Jugendstrafe nach versuchtem Totschlag durch Anzünden eines Opfers im Wald
KI-Zusammenfassung
Vier Heranwachsende/Jugendliche lockten das Opfer in ein Waldstück, entkleideten und fesselten es und übergossen es mit Benzin; anschließend wurde die Benzinspur entzündet. Das LG Köln bejahte bei zwei Tätern Mittäterschaft am versuchten Totschlag (Eventualvorsatz) und bei zwei Beteiligten versuchten Totschlag durch Unterlassen wegen Ingerenz-Garantenstellung. Ein strafbefreiender Rücktritt wurde mangels ernsthaften Rettungsbemühens, insbesondere fehlender Sicherstellung ärztlicher Hilfe, verneint. Es wurden Jugendstrafen zwischen 1 Jahr 9 Monaten (mit Bewährung) und 3 Jahren 6 Monaten verhängt; gegen einen Angeklagten zudem wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung (Schutzgeldforderung).
Ausgang: Verurteilung aller Angeklagten; Verhängung von Jugendstrafen (teilweise Bewährung) wegen versuchten Totschlags u.a.
Abstrakte Rechtssätze
Bedingter Tötungsvorsatz kann bei einer äußerst lebensgefährlichen Gewalthandlung wie dem Anzünden eines mit Benzin übergossenen und in seinen Abwehrmöglichkeiten eingeschränkten Opfers aus der objektiven Gefährlichkeit und der Tätervorstellung hergeleitet werden, wenn ein Vertrauen auf den Nichteintritt des Todes nicht tragfähig ist.
Mittäterschaft am versuchten Totschlag setzt einen gemeinsamen Tatplan und arbeitsteiliges Zusammenwirken voraus; eine stillschweigende Tatplanerweiterung ist möglich, wenn die Beteiligten in Kenntnis der Eskalation weiter zusammenwirken (z.B. Übergabe des Tatmittels zum Inbrandsetzen).
Wer durch eigenes pflichtwidriges Vorverhalten eine Gefahrenlage für das Opfer mitverursacht, kann aufgrund Ingerenz Garantenpflichten treffen; unterlässt er trotz realer Handlungsmöglichkeit die Verhinderung einer lebensgefährlichen Tat, kommt eine Strafbarkeit wegen versuchten Totschlags durch Unterlassen in Betracht.
Ein strafbefreiender Rücktritt vom beendeten Versuch durch Unterlassen erfordert ein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung zu verhindern; das bloße Mitwirken an der Löschung ohne Veranlassung rettender Maßnahmen (insbesondere ohne Sicherstellung ärztlicher Hilfe) genügt nicht.
Die Anwendung von Jugendstrafrecht bei Heranwachsenden nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG setzt eine Gesamtwürdigung voraus, dass der Täter nach sittlicher und geistiger Entwicklung einem Jugendlichen gleichsteht; die Verhängung von Jugendstrafe kann bei Kapitaldelikten wegen Schwere der Schuld geboten sein, auch ohne Feststellung schädlicher Neigungen.
Vorinstanzen
Bundesgerichtshof, 2 StR 278/09 [NACHINSTANZ]
Tenor
Der Angeklagte B. ist des versuchten Totschlags in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung, Freiheitsberaubung und Nötigung sowie der versuchten schweren räuberischen Erpressung schuldig.
Gegen ihn wird eine Jugendstrafe von
3 Jahren und 6 Monaten
verhängt.
Der Angeklagte D. ist des versuchten Totschlags in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung, Freiheitsberaubung und Nötigung schuldig.
Gegen ihn wird eine Jugendstrafe von
2 Jahren und 6 Monaten
verhängt.
Der Angeklagte I. ist des versuchten Totschlags durch Unterlassen in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung durch Unterlassen, Freiheitsberaubung und Nötigung schuldig.
Gegen ihn wird eine Jugendstrafe von
1 Jahr und 9 Monaten
verhängt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird..
Der Angeklagte G. ist des versuchten Totschlags durch Unterlassen in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung durch Unterlassen, Freiheitsberau- bung und Nötigung schuldig.
Gegen ihn wird eine Jugendstrafe von
1 Jahr und 9 Monaten
verhängt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Die Angeklagten tragen die durch die Nebenklage entstandenen notwendigen Auslagen des Nebenklägers einschließlich der insoweit im Revisionsverfahren ent-
standenen notwendigen Auslagen des Nebenklägers; im Übrigen wird insgesamt von der Auferlegung von Kosten und Auslagen abgesehen.
Angewandte Vorschriften hinsichtlich des Angeklagten B.: §§ 212 Abs. 1, 226 Abs. 1 und 2, 239 Abs. 1 und 3 Nr. 2, 240 Abs. 1, 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 b), 253; 255, 22, 23, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB; 1, 3, 105 ff. JGG.
Angewandte Vorschriften hinsichtlich des Angeklagten D.:
§§ 212 Abs. 1, 226 Abs. 1 und 2, 239 Abs. 1 und 3 Nr. 2, 240 Abs. 1, 22, 23, 25 Abs. 2, 52 StGB; 1, 3 JGG.
Angewandte Vorschriften hinsichtlich des Angeklagten I.:
§§ 212 Abs. 1, 226 Abs. 1 und 2, 239 Abs. 1 und 3 Nr. 2, 240 Abs. 1, 13, 22, 23, 25 Abs. 2, 52 StGB; 1, 3 JGG.
Angewandte Vorschriften hinsichtlich des Angeklagten G.:
§§ 212 Abs. 1, 226 Abs. 1 und 2, 239 Abs. 1 und 3
Nr. 2, 240 Abs. 1, 13, 22, 23, 25 Abs. 2, 52 StGB; 1, 3 JGG.
Gründe
1. Prozessgeschichte
Die Staatsanwaltschaft Köln hat mit Anklageschrift vom 21.07.2006 (Az.: 175 Js 427/06) Anklage gegen alle vier Angeklagten wegen schwerer Körperverletzung, Nötigung und Freiheitsberaubung zudem gegen den Angeklagten B. wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung vor der Jugendkammer des Landgericht Köln erhoben. Durch Beschluss vom 15.08.2006 hat das Landgericht Köln (Az.: 103 - 25/06) die Anklageschrift zur Hauptverhandlung zugelassen und vor dem Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Köln eröffnet, wo die zugrunde liegende Tat am 18.04.2007 (Az.: 650 Ls 138/06) verhandelt wurde.
Der Angeklagte B. wurde wegen schwerer Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung sowie Nötigung und ferner wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahre verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Im Rahmen der Bewährungsauflagen wurde ihm die Ableistung von 80 Sozialstunden binnen sechs Monaten und die Teilnahme an einem Täter-Opfer-Ausgleich mit dem Geschädigten aufgegeben. Die Sozialstunden leistete der Angeklagte trotz fehlender Rechtskraft der Verurteilung bis zum 18.05.2007 vollständig ab.
| Der Angeklagte D. wurde wegen schwerer Körperverletzung durch Unterlassen in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Nötigung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Im Rahmen der Bewährungsauflagen wurde ihm die Ableistung von 80 Sozialstunden binnen sechs Monaten und die Teilnahme an einem Täter-Opfer-Ausgleich mit dem Geschädigten aufgegeben. Die Sozialstun |
den leistete der Angeklagte trotz fehlender Rechtskraft der Verurteilung bis zum 20.10.2007 vollständig ab.
Der Angeklagte I. wurde der Freiheitsberaubung und Nötigung schuldig gesprochen und verwarnt. Ihm wurde aufgegeben, binnen sechs Monaten 40 Sozialstunden abzuleisten. Die Sozialstunden hat er bislang nicht abgeleistet vor dem Hintergrund, dass ihm seine Verteidigerin erklärt hat, dass diese Verpflichtung mangels Rechtskraft des Urteils für ihn noch nicht bindend sei. Der Angeklagte G. wurde - unter Einbeziehung der Verurteilung des Amtsgericht Köln vom 10.08.2006 (Az.: 646 Ds 209/06), das mittlerweile vollständig vollstreckt ist, dazu noch im Folgenden - der Freiheitsberaubung und Nötigung schuldig gesprochen. Die Entscheidung darüber, ob Jugendstrafe zu verhängen ist, wurde zur Bewährung ausgesetzt. Im Rahmen der Bewährungsauflagen wurde ihm die Ableistung von 40 Sozialstunden binnen sechs Monaten sowie die Teilnahme an einem Täter-Opfer-Ausgleich mit dem Geschädigten und an einem Anti-Aggressions-Training aufgegeben. Die Sozialstunden leistete der Angeklagte trotz fehlender Rechtskraft der Verurteilung bis zum 31.07.2007 vollständig ab.
Auf die Revision der Nebenklage hin wurde dieses Urteil durch das Oberlandesgericht Köln am 29.04.2008 (Az.: 83 Ss 154/07 - 3/08-) mit seinen Feststellungen aufgehoben und vor dem Hintergrund, dass ein hinreichender Tatverdacht für das Vorliegen eines versuchten Tötungsdeliktes bezüglich aller Angeklagten vorläge, an eine die schwurgerichtliche Zuständigkeit wahrnehmende Jugendkammer bei dem Landgericht Köln verwiesen. Dabei hat das Oberlandesgericht ausgeführt, dass nach dem vom Amtsgericht festgestellten Sachverhalt jedenfalls keine zwingenden Anhaltspunkte für die Annahme eines Rücktrittes von diesem versuchten Tötungsdelikt vorlagen
und dies erneuter tatrichterlicher Überprüfung bedürfe.
II. zur Person
1. B.
a)
Der Angeklagte B., der derzeit noch im elterlichen Haushalt lebt, wurde als mittleres von drei Kindern seiner Eltern geboren. Die Eltern stammen aus Sizilien und leben seit über 30 Jahren in Deutschland. Dennoch beherrschen sie die deutsche Sprache nur mäßig. B. wuchs im elterlichen Haushalt in GA.-JC. auf.
Der Vater arbeitete zunächst lange Jahre als Staplerfahrer, verlor diese Ar- beitsstelle jedoch betriebsbedingt. Danach war er mehrere Jahre als Landschaftsgärtner tätig, ist aber seit ca. einem Jahr wiederum aus betriebsbedingten Gründen arbeitslos; er bezieht nunmehr ALG Il. Die Mutter arbeitet seit ca. 10 Jahren als Reinigungskraft.
Zu seinen Geschwistern pflegt der Angeklagte ein gutes Verhältnis.
Der jetzt 27jährige Bruder ist verheiratet und hat einen eigenen Haushalt. Er
arbeitet als Anlagenmechaniker.
Die jetzt 18jährige Schwester lebt ebenfalls noch im elterlichen Haushalt. Sie
hat zwar einen Hauptschulabschluss erlangt, aber bislang keinen Ausbil-
dungsplatz gefunden. Sie arbeitet daher zur Zeit als Reinigungsfrau.
Die frühkindliche Entwicklung des B. verlief unauffällig. Nach dem Besuch des Kindergartens wurde er mit sieben Jahren regelgerecht in die Grundschule eingeschult. Von dort wechselte er auf die Hauptschule, die er im Sommer 2005 mit dem Abschlusszeugnis der neunten Klasse verließ. Nachdem er sich erfolglos um einen Ausbildungsplatz in verschiedenen Bereichen (Anlagemechaniker, Kfz-Mechatroniker und Friseur) beworben hatte, begann er unmittelbar im Anschluss an den beendeten Schulbesuch im September 2005 ein berufsvorbereitendes Jahr im Bereich der Installation; damit war ein Jahrespraktikum in einer Installationsfirma verknüpft. Obwohl die Firma mit seinen praktischen Leistungen sehr zufrieden war und ihm daher eine Lehrstelle prinzipiell in Aussicht stellte, kam es nicht zum Abschluss des Lehrvertrages, da B. erhebliche schulische Probleme, vor allem im Bereich Mathematik, hatte und daher seitens der Firma die konkrete Gefahr gesehen wurde, dass er die Berufsschule nicht schaffen würde.
Nachdem B. aus der vom 26.04. - 28.08.2006 aufgrund des zugrunde-liegenden Tatgeschehens währenden Untersuchungshaft entlassen worden war, half er für etwa ein Jahr, nämlich bis Sommer 2007, seinem Vater bei dessen Tätigkeit in der Gärtnerei. Geld erhielt er dafür nicht; vielmehr erfolgte diese Tätigkeit auf Geheiß der Eltern, die einen gewissen strukturierten Tagesablauf erwarteten. Obwohl die Firma mit der Arbeit des B. grundsätzlich zufrieden war, konnte eine Anstellung mangels ausreichender Auftragslage nicht erfolgen.
Ab Herbst 2007 bis April 2008 folgte eine Beschäftigung bei einer Zeitarbeits-firma im Bereich der Lager- und Produktionshilfe, die dann allerdings auf-
grund eines Arbeitsunfalls - der Angeklagte hatte sich den Fuß gebrochen, weil ihm eine Türe darauf gefallen war - endete.
Ab Juni 2008 fand er dann eine Beschäftigung bei einer in Deutschland tätigen italienischen Baufirma, wo er einen Nettoverdienst von 1.200 € erzielte. Im September 2008 wurde ihm jedoch bereits wieder gekündigt, seitdem ist er arbeitssuchend.
An Alkohol und Zigaretten hat er bislang keinen Gefallen gefunden; den Konsum sonstiger illegaler Drogen lehnt er ebenfalls ab.
Seine Freizeit verbringt er am Computer und im Internet; am Wochenende trifft er sich auch mal mit Freunden, u.a. zum Fußball spielen.
Er hat derzeit eine feste Freundin, die auch über die zugrundeliegende Tat Bescheid weiß.
Ernsthaft erkrankt war der Angeklagte bislang nicht; weitere Unfälle hat es nicht gegeben.
Nach Angaben des Verteidigers soll der Angeklagte nunmehr 500,-- als Anzahlung auf das Schmerzensgeld an den Geschädigten F. gezahlt haben und beabsichtigt, einen Dauerauftrag einzurichten.
b)
Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang nicht in Erscheinung getreten. Allerdings wurde ein Verfahren gemäß § 170 StPO bei der StA Köln (155 Js 1/06) unter Verweisung auf den Privatklageweg eingestellt. Dem Verfahren lag ein Verkehrsunfall zugrunde, bei dem ein Fußgänger durch den Angeklagten leicht verletzt wurde; das Maß der Pflichtwidrigkeit des Angeklagten wurde von der Staatsanwaltschaft als gering bewertet.
2. D.
Der Angeklagte D., der ebenfalls noch im elterlichen Haushalt lebt, wurde als mittleres von drei Kindern geboren. Auch seine Familie stammt aus Sizilien;die Eltern leben seit ca. 20 Jahren in Deutschland. D. wurde hier geboren und ist in GA.-JC. aufgewachsen.
Der Vater war über viele Jahre bei der Firma Z. als Betonbauer tätig, bis ihm betriebsbedingt gekündigt wurde. Derzeit hat er einen sog. 400€-Job auf einer Baustelle inne. Die Mutter ist als Reinigungskraft tätig.
Der 23jährige Bruder des D., der auch in Deutschland aufwuchs, wohnt aufgrund der besseren Beschäftigungsmöglichkeiten für ihn nun in Italien und arbeitet dort auf einer Baustelle. Das Verhältnis zwischen den beiden war
immer gut, der Kontakt wird über häufige Telefonate gehalten.
Die 16jährige Schwester, die auch noch im elterlichen Haushalt wohnt, hat 2008 ihren Realschulabschluss erworben und absolviert nun ein Jahrespraktikum im Krankenhaus als Hebamme.
Die frühkindliche Entwicklung des Angeklagten verlief unauffällig. Nach dem Besuch des Kindergartens erfolgte altersgerecht die Einschulung in die Grundschule, von der er dann auf die Hauptschule wechselte. Im Jahre 2005 verließ er diese mit dem Abschluss nach der zehnten Klasse (10 A).
Im Anschluss besuchte er verschiedene Berufslehrgänge.
Derzeit absolviert er nun eine überbetriebliche Ausbildung zum Bauten- und Objektbeschichter, wobei es sich hierbei um eine verkürzte zweijährige Ausbildung im Bereich des Maler- und Lackiererwesens handelt. Diese soll im Mai 2009 abgeschlossen sein. Von insgesamt vier Zwischenprüfungen hat der Angeklagte bereits zwei abgelegt, wobei er eine aber nicht bestanden hat.
Er ist nun im zweiten Ausbildungsjahr und erhält einen Nettoverdienst von 310 €. Davon finanziert er sein Jobticket (30 €) und gibt bei entsprechendem Bedarf zu Hause etwas ab. Im Übrigen bezahlt er davon Werkzeug und Berufskleidung.
Seit Beginn der Ausbildung hat er monatlich 100 zurückgelegt, um dies als Schmerzensgeld an den hier Geschädigten zu zahlen. Im Rahmen der Hauptverhandlung erfolgte eine Zahlung von insgesamt 1.000 €.
Ernsthaft erkrankt oder verunfallt ist der Angeklagte bislang nicht.
Alkohol trinkt er wenig, den Konsum von illegalen Drogen hat er seit 2006
Insgesamt eingestellt. Zu dieser Zeit hatte er für einen Zeitraum von etwa 3 - 5 Monaten gelegentlich Marihuana im Freundeskreis konsumiert.
Eine feste Freundin hat er nicht.
Seine Freizeit verbringt er mit Sport (Fußball im Verein und Fitness) sowie mit Freunden und am Computer und Internet.
b)
Strafrechtlich ist er bislang einmal in Erscheinung getreten.
Am 09.03.2005 stellte die Staatsanwaltschaft Köln das Verfahren 167 Js 285/05 gemäß § 45 Abs. 1 JGG ein. Diese Einstellung wurde aus nicht bekannten Gründen bislang nicht in den Bundeszentralregisterauszug aufgenommen.
Dem Verfahren lag der Diebstahls eines Handy-Covers im Wert von 26,99 € zugrunde, das der Angeklagte zusammen mit einem Freund in den Geschäftsräumen der Firma R. in GA. entwendet hatte und dabei von einem Wachmann beobachtet worden war.
3. I.
a)
Der Angeklagte I. ist der jüngere von zwei Söhnen. Die Eltern stammen aus der Türkei, leben aber seit Jahrzehnten in Deutschland. I. ist im elterlichen Haushalt in GA. aufgewachsen; er geht noch zur Schule und lebt bei seinen Eltern.
Der Vater arbeitet bei der Firma T., die Mutter, die seit Jahren stundenweise berufstätig war (Montagearbeiten am Band), ist nun aufgrund der Verlagerung ihres Betriebes ins osteuropäische Ausland arbeitslos geworden.
Der ältere Bruder lebt ebenfalls noch im elterlichen Haushalt und studiert BWL.
Die frühkindliche Entwicklung des Angeklagten verlief unauffällig. Nach dem Besuch des Kindergartens erfolgte mit sieben Jahren die Einschulung in eine katholische Grundschule, von der er dann auf die Gesamtschule wechselte. Hier befindet er sich derzeit in der 13. Klasse, nachdem er die zwölfte Klasse wiederholen musste, unwiderlegt aufgrund massiver Konzentrationsprobleme, die bei dem Angeklagten nach der hier zugrunde liegenden Tat aufgetreten sind. Er hat die Leistungskurse Pädagogik und Deutsch sowie Biologie und Mathematik als weitere Abiturfächer gewählt. Nach dem Abitur möchte er Sport studieren.
Seine Freizeit verbringt er vorwiegend mit sportlichen Aktivitäten (Thai-Boxen, Laufen, Schwimmen) sowie mit dem Züchten und Beobachten von Kleintieren.
Eine feste Freundin hat er nicht.
Ernsthaft erkrankt oder verunfallt ist er bislang nicht.
Illegale Drogen konsumiert er nicht; im Alter von etwa 14 Jahren hat er einmal Marihuana ausprobiert.
Seit etwa Beginn diesen Jahres richtet er seinen Lebenswandel umfassend nach dem muslimischen Glauben aus, nachdem - wie der Angeklagte es beschreibt - er eine Art Erleuchtung gehabt habe. Diese Missionierung aber ist weder durch das Elternhaus noch durch sonstige Gruppierungen erfolgt. Seitdem lehnt er auch den Konsum von Alkohol ab.
b)
Strafrechtlich ist I. bislang bereits mehrfach in Erscheinung getreten.
aa)
Am 08.06.2005 stellte die Staatsanwaltschaft Köln das Verfahren 155 Js 244/05 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 45 Abs. 1 JGG ein.
Dem lag zugrunde, dass der Angeklagte ohne im Besitz einer entsprechenden Fahrerlaubnis zu sein mit einem PKW im Straßenverkehr gefahren ist und im Zuge eines Wendevorgangs einen fremden PKW touchierte und ihn beschädigte, dann aber flüchtete, obwohl er dies bemerkt hatte.
bb)
Das Amtsgericht Köln stellte am 24.04.2006 ein Verfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Az.: 650 Ds 223/05) nach fristgerechter Erfüllung der Auflage - Ableistung von 25 Sozialstunden binnen drei Monaten - gemäß § 47 JGG endgültig ein.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 21.04.2005 befuhr der Angeklagte mit dem Kleinkraftrad der Marke Piaggio (Kennzeichen: N01 M. (N02)) u.a. die J.-straße in GA.. Durch bauliche Veränderungen erreichte das Mofa eine höhere Geschwindigkeit als 25 km/h und war damit fahrerlaubnispflichtig. Zum Führen dieses Fahrzeuges war der Angeklagten - wie ihm bekannt war - nicht berechtigt, weil er keine Fahrerlaubnis besaß.
cc)
Mit Urteil vom 29.01.2008 sprach das Amtsgericht Köln (Az.: 647 Ds 554/07)
den Angeklagten des Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig; verwarnte ihn
und verhängte zwei Freizeitarreste.
Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Angeklagte wurde am 12.08.2007 gegen 18 Uhr von den Polizeibeamten Q. und W. im Rahmen einer Streife in Höhe der O.-straße in GA. kontrolliert, da das von ihm geführte Kleinkraftrad schneller als erlaubt fuhr. Der Angeklagte gab an, dass das Kleinkraftrad ca. 80 km/h fahre. Die zum Führen eines solchen Fahrzeuges erforderliche Fahrerlaubnis der Klasse Al konnte er nicht vorweisen, lediglich den der Klasse B.
Nachdem der Angeklagte einen Freizeitarrest am 12./13.04.2008 verbüßt hatte, sah das Amtsgericht Köln mit Beschluss vom 16.04.2008 von der Vollstreckung des zweiten Freizeitarrestes ab.
4. G.
a)
Der Angeklagte G. ist das älteste von drei Kindern; die Eltern sind kurdischer Abstammung und stammen aus Südostanatolien. Sie reisten vor ca. 22 Jahren als Asylbewerber nach Deutschland ein. Der Angeklagte wurde in GA. geboren und wuchs dort bei seinen Eltern auf; auch heute lebt er noch im elterlichen Haushalt.
Die Eltern betrieben bis 2005 über mehrere Jahre einen Kiosk, derzeit lebt die Familie von sog. Hartz-IV-Leistungen. Die Eltern wollen jedoch in naher Zukunft wieder einen Kiosk betreiben; hierbei ist die Mithilfe des Angeklagten fest eingeplant.
Die 17jährige Schwester lebt seit Ende 2007 im Heim E. und absolviert dort ein Berufsvorbereitungsjahr. Sie leidet unter Magersucht, anzunehmend gerade aufgrund innerfamiliärer Probleme und Schwierigkeiten. Der neunjährige Bruder lebt im elterlichen Haushalt und geht zur Schule,
Nach Besuch des Kindergartens wurde G. altersgemäß in die Grundschule eingeschult, von der er zunächst auf die Realschule wechselte. Nachdem aber bereits innerhalb der ersten drei Monate erhebliche Schulschwierigkeiten auftraten, wechselte er auf die Hauptschule, die er im Sommer 2005 mit dem Hauptschulabschluss der zehnten Klasse (10 A) beendete.
Direkt im Anschluss an die Schule begann er im September 2005 eine Lehre als Fachkraft für Lagerlogistik, wo er jedoch bereits nach zwei Monaten mangels ausreichender beruflicher Reife die Kündigung erhielt. Der Betrieb bot ihm jedoch als Vorbereitung auf einen erneuten Ausbildungsstart ein Jahrespraktikum an. Diese Chance nutzte der Angeklagte und erhielt zum 01.09.2006 erneut einen Ausbildungsplatz. Aufgrund zahlreicher Fehlzeiten wurde ihm jedoch im Dezember 2006 bereits wieder gekündigt. Der Angeklagte begründet diese Fehlzeiten mit zahlreichen innerfamiliären Schwierigkeiten und Ärger mit einem Kollegen, weswegen er irgendwann keine Lust mehr gehabt hätte, noch arbeiten zu gehen.
Seitdem geht der Angeklagte keiner geregelten Tätigkeit mehr nach; für einige Monate hat er bei einem Onkel, der sich zur Hilfeleistung verpflichtet fühlte, in dessen Imbiss als Aushilfe gearbeitet; dieses Verhältnis ist aber mittlerweile auch erheblich getrübt.
Die Kindheit des Angeklagten war geprägt von häuslicher Gewalt seitens des Vaters; diese richtete sich sowohl gegen die Mutter als auch gegen den Angeklagten. Im Rahmen von diversen Gewaltschutzverfahren der Mutter gegen den Vater wurde dieser bereits häufiger temporär der Wohnung verwiesen.
Ab 2006 wurde auch der Angeklagte selber seiner Mutter und der Schwester gegenüber handgreiflich; auch er wurde bereits der Wohnung verwiesen.
Das Verhältnis zum Vater war sehr schlecht, insbesondere beschuldigte dieser den Angeklagten, das allzu freizügige Leben der Schwester nicht verhindert zu haben. Regelmäßig kam es zu Handgreiflichkeiten zwischen Vater und Sohn, infolgedessen der Vater den Sohn aus der Wohnung warf. Dieser fand dann Unterschlupf bei Freunden oder Verwandten oder nächtige auch auf der Straße.
Seit Sommer diesen Jahres hat sich das Verhältnis zwischen Vater und Sohn jedoch gebessert, der Angeklagte ist nun davon überzeugt, dass der Vater sein bester Freund sein wolle. Er begründet diesen Wandel damit, dass der Vater nun gesehen habe, dass er - der Angeklagte - auch arbeiten könne; er sei sehr zufrieden gewesen, dass er bei dem Onkel im Imbiss gearbeitet habe.
Auf Anregung der Mutter, aber letztlich aufgrund eigenen Entschlusses, ist der Angeklagte wegen seines Aggressionsproblems seit Mai 2008 in psychotherapeutischer Behandlung. Von den wöchentlich stattfindenden Sitzungen hat er bislang - unwiderlegt - noch keine verpasst.
Ernsthaft erkrankt oder verunfallt ist der Angeklagte bislang nicht.
Alkohol trinkt er gelegentlich zusammen mit Freunden, dann aber auch nur in geringen Mengen.
Seinen Nikotinkonsum hat er eingestellt; sonstige illegale Drogen hat er noch nie ausprobiert.
Eine feste Freundin hat der Angeklagte nicht.
Seit ca. 1 ½ Jahren hat er den Führerschein und besitzt einen Roller.
Seine Freizeit verbringt er nahezu täglich im Fitnessstudio, das die Mutter ihm finanziert. Die Einnahme von Anabolika verneint er.
Zur Bundeswehr wurde er bislang nicht einbezogen, weil er sich zum damaligen Musterungstermin in der Ausbildung befand.
Seine Zukunftspläne beschränken sich darauf, den Eltern in dem geplanten Kiosk zu helfen.
b)
Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang wie folgt in Erscheinung getreten.
aa)
Am 10.08.2006 sprach das Amtsgericht Köln (Az.: 646 Ds 209/06) den Angeklagten einer gefährlichen Körperverletzung schuldig, verwarnte ihn und erteilte ihm die Weisung, an einem Anti-Aggressions-Training teilzunehmen.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 05.10.2005 passten der Angeklagte und sein Mittäter P. U. den Geschädigten L. N. vor dem Haus X.-straße 00 in GA. ab, nachdem es am Vortag zu einer Auseinandersetzung zwischen ihm und G. gekommen war. Bei einem gemeinsamen Besuch des Imbisslokals „V. A." am K.-straße in GA. hatte G. den Geschädigten ohne ersichtlichen Grund zunächst mit Pommes Frittes beschmissen und der Geschädigte hatte sodann den Angeklagten beschimpft. Darüber war der Angeklagte so erbost, dass er den Geschädigten bei dem Zusammentreffen zunächst in den Schwitzkasten nahm und ihm sodann einen Faustschlag ins Gesicht versetzte. Der Geschädigte erlitt hierdurch eine Platzwunde am Jochbein. Der Angeklagte U., der sich ebenfalls vorher über den Geschädigten geärgert hatte, da dieser ihn angeblich mit Kastanien beschmissen hatte, versetzte dem Geschädigten mehrere Schläge mit einer gefundenen Reitgerte auf den Rücken, wodurch der Geschädigte Striemen erlitt.
Mit Beschluss vom 08.02.2007 verhängte das Amtsgericht Köln eine Ungehorsamarrest von zwei Wochen, weil der Angeklagte an der Weisung, an dem Anti-Aggressions-Training teilzunehmen, nicht nachgekommen war. Zwar nahm er in der Folgezeit dann an einem solchen Kurs teil, wurde dann aber aus der Gruppe ausgeschlossen, weil er auf die Rückseite eines symbolischen fiktiven Entschuldigungsbriefes an ein Opfer geschrieben hatte „ich ficke deine Mutter" und dadurch dokumentiert hatte, an dem Training und einer Veränderung seines Verhaltens nicht interessiert zu sein. In der Zeit vom 21.05.2007 – 04.06.2007 verbüßte er dann den verhängten Ungehorsamarrest in der Jugendarrestanstalt Remscheid.
Mit Beschluss vom 29.01.2008 sah das Amtsgericht Köln die Vollstreckung des Urteils als erledigt an, weil ein erzieherischer Erfolg nicht mehr zu erwarten sei.
bb)
Am 22.01.2007 stellte die Staatsanwaltschaft Köln das Verfahren 167 Js 1500/06 wegen Körperverletzung gemäß § 154 Abs. 1 StPO ein.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 06.10.2006 schlug der Angeklagte mit der Faust mehrfach nach dem Geschädigten Y. und traf in ihm Gesicht, wobei sich der Geschädigte eine Platzwunde an der linken Augenbraue und unter dem linken Auge zuzog. Dabei traf er auch die Ehefrau des Geschädigten an der Hand, als sie ihren Mann festhielt. Vorausgegangen war dem, dass der Geschädigte den Angeklagten darauf angesprochen hatte, dass der Hund des Angeklagten den Sohn des Geschädigten angegangen war, nachdem der Angeklagte einen zum Apportieren gedachten Stock zu dem Jungen hingeworfen hatte.
cc)
Am 11.01.2007 stellte die Staatsanwaltschaft Köln (Az.: 167 Js 1604/06) ein weiteres Verfahren wegen gefährlicher Körperverletzung nach § 154 Abs. 1 StPO ein.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 12.11.2006 kam es in der elterlichen Wohnung zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und seiner Schwester, in deren Verlauf er ihr u. a. mit dem beschuhten Fuß vor den Kopf trat. Die Mutter wollte dazwischen gehen, woraufhin der Angeklagte ein Kabel nahm, dieses der Mutter um den Hals warf und sie damit würgte. Er ließ auf Rufe des kleinen Bruders dann davon ab, löste das Kabel und schlug der Mutter damit zweimal ins Gesicht.
Nach diesem Vorfall wurde gegenüber dem Angeklagten noch am selben Tag eine Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot ausgesprochen; er wurde überdies vorläufig festgenommen und in Polizeigewahrsam verbracht. Mit Beschluss des Amtsgericht Köln vom 22.11.2006 wurde dem Angeklagten im Wege der einstweiligen Anordnung verboten, die elterliche Wohnung zu betreten.
In der Folgezeit hatte jedenfalls die Mutter des Angeklagten als Geschädigte kein Interesse mehr an einer weiteren Strafverfolgung und wollte auch keine Aussage gegen ihren Sohn machen.
III. zur Sache
1. Vorgeschichte
Die Angeklagten B. und D. wie auch das Tatopfer, der Geschädigte F., sind Teil der italienischen Gemeinde im GA.er Stadtteil JC..
Die Angeklagten B. und D. fühlten sich - aus jeweils verschiedenen Gründen - dem späteren Geschädigten jedoch nicht allzu freundschaftlich verbunden, nicht zuletzt aber auch, weil sie sich im Gesamtgefüge der italienischen Jugendlichen bereits häufiger gehänselt und gedemütigt gefühlt hatten, wofür sie auch den Geschädigten verantwortlich machten.
Im Einzelnen kam es zu zwei konkreten Situationen, die letztlich für das Tatgeschehen ausschlaggebend waren:
Zur Zeit des Tatgeschehens konsumierte der Angeklagte D. Marihuana und Cannabis, was der spätere Geschädigte F. wusste.
Wenige Tage vor der Tat rief dieser den D. an, um ihn zu fragen, ob er ihm Drogen besorgen könne. D. antwortete daraufhin, unwiderlegt aus Spaß und ohne es ernst zu meinen, dass er nur in größeren Mengen als in der begehrten Größenordnung verkaufen würde. Zu einem Geschäft kam es nicht.
Am Folgetag trafen sich der Geschädigte und D. zufällig in einer Gaststätte, wo es vor Anderen wegen dieser Drogengeschichte zu einem Streitgespräch zwischen ihnen kam, in dessen Verlauf sich D. durch den Geschädigte erniedrigt, gedemütigt und beleidigt fühlte.
Weiterhin bekam D. zu Hause erheblichen Ärger seitens seiner Familie, weil sein Bruder dort erzählt hatte, er habe gehört, dass er - D. - mit Drogen deale. D. machte den Geschädigten hierfür verantwortlich, weil er zutreffend davon ausging, dass es der Geschädigte gewesen war, der seinem Bruder dies erzählt hätte.
B. wiederum war zu dieser Zeit erbost darüber, dass der C., ein Freund des Geschädigten, mit seiner Schwester eine Beziehung hatte oder dies zumindest beabsichtigte. Der Geschädigte hatte sich dabei in einen Streit zwischen B. und C. auf Seiten und zu Gunsten des C. eingemischt, wodurch sich B. angegriffen fühlte.
Da die Angeklagten B. und D. zum Tatzeitpunkt seit etwa einem Jahr gut miteinander befreundet waren und untereinander auch gegenseitig ihre Probleme austauschten, sprachen sie insbesondere über die vorgenannten Erlebnisse.
In der Folgezeit beschlossen sie daher, zumindest an dem Geschädigten Rache zu nehmen und ihm einen „Denkzettel zu verpassen".
2. Tatgeschehen
Wann der konkrete Entschluss, dem Geschädigten nun diesen Denkzettel verpassen zu wollen, gefasst wurde, konnte nicht festgestellt werden, jedenfalls aber kamen sie am 25.04.2006 überein, ihr Vorhaben nun auszuführen.
Nicht näher aufgeklärt werden konnte, was sich D. und B. in diesem Moment darunter vorgestellt hatten. Jedenfalls aber waren sie sich einig, dass sie eine „Drohkulisse" aufbauen wollten, um das Opfer einzuschüchtern und sich zukünftig Respekt zu verschaffen. Sie hatte dabei verabredet, dass sowohl der Geschädigte XI. F. als auch der C. H. einen solchen „Denkzettel" erhalten sollten. Eine konkrete Reihenfolge aber, wer zuerst das Opfer sein sollte, wurde nicht festgelegt, sondern sollte eher von der konkreten Situation abhängig sein, wen der beiden man zuerst aufgreifen würde.
B. rief daher den G., mit dem er zu dieser Zeit auch befreundet war, an, und fragte ihn, ob er bereit sei, jemanden einen „Denkzettel zu verpassen". G. zeigte Bereitschaft, ihm zu helfen, woraufhin sie verabredeten, sich bei PM. an der O.-straße in GA. zu treffen. Dabei ging es aus Sicht von B. auch darum, sich die körperliche Überlegenheit und Präsenz von G. zu Nutze zu machen.
B. kam daraufhin mit dem PKW seines Vaters - einem dreitürigen dunkelgrauen Fiat Bravo -, den er zu dieser Zeit nutzen durfte, zu diesem PM., in dem sich G. zusammen mit I. und weiteren Personen bereits aufhielt.
B. erzählte dabei grob von den Problemen, die D. und er mit C. H. und dem Geschädigten hatten. Ob er den Mitangeklagten I. und G. schon jetzt Einzelheiten erzählte, konnte nicht festgestellt werden. Weiterhin konnte auch nicht festgestellt werden, inwieweit schon über den beabsichtigten Denkzettel gesprochen wurde, es kam aber das Gespräch auf das Mitführen einer Waffe. Daher beschlossen sie nun, zu I. nach Hause zu fahren, weil dessen Bruder legal eine PTB - Waffe besaß, die der I. besorgen sollte. Dort angekommen, stieg I. aus und kam mit einer silberfarbenen Waffe wieder. Es handelte sich hierbei um eine Gaspistole, die auch mit entsprechender Munition bestückt war. Alle Angeklagten im Auto sahen sich die Waffe an und erkannten, dass es sich nicht um eine echte ,,scharfe" Waffe, sondern um eine Schreckschusspistole handelte.
Danach fuhren sie wieder zurück zu dem PM. in der O.-straße, wo I. und G. ausstiegen. Die Waffe verblieb im Wagen in einer Tasche hinter dem Beifahrersitz.
c)
B. fuhr nun zu sich nach Hause und holte eine Motorradabdeckplane
aus dem häuslichen Keller und fuhr dann unmittelbar zu D..
Dort begaben sie sich zusammen in den Keller der Familie D. und suchten
dort nach Dingen, die sie für den geplanten Denkzettel benötigten. Dabei sahen sie zwei Seile, einen Hammer, einen Benzinkanister und eine Tüte oder Sack als geeignet an und nahmen diese mit. Spätestens in diesem Moment fassten sie gemeinsam den konkreten Tatplan, dass sie diese Gegenstände einsetzen wollten, insbesondere dass der Kanister mit Benzin gefüllt und zur Bedrohung eingesetzt werden sollte. Dabei sollte zudem die Motorradplane, die B. bereits mitgebracht hatte, verwandt werden.
Sie verluden die Gegenstände in den Wagen des B. und fuhren direkt los, um I. und G. abzuholen.
Während der Fahrt erzählte B. dem D., dass zwei weitere Freunde - nämlich G. und I. - bei dem beabsichtigten Denkzettel mitmachen wollten und dass man diese beiden nun abholen fahre. Als das Fahrzeug an einer Ampel zum Stillstand kam, holte B. zudem aus der Tasche hinter dem Beifahrersitz die Waffe hervor und zeigte sie D.. Dabei erklärte er ihm zudem, dass er sie von einem der beiden bekommen habe, die sie nun abholen würden. Weiterhin klärte B. den D. darüber auf, dass es sich um eine Gas- bzw. Schreckschusspistole handelte.
Nach einem kurzen Telefonat mit G. zur Absprache des Treffpunktes fuhren B. und D. nach VS. zu der Straßenbahnhaltestelle FP.-straße. Dorthin hatten sich I. und G. direkt von PM. aus hinbegeben und dort mit Bekannten kurz geredet. Unverzüglich stiegen sie zu B. und D. in das Auto.
Auf der Fahrt sprachen sie darüber, dass man dem Jungen, der den Denkzettel bekommen solle, Angst machen wolle, indem man ihn in eine „dunkle Ecke" bringen wolle. Was konkret besprochen und geplant wurde, konnte nicht näher festgestellt werden.
Auf der Suche nach einem geeigneten Ort fuhren sie zunächst zum Marktplatz im GA.er Stadtteil YR., der ihnen aber bei näherer Betrachtung zu hell für die Durchführung des geplanten Denkzettels war. D. fiel dann ein in Richtung CH. gelegenes Waldstück „SY.-straße" als geeignet ein, welches er kannte; weil eine ehemalige Freundin von ihm dort in der Nähe wohnte.
Auf der Fahrt zu diesem Waldstück hielten sie an einer Tankstelle, an der B. zunächst den Wagen mit Super-Benzin betankte. Danach öffnete er den Kofferraum, entnahm den leeren Benzinkanister, füllte ihn mit etwa drei Litern Normal-Benzin und legte den Kanister sodann in den Kofferraum zurück. Auch die drei anderen bekamen das Füllen des Kanisters mit Benzin mit.
Alle legten nunmehr Geld zusammen, mit dem B. die Tankvorgänge bezahlte.
Sodann fuhren sie nun zu dem Waldstück „SY.-straße" und luden dort aus dem Kofferraum die eingepackten Sachen aus. Diese trugen sie dann in den Wald hinein zum späteren Tatort und legten sie dort ab, wobei die Motorradplane auf dem Boden ausgebreitet wurde.
Dann begaben sie sich alle vier wieder zurück zur Straße, wo der Wagen des B. stand.
Spätestens zu diesem Zeitpunkt war allen klar, dass B. nun das Opfer suchen, ihn ins Auto locken und zum Waldstück zurückkommen wollte; bei der Ankunft sollte G. — insoweit gab es auch eine konkrete Absprache, wobei jedoch nicht näher festgestellt werden konnte, wann diese Planung entstanden war - dann aufgrund seiner körperlich überlegenen Statur das Opfer aus dem Auto holen und in den Wald hineinführen, wo zuvor die Tatausführungsgegenstände abgelegt worden waren.
B. fuhr nun alleine wieder weg, um das Opfer zu holen. Da er weder C. H. noch XI. F. finden konnten, rief er den D. auf dessen Mobiltelefon an und teilte ihm dies mit, wobei der Inhalt des Gesprächs im Detail nicht festgestellt werden konnte. Jedenfalls machte sich B. daraufhin weiter alleine auf die Suche und traf dann den Geschädigten F. zusammen mit dessen Freund, dem Zeugen UO. PG., an einem Kiosk in der Nähe der St. RB. in JC. und bat ihn - vorgeschoben - um ein kurzes Gespräch. Der Geschädigte stieg daher zu B. in dessen Auto, der vorgegeben hatte, eine kleine Runde fahren zu wollen.
B. fuhr mit dem Geschädigten nun zu dem Waldstück, wo er G. an der Straße stehen sah.
f)
B. hielt an, nahm die Waffe von hinten aus der Tasche hinter dem Beifahrersitz und bedrohte damit den Geschädigten. Gleichzeitig kam G. absprachegemäß zum Wagen und zog den Geschädigten heraus, fasste ihn, drehte ihm die Hände auf den Rücken und führte ihn den anderen vorausgehend in den Wald zu dem vorher ausgesuchten Ort.
Während der ganzen Zeit hielt B. dabei die Waffe und bedrohte den Geschädigten, was die anderen auch wahrnahmen. Außerdem kam es Beschimpfungen gegenüber dem Geschädigten, an denen sich zumindest B. und D. massiv beteiligten, möglicherweise beschimpften auch I. und G. den Geschädigten.
An der zuvor ausgesuchten Stelle, an der die aus dem Kofferraum ausgeladenen Sachen bereits auf dem Boden lagen, angekommen, forderte B. mit der vorgehaltenen Waffe den Geschädigten auf, sich auszuziehen. Aus Angst vor der Waffe - deren objektive Ungefährlichkeit dem Geschädigte als einzigem der Anwesenden nicht bewusst war - kam er dieser Aufforderung nach. Nunmehr stand er komplett nackt vor den vier Angeklagten.
Unter der Einwirkung der gesamten Situation kam er auch der weiteren Aufforderung nach, sich auf die Motorradabdeckplane zu legen und diese über sich zu schlagen. Dann wurden die Seile - nicht sicher feststellbar von wem - um den Körper des Geschädigten und die Plane gewickelt, allerdings nicht fest verschnürt, so dass dem Geschädigten noch Bewegungsmöglichkeit verblieb.
Der Geschädigte lag nunmehr auf seiner rechten Seite, abgestützt auf dem rechten Arm, die Plane war von seinem Rücken her teilweise über seine nach oben zeigende linke Körperseite geschlagen, Teile seines nackten Körpers waren unbedeckt.
Der Geschädigte bettelte darum, dass sie aufhören sollten und bat darum, dass man sich, falls es Probleme miteinander gebe, doch einigen solle.
B. hingegen erwiderte, dass es nichts zu einigen gebe, wofür er auch die verbale Zustimmung des D. erhielt. In diesem Zusammenhang zog B. einmal den Schlitten der Waffe zurück, was die anderen drei ebenso wie der Geschädigte wahrnahmen.
Der Wortwechsel wurde hierbei teils auf italienisch teils auf deutsch zwischen B., D. und dem Geschädigten geführt, so dass G. und I. nicht alles verstanden, gleichwohl aber mitbekamen, dass F. bereits jetzt extrem verängstigt war und inständig bat, ihn in Ruhe und nach Hause gehen zu lassen.
g)
aa)
D. nahm den Benzinkanister und öffnete ihn. Ob in diesem Zusammenhang noch weiteres gesagt wurde, insbesondere ob sich die Angeklagten B. und D. gegenseitig aufforderten, nun den Kanister einzusetzen, konnte nicht festgestellt werden.
bb)
B. nahm den Kanister an sich und begann, das Benzin über den seitlich auf dem Boden liegenden Geschädigten zu schütten, und zwar vom Hals beginnend bis zu den Füßen, teilweise auf die Plane, aber auch auf den nackten Körper des Geschädigten. Was er in diesem Moment mit der Waffe machte, konnte nicht festgestellt werden, ob er sie in die Tasche steckte oder weiterhin in einer Hand hielt. Nachdem er den Geschädigten übergossen hatte, zog er von den Füßen des Geschädigten aus eine Benzinspur über den Boden zu sich hin.
cc)
Ob während dieses Vorgangs I. und G. riefen, dass B. aufhören solle und dass es nun zu weit gehe, konnte nicht festgestellt werden. Jedenfalls war sowohl I. und G. als auch D. die Gefährlichkeit dieser Situation deutlichst bewusst. B. beachtete sie jedoch nicht; vielmehr wirkte er auf die übrigen Angeklagten, die ihn bislang als ruhigen und zurückhaltenden Jungen kannten, nervös und aufgeregt.
dd)
Obwohl jeder der drei Mitangeklagten - jeder für sich und erst recht zusammen - den Angeklagten B. in dieser Situation ohne jegliche Eigengefährdung - insbesondere vor dem Hintergrund des allseitigen Wissens um die objektive Ungefährlichkeit der Waffe des B. - hätten stoppen können, unternahmen sie nichts.
h)
B. forderte jetzt D. auf, aus dem Wagen ein Feuerzeug zu holen. Dieser Aufforderung kam er ohne zu zögern nach, auch I. schloss sich ihm an und ging mit ihm in Richtung des Fahrzeuges.
Auf dem Weg merkte D., dass er ein Feuerzeug in der Tasche hatte und kehrte zu B. zurück und hielt ihm das Feuerzeug hin. Hierbei war ihm bewusst, dass B. damit das Benzin und somit den Geschädigten anzünden wollte. Den Tod des Geschädigten nahm er dabei billigend in Kauf, ebenso, dass der Geschädigte durch Brandverletzungen dauerhaft entstellt würde.
B. nahm das Feuerzeug und ging etwa 2 - 3 Meter vom Geschädigten weg bis zum Beginn der Benzinspur und bückte sich zu Boden.
I., der jedenfalls wahrgenommen hatte, dass B. nunmehr im Besitz des Feuerzeuges war und erkannte, dass B. das Benzin auch in Brand setzen wollte und daher Lebensgefahr für den Geschädigten bestand, trat auf die Benzinspur.
G., der ebenfalls wahrgenommen hatte, dass B. den Kanisterinhalt über dem Geschädigten ausgegossen hatte und von D. das Feuerzeug erhalten hatte, blieb untätig. Dabei erkannte auch er, dass B. das Benzin anzünden wollte, wodurch der Geschädigte in Lebensgefahr geraten würde.
Dann betätigte B. das Feuerzeug zwei Mal; beim zweiten Mal steckte er die Benzinspur an, die sofort zu brennen anfing.
Hierbei nahm er den Tod des Geschädigten billigend in Kauf, auch wusste er, dass die Verbrennungen bei dem Geschädigten zu erheblichen, dauernden Entstellungen führen würden.
G. und I. unternahmen auch in diesem Moment keinerlei Anstrengungen den B. vom Anzünden des Benzins abzuhalten, obwohl ihnen dies objektiv möglich gewesen wäre und ihnen dies auch bewusst war. Hierbei nahmen auch sie den Tod des Geschädigten billigend in Kauf; auch sie wussten, dass die nun entstehenden Verbrennungen bei dem Geschädigten zu erheblichen, dauernden Entstellungen führen würden.
i)
aa)
Die Flammen trafen kurzzeitig auch den I., der während des Gesamtgeschehens die Hosenbeine lässig hochgekrempelt hatte, am Unterschenkel, wodurch die Beinhaare leicht verbrannten. I. sprang dabei sofort weg.
bb)
Das Feuer griff unmittelbar auf den Geschädigten über, der in diesem Moment aufspringen und sich aus der Plane befreien konnte. Er brannte vor allem am Rücken, am linken Arm, an den Beinen - hier insbesondere an der Rückseite, in geringerem Ausmaße aber auch an der Vorderseite -, an den Genitalien, am Gesäß und am Kreuzbein. In diesem Zustand lief er - von den Angeklagten wahrgenommen als eine lebendige Fackel" - vor Schmerzen und Schock schreiend durch das Waldstück, wobei er einen Halbkreis um die Gruppe der Angeklagten schlug. Als er sich ihnen wieder näherte, warf er sich zu Boden und wälzte sich dort, um die Flammen zu ersticken.
cc)
Nachdem der Geschädigte auf diese Weise bereits einen Großteil der Flammen hatte ersticken können, was I. und G. wahrgenommen hatten, liefen nunmehr auch diese beiden zu dem Geschädigten und wirkten entweder mit einer Jacke oder mit bloßen Händen mit, die letzten Flammen auszuklopfen, wobei sie sich möglicherweise auch auf den Geschädigten warfen. Sie erlitten bei diesen Löschhandlungen keinerlei Verletzungen; auch die Jacke wies keinerlei Beschädigungen auf.
j)
Der Geschädigte stand auf und zog sich auf Geheiß des B. seine Kleidung - wenn auch nicht vollständig - wieder an. Dabei wurde er weiterhin von B. mit der Waffe bedroht.
Alle begaben sich nun zum Auto zurück.
Am Auto stieg zunächst I. auf die Rückbank des Fahrzeuges, daraufhin folgte der Geschädigte, der dafür über I. steigen musste, und sich dabei - wie von I. wahrgenommen - mangels ausreichender eigener Kräfte auf I. abstützen musste. Dann stieg D. ebenfalls auf die Rückbank, G. setzte sich auf den Beifahrersitz und B. fuhr das Auto.
Während der Fahrt jammerte und stöhnte der Geschädigte vor Schmerzen und saß vorn übergebeugt, weil er sich nicht anlehnen konnte, was die Angeklagten I., D. und G. auch bemerkten. Zudem roch es im Auto nach Benzin.
B. hingegen forderte von dem Geschädigten Bestätigung, dass er es nun ihm und seiner Clique gezeigt habe, und schlug dabei in nervöser und aggressiver Stimmung mehrfach mit der Waffe, die er auch während der gesamten Fahrt in der Hand hielt, gegen das Armaturenbrett des Fahrzeuges. Dabei lud er die Waffe auch mindestens einmal durch, wodurch eine Patrone ausgeworfen wurde und auf den Boden fiel. Gleichzeitig forderte er den Geschädigten auf, ihm ab nun wöchentlich ein Schutzgeld zu zahlen, und zwar einen Betrag von 400,-- € pro Woche. Außerdem bedrohte er den Geschädigten mit dem Tode, sofern er die Zahlungen nicht erbringen oder er etwas von dem Vorfall berichten würde.
Der Geschädigte bestätigte einsilbig alles.
Außerdem äußerte B., dass der Geschädigte sich bei den beiden - gemeint und durch Zeigen verdeutlicht: I. und G. - bedanken könne, denn er hätte ihn brennen lassen. Der Geschädigte klopfte daraufhin I. auf den Oberschenkel und G. auf die Schulter
Der Geschädigte wurde in JC. - Kapelle in der GH.-straße nach einer Fahrtzeit von etwa zehn Minuten aus dem Auto herausgelassen. Obwohl sie alle die erhebliche gesundheitliche Verschlechterung des Geschädigten bemerkt hatten, veranlasste keiner der Angeklagten, den Geschädigten ärztlicher Hilfe zuzuführen.
3. weiteres Geschehen betreffend den Geschädigten
Der Geschädigte begab sich zu seinem Freund, dem Zeugen UO. PG., der in unmittelbarer Nähe immer noch an dem Kiosk, wo B. den Geschädigten zu sich ins Auto gelockt hatte, auf den Geschädigten wartete. Dabei merkte der Geschädigte, dass seine Kleidung anfing, am Körper zu kleben. Plötzlich konnte er auch nicht mehr laufen.
Sein Freund erkannte sofort, dass der Geschädigte ärztliche Hilfe benötigte, und telefonierte daher den Cousin des Geschädigten, den - gleichnamigen Zeugen XI. F., herbei, weil der Geschädigte sich - naheliegend unter dem Eindruck der vorangegangen Situation unter Angst und Panik stehend und nicht mehr rationell denken könnend - weigerte, in ein Krankenhaus zu gehen. Der Zeuge XI. F. konnte bewirken, dass sie sich nun unmittelbar in das nahegelegene Krankenhaus begaben.
Mittlerweile hatte sich der Gesundheitszustand des Geschädigten akut verschlechtert. Deshalb und wegen des Umfanges der Brandverletzungen wurde er von dort unverzüglich in das Klinikum Merheim verbracht, welches auch auf die Behandlung von Schwerstverbrennungsopfern spezialisiert ist.
Die Situation war lebensbedrohlich für den Geschädigten. Als er in Merheim eintraf, war er bereits beatmungspflichtig. Infolge der großflächigen Verbrennungen, durch die die Haut völlig zerstört worden war, kam es zu einem massiven Flüssigkeits- und Eiweißverlust mit der Folge eines Volumenman-gelschocks. Dieses Verletzungsbild hätte ohne unverzügliche ärztliche Intervention kurzfristig zum Tod des Geschädigten durch Ersticken geführt.
Insgesamt waren 40 % der Körperoberfläche verbrannt, wobei es sich überwiegend um Verbrennungen des Grades 2 b und 3 handelte. Hierdurch wurde die Haut gänzlich zerstört, insbesondere wurden die Nerven in diesem Bereich so weit zerstört, dass der Geschädigte - auch schon bereits unmittelbar nach dem Tatgeschehen im Wald nach dem Löschen der Flammen -nicht einmal mehr am ganzen Körper ein Schmerzempfinden hatte, sondern nur noch in den weniger stark verbrannten Körperregionen.
Um eine Behandlung zu ermöglichen, wurde der Geschädigte bis zum 08.05.2006 in ein künstliches Koma versetzt. In dieser Zeit und auch nach dem Erwachen wurden zahlreichen Operationen durchgeführt, in denen Hautstücke auf die zerstörten Stellen transplantiert wurde. Hierzu wurde im Gesunden sog. Spalthaut abgetragen, zerstückelt und in diesen Stücken teilweise direkt bzw. teilweise unter zu Hilfenahme eines Textilgewebes auf die pathologischen Stellen aufgetragen. Letzteres wurde dann nach einiger Zeit in Vollbädern wieder entfernt. Aufgrund der erheblichen Schmerzen dieser Prozedur erfolgten auch diese Bäder unter Vollnarkose. Während der gesamten Behandlungszeit bestand weiterhin latente Lebensgefahr aufgrund zwangsläufig entstehender Nekrosen mit einhergehenden schwerwiegenden Entzündungen, die in der Regel die Ursache für das Versterben von Verbrennungsopfern sind. Diese Nekrosen mussten in ständigen Operationen immer wieder weggeschnitten werden, wobei hierbei bis in das gesunde, mithin in das durchblutete Gewebe hineingedrungen werden musste, wodurch es dann wieder zu hohen Blutverlust kam.
Weiterhin trat bei dem Geschädigten ein langandauerndes Durchgangssyndrom in Form einer ausgeprägten Psychose mit Verfolgungsängste, Wahrnehmungsstörungen und Aggressionsdurchbrüchen auf. Dies führte dazu, dass er von den Pflegekräften nicht mehr führbar war und aus Gründen des Eigen- und Fremdschutzes über einen längeren Zeitraum fixiert werden musste.
Insgesamt verblieb der Geschädigte etwa zwei Monate, bis zum 19.06.2008, im Krankenhaus. Für etwa ein Jahr nahm er durchgehend Schmerzmittel. Bis heute ist die Beweglichkeit des verbrannten Arms durch verdicktes und verwachsenes Gewebe stark eingeschränkt, was weitere Operationen erforderlich machen wird. Der Körper des Geschädigten ist an Rücken, Arm, Beinen, Gesäß und Kreuzbein mit Verbrennungsnarben übersäht, was bei ihm ein starkes Schamgefühl auslöst, insbesondere zeigt er sich nur noch mit allüberdeckender Kleidung. Die Haut ist irreparabel zerstört; weil auch die Nervenzellen in den stark verbrannten Bereichen zerstört sind, kommt es beim Geschädigten zu unkontrollierten Zuckungen. Sein Berührungsempfinden ist gestört, auch die Schweißdrüsen sind teilweise zerstört, so dass der Körper den Schweiß nicht mehr absorbieren kann, sondern dieser stattdessen den Körper nur noch herunter rinnt. Ein Kratzen an der geschädigten Haut führt sofort zu Verletzungen mit der großen Gefahr auftretender Infektionen.
Desweiteren wird - etwa bei weiteren Operationen - immer eine erhöhte Gefahr eines Wiederauftretens des Durchgangssyndroms bestehen.
Ohne die umgehende ärztliche Hilfe wäre der Geschädigte verstorben.
4. Nachtatverhalten der Angeklagten
a)
Nachdem der Geschädigte das Auto verlassen hatte, fuhr B. indes erst I., dann G. nach Hause und setzte sie dort ab.
Im Folgenden bekam B. einen Anruf von seinem Bruder, dass der Cousin des Geschädigten, der Zeuge F., ihn sprechen wolle. D. und B. fuhren daraufhin zusammen mit dem Auto in die „JK. IJ." nach GA.-JC., um den Bruder zu treffen, der aber nicht dort war. Der Kellner in dieser IJ., der Zeuge ZY. TP., fuhr mit den beiden dann zu der Lokalität „QW.", wo sie den Bruder fanden. Dann fuhren alle gemeinsam in die „JK. IJ." zurück. B. erzählte dabei - allerdings nicht allen Einzelheiten -, er habe den Geschädigten angezündet. Bei dem Zeugen TP. entstand der Eindruck einer nicht ernsthaften Auseinandersetzung mit vielleicht einem Zündeln an der Kleidung.
Dann kam der Cousin des Geschädigten, der Zeuge F., der vermutet hatte, den B. dort zu finden, in die IJ. und zerrte B. und dessen Bruder vor die Türe; hierbei schlug der Zeuge F. auch auf den B. ein und schrie - sinngemäß „was er getan hätte, man hätte doch reden können" – herum.
Weitere konkrete Feststellungen dazu konnten nicht getroffen werden.
Danach ging ein jeder seiner Wege, B. fuhr mit seinem Bruder nach Hause.
b)
In der nahen Folgezeit forderte B. den D. in zwei Telefonaten auf, die
gesamte Tat auf sich zu nehmen, weil er noch minderjährig sei.
5.
a)
Der Verbleib der Waffe, die B. bei der Tat eingesetzt hatte, konnte nicht aufgeklärt werden, insbesondere konnte nicht mit Sicherheit festgestellt werden, dass I. die Waffe mit nach Hause nahm. Bei einer späteren Durchsuchung im Hause I. wurde eine schwarze PTB - Waffe sichergestellt, bei der es sich nicht um die bei der Tat verwendete silberfarbenen PTB -Waffe handelt.
Am Tatort wurde bis auf verbrannte Reste der Plane und Brandspuren sowie Seilreste nichts mehr vorgefunden.
b)
Die Familie des Geschädigten hat bislang keine Bereitschaft gezeigt, mit der Familie des B. in Kontakt zu treten. Aus der Untersuchungshaft heraus schickte B. einen Brief an den Geschädigten, in dem er sich entschuldigte. Diesen Brief hatte B. - unwiderlegt wegen dessen schönerer Handschrift - von einem Mitgefangenen schreiben lassen.
c)
Während der hiesigen Hauptverhandlung zahlte D. einen Betrag von 1.000 € an den Geschädigten.
Am letzten Hauptverhandlungstag trug der Verteidiger des Angeklagten B. vor, dass jetzt ein Betrag von 500,-- € an den Geschädigten gezahlt worden sei.
6. Schuldfähigkeit
Bei keinem der Angeklagten war bei Ausführung der Tat die Einsichts- und Handlungsfähigkeit aufgehoben oder vermindert im Sinne der §§ 20, 21 StGB.
7. Angaben der Angeklagten im Ermittlungsverfahren und vor dem Amtsgericht
a) B.
Der Angeklagte B. hat das objektiven Tatgeschehen im Wesentlichen bereits in seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung vom 12.05.2006 und in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Köln am 18.04.2007 eingeräumt.
Im Konkreten bzw. abweichend von den hier getroffenen Feststellungen ließ
er sich in seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung vom 12.05.2006 gegenüber dem Vernehmungsbeamten KOK KU. wie folgt ein:
Es sei alleine D. gewesen, der dem Geschädigten einen Denkzettel habe verpassen wollen; Grund seien Drogengeschäfte gewesen. Er habe daher ihn - B. - um Hilfe gebeten, der wiederum G. und I. dazu holte. I. habe angeboten, eine Waffe zu besorgen, die sie dann zu dritt bei I. zu Hause abholten. D. habe die Tat geplant.
Auf Aufforderung des D., eine Decke mitzubringen, habe er eine Motorradabdeckplane mitgebracht. Im Keller der Familie D. sollte er dann auf Weisung des D. die Tatausführungsgegenstände holen. Er habe nicht gewußt, wofür die Gegenstände gedacht seien.
Auf dem Weg zu der Stelle im Wald, die D. vorgeschlagen habe, hätten sie getankt, dabei habe D. ihn angewiesen, auch den Kanister zu betanken.
Auf Weisung des D. habe er dann später den Geschädigten abgeholt und in den Wald gebracht.
Nachdem sich der Geschädigte im Wald auf seine Anweisung ausgezogen habe, habe dieser sich aus eigenen Antrieb auf die Decke gelegt. D. habe ihm dann den Kanister geben und ihm mit Zeichen zu verstehen gegeben. dass er das Benzin über den Geschädigten ausschütten sollte auch getan habe; dabei habe er - nicht absichtlich – eine Benzinspur gelegt.
Dann habe D. ihn gefragt, ob er nun das Feuerzeug aus dem Auto holen solle.
Als der Geschädigte brannte, habe er ihn am Rücken ausgelöscht. Die Übrigen hätten nicht geholfen.
Zurück im Auto habe der Geschädigte ihm Schutzgeldzahlungen angeboten.
Im Rahmen des Haftprüfungstermins am 23.06.2006 gab B. an, D. habe ihn zu der Tat bestimmt, von ihm sei die Gefahr ausgegangen, dieser habe die Tat geplant.
In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Köln am 18.04.2007 wiederholte der Angeklagte B. seine Angaben aus der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung im Wesentlichen, räumte hier aber erstmalig ein, dass auch er „sauer" auf den Geschädigten gewesen sei, weil dieser ihn zuvor erniedrigt habe.
b) D.
Auch der Angeklagte D. hat das objektiven Tatgeschehen im Wesentlichen bereits in seinen polizeilichen Bschuldigtenvernehmungen vom 27.04.2006 und 02.05.2006 sowie in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Köln am 18.04.2007 eingeräumt.
Im Konkreten bzw. abweichend von den hier getroffenen Feststellungen ließ er sich in seinen polizeilichen Beschuldigtenvernehmungen vom 27.04.2006 und 02.05.2006 gegenüber dem Vernehmungsbeamten KOK KU. wie folgt ein:
B. habe die Tatausführungsgegenstände in dem Keller der Familie D. ausgesucht, er habe dabei gedacht, dass man dem Geschädigten damit nur Angst einjagen wolle. Auf der Fahrt habe B. ihm die Waffe gezeigt und gesagt, dass es eine Schreckschusspistole sei.
Während des Geschehens im Wald hätten I., G. und er mehrfach gerufen, B. solle aufhören.
B. habe im Wald auf einmal ein Feuerzeug gehabt, mit dem er den Geschädigten anzündete.
I. habe sich dann auf den Geschädigten geworfen und ihn gelöscht; in der Vernehmung vom 02.05.2006 gab D. an, sie alle hätten den Geschädigten gelöscht.
In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Köln am 18.04.2007 wiederholte der Angeklagte D. seine Angaben aus den polizeilichen Beschuldigtenvernehmungen im Wesentlichen, betonte dabei aber, B. habe ihm gesagt, die mitgebrachte Waffe sei echt. Weiterhin sei nicht der Geschädigte das primäre Opfer gewesen, sondern der Freund der Schwester des B.; diesen hätte B. eigentlich in den Wald locken wollen. B. habe dann den Kanister genommen und das Benzin über den Geschädigten gegossen. Erstmals räumte D. hier ein, dass er dann das Feuerzeug an B. übergeben habe. Die Flammen hätten dann I. und G. gelöscht.
c.) I.
Auch der Angeklagte I. hat das objektiven Tatgeschehen im Wesentlichen bereits in seinen polizeilichen Beschuldigtenvernehmungen vom 02.05.2006 sowie in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Köln am 18.04.2007 eingeräumt.
Abweichend von den hier getroffenen Feststellungen ließ er sich in seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung am 02.05.2006 gegenüber dem Vernehmungsbeamten KOK KU. hingegen ein, dass es G. gewesen sei, der den brennenden Geschädigten zu Boden geworfen habe, dann hätten sie beide ihn gelöscht. Überdies hätten alle außer B. im Wald während des gesamten Geschehens mehrfach gerufen, dass B. aufhören solle.
In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht am 18.04.2006 erwähnte I. erstmals den Umstand, dass B. ihn auf die Waffe angesprochen habe und dass sie daraufhin zu I. Wohnung gefahren seien, er aber die Waffe des Bruders nicht hätte bekommen können. Weiterhin ließ er sich ein, dass D. und er ein Feuerzeug hätten holen sollen, dies dann aber nicht getan zu haben. B. hätte dann plötzlich selber eines gehabt.
d) G.
Auch der Angeklagte G. hat das objektiven Tatgeschehen im Wesentlichen bereits in seinen polizeilichen Beschuldigtenvernehmungen vom 03.05.2006 sowie in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Köln am 18.04.2007 eingeräumt.
Abweichend von den hier getroffenen Feststellungen ließ er sich in seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung am 03.05.2006 gegenüber dem Vernehmungsbeamten KOK KU. hingegen ein, dass es I. gewesen sei, der mit Hilfe seiner Jacke den brennenden Geschädigten zu Boden geworfen habe, dann hätten sie beide ihn gelöscht. Alle außer B. hätten im Wald während des gesamten Geschehens mehrfach gerufen, dass B. aufhören solle.
Erstmalig räumte er vor dem Amtsgericht ein, dass er es war; der bei Ankunft des Wagens am Wald den Geschädigten aus dem Fahrzeug herausgezogen und zum Tatort geführt habe.
IV. Beweiswürdigung
A. zur Person
Die Feststellungen zur Person der jeweiligen Angeklagten hat die Kammer aufgrund deren glaubhaften Einlassungen in der Hauptverhandlung und den Berichten der Vertreter der Jugendgerichtshilfe Köln getroffen.
Die Feststellungen zu den Vorstrafen der Angeklagten beruhen auf der Verlesung der jeweiligen Bundeszentralregisterauszüge jeweils vom 30.09.2008 sowie auszugsweise den dort aufgeführten Entscheidungen und den sonsti- gen nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls eingeführten Verfahren, die mit den Angeklagten erörtert und von diesen als zutreffend bezeichnet worden sind.
B. zur Sache
1. zur Vorgeschichte
Die Feststellungen zur Vorgeschichte der Tat beruhen auf den glaubhaften und übereinstimmenden Einlassungen der Angeklagten B. und D.. Anhaltspunkte, ihren Ausführungen hier nicht zu folgen, ergaben sich nicht.
2.) zum Tatgeschehen.
Die Feststellungen zum Tatgeschehen beruhen im wesentlichen auf den Einlassungen der vier Angeklagten. Im folgenden ist auf die konkreten Einzelheiten einzugehen.
a)
Dass - zu III. 2. a) - sowohl der Geschädigte als auch der C. H. ursprünglich als Opfer ausgewählt worden waren, ergibt sich aus den Einlassungen der Angeklagten B. und D..
D. gab in der Hauptverhandlung an, dass beide jungen Männer am gleichen Tag eine Abreibung bekommen sollten; in der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung vom 02.05.2006 hatte er - wie von dem Vernehmungsbeamten KOK KU. als Zeugen wiedergegeben und wie auch vom Angeklagten auf entsprechenden Vorhalt bestätigt - zudem erklärt, B. und er hätten abgesprochen, dass für den Fall, dass B. den C. nicht finden würde, er dann nach dem Geschädigten hatte suchen sollen.
Insoweit sich B. in der Hauptverhandlung eingelassen hat, das Vorhaben habe sich allein auf den Geschädigten bezogen, so wertet die Kammer dies als Schutzbehauptung, mit der der Angeklagte versucht, die Planung und Ausführung des gesamten Vorhabens auf den Angeklagten D. zu schieben, da es dann den Anschein haben könnte, es würden allein die Interessen des D., der nämlich in erster Linie an dem Geschädigten Rache nehmen wollte, durch dieses Vorhaben durchgesetzt. Desweiteren hatte aber auch B. selber ein eigenes Motiv dafür, dass der Geschädigte einen Denkzettel erhielt, weil er erbost darüber war, dass dieser sich zum einen in einen Streit zwischen dem Angeklagten B. und C. eingemischt hatte und zum anderen er selber angegeben hatte, dass der Geschädigte immer die Angewohnheit gehabt hätte, andere - in der Regel jüngere und kleinere - Jugendliche „fertig zu machen" und dies meistens mit D. und ihm gemacht habe.
b)
Die Feststellungen zu dem Treffen der Angeklagten B., I. und G. - zu III. 2. b) - beruhen auf deren übereinstimmenden Einlassungen, soweit die Kammer ihnen folgt.
Insoweit aber die Angeklagten I. und G. sich - abweichend von B., nach dem I. mit der später eingesetzten Waffe aus seiner Wohnung zurückgekommen sei - einlassen, es zwar in der Wohnung des I. nach einer Waffe gesucht, aber keine gefunden worden, folgt die Kammer den Einlassungen der beiden in diesem Punkt nicht. Vielmehr wertet die Kammer dies als Versuch, die eigene Beteiligung an dem gesamten Tatgeschehen weitmöglichst herunterzuspielen.
Die Kammer hält es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme für ausgeschlossen, dass der Angeklagte B. sich die bei der Tatausführung verwendete Schreckschusswaffe anders als durch die Übergabe durch den Angeklagten I. verschafft haben kann. Für andere Erklärungsmodelle, wie B. sonst in so kurzer Zeit an eine andere Waffe hätte gelangen können, sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich. Insbesondere der kurze Zeitabstand zwischen dem Absetzen von I. und G. bei PM. und dem späteren Abholen der beiden an der FP.-straße unter Berücksichtigung des dazwischen liegenden Ganges in den Keller der Familie D. spricht dagegen, dass B. sich die Waffe anderweitig besorgt haben könnte. Darüberhinaus hat B. bereits auf der Fahrt zum Treffpunkt mit I. und G. dem Angeklagten D. - was dieser bestätigt hat - berichtet, die Waffe sei von einem der beiden anderen, gemeint hier: I., besorgt worden. Ein Grund für eine wahrheitswidrige Belastung des I. zu diesem frühen Zeitpunkt, als das Ausmaß des späteren Tatgeschehens B. noch nicht vor Augen stand, ist nicht ersichtlich.
Hätte B. etwa eine eigene Waffe besessen oder jedenfalls die Möglichkeit gehabt, kurzfristig an eine zu gelangen, wäre es nicht erforderlich gewesen, auf das Angebot des I., eine Waffe zu organisieren, einzugehen. Für B. ist es in Hinblick auf die eigene Straferwartung vollkommen unerheblich, die Frage nach der Herkunft der Waffe wahrheitswidrig zu beantworten. Aus dem gleichen Grund gibt es für ihn auch überhaupt keine Motivationslage, das Organisieren der Waffe dem I. unberechtigt zuzuschreiben.
Überdies wäre es naheliegend und lebensnah gewesen, dass I. fand / oder G. gegenüber B. die Frage aufgeworfen hätte, wo die Waffe nun denn herkomme, als dieser kurze Zeit nach dem vorgegebenen Scheitern der Organisation der Waffe mit einer - anderen - Waffe auftauchte. Würden die Einlassungen des I. und G. der Wahrheit entsprechen, wäre es jedenfalls zu erwarten gewesen, dass diese bereits im Rahmen der polizeilichen Vernehmungen diesen Punkt, nämlich dass B. auf einmal eine Waffe bei sich hatte, obwohl sie zuvor keine bekommen konnten, hervorgehoben hätten, um somit bereits den Verdacht, in die Organisation der Waffe involviert zu sein, von sich abzulenken. Zudem hätten sie dann auch
damit für sich „punkten" können, dass nun eine Waffe eingesetzt wurde, wobei man aber doch glaubte, deren Organisation sei gescheitert. Den Einlassungen ist weiter entgegenzuhalten, dass I. und G. bei den polizeilichen Vernehmungen den Umstand, zuvor bei I. versucht zu haben, eine Waffe zu besorgen, übereinstimmend gänzlich verschwiegen haben. Das wäre nicht erforderlich gewesen, wenn tatsächlich dem I. es nicht gelungen wäre, die Waffe zu Hause zu besorgen. Erst nach und nach haben die Angeklagten ihr Einlassungsverhalten angepasst; erstmalig zu der Problematik der verwendeten Waffe haben sie sich in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Köln geäußert, nachdem der Angeklagte B. zuvor diesen Punkt zur Sprache gebracht hatte. Erklärungen dafür, warum sie bei den polizeilichen Vernehmungen nichts zu diesem Teilgeschehen erwähnt hatten, konnten I. und G. nicht abgegeben.
Auch der Umstand, dass bei der Durchsuchung der Wohnung I. eine andere Waffe sichergestellt wurde, bedeutet nicht, dass I. die Waffe nicht besorgt haben kann.
Damit einhergehend folgt die Kammer auch der weiteren Einlassung des B., dass man sich zusammen im Auto auf der Rückfahrt von I. Wohnung die Waffe angesehen habe und diese als Schreckschusspistole erkannt habe. Denn auch hier sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, warum B. dies zu Unrecht so dargestellt haben sollte. Vielmehr ist es lebensnah, dass sich die drei noch im jungen Alter befindlichen Angeklagten — gerade in Hinblick auf den bevorstehenden auszuteilenden Denkzettel - mit großem Interesse die Waffe besehen und sich darüber ausgetauscht haben.
c)
Die Feststellungen zu dem Zusammentragen und -suchen der zur späteren Tatausführung eingesetzten Gegenstände - zu III. 2. c) - folgt aus den Einlassungen der Angeklagten B. und D., soweit ihnen gefolgt werden kann.
In dem Umstand, dass diese Sachen aus dem Keller der Familie D. stammten bzw. von B. mitgebracht wurden, stimmen die Einlassungen überein.
Insoweit aber der Angeklagte D. angibt, er habe nicht gewußt, wofür diese Dinge gedacht seien und alles sei auf Veranlassung des B. geschehen und der Angeklagte B. seinerseits wiederum angibt, dass er die Motorraddecke auf Geheiß des D. mitgebracht habe und dieser die übrigen Gegenstände aus dem Keller geholt habe, ohne das B. irgendwelche Vorstellungen zum beabsichtigten Einsatz gehabt habe, steht für die Kammer fest, dass es sich bei beiden Einlassungen um unglaubhafte Schutzbehauptungen handelt mit dem Versuch, die Schuld und alleinige Tatverantwortlichkeit auf den jeweils anderen abzuschieben.
Es ist vollkommen lebensfremd und entbehrt jeglicher nachvollziehbarer Realitätsnähe, dass der jeweils andere bloß zuschauend daneben gestanden und nicht gewußt haben will, wofür diese Gegenstände ausgesucht wurden und wie sie eingesetzt werden sollten. Schließlich waren beide Angeklagten zuvor übereingekommen, nun ihrem Opfer einen Denkzettel verpassen zu wollen, wobei jeder ein eigenes Interesse daran verfolgte. Bei diesem Entschluss ging die Initiative von beiden in gleichen Maße aus. In diesen Einlas-sungen zeigt sich ein weiteres Mal der Versuch der gegenseitigen Zuweisung der Tatinitiative und Tatbeiträge, wie es sich durch das gesamte Einlassungsverhalten zieht.
Insoweit D. seine vorgegebene Unwissenheit darauf zu stützen versuchte, dass B. ihn auf sein angebliches Nachfragen mit den Worten „vertrau' mir" beruhigt habe, so stellt dies ebenfalls eine reine Schutzbehauptung dar. Ein solches behauptetes Ausblenden jeglichen Verstandes und Mitdenkens ist vor dem Hintergrund des gemeinsamen Planes, dem Opfer nun einen Denkzettel verpassen zu wollen, ausgeschlossen. Insbesondere hätte D. seine Augen nicht davor verschließen können, dass der Benzinkanister mitgenommen wurde und insoweit auch seiner bestimmungsmäßigen Eigenschaft, nämlich zum Befüllen und Transportieren von Benzin, zugeführt werden sollte. Dies hätte ihm schließlich ansonsten spätestens beim - von ihm wahrgenommenen - Betanken des Kanisters an der Tankstelle auffallen müssen, so dass dann ein Intervenieren oder zumindest Nachfragen zu erwarten gewesen wäre. Dies aber ist nicht geschehen, weil ihm von Anfang an bewusst war, wofür die Gegenstände, insbesondere der Kanister, eingesetzt werden sollte.
d)
Die Feststellungen zu der Fahrt von D. zu I. und G. - zu III. 2. d) - beruhen auf den übereinstimmenden und glaubhaften Einlassungen der Angeklagten B. und D..
Insoweit der Angeklagte D. zwar in der Hauptverhandlung anfänglich angab, B. hätte ihm die Waffe im Auto gezeigt und gesagt, dass es eine „echte" - gemeint: scharfe - Waffe sei, so räumte er dann letztlich jedoch ein, auf dieser Fahrt von B. erfahren zu haben, dass es sich um eine Schreckschusspistole handelte, wie er es auch bereits in der polizeilichen Vernehmung vom 27.04.2006 dargelegt hat.
e)
Die Feststellungen zu der Fahrt bis zum endgültigen Ort der Tatausführung - zu III. 2. e) - beruhen auf den übereinstimmenden und glaubhaften Einlas-sungen der vier Angeklagten, soweit ihnen gefolgt werden konnte.
Insoweit sich der Angeklagte G. in der Hauptverhandlung eingelassen jedoch hat, er habe nicht gesehen, dass nach dem Auto auch der Benzinkanister betankt wurde, so folgt die Kammer dieser Einlassung nicht, sondern wertet dies als Schutzbehauptung dahingehend, dass ihm nicht vorgeworfen werden könne, von dem Mitführen des Benzins bzw. von dem Umstand, dass der Kanister mit Benzin gefüllt war, gewußt zu haben. Zum einen sagte G. bei seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung am 03.05.2006 gegenüber dem Kriminalbeamten KU., dass auch der Benzinkanister befüllt worden sei. Dazu befragt konnte er in der mündlichen Verhandlung nicht darlegen, warum die damalige Aussage nicht den Tatsachen hätte entsprechen sollen. Zum anderen ist vor dem Hintergrund, dass die Angeklagten B. und D. übereinstimmend den Vorgang des Öffnens und späteren - nämlich nach Beendigung des Tankvorgangs - Schließens des Kofferraums geschildert haben, fernliegend, dann aber nicht den Vorgang des Betankens des herausgenommenen Kanisters mitbekommen haben zu wollen.
Gleiches gilt hinsichtlich letzterem auch für die Einlassung des I., der von dem Vorhandensein eines Kanisters nichts hat wissen wollen und auch ein Betanken desselben nicht wahrgenommen haben will.
Die Einlassungen der Angeklagten weichen auch betreffend der Frage, wann die Tatausführungsgegenstände aus dem Auto ausgeladen wurden,
voneinander ab. Nach den Einlassungen der Angeklagten I. und G. sind die Sachen erst ausgeladen worden, als B. mit dem Geschädigten angekommen war. Demnach seien dann die Gegenstände erst in den Wald verbracht worden, als der Geschädigte dorthin geführt wurde.
Auch diese Einlassungen aber wertet die Kammer als weiteren Versuch, die eigenen Verstrickungen in die Planung weitestmöglich herunterzureden, nämlich dahingehend, dass die beiden überhaupt keine Vorstellung davon gehabt hätten, was denn mit dem Opfer im Wald geschehen sollte.
Dagegen aber haben die Angeklagten D. und B. übereinstimmend angegeben, dass die Sachen bereits ausgeladen und in den Wald gebracht wurden, bevor das Opfer an den Tatausführungsort gebracht wurde.
Diese Sachverhaltsschilderung wurde letztlich auch durch den Geschädigten selber bestätigt, nach dessen Aussage die Sachen bereits an der Stelle im Wald lagen, wo er von den Angeklagten hingeführt wurde. Außerdem sind die Einlassungen der Angeklagten I. und G. nicht damit vereinbar, dass die Angeklagten nach dem Auftauchen des B. mit dem Geschädigtem zielgerichtet zu genau dieser Stelle gingen, und zwar wie von allen Angeklagten übereinstimmend geschildert, G. mit dem Geschädigten vorweg. Die Angeklagten I. und G. konnten auch nicht erklären, warum man sich denn dann - ohne weitere Absprache - ausgerechnet für diese Stelle entschieden habe, um mit dem Geschädigten dort stehen zu bleiben. Weiterhin passt es zu dem geplanten Bedrohungsszenario auch vielmehr, dass der Platz vorher ausgesucht wurde und man nicht mit dem Opfer ziellos durch den Wald eilen wollte auf der Suche nach einem geeigneten Ort.
Dass dem G. die Aufgabe, den Geschädigten aus dem Auto herauszuholen, absprachegemäß zugedacht war, ergibt sich aus dessen eigenen Einlassungen, bestätigt durch die Angaben von B. und D..
Der Angeklagte G. schilderte im Konkreten, dass besprochen wurde, dass er bei Ankunft des Opfers dieses dann aus dem Wagen herausziehen sollte. Diese Einlassung stimmt mit seinen Einlassungen in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht am 18.04.2007 überein, wo er ebenfalls angegeben hatte, beauftragt gewesen zu sein, das auserwählte Opfer nach dessen Ankunft festzuhalten und zum Ausführungsort zu führen. Es liegen auch keine begründeten Anhaltspunkte vor, diese Einlassungen in Zweifel zu ziehen, da sich G. selbst belastet, indem er diese Einbindungen in die Absprache zur Ausführung des Denkzettels jedenfalls einräumt.
Insoweit folgt die Kammer den Einlassungen des I., G. habe sich spontan, ohne besondere Absprache später als erster dem Opfer zugewandt, nicht. Vielmehr wertet sie dies als weiteren Versuch, die eigenen Verstrickungen in die Tatplanung weitmöglichst herunterzureden, nämlich dahingehend, dass sämtliche Aktionen allein von B. und in geringen Maße von D. ausgingen und man selber völlig ahnungslos und unbeteiligt gewesen sei. Auch die Möglichkeit, dass I. das Handeln des G. als spontan zumindest wahrgenommen haben könnte, liegt fern, da es bei diesem gedrängten Geschehensablauf nach der allgemeinen Lebenserfahrung ausgeschlossen ist, dass I. diese Planungen nicht mitbekommen haben könnte.
Die telefonische Kontaktaufnahme während der Suche nach dem Opfer haben sowohl B. als auch D. in ihrer Einlassung glaubhaft angegeben.
Das Auffinden und Treffen mit dem Geschädigten hat der Angeklagte B. glaubhaft geschildert, bestätigt durch die Aussage des Zeugen SU. UO. PG., der in diesem Moment mit dem Geschädigten beisammen stand.
Die Feststellungen zu dem Hinführen des Geschädigten in den Wald bis zu dem Punkt, als der Kanister eingesetzt wurde - zu III. 2. f) -, beruhen auf den in den wesentlichen Punkten übereinstimmenden Angaben der Angeklagten und des Geschädigten, der das Geschehen insoweit genauso wie die Angeklagten geschildert hat.
Lediglich in dem Punkt, dass G. absprachegemäß den Geschädigten aus dem Wagen geholt hat, weicht die Einlassung des I., G. habe sich in dieser Situation spontan dazu entschlossen, von den übrigen ab. Dass die Kammer dieser Einlassung aber nicht folgt, wurde bereits oben dargelegt.
Gleiches gilt für die teilweise abweichende Schilderung, die Sachen aus dem Kofferraum seien erst in den Wald verbracht worden, als man den Geschädigten dorthin führte.
g)
aa)
Dass es jedenfalls D. war, der den Kanister nahm, und öffnete - Feststellungen zu lll. 2. g) aa) -, beruht auf den Angaben der Angeklagten D. und B., auch untermauert durch die Angaben des I. bei seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung vom 02.05.2006, dass D. irgendwie in das Auftauchen des Benzinkanisters verwickelt gewesen sei. Insoweit I. sich in der Hauptverhandlung eingelassen hat, B. habe den Benzinkanister auf einmal hervorgeholt, so ist diese Angabe nicht glaubhaft. Durch den Widerspruch zu seiner eigenen Aussage im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung, wonach auch D. verwickelt gewesen sein soll, werden die sich durch das gesamte Aussageverhalten im Rahmen der Hauptverhandlung ziehenden Bemühungen seinerseits einmal mehr deutlich, den D. vollkommen entlasten und das gesamte Geschehen dem B. zuschreiben zu wollen. Diese Bemühungen um Entlastung aber sind für die Kammer dann besonders deutlich und machen seine Angaben unglaubhaft, wenn er damit den von D. selbst eingestandenen eigenen Tatbeitrag bestreiten will.
Die Kammer folgt der weiteren Einlassung des D., dass es eine Aufforderung von B. an D. gegeben habe, dass dieser das Benzin nun auch über dem Geschädigten ausschütten sollte, jedoch nicht. In dieser Einlassung des D. wird ein weiterer Versuch offenbar, die Tatausführung und initiative allein dem B. zuschieben und sich selber als nur danebenstehenden ungewollt verwickelten Zuschauer darstellen zu wollen, der von der Entwicklung der Geschehnisse völlig überrascht gewesen sein will. Wäre es D. denn tatsächlich ernst gewesen, dass der Geschädigte in keinerlei Gefahr geraten sollte bzw.er dies nicht gewollt hätte, so ist es nicht nachvollziehbar, warum er dann überhaupt den Kanister und das Feuerzeug an B. übergab. Seine eindeutige Tendenz, das Tatgeschehen allein in den Verantwortungsbereich des B. schieben zu wollen und die eigene Unschuld hervorzuheben, macht seine Angaben insoweit unglaubhaft.
Genauso wenig folgt die Kammer der Einlassung des B., dass D. ihm gesagt habe, er solle den Geschädigten nun mit dem Benzin überschütten. Hier wiederum versucht der Angeklagte B. seinerseits, die wesentliche Tatinitiative dem D. zuzuschieben. Die Kammer hat diese Überzeugung gewonnen, da der Angeklagte B. sich zu dieser Frage selbst bei seinen verschiedenen Vernehmungen unterschiedlich eingelassen hat. Während er in seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung angegeben hat, D. habe ihm mit Zeichen „gedeutet", er solle den Geschädigten mit Benzin übergießen, hat er sich in hiesiger Hauptverhandlung dahingehend eingelassen, D. habe ihn verbal zum Übergießen des Geschädigte mit dem Benzin aufgefordert.
bb)
Das Übergießen des Geschädigten durch B. - Feststellungen zu III. 2. g) bb) - haben alle Beteiligten, die vor Ort anwesend waren, übereinstimmend geschildert.
Insoweit sich B. aber einlässt, er habe keine Benzinspur gelegt, folgt die Kammer dem nicht. Alle drei übrigen Angeklagten haben das Legen der Benzinspur übereinstimmend im gesamten Verfahren im Rahmen aller Vernehmungen geschildert. Auch der Geschädigte selber hat dies in der Hauptverhandlung so bestätigt, wobei die Kammer ihre Überzeugung nicht maßgeblich darauf stützt, da er dies in der Hauptverhandlung erstmalig, nicht aber in vorangegangen Aussagen so dargestellt hat.
Für die Glaubhaftigkeit der Angaben von D., I. und G. spricht insbesondere der Umstand, dass sie sich hierdurch ganz erheblich selber belasten. Denn durch das Legen der Benzinspur wurde ihnen immer deutlicher, in welcher Gefahr der Geschädigte schwebte, so dass es dann unwahrscheinlich ist, dass alle drei über das gesamte Verfahren diesen Umstand wahrheitswidrig behaupten sollten.
Letztlich hat B. in seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung auch eingeräumt, das Benzin auch neben bzw. seitlich vom Geschädigten ausgeschüttet zu haben, so dass das Benzin auch außerhalb der Plane, in die der Geschädigte eingewickelt war, ausgeschüttet war. Dies hat er auch bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung eingeräumt und lediglich darauf abgestellt, dass er diese Benzinspur nicht absichtlich - gemeint: mit dem Ziel des späteren Anzündens - gelegt habe. Dann aber ist es reine Wortklauberei, ob dies eine gelegte Benzinspur ist oder eine eher — jedenfalls aber von B. wahrgenommene — zufällige Benzinspur etwa auch in Form einer Abtropfspur aus dem Kanister ist. Denn es kommt lediglich darauf an, dass es dieses Benzin im Umfeld des Geschädigten gegeben hat und B. dies so wahrgenommen und sich dann an die Ausläufe dieses Benzinflusses gestellt hat.
cc)
Die Kammer konnte vor dem Hintergrund der divergierenden Angaben der Beteiligten und des Geschädigten keine konkrete Feststellung dazu treffen, ob es seitens der Angeklagten I. und G. zu Rufen, dass man mit der weiteren Tatausführung aufhören solle - Feststellungen zu III. 2. g) cc) - , gekommen ist.
Zwar haben sich die Angeklagten D., I. und G. so eingelassen, allerdings ist die Kammer von der Glaubhaftigkeit dieser Angaben nicht restlos überzeugt.
Der Angeklagte D. hat dies auch bereits in seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung vom 27.04.2006 so dargestellt, dass alle drei „aufhören" gerufen hätten. In dieser Vernehmung hat er allerdings gleichzeitig den Umstand unterschlagen, dass er es war, der dem B. das Feuerzeug gereicht hat. Somit wertet die Kammer dies so, dass er sich als gänzlich Unbeteiligter darstellen wollte, der die Tat überdies durch diese Rufe unterbinden wollte. Im Zuge des weiteren Verhandlungsganges aber räumte er dann seine weitergehenden Beteiligung stückweise weiter ein. Auch die Angeklagten I. und G. haben in ihren polizeilichen Beschuldigtenvernehmungen bereits davon gesprochen, dass sie während des Geschehens sinngemäß „aufhören" gerufen hätten.
Hingegen aber haben der Geschädigte und der Angeklagte B. derartige Rufe der übrigen Beteiligten verneint. Anhaltspunkte, dass diese Einlassungen unzutreffend sein müssen, liegen nicht vor. Insbesondere ist es für den Angeklagten B. in Hinblick auf seine eigene eingestandene Tatbeteiligung nicht von Bedeutung, ob es solche Intervenierungsversuche gab oder nicht, auch wenn das Bejahen von Intervenierungsversuchen seinem sonstigen Bemühen, die Tatverantwortung von sich auf D. zu schieben, entgegenstehen würde. Somit aber stehen sich diese Bemühungen den Entlas- tungsversuchen der Angeklagten D., I. und G. entgegen, so dass die Kammer keine klare Überzeugung gewinnen konnte.
dd)
Dass keiner einschritt, als B. das Benzin über dem Geschädigten ver-
schüttete und die Benzinspur legte - Feststellungen zu III. 2. g) dd) -, beruht auf den übereinstimmenden Einlassungen aller Beteiligten. Alle hätten das Geschehen stoppen können, indem sie den B. gänzlich überwältigt hätten oder zumindest durch entsprechende Einwirkung auf B. dem Geschädigten wenigstens die Möglichkeit zum Entfernen aus der Benzinlache eröffnet hätten.
h)
aa)
Die objektiven Feststellungen betreffend das Inbrandsetzen der Benzinspur - Feststellungen zu III. 2. h) - beruhen auf den übereinstimmenden Einlassungen der vier Angeklagten und des Geschädigten. Das objektive Geschehen wird insoweit von allen Angeklagten sowie dem Geschädigten übereinstimmend geschildert.
Dass D. auf die Aufforderung des B. zum Wagen losging, um ein Feuerzeug zu holen und I. sich ihm anschloss, folgt aus deren übereinstimmenden Einlassungen von D. und I., an deren Wahrheitsgehalt die Kammer insoweit keine Zweifel hat. Wenn B. in seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung zwar noch angegeben hat, D. habe ihn gefragt, ob er nun ein Feuerzeug holen solle, so erfolgte seine Darstellung in der Hauptverhandlung aber in Übereinstimmung mit den Angaben von D. und I. den getroffenen Feststellungen entsprechend. Jedoch treten in diesem Aussageverhalten im Rahmen der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung erneut die deutlichen gegenseitigen Belastungstendenzen und Verharmlosungsbemühungen des eigenen Beitrages zum Tatgeschehen zu Tage, was für die Beurteilungen der Glaubhaftigkeit und Glaubwürdigkeit im Gesamten zu berücksichtigen war.
Dass D. dann umkehrte, weil er bemerkte, ein Feuerzeug dabei zu haben, folgt aus dessen Einlassungen, bestätigt von I., dass man gar nicht ganz bis zum Wagen zurück hätte gehen müssen.
Ebenfalls hat D. bestätigt, dass er dem B. das Feuerzeug dann übergab. Dass I. und G. diesen Punkt nicht konkret bestätigten, sondern sich vielmehr dahin einließen, dass B. auf einmal ein Feuerzeug gehabt habe, ist ein weiterer Punkt, an dem deutlich wird, dass deren Aussageverhalten deutliche Bemühungen aufweist, dem B. die alleinige Verantwortung für die Tat zuzuschieben. Unglaubhaft ist insbesondere diese Einlassung des I. vor dem Hintergrund, dass er den D. selber auf dem Weg, ein Feuerzeug zu besorgen, begleitet hat. Umso unglaubhafter aber wird sie letztlich dadurch, dass I. angab, man habe nur so tun wollen, als ob man ein Feuerzeug holen wolle und B. dann plötzlich selber eins in der Hand gehabt habe. Denn dies steht in deutlichem Widerspruch zu den Angaben des - sich dadurch erheblich belastenden - D., dem B. das Feuerzeug gegeben zu haben.
bb)
Hierbei wollte B. das Benzin auch gezielt in Brand setzen. Die Kammer schenkt seiner Einlassung in der Hauptverhandlung, es habe sich um eine durch das reine gewollte Zündeln unbeabsichtigt entstandenen Verpuffung gehandelt, keinen Glauben. Diese Einlassung, die erstmals hier in der
Hauptverhandlung in dieser Form erfolgt ist, ist eine reine Schutzbehauptung. B. wusste um die zu ihm führende Benzinspur. Eine Verpuffung durch Benzindämpfe im offenen Wald ist unwahrscheinlich, jedenfalls ist jedem Menschen aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung bekannt, dass Benzin und Feuer sofort zu einer Entzündung führen. Wäre B. überdies so überrascht gewesen, dass das Benzin auf einmal brannte, wäre zu erwarten gewesen, dass er diesen Punkt auch bei der Polizei oder zumindest in der ersten Verhandlung vor dem Amtsgericht eindringlich und ausführlich geschildert hätte, was aber nicht der Fall war. Vielmehr ist die Kammer zu der vollen Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte B. nunmehr nach entlastenden, allenfalls etwa einen Fahrlässigkeitsvorwurf begründenden Erklärungen gesucht hat, nachdem sich der Tatvorwurf nicht mehr nur auf ein Körperver-letzungs-, sondern auf ein versuchtes Tötungsdelikt richtete.
Ebenso wenig folgt die Kammer seiner Einlassung in hiesiger Hauptverhandlung, es habe sich vielleicht um einen Reflex gehandelt, dass Feuerzeug zu zünden, jedoch nicht um Absicht. Auch dies wertet die Kammer als untauglichen Erklärungsversuch, sich zu entlasten. Denn bei derart planvollen Vorgehen, erst das Benzin über das Opfer zu gießen, sich dann das Feuerzeug geben zu lassen, sich zu der Benzinspur herunter zu beugen und das Feuerzeug zu zünden, ist die Annahme des behaupteten Reflexes nicht mehr plausibel nachvollziehbar. Insoweit er sich auch bereits schon in seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung dahingehend einließ, er habe nicht die Absicht gehabt, den Geschädigten in Brand zu setzen, was sich schließlich daraus ergebe, dass er ja schließlich auch geholfen habe, den Geschädigten zu löschen, so räumte er nunmehr auch ein, dass er sich an etwaigen Löschversuchen überhaupt nicht beteiligt hatte.
Letztlich kann auch seiner Einlassung, er habe doch mit der gesamten Situation nur eine Drohkulisse aufbauen wollen und dem Geschädigten lediglich Angst machen, ihm aber keinen ernsthaften Schaden zufügen wollen und deshalb auch das Benzin nicht absichtlich angezündet zu haben, kein Glaube geschenkt werden. Denn dieses Ziel, dem Geschädigten Angst machen zu wollen, hatte er bei weitem schon lange durch das gesamte Vorverhalten erreicht. Es bedurfte jedenfalls nicht mehr des Umstandes, in unmittelbarer Nähe zu den Benzinausschüttungen mit einem Feuerzeug herumzuzündeln.
cc)
Hierbei hat B. auch den Tod des Geschädigten billigend in Kauf genommen.
Insoweit der Angeklagte angibt, dem Geschädigten lediglich Angst habe machen wollen, ihn aber keinesfalls verletzen oder gar töten wollen, so sieht das Gericht dies als nicht glaubhaft an. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass im Bereich der Tötungsdelikte eine deutlich erhöhte Hemmschwelle besteht. Zwar kann bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen von der objektiven Gefährlichkeit der Handlungen auf bedingten Tötungsvorsatz geschlossen werden. Angesichts der besonders hohen Hemmschwelle gegenüber einer Tötung ist dabei jedoch immer die Möglichkeit in Betracht zu ziehen ist, dass der Täter die Gefahr der Tötung nicht erkannt oder jedenfalls darauf vertraut hat, ein solcher Erfolg werde nicht eintreten. Bei besonders gefährlichen vorsätzlichen Handlungen kann das kognitive Element freilich so weit im Vordergrund stehen, dass ein voluntatives Vertrauen auf einen glücklichen Ausgang der Annahme des bedingten Vorsatzes nicht entgegensteht.
Die ist vorliegend der Fall. Der Angeklagte hat den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges vorliegend als möglich und nicht ganz fernliegend erkannt und sich mit diesem um des erstrebten Ziels willen abgefunden.
B. wusste um die Todesmöglichkeit, als er das Benzin anzündete.
Es handelte sich hier um eine äußerst gefährliche Einwirkung. Der Geschädigte war bis zum Hals mit dem Brennstoff übergossen, die durch den Angeklagten verursachten Einwirkungen führten bereits zu einer Verbrennung von 40 % der Körperoberfläche; ab einem Anteil von 60 % bestehen - wie von dem medizinischen Sachverständigen Prof. Dr. MN. Überzeugend und anschaulich dargestellt - bereits schlechte Überlebensprognosen, ab einem Verbrennungsanteil von 80 % ist von einem Überleben nicht mehr auszugehen, so dass am Vorliegen einer höchst gefährlichen Einwirkung keine Zweifel bestehen.
Es gehört zum Allgemeinwissen, über das auch der Angeklagte verfügte, dass dem Anzünden eines Menschen, der über dem gesamten Körper mit Benzin übergossen ist und zudem in eine Plane eingewickelt, die mit Seilen um den Körper herum locker gewickelt war, wodurch die Abwehr- und Selbstrettungsmöglichkeiten des Opfers jedenfalls eingeschränkt waren, ein sehr hohes Risiko eines tödlichen Ausgangs innewohnt. Die Tathandlung des B. birgt eine außerordentlich hohe Gefahr tödlicher Verletzungen in sich. Das Geschehen war für den Angeklagten nach dem Entzünden des Benzins in seinen Folgen für das Opfer nicht mehr kontrollierbar. Ob das Opfer sich eventuell selber retten könnte oder anderweitig gerettet werden würde, hing allein von Zufällen ab; jedenfalls war seine Selbstrettungsmöglichkeit eingeschränkt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Geschädigte nicht wirklich fest gefesselt war, sondern vielmehr das Seil nur locker um ihn gewickelt war, denn jedenfalls war er in seinen Bewegungsmöglichkeiten eingeschränkt. Desweiteren wuchs dadurch zudem die Gefahr für den Geschädigten in der Form, als dass die Plane als zusätzliches Brennmaterial fungierte und somit noch das alleinige Abbrennen des Benzins verstärkte.
Dabei hat B. in voluntativer Hinsicht die Todesmöglichkeit auch gebilligt und sich zumindest damit abgefunden. Ein derartiges Verschließen dahingehend, mit einem möglichen letalen Ausgang nicht gerechnet zu haben, ist schlechterdings ausgeschlossen, was sich letztlich auch dadurch bestätigt, dass der Angeklagte sich dahingehend einließ, das Anzünden sei schließlich gar nicht beabsichtigt gewesen, sondern eben nur das Drohen und Angst machen. Hiermit gibt der Angeklagte zu erkennen, dass er um die erhebliche Gefährdung wusste, denn gerade dieses allgemeine Wissen um die Gefährlichkeit sollte zum Angst machen eingesetzt werden. Vor dem Hintergrund dieser Erkenntnis aber dann das Benzin anzuzünden, beinhaltet per se, sich dann auch mit der Todesmöglichkeit abzufinden. Es liegen keinerlei objektive oder subjektive Anhaltspunkte vor, warum B. etwa auf einen ungefährlichen Ausgang hätte hoffen können und dürfen.
dd)
D., I. und G. haben erkannt, dass B. mit dem übergebenen Feuerzeug das Benzin nun anzünden wollte.
Dies wird vor allem aus dem Verhalten des I. deutlich, der gerade deshalb sich auf die Benzinspur stellte, weil er meinte, dadurch das Geschehen stoppen zu können. Dadurch zeigt er aber, dass er - unabhängig von etwaige vorherigen Planungen oder Absprachen - durchaus erkannte, dass B. nun jedenfalls aber auch bis zum Äußersten gehen würde.
Insoweit D. sich eingelassen hat, er habe immer noch an eine reine Drohkulisse geglaubt und darauf vertraut, dass B. das Benzin nicht anzünden werden, so ist auch dies eine weitere reine Schutzbehauptung. Denn dies ist nicht mit D. Wahrnehmung von B., den er als nervös und anders als sonst wahrgenommen hatte, vereinbar. In dieser Situation musste ihm auch bewusst werden, dass B. nunmehr auch „bis zum Äußersten gehen" würde und kann nicht mehr ernsthaft daran glauben, dass alles nur ein Inszenierung sein sollte. Insbesondere war nämlich auch das Ziel, die Drohkulisse aufzubauen, doch bereits schon lange erreicht. Der letzte Schritt, nämlich die Übergabe des Feuerzeuges an B., war völlig unnötig und nicht mehr vereinbar mit der Behauptung, man habe nicht daran geglaubt, dass B. das Benzin auch anzünden würde.
ee)
Die Kammer ist zu der Überzeugung gelangt, dass auch D. bei der Übergabe des Feuerzeuges an B. den Tod des Geschädigten billigend in Kauf genommen hat.
Auch ihm war - wie jedem verständigen Mitmenschen - die erhebliche Gefährlichkeit für einen Menschen, der mit Benzin übergossen und angezündet wird, bewusst, insoweit kann hier auf die obigen Ausführungen zum Vorliegen des Eventualvorsatzes betreffend den Angeklagten B. verwiesen werden.
Wie bereits dargelegt durfte D. auch nicht darauf vertrauen, B. werde das Benzin schon nicht anzünden. Dabei hat er auch ohne ersichtliche
Grundlage für ein Vertrauen darauf gehandelt, dass es nicht zu einer akuten Lebensgefahr für den Geschädigten kommen werde, wenn B. das Benzin in Brand gesetzt hätte. Hierbei hat D. sich gegen die Handlungsalternative entschieden, die Übergabe des Feuerzeuges schlicht zu verweigern und somit die Gefahr für den Geschädigten endgültig zu beenden. Stattdessen aber hat er dem B. das Feuerzeug übergeben und so die Lebensgefahr für den Geschädigten aktiv gefördert. Dann aber kann er sich nicht ernsthaft darauf hinaus reden wollen, er habe darauf vertraut, dass schon nichts passieren werde.
ff)
Dass insbesondere I. und G. - trotz der erkannten Gefahr durch das über dem Geschädigten verschüttete Benzin einhergehend mit der Übergabe des Feuerzeuges an den B. - dennoch untätig geblieben sind, folgt aus ihren eigenen Einlassungen untermauert durch ihre Beteuerungen, sie könnten sich selber nicht erklären, warum sie sich damals so passiv verhalten hätten, sowie den damit einhergehenden Bekundungen des Geschädigten.
gg)
Dass auch sie dadurch den Tod des Geschädigten billigend in Kauf genommen haben, folgt aus denselben Erwägungen wie sie die Kammer hinsichtlich des Eventualvorsatzes betreffend B. herangezogen hat. Auch ihnen war die objektive Gefährlichkeit des Anzünden des Benzins für den Geschädigten bewusst und sie nahmen die möglichen letalen Folgen billigend in Kauf, indem sie das Anzünden nicht verhinderten.
Soweit ihnen darüberhinaus - festgemacht an den von den Angeklagten D., I. und G. zwar behaupteten, aber nicht festgestellten Zwischenrufen ihrerseits, man solle doch nun aufhören, es gehe zu weit weitergehende Übergriffe als den reinen Aufbau der Drohkulisse zwar unerwünscht gewesen sein mögen, so sahen sie aber dennoch die weitere Entwicklung mit den möglichen, unter Umständen sogar letalen Folgen für den Geschädigten voraus, zogen es aber gegenüber ihnen möglichen Gegenmaßnahmen - wie etwa der Überwältigung des B. und / oder dem Opfer zu helfen, aus der Benzinlache herauszukommen - vor, unter Inkaufnahme der damit möglicherweise verbundenen tödlichen Folgen für den Geschädigten die Dinge ihren Lauf nehmen zu lassen, obwohl sie keinen ersichtlichen Anlass zum Vertrauen darauf hatten, dass die tödlichen Folgen ausbleiben müssten. Auch sie können sich dann nicht ernsthaft darauf hinaus reden wollen, darauf vertraut zu haben, es werde schon nichts passieren,
hh)
Dass allen Angeklagten dabei auch bewusst war, dass der Geschädigte durch die Verbrennungen dauerhaft entstellt werden würde, folgt aus dem allgemeinen Wissen darum, dass großflächige Verbrennungen der Hautoberfläche zu erheblichen Vernarbungen des Hautgewebes führen.
i)
aa)
Dass I. sich leichte Verbrennungen am Bein zugezogen hatte und dabei den Fuß auch unverzüglich von der Benzinspur weggezogen hatte - Feststellungen zu III. 2. i) aa) - , folgt aus dessen Einlassungen bestätigt durch die übrigen Angeklagten sowie durch die Angaben des Zeugen KOK KU., der im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung bei I. im Bereich der Wade verbrannte Haare wahrgenommen hatte.
Die Feststellungen zum Umfang der Inbrandsetzung des Geschädigten - Feststellungen zu III. 2. i) bb) - beruhen ebenfalls auf den übereinstimmenden Einlassungen aller Angeklagten. Insbesondere die Angaben zu den in Brand geratenen Körperregionen sind kompatibel zu den später festgestellten Verletzungen, die der rechtsmedizinische Sachverständige Prof. Dr. MN. umfassend herausgearbeitet und dargestellt hat.
Dass sich der Geschädigte zu Boden warf und durch Wälzen die Flammen bereits selbst weitestgehend löschte - Feststellungen zu III. 2, i) cc) -, hat insbesondere der Geschädigte so geschildert. Dieser Vorgang, dass ein Mensch, der am ganzen Körper brennt, so handelt, um die Flammen zu ersticken ist mangels anderer Handlungsalternativen vor dem Hintergrund des menschlichen Selbsterhaltungstriebes naheliegend und lebensnah. Diese Angaben decken sich auch mit der Einlassung des Angeklagten B., der dies genauso geschildert hat. Insoweit sind diese Angaben vor allem deshalb glaubhaft, weil sich der Angeklagte B. dadurch jedenfalls nicht selber be- oder gar entlastet. Vielmehr hat es für ihn keinerlei Bedeutung, etwa wahrheitswidrig die Selbstlöschungsbemühungen des Geschädigten darzustellen. Letztlich hat auch der Angeklagte D. auf Nachfrage des Ne-benklagevertreters in der Hauptverhandlung eingeräumt, dass sich der Geschädigte noch bevor der Angeklagte G. dazu kam, sich bereits ohne Einwirkung Dritter auf den Boden geworfen und dort gewälzt hatte, wodurch die Flammen bereits teilweise gelöscht wurden. Dies wird weiter gestützt durch die objektiv von den Angeklagten I. und G. geschilderten Umstände. Beide sprachen davon, man habe das Feuer mit den Händen und der Jacke des I. ausgeklopft. Dabei aber haben sich die Angeklagten selber keine Verletzungen zugezogen, auch die Jacke wurde nicht beschädigt, was sich für die Kammer dann dadurch erklärt, dass der Großteil der Flammen bereits gelöscht oder abgebrannt war. Insoweit hier im Rahmen der Hauptverhandlung problematisiert wurde, dass die etwaige Beschädigung der Jacke von der Polizei nicht näher untersucht wurde, ist zu berücksichtigen, dass seitens der Angeklagten I. und G. bei der Polizei gesagt wurde, dass es weder Verletzungen bei ihnen noch Beschädigungen an Bekleidungsstücken gab.
Dass trotz der geringen Einwirkung mit den bloßen Händen keine Verletzungen bei den Angeklagten entstanden sind, findet seine Erklärung nach dem nachvollziehbaren und plausiblen gutachterlichen Feststellungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen Prof. Dr. MN. darin, dass bei dieser jeweils nur kurzfristigen und geringen Einwirkung keine solch thermischen Verhältnisse entstehen, dass es zwingend zu Verbrennungen kommen muss.
Die entgegenstehenden Einlassung des Angeklagten I. in seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung vom 02.05.2006, der Angeklagte G. habe den Geschädigten zu Boden gebracht, um ihn zu löschen, hat dieser in der Hauptverhandlung nicht wiederholt. Der Angeklagte G. hingegen, der in seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung am 03.05.2006 noch angegeben hatte, er hätte den Geschädigten zu Boden gebracht, um ihn zu löschen, hat in hiesiger Hauptverhandlung davon gesprochen, der Angeklagte I. habe den Geschädigten mit Hilfe seiner Jacke zu Boden gebracht. Aufgrund dieser Widersprüchlichkeiten sieht die Kammer diese Angaben nicht als glaubhaft und geeignet an, die glaubhaften Einlassungen des Geschädigten und des Angeklagten B. zu entkräften.
Insoweit sich D. darüber hinaus eingelassen hat, auch er habe bei den Löschung des Geschädigten mitgeholfen, so folgt die Kammer dem nicht.
Der Angeklagte D., der im Rahmen der Hauptverhandlung versichert hat, bei der polizeilichen Vernehmung allumfassende und wahrheitsgemäße Angaben gemacht zu haben, hat in seiner polizeilichen Vernehmung von eigenen Rettungsaktivitäten gerade nichts gesagt, sondern lediglich seine Absicht bekundet, dass er hätte helfen wollen. In der amtsgerichtlichen Hauptverhandlung hat er lediglich von Rettungsbemühungen durch I. und G. gesprochen. Letztlich haben auch die Angeklagten G. und I. nicht zu erklären vermocht, was für konkrete Rettungsmaßnahmen D. durchgeführt habe. Sie sprachen lediglich pauschal davon, dass sie dann geholfen hätten, den Geschädigten zu löschen. Vielmehr wertet die Kammer die nunmehrigen Einlassungen des D. als eine Anpassung gerade auch an die Ausführungen im revisionsrechtlichen Urteil des Oberlandesgerichtes Köln betreffend die Prüfung eines möglichen Rücktritts vom versuchten Tötungsdelikt.
j)
Die Feststellungen zur Rückkehr zum Auto, zur Rückfahrt und zum Aussteigen des Geschädigten - Feststellungen zu III. 2. j) - beruhen auf den übereinstimmenden Einlassungen der Angeklagten, bestätigt durch den Geschädigten. An der Glaubhaftigkeit der - sie erheblich belastenden - Einlassungen der Angeklagten bestehen keine Zweifel.
Der Angeklagte B. ist von seinen anfänglichen und wenig überzeugenden Einlassungen, der Geschädigte selbst habe ihm die regelmäßigen Zahlungen von Schutzgeld vehement angeboten und er selber habe dies lediglich angenommen, damit der Geschädigte ihn aufhöre zu nerven, im Verlaufe der Hauptverhandlung abgerückt. Anhaltspunkte dafür, dass er sich nunmehr wahrheitswidrig selbst belastet haben könnte, haben sich angesichts der übereinstimmenden Angaben des Geschädigten und aller drei Mitangeklagten nicht ergeben.
3.
a)
Die Feststellungen zum weiteren Geschehen den Geschädigten betreffend - Feststellungen zu III. 3. a) - hat die Kammer aufgrund der Angaben des Geschädigten selber sowie der Zeugen UO. PG. und F. getroffen. Die Kammer sieht keine Anhaltpunkte, ihrer Schilderung nicht zu folgen. Insbesondere ist die Weigerung des Geschädigten, sich in ein Krankenhaus zu begeben, vor dem Hintergrund des zuvor Erlebten, des Schocks und der Schwere der Verletzungen erklärlich.
b)
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und Behandlungsverlauf - Feststellungen zu III. 3. b) - hat die Kammer aufgrund der gutachterlichen Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen Herrn Prof. Dr. MN. vom Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Köln getroffen. Der Sachverständige hat sein Gutachten unter Auswertung der ihm zur Verfügung stehenden medizinischen Unterlagen über den Geschädigten klar und übersichtlich erstattet; er ist von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen. Seine Ausführungen enthielten keine Widersprüche und keine Verstöße gegen die Denkgesetze. Sie waren von der Kammer mühelos nachvollziehbar. Einwendungen gegen seine Person und seine Sachkunde sind von keinem der Prozessbeteiligten vorgetragen worden. Das Gericht hat sich mit den Ausführungen des Sachverständigen und mit den von ihm gefundenen Ergebnissen gründlich auseinandergesetzt. Es trug nach eingehender Prüfung keine Bedenken, sich ihnen anzuschließen und sie sich zu eigen zu machen.
4.
Die weiteren Feststellungen zum Nachtatverhalten und -geschehen - Feststellungen zu III. 4. a) - hat die Kammer aufgrund der im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben der Angeklagten getroffen, gestützt durch die Aussagen der Zeugen TP.. und F., die sich widerspruchsfrei in die lebensnahen Darstellungen durch die Angeklagten einpassten.
Insoweit der Angeklagte B. jedoch bestreitet, den D. aufgefordert zu haben, die Tat alleine auf sich zu nehmen - Feststellungen zu III. 3. b) -, folgt die Kammer dem nicht.
Der Angeklagte D. hat diese Aufforderung durch B. bereits in seiner ersten polizeilichen Beschuldigtenvernehmung am 27.04.2006 geschildert. Die Kammer hat während der Hauptverhandlung von dem Angeklagten D. nicht den Eindruck gewonnen, dass er über solch vorausschauende kognitiven Fähigkeiten verfügt, diese Angabe aus reinem taktischen Verhalten gemacht zu haben. Vielmehr wertet die Kammer das Abstreiten einer solchen Aufforderung durch B. als weiteren Versuch, die gesamte Tat im Wesentlichen allein dem D. zuzuschieben, wie es sich durch sein gesamtes
Aussageverhalten hindurch zieht. Insoweit hätte es dann schließlich keiner Aufforderung an D. bedurft, die Tat auf sich nehmen, wenn es bereits keine wesentliche Beteiligung des B. gegeben hätte.
5.
Die Feststellungen über die weitere Ermittlungsarbeit - Feststellungen zu III. 5. a) - beruhen auf den Angaben des Kriminalbeamten KOK KU., der die Ermittlungsarbeiten geleitet hat.
Die Feststellungen zum heutigen Verhältnis zwischen B. und dem Geschädigten - Feststellungen zu III. 5. b) - beruhen auf den Angaben des Angeklagten B. und den damit übereinstimmenden Angaben des Geschädigten.
Die Feststellungen zu den Zahlungen an den Geschädigten - Feststellungen zu III. 5. c) - beruhen auf den Angaben des Verteidigers des Angeklagten B. und den Angaben des Angeklagten D., bezüglich D. untermauert durch die Angaben des Nebenklagevertreters, der den Eingang der Zahlung bestätigt hat.
6.
Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit der Angeklagten - Feststellungen zu III. 6. - hat die Kammer ausgehend von den Angaben der Angeklagten unter Berücksichtigung aller sonstigen Ergebnisse aus der Hauptverhandlung getroffen, insbesondere auch der Berichte der Jugendgerichtshilfe über alle vier Angeklagten.
Die Hinzuziehung eines Sachverständigen war hierfür nicht erforderlich, da keine Anhaltspunkte und Anknüpfungstatsachen für eine etwaige Schuld-fähigkeitsminderung oder -aufhebung vorlagen.
Keiner der Angeklagten hatte zum für das Geschehen relevanten Zeitpunkt Betäubungsmittel oder Alkohol zu sich genommen.
Anhaltspunkte für eine im Rahmen der §§ 20, 21 StGB relevante psychiatrische Erkrankung haben sich weder aus dem bisherigen Lebenslauf noch im Zusammenhang mit dem Tatgeschehen in Bezug auf alle vier Angeklagten ergeben.
Bezüglich des Angeklagten B. konnte die Kammer aufgrund ihrer eigenen Sachkunde als Jugendkammer die mit einer Vielzahl von Schwurgerichtsverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende befasst ist, eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung im Rahmen eines der §§ 20, 21 StGB relevanten Affektzustandes ausschließen. Zwar haben die Angeklagten D., I. und G. den B. während der Tat als nervös und überreagierend wahrgenommen. Allein aus dieser affektiven auf dem Hintergrund des Tatgeschehens naheliegenden Erregung des B. ergeben sich jedoch unter Berücksichtigung des Gesamtgeschehens keine tatsächlichen Anhaltspunkte für einen die Schuldfähigkeit des B. tangierende sogenannten Affektzustand. Die Tat war geplant, B. hatte zuvor die ihm zugedachten Tatbeiträge gewissenhaft und durchdacht ausgeführt. B. war in der Lage, die Waffe gezielt zur Bedrohung des Geschädigten einzusetzen, ihn zum Ausziehen der Kleidung zu zwingen, ihn gezielt mit dem Benzin zu übergießen und, nachdem der brennende Körper des Geschädigten gelöscht war, ihn zu zwingen, sich wieder anzuziehen und zum Wagen zurück zu begeben. Dabei war er auch sowohl vor als auch nach dem Geschehen in der Lage, im Straßenverkehr ein Fahrzeug zu führen. Ein solch kontrolliertes, zielgerichtetes und planvolles Verhalten schließt einen Affekt, mithin einen Zustand höchster Erregung, aus; insbesondere fehlt nach der übereinstimmenden Schilderung aller vier Angeklagten bei dem Angeklagten B. jedwedes Anzeichen für das bei einem Affektstau regelmäßig nach Ablauf des Kerngeschehens auftretendes sog. ,,Erwachen". Der von den übrigen Angeklagten beschriebene Zustand des B. war insoweit vielmehr Ausdruck seines Genusses in dieser Situation Macht über den wehrlosen Geschädigten ausüben zu können.
7,
Die Feststellungen zu den früheren Einlassungen der Angeklagten beruhen auf deren eigenen Einlassungen und den Angaben des Vernehmungsbeamten KOK KU. als Zeugen sowie den B. betreffend der Verlesung seiner Angaben zur Sache im Rahmen des Haftprüfungstermins vom 23.06.2006, die der Angeklagte als so getätigt bestätigt hat.
V. Rechtliche Würdigung
1.)
Die Angeklagten B. und D. haben sich wegen versuchten Totschlags als Mittäter gemäß §§ 212, 25 Abs. 1, 22, 23 StGB strafbar gemacht, als der Geschädigte in Brand gesetzt wurde.
Die Tat ist nicht vollendet, weil der Geschädigte noch gerettet werden konnte.
Sie handelten hierbei aufgrund eines gewollten gemeinsamen Tatplanes und hatten Tatentschluss bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale sowie bezüglich eines gemeinschaftlichen Handelns.
Den Tatplan, dem Geschädigten einen Denkzettel zu verpassen, hatten sie bereits vor der konkreten Tatbegehung gefasst. Spätestens vor Ort in dem Moment, als D. dem B. das Feuerzeug überreichte in der Erkenntnis, dass dieser damit durch Anzünden des Benzins den Geschädigten in Brand setzen würde, erweiterten sie diesen durch stillschweigende Übereinkunft dahingehend, nun auch bis zum Äußersten, mithin bis zum Anzünden des Geschädigten, zu gehen. Dabei muss sich der Angeklagte D. die Tatbeiträge des B. im Wege der Mittäterschaft zurechnen lassen. Dabei nahmen sie nahmen den Tod des Geschädigten billigend in Kauf.
Sie waren sich ihres arbeitsteiligen, gemeinsamen Zusammenwirkens bewusst: D. übergab an B. den Benzinkanister, nachdem er ihn zuvor geöffnet hatte. B. überschüttete damit den Geschädigten und zog die Benzinspur. Sodann besorgte D. nach Aufforderung durch B. ein Feuerzeug und überreichte es ihm. B. steckte sodann die Benzinspur in Brand.
Durch das Anzünden der Benzinspur haben sie rechtswidrig und schuldhaft
unmittelbar zur Tatbegehung angesetzt.
Sie sind von der Tat auch nicht strafbefreiend im Sinne des § 24 StGB zurück getreten.
Betreffend den Angeklagten B. sind nicht einmal rudimentäre Rücktrittsbemühungen erkennbar. Er hat sich nicht an den Löschungsbemühungen beteiligt, er bemühte sich nicht um sonstige Hilfe, vielmehr bedrohte er den Geschädigten, nachdem dieser jedenfalls die Flammen hatte ersticken können, weiter mit der Waffe und forderte künftige Schutzgeldzahlungen von ihm.
Auch der Angeklagte D. hat sich - unabhängig von der Frage, ob dies taugliche Rücktrittshandlungen sind - an den Hilfsbemühungen der Angeklagten I. und G. nicht beteiligt. Desweiteren hat er, obwohl er den sich erheblich verschlechternden Gesundheitszustand des Geschädigten wahrgenommen hat, keinerlei Anstrengungen unternommen, sicherzustellen, dass er auch ärztlicher Hilfe zugeführt wird. Letztlich hat er sich vollkommen passiv verhalten.
Dadurch, dass es bei dem Geschädigten durch die Brandverletzungen zu dauerhaften Entstellungen gekommen ist und die Angeklagten B. und D. beim Anzünden des Benzins wussten, dass diese Folgen eintreten würden, sobald das am ganzen Körper mit dem Benzin übergossenen Opfer in Brand gerät, haben sie sich durch dieselbe Handlung zudem tateinheitlich ebenfalls als Mittäter im Sinne des § 25 StGB wegen vollendeter schwerer Körperverletzung gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 StGB strafbar gemacht.
Die Angeklagten I. und G. haben sich jeweils - nicht als Mittäter - wegen versuchten Totschlags durch Unterlassen gemäß §§ 212, 22, 23, 13 StGB strafbar gemacht, indem sie es beide jeder für sich nicht verhindert haben, dass der Geschädigte angezündet wird.
Ein mittäterschaftliches Handeln ist hier nicht gegeben, da keine Anhaltspunkte vorliegen, dass sich die Angeklagten aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses entschieden haben, das Geschehen nicht zu verhindern.
Die Tat ist nicht vollendet, der Geschädigte konnte noch gerettet werden.
Beide hatten jeder für sich Tatentschluss bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale.
Sie haben den Tod des Geschädigten billigend in Kauf genommen, als sie erkannten, dass B. nun das Benzin anzünden würde und dadurch den Geschädigten in Brand versetzen würde, dies aber untätig bleibend akzeptiert haben.
Willentlich haben sie dabei jeder für sich die objektiv erforderliche Handlung unterlassen. Erforderlich wäre es gewesen, entweder bereits den D. an der Übergabe des Feuerzeuges an B. oder jedenfalls diesen am Entzünden der Benzinspur überhaupt zu hindern.
Zwar hat I. seinen Fuß auf die Benzinspur gestellt, dies aber ist keine objektiv taugliche und ausreichende Handlung, wobei dies umso mehr gilt, als dass er den Fuß sofort wieder zurückgezogen hat, als die Spur zu brennen begann.
Ebensowenig würden Rufe des G., dass man aufhören sollte, die die Kammer - wie oben bereits dargelegt - allerdings nicht feststellen konnte, eine ausreichende Intervenierungshandlung darstellen. Denn auch dadurch konnte er das Anzünden nicht verhindern.
d)
Beide Angeklagten blieben in dem Bewusstsein ihrer individuellen psychisch-realen Handlungsmöglichkeit untätig.
Jeder für sich hätte B. überwältigen können. Insoweit sich die Angeklagten in der Hauptverhandlung eingelassen haben, sie hätten aus Angst vor der Waffe, die B. bei sich trug, auf diesen nicht losgehen wollen, so ist diese Einlassung vor dem Hintergrund der - nach ihrer eigenen Einlassung - von B. geführten objektiv ungefährliche Gaspistole nicht geeignet, diese Untätigkeit zu entschuldigen.
Für G. gilt umso mehr aufgrund seiner ausgeprägten körperlichen Überlegenheit gegenüber B., so dass es ihm ohne weiteres möglich gewesen wäre, diesen etwa durch Wegschubsen oder sonstige körperliche Einwirkungen davon abzuhalten, das Benzin anzuzünden.
Auch wenn es den beiden Angeklagten aus welchen Gründen auch immer nicht gelungen wäre, den B. gänzlich zu überwältigen, so hätten sie zumindest durch diesen Versuch dem Geschädigten die Möglichkeit, von der Benzinlache weg zu kommen, ermöglicht.
I. wäre es überdies zumindest möglich gewesen, auf den - körperlich überlegenen - G. einzuwirken, ihm zu helfen, den B. zu überwältigen.
Beiden Angeklagten war auch einem jeden für sich bewusst, dass bei Vornahme der von ihnen rechtlich erwarteten Handlung der tatbestandsmäßige Erfolg, nämlich das Inbrandsetzen des Geschädigten mit potentiellen letalen Folgen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfallen wäre.
Aufgrund ihrer ihnen auch bewussten vorangegangenen Mitwirkung, den Geschädigten grundlos und pflichtwidrig in diese Gefahrenlage gebracht zu haben, hatten die Angeklagten I. und G. auch eine für die Begehung eines unechten Unterlassungsdeliktes erforderliche Garantenstellung inne, nämlich die aus Ingerenz.
Dabei handelten sich rechtwidrig und schuldhaft; insbesondere war ihnen ein Eingreifen - als besondere Entschuldigungsgrund im Rahmen der unechten Unterlassungsdelikte - auch nicht unzumutbar.
h)
Von diesem Versuch sind die Angeklagten I. und G. auch nicht strafbefreiend nach § 24 StGB zurückgetreten.
aa)
Ob im Hinblick darauf, dass die Angeklagten I. und G. jedenfalls wahrgenommen hatten, dass sich der Geschädigte bereits weitgehend selber gelöscht hatte und somit zumindest die Gefahr des Weiter-Brennens gebannt war, bereits ein den Rücktritt grundsätzlich ausschließender fehlgeschlagener Versuch vorliegt, kann dahingestellt bleiben.
bb)
Denn jedenfalls haben sie sich nicht ernsthaft darum bemüht, dass der tatbestandliche Erfolg nicht eintritt und somit die Tat nicht vollendet werde, § 24 Abs. 1 S. 2 StGB.
Es handelt sich hier um einen beendeten Versuch im Sinne des § 24 Abs. 1 S. 1 2. Alt. StGB.
Beendet ist der Versuch, wenn der Täter glaubt, alles zur Verwirklichung des Tatbestandes Erforderliche getan zu haben; entscheidend ist dabei die Vorstellung des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung.
I. und G. war bewusst, dass der Geschädigte in Lebensgefahr gerät, sobald B. das Benzin anzünden würde. Das aber haben sie zugelassen und damit alles Erforderliche getan, um den Tod des Geschädigten (hier: durch Unterlassen) herbeizuführen. Weitere Handlungen waren nicht erforderlich.
Weiterhin wurde die Tat schließlich nur deshalb nicht vollendet, weil der Geschädigte durch ärztliche Hilfe noch gerettet werden konnte. Das bloße Ausklopfen der noch in geringen Maße brennenden Flammen durch I. und G. führte jedenfalls nicht dazu, dass der Geschädigte letztlich nicht verstorben ist.
In diesem Fall kann nur der strafbefreiend zurücktreten, wer sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern, § 24 Abs. 1 S. 2 StGB.
- Ein solches ernsthaftes Bemühen um Nicht-Vollendung ist hier nicht gegeben.
I. und G. durften aus ihrer Sicht nicht ernsthaft daran glauben, dass das Ausklopfen der wenigen Restflammen ausreichend war, den Geschädigten zu retten. Sie hatten den Geschädigten zuvor als eine „lebendige Fackel" wahrgenommen, sie hatten gesehen, dass er am Oberkörper, Armen und Beinen gebrannt hatte. Objektiv bestand für den Geschädigten trotz der Löschung Lebensgefahr. Zwar konnte er sich nach dem unmittelbaren Geschehen noch bewegen und ankleiden, wobei das fehlende Schmerzempfinden beim Geschädigten gerade auf der hochgradigen Zerstörung der Nervenzellen beruhte, dennoch aber haben die Angeklagten im Auto die Schmerzen des Geschädigten wahrgenommen. Sie sahen ihn dort zusammen gekrümmt sitzen, nahmen sein Stöhnen und Jammern wahr, er musste sich auf ihnen abstützen, weil er sich nicht mehr alleine bewegen konnte und gab nur noch einsilbige Antworten. Die Angeklagten konnten daher die Augen nicht davor verschließen, dass der Geschädigte ganz erhebliche Verletzungen erlitten hatte.
Dennoch aber haben sie nicht umgehend für ärztliche Hilfe und Versorgung gesorgt, sondern haben den Geschädigten irgendwo an der Straße herausgelassen. Dass zufällig ein Krankenhaus in der Nähe war, das der Geschädigte noch rechtzeitig erreichte, haben die Angeklagten in ihr Verhalten nicht mit einbezogen.
Ein strafbefreiender Rücktritt erfordert naturgemäß, dass es letztlich der Täter selber ist, der für die Rettung des Opfers - willentlich - zumindest mitursächlich ist. Dies aber ist hier nicht der Fall. Die Angeklagten haben eine derartig unverständliche, nicht nachvollziehbare und von deutlichen Werte-mangel überschattete Ignoranz dem Opfer gegenüber gezeigt und dadurch zum Ausdruck gebracht, dass es ihnen letztlich egal war, was nun - nachdem er aus dem Auto herausgelassen war - passieren würde. Dieses offensichtliche Desinteresse zeigt, dass es ihnen gerade nicht darauf ankam, das Opfer um jeden Preis zu retten, so dass sie keinerlei zu honorierende Rücktrittsleistungen erbracht haben. Letztlich hing es vom Zufall ab, dass der Geschädigte gerettet wurde, weil er auf seinen Cousin stieß, der die Situation richtig einschätzte und den Geschädigten unverzüglich ins Krankenhaus brachte. Ein weiterer glücklicher Zufall für den Geschädigten bestand dann in der unmittelbaren örtlichen Nähe zum Schwerverbranntenzentrum im nahegelegenen Klinikum Merheim; jedenfalls aber waren es nicht die Angeklagten, die diese letztlich entscheidenden und kausalen Rettungsschritte in Gang gesetzt haben.
4.
Dadurch, dass es bei dem Geschädigten durch die Brandverletzungen zu dauerhaften Entstellungen gekommen ist und die Angeklagten I. und G. wussten, dass beim Anzünden des Benzins diese Folgen eintreten würden, sobald das am ganzen Körper mit dem Benzin übergossenen Opfer in Brand geriete, sie es aber unterlassen haben, das Anzünden zu verhindern, haben sie sich zudem tateinheitlich jeder für sich wegen vollendeter schwerer Körperverletzung gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 StGB strafbar gemacht.
5,
Tateinheitlich haben sich die Angeklagten B., D., I. und G. darüber hinaus durch Ausführung ihres „Denkzettels", wobei der Geschädigte erheblich verletzt wurde, als Mittäter wegen Freiheitsberaubung und Nötigung in Mittäterschaft gemäß §§ 239 Abs. 1 und 3 Nr. 2, 240 Abs. 1, 25 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
6.
Durch die spätere Aufforderung an den Geschädigten, künftig Schutzgeld an ihn zahlen zu müssen, hat sie der Angeklagte B. zudem in Tatmehrheit wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung gemäß §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1, 253 Abs. 1, 255, 22, 23 StGB strafbar gemacht.
Betreffend der nicht mangels erbrachter Zahlungen vollendetet Tat hatte der Angeklagte B. Tatentschluss bezüglich aller objektiven Tatbestands-
merkmale.
Durch das Schlagen mit der Pistole im Auto auf das Armaturenbrett unter weiterem Ausspruch der Drohungen, sonst den Geschädigten zu töten, und unter Ausnutzen der auf den Geschädigten noch fortwirkenden vorherigen Gewalteinwirkung wollte er den diesen dazu bringen, ihm künftig 400 € wöchentlich zu zahlen.
Vl. Strafzumessung
1:
Auf alle Angeklagten findet vorliegend Jugendrecht Anwendung.
Der Angeklagte D. war zur Tatzeit 17 Jahre 6 Monate, der Angeklagte I. 17 Jahre 8 Monate und der Angeklagte G. 17 Jahre 7 Monate alt, Damit sind diese Angeklagten Jugendliche im Sinne von § 1 Abs. 2 JGG gewesen und es findet Jugendrecht Anwendung.
Die Angeklagten sind für ihre Tat gemäß § 3 JGG strafrechtlich verantwortlich, da sie nach ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug waren, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, wovon sich die Kammer in der mehrtägigen Hauptverhandlung und unter Berücksichtigung der jeweiligen Ausführungen der Jugendgerichtshilfe überzeugen konnte.
Der Angeklagte B. war zur Tatzeit 18 Jahre und 9 Monate alt und somit Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG.
In Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft und den Ausführungen der Jugendgerichtshilfe war gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG auf den Angeklagten die für Jugendliche geltenden Bestimmungen des JGG anzuwenden, weil die Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit ergibt, dass er zur Tatzeit nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand.
Bei dem Angeklagten bestanden erhebliche Entwicklungsverzögerungen.
Er verfügt bislang lediglich über einen Hauptschulabschluss und kann keine berufliche Ausbildung vorweisen. Sofern er zeitweilig in Beschäftigungsverhältnissen stand, handelte es sich stets lediglich um ungelernte Tätigkeiten. Er lebt noch im elterlichen Haushalt und kann auf keine gesicherte oder zielgerichtete Lebensplanung blicken.
2.
a)
Schädliche Neigungen im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG in einem Umfang, dass zum jetzigen Zeitpunkt die Verhängung von Jugendstrafe geboten wäre, konnte die Kammer bei keinem der Angeklagten feststellen.
Bezüglich B., D. und I. lassen sich keine verfestigten Erziehungsmängel feststellen. Alle drei sind zuvor nicht oder nur unwesentlich strafrechtlich in Erscheinung getreten. Bezüglich des Angeklagten I. handelt es sich zudem um jugendtypische Verfehlungen aus dem Bereich des Straßenverkehrs. Alle drei leben integriert in ihren Familien in geordneten sozialen Verhältnissen. Drogen- und Alkoholprobleme gibt es nicht, sie sind an einer beruflichen und schulischen Weiterbildung interessiert und sind auch nach dem zugrunde liegenden Vorfall, der immerhin über zwei Jahre zurück liegt, strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten.
Auch bezüglich des Angeklagten G., bei dem aufgrund der zum Tatzeitpunkt und in der Zeit danach noch feststellbaren Fehlentwicklungen, die auch zu weiteren strafrechtlichen Verfahren gegen ihn geführt haben, und den bei ihm offensichtlich vorhandenen deutlichen Gewaltpotenzial die Feststellung schädlicher Neigungen in der Vergangenheit nahe lag, hat sich in den letzten Monaten eine deutliche stabilisierende Entwicklung eingestellt. Insbesondere der Umstand, dass er nunmehr erkannt hat, dass er ein Aggressionsproblem hat und seit über einem halben Jahr durch Teilnahme an einer Psychotherapie entgegenwirkt, lässt zum heutigen Zeitpunkt auch unter Berücksichtigung der verbesserten familiären Situation die Feststellung schädlicher Neigungen nicht mehr zu.
b)
Gegen alle Angeklagten ist wegen der Schwere der Schuld eine Jugendstrafe zu verhängen.
Die Angeklagten B. und D. haben sich als Mittäter des versuchten Totschlags in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung, Freiheitsberaubung und Nötigung und B. darüber hinaus zudem tatmehrheitlich wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung schuldig gemacht. Die Angeklagten I. und G. haben sich jeweils des versuchten Totschlags in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung durch Unterlassen, Freiheitsberaubung und Nötigung schuldig gemacht.
Grundsätzlich ist bei der Bestimmung der Schwere der Schuld ein vom all- gemeinen Strafrecht erheblich abweichender Maßstab anzuwenden und das Schwergewicht mehr auf die subjektiven und persönlichkeitsbegründeten Beziehungen des Täters zu seiner Tat als auf deren äußere Schwere zu legen. Gleichwohl hat die Kammer daneben aber auch berücksichtigt, dass das allgemeine Strafrecht sowohl für den Tatbestand des Totschlages als auch für den der schweren räuberischen Erpressung eine Freiheitsstrafe von nicht unter fünf Jahren vorsieht.
Auch wenn in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bei Vorliegen von Kapitaldelikten im Regelfall die Verhängung einer Jugendstrafe unter dem Gesichtspunkt der Schwere der Schuld für erforderlich gehalten wird, so hat die Kammer gleichwohl nicht verkannt, dass nicht allein aus der Verwirklichung eines bestimmten Tatbestandes ohne weiteres der Rückschluss auf eine dem Tatunrecht entsprechende Schuldschwere gezogen werden kann, sondern das äußere Tatunrecht nur insoweit Berücksichtigung findet, als es Schlüsse auf das Maß der persönlichen Schuld zulässt. Die Kammer hat diesen Vorgaben folgend bei der Bejahung der Schwere der Schuld dem Umstand Rechnung getragen, dass es im Ergebnis entscheidend darauf ankommt, inwieweit sich der äußere Unrechtsgehalt nach der charakterlichen Haltung und Persönlichkeitsentwicklung des Angeklagten in vorwerfbare Schuld niedergeschlagen hat. Hierbei bleibt festzuhalten, dass die von dem Angeklagten verübten Taten nicht von entwicklungsbedingten Motiven - Mutprobe, Abenteuersuche, Anerkennung bei Gleichaltrigen - getragen worden ist, sondern es um die bewusste Inkaufnahme der Tötung eines Menschen gehandelt hat. Die lebensgefährlichen Verletzungen sowie die erhebliche von Verachtung des Opfers geprägte und jegliches Mitgefühl missende Grund- und Sinnlosigkeit der verübten Straftaten gegenüber dem Geschädigten belegen, dass die Ahnung der Tat lediglich durch Zuchtmittel unverhältnismäßig wäre.
Hinsichtlich der Angeklagten I. und G., die sich nicht durch aktives Tun, sondern durch Unterlassen strafbar gemacht haben, ist dabei vor allem deren nicht nachvollziehbare ignorante durch das Fehlen jeglichen Werte- und Verantwortungsgefühls geprägte Untätigkeit vorzuwerfen, die umso schwerer wiegt, als dass diese beiden Angeklagten den Geschädigten nicht einmal kannten, geschweige denn, irgendwelche Gründe für ihr Handeln anführen konnten, außer ihrer Motivation, einem Menschen „Angst machen zu wollen". Auch hier wäre eine Ahndung ihrer Tat allein durch Zuchtmittel unverhältnismäßig.
3.
Bei der Bemessung der Strafe hat die Kammer berücksichtigt, dass zur Ahndung der Straftaten gemäß §§ 18 Abs. 1 Satz 1 und S. 2, - betreffend den Angeklagten B. - 105 Abs. 3 JGG ein Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren zur Verfügung stand. Gemäß § 18 Abs. 2 JGG ist die Jugendstrafe so zu bemessen, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist Bei der Strafbemessung ist grundsätzlich auch die in der gesetzlichen Regelung des allgemeinen Strafrechts zum Ausdruck kommende Bewertung des Ausmaßes des in einer Straftat hervortretenden Unrechts zu berücksichtigen, allerdings nicht im Sinne eines Strafrahmens (BGHR JGG § 18 Abs. 2 „Erziehung" 8). Das Gewicht des Tatunrechts muss gegen die vorrangig zu berücksichtigenden Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Jugendlichen abgewogen werden.
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben hat die Kammer folgenden konkreten Strafzumessungserwägungen getroffen:
a) B.
Zu Gunsten des Angeklagten B. hat die Kammer folgende Gesichtspunkte berücksichtigt:
Grundsätzlich hat B. im Wesentlichen die Taten eingestanden, wobei jedoch einschränkend auch zu berücksichtigen ist, dass er immer wieder bestrebt war, die Tatinitiative und -vorbereitung weitestgehend dem Angeklagten D. zuzuschieben.
Er hat zumindest in Ansätzen Reue und Mitleid mit dem Geschädigten gezeigt, was sich auch aus dem aus der Untersuchungshaft heraus geschriebenen Brief an den Geschädigten zeigt. Der Umstand, dass er ihn nicht selber handschriftlich verfasst hat, kann dabei außer Betracht bleiben, weil die Kammer zumindest von seiner geistigen Urheberschaft ausgeht. Jedenfalls wird hieraus die begonnene Auseinandersetzung mit der Tat deutlich, wobei auch hier einschränkend zu berücksichtigen ist, dass diese Aufarbeitung insoweit der Angeklagte die Verantwortung auf den Angeklagten D. schieben will, noch ganz am Anfang steht.
Durch die bereits verbüßte Untersuchungshaft von vier Monaten hat sich der Angeklagte beeindrucken lassen. Er hat nach seiner Entlassung begonnen,
einer regelmäßigen Beschäftigung nachzugehen und ist auch nicht wieder straffällig geworden. Dadurch wird deutlich, dass er für die erzieherische Wirkung des Jugendstrafrechts offen und empfänglich ist. Weiterhin hat er auch zumindest die Auflage der Ableistung von 80 Sozialstunden aus der (aufgehobenen) Verurteilung, bzw. dem dort ergangenen Bewährungsbeschluss, trotz fehlender Rechtskraft erfüllt und dadurch gezeigt, dass er bereit ist, Verantwortung für Tat zu übernehmen.
Im Übrigen hat die Kammer auch das noch junge Alter des Angeklagten berücksichtigt sowie den Umstand, dass er zuvor strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist.
Zudem liegt die Tat auch bereits schon etwa zweieinhalb Jahre zurück.
Weiterhin wirkt sich auch strafmildernd aus, dass das insbesondere das Tötungsdelikt nicht vollendet worden ist, wobei dabei jedoch einschränkend zu berücksichtigen ist, dass dies allein vom Zufall bzw. dem Handeln Dritter - hier: dem Zeugen UO. PG., der die Situation richtig einschätzte und mit weiterer Unterstützung durch den Zeugen F. den Geschädigten umgehend zum Krankenhaus gebracht und somit für Rettung gesorgt hat abhing; der Angeklagte selber unternahm keinerlei Anstrengungen, sich um Rettung zu bemühen.
Zulasten des Angeklagten B. hat die Kammer folgendes berücksichtigt:
Die Tat geschah aus nichtigstem Anlass; der Angeklagte fühlte sich durch den Geschädigte in seinem Selbstwertgefühl angegriffen und wollte dafür Rache nehmen.
Er hat das Vertrauen, dass ihm der Geschädigte schenkte, als er - zu dieser Zeit - ahnungslos zum Angeklagten ins Auto stieg, nachdem er vorgegeben hatte, mit ihm reden zu wollen, ausgenutzt und ihn stattdessen zu dem geplanten und bereits gründlich vorbereiteten Tatort gebracht.
Durch die Tat kam es zu schwersten Folgen für den Geschädigten. Er wird in physischer Hinsicht sein Leben lang an die Tat und ihre Folgen erinnert werden, da seine Haut zu 40 % der Körperoberfläche irreparabel geschädigt und teilweise vollkommen zerstört ist, was eine erhebliche Beeinträchtigung der Lebensqualität und -normalität bedeutet. Auch die daraus folgenden psychischen Langzeitauswirkungen auf den Geschädigten sind noch nicht absehbar.
Die in ihrer Ausführung rohe und skrupellose Tat war geplant und gut vorbereitet und wurde stringent umgesetzt; die vorgegebene Motivation der Tat, nämlich dem Geschädigten einen Denkzettel verpassen zu wollen, indem ihm Angst eingejagt würde, war längst erreicht. Der Angeklagte hat sich vom Betteln und Flehen des Geschädigten, der - erkennbar und begründeter Maßen - Angst um sein Leben hatte, nicht berühren lassen, sondern ohne jegliches Mitleid und Gewissen seine schreckliche Tat fortgesetzt.
Schließlich hat sich der Angeklagte - abgesehen von der behaupteten Zahlung in Höhe von 500 € am letzten Tag der hiesigen Hauptverhandlung - bislang in keinerlei Weise um Schadenswiedergutmachung bemüht, obwohl seit der Tat nunmehr zweieinhalb Jahre verstrichen sind.
Letztlich hat die Kammer auch die anfänglichen Versuche, den Angeklagten D. dazu zu bringen, die Tat wegen dessen Minderjährigkeit in Gänze alleine auf sich zu nehmen, zu seinen Lasten gewertet.
Schließlich war auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte B. tateinheitlich mehrere Strafgesetze verletzt hat und darüber hinaus noch eine weitere Tat, nämlich eine versuchte schwere räuberische Erpressung, begangen hat.
Nach Abwägung aller oben aufgeführten zu Gunsten und zu Lasten des Angeklagten B. zu berücksichtigender Umstände hielt die Kammer eine Jugendstrafe von
3 Jahren und 6 Monaten
für unbedingt erforderlich, aber auch ausreichend, um dem Angeklagten das Unrecht seiner Tat vor Augen zu führen und erzieherisch nachhaltig auf ihn einzuwirken. Dabei hat die Kammer auch berücksichtigt, dass er einer längerfristigen nachhaltigen erzieherischen Einflussnahme im Rahmen des Strafvollzuges bedarf, um schulische und berufliche Perspektiven und Möglichkeiten für die Zukunft des Angeklagten zu entwickeln.
b) D.
Zu Gunsten des Angeklagten D. hat die Kammer folgende Gesichtspunkte berücksichtigt:
Der Angeklagte D. hat das Tatgeschehen im Wesentlichen eingeräumt, wobei jedoch einschränkend auch zu berücksichtigen ist, dass er immer wieder bestrebt war, die Tatinitiative und -vorbereitung weitestgehend dem Angeklagten B. zuzuschieben.
Weiterhin hat die Kammer auch die frühen und das Verfahren erheblich fördernden Einlassungen des D. im Rahmen der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung gewürdigt. D. hat als erster umfassende Angaben gemacht, wodurch erst die weiteren Täter ermittelt werden konnten.
Er zeigte ein großes Maß an Reue während des gesamten Verfahrens und war jedenfalls um Schadenswiedergutmachung bemüht, was sich darin zeigt, dass er von seinem Lehrlingsgehalt immerhin 1.000 € ansparte, die er dem Geschädigten während der Hauptverhandlung überwies. Weiterhin hat er zumindest die Auflage der Ableistung von 80 Sozialstunden aus der (aufgehobenen) Verurteilung, bzw. dem dort ergangenen Bewährungsbeschluss, trotz fehlender Rechtskraft erfüllt und dadurch gezeigt, dass er bereit ist, Verantwortung für Tat zu übernehmen.
Im Übrigen hat die Kammer auch das noch junge Alter des Angeklagten berücksichtigt sowie den Umstand, dass er in der Vergangenheit bislang nur unwesentlich strafrechtlich in Erscheinung getreten ist.
Zudem liegt die Tat auch bereits schon etwa zweieinhalb Jahre zurück.
Zugunsten des D. hat die Kammer auch seine weitere positive Entwicklung berücksichtigt. So hat der Angeklagte zwischenzeitlich eine Lehrstelle erlangt und zeigt sich beruflich engagiert. Er hat gute Aussichten, in den kommenden Monaten seine Ausbildung erfolgreich zu beenden. Strafrechtlich ist er nicht weiter aufgefallen.
Weiterhin wirkt sich auch hier strafmildernd aus, dass das Tötungsdelikt nicht vollendet worden ist, wobei dabei jedoch einschränkend zu berücksichtigen ist, dass dies allein vom Zufall bzw. dem Handeln Dritter - hier: dem Zeugen UO. PG., der die Situation richtig einschätzte und mit weiterer Unterstützung durch den Zeugen F. den Geschädigten umgehend zum Krankenhaus gebracht und somit für Rettung gesorgt hat - abhing; der Angeklagte selber unternahm keinerlei Anstrengungen, den Geschädigten in ärztliche Obhut zu verbringen.
Zu seinen Lasten hat die Kammer hingegen folgendes berücksichtigt:
Die Tat geschah aus nichtigstem Anlass; der Geschädigte wurde zum Opfer auserkoren, weil er dem Bruder des Angeklagten D. von dessen Drogen- konsum erzählt hatte, wofür D. erheblichen Ärger von seiner Familie bekam. Diesen Ärger aber hat er sich einzig und allein durch seinen Drogenkonsum und sein großspuriges Verhalten gegenüber dem Geschädigten provoziert. Ein Grund für Rachegefühle gegenüber dem sich völlig legitim verhaltenen Geschädigten, den Bruder des Angeklagten auf dessen wenig positives Verhalten hinzuweisen, gab es zu keiner Zeit.
Durch die Tat kam es zu schwersten Folgen für den Geschädigten. Er wird in physischer Hinsicht sein Leben lang an die Tat und ihre Folgen erinnert werden, da seine Haut zu 40 % der Körperoberfläche irreparabel geschädigt und teilweise vollkommen zerstört ist, was eine erhebliche Beeinträchtigung der Lebensqualität und -normalität bedeutet. Auch die daraus folgenden psychischen Langzeitauswirkungen auf den Geschädigten sind noch nicht absehbar.
Die in ihrer Ausführung rohe und skrupellose Tat war geplant und gut vorbe-reitet und wurde stringent umgesetzt; die vorgegebene Motivation der Tat, nämlich dem Geschädigten einen Denkzettel verpassen zu wollen, indem ihm Angst eingejagt würde, war längst erreicht. Der Angeklagte hat sich vom Betteln und Flehen des Geschädigten, der - erkennbar und begründeter Maßen - Angst um sein Leben hatte, nicht berühren lassen, sondern in angesichts dessen, die Tat durch einfaches Verweigern der Übergabe des Feuerzeuges stoppen zu können, das weitere Geschehen erst ermöglicht.
Schließlich war auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte D. tateinheitlich mehrere Strafgesetze verletzt hat.
Nach Abwägung aller oben aufgeführten zu Gunsten und zu Lasten des Angeklagten D. zu berücksichtigender Umstände hielt die Kammer eine Jugendstrafe von
2 Jahren und 6 Monaten
für unbedingt erforderlich, aber auch ausreichend, um dem Angeklagten das
Unrecht seiner Tat vor Augen zu führen und erzieherisch nachhaltig auf ihn einzuwirken. Der Angeklagte hat seine eigene Tatbeteiligung noch nicht für sich aufgearbeitet, vielmehr neigt er zu deutlichen Verharmlosungstendenzen seines Mitwirkens.
c) I.
aa)
Zu Gunsten des Angeklagten I. hat die Kammer folgende Gesichtspunkte
berücksichtigt:
Im Wesentlichen hat der Angeklagte I. die Tat hinsichtlich der objektiven Umstände eingestanden, wobei jedoch einschränkend seine ständigen Bemühungen zu berücksichtigen sind, sich als bloße Randfigur, die doch völlig ahnungslos und unwissend in die Sache mit hereingezogen worden sei, darstellen zu wollen.
Desweiteren hat er ein gewisses Maß an Reue und Einsicht gezeigt; anders als bei den übrigen Angeklagten liegt hier zwar keine beginnende Auseinandersetzung mit der Tat vor dergestalt, dass die Auflagen aus der amtsgerichtlichen, nicht rechtskräftigen Verurteilung erfüllt wurden; da wegen der fehlenden Rechtskraft jedoch keine entsprechende Verpflichtung für den Angeklagten I. bestand, lässt die Kammer dies in ihrer Wertung unberücksichtigt.
Im Übrigen hat die Kammer auch das noch junge Alter des Angeklagten berücksichtigt sowie den Umstand, dass er in der Vergangenheit bislang nur unwesentlich strafrechtlich in Erscheinung getreten ist.
Zudem liegt die Tat auch bereits schon etwa zweieinhalb Jahre zurück.
Weiterhin wirkt sich auch hier strafmildernd aus, dass das Tötungsdelikt nicht vollendet worden ist, wobei dabei jedoch einschränkend zu berücksichtigen ist, dass dies allein vom Zufall bzw. dem Handeln Dritter - hier: dem Zeugen UO. PG., der die Situation richtig einschätzte und mit weiterer Unterstützung durch den Zeugen F. den Geschädigten umgehend zum Krankenhaus gebracht und somit für Rettung gesorgt hat - abhing; der Angeklagte selber unternahm keinerlei Anstrengungen, den Geschädigten in ärztliche Obhut zu verbringen.
Weiterhin ist strafmildernd auch zu berücksichtigen, das hinsichtlich des Tötungsdeliktes dem Angeklagten I. kein eigenes aktives Tun, sondern „nur" ein Unterlassen vorzuwerfen ist.
Zugunsten des Angeklagten I. hat die Kammer weiterhin berücksichtigt, dass er sich nach dem Tatgeschehen konsequent und mit Erfolg um seine schulische Fortbildung gekümmert hat und erwartet werden kann, dass er im Sommer 2009 sein Abitur erlangen wird.
Strafrechtlich ist der Angeklagte vorher nur unwesentlich im Rahmen von jugendtypischen Verkehrsdelikten in Erscheinung getreten. Seitdem hier zugrunde liegenden Vorfall ist er strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten.
Zu seinen Lasten hat die Kammer hingegen folgendes berücksichtigt:
Für den Angeklagten I. bestand keinerlei Anlass, an der Tat, die im alleinigen Interesse der Angeklagten B. und D. stand, mitzuwirken. Er kannte weder das Opfer noch die Angeklagten B. und D.. Vielmehr hat er sich völlig grund- und motivationslos dazu entschieden, einem ihm unbekannten Menschen „Angst machen zu wollen" und hat auch keine ernsthaften Intervenierungsversuche gezeigt, als er bemerkte, dass es im Rahmen dieses bereits erniedrigenden und demütigenden Geschehens nun auch zum Äußersten, nämlich der Lebensgefahr für das Opfer, gehen würde. Vielmehr hat er sich auch damit einverstanden gezeigt.
Die in ihrer Ausführung rohe und skrupellose Tat war geplant und gut vorbereitet und wurde stringent umgesetzt; die vorgegebene Motivation der Tat, nämlich dem Geschädigten einen Denkzettel verpassen zu wollen, indem ihm Angst eingejagt würde, war längst erreicht. Der Angeklagte hat sich vom Betteln und Flehen des Geschädigten, der - erkennbar und begründeter Maßen - Angst um sein Leben hatte, nicht berühren lassen. Vielmehr hat er unter Ausschalten jeglicher Gefühle und Empathien für das Opfer eine hochgradig unverständliche, nicht nachvollziehbare und von deutlichen Wertemangel überschattete Ignoranz und Desinteresse dem Opfer gegenüber gezeigt. Dabei musste Berücksichtigung finde, dass der Angeklagte I. aufgrund seiner Intelligenz und besseren Vorbildung, anders als zum Beispiel der Angeklagte G., die Eskalation des Geschehens frühzeitig erkenne konnte und es ihm möglich gewesen wäre, durch seine intellektuelle Überlegenheit im Vergleich zu den Anderen frühzeitig einzugreifen.
Durch die Tat kam es zu schwersten Folgen für den Geschädigten. Er wird in physischer Hinsicht sein Leben lang an die Tat und ihre Folgen erinnert werden, da seine Haut zu 40 % der Körperoberfläche irreparabel geschädigt und teilweise vollkommen zerstört ist, was eine erhebliche Beeinträchtigung der Lebensqualität und -normalität bedeutet. Auch die daraus folgenden psychischen Langzeitauswirkungen auf den Geschädigten sind noch nicht absehbar.
Schließlich hat sich der Angeklagte bislang in keinerlei Weise um Schadens-wiedergutmachung bemüht, obwohl seit der Tat nunmehr zweieinhalb Jahre verstrichen sind. Vielmehr sind bei dem Angeklagte I. deutlich Tendenzen bemerkbar, seinen Tatbeitrag für sich selbst „klein zu reden" und sich der moralischen Verantwortung für das Geschehen zu entziehen.
Schließlich war auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte I. tateinheitlich mehrere Strafgesetze verletzt hat.
Nach Abwägung aller oben aufgeführten zu Gunsten und zu Lasten des Angeklagten I. zu berücksichtigender Umstände hielt die Kammer eine Jugendstrafe von
1 Jahr und 9 Monaten
für unbedingt erforderlich, aber auch ausreichend, um dem Angeklagten das Unrecht seiner Tat vor Augen zu führen und erzieherisch nachhaltig auf ihn einzuwirken.
bb)
Die Vollstreckung dieser Einheitsjugendstrafe konnte gemäß § 21 JGG zur Bewährung ausgesetzt werden, da erwartet werden kann, dass sich der Angeklagte die Verurteilung auch ohne die Einwirkung weiteren Strafvollzuges zur Warnung dienen lassen und unter der erzieherischen Einwirkung in der Bewährungszeit künftig einen rechtschaffenen Lebenswandel führen wird.
Der Angeklagte I. hat eine zielgerichtet Lebensplanung: er strebt das Abitur an und möchte danach ein Hochschulstudium beginnen. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Planungen nicht gänzlich unrealisierbar sind. Die Kammer konnte sich in der mehrtägigen Hauptverhandlung davon überzeugen, dass der Angeklagte über die erforderlichen kognitiven Fähigkeiten verfügt und eine entsprechende Zielstrebigkeit und Durchhaltevermögen besitzt.
Er findet Unterstützung in einem funktionierenden und situierten Elternhaus und hat überdies seine Erfüllung im Sport gefunden.
Er ist seit der Tat nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten und die Kammer konnte keine Anhaltspunkte dafür feststellen, dass eine etwaige, Gefährdung hinsichtlich des Angeklagten vorliegt, erneut straffällig zu werden.
4. G.
aa)
Zu Gunsten des Angeklagten G. hat die Kammer folgende Gesichtspunkte berücksichtigt:
Im Wesentlichen hat der Angeklagte G. die Tat hinsichtlich der objektiven Umstände eingestanden, wobei jedoch einschränkend seine ständigen Bemühungen zu berücksichtigen sind, sich als bloße Randfigur, die doch völlig ahnungslos und unwissend in die Sache mit hereingezogen worden sei, darstellen zu wollen, wobei die Kammer andererseits wiederum berücksichtigt hat, dass der Angeklagte in seinen kognitiven Fähigkeiten begrenzt ist und von seinem bisherigen Lebenslauf eher wenig förderliche Unterstützung durch seine Familie erfahren hat.
Desweiteren hat er ein gewisses Maß an Reue und Einsicht gezeigt; dadurch, dass er die Auflagen - Ableistung von Sozialstunden - aus der amtsgerichtlichen, nicht rechtskräftigen Verurteilung erfüllt hat, zeigt er, dass er begonnen hat, die aufzuarbeiten und zu seiner Verantwortlichkeit für das Geschehen zu stehen.
Im Übrigen hat die Kammer auch das noch junge Alter des Angeklagten berücksichtigt.
Zudem liegt die Tat auch bereits schon etwa zweieinhalb Jahre zurück.
Weiterhin wirkt sich auch hier strafmildernd aus, dass das Tötungsdelikt nicht vollendet worden ist, wobei dabei jedoch einschränkend zu berücksichtigen ist, dass dies allein vom Zufall bzw. dem Handeln Dritter - hier: dem Zeugen UO. PG., der die Situation richtig einschätzte und mit weiterer Unterstützung durch den Zeugen F. den Geschädigten umgehend zum Krankenhaus gebracht und somit für Rettung gesorgt hat - abhing; der Angeklagte selber unternahm keinerlei Anstrengungen, den Geschädigten in ärztliche Obhut zu verbringen.
Weiterhin ist strafmildernd auch zu berücksichtigen, das hinsichtlich des Tötungsdeliktes dem Angeklagten G. kein eigenes aktives Tun, sondern „nur" ein Unterlassen vorzuwerfen ist.
Zu seinen Lasten hat die Kammer hingegen folgendes berücksichtigt:
Für den Angeklagten G. bestand keinerlei Anlass, an der Tat, die im alleinigen Interesse der Angeklagten B. und D. stand, mitzuwirken. Er kannte zwar den Angeklagten B., nicht aber das Opfer und auch nicht den Angeklagten D.. Er hat sich bereit erklärt, dem B. bei dessen Vorhaben zu helfen und hat sich dadurch an sich völlig grund- und motivationslos dazu entschieden, einem ihm unbekannten Menschen „Angst machen zu wollen" und hat auch keine ernsthaften Intervenierungsversuche gezeigt, als er bemerkte, dass es im Rahmen dieses bereits erniedrigenden und demütigenden Geschehens nun auch zum Äußersten, nämlich der Lebensgefahr für das Opfer, gehen würde. Vielmehr hat er sich auch damit einverstanden gezeigt.
Die in ihrer Ausführung rohe und skrupellose Tat war geplant und gut vorbereitet und wurde stringent umgesetzt; die vorgegebene Motivation der Tat, nämlich dem Geschädigten einen Denkzettel verpassen zu wollen, indem ihm Angst eingejagt würde, war längst erreicht. Der Angeklagte hat sich vom Betteln und Flehen des Geschädigten, der - erkennbar und begründeter Maßen - Angst um sein Leben hatte, nicht berühren lassen. Vielmehr hat er unter Ausschalten jeglicher Gefühle und Empathien für das Opfer eine hochgradig, unverständliche, nicht nachvollziehbare und von deutlichen Wertemangel überschattete Ignoranz und Desinteresse dem Opfer gegenüber gezeigt, obwohl es ihm aufgrund seiner körperlichen Überlegenheit gegenüber dem Angeklagten B. ein leichtes gewesen wäre, diesen zu überwältigen und das Geschehen dadurch zu verhindern.
Durch die Tat kam es zu schwersten Folgen für den Geschädigten. Er wird in physischer Hinsicht sein Leben lang an die Tat und ihre Folgen erinnert werden, da seine Haut zu 40 % der Körperoberfläche irreparabel geschädigt und teilweise vollkommen zerstört ist, was eine erhebliche Beeinträchtigung der Lebensqualität und -normalität bedeutet. Auch die daraus folgenden psychischen Langzeitauswirkungen auf den Geschädigten sind noch nicht absehbar.
Schließlich hat sich der Angeklagte bislang in keinerlei Weise um Schadenswiedergutmachung bemüht, obwohl seit der Tat nunmehr zweieinhalb Jahre verstrichen sind.
Zu Lasten des Angeklagten war die einschlägige Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung zu berücksichtigen. Zwar erfolgte die Verurteilung erst im August 2006, die zugrunde liegende Tat beging der Angeklagte jedoch bereits im Oktober 2005. Auch dort zeigte er aus nichtigem Anlass ein erhebliches Gewaltpotential. Das bereits eingeleitete Ermittlungsverfahren hat ihn nicht davon abgehalten, ohne Zögern auf das Ansinnen des Angeklagten B. einzugehen, einem ihm unbekannten Dritten eine „Abreibung" zu verpassen.
Ferner musste berücksichtigt werden, dass der Angeklagte G. auch in der Folgezeit strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, auch wenn die von ihm im Übrigen eingestandenen Taten nach § 154 StPO eingestellt wurden und es sich bei einer dieser Taten um eine auf dem Hintergrund der besonderen familiären Problematik stattfindenden Tat gehandelt hat.
Schließlich war auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte G. tateinheitlich mehrere Strafgesetze verletzt hat.
Nach Abwägung aller oben aufgeführten zu Gunsten und zu Lasten des Angeklagten G. zu berücksichtigender Umstände hielt die Kammer eine Jugendstrafe von
1 Jahr und 9 Monaten
für unbedingt erforderlich, aber auch ausreichend, um dem Angeklagten das Unrecht seiner Tat vor Augen zu führen und erzieherisch nachhaltig auf ihn einzuwirken.
bb)
Die Vollstreckung dieser Einheitsjugendstrafe konnte gemäß § 21 JGG zur Bewährung ausgesetzt werden, da erwartet werden kann, dass sich der Angeklagte die Verurteilung auch ohne die Einwirkung weiteren Strafvollzuges zur Warnung dienen lassen und unter der erzieherischen Einwirkung in der Bewährungszeit künftig einen rechtschaffenen Lebenswandel führen wird.
Der Angeklagte hat durch die Aufnahme einer Psychotherapie begonnen, an seinem bestehenden Aggressionsproblem zu arbeiten. Diese Therapie hat er auf eigenen Wunsch begonnen, er arbeitet dort regelmäßig und aktiv mit und erkennt selber, dass ihm dies gut tut, weswegen er die Therapie auch fortführen will.
Er hat sich darüber hinaus mit seiner Familie, insbesondere mit seinem Vater, ausgesöhnt und lebt auch wieder im elterlichen Haushalt. Die erheblichen Probleme im familiären Bereich waren teilweise auch Hintergrund der bisherigen strafrechtlich relevanten. Auffälligkeiten, so dass die Kammer davon ausgeht, dass in diesem Bereich die Gefahr für weitere Probleme nunmehr gebannt ist.
Der Angeklagte verfügt grundsätzlich über die Fähigkeiten, auch eine berufliche Ausbildung zu absolvieren, so dass die Strafaussetzung zur Bewährung ein Anreiz sein kann, diese Chance zu nutzen. Jedenfalls aber plant er in Zukunft, durch regelmäßige und intensive Mitarbeit im den von den Eltern betriebenen Kiosk seinen Leben eine Struktur und Sinn zu geben.
VII. Kosten
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 74 JGG, 465, 472, 473 Abs. 1 StPO.