Beschwerde gegen vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis: Antrag der Staatsanwaltschaft abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht Köln hebt den Beschluss des Amtsgerichts auf und lehnt den Antrag der Staatsanwaltschaft auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ab. Zwar besteht dringender Tatverdacht der Fahrerflucht mit erheblichem Sachschaden, jedoch ist die gesetzliche Vermutung der Ungeeignetheit nach §69 Abs.2 Nr.3 StGB durch besondere Umstände (Rückkehr zur Unfallstelle, fehlende Vorstrafen, psychische Belastung) widerlegt. Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Staatskasse.
Ausgang: Beschwerde des Beschuldigten gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis stattgegeben; Antrag der Staatsanwaltschaft abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO setzt voraus, dass die gesetzliche Vermutung der Ungeeignetheit nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB nicht durch besondere Umstände widerlegt ist.
Die gesetzliche Vermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ist widerlegbar; eine freiwillige nachträgliche Rückkehr zur Unfallstelle und das Fehlen einschlägiger Eintragungen können als besondere Umstände die Eignung des Fahrers im Einzelfall begründen.
Tätige Reue im Sinne des § 142 Abs. 4 StGB scheidet bei Unfällen im fließenden Verkehr mit erheblichem Sachschaden (Grenze über 1.300 €) aus, schließt aber nicht die Möglichkeit aus, die Vermutung der Ungeeignetheit aus anderen Gründen zu widerlegen.
Trifft die Beschwerde zu, ist die Kostenentscheidung nach § 467 Abs. 1 StPO dahin gehend zu treffen, dass die Staatskasse die Kosten des Rechtsmittels zu tragen hat.
Tenor
Auf die Beschwerde des Beschuldigten vom 18.09.09 wird der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 10.09.2009 (Az.: 709 Gs 180/09) aufgehoben und der Antrag der Staatsanwaltschaft abgelehnt.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Beschul-digten hierdurch entstandenen Kosten hat die Staatskasse zu tragen.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Die Voraussetzungen für eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO liegen nicht vor.
1.
Zwar ist nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen der dringende Tatverdacht gegeben, dass der Beschuldigte am 03.09.2009 gegen 02:45 Uhr in Bergheim-Niederaußem, I-Straße c mit einem VW, mit dem amtlichen Kennzeichen ###1 einen Unfall verursacht hat, bei dem an dem PKW Ford des Zeugen G mit dem amtlichen Kennzeichen ###2 und dem Pkw Ford der Zeugin H mit dem amtlichen Kennzeichen ###3 ein Sachschaden in Höhe von insgesamt ca. 3.300,- Euro entstanden ist, und sich anschließend von der Unfallstelle entfernt zu haben, ohne Feststellungen gemäß § 142 StGB zu ermöglichen.
Der Beschuldigte ist aufgrund des dringenden Tatverdachts einer Katalogtat gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB damit zwar in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. Die gesetzliche Vermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ist jedoch widerlegbar, so dass zu prüfen war, ob besondere Umstände in der Tat oder in der Persönlichkeit des Täters vorliegen, die die Eignung nach der Tat günstig beeinflusst haben oder die den seiner generellen Natur nach schweren Verstoß in einem weniger gefährlichen Licht als den Regelfall erscheinen lassen (vgl. hierzu Leipziger Kommentar, Geppert, 12. Auflage, 2008, StPO, § 69, Rdn. 87). Nach Ansicht der Kammer liegen bei dem Beschuldigten, der ca. 20 Minuten nach dem Unfallereignis freiwillig zur Unfallstelle zurückkehrte und die Feststellungen ermöglichte, solche besonderen Umstände vor. Eine Ausnahme kommt insbesondere in Betracht, wenn im Hinblick auf einen - die Feststellungen nachträglich ermöglichenden - Täter die Anwendung der Vorschrift bzgl. der tätigen Reue gemäß § 142 Abs. 4 StGB daran scheitert, dass der Sachschaden nicht unerheblich war oder es sich um einen Unfall im fließenden Verkehr gehandelt hat. Diese Voraussetzungen sind gegeben. Tätige Reue scheidet aus, da bei dem vorliegenden Unfall im fließenden Verkehr ein über der Grenze von 1.300,- Euro liegender erheblicher Sachschaden entstanden ist. Das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat kann mithin nicht den dringenden Tatverdacht für eine vollendete Verkehrsunfallflucht entfallen lassen. Die freiwillige nachträgliche Ermöglichung von Feststellungen lässt aber aus der Sicht der Kammer den seiner generellen Natur nach schweren Verstoß in einem weniger gefährlichen Licht erscheinen, mit der Folge, dass die gesetzliche Vermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB widerlegt ist. Im Rahmen der Gesamtwürdigung hat die Kammer auch berücksichtigt, dass von einem einmaligen Augenblicksversagen auszugehen sein dürfte, da weder der Bundeszentralregisterauszug des Beschuldigten vom 15.10.2009 noch der Auszug aus dem Verkehrszentralregister vom 16.10.2009 Eintragungen aufweisen. Zudem war die besondere psychische Belastungssituation des Beschuldigten zur Tatzeit in den Blick zu nehmen. Aus Sicht der Kammer ist damit die Regelwirkung der Katalogtat durch die besonderen Umstände widerlegt.
2.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.