue das täglich, besonders zu Beginn meiner Inhaftierung.
Aus diesem Grund habe ich mich zunächst in meine Zelle zurückgezogen. Ich muss dazu sagen, dass das Niveau in der JVA sehr gering ist. Es geht dort immer nur um Sex und Gewalt. Die einzige Möglichkeit, Leute kennen zu lernen, ist für mich die Spielegruppe, an der ich teilnehme. Wegen der Hauptverhandlung war das oft nicht möglich. In der Freistunde sieht man die Leute wieder. Außerdem nehme ich vier Mal die Woche an sportlichen Aktivitäten teil. Ich unterhalte mich mit Mithäftlingen, z.B. im Umschluss.
Mittlerweile habe ich gemerkt, dass ich mich sehr wohl ändern kann, und das schon aus eigenem Antrieb heraus. Ich begrüße natürlich eine Therapie. Aber insbesondere der Kontakt mit meiner Mutter und meiner Schwester hilft mir. Ich bin trotz der schrecklichen Tat immer noch Sohn und „kleiner“ Bruder. Diese unbedingte Liebe bestärkt und stabilisiert mich.
Zu meiner Aktion vom Montag [der Angeklagte bezog sich auf den vorletzten Verhandlungstag, als er die Sachverständige Dr. LW. während deren Gutachtenerstattung durch einen Einwurf unterbrochen hatte]: Das habe ich deswegen gesagt, weil ich ihre Aussage bzw. ihre Zäsur als Anrede an mich verstanden hatte und es mich gestört hat, dass sie alles so negativ gesehen hat. Zu der Aussage der Sachverständigen, dass meine Therapie ‚ein sehr langwieriger Prozess‘ wird, muss ich sagen, dass ich das anders sehe. Ich habe keine Vorurteile, keine schlechten Gedanken mehr. Deswegen musste ich das einwerfen. Ich habe dann gemerkt, dass das nicht so gut ankam, deswegen habe ich gesagt, dass sie ‚bitte weitermachen‘ solle.
Danke.“
Die unter A. I. 1. a. und b. getroffenen Feststellungen zur Vorgeschichte der Tat, namentlich der Zuspitzung des Verhältnisses zwischen dem Angeklagten und der Zeugin K. I., den ersten Aufenthalt des Angeklagten vor dem Haus der Zeugen I. und dem Tatplan des Angeklagten sowie den die Tat vorbereitenden Einkäufen, beruhen im Wesentlichen auf der Einlassung des Angeklagten, welche durch die im wesentlichen übereinstimmende Aussage des Zeugen ZI. VN. gestützt wird.
Die Kammer folgt der Einlassung des Angeklagten lediglich insoweit nicht, als er in der Hauptverhandlung angab, bei dem „ersten Anlauf“ vor dem Haus der Familie I. noch nicht den Plan gefasst gehabt habe, die Zeugin K. I. töten zu wollen. Dies steht zum einen bereits im Widerspruch zu der weiteren Einlassung des Angeklagten, wonach er das spätere Tatmesser auch bei diesem ersten Aufenthalt vor dem Haus der Familie I. bei sich führte. Es ist lebensfern anzunehmen, dass der Angeklagte nicht plante, dieses Einzusetzen, zumal er sich auch nach der eigenen Darstellung in dieser Lebensphase ausschweifenden Gewaltfantasien hingab.
Maßgeblich stützt die Kammer ihre Überzeugung auf die getroffene Feststellung, dass der Angeklagte dem Zeugen ZI. VN. in einem Gespräch am Abend des 16.04.2021 von seinen Tatplänen – auch für diesen vergangenen Anlauf – schilderte. Sowohl der Angeklagte als auch der Zeuge ZI. VN. berichteten in der Hauptverhandlung von dem oben unter I. 1. b. festgestellten Telefonat. Die Einlassung und die Zeugenaussage stimmen auch dahingehend überein, dass der Angeklagte dem Zeugen von seinen Tatplänen, K. umzubringen, erzählte. Ein Unterschied besteht lediglich dahingehend, dass der Zeuge explizit bekundete, dass der Angeklagte ihm gegenüber berichtet habe, mit diesem Tatplan bereits ein Mal vorher vor der Tür der Zeugin gestanden zu haben. Die Aussage des Zeugen ist glaubhaft. Insbesondere waren bei dem Zeugen, der erkennbar durch die Tat seines Freundes, aber auch die eigenen „Vorkenntnisse“ bewegt war, weder Be- noch Entlastungstendenzen zu erkennen. Für die Glaubhaftigkeit seiner Aussage spricht schließlich auch deren Konstanz im Vergleich zu der Aussage in seiner polizeilichen Vernehmung vom 21.04.2021, deren Richtigkeit der Zeuge auf Vorhalt seiner damaligen Angaben bestätigt hat.
Die Feststellungen zu den weiteren Gesprächen des Zeugen ZI. VN. nach dem Telefonat mit dem Angeklagten beruhen auf dessen Aussage, welche – im Hinblick auf das Gespräch mit dem Zeugen RQ. ZR. VN. – durch letzteren bestätigt wurden.
Die unter A. I. 1. c. getroffenen Feststellungen zu den Tagen vor dem 20.04.2021 beruhen auf der Einlassung des Angeklagten sowie – hinsichtlich des beabsichtigten Besuchs bei seinem Halbbruder E. – auf der Aussage des Zeugen E. O..
Die unter A. I. 1. d. getroffenen Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten sowie – hinsichtlich der Abwesenheit des Vaters des Angeklagten – auf der Aussage des Zeugen S. J.. Die Einlassung des Angeklagten bezüglich seiner konkreten Tatvorbereitung am Abend des 20.04.2021 in seiner Wohnung und den Weg zum Haus der Zeugen I. ist im Wesentlichen gleichlautend zu seinen Angaben gegenüber den ihn festnehmenden Polizeibeamten in der Tatnacht, den in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen PK ZB. und PK’in RV.. und gegenüber dem Ermittlungsrichter am Tag darauf (wobei die dortigen Angaben deutlich weniger umfangreich waren). Sie steht auch im Einklang mit den Angaben, die der Angeklagte – deutlich ausführlicher – gegenüber der Sachverständigen Dr. LW. Anfang August 2021 im Rahmen des Explorationsgesprächs tätigte, wie die Sachverständige zeugenschaftlich bekundet hat.
Die Feststellungen hinsichtlich der Gegenstände, die der Angeklagte bei sich führte, beruhen neben der Einlassung des Angeklagten auch auf der Aussage des Zeugen PK EC., wonach sich die festgestellten Gegenstände bei der Festnahme – etwa eine halbe Stunde nach der Tat – bei dem Angeklagten bzw. in dessen Kleidung und in dessen Rucksack befanden, sowie auf dem in der Hauptverhandlung auszugsweise vorgehaltenen Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll vom 21.04.2021, zu dem der Zeuge ergänzend bekundet hat.
Die Feststellungen zu dem Tatmesser beruhen auf dessen Inaugenscheinnahme in der Hauptverhandlung sowie auf der Inaugenscheinnahme des entsprechenden Lichtbilds. Die Feststellungen zu den Vorgängen im Haus der Nebenklägerin beruhen auf den Aussagen der Zeugin K. I. und der Nebenklägerin.
Auf der Einlassung des Angeklagten beruhen ferner die Feststellungen zu den Vorgängen in seinem Inneren. Auch insoweit deckt sich seine Einlassung in der Hauptverhandlung mit seinen Angaben gegenüber der Sachverständigen Dr. LW. im Rahmen deren Exploration, wie diese bekundet hat.
Die Feststellungen zu den äußeren Abläufen der Tat beruhen auf der Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, soweit dieser sich zu den konkreten Einzelheiten geäußert hat. Diese deckt sich diesbezüglich mit der Aussage der Nebenklägerin, auf deren weiteren glaubhaften Aussagen die übrigen Feststellungen zum äußeren Geschehensablauf beruhen. Die Feststellungen finden darüber hinaus Bestätigung durch die von den Zeuginnen KHK’in GH. und KOK’in SQ., die den Tatort aufgenommen haben, berichtete Spurenlage und den in Augenschein genommenen Lichtbildern vom Tatort. Insbesondere das sich von der Haustüre über den Flur bis in den Eingang des Wohnzimmers erstreckende Blutspurenbild belegt, dass der Angriff des Angeklagten unmittelbar an der Haustüre begann und die Nebenklägerin im Eingang des Wohnzimmers zu Boden gegangen ist. Auch das Ergebnis des in der Hauptverhandlung verlesenen Gutachtens aus dem Bereich der DNA-Analytik/Serologie, nach welchem an dem Tatmesser bluthaltige Spuren sowohl des Angeklagten als auch der Nebenklägerin festgestellt werden konnten, stützt die Einlassung des Angeklagten.
Die Feststellung hinsichtlich der Tötungsabsicht beruht auf der Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, soweit ihr gefolgt werden kann. Dieser hat zwar nicht ausdrücklich ausgesprochen, bei den Stichen mit dem Messer mit Tötungsabsicht gehandelt zu haben. Er hat sich vielmehr zunächst nur vage dahingehend eingelassen, dass er eine ihm im Weg stehende Person habe „gewaltsam beiseiteschaffen“ wollen und hat angegeben, über Einzelheiten nicht nachgedacht zu haben. Gleichwohl hat er auf die Nachfrage des Gerichts erläutert, dass in seiner damaligen Weltsicht Töten weniger schlimm gewesen sei als das Verletzen und hat damit implizit eingeräumt, das „weniger schlimme“ Töten auch hinsichtlich der Nebenklägerin beabsichtigt zu haben, wie er dies der Sachverständigen Dr. LW. gegenüber im Rahmen der Exploration noch ausdrücklich erklärt hatte, wie die Sachverständige ausgesagt hat. Der Angeklagte, der im Übrigen durchaus die Sachverständige auf aus seiner Sicht fehlerhafte Aussagen über seine Angaben ihr gegenüber in den Explorationsgesprächen hingewiesen hat, hat insoweit nicht nur bestätigt, sich gegenüber der Sachverständigen so geäußert zu haben, sondern hat auch angegeben, dass diese Äußerung seiner damaligen Vorstellung/seinem Plan entsprochen habe. Hierzu fügt sich auch die Einlassung des Angeklagten, wonach er sich über das „Wie“ seines Tatplans wenig Gedanken gemacht, sondern es sich eher abstrakt, wie in einem Film oder Computerspiel vorgestellt habe – nämlich (anders als sich die Realität herausstellte) dahingehend, dass sein Gegenüber mit einer oder wenigen Stichen endgültig aus dem Weg geräumt, d.h. getötet werden würde und er „überrascht“ gewesen sei, dass dies in der Realität nicht so gewesen sei.
Gestützt wird die Feststellung der Tötungsabsicht ferner durch die Aussage des Zeugen ZI. VN.. Dieser hat bekundet, dass der Angeklagte ihm gegenüber in dem Telefonat vom 16.04.2021 zum einen berichtet habe, dass er mögliche andere Personen im Haus der Zeugin K. I. „aus dem Weg räumen“ wollte. Diese Äußerung könnte zwar grundsätzlich auch nur im Sinne einer die Handlungsunfähigkeit herbeiführenden Verletzung verstanden werden. Nach der Aussage des Zeugen ZI. VN. habe der Angeklagte darüber hinaus jedoch noch erklärt, dass der Angeklagte sich ihm gegenüber an dem Gedanken ergötzt habe, dass der Zeuge I. danach (allein) am Grab der ganzen Familie stehe. Dies lässt allein den Rückschluss zu, dass der Angeklagte nicht nur den Tod der Zeugin K. I. herbeiführen wollte, sondern auch den ihrer Mutter, der Nebenklägerin, sollte diese ihm – so wie es dann auch tatsächlich kam – bei der Ausführung der Tat zum Nachteil der K. I. im Weg sein. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass sich an dieser Absicht des Angeklagten zwischen dem Gespräch des Angeklagten mit dem Zeugen ZI. VN. vom 16.04.2021 und der Tat nur vier Tage später etwas geändert haben könnte.
Schließlich spricht auch die Tathandlung an sich dafür, dass der Angeklagte nicht nur mit einem Verletzungsvorsatz gehandelt hat, sondern mit Tötungsabsicht, weil er eine Vielzahl von Stichen gegen den Oberkörper, Kopf und Hals der Nebenklägerin ausgeführt hat, wobei ihm – wie jedermann – bekannt war, dass Verletzungen in diesen Bereichen besonders gefährlich sind.
Die Feststellung, dass der Angeklagte bei Durchführung der Tat in der Absicht handelte, sich durch die Tötung der Nebenklägerin den Zugang zu der Zeugin K. I. zu ermöglichen, um diese entführen, also sie gegen ihren Willen der Freiheit zu berauben, und später töten zu können, beruht ebenfalls auf der Einlassung des Angeklagten. Der Angeklagte hat in seiner Einlassung – wie schon gegenüber der Sachverständigen Dr. LW. – auch mehrfach in der Hauptverhandlung erklärt, dass er die Zeugin K. I. habe entführen und später töten wollen. Der Angeklagte hat auch nicht in Zweifel gestellt, dass er sich darüber bewusst war, dass die Zeugin K. I. ihn nicht freiwillig begleiten und zu seinem Bruder, dem Zeugen E. O., fahren würde. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Angeklagte diese im Vorfeld gefasste Absicht vor oder während der ersten Tathandlung aufgegeben haben könnte.
In diesem Zusammenhang hat die Kammer sich mit der Überlegung befasst, ob es sich bei diesem Teil der Einlassung des Angeklagten um eine nachträglich entwickelte falsche Selbstbezichtigung gehandelt haben könnte. Dies kann die Kammer aber aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme ausschließen. Zum einen haben sich im Rahmen der Explorationen insbesondere durch den Sachverständigen PD Dr. BQ. keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Angeklagte bewusst wahrheitswidrige Angaben gemacht haben könnte. Zum anderen fügt sich die diesbezügliche Einlassung mit dem Umstand, dass der Angeklagte die aus seiner Sicht erforderlichen Vorbereitungshandlungen getroffen hat, namentlich einen Rucksack auch mit Verpflegung gepackt und eine Wegbeschreibung zum Wohnort des Bruders erstellt hat. Darüber hinaus hat er bereits am 16.04.2021 in dem Telefonat mit dem Zeugen ZI. VN. geäußert, dass er beabsichtige, die Zeugin K. I. zu töten und zu diesem Zweck zuvor die (ihm unbekannte) Nebenklägerin töten zu wollen (s.o. b.). Außerdem hat der Angeklagte mehrfach betont, die Wahrheit sagen und zur Aufklärung der Tat beitragen zu wollen, so dass es fernliegend ist, dass er sich andererseits fälschlicherweise mit der Darstellung einer geplanten Entführung zusätzlich belastet haben könnte.
Die Feststellung, dass die Nebenklägerin bei dem Öffnen der Tür, auf welches unmittelbar die erste Verletzungshandlung des Angeklagten folgte, nicht mit einem Angriff gegen ihr Leben oder ihre körperliche Unversehrtheit rechnete, beruht auf ihrer Aussage in der Hauptverhandlung. Sie hat zwar bekundet, wegen des spätabendlichen Klingelns skeptisch gewesen zu sein und die Tür überhaupt nur in der Annahme geöffnet zu haben, dass ihr Cousin vor der Tür stehe. Diese Vorsicht steht indes nicht im Widerspruch dazu, dass sie gleichwohl keinesfalls mit einem Angriff wie dem durch den Angeklagten ausgeführten rechnete. Die Feststellung, dass der Nebenklägerin aufgrund der Plötzlichkeit des Angriffs keinerlei Möglichkeit blieb, sich gegen diesen zur Wehr zu setzen, beruht ebenfalls auf der Aussage der Nebenklägerin und wird durch die körperliche Überlegenheit des Angeklagten und die Unmittelbarkeit und Heftigkeit seines Angriffs untermauert. Im Übrigen entspricht es auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein derart überraschender Angriff wie im vorliegenden Fall die Verteidigungsmöglichkeiten des Tatopfers massiv minimiert.
Die Feststellung, dass der Angeklagte sich bei Ausführung der ersten Tathandlung bewusst war, dass die Nebenklägerin mit keinem Angriff rechnete und sie dem Anschlag gegen ihr Leben daher nicht entgehen oder diesen wenigstens erschweren konnte, beruht auf der konkreten Tatausführung. Der Angeklagte stach nicht nur unmittelbar nach dem Öffnen der Tür auf die Nebenklägerin ein und ließ ihr so keine Chance zu einer Verteidigung, sondern hatte bereits zuvor seinen rechten Arm angriffsbereit erhoben, und verlegte die Unmittelbarkeit des Angriffs so möglichst weit nach vorne. Dem Angeklagten musste hierbei auch bewusst sein, dass die Nebenklägerin mit einem derartigen Angriff nicht rechnen konnte und hatte dieses Überraschungsmoment auch in seinen Tatplan aufgenommen.
Die Feststellung, dass der Angeklagte tatsächlich aufgrund der bei ihm eingetretenen Übelkeit körperlich nicht in der Lage war, die Tat wie geplant fortzusetzen und aus diesem Grund von der Nebenklägerin abließ, beruht auf der Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, soweit ihr gefolgt werden kann. Der Angeklagte hat sich im Rahmen seiner freien Schilderung in der Hauptverhandlung – wie schon zuvor der Sachverständigen Dr. LW. gegenüber – zunächst dahingehend eingelassen, dass er aufgrund seiner Feststellung, dass die Nebenklägerin bei vollem Bewusstsein war, eine große Übelkeit empfunden habe, die sehr unangenehm gewesen sei, und dass er sich aus diesem Grund vom Tatgeschehen entfernen wollte. Auch auf Befragen durch die Staatsanwaltschaft hat der Angeklagte dann erklärt, dass er keinen weiteren Stich mehr hätte tätigen können.
Einen freiwilligen Abbruch der Tathandlungen im Sinne des § 24 StGB konnte die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ausschließen, obwohl der Angeklagte seine Einlassung auf die weitere Befragung durch die Staatsanwaltschaft, warum er nicht weiter auf die Nebenklägerin eingewirkt habe, dahingehend ergänzt hat: „Das geht ja nicht, dass man jemanden sticht. Ich war wieder in der Realität, in der man Menschen nicht so etwas antut“.
Es erscheint bereits fraglich, ob der Angeklagte damit tatsächlich zum Ausdruck bringen wollte, dass er die Tat (auch) aufgrund eingetretener moralischer Skrupel nicht weiterführen wollte, nachdem er durch den „Urschrei“ der Nebenklägerin zurück in die Realität gefunden habe. Denn in der in freier Rede gehaltenen, anfänglichen Einlassung hat der Angeklagte dieses Element nicht erwähnt, sondern vielmehr nachdrücklich die körperliche Komponente der Übelkeit als Grund dafür betont, dass er die Situation verlassen musste. Jedenfalls wäre eine derartig intendierte Einlassung als Schutzbehauptung zurückzuweisen. Denn in der – deutlich tatnäheren – Exploration durch die Sachverständige während des Ermittlungsverfahrens hat der Angeklagte in keiner Weise erwähnt, dass der Abbruch der Tat (auch) von seinem freien Willen getragen gewesen sei. Es kann insoweit dahinstehen, ob der Angeklagte seine Einlassung bewusst anpassen wollte oder, was menschlich durchaus nachvollziehbar wäre, die Tat vor sich selbst in einem „genehmeren Licht“ erscheinen lassen wollte.
Im Ergebnis kann auch dahinstehen, ob der Angeklagte bereits im Zeitpunkt des Abbruchs der Tatbegehung eine Art Reue empfunden hat. Denn auch unterstellt, dass bei ihm in diesem Zeitpunkt bereits Reue beim Anblick der bis dahin verübten Tat vorgelegen hat, steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass diese seelische Komponente allenfalls eine ganz untergeordnete Rolle gespielt hat, weil er allein aufgrund der körperlich empfundenen massiven Übelkeit tatsächlich nicht mehr in der Lage war, die Tat wie geplant weiter durchzuführen, der Abbruch des Tatplans für den Angeklagten also mangels Wahlmöglichkeit gerade nicht auf einer freien Willensentscheidung beruhte. Diese Feststellung beruht zum einen auf dem oben dargestellten Einlassungsverhalten des Angeklagten, der stets auch noch in der Hauptverhandlung vorrangig dieses körperliche Element als Grund für den Abbruch seines Tatplans beschrieben hat. Zum anderen beruht die Feststellung auf den gutachterlichen Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen. Diese hat ausgeführt, dass das Niederschlagen der psychischen Ausnahmesituation der Tat auf somatischer Ebene im Einklang zu seiner Biographie stehe. Der Angeklagte habe bereits als Kind an psychosomatischen Erkrankungen – siehe die festgestellten heftigen Migräneattacken bereits in der frühen Kindheit sowie die heftigen Bauchschmerzen in der Mittelstufe – gelitten, für die jeweils keine körperliche Ursachen hätten festgestellt werden können, die aber gleichwohl den Angeklagten massiv beeinträchtigt hätten. Die Angaben des Angeklagten zu der in der Tatsituation aufgetretenen – durch die Schreie der Nebenklägerin, sein Erkennen, dass diese sich bei Bewusstsein befand, und den Blutgeruch ausgelösten – plötzlichen und massiven Übelkeit seien nicht nur aufgrund seiner vorherigen psychosomatisch bedingten Erkrankungen plausibel und aus psychiatrischer Sicht nicht ungewöhnlich, sondern hätten es dem Angeklagten auch unmöglich gemacht, weiter auf sein Tatopfer einzuwirken.
Die oben unter B. II. 2. a.E. getroffenen Feststellungen, dass der Angeklagte bei Begehung der Tat uneingeschränkt in der Lage war, den Unrechtsgehalt seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, beruhen auf den nachvollziehbaren und schlüssigen gutachterlichen Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen Dr. LW., die ihr Gutachten unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Gutachtens des psychologischen Sachverständigen PD Dr. BQ. erstattet hat. Die psychiatrische Sachverständige hat in ihrem Gutachten ausgeführt, dass eine Einschränkung der Schuldfähigkeit i.S.d. § 20 StGB im Tatzeitpunkt nicht vorgelegen habe.
Im Einzelnen:
Eine krankhafte seelische Störung i.S.d. §§ 20, 21 StGB liege bei dem Angeklagten nicht vor. Insoweit käme allenfalls eine Cannabisintoxikation in Betracht. Eine akute THC-Intoxikation habe jedoch nicht vorgelegen, wie – neben der Einlassung des Angeklagten, dass der letzte Konsum etwa 24 Stunden vor der Tat stattgefunden habe – auch die Blutwerte des Angeklagten kurze Zeit nach der Tat belegen würden. Eine physische Abhängigkeit könne aus psychiatrischer Sicht angesichts des ausschließlichen Konsums der „weichen“ Droge Cannabis und fehlenden körperlichen Entzugssymptomen bei Nichtkonsum ausgeschlossen werden. Eine psychische Abhängigkeit sei indes fraglich. Dafür könne zwar der von ihm geschilderte starke Wunsch nach THC-Konsum, insbesondere in Stress-Situationen, sprechen. Ein Durchschlagen auf die Verhaltensebene sei jedoch nicht festzustellen, zumal die als Zeugen vernommenen Mitschüler und Lehrer keine entsprechenden Verhaltensauffälligkeiten in Bezug auf den Angeklagten berichtet hätten. Gegen eine Abhängigkeit spreche, dass der Angeklagte seinen Konsum in der Vergangenheit mehrfach – zuletzt im März 2021 wegen seiner Hoffnung auf eine Beziehung mit der Zeugin K. I. – von einem Tag auf den anderen habe einstellen können. Gleichfalls lasse sich – was im Falle einer bereits bestehenden Abhängigkeit aber zu erwarten wäre – nicht feststellen, dass der Angeklagte in fortschreitendem Maße Vergnügungen, Verpflichtungen und Interessen vernachlässigt habe. Denn nach dem Schulabbruch habe er alternative Pläne gefasst und der in den Monaten vor der Tat stattgefundene weitgehende Rückzug in die Selbstisolation sei Folge seiner multi-morbiden Persönlichkeitsstörung gewesen und kein Indiz für eine Cannabisabhängigkeit.
Jedenfalls könne aber aus psychiatrischer Sicht eine Kausalität zwischen einer fraglich bestehenden Abhängigkeit und der Ausführung der Tat sicher ausgeschlossen werden, da das Tatgeschehen in keiner Weise mit dem BtM-Konsum des Angeklagten verknüpft sei.
Die Sachverständige hat ferner ausgeführt, dass eine bei der Tat bestehende tiefgreifende Bewusstseinsstörung mit einhergehenden Auswirkungen auf die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sicher auszuschließen sei. Ein allein im Rahmen des zweiten Eingangsmerkmals des § 20 StGB die Schuld ausschließender oder mindernder Affekt im Sinne der §§ 20, 21 StGB habe nicht vorgelegen. Insbesondere lasse sich weder ein konkreter Auslöser für einen affektiven Ausnahmezustand unmittelbar vor der Tat feststellen noch eine, für im Zustand des Affekts begangene Taten ganz typische, Diskontinuität im Verhalten des Angeklagten.
Aus psychiatrischer Sicht sei bereits unplausibel, durch welches Ereignis der Angeklagte in den Zustand eines Affekts gelangt seien könnte, zumal er unmittelbar vor der Tat keinen äußeren Reizen ausgesetzt gewesen sei, die einen Affektzustand nach sich ziehen könnten. Allein das Öffnen der Tür – hier: durch die Nebenklägerin –, was dem Plan des Angeklagten entsprochen habe, könne einen Affekt ohne weitere begleitende Umstände, die sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und insbesondere der Einlassung des Angeklagten nicht feststellen ließen, nicht auslösen. Aus psychopathologischer Sicht lasse sich vielmehr kein motivischer Bruch zwischen dem ursprünglich gefassten Tatplan und der späteren Tatausführung feststellen.
Auch die Tatbegehung an sich zeuge von der durchgängigen Steuerungsfähigkeit des Angeklagten, da diese sich sowohl in zeitlicher als auch in räumlicher Hinsicht über viele Sequenzen erstreckt habe. Jeder festgestellte Messerstich beruhe aus leistungspsychologischer Sicht auf einem Handlungsentwurf, einer kognitiven Leistung des Angeklagten, da entsprechende Reflexe oder Automatismen nicht existierten. Gleichfalls spreche für die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten und gegen das Vorliegen eines Affektes, dass er in der Lage gewesen sei, der Nebenklägerin weiter in das Innere des Hauses zu folgen, was ebenfalls eine kognitive Leistung des Angeklagten voraussetze und belege, dass er weiterhin in der Lage gewesen sei, veränderte Gegebenheiten wahrzunehmen und sein Verhalten darauf adäquat einzurichten.
Das Ende der Tathandlung spreche gleichfalls nicht für sondern gegen einen Affekt, da dieses – wie ihr gegenüber von dem Angeklagten geschildert – durch die Übelkeit des Angeklagten bedingt worden sei. Maßgeblich sei mithin die physische Verfassung des Angeklagten in Form einer massiven somatischen Reaktion gewesen. Ferner sei der Angeklagte ohne weiteres in der Lage gewesen, sich vom Tatort zu entfernen und adäquat auf den Zuruf der Zeugin K. I. zu reagieren, indem er seine Flucht beschleunigte. Bei Vorliegen einer Affekt-Tat wäre hingegen vielmehr zu erwarten gewesen, dass der Angeklagte zumindest für eine kurze Zeit unmittelbar nach seiner Tat zu sinnvollem Folgehandeln nicht in der Lage gewesen wäre, da bei Affekttaten die unmittelbare Nachtatphase einerseits von Ruhe im Sinne eines Stupors, von Orientierungslosigkeit und Ratlosigkeit, und/oder andererseits von einer seelischen Erschütterung mit z.B. Weinzuständen geprägt sei. Das Verhalten des Angeklagten stehe im unvereinbaren Gegensatz hierzu. Auch die Reaktion gegenüber den festnehmenden Polizeibeamten zeige keine Hinweise auf das Vorliegen eines Affektes, sondern spreche für die durchgehend vorhandene Steuerungsfähigkeit des Angeklagten, da er dort keine Reue gezeigt habe, wie es im Nachtatverhalten nach einer Affekttat zu erwarten wäre.
Auch die Angabe des Angeklagten, wonach er sich ab dem Öffnen der Tür bis zu dem von ihm so genannten „Urschrei“ der Nebenklägerin wie in einem Nebel befunden habe und sich an nur drei bis fünf Messerstiche erinnern könne, spreche nicht für die Annahme eines die Schuldfähigkeit ausschließenden Affekts. Soweit der Angeklagte damit einen (teilweisen) Erinnerungsverlust angegeben habe, dürfe es sich am ehesten um einen nachtatlichen Coping-Versuch handeln. Zwar gäbe es in den Fällen einer sogenannten Affekttat in vielen Fällen den Befund, dass ein Täter tatsächlich keine Erinnerungen an ein Tatgeschehen habe, weil das Gehirn aufgrund der Affektlage tatsächlich nicht in der Lage war, die Erinnerungen abzuspeichern. Ein solcher Befund sei dann aber grundsätzlich dadurch geprägt, dass sich eine vollständige Erinnerungslücke für die gesamte Phase der Affekttat darstelle. Dies sei bei dem Angeklagten ersichtlich nicht der Fall, bei dem schon nach der eigenen Einlassung gerade keine vollständige Erinnerungslücke vorliege, sondern lediglich eine „Unschärfe“ der Erinnerung. Ungeachtet dessen sei die Erinnerungsstörung aufgrund der fehlenden Nachprüfbarkeit das unsicherste Kriterium bei Prüfung der Annahme einer Affekttat.
Schließlich spreche gegen die Annahme einer „Affekttat“ und für die erhaltene Steuerungsfähigkeit des Angeklagten, dass dieser einige Tage vor der Tatbegehung in der Lage gewesen sei, die Tat abzubrechen indem er nach Hause ging.
Die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung bilde zwar den Hintergrund der Tat, habe aber die motivationale und exekutive Steuerungsfähigkeit des Angeklagten nicht eingeschränkt. Der Angeklagte habe sich zwar bei Begehung der Tat in einem Zustand affektiver Erregung (Wut, Zorn) befunden, der einem im Rahmen der §§ 20, 21 StGB relevanten Affekt aber nicht gleichzusetzen sei.
Unter Bezugnahme auf die gutachterlichen Ausführungen des psychologischen Sachverständigen PD Dr. BQ. hat die Sachverständige auch eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit durch eine Intelligenzminderung ausgeschlossen. Wie unter B. I. 5. festgestellt, liegt bei dem Angeklagten eine Intelligenzminderung i.S.d. §§ 20, 21 StGB nicht vor. Dieser verfügt vielmehr über eine durchschnittliche, im Bereich der fluiden Intelligenz sogar erheblich überdurchschnittliche Intelligenz. Auf die Beweiswürdigung unter C. I. 2. a. wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.
In Bezug auf das 4. Eingangsmerkmal einer schweren anderen seelischen Störung hat die Sachverständige Frau Dr. LW. ausgeführt, dass bei dem Angeklagten mit der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung (s.o. B. I. 5. und C. I. 2.) zwar eine schwere andere seelische Störung i.S.d. §§ 20, 21 StGB vorliege, diese aber keine Auswirkungen auf die Schuldfähigkeit des Angeklagten gehabt habe. Es hätten sich nämlich weder im Rahmen der von ihr durchgeführten Exploration noch in der Beweisaufnahme Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Angeklagte aufgrund dieser schweren seelischen Störung im Zeitpunkt der Tat nicht in der Lage gewesen wäre, das Unrecht seines Handelns zu erkennen oder entsprechend dieser Einsicht zu handeln. Im Vorfeld der Tat und bei der Entwicklung seines Tatplans sei dem Angeklagten nach seiner eigenen Einlassung, an deren Richtigkeit und Authentizität aus psychiatrischer Sicht kein Anlass zu Zweifeln bestehe, da sie auf dem Hintergrund der bestehenden Persönlichkeitsstörung plausibel sei, stets bewusst gewesen, dass er sich durch die Tatbegehung strafbar machen würde. Dies ergebe sich unter anderem aus dem Gespräch mit dem Zeugen ZI. VN. und der Reaktion des Angeklagten auf dessen Hinweis, dass er – der Angeklagte – für eine solche Tat inhaftiert werden würde. Trotzdem habe der Angeklagte aus Wut über das Verhalten von K. und Rache („sie soll merken, dass man mich so nicht verarschen kann“) seine Pläne konkretisiert und die Tat in Angriff genommen. Auch seine Steuerungsfähigkeit sei weder im Vorfeld der Tat noch bei der Tat selbst beeinträchtigt gewesen. Für den Zeitraum vor der unmittelbaren Tat könne eine Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten aus psychiatrischer Sicht bereits deshalb sicher ausgeschlossen werden, weil der Angeklagte sich, während er sich Zigaretten rauchend vor dem Haus der Familie I. aufgehalten habe, eine rationale Abwägung hinsichtlich der Frage, die Tat auszuführen oder wieder – wie einige Zeit vorher – nach Hause zu gehen, vollzogen habe. Auch in Bezug auf die konkrete Tatbegehung hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben, die aus psychiatrischer Sicht den Rückschluss auf eine dann eingetretene Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zulassen würden. Insoweit – so die Sachverständige weiter – seien für die Prüfung einer Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit die gleichen psycho-pathologischen Kriterien heranzuziehen wie bei der Prüfung der Affekttat. Daher könne sie insoweit auf ihre bereits getätigten gutachterlichen Ausführungen verweisen. Es seien für den Zeitraum der Tathandlungen nicht nur keinerlei kognitive Störungen im Verhalten des Angeklagten feststellbar, sondern im Gegenteil sprächen die bereits dargestellten zahlreiche Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte zur Steuerung seiner Handlungen durchgängig in der Lage gewesen sei, auch wenn es sich insgesamt um ein hoch emotionales und affektgeladenes Geschehen gehandelt habe.
Auch in Bezug auf die Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen Frau Dr. LW. zur Schuldfähigkeit des Angeklagten hat die Kammer sich aus den oben bereits dargestellten Gründen nach eingehender eigener Prüfung den Ausführungen der Sachverständigen angeschlossen.
Die Feststellungen zu dem Geschehen in der NA.-straße, nachdem sich der Angeklagte entfernt hatte, beruhen auf den Angaben der vernommenen Zeugen und den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern sowie den diesbezüglich verlesenen Aktenbestandteilen.
Die oben unter A. II. 5. getroffenen Feststellungen bezüglich der Verletzungen, den durchgeführten erforderlichen ärztlichen Behandlungen und den physischen wie psychischen Verletzungsfolgen der Nebenklägerin beruhen zunächst auf deren Angaben, die bestätigt und ergänzt wurden durch die Aussage des sachverständigen Zeugen Dr. RG., der insbesondere die Verletzungen der Nebenklägerin und deren Behandlung im Klinikum W. wie oben festgestellt dargestellt hat.
Die Feststellungen zu den durch die Messerangriffe des Angeklagten verursachten Verletzungen bei der Nebenklägerin beruhen darüber hinaus auf dem in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten der rechtsmedizinischen Sachverständigen Frau ZE.. Diese hat dazu überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt, dass alle Verletzungen typische Folgen des Angriffs mit einem einschneidigen scharfen Werkzeug seien und das in Augenschein genommene, bei dem Angeklagten unmittelbar nach der Tat sichergestellte Einhandmesser naheliegend als Tatwaffe in Betracht komme. Zu der Anzahl der Messerstiche und – in geringem Umfang – der Messerschnitte hat die Sachverständige ausgeführt, dass die Verletzungen – mit Ausnahme jeweils zweier Verletzungen an der Schulter und am Ohr der Nebenklägerin, die durch jeweils eine Verletzungshandlung verursacht worden seien könnten – auf einzelnen Verletzungshandlungen beruhen müssen, da die Verletzungen vollständig von einander abgrenzbar gewesen seien. Diese überzeugende gutachterliche Beurteilung hat die Kammer daher ihren Feststellungen zu der Anzahl der Verletzungen der Nebenklägerin zugrunde gelegt. Im weiterem hat sie ausgeführt, dass auch der von der Nebenklägerin beschriebene Heilungsverlauf und die andauernden Tatfolgen nachvollziehbar und stimmig wären. Darüber hinaus hat sie – worauf die dahingehenden Feststellungen der Kammer beruhen – gutachterlich ausgeführt, dass die Nebenklägerin mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ohne das schnelle Handeln der Rettungskräfte, insbesondere das frühzeitige Legen der Thorax-Drainage noch vor dem Transport ins Krankenhaus, verstorben wäre und dass einige der Verletzungen, insbesondere die Verletzungen im Schulterbereich der Nebenklägerin, aus rechtsmedizinischer Sicht nur durch eine erhebliche aufgewandte Stichenergie erklärbar seien. Ferner hat die Sachverständige – in Übereinstimmung mit den Angaben des sachverständigen Zeugen Dr. RG. – ausgeführt, dass der in den Rücken der Nebenklägerin versetzte Messerstich mit Eröffnung des Brustraumes und der Ausbildung des Hämato-Spannungs-Pneumothorax zu einer akuten Lebensgefahr für die Geschädigte geführt habe und die Messerstiche in den Hals- und Rumpfbereich generell geeignet gewesen seien, lebensgefährdende Verletzungen zu verursachen.
Eine abschließende Beurteilung der Frage, ob die Nebenklägerin die volle Beweglichkeit der linken Schulter sowie der rechten Hand wieder erlangen wird, vermochte die Sachverständige im Zeitpunkt der Hauptverhandlung ebenso wenig zu treffen wie für die Frage, ob bislang fortbestehenden Schmerzen im Bereich der Gesichtsverletzungen abklingen werden.
Die Feststellungen zu den psychischen Auswirkungen der Tat auf die Nebenklägerin beruhen auf ihrer Zeugenaussage. Die Nebenklägerin hat eindrucksvoll zum Ausdruck gebracht, dass die Angst um ihre Töchter nicht nur während der Tat sondern auch in deren Nachgang sie nach wie vor schwer belastet. Dies betonte auch der Nebenklagevertreter in seinem Schlussplädoyer. Die Kammer konnte während der gesamten Dauer der Hauptverhandlung beobachten, wie sehr die Nebenklägerin – soweit sie anwesend war – nach wie vor unter der Tat leidet. Dies zeigte sich noch im Plädoyer, in welchem der Nebenklagevertreter die Angst der gesamten Familie vor einem erneuten Angriff durch den Angeklagten betonte.
Die Feststellungen zu den psychischen Folgen der Tat für die Zeugin K. I. beruhen zunächst auf deren Zeugenaussage, die durch die Aussage der Nebenklägerin sowie der Zeugen ZA. VP. und Prof. Dr. OA. RL. I. bestätigt worden sind. Die Zeugin K. I. hat eindrücklich beschrieben, wie sehr sie durch die Tat in ihrer Lebensgestaltung beeinträchtigt worden ist, nicht zuletzt weil sich ihr die wenn auch völlig falsche so doch nachvollziehbare Frage des eigenen Anteils an der Tat zum Nachteil ihrer Mutter gestellt habe. Die Kammer konnte sich im Rahmen der Vernehmung der Zeugin ein nachdrückliches Bild davon machen, wie sehr die junge Frau bis heute unter dem Eindruck der Tat steht, wenngleich es ihr bereits in beeindruckendem Umfang gelungen ist, das unzweifelhaft traumatische Erlebnis zu verarbeiten. Auch im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung, der die Zeugin zeitweise beiwohnte, war mehrfach deutlich erkennbar, wie nah der Zeugin insbesondere die Schilderung der eigentlichen und sie betreffenden Tatpläne des Angeklagten gingen. Vor diesem Hintergrund ist auch ohne weiteres nachvollziehbar, dass sie die Entscheidung für ein Studium, welches mit dem eigentlich geplanten Auszug aus dem elterlichen Haushalt einhergehen sollte, aufgrund der nach wie vor erheblichen psychischen Belastung durch die Tat bislang nicht treffen konnte. Die Zeugin wies keinerlei Tendenzen auf, ihre eigene Lage zu dramatisieren. Vielmehr war ihr erkennbar wichtig, die erzielten Erfolge der Traumabewältigung herauszustellen, wie auch ihr an den Angeklagten gerichtetes Wort zeigt, dass es ihm nicht gelungen sei, ihr Leben zu zerstören. Gleichzeitig zeigte sie erhebliches Mitgefühl für den Angeklagten, indem sie den Angeklagten in ihrer Zeugenaussage als Person beschrieb, die im Leben zu wenig Liebe und Chancen erhalten habe. Der Zeuge VP. bekundete ebenfalls eindrücklich, wie sehr die Zeugin K. I. unter dem Eindruck der Tat gelitten habe und dass sie anfänglich sehr mit eigenen Schuldgefühlen zu kämpfen gehabt habe. Der Zeuge Prof. Dr. OA. RL. I. und die Nebenklägerin bestätigten insbesondere, dass ihre Tochter mittels eines Härtefallantrags die Abiturklausuren hätte nachschreiben können, da sie im Zeitraum kurz nach der Tat nicht in der Lage gewesen sei, sich hierfür ausreichend zu konzentrieren.
Die unter B. II. 5. getroffenen Feststellungen beruhen auf der entsprechenden Einlassung des Angeklagten, ergänzt durch die Aussagen der Zeugen PK EC. und PK ZB. sowie den diesen vorgehaltenen Aktenbestandteilen.
Die Feststellungen zu der Blutprobenentnahme, insbesondere zu der Zustimmung des Angeklagten und dem Entnahmezeitpunkt, beruhen auf der Aussage der Zeugin PK’in RV.. und den dieser vorgehaltenen Aktenbestandteilen.
Die Feststellungen zu dem chemisch-toxikologischen Befund der dem Angeklagten am 21.04.2021 entnommenen Blutprobe sowie zu dessen Verletzungen an Arm und Hand linksseitig beruhen auf dem entsprechenden schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten der rechtsmedizinischen Sachverständigen. Bezüglich des 11-Nor-Δ-N01-THV-N01-Carbonsäure-Wert wird ergänzend auf die Ausführungen oben unter B. II. 6. verwiesen. Diese hat insbesondere geschildert, dass die gering ausgeprägten Verletzungen mögliche Folge von akzidentelle Selbstverletzungen mit dem Tatmesser im Rahmen eines dynamischen Geschehens seien.
Die oben unter B. II. 6. getroffenen Feststellungen zu der Einlassung des Angeklagten gegenüber den Polizeibeamten beruhen auf den Aussagen der Zeugen PK ZB. und PKin RV.., die in der Hauptverhandlung gleichlautend zu den getroffenen Feststellungen bekundet haben.
Die oben unter B. II. 7. getroffenen Feststellungen zu der Einlassung des Angeklagten beruhen auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Protokoll der Verkündung des Haftbefehls vom 21.04.2021.
Die oben unter B. II. N04. getroffenen Feststellungen zu der Einlassung des Angeklagten zu seiner Person und zur Sache gegenüber der Sachverständigen Dr. LW. im Rahmen der Explorationsgespräche beruhen auf deren – ihrer Gutachtenerstattung vorausgehenden – zeugenschaftlichen Bekundungen in der Hauptverhandlung.
Die Feststellungen zu dem Verhalten des Angeklagten in der Untersuchungshaft beruhen auf dem in der Hauptverhandlung mit dem Angeklagten erörterten Führungsbericht der JVA RD. GM. vom 05.10.2021den diesbezüglichen Ausführungen der Sachverständigen Dr. LW., die vor Erstattung ihres Gutachtens auch zu dem Inhalt der durch sie eingesehen auf dem aktuellen Stand befindlichen Gefangenenpersonalakte und der Akte des medizinischen Dienstes der JVA RD. GM. zeugenschaftlich bekundet hat.
Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte rechtswidrig und schuldhaft einen versuchten Mord in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil der Nebenklägerin gemäß §§ 211 Abs. 2 Var. 5. und Var. N04, 212 Abs. 1, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5, 22, 23 Abs. 1, 52 StGB begangen, weil er heimtückisch mit einem Messer, mithin mit einem gefährlichen Werkzeug und mittels einer lebensgefährdenden Behandlung, auf Hals, Kopf und Oberkörper der Nebenklägerin einstach und hierbei in der Absicht handelte, die Nebenklägerin zu töten sowie durch die Tat die Entführung und Tötung der Zeugin K. I. zu ermöglichen.
Die Voraussetzungen für die Annahme des Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe i.S.d. § 21 Abs. 2 Var. 4 StGB liegen zur Überzeugung der Kammern – entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht vor. Niedrige Beweggründe i.S.d. Norm liegen vor, wenn die Motive einer Tötung nach allgemeiner sittlicher Anschauung verachtenswert sind und auf tiefster Stufe stehen, insbesondere, wenn sich ein eklatantes Missverhältnis zwischen Anlass und Tat aufdrängt. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Insbesondere ist der sich in der Tat niederschlagende besondere Unrechtsgehalt bereits von dem von der Kammer bejahten Mordmerkmal der Ermöglichungsabsicht umfasst. Soweit der Angeklagte im Gespräch mit dem Zeugen ZI. VN. sinngemäß auch geäußert hat, dass er sich an der Vorstellung der Auslöschung der ganzen Familie – mit Ausnahme des Vaters – ergötze, war dies erkennbar nicht das ihn treibende Hauptmotiv.
Der Angeklagte ist auch nicht strafbefreiend im Sinne des § 24 Abs. 1 StGB von dem versuchten Mord zurückgetreten. Ein Rücktritt gemäß § 24 StGB kam vorliegend nicht in Betracht, da es an der Freiwilligkeit der Aufgabe der weiteren Tatausführung bzw. -vollendung fehlt. § 24 StGB setzt in jedem Fall – ungeachtet, ob der Versuch beendet oder unbeendet ist – voraus, dass die Rücktrittshandlung freiwillig erfolgt, so dass im vorliegenden Fall dahinstehen kann, ob der Angeklagte im Zeitpunkt des Nicht-weiter-Handelns davon ausging, bereits alles Erforderliche getan zu haben, um den Tod der Nebenklägerin herbeizuführen, oder ob er davon ausging, dass es hierfür noch weiteren Handelns bedurft hätte.
Voraussetzung für die Annahme der Freiwilligkeit ist, dass der Täter die Tatvollendung aus selbstgesetzten Motiven nicht mehr erreichen will, dass er „Herr seiner Entschlüsse“ ist und die Ausführung seines Tatplans noch für möglich hält, also weder durch eine äußere Zwangslage, noch durch einen seelischen Druck oder seine körperliche Verfassung an der Vollendung gehindert ist. Wie oben festgestellt hat der Angeklagte die Tat aufgegeben, weil ihm eine weitere Ausführung körperlich nicht möglich war, da er eine derart starke Übelkeit empfand und dies ihm so unangenehm war, dass er keine weitere Tathandlung, also keinen weiteren Messerstich, hätte durchführen können.
Die Kammer hat auf den Angeklagten im Einklang mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft sowie der Nebenklägerin und entgegen dem Antrag der Verteidigung und der Einschätzung und Empfehlung der Jugendgerichtshilfe Erwachsenenstrafrecht angewendet. Der Angeklagte war im Sinne des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG zur Tatzeit weder einem Jugendlichen gleichzusetzen, noch handelt es sich vorliegend um eine Jugendverfehlung im Sinne des § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG.
Gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG ist auf einen Heranwachsenden Jugendstrafrecht nur dann anzuwenden, wenn die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand. Das Jugendgerichtsgesetz geht bei der Beurteilung des Reifegrades nicht von festen Altersgrenzen aus, sondern stellt auf eine dynamische Entwicklung des noch jungen Menschen zwischen 18 und 21 Jahren ab. Einem Jugendlichen gleichzustellen ist der noch ungefestigte und prägbare Heranwachsende, bei dem Entwicklungskräfte noch in größerem Umfang wirksam sind. Ist das nicht der Fall und stehen Reiferückstände nicht im Vordergrund, hat der Täter vielmehr die einen jungen Erwachsenen kennzeichnende Ausformung in seiner Persönlichkeit erfahren, ist auf ihn allgemeines Strafrecht anzuwenden. Dabei steht die Anwendung von Jugendstrafrecht oder allgemeinem Strafrecht nicht im Verhältnis von Regel und Ausnahme; § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG stellt keine Vermutung für die grundsätzliche Anwendung des einen oder anderen Rechts dar. Ob die die Anwendung von Jugendrecht geboten ist, ist in jedem Einzelfall aufgrund einer Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters und unter Berücksichtigung seiner speziellen sozialen Lebens- und Umweltbedingungen zu beurteilen.
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe stand der Angeklagte im Zeitpunkt der Tatbegehung bereits einem jungen Erwachsenen gleich. Die Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit und seiner Lebensbedingungen lässt nicht darauf schließen, er habe zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichgestanden.
Zu dieser Bewertung ist die Kammer nach umfassender Aufklärung des Lebenslaufs des Angeklagten und seiner Persönlichkeitsentwicklung sowie unter Beratung durch die forensisch erfahrenen Sachverständigen Dr. LW. und PD Dr. BQ. sowie der eigenen Sachkunde der Kammer, die aufgrund ihrer langjährigen Zuständigkeit als Jugendschwurgerichtskammer in einer Vielzahl von ähnlich gelagerten Verfahren zur Verhandlung und Entscheidung berufen gewesen ist, gelangt.
Die Sachverständige Dr. LW. hat in ihrem Gutachten ausgeführt, dass sowohl bei Zugrundelegung der – weiterentwickelten und durchaus kritisch zu sehenden – sog. Marburger Richtlinien als auch der von Constien (JAmt 2011, 634 ff) entwickelten Kriterien der Angeklagte nicht mehr als ein „noch prägbarer junger Mensch“ angesehen werden könne. Sie hat dabei darauf hingewiesen, dass aus psychiatrischer Sicht nicht einzelne der dort genannten Merkmale maßgeblich sein könnten, sondern jeweils eine Gesamtschau vorgenommen werden müsse. Bei dem Angeklagten sei auffällig, dass er zwar vordergründig einige der in den Marburger Richtlinien bzw. bei Constien genannten Kriterien erfülle, dies aber gerade nicht auf einer Reifeverzögerung beruhe, sondern seine Ursache in der verfestigten Persönlichkeitsstörung habe und dementsprechend gerade nicht dafür spräche, dass bei dem Angeklagten noch in erheblichem Maße Entwicklungskräfte wirkten. Zwar bestehe durchaus eine Wechselwirkung zwischen der bei dem Angeklagten vorliegenden Persönlichkeitsstörung und den offensichtlichen erzieherischen Mängeln. Die Störung stehe aber eindeutig im Vordergrund und habe bereits früh begonnen. Gerade das Erziehungsversagen, welches der Angeklagte erlebt habe, sei pathogen, es habe ihn also krank gemacht, aber ihn nicht in seiner Reifeentwicklung verzögert. Die Sachverständige erläuterte die von Constien herausgearbeitete Übersicht von Aspekten, die für oder gegen eine Reifeverzögerung sprechen, im Einzelnen.
So gebe es bei dem Angeklagten keine Auffälligkeiten in der geistigen Entwicklung, die sich seit seiner frühen Kindheit regelgerecht mit altersadäquater Einschulung und Wechsel auf die weiterführende Schule entwickelt habe. Auch das Kriterium „schlechte schulische oder berufliche Leistungen“ spreche bei dem Angeklagten nicht für eine Reifeverzögerung. Seine schulischen Leistungen zeigten vielmehr, dass – im Einklang zu der vorhandenen Intelligenz – eine grundsätzliche Leistungsfähigkeit bestehe, die später erzielten phasenweise schlechten Leistungen vielmehr auf mangelnder Leistungsbereitschaft bzw. mangelndem Interesse beruht hätten. Im Übrigen sei dieses Kriterium im Laufe der Forschung berechtigt überprüft und geändert worden, da die schlechte schulische Leistung – wie hier – nicht ohne Weiteres als Indiz für eine Reifeverzögerung herangezogen werden könne. Auch erzieherisch-psychische Defekte sprächen nicht für eine Reifeverzögerung, da diese der Persönlichkeit des Angeklagten inhärent seien, wenngleich das Erziehungsversagen in der Vergangenheit die Persönlichkeitsstörung (mit-)begründet habe.
Der Angeklagte habe durchaus Zukunftspläne gefasst. Soweit diese unrealistisch bzw. in den Details nur wenig durchdacht gewesen seien (Beispiel: Auswandern nach Russland), sei auch dies Zeichen seiner Persönlichkeit. Die Pläne hätten nämlich maßgeblich der Stabilisierung seiner Persönlichkeit gedient und aus diesem Grund nur kurze Zeit gehalten. Der Angeklagte lebe auch nicht – was grundsätzlich für eine Reifeverzögerung sprechen könnte – in einer Welt der Tagträume. Die berichteten Gewaltphantasien in den Welten der Computerspiele und Filme fielen nicht hierunter. Auch das Kriterium der „fehlenden Lebensplanung“ sei nicht im Sinne einer Reifeverzögerung erfüllt. Hier gelte, ebenso wie für das Kriterium des „Hineinlebens in selbstwerterhöhende Rollen“, dass dies aus der gestörten Persönlichkeit des Angeklagten herrühre.
Der Aspekt „Anschluss an Altersgenossen“ spräche ebenso wenig für eine Reifeverzögerung: Zum einen habe der Angeklagte durchaus Anschluss an Gleichaltrige gefunden, so zuletzt an den Zeugen ZI. VN., und sich auch in der Schule nicht unnahbar dargestellt, sondern mit Klassenkameraden durchaus sozialadäquat – wenngleich nicht vertieft – kommuniziert. Dies habe sich etwa in der Zeugenaussage des Lehrers SO. gezeigt, der den Angeklagten zwar als nicht einer bestimmten Clique angehörig beschrieb, aber auch davon berichtete, dass dieser in den Pausen mit den Altersgenossen in das Gespräch fand. Dass der Angeklagte eine nähere Anbindung nicht gewünscht und zugelassen habe, sei wiederum durch die Störung bedingt.
Gegen eine Reifeverzögerung spreche auch, dass die Persönlichkeit des Angeklagten mitnichten ungenügend ausgeformt, sondern vielmehr hoch differenziert und komplex sei. Auch sei bei dem Angeklagten zwar eine Gefühlswelt vorhanden, diese herrsche aber nicht vor.
Soweit bei dem Angeklagten eine mangelnde Einstellung zur Arbeit attestiert werden könne, spreche dies wiederum nicht für eine Reifeverzögerung, da bei bestehender Motivation durchaus Leistungsfähigkeit und -bereitschaft vorhanden sei.
Der Angeklagte sei auch durchaus zu einer – wenngleich verkopften und intellektualisierten – eigenständigen Urteilsfindung in der Lage. Beeinträchtigungen, die für eine Reifeverzögerung sprächen, seien hier nicht feststellbar. Gegen eine Reifeverzögerung spreche ferner, dass der Angeklagte durchaus zu zeitlich überschauendem Denken in der Lage sei. So habe sei bei ihm zu keiner Zeit eine stärkere Belastung durch das Tatgeschehen erkennbar gewesen und er habe in der Haftsituation schnell neue Zukunftspläne entwickelt.
Zwar zeige der Angeklagte durchaus einen Mangel an Ausgeglichenheit und Besonnenheit, sein erhebliches Aggressionsproblem sei aber wiederum in die Persönlichkeitsstörung eingebettet. Das Merkmal des „Widerstands gegen jede Autorität“ lasse sich bei dem Angeklagten ebenso wenig finden, wie ein Hang zu abenteuerlichem Handeln. Gerade mit Blick auf die Lehrpersonen habe sich deutlich gezeigt, dass er manche von ihnen durchaus als Autoritäten akzeptiert habe, abhängig davon, wie sie ihm gegenübertraten.
Der Angeklagte sei zwar finanziell und wohnungsmäßig grundsätzlich von seinen Eltern – zuletzt namentlich von seinem Vater – abhängig gewesen. Dieses Kriterium spreche indes nur bedingt für eine Reifeverzögerung, da es auf viele Jugendliche und junge Erwachsene zutreffe und wenig Aufschluss über den Reifegrad gebe. Bei dem Angeklagten sei darüber hinaus zu berücksichtigen, dass er den Umzug von der Mutter zum Vater im jungen Alter von noch 14 Jahren durchaus bewusst und aus opportunistischen Gründen (um beim Vater ungestört „zocken“ zu können) durchgeführt habe.
Sicherlich seien bei dem Angeklagten problematische Familienverhältnisse in sämtlichen entscheidenden Entwicklungsjahren zu konstatieren, was für eine Reifeverzögerung sprechen könne, bei dem Angeklagten aber wie dargestellt vielmehr zu einer (inzwischen verfestigten) Persönlichkeitsstörung geführt habe.
Der Cannabiskonsum des Angeklagten spreche ebenfalls nicht für eine Reifeverzögerung. Zum einen dürfte dieser nach dem toxikologischen Befund nicht massiv gewesen sein, zum anderen habe dieser jedenfalls noch nicht zu mit Cannabis assoziierten Veränderungen in der Persönlichkeit des Angeklagten geführt. Zwar habe sich phasenweise nach dem Beginn des Konsums eine auch für Jugendliche mit frühzeitig einsetzendem Konsum von Cannabis häufig zu beobachtende Schulmüdigkeit bei dem Angeklagten eingestellt, diese sei aber deutlich mehr durch seine Computerspielsucht als durch den BtM-Konsum und die seinerzeitigen häufigen familiären Konflikte bedingt gewesen und der Angeklagte habe sich auch – ohne den Konsum aufzugeben oder sein Konsumverhalten zu ändern – zu einem späteren Zeitpunkt wieder in den Schulalltag integrieren können, was in anderen Fällen eher selten beobachtet werden könne. Auch der für eine Reifeverzögerung sprechende Aspekt einer Randgruppenangehörigkeit könne für den Angeklagten mangels Gruppenzugehörigkeit nicht bejaht werden, da er neben der Zugehörigkeit zu den Halbbrüdern als Teil der Herkunftsfamilie – auch aufgrund der Widersprüchlichkeit seiner Persönlichkeit – überhaupt keiner Gruppe angehört habe.
Schließlich entspreche die hiesige Tat auch nicht einer „typischen Jugendverfehlung“ und sei keine jugendtümliche Straftat. Sie stelle vielmehr – vor dem Hintergrund der (auch) narzisstischen Persönlichkeitsstörung des Angeklagten – den „Klassiker im Schwurgericht“ dar.
Zusammenfassend hat die Sachverständige hinzugefügt, dass aus ihrer psychiatrisch-sachverständigen Sicht die Zusammenschau aller Aspekte deutlich für eine bereits erlangte Erwachsenenreife spreche. Die bei dem Angeklagten bestehenden Persönlichkeitsauffälligkeiten seien psychopathologischer Natur und mit pädagogischen Maßnahmen nicht beeinflussbar, so dass die Maßnahmen des § 5 JGG ungeeignet seien, um auf den Angeklagten einzuwirken.
Die attestierten narzisstischen Auffälligkeiten bei dem Angeklagten bestünden beispielweise grundsätzlich bei jedem Menschen, verflüchtigten sich aber bei ungestörter Reifung im Alter von 17 oder 18 Jahren. Diesen Veränderungsprozess in der Persönlichkeit könne man erkennen und wenn dieser ins Stocken gerate, könnten Maßregeln nach dem JGG Erfolg haben. Anders sei dies bei der – beim Angeklagten bestehenden – pathologischen Form der komorbiden, im Schwerpunkt narzisstischen Persönlichkeitsstörung, die verfestigt und veränderungsresistent sei. Eine Veränderung sei nur über eine bestimmte therapeutische Behandlungsmethode zu erreichen, die nicht einfach und langwierig sei. Mit einer Reifeverzögerung habe dies nichts zu tun.
Der psychologische Sachverständige PD Dr. BQ. hat sich diesem Gutachten aufgrund des im Rahmen seiner Untersuchungen festgestellten – krankhaft gestörten – Persönlichkeitsprofils des Angeklagten uneingeschränkt angeschlossen. Er hat hierzu erläuternd ergänzt, dass eine Reifungsstörung keine Persönlichkeitsstörung sein müsse, aber bei Persönlichkeitsstörungen stets fast sämtliche Merkmale einer Reifungsstörung ebenfalls feststellbar seien. Die bei dem Angeklagten bestehenden komorbiden schwerwiegenden Auffälligkeiten seien nur äußerst schwer behandelbar, da die bei ihm bestehende Mischform in sich stabil sei. Es werde ein (auch: Zeit-)aufwendiger Prozess, bei dem Angeklagten den „Stachel der Veränderung“ zu setzen, der in erster Linie Bindungsarbeit erfordere.
Nach umfassender Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten, seiner Umweltbedingungen sowie seiner Beweggründe kommt die Kammer im Einklang mit diesen nachvollziehbaren und überzeugenden Gutachten der Sachverständigen Dr. LW. und PD Dr. BQ., denen sie sich anschließt, zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte im Zeitpunkt der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung nicht mehr einem Jugendlichen gleichstand und es sich auch bei der Tat nicht um ein Jugendvergehen i.S.d. § 105 JGG handelt.
Vorab ist festzustellen, dass die Tat auch nach Würdigung der Kammer in keiner Weise eine jugendtümliche Tat darstellt. Insbesondere ist sie nicht etwa aus einer konkreten Provokation, einer Gruppendynamik o.Ä. heraus entstanden.
Die Kammer verkennt nicht, dass bei dem Angeklagten diverse Gesichtspunkte vorliegen, die in der Rechtsprechung – auch der Kammer – regelmäßig als Anhaltspunkte für eine Reifeverzögerung herangezogen werden und demgemäß grundsätzlich für die Anwendung von Jugendrecht sprechen.
So weist der Lebenslauf des Angeklagten eine Vielzahl von Konflikten und Brüchen im privaten Bereich auf. Er hat ab der frühen Kindheit mehrfach den Kontaktabbruch zu engen Bindungspersonen erfahren. Dies betrifft zum einen seine Halbbrüder, die immer wieder aufgrund erheblicher und auch vor dem Angeklagten ausgetragener Konflikte aus dem gemeinsamen mütterlichen Haushalt auszogen. Zum anderen und insoweit sicher von herausragender Bedeutung ist, dass auch sein Verhältnis zu beiden Elternteilen von Verlust geprägt ist: Nach deren Trennung wurde der Kontakt des Angeklagten zu seinem Vater immer geringer, nicht zuletzt aufgrund der entsprechenden Einflussnahme seitens der Mutter, die ihre Kinder im Trennungsstreit phasenweise erheblich instrumentalisierte und gegen den ehemaligen Partner aufbrachte. Im Jugendalter kippte dann auch das ursprünglich enge Verhältnis zur Mutter, mit der es vermehrt und immer heftiger zu Streitigkeiten insbesondere wegen der Computerspielsucht des Angeklagten gekommen war und bei der er mit knapp 15 Jahren fluchtartig auszog. Der Auszug hatte sodann den vollständigen Kontaktabbruch zur Mutter zur Folge, führte gleichzeitig aber zu keiner nennenswerten Annäherung mit dem Vater, bei dem er ab diesem Zeitpunkt lebte. Der Angeklagte verschloss sich dessen Versuchen einer (erzieherischen) Einflussnahme vielmehr vollständig.
Zur Überzeugung der Kammer steht indes fest, dass die geschilderten Brüche im Lebenslauf des Angeklagten bei diesem nicht zu einer Verzögerung oder Stagnation in dessen sittlicher und geistiger Entwicklung geführt haben. Vielmehr hat der Angeklagte trotz der durchaus widrigen äußeren Umstände seine Persönlichkeit soweit entwickeln können, dass sie im Tatzeitpunkt (vermutlich bereits früher) die einen jungen Erwachsenen kennzeichnende Ausformung erfahren hatte. Insoweit ist allerdings zu betonen, dass die Persönlichkeit des Angeklagten sich nicht gesund hat entwickeln können und dementsprechend nicht die Ausformung eines gesunden, sondern die eines psychisch kranken jungen Erwachsenen erfahren musste.
Der Angeklagte hat in der Vergangenheit mehrfach unter Beweis gestellt, dass er mit „normalen“ pädagogischen Maßnahmen nicht erreichbar ist. Vielmehr ist es ihm gelungen, sich Erziehungsversuchen nachhaltig zu entziehen. Dies gilt für die – im Einzelnen sicher fragwürdige – Einflussnahme durch seine Mutter, welcher der Angeklagte sich durch seinen Auszug entzogen hat. Bei seinem Vater hat er exakt das von ihm erstrebte Erziehungsvakuum vorgefunden und dessen Versuche, eine Bindung einzugehen, blockiert, so dass es zu dem festgestellten WG-ähnlichen Zusammenleben ohne soziale Kontrolle kam. In diesem Rahmen hat der Angeklagte gezeigt, dass er sich vordergründig gut um sich selbst kümmern konnte, indem er seine Tage allein strukturierte, für sich selbst einkaufte und kochte. Dies spricht zwar für sich genommen nicht für eine besondere Reife des Angeklagten. In dieser Phase ist es bei dem Angeklagten indes in Ermangelung eines irgendwie gearteten sozialen Korrektivs seiner Entwicklung von außen zu einer intensiven, weiteren Verfestigung seiner gestörten Persönlichkeit gekommen.
Auch im schulischen Bereich ist das Leben des Angeklagten von Brüchen gekennzeichnet, insbesondere dem rapiden Leistungsabfall in der Mittelstufe, dem Wiederholen der Jahrgangsstufe 10 und schließlich dem Abbruch nach dem dritten „Corona-Lockdown“. Der Kammer ist bewusst, dass der Verlauf der Schulzeit und schließlich der Schulabbruch ebenso wie die eher diffusen Zukunftspläne des Angeklagten ein Indiz für eine Reifeverzögerung darstellen könnten. Auch insoweit folgt sie indes der Wertung der Sachverständigen, nach welcher diese Entwicklungen störungsbedingt sind, und daher nicht als Indiz für eine Reifeverzögerung herangezogen werden können. Gerade die Pläne des Angeklagten, nach Russland auszuwandern, waren zwar im Detail wenig ausgereift, gleichzeitig hatte der Angeklagte sich mit konkreten Vorstellungen bezüglich einer hierfür sinnigen Ausbildung zum Schreiner durchaus nachvollziehbare Gedanken gemacht. Im Ergebnis ist der Plan auszuwandern als Beispiel für den in der Persönlichkeitsstörung begründeten Eskapismus und als Stabilisierungsversuch zu werten.
Gleiches gilt für den nahezu durchgängigen und regelmäßigen Cannabis-Konsum – wenngleich nicht exakt feststellbaren Umfangs – des Angeklagten beginnend ab dem 16. Lebensjahr und das bereits früher einsetzende übermäßige Computerspielen. Beides könnte grundsätzlich ein Indiz für eine Reifeverzögerung darstellen. Im Fall des Angeklagten wertet die Kammer sie indes im Einklang mit den Sachverständigen Dr. LW. und PD Dr. BQ. als durch die multi-morbide Persönlichkeitsstörung determinierten Stabilisierungsversuche des Angeklagten.
Auch der Umstand, dass der Angeklagte unter Gleichaltrigen eine Außenseiterrolle einnahm, spricht im vorliegenden Fall nicht für eine Reifeverzögerung, sondern ist als Ausfluss seiner Persönlichkeitsstörung – insoweit insbesondere der narzisstischen Persönlichkeitsanteile – zu bewerten. So nahm er in insbesondere nach dem Wiederholen der EF in seiner Stufe zwar eine Außenseiterrolle ein. Gleichzeitig hatte er mit dem Zeugen ZI. VN. einen wirklichen Freund und war auch durchaus in der Lage, sich bis zu einem gewissen Maß in die Stufengemeinschaft einzufügen. So sprach er im Unterricht und den Pausen mit – ausgewählten – Mitschülern und beteiligte sich bei Gruppenarbeiten, wie insbesondere die Aussagen der Zeugen XR. WP., MH. BZ. und auch des Lehrers SO. zeigen. Den Grund dafür, dass tiefere Kontakte nicht zustande kamen, sieht die Kammer erneut in Übereinstimmung mit den Sachverständigen Dr. LW. und PD Dr. BQ. in seiner Persönlichkeitsstörung.
Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht der Bericht und die daraus folgende Einschätzung und Empfehlung der Jugendgerichtshilfe zur Anwendung des Jugendrechts, mit welcher sich die Kammer auseinandergesetzt hat. Der Vertreter der Jugendgerichtshilfe hat insoweit ausgeführt, dass sich der Angeklagte im Tatzeitpunkt durch den Wegfall an korrektiver Erziehung ab dem 14. Lebensjahr und den massiven Cannabiskonsum aus sozialpädagogischer Sicht nicht in einem Reifegrad zeige, der auf eine ausgereifte Persönlichkeit schließen lasse. Zudem sei der Angeklagte sozio-ökonomisch auf die Unterstützung seines Elternhauses angewiesen und habe bisher noch keine tragfähigen Vorstellungen hinsichtlich seiner weiteren (z.B. beruflichen) Zukunft entwickeln können. Während die Kammer insbesondere mit Blick auf die Ausführungen oben unter a. bis d. durchaus nachvollziehen kann, dass die Jugendgerichtshilfe aus sozialpädagogischer Sicht zu dieser Einschätzung gelangt ist, vermag sie ihr im Ergebnis nicht zu folgen. Dies maßgeblich vor dem Hintergrund, dass seitens der Jugendgerichtshilfe die in der Gesamtabwägung und -beurteilung der Reife des Angeklagten mit einzubeziehenden Auswirkungen und Wechselwirkungen der bei dem Angeklagten festgestellten schweren und verfestigten Persönlichkeitsstörung mangels psychiatrischer und psychologischer Sachkunde nicht mit berücksichtigt werden konnten.
Für die Tat zum Nachteil der Nebenklägerin findet im vorliegenden Fall grundsätzlich der sich aus § 211 Abs. 1 StGB ergebende Strafrahmen, der die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe vorsieht, Anwendung.
Die Kammer hat den Strafrahmen jedoch aufgrund des Umstands, dass es bei einem Versuch geblieben ist, gemäß § 23 Abs. 2 StGB gemildert. Die Kammer verkennt insoweit nicht, dass die Tat von ihrer Intensität her eine hohe Gefährlichkeit aufwies – die Nebenklägerin befand sich in akuter Lebensgefahr und hatte mehrere weitere abstrakt lebensgefährdende Verletzungen erlitten – und der Angeklagte bei ihrer Durchführung eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag gelegt hat. Andererseits hing das Überleben der Nebenklägerin, obwohl diese ohne die zeitnahe medizinische Versorgung sicherlich verstorben wäre, nicht allein von Zufällen ab. Vielmehr befand sich die Verletzte in einem Wohngebiet, ein Krankenhaus war nicht weit entfernt und der Angeklagte durfte jedenfalls nach dem Zuruf der Zeugin K. I. davon ausgehen, dass diese – wie tatsächlich auch geschehen – Rettungsbemühungen entfalten würde, wovon er tatsächlich auch ausging.
Der Strafrahmen betrug daher gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB Freiheitsstrafe von drei Jahren bis zu 15 Jahren.
Eine weitere Milderung gemäß § 46a StGB hat die Kammer nicht vorgenommen. § 46a Nr. 1 StGB dient – anders als die in erster Linie für materiellen Schadensersatz bei Vermögensdelikten vorgesehene Vorschrift des § 46 a Nr. 2 StGB – dem immateriellen Ausgleich zwischen Täter und Opfer (statt vieler BGH B. v. 20.2.2001 – 4 StR 551/00). Die Vorschrift verlangt, dass der Täter mit dem Bemühen, diesen Ausgleich mit dem Opfer zu erreichen, die Tat „ganz oder zum überwiegenden Teil” wieder gutgemacht hat, lässt es aber auch ausreichen, dass der Täter dieses Ziel ernsthaft erstrebt (BGH B. v. 21.09.2006 – 4 StR 386/06, NStZ-RR 2006, 373). Dies erfordert grundsätzlich einen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer, bei dem das Bemühen des Täters Ausdruck der Übernahme von Verantwortung sein und das Opfer die Leistung des Täters als friedenstiftenden Ausgleich akzeptieren muss. Die Wiedergutmachung muss auf einen umfassenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen gerichtet sein (BGH, B. v. 28.01.2016 – 3 StR 354/15, NStZ 2016, 401, mwN). Regelmäßig sind dazu Feststellungen erforderlich, wie sich das Opfer zu den Bemühungen des Täters gestellt hat und wie sicher die Erfüllung der über den bisher gezahlten Betrag hinausgehenden weiteren Schmerzensgeldzahlungsverpflichtung ist. Ein erfolgreicher Täter-Opfer-Ausgleich im Sinne von § 46a Nr. 1 StGB setzt grundsätzlich voraus, dass das Opfer die erbrachten Leistungen oder Bemühungen des Täters als friedensstiftenden Ausgleich akzeptiert (BGH Urt. v. 26.4.2012 – 4 StR 51/12, BeckRS 2012, 10712 Rn. 16). Bei schweren Gewaltdelikten kann die friedensstiftende Auswirkung des Ausgleichs in aller Regel nur eintreten, wenn der Angeklagte ein umfassendes Geständnis ablegt.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die Kammer verkennt nicht, dass in Anbetracht des abgeschlossenen Vergleichs, mit welchem der Angeklagte in zivilrechtlicher Hinsicht die Verantwortung für eine rechtswidrig und schuldhaft begangene unerlaubte Handlung übernommen hat und sich verpflichtet hat, eine beträchtliche Schmerzensgeldsumme an die Nebenklägerin zu zahlen. Hierbei ist indes auch zu berücksichtigen, dass tatsächliche Zahlungen auf den Vergleich bislang nicht erbracht wurden und auf absehbare Zeit auch nicht in maßgeblichem Umfang zu erwarten sind. Dessen war sich der Angeklagte bei Abschluss des Vergleichs auch bewusst. Soweit er angibt, gerade wegen der aus der Tat resultierenden Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen gegen ihn einen gut bezahlten Beruf erlernen zu wollen, ist dies zwar löblich, die Realisierung aber noch gänzlich ungewiss.
Im Rahmen der Hauptverhandlung und des Adhäsionsverfahrens ist es – zum Teil vermittelt über die Anwälte des Angeklagten und der Nebenklägerin – zu einem gewissen kommunikativen Prozess zwischen beiden gekommen, der jedoch mangels friedensstiftender Auswirkung ebenfalls nicht für die Annahme eines Täter-Opfer-Ausgleichs i.S.d. § 46a Abs. 1 Nr. 1 StGB ausreicht. Insoweit ist bereits problematisch, dass der Angeklagte sich zwar hinsichtlich der objektiven Tatumstände zwar geständig zeigte, seine strafrechtliche Verantwortlichkeit aber während des gesamten Verfahrens in Frage stellte.
Jedenfalls hat die Nebenklägerin, die es nach Bedenkzeit ablehnte, dass der Angeklagte sein Wort an sie richtet, weder dessen Geständnis noch den abgeschlossenen Vergleich als friedensstiftenden Ausgleich akzeptiert. Dies bereits aus dem Grund, dass sie wie dargestellt und ihr durchaus bei Abschluss bewusst nicht damit rechnen kann, in absehbarer Zukunft maßgebliche Zahlungen auf die Vergleichssumme zu erhalten. Die fehlende Akzeptanz seitens der Nebenklägerin zeigt sich auch darin, dass sie bis zum Ende der Hauptverhandlung nicht bereit war, eine Entschuldigung des Angeklagten zu hören, geschweige denn anzunehmen (seine Bitte, das Wort an sie richten zu dürfen hatte sie nach Bedenkzeit abgelehnt). Vielmehr betonte sie – durch den Nebenklägervertreter – noch im Schlussplädoyer ihre nach wie vor bestehende Sorge, dass sich die Tat wiederholen könne und der Angeklagte nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis „wieder vor der Tür stehen“ könnte. Hierin zeigt sich nachdrücklich, dass die Nebenklägerin auch nach Abschluss des Vergleichs noch ganz maßgeblich unter der Sorge um ihre Tochter, die Zeugin K. I., steht. Ein „friedensstiftender Ausgleich“ hätte für die Nebenklägerin zwingend vorausgesetzt, dass der Angeklagte sich eindeutig von seiner Haltung der Zeugin K. I. als Z. des Anstoßes für die Tat distanziert. Der Angeklagte erklärte zwar mehrfach abstrakt, seine „Gedankenwelt“ aus der Zeit vor der Tat abgelegt zu haben. Eine konkrete Einlassung, die ein Bewusstsein dafür hätte erkennen lassen, dass die Ursachen für die Tat allein in seinem Kopf entstanden und in keiner Weise durch die Zeugin „provoziert“ wurden, erfolgte demgegenüber zu keinem Zeitpunkt.
Aufgrund der durch die Kammer vorgenommenen Milderung nach Versuchsgrundsätzen war die Prüfung einer Strafrahmenverschiebung nach § 106 JGG entbehrlich.
Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer im Wesentlichen die nachfolgenden für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte berücksichtigt und gegeneinander abgewogen:
Für den Angeklagten spricht, dass er sich bereits im Zeitpunkt seiner Festnahme hinsichtlich seiner Täterschaft und im weiteren Verfahren nahezu vollumfänglich geständig eingelassen hat, mit gewissen Einschränkungen betreffend die Fragen eines Rücktritts und seiner psychischen Verfassung während der Tat. Ferner hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er sich bei Begehung der Tat im Zustand affektiver Erregung befand und unter dem Einfluss seiner festgestellten Persönlichkeitsstörung stand, wenngleich eine Einschränkung seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit damit zu keinem Zeitpunkt verbunden war. Zugunsten des Angeklagten ist auch berücksichtigt worden, dass er im Laufe des Verfahrens Reue gezeigt hat, wenngleich dies – im Einklang zu seinem Persönlichkeitsgefüge – vorrangig auf rationaler Ebene stattfand. Auch der Umstand, dass der Angeklagte vor der Tat nur im ganz niederschwelligen Bereich strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, war zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer auch den Rechtsgedanken des § 106 Abs. 1 JGG berücksichtigt, nach welchem bei Heranwachsenden die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben in der Gesellschaft zu erwarten sind, regelmäßig besonders eingehend zu prüfen sind. Die Kammer erachtet eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft nicht als ausgeschlossen (dazu näher s.u. E.). Schließlich sprach mit erheblichem Gewicht für den Angeklagten, dass er durch den abgeschlossenen Adhäsionsvergleich in zivilrechtlicher Hinsicht Verantwortung für seine Tat übernommen hat und insoweit uneingeschränkt die Rechtswidrigkeit und Schuldhaftigkeit der Tat einräumte.
Zu Lasten des Angeklagten hat die Kammer gewürdigt, dass der Angeklagte durch die Tat mehrere Tatbestände sowie zwei Mordmerkmale und zwei Tatbestandsvarianten der gefährlichen Körperverletzung erfüllt hat und dass er hinsichtlich der Tötung mit dolus directus ersten Grades handelte. Gegen den Angeklagten sprach im Rahmen der vorgenommenen Abwägung zudem, dass es sich bei der Tat nicht um eine Spontantat handelte, sondern der Angeklagte diese vielmehr über einen längeren Zeitraum geplant hatte. Ferner hat die Kammer die konkrete Tatdurchführung, insbesondere die Vielzahl der Stiche und das Ausmaß der der Nebenklägerin zugefügten Verletzungen und den Umstand, dass der Angeklagte die Tat auch nach dem Zurückweichen der Nebenklägerin fortsetzte, zu seinen Lasten berücksichtigt. Des Weiteren hat die Kammer die erheblichen Tatfolgen für die Nebenklägerin und die Zeugin K. I. zu Lasten des Angeklagten in die Abwägung einbezogen.
Die Kammer hielt daher für die Tat eine Freiheitsstrafe von
sieben Jahren und sechs Monaten
für tat- und schuldangemessen.
Überdies war gemäß § 106 Abs. 3 S. 2 JGG die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vorzubehalten.
Die formellen Voraussetzungen hierfür sind erfüllt. Die Verurteilung wegen versuchten Morde zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten erfüllt die Voraussetzung des § 106 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 lit. a JGG. Dass die Nebenklägerin durch die Tat i.S.d. § 106 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 lit. b JGG auch körperlich und seelisch schwer geschädigt worden bzw. zumindest einer solchen Gefahr ausgesetzt worden ist, liegt auf der Hand. Auf die Feststellungen zur Tat und zu den erlittenen Verletzungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
Auf Grund der Gesamtwürdigung des Angeklagten und seiner Tat ist auch zumindest wahrscheinlich, dass bei ihm ein Hang zu Straftaten der in § 106 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 JGG bezeichneten Art vorliegt und er infolgedessen zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist.
Die Kammer folgt insoweit den übereinstimmenden Gutachten der Sachverständigen Dr. LW. und PD Dr. BQ.. Beide haben aufgrund des hiesigen Tatgeschehens und der diesem motivational zugrundeliegenden, bei dem Angeklagten festgestellten schweren Persönlichkeitsstörung darauf geschlossen, dass bei dem Angeklagten jedenfalls derzeit noch eine fest eingewurzelte Neigung bestehe, immer wieder im Sinne von Taten der in § 106 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 JGG bezeichneten Art straffällig zu werden.
Die Sachverständigen haben in ihren gutachterlichen Ausführungen hier übereinstimmend nochmals betont, dass bei dem Angeklagten eine komorbide Persönlichkeitsstörung vorliege, die insbesondere durch narzisstische und anti-soziale Komponenten geprägt sei und darüber hinaus bei dem Angeklagten ein extrem hohes Aggressionspotential, gerade in Form der so genannten narzisstischen Wut bestehe. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass das verfahrensgegenständliche Geschehen symptomatisch für die Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten sei und es sich insofern um symptomatisch fortgeschriebenes Verhalten der Vergangenheit handele. Der Angeklagte erfahre Enttäuschungen im zwischenmenschlichen Bereich gleichsam als massive Abwertung seiner Person, auf welche er – in Ermangelung funktionierender Coping-Strategien – mit Aggression reagiere, die sich aufgrund der hohen bei ihm bestehenden Schuldexternalisierung zwangsläufig gegen die Person richte bzw. richten müsse, welche die Enttäuschung in ihm ausgelöst habe. Hierbei sei gerade aufgrund des immensen Aggressionspotentials davon auszugehen, dass der Angeklagte – wie im vorliegenden Fall geschehen – so weit gehe, dass er sich an der ihn enttäuschenden Person rächen und diese auslöschen, d.h. töten wolle. Dabei sei aufgrund der in den letzten Jahren immer deutlicher zu Tage getretenen Sehnsucht des Angeklagten nach einer partnerschaftlichen Beziehung damit zu rechnen, dass der Angeklagte, sobald sich dazu für ihn eine Möglichkeit ergäbe, erneut nach der idealen und von ihm idealisierten Partnerin für sich suchen werde. Ein Hang i.S.d. § 106 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 JGG sei daher zu bejahen, obschon es sich bei der gegenständlichen Tat um das erste Gewaltdelikt des Angeklagten gehandelt habe und er auch im Übrigen strafrechtlich nicht maßgeblich vorbelastet sei.
Bei den vorgenannten Persönlichkeitsanteilen handele es sich um gefestigte Strukturen. Eine Veränderung sei auch postdeliktisch nicht erkennbar geworden. Der Angeklagte zeige nach wie vor keine feststellbare, erhebliche Berücksichtigung der Opfer, also der Nebenklägerin und der Zeugin K. I., sondern ziehe sich bewusst aus der Auseinandersetzung mit deren Gefühlen heraus. Dies sei Teil der manifesten Bindungsstörung und Schuldexternalisierung. Der Angeklagte, der seine Impulsivität (wie auch schon vor der Tat) kenne, nehme dennoch keinerlei Hilfestellungen an, sondern wähle den Weg des Rückzugs in sich selbst und des Eskapismus.
Dieser Bewertung schließt sich die Kammer aufgrund eigener Prüfung an. Die Kammer ist davon überzeugt, dass sich in dem festgestellten Gesamtgeschehen die Gefährlichkeit der bei dem Angeklagten bereits gefestigt vorliegenden Persönlichkeitsstörung verwirklicht hat und seitdem keine Veränderungen bei dem Angeklagten eingetreten sind, welche dieser Gefährlichkeit auch nur im Ansatz begegnen. In der Hauptverhandlung trat immer wieder eklatant hervor, welch geringer äußerer Anstöße es bedurfte, um bei dem Angeklagten eine impulsive, aggressiv-dominante Reaktion hervorzurufen. Aus seinen Einlassungen im Verfahren – noch im letzten Wort – lässt sich deutlich erkennen, dass er nach wie vor der Meinung ist, eines äußeren Korrektives – auch in Form einer Strafe – nicht zu bedürfen, sich also selbst nach wie vor völlig überhöht. Soweit er im letzten Wort angab, nunmehr in geringem Umfang im Austausch mit Mitgefangenen zu stehen, ließ er gleichzeitig deutlich erkennen, dass er sich diesen nach wie vor in jeglicher Hinsicht überlegen fühlt. Auch der inzwischen regelmäßig mit seiner Mutter und seiner jüngeren Schwester stattfindende Besuchskontakt, von dem er berichtet hat, zeugt davon, dass er offenkundig nicht gewillt ist, sich nunmehr auf Kritik von außen einzulassen. Er beschrieb vielmehr selbst, diese Kontakte gerade aus dem Grund als positiv, stützend und bereichernd zu empfinden, weil beide Frauen ihn uneingeschränkt akzeptierten und liebten, aber keine Auseinandersetzung seinerseits mit der Tat von ihm fordern. Der Angeklagte nutzt mithin seine wenigen sozialen Kontakten explizit nicht dafür, sich mit der Tat auseinanderzusetzen und eine Veränderung in seinem Verhalten zu ermöglichen.
Die Kammer hat gem. § 106 Abs. 5 S. 1 JGG angeordnet, dass die Freiheitsstrafe in einer sozialtherapeutischen Einrichtung zu vollziehen ist. Nach Einschätzung der Sachverständigen, denen sich die Kammer auch insoweit anschließt, kann die Resozialisierung des Angeklagten durch dortige für die Behandlung der schweren Persönlichkeitsstörung nutzbare Therapieangebote besser gefördert werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 467 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO.