LG Köln: Serienüberfälle – schwerer Raub/ räuberische Erpressung; Jugendstrafrecht bei Alterszweifeln
KI-Zusammenfassung
Das LG Köln verurteilte W. wegen schweren Raubes sowie wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung und T. wegen mehrerer schwerer Raubtaten (teils tateinheitlich mit schwerer räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung) sowie wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung. Maßgeblich waren geständige Einlassungen, Videoaufzeichnungen, DNA-/Daktyloskopiespuren und Zeugenaussagen. Bei T. konnte das genaue Geburtsdatum nicht sicher festgestellt werden; unechte Dokumente führten zur Anwendung des Zweifelssatzes und damit zur Anwendung von Jugendstrafrecht. Rücktritt vom Versuch wurde T. wegen fehlender Freiwilligkeit versagt; eine Unterbringung nach § 64 StGB lehnte die Kammer mangels Hangs ab.
Ausgang: Verurteilung beider Angeklagter zu jeweils 2 Jahren 9 Monaten (W.: Gesamtfreiheitsstrafe; T.: Einheitsjugendstrafe); Kosten teils nicht auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Beihilfe durch Stellung und Führen eines Fluchtfahrzeugs begründet keine Mittäterschaft, wenn der Beitrag sich auf Unterstützung beschränkt und der Beteiligte weder in Planung noch Tatausführung maßgeblich eingebunden ist und ein geringeres Tatinteresse hat.
Beteiligt sich der Fahrer an Tatplanung und Objektauswahl und ist eine gleichmäßige Beuteaufteilung vereinbart, kann trotz bloßer Fahrdienste eine mittäterschaftliche Begehung eines schweren Raubes vorliegen.
Ein Rücktritt vom Versuch nach § 24 Abs. 2 StGB setzt Freiwilligkeit voraus; handelt der Täter aus seelischem Druck und Unvermögen zur Tatausführung, ist der Rücktritt ausgeschlossen.
Bestehen nicht ausräumbare Zweifel, ob der Täter bei Tatbegehung noch Jugendlicher war, ist bei der Rechtsfolgenentscheidung ein für den Betroffenen günstigeres Alter zugrunde zu legen und Jugendstrafrecht anzuwenden (in dubio pro reo).
Die Unterbringung nach § 64 StGB setzt einen Hang zum übermäßigen Konsum berauschender Mittel voraus; bloßer (auch regelmäßiger) Missbrauch ohne erhebliche Beeinträchtigung und ohne Entzugsproblematik genügt nicht.
Tenor
1.
Der Angeklagte W. wird wegen schweren Raubes und wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
zwei Jahren und neun Monaten
verurteilt.
2.
Der Angeklagte T. wird wegen schweren Raubes in drei Fällen, in zwei Fällen in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung und in einem Fall zudem in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, sowie wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung zu einer Einheitsjugendstrafe von
zwei Jahren und neun Monaten
verurteilt.
3.
Hinsichtlich des Angeklagten T. wird davon abgesehen, ihm Kosten und Auslagen aufzuerlegen. Im Übrigen trägt der Angeklagte W. die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Angewendete Vorschriften hinsichtlich des Angeklagten W.:
§§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 b), Abs. 3, 253 Abs. 1, 255, 25 Abs. 2, 27 Abs. 1, 53, 54 Abs. 1 und 2 StGB
Angewendete Vorschriften hinsichtlich des Angeklagten T.:
§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 b), Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3, 253 Abs. 1, 255, 22, 23, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB; §§ 1, 3, 17 Abs. 2, 31, 105 Abs. 1 JGG
Gründe
I.
In der Hauptverhandlung hat die Kammer zur Person der Angeklagten die nachfolgenden Feststellungen getroffen:
1. (W.)
Der Angeklagte W. wurde am 00.00.0000 in E. geboren. Sein Vater arbeitet bei der R. GmbH, seine Mutter ist als Reinigungskraft tätig. Er hat einen 19-jährigen Bruder, der sich in der Ausbildung zum Lagerarbeiter befindet, und einen 10 Jahre alten Bruder, der die Grundschule besucht.
Der Angeklagte besuchte die Grundschule in E.-K. und wechselte danach auf die U.-Gesamtschule in E.-P., wo er seinen Hauptschulabschluss erwarb. Im Anschluss daran, seit 2007, machte er zunächst ein Vorbereitungsjahr bei der R. GmbH in E. und absolvierte in der Folge die Ausbildung zum Gesellen. Er erhielt für ein Jahr einen Zeitvertrag als Geselle bei der R. GmbH und arbeitete dort im Schichtbetrieb, zunächst im Wechsel in der Früh- und Spätschicht und seit ca. 8 Monaten in der Dauernachtschicht. Er ist am Fließband im Bereich der Endmontage tätig. Im Juni 2010 erhielt er dort einen unbefristeten Arbeitsvertrag und verdient zurzeit monatlich 2.200 € netto. Er plant, sich für die Meisterschule anzumelden und als Meister bei R. zu arbeiten. Tagsüber nimmt er regelmäßig sein Fußballtraining wahr. Der Angeklagte wohnt noch bei seinen Eltern; er beabsichtigt in Zukunft mit seiner Freundin zusammenzuziehen.
Er trinkt keinen Alkohol und konsumiert keine Drogen. An ernsthaften Erkrankungen hat er bislang nicht gelitten.
Der Angeklagte W. ist nicht vorbestraft.
2. (T.)
a)
Der Angeklagte T. wurde in Q. in Y. nahe der iranischen Grenze in dem Zeitraum von 0000 bis 0000 geboren, wobei nähere Feststellungen zu dem genauen Zeitpunkt der Geburt nicht möglich sind. Sein Vater, der Zeuge J. T. ist gelernter Schuhmacher, seine Mutter, die Zeugin N. T., Hotelfachfrau. Der Angeklagte hat zwei Geschwister, einen älteren Bruder, den Zeugen L. T., und eine jüngere Schwester, die Zeugin B. T..
Bis Mitte der neunziger Jahre lebte die Familie in Y.. Ende 1995 beschlossen die Eltern des Angeklagten T. aus Angst vor den Taliban das Land zu verlassen und in die Bundesrepublik auszuwandern. Die Eltern des Angeklagten zahlten Geld an einen Schleuser, der ihnen falsche Papiere besorgte und die Ausreise über den Iran und Dubai sowie die Einreise nach Deutschland organisierte. Am 00.00.0000 kamen die Eltern des Angeklagten mit den drei Kindern über den Luftweg nach Deutschland. Sie landeten am Flughafen in Frankfurt am Main. Die Eltern des Angeklagten äußerten noch am Flughafen ein Asylbegehren und stellten für sich und ihre Kinder am 00.00.0000 bei der Ausländerbehörde in O. einen Asylantrag, bei dem sie für sich und ihre Kinder folgende Personalien Angaben: J. T. (geboren am 00.00.0000), N. T. (geboren am 00.00.0000), L. T. (geboren am 00.00.0000), V. T. (geboren am 00.00.0000) und B. T. (geboren am 00.00.0000). Unter dem erfundenen Familiennamen Z. beantragten die Eltern des Angeklagten am 20.05.0000 bei der Ausländerbehörde in I. erneut Asyl und die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung. Der Vater des Angeklagten nannte sich nunmehr D. Z. (geboren am 00.00.0000) und die Mutter des Angeklagten C. Z. (geboren am 00.00.0000). Der Angeklagte erhielt die Bezeichnung F. Z. (geboren am 00.00.0000), der ältere Bruder des Angeklagten den Namen S. Z. (geboren am 00.00.0000) und die jüngere Schwester des Angeklagten den Namen G. Z. (geboren am 00.00.0000). Dem Angeklagten T. wurde unter letzteren Personalien am selben Tag eine Duldung erteilt. In einem Transitpass der afghanischen Botschaft in Berlin (ohne Datum) sind die Personalien des Angeklagten mit V. T., geboren am 00.00.0000 in Q./Y., angegeben. Dem Angeklagten und seiner Familie wurde eine Unterkunft in einem Heim für Asylbewerber in A. (Kreis X.) zugewiesen, welches sie im September 0000 bezogen. Die Asylanträge der Familie wurden mit Bescheid des Bundesamtes über die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 07.03.0000 unter den bereits dargestellten Personalien zum richtigen Familiennamen T. abgelehnt. Im Jahre 0000 wurde dem Angeklagten und seiner Familie eine Aufenthaltsgenehmigung – befristet auf ein Jahr – erteilt. Gegenüber dem Ausländeramt wies sich die Zeugin N. T. mit einem Reisepass des afghanischen Generalkonsulats in Bonn vom 02.10.0000 (N01) aus. In diesem Ausweispapier ist das Geburtsdatum des Angeklagten mit dem 00.00.0000 angegeben, das seiner Schwester B. T. mit dem 00.00.0000. Das Geburtsdatum vom 00.00.0000 findet sich in den Anträgen auf Verlängerung der Aufenthalterlaubnis betreffend den Angeklagten vom 21.06.0000, 20.02.0000, 07.06.0000 und 17.12.0000. Das afghanische Generalkonsulat in Bonn stellte dem Angeklagten unter dem Datum vom 14.10.0000 (N02) einen Reisepass aus, demzufolge er am 00.00.0000 geboren wurde.
Der Angeklagte, der in Y. zumindest eine Koranschule besucht hatte, wurde im Jahre 0000 ohne deutsche Sprachkenntnisse eingeschult. Er besuchte zunächst die H.Schule, eine katholische Grundschule in A.. Die Zeugnisse vom 26.06.0000 (Klasse 1a), 29.01.0000 (Klasse 3) und 28.01.0000 (Klasse 4) weisen als Geburtsdatum den 00.00.0000 aus. Anschließend wechselte er in die fünfte Klasse der M-Schule, einer katholischen Hauptschule in A., wo auf dem Schülerstammblatt handschriftlich vermerkt wurde, dass der Angeklagte bereits im Iran eingeschult worden sei. Am Ende des zweiten Halbjahres 0000 erhielt er das Zeugnis der Klasse 5a. Der Angeklagte zog mit seinen Eltern und Geschwistern im Juni 0000 nach E. in eine Wohnung in P. (AY.- Allee). Er wurde in die 6. Klasse der AU.-Schule, einer Hauptschule in E.-EB., versetzt und besuchte diese ab August 0000. Schulintern wurde er schließlich der „BUS-Klasse“ für „schulmüde“ Jugendliche, die eher praxisorientiert lernen wollen, zugeteilt. Im Sommer 0000 verließ er die Schule mit dem Hauptschulabschluss der 9. Klasse. Zum Geburtstag wurde ihm von Freunden und Mitschülern jeweils am 00. Oktober gratuliert.
Anschließend zog die Familie des Angeklagten im September 0000 nach I.-LD. (JA.), wo Verwandte der Mutter leben. Der Angeklagte besuchte ab November 0000 die Berufsvorbereitungs- bzw. Berufsfachschule in I. mit dem Schwerpunkt „Computer“ und „Screen Design“, die er im Sommer 0000 ohne Abschluss verließ. Der Vater des Angeklagten arbeitete in I. zunächst als Schuhmacher. Später mietete die Familie ein Ladenlokal in der SJ.-straße in I. an und betrieb einen Einzelhandel mit Schuhen, Lederwaren, Textilien und Schmuck. Nachdem der Bruder des Angeklagten zunächst gegenüber den Behörden als Betriebsinhaber aufgetreten war, zeigte der Angeklagte als neuer Betriebsinhaber unter dem Datum vom 15.01.2007 unter Angabe des Geburtsdatums vom 00.00.0000 die Fortführung des Gewerbes als neuer Betriebsinhaber an. Mangels Rentabilität wurde der Geschäftsbetrieb aufgegeben und zog die Familie einschließlich des Angeklagten im Oktober 2007 wieder nach E., wo sie seitdem lebt.
Der Angeklagte fand vorübergehend eine Anstellung bei einer Zeitarbeitsfirma, die für die R. GmbH tätig war, im Anschluss – bis Dezember 2008 – arbeitete er bei der Firma DU. am Fließband. Anfang 2009 arbeitete er für 3 Monate bei der Imbisskette „OE.“, anschließend lebte er bis zu seiner Festnahme Anfang 2010 im Wesentlichen in den Tag hinein, ohne einer Erwerbstätigkeit nachzugehen bzw. eine solche anzustreben. Da er kein eigenes Einkommen bezog, bekam er von seinen Eltern und Geschwistern nach Bedarf ein Taschengeld.
Zuletzt bewohnte die Familie eine Wohnung in E.-P., bevor sie im September 2010 nach E.-QQ. zog. Derzeit ist der Vater des Angeklagten als angestellter Koch in einem italienischen Restaurant tätig, die Mutter arbeitet als Zimmermädchen in einem Hotel. Sein Bruder ist mit einer in Y. lebenden Frau verheiratet und in E. ebenfalls in der Gastronomie tätig, seine Schwester arbeitete als Aushilfskraft in einem RV. und hat im November 2010 eine Ausbildung zur Kosmetikerin begonnen. Der Angeklagte lebte bis zu seiner Inhaftierung – wie seine zwei Geschwister – im elterlichen Haushalt, wo er sich ein Zimmer mit seinem Bruder teilte.
Seit über einem Jahr hat der Angeklagte eine Freundin, die Zeugin UN. ZP., die ebenfalls aus Y. stammt, 19 Jahre alt ist, in PP. bei E. lebt und nach Abschluss der Schule mit dem Abitur zurzeit einen Studienplatz sucht, und mit der er bis zu seiner Inhaftierung viel Zeit verbrachte. Am 00.00.0000 gratulierte die Zeugin ZP. dem Angeklagten zum Geburtstag.
Anfang 2009 nahm der Angeklagte über einen Zeitraum von etwa 2 Monaten im Rahmen eines Muskeltrainings Testosteron-Präparate ein. Vor ca. 2 ½ Jahren begann der Angeklagte mit dem Konsum von Cannabis. Bis zu seiner Inhaftierung rauchte er täglich mindestens 3 bis 4 Joints. Im Sommer 2009, als der Angeklagte mit der Familie im Iran war, stellte er den Konsum von Marihuana vorübergehend ein, ohne Probleme mit dem Aufhören zu haben. Kokain nahm er im Frühjahr 2010 in einem Zeitraum von 2 bis 3 Wochen bei 5 bis 6 Gelegenheiten durch die Nase zu sich. Eine positive Wirkung verspürte er nicht. Beim letzten Mal wurde ihm schlecht; danach stellte er den Konsum der Droge ein. Alkohol trinkt der Angeklagte seit 2 bis 3 Jahren gelegentlich und in Maßen.
Der Angeklagte litt in seiner Kindheit unter einer Angststörung. 2001 oder 2002 verbrachte er wegen Herzstechens, Zitteranfällen und einer Hyperventilationssymptomatik ca. 1 Woche im Krankenhaus. Dort konnte eine ernsthafte Erkrankung nicht diagnostiziert werden. Von weiteren Auffälligkeiten in der frühen Kindheit oder schweren Erkrankungen hat der Angeklagte nicht berichtet.
b)
Der Angeklagte T. ist bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten. Von den im Bundeszentralregisterauszug des Angeklagten vom 24.08.0000 enthaltenen zwei Eintragungen ist folgende von Relevanz für dieses Verfahren:
Am 04.04.2008, rechtskräftig seit dem 20.10.2008, verhängte das Amtsgericht I.-QA. (Az.: 419 Ds jug. 89/07) wegen räuberischer Erpressung einen Jugendarrest von 2 Wochen. Das Amtsgericht hat zur Person des Angeklagten, als dessen Geburtsdatum es den 00.00.0000 festgestellt hat, und zur Sache folgende Feststellungen getroffen:
Der Angeklagte T. ist jetzt 19 Jahre alt. Er ist in 0000 nach Deutschland gekommen, zuvor hat er in Y. gelebt und dort auch die Schule besucht. Vor ca. 3 Jahren hat er einen Hauptschulabschluss erworben. Danach hat er für ein paar Monate die G 5 besucht, diese Schule jedoch abgebrochen. Er hat bis vor kurzem ein Einzelhandelsgeschäft für Bekleidung selbständig geführt, das er von seinem Bruder übernommen hatte. Dieses Geschäft hat er jedoch aufgegeben, um mit seiner Familie zusammen nach E. umzuziehen. Strafrechtlich ist der Angeklagte T. bislang noch nicht in Erscheinung getreten.
Die vorstehenden Angaben zur Person beruhen auf den glaubhaften Angaben der Angeklagten zur Person sowie den in der Hauptverhandlung verlesenen Auskünften aus dem Bundeszentralregister von 02.07.0000 und dem in der Hauptverhandlung verlesenen Urteil des AG St. Georg vom 17.04.2007.
II.
Auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts folgender Sachverhalt fest:
Am 00.00.0000 gegen 21.55 Uhr befanden sich die beiden Angeklagten (Anmerkung: mitangeklagt war ein JK.) gemeinsam mit einem unbekannt gebliebenen Mittäter im Bereich UL.-straße in I.-LE.. Dort trafen sie auf die Nebenklägerin PU. UM., die auf dem Weg nach Hause war. Nachdem die Nebenklägerin an ihnen vorbei gegangen war, entschlossen sich die Angeklagten dazu, diese zu überfallen und liefen hinter ihr her. Der Angeklagte JK. legte von hinten den Arm um den Hals der Nebenklägerin und drückte diese zu Boden, so dass sie auf die Knie ging. Der Angeklagte T. und der unbekannte Mittäter stellten sich ebenfalls um die UM. herum und halfen dabei, die Nebenklägerin ganz zu Boden zu bringen. Als diese auf dem Boden lag, wurde sie vom Angeklagten JK. getreten. Das Gericht hat zugunsten der Angeklagten unterstellt, dass die anderen Mittäter nicht auf die Nebenklägerin eingetreten haben. Der Angeklagte JK. forderte die Nebenklägerin auf, auf den Boden zu sehen und still zu bleiben und drohte ihr damit, sie sonst abzustechen. Er nahm der Nebenklägerin die Tasche weg, um diese nach Beute zu durchsuchen. Der Angeklagte T. und der unbekannt gebliebene Mittäter entfernten sich, um den Tatort zu sichern. Da der Angeklagte JK. Probleme hatte, die Tasche zu öffnen, gab er diese an die Nebenklägerin zurück und forderte diese auf, ihm ihr Portemonnaie zu geben, was diese auch tat. In diesem befanden sich ca. 17 Euro sowie die Sparkassenkarte der Nebenklägerin. Der Angeklagte JK. forderte die Nebenklägerin auf, mit ihm zur nächsten Sparkasse zu gehen, um dort Geld abzuheben. Aus Angst um ihr Leben und ihre körperliche Gesundheit folgte die Nebenklägerin dieser Anweisung und ging gemeinsam mit dem Angeklagten in Richtung EA.-straße. Die Nebenklägerin hatte diese Richtung gewählt, weil sie glaubte, dass dort keine Bank sei. Der Angeklagte T. ging ca. 15 m vor der Nebenklägerin, der Angeklagte JK. war dicht hinter ihr und forderte sie auf, schneller zu gehen mit den Worten „beweg Deinen Arsch". Kurze Zeit später beschwerte er sich dann, dass die Nebenklägerin nicht mehr mit ihm sprechen würde. Da die Angeklagten auf keine Bank stießen, sprach der Angeklagte T. die Zeugin OC. KF., die gerade dabei war, ihr Auto mit Wäsche zu beladen, an und rief dieser zu, ob in der Nähe eine Bank sei. Die Zeugin KF. sagte ihm, dass die nächste TZ. noch ein Stück die Straße weiter runter sei. Daraufhin ging der Angeklagte T. weiter. Die Nebenklägerin UM. wandte sich, als sie bei der Zeugin KF. angekommen war, an diese und bat sie um Hilfe, sie sei überfallen worden. Daraufhin ging auch der Angeklagte JK. zügig weiter und entfernte sich von der Nebenklägerin und der Zeugin KF.. Tatsächlich führte keiner der Angeklagten ein Messer oder eine andere Waffe bei sich.
Die Nebenklägerin ist durch die Tat schwer traumatisiert worden. Sie hat bereits eine dreimonatige Therapie hinter sich und hat auch heute noch Angst im Dunkeln allein auf die Straße zu gehen.
Der Angeklagte hat den gegen ihn verhängten Jugendarrest in der Jugendarrestanstalt BB. in der Zeit vom 00.00.-00.00.0000 vollständig verbüßt.
II.
In der Sache hat die Hauptverhandlung zu folgenden Feststellungen geführt:
1.
Ende 2009 kreisten die Gespräche im Bekanntenkreis des Angeklagten T. im Stadtteil P. im Norden von E., zu dem u.a. die Zeugen YY., JG. und BQ. gehörten, darum, wie man durch kriminelle Handlungen zu Geld kommen könne. Der Angeklagte T. kam mit den Zuwendungen seiner Familie nicht aus. Die Angeklagten T. und W. kannten sich untereinander nur vom Sehen. W. war mit den Zeugen YY. und WG. locker bekannt.
Bei der Begehung der nachfolgend zu schildernden Taten waren sowohl der Angeklagte T. als auch der Angeklagte W. jeweils uneingeschränkt in der Lage, das Unrecht ihres Handelns einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, mithin uneingeschränkt schuldfähig im Sinne der §§ 20, 21 StGB.
2.
a) (Fall 3 der Anklageschrift vom 15.07.2010, Az. 192 Js 1086/10)
Am 11.10.0000 saß der Angeklagte T. mit dem Zeugen JG. an der S-Bahn-Haltestelle E.-P.-Nord und rauchte mit ihm einen Joint. Sie fassten spontan den Entschluss, einen Kiosk oder ähnlichen Laden zu überfallen. Dabei wollten sie ein Küchenmesser mitnehmen, das Opfer mit dem Küchenmesser bedrohen und von ihm die Herausgabe des in der Kasse vorhandenen Bargeldes verlangen. Sie planten, sich dunkel zu kleiden und unter der dunklen Oberbekleidung, die sie nach der Tat ausziehen wollten, eine andere Oberbekleidung zu tragen, um so später auf der Flucht nicht wiedererkannt zu werden. Dabei gingen sie davon aus, dass der Kioskbetreiber das Geld unter dem Eindruck der Drohung und in Angst um sein Leben und seine Gesundheit herausgeben werde. Die Beute wollten sie anschließend untereinander gleichmäßig aufteilen und für sich verwenden. Sie verabredeten sodann die Tatbegehung für denselben Tag und kamen überein, sich am Abend am selben Ort wieder zu treffen. Vor dem Treffen holte der Angeklagte T. eine schwarze Mülltüte, in der die Beute verstaut werden sollte, und der Angeklagte JG. ein insgesamt ca. 30 cm langes Küchenmesser mit einer Klingenlänge von mindestens 15 cm als Drohmittel.
Abends trafen sie sich – wie verabredet – wieder an der S-Bahn-Haltestelle in E.-P.-Nord. Als sie über die geplante Tat sprachen, kam der Zeuge RM. hinzu, und erklärte sich bereit mitzumachen. Sie bestiegen zu dritt die S-Bahn und fuhren in Richtung E. Süden. An der Haltestelle ZK.-straße stiegen sie aus und schauten sich nach einem Kiosk oder Laden, den sie überfallen konnten, um. Da sie kein taugliches Objekt fanden, bestiegen sie am ZK.-straße die Straßenbahn weiter in Richtung E. Süden. Von der Straßenbahn aus hielten sie – soweit diese oberirdisch verkehrte – durch die Fensterscheiben Ausschau nach einem geeigneten Tatobjekt. An der Haltestellte FO.-straße entdecken sie den geöffneten Kiosk des Zeugen RB., welcher sich in dem Gebäude IX.-straße 0 in E. befindet. Sie verließen die Bahn und warteten in der Nähe des Kiosks, um auszuspähen, ob sich darin Kunden befanden. Währenddessen gab der Zeuge RM. vor, Herzschmerzen zu haben, und sagte den anderen, dass er nicht mit in den Kiosk gehen werde. Anschließend entfernte er sich. Als der Angeklagte T. und der Zeuge JG. keine Kundschaft im Kiosk ausmachten, wickelte sich der Angeklagte T. einen langen schwarzen Schal um den Kopf und zog ihn über Mund und Nase bis unter die Augen, so dass sein Gesicht weitgehend bedeckt wurde und nur die Augen frei waren; der Zeuge JG. zog seine Kapuze über den Kopf, um seine Identifizierung zu erschweren. Beide betraten gegen 21:00 Uhr in Umsetzung ihres gemeinsamen Tatentschlusses den Kiosk.
Hinter der Theke des Kiosks, welche sich am anderen Ende des schlauchartigen Verkaufsraums befindet, saß der Zeuge RB. und aß. Auf der Theke stand eine Registrierkasse, die sich allein durch einen Knopfdruck ohne Eingabe eines Sicherheitscodes öffnen ließ. Der Angeklagte T. blieb mit der leeren schwarzen Mülltüte, die er geöffnet vor sich hielt, vor dem Verkaufstresen stehen. Zeitgleich ging der Zeuge JG. an dem Angeklagten T. vorbei um die Theke herum auf den Geschädigten RB. zu und hielt diesem das bezeichnete Küchenmesser vor den Bauch. Er rief „Überfall!“ und „Geld! Geld!“ sowie „Gib mir sofort alles Geld, was du hier hast.“ Dabei hielt er das Messer weiter vor den Bauch des Zeugen und machte Bewegungen damit, als wolle er zustechen, wobei er den Bauch des Zeugen berührte. Der Zeuge zeigte sich unbeirrt, hielt das Ganze zunächst für einen bösen Scherz, weigerte sich Geld zu geben und forderte die Täter zum Verlassen des Kiosks auf. Der Zeuge JG. verlangte daraufhin erneut, ihnen sämtliches Geld zu geben, und machte dabei wiederum Stichbewegungen in Richtung des Zeugen RB., wobei er ihm dabei wieder so nah kam, dass das Messer den Bauch des Zeugen berührte. Als dieser der Forderung immer noch nicht nachkam, packte ihn der Zeuge JG. am linken Arm und schubste ihn in Richtung der Wand hinter dem Tresen. Der Zeuge RB., der mittlerweile den Ernst der Lage realisiert, aber auch bemerkt hatte, es nicht mit „Profis“ zu tun zu haben, wehrte sich, indem er seinerseits den Zeugen JG. zurückstieß. Beide Angeklagten fuhren daraufhin mit den Händen über den Tresen und warfen die darauf abgestellten Auslagen, u.a. einen Feuerzeugständer, herunter, um den Zeugen RB. einzuschüchtern. Der Zeuge RB. erklärte beiden gegenüber erneut, dass er ihnen kein Geld geben werde und schickte sich erneut an, den Zeugen JG. von sich wegzustoßen.
Der Angeklagte T. war in Anbetracht der bisherigen Geschehnisse schockiert. Er hatte nicht mit der Weigerung eines Opfers gerechnet, schon gar nicht damit, dass dieses sich – körperlich – zur Wehr setzen könnte. Über eine derartige Situation hatte er mit dem Zeugen JG. vorher nicht nachgedacht. Der Angeklagte T. geriet in Panik; einen klaren Gedanken konnte er in dieser Situation nicht mehr fassen. Die Idee, JG. aufzufordern, mit dem Messer zuzustechen, kam ihm nicht. Ebenso wenig dachte er daran, den Zeugen zu zweit zu attackieren und ihn etwa durch Schläge widerstandsunfähig zumachen. Schließlich kam ihm auch nicht in den Sinn, die Kasse zu öffnen und sich das Geld selber zu nehmen. Das Gefühl der Panik wurde so übermächtig, dass er sich in einer emotionalen Zwangslage befand, die ihm die Fortsetzung der Tat unmöglich machte. Er sah sein Heil allein in der Flucht.
Er warf daraufhin die Mülltüte auf den Boden und rannte fluchtartig und ohne sich mit dem Zeugen JG. abzustimmen aus dem Kiosk hinaus in Richtung FO.-straße. Der Zeuge JG. folgte ihm und rief dem Angeklagten, während er ihm hinterherlief zu, er solle in seine Richtung laufen. Beide rannten daraufhin in Richtung Kartäuserwall. Der Zeuge RB. folgte den beiden bis zur nächsten Ampel und ging dann wieder zu seinem Kiosk.
Der Angeklagte T. und der Zeuge JG. zogen sich auf der Flucht in einer Hofeinfahrt in der Straße PO in Höhe der Hausnummer 0 die dunkle Oberbekleidung aus. Dann liefen sie weiter in die Straße TJ. in Richtung ZB.-gasse. Auf dem Weg verloren sie ein rotes Halstuch und einen Papierzettel mit Telefonnummern. Auf der ZB.-gasse hielten sie nochmals an einer Garageneinfahrt in Höhe Hausnummer 0 und rannten dann weiter in Richtung der Straße AQ.. Auf dem Parkplatz des dort befindlichen Finanzamtes warf der Angeklagte T. den schwarzen Schal weg. Sie liefen weiter in Richtung BO.-straße wo sie eine S-Bahn bestiegen, und fuhren – nach nochmaligem Umsteigen – zurück nach E.-P..
Im Rahmen der Tatortfahndung wurde der schwarze Schal auf dem Parkplatz des Finanzamtes E.-Süd von den Polizeibeamten POK LP. und POK NO. aufgefunden und sichergestellt. Zudem wurden in der Straße TJ.-straße das rote Halstuch und der Papierzettel aufgefunden und von PHK RL. sichergestellt. An dem Schal wurde bei dessen späterer Untersuchung das DNA-Profil des Angeklagten T. festgestellt.
Der Zeuge RB. hat abends nach wie vor Angst, wenn er sich alleine im Kiosk aufhält. Er hält nunmehr Pfefferspray zu seiner Verteidigung griffbereit. Teilweise bittet er Freunde, ihm in der späten Nacht im Kiosk Gesellschaft zu leisten. RB. leidet unter Schlafstörungen und befindet sich – auch wegen traumatischer Erlebnisse in seiner Heimat Iran – in psychologischer Behandlung. Der Zeuge würde seinen Kiosk gerne aufgeben, ist aus wirtschaftlichen Gründen dazu aber nicht in der Lage.
b) (Fall 1 der Anklageschrift vom 15.07.2010, Az. 192 Js 1086/10)
Während die Angeklagten T. und der Zeuge JG. am 09.01.0000 einen Joint rauchten, kam ihnen die Idee, noch einmal einen Überfall zu versuchen. Sie beschlossen, diesmal – anders als bei dem gescheiterten Versuch im Kiosk – aggressiver und bedrohlicher aufzutreten, um ihrer Forderung den gehörigen Nachdruck zu verleihen und die potentiellen Opfer mehr einzuschüchtern, um sie von Widerstandsleistungen abzuhalten. Sie kamen überein, körperliche Gewalt in Form von Schlägen gegen die Opfer einzusetzen, um diese von Anfang an zu verängstigen. Sie verabredeten, die Spielhalle „BN.“ in E.-JU. zu überfallen. Dabei wollten sie wie folgt arbeitsteilig vorgehen: Der Angeklagte T. sollte der Spielhallenaufsicht zunächst einen Faustschlag verpassen, dann sollte JG. diese mit einer ungeladenen Schreckschusspistole bedrohen und von ihr die Herausgabe des Kasseninhaltes verlangen. Sie gingen davon aus, dass die Spielhallenaufsicht die Waffe für eine scharfe halten und der Aufforderung aus Furcht um ihr Leben und ihre Gesundheit nachkommen werde. Wie zuvor beabsichtigt, sollte jeder den gleichen Anteil von der Beute bekommen.
Anschließend begaben sie sich zu der Spielhalle „BN.“ in der HI.-straße. 0 in E.-JU. und warteten ungefähr eine Stunde draußen in der Kälte, um die Lage auszukundschaften, insbesondere sicherzugehen, dass sich keine Kunden in der Spielhalle aufhielten. Als sie davon überzeugt waren, dass nur noch die Spielhallenaufsicht in der Spielhalle war, zogen sie ihre Schals über Mund und Nase bis unter die Augen, um die Gefahr, später wiedererkannt zu werden, zu verringern. Mützen und Kapuzen hatten sie bereits über den Kopf gezogen.
Entsprechend ihres gemeinsam gefassten Tatplans stürmten sie sodann gegen 11:30 Uhr mit dem Ausruf „Überfall“ in die Räumlichkeiten der Spielhalle, zuerst der Angeklagte T. und ihm folgend als zweiter der Zeuge JG., der die vorbezeichnete Schreckschusspistole in der Jackentasche bei sich führte. Der mit Mütze und Schal maskierte Angeklagte T. ging direkt bis vor den Tresen und forderte den hinter dem Kassentresen sitzenden Zeugen CH. auf, alles Geld herauszugeben, indem er „Geld her“ rief. Um der Forderung Nachdruck zu verleihen, schlug der Angeklagte T. – absprachegemäß – mit der Faust unvermittelt auf die linke Gesichtshälfte, insbesondere den linken Wangenknochen, des Zeugen CH.. Sodann zog der Zeuge JG., der mittlerweile ebenfalls bis kurz vor den Tresen herangetreten war, die mitgeführte Schreckschusspistole, die wie abgesprochen nicht geladen war, aus seiner Jackentasche und richtete sie auf den Zeugen CH., der daraufhin eingeschüchtert war und Angst vor weiteren Schlägen hatte, die er in Anbetracht der Drohung mit der vermeintlich scharfen Waffe nicht abwehren konnte. Unter dem Eindruck des Schlages und der Drohung mit der Pistole öffnete der Zeuge CH. die Kasse, in der sich ca. 400,00 € befanden. Anschließend griff der Angeklagte T. über den Tresen, entnahm Münzgeld aus der Kasse und forderte den Zeugen CH. zur Herausgabe sämtlichen Scheingeldes auf. Der Zeuge CH. legte daraufhin nur einen Teil der Geldscheine auf den Tresen. Nachdem der Angeklagte T. und der Zeuge JG. das Münzgeld und das durch den Zeugen CH. auf den Tresen gelegte Scheingeld in Höhe von insgesamt ca. 250,00 € in ihrer Tasche verstaut hatten, verließen sie die Spielhalle. Das Geschehen wurde von mehreren in den Räumlichkeiten der Spielhalle angebrachten Videokameras aus unterschiedlichen Perspektiven aufgezeichnet.
Sie flüchteten zu Fuß in Richtung Bahnhof E.-JU.. Dort stiegen sie sodann in ein Taxi, mit dem sie nach E.-P.-Nord fuhren, wo sie das entwendete Geld anschließend entsprechend des gemeinsamen Tatplans aufteilten.
Der Zeuge CH. erlitt durch den Schlag eine Gesichtsprellung. Er war unmittelbar nach der Tat in hausärztlicher Behandlung und wurde bis Ende Januar 2010 krankgeschrieben, so dass er in der Spielhalle anschließend nicht mehr arbeitete, da er dort zum 31.01.2010 gekündigt hatte. Die Tage nach dem Überfall zitterte er und war sehr nervös. Ungefähr eine Woche lang litt er unter Albträumen. Er suchte kurzzeitig eine Psychologin auf, setzte die Behandlung jedoch nicht fort, weil die Symptome abklangen.
c) (Fall 2 der Anklageschrift vom 15.07.2010, Az. 192 Js 1086/10)
Am 16.01.0000 traf der Angeklagte T. gegen 19:00 Uhr an der S-Bahn-Haltestellte in E.-P. zufällig den Zeugen BQ.. Der Angeklagte T., der zuvor einen Joint geraucht hatte, klagte gegenüber dem Zeugen über seine Geldsorgen. Beide kamen ins Gespräch darüber, wie man illegal zu Geld kommen könne. Sie entschlossen sich, eine Tankstelle zu überfallen. Der Angeklagte T. schlug als Tatobjekt die NU. Tankstelle in der VZ.-straße. 0 in E.-KJ. vor. Sie verabredeten, dass der Angeklagte T. als erster in die Tankstelle hineinstürmen und der Zeuge BQ. zunächst an der Eingangstüre „Schmiere“ stehen solle. Der Angeklagte T. setzte durch, dass jeder eine Schreckschusspistole mitnehmen sollte, um das Tankstellenpersonal einzuschüchtern und so an den Kasseninhalt zu gelangen: T. hatte sich zuvor eine defekte silberfarbene Gaspistole besorgt, der Zeuge BQ. verfügte über eine ungeladene Gaspistole. Die Beute wollten sie teilen.
Der Angeklagte T. und der Zeuge BQ. gingen daraufhin in den Keller der von dem Zeugen BQ. bewohnten Wohnung in der WW.-straße 0 in E.-P. und holten zwei Fahrräder heraus. Damit fuhren sie zu der NU. Tankstelle in der VZ.-straße. 1 in E.-KJ., wo sie kurz nach 19:30 Uhr ankamen. Sie positionierten die Fahrräder unweit des Tankstellengeländes. Dann gingen sie zu der der Tankstelle gegenüberliegenden Bushaltestelle und täuschten vor, den Fahrplan zu studieren. Tatsächlich beobachteten sie das Geschehen auf dem Tankstellengelände. Gegen 19:55 Uhr, als sich kein Kunde auf dem Tankstellengelände befand, liefen sie zum Verkaufsraum hinüber und zogen ihre Mützen tief ins Gesicht, teilweise über die Augen. Der Angeklagte T. zog zudem seinen Schal über das Kinn.
Entsprechend der Absprache lief der Angeklagte T. sodann mit dem Ausruf „Überfall!“ hinein, während der Zeuge BQ. zunächst an der Eingangstüre stehen blieb, um nach ankommenden Kunden Ausschau zu halten. Die Zeugin KN. befand sich hinter der Theke des separaten Backshops. T. begab sich zu ihr und richtete die erwähnte Gaspistole auf die Zeugin mit den Worten „Geld! Geld! Geld!“. Der Zeuge BQ. begab sich mit der ungeladenen Gaspistole in der Hand ebenfalls zu dem Verkaufstresen und hielt sich dann davor auf. Er passte – den Blick immer wieder zur Türe gerichtet – auf, dass keiner kam. Der Angeklagte T. ging sodann um den Tresen herum und forderte die Zeugin KN. auf, den Inhalt der Kasse in eine Plastiktüte zu füllen und ihm diese zu geben. Die Zeugin KN. hatte Angst, dass der Angeklagte T. und der Zeuge BQ. von den Waffen Gebrauch machen würden, ging zur Kasse und öffnete diese unter dem Eindruck der Drohung. Sie füllte die Geldscheine aus der Kasse in eine Plastiktüte. Da dies dem Angeklagten T. nicht schnell genug ging, griff er selbst in die Kasse und verstaute die entnommenen Geldscheine ebenfalls in der Plastiktüte. Als die Kasse leergeräumt war, forderte der Angeklagte T. unter Aufrechterhaltung der Bedrohungslage von der Zeugin KN. weiteres Geld. Nachdem diese, nach wie vor in Angst um ihr Leben und ihre Gesundheit, eine Schublade hinter sich geöffnet hatte, entnahm der Angeklagte T. das in Rollen verpackte dort befindliche Münzgeld. Insgesamt erbeuteten der Angeklagte und sein Mittäter einen Geldbetrag von etwa 2.143,00 €. Beim Verlassen der Tankstelle äußerte der Zeuge BQ. zu der Geschädigten KN.: „Erst in einer Stunde die Polizei rufen, sonst töte ich Dich!“ Auf den in dem Verkaufsraum der Tankstelle installierten Videokameras ist das Geschehen festgehalten.
Der Angeklagte T. und der Zeuge BQ. liefen mit der Beute zurück zu den abgestellten Fahrrädern. Mit diesen fuhren sie nach E.-HP. bis zu einem Fußballplatz. Dort ließen sie die Fahrräder in einem Gebüsch stehen. Dann gingen sie zu Fuß weiter in Richtung E.-P. die YH.-straße entlang. In P. ankommen, begab sich jeder zunächst zu sich nach Hause; die Plastiktüte mit der Beute nahm BQ. mit. Sie wollten sich später zur Beuteteilung treffen. Bei diesem Treffen gab der Zeuge BQ. dem Angeklagten T. abredewidrig nur 500,00 € und behauptete, dass dies die Hälfte der Beute sei; den Rest des Geldes behielt er für sich.
Die Zeugin KN. war während des Überfalls zwar sehr aufgeregt und hatte Angst. Sie hat sich von dem Erlebten jedoch gut erholt und denkt heute nicht mehr daran.
d) (Anklageschrift vom 30.07.2010, Az.: 11 Js 429/10)
In der Nacht von dem 23. auf den 24.01.0000 baten die Zeugen WG. und YY. den Angeklagten W. telefonisch um ein Treffen. Der Angeklagte W. begab sich mit dem Pkw seines Vaters, einem Ford Fiesta mit dem amtlichen Kennzeichen N03‚ zu diesem Treffen. Dort offenbarten YY. und WG. dem Angeklagten W., dass sie in dieser Nacht einen bewaffneten Überfall auf eine GL. Tankstelle an der YH.-straße 0 in E.-OH. im E. Norden planten und hierfür noch ein Fahrzeug nebst Fahrer benötigten. Es handelte sich um eine besonders kalte Nacht, in der für WG. und YY. längere Fußwege, um zum Tatobjekt zu gelangen, nicht in Betracht kamen; eher hätten sie Abstand von ihrem Vorhaben genommen. Sie weihten W. in den zuvor gefassten Tatplan ein, der vorsah, dass dieser die beiden mit einer ungeladenen und einer funktionsunfähigen Gaspistole und Masken ausgerüsteten Zeugen zur Verübung des Überfalls in die Nähe der Tankstelle bringen sollte, dort warten und sie anschließend wieder vom Tatort wegfahren sollte. Sie stellten dem Angeklagten dafür einen kleineren Anteil an der Beute in Aussicht, ohne ihm einen bestimmte Betrag oder prozentualen Anteil zu nennen. Der Angeklagte W. erklärte sich nach anfänglichem Zögern einverstanden.
Der Angeklagte fuhr WG. und YY. gegen 2:45 Uhr am 24.01.0000 mit dem Pkw seines Vaters zu dem in der Nähe der Tankstelle gelegenen Parkplatz VC.-straße/Ecke YH.-straße. Die Zeugen YY. und WG. trugen schwarze Kleidung und Handschuhe. Sie führten jeder – wie angekündigt – eine silberfarbene und eine schwarze Gaspistole mit sich: die eine war ungeladen, die andere defekt. Ferner hatten sie eine dunkelgraue Sporttasche bei sich, in der sie die Beute verstauen wollten, sowie eine schwarze Strumpfmaske bzw. ein rotes Halstuch als Maskierung. Die Zeugen YY. und WG. gingen zu Fuß zu der GL. Tankstelle. YY. zog sich währenddessen die mitgeführte schwarze Strumpfmaske über den Kopf und WG. das rote Halstuch über Nase und Mund.
Gegen 2:57 Uhr betraten die Zeugen YY. und WG. maskiert und wie beschrieben „bewaffnet“ den Verkaufsraum der Tankstelle und riefen „Überfall“. Der Kassierer, der Zeuge WQ.-XG., der die beiden schon an der Tür gesehen hatte, stand hinter der Backtheke und sagte in Richtung der Täter, dass sie sich aus den beiden Kassen nehmen sollten, was sie wollten. Die Zeugen YY. und WG. forderten den Zeugen WQ.-XG. auf, ihnen das Geld zu geben. Der Zeuge WQ.-XG. war eingeschüchtert und bewegte sich daraufhin in den Kassenbereich. Der Zeuge YY. ging bis dicht an den Tresen, hinter dem der Zeuge WQ.-XG. mittlerweile stand, richtete die defekte Gaspistole auf ihn und forderte ihn auf, die Kasse zu öffnen und das darin befindliche Geld herauszugeben. Der Zeuge WG. kam sodann hinzu und hielt seine Scheinwaffe ebenfalls auf den Zeugen WQ.-XG.. Wie von den Zeugen YY. und WG. beabsichtigt, hielt der Zeuge WQ.-XG. die Gaspistolen für echte Waffen und nahm die Drohung ernst. Aus Furcht um sein Leben und seine Gesundheit öffnete er beide Kassen der Tankstelle, entnahm ihnen die Geldscheine sowie das Münzgeld und legte alles auf den Verkaufstresen. Die Zeugen YY. und WG. verstauten die Geldscheine und -münzen in der mitgebrachten Sporttasche. Die Beute betrug ca. 510,00 €. Anschließend forderten sie von dem Zeugen WQ.-XG. Zigarettenstangen. Der Zeuge WG. kam um den Tresen herum und der Geschädigte gab ihm – noch unter dem Eindruck der Drohung stehend – zusätzlich sechs oder sieben Stangen Zigaretten der Marke ZV. aus einer Schublade. Das Geschehen in dem Verkaufsraum der Tankstelle wurde von mehreren dort installierten Videokameras aufgezeichnet.
Anschließend verließen die Zeugen YY. und WG. den Verkaufsraum der Tankstelle und liefen zurück zum Parkplatz, wo sie zu dem Angeklagten W. in das Auto stiegen. Gemeinsam flüchteten sie sodann vom Tatort in Richtung E.-OU.. Sie fuhren zunächst auf den Parkplatz des GS.-Marktes in OU.. Dort teilten YY. und WG. die Beute entsprechend ihrem gemeinsamen Tatplan unter sich auf. Dem Angeklagten W. gaben sie zuvor von der Beute 35,00 €, den Gegenwert einer Tankfüllung, und zwei Stangen Zigaretten, welche dieser unter der Abdeckung des Reservereifens des Fiestas versteckte.
Der Zeuge WQ.-XG. hatte während des Überfalls große Angst. Am nächsten Tag konnte er jedoch bereits wieder seine Arbeit in der Tankstelle verrichten. Einen Arzt suchte er nicht auf.
e) (Anklageschrift vom 23.03.2010, Az. 11 Js 112/10)
Am späten Nachmittag des 25.01.2010 rief der Zeuge YY. den Angeklagten W. an, um ihn erneut als Fahrer für einen Überfall zu gewinnen. Der Angeklagte W. stimmte zu und machte mit dem Zeugen YY. einen Treffpunkt aus, um mit ihm und dem Angeklagten T., der ebenfalls dabei sein sollte, die Einzelheiten zu besprechen. Die drei trafen sich im Norden von E.-P., wo der Angeklagte T. sich aufhielt und einen Joint rauchte. Sie kamen überein, unter Mitwirkung des Zeugen JG. einen Supermarkt kurz vor Geschäftsschluss zu überfallen und anschließend die Beute untereinander aufzuteilen. Der Angeklagte W. sollte dabei das Fluchtfahrzeug steuern, während die anderen maskiert und mit funktionsuntüchtigen Gas- bzw. Schreckschusspistolen ausgerüstet in den Supermarkt hineingehen und die Kassiererin unter Vorhalt dieser Scheinwaffen zur Herausgabe des Geldes nötigen wollten. Dabei sollte einer zur Kasse gehen, ein anderer nach Kunden im Supermarkt Ausschau halten und der dritte an der Tür „Schmiere“ stehen. Nachdem sie einen Treffpunkt und eine Zeit vereinbart hatten, trennten sie sich.
Die Angeklagten und der Zeuge YY. trafen sich wie verabredet am frühen Abend. Der Angeklagte T. und der Zeuge YY. führten Masken und funktionsunfähige Gas- bzw. Schreckschusspistolen bei sich. Der Angeklagte W. fuhr wiederum den Ford Fiesta seines Vaters. Damit holten sie den Zeugen JG. ab, der in den Tatplan eingeweiht worden war. Der Zeuge JG. führte eine Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalpistole der Firma ML. MH. AG, Marke LI., Modell 225, Kaliber 9 mm PAK (Nummer N04, Zulassungszeichen PTB Nr. N05) bei sich, bei der der Schlagbolzen fehlte. Zu viert fuhren sie in dem von W. gesteuerten Fahrzeug nach E.-K. und schauten sich nach einem geeigneten Tatobjekt um. Sie entschlossen sich sodann, den Supermarkt FB. in der EC.-straße 112-122 in E.-K. zu überfallen. Der Angeklagte W. parkte den Pkw auf einem gegenüber dem Supermarkt gelegenen Parkplatz und blieb im Wagen sitzen.
Der Angeklagte T. und die Zeugen YY. und JG. stiegen aus dem Auto und maskierten sich mit Mützen und Schals, indem sie sich diese in das Gesicht zogen. Anschließend betraten sie in Umsetzung ihres gemeinsamen Tatentschlusses den FB., wobei sie jeweils – wie verabredet – eine Scheinwaffe in der Hand hielten. Der Zeuge YY. blieb im Eingangsbereich stehen, während der Angeklagte T. und der Zeuge JG. zu der Kasse, die die Zeugin KC. als Kassiererin gerade verlassen wollte, liefen, ihr die Scheinwaffen vorhielten und „Überfall!“ sowie „Geld raus!“ riefen. Der Angeklagte T. forderte die Zeugin KC. auf, die Kasse zu öffnen. Unter dem Eindruck der Drohung und in Angst um ihre Gesundheit und ihr Leben öffnete die Zeugin KC. die Kasse und teilte den Tätern mit, dass sich nicht mehr viel Scheingeld in der Kasse befinde. Daraufhin rief der Angeklagte T. „Die lügt!“, griff in die Kasse, entnahm dem Wechselgeldfach einen Bargeldbetrag in Höhe von ca. 450,00 €. JG. steckte er hiervon einen Teilbetrag in Höhe von 177,00 € zu. Der Angeklagte T. flüchtete anschließend mit YY. und JG. aus dem Supermarkt. Sie liefen zu dem gegenüber liegenden Parkplatz, wo der Angeklagte W. – wie zuvor vereinbart – mit dem Pkw auf sie gewartet hatte, und stiegen zu ihm in das Auto, mit dem sie gemeinsam vom Tatort flüchteten.
Sie fuhren in Richtung Parkplatz des GS.-Marktes in E.-OU., um die Beute untereinander entsprechend ihres gemeinsamen Tatplans gleichmäßig aufzuteilen. Auf der Fahrt bemerkten sie, dass sie von der Polizei verfolgt wurden und versuchten vor dieser zu flüchten. Nach einer Verfolgungsjagd wurden sie auf dem DP.-Weg in E.-SF. von den Polizeibeamten gestellt. Dem Angeklagten T., der auf dem Beifahrersitz saß, gelang es, aus dem Auto zu steigen und zu flüchten. Der Angeklagte W. wurde ebenso wie die Zeugen JG. und YY., die auf der Rückbank saßen, vorläufig festgenommen. Beim Aussteigen fiel dem Angeklagten JG. die oben bezeichnete Scheinwaffe aus der Tasche, die anschließend ebenso wie die 177,00 € sichergestellt wurde. Der Geldbetrag wurde der stellvertretenden Filialleiterin des Supermarktes später ausgehändigt. Der Pkw des Vaters des Angeklagten W. wurde von den eingesetzten Polizeibeamten durchsucht. In dem Kofferraum des Pkw fand die Polizei unter der Abdeckung des Reservereifens zwei Stangen Zigaretten der Marke ZV., die aus der Tat unter Ziffer II.2.d) stammten. Ferner konnte an der Innenseite der Beifahrertür eine Fingerspur des Angeklagten T. gesichert werden.
Infolge des Erlebten litt die Zeugin KC. einige Zeit nach der Tat unter Angstgefühlen, Schlafstörungen und Albträumen. Sie war für 6 Wochen krankgeschrieben und war zunächst aufgrund des Vorfalls nicht einmal in Lage, in einem Supermarkt einkaufen gehen, geschweige denn als Kassiererin Dienst zu verrichten. Sie ist nach wie vor sehr ängstlich und unruhig, wenn sie im Spätdienst arbeitet, und hat ihr Verhalten bei der Arbeit dementsprechend geändert, ist insbesondere vorsichtiger und misstrauischer geworden. Sie befindet sich seit der Tat wegen ihrer Angstgefühle in psychologischer Behandlung.
3.
Am darauffolgenden Tag, dem 26.01.2010, stellte sich der Angeklagte T. in Begleitung seines Verteidigers bei der Polizei in E. und wurde – ebenso wie der Angeklagte W. – vorläufig festgenommen. Am selben Tag wurde gegen beide wegen der Tat am 25.01.2010 Haftbefehle erlassen; sie wurden unter Auflagen vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft unter Aufrechterhaltung der Haftbefehle verschont. Der Angeklagte W. ging wie zuvor seiner Tätigkeit bei der R. GmbH nach. Der Angeklagte T., der bei der Verkündung des Haftbefehls durch das Amtsgericht Köln sein Geburtsdatum mit 00.00.0000 angegeben hatte, lebte weiter in den Tag hinein.
Im Zuge der weiteren Ermittlungen gelang es der Polizei, dem Angeklagten T. die Taten unter Ziffer II.2.a)-c) und dem Angeklagten W. zudem die Tat unter Ziffer II.2.d) zuzuordnen. Bei der Beschuldigtenvernehmung durch den Zeugen KHK FT. am 24.03.2010 gab der Angeklagte T. im Rahmen seiner Personalienfeststellung als Geburtsdatum den 00.00.0000 an. Schließlich wurde am 18.05.2010 erneut ein Haftbefehl gegen den Angeklagten T. erlassen, aufgrund dessen dieser am 21.05.2010 vorläufig festgenommen wurde. Bei der Verkündung dieses Haftbefehls durch das Amtsgericht Köln am 21.05.2010 bestätigte der Angeklagte erneut den 00.00.0000 als sein Geburtsdatum.
Seit seiner Inhaftierung hat der Angeklagte T. kein Cannabis mehr konsumiert, was ihm keine Schwierigkeiten bereitet hat. Fremder Hilfe bedurfte es nicht; er hatte keine Probleme mit dem Aufhören. Während sich der Angeklagte in Untersuchungshaft befand, gab er gegenüber dem Anstaltsarzt an, zeitweise „Herzstiche“ und Zitteranfälle und hyperventiliert gehabt zu haben, woraufhin er Beruhigungsmittel bekam.
Im Laufe des Ermittlungsverfahrens teilte der Verteidiger des Angeklagten T. mit, dass das bislang immer mit dem 00.00.0000 angegebene Geburtsdatum nicht richtig und der Angeklagte T. tatsächlich am 00.00.0000 geboren sei; er legte die Kopie eines angeblichen afghanischen Kinderausweises vor (Nr. N06). Das dazugehörige Original ist ein ca. 8 x 12 cm großes Heft mit 16 Innenseiten; die Innenseiten sind in afghanischer Schrift (Paschtu) bedruckt und in selber Sprache handschriftlich ausgefüllt, mit einem Stempelaufdruck und auf einer Seite mit einem Porträtfoto eines kleinen Jungen versehen und in den Einband durch Klammerheftung eingebracht. Auf der Seite 3 des Dokuments ist in der amtlichen Rubrik zu Alter/Geburtsdatum des Ausweisinhabers ausgeführt: „Im Jahre 0000 vier Jahre alt“. Auf der Innenseite des Einbands ist an einer Stelle handschriftlich die Zahl 00.00.0000 notiert; an dieser Stelle sind nach dem Ausweispapier keine amtlichen Eintragungen vorgesehen, die Seite ist ansonsten leer. Später legte der Verteidiger des Angeklagten T. eine angeblich von einem Krankenhaus in Q. in Y. stammende Bescheinigung über die Registrierung einer Geburt vor. Es handelt sich um eine gelbe ca. 10 x 12 cm große Karte aus Pappkarton mit schwarzem Schriftvordruck in afghanischer Sprache (Dari/Paschtu), die in blauer Farbe handschriftlich ausgefüllt und mit einem blauen Stempelaufdruck versehen wurde. Das Dokument hat u.a. folgenden Inhalt: Emblem der Islamischen Republik Y., Innenministerium, Verwaltungssekretariat, Das Generalpräsidium des auswärtigen Amtes für die Ermittlung und Datenregistrierung, Amt für Einwohnerstatistik, Direktorium für die Datenregistierung, Band 2, Seite 120, Datum 00.00.0000, Provinz: Q., Bezirk Q., Gemeinde FS., Haus Nr. 129. Kartei zur Registierung der Geburt, Vorname des Neugeborenen: V., Geburtsdatum: 00.00.0000, Geburtsort: Entbindungsabteilung der Stadt Q., Register Nr. N08. Der Stempel hat folgenden lesbaren Inhalt: Islamische Republik Y. Gesundheitsministerium 1385, Bezirkskrankenhaus Q..
Im Rahmen eines Haftprüfungstermins vor der Kammer erklärte der Angeklagte am 09.08.2010 über seinen Verteidiger, dass er an den ihm vorgeworfenen Taten täterschaftlich beteiligt gewesen sei.
4.
In der Hauptverhandlung entschuldigte sich der Angeklagte W. bei den Zeugen WQ.-XG. und KC.; der Angeklagte T. entschuldigte sich bei den Zeugen KC., CH., KN. und RB.
Der Angeklagte T. hat sich abweichend von den obigen Feststellungen in der Hauptverhandlung dahingehend eingelassen, dass er am 00.00.0000 geboren sei. Seine Eltern hätten ihm immer gesagt, dass er nicht am 00.00.0000 geboren, sondern jünger sei und im Februar Geburtstag habe. Sein tatsächliches Geburtsdatum hätten sie ihm Anfang 2010 offenbart. Aus Angst vor Komplikationen habe er das Geburtsdatum nicht richtig gestellt. Der Kinderausweis (Nr. N06) sei ihm möglicherweise zuvor bei einem Besuch in Y. gezeigt worden; er sei damals dort verblieben. Die Bescheinigung über die Registrierung einer Geburt habe das Krankenhaus, in dem er in Q. geboren sei, aktuell auf Bitten seiner Familie ausgestellt. Die Familie habe sich im laufenden Verfahren an das Krankenhaus gewandt, welches aufgrund seiner eigenen Dokumentationen das Geburtsdatum habe nachvollziehen und bescheinigen können. Er sei in der Bundesrepublik erstmalig eingeschult worden, zuvor habe er in Y. nur eine Koranschule besucht. Bei dem Tatgeschehen II.2.a) habe der Zeuge JG. keine Stichbewegungen mit dem Messer in Richtung des Bauches des Zeugen RB. gemacht.
Der Angeklagte W. hat sich abweichend von den obigen Feststellungen dahingehend eingelassen, dass YY. und WG. ihm vor Tat II.2.d) nicht offenbart hätten, dass Scheinwaffen eingesetzt würden. Er habe die Waffen erst bei der Rückkehr der beiden nach Tatausführung auf dem Parkplatz VC.-straße/Ecke YH.-straße gesehen.
III.
1.
Die Feststellungen zu den Taten unter Ziffer II.2.a)-e) beruhen mit Ausnahme der unter Ziffer II.4. dargestellten Einzelheiten auf den geständigen Einlassungen der Angeklagten. Diese haben sich in der Hauptverhandlung in dem beschriebenen Umfang geständig gezeigt und das Geschehen vor den einzelnen Taten, das jeweilige eigentliche Tatgeschehen, an dem sie jeweils beteiligt gewesen sind und soweit sie dies haben wahrnehmen können, sowie die Geschehnisse nach den Taten, so geschildert, wie es unter Ziffer II.2.a)-e) festgestellt ist.
Die Kammer ist den Geständnissen gefolgt, soweit die Angaben der Angeklagten mit dem übrigen Beweisergebnis in Einklang stehen:
a)
Im Fall II.2.a) hat die Kammer sich den Tatablauf im Kiosk anhand der in Augenschein genommenen Lichtbilder und der Skizze des Ladenlokals von dem Angeklagten T. erklären lassen. Eingehend hat sie sich seine Motivation, von dem Tatvorhaben Abstand zu nehmen, erläutern lassen. Sofern der Angeklagte dabei eingeräumt hat, er sei angesichts der Gegenwehr des Zeugen RB. in Panik geraten und habe nur noch an Flucht denken können, wird dies bestätigt durch die Umstände der Flucht, bei der der Angeklagte T. ohne seinen Mittäter zu verständigen und unter Zurücklassung der Plastiktüte aus dem Kiosk gestürmt ist. Dieser Ablauf, den der Angeklagte T. und der Zeuge RB. übereinstimmend beschrieben haben, lässt den Angeklagten als in diesem Moment tatsächlich kopflos erscheinen.
Ferner ist die Kammer den Fluchtweg mit dem Angeklagten T. anhand eines in Augenschein genommenen Plans von der näheren Umgebung des Tatorts durchgegangen. Die Angaben des Angeklagten T. zum Fluchtweg und zum Verhalten auf der Flucht finden eine Stütze in den durch Verlesung eingeführten Vermerken des PK YF. vom 11.10.2009 über das Auffinden eines schwarzen Schals auf dem Parkplatz des Finanzamtes und der POK’in BZ. über das Auffinden eines roten Halstuches und eines Zettels mit Telefonnummern vor einer Garageneinfahrt in der Straße TJ.-straße 71. Die Tatbeteiligung von T. wird durch die an dem sichergestellten Schal festgestellte DNA-Spur des Angeklagten untermauert. Dass der Angeklagte der Spurenleger ist, steht nach dem Ergebnis des verlesenen Behördengutachtens des Landeskriminalamtes NRW vom 27.09.2010 fest. Die Sachverständige Dr. SO. hat in diesem Gutachten ausgeführt, dass die in einer Speichelprobe des Angeklagten T. detektierten DNA-Merkmale die gleichen seien wie die in dem Zellmaterial, welches dem schwarzen Schal anhaftete. Das sich nach Durchführung der Untersuchung ergebende DNA-Identifizierungsmuster kommt nach den Ausführungen der Sachverständigen gemäß einer umfassenden Biostatistik in der in Europa lebenden Bevölkerung unter mehr als 100 Milliarden nicht blutsverwandten Personen kein zweites Mal vor und hat somit individualcharakteristische Eigenschaften. Die Kammer schließt sich den nachvollziehbaren Darlegungen der Sachverständigen Dr. SO., deren Sachkunde unzweifelhaft ist, an.
Die Kammer folgt der Einlassung des Angeklagten T. auch insoweit, dass nicht er, sondern der Zeuge JG. das Messer in der Hand gehabt habe. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die Personenbeschreibung des Zeugen RB. Anhaltspunkte dafür bietet, dass der Angeklagte das Messer geführt hat. Der Zeuge RB. hat bei seiner Vernehmung durch die Kammer in Übereinstimmung mit seinen Angaben bei seiner zeugenschaftlichen Vernehmung bei der Polizei bekundet, dass der kleinere der beiden Täter mit dem Bauchansatz das Messer in der Hand gehalten habe. Dass der Angeklagte T. kleiner und beleibter als der Zeuge JG. ist, steht nach dem Eindruck, den die Kammer sich von den beiden in der Hauptverhandlung und anhand der Bilder der Videoüberwachungskamera im Fall Ziffer II.2.b) hat verschaffen können, welche die Körperdimensionen der beiden im Tatzeitraum dokumentieren, außer Frage. Allerdings hat der Zeuge RB. auch ausgesagt, dass derjenige mit dem Messer im Gesicht unmaskiert gewesen sei, während der andere Täter mit der Tüte in der Hand einen langen schwarzen Schal um den Kopf gewickelt gehabt habe. Er hat darüber hinaus erklärt, dass das Gesicht des mit dem Messer ausgerüsteten Täters deutlich zu sehen gewesen sei. Auf Nachfrage der Kammer hat der Zeuge RB. den Angeklagten T. in der Hauptverhandlung nicht wiedererkannt. Wie bereits ausgeführt befindet sich auf dem schwarzen Schal eine Anhaftung mit einer DNA-Spur des Angeklagten T.. Auch wenn die Anhaftung auf vielfältige Weise auf den Schal gelangt sein kann, vermag die Kammer letztlich nicht auszuschließen, dass diese – wie angegeben – auf das Tragen des Gegenstands als Maskierung zurückzuführen ist und der Zeuge bezüglich der Täterbeschreibung einem Irrtum erlegen ist. Eine weitere Sachaufklärung ist der Kammer nicht möglich: Der Zeuge JG. hat in der Hauptverhandlung unter Berufung auf die Vorschrift des § 55 StPO von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht.
Abweichend von der Einlassung des Angeklagten T. ist die Kammer davon überzeugt, dass mit dem Messer Stichbewegungen in Richtung des Körpers durchgeführt worden sind. Der Zeuge RB. hat den Tatablauf, insbesondere die Stichbewegungen, bei seiner Vernehmung durch die Kammer so geschildert, wie dies in den Feststellungen festgehalten ist. Die Aussage des Zeugen ist glaubhaft. Dieser hat das Geschehen sachlich, nachvollziehbar und plastisch geschildert. Die Kammer hat nach dem von dem Zeugen erlangten Eindruck keine Zweifel, dass er das Geschehen zutreffend wiedergegeben hat. Ebenso wenig ist eine überschießende Belastungstendenz bei dem Zeugen zu Tage getreten. Im Gegenteil war der Zeuge bemüht, den Vorfall herunter zu spielen. So hat er auf Nachfrage der Kammer angegeben, dass er – anders als er bei seiner polizeilichen Zeugenvernehmung vom 13.10.2009 erklärt habe – nicht durch den Messereinsatz verletzt worden und sich nicht eine leichte Schnittverletzung am linken Handballen zugezogen habe. Der Beweiswert der Aussage des Zeugen wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass die Kammer bei der Zuordnung der Person, die das Messer geführt hat, nicht seiner Täterbeschreibung gefolgt ist. Dieser Umstand beruht allein auf einer Anwendung des Zweifelssatzes. Vor diesem Hintergrund hat die Kammer keine Bedenken, bei den Feststellungen zu den Tatfolgen den Angaben des Zeugen RB. zu folgen.
b)
In den Fällen II.2.b)-c) der Feststellungen waren während des Tatgeschehens Überwachungskameras in der Spielhalle „BN.“ und der NU.-Tankstelle in Betrieb; die Kammer hat die Schilderung des Tatablaufs durch den Angeklagten T. mit den in Augenschein genommenen Bildern dieser Kameras abgeglichen: Es ergaben sich keine Divergenzen. Die Angaben des Angeklagten T. zum Tatgeschehen decken sich des Weiteren mit den Aussagen der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen CH. (Fall II.2.b) und KN. (Fall II.2.c), die das Tatgeschehen, soweit es jeweils in ihrem Wahrnehmungsbereich gelegen hat, so wie festgestellt, glaubhaft geschildert haben. Die Feststellungen zu den Tatfolgen dieser Zeugen beruhen auf ihren klaren und widerspruchsfreien Angaben hierzu. Die Feststellung der Menge des erbeuteten Bargeldes beruht in dem Fall II.2.c) auf der verlesenen Schadensmitteilung des Zeugen Thelen, des Inhabers der Tankstelle, da die Zeugin KN. hierzu keine abschließenden Angaben machen konnte.
c)
Die Kammer folgt der Einlassung des Angeklagten W. zum Vortatgeschehen mit folgender Abweichung: Es steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass diesem von Anfang an bekannt war, dass bei dem Überfall als Nötigungsmittel funktionsunfähige Gaspistolen eingesetzt werden sollten. Die Kammer stützt sich bei dieser Feststellung zunächst auf die Bekundungen des Tatbeteiligten WG. bei dessen polizeilichen Vernehmungen, die der Zeuge KHK EW., der Leiter der Ermittlungskommission, die zur Aufklärung der festgestellten Taten von der Polizei gegründet worden war, glaubhaft im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung wiedergegeben hat; eine unmittelbare Befragung des Zeugen WG. war der Kammer nicht möglich, da dieser in der Hauptverhandlung von seinem Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO Gebrauch gemacht hat. Der Zeuge WG. ist am 26.03.2010 zweimal polizeilich vernommen worden. Bei seiner ersten Befragung hat er zur Bewaffnung bei dem Überfall angegeben, dass er eine ungeladene Gaspistole und YY. eine defekte Gaspistole eingesetzt habe. Während er bei dieser Vernehmung noch angegeben hat, gemeinsam mit YY. mit dem Bus zum Tatort gefahren zu sein, hat er bei der weiteren Befragung offenbart, dass W. ein Fahrzeug gestellt und als Fahrer bei dem Tatgeschehen agiert habe. W. sei in alles eingeweiht gewesen. Die Angaben von WG. finden eine Stütze in den Bekundungen des in der Hauptverhandlung vernommenen weiteren Tatbeteiligten YY.. Dieser hat ebenfalls bekundet, dass W. von Anfang an davon gewusst habe, dass zwei Waffen eingesetzt werden. Die Kammer hat keine Bedenken, den Angaben der Zeugen zu folgen. Die Richtigkeit der Aussagen der beiden Zeugen wird untermauert durch die Bilder der Überwachungsanlage, die die Kammer in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen hat: Danach sind eine schwarze und eine silberfarbene Pistole eingesetzt worden. Dafür, dass der Angeklagte W. von diesen Pistolen wusste, spricht dessen Einlassungsverhalten. Der Angeklagte war ersichtlich bemüht seinen Tatbeitrag kleinzureden: Zu Beginn seiner Befragung hat er angegeben, dass er die Tatbeteiligten WG. und YY. gefahren habe, um diesen zu helfen. Über einen Beuteanteil sei nicht gesprochen worden; er habe am Schluss lediglich zwei Stangen Zigaretten erhalten. Von dieser Version ist er erst auf beharrliches Hinterfragen der Kammer und Intervention seines Verteidigers abgewichen: Erst danach hat er angegeben, dass er in größerem Maße in die Tat eingebunden war. Es sei ihm ein Beuteanteil – ohne dessen Höhe genau festzulegen – in Aussicht gestellt worden. Er habe gewusst, dass es um einen Überfall auf die ESSO-Tankstelle gegangen sei und er habe auch gesehen, dass YY. und WG. sich maskiert hätten. Auf die Frage, wie er sich den Ablauf des Überfalls vorgestellt habe, mit welchen Mitteln die Herausgabe des Geldes erzwungen werden sollte, hat er dann aber die ausweichende Antwort gegeben, dass er die Waffen erst später bei der Rückkehr der beiden auf dem Parkplatz wahrgenommen habe. Die Antwort war vor dem Hintergrund der Ausführungen zur Maskierung ersichtlich lebensfremd und von dem Bemühen getragen, den Verantwortungsanteil klein zu halten.
Soweit der Angeklagte sich dahingehend eingelassen hat, dass ihm vor der Tat ein Beuteanteil in unbestimmter Höhe zugesagt worden sei, folgt die Kammer dem. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass der Zeuge WG. bei seiner zweiten polizeilichen Vernehmung ausgeführt hat, dass W. ein Drittel der Beute versprochen worden sei, wie der Zeuge KHK EW. bei seiner Vernehmung durch die Kammer glaubhaft berichtet hat. Dieser Aussageteil steht aber im Widerspruch zu den Bekundungen des Tatbeteiligten YY. zur Beuteteilung: Dieser hat in Übereinstimmung mit dem Angeklagten ausgesagt, dass von einem unbestimmten kleineren Anteil die Rede gewesen sei. Die Kammer weiß aus anderen Fällen, dass der Fahrer eines Raubüberfalls nicht immer den gleichen Anteil erhält wie die unmittelbaren Tatbeteiligten. Die bei dieser Sachlage verbleibenden Zweifel wirken sich zugunsten des Angeklagten W. aus.
Die Feststellungen zum Tatgeschehen im Verkaufsraum der Tankstelle stützen sich auf die Angaben des Tatbeteiligten YY., der insbesondere das eigentliche Tatgeschehen in der ESSO-Tankstelle glaubhaft geschildert hat. Die Bekundungen des Zeugen zum Tatablauf in dem Verkaufsraum fügen sich zu den glaubhaften Angaben des Zeugen WQ.-XG., der das Tatgeschehen – soweit er es hat wahrnehmen können – ohne jede Belastungstendenz so wie festgestellt geschildert hat. Die Richtigkeit der Aussagen der beiden Zeugen wird untermauert durch die Bilder der Überwachungsanlage, die die Kammer in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen hat: Danach ist die Tatschilderung der Zeugen zutreffend. Die Feststellungen zum Nachtatgeschehen beruhen auf den Angaben des Angeklagten, welche sich mit den Bekundungen des Zeugen YY. decken. Für die Richtigkeit der Angaben des Angeklagten spricht, dass am nächsten Tag in dem Ford Fiesta unter der Abdeckung des Reserverads 2 Stangen Zigaretten der Marke Malboro gefunden werden konnten. Bei den Feststellungen zu den Tatfolgen hat die Kammer die glaubhaften Angaben des Zeugen WQ.-XG. zugrunde gelegt.
d)
Die Angaben der Angeklagten W. und T., die sich im Fall II.2.e) gegenseitig ergänzen, fügen sich zu der Aussage der Zeugin KC., die das Tatgeschehen, soweit es in ihrem Wahrnehmungsbereich gelegen hat, nachvollziehbar, objektiv und sachlich so wie festgestellt, geschildert hat. Für die Mittäterschaft des Angeklagten T., der nicht wie die anderen Tatbeteiligten am Tattag festgenommen werden konnte, spricht die gesicherte und ihm zuordnenbare Fingerspur am Türgriff innen an der Beifahrerseite des Fiestas. Dass der Angeklagte T. eine solche Fingerspur hinterlassen hat, ergibt sich aus dem verlesenen Spurensicherungsbericht des RBr Neiß vom 09.02.2010, der an der genannten Stelle eine daktyloskopische Spur feststellen konnte. Diese Spur konnte dem Angeklagten T. zugeordnet werden, wie sich aus dem ebenfalls durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführten Kurzgutachten des Sachverständigen KHK Bieber ergibt. Danach ist die gefundene Fingerspur mit dem entsprechenden Vergleichsmaterial des Angeklagten bei der Polizei identisch. Gründe, die Sachkunde des Gutachters oder den Befund in Frage zu stellen, sind nicht ersichtlich. Dass die von dem Zeugen JG. mitgeführte Waffe so wie festgestellt funktionsunfähig gewesen ist, folgt aus dem verlesenen Behördengutachten des Landeskriminalamtes NRW vom 14.09.2010. Der Sachverständige Puspas hat bei der Untersuchung der Waffe festgestellt, dass der Schlagbolzen fehlt. Die Kammer hat keine Bedenken, sich diesen gutachterlichen Ausführungen anzuschließen. Die Polizeimaßnahmen in diesem Fall (Verfolgungsjagd, Sicherstellung der Scheinwaffe und der 177,00 € bei JG., Auffinden der Zigaretten der Marke ZV.) und die Herausgabe der 177,00 € an die geschädigte Lebensmittelkette hat die Kammer aufgrund der entsprechenden Angaben des Zeugen KHK EW. festgestellt. Die Feststellungen zu den Tatfolgen bei der Zeugin KC. beruhen auf deren zuverlässigen Angaben.
2.
Die Feststellung unter Ziffer II.1., dass die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit der Angeklagten bei allen Taten uneingeschränkt vorhanden war, beruht hinsichtlich des Angeklagten T. auf den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. med. Dipl.-Psych. YD., Arzt und Psychologe.
Bezüglich des Angeklagten W. haben sich in der Hauptverhandlung keine Anhaltspunkte ergeben, dass dessen Einsichts- bzw. Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt oder aufgehoben gewesen sein könnte.
a)
Der Sachverständige hat als Grundlage seines Gutachtens die Verfahrensakten ausgewertet, den Angeklagten T. am 08.09.2010 exploriert und durchgängig an der Hauptverhandlung teilgenommen. Er hat nachvollziehbar dargelegt, dass bei dem Angeklagten bei keiner der Taten ein Eingangsmerkmal der §§ 20, 21 StGB vorgelegen hat.
b)
Der Sachverständige hat zunächst zutreffend darauf hingewiesen, dass bei dem Angeklagten keine Anzeichen für das Vorliegen von Schwachsinn oder einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung gegeben seien. In diesem Zusammenhang hat er plausibel dargelegt, dass keine angeborene oder erworbene Intelligenzminderung vorliege und während der Taten auch keine affektbedingten Zustände bestanden haben.
Der Sachverständige hat ferner überzeugend erläutert, dass bei dem Angeklagten zur Tatzeit keine krankhafte seelische Störung vorgelegen habe. Der von dem Angeklagten T. geschilderte Drogenkonsum gebe keinen Anlass dafür, von dem Bestehen akuter Intoxikationszustände vom Grad der krankhaften seelischen Störung auch nur zu einem der Tatzeitpunkte auszugehen. Es sei vielmehr auszuschließen, dass der Angeklagte bei Begehung der Tat akut intoxikiert gewesen sei. Denn dafür sei zum einen die Menge des von dem Angeklagten zuvor konsumierten Cannabis schlicht nicht ausreichend gewesen. Zum anderen hat der Sachverständige zutreffend darauf hingewiesen, dass der Angeklagte nicht davon berichtet hat, zu einem der Tatzeitpunkte Auswirkungen des Cannabiskonsums verspürt zu haben, geschweige denn, dass er einen Rauschzustand geschildert hat. Ebenso wenig ist nach dem Sachverständigen ein Zusammenhang zwischen dem Drogenkonsum und der Begehung der Taten dergestalt vorhanden, dass der Konsum den Tatentschluss ausgelöst oder auch nur begünstigt hätte. Der Sachverständige hat ferner nachvollziehbar dargelegt, dass aufgrund des geringen Umfangs sowie der Dauer des Konsums, den der Angeklagte ohne fremde Unterstützung habe beenden können, ohne dass Entzugserscheinungen aufgetreten seien, von einer Abhängigkeit oder auch nur einem schweren Missbrauch von Betäubungsmitteln nicht die Rede sein könne. Insofern scheide auch die Annahme einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unter den Gesichtspunkten des Entzuges oder der Angst vor Entzug aus.
Schließlich hat der Sachverständige nachvollziehbar dargestellt, dass auch keine Anhaltspunkte für eine schwere andere seelische Abartigkeit aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung bestünden. Die Hyperventilationssymptomatik liege im Bereich des Normalen. Der Angeklagte habe die Situation in der JVA als besonders bedrohlich und beängstigend empfunden. Eine solche Agoraphobie gehe häufig einher mit einer Hyperventilationstetanie und sei im zugrunde liegenden Fall lediglich situationsbedingt in der Haft aufgetreten. Soweit seitens des Angeklagten von ähnlichen Symptomen in der Vergangenheit berichtet worden sei, fehlten für das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung, die auf die Erlebnisse in Y. zurückgeführt werden könnte, jegliche Anhaltspunkte.
c)
Die Kammer schließt sich den Ausführungen des Sachverständigen an. Seine Ausführungen sind überzeugend, da sie von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgehen und der Sachverständige, dessen Sachkunde unzweifelhaft ist, zu Schlussfolgerungen kommt, die für die Kammer durchweg plausibel und nachvollziehbar sind.
3.
Die Feststellungen unter Ziffer II.3. beruhen auf den glaubhaften Bekundungen des Zeugen KHK EW., den Angaben der beiden Angeklagten und der Verlesung sowie Inaugenscheinnahme des angeblichen afghanischen Kinderausweises Nr. N06 sowie der angeblichen Bescheinigung über die Registrierung einer Geburt.
4.
Die unter Ziffer I.1. getroffenen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten W. gehen zurück auf dessen glaubhaften Angaben zu seinem Werdegang und seiner Lebenssituation, dem auszugsweise verlesenen Arbeitsvertrag der R. GmbH und den verlesenen und mit ihm erörterten und von ihm bestätigten Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 12.08.2010.
5.
a)
Die unter Ziffer I.2.a) getroffenen Feststellungen zur Person des Angeklagten T. beruhen – mit Ausnahme der Festlegung des nicht näher einzugrenzenden Geburtszeitpunktes – auf dessen Angaben und den Bekundungen der Zeugen N. und J. T. sowie UN. ZP.. Die Ausführungen der Zeugen N. und J. T. zur Ausreise aus Y., der Einreise in die Bundesrepublik und zu dem anschließenden asyl- bzw. ausländerrechtlichen Verfahren finden eine Stütze in folgenden Urkunden, welche durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind: Antrag an die Ausländerbehörde in I. vom 20.05.1996 auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung für F. Z., geboren am 00.00.0000; Verfügung der Ausländerbehörde I. vom 20.05.1996, mit der dieser Antrag abgelehnt wurde; Duldung der Ausländerbehörde I. vom 17.06.1996 für F. Z.; Mitteilung der Ausländerbehörde I. über eine Asylmehrfachantragstellung vom 01.07.1996 mit einer Aufstellung der von der Familie des Angeklagten unter den Namen T. und Z. verwandten Personalien für die Eltern und die Kinder; Übersetzung des afghanischen Reisepasses der N. T. vom 00.00.0000 (= 10.07.1379 iranischer Zeitrechnung), Übersetzung des afghanischen Transitpasses für den Angeklagten T. (ohne Datum); Übersetzung des afghanischen Reisepasses für den Angeklagten T. vom 00.00.0000 (= 23.07.1383 iranischer Zeitrechnung); Bescheid des Bundesamtes über die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 07.03.1997 über die Ablehnung des Asylantrages der Familie T. vom 00.00.0000; Anträge auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für den Angeklagten vom 21.06.2005, 20.02.2006, 07.06.2007 und 17.12.2009. Die Angaben des Angeklagten zum schulischen Werdegang werden untermauert durch die verlesenen Zeugnisse der H. grundschule in A. vom 26.06.1997, 29.01.1999 und 28.01.2000 sowie das Zeugnis der M. schule (Hauptschule) in A. vom 04.07.2001. Die Feststellung, dass auf dem Schülerstammblatt des Angeklagten bei der M schule in A. vermerkt ist, dass dieser im Iran eingeschult worden sei, ist belegt durch die Verlesung dieser Urkunde, welche den Passus „1. E. Schulung im Iran“ enthält. Die Feststellung zu dem Inhalt der Gewerbeanmeldung vom 15.01.2007, mit welcher der Angeklagte seine Betriebsinhaberschaft der Stadt I. mitgeteilt hat, beruht auf der Verlesung dieser Urkunde. Bei den Feststellungen zur Beziehung des Angeklagten zur Zeugin UN. ZP. stützt die Kammer sich neben den Angaben des Angeklagten auf die Bekundungen der Zeugin. Diese hat der Kammer glaubhaft berichtet, dass sie dem Angeklagten am 00.00.0000 zum Geburtstag gratuliert habe. Dieser habe ihr gesagt, dass ihm damals in der Schulzeit und jetzt von Freunden am 00. Oktober zum Geburtstag gratuliert werde.
b)
Die Feststellung, dass der Angeklagte in dem Zeitraum zwischen 0000 und 0000 geboren wurde, beruht auf den Ausführungen des Sachverständigen Dr. JH., Arzt für Rechtsmedizin der Uniklinik E., der in der Hauptverhandlung ein mündliches Gutachten zur Altersbestimmung des Angeklagten erstattet hat. Der Sachverständige hat zunächst ausgeführt, dass er den Angeklagten körperlich untersucht habe. Bartwuchs und Körperbehaarung seien kräftig gewesen, die Genitalentwicklung vollendet. Auffällig sei ein kräftiges Hervortreten beider Brustdrüsen im Sinne einer Gynäkomastie gewesen. Bei der Befragung des Angeklagten habe dieser – wie unter Ziffer I.2. festgestellt – angegeben, dass er Anfang 2009 im Rahmen eines Muskel-Trainings Testosteron-Präparate eingenommen habe. Der Bereich der Schlüsselbein-Brustgelenke sei zur Altersbestimmung computertomografisch untersucht worden. Auf den Bildern dieser Untersuchung sei ein unvollständiger Fugenschluss der Schlüsselbeine am Schlüsselbein-Brustbeingelenk im Sinne des Stadiums 3 der Studie von Kreitner und Schulz zur Altersbestimmung von Jugendlichen zu beobachten. Nach dieser Studie liege das Alter eines Probanden mit dem Reifestadium 3 im Mittel bei 20,9 Jahren mit einer Abweichung von 1,9 Jahren nach oben bzw. unten. Bei dem Angeklagten sei es möglich, dass die Einnahme der Testosteronpräparate die Skelettreife beschleunigt und zu einer Beschleunigung des Verschlussprozesses der Wachstumsfuge geführt habe. Darauf, dass der Angeklagte tatsächlich solche Präparate eingenommen habe, deute das Hervortreten beider Brustdrüsen im Sinne einer Gynäkomastie hin. In welchem Maße die Einnahme der Testosteronpräparate die Skelettreife beschleunigt habe, könne nicht festgestellt werden. Weitergehende Untersuchungen zur Altersbestimmung des Angeklagten, beispielsweise der Zahnwurzelentwicklung oder des Handskeletts, seien nicht mehr sinnvoll, da diese Entwicklungen in der Regel mit dem 18. Lebensjahr abgeschlossen seien. Die Kammer folgt den Ausführungen des Sachverständigen, nach denen sich ein Geburtszeitraum von 0000 bis 0000 ergibt. Der Sachverständige, dessen Sachkunde unzweifelhaft ist, ist von den zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen und hat seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar und plausibel erläutert.
Eine nähere Eingrenzung dieses Zeitraums ist der Kammer nicht möglich: Zahlreiche Anhaltspunkte sprechen allerdings dafür, dass der Angeklagte bereits im Jahr 1988, am 00.00.0000, geboren wurde. Für die Richtigkeit des Datums spricht zunächst, dass der Angeklagte dieses Geburtsdatum gegenüber den Gerichten und der Polizei selber angegeben hat. Sowohl in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht I. am 04.04.2008 (Ziffer I.2.b) der Feststellungen) als auch bei der Verkündung der Haftbefehle vom 26.01.2010 und 21.05.2010 durch das Amtsgericht E. (Ziffer II.3. der Feststellungen) bediente er sich dieses Geburtsdatums. Bei seiner Beschuldigtenvernehmung in dieser Sache durch KHK FT. am 24.03.2010 machte er ebenfalls nicht geltend, jünger zu sein, sondern nannte erneut den 00.00.0000 als sein Geburtsdatum. Erst im weiteren Verlauf des Strafverfahrens ist er von diesem Geburtsdatum abgerückt.
Mit dem Geburtsdatum vom 00.00.0000 ist der Angeklagte in der Bundesrepublik aktenkundig geworden; er hat sich später dieses Datums selber im Behördenverkehr bedient: Die Eltern des Angeklagten haben in dem Asylantrag vom 00.00.0000 gegenüber der Ausländerbehörde in O. den 00.00.0000 als Geburtstag angegeben. Dieses Datum findet sich in dem Reisepass der Zeugin N. T. vom 00.00.0000 für ihren Sohn. Der Kammer leuchtet nicht ein, warum Eltern ein Kind älter machen sollten, als es tatsächlich ist, da dieses regelmäßig mit einem Verlust von Vergünstigungen und Sozialleistungen verbunden ist. Ferner tragen die Schulzeugnisse in der Grundschule das Datum 00.00.0000 als Geburtsdatum des Angeklagten. Es ist in den Anträgen auf Verlängerung der Aufenthalterlaubnis betreffend den Angeklagten vom 21.06.2005, 20.02.2006, 07.06.2007 und 17.12.2009 aufgeführt. Das afghanische Generalkonsulat in Bonn stellte dem Angeklagten unter dem 00.00.0000 (N02) einen Reisepass aus, demzufolge er am 00.00.0000 geboren wurde. Dieses Datum findet sich in der Gewerbeanmeldung gegenüber der Stadt I. ebenfalls als Geburtsdatum.
Das Geburtsdatum 00.00.0000 fügt sich ferner besser zur Lebensgeschichte des Angeklagten, als das später geltend gemachte Datum 00.00.0000: Dieser Angabe folgend wäre der Angeklagte als afghanisches Flüchtlingskind bereits mit 5 ½ Jahren in Deutschland eingeschult worden. Mit einer Geburt im Jahre 0000 lässt sich der handschriftliche Vermerk auf dem Schülerstammblatt der M. schule in A., nach dem der Angeklagte bereits im Iran eingeschult worden sein soll, ebenso wie die Feststellung in dem Urteil des Amtsgerichts I.-QA. vom 04.04.2008 (Ziffer I.2.b) der Feststellungen), der Angeklagte habe bereits in Y. die Schule besucht, besser erklären. Die Gewerbeanmeldung vom 15.01.2007 und die weitere Feststellung in dem Urteil des Amtsgerichts I.-QA., dass der Angeklagte ein Bekleidungsgeschäft in I. selbständig geführt hat, passen ebenfalls zu dem früheren Geburtsdatum. Dagegen erscheint es wenig plausibel, dass der Angeklagte – das Geburtsdatum 00.00.0000 unterstellt – mit nicht einmal 16 Jahren als Betriebsinhaber aufgetreten ist.
Darüber hinaus lässt sich für die Richtigkeit des Geburtsdatums des 00.00.0000 anführen, dass nach den Bekundungen der Zeugin ZP. der Angeklagte seinen Geburtstag mit Mitschülern und Freunden jeweils am 00. Oktober gefeiert hat bzw. ihm zu diesem Tag gratuliert wurde und auch die Zeugin ZP. ihn am 00.00.0000 beglückwünscht hat.
Trotz der vorgenannten Indizien blieben nach Auffassung der Kammer Restzweifel an der Richtigkeit des Geburtsdatums vom 00.00.0000 bestehen: Die Eltern des Angeklagten sind mit falschen Papieren in die Bundesrepublik eingereist. Sie haben ihrem Sohn in dem Asylantrag gegenüber der Ausländerbehörde I. nicht nur einen anderen Namen (Z.), sondern auch ein anderes Geburtsdatum gegeben, nämlich den 00.00.0000. In einem Transitpass der afghanischen Botschaft in Bonn ist als Geburtsdatum der 00.00.0000 aufgeführt. Den von der afghanischen Botschaft bzw. den vom afghanischen Generalkonsulat in Bonn erteilten Ausweispapieren kommt nur ein begrenzter Aussagewert zu, wie den glaubhaften Angaben des sachverständigen Zeugen Mir CS. DF. XH., Vizekonsul für Y. in Bonn, zu entnehmen ist: Das Geburtsdatum eines Kindes wird in Y. nicht amtlich erfasst, es existiert und existierte in dem Zeitraum von 1987 bis 1991 kein Melderegister. Bei der Geburt eines Kindes wird oft nur das Geburtsjahr von der Familie notiert (etwa im Koran). Zu einer amtlichen Erfassung kommt es nur, wenn die Eltern für das Kind oder später der Jugendliche/Erwachsene selber ein Dokument beantragen; in diesem Fall wird die Altersangabe des Antragstellers dem Dokument zugrunde gelegt. Dementsprechend vermag die Botschaft bzw. das Konsulat bei Ausstellung von Pässen die Geburtsdaten nicht wirklich zu überprüfen, sondern übernimmt regelmäßig Angaben des Antragstellers. Vor diesem Hintergrund ist als ernsthafte Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass in den falschen Papieren der Schleuser ein unrichtiges Geburtsdatum (00.00.0000) eingetragen worden ist, welches die Eltern des Angeklagten weiter verwandt haben und das sie, nachdem sie wegen einer Mehrfachasylantragstellung behördlich aufgefallen waren, nicht mehr korrigieren wollten, um keine Schwierigkeiten zu bekommen. Dementsprechend wären die Personalien des Angeklagten fortwährend mit dem Geburtsdatum vom 00.00.0000 unrichtig weiter geführt worden.
Soweit der Angeklagte in der Hauptverhandlung angegeben hat, am 00.00.0000 geboren worden zu sein und sich dabei auf die unter Ziffer II.3. der Feststellungen erwähnten Dokumente (Kinderausweis Nr. N06/Bescheinigung über die Registrierung einer Geburt) gestützt hat, vermag die Kammer dem nichts abzugewinnen: Sie hält diese Altersangabe des Angeklagten für falsch.
Ein bezeichnendes Licht auf die Richtigkeit dieser Angabe zum Geburtsdatum ergibt sich aus dem Aussageverhalten des Angeklagten in der Hauptverhandlung: Sowohl gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. YD. als auch dem Vertreter der Jugendgerichtshilfe, dem Zeugen SQ., hat der Angeklagte im Rahmen der geführten Gespräche behauptet, das jüngste Kind in der Familie zu sein, da er 0000 geboren sei. Dabei gab er das Geburtsjahr seiner Schwester mit 0000 an. Dies haben der Sachverständige Prof. Dr. YD. und der Zeuge SQ. in der Hauptverhandlung glaubhaft ausgesagt. In der Hauptverhandlung gab er auf Befragen an, das mittlere der beiden Kinder zu sein, ein Personenstand der sich durchgängig aus den Angaben seiner Eltern ergeben hat. Auf den Widerspruch zu seinen Angaben gegenüber dem Sachverständigen und der Jugendgerichtshilfe angesprochen, machte er überraschend geltend, dass seine Schwester B. jünger sei als bislang angegeben und seine Einordnung im Familienverband deswegen zutreffend sei. Das verzweifelte Bemühen des Angeklagten, seine Altersangabe 00.00.0000 wieder „stimmig“ zu machen, war nicht zu übersehen. Die Angaben des Angeklagten lassen sich ferner nicht mit den Bekundungen der Zeugin ZP. in Einklang bringen: Diese hat in der Hauptverhandlung ausgesagt, dass ihm sein konkretes Geburtsdatum bis zur Inhaftierung nicht bekannt gewesen sei. Er habe nur gewusst, dass er jünger sei, als in seinem Ausweis angegeben. Der Angeklagte hat sich aber dahingehend eingelassen, schon zu Beginn dieses Jahres von seinem wahren Geburtsdatum Kenntnis gehabt zu haben.
Daran, dass der Angeklagte nicht am 00.00.0000 geboren ist, hat die Kammer nach der Vernehmung seiner Eltern, der Zeugen J. und N. T., keinen Zweifel. Der Zeuge J. T. konnte auf Befragen der Kammer nicht angeben, in welchem Jahr der Angeklagte geboren ist. Das Bemühen des Zeugen sein Aussageverhalten damit zu erklären, dass er Analphabet sei, geht ins Leere: Bei der Inaugenscheinnahme des unter Ziffer II.3. der Feststellungen erwähnten Kinderausweises vermochte der Zeuge diesen zu lesen, der „Empfehlung“ des Angeklagten folgend unter Zuhilfenahme seiner Lesebrille. Er konnte den im Einband befindlichen handschriftlichen Eintrag der Zahl „00.00.0000“ lesen und beteiligte sich an der Umrechung der Jahresangabe nach dem iranischen Kalender in die hiesige Zeitrechnung. Einen Aufklärungsbeitrag zu der Jahreszeit der Geburt vermochte er nicht zu leisten. Die Kammer hat versucht, das Geburtsdatum zu bestimmten Ereignissen in der jüngeren afghanischen Geschichte in Beziehung zu setzen, um so den Geburtszeitraum einengen zu können. Auf die Frage, ob der Angeklagte vor oder nach dem Abzug der sowjetischen Besatzungstruppen aus Y. (dieser ist im Jahre 1989 erfolgt, wie die Kammer im Internet recherchiert und dies in der Hauptverhandlung offengelegt hat) geboren sei, erhielt das Gericht ausweichende Antworten ohne eine Festlegung und schließlich die Mitteilung, dass der Abzug ihn „nicht interessiert habe“. Bei der Vernehmung der Zeugin N. T. ergab sich ein ähnliches Bild: Die Zeugin gab zwar an, dass der Angeklagte derzeit 19 Jahre alt sei, wich allen Fragen, welche eine Konkretisierung des Geburtsdatums ermöglicht hätten, aus. Sie zog sich darauf zurück, das Geburtsdatum des Angeklagten als Analphabetin nicht zu kennen. Weiter wiederholte sie ständig den Satz, dass die vorgelegten Dokumente richtig seien. Sie war offensichtlich nicht bereit, außer den vorgenannten – ihrem Sohn günstigen Umständen – weitere Angaben zu machen.
Der vorgelegte Kinderausweis und die Bescheinigung über die Registrierung einer Geburt vermögen an dem Beweisergebnis nichts zu ändern. Beide Dokumente hat die Kammer durch Verlesen der deutschen Übersetzungen und Inaugenscheinnahme der Originale in die Hauptverhandlung eingeführt. Der handschriftliche Eintrag „00.00.0000“ in dem Kinderausweis hat sich dabei erst bei einer wiederholten Inaugenscheinnahme zum Zwecke des Vorhaltes an den Zeugen J. T. finden lassen. Auf einen Hinweis des Verteidigers des Angeklagten T. ist der Zeuge J. T. auf die im Einband vermerkte Zahl aufmerksam geworden und hat die Schriftzeichen mit 00.00.0000 übersetzt. Die Richtigkeit dieser Zahlenangabe hat der bei der Vernehmung des Zeugen anwesende Dolmetscher bestätigt. Der Inhalt beider Dokumente stützt zunächst die Einlassung des Angeklagten, am 00.00.0000 geboren worden zu sein. Die Kammer hat sich bei der Umrechnung der Zeitangaben nach dem iranischen Kalender, der auch in Y. verwendet wird, im Internet zugänglicher Angaben bedient: Da das iranische Jahr zwischen 1960 und 1995 immer am 21. März des gregorianischen Kalenders begann, kann das Jahr „1373“ nach iranischer Zeitrechnung in dem angeblichen Kinderausweis („im Jahre 1373 vier Jahre alt“) sowohl das Jahr 1994 als auch das Jahr 1995 nach dem gregorianischen Kalender bedeuten, weil man wegen des unterschiedlichen Jahresanfangs ohne Kenntnis des Monates keine eindeutige Umrechnung vornehmen kann. Die Jahreszahl 1995 zugrunde gelegt, ergibt sich kein Widerspruch zur Einlassung des Angeklagten, da dieser danach im Jahr 1995 tatsächlich vier Jahre alt gewesen wäre. Das handschriftlich notierte Datum „00.00.0000“ iranischer Zeitrechnung wiederum entspricht genau dem 00.00.0000 nach dem gregorianischen Kalender.
Beide Dokumente sind unecht. Hinsichtlich des Kinderausweises ergibt sich dies aus Folgendem: Der Sachverständige WOR Dr. QU. ist in dem Behördengutachten des Bundeskriminalamtes vom 01.10.2010, welches die Kammer durch Verlesen in die Hauptverhandlung eingeführt hat, zu der Schlussfolgerung gelangt, dass Zweifel an der Echtheit des Dokuments bestehen. Der Sachverständige hat zunächst ausgeführt, dass die Untersuchung des Lichtbildes und der Eintragungen auf den Innenteilseiten keine Hinweise auf einen Lichtbildaustausch oder eine Manipulation der Eintragungen ergeben habe. Eine Altersbestimmung von Papier und Stempeltinte habe nicht durchgeführt werden können, da auf kriminaltechnischem Wege für die absolute Altersbestimmung von Papier und Stempelfarbe keine Möglichkeit bestehe. Ebenso seien relative Altersbestimmungen durch das Einbeziehen von Vergleichs-/Referenzmaterial nicht möglich, da entsprechendes Vergleichsmaterial nicht vorliege. Authentisches Vergleichsmaterial zu dem afghanischen Ausweisdokument existiere beim Bundeskriminalamt nicht. Die Bewertung der Echtheit des Vordrucks sei wegen des Fehlens hochwertiger Echtheitsmerkmale nur sehr eingeschränkt möglich und stütze sich daher auf die Untersuchung relevanter Merkmale von Material, Druckbild und Weiterverarbeitungstechnik. Aufgrund folgender Umstände bestünden Zweifel an der Echtheit des Dokuments: Der Beschnitt des Ausweisdokuments sei unregelmäßig und entspreche nicht einem herstellungstechnisch üblichen maschinellen Dreiseitenbeschnitt. Das Dokument zeige im Text- und Formulardruck ein stark variierendes Druckbild. Insbesondere der Formulardruck weise Unregelmäßigkeiten wie in der Linienstärke variierende und unterbrochene Rahmenlinien auf; reproduktionsbedingte Merkmale sind ebenfalls erkennbar. Die auf der Innenteilseite des Dokuments eingebrachte Seriennummer zeige nicht die Merkmale einer üblicherweise verwendeten Hochdrucknummerierung. Die Kammer schließt sich den Ausführungen des Sachverständigen an. Anlass, Zweifel an dessen Sachkunde zu hegen, hat sie nicht. Der Sachverständige ist von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen und hat den Gang der Untersuchung und das Ergebnis nachvollziehbar erläutert. Die durch das Gutachten aufgeworfenen Zweifel an der Echtheit verdichten sich durch das übrige Beweisergebnis zur Überzeugung der Unechtheit des Kinderausweises: Nach den glaubhaften Bekundungen des sachverständigen Zeugen Mir CS. DF. XH. vom afghanischen Konsulat in Bonn, der den Kinderausweis in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen hat, wurde zwar der Einband in der damaligen Zeit verwandt, ist aber der Stempel in dem Dokument falsch. Dieser müsste ein anderes Stempelbild haben. Hinzukommt, dass die Eltern des Angeklagten, die Zeugen J. und N. T., in der Hauptverhandlung keine plausible Erklärung für das Zustandekommen dieses Dokuments in Y. liefern konnten. Sie vermochten auf mehrfache Nachfrage nicht zu beantworten, aus welchem Anlass und bei welcher Behörde der Kinderausweis beantragt worden sein soll. Es erschließt sich auch nicht, warum das angebliche Geburtsdatum des Angeklagten (00.00.0000) nicht in der vorgesehenen Rubrik des Ausweispapieres (Alter/Geburtsdatum des Ausweisinhabers) vermerkt ist, sondern nur im Einband. Es hätte sich geradezu aufgedrängt in dieser Rubrik anstatt „Im Jahre 1373 vier Jahre alt“ ein konkretes Geburtsdatum einzutragen. Die Bescheinigung über die Registrierung einer Geburt ist ebenfalls unecht. Die Kammer folgt dabei den glaubhaften Bekundungen des sachverständigen Zeugen Mir CS. DF. XH., der nach Inaugenscheinnahme des Dokuments erklärt hat, eine derartige Bescheinigung – obwohl mit Fragen der Echtheit von afghanischen Dokumenten ständig befasst – noch nicht gesehen zu haben. Er hat in diesem Zusammenhang Zweifel an der Richtigkeit und Echtheit des Dokumentes bekundet, da es zum einen eine Hausnummer aufführe, obwohl in dem darin genannten Bezirk nach seinen Erkenntnissen keine Hausnummern existierten, und zum anderen eine Geburtenregistrierung im Krankenhaus äußerst selten sei, zumal eine Geburt im Krankenhaus generell ungewöhnlich sei, weil eher zu Hause entbunden werde. Schließlich ist nicht plausibel zu erklären, warum die Bescheinigung des Krankenhauses als Ausstelldatum das Jahr 2006 aufführt, obwohl die Familie des Angeklagten angeblich erst im Laufe des Verfahrens Kontakt zu dem Krankenhaus aufgenommen hat, das daraufhin anhand der alten Dokumentationen das Geburtsdatum nachvollzogen und bescheinigt haben soll. Es gibt keine nachvollziehbare Erklärung, warum die Bescheinigung im Jahr 2006 ausgestellt worden sein soll.
c)
Die unter Ziffer I.2.b) getroffenen Feststellungen gehen zurück auf den verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 24.08.2010, das verlesene Urteil des Amtsgerichts I.-QA. vom 04.04.2008 (Az.: 419 Ds jug. 89/07) nebst Rechtskraftvermerk sowie die aus dem Vollstreckungsheft zu der Akte 4207 Js 248/07 der Staatsanwaltschaft I. verlesene Verbüßungsanzeige vom 18.03.2009.
IV.
1.
Der Angeklagte W. hat sich nach den unter Ziffer II.2.d)-e) getroffenen Feststellungen wie folgt strafbar gemacht:
a)
Wegen der Tat Ziffer II.2.d) – GL.-Tankstelle – ist er der Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung gemäß §§ 253 Abs. 1, 255, 250 Abs. 1 Nr. 1 b), 27 Abs. 1 StGB schuldig. Das Tun des Angeklagten stellt sich nicht als täterschaftliches Handeln dar. Er hat lediglich Unterstützungshandlungen im Sinne des § 27 Abs. 1 StGB geleistet, in dem er das Fahrzeug zur Verfügung gestellt und Fahrdienste erbracht hat. Eine täterschaftschaftliche Einordnung seines in der kalten Nacht nicht unwesentlichen Tatbeitrages kam deswegen nicht in Betracht, weil er in die Tatplanung und in die unmittelbare Tatausführung in dem Verkaufsraum der Tankstelle nicht eingebunden war. Sein Tatinteresse war nicht so stark wie das der anderen Tatbeteiligten: Ihm ist lediglich ein geringfügiger Beuteanteil versprochen und ausgekehrt worden.
b)
Bei der Tat Ziffer II.2.e) – FB. – hat er den Straftatbestand des schweren Raubes gemäß §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 b), 25 Abs. 2 StGB verwirklicht. In diesem Fall liegt eine mittäterschaftliche Tatbeteiligung des Angeklagten vor. Neben den Tatbeiträgen des Stellens und Fahrens des Fluchtfahrzeugs hat er sich an der Tatplanung und der Auswahl des Tatobjekts beteiligt. Ferner hatte er ein gleich starkes Tatinteresse wie die anderen Beteiligten, da die gleichmäßige Aufteilung der Beute verabredet war.
c)
Die Taten stehen untereinander im Verhältnis der Tatmehrheit, § 53 StGB.
2.
Der Angeklagte T. hat sich nach den unter Ziffer II.2.a)-c) und e) getroffenen Feststellungen wie folgt strafbar gemacht:
a)
Das Tatgeschehen Ziffer II.2.a – Kiosk RB. – ist als versuchte besonders schwere räuberische Erpressung gemäß §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 253 Abs. 1, 255, 22, 23, 25 Abs. 2 StGB zu werten. Die von dem Zeugen JG. mit dem Messer ausgeführten Stichbewegungen muss der Angeklagte sich nach den Grundsätzen über die Mittäterschaft zurechnen lassen. Der persönliche Strafaufhebungsgrund des Rücktritts gemäß § 24 Abs. 2 S. 2 StGB kommt dem Angeklagten nicht zu Gute. Der Angeklagte hat nicht freiwillig von seinem Tatvorhaben Abstand genommen. Er hat die Vollendung nicht aus selbstgesetzten Motiven nicht mehr erreichen wollen, sondern sie aufgrund des seelischen Drucks nicht mehr erreichen können.
b)
Das Tatgeschehen Ziffer II.2.b – Spielhalle „BN.“ – beinhaltet einen schweren Raub in Tateinheit mit einer schweren räuberischen Erpressung gemäß §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 b), Abs. 3, 253 Abs. 1, 255, 25 Abs. 2, 52 StGB sowie in Tateinheit (§ 52 StGB) mit einer gefährlichen Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB. Nach dem äußeren Erscheinungsbild liegt ein Nehmen und ein Geben vor: Der Angeklagte hat das Münzgeld aus der Kasse weggenommen und den Zeugen CH. sodann dazu genötigt, die in der Kasse der Spielhalle befindlichen Geldscheine auszuhändigen, d.h. sie wegzugeben.
c)
Die Tat Ziffer II.2.c) – NU.-Tankstelle – stellt sich als schwerer Raub in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung gemäß §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 b), 253 Abs. 1, 255, 25 Abs. 2, 52 StGB dar. Auch in diesem Fall liegt nach dem äußeren Erscheinungsbild ein Geben und Nehmen vor: Die Zeugin KN. hat Geldscheine aus der Kasse in eine Plastiktüte gefüllt (= Geben). Darüber hinaus hat der Angeklagte selbst in der Kasse befindliche Geldscheine weggenommen und sie in der Plastiktüte verstaut (= Nehmen). Hinsichtlich der beim Hinausgehen von BQ. geäußerten Todesdrohung, die sich der Angeklagte nach den Grundsätzen der Mittäterschaft zurechnen lassen muss, besteht eine natürliche Handlungseinheit; die Annahme einer tateinheitlichen Begehung einer Bedrohung gemäß § 241 Abs. 1 StGB kommt nicht in Betracht.
d)
Die Tat Ziffer II.2.e) – FB.Markt – ist als schwerer Raub gemäß §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 b), 25 Abs. 2 StGB zu werten.
e)
Die Taten stehen untereinander jeweils im Verhältnis der Tatmehrheit, § 53 StGB.
V.
Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen:
1. (W.)
a)
Hinsichtlich des Angeklagten W. ist die Strafe für die abzuurteilenden Taten in den Fällen II.2.d) und e) im Ausgangspunkt jeweils dem Strafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB zu entnehmen, der Freiheitsstrafe von 3 Jahren bis zu 15 Jahren vorsieht. In beiden Fällen liegt ein minder schwerer Fall gemäß § 250 Abs. 3 StGB vor, so dass sich ein Strafrahmen von 1 Jahr bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe ergibt. Der Unrechts- und Schuldgehalt der Taten bleibt unter Abwägung aller Umstände hinter dem der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle zurück, so dass die Anwendung des Normalstrafrahmens als zu hart erscheint. Die strafmildernden Gesichtspunkte überwiegen die strafschärfenden deutlich.
aa)
Im Fall II.2.e) ist zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er sich an einer Tat einer größeren Tätergruppierung (= 3 Mittäter) beteiligt hat, bei der die unmittelbar Tatausführenden maskiert aufgetreten sind, um dadurch planvoll das Überführungsrisiko zu verringern, und bei der sie gleich mehrere vermeintlich echte Schusswaffen bei sich geführt und als Drohmittel eingesetzt haben. Ferner sind die andauernden psychischen Folgen für die Zeugin KC. strafschärfend zu werten.
bb)
Demgegenüber hat die Kammer bei dem Tatgeschehen II.2.e) strafmildernd berücksichtigt, dass sich der Angeklagte vollumfänglich geständig gezeigt und bei der Geschädigten KC. entschuldigt hat. Zu seinen Gunsten ist zudem zu werten, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist und zum Tatzeitpunkt noch sehr jung war; er war bei der Begehung der Taten gerade dem Heranwachsendenalter entwachsen. Nicht außer Acht hat die Kammer gelassen, dass er als Erstverbüßer im Hinblick auf eine bevorstehende Strafhaft besonders haftempfindlich ist, zumal er durch die Haft aus seinem bislang in geordneten Bahnen verlaufenden Leben herausgerissen und möglicherweise seinen Arbeitsplatz verlieren wird. Strafmildernd ins Gewicht gefallen ist weiter, dass die erzielte Beute als eher gering zu bezeichnen ist und ein Betrag von 177,00 € an die geschädigte Lebensmittelkette zurückgelangt ist. Ferner ist die Tat aus einem spontanen Entschluss heraus ohne große Vorplanung entstanden.
cc)
Bei der Tat II.2.d) stand dem Umstand der Maskierung, der strafschärfend zu werten ist, neben dem Fehlen von Vorstrafen, dem Alter des Angeklagten, seiner Haftempfindlichkeit weiter strafmildernd entgegen, dass er sich in diesem Fall im wesentlichen geständig gezeigt hat. Dieses Geständnis ist allerdings nur zögerlich und mit Verharmlosungstendenzen erfolgt. Dem Angeklagten ist in diesem Fall nur ein kleinerer Beuteanteil in Aussicht gestellt worden. Die von ihm erlangte Beute ist mit 35 € und 2 Stangen Zigaretten gering. Günstig für den Angeklagten ist ferner, dass die Tat für das Opfer, den Zeugen WQ.-XG., ohne Folgen geblieben ist und er sich bei dem Zeugen entschuldigt hat. Schließlich kommt dem Angeklagten der vertypte Strafmilderungsgrund der Beihilfe nach § 27 Abs. 2 S. 2 StGB zugute.
dd)
Eine doppelte Milderung wegen der Beihilfe in dem Fall unter Ziffer II.2.d) der Feststellungen ist dagegen nicht in Betracht gekommen, da der Angeklagte durch das zur Verfügungstellen des Fahrzeugs und seine Fahrdienste einen gewichtigen Tatbeitrag in der kalten Nacht geleistet hat, ohne den die Tat nicht zur Ausführung gekommen wäre. Innerhalb des Beurteilungsspielraums bei der Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme ergibt sich eine Nähe zur Täterschaft. Dieser Umstand ist bei der Strafzumessung straferschwerend zu werten.
Die von der Kammer gewählte Vorgehensweise, wegen des Vorliegens des vertypten Strafmilderungsgrunds der Beihilfe keine Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 27 Abs. 2 S. 2, 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen, erweist sich für den Angeklagten jedenfalls nicht als nachteilig. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass bei der Milderung der Strafe nach §§ 27 Abs. 2 S. 2, 49 Abs. 1 StGB ein Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 11 Jahren 3 Monaten Freiheitsstrafe zur Anwendung käme. Denn zum einen liegt die Höchststrafe bei Anwendung des § 250 Abs. 3 StGB mit 10 Jahren niedriger und zum anderen ist die Strafe in dem Fall nicht in einem Bereich zwischen sechs Monaten und einem Jahr Freiheitsstrafe zu suchen, so dass sich die nach § 250 Abs. 3 StGB höhere Mindeststrafe nicht zum Nachteil des Angeklagten auswirkt.
b)
Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer sich erneut von den bereits genannten Strafzumessungserwägungen leiten lassen und auf folgende Einzelfreiheitsstrafen erkannt:
Fall II.2.d): ein Jahr und neun Monate
Fall II.2.e): zwei Jahre und drei Monate
c)
Auf der Grundlage dieser Einzelstrafen hat die Kammer gemäß §§ 53, 54 Abs. 1, 2 StGB unter nochmaliger zusammenfassender Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten sowie seiner Taten eine Gesamtstrafe zu bilden gehabt. Sie hat dabei insbesondere den besonders engen zeitlichen Zusammenhang der beiden Taten berücksichtigt, welche an zwei aufeinanderfolgenden Tagen begangen worden sind: Die Hemmschwelle für die Beteiligung an einem neuen Verbrechen ist bei dem Angeklagten durch die vorangegangene – erfolgreiche – Tatbeteiligung ersichtlich abgesenkt worden. Nach alldem hat die Kammer durch geringe Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe von zwei Jahren und drei Monaten auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von
zwei Jahren und neun Monaten
erkannt, welche zur tat- und schuldangemessenen Bestrafung sowie um dem Angeklagten das Unrecht seiner Taten vor Augen zu führen und ihn in Zukunft von der Begehung weiterer Taten abzuhalten, erforderlich aber auch ausreichend ist.
2. (T.)
a)
Bei der Frage der Anwendung von Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht führt der Grundsatz in dubio pro reo zur Anwendung von Jugendstrafrecht. Zugunsten des Angeklagten T. war innerhalb des Geburtszeitraumes von 0000 bis 0000 bei der Strafzumessung ein Geburtsdatum zu wählen, welches die günstigsten Rechtsfolgen nach sich zieht. Zweifel, ob ein Täter als Jugendlicher oder Heranwachsender zu behandeln ist, führen dabei dazu, dass ein Geburtsdatum von unter 18 Jahren anzunehmen ist. Vor diesem Hintergrund geht die Kammer zugunsten des Angeklagten davon aus, dass dieser im Jahre 0000 in der Zeit zwischen dem 00.00.0000 und 00.00.0000 geboren ist. Zum Zeitpunkt der Tat II.2.a.) hatte der Angeklagte danach das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet, ist mithin als Jugendlicher nach § 1 Abs. 2 JGG zu qualifizieren. Es unterliegt keinen Zweifeln, dass der Angeklagte für dieses Tatgeschehen im Sinne von § 3 JGG strafrechtlich verantwortlich ist, weil er nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen. Bei den Taten II.2.b), c) und e) war der Angeklagte danach zu den Tatzeitpunkten achtzehn, aber noch keine einundzwanzig Jahre alt, gilt mithin als Heranwachsender nach § 1 Abs. 2 JGG. Auch in diesen Fällen hat die Kammer Jugendrecht angewendet: Die Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit ergibt, dass er zu den Tatzeitpunkten nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichgestanden hat, § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG. Insoweit teilt die Kammer die Auffassung des Sachverständigen Prof. Dr. YD. und die Einschätzung des Vertreters der Jugendgerichtshilfe, des Zeugen SQ., dass bei dem Angeklagten erhebliche Entwicklungsverzögerungen vorgelegen haben. Im Tatzeitraum verfügte der Angeklagte nicht über eine Lebensplanung. Eine Ausbildung hatte er weder begonnen noch eine konkrete Vorstellung davon gehabt, in welchem Bereich er arbeiten könnte. Er lebte noch bei seinen Eltern und wurde von diesen unterstützt.
b)
Gegen den Angeklagten ist gemäß § 17 Abs. 2 JGG wegen der in den Taten hervorgetretenen schädlichen Neigungen und der Schwere der Schuld eine Jugendstrafe zu verhängen gewesen.
aa)
Hinsichtlich des Angeklagten sind in den Taten schädlichen Neigungen – also erhebliche Mängel, die ohne längere Gesamterziehung die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten in sich bergen, die nicht nur gemeinlästig sind oder den Charakter von Bagatelldelikten haben – hervorgetreten, die die Verhängung einer Jugendstrafe erforderlich machen. Zu dieser Auffassung ist die Kammer in Übereinstimmung mit dem Vertreter der Jugendgerichtshilfe, dem Zeugen SQ., gelangt: Der Angeklagte ist einschlägig vorbestraft. Bei dieser Tat hat er eine nicht unerhebliche kriminelle Energie gezeigt. Ferner hat die Tat II.2.e) zu nicht unerheblichen Folgen für die Zeugin KC. geführt, welche durch das Tatgeschehen schwer traumatisiert worden ist. Die Verbüßung des gegen ihn verhängten Jugendarrestes hat ihn nicht davon abgehalten, ca. 8 Monate später einen Verbrechenstatbestand zu verwirklichen. Insbesondere durch die bei der unter Ziffer II.2.b) festgestellten Tat gezeigte Brutalität, mit der der Angeklagte bei dem Überfall vorgegangen ist, sind bei ihm charakterliche Mängel zum Ausdruck gekommen, die ohne längere Gesamterziehung die Gefahr weiterer schwerer Straftaten begründen. Der unvermittelte Schlag in das Gesicht des Zeugen CH. lässt eine besondere Aggressivität erkennen. Ferner hat es sich bei den Taten nicht um Gelegenheits-, Konfliktdelikte oder Straftaten gehandelt, die einer Augenblickssituation entsprungen sind, auch wenn der Tatentschluss eher spontan erfolgt ist. Dabei hat der Angeklagte jeweils eine aktive Rolle gespielt. Diese bei dem Angeklagten zum Ausdruck gekommenen charakterlichen Mängel, die ohne längere Gesamterziehung die Gefahr weiterer schwerer Straftaten begründen, gründen auf einer längeren Fehlentwicklung. Die bei den Taten hervorgetretenen Charaktermängel bestehen fort. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Angeklagte sich in der Hauptverhandlung bei den Geschädigten entschuldigt und die letzten 5 Monate in Untersuchungshaft verbracht hat. Aber auch die 4 Monate davor zwischen dem Zeitpunkt der Verschonung und der erneuten Festnahme hat er nicht genutzt, um sich eine schulische oder berufliche Perspektive zu verschaffen, sondern weiterhin ohne strukturierten Tagesablauf vor sich hin gelebt, ohne sich um seine Angelegenheiten zu kümmern.
bb)
Des Weiteren ist Jugendstrafe auch wegen der Schwere der Schuld zu verhängen gewesen.
(1)
Bei der Bestimmung der Schwere der Schuld ist ein vom allgemeinen Strafrecht abweichender Maßstab anzuwenden. Dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat kommt dabei nur insoweit Bedeutung zu, als daraus Schlüsse auf die Persönlichkeit des Täters und die Höhe der Schuld gezogen werden können. Entscheidend ist, inwieweit sich die charakterliche Haltung und die Persönlichkeit sowie die Tatmotivation des Angeklagten in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen haben.
(2)
Danach kann anhand der von dem Angeklagten bei der Begehung der insgesamt 4 Taten demonstrierten kriminellen Energie kein Zweifel daran bestehen, dass die Schwere der Schuld vorliegt: Der äußere Unrechtsgehalt der von dem Angeklagten T. begangenen Taten ist besonders hoch, wie sich schon darin zeigt, dass das allgemeine Strafrecht für den Tatbestand der schweren räuberischen Erpressung und des schweren Raubes eine Freiheitsstrafe von nicht unter 3 Jahren (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 b) StGB) und der besonders schweren räuberischen Erpressung unter Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs eine Freiheitsstrafe von nicht unter 5 Jahren vorsieht (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB). Auch die Anzahl der Taten lässt den Schluss auf ein hohes Maß an Schuld bei dem Angeklagten zu. Seine charakterliche Haltung spiegelt sich insbesondere in der aggressiven Vorgehensweise und an den Tag gelegten Brutalität in dem Fall unter Ziffer II.2.b), bei dem er den Zeugen CH. unvermittelt in das Gesicht geschlagen hat. Die Kammer hat auch berücksichtigt, dass der Angeklagte nicht aus entwicklungsbedingten Motiven, wie z.B. Mutprobe, Abenteuersuche, Anerkennung bei Gleichaltrigen, gehandelt hat, sondern aus dem Bestreben heraus, sich eine weitere Geldquelle zu beschaffen.
cc)
In Anbetracht dessen ist vorliegend lediglich die Verhängung einer Jugendstrafe in Betracht gekommen. Eine Ahndung mit Erziehungsmaßregeln bzw. Zuchtmitteln reicht zur Erziehung nicht aus.
c)
Bei der konkreten Bemessung der Strafe hat die Kammer berücksichtigt, dass zur Ahndung der Straftaten gemäß §§ 18 Abs. 1 S. 1, 105 Abs. 3 JGG ein Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren zur Verfügung gestanden hat. Gemäß § 18 Abs. 2 JGG ist die Jugendstrafe so zu bemessen, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist. Dabei ist grundsätzlich die in einer gesetzlichen Regelung des allgemeinen Strafrechts zum Ausdruck kommende Bewertung des Ausmaßes des in einer Straftat hervorgetretenen Unrechts bei der Strafzumessung – nicht jedoch im Sinne von Strafrahmen – zu berücksichtigen, wobei das Gewicht des Tatunrechts gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Jugendlichen bzw. des Heranwachsenden abgewogen werden müssen. Auch bei einer Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld richtet sich deren Bemessung in erster Linie nach dem Wohl des Verurteilten und nach erzieherischen Erfordernissen.
aa)
Zu Gunsten des Angeklagten ist zunächst ins Gewicht gefallen, dass er in und schon vor der Hauptverhandlung weitgehend geständig gewesen ist. Ferner hat der Angeklagte sich in der Hauptverhandlung bei den Geschädigten entschuldigt. Die Kammer hat auch in ihre Überlegungen einbezogen, dass der Angeklagte bezüglich der erlittenen, ca. 5-monatigen Untersuchungshaft als Erstverbüßer als besonders haftempfindlich anzusehen ist; gleiches gilt hinsichtlich der bevorstehenden Verbüßung der verhängten Jugendstrafe: Der Angeklagte leidet unter der Trennung von seiner Familie und seiner Freundin.
In Bezug auf die begangenen Taten hat die Kammer strafmildernd berücksichtigt, dass die besonders schwere räuberische Erpressung in dem Fall Ziffer II.2.a) nicht zur Vollendung gelangt ist, sondern es bei einem Versuch geblieben ist. In diesem Fall greift daher der vertypte Strafmilderungsgrund des Versuchs gemäß der §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB zugunsten des Angeklagten ein. Die Taten II.2.a), b), c) und e) stellen sich nach Auffassung der Kammer als minder schwere Fälle des (versuchten besonders) schweren Raubs bzw. der schweren räuberischen Erpressung gemäß §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 b), Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3, 253 Abs. 1, 255 StGB dar. Nicht außer Acht gelassen und zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer weiter gewertet, dass die Taten nicht von langer Hand geplant, sondern spontan waren und es sich um eine Serie von Taten gehandelt hat, bei der zumindest die unter Ziffer II.2.b), c) und e) festgestellten Überfälle in kurzen Zeitabständen von ca. einer Woche hintereinander erfolgten und bei der die Hemmschwelle zur Begehung der Überfälle mit jeder weiteren Tat gesunken ist. Die Taten stehen in einem engen situativen und zeitlichen Zusammenhang. Zudem hat die Kammer strafmildernd gewertet, dass die bei den Taten jeweils erzielte Beute mit ca. 250,00 € (Ziffer II.2.b), ca. 2.100,00 € (Ziffer II.2.c) und ca. 450,00 € (Ziffer II.2.e) als eher gering zu bezeichnen ist. Gleiches gilt für den Beuteanteil des Angeklagten, der weder aus den einzelnen Taten noch insgesamt einen Gewinn erzielt hat, der als groß oder bedeutend zu bezeichnen ist – ca. 125,00 € im Fall II.2.b) sowie ca. 500,00 € im Fall II.2.c). Im Fall II.2.e) sind 177 € an das geschädigte Lebensmittelunternehmen zurückgeflossen. Bei der Zeugin KN. (Fall II.2.c) haben sich keine tatbedingten psychischen Beeinträchtigungen gezeigt; bei dem Zeugen CH. (Fall II.2.b) sind diese schnell abgeklungen. Der Zeuge CH. hat darüber hinaus auch keine gewichtigen Verletzungen aufgrund des Faustschlags erlitten.
bb)
Andererseits liegen aber gravierende strafschärfende Gesichtspunkte vor. So ist der Angeklagte einschlägig vorbestraft. Er hat ferner eine Serie schwerwiegender Straftaten begangen, wobei er bei der unter Ziffer II.2.b) festgestellten Tat besonders aggressiv gegenüber dem Geschädigten CH. aufgetreten ist. Bei den Überfällen sind der Angeklagte und die Mittäter in den Tatobjekten immer mindestens zu zweit aufgetreten; der Angeklagte war immer maskiert. Sie haben bei den Taten II.2.c), e) nicht nur eine, sondern zwei bzw. drei Scheinwaffen eingesetzt und damit die Zeugen bedroht. Bei der Zeugin SV. (Fall II.2.e) haben sich strafschärfend zu wertende erhebliche psychische Tatfolgen eingestellt. Auch bei dem Zeugen RB. (Fall II.2.a) sind psychische Tatfolgen zu verzeichnen, wobei die andauernde psychologische Behandlung auch auf traumatisierende Erlebnisse des Zeugen im Iran zurückzuführen ist.
cc)
Nach Abwägung aller zu Gunsten und zu Lasten des Angeklagten T. zu berücksichtigender Umstände hielt die Kammer eine Einheitsjugendstrafe von
zwei Jahren und neun Monaten
für unbedingt erforderlich, aber auch ausreichend, um dem Angeklagten das Unrecht seiner Taten vor Augen zu führen und erzieherisch nachhaltig auf ihn einzuwirken. Dabei hat die Kammer auch berücksichtigt, dass er einer längerfristigen nachhaltigen erzieherischen Einflussnahme im Rahmen des Strafvollzuges bedarf, um schulische und berufliche Perspektiven zu entwickeln. In Anbetracht der Erziehungsdefizite wird es geraumer Zeit bedürfen, den Angeklagten zu bewegen, seine schulische Bildung weiterzuführen oder eine Ausbildung aufzunehmen, um ernsthaft eine Zukunftsperspektive zu entwickeln.
VI.
Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB ist bei dem Angeklagten T. nicht anzuordnen gewesen.
Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. YD., die sich die Kammer zu Eigen macht, hat der Angeklagte keinen Hang, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Hang i.S.d. § 64 ist eine den Täter treibende oder beherrschende Neigung, das Rauschmittel im Übermaß, d.h. in einem Umfang (Maß und Häufigkeit) zu konsumieren, durch welchen Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt werden.
Der Angeklagte hat nach den unter Ziffer I.2.a) getroffenen Feststellungen über 2 ½ Jahre hinweg in begrenztem Umfang Cannabis konsumiert und damit nur einen Missbrauch betrieben. Dabei ist es ihm in dieser Zeit – ohne Probleme – auch gelungen, den Konsum der Drogen vorübergehend im Jahre 2009 einzustellen. Nach seiner Inhaftierung hat er ebenfalls ohne Schwierigkeiten seinen Drogenkonsum einstellen können.
VII.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO; §§ 74, 109 Abs. 2 JGG.