Steinwürfe von Fußgängerbrücke: versuchter Mord und § 315b StGB bei Jugendlichen
KI-Zusammenfassung
Zwei jugendliche Angeklagte ließen nachts von einer Fußgängerbrücke entwendete Pflastersteine auf Fahrzeuge der B 264 fallen und setzten zudem Müllcontainer in Brand; ein Pkw wurde an der Windschutzscheibe durchschlagen, weitere Fahrzeuge wurden getroffen. Streitig war insbesondere, ob bedingter Tötungsvorsatz und Heimtücke vorlagen sowie in welchem Umfang § 315b StGB erfüllt ist. Das LG Köln bejahte in zwei Fällen versuchten Mord aus Heimtücke und daneben (teilweise versuchten) gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr; beim Lkw blieb es bei versuchtem § 315b i.V.m. Sachbeschädigung. Gegen beide Angeklagten wurden Jugendstrafen von jeweils 3 Jahren und 6 Monaten verhängt; von Kosten und Auslagen wurde nach § 74 JGG abgesehen.
Ausgang: Verurteilung beider Angeklagter zu Jugendstrafen (je 3 Jahre 6 Monate) wegen versuchten Mordes u.a.
Abstrakte Rechtssätze
Wer nachts von einer Brücke einen schweren Stein in den Fahrbahnbereich fallen lässt, kann bedingten Tötungsvorsatz haben, wenn die Handlung aufgrund Höhe, Gewicht und Unkontrollierbarkeit in hohem Maße tödlich ist und der Täter den Erfolgseintritt als möglich erkennt und billigend in Kauf nimmt.
Heimtücke liegt bei Angriffen auf Fahrzeugführer vor, wenn diese sich bei unbeleuchteter nächtlicher Fahrt keines Angriffs versehen und deshalb in ihrer Abwehr- und Ausweichfähigkeit erheblich eingeschränkt sind und der Täter diese Situation für den Angriff ausnutzt.
Das Fallenlassen eines Pflastersteins von einer Brücke auf den fließenden Verkehr erfüllt regelmäßig einen (versuchten) gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315b StGB, wenn der Täter die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigen und dadurch Leib oder Leben oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährden will oder dies billigend in Kauf nimmt.
Bei Steinwürfen auf einen Lkw-Anhänger kann ein bedingter Tötungsvorsatz fehlen, wenn das Tatgeschehen aufgrund der Fahrzeuglänge zielgerichteter auf ungefährliche Fahrzeugteile beschränkt werden kann und der Täter eine Gefährdung von Personen nicht billigend in Kauf nimmt.
Eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit durch Alkohol- oder Cannabiskonsum setzt über bloße Enthemmung hinausgehende, tatzeitbezogene Ausfallerscheinungen bzw. ein deutlich herabgesetztes Funktionsniveau voraus; fehlt es daran, bleibt es bei voller Schuldfähigkeit.
Tenor
I.
Der Angeklagte S ist des versuchten Mordes in zwei tateinheitlich begangenen Fällen in Tateinheit mit – in einem Fall davon versuchtem – gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr und in Tateinheit mit versuchtem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Sachbeschädigung sowie der Sachbeschädigung in sechs tateinheitlich begangenen Fällen schuldig.
Gegen ihn wird eine Einheitsjugendstrafe in Höhe von
drei Jahren und sechs Monaten
verhängt.
II.
Der Angeklagte L ist des versuchten Mordes in zwei tateinheitlich begangenen Fällen in Tateinheit mit – in einem Fall davon versuchtem – gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr und in Tateinheit mit versuchtem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Sachbeschädigung schuldig.
Gegen ihn wird eine Jugendstrafe in Höhe von
drei Jahren und sechs Monaten
verhängt.
III.
Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen bezüglich beider Angeklagter wird gemäß § 74 JGG abgesehen.
IV.
Angewandte Vorschriften:
Bezüglich des Angeklagten S : §§ 211 Absatz 2 Alternative 5, 315b Absatz 1 Nr. 3, Absatz 2, 303 Absatz 1, 303c, 22, 23 Absatz 1, 25 Absatz 2, 52, 53 StGB, §§ 1, 3 JGG.
Bezüglich des Angeklagten L : §§ 211 Absatz 2 Alternative 5, 315b Absatz 1 Nr. 3, Absatz 2, 303 Absatz 1, 303c, 22, 23 Absatz 1, 25 Absatz 2, 52 StGB, §§ 1, 3 JGG.
Gründe
A. Zur Person
I. Q S
1.
Der Angeklagte Q S (im Nachfolgenden Q genannt) wurde am 00.00.0000 in E geboren. Er hat drei Halbgeschwister mütterlicherseits, nämlich einen älteren Halbbruder (dieser wuchs seit seiner Geburt durchgehend bei seiner Großmutter mütterlicherseits auf), eine 2005 geborene Halbschwester namens M und eine deutlich jüngere Halbschwester. Der Angeklagte lernte seinen leiblichen Vater nie kennen und legt nach seinen Angaben inzwischen auch keinen Wert mehr darauf. Er wuchs zunächst bei seiner nicht berufstätigen Mutter, der Zeugin S auf, die an einer Drogensucht litt und sich daher nur bedingt um den Angeklagten, für den sie bis heute die alleinige Sorgerechtsinhaberin ist, kümmerte. Im Oktober 2006 wurde daher eine sogenannte Sozialpädagogische Familienhilfe durch das Jugendamt eingerichtet. Da sich die häusliche Situation jedoch nicht besserte und zudem der Verdacht bestand, dass es auch zu Misshandlungen durch seine Mutter gegenüber Q kam, wurde er im Mai 2007 in Obhut genommen und zunächst im Rahmen der Verwandtenpflege für sechs Monate bei einer Cousine seiner Mutter untergebracht. Nach dieser Zeit kehrte er vorübergehend in den Haushalt seiner Mutter zurück, ehe er ab dem 08.08.2008 in dem Kinderheim K in E gemeinsam mit seiner Schwester M untergebracht wurde. Beide wurden in der Folge regelmäßig durch ihre Mutter besucht. Sie fand jedoch keinen Zugang zu den Kindern, beachtete sie kaum und unterhielt sich hauptsächlich mit den Pflegern der Einrichtung. Im April 2010 wechselte Q ohne seine Schwester zu einer Pflegefamilie nach N. Der Kontakt zu seiner Mutter ebbte in der Folge immer weiter ab, ehe er 2013 gänzlich „einschlief“. Erst im Rahmen der hiesigen Hauptverhandlung, an welcher die Zeugin S nur am ersten und am sechsten Hauptverhandlungstag (der Tag ihrer Vernehmung, nachdem sie zuvor am vierten Hauptverhandlungstag trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur Vernehmung erschienen war) teilgenommen hat, hat er seine Mutter wiedergesehen. Zu seinen Geschwistern hat der Angeklagte ebenfalls keinen Kontakt mehr. Im November 2011 musste der Angeklagte zu einer anderen Pflegefamilie wechseln, weil es zu vermehrten Konflikten zwischen Q und den leiblichen Kindern seiner Pflegefamilie gekommen war. Im August 2012 musste der Angeklagte erneut zu einer anderen Pflegefamilie wechseln, weil sich sein Pflegevater beruflich neu orientiert und daher keine Zeit mehr für ein Pflegekind hatte. Bedingt durch diese häufigen Beziehungsabbrüche war es dem Angeklagten bis zu diesem Zeitpunkt seines Lebens nicht gelungen, eine enge Bindung zu einer Bezugsperson aufzubauen. Bei seiner neuen Pflegefamilie, die zunächst in L1 wohnte, lebte sich der Angeklagte schnell und gut ein. Schon nach wenigen Tagen konnte er die Namen seiner vorherigen Pflegeeltern nicht mehr nennen. In der Folge kaufte die Familie einen Bauernhof in C und verzog mit Q dorthin. Der Angeklagte half gerne und häufig auf dem Bauernhof mit, war praktisch veranlagt und war sehr interessiert an den landwirtschaftlichen Maschinen. Er entwickelte eine starke emotionale Beziehung zu seinem Pflegevater, der die erste echte männliche Bezugsperson für Q darstellte. Auch zu einem Pferdewirt, der auf dem Hof angestellt war, entwickelte der Angeklagte eine engere Bindung. Im Laufe des Jahres 2018 trennten sich die Pflegeeltern des Angeklagten und sein Pflegevater zog aus. Trotz des Verlusts des Pflegevaters kam Q zunächst alleine mit seiner Pflegemutter gut zurecht. Im Januar 2019 verzog Q mit seiner Pflegemutter zunächst nach N und sodann im September 2019 nach P. In der Folge kam es zu massiven Konflikten zwischen dem Angeklagten und seiner Pflegemutter mit der Folge, dass Q am 17.12.2019 in die Kriseninterventionsgruppe des Kinderheims K in F verzog. Anfang Januar 2020 wechselte der Angeklagte in eine Verselbständigungs-Wohngemeinschaft in E . Da dieses Angebot jedoch in keiner Weise den Bedürfnissen von Q entsprach, wurde er ab dem 18.02.2020 in dem Kinderheim K in E untergebracht. Da er jedoch für den dortigen Aufenthalt zu alt war, wechselte er bereits acht Tage später am 26.02.2020 in eine Wohngruppe des D Berufsbildungswerks nach G , wo er ein eigenes Apartmentzimmer bewohnte. In der Zeit bis zu seiner Inhaftierung vom 09.03.2020 in hiesiger Sache befand er sich in der sog. Clearing-Phase. Q verstieß in dieser Zeit häufig gegen die in der Einrichtung geltenden Regeln. So war er in dieser Zeit insbesondere häufig abgängig und konsumierte Alkohol und Drogen. Zu weitergehenden Sanktionen führte sein Fehlverhalten jedoch nicht.
2.
Q besuchte erst seit der Zeit seiner Inobhutnahme in dem E Kinderheim einen Kindergarten. Es kam vielfach zu Konflikten, weil er häufig Spielsachen klaute, dies abstritt und sich sehr oft mit anderen Kindern stritt. Erst im August 2010, im Alter von fast acht Jahren, wurde er auf einer Grundschule eingeschult. Auch während seiner Grundschulzeit, in der er drei Mal die Grundschule aufgrund seiner Umzüge wechseln musste, kam es häufig zu Konflikten mit Lehrern und anderen Schülern. Ihm fiel es schwer, dem Unterrichtsstoff zu folgen. Er schaffte es nicht, den altersgerechten Leistungsstand zu erreichen. Seine durchschnittliche Konzentrationszeit lag nie über zehn Minuten. Dennoch wechselte er im Sommer 2014 auf eine Gesamtschule in C. Auch hier kam es immer wieder zu Fehlverhalten und Konflikten mit Lehrern oder anderen Schülern. Schon in der fünften Klasse wurde ihm ein Schulbegleiter zur Seite gestellt. Dennoch hatte der Angeklagte erhebliche Schwierigkeiten, dem Lernstoff zu folgen und sich dauerhaft zu konzentrieren. Daher wurde seine tägliche Stundenzahl reduziert. Über einen längeren Zeitraum erfolgte anstelle des regulären Schulbesuchs eine eins zu eins Beschulung des Angeklagten zuhause auf dem Bauernhof durch eine Lehrkraft. An den während der Schulzeit zu absolvieren Praktika in einer Werkstatt und auf dem eigenen Bauernhof konnte Q aufgrund seiner praktischen Veranlagung, die dazu führte, dass er sich auch über einen längeren Zeitraum auf handwerkliche Arbeit konzentrieren konnte, anders als bei dem regulären Schulbesuch, gut teilnehmen. Er war zudem mit viel Spaß und Interesse Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr in C (und später auch in N. Anfang 2019 wechselte Q aufgrund des Umzugs seiner damaligen Pflegemutter auf ein Berufskolleg in I, wo er ein Langzeitpraktikum in der schuleigenen Schlosserei und Tischlerei absolvierte und als Schüler einer N Gesamtschule geführt wurde. Er zeigte sich an den praktischen Arbeiten sehr interessiert und konnte diese zufriedenstellend erledigen. Dem theoretischen Teil konnte der Angeklagte jedoch nicht ausreichend folgen. Seit seinem Umzug nach F im Dezember 2019 wurde Q nicht mehr beschult. Er verfügt nicht über einen Schulabschluss.
3.
Q zeigte seit seinen frühen Lebensjahren eine geistige Entwicklungsstörung. Zur Zeit der Herausnahme aus dem mütterlichen Haushalt konnte er kaum sprechen. Erst durch die Inobhutnahme in das Kinderheim in E sowie durch eine Sprachtherapie bei einem Logopäden verbesserte beziehungsweise entwickelte sich bei ihm das Sprechen. Noch heute leidet er unter Logorrhoe, was heißt, dass er zwanghaft viel und „ohne Punkt und Komma“ redet.
Zudem kotete und nässte er sich während seiner Kindheit häufig absichtlich ein. Er versuchte, dies als Druckmittel zu verwenden oder um, zum Beispiel durch Schmieren von Kot an Wände, gegen für ihn unliebsame Entscheidungen zu „protestieren“. Dieses Verhalten legte der Angeklagte erst im Laufe des Jahres 2011 endgültig ab.
Ende des Jahres 2012 wurde der Angeklagte bei einem Jugendpsychiater vorgestellt und eingehend auf seine Leistungsfähigkeit untersucht. Der Psychiater kam zu dem Befund, dass bei Q eine unterdurchschnittliche kognitive Begabung vorlag und er zudem an einer reaktiven Bindungsstörung und Enthemmung litt. Zwar stellte der Psychiater aufgrund des noch sehr jungen Alters des Angeklagten zu dieser Zeit nicht die Diagnose einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (im Folgenden: ADHS), sondern äußerte lediglich den Verdacht einer „sonstigen Aufmerksamkeitsstörung mit kombinierter Entwicklungsstörung“, der Psychiater beschrieb jedoch alle für das Vorliegen einer Diagnose von ADHS maßgeblichen Kriterien bei Q .
Q leidet noch heute an ADHS. Sein IQ, welcher nicht genau messbar ist, weil sich der Angeklagte in der Vergangenheit nicht auf die Tests einlassen konnte und wollte, liegt im unteren Durchschnittsbereich beziehungsweise im oberen Bereich der Lernbehinderung.
Q ist grundsätzlich ein sehr freundlicher und zugewandter Mensch, der viel lacht. Trotz seiner geringen Leistungsfähigkeiten im geistigen Bereich und der mangelnden Fähigkeit zur Konzentration (mit Ausnahme von praktischer Arbeit) strebt er danach, der Beste zu sein, was zwangsläufig zu Frustrationen und in Verbindung mit seiner Distanzlosigkeit auch zu Konflikten führt. Bedingt durch die fehlenden Bezugspersonen in seiner Kindheit ist es ihm sehr wichtig, von erwachsenen, aber auch gleichaltrigen Personen Anerkennung zu erhalten. Zwar ist es ihm möglich, einfache Lügen „aufzutischen“, er ist aber aufgrund seiner kognitiven Fähigkeiten nicht in der Lage, komplexe Geschichten zu erfinden und diese zu erzählen.
Er ist körperlich gesund.
4.
Nachdem der letzte Pflegevater von Q ausgezogen war, konsumierte der Angeklagte erstmalig im Alter von 15 Jahren Alkohol und Cannabis, um den Verlust seiner Bezugsperson zu verarbeiten. Zu Beginn nahm er beides circa ein Mal die Woche zu sich. Nachdem er mit seiner Pflegemutter C verlassen hatte, steigerte er seinen Konsum deutlich. Dies war insbesondere dadurch bedingt, dass der nach Anerkennung heischende Angeklagte durch den Konsum leichter Kontakt zu anderen (dissozialen und delinquenten) Jugendlichen herstellen konnte und so „dazu gehörte“. Spätestens ab Ende 2019 nahm er fast täglich Alkohol und Drogen zu sich. Dabei konsumierte er zuletzt nicht nur Cannabis, sondern auch synthetische Drogen wie Kokain, MDMA und Amphetamine. Er hatte zudem in dieser Zeit über 30 „Filmrisse“. Seinen Alkohol- und Drogenkonsum finanzierte der Angeklagte zum einen durch sein Taschengeld, zum anderen aber auch durch den Weiterverkauf von Drogen sowie durch das „Abziehen“ anderer Jugendlicher. Er leidet an einer Cannabisabhängigkeit und bei ihm liegt ein Missbrauch von Alkohol, jedoch keine Abhängigkeit, vor. Er raucht zudem Zigaretten.
5.
Q befindet sich seit dem 10.03.2020 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Köln vom 09.03.2020 (Az.: 501 Gs 710/20) in Verbindung mit dem Haftfortdauerbeschluss der Kammer vom 05.08.2020 (AZ: 104 Ks 20/20) in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Wuppertal-Ronsdorf. Er befindet sich seit dem 12.08.2020 in einer Ausbildungsvorbereitungsklasse, in welcher herausgefunden werden soll, ob der Angeklagte eher für die Teilnahme an einer schulischen oder einer beruflichen Maßnahme in Betracht kommt. Q musste jedoch schon mehrfach aufgrund Fehlverhaltens vorzeitig aus der Maßnahme auf seinen Haftraum zurückgeführt werden. Auch sein übriges Vollzugsverhalten ist nicht beanstandungsfrei und es mussten des Öfteren disziplinarische Maßnahmen, wie zum Beispiel „pop shop“ verhängt werden. Eine therapeutische und / oder medikamentöse Behandlung der ADHS-Erkrankung des Angeklagten fand in der Justizvollzugsanstalt bislang nicht statt.
6.
Q ist nicht vorbestraft.
II. C1 L
1.
Der Angeklagte C1 L (im Nachfolgenden C1 genannt) wurde am 19.09.2003 als einziges Kind seiner damals verheirateten Eltern, der Zeugin L und des Zeugen T , in C3 geboren. Die Mutter des Angeklagten rauchte intensiv während der Schwangerschaft. Es ließ sich nicht sicher feststellen, ob es während der Schwangerschaft zu körperlichen Übergriffen durch C1 s Vater auf C1 s Mutter kam. Der Zeuge T ist LKW-Fahrer. Die Zeugin L , die Hausfrau ist, leidet seit ihrem vierzehnten Lebensjahr an einer Borderline Erkrankung. Die Familie lebte zunächst gemeinsam in einer Wohnung in L1-C2 . Die Beziehung der Eltern des Angeklagten war von häufigen Streitereien, die auch C1 mitbekam, geprägt. Die Mutter des Angeklagten war zudem mehrfach in psychologischer Behandlung, weil sie unter anderem mehrere Fehlgeburten erlitt und deshalb drei Suizidversuche unternahm. Sie nahm über Jahre aufgrund von Angststörungen und Panikattacken Psychopharmaka zu sich. Die Eltern des Angeklagten trennten sich 2009 im Streit und ließen sich 2011 scheiden.
Nach der Trennung der Eltern zog C1 zusammen mit seiner Mutter in eine Wohnung nach L1-I1 . Zu dieser Zeit wandte sich C1 s Mutter erstmalig an das Jugendamt, um Unterstützung zu erhalten, welche sie auch in Form einer Sozialpädagogischen Familienhilfe bekam. Noch im selben Jahr lernte die Zeugin L einen neuen Partner kennen, welcher zu dieser Zeit eine drei Jahre alte Tochter hatte und schnell zu ihr in die Wohnung zog. Zu dem neuen Lebensgefährten seiner Mutter entwickelte C1 anfänglich ein gutes Verhältnis. Nachdem jedoch 2012 und 2013 die zwei Halbbrüder des Angeklagten geboren wurden, verschlechterte sich das Verhältnis zwischen dem Angeklagten, dem aus seiner Sicht nicht mehr ausreichend Aufmerksamkeit geschenkt wurde, und dem Lebensgefährten seiner Mutter deutlich. Nach der Geburt des ersten Halbbruders des Angeklagten zog die Familie zunächst innerhalb von L1-I1 um, ehe sie nach der Geburt des zweiten Halbbruders nach C3 in eine 100 qm große Wohnung zog. Zu dieser Zeit wurde die Unterstützung seitens des Jugendamtes der Stadt Köln ersatzlos eingestellt, weil die Situation sich nach der Einschätzung der Mitarbeiter des Jugendamtes stabilisiert hatte und auch die Mutter von C1 keine weitere Unterstützung wünschte. C1 musste sich in der Folge mit der Tochter des neuen Lebenspartners seiner Mutter, die zu ihnen gezogen war, ein Zimmer teilen. Er sah sich stetig in Konkurrenz mit ihr. Es gab häufig Streit zwischen beiden, mit der Folge, dass die Tochter des Lebensgefährten der Mutter des Angeklagten zu ihrer Mutter zurückzog.
In der Folge verschlechterte sich das Verhältnis von C1 und dem Lebensgefährten seiner Mutter, aber auch zu seiner Mutter und seinen Halbgeschwistern, deutlich, bis die Situation im Laufe des Jahres 2019 eskalierte. C1 schlug in dieser Zeit seine Halbgeschwister häufig. Zudem baute er im Rahmen eines Praktikums in einem Gartencenter ein Rohrsystem, welches er gegenüber seiner Mutter als Bombe ausgab und in seinem Zimmer deponierte. Erst durch die durch seine verängstigte und überforderte Mutter hinzu gerufene Polizei konnte festgestellt werden, dass es sich nicht um eine echte Bombe handelte. Bei einem weiteren Vorfall bedrohte er seine Mutter und einen Halbbruder mit einem Messer und gab ihnen gegenüber an, ein „Psychopath“ zu sein. Darüber hinaus wollte C1 zu einem 30-jährigen Bekannten ziehen, den er bei dem Praktikum in dem Gartencenter kennengelernt hatte. Dieser hatte C1 jedoch lediglich angeboten, eine Nacht bei ihm verbringen zu können, sollte sich die Situation zuhause weiter verschlechtern. Der Angeklagte fasste dies jedoch als dauerhaftes Angebot auf. Nachdem seine Mutter ihm dies nicht erlaubt hatte, „terrorisierte“ er sie mehrfach durch das nächtliche Abspielen von sehr lauter Musik, während diese versuchte, zu schlafen. Das schlechte Verhältnis des Angeklagten zu dem Lebensgefährten seiner Mutter „gipfelte“ im September 2019 in einer Strafanzeige, welche C1 gegen den Lebensgefährten seiner Mutter erstattete. C1 behauptete dabei, dass der Lebensgefährte seiner Mutter eine Wassermelone sowie einen Teller nach ihm geworfen und ihn von der Couch gestoßen habe. Diese Vorwürfe ließen sich jedoch nach der Vernehmung von Zeugen aus dem familiären Umfeld, die C1 selbst als unmittelbare Tatzeugen angegeben hatte, nicht verifizieren. Zudem gab er im November 2019 gegenüber seiner Mutter an, dass „zwei türkische Männer“ vorbeikommen und für ihn ein großes Päckchen mit Drogen abgeben würden, welches er sodann verkaufen wolle, um viel Geld zu verdienen. In der Folge erschien jedoch niemand. Ebenfalls im September 2019 legte der Angeklagte bei einer Ende 50-jährigen Nachbarin einen Brief vor die Haustür mit dem Inhalt, dass ein „Junge“ vorbei kommen würde und mit der Nachbarin Sex haben würde. Wenn es dazu nicht kommen würde, würde er den „Jungen“ und die Nachbarin töten. Später klingelte er dann bei seiner Nachbarin und sagte dieser vor der Tür stehend, dass sie ihn erwarten würde. Daraufhin öffnete die Nachbarin nicht und der Angeklagte legte einen weiteren Brief mit dem Inhalt, dass sie noch eine Chance bekommen würde, mit dem „Jungen“ zu schlafen verbunden mit einer erneuten Todesandrohung vor die Tür, woraufhin diese die Polizei einschaltete. Im Hinblick auf die vorgenannten Vorfälle wurde das Jugendamt mehrfach – vor allem auch in dem oben genannten Vorfall mit dem Lebensgefährten von C1 s Mutter von der Polizei – eingeschaltet, das darauf Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung zunächst in Bezug auf C1 einleitete und später die Geschwister von C1 als durch diesen gefährdet einstufte. Daraufhin wurde C1 am 29.11.2019 durch das Jugendamt in Obhut genommen und in einer Kriseninterventionsgruppe stationär untergebracht, um die häusliche Situation zu entspannen und eine Perspektive zu entwickeln. Das Jugendamt nahm daraufhin mit Zustimmung von C1 Kontakt zum leiblichen Vater von C1 auf, zu dem er seit siebeneinhalb Jahren auf eigenen Wunsch keinen Kontakt mehr gehabt hatte. In der Folge kam es über WhatsApp und persönliche Treffen zu einer Annäherung zwischen dem Angeklagten und seinem Vater. Hierbei lernte der Angeklagte auch seine drei Halbschwestern väterlicherseits kennen. C1 entwickelte in der Folge den Wunsch, zu seinem Vater zu ziehen, dem dieser auch entsprechen wollte. Da der Angeklagte jedoch seinem Vater keine Zusagen machen wollte, dass er regelmäßig die Schule besucht, nicht übermäßig Alkohol trinkt und keine Drogen nimmt, kam es nicht zu einem Umzug zum Zeugen T . Am 10.01.2020 zog der Angeklagte daraufhin in eine Wohngruppe des D Berufsbildungswerks nach G , wo er ein eigenes Apartmentzimmer bewohnte. In der Zeit bis zu seiner Inhaftierung vom 09.03.2020 in hiesiger Sache befand er sich in der Clearing-Phase. C1 verstieß in dieser Zeit häufig gegen die in der Einrichtung geltenden Regeln. So war er in dieser Zeit insbesondere häufig abgängig, konsumierte Alkohol und Drogen und verweigerte den Schulbesuch. Zu weitergehenden Sanktionen führte sein Fehlverhalten jedoch nicht. Kontakt zu anderen in der Einrichtung lebenden Jugendlichen hatte C1 zwar kaum, trotzdem kam es auch mit diesen zu Konflikten. Zudem kam es vermehrt zu Beschwerden über C1 bei den Mitarbeitern der Einrichtung, weil er den anderen Jugendlichen angeboten hatte, sie Oral zu befriedigen. Gegenüber den Mitarbeitern der Einrichtung gab C1 an, dies lediglich als Scherz gemeint zu haben, was die Jugendlichen aber nicht so empfunden hatten.
2.
Nach dem Besuch des Kindergartens, bei dem es häufig zu körperlichen Übergriffen durch C1 auf andere Kinder kam, wurde er altersgerecht in die Grundschule eingeschult. In der Grundschule fiel der Angeklagte häufig durch Sachbeschädigungen und ebenfalls durch körperliche Übergriffe auf Mitschüler auf. Nach der vierten Klasse wechselte er auf eine Gesamtschule in L-I2. Aufgrund des Umzugs nach C3 wechselte er auf eine dortige Gesamtschule. Die schulischen Leistungen von C1 verschlechterten sich in der Folge deutlich und es kam zu erheblichen Fehlzeiten. Dies hatte zur Folge, dass er die neunte Klasse wiederholen musste. Nachdem C1 zum D nach G gezogen war, wechselte er auf eine Gesamtschule in I3, welche er jedoch kaum besuchte. Er hat keinen Schulabschluss.
3.
Aufgrund der häufigen körperlichen Übergriffe auf Mitschüler im Rahmen der Grundschulzeit stellte C1 s Mutter ihn im Juni 2011 bei einem Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie vor, welcher bei dem Angeklagten ADHS diagnostizierte. In der Folge wurde er aufgrund dieser Erkrankung zwei Mal in der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie L1-I1 teilstationär im Rahmen der dortigen Tagesklinik behandelt. Anfang 2012 regten die C1 behandelnden Ärzte eine medikamentöse Behandlung der ADHS-Symptome an. Da dies der Vater des Angeklagten jedoch vehement ablehnte, kam es im April 2014 zu einem familiengerichtlichen einstweiligen Anordnungsverfahren mit der Folge, dass die Gesundheitsfürsorge für C1 einstweilen auf seine Mutter übertragen wurde, welche einer medikamentösen Behandlung zustimmte. Mitte des Jahres 2013 wurde C1 in der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie L1-I1 stationär aufgenommen und behandelt, nachdem er seiner damals schwangeren Mutter mehrfach in den Bauch geschlagen hatte. Bis einschließlich 2018 besuchte der Angeklagte in unterschiedlichen Abständen die ambulante Medikamentensprechstunde der Klinik und nahm überwiegend seine Medikamente zu sich. Ende 2018 beabsichtigten die behandelnden Ärzte, die Medikamente abzusetzen, weil der Angeklagte keine Symptome der ADHS mehr zeigte. Seine Mutter lehnte dies jedoch ab, weil sie in großer Sorge war, dass ihr Sohn dann wieder deutlich aggressiver werden würde. Heute nimmt der Angeklagte keine Medikamente mehr gegen die Krankheit zu sich und zeigt keine Symptome mehr.
Bei C1 , der gut durchschnittlich intelligent ist, liegt jedoch eine Störung im Sozialverhalten mit einer emotionalen Symptomatik vor. Er lügt häufig und streitet die Wahrheit solange ab, bis ihm das Gegenteil bewiesen wird. Er versucht, andere gegeneinander auszuspielen und sieht die Schuld immer bei Anderen. Er will unbedingte Aufmerksamkeit. Bekommt er diese nicht, reagiert er, wie zum Beispiel gegenüber seinen Geschwistern, mit aggressivem Verhalten. Enge Freunde hat er nicht.
Eine Therapie zur Verbesserung seines Sozialverhaltens, etwa den Besuch eines Psychologen, lehnt er vehement ab.
Er ist körperlich gesund, jedoch für sein Alter unterdurchschnittlich klein und sein Aussehen ist noch sehr kindlich, worunter er leidet und versucht, dies durch ein dominantes Auftreten zu überspielen.
4.
C1 konsumiert seit circa drei Jahren Alkohol. In dieser Zeit hatte er vier Mal einen „Filmriss“ und musste sich einmal übergeben. Dies führte an Karneval 2019 dazu, dass er aufgrund einer Alkoholvergiftung ins Krankenhaus eingeliefert werden musste.
Zudem nimmt er seit einiger Zeit unregelmäßig Cannabis zu sich. Andere Drogen konsumiert er nicht. Er raucht jedoch Zigaretten.
5.
C1 befindet sich seit dem 10.03.2020 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Köln vom 09.03.2020 (Az.: 501 Gs 711/20) in der Fassung des Haftfortdauerbeschlusses der Kammer vom 05.08.2020 (AZ.: 104 Ks 20/20) in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Wuppertal-Ronsdorf. Er nahm ab dem 20.07.2020 an einer Maßnahme der Berufsfelderkundung teil. Am 02.09.2020 wechselte er zur Probe in eine Ausbildung zur Fachkraft für Metalltechnik. Er wurde jedoch durch Beschluss einer am 22.09.2020 durchgeführten Fachkonferenz aus der Ausbildung mit sofortiger Wirkung abgelöst. Seitdem besucht er keine schulische oder berufliche Maßnahme. Aufgrund der angeordneten Tätertrennung kann C1 nicht an der Ausbildungsvorbereitungsklasse teilnehmen.
C1 s Verhalten während des Vollzugs ist nicht beanstandungsfrei. Er fällt seit Beginn seiner Haftzeit immer wieder durch Verstöße gegen die Hausordnung, zum Beispiel durch Pendeln, Störung der Nachtruhe oder Verschmutzen des Freistundenhofs auf. Daraufhin kam es vermehrt zu der Verhängung von Sanktionen gegen den Angeklagten.
Er hat während seiner Zeit in der Untersuchungshaft zwei Mal Cannabis konsumiert. Aufgrund dessen hat C1 nach seinen Angaben Schulden bei einem Mithäftling, der ihn auch bedrohe, was C1 auch gegenüber einer Vollzugsbeamtin gemeldet hat. Eine Verlegung in ein anderes Hafthaus lehnte der Angeklagte jedoch vehement ab. Insbesondere aufgrund seines kindlichen Aussehens findet er schwer Anschluss zu anderen Inhaftierten. In letzter Zeit „kümmert“ sich ein hafterfahrener älterer Häftling um C1 , ohne dass bekannt ist, welche Vorteile dieser aus der Beziehung zieht. C1 sieht diesen als seinen „Beschützer“ an.
6.
C1 ist nicht vorbestraft.
B. Zur Sache
I. Verbundenes Verfahren 104 Ks 29/20 = Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Aachen vom 15.06.2020 (Az.: 407 Js 410/20)
Am 31.01.2020, circa ab 18:00 Uhr, hielt sich Q zusammen mit dem Zeugen D1 , welchen er über die Verselbständigungs-WG kennengelernt hatte, in E -C4 auf der Straße auf und beide konsumierten in der Folge Alkohol. Sie tranken gemeinsam bis 04:45 Uhr am nächsten Morgen circa 3/4 einer 0,7 Liter-Flasche Whiskey, wobei der Zeuge D1 mehr trank, als der Angeklagte. Genaue Feststellungen zu Trinkmengen und Trinkzeiten von Q konnte die Kammer nicht treffen.
Im Laufe der Nacht, am 01.02.2020 gegen 02:30 Uhr entschlossen sich Q und der Zeuge D1 , gemeinsam Mülltonnen anzuzünden, um diese zu beschädigen beziehungsweise zu zerstören. Sie vereinbarten, dass der Zeuge D1 , welcher im Besitz eines Feuerzeugs war, Papier entzündet und dass dieses dann wechselseitig in Mülltonnen geworfen wird, während der jeweils andere den Deckel der Mülltonne aufhält.
Um 02:39 Uhr entzündete daher der Zeuge D1 ein Stück Papier und warf es, während Q den Deckel der Mülltonne hoch hielt, in eine vor dem Haus mit der postalischen Anschrift U 00, welche sich in fußläufiger Nähe zu Q s damaliger Wohnanschrift befand, abgestellte und gefüllte Altpapiertonne aus Kunststoff. Die Mülltonne schmolz, wie von Q und dem Zeugen D1 beabsichtigt, infolge der Einwirkung von Feuer und Hitze. Zudem wurden kleine Teile der Fassaden der Häuser Nummer 00 und des daneben liegenden Hauses Nummer 00 beschädigt, was beide ebenfalls billigend in Kauf nahmen. Zu einem Übergreifen des Feuers auf die Bausubstanz der Häuser kam es nicht. Q , der keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen zeigte, und der Zeuge D1 wurden bei ihrer Tat durch eine in der Klingelanlage des Hauses U 00 angebrachte Videokamera aufgezeichnet.
Sodann begaben sie sich in nördlicher Richtung zu dem Haus mit der postalischen Anschrift U 00 und setzten auch hier abredegemäß den Inhalt einer aus Kunststoff gefertigten Altpapiertonne in Brand. Wie von ihnen beabsichtigt, schmolz die Altpapiertonne durch Feuer und Hitze.
Daraufhin warfen sie dem gemeinsamen Tatplan folgend ein brennendes Stück Papier in eine gefüllte Altpapiertonne vor dem Haus mit der postalischen Anschrift X -Straße 0. Die aus Kunststoff gefertigte Tonne schmolz teilweise, wie von Q und dem Zeugen D1 beabsichtigt, infolge der Einwirkung von Feuer und Hitze. Durch Hitzeeinwirkung bildeten sich ferner Risse in dem Glaseinsatz der Hauseingangstür, was Q und der Zeuge D1 zumindest billigend in Kauf nahmen. Zu einem Übergreifen des Feuers auf die Bausubstanz des Hauses kam es nicht.
Q und der Zeuge D1 gingen daraufhin weiter und entzündeten den Inhalt des vor dem Haus X -Straße 00 abgestellten Altpapiercontainers aus Kunststoff. Wie von Q und dem Zeugen D1 beabsichtigt, schmolz der Altpapiercontainer aufgrund von Feuer und Hitze.
Um 02:58 Uhr gingen Q und der Zeuge D1 , beide schnellen und sicheren Schrittes, die X1 -Straße entlang und versuchten, dort den Inhalt einer Altpapiertonne, welche vor dem Haus mit der Nummer 00 abgestellt war, in Brand zu setzen, was jedoch misslang, weil sich in der Altpapiertonne kein Papier befand. Der Zeuge D1 und Q wurden dabei von einer Videokamera gefilmt, welche an einem gegenüberliegenden Haus angebracht war.
In der Folge begaben sich Q und der Zeuge D1 in die E1straße, wo sie den Inhalt einer vor dem Haus mit der Nummer 0 abgestellten Altpapiertonne entzündeten. Die aus Kunststoff gefertigte Altpapiertonne schmolz, wie von C1 und dem Zeugen D1 beabsichtigt, infolge der Einwirkung von Feuer und Hitze.
Zuletzt, um 03:23 Uhr, setzen sie den Inhalt einer vor dem Haus mit der postalischen Anschrift Q1 -Straße 00 stehenden Altpapiertonne in Brand. Die aus Kunststoff gefertigte Altpapiertonne schmolz, wie von C1 und dem Zeugen D1 beabsichtigt, infolge der Einwirkung von Feuer und Hitze.
Q war uneingeschränkt fähig, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Er war jedoch alkoholbedingt enthemmt.
Die erforderlichen Strafanträge wurden gestellt. Zudem hat die Staatsanwaltschaft Aachen das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht.
Danach gingen Q und der Zeuge D1 zu einem circa 1,5 Kilometer entfernten „Rewe To Go“, um sich jeweils ein Brötchen zu kaufen. Sie gingen zurück zu der damaligen Wohnanschrift von Q und begaben sich zu dem Zeugen X2 , der ebenfalls die Verselbständigungs-WG bewohnte. Aufgrund der Brandserie, welche zu mehreren Feuerwehreinsätzen geführt hatte, war zwischenzeitlich auch ein Hubschrauber der Polizei eingesetzt worden, um nach dem oder den Tätern zu suchen. Q und die Zeugen nahmen diesen wahr und gingen nach draußen, um sich den Hubschrauber anzusehen. Um 04:45 Uhr wurden sie, nachdem sie kurz zuvor die Whiskeyflasche in einem Gebüsch „entsorgt“ hatten, unter anderem durch den Zeugen PK M1 auf der X -Straße angetroffen. Die eingesetzten Polizeibeamten kontrollierten ihre Personalien und durchsuchten die drei. Dabei konnte bei dem Zeugen D1 ein Feuerzeug aufgefunden werden. Der Zeuge PK M1 fertigte zudem Lichtbilder von Q und den Zeugen X2 und D1 , ehe er sie nach Hause entließ.
II. Führendes Verfahren 104 Ks 20/20 = Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Köln vom 16.06.2020 (Az.: 90 Js 21/20)
1.
Schon kurz nach Q s Einzug in eine Wohnung des D freundete er sich mit C1 , der bis dahin – wie oben ausgeführt – kaum Anschluss zu anderen Jugendlichen in der Einrichtung gefunden hatte, an. Für Q ging nach wenigen Tagen die Freundschaft schon so weit, dass er C1 als seinen besten Freund bezeichnete. Beide waren nachts häufig gemeinsam abgängig.
2.
Am 03.03.2020 traf sich Q mit einer unbekannten Anzahl von Freunden. Er trank mit diesen gemeinsam bis zu zwei Flaschen Wodka und gemeinsam rauchten sie zwei Joints mit jeweils einem Gramm Cannabis. C1 , der an diesem Tag erneut nicht die Schule besucht hatte, hatte über den Tag verteilt eine nicht näher feststellbare Menge Bier getrunken und an einem Joint gezogen.
Am Abend des 03.03.2020 schaute Q gemeinsam mit anderen jugendlichen Bewohnern der Einrichtung sowie mit dem Zeugen D2 im Gemeinschaftsraum der Einrichtung ein Fußballspiel an. C1 hielt sich währenddessen auf seinem Zimmer auf. Nach dem Spiel, welches gegen 22:30 Uhr beendet war, begab sich Q zu C1 in dessen Zimmer. Sie fingen an, gemeinsam Alkohol zu konsumieren und tranken in der Folge gemeinsam eine 1,5 Liter Flasche, gefüllt mit 1/3 Wodka und 2/3 Eistee. Gegen 23:00 Uhr entdeckte der Zeuge D2 , der um diese Zeit einen Rundgang macht, um die ab 23:00 Uhr geltende Nachtruhe zu kontrollieren, Q in C1 s Zimmer und schickte diesen in sein eigenes Zimmer. Er nahm nicht wahr, dass beide Alkohol getrunken hatten. Kurz darauf ging Q jedoch wieder zu C1 . Sie rauchten gemeinsam einen Joint mit einem Gramm Cannabis und tranken weiter das Wodka-Eistee-Gemisch. In der Folge, zwischenzeitlich hatten sie die Flasche ausgetrunken und auch keine Zigaretten mehr, entschlossen sich C1 und Q , gemeinsam in einen Kiosk einzubrechen, um Zigaretten und Alkohol zu entwenden. Diesen Plan hatten sie schon circa zwei Tage zuvor generell gefasst und dazu einen Kiosk in der I2straße in G „ausspioniert“. Um das Diebesgut transportieren zu können, nahmen C1 eine Sporttasche und Q einen Rucksack mit. Sie verließen in der Nacht die Einrichtung. Am 04.03.2020, gegen 02:00 Uhr, die Angeklagten waren auf dem Weg zu dem circa 20 Gehminuten entfernten Kiosk, wurden sie jedoch auf der H-Allee aufgrund der Uhrzeit und ihres jugendlichen Aussehens von einer Polizeistreife, die unter anderem mit der Zeugin PK’in I3 besetzt war, angehalten und kontrolliert. Aufgrund ihres jugendlichen Alters schickten die Polizeibeamten die beiden Angeklagten zurück zu der Einrichtung. Dabei begleiteten die Polizeibeamten im Streifenwagen sitzend Q und C1 , welche laufen mussten, bis zum D . Die beiden Angeklagten, die auf dem Weg keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen zeigten, gingen sodann in die Einrichtung. Die Polizeibeamten beendeten ihren Einsatz ohne den im Nachtdienst anwesenden Mitarbeiter der Einrichtung über das aushäusige Antreffen von Q und C1 zu informieren.
3.
Die beiden begaben sich wieder in C1 s Zimmer, wo sich Q auf einen Couchtisch setzte, der dadurch beschädigt wurde. Q begann daraufhin, durch Schläge den Tisch zu zerstören und warf diesen danach aus dem Fenster. Beide Angeklagten warfen zudem Steine aus dem Fenster in Richtung des zerstören Tisches. C1 hatte die Steine an einem Tag zuvor gesammelt und in seinem Zimmer aufbewahrt. In der Folge verließen die Angeklagten die Einrichtung erneut, wiederrum mit dem Ziel, in einen Kiosk einzubrechen. Sie „spazierten“ in der Folge durch G , um einen geeigneten Kiosk ausfindig zu machen. An der I4-Straße, welche circa 15 Gehminuten in südlicher Richtung vom D entfernt ist, gelangten sie gegen 03:00 Uhr zu einer Straßenbaustelle, die aus mehreren Abschnitten bestand. Sie entwendeten bei einem Abschnitt vier Pflastersteine mit einer Größe von 9,5 cm x 9,5 cm x 7,5 cm und einem Gewicht von jeweils 1,68 kg. Die Angeklagten beabsichtigten, die Steine, welche sie in C1 s Sporttasche steckten, bei dem Einbruch in den Kiosk, etwa zum Einwerfen von Scheiben, zu verwenden. An einem weiteren Teil der Baustelle entwendete Q eine Baustellenwarnleuchte und steckte diese in seinen Rucksack. Dies nahm der Zeuge E2 aus einer der Baustelle gegenüber liegenden Wohnung wahr. Er war auf das Geschehen aufmerksam geworden, weil sich die Angeklagten laut unterhalten und Lärm gemacht hatten. Die Angeklagten zeigten keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen.
4.
Q und C1 gingen in nördlicher Richtung weiter. Sie gingen in der Folge von der Straße B gegen 03:10 Uhr auf eine 3,05 m breite Fußgängerbrücke, welche den G er Stadtteil C5 mit der G Innenstadt verbindet, und auf der anderen Seite an der C6straße endet. Die Brücke führt über die sich darunter befindlichen B 264, welche in diesem Teil als Holzstraße bezeichnet wird und auf der eine Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h erlaubt ist. In nord-westlicher Richtung verläuft die Straße in Fahrtrichtung Köln, in süd-östlicher Richtung in Fahrtrichtung Kerpen. Sie verfügt insgesamt über vier Spuren, wovon zwei in jede Fahrtrichtung führen und eine Breite von zusammen 7,57 m haben. Die jeweils zwei Spuren sind durch eine Mittelleitplanke voneinander getrennt. Neben den Fahrbahnen befinden sich ein kleiner Randstreifen und ebenfalls eine Leitplanke. An ihrer höchsten Stelle, in der Mitte, liegt die Brücke 5,76 m über der Fahrbahn. Am Rand der jeweils äußeren Fahrbahn misst die Brücke noch 5,58 m. Die Brücke wird von einem 1,20 m hohen Brückengeländer begrenzt. Die Fahrspuren sind nicht beleuchtet.
5.
Auf der Brücke entwickelten die Angeklagten gemeinsam die Idee, die entwendeten Pflastersteine, welche jeweils größer als ihre eigenen Hände waren, von der Brücke zu werfen. Gegen 03:13 Uhr ließ C1 daher absprachegemäß den ersten Pflasterstein auf die linke Fahrbahn in Fahrtrichtung Kerpen fallen. Sie blickten dabei in Fahrtrichtung Köln. Der Pflasterstein schlug auf der Straße auf und es kam zu einem Aufprallgeräusch. Die Angeklagten wollten nunmehr lautere Geräusche erzeugen und beabsichtigten daher, die verbliebenen Pflastersteine auf Fahrzeuge fallen zu lassen. Dabei befanden sich Q und C1 weiterhin und auch in der Folge mit Blickrichtung Köln auf der Brücke.
a)
Gegen 03:15 Uhr näherte sich auf der linken Fahrspur in Fahrtrichtung Kerpen ein nur mit dem Fahrer besetzter Pkw Ford Focus Kombi der Brücke, der um 70 km/h schnell fuhr. Dem gemeinsamen Tatplan entsprechend ließ Q einen Pflasterstein fallen, um den Pkw zu treffen. Der Pflasterstein kam unmittelbar vor dem Pkw auf der Fahrbahn auf und sprang von unten gegen ihn, was ein lautes Knallgeräusch verursachte, und beschädigte diesen an der Antreffstelle leicht. Beide Angeklagten nahmen bei dem Wurf den Tod des Insassen billigend in Kauf. Der Fahrer des Pkw versah sich im Moment des Steinwurfs keines Angriffs. Seine Verteidigungsfähigkeit war aufgrund dessen erheblich eingeschränkt. Die Angeklagten hatten dies auch erkannt und für ihren Angriff ausgenutzt. Zudem nahmen sie billigend in Kauf, dass die Sicherheit des Straßenverkehrs durch ihren Steinwurf beeinträchtigt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen und fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden. Darüber hinaus wollten sie den Pkw beschädigen. Der Pkw Ford Focus fuhr weiter die Holzstraße entlang. Aufgrund dessen erkannten die Angeklagten, dass eine Tötung des Pkw-Insassen und eine weitere Gefährdung des Straßenverkehrs nicht mehr möglich waren.
b)
Circa 30 Sekunden später näherte sich ein Lkw auf der linken Spur in Fahrtrichtung Kerpen, der circa 70 km/h schnell fuhr. Als dieser die Brücke erreichte, rief Q „jetzt“ und C1 ließ abredegemäß einen weiteren Pflasterstein auf den Anhängerbereich des Lkw fallen. Der Pflasterstein traf den Lkw in diesem Bereich, verursachte ein lautes Geräusch und führte zu einer leichten Beschädigung des metallenen Anhängers. Die Angeklagten jubelten laut und freuten sich. Der Pflasterstein fiel in der Folge vom Anhänger, kam 7,23 Meter hinter der Brücke auf, verursachte eine Prellmarke in der Mitte der rechten Fahrspur in Fahrtrichtung Kerpen und kam 13,6 Meter hinter der Brücke zum Liegen. Die Angeklagten wollten den Lkw beschädigen und nahmen billigend in Kauf, dass die Sicherheit des Straßenverkehrs durch ihren Steinwurf beeinträchtigt und dadurch fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden. Der Lkw fuhr weiter die Holzstraße entlang. Aufgrund dessen erkannten die Angeklagten, dass eine weitere Gefährdung des Straßenverkehrs nicht mehr möglich war.
Die Staatsanwaltschaft hat das besondere öffentliche Interesse an der Verfolgung der Sachbeschädigung im 7. Hauptverhandlungstermin bejaht.
c)
Gegen 03:20 Uhr näherte sich der Zeuge M2 , der in seinem Pkw Honda CRV mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX ### mit circa 70 km/h die rechte der beiden Fahrstreifen in Fahrtrichtung Kerpen befuhr, der Brücke. Die Angeklagten gingen ein Stück nach links und C1 ließ der gemeinsamen Absprache folgend mit dem Ziel, das Auto zu treffen, einen weiteren Pflasterstein auf den Pkw des Zeugen M2 fallen. Der Stein durchschlug mittig die Windschutzscheibe, riss den Rückspiegel ab, prallte gegen die Rückenlehne des Beifahrersitzes und kam im Fußraum der Beifahrerseite zum Liegen. Der Stein verfehlte den Kopf des Zeugen M2 nur denkbar knapp. Beide Angeklagten nahmen bei dem Wurf den Tod des Zeugen M2 billigend in Kauf, welcher sich im Moment des Steinwurfs keines Angriffs versah. Seine Verteidigungsfähigkeit war aufgrund dessen erheblich eingeschränkt. Die Angeklagten hatten dies auch erkannt und für ihren Angriff ausgenutzt. Zudem nahmen sie billigend in Kauf, dass die Sicherheit des Straßenverkehrs durch ihren Steinwurf beeinträchtigt und dadurch das Leben eines anderen Menschen und fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden. Darüber hinaus wollten sie den Pkw auch beschädigen. Der Zeuge M2 konnte sein Fahrzeug abbremsen und es circa 70 Meter hinter der Brücke, teils auf dem Randstreifen, teils auf der rechten Fahrspur, zum Stehen bringen. Er schaltete sein Warnblinklicht an, stieg aus, begutachtete den entstandenen Schaden und rief zunächst bei seiner Arbeitsstelle an, um mitzuteilen, dass er später zur Arbeit kommen würde. Danach verständigte er die Polizei über den Notruf.
d)
Die beiden Angeklagten, die keine Steine mehr zur Verfügung hatten, wodurch sie erkannten, dass sie eine Tötung des Zeugen M2 , der ohnehin 70 Meter von der Brücke entfernt stand, nicht mehr erreichen konnten, liefen unmittelbar nach dem letzten Steinwurf die Brücke wieder in Richtung der Straße B zurück und schauten aus der Entfernung, ob der Zeuge M2 aus seinem Pkw aussteigt und verletzt war. Als sie sahen, dass dies nicht der Fall war, verließen sie die Brücke und liefen in nördlicher Richtung die I5-Straße entlang. Um 03:21 passierten die Angeklagten das Grundstück der Familie N an der I5-Straße 0 und wurden durch die dort angebrachte Kameraanlage, welche den Straßenbereich vor dem Haus filmt und auch über eine Tonaufzeichnungsmöglichkeit verfügt, gefilmt. Die beiden Angeklagten unterhielten sich währenddessen aufgeregt und Q sagte zu C1 , dass „der erste“ noch besser gewesen sei und C1 antwortete daraufhin mit „Bum!“. Beide Angeklagte zeigten keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen. Sie gingen zurück zum D .
e)
Beide Angeklagte waren uneingeschränkt fähig, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Sie waren jedoch alkoholbedingt und cannabisbedingt enthemmt.
f)
Am Pkw des Zeugen M2 , bei dem die Windschutzscheibe ausgetauscht werden musste, der aber im Übrigen noch fahrbereit war, entstand ein Sachschaden von 600,00 EUR. Der Zeuge M2 leidet nicht unter besonderen Folgen der Tat.
6.
Gegen 04:00 Uhr entschlossen sich Q und C1 , Müllcontainer des D , welche sich vor dem Gebäudekomplex auf einer durch einen Holzzaun umfriedeten Fläche, welche durch ein immer geöffnetes Tor betreten werden konnte, befanden, anzuzünden. Q hielt den Deckel der Müllcontainer hoch und C1 setzte den Inhalt in Brand. Als den Angeklagten das Feuer zu groß und unkontrollierbar wurde, entschieden sie sich, die Feuerwehr zu rufen. C1 ging daraufhin abredegemäß in sein Zimmer zurück. Q – der nicht im Besitz eines Mobiltelefons war – rief mit C1 s Mobiltelefon die Feuerwehr und ging zu dem Zeugen D2 , um diesen auf den Brand aufmerksam zu machen. Q klopfte sodann von außen an das Bürofenster des Zeugen D2 und erzählte diesem von dem Brand und dass er die Feuerwehr alarmiert habe. Er begab sich mit dem Zeugen D2 zu dem Brandort und sie warteten auf das Eintreffen der Feuerwehr. Währenddessen äußerte Q gegenüber dem Zeugen D2 , der in der Woche zuvor aufgrund der unter B I aufgeführten Mülltonnenbrände bei der Dürener Polizei zur Person von Q vernommen worden war: „Ihr müsst jetzt nicht denken, dass ich das war, nur weil ich das in E war!“. In der Folge traf die Feuerwehr ein, die den Brand löschen konnte. Zwei Müllcontainer wurden jedoch durch Feuer und Hitze vollständig zerstört, einer beschädigt. Im Nachgang unterhielt sich Q mit den Feuerwehrleuten und fragte, ob er mit ihnen „mal mitkommen“ könne. Er berichtete dem Zeugen D2 zudem davon, dass C1 und er in der Nacht von der Polizei aufgegriffen worden seien. In Bezug auf den Mülltonnenbrand ist bei der Staatsanwaltschaft Köln unter dem Aktenzeichen 692 UJs 1950/20 ein Strafverfahren, das gegen Unbekannt geführt wurde, anhängig.
Q wurde in der Folge von der zwischenzeitlich ebenfalls eingetroffenen Polizei befragt. Er gab gegenüber den Zeuginnen POK’in L3 und PK’in X3 an, dass er nach Hause gekommen sei und das Feuer bemerkt, die Feuerwehr gerufen und den Zeugen D2 informiert habe. Er habe keinen Täter gesehen.
7.
Gegen 05:15 Uhr schickte der Zeuge D2 Q zurück auf sein Zimmer. Auf den Weg dorthin trafen sie auf C1 , der komplett bekleidet war und fragte, was passiert sei. Der Zeuge forderte beide Zeugen auf ins Bett zu gehen und wies C1 darauf hin, dass dieser um 06:00 Uhr aufstehen müsse, um zur Schule zu gehen.
8.
Um 05:22:31 Uhr sendeten die Angeklagten eine Sprachnachricht an einen Bekannten mit dem Namen T1 . Ihre Sprache war bei der Nachricht verständlich. Die Sprachnachricht hatte folgenden Inhalt:
C1 : Auch ma wach?
Q : Morjen T1 , wir sind die ganze Nacht schon wach.
C1 : Mülltonnen abgefackelt.
Q : Autos auf Steine geworfen.
C1 : Frontscheibe zerstört mit nem großen Stein.
Q : Äh, Lkw zerstört mit nem großen Stein.
C1 : Tisch, also mein Tisch zusammengeschlagen mit Steinen.
Q : Hätten fast en Kiosk überfallen. Also hätten, wenn wenn der nich, also, wenn da nich so en Ding gewesen wär.
C1 : Da waren dreckige Bullen die haben uns nach Hause gebracht.
Q : Diese Hurensöhne.
C1 : Obwohl wir eigentlich, achso, ich bin geistig behindert. Weil ich mit ner leeren Tasche am rumlaufen bin. Da wär das ganze Diebesgut drinne gewesen.
Q : Oh Alter, wie gut das wir da nicht das Diebesgut drinne hatten. Boah Alter.
C1 : Das wär ein Glück gewesen. Joa.
Q : (unverständlich) Du heute, na?
C1 : Wie geht's Dir so, was machst Du so? Ja.
9.
Um 06:00 Uhr wollte der Zeuge D2 C1 daran erinnern, sich zur Schule fertig zu machen. Er fand sowohl C1 , als auch Q in C1 s Zimmer schlafend vor und forderte C1 auf, sich für die Schule fertig zu machen und Q , in sein Zimmer zu gehen. Um 07:00 Uhr suchte er erneut C1 s Zimmer auf und fand erneut beide Angeklagten schlafend vor. C1 verließ in der Folge die Einrichtung ohne in die Schule zu gehen. Q wurde von dem Zeugen D2 gegen 10:00 Uhr aufgegeben, die Steine, welche sie aus dem Fenster geworfen hatten, zu entsorgen, was Q auch machte.
10.
Im Laufe des Vormittags des 04.03.2020 wurde der Tatort durch die Zeugen KHK’in F1 und KOK M3 aufgenommen, durch den Zeugen KHK D3 auf Spuren untersucht und durch Mitarbeiter des Unfallaufnahmeteams des Polizeipräsidiums Köln vermessen. Sie fanden auf der rechten Fahrspur in Fahrtrichtung Kerpen eine Prellmarke auf der Fahrbahn sowie einen Pflasterstein und sicherten diesen. Der Zeuge KHK D3 führte zudem an dem Pkw des Zeugen M2 eine Spurensicherung durch und sicherte den noch im Fußraum des Pkw liegenden Pflasterstein.
Der Zeuge PHK G1 nahm zudem den Nahbereich der Brücke in Augenschein, konnte in der I4-Straße die Baustellen entdecken und sicherte einen Pflasterstein zum Vergleich, der dem auf der Fahrbahn aufgefundenen Pflasterstein erheblich ähnelte.
11.
Ferner suchten die Zeugen KHK’in F1 und KOK M3 am Nachmittag des 04.03.2020 das D in G auf, nachdem der Zeuge PHK G1 ihnen gegenüber angegeben hatte, dass dort mehrere „problematische Jugendliche“ wohnen würden. Dort wurde ihnen von einer Mitarbeiterin angegeben, dass Q gegenüber den Mitarbeitern der Einrichtung am Nachmittag spontan geäußert habe, dass er mitbekommen habe, dass in G Steine von einer Brücke geworfen worden seien.
Q wurde daraufhin durch die Zeugen KHK’in F1 und KOK M3 auf die Polizeiwache G verbracht und zeugenschaftlich vernommen. Er gab an, dass er am Abend des 03.03.2020 zu C1 in dessen Zimmer gegangen sei. Später hätten sie dann nach Köln fahren wollen, seien aber draußen von Polizisten zurückgeschickt worden. Sie hätten sich dann wieder in C1 s Zimmer aufgehalten, bis dieser habe schlafen gehen wollen. Er sei dann noch etwas spazieren gegangen und habe den Brand bemerkt. Er sei dann zu C1 zurückgelaufen, um mit dessen Mobiltelefon die Feuerwehr zu rufen. Er habe dann noch dem Zeugen D2 Bescheid gegeben. Er sei danach ins Bett gegangen, weil er nicht erneut beschuldigt werden wollte. Er habe vor Ort gegenüber der Polizei angegeben, dass er von einer Brücke gekommen sei und eine Person auf einem Fahrrad, die aus der Richtung des Brandes gekommen sei, gesehen habe. Die Polizisten hätten ihm dann gesagt, dass sie gerade von einem Einsatz gekommen wären, bei dem Steine von einer Brücke geworfen worden wären. Er habe dann aber erklärt, dass er von einer anderen Brücke gekommen sei. Er sei der Meinung, dass Steine von der Brücke schmeißen „behindert“ sei. Wenn man das schon mache, so Q weiter, sollte man kleine Steine nehmen, die nicht durch die Windschutzscheibe gehen. Um das zu machen, müsse man „krank“ sein. Von seiner Zeit bei der Feuerwehr wisse er, wie stark eine Scheibe sei und dass man einen großen Steinbrocken nehmen müsste, damit der durch die Frontscheibe durchgehe. Q zeigte daraufhin mit den Händen circa die Größe einer normalen Pizza an. Bei einem kleinen Stein wisse er, dass dieser nicht durch die Frontscheide durchgehen würde. Daraufhin zeigte der Angeklagte circa die Größe einer Faust an. Er führte weiter aus, dass ein Ziegel- oder Pflasterstein grundsätzlich nicht durchgehen würde, weil eine Frontscheide aus doppeltem Glas mit einer Folie dazwischen bestehen würde. Um die Scheibe mit einem Ziegel- oder Pflasterstein zu durchschlagen, brauche man eine „Menge Kraft“. Er habe zwar noch nie eine Windschutzscheibe eingeschlagen, er habe aber schon Videos auf YouTube gesehen, wie Personen auf Schrottplätzen mit verschiedenen Gegenständen Windschutzscheiben eingeschlagen hätten. In den Videos hätten es die Personen auch mit „handlichen“ Steinen versucht, die Scheibe aber nicht durchschlagen. Er wundere sich, wie der Täter das geschafft habe. Er meine, dass sich niemand einen großen Stein kaufe, den auf die Brücke „schleppe“ und dann runter werfe. Er habe gehört, dass mehrere Pkw beschädigt worden sein sollen, also habe der auch mehrere Steine „hoch geschleppt“. Er glaube, der Täter habe Menschen verletzten wollen, weil es sonst nicht zu den Würfen gekommen wäre. Oder der habe die Steine geworfen, um einen Unfall zu verursachen. Er habe so etwas noch nie erlebt, davon aber schon im Radio gehört. Wenn er „so einen“ kriegen würde, würde er diesen in einen Pkw setzen und mit Steinen bewerfen. Er gehe davon aus, dass „so jemand“ sofort in den „Knast“ kommen würde. Er wisse nicht, was in dessen Kopf vorgegangen sei, das sei „behindert“. Wenn der ein „dummer Täter“ wäre, würde der sicherlich hinterher mit der Tat prahlen. Wenn ihm jemand sagen würde, dass er Steine von der Brücke verwerfen solle, würde er dies nicht machen, weil es „krank“ sei.
12.
Am darauffolgenden Tag, den 05.03.2020, suchten die Zeugen KHK’in F1 und KOK M3 Q sowie C1 erneut auf und nahmen diese mit auf die Polizeiwache G zur zeugenschaftlichen Vernehmung, weil sie noch weitere Fragen an die beiden Angeklagten hatten.
a)
Q gab im Rahmen seiner Vernehmung gegenüber dem Zeugen KOK M3 an, dass er gegenüber der Polizei nicht lügen würde. Zudem wollte er von dem Zeugen wissen, ob der Stein „durch das komplette Auto, also bis nach hinten durch, geflogen“ war, weil dieser knapp neben dem Fahrer hergeflogen sei. Er gab weiter an, dass ein Kind in dem Auto, welches zum Beispiel in einer Schale gesessen hätte, keine Chancen gehabt hätte. Er habe von einem Betreuer gehört, dass der Stein die Windschutzscheibe durchschlagen und den Fahrer nur knapp verfehlt habe. Er sei auch letzten Samstag über diese Brücke gegangen. C1 habe ihm gesagt, welche Brücke das gewesen sei. Er sei erst zweimal über diese Brücke gegangen. Er sagte sodann wörtlich: „Was soll ich denn auch da? Steine runter schmeißen oder was?“
b)
C1 gab im Rahmen seiner Vernehmung gegenüber der Zeugin KHK’in F1 an, dass er – nachdem sie durch die Polizei zurückgebracht worden seien – sich in seinem Zimmer aufgehalten habe. Er sei überrascht gewesen, dass sein Tisch vor dem Fenster gelegen habe und kaputt gewesen sei. Das müsse passiert sein, als er geschlafen habe. Er habe das erste Mal von der Polizei am Nachmittag des 04.03.2020 von den Steinwürfen gehört. Nur „Gestörte“ würden Steine von Brücken werfen, weil das lebensgefährlich sei. Q habe ihm erzählt, dass der Fahrer Glück gehabt habe, weil der Stein knapp an dessen Kopf vorbei geflogen sei. Q habe ihm noch gesagt, dass der Kopf bei einem Treffer „weg“ gewesen wäre. Das habe er auch von Betreuern gehört.
13.
Am 06.03.2020 meldeten sich die Eheleute N, welcher in der I5-Straße 1 in G wohnen, und gaben an, dass sie über Videoaufnahmen aus der Tatnacht verfügen würden, auf denen die mutmaßlichen Täter zu sehen wären. Die Videoaufzeichnungen wurden daraufhin gesichert und durch den Zeugen KOK M3 ausgewertet. Auf den Videobildern sind – wie oben unter 5 d beschrieben – Q und C1 zu sehen und zu hören. Ferner stellte der Zeuge KOK M3 fest, dass auf den Aufzeichnungen – zeitlich vor den Videobildern – um 03:13 Uhr, 03:15 Uhr, 03:16 Uhr und 03:20 Uhr Knallgeräusche sowie um 03:15 Uhr der Ausruf „jetzt“ und um 03:16 Jubelschreie zu hören waren.
14.
In den folgenden Tagen wurden mehrere Zeugenvernehmungen durchgeführt. Dem Zeugen D2 wurde im Rahmen seiner Vernehmung vom 07.03.2020 das unter 13 genannte Video vorgehalten. Der Zeuge äußerte daraufhin, dass die Statur der beiden Personen auf dem Video zu Q und C1 sowie eine der Stimmen zu C1 passen würden. Am 09.03.2020 zeigte die Zeugin KHK’in F1 der Zeugin U1, welche ebenfalls im D arbeitet, das Video. Die Zeugin konnte lediglich angeben, dass sie zu 60 % davon ausgehe, dass Q und C1 auf dem Video zu sehen seien. Auch dem Zeugen C7 wurde im Rahmen seiner Vernehmung das Video vorgezeigt. Dieser führte daraufhin aus, dass eine der beiden Personen C1 sei. Bei der anderen Person sei er sich nicht sicher. Im Rahmen seiner Vernehmung vom 09.03.2020 gab der Zeuge C7 an, dass Q und C1 ihm am 04.03.2020 erzählt hätten, dass sie die Steine von der Brücke geworfen hätten. Q habe ihm gesagt, dass ein Stein, den C1 geworfen habe, knapp am Kopf einer Person vorbei geflogen sei und dass sie einen Stein auf eine „Plane“ eines Lkw geworfen hätten. Auf dem – ihm ebenfalls vorgezeigten Video – habe er keine Person sicher erkennen können.
15.
Daraufhin wurden unter dem 09.03.2020 durch das Amtsgericht Köln gegen beide Angeklagte Haftbefehle (Az.: 501 Gs 710/20 und 501 Gs 711/20) und Durchsuchungsbeschlüsse (Az.: 501 Gs 712/20 und 501 Gs 713/20) erlassen. Q und C1 wurden noch am selben Tag vorläufig festgenommen. Zudem wurden ihre Zimmer durchsucht. Im Zimmer von C1 konnte die Sporttasche, mit der C1 die Pflastersteine transportiert hatte, sowie Steine, welche nicht mit den bei der Tat verwendeten Pflastersteinen identisch waren, aufgefunden werden. Im Zimmer von Q wurden im Rahmen der Durchsuchung zwei Baustellenwarnleuchten sowie ein Baustellenschild gefunden.
Die jeweiligen Haftbefehle wurden C1 und Q am 10.03.2020 verkündet. Im Rahmen der Haftbefehlsverkündung machten sie keine Angaben.
16.
Ebenfalls am 10.03.2020 veröffentlichte die Polizei in der regionalen Presse einen Aufruf, dass sich weitere Geschädigte der Steinwürfe bei der Polizei melden sollten. Hierauf erfolgte keine Reaktion.
17.
Im Hinblick auf die im Rahmen der polizeilichen Auswertung der Videoaufnahmen aus der Videokamera des Hauses der Familie N festgestellten aufgezeichneten Geräusche und Sprachfetzen wurde im Ermittlungsverfahren eine Untersuchung durch eine phonetische Sachverständige in Auftrag gegeben. Unter dem 12.04.2020 erstattete die phonetische Sachverständige Prof. Dr. C8 ihr Gutachten. Sie führte aus, dass auf den Tonaufnahmen des vorgenannten Videos zu hören sei, dass ein Stein einen Pkw sowie ein Stein einen Lkw jeweils im metallenen Bereich getroffenen und ein Stein eine Scheibe eines Pkw getroffen habe.
Mit Gutachten vom 06.05.2020 kam das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen zu dem Ergebnis, dass am Tatort aufgefundene und gesicherte Faserspuren an den Steinen und am Brückengeländer nicht mit den Fasern der sichergestellten Jacken der Angeklagten, die diese in der Tatnacht getragen hatten, übereinstimmten.
Unter dem 04.09.2020 erstattete das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen ein weiteres Gutachten, in dem es zu dem Ergebnis kam, dass Betonstückchen, welche in C1 s Sporttasche aufgefunden wurden, nicht zwingend von den beiden sichergestellten Pflastersteinen – dem Pflasterstein aus dem PKW des Zeugen M2 und dem sichergestellten (Vergleichs-)Pflasterstein von der Baustelle - stammen müssten. Sie konnten aber aufgrund ihrer Materialidentität auch nicht als Spurenquelle ausgeschlossen werden.
18.
Im Rahmen der Hauptverhandlung haben sich die Angeklagten bei dem Zeugen M2 entschuldigt. Dieser hat die Entschuldigung angenommen. Q und C1 haben zudem im 2. Hauptverhandlungstermin zu Protokoll erklärt, dass sie – im Rahmen ihrer Möglichkeiten – den entstandenen Schaden ersetzen wollen.
C. Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten und auf den Aussagen der ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls vernommenen Zeugen und Sachverständigen sowie auf den ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls erhobenen weiteren Beweisen.
I. Zur Person
1. Q
a)
Die unter A I 1 und 2 getroffenen Feststellungen bezüglich des persönlichen und schulischen Werdeganges von Q beruhen – soweit er insoweit Erinnerungen hatte – auf seiner zu den Feststellungen gleichlautenden Einlassung. Diese wurde bestätigt und ergänzt durch die Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. X4 , der über die – zu den Angaben im Rahmen der Hauptverhandlung gleichlautenden – Angaben von Q zu seiner Person im Rahmen der durchgeführten Exploration berichtet sowie die Q betreffende Jugendamtsakte ausgewertet und über deren Inhalt Ausführungen gemacht hat. Zudem wurde die Einlassung von Q zur Person auch durch die analog zu den Feststellungen lautenden Angaben des Vertreters der Jugendgerichtshilfe bestätigt und ergänzt.
Die ebenfalls unter A I 1 getroffenen Feststellungen bezüglich des Verhaltens von Q im D beruhen zudem auf den übereinstimmenden und die Einlassung von Q bestätigenden und ergänzenden Angaben der Zeugen D2 , U1 und C9 , die Mitarbeiter in der Einrichtung sind.
b)
Die Feststellungen unter A I 3 zu der geistigen Entwicklung und zu dem Wesen von Q , insbesondere zu der Diagnose, dass Q noch heute unter ADHS leidet, und zu seiner Intelligenz, beruhen auf den nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. X4 , der zu den Feststellungen analoge Angaben gemacht hat. Dabei hat er auch auf Grundlage der Jugendamtsakte und der sich darin befindlichen Atteste über den Krankheitsverlauf in der Vergangenheit berichten können. Auch die Kammer konnte sich davon überzeugen, dass es Q sichtlich schwer fiel, der mehrstündigen Hauptverhandlung konzentriert zu folgen. So begann er nach kurzer Zeit häufig, an seinem Mikrofon zu spielen oder lehnte seine Stirn immer wieder dagegen. Zudem konnte er kaum still sitzen.
Die zu dem Wesen des Angeklagten getroffenen Feststellungen beruhen zudem auch auf den gleichlautenden Angaben der Zeugen D2 , U1 und C9 .
c)
Die unter A I 4 getroffenen Feststellungen zu dem Drogen- und Alkoholkonsum von Q und dazu, wie er diesen finanziert hat, beruhen auf dessen gleichlautender Einlassung. Der psychiatrische Sachverständige Prof. Dr. X4 hat dazu ausgeführt, dass die Angaben von Q glaubhaft seien, weil dieser die typischen Wirkungen und Nachwirkungen des Konsums der einzelnen Drogen detailliert und jeweils eingebunden in die von ihm erlebte Situation habe beschreiben können, sodass angesichts der intellektuellen Fähigkeiten von Q , der nicht in der Lage sei, solche Eindrücke ohne Erlebnisbezug schildern zu können, von einem entsprechenden Konsum auszugehen sei. Auch die Kammer teilt nach dem aus der mehrtägigen Hauptverhandlung von Q gewonnenen Eindruck diese Einschätzung.
Die ebenfalls unter A I 4 getroffenen Feststellungen, dass der Angeklagte an einer Cannabisabhängigkeit leidet und bei ihm ein Missbrauch von Alkohol vorliegt, folgen aus den gleichlautenden Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. X4 . Er hat insoweit gutachterlich ausgeführt, dass eine Cannabisabhängigkeit bei Q aufgrund von mehreren Umständen vorliegen würde. Zum einen habe Q die Droge über mehrere Jahre und sehr intensiv konsumiert und zum anderen habe er nach seiner Inhaftierung über Entzugserscheinungen, wie den Eindruck näher kommender Wände, Schlafstörungen und häufiges Zittern, berichtet. Diese seien – so der psychiatrische Sachverständige weiter– auch typische Folgen eines Cannabisentzugs bei einem jungen Menschen, der schon im Teenageralter begonnen habe, zu konsumieren. Im Rahmen seiner Tätigkeit in einer Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie sehe er gerade diese Entzugserscheinung bei Jugendlichen mit einem vergleichbaren Konsumbild häufig. Weiter führte der psychiatrische Sachverständige Prof. Dr. X4 aus, dass Q aufgrund der Häufigkeit des Konsums hochprozentiger Alkoholika, insbesondere in der Zeit vor seiner Inhaftierung, einen Alkoholmissbrauch betrieben habe. Eine Abhängigkeit liege bei Q jedoch nicht vor. Dies folge zum einen aus dem Umstand, dass Q ihm gegenüber angegeben habe, nach seiner Inhaftierung „lediglich“ das Bedürfnis gehabt habe, Cannabis zu konsumieren und zum anderen aus dem Umstand, dass eine Alkoholabhängigkeit erst nach dem mehrjährigen dauerhaften Konsum von Alkohol, der dann mit der Entstehung eines Alkoholdelirs einhergehe, entstehe.
Die Kammer macht sich die Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. X4 , dessen Sachkunde unzweifelhaft ist und der der Kammer als erfahrener Sachverständiger bekannt ist, in vollem Umfang zu Eigen. Als Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie und als Ärztlicher Leiter der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie der Stadt Köln ist er für die vorliegende Begutachtung besonders qualifiziert. Das in der Hauptverhandlung mündlich erstattete Gutachten ist in sich schlüssig und nachvollziehbar. Insbesondere ist der Sachverständige auf der Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme, die von der Kammer ebenso bewertet und gewürdigt wurde, von zutreffenden Tatsachen ausgegangen und hat die daraus gezogenen Bewertungen logisch und widerspruchsfrei dargestellt. Die Kammer hat sich daher nach eingehender Prüfung den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen angeschlossen.
d)
Die Feststellungen unter A I 5, das Vollzugsverhalten des Angeklagten betreffend, beruhen auf der zu den Feststellungen gleichlautenden Einlassung von Q . Diese wurde bestätigt durch die Verlesung des Vermerks der Vorsitzenden vom 24.09.2020, in welchem der Inhalt eines Telefongesprächs der Vorsitzenden mit der zuständigen Sozialarbeiterin der Justizvollzugsanstalt niedergelegt war.
e)
Die Feststellung unter A I 6, dass Q nicht vorbestraft ist, beruht auf der Verlesung des ihn betreffenden Bundeszentralregisterauszugs vom 16.09.2020.
2. C1
a)
Die unter A II 1 und 2 getroffenen Feststellungen bezüglich des persönlichen und schulischen Werdeganges von C1 beruhen – soweit er insoweit Erinnerungen hatte – auf seiner zu den Feststellungen gleichlautenden Einlassung. Diese wurde bestätigt und ergänzt durch die Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. X4 , der über die – zu den Angaben im Rahmen der Hauptverhandlung gleichlautenden – Angaben von C1 zu seiner Person im Rahmen der durchgeführten Exploration berichtet sowie die C1 betreffende Jugendamtsakte ausgewertet und über deren Inhalt Ausführungen gemacht hat. Darüber hinaus konnte der psychiatrische Sachverständige aus eigener Anschauung über die Person von C1 berichten, weil er ihn im Rahmen der Aufenthalte von C1 in der Kinder- und Jugendpsychiatrie behandelt hatte. Zudem wurde die Einlassung von C1 zur Person auch durch die analog zu den Feststellungen lautenden Angaben des Vertreters der Jugendgerichtshilfe, insbesondere zu den in den Feststellungen beschriebenen häuslichen Vorfällen, bestätigt und ergänzt. Die Feststellungen in Bezug auf die von C1 erstattete Strafanzeige gegen den Lebensgefährten seiner Mutter beruhen neben den Angaben des Vertreters der Jugendgerichtshilfe auf der ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls ersichtlichen Verlesung der Aktenbestandteile aus dem Verfahren der Staatsanwaltschaft Köln 171 Js 93/20. Im Hinblick auf die Angaben von C1 gegenüber seiner Mutter, dass Personen für ihn Drogen abgeben würden, beruhen die Feststellungen neben den gleichlautenden Angaben des Vertreters der Jugendgerichtshilfe auf der ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls ersichtlichen Verlesung der Aktenbestandteile aus dem Verfahren der Staatsanwaltschaft Köln 183 Js 113/20. Die Feststellungen, welche den Vorfall mit der ehemaligen Nachbarin von C1 betreffen, beruhen neben den Angaben des Vertreters der Jugendgerichtshilfe auf der ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls ersichtlichen Verlesung der Aktenbestandteile aus dem Verfahren der Staatsanwaltschaft Köln 253 Js 401/19.
Die Feststellungen, welche die Beziehung von C1 und seinem Vater betreffen, beruhen neben dem vorgenannten auch aus den gleichlautenden Angaben des Zeugen T im Rahmen der Hauptverhandlung.
Die ebenfalls unter A II 1 getroffenen Feststellungen bezüglich des Verhaltens von C1 im D beruhen zudem auf den übereinstimmenden und zu C1 s Einlassung gleichlautenden und diese ergänzenden Angaben der Zeugen D2 , U1 und C9 .
b)
Die Feststellungen unter A II 3 zu der geistigen Entwicklung und zu dem Wesen von C1 , insbesondere zu der Diagnose, dass C1 im jugendlichen Alter unter ADHS litt und zu seiner Intelligenz, beruhen auf den nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. X4 , der zu den Feststellungen analoge Angaben gemacht hat. Dabei hat er auch auf Grundlage seiner eigenen Wahrnehmungen durch die eigene Behandlung von C1 sowie aufgrund der Jugendamtsakte und der sich darin befindlichen Atteste über den Krankheitsverlauf in der Vergangenheit berichten können. Auch die Feststellung, dass die ADHS-Erkrankung bei C1 inzwischen abgeklungen ist, beruht auf den überzeugenden gutachterlichen Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. X4 .
Die zu dem Wesen des Angeklagten getroffenen Feststellungen beruhen zudem auch auf den gleichlautenden Angaben der Zeugen D2 , U1 und C9 . Die Kammer konnte sich zudem selbst ein Bild davon machen, dass C1 Dinge so lange abstreitet, bis ihm das Gegenteil bewiesen wird. Beispielsweise hat die Zeugin KHK’in F1 gegenüber der Kammer angegeben, dass sie bei der Auswertung von C1 s Mobiltelefon kinderpornographisches Material aufgefunden habe, was der Angeklagte nach der Vernehmung der Zeugin sichtlich erbost bestritten hat. Erst, nachdem die Kammer die Auswertung selbst gesichtet und C1 darauf hingewiesen hat, dass sich mindestens drei Dateien mit kinderpornographischem Inhalt auf seinem Mobiltelefon befunden habe, hat er sich widerstrebend dahingehend eingelassen, dass diese Dateien aus WhatsApp-Chatgruppen stammen müssten, wobei er dann weiterhin darauf bestand, dass er die Bilder nicht zur Kenntnis genommen habe.
Die Feststellung, dass C1 bei sich selbst keinen therapeutischen Bedarf sieht, folgt aus dem Umstand, dass er einen solchen Behandlungsbedarf während der Hauptverhandlung mehrfach vehement abgestritten hat.
Die Feststellungen zu seinem sehr kindlichen Aussehen beruhen auf der Anschauung des Angeklagten im Rahmen der Hauptverhandlung.
c)
Die unter A II 4 getroffenen Feststellungen zu dem Drogen- und Alkoholkonsum von C1 beruhen teilweise auf dessen gleichlautenden Einlassung. Soweit er angegeben hat, dass er deutlich mehr Cannabis und auch andere Drogen konsumiert habe, als festgestellt, so ist die Kammer dieser Einlassung nicht gefolgt. Dabei folgt die Kammer den Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. X4 , der dazu ausgeführt hat, dass C1 ihm gegenüber nicht die typischen Wirkungen und Nachwirkungen der einzelnen Drogen habe beschreiben können. Die Beschreibungen von C1 dazu hätten sich in Allgemeinplätzen erschöpft, so dass er keinen Erlebnisbezug habe feststellen können. Es habe sich daher aus seiner Sicht viel mehr um Prahlerei gehandelt, die mit der Wirklichkeit nicht in Übereinstimmung zu bringen sei, was auch zu dem Wesen des Angeklagten passe. Diese Neigung zu Prahlerei und Übertreibung - so der psychiatrische Sachverständige – werde z.B. auch durch die Angaben von C1 gegenüber seiner Mutter, dass er Drogen nach Hause zu seiner Mutter bestellt habe, um selbst zu dealen, belegt. Zum einen wäre es völlig untypisch, dass ein Jugendlicher vor seiner Mutter mit Drogengeschäften prahle. Zum anderen seien die Drogen tatsächlich auch nie geliefert worden, so dass auch insoweit von einer durch C1 erfundenen Geschichte, mit der er seine Mutter habe unter Druck setzen wollen, auszugehen sei. Die Kammer schließt sich auch insoweit den plausiblen und nachvollziehbaren Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen an, zumal C1 auf entsprechende Befragung durch die Kammer eingeräumt hat, dass es ein solches Drogengeschäft tatsächlich nie gegeben habe.
d)
Die Feststellungen unter A II 5 das Vollzugsverhalten des Angeklagten betreffend beruhen auf der zu den Feststellungen gleichlautenden Einlassung von C1 . Diese wurde bestätigt durch die Verlesung des Vermerks der Vorsitzenden vom 24.09.2020, in welchem der Inhalt eines Telefongesprächs der Vorsitzenden mit der zuständigen Sozialarbeiterin der Justizvollzugsanstalt niedergelegt war.
e)
Die Feststellung unter A II 6, dass C1 nicht vorbestraft ist, beruht auf der Verlesung des ihn betreffenden Bundeszentralregisterauszugs vom 16.09.2020.
II. Zur Sache
1. Verbundenes Verfahren 104 Ks 29/20
a)
Q hat sich analog zu den Feststellungen eingelassen und ausgeführt, dass er gemeinsam mit dem Zeugen D1 beschlossen habe, die Mülltonnen durch Inbrandsetzung zu zerstören.
b)
Die Einlassung von Q wird bestätigt durch die zu der Einlassung übereinstimmenden Angaben des Zeugen D1 , der nach seiner Aussage gemeinsam mit Q den Inhalt der Mülltonnen in Brand gesetzt hat. Die Angaben des Zeugen D1 sind glaubhaft, denn sie stehen in Übereinstimmung mit der – geständigen – Einlassung, die der Zeuge D1 als Angeklagter zu diesen Taten in der gegen ihn geführten Hauptverhandlung vor dem Jugendschöffengericht des Amtsgerichts Düren abgegeben hat. Der Zeuge D1 hat auch die Einlassung von Q in Bezug auf dessen Alkoholkonsum im Wesentlichen bestätigt. Genauere Feststellungen konnte die Kammer hier jedoch nicht treffen, weil sowohl Q als auch der Zeuge D1 keine genaueren Erinnerungen mehr daran hatten, wie viel Alkohol sie in dieser Nacht konsumiert hatten.
Der Zeugen X2 , wie der Zeuge D1 auch, hat zudem auch die Einlassung von Q das Nachtatgeschehen betreffend, bestätigt.
c)
Die Feststellung, dass Q nicht nur die Absicht hatte, die Mülltonnen zu zerstören, sondern auch billigend in Kauf nahm, dass Teile der Fassade des Hauses U 00 sowie der Glaseinsatz der Hauseingangstüre des Hauses X -Straße 0 beschädigt wurden, folgt aus dem Umstand, dass es jedermann – und auch im Besonderen dem aufgrund seiner Tätigkeit bei der Freiwilligen Feuerwehr vorgebildeten Angeklagten – bekannt ist, dass Flammen auch auf in der Nähe gelegenen Gegenstände/Gebäude übergreifen und so zu weiteren Beschädigungen führen können.
In diesem Kontext hat die Kammer auch die Lichtbilder von den jeweiligen Brandorten in Augenschein genommen und sich so ein eigenes Bild von den entsprechenden Beschädigungen machen können.
Da nach den Feststellungen, welche auf den gleichlautenden Angaben des Zeugen KHK I6 beruhen, ein Übergreifen der Flammen auf die jeweilige Bausubstanz nicht möglich war, weil die Mülltonnen ausgebrannt waren und es so zu keiner weiteren Hitzeentwicklung kommen konnte, konnte die Kammer nicht feststellen, dass Q zumindest in Kauf nahm, dass auch die Häuser in Brand gesetzt werden.
d)
Die Feststellungen bezüglich der jeweiligen Tatzeiten beruhen auf den Angaben des Zeugen KHK I6 . Dieser hat angegeben, dass auf dem Video der Kamera des Hauses U 00 - Q hat sich insoweit dahingehend eingelassen, dass hier der erste Brand stattgefunden habe - die Uhrzeit 02:39 Uhr zu sehen gewesen sei, wovon sich die Kammer auch durch Inaugenscheinnahme des Videos überzeugen konnte. Ferner hat der Zeuge angegeben, dass ein Feuerwehrmann, den er als Zeuge vernommen habe, ihm gegenüber angegeben habe, dass er um 03:23 Uhr, zu einem Zeitpunkt, an dem nach Angaben des Feuerwehrmannes die anderen Mülltonnen schon gebrannt hätten, zwei Personen in der Q1 -Straße bemerkt und kurz darauf eine brennende Mülltonne gesehen habe.
e)
Die Feststellung, dass Q bei der Begehung der Tat uneingeschränkt fähig war, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, beruht zunächst auf der Einlassung von Q , der insoweit angegeben hat, dass er sich nicht „besonders“ alkoholisiert gefühlt habe. Diese Einlassung wird bestätigt durch die Inaugenscheinnahme der beiden Videos, auf denen keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen bei dem Angeklagten zu erkennen sind. Auch der Zeuge PK M1 sowie der Zeuge X2 haben übereinstimmend angegeben, dass sie bei dem Angeklagten keine besonderen Anzeichen für einen erheblichen Alkoholkonsum wahrgenommen hätten. Dies fügt sich auch zu dem Umstand, dass Q selbst angegeben hat, dass er von der Flasche, die nicht ganz ausgetrunken worden sei, insgesamt über die Dauer von sechs Stunden weniger getrunken habe, als der Zeuge D1 . Der Angeklagte hat also insoweit – auf den Gesamtzeitraum gesehen – keine große Menge Alkohol konsumiert.
Da bei dem Angeklagten zur Tatzeit auch kein Schwachsinn, keine krankhafte seelische Störung oder eine andere schwere seelische Abartigkeit vorgelegen hat (siehe dazu unten unter 2 o (1) war er voll schuldfähig.
f)
Die Feststellungen, dass die erforderlichen Strafanträge gestellt worden sind, beruhen auf den gleichlautenden Angaben des Zeugen KHK I6 . Die Staatsanwaltschaft Aachen hat zudem in ihrer Anklageschrift (Az.: 407 Js 410/29) das besondere öffentliche Interesse bejaht.
2. Führendes Verfahren 104 Ks 20/20
a)
Die Angeklagten haben sich mehrfach, teils selbst, teils über ihre Verteidiger, was sie sich sodann zu Eigen gemacht haben, zur Sache eingelassen.
(1) C1 hat sich am ersten Hauptverhandlungstag über seinen Verteidiger, was er sich in der Folge zu Eigen gemacht hat, dahingehend eingelassen, dass Q und er vor der Tat viel Alkohol getrunken hätten. Sie seien dann auf die Idee gekommen, in einen Kiosk einzubrechen, um Alkohol und Zigaretten zu klauen. Daraufhin seien sie in Richtung eines Kiosks auf der Hauptstraße losgezogen. Er habe seine leere Sporttasche dabei gehabt. Sie seien dort jedoch nicht angekommen, weil die Polizei sie unterwegs aufgegriffen und zum D zurückgebracht habe. Sie hätten sodann auf dem Zimmer weiter getrunken und geraucht. Als ihr Tabak dann leer gewesen sei, seien sie erneut aufgebrochen, um in einen anderen Kiosk einzubrechen. Sie seien an der I4Straße an einer Baustelle vorbei gekommen und hätten dort eine Warnleuchte sowie Pflastersteine, mit denen sie eventuell die Scheiben des Kiosks hätten einschlagen wollen, entwendet. Sie seien dann in Richtung des Kiosks auf der I2straße über eine Brücke gegangen. Sie hätten sich dann gefragt, was „wäre“, wenn sie einen Stein von der Brücke werfen würden. Der erste Stein sei ins Leere auf die Fahrbahn geworfen worden. Dies habe ein dumpfes Geräusch erzeugt. Es sei der gemeinsame Wille gewesen, mehr Krach zu erzeugen und ein Fahrzeug zu treffen. Sie hätten beide gesehen, dass dort Autos fahren. Beide hätten die Idee zum Werfen gehabt und beide hätten es gewollt. Das Ziel sei es gewesen, einen möglichst lauten Knall herbeizuführen. Sie hätten ein Fahrzeug getroffen und es habe mehr „geknallt“, als er gedacht hätte. Der Fahrer habe dann hinter der Brücke gehalten und sei ausgestiegen. Sie seien dann abgehauen und zum D zurückgelaufen. Es habe wohlmöglich auch weitere Steinwürfe gegeben. Es hätten auch drei sein können. Beide hätten neben Alkohol auch Cannabis konsumiert.
(2) Q hat sich danach über seinen Verteidiger, was er sich zu Eigen gemacht hat, ausgeführt, dass das von C1 s Verteidiger Gesagte zutreffend gewesen sei. Ferner hat er angegeben, dass beide den Kiosk schon circa zwei Tage zuvor „ausspioniert“ hätten. Sie seien losgegangen, seien aber wieder einkassiert worden. Sie hätten laute „Knalls“ verursachen wollen. Als sie das Fahrzeug getroffen hätten, habe es einen sehr lauten Knall gegeben, der ihn erschreckt habe. Der Fahrer sei ausgestiegen und sie hätten gesehen, dass bei ihm „alles klar“ gewesen sei. Danach seien sie abgehauen. Sie hätten doch noch sehr fasziniert darüber gesprochen, wie laut „das“ gewesen sei. Beiden hätten in der Nacht Alkohol und Cannabis konsumiert. Im D hätten sie dann besprochen, wie sie sich verhalten sollen, damit sie nicht „auffliegen“. C1 habe sich dann schlafen gelegt und er sei „draußen rumgelaufen“.
(3) Am dritten Hauptverhandlungstermin hat sich C1 , veranlasst durch Nachfragen durch die Kammer, zur Sache eingelassen. Er hat angegeben, dass die Autos auf sie zugefahren seien. Sie hätten die Steine vor dem Geländer „einfach fallengelassen“. Er meine, dass es die linke Spur gewesen sei. Der erste Stein sei auf die Straße gegangen. Beim zweiten Stein hätten sie auf einen Pkw gewartet. Sie hätten den Stein fallen lassen und der Stein sei unter das Auto gekommen. Man habe es dann „rappeln“ gehört. Es könne sein, dass sie sich dann zu der anderen Spur bewegt hätten. Sie hätten dann noch einen Stein auf ein Auto fallen lassen.
(4) Daraufhin hat Q sich dahingehend eingelassen, dass C1 den ersten und den dritten Stein geworfen habe. Vor einem Steinwurf von C1 habe er „jetzt“ gerufen. Er habe den zweiten Stein fallen gelassen. Der Stein habe einen Ford Focus Kombi von unten getroffen. Das Auto sei einfach weiter gefahren. Sie hätten den Kofferraum treffen wollen, damit niemanden etwas passiere. Es sei generell ein spontaner Entschluss gewesen und es habe um „Krach“ gehen sollen. Es sei für ihn „trennbar“, dass er keinen Menschen dabei habe verletzen wollen. Es sei ein Erfolg gewesen, dass sie getroffen hätten. Er habe nicht das Gefühl gehabt, dass das gefährlich gewesen sein könnte. Dies sei ihm erst nach seiner zweiten Vernehmung bei der Polizei bewusst geworden. Sie hätten hinterher abgewartet, um sicherzugehen, dass dem Fahrer des Pkw nichts passiert ist.
Daraufhin hat sich Q über seinen Verteidiger – was er sich zu Eigen gemacht hat – zum Vortatgeschehen eingelassen. Er habe sich nachmittags mit Freunden getroffen. Mit denen habe er ein bis zwei Flaschen Wodka getrunken und zwei „Joints“ mit jeweils einem Gramm Cannabis geraucht. Zusammen mit C1 habe er eine 1,5 Liter Flasche, gefüllt mit 1/3 Wodka und 2/3 Eistee, getrunken. Die hätten sie während des Fußballspiels getrunken. Er habe den Alkohol gespürt und „einen schweren Kopf“ gehabt. Er habe aber keine Ausfallerscheinungen und auch keinen Filmriss gehabt. Auch mit C1 habe er ein Gramm Cannabis geraucht.
(5) Sodann hat C1 sich zu dem Vortatgeschehen eingelassen. Er habe tagsüber Bier getrunken. Er sei später „kurz vor besoffen“ gewesen. Er habe aber normal Laufen können. Vor dem ersten Einbruchsversuch sei das Wodka-Eistee-Gemisch schon leer gewesen. Tagsüber habe er an einem Joint gezogen und abends mit Q zusammen „einen geraucht“.
(6) Am sechsten Hauptverhandlungstag hat sich C1 erneut auf Nachfragen der Kammer über seinen Verteidiger, was er sich zu Eigen gemacht hat, zur Sache eingelassen. Er hat ausgeführt, dass noch ein weiterer Stein einen Lkw auf einer Plane getroffen habe. Dies habe jedoch nicht den gewünschten „Krach“ gemacht. Sie hätten nach den Steinwürfen die Mülltonnen am D angezündet. Q habe die Deckel hochgehalten und er habe den Inhalt angezündet. Sie hätten dann geguckt, wie sich der Brand entwickelt habe. Danach sei er in sein Zimmer gegangen und Q habe die Feuerwehr gerufen.
(7) Daraufhin hat sich auch Q – über seinen Verteidiger, was er sich zu Eigen gemacht hat – erneut zur Sache eingelassen. Es würde stimmen, dass sie die Mülltonnen angezündet hätten. Der Brand sei zu groß geworden und daher habe er mit dem Mobiltelefon von C1 die Feuerwehr gerufen und dem Zeugen D2 Bescheid gegeben. Es habe auch einen Wurf auf einen Lkw gegeben. Es habe „klong“ gemacht. Er meine, dass sie Metall oder die Ladefläche getroffen hätten. Es habe auf jeden Fall auch den Wurf auf den Ford Focus gegeben. Er meine, dass er diesen Stein habe fallen gelassen. Zuvor in der Nacht, nachdem die Polizei sie nach Hause gebracht habe, habe er sich bei C1 auf den Tisch im Zimmer gesetzt, der daraufhin „geknackt“ habe. Er habe den Tisch sodann mit Schlägen und Tritten zerstört und aus dem Fenster geworfen. Sowohl C1 , als auch er hätten dann noch Steine, die bei C1 im Zimmer lagen und die dieser an einem Tag zuvor gesammelt habe, aus dem Fenster in Richtung des zerstörten Tisches geworfen.
b)
Die unter B II 1 getroffenen Feststellungen zum freundschaftlichen Verhältnis der beiden Angeklagten beruhen neben deren gleichlautenden Einlassungen auf den hierzu übereinstimmenden Angaben der Zeugen D2 , U1 und C9 . Nach den übereinstimmenden Angaben der Zeugen hätten alle beteiligten Betreuer des D den Eindruck gewonnen, dass C1 und Q „sich gesucht und gefunden hätten“. Auch die Kammer konnte sich hiervon im Rahmen der Hauptverhandlung ein Bild machen. Insbesondere Q zwinkerte C1 häufig zu, lächelte diesen an und versuchte (trotzt wiederholter Ermahnungen durch die Kammer), ihn anzusprechen und sich mit ihm – nicht bezogen auf den Gang der Hauptverhandlung – zu unterhalten, was C1 auch regelmäßig erwiderte.
c)
Die Feststellungen unter B II 2 zum Konsumverhalten der Angeklagten im Verlaufe des 03.03.2020 beruhen auf den analog zu den Feststellungen lautenden Angaben der beiden Angeklagten. Die Einlassungen waren lebensnah, auch wenn sie mangels objektiver Anhaltspunkte nicht überprüfbar waren. Denn sowohl nach ihren eigenen Einlassungen, als auch nach den dazu übereinstimmenden Angaben der Zeugen D2 , U1 und C9 konsumierten die Angeklagten häufig auch tagsüber Alkohol und Drogen.
d)
Die Feststellung, dass Q unter anderem mit dem Zeugen D2 ein Fußballspiel im Fernsehen anschaute, beruht entgegen der Einlassung der Angeklagten, dass Spiel nicht gesehen zu haben, sondern sich gemeinsam in C1 s Zimmer aufgehalten zu haben, auf den zu den Feststellungen gleichlautenden Angaben des Zeugen D2 . Dieser hatte im Rahmen seiner Vernehmung gute Erinnerungen daran, dass zumindest Q beim Fernsehgucken dabei war. Diese Angaben hatte der Zeuge auch schon zuvor im Rahmen des Ermittlungsverfahrens so getätigt, wodurch sich die Kammer durch die Vernehmung des Vernehmungsbeamten, des Zeugen KOK M3 , überzeugen konnte. Die Kammer geht nicht davon aus, dass die Angeklagten in diesem Punkt bewusst gelogen haben. Vielmehr dürfte es sich um eine Fehlerinnerung handeln, welche dadurch entstanden sein dürfte, dass sich die Angeklagten (in der Folge) tatsächlich gemeinsam in C1 s Zimmer aufgehalten hatten.
e)
Die ebenfalls unter B II 2 getroffenen Feststellungen den weiteren Verlauf bis zum Verlassen des D betreffend beruhen auf den übereinstimmenden Einlassungen der Angeklagten, welche bestätigt und ergänzt wurden durch die Angaben des Zeugen D2 , soweit dieser dazu Wahrnehmungen gemacht hatte.
f)
Die Feststellungen unter B II 2 zum Aufgreifen der Angeklagten auf der Straße unter anderem durch die Zeugin PK’in I3 beruhen auf den analog zu den Feststellungen lautenden Einlassungen der Angeklagten sowie auf den hierzu übereinstimmenden Angaben der Zeugin PK’in I3 . Auf deren Aussage beruhen auch die Feststellungen, dass die Angeklagten auf dem Weg zurück zum D keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen zeigten.
g)
Die unter B II 3 getroffenen Feststellungen, dass Q den Tisch aus C1 s Zimmer zerstörte, beruht auf der Einlassung von Q . Diese wurde bestätigt durch die Angaben des Zeugen D2 , der angegeben hat, dass er den zerstörten Tisch vor C1 s Zimmer habe liegen sehen sowie auf den gleichlautenden Angaben der Zeugin KHK’in F1 , die den zerstörten Tisch fotografisch im Rahmen der Durchsuchung des Zimmers von C1 gesichert hatte sowie auf der Inaugenscheinnahme des dazugehörigen Lichtbilds.
Soweit die Kammer entgegen den ersten Einlassungen der beiden Angeklagten festgestellt hat, dass die beiden Angeklagten nach der – durch die Polizei veranlassten – Rückkehr in das D keinen weiteren Alkohol mehr konsumiert haben, beruht die Feststellung auf den späteren – sich korrigierenden Einlassungen der Angeklagten. Diese haben nämlich, nachdem ihnen vorgehalten worden war, dass sie angegeben hatten, das Zimmer von C1 mit dem Plan eines Einbruchs in einen Kiosk verlassen zu haben, weil sie eben keinen Alkohol mehr gehabt hätten, ihre ersten Angaben über weiteren Alkoholkonsum ausdrücklich zurückgezogen.
h)
Die weiteren unter B II 3 getroffenen Feststellungen, dass die Angeklagten erneut die Einrichtung verließen und in der I4-Straße vier Pflastersteine entwendeten, um diese für einen Einbruch zu verwenden, beruhen auf der gleichlautenden Einlassung der Angeklagten. Die Kammer konnte dabei mangels objektiver Anhaltspunkte nicht feststellen, dass die Angeklagten schon beim Entwenden der Pflastersteine beabsichtigten, diese von einer Brücke zu werfen, sondern ist in Übereinstimmung zu der Einlassung der Angeklagten davon ausgegangen, dass diese diesen Plan erst auf der Brücke entwickelten und hat daher die dahingehende Feststellung unter B II 5 getroffen.
Die Feststellungen zu der Größe und den Maßen der Pflastersteine beruhen auf der Inaugenscheinnahme des „Vergleichspflastersteins“, welchen der Zeuge PHK G1 an der Baustelle in der I4-Straße sichergestellt hatte und der nach seiner Aussage und nach der Aussage der Zeugin KHK’in F1 das gleiche Aussehen und die gleichen Maße wie der Pflasterstein, welcher auf der Fahrbahn aufgefunden und sichergestellt wurde, aufgewiesen habe, im Rahmen der Hauptverhandlung,. Die Kammer hat den Pflasterstein im Rahmen der Hauptverhandlung vermessen und gewogen. Sie hat den Pflasterstein zudem den Angeklagten in die Hand gegeben, so dass sich feststellen ließ, dass der Pflasterstein größer als die Hände der Angeklagten war. Da auch die Angeklagten sich dahingehend eingelassen haben, die Pflastersteine von einer Baustelle entwendet zu haben, ist davon auszugehen, dass diese identisch waren, zumal aufgrund des in der Hauptverhandlung verlesenen Sachverständigengutachtens des LKA NRW vom 04.09.2020 – dort wurden, wie festgestellt, der Pflasterstein aus dem PKW des Zeugen M2 und der von dem Zeugen PHK G1 sichergestellte „Vergleichspflasterstein“ untersucht –, feststeht, dass die beiden Pflastersteine von Material, Größe und Beschaffenheit gleich sind.
Die Feststellung, dass Q im weiteren Verlauf eine Baustellenwarnleuchte entwendete, beruht neben seiner gleichlautenden Einlassung auf der Aussage des Zeugen E2 , der nach seinen Angaben aus einer der Baustelle gegenüber liegenden Wohnung gesehen habe, wie eine von den zwei Personen die Leuchte in seinen Rucksack gesteckt habe. Auf der zu den Feststellungen gleichlautenden Aussage des Zeugen E2 beruht auch die Feststellung, dass die Angeklagten während seiner Beobachtung des Geschehens keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen zeigten.
i)
Die unter B II 4 getroffenen Feststellungen den Tatort betreffend beruhen auf den analog zu den Feststellungen lautenden und übereinstimmenden Angaben der Zeugen KHK’in F1 , KOK M3 und KHK D3 .
j)
Die unter B II 5 getroffene Feststellung, dass C1 um 03:13 Uhr absprachegemäß den ersten Pflasterstein auf die leere Straße fallen ließ, beruht auf der gleichlautenden Einlassung der Angeklagten. Die Kammer hat dabei berücksichtigt, dass nur Q angegeben hat, wer die Steine konkret geworfen habe. Die Kammer sieht hierin aber keine besondere Belastungstendenz von Q seinem Mitangeklagten gegenüber. Denn Q hat auch selbst eingeräumt, einen Pflasterstein fallen gelassen zu haben. Zum anderen ist zu beachten, dass C1 hierzu lediglich ausgeführt hat, dass er nicht erinnere, wer die Pflastersteine geworfen habe, also die Angaben von Q auch nicht in Abrede gestellt hat. Überdies haben beide Angeklagten von Anfang an angegeben, dass sie gemeinschaftlich gehandelt hätten.
Die Einlassung der Angeklagten wird bestätigt durch die Ausführungen der phonetischen Sachverständigen Prof. Dr. C8 , die ausgeführt hat, dass auf dem ihr übersandten Audiomitschnitt ein Geräusch zu hören sei, das dem Auftreffen eines Steines auf einer Fahrbahn entspreche. Das im Rahmen der Hauptverhandlung mündlich erstattete Gutachten war dabei schlüssig und nachvollziehbar. Die phonetische Sachverständige, welche als langjährig tätige forensische Phonetikerin für die vorliegende Begutachtung besonders geeignet war, hat sich die Audiomitschnitte im Rahmen der Hauptverhandlung mit der Kammer angehört und die unterschiedlichen Klanggeräusche, welche auch die Kammer nachvollziehen konnte, erläutert. Die Kammer hat sich daher nach eingehender Überprüfung (insgesamt) das Gutachten der phonetischen Sachverständigen Prof. Dr. C8 zu Eigen gemacht.
Die dabei insgesamt unter B II 5 getroffenen Feststellungen zu den Uhrzeiten beruhen auf den gleichlautenden Angaben des Zeugen KOK M3 , der den Video- und Audiomitschnitt des Videos der Familie N ausgewertet und die einzelnen Geräusche dem Zeitstempel der Videoanlage entsprechend zugeordnet hat. Zwar hat der Zeuge KOK M3 nicht überprüft, ob der Zeitstempel auch die Echtzeit wiedergibt, die Kammer konnte aber dennoch feststellen, dass die Echtzeit abgebildet wurde, weil der Zeuge M2 angegeben hat, dass es gegen 03:20 Uhr zu „seinem“ Vorfall gekommen sei, was mit der Zeitangabe der Videoanlage übereinstimmte.
k)
Die ebenfalls unter B II 5 getroffene Feststellung, dass beide Angeklagten nach dem ersten Wurf auf die Straße sich nunmehr darauf verständigten, die Pflastersteine auf Fahrzeuge fallen zu lassen, beruht auf den übereinstimmenden Einlassungen der Angeklagten. Beide haben sich dahingehend eingelassen, dass sie wollten, dass die Pflastersteine Fahrzeuge treffen, unabhängig davon, wer diese fallen gelassen hat.
l)
(1) Die unter B II 5 a getroffene Feststellung, dass sich um 03:15 Uhr ein Pkw Ford Focus Kombi näherte, beruht auf der gleichlautenden Einlassung der Angeklagten. Diese wurde bestätigt durch die Ausführungen der phonetischen Sachverständigen Prof. Dr. C8 , die angegeben hat, dass die zu hörenden Fahrgeräusche des Audiomittschnitts einem Pkw zuzuordnen seien. Da die Sachverständige zudem ausgeführt hat, dass sie zwar keine genaue gefahrene Geschwindigkeit angeben könne, der Pkw aber deutlich schneller als 50 km/h gefahren sein müsse und es zutreffen könnte, dass der Pkw die dort erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h gefahren sei, hat die Kammer die dahingehende Feststellung getroffen.
(2) Die Feststellungen, dass der von Q fallen gelassene Pflasterstein unmittelbar vor dem Pkw auf der Fahrbahn aufkam, von unten gegen den Pkw sprang und ein lautes Knallgeräusch verursachte, beruhen auf der gleichlautenden Einlassung der Angeklagten, welche durch die nachvollziehbaren Ausführungen der phonetischen Sachverständigen Prof. Dr. C8 , dass ein metallenes Geräusch, welches mit einem Anschlagen gegen die Unterseite eines Pkw kompatibel wäre, auf dem Audiomitschnitt zu hören gewesen sei, bestätigt wurde.
Die Feststellung, dass der Pflasterstein den Pkw an der Antreffstelle leicht beschädigte, folgt aus der allgemeinen Lebenserfahrung. Wenn ein Pflasterstein der verwandten Größe und Schwere gegen einen Pkw prallt, kommt es – auch am Unterboden des Pkw – zu einer leichten Beschädigung. Da der Pkw nicht mehr vor Ort war (siehe unten unter (7)), ließ sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit klären, ob der Pkw eine Beschädigung aufwies, die „bedeutend“ im Sinne des § 315b StGB gewesen wäre, so dass die Kammer eine solche Feststellung zugunsten der Angeklagten nicht getroffen hat.
(3) Da sich in der Folge, trotz eines Presseaufrufs, keine geschädigte Person meldete, konnte die Kammer nicht feststellen, dass es zu einer weitergehenden Beschädigung an dem Pkw gekommen ist. Die dahingehend unter B II 16 getroffenen Feststellungen beruhen auf den gleichlautenden Angaben des Zeugen KOK M3 . Daher hat die Kammer auch mangels anderer Anhaltspunkte die Feststellung, dass lediglich eine Person in dem Pkw saß, zugunsten der Angeklagten getroffen.
(4) Die Feststellung, dass beide Angeklagten den Tod des Insassen billigen in Kauf nahmen, folgt aus folgenden Erwägungen:
Zwar haben sich die Angeklagten übereinstimmend dahingehend eingelassen, dass sie keine Personen hätten verletzen oder töten wollen, sondern es ihnen lediglich darum gegangen sei, einen möglichst lauten Knall zu verursachen. Aufgrund der besonders hohen Gefährlichkeit der Handlung der Angeklagten konnte die Kammer aber dennoch (auch unter der Berücksichtigung der hohen Hemmschwelle bei Tötungsdelikten) sicher feststellen, dass beide Angeklagten die Tötung eines Menschen billigend in Kauf nahmen. Das Werfen eines Steines, welcher mit 1,68 kg ein erhebliches Gewicht aufwies und größer als eine Handfläche der Angeklagten war, aus circa sechs Metern Höhe stellt eine besonders gefährliche Handlung dar, die in hohem Maße geeignet ist, einen Mensch entweder unmittelbar durch das Auftreffen des Steines auf die Person oder durch einen aufgrund des Aufpralls auf das Fahrzeug resultierenden Verkehrsunfall zu töten. Die Handlung ist dabei völlig unkontrollierbar. Aufgrund der gefahrenen Geschwindigkeit des Fahrzeugs und dessen Länge von weniger als fünf Metern ist es unmöglich, genau zu zielen. Es besteht immer die Möglichkeit und Gefahr, den Fahrer direkt zu treffen. Dabei ist auch zu berücksichtigten, dass ein Steinwurf zur Nachtzeit auf eine unbeleuchtete Straße dieses Risiko noch weiter erhöht, weil es eine Reaktionsmöglichkeit des Angegriffenen minimiert beziehungsweise ganz aufhebt. Dies alles ist allgemein bekannt und auch schon des Häufigeren in den Medien thematisiert und dargestellt worden. Auch für die beiden Angeklagten war dies ohne weiteres erkennbar, so dass sie den Eintritt des Erfolgs für möglich hielten.
Q ist zwar geistig unterdurchschnittlich begabt, aber er war aufgrund seiner dennoch vorhandenen kognitiven Fähigkeiten trotzdem uneingeschränkt in der Lage, die hohe Gefährlichkeit zu erkennen. Dies zeigte sich schon an der Aussage von Q im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Vernehmung vom 04.03.2020. Die dahingehend unter B II 11 getroffenen Feststellungen beruhen auf den übereinstimmenden Angaben der Zeugen KHK’in F1 und KOK M3 , die Q vernommen und über dessen Aussage entsprechende Angaben im Rahmen ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung gemacht haben. Im Rahmen der Vernehmung wusste der Angeklagte über die Gefährlichkeit derartiger Handlungen zu berichten. Soweit er im Rahmen dieser Vernehmung auch angegeben hat, dass ein circa faustgroßer Stein oder ein Pflasterstein nach seinen Erfahrungen eine Windschutzscheibe nicht würden durchschlagen können, so führt dies nicht zu dem Ergebnis, dass man vorliegend annehmen müsste, Q hätte die hohe Gefährlichkeit seiner Handlung nicht erkannt. Denn zum einen war der verwendete Stein größer als eine Faust, wenn auch nicht so groß wie eine Pizza, welche man nach Q s Angaben zum Durchschlagen einer Scheibe benötigen würde, und zum anderen hatte Q durch seine Tat zum Nachteil des Zeugen M2 selbst mitbekommen, dass auch ein solcher Pflasterstein eine Windschutzscheibe durchschlagen kann. Er hat also bewusst die Unwahrheit bei seiner Vernehmung gesagt. Aufgrund dieses Umstandes ist die Kammer davon überzeugt, dass die vorgenannten Angaben von Q kein Hinweis darauf sind, dass er zur Tatzeit - auch bei den ersten Steinwürfen – die hohe Gefährlichkeit verkannt haben könnte. Darüber hinaus ist auch zu berücksichtigen, dass sich eine solche exakte Differenzierung, wann ein Stein eine Scheibe durchschlägt, gar nicht treffen lässt, weil dies – physikalisch – von den konkreten Umständen bei Ausführung des Steinwurfs abhängt.
Soweit der Zeuge KOK M3 im Rahmen seiner Vernehmung angegeben hat, dass er erst am 05.03.2020, nach der zweiten zeugenschaftlichen Vernehmung von Q , den Eindruck gewonnen habe, dass dieser die Gefährlichkeit der Handlung realisiert habe, was Q nach der Vernehmung des Zeugen über seinen Verteidiger bestätigt hat, so führt dies zu keinem anderen Ergebnis, weil – wie zuvor ausgeführt – Q schon einen Tag zuvor im Rahmen seiner Vernehmung deutlich gemacht hat, die grundsätzliche Gefährlichkeit solcher Steinwürfe zu kennen. Zudem ist es aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur naheliegend, dass Q erst im Rahmen seiner zweiten zeugenschaftlichen Vernehmung für sich selbst realisiert hat, dass die Steinwürfe seitens der Ermittlungsbehörden als schwerwiegende Straftaten der versuchten Tötungsdelikte eingestuft wurden und dies zu der von dem Zeugen KOK M3 wahrgenommenen Reaktion geführt hat. Dafür spricht, dass – so die Angaben der Zeugen KHK’in F1 und KOK M3 – Q in seiner ersten polizeilichen Vernehmung als Zeuge insgesamt sehr unbekümmert gewirkt habe und versucht habe, sie als Vernehmungsbeamte durch seine „Feuerwehr-Kenntnisse“ zu beeindrucken und sich ihnen „auf Augenhöhe“ zu präsentieren, was auch der Persönlichkeit von Q – wie der Sachverständige Prof. Dr. X4 gutachterlich ausgeführt hat – entspricht. Die unter B II 12 a getroffenen Feststellungen zu den Angaben von Q im Rahmen dieser Vernehmung beruhen auf den gleichlautenden Ausführungen des Zeugen KOK M3 .
Bei C1 bestehen aufgrund dessen guter kognitiver Fähigkeiten keine Bedenken, dass dieser die Gefährlichkeit der Handlungen nicht erkannt haben könnte. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass er im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Vernehmung vom 05.03.2020 selbst angegeben hat, dass Steine von Brücken werfen „lebensgefährlich“ sei. Insofern beruhen die unter B II 12 b getroffenen Feststellungen auf den analog zu den Feststellungen lautenden Angaben der Zeugin KHK’in F1 .
Auch der Umstand, dass beide Angeklagten durch den Konsum von Alkohol und Cannabis bei der Tat enthemmt waren, führt zu keinem anderen Ergebnis, denn die Beeinträchtigung durch den Konsum war nicht erheblich (siehe dazu unten unter o).
Ebenfalls zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht die im Rahmen der Hauptverhandlung durch Abspielen in Augenschein genommene Sprachnachricht, deren Inhalt die Kammer unter B II 8 festgestellt hat. Auch wenn die Angeklagten im Rahmen dieser Sprachnachricht in den Vordergrund stellen, welchen Vandalismus sie an diesem Tag betrieben haben und nicht, dass sie fast Menschen getötet hätten, so spricht dies nicht dafür, dass sie die Gefährlichkeit der Handlung nicht erkannt hätten. Die Sprachnachricht zeigt vielmehr, dass es zwar das Primärziel war, „Krach“ zu machen und Dinge zu zerstören oder zu beschädigen, sie sich aber über die tatsächlichen Folgen keine Gedanken gemacht haben. Zumal der augenscheinliche Sinn der Nachricht war, vor einem Freund zu prahlen, dass man mehrere Gegenstände zerstört beziehungsweise beschädigt hat. Dabei ist auch zu berücksichtigten, dass beide Angeklagten gegenüber dem Zeugen C7 am Abend des 04.03.2020 dann auch damit prahlten, dass ein Stein „knapp am Kopf einer Person“ vorbeigeflogen sei, was der Zeuge C7 gegenüber der Kammer glaubhaft und in Übereinstimmung mit seinen entsprechenden Angaben im Rahmen seiner polizeilichen Zeugenaussage ausgesagt hat und woraus die dahingehenden Feststellungen unter B II 14 resultieren. Dabei sprach für die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen C7 auch, dass er noch bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung einfühlbar schildern konnte, wie sehr er über die damaligen Angaben der Angeklagten erschreckt war und dieses Erschrecken für ihn Anlass gewesen sei, sich an die Betreuer des D zu wenden, obwohl er sich grundsätzlich lieber aus „solchen Dingen“ raushalten würde. Da die beiden Angeklagten zum Zeitpunkt ihres Gesprächs mit dem Zeugen C7 keine konkreten Informationen hatten, wie genau der auf den PKW des Zeugen M2 geworfene Pflasterstein die Frontscheibe durchschlagen hatte, ergibt sich aus ihren Äußerungen gegenüber dem Zeugen C7 , dass „der Stein knapp am Kopf vorbei geflogen“ und dass das sehr gefährlich sei, dass beide Angeklagten von Anfang an wussten, dass jeder in eine Frontscheibe eines PKW geworfene Stein die hohe Gefahr, dass der Fahrer am Kopf getroffen werden kann, in sich birgt.
Auch zu keinen anderen Ergebnis führt, dass die Angeklagten nach ihrer Einlassung, der die Kammer auch insoweit gefolgt ist, nach dem Wurf des Pflastersteins auf den Pkw des Zeugen M2 aus der Entfernung nachschauten, ob der Zeuge M2 verletzt war. Dies zeigt vielmehr, dass beiden Angeklagten die hohe Gefährlichkeit ihrer Handlung deutlich bewusst war.
Der Umstand, dass es beiden Angeklagten – wie sich aus ihrer eigenen jeweiligen Einlassung und zu dem gesamten Tatgeschehen kompatibel ergibt - gerade darauf ankam, den Ford-Kombi (wie auch nachfolgend das Fahrzeug des Zeugen M2 ) zu treffen, lässt nach der Überzeugung der Kammer nur und zweifelsfrei den Rückschluss zu, dass beide Angeklagte nicht nur die für den Fahrer bestehende tödliche Gefahr erkannten, sondern diese auch billigend in Kauf nahmen. Aufgrund der besonders hohen Gefährlichkeit der Handlung war es unerheblich, dass es den Angeklagten hauptsächlich darum ging, „Krach“ zu machen und sie sich keine weiteren Gedanken machten, dass eine Person zu Schaden kommen könnte, weil schon nicht derjenige besser stehen kann, der sich keine weiteren Gedanken macht, als derjenige, der über seine Handlungen vertieft nachdenkt.
(5) Die Feststellungen, dass sich der Fahrer keines Angriffs versah und aufgrund dessen in seiner Verteidigungsbereitschaft eingeschränkt war, hat die Kammer nach der allgemeinen Lebenserfahrung getroffen. Ein Pkw-Führer rechnet nachts auf einer unbeleuchteten Strecke nicht damit, von einer Brücke aus mit einem Stein beworfen zu werden. Aufgrund der mangelnden Reaktionszeit auf diesen Überraschungsangriff hatte er keine Ausweichmöglichkeiten.
Die dazugehörigen Feststellungen, dass die beiden Angeklagten dies auch erkannt und ausgenutzt haben, folgen aus dem Umstand, dass die Arg- und Wehrlosigkeit bei Fahrzeuginsassen, die sich keines Angriffs versehen, derart offen zu Tage tritt, dass sich auch beide Angeklagten aufgrund ihrer ausreichend vorhandenen kognitiven Fähigkeiten dessen bewusst gewesen sein müssen und diese besondere Situation ausgenutzt haben, was sich auch daraus ergibt, dass es ihnen ja darauf ankam, durch das Treffen des Fahrzeugs ein – gegenüber dem vorherigen Wurf auf die leere Straße - beeindruckenderes Knallgeräusch zu verursachen.
(6) Die weitere Feststellung, dass sie billigend in Kauf nahmen, dass die Sicherheit des Straßenverkehrs durch ihren Steinwurf beeinträchtigt und dadurch Leib und Leben eines anderen Menschen und fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden, folgt, wie bereits oben unter (4) beschrieben, aus der besonderen Gefährlichkeit der Handlung, welche beiden Angeklagten, wie ausgeführt, auch bewusst war. Dabei ist zu beachten, dass es völlig unkontrollierbar ist, wie groß der eintretende Schaden letztlich ist, so dass davon auszugehen ist, dass die Angeklagten durch das Ziel, ein Pkw zu treffen, insgesamt eine Sache von bedeutendem Wert gefährden wollten. Dies zeigt sich auch letztlich deutlich in ihrer eigenen Einlassung, dass sie einen möglichst lauten Knall verursachen wollten.
Die Feststellung, dass die Angeklagten den Pkw beschädigen wollten, folgt unmittelbar aus der begangenen Handlung, dass sie den schweren und großen Stein auf den Pkw aus einer gewissen Höhe fallen ließen.
(7) Die weitere Feststellung, dass der Pkw weiter fuhr, folgt aus der gleichlautenden Einlassung der Angeklagten, die dadurch bestätigt wurde, dass sich der Pkw in der Folge nicht mehr vor Ort befunden hat. Dies findet weitere Bestätigung durch die Ausführungen der phonetischen Sachverständigen Prof. Dr. C8 , die im Rahmen ihres Gutachtens ausgeführt hat, dass das Fahrgeräusch des Pkw nicht unterbrochen gewesen sei, was auf ein durchgehendes Weiterfahren schließen lasse.
(8) Aufgrund des Umstands, dass der Pkw weiter fuhr und daher für die Angeklagten nicht mehr erreichbar war, hat die Kammer die Feststellung getroffen, dass die Angeklagten erkannten, dass eine Tötung des Pkw-Insassen und eine weitere Gefährdung des Straßenverkehrs nicht mehr möglich war.
m)
(1) Die unter B II 5 a getroffene Feststellung, dass sich nach dem Pkw Ford Focus Kombi ein Lkw der Brücke näherte, beruht auf der hierzu gleichlautenden Einlassung der Angeklagten, welche durch die phonetische Sachverständige Prof. Dr. C8 bestätigt wird. Diese hat ausgeführt, dass auf dem Videomitschnitt ein Lkw zu hören sei, der eine Geschwindigkeit, die der dortigen Höchstgeschwindigkeit entspreche, gefahren sein könne, woher die dahingehende Feststellung stammt.
(2) Die Feststellungen, dass Q „jetzt“ rief und dass die Angeklagten nach dem Treffer jubelten, folgt aus den Einlassungen der Angeklagten, welche wiederum durch die Ausführungen der phonetischen Sachverständigen bestätigt wurden, die gutachterlich ausgeführt hat, dass man den Ausruf auf dem Videoband unmittelbar vor einem Knallgeräusch sowie Jubelgeräusche nach dem Aufprall identifizieren könne. Hiervon konnte sich auch die Kammer durch die Inaugenscheinnahme durch Abspielen des Audiomitschnitts überzeugen.
(3) Die Feststellung, dass dabei C1 einen Stein auf den Anhängerbereich eines Lkw fallen ließ und diesen auch traf, beruhen auf den gleichlautenden Einlassungen der Angeklagten, welche ebenfalls durch die Angaben der phonetischen Sachverständigen bestätigt wurden. Diese hat gutachterlich ausgeführt, dass der auf dem Audiomitschnitt zu hörende Knall von einem Aufprall auf einem metallenen Untergrund herrühren würde. Aufgrund dessen hat die Kammer die Feststellung getroffen, dass der Pflasterstein den Lkw in einem metallenen Bereich getroffen hat. Die Kammer ist insofern davon ausgegangen, dass die Angaben der Angeklagten gegenüber dem Zeugen C7 , die C1 – anders als Q – in seiner Einlassung aufgegriffen hat, sie hätten die Plane eines Lkw getroffen, eine Fehlerinnerung war.
(4) Die Feststellung, dass es zu einer leichten Beschädigung im metallenen Bereich des Anhängers kam, hat die Kammer aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung getroffen. Wenn ein Pflasterstein der hier verwandten Größe auf einen metallenen Untergrund auftrifft, dann führt dies zwangsläufig zu einer Beschädigung. Dies konnte die Kammer aufgrund des Vorgenannten auch sicher feststellen, obwohl das Tatobjekt in der Folge nicht ermittelt werden konnte. Aufgrund dessen hat die Kammer jedoch zugunsten der Angeklagten festgestellt, dass es sich lediglich um eine leichte Beschädigung gehandelt hat.
(5) Die Feststellungen, dass der Pflasterstein in der Folge vom Anhänger fiel, auf der Straße aufkam, eine Prellmarke verursachte und im weiteren Verlauf zum Liegen kam, hat die Kammer getroffen, weil es lebensnah ist, dass nur der Lkw aufgrund seiner größeren Aufliegefläche den Pflasterstein bis zu der später im Rahmen der Tatortaufnahme festgestellten Stelle „transportiert“ haben kann. Es ist dagegen unwahrscheinlich, dass der Pkw Ford Focus Kombi oder ein anderer unbekannter Pkw den sichergestellten Stein dorthin „geschossen“ oder „geschleift“ haben könnte, zumal dies zu mehreren Prellmarken hätte führen müssen, welche es aber nach den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen KHK D3 und KHK’in F1 nicht gegeben hat. Die Kammer kann auch ausschließen, dass der erste von C1 auf die Straße geworfene Stein der später im Tatortbereich aufgefundene Stein ist. Nach den übereinstimmenden Angaben der Angeklagten hat C1 mit Blickrichtung nach Köln den Pflasterstein fallen lassen und nicht geworfen. Daher ist es physikalisch nicht möglich, dass dieser Stein in Fahrtrichtung Kerpen mehrere Meter hinter der Brücke auf die Straße aufgetroffen ist. Auf den Aussagen der zuvor genannten Zeugen beruhen die Feststellungen der genauen Entfernung der Prellmarke und der Liegeposition des Pflastersteines.
(6) Die Feststellung, dass die Angeklagten den Lkw beschädigen wollten, folgt unmittelbar aus der begangenen Handlung, dass sie den schweren und großen Stein auf den Lkw aus einer gewissen Höhe fallen ließen. Bezüglich der Feststellung, dass sie billigend in Kauf nahmen, dass die Sicherheit des Straßenverkehrs durch ihren Steinwurf beeinträchtigt und dadurch fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden, folgt, wie bereits oben unter l) (4) beschrieben, aus der besonderen Gefährlichkeit der Handlung, welche beiden Angeklagten, wie ausgeführt, auch bewusst war. Dabei ist hier zu beachten, dass es völlig unkontrollierbar ist, wie groß der eingetretene Schaden letztlich ist, so dass davon auszugehen ist, dass die Angeklagten eine Sache von bedeutendem Wert gefährden wollten. Dies zeigt sich auch letztlich deutlich in ihrer eigenen Einlassung, dass sie einen möglichst lauten Knall verursachen wollten.
Dabei hat die Kammer für diesen Fall nicht feststellen können, dass sie auch den Tod des Lkw-Fahrers billigend in Kauf nahmen, weil es aufgrund der Länge eines Lkw, anders als bei einem Pkw, kontrollierbar ist, ob man diesen im vorderen oder hinteren Teil, wo ein Auftreffen des Steines für einen Menschen ungefährlich ist, treffen will.
(7) Die weitere Feststellung, dass der Lkw weiter fuhr, folgt aus der gleichlautenden und durch die gutachterlichen Ausführungen der phonetischen Sachverständigen Prof. Dr. C8 gestützten Einlassung der Angeklagten, die dadurch bestätigt wurde, dass sich der Lkw in der Folge nicht mehr vor Ort befunden hat. Da der Lkw nicht mehr vor Ort war, ließ sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit klären, ob der Lkw eine Beschädigung aufwies, die „bedeutend“ im Sinne des § 315b StGB gewesen wäre, so dass die Kammer eine solche Feststellung zugunsten der Angeklagten nicht getroffen hat.
(8) Aufgrund des Umstands, dass der Lkw weiter fuhr und daher für die Angeklagten nicht mehr erreichbar war, hat die Kammer die Feststellung getroffen, dass die Angeklagten erkannten, dass eine weitere Gefährdung des Straßenverkehrs nicht mehr möglich war.
(9) Da der Vertreter der Staatsanwaltschaft Köln das besondere öffentliche Interesse an der Verfolgung der Sachbeschädigung im Rahmen der Hauptverhandlung bejaht hat, hat die Kammer die dahingehende Feststellung getroffen.
n)
(1) Die unter B II 5 c getroffenen Feststellungen, dass sich zuletzt der Zeuge M2 mit seinem Pkw der Brücke mit einer gefahrenen Geschwindigkeit von circa 70 km/h näherte, beruhen neben den gleichlautenden Einlassungen der Angeklagten, dass sich zuletzt ein Pkw genähert habe, auf der analog zu den Feststellungen lautenden Aussage des Zeugen M2 . Seine Aussage wurde durch die Ausführungen der phonetischen Sachverständigen Prof. Dr. C8 bestätigt, die ausgeführt hat, dass auf dem Audiomitschnitt zu hören gewesen sei, dass sich ein Pkw, welcher ungefähr die festgestellte Geschwindigkeit gefahren sei, genähert habe.
(2) Die Feststellung, dass C1 sodann absprachegemäß einen weiteren Stein von der Brücke fallen ließ, folgt aus der übereinstimmenden Einlassung der Angeklagten, die insoweit dadurch bestätigt wurde, dass der Zeuge M2 angegeben hat, dass sein Pkw für ihn völlig überraschend von einem Stein getroffen worden sei.
(3) Die darauffolgenden Feststellungen, an welcher Stelle der Stein den Pkw getroffen hat (und diesen dabei beschädigt hat) und zu dessen Flugbahn im Pkw, beruhen auf den analog zu den Feststellungen lautenden Angaben des Zeugen M2 . Die Aussage des Zeugen M2 wird dabei durch die in Augenschein genommenen Lichtbilder, die das Innere des Pkw nach der Tat zeigen, bestätigt, zu denen der Zeuge KHK D3 , der die Untersuchung des Fahrzeugs des Zeugen M2 durchgeführt hat, gleichlautende Angaben im Rahmen seiner Vernehmung vor der Kammer gemacht hat. Auf diesen Lichtbildern ist zu sehen, dass der Einschlag des Pflastersteins mittig in der Windschutzscheibe erfolgte, dabei den Rückspiegel abgerissen hat und letztlich im Fußraum des Beifahrerplatzes gelandet war. Die Feststellung, dass der Pflasterstein den Kopf des Zeugen M2 nur denkbar knapp verfehlte, folgt neben der dahingehenden Angabe des Zeugen, aus der Lokalisation des Einschlags. Auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern des Pkw war zu erkennen, dass der mittige Einschlag nur unweit vom Fahrersitz entfernt war. Zudem ist auch allgemein bekannt, dass bei einem Pkw der Abstand von der Mitte der Windschutzscheibe bis zum Fahrersitz nur wenige Zentimeter beträgt. Dabei war der Einschlag auf Höhe des Rückspiegels auch so hoch, dass der Stein auf Kopfhöhe des Zeugen eingeschlagen ist.
(4) In Bezug auf die weiteren Feststellungen, dass die Angeklagten bei dem Wurf den Tod des Zeugen M2 billigend in Kauf nahmen, dieser sich keines Angriffs versah und dadurch in seiner Verteidigungsbereitschaft erheblich eingeschränkt war, dass die Angeklagten dies erkannt und für ihren Angriff ausgenutzt haben sowie dass sie billigend in Kauf nahmen, die Sicherheit des Straßenverkehrs zu beeinträchtigen und dadurch das Leben eines anderen Menschen zu gefährden, gilt das oben unter l) (4) bis einschließlich (6) Gesagte, auf das zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.
(5) Die Kammer hat dabei zugunsten der Angeklagten nicht festgestellt, dass sie durch den Steinwurf auch eine Sache von bedeutendem Wert gefährdet haben, weil der Zeuge M2 ausgesagt hat, dass die Reparatur der Windschutzscheibe „lediglich“ 600,00 EUR gekostet habe, was unter der Wertgrenze für eine Sache von bedeutendem Wert liegt.
Die Feststellung, dass die Angeklagten den Pkw beschädigen wollten, folgt unmittelbar aus der begangenen Handlung, dass sie den schweren und großen Stein auf den Pkw aus einer gewissen Höhe fallen ließen.
(6) Die Feststellungen, dass der Zeuge M2 sein Fahrzeug abbremste, es circa 70 Meter hinter der Brücke zum Stehen brachte und er seinen Arbeitgeber und die Polizei anrief, folgen aus den gleichlautenden Angaben des Zeugen M2 .
(7) Die Feststellung unter B II 5 d, dass die Angeklagten keine Pflastersteine mehr zur Verfügung hatten, beruht auf deren übereinstimmenden Einlassung hierzu. Hieraus folgt die Feststellung, dass die Angeklagten erkannt hatten, dass sie eine Tötung des Zeugen M2 nicht mehr würden vollenden können. Zudem war dies auch aufgrund der großen Entfernung des Zeugen M2 zu der Brücke nach der Tat von circa 70 Meter auch nicht mehr möglich.
(8) Die weiteren unter B II 5 d getroffenen Feststellungen, dass die Angeklagten wegliefen, aus der Ferne nachschauten, ob der Zeuge M2 verletzt war, sodann weiter wegliefen, sich in der Folge unterhielten und zum D zurück gingen, beruhen auf den gleichlautenden Einlassungen der Angeklagten. Diese wurden durch die Inaugenscheinnahme des Videos, welches die Überwachungskamera an dem Haus I5-Straße 1 aufgenommen hat, bestätigt. Auf diesem ist zu sehen, dass die beiden Angeklagten, welche gut zu erkennen sind, die Straße entlang laufen. Dabei waren auch die festgestellten Ausdrücke eindeutig zu verstehen und dem jeweiligen Angeklagten zuzuordnen. Auf der Inaugenscheinnahme des Videos beruht auch die Feststellung, dass die Angeklagten keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen zeigten. Sie gingen mit normalem Gang.
o)
Die Feststellungen unter B II 5 e, dass beide Angeklagte uneingeschränkt fähig waren, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, sie jedoch alkoholbedingt und cannabisbedingt enthemmt waren, beruhen auf den nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. X4 .
(1) In Bezug auf Q hat der psychiatrische Sachverständige Prof. Dr. X4 zunächst ausgeführt, dass bei dem Angeklagten ein Eingangsmerkmal des § 20 StGB nicht vorläge.
Bei dem Angeklagten, der im unteren Durchschnittsbereich intelligent sei beziehungsweise dessen Intelligenz im oberen Bereich der Lernbehinderung anzusiedeln sei, sei ein Schwachsinn nicht festzustellen. Auch eine andere schwere seelische Abartigkeit läge bei Q nicht vor. Zwar leide dieser unter ADHS, die Erkrankung habe aber keine Auswirkungen auf die Begehung der Tat gehabt. Diese beeinträchtige den Angeklagten zwar in seiner Konzentrations- und Leistungsfähigkeit, führe aber nicht dazu, dass dieser sein Handeln nicht mehr bestimmen könne. Des Weiteren liege bei Q auch keine krankhafte seelische Störung vor. Er würde zwar an einer Cannabisabhängigkeit leiden, welche in seinem jungen Alter zu einer gewissen Minderung der Intelligenz geführt habe, diese habe aber zu keiner schweren Persönlichkeitsveränderung bei dem Angeklagten geführt. Zudem habe Q zwar – nach der Inhaftierung – unter Entzugserscheinungen gelitten, diese hätten aber vor der Tat – vor der der Angeklagte schon nach seinen Angaben noch Cannabis konsumiert habe – nicht vorgelegen. Zudem würden Entzugserscheinungen den Abhängigen zu Beschaffungskriminalität und nicht zu der hier in Rede stehenden Straftat „drängen“. Auch der Missbrauch von Alkohol habe nicht zu einer Wesensänderung bei dem Angeklagten, bei dem noch keine Abhängigkeit vorliege, geführt.
Weiter hat der psychiatrische Sachverständige Prof. Dr. X4 ausgeführt, dass auch eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Tatzeit bei Q nicht vorgelegen habe. Die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sei weder aufgrund seines Alkoholkonsums noch aufgrund des Cannabiskonsums erheblich beeinträchtigt gewesen.
In Bezug auf den Konsum von Cannabis folge dies schon aus dem Umstand, dass der Angeklagte zur Tatzeit häufig Cannabis konsumiert habe und daher cannabisgewöhnt gewesen sei. Am Tattag habe dieser über den Tag verteilt lediglich drei Joints (mit anderen zusammen) geraucht, so dass ausgeschlossen werden könne, dass die für den Angeklagten geringe Menge der Droge seine Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt habe, zumal Q den letzten Joint mehrere Stunden vor der Tat konsumiert habe.
In Bezug auf den Konsum von Alkohol hat der psychiatrische Sachverständige Prof. Dr. X4 weiter ausgeführt, dass mangels Entnahme einer Blutprobe bei dem Angeklagten eine Handlungsanalyse durchzuführen sei. Der Angeklagte, der auch den Konsum von Alkohol gewöhnt sei, habe sich dahingehend eingelassen, dass er den Alkohol „gespürt“ und „einen schweren Kopf gehabt habe“. Diese Einlassung spreche schon nicht für eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit. Zudem hätten sich auch in einer Gesamtschau keine Hinweise auf eine alkoholbedingte Beeinträchtigung des Funktionsniveaus des Angeklagten ergeben. Schon die Zeugin PK’in I3 habe ausgesagt, dass sie gegen 02:00 Uhr keine Ausfallerscheinungen wahrgenommen habe. Vielmehr habe der Angeklagte „normal“ gehen können. Zu berücksichtigen sei insoweit, dass es danach zu einem Konsum von Alkohol schon nach der Einlassung der Angeklagten nicht mehr gekommen sei. Auch der Zeuge E2 , der den Angeklagten gegen 03:00 Uhr wahrgenommen habe, sowie der Zeuge D2 , der den Angeklagten am Morgen nach der Tat gesehen habe, hätten ausgesagt, dass sie keine Auswirkungen von Alkohol bei Q wahrgenommen hätten. Darüber hinaus hätten auch die Zeuginnen POK’in L3 und PK’in X3 , welche auf den Angeklagten im Rahmen des Feuers an der Einrichtung getroffen seien, bei dem Angeklagten keine Anhaltspunkte für den Konsum von Alkohol bemerkt. Zudem seien auch auf dem in Augenschein genommenen Video aus der I5-Straße 1 keine alkoholbedingten Beeinträchtigungen zu sehen und zu hören gewesen.
Er könne jedoch nicht ausschließen, dass der Angeklagte aufgrund des Alkohol- und Cannabiskonsums enthemmt gewesen sei.
(2) Auch in Bezug auf C1 hat der psychiatrische Sachverständige Prof. Dr. X4 zunächst ausgeführt, dass bei dem Angeklagten ein Eingangsmerkmal des § 20 StGB nicht vorläge.
Bei dem Angeklagten, der im (oberen) Durchschnittsbereich intelligent sei, sei ein Schwachsinn nicht festzustellen. Auch eine andere schwere seelische Abartigkeit liege bei ihm nicht vor, zumal eine ADHS Erkrankung nicht mehr feststellbar sei. Des Weiteren liege bei C1 auch keine krankhafte seelische Störung – insbesondere bestünde bei ihm keine Abhängigkeit von Substanzen – vor.
Weiter hat der psychiatrische Sachverständige Prof. Dr. X4 ausgeführt, dass auch eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Tatzeit bei dem Angeklagten nicht vorgelegen habe. Die Steuerungsfähigkeit von C1 sei weder aufgrund eines Alkoholkonsums noch aufgrund des Cannabiskonsums erheblich beeinträchtigt gewesen.
In Bezug auf den Konsum von Cannabis folge dies schon aus dem Umstand, dass der Angeklagte, der schon zuvor Cannabis konsumiert habe, sich lediglich mehrere Stunden vor der Tat einen Joint mit Q geteilt habe, so dass allein durch die geringe Menge von Cannabis eine erhebliche Beeinträchtigung nicht vorliegen könne.
In Bezug auf den Konsum von Alkohol hat der psychiatrische Sachverständige Prof. Dr. X4 weiter ausgeführt, dass mangels Entnahme einer Blutprobe auch bei C1 eine Handlungsanalyse durchzuführen sei. Der Angeklagte habe sich dahingehend eingelassen, dass er „kurz vor Totalausfall“ gewesen sei, aber noch normal habe laufen können. Diese Einlassung spreche schon nicht für eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit, weil dann auch eine Gangunsicherheit zu erwarten gewesen wäre. Zudem hätten sich auch in einer Gesamtschau keine Hinweise auf eine alkoholbedingte Beeinträchtigung des Funktionsniveaus des Angeklagten ergeben. Auch in Bezug auf C1 habe die Zeugin PK’in I3 ausgesagt, dass sie gegen 02:00 Uhr keine Ausfallerscheinungen wahrgenommen habe. Vielmehr habe auch C1 „normal“ gehen können. Zu berücksichtigen sei auch hier insoweit, dass es danach zu einem Konsum von Alkohol schon nach der Einlassung der Angeklagten nicht mehr gekommen sei. Auch der Zeuge E2 , der den Angeklagten gegen 03:00 Uhr wahrgenommen habe, sowie der Zeuge D2 , der den Angeklagten am Morgen nach der Tat gesehen habe, hätten ausgesagt, dass sie keine Auswirkungen von Alkohol bei C1 wahrgenommen hätten. Soweit der Zeuge D2 angegeben hat, dass er gerötete Augen bei C1 wahrgenommen habe, so habe der Zeuge dies eher auf einen Cannabiskonsum zurückgeführt. Unabhängig davon – so der Sachverständige – wären allein rote Augen aber auch kein Anzeichen für eine erhebliche Intoxikation. Zu berücksichtigen sei hierbei auch, dass der Zeuge D2 C1 kurze Zeit später in die Schule habe schicken wollen, also selbst nicht von einer erheblichen Beeinträchtigung ausgegangen sei. Zudem seien auch in Bezug auf C1 auf dem in Augenschein genommenen Video aus der I5-Straße 1 keine Beeinträchtigungen zu sehen und zu hören gewesen.
Er könne jedoch auch bei C1 nicht ausschließen, dass der Angeklagte aufgrund des Alkohol- und Cannabiskonsums enthemmt gewesen sei.
(3) Die Kammer macht sich auch insoweit aus den oben unter C I 1 c genannten Gründen die Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen zu Eigen.
p)
Die Feststellungen unter B II 5 f den Schaden an dem Pkw des Zeugen M2 sowie die Tatfolgen betreffend, beruhen auf den analog zu den Feststellungen lautenden Angaben des Zeugen M2 .
q)
Die Feststellungen den Sachverhalt betreffend, dass C1 und Q gegen 04:00 Uhr Mülltonnen auf dem Grundstück des D anzündeten (B II 6), folgen aus den übereinstimmenden Einlassungen der beiden Angeklagten, die diese erst im Verlauf der Hauptverhandlung und nach dem nachdrücklichen Vorhalt der Kammer bezüglich der bei der Auswertung des sichergestellten Mobiltelefons von C1 gesicherten WhatsApp-Sprachnachricht abgegeben haben. Diese wurden bestätigt durch die gleichlautenden Angaben der Zeugen D2 , POK’in L3 und PK’in X3 , welche ausgesagt haben, dass die Mülltonnen am D gebrannt hätten sowie durch die ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls verlesenen Aktenbestandteile aus dem Verfahren StA Köln 692 UJs 1950/20 und den von dem Brand in Augenschein genommenen Lichtbildern. Die Zeuginnen POK’in L3 und PK’in X3 berichteten zudem von den Angaben von Q ihnen gegenüber.
Auf der Aussage des Zeugen D2 beruhen zudem die Feststellungen, dass er in der Nacht von Q geweckt und auf den Brand aufmerksam gemacht wurde, dass er – auf dem Rückweg zu seinem Dienstzimmer – C1 getroffen hat (B II 7) und beide Angeklagte am Morgen des 04.03.2020 mehrfach schlafend in C1 s Zimmer vorgefunden hat (B II 9).
r)
Die Feststellungen unter B II 10 die Tatortaufnahme betreffend beruhen auf den analog zu den Feststellungen lautenden und übereinstimmenden Angaben der Zeugen KHK’in F1 , KOK M3 , KHK D3 und PHK G1 . Auf der Aussage des Letzteren beruht zudem die Feststellung, dass er einen „Vergleichspflasterstein“ sicherstellt hat.
s)
Die Feststellungen unter B II 13 bezüglich der Sicherung und Auswertung des Videos aus der I5-Straße 1 beruhen auf den analog zu den Feststellungen lautenden Angaben des Zeugen KOK M3 .
t)
Die unter B II 14 getroffenen Feststellungen bezüglich der unterschiedlichen Vernehmungen von Zeugen beruhen auf den zu den Feststellungen gleichlautenden Angaben der Zeugen KHK’in F1 und KOK M3 sowie auf den Angaben der Zeugen D2 , U1 und C7 .
u)
Die unter B II 15 getroffenen Feststellungen, bezüglich der Festnahmen der Angeklagten sowie bezüglich der Durchsuchungen beruhen ebenfalls auf den analog zu den Feststellungen lautenden Angaben der Zeugen KHK’in F1 und KOK M3 , die auch angegeben haben, dass die in C1 s Zimmer aufgefundenen Steine nicht mit den bei der Tat verwandten Pflastersteinen identisch waren. Hierfür konnte sich auch die Kammer durch die Inaugenscheinnahme von Lichtbildern der deutlich kleineren Steine überzeugen.
Die Feststellungen, dass die Angeklagten im Rahmen ihrer Haftbefehlsverkündungen keine Angaben machten, beruhen auf der Verlesung der jeweiligen Protokolle der Haftbefehlsverkündungen.
v)
Die Feststellungen unter B II 17 die Gutachten betreffend beruhen zum einen auf den Ausführungen der phonetischen Sachverständigen Prof. Dr. C8 im Rahmen ihrer Gutachtenerstattung in der Hauptverhandlung und zum anderen auf der Verlesung der Gutachten des Landeskriminalamts Nordrhein-Westfalen vom 06.05.2020 und 04.09.2020.
D. Rechtliche Würdigung
I.
1.
In Bezug auf den unter B II 5 a festgestellten Wurf eines Pflastersteins unmittelbar vor den Pkw Ford Focus Kombi haben sich die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchtem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr gemäß §§ 211 Absatz 2 Alternative 5, 315b Absatz 1 Nr. 3, Absatz 2, 22, 23 Absatz 1, 25 Absatz 2, 52 StGB schuldig gemacht. Die grundsätzlich mitverwirklichte Sachbeschädigung an dem Pkw tritt im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurück, so dass es auf das Vorhandensein eines Strafantrags, beziehungsweise das Vorliegen des besonderen öffentlichen Interesses, nicht ankam.
2.
In Hinblick auf den unter B II 5 b festgestellten Wurf eines Pflastersteins auf den Anhängerbereich eines Lkw haben sich die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen versuchten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Sachbeschädigung gemäß §§ 303 Absatz 1, 303c, 315b Absatz 1 Nr. 3, Absatz 2, 22, 23 Absatz 1, 25 Absatz 2, 52 StGB schuldig gemacht.
3.
Bezüglich des Wurfes des Pflastersteins auf den Pkw des Zeugen M2 haben sie sich wegen gemeinschaftlichen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr gemäß §§ 211 Absatz 2 Alternative 5, 315b Absatz 1 Nr. 3, 22, 23 Absatz 1, 25 Absatz 2, 52 StGB schuldig gemacht. Die grundsätzlich mitverwirklichte Sachbeschädigung an dem Pkw tritt im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurück, so dass es auf das Vorhandensein eines Strafantrags, beziehungsweise das Vorliegen des besonderen öffentlichen Interesses, nicht ankam.
4.
Die Taten stehen aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs miteinander gemäß § 52 StGB in Tateinheit.
II.
Q hat sich darüber hinaus wegen der unter B I festgestellten Tat wegen gemeinschaftlicher Sachbeschädigung in sechs tateinheitlich begangenen Fällen gemäß §§ 303 Absatz, 303c, 25 Absatz 2 StGB strafbar gemacht.
Die Tat steht zu der unter B II festgestellten Tat gemäß § 53 StGB in Tatmehrheit.
E. Strafzumessung
I. Q
1.
Q war zu den Tatzeiten 17 Jahre alt. Auf ihn waren die für Jugendliche geltenden Bestimmungen des Jugendgerichtsgesetzes anzuwenden, § 1 JGG. Nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung besteht kein Zweifel daran, dass er für seine Taten strafrechtlich verantwortlich ist, denn er ist gemäß § 3 JGG reif genug gewesen, das Unrecht seiner Taten einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Diese Überzeugung hat sich die Kammer einerseits aufgrund der überzeugenden Ausführungen der Jugendgerichtshilfe, deren Einschätzungen auch durch den psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. X4 geteilt und bestätigt wurden, zur Person und zu seiner Entwicklung und andererseits aufgrund des persönlichen Eindrucks von ihm während der mehrtägigen Hauptverhandlung gebildet.
2.
a)
Gegen Q war gemäß § 17 Absatz 2 JGG wegen den in der Taten hervorgetretenen schädlichen Neigungen eine Jugendstrafe zu verhängen.
Schädliche Neigungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erhebliche Anlage- und Erziehungsmängel, die ohne längere Gesamterziehung des Täters die Gefahr weiterer Straftaten begründen, und zwar solcher, die die Gemeinschaftsordnung erheblich stören. Sie dürfen nicht ganz unerheblicher Art, also bloß als „gemeinlästig" oder als Bagatelldelikte einzustufen sein.
Diese Voraussetzungen treffen auf Q zu, obwohl er bislang nicht vorbestraft ist. Er konsumiert seit seinem 15. Lebensjahr regelmäßig Cannabis und hat seitdem eine Abhängigkeit entwickelt. Vor dem Hintergrund, dass jeder Erwerb von Drogen eine Straftat darstellt, hat sich der Angeklagte also über einen längeren Zeitraum hinweg regelmäßig strafbar gemacht, auch wenn er sich deswegen bisher keiner strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt sah, obwohl er im vorliegenden Verfahren eingeräumt hat, seinen eigenen Konsum auch durch „Dealen“ finanziert zu haben. Zudem trinkt er häufig Alkohol im Übermaß. Er verfügt darüber hinaus über keinen Schulabschluss. Zudem hat er durch die hier in Rede stehenden Taten vom 01.02.2020 sowie durch sein Verhalten in der Tatnacht vom 03.03.2020 auf den 04.30.2020, in welcher er – neben der hier abgeurteilten Tat – in einen Kiosk einbrechen wollte, einen Tisch zerstörte, in dessen Richtung Steine warf, und ebenfalls Mülltonnen in Brand setzte, gezeigt, dass er das Eigentum anderer Personen für seinen eigenen „Zeitvertreib“ missachtet. Auch sein nicht beanstandungsfreies Verhalten im Vollzug hat gezeigt, dass es dem Angeklagten erheblich schwer fällt, sich an geltende Regeln zu halten, was sich auch schon im Rahmen der Unterbringung im D deutlich zeigte.
Gegen Q war zudem gemäß § 17 Absatz 2 JGG wegen der in seiner Tat hervorgetretenen Schwere der Schuld eine Jugendstrafe zu verhängen. Er hat sich unter anderem des versuchten Mordes in zwei tateinheitlich begangenen Fällen in Tateinheit mit – in einem Fall davon versuchtem – gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr gemäß §§ 211 Absatz 2 Alternative 5, 315b Absatz 1 Nr. 3, Absatz 2, 22, 23 Absatz 1, 25 Absatz 2, 52 StGB, §§ 1, 3 JGG – Strafandrohung im Erwachsenenstrafrecht im Falle der Milderung wegen des Versuchs nach § 49 Absatz 1 Nr. 1 StGB: drei Jahre bis zu fünfzehn Jahre Freiheitsstrafe – schuldig gemacht. Bei dieser Bewertung hat die Kammer nicht verkannt, dass nicht allein aus der Verwirklichung eines bestimmten Tatbestandes ohne Weiteres der Rückschluss auf eine dem Tatunrecht entsprechende Schuldschwere gezogen werden kann, sondern das äußere Tatunrecht nur insoweit Berücksichtigung findet, als es Schlüsse auf das Maß der persönlichen Schuld zulässt. Die Kammer hat diesen Vorgaben folgend bei der Bejahung der Schwere der Schuld dem Umstand Rechnung getragen, dass es im Ergebnis entscheidend darauf ankommt, inwieweit sich der äußere Unrechtsgehalt nach der charakterlichen Haltung und Persönlichkeitsentwicklung des Angeklagten in vorwerfbare Schuld niedergeschlagen hat.
Nach Ansicht der Kammer ist die "Schwere der Schuld" vor allem dann zu bejahen, wenn Jugendliche oder Heranwachsende, auf die Jugendrecht Anwendung findet, ein Kapitalverbrechen begehen, wie hier Q , der für ein versuchtes Tötungsdelikt in zwei tateinheitlich begangenen Fällen die Verantwortung trägt. Die Schuld von Q bezüglich des erheblichen mit der Tat verwirklichten Unrechts wiegt so schwer, dass ein Absehen von der Strafe zugunsten einer Erziehungsmaßregel oder eines Zuchtmittels in einem unerträglichen Widerspruch zum allgemeinen Gerechtigkeitsgefühl stehen würde und aus dem Gesichtspunkt der Sühne und dem Erfordernis eines gerechten Schuldausgleichs die Verhängung einer Jugendstrafe erforderlich ist. Auch wenn der Zeuge M2 durch die Tat keine physischen oder psychischen Folgen davon getragen hat, war sie besonders verwerflich, weil die Angeklagten aufgrund der situativen Umstände und der Dunkelheit den Tatopfern keine Möglichkeit zu einer Reaktion ließen. Das in der Tat zu Tage getretene Verhalten von Q zeugt von einer erheblichen Geringschätzung der körperlichen Unversehrtheit anderer. Die Tat geschah zudem anlasslos und ohne Grund.
b)
Bei der Bemessung der Strafe hat die Kammer berücksichtigt, dass zur Ahndung der Straftat gemäß § 18 Absatz 1 Satz 2 JGG ein Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zur Verfügung stand.
Gemäß § 18 Abs. 2 JGG ist die Jugendstrafe so zu bemessen, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist. Bei der Strafbemessung ist grundsätzlich auch die in der gesetzlichen Regelung des allgemeinen Strafrechts zum Ausdruck kommende Bewertung des Ausmaßes des in einer Straftat hervortretenden Unrechts zu berücksichtigen, allerdings nicht im Sinne eines Strafrahmens. Das Gewicht des Tatunrechts muss gegen die vorrangig zu berücksichtigenden Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Jugendlichen abgewogen werden.
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben hat die Kammer sich von den folgenden konkreten Strafzumessungserwägungen leiten lassen:
Zugunsten von Q hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte die Tat gestanden hat und sie ehrlich bereut. Er hat sich zudem persönlich im Rahmen der Hauptverhandlung bei dem Zeugen M2 entschuldigt und eine Art Schuldanerkenntnis bezüglich des dem Zeugen M2 an seinem Pkw entstandenen Schadens zu Protokoll erklärt.
Ferner hat die Kammer zu Gunsten von Q in ihre Überlegungen einbezogen, dass er die Taten spontan begangen hat und aufgrund seines Alkohol- sowie Cannabiskonsums (beziehungsweise bei der Tat vom 01.02.2020 nur aufgrund des Alkoholkonsums) enthemmt war.
Der Angeklagte ist zudem nicht vorbestraft und befand sich seit nunmehr knapp sieben Monaten erstmalig in Untersuchungshaft, für die er aufgrund seines jungen Alters und der sich aufgrund der Corona-Pandemie ergebenden Einschränkungen für Besuchskontakte besonders haftempfindlich war, auch wenn hierbei einschränkend negativ zu berücksichtigen ist, dass er sich nicht beanstandungsfrei geführt hat.
Zudem ist positiv zu berücksichtigen, dass es bei der Tat vom 04.03.2020 zu keinen Personenschäden gekommen ist und die Taten – in Hinblick auf den Mord und in zwei Fällen in Hinblick auf den gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr – lediglich versucht waren.
Zudem war zu seinen Gunsten seine schwere persönliche von ihm selbst nicht verschuldete Entwicklung zu berücksichtigen, welche die Kammer ausführlich unter A I 1 bis einschließlich 3 dargestellt hat und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.
Zu Lasten von Q war hingegen zu berücksichtigen, dass er zwei Taten begangen hat. Bei der Tat vom 04.03.2020 hat er tateinheitlich drei Straftatbestände verwirklicht. Im Hinblick auf die Tat vom 01.02.2020 war zu berücksichtigen, dass er mehrere Mülltonnen in Brand gesetzt hat und dass der Brand in zwei tateinheitlichen Fällen eine Hauswand beziehungsweise eine Tür beschädigt hat.
Ferner war negativ zu berücksichtigen, dass gegen Q wegen des Vorliegens von schädlichen Neigungen und wegen der Schwere der Schuld eine (Einheits-)Jugendstrafe verhängt werden musste.
Darüber hinaus hat die Kammer zu Lasten von Q gewürdigt, dass er aufgrund des begangenen Vandalismus an beiden Tattagen deutlich gezeigt hat, dass er das Eigentum anderer Personen nicht respektiert.
Bei der Bemessung der Höhe der konkreten Strafe hat die Kammer alle dargelegten für und gegen Q sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte gegeneinander abgewogen und hat eine Einheitsjugendstrafe von
drei Jahren und sechs Monaten
für unbedingt erforderlich, aber auch ausreichend erachtet, um dem Angeklagten das Unrecht seiner Taten vor Augen zu führen und erzieherisch nachhaltig auf ihn einzuwirken. Dabei hat die Kammer auch berücksichtigt, dass zu der erforderlichen erzieherischen Einwirkung auf Q im Rahmen des Jugendstrafvollzugs die verhängte Strafe erforderlich ist. Bei Q besteht aufgrund seiner nachhaltig gestörten Entwicklung ein erheblicher Nacherziehungsbedarf, so dass nicht nur sowohl in Bezug auf seine schulische und eine berufliche Ausbildung Förderungsbedarf besteht, sondern auch bezüglich seiner grundsätzlichen Sozialisation einschließlich der Aufarbeitung seines Alkohol- und Drogenproblems. Bei der Bemessung der Jugendstrafe hat die Kammer insbesondere dem Umstand Rechnung getragen, dass zur Bearbeitung der vielfältigen Probleme des Angeklagten sowie zur Erlangung eines Schul- oder Ausbildungsabschlusses ein angemessenes Zeitfenster zur Verfügung stehen muss.
II. C1
1.
C1 war zur Tatzeit 16 Jahre alt. Auf ihn waren die für Jugendliche geltenden Bestimmungen des Jugendgerichtsgesetzes anzuwenden, § 1 JGG. Nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung besteht kein Zweifel daran, dass er für seine Tat strafrechtlich verantwortlich ist, denn er ist gemäß § 3 JGG reif genug gewesen, das Unrecht seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Diese Überzeugung hat sich die Kammer einerseits aufgrund der überzeugenden Ausführungen der Jugendgerichtshilfe, deren Einschätzungen auch durch den psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. X4 geteilt und bestätigt wurden, zur Person und seiner Entwicklung und andererseits aufgrund des persönlichen Eindrucks von ihm während der mehrtägigen Hauptverhandlung gebildet.
2.
a)
Auch gegen C1 war, obwohl auch er nicht vorbestraft ist, gemäß § 17 Absatz 2 JGG wegen den in der Taten hervorgetretenen schädlichen Neigungen eine Jugendstrafe zu verhängen. Er konsumiert seit einiger Zeit in unregelmäßigen Abständen Cannabis, wodurch er sich ebenfalls regelmäßig strafbar gemacht hat. Zudem trinkt er seit circa drei Jahren – auch im Übermaß – Alkohol. Auch C1 verfügt über keinen Schulabschluss. Wie Q hat auch C1 durch sein Verhalten in der Tatnacht vom 03.03.2020 auf den 04.30.2020, in welcher er – neben der hier abgeurteilten Tat – in einen Kiosk einbrechen wollte und Mülltonnen in Brand setzte, gezeigt, dass er das Eigentum anderer Personen für seinen eigenen „Zeitvertreib“ missachtet. Auch sein nicht beanstandungsfreies Verhalten im Vollzug hat gezeigt, dass der Angeklagte erhebliche Schwierigkeiten hat, sich an geltende Regeln zu halten, was sich auch schon im Rahmen der Unterbringung im D zeigte. Zudem lügt C1 häufig und versucht selbst in Situationen, in denen seine Lügen aufgedeckt wurden, diese weiter zu leugnen.
Gegen den C1 war zudem ebenfalls gemäß § 17 Absatz 2 JGG wegen der in seiner Tat hervorgetretenen Schwere der Schuld eine Jugendstrafe zu verhängen. Insofern kann hier auf die oben unter I 2 a gemachten Ausführungen verwiesen werden, die auch auf C1 vollumfänglich zutreffen.
b)
Bei der Bemessung der Strafe hat die Kammer berücksichtigt, dass zur Ahndung der Straftat gemäß § 18 Absatz 1 Satz 2 JGG ein Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zur Verfügung stand.
Gemäß § 18 Abs. 2 JGG ist die Jugendstrafe so zu bemessen, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist. Bei der Strafbemessung ist grundsätzlich auch die in der gesetzlichen Regelung des allgemeinen Strafrechts zum Ausdruck kommende Bewertung des Ausmaßes des in einer Straftat hervortretenden Unrechts zu berücksichtigen, allerdings nicht im Sinne eines Strafrahmens. Das Gewicht des Tatunrechts muss gegen die vorrangig zu berücksichtigenden Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Jugendlichen abgewogen werden.
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben hat die Kammer sich von den folgenden konkreten Strafzumessungserwägungen leiten lassen:
Zugunsten von C1 hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte die Tat gestanden und seine ehrliche Reue über die Tat zum Ausdruck gebracht hat. Er hat sich zudem persönlich im Rahmen der Hauptverhandlung bei dem Zeugen M2 entschuldigt und eine Art Schuldanerkenntnis bezüglich des dem Zeugen M2 an seinem Pkw entstandenen Schaden zu Protokoll erklärt.
Ferner hat die Kammer zu Gunsten von C1 in ihre Überlegungen einbezogen, dass er die Taten spontan begangen hat und aufgrund seines Alkohol- sowie Cannabiskonsums enthemmt war.
Der Angeklagte ist zudem nicht vorbestraft und befand sich seit nunmehr knapp sieben Monaten erstmalig in Untersuchungshaft, für die er aufgrund seines jungen Alters, seines jungen Aussehens und der sich aufgrund der Corona-Pandemie ergebenden Einschränkungen für Besuchskontakte besonders haftempfindlich war, auch wenn hierbei einschränkend negativ zu berücksichtigen ist, dass er sich nicht beanstandungsfrei geführt hat.
Zudem ist positiv zu berücksichtigen, dass es bei der Tat zu keinen Personenschäden gekommen ist und die Taten – in Hinblick auf den Mord und in zwei Fällen in Hinblick auf den gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr – lediglich versucht waren.
Zudem war zu seinen Gunsten seine mit erheblichen Schwierigkeiten behaftete persönliche Entwicklung zu berücksichtigen, welche die Kammer ausführlich unter A I 1 bis einschließlich 3 dargestellt hat und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, auch wenn C1 die Schwierigkeiten im Verhältnis zu seiner Mutter und seinen Stiefgeschwistern maßgeblich durch sein eigenes Verhalten verursacht hat.
Zu Lasten von C1 war hingegen zu berücksichtigen, dass er tateinheitlich drei Straftatbestände verwirklicht hat. Ferner war negativ zu berücksichtigen, dass gegen ihn wegen des Vorliegens von schädlichen Neigungen und wegen der Schwere der Schuld eine Jugendstrafe verhängt werden musste.
Darüber hinaus hat die Kammer auch zu Lasten von C1 gewürdigt, dass er aufgrund des begangenen Vandalismus deutlich gezeigt hat, dass er das Eigentum anderer Personen nicht respektiert.
Bei der Bemessung der Höhe der konkreten Strafe hat die Kammer alle dargelegten für und gegen C1 sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte gegeneinander abgewogen und hat eine Jugendstrafe von
drei Jahren und sechs Monaten
für unbedingt erforderlich, aber auch ausreichend erachtet, um dem Angeklagten das Unrecht seiner Tat vor Augen zu führen und erzieherisch nachhaltig auf ihn einzuwirken. Dabei hat die Kammer auch berücksichtigt, dass zu der erforderlichen erzieherischen Einwirkung auf C1 im Rahmen des Jugendstrafvollzugs die verhängte Strafe erforderlich ist. Auch bei C1 besteht aufgrund seiner erheblich gestörten Entwicklung ein hoher Nacherziehungsbedarf, weil nicht nur sowohl in Bezug auf seine schulische und eine berufliche Ausbildung Förderungsbedarf besteht, sondern auch bezüglich seiner grundsätzlichen Sozialisation. Der Angeklagte benötigt einen erheblichen Zeitraum, um an seinen persönlichen Defiziten, insbesondere an seiner fehlenden Ehrlichkeit und der bisher nur gering ausgeprägten Fähigkeit, für begangenes Unrecht mehr als nur vordergründig und verbal einzustehen und dieses als eigenverschuldet wahr- und anzunehmen, zu arbeiten. Bei der Bemessung der Jugendstrafe hat die Kammer insbesondere dem Umstand Rechnung getragen, dass zur Bearbeitung der vielfältigen Probleme des Angeklagten sowie zur Erlangung eines Schul- oder Ausbildungsabschlusses ein angemessenes Zeitfenster zur Verfügung stehen muss.
F. Kosten
Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 JGG.